Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Sept. 2015 - M 17 M 15.50729

11.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

In Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. August 2015 werden die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 334,75 € festgesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Nigerias. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. Mai 2014 unter anderem über Italien auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 2. Juni 2014 Asylantrag.

Mit Bescheid vom 19. November 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2).

Gegen diesen Bescheid erhoben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, Klage (M 17 K 14.50705) und beantragten gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 17 S 14.50706). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 abgelehnt.

Einen am 18. Februar 2015 eingegangener Antrag, diesen Beschluss abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 17 S7 15.50146), lehnte das Gericht mit Beschluss vom 5. März 2015 ab.

Aufgrund eines weiteren Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, der am 17. Juni 2015 bei Gericht einging, ordnete das Gericht am 23. Juni 2015 unter Abänderung des Beschlusses vom 9. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 2014 an (M 17 S7 15.50569). Am selben Tag wurde per Gerichtsbescheid der Bescheid vom 19. November 2014 aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Festsetzung der Kosten im Verfahren M 17 S7 15.50569 in Höhe von 334,75 € (1,3fache Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 € sowie Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,- €).

Mit Beschluss vom 17. August 2015 lehnte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München den Antrag ab. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO seien gebührenrechtlich eine Einheit, da die Verfahren nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit beträfen. Da der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern könne, seien Gebühren, die bereits im Ausgangsverfahren entstanden seien, im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht nochmals erstattungsfähig. Zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehe regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertige, Der Arbeitsanfall des Rechtsanwalts sei im Wesentlichen bereits im vorausgegangenen Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten. Da die Bevollmächtigten bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 17 S 14.50706) für den Antragsteller tätig gewesen seien, seien die dort entstandenen Gebühren nicht - nochmals -erstattungsfähig. Die erst im Abänderungsverfahren zugunsten des Antragstellers erfolgte Kostengrundentscheidung beziehe sich nur auf das Abänderungsverfahren selbst und regele damit die Kostenerstattungspflicht nur für die im Abänderungsverfahren neu angefallenen Kosten. Sie ersetze nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, diese bleibe vielmehr erhalten. Daher könnten nur erstmals im Abänderungsverfahren entstandene Kosten geltend gemacht werden, was nicht der Fall sei. Auf Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg (v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris), des OVG Nordrhein-Westfalen (v. 14.5.2014 - 19 E 524/14. A), des Verwaltungsgerichts Münster (v. 8.5.2014 - 6 L 776/13. A - juris) und des Verwaltungsgerichts München (v. 10.9.2014 - M 11 M 14.50469; v. 12.9.2014 - M 25 M 14.30889; v. 26.9.2014-M 16 M 14.30662) wurde verwiesen.

Mit Schreiben vom 20. August 2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten hierzu die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die Gebühren, insbesondere die Verfahrensgebühr, sowohl im Anordnungs- als auch im Abänderugnsverfahren jeweils gesondert ausgelöst würden und dass zwischen dem Innenverhältnis der Partei zu ihrem Rechtsanwalt einerseits und dem kostenerstattungsrechtlichen Verhältnis der Parteien in den Rechtsschutzverfahren andererseits zu unterscheiden sei. Nach der zutreffenden und wohl auch überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung erhalte der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einem sich daran anschließenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zwar insgesamt nur einmal eine Gebühr, seien jedoch in den beiden Verfahren unterschiedliche Kosten(grund)entstscheidungen ergangen, könne dessen ungeachtet jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Grundentscheidung vom Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in beiden Verfahren erwachsenen Kosten verlangen. Lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten bewirke § 16 Nr. 5 RVG, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl für das Anordnungsverfahren als auch für das Abänderungsverfahren insgesamt nur eine Verfahrensgebühr aus dem maßgeblichen Streitwert geltend machen könne. Dieser Grundsatz der Einmalvergütung führe aber lediglich zur Deckelung der Anwaltsgebühren im Verhältnis zum Mandanten und sage nichts darüber aus, wer und aufgrund welcher Kostengrundentscheidung diese jeweils zu erstatten habe. Auf Entscheidungen des VG Stuttgart (BeckRS 2014, 52810) und des VG Magdeburg (BeckRS 2015, 40851) wurde Bezug genommen.

Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 24. August 2015 dem Gericht vor. Auf die Begründung im Beschluss vom 17. August 2015 wurde dabei Bezug genommen.

Der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. September 2015 gegeben, eine Äußerung erfolgte innerhalb der Frist jedoch nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und in den Verfahren M 17 K 14.50705, M 17 S 14.50706, M 17 S7 15.50146 und M 17 S7 15.50569 Bezug genommen.

II.

Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch den Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die zu erstattenden Kosten eines Prozessbeteiligten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts gemäß § 164 VwGO auf Antrag fest. Gemäß § 165 Satz 1 VwGO i. V. m. § 151 VwGO können die Beteiligten die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten.

2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Dem Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten des Antragstellers nach § 164 VwGO wurde zu Unrecht nicht entsprochen.

2.1 Nach § 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) stellen das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar. Die Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensschritte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Wirtschaftlicher Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten im Hinblick auf Verfahren, in denen er vorher bereits tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. BayVGH, B. v. 24.4.2007 -22 M 07.40006 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris Rn. 18). Gebühren dürfen in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal gefordert werden.

2.2 In den Konstellation, in denen die vom Rechtsanwalt vertretene Partei sowohl im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO obsiegt, gilt daher, dass Verfahrensgebühren nur einmal festgesetzt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.1998 - 15 AS 96.1493-juris). Die streitgegenständliche Konstellation ist aber eine andere. Der Antragsteller war zunächst im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegen, hatte aber dann mit dem (zweiten) Abänderungsantrag Erfolg.

Die prozessuale - im Gegensatz zur gebührenrechtlichen - Selbstständigkeit der Verfahren (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 101) erfordert es, dem Antragsteller eine Kosteneinforderung auf Grundlage der im Abänderungsverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung zu ermöglichen. In der zuletzt getroffenen Kostenentscheidung (zu deren Maßgeblichkeit vgl. a. VG München, B. v. 10.3.2015 - M 24 M 15.30075 - juris Rn. 22; VG Augsburg, B. v. 29.8.2002 - Au 4 S 01.30125 - juris Rn. 2), das heißt im Beschluss vom 23. Juni 2015 im (zweiten) Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, wurden der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt. Es wäre mit der in § 154 Abs. 1 VwGO getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, wonach der unterliegende Teil die Kosten des (prozessualen) Verfahrens trägt, unvereinbar, dem im Abänderungsverfahren erfolgreichen Antragsteller keinen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen. Der wirtschaftliche Hintergrund der Regelung steht dem nicht entgegen. Es dürfte zwar zutreffen, dass für das Abänderungsverfahren auf Seiten des Bevollmächtigten des Antragstellers keine besondere Einarbeitungszeit mehr erforderlich war, weil er auf die frühere Arbeit für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgreifen konnte. Auch wenn die Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO geringeren Aufwand verursachte, darf nicht vernachlässigt werden, dass die Bemühungen des Bevollmächtigten letztlich doch zielführend waren.

Daher gilt: Sind in zwei prozessual selbstständigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterschiedliche Kostenentscheidungen ergangen, kann jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in den Eilverfahren erwachsenden Kosten verlangen (so auch: OVG Münster, B. v. 2.8.2002 - 2 E 219/02 - juris Rn. 3, 5; VG München, B. v. 10.3.2015- M 24 M 15.30075-juris Rn. 20ff.; B. v. 12.8.2013 -M 17 M 13.30186-juris Rn. 14ff.; VG Magdeburg, B. v. 4.11.2014-9 B 207/14 - juris Rn.4ff.; VG Stuttgart, B. v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris Rn. 3ff.; VG Augsburg, B. v. 29.8.2002 - Au 4 S 01.30125 - juris Rn. 2; a. A. VG München, B. v. 27.7.2015 - M 9 M 15.50297; B. v. 19.6.2015 - M 21 M 14.50625; B. v.26.9.2014 - M 16 M 14.30662 - juris Rn. 14ff.; B. v. 10.9.2014 - M 11 M 14.50469 - juris Rn. 16ff.; VG Münster, B. v. 8.5.2014 - 6 L 776/13. A - juris Rn. 2ff.; VG Potsdam, B. v. 3.9.2014-11 KE 27/14-juris Rn. 5ff.).

Das Gericht sieht darin auch keinen Widerspruch zu § 15 Abs. 2 RVG bzw. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 23.7.2003 - KSt 6/03, 7 VR 1/7 VR 1/02 - juris Rn. 5) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 24.4.2007 - 22 M 07.40006 - juris). Es ist dort lediglich die Rede davon, dass Gebühren nur einmal gefordert werden können, im Abänderungsverfahren keine weitere Gebühr entsteht bzw. Gebühren für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht erneut erstattet verlangt werden können. Der Antragsteller beansprucht aber nicht die Festsetzung einer weiteren Gebühr, sondern macht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem er zunächst unterlegen war, erstmals einen Kostenerstattungsanspruch geltend, indem er die Festsetzung einer Gebühr für das gesamte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt (vgl. VG München, B. v. 12.8.2013 - M 17 M 13.30186 - juris Rn. 14ff.; OVG Münster, B. v. 2.8.2002-2 E 219/02 -juris Rn. 2ff.).

Der Kostenerinnerung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO stattzugeben.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylVfG).

Da sich der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf sämtliche Nebenverfahren einschließlich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erstreckt (vgl. VGH BW, B. v. 2.9.2011 - 12 S 2551/11 - juris Rn. 1 m. w. N.), ist die Entscheidung unanfechtbar.

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 17 K 14.50705

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: E2S2 Rechtsanwälte und Fachanwälte M.-straße ..., M.

gegen

...,

vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle M., B. Str. ..., M.

- Beklagte -

beteiligt:

Regierung von O., Vertreter des öffentlichen Interesses, Ba.-str. ..., M.

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 17. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht Gründel als Einzelrichterin

am 23. Juni 2015

folgenden

Gerichtsbescheid:

I.

Der Bescheid vom 19. November 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Staatsangehöriger Nigerias. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. Mai 2014 unter anderem über Italien auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 2. Juni 2014 Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. Juni 2014 führte der Kläger unter anderem aus, dass er in Italien Asyl beantragt habe.

Am 22. Juli 2014 wurde vom Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden antworteten nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des Art. 25 Abs. 2 Dublin lll-VO.

Mit Bescheid vom 19. November 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrags für die Behandlung dieses Antrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und EuGH lägen in Italien nicht vor. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, Klage (M 17 K 14.50705) und beantragten gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 17 S 14.50706). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 abgelehnt.

Ein am 18. Februar 2015 eingegangener Antrag, diesen Beschluss abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 17 S7 15.50146), lehnte das Gericht mit Beschluss vom 5. März 2015 ab.

Mit einem Schriftsatz, der auf den 17. November 2014 datiert ist und am 17. Juni 2015 bei Gericht einging, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut,

den Beschluss des Gerichts vom 9. Dezember 2014 (M 17 S 14.50706) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. Dezember 2014 (M 17 K 14.50705) anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischenzeitlich die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Italien gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst, d Abs. 2 Dublin II-Verordnung abgelaufen sei. Mit der Aufrechterhaltung der rechtswidrig gewordenen Abschiebungsandrohung nach Italien gehe eine Verletzung subjektiver Rechte einher, wie die persönliche Fortbewegungsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit. Der EuGH habe für die Auslegung der Dublin II- bzw. HI-Verordnung festgestellt, dass eine gezielte Begünstigung des Einzelnen für die Begründung eines subjektiven Rechts nicht erforderlich sei, sondern ein reflexartiger Schutz von Individualinteressen ausreiche. Art. 29 Abs. 2 Dublin Ill-Verordnung könne ein subjektives Recht nicht abgesprochen werden, da die Vorschrift insbesondere dazu diene, das Recht des Einzelnen auf ein (zügiges) Asylverfahren zu gewährleisten und dem Einzelnen ab einem bestimmten Zeitpunkt ein gewisses Maß an Rechtssicherheit über seinen weiteren Verbleib und die Prüfung seines Asylbegehrens in einem bestimmten Staat vermitteln solle. Aufgrund des Überstellungsfristablaufs und des Zuständigkeitsübergangs auf Deutschland erfolge der Übergang auf das materielle, nationale Asylverfahren. Auf die Prüfung des Asylantrags bestehe ein subjektives Recht.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2015, zugestellt am 18. Juni 2015, wurde die Klägerseite zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Diese erklärte sich mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 18. Juni 2015 einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und in den Verfahren M 17 S 14.50706, M 17 S7 15.50146 und M 17 S7 15.50569 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die

Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 19. November 2014 ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin lll-VO), erfolgt die Überstellung eines Klägers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO aufschiebende Wirkung hat.

Diese sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO ist inzwischen auch dann abgelaufen ist, wenn man davon ausgeht, dass diese Frist mit der am 15. Dezember 2014 erfolgten Zustellung des den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ablehnenden Beschlusses vom 9. Dezember 2014 nochmals neu zu laufen begonnen hat. Die Überstellung hätte dann jedenfalls bis zum Ablauf des 15. Juni 2015 erfolgen müssen.

2. Wird die Überstellung - wie hier - nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO). Ein Tatbestand, der nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO ausnahmsweise zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führt, wurde weder von der Beklagten vorgetragen, noch ist ein solcher ersichtlich.

Der Asylantrag des Klägers ist damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG nicht mehr in Betracht (vgl. z. B. VG München, U. v. 8.6.2015 - M 12 K 14.50257; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20). Dass Italien sich entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme des Klägers bereit ist, ist weder mitgeteilt worden noch kann hiervon grundsätzlich ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4).

3. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts kann nach der Rechtsprechung auch nicht in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden, wie dies bisher von der Beklagten in zahlreichen Verfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist vertreten wurde, da die Voraussetzungen des § 47 VwVfG nicht erfüllt sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2015 - 11 ZB 14.50053-juris Rn. 17; B. v. 9.2.2015- 13a ZB 14.50081).

4. Der Kläger ist auch in seinen Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Dublin-Regularien an sich um rein objektive Zuständigkeitsvorschriften, welche grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers begründen. Wenn allerdings - wie hier - wegen Ablaufs der Überstellungsfrist allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden, (vgl. z. B. VG München, U. v. 8.6.2015 - M 12 K 14.50257; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20). Der Kläger kann sich zumindest darauf berufen, dass die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr vorliegen, wonach feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das ist jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr der Fall, weil nicht erkennbar ist, dass Italien, obwohl die Überstellungsfrist abgelaufen und die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden ist, nach wie vor ohne weiteres zur Aufnahme des Klägers bereit ist (vgl. a. VG München, B. v. 24.4.2015 - M 22 S7 15.50408; v. 11.3.2015 - M 11 S7 15.50189).

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 2011 - 5 K 3036/10 - teilweise geändert. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. April 2010 nur insoweit geändert, als er den Betrag der vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens auf mehr als 402,82 Euro festsetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragsgegners zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt drei Viertel und die Beigeladene trägt ein Viertel der Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegner und die Beigeladene streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsvergütung in einem Abänderungsverfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen setzte in einem Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (Ausgangsverfahren) mit Beschluss vom 25.08.2008 - 5 K 1481/08 - auf Antrag des Antragsgegners (damals Antragsteller) die Vollziehung einer den Antragstellern (damals Beigeladene) von der Beigeladenen (damals Antragsgegnerin) erteilten Baugenehmigung aus und entschied, dass die Beigeladene und die Antragsteller jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hätten. Gegen den Beschluss legten die Antragsteller und die Beigeladene Beschwerden ein. Mit Beschluss vom 17.11.2008 - 8 S 2517/08 - stellte der Senat das Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen insoweit ein, wies die Beschwerden der Antragsteller zurück und entschied, dass die Beigeladene und die Antragsteller jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu tragen hätten und eine Kostenerstattung im Übrigen im Beschwerdeverfahren nicht stattfinde.
Auf einen Abänderungsantrag der Antragsteller änderte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 19.06.2009 - 5 K 1133/09 - seinen Beschluss vom 25.08.2008 mit Ausnahme von Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung, lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ab und legte dem Antragsgegner die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf. Der Senat wies die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluss vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 - zurück und legte dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf.
Die Beigeladene war im Ausgangsverfahren nur im zweiten Rechtszug und im Abänderungsverfahren in beiden Rechtszügen jeweils durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Der Streitwert wurde im Abänderungsverfahren für beide Rechtszüge auf 3.500 Euro festgesetzt.
Mit Beschluss vom 23.04.2010 hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die vom Antragsgegner an die Beigeladene im Abänderungsverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen unter Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (318,50 Euro), einer Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV-RVG (122,50 Euro) und je einer Postgebührenpauschale/Rechtszug nach Nr. 7002 VV-RVG (20 Euro) nebst 19% Umsatzsteuer/Rechtszug auf insgesamt 572,40 EUR festgesetzt.
Auf die Erinnerung des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.03.2011 - 5 K 3036/10 - den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und den Kostenfestsetzungsantrag abgelehnt. Die Erinnerung sei zulässig und begründet. Die Rechtsanwaltsvergütung sei bereits im Ausgangsverfahren entstanden. Denn das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung seien nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit. In derselben Angelegenheit dürfe der Rechtsanwalt Gebühren aber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal fordern. Ein Rechtsanwalt, der bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden sei, könne für ein nachfolgendes Abänderungsverfahren nicht erneut Gebühren verlangen. Das Abänderungsverfahren sei selbständig und lasse die Kostengrundentscheidung des Beschlusses im Ausgangsverfahren unberührt.
Mit ihrer am 19.04.2011 eingelegten Beschwerde gegen den ihr am 06.04.2011 zugestellten Beschluss rügt die Beigeladene, das Verwaltungsgericht vermenge das vergütungsrechtliche Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant mit der Kostenerstattungspflicht des Prozessgegners im Außenverhältnis. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG regele nicht, wann eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandene Gebühr gegenüber dem Prozessgegner geltend gemacht werden könne. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zu ungerechten Ergebnissen, weil der im Ausgangsverfahren obsiegende Beteiligte seine Anwaltskosten erstattet bekomme, der im Abänderungsverfahren obsiegende Beteiligte hingegen nur, wenn er im Ausgangsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.
Die Beigeladene beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.03.2011 - 5 K 3036/10 zu ändern und die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 23.04.2010 zurückzuweisen.
10 
Der nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Er legt eingehend dar, warum nach seiner Auffassung der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gelte, und verteidigt den angegriffenen Beschluss.
13 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Schreiben sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Ausgangs- und Abänderungsverfahrens in beiden Rechtszügen und der vorliegenden Kostensache verwiesen.
II.
14 
1. Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden, und der Wert ihres Beschwerdegegenstands übersteigt zweihundert Euro (§ 146 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der statthaften (§ 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässigen (§ 151 Satz 2 i.V.m. §§ 147 bis 149 VwGO) Erinnerung zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die im Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.04.2010 nach § 164 VwGO festgesetzten Kosten sind jedenfalls in Höhe von 402,82 Euro vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstatten.
15 
Nach § 164 setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (Rechtsanwaltsvergütung) sind zwar stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das setzt jedoch voraus, dass sie auch gerade in dem Verfahren entstanden ist, für das die Kostenfestsetzung begehrt wird. Das trifft für die von der Beigeladenen im Abänderungsverfahren geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung nur teilweise zu.
16 
a) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG), wobei sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) bestimmt (§ 2 Abs. 2 RVG). Die nach dem Gegenstandswert berechneten (§ 2 Abs. 1 RVG) Gebühren entgelten, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der “Angelegenheit“ (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RVG). In “derselben Angelegenheit“ kann der Rechtsanwalt die Gebühren aber nur einmal fordern, in gerichtlichen Verfahren allerdings in jedem Rechtszug (§ 15 Abs. 2 RVG). Dieser Regelung liegt ein pauschalierender vergütungsrechtlicher Ansatz zugrunde. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in einzelne “Angelegenheiten“ unterteilt, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden. §§ 16 bis 18 RVG bestimmen ergänzend, welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte noch als “dieselbe Angelegenheit“ (§ 16 RVG), “verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 RVG) oder “besondere Angelegenheiten“ (§ 18 RVG) gelten. Danach sind zwar das Verfahren in der Hauptsache auf der einen Seite sowie ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf der anderen Seite “verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 Nr. 4 c) und d) RVG). Das gilt aber nicht für das Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verhältnis zum Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Denn die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 6 RVG “dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG. Ist der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 - juris; BayVGH, Beschluss vom 22.04.2007 - 22 M 07.40006 - NJW 2007, 2715 m.w.N). Anders liegt es jedoch, soweit der Rechtsanwalt im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG) erst im Abänderungsverfahren.
17 
Aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann, folgt nichts Abweichendes. Denn das Abänderungsverfahren ist im Verhältnis zum Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kein gesonderter Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift. Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611 m.w.N.). § 16 Nr. 5 RVG stellt dies als speziellere Regelung nunmehr auch vergütungsrechtlich klar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.04.2007, a.a.O.).
18 
Wirtschaftlicher Hintergrund dieser pauschalierenden Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten, soweit er zuvor auch im Ausgangsverfahren tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt und ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, Praxiskommentar, 2. Auflage, § 16 Rn. 20 m.w.N.). Die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit im Abänderungsverfahren wird daher vergütungsrechtlich nicht gesondert honoriert. Das führt entgegen der Beschwerdebegründung nicht deshalb zu einem „völlig ungerechten“ Ergebnis, weil ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen im Abänderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, soweit er im Ausgangsverfahren anwaltlich noch nicht vertreten war. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem § 162 VwGO zugrunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen, sowie im pauschalierenden - und insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Ansatz des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG.
19 
b) Gemessen daran ist die streitige Rechtsanwaltsvergütung nur erstattungsfähig, soweit die Beigeladene Gebühren für den ersten Rechtszug in Höhe von insgesamt 402,80 Euro geltend macht. Denn ihr Rechtsanwalt ist im ersten Rechtszug des Ausgangsverfahrens noch nicht tätig gewesen. Die Einwendungen des Antragsgegners im Kostenfestsetzungs-, Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren geben insoweit - auch aus den unter a) dargelegten Gründen - keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
20 
Dagegen sind die Beschwerdegebühr und die Postgebührenpauschale für den zweiten Rechtszug nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 169,58 Euro bereits im Ausgangsverfahren entstanden, da der Rechtsanwalt dort im zweiten Rechtszug für die Beigeladene tätig war. Diese Kosten sind daher im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig.
21 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG nur eine streitwertunabhängige Festgebühr erhoben wird.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 2011 - 5 K 3036/10 - teilweise geändert. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. April 2010 nur insoweit geändert, als er den Betrag der vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens auf mehr als 402,82 Euro festsetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragsgegners zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt drei Viertel und die Beigeladene trägt ein Viertel der Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegner und die Beigeladene streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsvergütung in einem Abänderungsverfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen setzte in einem Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (Ausgangsverfahren) mit Beschluss vom 25.08.2008 - 5 K 1481/08 - auf Antrag des Antragsgegners (damals Antragsteller) die Vollziehung einer den Antragstellern (damals Beigeladene) von der Beigeladenen (damals Antragsgegnerin) erteilten Baugenehmigung aus und entschied, dass die Beigeladene und die Antragsteller jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hätten. Gegen den Beschluss legten die Antragsteller und die Beigeladene Beschwerden ein. Mit Beschluss vom 17.11.2008 - 8 S 2517/08 - stellte der Senat das Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen insoweit ein, wies die Beschwerden der Antragsteller zurück und entschied, dass die Beigeladene und die Antragsteller jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu tragen hätten und eine Kostenerstattung im Übrigen im Beschwerdeverfahren nicht stattfinde.
Auf einen Abänderungsantrag der Antragsteller änderte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 19.06.2009 - 5 K 1133/09 - seinen Beschluss vom 25.08.2008 mit Ausnahme von Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung, lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ab und legte dem Antragsgegner die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf. Der Senat wies die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluss vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 - zurück und legte dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf.
Die Beigeladene war im Ausgangsverfahren nur im zweiten Rechtszug und im Abänderungsverfahren in beiden Rechtszügen jeweils durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Der Streitwert wurde im Abänderungsverfahren für beide Rechtszüge auf 3.500 Euro festgesetzt.
Mit Beschluss vom 23.04.2010 hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die vom Antragsgegner an die Beigeladene im Abänderungsverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen unter Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (318,50 Euro), einer Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV-RVG (122,50 Euro) und je einer Postgebührenpauschale/Rechtszug nach Nr. 7002 VV-RVG (20 Euro) nebst 19% Umsatzsteuer/Rechtszug auf insgesamt 572,40 EUR festgesetzt.
Auf die Erinnerung des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.03.2011 - 5 K 3036/10 - den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und den Kostenfestsetzungsantrag abgelehnt. Die Erinnerung sei zulässig und begründet. Die Rechtsanwaltsvergütung sei bereits im Ausgangsverfahren entstanden. Denn das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung seien nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit. In derselben Angelegenheit dürfe der Rechtsanwalt Gebühren aber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal fordern. Ein Rechtsanwalt, der bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden sei, könne für ein nachfolgendes Abänderungsverfahren nicht erneut Gebühren verlangen. Das Abänderungsverfahren sei selbständig und lasse die Kostengrundentscheidung des Beschlusses im Ausgangsverfahren unberührt.
Mit ihrer am 19.04.2011 eingelegten Beschwerde gegen den ihr am 06.04.2011 zugestellten Beschluss rügt die Beigeladene, das Verwaltungsgericht vermenge das vergütungsrechtliche Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant mit der Kostenerstattungspflicht des Prozessgegners im Außenverhältnis. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG regele nicht, wann eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandene Gebühr gegenüber dem Prozessgegner geltend gemacht werden könne. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zu ungerechten Ergebnissen, weil der im Ausgangsverfahren obsiegende Beteiligte seine Anwaltskosten erstattet bekomme, der im Abänderungsverfahren obsiegende Beteiligte hingegen nur, wenn er im Ausgangsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.
Die Beigeladene beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.03.2011 - 5 K 3036/10 zu ändern und die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 23.04.2010 zurückzuweisen.
10 
Der nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Er legt eingehend dar, warum nach seiner Auffassung der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gelte, und verteidigt den angegriffenen Beschluss.
13 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Schreiben sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Ausgangs- und Abänderungsverfahrens in beiden Rechtszügen und der vorliegenden Kostensache verwiesen.
II.
14 
1. Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden, und der Wert ihres Beschwerdegegenstands übersteigt zweihundert Euro (§ 146 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der statthaften (§ 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässigen (§ 151 Satz 2 i.V.m. §§ 147 bis 149 VwGO) Erinnerung zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die im Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.04.2010 nach § 164 VwGO festgesetzten Kosten sind jedenfalls in Höhe von 402,82 Euro vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstatten.
15 
Nach § 164 setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (Rechtsanwaltsvergütung) sind zwar stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das setzt jedoch voraus, dass sie auch gerade in dem Verfahren entstanden ist, für das die Kostenfestsetzung begehrt wird. Das trifft für die von der Beigeladenen im Abänderungsverfahren geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung nur teilweise zu.
16 
a) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG), wobei sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) bestimmt (§ 2 Abs. 2 RVG). Die nach dem Gegenstandswert berechneten (§ 2 Abs. 1 RVG) Gebühren entgelten, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der “Angelegenheit“ (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RVG). In “derselben Angelegenheit“ kann der Rechtsanwalt die Gebühren aber nur einmal fordern, in gerichtlichen Verfahren allerdings in jedem Rechtszug (§ 15 Abs. 2 RVG). Dieser Regelung liegt ein pauschalierender vergütungsrechtlicher Ansatz zugrunde. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in einzelne “Angelegenheiten“ unterteilt, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden. §§ 16 bis 18 RVG bestimmen ergänzend, welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte noch als “dieselbe Angelegenheit“ (§ 16 RVG), “verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 RVG) oder “besondere Angelegenheiten“ (§ 18 RVG) gelten. Danach sind zwar das Verfahren in der Hauptsache auf der einen Seite sowie ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf der anderen Seite “verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 Nr. 4 c) und d) RVG). Das gilt aber nicht für das Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verhältnis zum Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Denn die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 6 RVG “dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG. Ist der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 - juris; BayVGH, Beschluss vom 22.04.2007 - 22 M 07.40006 - NJW 2007, 2715 m.w.N). Anders liegt es jedoch, soweit der Rechtsanwalt im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG) erst im Abänderungsverfahren.
17 
Aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann, folgt nichts Abweichendes. Denn das Abänderungsverfahren ist im Verhältnis zum Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kein gesonderter Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift. Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611 m.w.N.). § 16 Nr. 5 RVG stellt dies als speziellere Regelung nunmehr auch vergütungsrechtlich klar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.04.2007, a.a.O.).
18 
Wirtschaftlicher Hintergrund dieser pauschalierenden Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten, soweit er zuvor auch im Ausgangsverfahren tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt und ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, Praxiskommentar, 2. Auflage, § 16 Rn. 20 m.w.N.). Die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit im Abänderungsverfahren wird daher vergütungsrechtlich nicht gesondert honoriert. Das führt entgegen der Beschwerdebegründung nicht deshalb zu einem „völlig ungerechten“ Ergebnis, weil ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen im Abänderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, soweit er im Ausgangsverfahren anwaltlich noch nicht vertreten war. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem § 162 VwGO zugrunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen, sowie im pauschalierenden - und insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Ansatz des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG.
19 
b) Gemessen daran ist die streitige Rechtsanwaltsvergütung nur erstattungsfähig, soweit die Beigeladene Gebühren für den ersten Rechtszug in Höhe von insgesamt 402,80 Euro geltend macht. Denn ihr Rechtsanwalt ist im ersten Rechtszug des Ausgangsverfahrens noch nicht tätig gewesen. Die Einwendungen des Antragsgegners im Kostenfestsetzungs-, Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren geben insoweit - auch aus den unter a) dargelegten Gründen - keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
20 
Dagegen sind die Beschwerdegebühr und die Postgebührenpauschale für den zweiten Rechtszug nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 169,58 Euro bereits im Ausgangsverfahren entstanden, da der Rechtsanwalt dort im zweiten Rechtszug für die Beigeladene tätig war. Diese Kosten sind daher im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig.
21 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG nur eine streitwertunabhängige Festgebühr erhoben wird.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) wird abgelehnt.

II.

Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden erhoben.

Gründe

I.

1. Zwischen den Verfahrensbeteiligten wurde mit Beschluss vom 11. Februar 2014 (Az. M 24 S 13.31330) ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 24 K 13.31329) gegen eine im asylrechtlichen sog. Dublin-Verfahren getroffene Abschiebungsanordnung nach Ungarn der Antragsgegnerin, dahingehend entschieden, dass der Antrag abgelehnt wurde und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Vorausgehend war mit Beschluss der Einzelrichterin vom 4. Februar 2014 die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Kammer übertragen worden wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 76 Abs. 4 S. 2 AsylVfG).

Mit Eingang am 21. Juli 2014 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 24 S7 14.30843) die aufschiebende Wirkung der Klage, über die noch nicht entschieden worden war, anzuordnen im Nachgang zum gerichtlichen Hinweisschreiben über die geänderte Kammerrechtsprechung aufgrund der neuesten, geänderten Erkenntnislage zu Ungarn und der von der Antragsgegnerin nicht abgegebenen Zusicherung, von einer Abschiebung der Antragstellers nach Ungarn abzusehen.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 23. Juli 2014 wurde der Beschluss vom 11. Februar 2014 im Verfahren M 24 S 13.31330 aufgehoben (Nr. 1), die aufschiebende Wirkung der Klage M 24 K 13.31329 angeordnet (Nr. 2) und der Antragsgegnerin auferlegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 3).

2. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 25. Juli 2014, eingegangen am 28. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht München, mit Berichtigung zur Position „Honorarauslagen gemäß Anlage“ (versehentliche Geltendmachung; Entfall) mit Schriftsatz vom 25. August 2014, eingegangen am 29. September 2014, beantragte die Antragspartei, die Kostenfestsetzung gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. § 103 ff. ZPO gegenüber der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Kosten(grund)entscheidung des Beschlusses vom 23. Juli 2014 vorzunehmen. Es wurde, unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers, im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz gebracht:

- 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG

(bei einem Gegenstandswert von € 2.500,-)€ 261,30

- Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG€ 20,00

- Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG€ 53,45

ergibt mithin insgesamt€ 334,75.

3. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2014 (unter dem Az. M 24 S7 14.30843) setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München in Nr. 1 des Beschlusses - antragsgemäß - die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt € 334,75 fest. Unter Nr. 2 wurde die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 und in Nr. 3 dessen Verzinsungspflicht ab 28. Juli 2014 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Beklagten am 1. Oktober 2014 zugestellt.

4. Mit Eingang am 10. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht München beantragte die Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) die Entscheidung des Gerichts über den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2014 und die vorläufige Aussetzung der Vollziehung gemäß §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Ein Anspruch auf Gebührenerstattung bestehe im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht, da die geltend gemachten Kosten (Verfahrensgebühr und Postpauschale nebst Umsatzsteuer) bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden seien. Diese geltend gemachten Kosten unterlägen der im Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO zulasten des Erinnerungsgegners erfolgten Kostengrundentscheidung und seien im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO beziehe sich nur auf das Abänderungsverfahren auf dort neu angefallene Kosten (etwa eine Beweisaufnahme) und treffe nicht etwa eine die im Ausgangsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung ersetzende, neue einheitliche Kostenentscheidung. Ein Rechtsanwalt, der - wie hier - bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden sei, könne daher zwar im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erstmals angefallene Kosten, nicht aber erneut Gebühren erstattet verlangen. Hierbei sei zu sehen, dass es sich bei einem Verfahren auf Anordnung /Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und jedes Verfahren das auf die Abänderung oder Aufhebung gerichtet sei, sich um dieselbe Angelegenheit nach § 16 Nr. 5 RVG handle. Gebühren dürften in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG). Der Erinnerungsgegner könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich um eine einheitliche Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren, einschließlich des ursprünglichen Verfahrens, handle. Die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ersetze nicht die Kostenentscheidung im Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 11. Februar 2014, Az.: M 24 S 13.31330. Nach § 164 VwGO setze der Urkundsbeamte des Gerichts des 1. Rechtszugs auf Antrag die der Gegenseite zu erstattenden Kosten nach §§ 162, 173 VwGO i. V. m. § 103 ff. ZPO fest. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Voraussetzung sei jedoch, dass die erstattungsfähigen Kosten auch in dem Verfahren entstanden seien, für das die Kostenfestsetzung beantragt sei. Dies treffe für das vorliegende Verfahren nicht zu. Insoweit berufe sich die Erinnerungsführerin auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 8. November 2011, Az.: 8 S 1247/11. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO sei kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - prozessrechtlich gesehen - selbstständiges Verfahren, dessen Gegenstand die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem von dem Ausgangsbeschluss abweichenden Sinn sei (VG Düsseldorf, B. v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A; VG Münster, B. v. 8.5.2014 - 6 L 776/13.A - juris Rn. 2; VG Sigmaringen, B. v. 30.3.2011 - 5 K 3036/10 - juris Rn. 6 m. w. N.; VG Berlin, B. v. 31.10.2012 - 35 KE 32.12, 34 L 222.11.A - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Vereinzelt gebliebenen abweichenden Auffassungen (VG Augsburg, B. v. 29.8.2008 - AU 4 S 01.30125 - juris Rn. 2; VG Halle, B. v. 11.1.2011 - 3 B 128/10 - juris Rn. 5; VG Stuttgart, B. v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris) könne nicht gefolgt werden, da diese ohne Begründung letztlich den Verfahrensbezug der jeweiligen Kostengrundentscheidung des Ausgangs - und Abänderungsverfahrens auflösen. Das VG Stuttgart habe zudem an seiner Rechtsprechung nicht festgehalten (VG Stuttgart B. v. 28.5.2014 - A 3 K 4238/13). Etwas anders ergebe sich auch nicht aufgrund der richterlichen Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Diese betreffe allein die im Abänderungsverfahren entstandenen Kosten. Die Kostenerstattung hierfür erfolge entsprechend der Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren. Derartige Aufwendungen seien aber nicht geltend gemacht. Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis bleibe auch, ob dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorausgegangen sei (vgl. im Hinblick auf die Anwendung des § 40 Abs. 2 BRAGO: BVerwG, B. v. 23.7.2003 - 7 KSt 6.03, - 7 VR 1.02 - juris). Die Kostenentscheidung habe ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO, § 83 b AsylVfG. Diese aus der Sachentscheidung folgende Kostengrundentscheidung beziehe sich ausschließlich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Zwar seien die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich als „dieselben Angelegenheit“ anzusehen, sie stellten prozessual aber zwei selbstständige Verfahren dar. Insbesondere handle es sich bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gerade nicht um eine besondere Art des Rechtsmittelverfahrens, sondern um ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinne sei. Daher bleibe auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unberührt (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2008 - 2 VR 1.08 - juris; Kopp/Schenke VwGO 15. Aufl., § 80 Rn. 199; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1 Stand Mai 2010, § 80 Rn. 373 f.). Aufgrund dieser prozessualen Verschiedenartigkeit habe in jedem dieser Verfahren eine Kostengrundentscheidung zu ergehen, in der - entsprechend des Obsiegens und Unterliegens im jeweiligen Verfahren - über die Kosten des jeweiligen Verfahrens entschieden werde. Dies erfolge notwendigerweise unabhängig von der erst im Rahmen der Kostenfestsetzung zu beantwortenden Frage, ob es sich im konkreten Fall um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handle. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch die Pauschale für Post und Telekommunikationsleistungen nicht (erneut) entstünden. Da diese Auslagenpauschale nach § 7002 VV - RVG 20% der Gebühren - höchstens 20,- Euro betrage, könne sie nur festgesetzt werden, wenn Gebühren entstanden seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers (Erinnerungsgegner) traten den Ausführungen der Erinnerungsführerin nicht entgegen.

5. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München half der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2014 nicht ab und legte ihn zur Entscheidung des Gerichts vor. In ihrer Nichtabhilfebegründung führt sie aus, die Ausführungen der Erinnerungsführerin seien auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da der Beschluss vom 11. Februar 2014 im Verfahren M 24 S 13.31330 durch den Beschluss vom 23. Juli 2014 im Verfahren M 24 S7 14.30843 aufgehoben worden sei. Die Bevollmächtigten des Antragstellers könnten deshalb ihre Kosten im Verfahren M 24 S 13.31330 nicht gegen den Antragsteller geltend machen. Die Kosten könnten nur aufgrund der Kostenentscheidung im Verfahren M 24 S7 14.30843 eingefordert werden, da die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellten (§ 16 Nr. 5 RVG).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die vorstehend angeführten weiteren Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Da die vorliegende Kostenerinnerung nicht gegen den Kostenansatz nach § 19 Gerichtskostengesetz -GKG- gerichtet ist, richtet sich die funktionale Zuständigkeit nicht nach § 66 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO ist funktionell zuständig, wer die zugrundeliegende Kosten(grund)-entscheidung getroffen hat (§ 165 S. 2, § 151 S. 1 VwGO). Die funktionelle Zuständigkeit für die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung richtet sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Im Ausgangsverfahren (M 24 S 13.31330) erfolgte eine Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf die Kammer (§ 76 Abs. 4 S. 2 AsylVfG; § 5 Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Das Abänderungsverfahren, aus statistischen Zwecken lediglich unter einem anderen, nämlich dem Aktenzeichen M 24 S7 14.30843 erfasst, ist hierzu kein anderes Verfahren, so dass die Kammerzuständigkeit unverändert verblieb. Die vorliegende Entscheidung hat in der Kammerbesetzung zu erfolgen, da vorliegend die Beschlussfassung vom 23. Juli 2014 in der Kammerbesetzung erfolgte.

Die abschließende Sondervorschrift nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO, die nur für das Stadium des vorbereitenden Verfahrens gilt, wonach abweichend von der Kammerbesetzung der Berichterstatter die Kostenentscheidung als Einzelrichter trifft, und infolge auch alle kostenrechtlichen Nebenentscheidungen und damit auch die Kostenerinnerung nach §§ 165, 151 VwGO erfasst (vgl. VG München, B. v. 22.10.2014 - M 24 M 13.859; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 4, 6; ausführlich OVG Hamburg, B. v. 2.5.1997 - Bs IV 223/96 - juris im Nachgang zu BVerwG, B. v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95; vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845; SächsOVG, B. v. 19.8.2014 - 5 E 57/14), ist vorliegend nicht einschlägig.

2. Die Kostenerinnerung ist zulässig; insbesondere wurde sie von der Erinnerungsführerin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 1. Oktober 2014 bei Gericht eingelegt (§§ 165, 151 VwGO). Die Kostenerinnerung ging am 10. Oktober 2014 bei Gericht ein.

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet. Die Urkundsbeamtin des ersten Rechtszugs hat zutreffend auf der Grundlage der unanfechtbaren gerichtlichen Kostengrundentscheidung vom 23. Juli 2014 im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden notwendigen Aufwendungen (antragsgemäß) festgesetzt.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

3.2. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, in einem Beschluss oder in einem gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Die Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich stellt dagegen keinen Titel dar, der eine Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO zulassen würde (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn. 3). Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

Im Kostenerstattungsverfahren können im Kostenfestsetzungsbeschluss weder die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nicht erstattungsfähigen Kosten einer Prozesspartei festgesetzt werden (d. h. diejenigen, die die Partei nach der Kostengrundentscheidung selbst zu tragen hat), noch gleichermaßen solche, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahrens entstanden sind, die aber nicht zu den „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten“ zu zählen sind. Nur die solchermaßen zu den „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten“ zu zählenden und entstandenen Gebühren für die diesbezügliche anwaltliche Tätigkeit werden in das Kostenfestsetzungsverfahren einbezogen, denn anderenfalls wäre die Tragweite der gerichtlichen Kostenlastentscheidung überschritten.

Die „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten“ zu zählenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des von der Antragspartei mit der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie des Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts sind auf der Grundlage des vorliegend anzuwendenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu ermitteln.

3.3. Auf der Grundlage des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 30 Abs. 1, § 2 i. V. m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i. V. m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) unter Beachtung der pauschalierenden Regelung in § 16 Nr. 5 RVG, wonach gebührenrechtlich das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hierzu dieselbe Angelegenheit sind, fallen Rechtsanwaltsgebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG nur einmal an (vgl. BayVGH, B. v. 24.4.2007 - 22 M 07.40006 - juris Rn. 4). Die Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensschritte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt; unmaßgeblich ist im Hinblick auf die Bildung der gebührenrechtlichen Einheit, ob dem Abänderungsantrag eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen ist (BVerwG, B. v. 23.7.2003 - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/7 VR 1/02 - juris Rn. 3, 5).

Hiernach hat die Urkundsbeamtin des ersten Rechtszugs im Kostenfestsetzungsbeschluss den Erstattungsanspruch zutreffend festgesetzt unter Ansatz einer Verfahrensgebühr von 1,3 nach §§ 2, 13 RVG i. V. m. VV 3100 in Höhe von € 261,30 sowie des Auslagenersatzes nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG.

3.4. Die Urkundsbeamtin des ersten Rechtszugs hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss die unanfechtbare, sowohl die Verfahrensbeteiligten wie auch das Gericht bindende, alleinige Kostenentscheidung des Beschlusses vom 23. Juli 2014 zugrunde gelegt. Die vom Gericht zu treffende und getroffene Kostengrundentscheidung ist von der Urkundsbeamtin des ersten Rechtszug im Kostenfestsetzungsbeschluss umgesetzt worden. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin liegen keine zwei Kostengrundentscheidungen vor. Die Ausführungen der Erinnerungsführerin, jedenfalls soweit sie sich auf Gerichtsentscheidungen stützt, denen verschiedene, getrennte Kostengrundentscheidungen zugrunde liegen, gehen in Bezug auf die vorliegende Kostenerinnerung ins Leere.

Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Verhältnis zum Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs, ungeachtet des Umstandes, dass in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz, die mit einem Beschluss beendet werden, spezialgesetzlich nach Maßgabe des § 80 AsylVfG kein Instanzenzug gesetzlich vorgesehen ist und somit eine Entscheidung als Rechtsmittelgericht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Eine Konstellation dergestalt, dass einer Beschwerdeentscheidung zu einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO eine (weitere) Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO zeitlich nachfolgt (vgl. BVerwG, B. v.25.8.2008 - 2 VR 1/08 - juris), so dass getrennte bzw. gesonderte Kostenentscheidungen geboten sind, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich beim Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht um die Überprüfung einer vorangegangenen Entscheidung in der Art eines Rechtsmittelverfahrens handelt, liegt im streitgegenständlichen Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes nicht vor (§ 80 AsylVfG).

4. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), da dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist. Die Auslagenpflichtigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, Teil 9.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) wird abgelehnt.

II.

Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden erhoben.

Gründe

I.

1. Zwischen den Verfahrensbeteiligten wurde mit Beschluss vom 11. Februar 2014 (Az. M 24 S 13.31330) ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 24 K 13.31329) gegen eine im asylrechtlichen sog. Dublin-Verfahren getroffene Abschiebungsanordnung nach Ungarn der Antragsgegnerin, dahingehend entschieden, dass der Antrag abgelehnt wurde und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Vorausgehend war mit Beschluss der Einzelrichterin vom 4. Februar 2014 die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Kammer übertragen worden wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 76 Abs. 4 S. 2 AsylVfG).

Mit Eingang am 21. Juli 2014 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 24 S7 14.30843) die aufschiebende Wirkung der Klage, über die noch nicht entschieden worden war, anzuordnen im Nachgang zum gerichtlichen Hinweisschreiben über die geänderte Kammerrechtsprechung aufgrund der neuesten, geänderten Erkenntnislage zu Ungarn und der von der Antragsgegnerin nicht abgegebenen Zusicherung, von einer Abschiebung der Antragstellers nach Ungarn abzusehen.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 23. Juli 2014 wurde der Beschluss vom 11. Februar 2014 im Verfahren M 24 S 13.31330 aufgehoben (Nr. 1), die aufschiebende Wirkung der Klage M 24 K 13.31329 angeordnet (Nr. 2) und der Antragsgegnerin auferlegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 3).

2. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 25. Juli 2014, eingegangen am 28. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht München, mit Berichtigung zur Position „Honorarauslagen gemäß Anlage“ (versehentliche Geltendmachung; Entfall) mit Schriftsatz vom 25. August 2014, eingegangen am 29. September 2014, beantragte die Antragspartei, die Kostenfestsetzung gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. § 103 ff. ZPO gegenüber der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Kosten(grund)entscheidung des Beschlusses vom 23. Juli 2014 vorzunehmen. Es wurde, unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers, im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz gebracht:

- 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG

(bei einem Gegenstandswert von € 2.500,-)€ 261,30

- Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG€ 20,00

- Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG€ 53,45

ergibt mithin insgesamt€ 334,75.

3. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2014 (unter dem Az. M 24 S7 14.30843) setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München in Nr. 1 des Beschlusses - antragsgemäß - die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt € 334,75 fest. Unter Nr. 2 wurde die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 und in Nr. 3 dessen Verzinsungspflicht ab 28. Juli 2014 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Beklagten am 1. Oktober 2014 zugestellt.

4. Mit Eingang am 10. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht München beantragte die Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) die Entscheidung des Gerichts über den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2014 und die vorläufige Aussetzung der Vollziehung gemäß §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Ein Anspruch auf Gebührenerstattung bestehe im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht, da die geltend gemachten Kosten (Verfahrensgebühr und Postpauschale nebst Umsatzsteuer) bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden seien. Diese geltend gemachten Kosten unterlägen der im Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO zulasten des Erinnerungsgegners erfolgten Kostengrundentscheidung und seien im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO beziehe sich nur auf das Abänderungsverfahren auf dort neu angefallene Kosten (etwa eine Beweisaufnahme) und treffe nicht etwa eine die im Ausgangsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung ersetzende, neue einheitliche Kostenentscheidung. Ein Rechtsanwalt, der - wie hier - bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden sei, könne daher zwar im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erstmals angefallene Kosten, nicht aber erneut Gebühren erstattet verlangen. Hierbei sei zu sehen, dass es sich bei einem Verfahren auf Anordnung /Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und jedes Verfahren das auf die Abänderung oder Aufhebung gerichtet sei, sich um dieselbe Angelegenheit nach § 16 Nr. 5 RVG handle. Gebühren dürften in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG). Der Erinnerungsgegner könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich um eine einheitliche Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren, einschließlich des ursprünglichen Verfahrens, handle. Die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ersetze nicht die Kostenentscheidung im Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 11. Februar 2014, Az.: M 24 S 13.31330. Nach § 164 VwGO setze der Urkundsbeamte des Gerichts des 1. Rechtszugs auf Antrag die der Gegenseite zu erstattenden Kosten nach §§ 162, 173 VwGO i. V. m. § 103 ff. ZPO fest. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Voraussetzung sei jedoch, dass die erstattungsfähigen Kosten auch in dem Verfahren entstanden seien, für das die Kostenfestsetzung beantragt sei. Dies treffe für das vorliegende Verfahren nicht zu. Insoweit berufe sich die Erinnerungsführerin auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 8. November 2011, Az.: 8 S 1247/11. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO sei kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - prozessrechtlich gesehen - selbstständiges Verfahren, dessen Gegenstand die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem von dem Ausgangsbeschluss abweichenden Sinn sei (VG Düsseldorf, B. v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A; VG Münster, B. v. 8.5.2014 - 6 L 776/13.A - juris Rn. 2; VG Sigmaringen, B. v. 30.3.2011 - 5 K 3036/10 - juris Rn. 6 m. w. N.; VG Berlin, B. v. 31.10.2012 - 35 KE 32.12, 34 L 222.11.A - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Vereinzelt gebliebenen abweichenden Auffassungen (VG Augsburg, B. v. 29.8.2008 - AU 4 S 01.30125 - juris Rn. 2; VG Halle, B. v. 11.1.2011 - 3 B 128/10 - juris Rn. 5; VG Stuttgart, B. v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris) könne nicht gefolgt werden, da diese ohne Begründung letztlich den Verfahrensbezug der jeweiligen Kostengrundentscheidung des Ausgangs - und Abänderungsverfahrens auflösen. Das VG Stuttgart habe zudem an seiner Rechtsprechung nicht festgehalten (VG Stuttgart B. v. 28.5.2014 - A 3 K 4238/13). Etwas anders ergebe sich auch nicht aufgrund der richterlichen Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Diese betreffe allein die im Abänderungsverfahren entstandenen Kosten. Die Kostenerstattung hierfür erfolge entsprechend der Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren. Derartige Aufwendungen seien aber nicht geltend gemacht. Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis bleibe auch, ob dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorausgegangen sei (vgl. im Hinblick auf die Anwendung des § 40 Abs. 2 BRAGO: BVerwG, B. v. 23.7.2003 - 7 KSt 6.03, - 7 VR 1.02 - juris). Die Kostenentscheidung habe ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO, § 83 b AsylVfG. Diese aus der Sachentscheidung folgende Kostengrundentscheidung beziehe sich ausschließlich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Zwar seien die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich als „dieselben Angelegenheit“ anzusehen, sie stellten prozessual aber zwei selbstständige Verfahren dar. Insbesondere handle es sich bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gerade nicht um eine besondere Art des Rechtsmittelverfahrens, sondern um ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinne sei. Daher bleibe auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unberührt (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2008 - 2 VR 1.08 - juris; Kopp/Schenke VwGO 15. Aufl., § 80 Rn. 199; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1 Stand Mai 2010, § 80 Rn. 373 f.). Aufgrund dieser prozessualen Verschiedenartigkeit habe in jedem dieser Verfahren eine Kostengrundentscheidung zu ergehen, in der - entsprechend des Obsiegens und Unterliegens im jeweiligen Verfahren - über die Kosten des jeweiligen Verfahrens entschieden werde. Dies erfolge notwendigerweise unabhängig von der erst im Rahmen der Kostenfestsetzung zu beantwortenden Frage, ob es sich im konkreten Fall um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handle. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch die Pauschale für Post und Telekommunikationsleistungen nicht (erneut) entstünden. Da diese Auslagenpauschale nach § 7002 VV - RVG 20% der Gebühren - höchstens 20,- Euro betrage, könne sie nur festgesetzt werden, wenn Gebühren entstanden seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers (Erinnerungsgegner) traten den Ausführungen der Erinnerungsführerin nicht entgegen.

5. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München half der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2014 nicht ab und legte ihn zur Entscheidung des Gerichts vor. In ihrer Nichtabhilfebegründung führt sie aus, die Ausführungen der Erinnerungsführerin seien auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da der Beschluss vom 11. Februar 2014 im Verfahren M 24 S 13.31330 durch den Beschluss vom 23. Juli 2014 im Verfahren M 24 S7 14.30843 aufgehoben worden sei. Die Bevollmächtigten des Antragstellers könnten deshalb ihre Kosten im Verfahren M 24 S 13.31330 nicht gegen den Antragsteller geltend machen. Die Kosten könnten nur aufgrund der Kostenentscheidung im Verfahren M 24 S7 14.30843 eingefordert werden, da die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellten (§ 16 Nr. 5 RVG).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die vorstehend angeführten weiteren Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Da die vorliegende Kostenerinnerung nicht gegen den Kostenansatz nach § 19 Gerichtskostengesetz -GKG- gerichtet ist, richtet sich die funktionale Zuständigkeit nicht nach § 66 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO ist funktionell zuständig, wer die zugrundeliegende Kosten(grund)-entscheidung getroffen hat (§ 165 S. 2, § 151 S. 1 VwGO). Die funktionelle Zuständigkeit für die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung richtet sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Im Ausgangsverfahren (M 24 S 13.31330) erfolgte eine Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf die Kammer (§ 76 Abs. 4 S. 2 AsylVfG; § 5 Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Das Abänderungsverfahren, aus statistischen Zwecken lediglich unter einem anderen, nämlich dem Aktenzeichen M 24 S7 14.30843 erfasst, ist hierzu kein anderes Verfahren, so dass die Kammerzuständigkeit unverändert verblieb. Die vorliegende Entscheidung hat in der Kammerbesetzung zu erfolgen, da vorliegend die Beschlussfassung vom 23. Juli 2014 in der Kammerbesetzung erfolgte.

Die abschließende Sondervorschrift nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO, die nur für das Stadium des vorbereitenden Verfahrens gilt, wonach abweichend von der Kammerbesetzung der Berichterstatter die Kostenentscheidung als Einzelrichter trifft, und infolge auch alle kostenrechtlichen Nebenentscheidungen und damit auch die Kostenerinnerung nach §§ 165, 151 VwGO erfasst (vgl. VG München, B. v. 22.10.2014 - M 24 M 13.859; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 4, 6; ausführlich OVG Hamburg, B. v. 2.5.1997 - Bs IV 223/96 - juris im Nachgang zu BVerwG, B. v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95; vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845; SächsOVG, B. v. 19.8.2014 - 5 E 57/14), ist vorliegend nicht einschlägig.

2. Die Kostenerinnerung ist zulässig; insbesondere wurde sie von der Erinnerungsführerin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 1. Oktober 2014 bei Gericht eingelegt (§§ 165, 151 VwGO). Die Kostenerinnerung ging am 10. Oktober 2014 bei Gericht ein.

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet. Die Urkundsbeamtin des ersten Rechtszugs hat zutreffend auf der Grundlage der unanfechtbaren gerichtlichen Kostengrundentscheidung vom 23. Juli 2014 im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden notwendigen Aufwendungen (antragsgemäß) festgesetzt.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

3.2. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, in einem Beschluss oder in einem gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Die Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich stellt dagegen keinen Titel dar, der eine Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO zulassen würde (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn. 3). Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

Im Kostenerstattungsverfahren können im Kostenfestsetzungsbeschluss weder die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nicht erstattungsfähigen Kosten einer Prozesspartei festgesetzt werden (d. h. diejenigen, die die Partei nach der Kostengrundentscheidung selbst zu tragen hat), noch gleichermaßen solche, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahrens entstanden sind, die aber nicht zu den „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten“ zu zählen sind. Nur die solchermaßen zu den „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten“ zu zählenden und entstandenen Gebühren für die diesbezügliche anwaltliche Tätigkeit werden in das Kostenfestsetzungsverfahren einbezogen, denn anderenfalls wäre die Tragweite der gerichtlichen Kostenlastentscheidung überschritten.

Die „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten“ zu zählenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des von der Antragspartei mit der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie des Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts sind auf der Grundlage des vorliegend anzuwendenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu ermitteln.

3.3. Auf der Grundlage des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 30 Abs. 1, § 2 i. V. m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i. V. m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) unter Beachtung der pauschalierenden Regelung in § 16 Nr. 5 RVG, wonach gebührenrechtlich das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hierzu dieselbe Angelegenheit sind, fallen Rechtsanwaltsgebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG nur einmal an (vgl. BayVGH, B. v. 24.4.2007 - 22 M 07.40006 - juris Rn. 4). Die Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensschritte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt; unmaßgeblich ist im Hinblick auf die Bildung der gebührenrechtlichen Einheit, ob dem Abänderungsantrag eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen ist (BVerwG, B. v. 23.7.2003 - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/7 VR 1/02 - juris Rn. 3, 5).

Hiernach hat die Urkundsbeamtin des ersten Rechtszugs im Kostenfestsetzungsbeschluss den Erstattungsanspruch zutreffend festgesetzt unter Ansatz einer Verfahrensgebühr von 1,3 nach §§ 2, 13 RVG i. V. m. VV 3100 in Höhe von € 261,30 sowie des Auslagenersatzes nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG.

3.4. Die Urkundsbeamtin des ersten Rechtszugs hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss die unanfechtbare, sowohl die Verfahrensbeteiligten wie auch das Gericht bindende, alleinige Kostenentscheidung des Beschlusses vom 23. Juli 2014 zugrunde gelegt. Die vom Gericht zu treffende und getroffene Kostengrundentscheidung ist von der Urkundsbeamtin des ersten Rechtszug im Kostenfestsetzungsbeschluss umgesetzt worden. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin liegen keine zwei Kostengrundentscheidungen vor. Die Ausführungen der Erinnerungsführerin, jedenfalls soweit sie sich auf Gerichtsentscheidungen stützt, denen verschiedene, getrennte Kostengrundentscheidungen zugrunde liegen, gehen in Bezug auf die vorliegende Kostenerinnerung ins Leere.

Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Verhältnis zum Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs, ungeachtet des Umstandes, dass in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz, die mit einem Beschluss beendet werden, spezialgesetzlich nach Maßgabe des § 80 AsylVfG kein Instanzenzug gesetzlich vorgesehen ist und somit eine Entscheidung als Rechtsmittelgericht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Eine Konstellation dergestalt, dass einer Beschwerdeentscheidung zu einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO eine (weitere) Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO zeitlich nachfolgt (vgl. BVerwG, B. v.25.8.2008 - 2 VR 1/08 - juris), so dass getrennte bzw. gesonderte Kostenentscheidungen geboten sind, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich beim Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht um die Überprüfung einer vorangegangenen Entscheidung in der Art eines Rechtsmittelverfahrens handelt, liegt im streitgegenständlichen Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes nicht vor (§ 80 AsylVfG).

4. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), da dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist. Die Auslagenpflichtigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, Teil 9.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Gründe

1

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 05.08.2014 gegen die gemäß § 59 RVG erstellte Gerichtskostenrechnung vom 05.08.2014 hat keinen Erfolg.

2

In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (9 B 44/14) obsiegte die Antragsgegnerin mit dem Beschluss vom 05.05.2014 mit der Folge, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Im anschließenden Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (9 B 207/14) wurde die ursprüngliche Entscheidung des Gerichts mit Beschluss vom 02.07.2014 dahingehend abgeändert, dass nunmehr die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde und die Antragsgegnerin die Kostenlast zu tragen habe. Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe zugesprochen. In beiden Verfahren wurden keine Vorschüsse oder Zahlungen an die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin geleistet.

3

Die Antragsgegnerin meint, das sie nicht für die gemäß § 59 RVG übergegangenen Kosten aufkommen müsse, da die Rechtsanwältin die im Verfahren 9 B 44/14 entstandenen Gebühren nicht geltend machen könne. Die im Verfahren 9 B 207/14 im Wege der Prozesskostenhilfe erstatteten Kosten seien nicht von der Antragsgegnerin zu tragen, da die geltend gemachten Gebühren durch die ablehnende Kostenentscheidung im Verfahren 9 B 4/14 verbraucht seien und damit auch kein Übergang nach § 59 RVG erfolgen könne. Nach § 16 Nr. 5 RVG handelte es sich bei einem Verfahren im vorläufigem Rechtsschutz und im Verfahren auf deren Abänderung um dieselbe Angelegenheit so dass die Gebühren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal gefordert werden dürften.

4

Diese Auffassung geht fehl. Die Antragsgegnerin übersieht die unterschiedlichen Kostengrundentscheidungen. Ein derartiger gänzlicher Ausschuss der Gebührenerstattung sieht das Gesetz nicht vor. § 15 Abs. 2 RVG bestimmt nur, dass die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden können. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass der bereits in das Verfahren eingearbeitete Rechtsanwalt nicht doppelt die Gebühren für die gleiche Tätigkeit abrechnen kann. Damit ist nichts darüber gesagt, wer diese Gebühren zu erstatten hat. Dazu führt das VG Stuttgart in dem Beschluss vom 29.04.2014 (A 7 K 226/14; juris) aus:

5

„Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VWGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Vergütung verlangen kann, besagt nichts darüber, wer diese Gebühren zu erstatten hat. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist vielmehr die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend, denn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO bildet nur die zahlenmäßige Ergänzung der vorangegangenen Kostenentscheidung auf Antrag eines Beteiligten.

6

[…]

7

Im Rahmen der ggf. in beiden Verfahren zu treffenden Entscheidung nach § 164 VwGO über die im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist dem Grundsatz der Einmalvergütung aus § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG allerdings zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten insgesamt nur bis zur Höhe des Betrages erfolgt, den der jeweils erstattungsberechtigte Beteiligte im Innenverhältnis seinem Prozessbevollmächtigten schuldet. Zum anderen muss im Rahmen der das Abänderungsverfahren betreffenden Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden, ob und inwieweit bereits im Ursprungsverfahren eine Kostenfestsetzung zugunsten des im Abänderungsverfahren Obsiegenden stattgefunden hat. Sind im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und im Verfahren auf deren Änderung oder Aufhebung unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen, kann hiervon ausgehend jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt – einmalig – in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen (vgl. VG Halle, Beschluss vom 11.01.2011 - 3 B 128/10 -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.08.2002 - Au 4 S 01.30125 -; s. auch OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.1994, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2001 - 14 W 625/01 -, jeweils juris m.w.N.). Dabei ist unbeachtlich, ob der eine Kostenerstattung begehrende Beteiligte – etwa im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels für ihn günstiger Kostenentscheidung – an seinen Prozessbevollmächtigten bereits eine Vergütung geleistet hat. Denn dieser Umstand betrifft allein das Innenverhältnis zwischen dem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten. Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens ist aber – wie dargestellt – die Frage der Kostenerstattung der Beteiligten untereinander (vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 29.08.2002 - Au 4 S 01.30125 -, juris).“

8

Dem folgend konnten die im Verfahren 9 B 207/14 entstandenen Gebühren im Wege der Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden und sind gemäß § 59 RVG auf die Landeskasse übergegangen. Die übergegangenen Kosten waren mittels Kostenrechnung von der Antragsgegnerin nach den Vorschriften des § 59 RVG, Nr. 2.3.4 StaatskVerG einzufordern.

9

Eine Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet (§§ 33 Abs. 9 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 3 RVG) und das Verfahren ist gebührenfrei (§§ 33 Abs. 9 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).


Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.01.2014 (A 7 K 2795/13) wird geändert. Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.09.2013 von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 zu erstattenden Kosten werden auf

151,05 EUR

(in Worten: einhunderteinundfünfzig 5/100 EUR)

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 25.09.2013 festgesetzt.

Die darüber hinausgehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.

Gründe

 
Für die Entscheidung über die Erinnerung, mit der eine Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO angegriffen wird, ist die Einzelrichterin zuständig, da das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen wurde.
Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig und im Wesentlichen begründet. Die Einzelrichterin hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 10.09.2013 im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ihren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 11.03.2013 - A 7 K 3333/12 - teilweise geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2012 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Hintergrund war u.a. die Vorlage eines Berichts der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Nürtingen vom 02.05.2013 über den dortigen stationären Aufenthalt des Antragstellers zu 1. Während im ursprünglichen Beschluss vom 11.03.2013 der Antrag der Antragsteller abgelehnt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt worden waren, trägt nach der Kostenentscheidung im Abänderungsbeschluss vom 10.09.2013 die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens der Antragsteller. Hierzu gehören nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.
Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass nach § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit sind und Gebühren in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal gefordert werden dürfen. Daher kann der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordene Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nichterneut eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen und eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV-RVG gesondert verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - ; BayVGH, Beschluss vom 26.01.2012 - 9 C 11.3040 -; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 -, zur entsprechenden Rechtslage nach § 114 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 BRAGO; jeweils juris). Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits in einem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2011, a.a.O.).
Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Vergütung verlangen kann, besagt jedoch nichts darüber, wer diese Gebührenzu erstatten hat. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist vielmehr die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend, denn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO bildet nur die zahlenmäßige Ergänzung der vorangegangenen Kostenentscheidung auf Antrag eines Beteiligten. Wie dargelegt ist Hintergrund der gesetzliche Regelung in § 16 Nr. 5 RVG die Gewichtung des Arbeitsaufwandes eines Rechtsanwalts, der ein Eil- und Abänderungsverfahren betreibt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Regelung zugleich bezweckt, den Antragsgegner entgegen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich zwar als dieselbe Angelegenheit angesehen werden, prozessual aber zwei selbständige Verfahren mit unterschiedlichen Gegenständen darstellen. Während im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen einer Interessenabwägung darüber zu entscheiden ist, ob die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten ist, wird im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geprüft, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung wegen veränderter oder ohne Verschulden nicht geltend zu machender Umstände noch aufrechtzuerhalten oder aber zu ändern ist. Aufgrund dieser prozessualen Verschiedenartigkeit beider Verfahren können die Anwaltsgebühren in jedem Verfahren mit jeder gebührenpflichtigen Tätigkeit neu entstehen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.1994 - 9 W 167/94 - zur vergleichbaren Rechtslage beim Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 920, 936 ZPO und einem nachfolgenden Verfahren über deren Aufhebung nach den §§ 927, 936 ZPO; juris). Der Rechtsanwalt kann die Gebühren wegen der gebührenrechtlichen Zusammenfassung beider Verfahren in § 16 Nr. 5 RVG als eine Angelegenheit jedoch gegenüber seinem Mandanten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal geltend machen.
Im Rahmen der ggf. in beiden Verfahren zu treffenden Entscheidung nach § 164 VwGO über die im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist dem Grundsatz der Einmalvergütung aus § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG allerdings zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten insgesamt nur bis zur Höhe des Betrages erfolgt, den der jeweils erstattungsberechtigte Beteiligte im Innenverhältnis seinem Prozessbevollmächtigten schuldet. Zum anderen muss im Rahmen der das Abänderungsverfahren betreffenden Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden, ob und inwieweit bereits im Ursprungsverfahren eine Kostenfestsetzung zugunsten des im Abänderungsverfahren Obsiegenden stattgefunden hat. Sind im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und im Verfahren auf deren Änderung oder Aufhebung unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen, kann hiervon ausgehend jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt – einmalig – in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen (vgl. VG Halle, Beschluss vom 11.01.2011 - 3 B 128/10 -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.08.2002 - Au 4 S 01.30125 -; s. auch OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.1994, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2001 - 14 W 625/01 -, jeweils juris m.w.N.). Dabei ist unbeachtlich, ob der eine Kostenerstattung begehrende Beteiligte – etwa im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels für ihn günstiger Kostenentscheidung – an seinen Prozessbevollmächtigten bereits eine Vergütung geleistet hat. Denn dieser Umstand betrifft allein das Innenverhältnis zwischen dem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten. Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens ist aber – wie dargestellt – die Frage der Kostenerstattung der Beteiligten untereinander (vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 29.08.2002 - Au 4 S 01.30125 -, juris).
In Anwendung dieser Maßstäbe sind die gemäß § 164 Abs. 1 VwGO aus dem unanfechtbaren Änderungsbeschluss vom 10.09.2013 - A 7 K 2795/13 - vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf der Grundlage des § 30 RVG a.F. (Auftragserteilung für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem 1.8.2013, vgl. § 60 RVG) wie folgt festzusetzen:
Gegenstandswert 3.300,-- EUR
        
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
282,10 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG
 20,-- EUR
        
302,10 EUR
davon die Hälfte
151,05 EUR
Der Zinsanspruch beruht auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 18 Juni 2014 (M 9 S. 14.50231) wurde der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Ziffer I des Beschlusses). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt (Ziffer II des Beschlusses). Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 (M 9 S7 14.50626) wurde der Beschluss vom 18. Juni 2014 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in Ziffer I. abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für ... vom 6. Mai 2014 unter Ziffer 2 enthaltende Abschiebungsandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt. In beiden Verfahren war der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vertreten.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers Kostenfestsetzung im Verfahren M 9 S7 14.50626.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Februar 2015 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kostenfestsetzung ab. Zur Begründung führte sie aus, das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO seien gebührenrechtlich eine Einheit. Der Rechtsanwalt könne die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Auch sei der Arbeitsanfall des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden. Da der Rechtsanwalt bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO für den Antragsteller tätig gewesen sei, seien die ihm dort bereits entstandenen Kosten nicht nochmals erstattungsfähig. Nur erstmals im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstandenen Kosten könnten geltend gemacht werden, solche seien aber nicht beantragt worden.

Am 16. Februar 2015 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Februar 2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt.

Er trägt vor, es sei zwar richtig, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebührenrechtlich eine Einheit bildeten und Gebühren nur einmal gefordert werden könnten, unzutreffend sei aber, dass Gebühren, die im Ausgangsverfahren entstanden seien, im Abänderungsverfahren nicht mehr gefordert werden könnten. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Gebühren auch im Ausgangsverfahren bereits geltend gemacht worden seien.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss lasse außer Acht, dass die geltend gemachten Aufwendungen bisher weder vom Antragsteller noch von der Antragsgegnerin erstattet worden seien. Ausgeschlossen sei nur eine mehrfache Erstattung der entstandenen Aufwendungen, nicht aber eine erstmalige Erstattung. Andernfalls entstünde das absurde Ergebnis, dass auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens gar keine Gebühren gefordert werden dürften und diese Kostenentscheidung gar nicht mehr notwendig sei. Der im Abänderungsverfahren unterliegende Teil hätte gar keine Kosten zu tragen, obwohl ihm in einer Kostenentscheidung die Kostentragungspflicht auferlegt worden sei.

Die Urkundsbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn mit Schreiben vom 18. März 2015 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden sowie der Verfahren M 9 S. 14.50231 und M 9 S7 14.50626 verwiesen.

II.

Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch den Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.

Die gemäß § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenerinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Urkundsbeamtin hat eine Festsetzung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenantrag vom 9. Februar 2015 geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu Recht abgelehnt.

Nach § 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) stellen das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar. Wirtschaftlicher Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten im Hinblick auf Verfahren, in denen er vorher bereits tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. BayVGH, B. v. 24.4.2007 - 22 M 07.40006 - juris). Gebühren dürfen in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal gefordert werden. Daher kann ein - wie im vorliegenden Fall - bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordener Prozessbevollmächtigter für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) beanspruchen und keine gesonderte Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) geltend machen. Diese Gebühren sind bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden und daher im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erstattungsfähig (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A - juris, m.w.N.).

Die erst im Abänderungsverfahren zugunsten des Antragstellers erfolgte Kostengrundentscheidung bezieht sich nur auf das Abänderungsverfahren selbst und regelt damit die Kostenerstattungspflicht nur für die im Abänderungsverfahren neu angefallenen Kosten. Insofern ist sie aufgrund ihres eigenen Regelungsgegenstandes auch nicht überflüssig. Sie ersetzt nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, diese bleibt vielmehr erhalten (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rdnr. 108 zu § 80). Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt ein selbständiges neues Verfahren und keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO dar. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts für die Zukunft. Dies stellt auch § 16 Nr. 5 RVG vergütungsrechtlich klar (VG Münster, B.v. 8.5.2014 - 6 L 776/13.A - juris Rn. 2). Für den Fall, dass - wie hier - im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - wie auch der Bevollmächtigte des Antragsteller selbst einräumt - keine weiteren anwaltschaftlichen Kosten entstanden sind als diejenigen, die schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden waren, geht die neue Kostengrundentscheidung ins Leere (vgl. VG Postdam, B.v. 3.9.2014 - VG 11 KE 27/14 - juris Rn. 6).

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits entstandenen Kosten müssen daher auch in diesem Verfahren abgerechnet werden. Ein Wahlrecht, die Kosten erst nach dem Obsiegen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen den dort Unterlegenen geltend zu machen, besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.