Personenstandsgesetz - PStG | § 55 Personenstandsurkunden

(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
2.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
4.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
5.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
6.
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.

(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

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Referenzen - Gesetze | § 576 BGB

§ 576 BGB zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 576 BGB wird zitiert von 2 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Personenstandsgesetz - PStG | § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden


(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich de

Personenstandsgesetz - PStG | § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über1.
§ 576 BGB zitiert 4 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.

Personenstandsgesetz - PStG | § 5 Fortführung der Personenstandsregister


(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise s

Personenstandsgesetz - PStG | § 59 Geburtsurkunde


(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen1.die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,2.das Geschlecht des Kindes,3.Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,4.die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes. (2) Auf Verlangen werd

Personenstandsgesetz - PStG | § 57 Eheurkunde


(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen1.die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,2.Ort und

Personenstandsgesetz - PStG | § 60 Sterbeurkunde


In die Sterbeurkunde werden aufgenommen1.die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt,2.der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,3.die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,

Referenzen - Urteile | § 576 BGB

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 576 BGB.

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 19. Nov. 2014 - RN 9 K 14. 1377

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt, die im Melderegi

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Nov. 2015 - M 15 S 15.4728

bei uns veröffentlicht am 30.11.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer II. des Bescheids des Antragsgegners vom ... September 2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antrag

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Aug. 2018 - 11 W 556/18

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor I. Die Beschwerden der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2018 werden zurückgewiesen. II. Die Betroffenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Rechtsbeschwerde wir

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2016 - 5 ZB 15.142

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Juli 2018 - 2 M 44/18

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

Gründe I. 1 Der Antragsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 27.02.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 einen Asylantrag, bei dem er den Aliasnamen (A.), das Geburtsdatum (…) 1992 und die malische Staatsangehörigkeit angab.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Mai 2017 - 6 W 13/17

bei uns veröffentlicht am 02.05.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde des Standesamtes wird der Beschluss des Amtsgerichtes Neubrandenburg vom 03.02.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe 1 I. G

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Okt. 2016 - 20 K 8814/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2Tatbestand: 3Die Parteien streiten um die R

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