Personenstandsgesetz - PStG | § 55 Personenstandsurkunden

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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
2.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
4.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
5.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
6.
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.

(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

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(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich de

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über1.
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(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise s

(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen1.die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,2.das Geschlecht des Kindes,3.Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,4.die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes. (2) Auf Verlangen werd

(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen1.die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,2.Ort und

In die Sterbeurkunde werden aufgenommen1.die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt,2.der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,3.die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt, die im Melderegi
published on 30/11/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer II. des Bescheids des Antragsgegners vom ... September 2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antrag
published on 02/08/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerden der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2018 werden zurückgewiesen. II. Die Betroffenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Rechtsbeschwerde wir
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(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen1.die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,2.Ort und Tag der...
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen1.die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,2.das Geschlecht des Kindes,3.Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,4.die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes. (2) Auf Verlangen werden in die...
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen1.die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt,2.der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,3.die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der...
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise stellen den...