Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Nov. 2015 - M 15 S 15.4728
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer II. des Bescheids des Antragsgegners vom ... September 2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller ¾, der Antragsgegner ¼.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... September 2015, durch den er sofort vollziehbar zur Vorlage von Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 16. Oktober 2015 aufgefordert worden ist; für den Fall, dass er dem nicht nachkomme, ist ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht worden.
Der am ... geborene Herr ... (im Folgenden: Auszubildender) hat beim Antragsgegner am ... Juli 2015 Ausbildungsförderung für ein ...-studium (Bachelor) an der Fachhochschule ... für den Zeitraum 10/2015 bis 9/2016 beantragt und am ... Oktober 2015 einen Antrag auf Vorausleistung gestellt. Der Auszubildende erhält bereits seit Oktober 2014 Ausbildungsförderung für dieses Studium (Bescheide des Antragsgegners vom ... Dezember 2014 und ... März 2015). In seinem Antrag vom ... Juli 2015 gab er - wie bereits in früheren Anträgen - an, dass ihm die Anschrift seines Vaters nicht bekannt sei. In den Akten befinden sich Geburtsurkunden (Registernummer ...1992), ausgestellt am ... 1996 (Original) sowie am 22. Januar 2015 (in Kopie), in denen der Antragsteller als Vater des Auszubildenden aufgeführt ist. Der Antragsteller war vom ... Juni 1992 bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe durch Urteil des Amtsgerichts ... vom ... März 1997 mit der Mutter des Auszubildenden verheiratet. Aus dieser Ehe ging die am ... geborene gemeinsame Tochter ... hervor. Das Amtsgericht ... übertrug im Scheidungsurteil die elterliche Sorge beider Kinder auf die Kindsmutter.
Bereits in den früheren Bewilligungsverfahren hatte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten bestreiten lassen, der Vater des Auszubildenden zu sein (Schreiben vom ... Januar 2015 und vom ... Februar 2015; Bl. 82 und 94 Behördenakte). Der Antragsgegner übermittelte daraufhin den Bevollmächtigten die o.a. Geburtsurkunden. Ohne Anerkennung einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Auszubildenden legte der Antragsteller am ... März 2015 Einkommensnachweise für das Jahr 2012 vor. Mit Schreiben vom ... März 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass ein möglicherweise gegen den Antragsteller bestehender Unterhaltsanspruch des Auszubildenden kraft Gesetzes auf den Freistaat Bayern übergegangen sei. Das tatsächliche Bestehen eines Unterhaltsanspruchs sei nicht geprüft worden.
Mit der Beitreibung der aufgelaufenen Unterhaltsansprüche ist derzeit das Landesamt für Finanzen betraut.
Anlässlich des BAföG-Antrags vom ... Juli 2015 hat der Antragsgegner mit Schreiben vom ... August 2015 den Antragsteller aufgefordert, bis zum
1. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem beiliegenden „Formblatt 3“ ab Zeile 46 bezogen auf das Jahr 2013
2. Vollständige Nachweise über die Einkünfte und Einnahmen im Jahr 2013 (insbesondere Einkommensteuerbescheid, Belege über bezogene Lohnersatzleistungen, Rentenbescheid/e) in vollständiger Fotokopie
3. sofern ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 noch nicht ergangen ist: Beiliegendes Formblatt „Erklärung zu § 24 Abs. 2 BAföG“ mit den entsprechenden Belegen in Fotokopie
4. sofern keine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2013 durchgeführt wurde und auch nicht mehr durchgeführt wird: Jahreslohnbescheinigung des Arbeitgebers für das Jahr 2013
5. wenn im Jahr 2013 keine Einkünfte oder Einnahmen bezogen worden: Erklärung, wovon in diesem Jahr der Lebensunterhalt bestritten wurde
6. vollständige Angaben über die dem Antragsteller gegenüber unterhaltsberechtigten Personen auf beiliegendem „Formblatt 3“ (Zeilen 12-31 und 32-43).
Mit Schreiben vom ... August 2015 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mitteilen, dass er im Jahr 2013 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt habe. Hierzu wurde die Lohnabrechnung der Firma ... für Dezember 2013 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Eintritt in dieses Unternehmen am ... Juli 2013 erfolgt sei. Bezüge vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 würden nachgereicht werden. Andere Einkünfte seien nicht erzielt worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Erklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolge. Zudem bestehe auch eine Unterhaltsverpflichtung der Kindsmutter, die dem Kindsvater diesbezüglich allerdings keine Auskunft erteilt habe. Insoweit bestehe die Verpflichtung des volljährigen Kindes, beide Eltern auf Auskunftserteilung und Belegvorlage in Anspruch zu nehmen, und die wechselseitig dann erteilten Auskünfte auch wechselseitig zur Verfügung zu stellen. In der Ehe mit der Mutter des Auszubildenden sei auch eine Tochter geboren worden. Der Antragsteller habe viele Jahre von seinem Sohn und seiner Tochter nichts gehört. Das erste, das der Kindsvater jetzt höre, seien die Meldungen des Amtes für Ausbildungsförderung. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass eine Unterhaltsverpflichtung und damit eine Auskunftsverpflichtung nur bestehe, wenn umgekehrt der volljährige Unterhaltsberechtigte seinerseits ungefragt eine Immatrikulationsbescheinigung zum Nachweis einer tatsächlich durchgeführten Ausbildung vorlege. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner auf, bis zum 14. September 2015 entsprechende Bescheinigungen vorzulegen sowie Einzelheiten zur Ausbildung (Regelstudienzeit Zeitraum des Studiums) mitzuteilen.
Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom ... September 2015 mit, dass die Regelstudienzeit sieben Semester betrage und der Student aufgefordert worden sei, dem Antragsteller zeitnah regelmäßig Studiennachweise zukommen zu lassen. Die fehlenden Lohnnachweise des Antragstellers für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 sollten zusammen mit dem Formblatt 3 bis spätestens 18. September 2015 übermittelt werden.
Hierauf ließ der Antragsteller mit Schreiben vom ... September 2015 erwidern, dass Unterhalt nur bis zu einer ersten abgeschlossenen Ausbildung geschuldet werde. Der Auszubildende sei seit dem Frühsommer 2008 nicht mehr schulpflichtig gewesen, der Zeitraum bis zum Beginn des geförderten Studiums betrage daher sechs Jahre. Es sei völlig ungeklärt, was der Auszubildende während dieser Zeit gemacht habe, weshalb der Antragsgegner ihn auffordern solle, dem Antragsteller substantiiert vorzutragen, welche Ausbildung er seit Juli 2008 durchlaufen habe. Zu den Einkünften in der ersten Jahreshälfte 2013 erklärte der Antragsteller, dass er für Januar und Februar 2013 keine Lohnzettel mehr habe. Die Firma, bei der er damals beschäftigt gewesen sei, verlange 25 € für die Kopie der Abrechnung eines einzelnen Monats. Da der Antragsteller seit September 2012 bei dieser Firma gearbeitet habe, könne jedoch der Durchschnitt dieser Monate genommen werden. Zudem müsste für das Jahr 2012 eine Abmeldung an den Sozialversicherungsträger vorliegen, es werde versucht, diese Abrechnung noch aufzufinden. Für die Monate März bis Juni 2013 gebe es keinerlei Belege, weshalb solche auch nicht vorgelegt werden könnten. Die Fahrer hätten nur Bargeld ausbezahlt bekommen. Forderungen nach einer Lohnabrechnung seien von der Firma, einem Subunternehmer der Firma ..., nicht erfüllt worden. Da der Verdacht von Lohnsteuerhinterziehung und Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen im Raum gestanden habe, seien die Fahrer ab dem 1. Juli 2013 von der Firma ... direkt übernommen worden.
Am ... September 2015 erließ der Antragsgegner folgende auf § 47 Abs. 4 bis 6 BAföG i. V. m. § 60 SGB I gestützte Verfügung an den Antragsteller:
„I.
Sie werden aufgefordert, bis zum
1. Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf beiliegendem ‚Formblatt 3‘, ab Zeile 46 bezogen auf das Jahr 2013
2. Sofern ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 noch nicht ergangen ist: Beiliegendes Formblatt ‚Erklärung zu § 24 Abs. 2 BAföG‘ mit den entsprechenden Belegen in Fotokopie
3. Nachweise über ihre Einkünfte/Einnahmen in den Zeiträumen von Januar bis einschließlich Juni 2013
4. vollständige Angaben über die Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen auf beiliegendem ‚Formblatt 3‘ (Zeilen 12-31 und 32-43)
II.
Für den Fall, dass Sie diese Aufforderung nicht befolgen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 250,00 angedroht.
III.
Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. I wird angeordnet.
IV.
Das Verfahren ist kostenfrei.“
Hiergegen hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten am ... Oktober 2015 Klage erheben und ferner beantragen lassen,
im Wege einstweiliger Anordnung die aufschiebende Wirkung
der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Antragsteller nicht der Vater des Auszubildenden sei. Dieser sei viele Monate vor der Eheschließung des Antragstellers mit der Kindsmutter geboren worden. Die Kindsmutter habe dem Antragsteller erklärt, dass der leibliche Vater des Auszubildenden ein Marokkaner sei, mit dem sie ihren Urlaub in Marokko verbracht habe. Die Eheschließung des Antragstellers mit der Kindsmutter sei am ... Juni 1992, und damit über ein halbes Jahr nach der Geburt von ..., erfolgt. Eine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung liege nicht vor. Die Tatsache, dass möglicherweise die Kindsmutter Jahre nach der Geburt behauptet habe, dass der Antragsteller der Vater des Auszubildenden sei und dieses dann in eine Geburtsurkunde habe eintragen lassen, sei irrelevant. Es sei nicht einmal erklärt, weshalb die Geburtsurkunde erst ca. fünf Jahre nach der Geburt des Kindes ausgestellt worden sei. Trotz Aufforderung durch den Antragsteller habe der Antragsgegner keine Geburtsurkunde vom Zeitraum der Geburt sowie eine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung vorlegen können. Im Übrigen werde vom Antragsteller etwas verlangt, was dieser nicht erfüllen könne. Der Antragsteller habe bereits mitgeteilt, dass er für die Zeit von März bis Juni 2013 keinerlei Belege bekommen habe. Es sei daher Schikane und treuwidrig, von ihm Nachweise zu verlangen, obwohl es bekannt sei, dass solche Nachweise nicht existierten.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Verpflichtung des Antragstellers ergebe sich unmittelbar aus dem Sozialgesetzbuch und zwar unabhängig davon, ob Unterhalt geltend gemacht werde. Da der Auszubildende nach seinen Angaben noch keine Ausbildung abgeschlossen habe, liege auch kein Fall vor, bei dem eine Unterhaltspflicht offensichtlich von vornherein ausgeschlossen sei. Der Antragsteller sei auch als Vater des Studierenden anzusehen, da eine Geburtsurkunde des Standesamts ... vom ... 1996 im Original vorliege. In dieser werde der Antragsteller als Vater des Studierenden aufgeführt. Es bestehe keine Verpflichtung, im Wege der Amtsermittlung die pauschale Behauptung, dass der Antragsteller nicht der Vater sei, zu überprüfen. Es sei auch zwingend die Verwendung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 BAföG vorgeschrieben, da nur so sichergestellt sei, dass die Angaben vollständig und mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht würden. Zur Erläuterung der Verwaltungspraxis sei angemerkt, dass das zuständige Bundesministerium die Einreichung des Formblatts 3 stets für zwingend erachte. Selbst wenn für einige Monate keine Verdienstnachweise zu beschaffen seien, träfe dies schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht für die Monate Januar und Februar 2013 zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, im Wege einstweiliger Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist dahin gehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom... Oktober 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... September 2015 begehrt. Dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gegenüber einer einstweiligen Anordnung die speziellere Regelung (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 8 f. zu § 123). Der so verstandene Antrag hat nur hinsichtlich der in Ziffer II. des Bescheids vom ... September 2015 erfolgten Androhung des Zwangsgelds Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen bzw. im Falle von Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist. Sind bei der im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen, so ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Unabhängig von einer Interessenabwägung ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ergangen ist.
1. Soweit der Antragsteller sich gegen die kraft Gesetzes gemäß Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. des angefochtenen Bescheids wendet, hat seine Klage Aussicht auf Erfolg, weil die unter Ziffer II. verfügte Zwangsgeldandrohung (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs.1 und 5 VwZVG) dem Grundsatz der Bestimmtheit der Androhung widerspricht. Das Zwangsgeld ist in genau bestimmter Höhe anzudrohen. Bei mehreren gebotenen selbstständigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden sollen, ist grundsätzlich für jede Maßnahme ein bezifferter Betrag anzugeben. Ein Gesamtbetrag verstößt grundsätzlich gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und führt zur Rechtswidrigkeit der Androhung (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, VwZVG, Stand Oktober 2013, Art. 31 VwZVG Nr. II.1.). Der Ausnahmefall, dass die Maßnahmen rechtlich oder tatsächlich zusammenhängen und im Sinne einer nur einheitlich zu befolgenden Verpflichtung miteinander verknüpft sind, liegt nicht vor, da es sich bei den unter Ziffer I.1 und I.4 des Bescheids angeordneten Verpflichtungen um Auskünfte handelt, die unabhängig voneinander erteilt werden können. Auch das Verhältnis der Ziffern I.1 einerseits sowie I.2 sowie I.3 andererseits wurde bei der Androhung des Zwangsgelds nicht in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechenden Form dargestellt.
2. Soweit in Ziff. III des Bescheids vom ... September 2015 die sofortige Vollziehung der Ziff. I (Verpflichtung des Antragstellers zur Erteilung von Auskünften zu seinem Einkommen im Jahr 2013) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, bleibt der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolglos.
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung, denn diese ist ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Es überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Auskunftsverlangens in Ziff. I des Bescheids des Antragsgegners vom ... September 2015 gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, denn das Auskunftsverlangen erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz ist es unbeachtlich, ob der Antragsteller vor Erlass des Bescheids ordnungsgemäß angehört worden ist (§ 24 SGB X). Denn für die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ist zu berücksichtigen, dass eine unterlassene Anhörung nach § 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. In Anbetracht der im Hauptsacheverfahren zu erwartenden Nachholung der Anhörung durch den Antragsgegner und der Heilung eines möglichen formellen Fehlers sind insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage zu erwarten (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 18.6.2015 - 12 CS 15.1008 - Rn. 12).
Materiellrechtlich findet das Auskunftsverlangen seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I. Danach kann das BAföG-Amt von den Eltern des Auszubildenden Auskunft über die für die beantragte Leistung erheblichen Tatsachen und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Hierzu gehören insbesondere Angaben über das elterliche Einkommen, denn die finanziellen Verhältnisse der Eltern sind gemäß §§ 11 Abs. 2, 24, 25 und 26 BAföG grundsätzlich bei der Ermittlung des Ausbildungsbedarfs zu berücksichtigen, wenn - wie hier - der Bedarf durch Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst nicht sichergestellt werden kann und keine elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 2 und 3 BAföG zu leisten ist. Dabei besteht die Auskunftspflicht der Eltern unabhängig davon, ob der Auszubildende einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern hat, weil es das Auskunftsverfahren überfrachten würde, wenn in diesem Rahmen die komplexen und schwierigen Fragen einer konkreten Unterhaltsverpflichtung geklärt werden müssten (VG Ansbach, B. v. 26.1.2005 - AN 2 S 04.20696 - juris; VG Minden, B. v. 11.5.2009 - 6 L 208/09 - juris; Sächs. OVG, B. v. 23.7.2002 - 5 BS 40/02 - juris). Anders wäre es nur im Falle einer sogenannten „Negativ-Evidenz“, d. h. wenn ein Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber seinen Eltern offensichtlich nicht besteht (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 47 Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall, denn es gibt nach dem vom Auszubildenden vorgelegten Lebenslauf keine Hinweise darauf, dass die Unterhaltspflicht des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen wäre.
Hiervon ausgehend ist das im Bescheid vom ... September 2015 vom Antragsteller geforderte Verlangen auf Vorlage der aufgeführten Unterlagen bei der im Eilverfahren erforderlichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner gehalten ist, möglichst bald über den BAföG-Antrag des Auszubildenden zu entscheiden.
Der Antragsteller hat sich bei der Auskunftserteilung auch des amtlichen Vordrucks auf dem „Formblatt 3“ zu bedienen. Zwar regelt § 60 Abs. 2 SGB I lediglich, dass für die erforderlichen Auskünfte die entsprechenden Vordrucke verwendet werden „sollen“. Jedoch geht § 46 Abs. 3 BAföG als speziellere Bestimmung über die in § 60 Abs. 2 SGB I enthaltene Sollvorschrift hinaus und ersetzt diese für den Bereich der Ausbildungsförderung. Da § 46 Abs. 3 BAföG weder seinem Wortlaut noch der Gesetzessystematik nach auf die den Förderantrag stellenden Auszubildenden beschränkt ist, müssen auch die in § 47 Abs. 4 BAföG genannten auskunftspflichtigen Personen die in den BAföG-VwV bestimmten Formulare zwingend verwenden. Dass der Antragsteller für den Fall, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 noch nicht vorliegt, die Erklärung zu § 24 Abs. 2 BAföG auf dem entsprechenden Formblatt mit den dazugehörenden Belegen vorzulegen hat, ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1, 2 BAföG.
Die in Ziffer I. getroffene Anordnung ist auch bestimmt genug. Das in § 33 Abs. 1 SGB X niedergelegte Bestimmtheitserfordernis, das inhaltlich der Regelung in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG entspricht, bedeutet, dass der Adressat der Anordnung in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Außerdem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Die im Bescheid getroffene Regelung muss klar, verständlich und in sich widerspruchfrei sein. Dies ist vorliegend der Fall. Aus den in den Ziffern I.1 und I.4 getroffenen Regelungen ist klar ersichtlich, welche Teile des Formblatts 3 auszufüllen sind. Aus Zeile 54 dieses Formblattes ergibt sich zudem, dass der Einkommensteuerbescheid - sofern vorhanden - mit vorzulegen ist. Die (aufschiebend bedingte) Anordnung in Ziffer I.2 fordert die Vorlage des Formblatts „Erklärung zu § 24 Abs. 2 BAföG“ mit den entsprechenden Belegen in Fotokopie für den Fall, dass ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 noch nicht ergangen ist und demzufolge auch nicht vorgelegt werden kann. Die etwas unglücklich formulierte Ziffer I.3 ist im Wege der Auslegung dahin gehend zu verstehen, dass die geforderten Nachweise nur für den Fall vorzulegen sind, dass noch kein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vorliegt.
Können etwaige Zweifel durch Auslegung beseitigt werden, ist der Verwaltungsakt bestimmt genug. Maßgebend ist bei der Auslegung der erklärte Wille, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 8. Auflage 2014, Rn. 71 zu § 37). Auslegungserheblich können dabei auch die Umstände vor und beim Ergehen der behördlichen Maßnahme sein. Dass die Einkommensnachweise für das erste Halbjahr 2013 nur als Alternative zum Einkommensteuerbescheid für 2013 zu verstehen sind, ergibt sich schon daraus, dass nur in diesem Fall ein Bedarf zur Vorlage entsprechender Nachweise besteht, wie dies ja auch in Ziffer I.2 („sofern“) für die Zusatzerklärung zu § 24 Abs. 2 BAföG der Fall ist. Die in Ziffer I.3 geforderten Nachweise sind auch in der Zusatzerklärung zu § 24 Abs. 2 BAföG aufgeführt.
Eine Auslegung in der beschriebenen Weise ergibt sich auch aus dem Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem Schreiben des Antragsgegners vom ... August 2015, in dem vom Antragsteller verschiedene Unterlagen angefordert worden sind. Der angefochtene Bescheid vom ... September 2015 erging gerade als Reaktion auf den Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Schreiben vom ... August 2015. Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom ... August 2015 u. a. bereits Nachweise für seinen Verdienst im zweiten Halbjahr 2013 vorgelegt, die in der streitgegenständlichen Anordnung nicht mehr verlangt werden. Außerdem hat er sich bislang geweigert, das einschlägige Formblatt zu verwenden.
Unerheblich ist, ob für bestimmte Zeiträume - so die Aussage des Antragstellers - keine Lohnbescheinigungen vorliegen, da vom Antragsteller weder Unmögliches noch Unzumutbares gefordert wird: Für Januar und Februar 2013 liegen selbst nach dem Vortrag des Antragstellers Lohnabrechnungen vor, die dieser auch besorgen kann. Für eine Unzumutbarkeit dieser Anordnung ist nichts erkennbar, zumal der Vortrag, dass pro Abrechnung 25 Euro fällig würden, nur pauschal behauptet worden ist. Sollten für andere Monate tatsächlich keine Lohnabrechnungen erstellt worden sein, so bestehen andere Möglichkeiten, die Einkünfte für diese Zeit nachzuweisen (z. B. Auszahlungsquittungen, Einzahlungsbelege auf ein Konto).
Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der Anordnung vom ... September 2015, da er als Vater des Auszubildenden anzusehen ist.
Er ist in der Geburtsurkunde vom ... 1996 als Vater des Auszubildenden aufgeführt. Beurkundungen im Personenstandsregister und die auf dieser Grundlage ausgestellten Personenstandsurkunden, zu denen auch die Geburtsurkunde zählt (§§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 59 PStG), haben öffentliche Beweiskraft (§ 54 Abs. 2 PStG).
Insoweit ist also zunächst davon auszugehen, dass als Nachweis der Abstammung einer Person durch öffentliche Urkunde der Eintrag in das amtliche Geburtenregister, beglaubigte Abschriften daraus und Abstammungs- oder Geburtsurkunden in Betracht kommen (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. - 2013, § 2356 BGB, Rz. 28). Gemäß § 54 Abs. 2 PStG beweisen die Personenstandsurkunden (bei ordnungsgemäßer Führung) die darin gemachten Angaben. An der Beweiskraft nehmen die in § 1 Abs. 1 genannten Personenstandsdaten teil. Dies sind bei der Geburt der Name, der Vorname, im Geburtsregister die Angabe über das Geschlecht, Ort und Zeit der Geburt und die Eltern (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG; vgl. Rhein, PStG, 1. Auflage 2012, Rn. 5 zu § 54). Unerheblich ist dabei, dass die vorgelegte Geburtsurkunde am ... 1996 und damit fast vier Jahre nach der Geburt des Auszubildenden ausgestellt worden ist, da es sich hierbei um einen nach der ursprünglichen Eintragung erfolgten Auszug aus dem Geburtenregister handeln dürfte. Dafür, dass dieser ursprüngliche Eintrag bereits unmittelbar nach der Geburt des Auszubildenden Ende ... erfolgt ist, spricht außerdem die angegebene Registernummer ...1992. Dies bedeutet, dass von der Vaterschaft des Antragstellers zum Auszubildenden auszugehen ist.
Zwar ist gemäß § 54 Abs. 3 PStG der Beweis einer Unrichtigkeit möglich, dies obliegt nach den allgemeinen Beweislastregeln aber demjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit beruft. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, die inhaltliche Richtigkeit vorgelegter Urkunden, wenn diese Beweiskraft haben (§§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 4, 59 PStG), von sich aus anzuzweifeln oder aufgrund unsubstantiierter Äußerungen eines von der Eintragung Betroffenen eigenständige Ermittlungen vorzunehmen. Vom Antragsteller selbst wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptung, nicht der Vater des Auszubildenden zu sein, stützen würden. Durch pauschale Behauptungen kann er seiner Obliegenheit, das Nichtbestehen der Vaterschaft oder die Unrichtigkeit des Personenstandregisters nachzuweisen, nicht nachkommen. Dies gilt umso mehr, als im Schreiben vom ... August 2015 die Bevollmächtigte des Antragstellers, nachdem die Geburtsurkunde zur Einsicht übersandt worden war, vom Antragsteller als „Kindsvater“ spricht, der von „seinem Sohn“ viele Jahre nichts gehört habe. Außerdem befindet sich in der Akte die Kopie des Scheidungsurteils des Amtsgerichts ... vom ... März 1997. In diesem wird die elterliche Sorge für die Kinder ... (Auszubildender) und ... der Kindsmutter übertragen.
Auch die Frist zur Erfüllung des Auskunftsverlangens bis zum
Somit ist kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer I. des Bescheids des Antragsgegners vom ... September 2015 ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Viertel der Kosten hat der Antragsgegner zu tragen, weil er im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung unterlegen ist. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).
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Annotations
(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.
(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.
(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.
(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat
- 1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen, - 2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
- 1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5, - 2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a, - 3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2, - 4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, - 5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.
(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.
(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.
(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat
- 1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen, - 2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
- 1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5, - 2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a, - 3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2, - 4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, - 5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
- 1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5, - 2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a, - 3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2, - 4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, - 5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.
(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.
(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.
(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat
- 1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen, - 2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
- 1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), - 2.
(weggefallen) - 3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, - 4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und - 5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
- 1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro, - 2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro, - 3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro, - 4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
- 1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt; - 3.
(weggefallen) - 4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
(4) Nicht als Einkommen gelten
- 1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, - 2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, - 3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde, - 4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, - 5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
- 1.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke, - 2.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden, - 3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58), - 4.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), - 5.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60), - 6.
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.
(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
- 1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, - 2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, - 3.
das Geschlecht des Kindes, - 4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
- 1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, - 2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, - 3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, - 4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, - 5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
- 1.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke, - 2.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden, - 3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58), - 4.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), - 5.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60), - 6.
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.
(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.