Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 2) gegen Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu je ½ zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer jeweiligen Klage gegen eine Abschiebungsandrohung.

Die Antragstellerin zu 1) ist nach eigenen Angaben eine im Jahr 1985 geborene somalische Staatsangehörige mit der Clanzugehörigkeit Shekhal. Sie reiste im Oktober 2015 nach Deutschland ein.

Am … März 2016 brachte sie im Bundesgebiet einen Sohn, den Antragsteller zu 2) zur Welt.

Die Antragsteller stellten am 23. Mai 2016 Asylanträge.

Die EURODAC-Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ergab jeweils einen Treffer für Schweden (SE1 …, E-Mail vom 23. Mai 2016, Bl. 34 der Behördenakte), für Italien (IT1 …, E-Mail vom 23. Mai 2016, Bl. 35 der Behördenakte) und für Finnland (FI1 …, E-Mail vom 23. Mai 2016, Bl. 36 der Behördenakte).

Ebenfalls am 23. Mai 2016 führte das Bundesamt mit der Antragstellerin zu 1) ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens.

Am 17. November 2016 erfolgte die persönliche Anhörung der Antragstellerin zu 1) beim Bundesamt.

Am 14. Februar 2017 führte das Bundesamt mit der Antragstellerin zu 1) erneut ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Hierbei gab die Antragstellerin zu 1) an, dass ihr Asylantrag in Italien anerkannt worden sei und dass sie nicht nach Italien zurück wolle. Das Leben dort sei sehr hart gewesen, weshalb sie nach Finnland und dann nach Schweden gegangen sei, wo ihre Asylanträge aber jeweils nicht anerkannt worden seien. Sie habe große Probleme, keine Unterkunft und kein Essen gehabt, sodass sie im Freien habe schlafen müssen.

In der Akte (Bl. 86 der Behördenakte) befindet sich ein auf den 4. Juni 2014 datiertes Schreiben der italienischen Dublin-Behörde an die finnische Dublin-Behörde, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin (unter verschiedenen „alias-Bezeichnungen“ und variierenden Geburtsdaten) in Italien den subsidiären Schutzstatus und eine bis zum 27. Juni 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. März 2017 den Asylantrag als unzulässig ab (Nummer 1), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nummer 2), forderte die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Italien auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, wobei zusätzlich bestimmt wurde, dass die Antragsteller nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfen (Nummer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 4). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid wird verwiesen.

Der Bescheid wurde am 13. März 2017 zugestellt.

Die Antragsteller erhoben am 17. März 2017 zur Niederschrift Klage (M 11 K 17.35187). Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung bezogen sich die Antragsteller auf die Angaben der Antragstellerin zu 1) beim Bundesamt und führten zudem aus, dass die Antragstellerin zu 1) in Italien auf der Straße gelebt habe und sie bei einer Rückkehr um die Gesundheit und Unversehrtheit des Antragstellers zu 2) fürchte, da nicht gewiss sei, ob sie ihn in Italien ausreichend versorgen könne.

Die Antragsgegnerin äußerte sich in der Sache nicht.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie im zugehörigen Klageverfahren (M 11 K 17.35187) und die in elektronischer Form vorliegende Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

1. Der zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellte Antrag des Antragstellers zu 2), die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist begründet, weil ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylG daran bestehen, ob das Bundesamt den Antrag insoweit zurecht als unzulässig abgelehnt und zurecht eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG erlassen hat.

Zwar ist wohl zutreffend, dass, wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, grundsätzlich gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-VO für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern verbunden ist, sodass der Mitgliedstaat zuständig ist, der für das Asylverfahren der Eltern zuständig war und diesen internationalen Schutz zuerkannt hat (was auch Erwägungsgrund 15 der Dublin III-VO entspreche), obwohl die Mitgliedstaaten die Dublin-VO auf Ausländer, die in einem Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten haben, nicht mehr anwenden (vgl. nur BayVGH, B. v. 17.08.2015 - 11 B 15.50110 - juris Rn. 14). Der Asylantrag eines in Deutschland geborenes Kindes, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedsstaat ein Asylverfahren - sei es mit positivem oder negativem Ausgang - kann daher grundsätzlich als unzulässig abgelehnt werden. Dies allerdings nicht aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 AsylG, da das Kind in diesem Fall, anders als seine Eltern, nicht bereits internationalen Schutz in einem Mitgliedsstaat erhalten hat. Vielmehr kann dies aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG, da ein anderer Mitgliedsstaat, nämlich derjenige in dem das Verfahren der Eltern durchgeführt wurde, für die Prüfung des Asylantrags des Kindes zuständig ist, erfolgen. Hieraus folgt jedoch, dass in dieser Konstellation für im Bundesgebiet geborene Kinder ein Dublin-Verfahren durchzuführen ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 17.08.2015 - 11 B 15.50110 - juris Rn. 16).

Die Aufrechterhaltung der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids dürfte hinsichtlich des Antragstellers zu 2) aber bereits daran scheitern, dass die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags auf die Bundesrepublik übergegangen ist. Für die Berechnung der Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs ist hier wohl nicht auf die EURODAC-Treffermeldungen abzustellen, da diese nur die Antragstellerin zu 1) betreffen. Jedoch ist auch im Falle der Anwendbarkeit der Dreimonatsfrist ab Stellung Asylantrags des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO diese abgelaufen, ohne dass ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist. Das erste Informationsersuchen an die anderen Mitgliedsstaaten datiert erst auf den 22. Februar 2017 (Bl. 71 ff. der Behördenakte) und erfolgte damit bereits evident außerhalb der Frist von 3 Monaten nach Stellung des Asylantrags am 23. Mai 2016.

Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids folgt aus all dem, dass diese rechtswidrig ist, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Antragsteller zu 2) hierdurch in seinen Rechten verletzt wird, da vorliegend lediglich eine Abschiebungsanordnung in Betracht gekommen ist.

Das Verwaltungsgericht Ansbach führt hierzu zutreffend aus (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.06.2016 - AN 14 K 15.50289 - juris Rn. 20 - 25):

„Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Berlin, U.v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris; U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris; U.v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Regensburg, U.v. 19.4.2016 - Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2015 - 8 K 2181/15.A - juris; U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris; a.A. VG Schleswig-Holstein, U.v. 4.12.2015 - 10 A 25/15 -, juris).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Berlin, U.v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris; U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris; U.v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Regensburg, U.v. 19.4.2016 - Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2015 - 8 K 2181/15.A - juris; U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris). Dagegen spricht neben dem klaren Wortlaut des § 34 a Abs. 1 AsylG, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16).

§ 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.12.2012 - 2 S. 6.12 - juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34 a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zu Lasten des Klägers, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38). Für die Kläger besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie zum Beispiel eine Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht.

Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde dem Kläger aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Ansbach - U.v. 26.2.2016 - AN 14 K 15.50261 -, juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A -, juris).

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. § 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ - das heißt zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).“

Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen, die auch gelten obwohl anders als im Fall des VG Ansbach die bei einer Ablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zutreffende Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) gesetzt wurde, ausdrücklich an. Da hinsichtlich des Antragstellers zu 2) der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte, stellt § 35 für diesen Fall keine Rechtsgrundlage dar, da er gerade für den Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG nach dem insoweit klaren Wortlaut nicht gilt. Es wäre vielmehr der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG im Rahmen eines Dublin-Verfahrens erforderlich gewesen. Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheides der Beklagten vom 3. März 2017 wird der Antragsteller auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil - wie bereits festgestellt - seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. VG Berlin, U.v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris; U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris; U.v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Regensburg, U.v. 19.4.2016 - Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2015 - 8 K 2181/15.A - juris; U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris). Das Bundesamt entzieht sich durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese - wie bereits ausgeführt - nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen.

Da die Abschiebungsandrohung bereits aus den genannten Gründen rechtswidrig sein dürfte, kann vorliegend dahinstehen, ob das Fehlen von Abschiebungsverboten in Nr. 2 des Bescheids hinsichtlich des Antragstellers zu 2) zurecht angenommen worden ist.

2. Der zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellte Antrag der Antragstellerin zu 1) ist dagegen unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) bestehen.

Die Antragstellerin zu 1) hat, wie sie selber im Rahmen der Zweitbefragung am 14. Februar 2017 eingeräumt hat, in Italien bereits internationalen Schutz erhalten. Aus dem Schreiben der italienischen Dublin-Behörde an die finnische Dublin-Behörde vom 4. Juni 2014 (Bl. 86 der Behördenakte) geht eindeutig hervor, dass die Antragstellerin zu 1) subsidiären Schutz erhalten hat. Trotz der insoweit widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Geburtsdatums, auch im Rahmen ihres Asylantrags in Deutschland, hat das Gericht, nicht zuletzt aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin zu 1) im Rahmen der persönlichen Befragungen, keine Zweifel, dass es sich bei der in besagtem Schreiben genannten Person um sie handelt.

Ihr am 23. Mai 2016 gestellter Asylantrag ist somit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge auf Grund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.20105 - 1 B 41/15 - juris Rn. 11). Diese Entscheidung beruht ausdrücklich auf der Erwägung, dass auf Asylanträge, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, die Asylverfahrensrichtlinie noch in ihrer alten Fassung (Richtlinie 2005/85/EG) anzuwenden ist. Anders als in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) war nach Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG die Behandlung eines Asylantrags als unzulässig nur in den Fällen möglich, in denen dem Antragsteller der Flüchtlingsstatus in einem anderen Mitgliedsstaat zuerkannt worden ist. Im Gegensatz hierzu ist für Anträge, die - wie vorliegend - nach dem 20. Juli 2015 gestellt wurden, aufgrund von Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie n.F. eine Behandlung als unzulässig auch dann möglich, wenn dem Antragsteller nur subsidiärer Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat zuerkannt wurde. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland mit der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Neuregelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Gebrauch gemacht.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen ebenfalls nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Der Antragstellerin zu 1) droht in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG.

Das OVG Nordrhein-Westfalen führt hierzu in seinem Urteil vom 24. August 2016 (Az.:13 A 63/16.A - juris) zutreffend Folgendes aus:

„Nach der Rechtsprechung des Senats stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - Az.: 13 A 1490/13.A -, juris. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen sind in Italien Ausländer, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, d. h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.4.1; SFH, Auskunft an OVG NRW, OVGMUENSTER 7. April 2016, S. 4 ff. Dies ist nicht menschenrechtswidrig. Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - EGMR Az.: 30696/09 (M.S.S.) -, EUGRZ 2011, Seite 243, Rn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 - EGMR Az.: 27725/10 (Mohammed Hussein) -, ZAR 2013, Seite 336 f., Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - Az.: 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 119. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht ebenfalls nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können. Italien hat inzwischen die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt. Vgl. Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR), Asylum Information Database (AIDA), Dezember 2015, S. 9. Es ist deshalb davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien in den Genuss der in den Art. 20 bis Art. 35 der Qualifikationsrichtlinie genannten Rechte kommen. Die zurückkehrenden Flüchtlinge sind zudem nicht gänzlich sich selbst überlassen. Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5; SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; zurückhaltender noch SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.1. Dort erfahren sie auch, welche Questura für sie zuständig ist. Diese wird informiert und der Flüchtling erhält ein Bahnticket, um dorthin zu gelangen. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. Für anerkannte Flüchtlinge ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie ihren Asylantrag gestellt haben. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 32, 35; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 3. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist und bei Ablauf verlängerbar bzw. erneuerbar ist. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 31; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 4. In die Aufenthaltsbewilligung wird die Wohnadresse eingetragen. Vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.5.1; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 4. […] Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Ein Teil kann auch nach der Anerkennung als Flüchtling in einer Einrichtung der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) für begrenzte Zeit Aufnahme finden. Auch caritative Einrichtungen stellen Unterkünfte zur Verfügung. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3. In großen Städten konnten Flüchtlinge zwar vor Jahren teilweise nur in besetzten Häusern, mit zum Teil hunderten von Bewohnern, ohne ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität unterkommen. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33, 34 f.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.2. Inzwischen hat sich die Situation aber verbessert. Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem erkennenden Gericht unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 35. Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen. Vgl. Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Informationen Italien, Januar 2012, 4.6. Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. Januar 2013, 7.3. Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie - wie viele Italiener auch - arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen. Vgl. borderline europe e.V., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012, Dezember 2012, 9.2, 10.4.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 5, und an das VG Potsdam vom 26. Februar 2015. Der Arbeitsmarkt ist zwar schwierig. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.3; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 5. Daraus kann allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK geschlossen werden. Bei der Gesundheitsversorgung werden Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskunft an OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 6, und vom 26. Februar 2015 an VG Potsdam; vgl. Deutsche Botschaft Rom, Januar 2012, S. 25 ff.; AA, Auskunft an VG Freiburg, 11. Juli 2012, S. 2; AA, Auskunft an VG Gießen, 15. November 2012, S. 2; borderline, a. a. O., 9.2, 10.4. […] Wie ausgeführt, ist in Italien anerkannten Flüchtlingen der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem eröffnet. Insbesondere sind eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. „Ticket“) nicht entgegen. Um eine Befreiung zu erhalten, muss sich der Flüchtling lediglich offiziell arbeitslos melden. Abgesehen davon besteht über eine sog. STP-Karte, die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist, ein Zugang zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - Az.: 13 A 2132/15.A -; zur Erkenntnislage siehe SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2015, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: County Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82 f.; EASO, Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5.“

Das Gericht schließt sich den o.g. Ausführungen, die ebenso für subsidiär Schutzberechtigte gelten, an. Individuelle, in der Person der Antragstellerin zu 1) liegende besondere Gründe, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. auf eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schließen lassen, sind nicht ersichtlich.

Schließlich bestehen hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) auch keine ernstlichen Zweifel an der Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids. Gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG war eine Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche zu erlassen. Sie ist auch nicht deshalb rechtswidrig, da die italienische Aufenthaltsgestattung der Antragstellerin zu 1) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, sich bei den italienischen Behörden zu erkundigen, ob die entsprechende Aufenthaltsgestattung verlängert wird. Dies folgt bereits daraus, dass es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unerheblich ist, ob die Antragstellerin zu 1) tatsächlich einreisen darf, da das Bundesamt auch einen Zielstaat für die Abschiebung benennen darf, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den bzw. die Ausländer auf absehbare Zeit abzuschieben (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2016 - 20 B 15.30049 - juris Rn. 40).

Auch dass die Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Antragstellers zu 2) rechtswidrig ist, lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) unberührt. Die Frage, ob die Antragstellerin trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers zu 2) gegen die Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf, stellt als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis eine im Rahmen einer Abschiebungsandrohung vor konkreter Durchführung der Abschiebung von der Ausländerbehörde zu prüfende Frage dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Apr. 2017 - M 11 S 17.35189 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags


In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

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Tenor 1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 wird in den Ziffern

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Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläg

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die im Bundesgebiet geborene Tochter der Kläger zu 1 und 2 im Verfahren 11 B 15.10111. Diese sind ukrainische Staatsangehörige und reisten am 24. Februar 2013 mit dem im Jahr 2002 geborenen gemeinsamen Sohn von der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 25. Februar 2013 Asylanträge und gaben bei ihrer Anhörung an, in der Tschechischen Republik ein Asylverfahren mit negativem Ausgang betrieben zu haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Anträge der Eltern der Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2014 ab. Die dagegen erhobene Klage war vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tag aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 27. Januar 2014 abgewiesen (Az. 11 B 15.10111).

Mit Schreiben vom 12. August 2014 zeigte die Regierung von Mittelfranken die Geburt der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Asylantragstellung nach § 14a AsylVfG an. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung in die Tschechische Republik an. Die Zustimmung der tschechischen Behörde gelte nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für das nachgeborene Kind.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (Az. W 7 S 14.50154) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2014 erhobenen Klage an.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 16. Oktober 2014 auf. Das Gericht habe im Verfahren der Eltern der Klägerin den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei bei nach Ankunft der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats geborenen Kindern deren Situation untrennbar mit der Situation der Familienangehörigen verbunden.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört und die Erkenntnisquellen zur Situation in der Tschechischen Republik gemäß der Liste vom 16. Juli 2015 in das Verfahren eingeführt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auch im Verfahren 11 B 15.50111, und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Über die Berufung konnte das Gericht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden, da die Beteiligten dazu angehört wurden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 16. Oktober 2014 rechtmäßig und die Klage deshalb unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2014 abzuweisen.

Zutreffend hat die Beklagte in Nr. 1 des Bescheids festgestellt, dass der gestellte Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig sind. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit kann sich z. B. aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 S. 31, Dublin III-VO), ergeben.

Hier ist das Verfahren der Klägerin nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO untrennbar mit dem Verfahren ihrer Eltern verbunden. Zutreffend hat die Beklagte daher den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt, da die Tschechische Republik für die Bearbeitung zuständig ist.

Es liegen auch keine systemischen Mängel im Asylsystem der Tschechischen Republik vor. Es wird hierzu auf die Entscheidung im Verfahren 11 B 15.10111 vom heutigen Tag verwiesen.

Auch die Überstellungsfrist ist hinsichtlich der Klägerin nicht abgelaufen, denn das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (Az. W 7 S 14.50154) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Auch die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids ist nach § 34a AsylVfG rechtmäßig, denn die Klägerin soll in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat abgeschoben werden und der Abschiebung stehen keine Hindernisse entgegen.

Die Kosten beider Instanzen sind nach § 154 Abs. 1 VwGO von der Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die im Bundesgebiet geborene Tochter der Kläger zu 1 und 2 im Verfahren 11 B 15.10111. Diese sind ukrainische Staatsangehörige und reisten am 24. Februar 2013 mit dem im Jahr 2002 geborenen gemeinsamen Sohn von der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 25. Februar 2013 Asylanträge und gaben bei ihrer Anhörung an, in der Tschechischen Republik ein Asylverfahren mit negativem Ausgang betrieben zu haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Anträge der Eltern der Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2014 ab. Die dagegen erhobene Klage war vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tag aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 27. Januar 2014 abgewiesen (Az. 11 B 15.10111).

Mit Schreiben vom 12. August 2014 zeigte die Regierung von Mittelfranken die Geburt der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Asylantragstellung nach § 14a AsylVfG an. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung in die Tschechische Republik an. Die Zustimmung der tschechischen Behörde gelte nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für das nachgeborene Kind.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (Az. W 7 S 14.50154) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2014 erhobenen Klage an.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 16. Oktober 2014 auf. Das Gericht habe im Verfahren der Eltern der Klägerin den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei bei nach Ankunft der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats geborenen Kindern deren Situation untrennbar mit der Situation der Familienangehörigen verbunden.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört und die Erkenntnisquellen zur Situation in der Tschechischen Republik gemäß der Liste vom 16. Juli 2015 in das Verfahren eingeführt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auch im Verfahren 11 B 15.50111, und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Über die Berufung konnte das Gericht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden, da die Beteiligten dazu angehört wurden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 16. Oktober 2014 rechtmäßig und die Klage deshalb unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2014 abzuweisen.

Zutreffend hat die Beklagte in Nr. 1 des Bescheids festgestellt, dass der gestellte Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig sind. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit kann sich z. B. aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 S. 31, Dublin III-VO), ergeben.

Hier ist das Verfahren der Klägerin nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO untrennbar mit dem Verfahren ihrer Eltern verbunden. Zutreffend hat die Beklagte daher den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt, da die Tschechische Republik für die Bearbeitung zuständig ist.

Es liegen auch keine systemischen Mängel im Asylsystem der Tschechischen Republik vor. Es wird hierzu auf die Entscheidung im Verfahren 11 B 15.10111 vom heutigen Tag verwiesen.

Auch die Überstellungsfrist ist hinsichtlich der Klägerin nicht abgelaufen, denn das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (Az. W 7 S 14.50154) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Auch die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids ist nach § 34a AsylVfG rechtmäßig, denn die Klägerin soll in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat abgeschoben werden und der Abschiebung stehen keine Hindernisse entgegen.

Die Kosten beider Instanzen sind nach § 154 Abs. 1 VwGO von der Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

1. Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom 24. Juni 2015 wird in den Sätzen 1 bis 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger und dem Volke der Oromo zugehörig. Mit seiner Klage begehrt er Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie die Androhung der Abschiebung nach Italien.

Der Kläger ist am ... 2014 als Kind von ... und ... geboren. Für ihn wurde am 18. Juni 2014 der Asylantrag gemeinsam mit den Anträgen seiner Eltern gestellt. Der Vertreter des Klägers hat auch nicht nach § 14a Abs. 3 AsylG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet. Die Eltern haben bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und dort die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Juni 2015 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nummer 1) und die Abschiebung nach Italien oder einen anderen zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Nummer 2, Sätze 1-3). In der Begründung des Bescheids heißt es, nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Eltern verbunden. Art. 33 Abs. 2 c) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) gebe die Möglichkeit, den Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat sei, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Art. 38 betrachtet werde. Diese Grundsätze zeigten, dass ein Anerkennungsverfahren erst recht unzulässig sei, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits Schutz zustehe. Aus den europarechtlichen Vorgaben sei eindeutig zu entnehmen, dass in Deutschland kein Asylverfahren für ein Kind durchzuführen sei, dessen Eltern bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hätten.

Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Da der Kläger dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 24. Juni 2015 mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2015 Klage erheben lassen. Zur Begründung wird auf den Vortrag im behördlichen Verfahren verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2015, mit dem die Asylanträge des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde, hat nur teilweise Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, soweit sie gegen Nummer 2 Sätze 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet ist (dazu 3), da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Aufhebung von Nummer 2 Satz 4 des Bescheides begehrt wird, ist die Klage unzulässig (dazu 1), soweit sie gegen Nummer 1 gerichtet ist, ist sie unbegründet

(dazu 2).

1.

Für die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 26.11.2015 fehlt dem Kläger die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er wird durch die Feststellung, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach Äthiopien besteht (vgl. § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG), nicht beschwert.

2.

Zutreffend hat die Beklagte in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt, weil Italien für die Bearbeitung seines Asylantrages zuständig ist.

Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers begründet sich aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art 20 Abs. 3 Dublin lIl-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist „für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.“ Diese Vorschrift ist entsprechend für die Fälle heranzuziehen, in denen der Minderjährige - wie vorliegend - erst nach Einreise seiner Eltern in die Bundesrepublik Deutschland geboren wird (so auch BayVGH B. v. 17.08.2015 - 11 B 15.50110-, juris Rn. 1,14 bei negativem Ausgang des Asylverfahrens der Eltern im Drittstaat; VG Bayreuth, U. v. 22.3.2016 - B 3 K 15.30570 -, juris; VG Regensburg, U. v. 19.4.2016 - RO 4 K 15,32008 -, juris; VG Meiningen, B. v. 4.12.2014 - 5 E 20238/14 -, juris; a.A.: VG Lüneburg, U. v. 24.5.2016 - 5 A 194/14 -, juris). Die Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO in derartigen Fällen steht auch im Einklang mit den Erwägungsgründen der Dublin III-VO. So soll nach dem Erwägungsgrund (15) mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, „dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden“.

Den aus Äthiopien stammenden Eltern des Klägers wurde in Italien unstreitig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Urteils des erkennenden Gerichts bezüglich der Eltern des Klägers ergibt, hat die Beklagte deren Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte zu Recht nach § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG als unzulässig abgelehnt, weil sie bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt haben und ihnen dort internationaler Schutz zuerkannt worden ist (VG Ansbach, U. v. 24.6.2016 - AN 14 K 15.50290 -, juris gestützt auf BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 c 7/13 -, juris Rn. 23, B. v. 30.09.2015 - 1 B 51.15 -, juris und BayVGH, B. v. 12.01.2015 - 20 ZB 14.30091 -, juris Rn. 1). Die Zuständigkeit Italiens gilt, weil das Verfahren des minderjährigen Klägers nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO untrennbar mit dem Verfahren seiner Eltern verbunden ist, auch für das Asylverfahren des Klägers. Unerheblich ist, dass das Dublin-Verfahren der Eltern des Klägers mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Italien abgeschlossen wurde (vgl. VG Bayreuth, U. v. 22.3.2016 - B 3 K 15.30570 -, juris; VG Regensburg, U. v. 19.4.2016 - RO 4 K 15,32008 -, juris; VG Meiningen, B. v. 4.12.2014 - 5 E 20238/14 -, juris; a.A.: VG Lüneburg, U. v. 24.5.2016 - 5 A 194/14 -, juris). Die damit unstreitig feststehende Zuständigkeit Italiens für das Asylbegehren der Eltern des Klägers besteht nach wie vor. Umstände, die nachträglich zu einer Änderung dieser Zuständigkeit geführt hätten, sind nicht ersichtlich und wurden auch seitens des Klägerbevollmächtigten nicht vorgetragen.

3.

Allerdings ist die Klage erfolgreich, soweit der Kläger die Aufhebung der in Nummer 2 Satz 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begehrt. Diese ist rechtswidrig, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. In Betracht kam lediglich eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG.

3.1

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B. v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Berlin, U. v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris; U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U. v. 12.4.2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris; U. v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U. v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Regensburg, U. v. 19.4.2016 - Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U. v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U. v. 3.7.2015 - 8 K 2181/15.A - juris; U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris; a.A. VG Schleswig-Holstein, U. v. 4.12.2015 - 10 A 25/15 -, juris).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Berlin, U. v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris; U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U. v. 12.4.2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris; U. v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U. v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Regensburg, U. v. 19.4.2016 - Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U. v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U. v. 3.7.2015 - 8 K 2181/15.A - juris; U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris). Dagegen spricht neben dem klaren Wortlaut des § 34 a Abs. 1 AsylG, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16).

§ 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3, 3. Alt.

AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34 a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten des Klägers, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38). Für die Kläger besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie zum Beispiel eine Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht.

Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde dem Kläger aufgrund der mit Gesetz vom

28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Ansbach - U. v. 26.2.2016 - AN 14 K 15.50261 -, juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39; VG Gelsenkirchen, U. v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A -, juris).

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. § 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ - das heißt zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).

3.2

Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom 24. Juni 2015 wird der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil - wie bereits festgestellt - seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. VG Berlin, U. v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris; U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U. v. 12.4.2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris; U. v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U. v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Regensburg, U. v. 19.4.2016 - Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U. v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U. v. 3.7.2015 - 8 K 2181/15.A - juris; U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris). Das Bundesamt entzieht sich durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese - wie bereits ausgeführt - nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen. Auch die Verlängerung der Ausreisefrist um 30 Tage vermag diese Beeinträchtigung nicht zu kompensieren (ebenso VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906/14 A - juris).

Offen bleiben kann deshalb, ob der Abschiebung auch ein - vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu prüfendes inländisches Vollstreckungshindernis entgegensteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Gründe

I

1

Der Kläger, nach eigenem Vortrag ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im August 2013 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern nach Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zuvor war der Familie bereits in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass der Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylVfG unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2).

2

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben. Mit "Ergänzungsbescheid" vom 28. April 2015 hat das Bundesamt Ziffer 2 des Bescheids vom 13. Dezember 2013 in eine Abschiebungsandrohung nach Ungarn geändert. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Anschlussberufung des Klägers mit Urteil vom 29. April 2015 festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids erledigt hat, und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Begründet hat er dies damit, dass die ursprüngliche Verantwortlichkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht mehr fortbestehe, nachdem das Bundesamt bezüglich der weiteren Familienangehörigen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Entscheidung des Bundesamts würde sich auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage als im Ergebnis zutreffend darstellen, insbesondere sei die Beklagte nicht wegen der subsidiären Schutzgewährung in Ungarn an einer erneuten Sachentscheidung gehindert. Der Antrag sei als Folgeschutzgesuch zu werten, das die Beklagte nach § 71a AsylVfG prüfen müsse. Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung habe sich der Rechtsstreit mit dem "Ergänzungsbescheid" der Beklagten erledigt. Dieser enthalte nicht nur eine inhaltliche Modifikation, sondern stelle einen neuen Verwaltungsakt dar, der den früheren jedenfalls konkludent ersetze.

3

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der diese die Zulassung der Revision erstrebt.

II

4

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 (BVerwGE 150, 29) liegt nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur gegeben, wenn die Vorinstanz einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht.

6

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Klägers nicht schon deshalb unzulässig ist, weil ihm in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Dies steht nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser lag eine andere Fallkonstellation zugrunde, da der Kläger im dortigen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden war. Eine solche ausländische Flüchtlingsanerkennung hat zur Folge, dass der Betroffene nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG kraft nationalen Rechts nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf; einen Anspruch auf eine (neuerliche) Statusanerkennung durch das Bundesamt hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber nicht. Dies gilt über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Vorliegend geht es hingegen um die Konsequenzen, die sich aus der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat für einen erneuten Asylantrag im Bundesgebiet ergeben. Hierzu sind der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine tragenden Rechtssätze zu entnehmen, von denen das Berufungsgericht abgewichen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung insbesondere nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes den Ausschluss einer nochmaligen materiellen Prüfung im Bundesgebiet zur Folge hat. Die Entscheidung verhält sich insbesondere nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht.

7

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).

8

a) Die Beschwerde hält zunächst - für den Fall, dass es an einer höchstrichterlichen Klärung fehlt - für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG) jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist."

9

Dazu führt sie ergänzend aus, dass die vom Berufungsgericht hierzu vertretenen Rechtsgrundsätze in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten seien und sich weder unmittelbar noch mit Hilfe anerkannter Auslegungsgrundsätze aus dem Gesetz ergäben. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage auf, die eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

10

Soweit die Beschwerde auf die ihrer Auffassung nach divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München in seinen Beschlüssen vom 16. Juni 2015 - 20 B 15.50058 - (juris) und vom 18. Juni 2015 - 20 B 15.300117 - (juris) verweist, betrafen beide Verfahren die (nochmalige) Zuerkennung subsidiären Schutzes für eine in einem anderen Mitgliedstaat bereits als schutzberechtigt anerkannte Person, während der Kläger mit seinem Asylantrag vorliegend (auch) die - von den ungarischen Behörden abgelehnte - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine Aufstockung seines Schutzes begehrt.

11

Soweit die Beschwerde im Übrigen hinsichtlich des Umfangs der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens darauf hinweist, dass die Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) - Asylverfahrensrichtlinie n.F. - entspreche, wonach die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Dublin-Bestimmungen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, übersieht sie die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU. Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU, die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnungen ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag (20. Juli 2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daran fehlt es hier.

12

Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten - und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten - Option um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Richtlinie 2013/32/EU keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegenden Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

13

b) Des Weiteren hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob sich die Abschiebungsanordnung als spezielle Ausformung der Abschiebungsandrohung darstellt bzw. jedenfalls insoweit teilidentisch ist, als unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Charakters als Ausreiseverfügung bei gleichbleibendem Zielstaatsbezug eine Abänderung in eine Abschiebungsandrohung möglich ist oder es sich dabei um völlig unterschiedliche Regelungen handelt, die nicht einmal teilidentisch sind, so dass die erfolgte Abänderung zur vollständigen Erledigung der verfügten Abschiebungsanordnung führt."

14

In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass beide Maßnahmen der Umsetzung einer festgestellten Ausreiseverpflichtung dienten, der Prüfungsinhalt jedenfalls insoweit identisch sei, als es um die zielstaatsbezogene Gefährdungslage gehe und nach dem das Asylverfahren in besonderer Weise prägenden Grundsatz der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung es zielführender wäre, abschichtbare Regelungsbereiche - wie etwa die Frage einer zielstaatsbezogenen Gefährdungslage - umfassend bereits in einem anhängigen Streitverfahren einer Überprüfung zu unterziehen, anstatt sie mit neu ausgelösten Rechtsmittelfristen einer Überprüfung in einem eigenständigen und späteren Gerichtsverfahren zu überantworten.

15

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes beantwortet werden kann. Das Bundesamt hat die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung durch den "Ergänzungsbescheid" inhaltlich nicht lediglich modifiziert, sondern durch eine andere Regelung, nämlich eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG ersetzt. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung nicht zur (vollständigen) Erledigung der Abschiebungsanordnung führt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.

16

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG - bis zum Ablauf des 23.10.2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)).

Eine Berufung ist auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, wenn im Zulassungsantrag eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist und dargelegt ist, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten sowie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.

1.1 Der Kläger hält der Sache nach für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ihm in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft auch dann zuerkannt werden kann, wenn er in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Die Grundsatzfrage setzt voraus, dass der Kläger in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das trifft jedoch nicht zu. Nach einem in englischer Sprache verfassten (undatierten) Schreiben der bulgarischen staatlichen Flüchtlingsbehörde an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. Bl. 68 der Bundesamtsakte) hat Bulgarien dem Kläger mit Entscheidung vom 13. April 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt („… was granted refugee status …“). Der Zulassungsantrag enthält nichts Konkretes, was Anlass geben könnte, das als unzutreffend anzusehen.

1.2 Der Kläger hält des Weiteren für grundsätzlich bedeutsam, „ob ein Bescheid nach § 26a, § 34a AsylVfG mit einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung erlassen werden darf.“ Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass bei Anwendung des § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung zwingend zu erlassen ist, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen

Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt wird.

Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S. 23). Diese Erwägungen sind im Übrigen auch hier nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Das bulgarische Ministerium für Innere Angelegenheiten hat der Wiederaufnahme des Klägers mit Schreiben vom 21. Januar 2015 auf der Grundlage des deutschbulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen vom 1. Februar 2006 (Rückübernahmeabkommen) zugestimmt. Das Abkommen sieht vor, dass die Übernahme der betroffenen Personen durch die ersuchte Vertragspartei unverzüglich erfolgt, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens). Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei (nur) im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens). Die betroffenen Personen haben kein individuelles Einreiserecht. Sie werden vielmehr in der Regel auf dem Luftweg rückgeführt (Art. 9 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens).

1.3 Im Übrigen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt, soweit er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden nicht an systemischen Mängeln leiden.

Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Allein der Verweis auf die (nicht vorgelegte) gutachterliche Stellungnahme von Dr. Illareva vom 27. August 2015 über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien genügt dazu nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Oktober 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2015 wird in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben 1992 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehöriger. Er erklärte, er sei am 22. Juli 2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 20. Oktober 2015 einen Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 17. November 2015 erklärte der Kläger, er sei vom Irak aus am 17. Juli 2014 in die Türkei und über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Deutschland gekommen. Er habe sowohl in Rumänien als auch in Ungarn die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt, habe die Länder aber während des laufenden Asylverfahrens verlassen. In Rumänien habe er sich in Bukarest aufgehalten. Er wolle in Deutschland ein normales Leben führen. Dies sei ihm in Rumänien nicht gelungen. Der Verdienst sei dort zu gering gewesen. In Ungarn sei er unmenschlich behandelt worden.

Nachdem am 15. Oktober 2015 EURODAC-Treffermeldungen für Ungarn und Rumänien bekannt wurden, richtete das Bundesamt am 30. November 2015 sowohl an die ungarischen als auch an die rumänischen Behörden ein Rückübernahmeersuchen im Rahmen der Dublin III-VO.

Mit Schreiben vom 10. November 2015 erklärte das Direktorat für Asyl und Integration in Bukarest, dass dem Kläger am 4. November 2014 subsidiärer Schutz in Rumänien gewährt worden sei. Eine Rücknahme nach der Dublin III-VO komme daher nicht in Betracht. Der Kläger verfüge über einen rumänischen Reisepass, gültig bis zum 25. Juni 2017 und über eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum selben Tag Gültigkeit habe. Aufgrund des mit Deutschland bestehenden Rückübernahmeabkommens vom 1. Februar 1999 sei Rumänien zur Aufnahme des Klägers ohne Formalitäten verpflichtet. Es wurden Kontaktdaten zur Organisation der Rückführung angegeben. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Daraufhin erließ das Bundesamt am 22. Dezember 2015 den streitgegenständlichen Bescheid, der dem Kläger persönlich mit Postzustellungsurkunde am 2. Januar 2016 zugestellt wurde. Der Antrag wurde als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Rumänien oder in einen anderen rückübernahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3).

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne aufgrund des in Rumänien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2014 entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich des Irak sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe dem Kläger bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Kläger daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf dessen Abs. 1 Satz 2, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht.

Zu Ziffer 2 des Bescheides wurde ausgeführt, wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 14. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2015 erheben.

Im Wesentlichen trägt er vor, die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung sei ohne Rechtsgrundlage ergangen und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er verwies auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Januar 2016 (AN 11 K 15.50109) und vom 9. Dezember 2015 (AN 11 K 15.50039).

Er beantragte zunächst,

1. den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen.

Mit Schriftsatz, der am 4. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, nahm der Bevollmächtigte den Klageantrag in Ziffer 2 zurück.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschluss vom 11. April 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist nach der Rücknahme des Klageantrags Ziffer 2 (Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. Februar 2016) nur noch der Anfechtungsantrag bezüglich Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 22. Dezember 2015. Durch die Rücknahme ist das Verfahren, insoweit die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens des Klägers begehrt wurde, unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es bei einer teilweisen Klagerücknahme nicht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil über den anhängig gebliebenen Teil vorbehalten (Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 92 Rn. 27, § 161 Rn. 5).

Die zulässige Klage, über die nach Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nur teilweise begründet. Soweit im Klagewege die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides begehrt wird, ist die Klage unbegründet. Denn die Beklagte hat zu Recht die materielle Entscheidung über den Asylantrag des Klägers abgelehnt, da dem Kläger bereits in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (1. und 2.).

Mit dem Anfechtungsantrag bezüglich Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides hat sie Erfolg, weil die Beklagte zu Unrecht eine Abschiebungsandrohung erlassen hat und diese den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (3.).

1.

Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er auf dem Landweg nach Deutschland und damit aus einem sicheren Drittstaat, da Deutschland von Mitgliedstaaten der EU umgeben ist, die nach § 26a Abs. 2 AsylG alle sichere Drittstaaten sind.

Auch liegt kein Fall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG vor. Denn Deutschland ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), die für den nach eigenen Angaben am 22. Juli 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger nach Art. 49 Unterabsatz 2 Anwendung findet, nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger bereits in Ungarn und in Rumänien ein Asylverfahren durchlaufen hat.

2.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AufenthG berufen.

Denn ihm wurde ausweislich der Behördenakten in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus am 4. November 2014 gewährt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die dazu führen könnten, anzunehmen, dass dieser Schutzstatus derzeit nicht mehr fortbestehe (so auch VG Gießen, U. v.8.10.2015 - 6 L 3517/15.GI.A, juris zu Italien). Auch haben die rumänischen Behörden am 10. November 2015 erklärt, den Kläger im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von Rumänien über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen vom 28. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Februar 1999 (BGBl. II 1993, S. 220 ff., BGBl. II 1999, S. 172) wieder aufzunehmen. Zwar standen die konkreten Reisemodalitäten zum Zeitpunkt des Ergehens der streitgegenständlichen Entscheidung noch aus. Es bestanden aber weder zu diesem Zeitpunkt noch bestehen zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG) Zweifel an der Rückübernahmebereitschaft Rumäniens. Derartige Zweifel wurden klägerseits auch nicht vorgetragen. Da der Kläger noch über gültige rumänische Papiere verfügt, ist von einem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis nicht auszugehen.

In dieser Fallkonstellation hat der Kläger keinen Anspruch auf Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

Zwar ist der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13-, juris) nur zum Teil zutreffend. Denn der vom Bundesamt zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Fallkonstellation zugrunde, dass dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingsanerkennung gewährt wurde, was sowohl nach Art. 25 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie 2005) als auch nach Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie 2013) eine (nochmalige) Flüchtlingsanerkennung in Deutschland ausschließt (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13-, juris).

Hier hat der Kläger in Rumänien lediglich subsidiären Schutz erhalten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für vor dem 20. Juli 2015 in Deutschlang gestellte Asylanträge nicht den Unzulässigkeitsausspruch hinsichtlich einer in Deutschland erstrebten Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben darf (BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15-, juris). Denn für vor diesem Tag gestellte Anträge sieht Art. 52 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 vor, dass die Asylverfahrensrichtlinie 2005 gilt mit der Folge, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2005 lediglich im Fall der Flüchtlingsanerkennung, nicht jedoch bei lediglich gewährtem subsidiärem Schutz im Mitgliedstaat eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erfolgen darf.

Da der Kläger nach dem 20. Juli 2015 den Asylantrag in Deutschland gestellt hat, gilt für ihn die Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Asylverfahrensrichtlinie, der mit § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde, das sich jedenfalls mit Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 52 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie 2013 als europarechtskonform erweist (BVerwG, B. v. 23.10.2015, a. a. O.).

Da dem Kläger wegen des ihm in Rumänien gewährtem subsidiärem Schutzes kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3, 4 und 2 AsylG zusteht, hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.

3.

Die Abschiebungsandrohung ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Rumänien an einer Rechtsgrundlage fehlt.

a.

Zwar bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung des Konzepts der normativen Vergewisserung hinsichtlich Rumänien, so dass eine Abschiebung dorthin grundsätzlich möglich ist, wenn nicht besondere in der Person des Betroffenen vorliegende Gründe zu einer abweichenden Beurteilung - etwa wegen besonderer Schutzbedürftigkeit - bestehen.

Für den Kläger, der Schutzstatus in Rumänien erhalten hat, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, für den Fall der Rückführung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Europäische Grundrechte-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dass die Verhältnisse in Rumänien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des § 77 Abs.1 AsylG nicht zu erkennen.

Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländer-gleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK).

Aus den öffentlich zugänglichen Quellen lässt sich nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Rumänien systematisch schlechter behandelt werden als Inländer (vgl. „Flüchtlinge in Rumänien“, Europa-Blog, vom 9. Oktober 2015, abrufbar unter http://www.sagwas.net/fluechtlinge- in -rumaenien; amnesty report 2015 Rumänien, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/rumaenien; UNHCR, Romania 2015, abrufbar unter http://unhcr.org/pages/49e48df96.html), auch wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten daraus ergeben, dass es aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen für Schutzberechtigte aus anderen Staaten schwieriger ist, in Rumänien zurechtzukommen.

Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich vielmehr nach Kapitel 7 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Demnach haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, zur medizinischen Versorgung, zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten und zu Wohnraum zu den Bedingungen die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 26-32 der Qualifikationsrichtlinie).Weder ist aber eine Verletzung des in Art. 26 ff. der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Gleichbehandlungsgebotes erkennbar, noch herrschen in Rumänien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden eine erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste daher unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien derzeit ausgesetzt sind, nicht.

Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Ge-währung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Rumänien Mängel und Defizite feststellen lassen. Auch wird nicht verkannt, dass die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden ist.

Der Kläger muss sich nach alledem daher auf die in Rumänien für alle rumänischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen.

Auch wenn nach den vorhandenen Informationen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen keine Unterkunft in Rumänien findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum untergebracht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung von Personen mit Schutzstatus in Rumänien ein Mindestmaß an Schwere erreicht, die den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet. Art. 3 EMRK kann insbesondere nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, NvWZ 2015,127, 129; vgl. EMRK, U. v. 21.1.2011 - 30969/09 - juris Rn. 249; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 -1 A 21/12.A - juris Rn. 118).

Sonstige allgemeine humanitäre Gründe, die einer Rückführung des Klägers nach Rumänien zwingend entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Schließlich droht dem Kläger in Rumänien weder die Todesstrafe, noch besteht erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Rumäniens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Rumänien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.

b.

§ 34 AsylG rechtfertigt vorliegend den Erlass einer Abschiebungsandrohung aber schon deshalb nicht, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers inhaltlich nicht geprüft, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 AsylG. Zudem ist das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im vorliegenden Fall nicht zuständig. Auch die ausländerrechtlichen Bestimmungen der § § 59 und 60 AufenthG führen nicht zu einer entsprechenden Zuständigkeit des Bundesamts (VG Ansbach, U. v. 20.1.2016 - AN 11 K 15.50109-, juris).

Eine Abschiebungsandrohung an Stelle einer hier wohl zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, 26 a AsylG (vertiefend hierzu VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15-, juris; VG Berlin, U. v.20.11.2015 - 23 K 864.14 A zur Frage der Anwendbarkeit des § 26 a bei anerkannter Flüchtlingseigenschaft im EU-Mitgliedstaat) kann nicht deswegen ergehen, weil sie quasi als „Minus“ in einer Abschiebungsanordnung enthalten sei, wie die Beklagte meint.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 (juris Rn. 15) unter anderem aus:

„Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausführung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mit enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine

Teilidentität (in diesem) Sinne. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34 a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Stadt angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.“

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237- (juris) entschieden:

„Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26 a AsylG abgelehnt wird. Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 1274450 Begr. S. 23).“

Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht daran scheitern würde, dass die Rückübernahmebereitschaft Rumäniens nicht feststehen und eine Abschiebung schon deshalb nicht durchgeführt werden könnte.

Die rumänischen Behörden haben gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ihre Bereitschaft dazu erklärt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 a AsylG als erfüllt angesehen werden können.

Gleichwohl hat die Beklagte durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung ihre Verpflichtung zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in der Person des Klägers verletzt. Eine solche Prüfung hätte sie im Rahmen des Ergehen eine Abschiebungsanordnung prüfen müssen und eine solche nur erlassen dürfen, wenn weder zielstaatsbezogenen noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.

Darin liegt auch gleichzeitig die Rechtsverletzung des Klägers. Bei Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse dürfte eine Abschiebungsanordnung gar nicht ergehen. Würde man ohne eine solche Prüfung statt einer Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung zulassen, wäre diese im Falle des Eintritts der Bestandskraft eine Grundlage für die zwangsweise Rückführung des Asylbewerbers in den Drittstaat, ohne dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie zum Beispiel Krankheit oder familiäre Gründe, Gegenstand der Prüfung gewesen sind, obwohl bei rechtmäßiger Gesetzesanwendung möglicherweise gar keine Entscheidung zur zwangsweisen Rückführung getroffen worden wäre, da dem Kläger eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hätte erteilt werden müssen.

Des Weiteren ist eine Rechtsverletzung des Klägers darin zu sehen, dass er mit Erlass der Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Bestehens inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in ein weiteres Verfahren nach § 123 VwGO mit verschärften Anforderungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung, zu einem späteren Zeitpunkt (nach Rechtskraft der Entscheidung) und gegen einen anderen Antragsgegner (Freistaat Bayern) gedrängt würde.

Demnach war dem Klageantrag hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides stattzugeben. Nachdem - wie dargelegt - für eine Abschiebung die Grundlage fehlt, ist auch die Entscheidung in Ziffer 3 des Bescheides zu Unrecht ergangen, § 11 Abs.1 AufenthG.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG).

Es wurde ein Gegenstandswert von insgesamt 3.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides und den zurückgenommenen Verpflichtungsantrag und ein Gegenstandswert von 2.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides zugrunde gelegt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Tenor

1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 eingestellt.

2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 wird in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nach Italien.

Die Klägerin, geb. am ... 1986, ist äthiopischer Staatsangehörigkeit und zugehörig dem Volke der Oromo. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Januar 2015 Asylantrag. In Italien hat die Klägerin bereits ein Asylverfahren durchgeführt und erhielt in diesem die Zuerkennung internationalen Schutzes. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 10. März 2015 (Blatt 37 der Behördenakte) ergibt sich, dass die Klägerin in Italien Flüchtlingsschutz erhalten hat.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 20. Oktober 2015 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass sie in Italien unmenschlich behandelt worden sei. Sie habe dort keine Unterkunft gehabt und wolle in Deutschland bleiben. Trotz ihres anerkannten Asylantrages habe sie in Italien große Probleme gehabt. Zudem habe sie Beschwerden an der Gebärmutter und sei deswegen am 22. Oktober 2015 in ... in ärztlicher Behandlung gewesen. Atteste oder Nachweise lägen ihr nicht vor.

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015, zugestellt der Klägerin am 30. Oktober 2015, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und die Abschiebung nach Italien angedroht (Ziffer 2). In der Ziffer 3 des Bescheides wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2015, am gleichen Tage beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen, Klage und beantragte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts.

Zur Begründung trägt sie vor, dass in Deutschland ihr Asylantrag nicht materiell geprüft worden sei. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 sei auf alle Fälle rechtswidrig. Nach der einhelligen Rechtsprechung des BayVGH (mit Hinweis auf den Beschluss vom 23. November 2015, Az. 21 ZB 15.30237) sei eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG zwingend zu erlassen gewesen. Eine Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig und deswegen jedenfalls die Ziffer 2 des Bescheides aufzuheben. § 34a AsylG verlange als Tatbestandsvoraussetzungen, dass feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Dementsprechend müsse auch feststehen, dass der Staat, in den abgeschoben werden soll, zur Aufnahme des Asylantragstellers bereit sei. Dieses Merkmal sei vorliegend nicht erfüllt, insbesondere könne nicht auf die Antwort Italiens vom 10. März 2015 verwiesen werden, da Italien die Dublin-Anfrage abgelehnt und ausdrücklich eine neue Anfrage nach dem Rücknahmeabkommen verlangt habe. Nachdem bislang keine Zusage Italiens zu einer Rückübernahme der Klägerin vorliege, sei diese Tatbestandsvoraussetzung des § 34a AsylG im vorliegenden Fall nicht gegeben und zumindest aus diesen Gründen die Ziffer 2 des Bescheides rechtswidrig und dementsprechend aufzuheben.

In dem Termin der mündlichen Verhandlung am 11. März 2015 ist der Prozessvertreter der Klägerin erschienen. Er konkretisierte in der mündlichen Verhandlung seinen bisherigen Klageantrag dahingehend, dass nur noch die Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 angefochten werden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 in den Ziffern 2 und 3 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.

Wegen der weiteren Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Behörden- und Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 begründet.

1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 war insoweit das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 die Klage dahingehend eingeschränkt, dass nur noch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 begehrt wird.

2. Die Abschiebungsandrohung nach Italien in der Ziffer 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesamt führt in seinen Begründungen aus, dass eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Anordnung ebenfalls zulässig sei, da es sich hierbei um das „mildere Mittel“ handle.

Diese rechtliche Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Es fehlt gerade an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - 14 K 15.50044 - juris). Der klare Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG „bedarf es nicht“ ist in anderen Regelungszusammenhängen so zu verstehen, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16). In Betracht wäre allenfalls eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris).

§ 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris).

Von entscheidender Bedeutung ist, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Kläger, weil bei einer derartigen Konstellation erst die jeweilige Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38).

Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt eine - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das „mildere Mittel“ ist.

Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein erhöhter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellen würde (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).

Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend gerade nicht in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung wurde durch das Bundesamt gerade nicht vorgenommen.

§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier geschehen - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt gerade keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).

Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2) des Bescheids der Beklagten wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U.v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris; U.v. 17.7.2015 - AN 14 K 15.50046; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

2.2. Die Ziffer 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Da bereits die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 rechtswidrig ist, ist auch das darauf basierende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 trägt insoweit die Klägerin die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Da die Klägerin hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Beklagten mit ihrer Klage Erfolg hat, trägt insoweit die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Ziffer 1 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Beschluss:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtanwalts ..., ..., wird für das vorliegende Klageverfahren stattgegeben.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., ..., liegen vor.

Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klage ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 erfolgreich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 dem Gericht übergeben. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 wird in der Ziffer 2) aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Abschiebungsandrohung nach Polen.

Die Kläger, russischer Staats- und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reisten nach eigenen Angaben als Familie am 1. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29. April 2015 Asylanträge.

Die Kläger haben bereits in Polen Asylverfahren durchgeführt und erhielten dort die Zuerkennung internationalen Schutzes. Aus dem Aktenvermerk des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2015 (Blatt 78 der Behördenakte) ergibt sich, dass der auf den polnischen Aufenthaltsgestattungen angegebene „Status Uchodzcy“ bedeutet, dass die Kläger in Polen Flüchtlingsschutz erhalten haben.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 10. September 2015 führte der Kläger zu 1) aus, dass er an einem Magengeschwür und an Verletzungen durch Gewalt leide. Er sei deswegen in ärztlicher Behandlung, ärztliche Atteste oder Nachweise lägen ihm jedoch nicht vor. Er wolle nicht nach Polen überstellt werden, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er sei von Landsleuten bedroht worden und ihm sei dort Gewalt angetan worden. In Deutschland sei seine Familie, von der er auf keinen Fall getrennt werden wolle. Die Klägerin zu 2) erklärte in ihrer Zweitbefragung am 10. September 2015, dass sie in der 12. Schwangerschaftswoche sei. Eine Kopie des Mutterpasses wurde vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass der errechnete Entbindungstermin für den 16. Februar 2016 datiert wurde. Sie wolle in keinen anderen Staat überstellt werden. Das Leben ihres Mannes, des Klägers zu 1), sei in Polen in Gefahr. In Deutschland lebe ihre Familie, von der sie auf keinen Fall getrennt werden wolle.

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Oktober 2015 wurden in der Ziffer 1) die Anträge als unzulässig abgelehnt. In der Ziffer 2) des Bescheides wurde den Klägern die Abschiebung nach Polen angedroht.

Gegen die Ziffer 2) des Bescheides legten die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage ein.

Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass sie zwar richtigerweise keine weitere Asylanerkennung verlangen könnten, da sie bereits in Polen internationalen Schutz erhalten haben. Dies schließe eine weitere Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte aus. Auch sei die nochmalige Feststellung von internationalem Abschiebeschutz hinsichtlich des Herkunftslandes Russland unzulässig, da den Klägern bereits Abschiebungsschutz zustehe.

Die Kläger würden jedoch Abschiebungsverbot in Bezug auf den sogenannten sicheren Drittstaat Polen geltend machen. Hierauf beschränke sich die Klage. Der Regelung in Art. 16 a Abs. 2 Grundgesetz liege das Konzept der normativen Vergewisserung über die Sicherheit in einem Drittstaat zugrunde. Damit werde vermutet, dass jeder Flüchtling in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie der Menschenrechtskonvention behandelt werde. In diesem Zusammenhang sei ein Ausnahmefall zu prüfen, nämlich ob die Kläger tatsächlich Gefahr liefen, von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Die Kläger hätten bereits einen Schutzstatus erhalten. Es sei darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt dieses Schutzstatus in Polen hinreichend eingehalten werde oder ob ein Verstoß gegen die Genfer Menschenrechtskonvention vorläge bzw. für die Kläger eine tatsächliche Gefahr bestehe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in einem ersuchten EU- Mitgliedstaat ausgesetzt zu sein. Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass die Kläger nicht von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen seien. Die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus seien äußerst problematisch. Aufgrund der aktuellen Situation und der Politik der Abschottung durch die polnische Regierung hätten insbesondere tschetschenische Flüchtlinge zu leiden. Sie würden häufig Opfer von Übergriffen zum einen durch eigene Landsleute, die nicht von der Polizei verhindert werden, sowie durch die polnische Bevölkerung selbst. Die Kläger würden keine Möglichkeit bekommen, einen Arbeitsplatz zu finden, um ihre Grundbedürfnisse zu sichern.

Polen lehne derzeit eine weitere Aufnahme von Flüchtlingen ab und werde vor allem von westeuropäischen Staaten dafür kritisiert. Trotz der dramatisch wachsenden Zahl von Flüchtlingen wolle Polen keine zusätzlichen Migranten aufnehmen. Dementsprechend werde den bereits im Lande befindlichen Flüchtlingen jegliche Unterstützung versagt.

Des Weiteren sei fraglich, ob derzeit überhaupt ein wirksamer Abschiebeschutz bezüglich Tschetschenien in Polen bestehe. Die Familie habe lediglich mit Unterbrechungen bis September 2013 dort gelebt. Seit 2013 würden die Kläger zu 2) - 7), der Kläger zu 1) seit 2014 in Österreich leben. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ob der Flüchtlingsschutz in Polen für die Kläger überhaupt noch vorhanden sei. Die Aufenthaltsdokumente seien offensichtlich zumindest seit 2014 abgelaufen. Der Asylantrag in Polen erfolgte bereits im Jahr 2006.

Die Kläger beantragen,

1. den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015, zugestellt am 9. Oktober 2015, in Ziffer 2) aufzuheben;

2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 3 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Oktober 2015.

An dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2016 ist die Klägervertreterin erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerechte Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 ist hinsichtlich der allein mit dieser Klage angefochtenen Ziffer 2) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Das Bundesamt hat in seinen Ausführungen im Bescheid vom 7. Oktober 2015 (Seite 3, Ziffer 2) darauf verwiesen, dass sich die Unzulässigkeit der Asylanträge aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) ergebe. Da die Kläger dorthin abgeschoben werden sollen, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handle. Das Bundesamt verweist hierzu auf den Beschluss des VG Bayreuth vom 30. Oktober 2013, Az. B 3 S 13.30280.

Eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Ziffer 2) des Bescheides, nämlich §§ 34, 35 AsylVfG für eine Abschiebungsandrohung, wird auf Seite 3, Ziffer 3, genannt.

Beide genannten rechtlichen Grundlagen - sowohl § 34a AsylG als auch § 34 AsylG - kommen mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.

1.1. Als „milderes Mittel“ im Vergleich zur Abschiebungsanordnung wäre eine Abschiebungsandrohung denkbar, wenn § 34a AsylG tatbestandsmäßig erfüllt wäre. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist Tatbestandsvoraussetzung, dass „feststeht, dass sie (die Abschiebung) durchgeführt werden kann“. Zu prüfen ist daher grundsätzlich die Übernahmebereitschaft des jeweiligen Drittstaats, welche abschließend geklärt sein muss (vgl. OVG Hamburg, B. v.3.12.2010, Az. 4 Bs 223/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v.1.2.2012, Az. 2 S 6.12, juris Rn. 4; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34a AsylVfG, Rn. 20; Pietz in: Kluth/Heusch, Beck-OK AuslR, § 34a AsylVfG, Rn. 12). Eine derartige Klärung mit dem Mitgliedstaat Polen lässt sich der Bundesamtsakte nicht entnehmen. Damit liegen aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylG gerade nicht vor. Die Androhung der Abschiebung konnte damit auf diese Bestimmung auch nicht im Sinne eines milderen Mittels, wie das Bundesamt in seinem Bescheid auf Seite 3 ausführt, gestützt werden, da sich diese Frage erst stellen würde, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden.

1. 2.

Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,

2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,

2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,

3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder

die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1

des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und

4) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG).

Erforderlich ist damit, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags durchgeführt wurde. Wie bereits oben ausführlich dargestellt wurde, ist dies im vorliegenden Fall, da die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt wurden, gerade nicht erfolgt. Daher ist das Bundesamt hier für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG gerade nicht zuständig. Es kann sich daher als Rechtsgrundlage der in Ziffer 2) verfügten Abschiebungsandrohung auch nicht auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen der §§ 59, 60 AufenthG berufen.

Nachdem eine anderweitige Rechtsgrundlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, ist Ziffer 2) mangels einer Rechtsgrundlage objektiv rechtswidrig.

2. Die Kläger sind auch durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2) des Bescheids vom 7. Oktober 2016 in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wie bereits oben dargestellt, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gerade nicht vor. Anstatt eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu erlassen und in diesem Rahmen umfassend entsprechend dem gesetzlich ihm zugewiesenen Prüfungsauftrag die inländischen Abschiebungshindernisse zu prüfen, entzieht sich vorliegend das Bundesamt dieser Aufgabe, indem es lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen hat (vgl. auch VG Berlin, U. v. 4. 6.2015, Az. 23 K 906.14 A, juris).

Den Klägern ist beim Erlass einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung die Möglichkeit verwehrt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt inländische Vollstreckungshindernisse geltend zu machen. Es bleibt ihnen lediglich die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt, dann gegenüber der Ausländerbehörde inländische Vollstreckungshindernisse, wie zum Beispiel eine Reiseunfähigkeit oder eine Transportunfähigkeit, darzulegen und diese gegebenenfalls gerichtlich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers sind daher insoweit empfindlich eingeschränkt (VG Ansbach, U. v.7.10.2015, Az. AN 11 K 15. 50067).

Eine einheitliche Prüfung der Abschiebungshindernisse in Bezug auf den sicheren Drittstaat durch das gesetzlich hierfür vorgesehene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des § 34a AsylG wäre zudem hierdurch nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der Handlungsweise des Bundesamtes käme es demgegenüber zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten auf sämtliche Ausländerbehörden der Länder. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Länder auch ansonsten für die Abwicklung von Abschiebungen und für die Prüfung etwaiger Abschiebungshindernisse außerhalb eines Asylverfahrens zuständig sind. Denn der Gesetzgeber hat hier im Rahmen des § 34a AsylG gerade ein abweichendes Verfahren vorgesehen.

Diesem gesetzlichen Auftrag kann sich das Bundesamt nicht mit der Argumentation, es werde hier ein milderes Mittel angewandt, entziehen. Das Bundesamt unterliegt somit auch hier der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) und besitzt nicht die Kompetenz, unter Nichtausübung der ihm obliegenden Aufgabe deren tatsächliche Verlagerung auf Ausländerbehörden mit der Erfüllung durch diese zu bewirken, wodurch im Übrigen die Gefahr einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Ungleichbehandlung bei einer Vielzahl an Ausländerbehörden anstelle der seitens des Gesetzgebers gewünschten Konzentration beim Bundesamt einträte.

Eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten liegt daher vor.

Der Klage ist daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.11.2015 wird in Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 und in Ziffer 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige .Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wenden sich gegen eine verfügte Abschiebungsandrohung und ein gesetzliches Einreise- und Aufenthalts verbot.

Der am ... in Deutschland geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom 16.12.2014, beim Bundesamt für Migration und. Flüchtlinge (im weiteren Bundesamt) eingegangen am 19.12.2014, übersandte das Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz dem Bundesamt einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Klägers. Als Datum für die Antragstellung des Asylantrags wurde daher der 19.12.2014 erfasst.

Die Eltern und Geschwister des Klägers stellten unter dem 12.2.2014 beim Bundesamt einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Auf ein Informationsersuchen des Bundesamtes hin, teilte Ungarn am 14.8.2014 mit, dass der Vater des Klägers mit seiner Familie am 5.2.2010 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Das Verfahren sei am 17.8.2010 beendet gewesen. Es sei ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden, aufgrund dessen habe die Familie den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen. Mit Schreiben vom 1.12.2014 bestätigte Ungarn die Bereitschaft zur Rückübernahme der Eltern und Geschwister des Klägers. Mit Bescheid vom 26.11.2015 (Gz.: 5725838-439) lehnte das Bundesamt die Anträge der Eitern und Geschwister des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage, nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde den Eltern und Geschwistern des Klägers die Abschiebung nach Ungarn oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Es wurde festgestellt, dass die Eltern und Geschwister des Klägers nicht in den Iran abgeschoben werden dürfen (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1.des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Eltern und Geschwister des Antragstellers haben gegen diesen Bescheid Klage (RO 4 K 15.32001) erheben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (RO 4 S 15.32000) stellen lassen.

Mit dem den Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter am 2.12.2015 zugestellten Bescheid vom 26.11.2015 (Gz.: 5881993-439) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Ungarn oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht in den Iran abgeschoben werden darf (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Durchführung des Asylverfahrens sei unzulässig. Nach Art 20 Abs. 3 Dublin-VO sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren würden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern verbunden. Zwar wendeten die Mitgliedstaaten die Dublin-VO nicht mehr auf Ausländer an, die in einem Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten hätten. Nach Auffassung verschiedener Verwaltungsgerichte sei für den Asylantrag der Kinder gleichwohl der Mitgliedstaat zuständig, der für das Asylverfahren der Eitern zuständig gewesen sei und diesen internationalen Schutz anerkannt habe. Da der Asylantrag unzulässig sei, würde er nicht materiell geprüft. Die Unzulässigkeit des Asylantrages ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Da er dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hier um das müdere Mittel gegenüber der Anordnung handle. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG, Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4.12.2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger gegen den Bescheides der Beklagten vom 26.11.2015 Klage erheben (RO 4 K 15.32008) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, anders als für seine Eltern und Geschwister, denen in Ungarn bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei für den erst nach der Einreise in das Bundesgebiet geborenen Kläger in Ungarn kein Asylverfahren durchgeführt worden. Es werde daher die Vollaufhebung des streitgegenständlichen Bescheides beantragt. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Klageverfahren der Eltern und Geschwister des Klägers Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2015 (Az.: 5881993-439) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 21.12.2015 wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens RO 4 K 15.32008 sowie die Gerichtsakten und die dort vorgelegte Behördenakte der Verfahren RO 4 S 15.32000 und RO 4 K 15.32001 wurden zum Verfahren beigezogen.

Gründe

Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, soweit sie gegen Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 (dazu 3) und Ziffer 3 (dazu 4) des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 26.11.2015 gerichtet ist, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Soweit die Aufhebung von Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 26.11.2015 begehrt wird, ist die Klage unzulässig (dazu 1), soweit sie gegen Ziffer 1 gerichtet ist, ist sie unbegründet (dazu 2).

1. Für die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 26.11.2015 fehlt dem Kläger die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wird durch die auf §60 Abs. 10 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beruhende Feststellung, dass für ihn ein Abschiebungsverbot in den Iran besteht nicht beschwert.

2. Zutreffend hat die Beklagte in Nr. 1 des Bescheids festgestellt, dass der gestellte Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit kann sich z. B. aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI L 180 S. 31, Dublin NI-VO), ergeben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 -, juris). Die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers begründet sich hier aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art 20 Abs. 3 Dublin lIl-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern. Danach ist nämlich für die Zwecke der Dublin lIl-VO die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist., auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die - wie hier - nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Der Umstand, dass die Eltern des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt selbst keine Antragsteller (mehr) im Dublin-Verfahren sind bzw. sie wegen des ihnen in Ungarn zuerkannten internationalen Schutzes aktuell auch nicht mehr von der Dublin-lll-VO erfasst werden, ändert daran nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass Ungarn nach den Kriterien der Dublin lll-VO für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig war und infolge dessen zur Wahrung der Familieneinheit auch für das des Klägers, dem in Ungarn ebenso Familienflüchtlingsschutz zustehen dürfte. Dies steht auch im Einklang mit den Erwägungen des europäischen Verordnungsgebers, nach denen mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (siehe zum Ganzen Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 4.12,2014, Az.: 5 E 20238/14 -juris).

3. Die in Ziffer 2 Satz 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.

a. § 34 Asylgesetz (AsylG) kommt hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung des Asylantrags des Klägers (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist nicht erfolgt.

b. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Abschiebungsandrohung hier auch nicht anstelle einer Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 26a AsylG erlassen werden, weil sie als „Minus“ zu dieser anzusehen sei. Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung stellen gerade keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015, Az.: 1 B 41/15 -juris). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben, zu können. Durch die gewählte Vorgehensweise entzieht sich die Beklagte dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung. Die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse wird nämlich dadurch auf die Ausländerbehörde verlagert (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15.1.2016, Az.: AN 14 K 15.50060-juris mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung, siehe auch Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30.3.2016, Az.: AN 3 K 15.50318 - juris).

c. Darin liegt hier die Rechtsverletzung des Klägers. Durch die Verlagerung der Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse auf die Ausländerbehör- de wird nämlich der Rechtsschutz für den Kläger verkürzt. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG wäre es dem Kläger möglich, gegen eine Abschiebungsanordnung einen Antrag nach § 80 Abs. 5 AsylG zu stellen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag wäre die Abschiebung unzulässig

(§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den Kläger vor höhere Darlegungshürden stellen würde (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15.1.2016, Az,: AN 14 K 15.50060 -juris mit weiteren Hinweisen auf die Rspr.).

4. Soweit sich die Klage gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG richtet, ist sie begründet. Das in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot kommt zwar erst zum Tragen, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. Im Falle des Klägers fehlt es dafür im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Sätze 1 bis 3 der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides derzeit an einer Vollstreckungsmaßnahme, aufgrund derer die Abschiebung durchgeführt werden könnte. Die Ziffer 3 läuft daher im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ins Leere. Dennoch entfaltet sie einen Rechtsschein, der dazu geeignet ist, den Kläger zu belasten. Aus diesem Grund war der Klage auch insoweit stattzugeben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2. des Bescheids wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

1

Der Kläger hat die syrische Staatsangehörigkeit. Er hatte vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchlaufen. Ihm wurde dort internationaler Schutz zuerkannt.

2

Am 23.01.2015 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 22.04.2015 - - (zugestellt 05.05.2015) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2). Im letzten Absatz des Tenors wird festgehalten, dass nicht nach Syrien abgeschoben werden darf.

4

Hiergegen ließ der Kläger unter dem 18.05.2015 Klage erheben mit dem Antrag,

5
1. den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben, hilfsweise,
6
2. den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
7

weiter hilfsweise,

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3. den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9

weiter hilfsweise,

10
4. den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen.
11

Der Kläger behauptet systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen Bulgariens.

12

Wegen der im Entscheidungszeitpunkt dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse von dritter Seite bezüglich Bulgariens wird auf die ins Verfahren eingeführte Erkenntnismittelliste verwiesen, die u.a. folgende Auskünfte enthält:

13
- Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stuttgart zum Verfahren A 13 K 1733/15 - 508-9516.80/48488 - vom 23.07.2015
14
- Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva, PhD, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.08.2015 auf Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 111.08.2015 – A 11 S 1095/15 -
15

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 04.11.2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Über die Klage konnte aufgrund der am 3. Dezember 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden werden. Insbesondere konnte das Gericht das vor Beginn der inhaltlichen Erörterung der Sache angebrachte Ablehnungsgesuch übergehen, da dieses als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13/13 - Buchholz 310 §54 VwGO Nr 76, Juris-Rn. 5, Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 28. EL 2015, § 54 VwGO, Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Es ist rechtsmissbräuchlich, da es offensichtlich nur durch das Ziel einer Vertagung motiviert war. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die gerügte Umladung zweier Sachen desselben Prozessbevollmächtigten auf dieselbe Uhrzeit (08:00 Uhr) organisatorischen Gründen geschuldet war, um einerseits den vom Klägervertreter gestellten Terminsverlegungsanträgen entsprechen zu können und andererseits auf einen zeitnahen Ausweichtermin umladen zu können. Weder folgt daraus eine sich in den betroffenen Verfahren in keiner Weise anbietende Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung oder auch nur die Absicht desselben, noch ergibt sich aus dieser Vorgehensweise eine Beschränkung der möglichen Dauer der mündlichen Verhandlung, insbesondere nicht - wie vom Kläger gemutmaßt - in jedenfalls einer der beiden Sachen auf nur eine „logische Sekunde". Einen Hinweis auf die gerichtliche Zeitplanung (die bei einer Vielzahl unterschiedlich gelagerter Asylsachen ohnehin schwer vorzunehmen und nicht immer einzuhalten ist) hätte der Klägervertreter zudem den ursprünglichen Ladungszeiten der beiden Sachen entnehmen können und etwaige Zweifel auch durch eine Nachfrage bzw. ggf. auch ein rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch klären können.

18

Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG - (bis zum Ablauf des 23.10.2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -, vgl. das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§77 Abs. 2 AsylG). Zunächst kommt aufgrund des dem Kläger in Bulgarien zuerkannten Status keine Asylanerkennung in Betracht (§26a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat darüber hinaus zur Folge, dass sich der Kläger nicht auf § 3 AsylG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylG (Subsidiärer Schutz) sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (vgl. Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gericht vom 24.03.2015 - 3 A 112/14 - Juris-Rn. 21 m.w.N.). Das Bundesamt hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass ein erneuter Ausspruch über die bereits in Bulgarien mit positivem Ergebnis geprüften Voraussetzungen internationalen Schutzes unzulässig wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7/13 - BVerwGE 150, 29 ff., juris-Rn. 29; Beschluss vom 30.09.2015 - 1 B 51/15-juris).

21

Das Gericht hat vorliegend keinen Anlass daran zu zweifeln, dass Bulgarien für den Kläger als sicherer Drittstaat anzusehen ist. Dies steht für Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union kraft normativer Vergewisserung des Verfassungsgesetzgebers fest (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Diese Normativwertung ist nur dann im Einzelfall zu hinterfragen, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass ein vom normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49 ff., Juris-Rn. 189 f.) Anhaltspunkte in diesem Sinne, entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG in Deutschland in eine (erneute) Prüfung der §§ 3 und 4 AsylG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien einzutreten, bestehen vorliegend nicht.

22

Sonderfälle im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG, in denen von einer Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG abzusehen ist, entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens oder - wie im vorliegenden Fall - der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. zusammenfassend auch BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35/14 - Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr 2, Juris-Rn. 5 f.).

23

Die Grundsätze, nach denen zu erwägen ist, ob im Einzelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, hat der EGMR (Große Kammer) im Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) Rn. 93 ff. (dt. Übersetzung NVwZ 2015, 127 f.) wie folgt zusammengefasst:

24

[93] Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Ausweisung eines Asylbewerbers durch einen Konventionsstaat eine Frage nach Art. 3 EMRK aufwerfen, also die Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach der Konvention begründen, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Wenn das so ist, verpflichtet Art. 3 EMRK dazu, den Betroffenen nicht in dieses Land auszuweisen (s. EGMR, Slg. 2008 Nr. 152, insoweit in NVwZ 2008, 1330, nicht abgedruckt - Saadi/Italien; EGMR, Slg. 2011 Nr. 365 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland; EGMR, 1989, Serie A, Bd. 161 Nr. 90 f. = NJW 1990, 2183 - Soering/Vereinigtes Königreich; EGMR, 1991, Serie A, Bd. 125 Nr. 103 = NVwZ 1992, 869 = NJW 1992, 3085 Ls. - Vilvarajah ua/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 1997- III Nr. 34 = NVwZ 1998, 163 - H. L. R./Frankreich; EGMR, Slg. 2000-VIII Nr. 38 = NVwZ Beil. I 2001, 97 - Jabari/Türkei; EGMR, Slg. 2007-I Nr. 135 - Salah Sheekh/Niederlande).

25

[94] Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (s. ua EGMR, Slg. 2000-XI Nr. 91 = NJW 2001, 2694 = NStZ 2001, 335 Ls. - Kudla/Polen; EGMR, Slg. 2011 Nr. 219 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).

26

[95] Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren (s. EGMR, Slg. 2001-I Nr. 99 - Chapman/Vereinigtes Königreich). Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (s. EGMR, Urt. v. 26.4.2005 - 53566/99 Nr. 85 - Müslim/Türkei; EGMR, Slg. 2011 Nr. 249 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).

27

[96] Im Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 250 = NVwZ 2011, 413) hat der Gerichtshof aber angenommen, dass es darum im damaligen Fall nicht gehe, denn anders als im Fall Müslim/Türkei (s. EGMR, Urt. v. 26.4.2005 - 53566/99 Nr. 83 f.) schreibe jetzt das positive Recht vor, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen. Das ergebe sich für die griechischen Behörden aus dem griechischen Recht, das Gemeinschaftsrecht, nämlich die RL 2003/09/EG zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Aufnahmerichtlinie), in staatliches Recht überführt habe. (...).

28

[97] Im selben Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 251, insoweit in NVwZ 2011, 413, nicht abgedruckt) hat der Gerichtshof großes Gewicht auf den Status des Bf. gelegt, der Asylbewerber war und deswegen einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe angehörte und besonders schutzbedürftig war, worüber es international einen weiten Konsens gebe, wie die Genfer Konvention, das Mandat und die Aktivitäten des UNHCR und die Aufnahmerichtlinie der EU zeigten.

29

[98] In dem Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 252 f. = NVwZ 2011,413) hat der Gerichtshof weiter vor der Entscheidung, ob extreme Armut Fragen nach Art. 3 EMRK aufwerfen könne, darauf hingewiesen, dass er nicht ausgeschlossen habe, „dass die Verantwortlichkeit des Staates (nach Art. 3 EMRK) wegen der Behandlung eines Bf. begründet sein kann, der vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist" (s. EGMR, Entsch. v. 18.6.2009 - 45603/05 - Budina/Russland).

30

[99] Was insbesondere Minderjährige angeht, hat der Gerichtshof entschieden, es müsse im Auge behalten werden, dass ihre besonders verwundbare Lage entscheidend ist und schwerer wiegt als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind (s. EGMR, Slg. 2006-XI Nr. 55 = NVwZ-RR 2008, 573 = NVwZ 2008, 766 Ls. - Mubilanzila Mayeka u. Kaniki Mitunga/Belgien; EGMR, Urt. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich). Kinder haben besondere Bedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch wegen ihres Status als Asylbewerber. Die Kinderkonvention der VN verpflichtet im Übrigen die Staaten zu angemessenen Maßnahmen, damit ein Kind, das sich um einen Flüchtlingsstatus bemüht, Schutz und menschliche Hilfe erhält, einerlei, ob es allein oder von seinen Eltern begleitet ist (s. EGMR, Urt. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich).

31

Dabei ist anzumerken, dass selbst Fehlleistungen im Einzelfall das Konzept der normativen Vergewisserung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht in Frage stellen. Der EGMR führt aus (EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. ./. Niederlande und Italien Rn. 68 ff., dt. Übersetzung ZAR 2013, 336):

32

„Die Beurteilung, ob es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer laufe tatsächlich Gefahr, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, muss unbedingt nach strengen Maßstäben erfolgen und erfordert zwangsläufig, dass der Gerichtshof die Bedingungen im Aufnahmeland gegenüber den Normen dieser Bestimmungen der Konvention beurteilt. Diese Normen bedeuten, dass die Misshandlung, der die Beschwerdeführerin behauptet, nach ihrer Rückführung ausgesetzt zu sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dessen ist relativ, da sie von allen Umständen des Falles abhängt, wie beispielsweise von Dauer, Art und Kontext der Behandlung, von ihren körperlichen und seelischen Auswirkungen und in einigen Fällen vom Geschlecht, vom Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Der Gerichtshof wiederholt, dass es grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, Beweise zu erbringen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er, sollte die beanstandete Maßnahme durchgeführt werden, tatsächlich Gefahr liefe, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein ... Die Beurteilung des Gerichtshofs muss sich auf die voraussichtlichen Folgen der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach ... konzentrieren. Dies muss wiederum im Lichte der allgemeinen Lage sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin betrachtet werden. ... Der Gerichtshof wiederholt zudem, dass die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land ist, nicht ausreicht, um das in Artikel 3 untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen, dass Artikel 3 nicht als Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien ausgelegt werden kann, jede Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, und dass diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. ... Liegen keine außergewöhnlich schwerwiegenden humanitäre Gründe gegen die Abschiebung vor, reicht die Tatsache, dass sich die materiellen und sozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers beträchtlich verschlechtern würden, wenn sie von der Vertragspartei abgeschoben würde, als solche nicht aus, um zu einen Verstoß gegen Artikel 3 zu führen.“

33

Für die Annahme einer dem Kläger drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist danach eine schlechte Versorgungslage allein nicht ausreichend.

34

Nach der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 steht anerkannten Schutzberechtigten auf Grundlage des von Bulgarien zuerkannten Status verschiedene Ansprüche zu, unter anderem auf Sozialhilfeleistungen, allerdings ausgehend von dem Niveau, das auch eigenen Staatsangehörigen gewährt wird (vgl. Art. 29 der Richtlinie). Zur rechtlichen Ausgestaltung vgl. die Angaben zu Bulgarien in MISSOC (EU's Mutual Information System on Social Protection), http://ec.europa.eu/missoc und die Studie „Migrant access to social security and healthcare: policies and practice“ des European Migration Network vom April 2014, verfügbar unter http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/- networks/european_migration_network/. Die Erstreckung der allgemeinen Sozialleistungen auch auf Flüchtlinge wird ausdrücklich bestätigt z.B. auch auf der Webseite des Arbeits- und Sozialministeriums, http://www.mlsp.government.bg/-index.php?section=POLICIES&P=218. Unerheblich ist dabei, dass das rechtlich gewährleistete Niveau sich naturgemäß von dem der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet und dieses auch erheblich unterschreiten kann. Allerdings hat Bulgarien die Richtlinie in Bezug auf den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nicht vollständig umgesetzt. Hiervon geht sowohl die EU-Kommission aus, die nach den Angaben in ihrem Vertragsverletzungsverfahrensregister (http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/-infringements-proceedings/infringement_decisions/) im Vertragsverletzungsverfahren 2014/0026 am 23.09.2015 mit ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Art. 258 AEUV die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 2011/95/EU gegen Bulgarien eingeleitet hat. Das Auswärtige Amt teilt laut o.g. Einschätzung diese Auffassung.

35

Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts und Dr. Illareva sind für eine faktische Verwirklichung der nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden durch international Schutzberechtigte zu überwinden. Anerkannte Flüchtlinge können wegen mangelhafter Verwaltungspraxis oder nur schwer erfüllbaren Anforderungen (z.B. Vorweisen eines Wohnsitzes ohne das Hilfe beim Erlangen eines solchen erreichbar wäre) tatsächlich nur in seltenen Fällen tatsächlich Zugang zu staatlicher Unterstützung erhalten. Zu den ohnehin bestehenden administrativen Hürden tritt regelmäßig eine nicht durch Dolmetscher kompensierte Sprachbarriere und nach Schilderungen in anderen Verfahren auch eine häufig nicht unerheblich kritische Haltung gegenüber Flüchtlingen hinzu. Diese Hürden können zwar in Einzelfällen durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft oder Unterstützung z.B. durch andere Flüchtlinge überwunden werden. Nicht von vornherein völlig ausgeschlossen erschiene zudem auch, dass Flüchtlinge mit Schutzstatus Rechtschutz in Anspruch nehmen könnten. Gleichwohl kann allgemein das Versorgungsniveau für anerkannte Schutzberechtigte als einer ohnehin besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe derzeit nur als äußerst schlecht beurteilt werden. Eine Sicherung des Existenzminimums können daher unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage nur Personen erreichen, denen alle Voraussetzungen für ein „Sich-Durchschlagen-Können" zugesprochen werden können, die mithin keinen besonderen Schutzbedarf aufweisen.

36

Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Er ist gesundheitlich nicht beeinträchtigt und arbeitsfähig. Es besteht nach den Schilderungen in der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung kein Anlass, trotz der o.g. Lage im vorliegenden Fall von einer dem Kläger drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Abschiebung nach Bulgarien auszugehen.

37

Für eine Annahme, nach der auch ohne besonderes Schutzbedürfnis von einer jedem anerkannten Schutzberechtigten drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen wäre, fehlt es derzeit trotz der o.g. Auskünfte an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, da nach nahezu allen Berichten und auch der Erfahrung des Gerichts anerkannte Schutzberechtigte überhaupt nicht in Bulgarien bleiben wollen und kaum jemals überhaupt versuchen, sich in den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen. Das von dem Kläger nur allgemein und ohne eigene Wahrnehmung beschriebene Szenario, „keinerlei Zukunft zu haben", ist deshalb als nicht hinreichend zur Annahme eines drohenden Konventionsverstoßes zu bewerten. In vergleichbarer Weise kommt auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohen würde oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 -, juris Rn. 14. Wird ein solches Risikoszenario ausschließlich mit der mutmaßlichen Versorgungssituation begründet, muss für deren Annahme allerdings eine hinreichende Tatsachenbasis vorliegen, wie das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel der Versorgungslage in Afghanistan ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 - BVerwGE 140, 319 ff., Juris-Rn. 24 ff.). Als solche genügt die derzeit bestehende Auskunftslage jedenfalls für Betroffene nicht, die sich in keiner besonders verwundbaren Lage befinden.

38

Die vorliegend ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Bulgarien begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit andere Gerichte derzeit in vergleichbaren Fällen die Abschiebungsandrohung mangels Rechtsgrundlage aufheben (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 04.06.2015 - 23 K 906.14 A - Juris-Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2015 - 8 K 2181/15.A - Juris-Rn. 20 f.) wird diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt.

39

Es mag zwar die vom Bundesamt herangezogene Begründung einer milderen Maßnahme auf Grundlage von § 34a AsylG gewissen argumentativen Bedenken ausgesetzt sein (vgl. VG Berlin a.a.O. Rn. 35). Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum durch § 34a AsylG der Rückgriff auf das allgemeine Institut der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG verdrängt sein sollte. Dagegen spricht bereits § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, nach der die Abschiebungsanordnung zwar keiner „Androhung" bedarf, was eine solche begrifflich aber auch nicht ausschließt. Zudem findet sich in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG zwar keine ausdrückliche Klarstellung, nach der eine Androhung (auch) erlassen wird, wenn die besonderen engen Voraussetzungen einer Anordnung nicht gegeben sind. Die dort genannten fünf Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung sind aber auch im Fall einer Entscheidung des Bundesamtes auf Grundlage von § 26a oder § 27a sämtlich erfüllt, da es zu einem entsprechenden, eine Abschiebungsandrohung ausschließenden Ausspruch auch in diesen Fällen nicht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits früher entschieden, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen eine ablehnende Sachentscheidung über den Asylantrag gefällt wird, sondern sich auf alle Entscheidungen im Sinne des Dritten Unterabschnitts bezieht, durch die der Ausländer nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 10 C 27/08 - Buchholz 402.25 § 14a AsylVfG Nr 2, Juris-Rn. 11). Hierzu zählen auch Entscheidungen auf Grundlage von § 26a oder §27a AsylG.

40

Der von der o.g. Rechtsprechung behauptete Regelungszusammenhang, nach der der Rückgriff auf § 34 AsylG versperrt sein soll, wenn die Entscheidung zur Sache auf § 26a AsylG gestützt wird (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2015 - 21 ZB 15.30178 - Juris-Rn. 4 m.w.N.) kann jedenfalls nicht im Sinne einer Ausschlusswirkung verstanden werden. Ausgangspunkt dieser Argumentation dürften die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30.09.1996 - 25 A 790/96.A - NVwZ 1997, 1141 ff. sein. Dieses hat zwar zutreffend auf den Zusammenhang von der Ablehnung des Asylantrages nur nach § 26a AsylG und einer Entscheidung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG hingewiesen, denn es kann nach dem Gesetzeswortlaut keine Anordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG geben ohne eine Entscheidung nach § 26a (bzw. jetzt auch §27a). Die gegebene Begründung dafür, warum dieser Zusammenhang „untrennbar“ sein soll (a.a.O. Juris-Rn. 9) in dem Sinne, dass im Falle einer Entscheidung nach § 26a nur § 34a AsylG angewendet werden darf, hält das Gericht dagegen nicht für überzeugend. Danach soll das Bundesamt nur die Wahl haben zwischen entweder einer Kombination von Entscheidungen nach § 26a und § 34a AsylG oder einer Entscheidung nach dem gewöhnlichen Entscheidungsprogramm. Es stelle sich in einem Fall, in dem die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei nur die Alternative, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben, was nur unter Prüfung von Abschiebungsverboten möglich sei (OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Juris-Rn. 11).

41

Diese Vorstellung entspricht weder der überwiegenden Vollzugspraxis noch dem geltenden Aufenthaltsrecht. Es findet sich nicht nur im Gesetzeswortlaut sondern auch sonst kein Hinweis, dass die nachträglich in das Gesetz eingefügte Abschiebungsanordnung das „normale“ Institut der Abschiebungsandrohung derart verdrängen sollte, dass, wenn die besonderen Voraussetzungen einer Anordnung - aus welchen Gründen auch immer - vom Bundesamt nicht positiv festgestellt werden können, eine Androhung überhaupt nicht mehr möglich sein sollte. Denn auch die Ausländerbehörde wäre in einem solchen Fall aus Gründen der Zuständigkeit daran gehindert, § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG. In der Gesetzesbegründung finden sich dazu folgende Ausführungen:

42

BT-Drucksache 12/4450, S. 23:

43

Zu Nummer 20 [Änderung der Zustellvorschriften für Fälle einer Abschiebungsanordnung] Zu Buchstabe a

44

„Die neuen Vorschriften in § 31 Abs. 1 enthalten besondere Zustellungsregelungen für den Fall, in dem eine Abschiebungsanordnung nach § 34a ergeht. Der Bescheid über eine nur nach § 26a erfolgte Ablehnung des Asylantrages und die Abschiebungsanordnung sind abweichend von der allgemeinen Regelung (auch des §8 Abs. 1 Satz 2 VwZG) dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll ein Abdruck der Entscheidung auch diesem zugeleitet werden. Dem Ausländer kann der Bescheid auch durch die für die Abschiebung oder die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. Da die Rückführung in Drittstaaten aus tatsächlichen Gründen in der Regel nur kurzfristig möglich ist, ist die abweichende Zustellungsregelung erforderlich.“

45

Zu Nummer 23 [Einfügung von § 34a AsylVfG] - Zu Absatz 1:

46

„Das Absehen von einer Abschiebungsandrohung ist erforderlich, da in dem verkürzten Verfahren eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im allgemeinen nicht besteht. Die Rücknahmeübereinkommen begründen kein individuelles Einreiserecht in den Drittstaat für den Ausländer. Das Bundesamt darf die Anordnung nach § 34a erst treffen, wenn die Abschiebung in den sicheren Drittstaat durchgeführt werden kann. Satz 2 stellt klar, daß der Ausländer die Möglichkeit der Abschiebung nach § 34 a nicht durch Rücknahme des Asylantrages unterlaufen kann.“

47

Im vorliegenden Fall ist ein Einreiserecht in den Drittstaat allerdings schon aufgrund des von diesem verliehenen Status gegeben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum das Bundesamt, wenn es die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht positiv festzustellen vermag, nicht gleichwohl eine Abschiebungsandrohung aussprechen dürfte. Diese Auffassung würde die Intention beider Vorschriften konterkarieren, im Falle einer negativen Entscheidung die Vollstreckungsvoraussetzungen einer möglichst schnellen Rückführung zu schaffen. Zudem ist in diesen Fällen eine freiwillige Einreise in den Drittstaat u.U. auch dann noch möglich, wenn eine Rückführung gegen den Willen ausscheidet. Die Gegenauffassung bedeutete eine dauerhafte Vollzugsvereitelung, die dem Gesamtregelungszusammenhang von § 34 und § 34a AsylG weder nach der Formulierung noch nach der gesetzgeberischen Intention unterstellt werden kann. Auch der hypothetische Fall, dass ein aufnahmebereiter sonstiger Staat als Ziel einer Abschiebung bereit stehen würde, zeigt, dass die Möglichkeit der Abschiebungsandrohung nicht schon deshalb verdrängt wird, weil im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht positiv bejaht werden können. Denn eine Abschiebungsanordnung kann nur bezüglich Staaten im Sinne von § 26a oder § 27a AsylG ausgesprochen werden, während die Androhung sich auch auf sonstige Staaten erstrecken würde (§ 59 Abs. 2 AufenthG, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015-1 B 41/15-Juris-Rn. 15).

48

Etwaigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wäre deshalb erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zunächst seitens der zuständigen Ausländerbehörde nachzugehen (BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 -). Dies beträfe auch eine etwaige rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im engeren Sinn oder - außerhalb des Transportvorgangs - im weiteren Sinn gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris-Rn. 11 f. m.w.N.).

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2015 wird in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben 1992 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehöriger. Er erklärte, er sei am 22. Juli 2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 20. Oktober 2015 einen Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 17. November 2015 erklärte der Kläger, er sei vom Irak aus am 17. Juli 2014 in die Türkei und über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Deutschland gekommen. Er habe sowohl in Rumänien als auch in Ungarn die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt, habe die Länder aber während des laufenden Asylverfahrens verlassen. In Rumänien habe er sich in Bukarest aufgehalten. Er wolle in Deutschland ein normales Leben führen. Dies sei ihm in Rumänien nicht gelungen. Der Verdienst sei dort zu gering gewesen. In Ungarn sei er unmenschlich behandelt worden.

Nachdem am 15. Oktober 2015 EURODAC-Treffermeldungen für Ungarn und Rumänien bekannt wurden, richtete das Bundesamt am 30. November 2015 sowohl an die ungarischen als auch an die rumänischen Behörden ein Rückübernahmeersuchen im Rahmen der Dublin III-VO.

Mit Schreiben vom 10. November 2015 erklärte das Direktorat für Asyl und Integration in Bukarest, dass dem Kläger am 4. November 2014 subsidiärer Schutz in Rumänien gewährt worden sei. Eine Rücknahme nach der Dublin III-VO komme daher nicht in Betracht. Der Kläger verfüge über einen rumänischen Reisepass, gültig bis zum 25. Juni 2017 und über eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum selben Tag Gültigkeit habe. Aufgrund des mit Deutschland bestehenden Rückübernahmeabkommens vom 1. Februar 1999 sei Rumänien zur Aufnahme des Klägers ohne Formalitäten verpflichtet. Es wurden Kontaktdaten zur Organisation der Rückführung angegeben. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Daraufhin erließ das Bundesamt am 22. Dezember 2015 den streitgegenständlichen Bescheid, der dem Kläger persönlich mit Postzustellungsurkunde am 2. Januar 2016 zugestellt wurde. Der Antrag wurde als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Rumänien oder in einen anderen rückübernahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3).

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne aufgrund des in Rumänien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2014 entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich des Irak sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe dem Kläger bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Kläger daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf dessen Abs. 1 Satz 2, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht.

Zu Ziffer 2 des Bescheides wurde ausgeführt, wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 14. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2015 erheben.

Im Wesentlichen trägt er vor, die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung sei ohne Rechtsgrundlage ergangen und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er verwies auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Januar 2016 (AN 11 K 15.50109) und vom 9. Dezember 2015 (AN 11 K 15.50039).

Er beantragte zunächst,

1. den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen.

Mit Schriftsatz, der am 4. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, nahm der Bevollmächtigte den Klageantrag in Ziffer 2 zurück.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschluss vom 11. April 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist nach der Rücknahme des Klageantrags Ziffer 2 (Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. Februar 2016) nur noch der Anfechtungsantrag bezüglich Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 22. Dezember 2015. Durch die Rücknahme ist das Verfahren, insoweit die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens des Klägers begehrt wurde, unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es bei einer teilweisen Klagerücknahme nicht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil über den anhängig gebliebenen Teil vorbehalten (Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 92 Rn. 27, § 161 Rn. 5).

Die zulässige Klage, über die nach Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nur teilweise begründet. Soweit im Klagewege die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides begehrt wird, ist die Klage unbegründet. Denn die Beklagte hat zu Recht die materielle Entscheidung über den Asylantrag des Klägers abgelehnt, da dem Kläger bereits in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (1. und 2.).

Mit dem Anfechtungsantrag bezüglich Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides hat sie Erfolg, weil die Beklagte zu Unrecht eine Abschiebungsandrohung erlassen hat und diese den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (3.).

1.

Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er auf dem Landweg nach Deutschland und damit aus einem sicheren Drittstaat, da Deutschland von Mitgliedstaaten der EU umgeben ist, die nach § 26a Abs. 2 AsylG alle sichere Drittstaaten sind.

Auch liegt kein Fall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG vor. Denn Deutschland ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), die für den nach eigenen Angaben am 22. Juli 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger nach Art. 49 Unterabsatz 2 Anwendung findet, nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger bereits in Ungarn und in Rumänien ein Asylverfahren durchlaufen hat.

2.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AufenthG berufen.

Denn ihm wurde ausweislich der Behördenakten in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus am 4. November 2014 gewährt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die dazu führen könnten, anzunehmen, dass dieser Schutzstatus derzeit nicht mehr fortbestehe (so auch VG Gießen, U. v.8.10.2015 - 6 L 3517/15.GI.A, juris zu Italien). Auch haben die rumänischen Behörden am 10. November 2015 erklärt, den Kläger im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von Rumänien über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen vom 28. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Februar 1999 (BGBl. II 1993, S. 220 ff., BGBl. II 1999, S. 172) wieder aufzunehmen. Zwar standen die konkreten Reisemodalitäten zum Zeitpunkt des Ergehens der streitgegenständlichen Entscheidung noch aus. Es bestanden aber weder zu diesem Zeitpunkt noch bestehen zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG) Zweifel an der Rückübernahmebereitschaft Rumäniens. Derartige Zweifel wurden klägerseits auch nicht vorgetragen. Da der Kläger noch über gültige rumänische Papiere verfügt, ist von einem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis nicht auszugehen.

In dieser Fallkonstellation hat der Kläger keinen Anspruch auf Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

Zwar ist der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13-, juris) nur zum Teil zutreffend. Denn der vom Bundesamt zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Fallkonstellation zugrunde, dass dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingsanerkennung gewährt wurde, was sowohl nach Art. 25 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie 2005) als auch nach Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie 2013) eine (nochmalige) Flüchtlingsanerkennung in Deutschland ausschließt (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13-, juris).

Hier hat der Kläger in Rumänien lediglich subsidiären Schutz erhalten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für vor dem 20. Juli 2015 in Deutschlang gestellte Asylanträge nicht den Unzulässigkeitsausspruch hinsichtlich einer in Deutschland erstrebten Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben darf (BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15-, juris). Denn für vor diesem Tag gestellte Anträge sieht Art. 52 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 vor, dass die Asylverfahrensrichtlinie 2005 gilt mit der Folge, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2005 lediglich im Fall der Flüchtlingsanerkennung, nicht jedoch bei lediglich gewährtem subsidiärem Schutz im Mitgliedstaat eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erfolgen darf.

Da der Kläger nach dem 20. Juli 2015 den Asylantrag in Deutschland gestellt hat, gilt für ihn die Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Asylverfahrensrichtlinie, der mit § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde, das sich jedenfalls mit Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 52 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie 2013 als europarechtskonform erweist (BVerwG, B. v. 23.10.2015, a. a. O.).

Da dem Kläger wegen des ihm in Rumänien gewährtem subsidiärem Schutzes kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3, 4 und 2 AsylG zusteht, hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.

3.

Die Abschiebungsandrohung ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Rumänien an einer Rechtsgrundlage fehlt.

a.

Zwar bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung des Konzepts der normativen Vergewisserung hinsichtlich Rumänien, so dass eine Abschiebung dorthin grundsätzlich möglich ist, wenn nicht besondere in der Person des Betroffenen vorliegende Gründe zu einer abweichenden Beurteilung - etwa wegen besonderer Schutzbedürftigkeit - bestehen.

Für den Kläger, der Schutzstatus in Rumänien erhalten hat, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, für den Fall der Rückführung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Europäische Grundrechte-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dass die Verhältnisse in Rumänien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des § 77 Abs.1 AsylG nicht zu erkennen.

Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländer-gleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK).

Aus den öffentlich zugänglichen Quellen lässt sich nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Rumänien systematisch schlechter behandelt werden als Inländer (vgl. „Flüchtlinge in Rumänien“, Europa-Blog, vom 9. Oktober 2015, abrufbar unter http://www.sagwas.net/fluechtlinge- in -rumaenien; amnesty report 2015 Rumänien, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/rumaenien; UNHCR, Romania 2015, abrufbar unter http://unhcr.org/pages/49e48df96.html), auch wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten daraus ergeben, dass es aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen für Schutzberechtigte aus anderen Staaten schwieriger ist, in Rumänien zurechtzukommen.

Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich vielmehr nach Kapitel 7 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Demnach haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, zur medizinischen Versorgung, zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten und zu Wohnraum zu den Bedingungen die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 26-32 der Qualifikationsrichtlinie).Weder ist aber eine Verletzung des in Art. 26 ff. der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Gleichbehandlungsgebotes erkennbar, noch herrschen in Rumänien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden eine erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste daher unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien derzeit ausgesetzt sind, nicht.

Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Ge-währung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Rumänien Mängel und Defizite feststellen lassen. Auch wird nicht verkannt, dass die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden ist.

Der Kläger muss sich nach alledem daher auf die in Rumänien für alle rumänischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen.

Auch wenn nach den vorhandenen Informationen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen keine Unterkunft in Rumänien findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum untergebracht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung von Personen mit Schutzstatus in Rumänien ein Mindestmaß an Schwere erreicht, die den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet. Art. 3 EMRK kann insbesondere nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, NvWZ 2015,127, 129; vgl. EMRK, U. v. 21.1.2011 - 30969/09 - juris Rn. 249; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 -1 A 21/12.A - juris Rn. 118).

Sonstige allgemeine humanitäre Gründe, die einer Rückführung des Klägers nach Rumänien zwingend entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Schließlich droht dem Kläger in Rumänien weder die Todesstrafe, noch besteht erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Rumäniens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Rumänien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.

b.

§ 34 AsylG rechtfertigt vorliegend den Erlass einer Abschiebungsandrohung aber schon deshalb nicht, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers inhaltlich nicht geprüft, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 AsylG. Zudem ist das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im vorliegenden Fall nicht zuständig. Auch die ausländerrechtlichen Bestimmungen der § § 59 und 60 AufenthG führen nicht zu einer entsprechenden Zuständigkeit des Bundesamts (VG Ansbach, U. v. 20.1.2016 - AN 11 K 15.50109-, juris).

Eine Abschiebungsandrohung an Stelle einer hier wohl zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, 26 a AsylG (vertiefend hierzu VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15-, juris; VG Berlin, U. v.20.11.2015 - 23 K 864.14 A zur Frage der Anwendbarkeit des § 26 a bei anerkannter Flüchtlingseigenschaft im EU-Mitgliedstaat) kann nicht deswegen ergehen, weil sie quasi als „Minus“ in einer Abschiebungsanordnung enthalten sei, wie die Beklagte meint.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 (juris Rn. 15) unter anderem aus:

„Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausführung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mit enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine

Teilidentität (in diesem) Sinne. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34 a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Stadt angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.“

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237- (juris) entschieden:

„Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26 a AsylG abgelehnt wird. Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 1274450 Begr. S. 23).“

Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht daran scheitern würde, dass die Rückübernahmebereitschaft Rumäniens nicht feststehen und eine Abschiebung schon deshalb nicht durchgeführt werden könnte.

Die rumänischen Behörden haben gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ihre Bereitschaft dazu erklärt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 a AsylG als erfüllt angesehen werden können.

Gleichwohl hat die Beklagte durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung ihre Verpflichtung zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in der Person des Klägers verletzt. Eine solche Prüfung hätte sie im Rahmen des Ergehen eine Abschiebungsanordnung prüfen müssen und eine solche nur erlassen dürfen, wenn weder zielstaatsbezogenen noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.

Darin liegt auch gleichzeitig die Rechtsverletzung des Klägers. Bei Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse dürfte eine Abschiebungsanordnung gar nicht ergehen. Würde man ohne eine solche Prüfung statt einer Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung zulassen, wäre diese im Falle des Eintritts der Bestandskraft eine Grundlage für die zwangsweise Rückführung des Asylbewerbers in den Drittstaat, ohne dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie zum Beispiel Krankheit oder familiäre Gründe, Gegenstand der Prüfung gewesen sind, obwohl bei rechtmäßiger Gesetzesanwendung möglicherweise gar keine Entscheidung zur zwangsweisen Rückführung getroffen worden wäre, da dem Kläger eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hätte erteilt werden müssen.

Des Weiteren ist eine Rechtsverletzung des Klägers darin zu sehen, dass er mit Erlass der Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Bestehens inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in ein weiteres Verfahren nach § 123 VwGO mit verschärften Anforderungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung, zu einem späteren Zeitpunkt (nach Rechtskraft der Entscheidung) und gegen einen anderen Antragsgegner (Freistaat Bayern) gedrängt würde.

Demnach war dem Klageantrag hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides stattzugeben. Nachdem - wie dargelegt - für eine Abschiebung die Grundlage fehlt, ist auch die Entscheidung in Ziffer 3 des Bescheides zu Unrecht ergangen, § 11 Abs.1 AufenthG.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG).

Es wurde ein Gegenstandswert von insgesamt 3.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides und den zurückgenommenen Verpflichtungsantrag und ein Gegenstandswert von 2.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides zugrunde gelegt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Tenor

1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 eingestellt.

2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 wird in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nach Italien.

Die Klägerin, geb. am ... 1986, ist äthiopischer Staatsangehörigkeit und zugehörig dem Volke der Oromo. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Januar 2015 Asylantrag. In Italien hat die Klägerin bereits ein Asylverfahren durchgeführt und erhielt in diesem die Zuerkennung internationalen Schutzes. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 10. März 2015 (Blatt 37 der Behördenakte) ergibt sich, dass die Klägerin in Italien Flüchtlingsschutz erhalten hat.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 20. Oktober 2015 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass sie in Italien unmenschlich behandelt worden sei. Sie habe dort keine Unterkunft gehabt und wolle in Deutschland bleiben. Trotz ihres anerkannten Asylantrages habe sie in Italien große Probleme gehabt. Zudem habe sie Beschwerden an der Gebärmutter und sei deswegen am 22. Oktober 2015 in ... in ärztlicher Behandlung gewesen. Atteste oder Nachweise lägen ihr nicht vor.

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015, zugestellt der Klägerin am 30. Oktober 2015, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und die Abschiebung nach Italien angedroht (Ziffer 2). In der Ziffer 3 des Bescheides wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2015, am gleichen Tage beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen, Klage und beantragte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts.

Zur Begründung trägt sie vor, dass in Deutschland ihr Asylantrag nicht materiell geprüft worden sei. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 sei auf alle Fälle rechtswidrig. Nach der einhelligen Rechtsprechung des BayVGH (mit Hinweis auf den Beschluss vom 23. November 2015, Az. 21 ZB 15.30237) sei eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG zwingend zu erlassen gewesen. Eine Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig und deswegen jedenfalls die Ziffer 2 des Bescheides aufzuheben. § 34a AsylG verlange als Tatbestandsvoraussetzungen, dass feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Dementsprechend müsse auch feststehen, dass der Staat, in den abgeschoben werden soll, zur Aufnahme des Asylantragstellers bereit sei. Dieses Merkmal sei vorliegend nicht erfüllt, insbesondere könne nicht auf die Antwort Italiens vom 10. März 2015 verwiesen werden, da Italien die Dublin-Anfrage abgelehnt und ausdrücklich eine neue Anfrage nach dem Rücknahmeabkommen verlangt habe. Nachdem bislang keine Zusage Italiens zu einer Rückübernahme der Klägerin vorliege, sei diese Tatbestandsvoraussetzung des § 34a AsylG im vorliegenden Fall nicht gegeben und zumindest aus diesen Gründen die Ziffer 2 des Bescheides rechtswidrig und dementsprechend aufzuheben.

In dem Termin der mündlichen Verhandlung am 11. März 2015 ist der Prozessvertreter der Klägerin erschienen. Er konkretisierte in der mündlichen Verhandlung seinen bisherigen Klageantrag dahingehend, dass nur noch die Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 angefochten werden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 in den Ziffern 2 und 3 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.

Wegen der weiteren Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Behörden- und Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 begründet.

1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 war insoweit das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 die Klage dahingehend eingeschränkt, dass nur noch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 begehrt wird.

2. Die Abschiebungsandrohung nach Italien in der Ziffer 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesamt führt in seinen Begründungen aus, dass eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Anordnung ebenfalls zulässig sei, da es sich hierbei um das „mildere Mittel“ handle.

Diese rechtliche Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Es fehlt gerade an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - 14 K 15.50044 - juris). Der klare Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG „bedarf es nicht“ ist in anderen Regelungszusammenhängen so zu verstehen, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16). In Betracht wäre allenfalls eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris).

§ 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris).

Von entscheidender Bedeutung ist, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Kläger, weil bei einer derartigen Konstellation erst die jeweilige Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38).

Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt eine - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das „mildere Mittel“ ist.

Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein erhöhter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellen würde (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).

Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend gerade nicht in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung wurde durch das Bundesamt gerade nicht vorgenommen.

§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier geschehen - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt gerade keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).

Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2) des Bescheids der Beklagten wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U.v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris; U.v. 17.7.2015 - AN 14 K 15.50046; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

2.2. Die Ziffer 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Da bereits die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 rechtswidrig ist, ist auch das darauf basierende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 trägt insoweit die Klägerin die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Da die Klägerin hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Beklagten mit ihrer Klage Erfolg hat, trägt insoweit die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Ziffer 1 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Beschluss:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtanwalts ..., ..., wird für das vorliegende Klageverfahren stattgegeben.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., ..., liegen vor.

Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klage ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 erfolgreich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 dem Gericht übergeben. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 wird in der Ziffer 2) aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Abschiebungsandrohung nach Polen.

Die Kläger, russischer Staats- und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reisten nach eigenen Angaben als Familie am 1. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29. April 2015 Asylanträge.

Die Kläger haben bereits in Polen Asylverfahren durchgeführt und erhielten dort die Zuerkennung internationalen Schutzes. Aus dem Aktenvermerk des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2015 (Blatt 78 der Behördenakte) ergibt sich, dass der auf den polnischen Aufenthaltsgestattungen angegebene „Status Uchodzcy“ bedeutet, dass die Kläger in Polen Flüchtlingsschutz erhalten haben.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 10. September 2015 führte der Kläger zu 1) aus, dass er an einem Magengeschwür und an Verletzungen durch Gewalt leide. Er sei deswegen in ärztlicher Behandlung, ärztliche Atteste oder Nachweise lägen ihm jedoch nicht vor. Er wolle nicht nach Polen überstellt werden, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er sei von Landsleuten bedroht worden und ihm sei dort Gewalt angetan worden. In Deutschland sei seine Familie, von der er auf keinen Fall getrennt werden wolle. Die Klägerin zu 2) erklärte in ihrer Zweitbefragung am 10. September 2015, dass sie in der 12. Schwangerschaftswoche sei. Eine Kopie des Mutterpasses wurde vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass der errechnete Entbindungstermin für den 16. Februar 2016 datiert wurde. Sie wolle in keinen anderen Staat überstellt werden. Das Leben ihres Mannes, des Klägers zu 1), sei in Polen in Gefahr. In Deutschland lebe ihre Familie, von der sie auf keinen Fall getrennt werden wolle.

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Oktober 2015 wurden in der Ziffer 1) die Anträge als unzulässig abgelehnt. In der Ziffer 2) des Bescheides wurde den Klägern die Abschiebung nach Polen angedroht.

Gegen die Ziffer 2) des Bescheides legten die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage ein.

Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass sie zwar richtigerweise keine weitere Asylanerkennung verlangen könnten, da sie bereits in Polen internationalen Schutz erhalten haben. Dies schließe eine weitere Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte aus. Auch sei die nochmalige Feststellung von internationalem Abschiebeschutz hinsichtlich des Herkunftslandes Russland unzulässig, da den Klägern bereits Abschiebungsschutz zustehe.

Die Kläger würden jedoch Abschiebungsverbot in Bezug auf den sogenannten sicheren Drittstaat Polen geltend machen. Hierauf beschränke sich die Klage. Der Regelung in Art. 16 a Abs. 2 Grundgesetz liege das Konzept der normativen Vergewisserung über die Sicherheit in einem Drittstaat zugrunde. Damit werde vermutet, dass jeder Flüchtling in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie der Menschenrechtskonvention behandelt werde. In diesem Zusammenhang sei ein Ausnahmefall zu prüfen, nämlich ob die Kläger tatsächlich Gefahr liefen, von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Die Kläger hätten bereits einen Schutzstatus erhalten. Es sei darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt dieses Schutzstatus in Polen hinreichend eingehalten werde oder ob ein Verstoß gegen die Genfer Menschenrechtskonvention vorläge bzw. für die Kläger eine tatsächliche Gefahr bestehe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in einem ersuchten EU- Mitgliedstaat ausgesetzt zu sein. Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass die Kläger nicht von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen seien. Die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus seien äußerst problematisch. Aufgrund der aktuellen Situation und der Politik der Abschottung durch die polnische Regierung hätten insbesondere tschetschenische Flüchtlinge zu leiden. Sie würden häufig Opfer von Übergriffen zum einen durch eigene Landsleute, die nicht von der Polizei verhindert werden, sowie durch die polnische Bevölkerung selbst. Die Kläger würden keine Möglichkeit bekommen, einen Arbeitsplatz zu finden, um ihre Grundbedürfnisse zu sichern.

Polen lehne derzeit eine weitere Aufnahme von Flüchtlingen ab und werde vor allem von westeuropäischen Staaten dafür kritisiert. Trotz der dramatisch wachsenden Zahl von Flüchtlingen wolle Polen keine zusätzlichen Migranten aufnehmen. Dementsprechend werde den bereits im Lande befindlichen Flüchtlingen jegliche Unterstützung versagt.

Des Weiteren sei fraglich, ob derzeit überhaupt ein wirksamer Abschiebeschutz bezüglich Tschetschenien in Polen bestehe. Die Familie habe lediglich mit Unterbrechungen bis September 2013 dort gelebt. Seit 2013 würden die Kläger zu 2) - 7), der Kläger zu 1) seit 2014 in Österreich leben. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ob der Flüchtlingsschutz in Polen für die Kläger überhaupt noch vorhanden sei. Die Aufenthaltsdokumente seien offensichtlich zumindest seit 2014 abgelaufen. Der Asylantrag in Polen erfolgte bereits im Jahr 2006.

Die Kläger beantragen,

1. den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015, zugestellt am 9. Oktober 2015, in Ziffer 2) aufzuheben;

2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 3 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Oktober 2015.

An dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2016 ist die Klägervertreterin erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerechte Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 ist hinsichtlich der allein mit dieser Klage angefochtenen Ziffer 2) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Das Bundesamt hat in seinen Ausführungen im Bescheid vom 7. Oktober 2015 (Seite 3, Ziffer 2) darauf verwiesen, dass sich die Unzulässigkeit der Asylanträge aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) ergebe. Da die Kläger dorthin abgeschoben werden sollen, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handle. Das Bundesamt verweist hierzu auf den Beschluss des VG Bayreuth vom 30. Oktober 2013, Az. B 3 S 13.30280.

Eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Ziffer 2) des Bescheides, nämlich §§ 34, 35 AsylVfG für eine Abschiebungsandrohung, wird auf Seite 3, Ziffer 3, genannt.

Beide genannten rechtlichen Grundlagen - sowohl § 34a AsylG als auch § 34 AsylG - kommen mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.

1.1. Als „milderes Mittel“ im Vergleich zur Abschiebungsanordnung wäre eine Abschiebungsandrohung denkbar, wenn § 34a AsylG tatbestandsmäßig erfüllt wäre. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist Tatbestandsvoraussetzung, dass „feststeht, dass sie (die Abschiebung) durchgeführt werden kann“. Zu prüfen ist daher grundsätzlich die Übernahmebereitschaft des jeweiligen Drittstaats, welche abschließend geklärt sein muss (vgl. OVG Hamburg, B. v.3.12.2010, Az. 4 Bs 223/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v.1.2.2012, Az. 2 S 6.12, juris Rn. 4; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34a AsylVfG, Rn. 20; Pietz in: Kluth/Heusch, Beck-OK AuslR, § 34a AsylVfG, Rn. 12). Eine derartige Klärung mit dem Mitgliedstaat Polen lässt sich der Bundesamtsakte nicht entnehmen. Damit liegen aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylG gerade nicht vor. Die Androhung der Abschiebung konnte damit auf diese Bestimmung auch nicht im Sinne eines milderen Mittels, wie das Bundesamt in seinem Bescheid auf Seite 3 ausführt, gestützt werden, da sich diese Frage erst stellen würde, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden.

1. 2.

Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,

2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,

2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,

3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder

die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1

des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und

4) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG).

Erforderlich ist damit, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags durchgeführt wurde. Wie bereits oben ausführlich dargestellt wurde, ist dies im vorliegenden Fall, da die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt wurden, gerade nicht erfolgt. Daher ist das Bundesamt hier für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG gerade nicht zuständig. Es kann sich daher als Rechtsgrundlage der in Ziffer 2) verfügten Abschiebungsandrohung auch nicht auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen der §§ 59, 60 AufenthG berufen.

Nachdem eine anderweitige Rechtsgrundlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, ist Ziffer 2) mangels einer Rechtsgrundlage objektiv rechtswidrig.

2. Die Kläger sind auch durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2) des Bescheids vom 7. Oktober 2016 in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wie bereits oben dargestellt, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gerade nicht vor. Anstatt eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu erlassen und in diesem Rahmen umfassend entsprechend dem gesetzlich ihm zugewiesenen Prüfungsauftrag die inländischen Abschiebungshindernisse zu prüfen, entzieht sich vorliegend das Bundesamt dieser Aufgabe, indem es lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen hat (vgl. auch VG Berlin, U. v. 4. 6.2015, Az. 23 K 906.14 A, juris).

Den Klägern ist beim Erlass einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung die Möglichkeit verwehrt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt inländische Vollstreckungshindernisse geltend zu machen. Es bleibt ihnen lediglich die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt, dann gegenüber der Ausländerbehörde inländische Vollstreckungshindernisse, wie zum Beispiel eine Reiseunfähigkeit oder eine Transportunfähigkeit, darzulegen und diese gegebenenfalls gerichtlich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers sind daher insoweit empfindlich eingeschränkt (VG Ansbach, U. v.7.10.2015, Az. AN 11 K 15. 50067).

Eine einheitliche Prüfung der Abschiebungshindernisse in Bezug auf den sicheren Drittstaat durch das gesetzlich hierfür vorgesehene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des § 34a AsylG wäre zudem hierdurch nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der Handlungsweise des Bundesamtes käme es demgegenüber zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten auf sämtliche Ausländerbehörden der Länder. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Länder auch ansonsten für die Abwicklung von Abschiebungen und für die Prüfung etwaiger Abschiebungshindernisse außerhalb eines Asylverfahrens zuständig sind. Denn der Gesetzgeber hat hier im Rahmen des § 34a AsylG gerade ein abweichendes Verfahren vorgesehen.

Diesem gesetzlichen Auftrag kann sich das Bundesamt nicht mit der Argumentation, es werde hier ein milderes Mittel angewandt, entziehen. Das Bundesamt unterliegt somit auch hier der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) und besitzt nicht die Kompetenz, unter Nichtausübung der ihm obliegenden Aufgabe deren tatsächliche Verlagerung auf Ausländerbehörden mit der Erfüllung durch diese zu bewirken, wodurch im Übrigen die Gefahr einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Ungleichbehandlung bei einer Vielzahl an Ausländerbehörden anstelle der seitens des Gesetzgebers gewünschten Konzentration beim Bundesamt einträte.

Eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten liegt daher vor.

Der Klage ist daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.11.2015 wird in Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 und in Ziffer 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige .Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wenden sich gegen eine verfügte Abschiebungsandrohung und ein gesetzliches Einreise- und Aufenthalts verbot.

Der am ... in Deutschland geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom 16.12.2014, beim Bundesamt für Migration und. Flüchtlinge (im weiteren Bundesamt) eingegangen am 19.12.2014, übersandte das Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz dem Bundesamt einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Klägers. Als Datum für die Antragstellung des Asylantrags wurde daher der 19.12.2014 erfasst.

Die Eltern und Geschwister des Klägers stellten unter dem 12.2.2014 beim Bundesamt einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Auf ein Informationsersuchen des Bundesamtes hin, teilte Ungarn am 14.8.2014 mit, dass der Vater des Klägers mit seiner Familie am 5.2.2010 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Das Verfahren sei am 17.8.2010 beendet gewesen. Es sei ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden, aufgrund dessen habe die Familie den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen. Mit Schreiben vom 1.12.2014 bestätigte Ungarn die Bereitschaft zur Rückübernahme der Eltern und Geschwister des Klägers. Mit Bescheid vom 26.11.2015 (Gz.: 5725838-439) lehnte das Bundesamt die Anträge der Eitern und Geschwister des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage, nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde den Eltern und Geschwistern des Klägers die Abschiebung nach Ungarn oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Es wurde festgestellt, dass die Eltern und Geschwister des Klägers nicht in den Iran abgeschoben werden dürfen (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1.des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Eltern und Geschwister des Antragstellers haben gegen diesen Bescheid Klage (RO 4 K 15.32001) erheben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (RO 4 S 15.32000) stellen lassen.

Mit dem den Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter am 2.12.2015 zugestellten Bescheid vom 26.11.2015 (Gz.: 5881993-439) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Ungarn oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht in den Iran abgeschoben werden darf (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Durchführung des Asylverfahrens sei unzulässig. Nach Art 20 Abs. 3 Dublin-VO sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren würden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern verbunden. Zwar wendeten die Mitgliedstaaten die Dublin-VO nicht mehr auf Ausländer an, die in einem Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten hätten. Nach Auffassung verschiedener Verwaltungsgerichte sei für den Asylantrag der Kinder gleichwohl der Mitgliedstaat zuständig, der für das Asylverfahren der Eitern zuständig gewesen sei und diesen internationalen Schutz anerkannt habe. Da der Asylantrag unzulässig sei, würde er nicht materiell geprüft. Die Unzulässigkeit des Asylantrages ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Da er dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hier um das müdere Mittel gegenüber der Anordnung handle. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG, Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4.12.2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger gegen den Bescheides der Beklagten vom 26.11.2015 Klage erheben (RO 4 K 15.32008) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, anders als für seine Eltern und Geschwister, denen in Ungarn bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei für den erst nach der Einreise in das Bundesgebiet geborenen Kläger in Ungarn kein Asylverfahren durchgeführt worden. Es werde daher die Vollaufhebung des streitgegenständlichen Bescheides beantragt. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Klageverfahren der Eltern und Geschwister des Klägers Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2015 (Az.: 5881993-439) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 21.12.2015 wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens RO 4 K 15.32008 sowie die Gerichtsakten und die dort vorgelegte Behördenakte der Verfahren RO 4 S 15.32000 und RO 4 K 15.32001 wurden zum Verfahren beigezogen.

Gründe

Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, soweit sie gegen Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 (dazu 3) und Ziffer 3 (dazu 4) des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 26.11.2015 gerichtet ist, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Soweit die Aufhebung von Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 26.11.2015 begehrt wird, ist die Klage unzulässig (dazu 1), soweit sie gegen Ziffer 1 gerichtet ist, ist sie unbegründet (dazu 2).

1. Für die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 26.11.2015 fehlt dem Kläger die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wird durch die auf §60 Abs. 10 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beruhende Feststellung, dass für ihn ein Abschiebungsverbot in den Iran besteht nicht beschwert.

2. Zutreffend hat die Beklagte in Nr. 1 des Bescheids festgestellt, dass der gestellte Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit kann sich z. B. aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI L 180 S. 31, Dublin NI-VO), ergeben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 -, juris). Die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers begründet sich hier aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art 20 Abs. 3 Dublin lIl-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern. Danach ist nämlich für die Zwecke der Dublin lIl-VO die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist., auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die - wie hier - nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Der Umstand, dass die Eltern des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt selbst keine Antragsteller (mehr) im Dublin-Verfahren sind bzw. sie wegen des ihnen in Ungarn zuerkannten internationalen Schutzes aktuell auch nicht mehr von der Dublin-lll-VO erfasst werden, ändert daran nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass Ungarn nach den Kriterien der Dublin lll-VO für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig war und infolge dessen zur Wahrung der Familieneinheit auch für das des Klägers, dem in Ungarn ebenso Familienflüchtlingsschutz zustehen dürfte. Dies steht auch im Einklang mit den Erwägungen des europäischen Verordnungsgebers, nach denen mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (siehe zum Ganzen Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 4.12,2014, Az.: 5 E 20238/14 -juris).

3. Die in Ziffer 2 Satz 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.

a. § 34 Asylgesetz (AsylG) kommt hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung des Asylantrags des Klägers (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist nicht erfolgt.

b. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Abschiebungsandrohung hier auch nicht anstelle einer Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 26a AsylG erlassen werden, weil sie als „Minus“ zu dieser anzusehen sei. Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung stellen gerade keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015, Az.: 1 B 41/15 -juris). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben, zu können. Durch die gewählte Vorgehensweise entzieht sich die Beklagte dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung. Die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse wird nämlich dadurch auf die Ausländerbehörde verlagert (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15.1.2016, Az.: AN 14 K 15.50060-juris mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung, siehe auch Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30.3.2016, Az.: AN 3 K 15.50318 - juris).

c. Darin liegt hier die Rechtsverletzung des Klägers. Durch die Verlagerung der Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse auf die Ausländerbehör- de wird nämlich der Rechtsschutz für den Kläger verkürzt. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG wäre es dem Kläger möglich, gegen eine Abschiebungsanordnung einen Antrag nach § 80 Abs. 5 AsylG zu stellen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag wäre die Abschiebung unzulässig

(§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den Kläger vor höhere Darlegungshürden stellen würde (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15.1.2016, Az,: AN 14 K 15.50060 -juris mit weiteren Hinweisen auf die Rspr.).

4. Soweit sich die Klage gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG richtet, ist sie begründet. Das in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot kommt zwar erst zum Tragen, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. Im Falle des Klägers fehlt es dafür im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Sätze 1 bis 3 der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides derzeit an einer Vollstreckungsmaßnahme, aufgrund derer die Abschiebung durchgeführt werden könnte. Die Ziffer 3 läuft daher im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ins Leere. Dennoch entfaltet sie einen Rechtsschein, der dazu geeignet ist, den Kläger zu belasten. Aus diesem Grund war der Klage auch insoweit stattzugeben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2. des Bescheids wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2. des Bescheids wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2015 wird in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben 1992 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehöriger. Er erklärte, er sei am 22. Juli 2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 20. Oktober 2015 einen Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 17. November 2015 erklärte der Kläger, er sei vom Irak aus am 17. Juli 2014 in die Türkei und über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Deutschland gekommen. Er habe sowohl in Rumänien als auch in Ungarn die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt, habe die Länder aber während des laufenden Asylverfahrens verlassen. In Rumänien habe er sich in Bukarest aufgehalten. Er wolle in Deutschland ein normales Leben führen. Dies sei ihm in Rumänien nicht gelungen. Der Verdienst sei dort zu gering gewesen. In Ungarn sei er unmenschlich behandelt worden.

Nachdem am 15. Oktober 2015 EURODAC-Treffermeldungen für Ungarn und Rumänien bekannt wurden, richtete das Bundesamt am 30. November 2015 sowohl an die ungarischen als auch an die rumänischen Behörden ein Rückübernahmeersuchen im Rahmen der Dublin III-VO.

Mit Schreiben vom 10. November 2015 erklärte das Direktorat für Asyl und Integration in Bukarest, dass dem Kläger am 4. November 2014 subsidiärer Schutz in Rumänien gewährt worden sei. Eine Rücknahme nach der Dublin III-VO komme daher nicht in Betracht. Der Kläger verfüge über einen rumänischen Reisepass, gültig bis zum 25. Juni 2017 und über eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum selben Tag Gültigkeit habe. Aufgrund des mit Deutschland bestehenden Rückübernahmeabkommens vom 1. Februar 1999 sei Rumänien zur Aufnahme des Klägers ohne Formalitäten verpflichtet. Es wurden Kontaktdaten zur Organisation der Rückführung angegeben. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Daraufhin erließ das Bundesamt am 22. Dezember 2015 den streitgegenständlichen Bescheid, der dem Kläger persönlich mit Postzustellungsurkunde am 2. Januar 2016 zugestellt wurde. Der Antrag wurde als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Rumänien oder in einen anderen rückübernahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3).

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne aufgrund des in Rumänien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2014 entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich des Irak sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe dem Kläger bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Kläger daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf dessen Abs. 1 Satz 2, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht.

Zu Ziffer 2 des Bescheides wurde ausgeführt, wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 14. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2015 erheben.

Im Wesentlichen trägt er vor, die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung sei ohne Rechtsgrundlage ergangen und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er verwies auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Januar 2016 (AN 11 K 15.50109) und vom 9. Dezember 2015 (AN 11 K 15.50039).

Er beantragte zunächst,

1. den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen.

Mit Schriftsatz, der am 4. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, nahm der Bevollmächtigte den Klageantrag in Ziffer 2 zurück.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschluss vom 11. April 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist nach der Rücknahme des Klageantrags Ziffer 2 (Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. Februar 2016) nur noch der Anfechtungsantrag bezüglich Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 22. Dezember 2015. Durch die Rücknahme ist das Verfahren, insoweit die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens des Klägers begehrt wurde, unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es bei einer teilweisen Klagerücknahme nicht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil über den anhängig gebliebenen Teil vorbehalten (Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 92 Rn. 27, § 161 Rn. 5).

Die zulässige Klage, über die nach Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nur teilweise begründet. Soweit im Klagewege die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides begehrt wird, ist die Klage unbegründet. Denn die Beklagte hat zu Recht die materielle Entscheidung über den Asylantrag des Klägers abgelehnt, da dem Kläger bereits in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (1. und 2.).

Mit dem Anfechtungsantrag bezüglich Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides hat sie Erfolg, weil die Beklagte zu Unrecht eine Abschiebungsandrohung erlassen hat und diese den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (3.).

1.

Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er auf dem Landweg nach Deutschland und damit aus einem sicheren Drittstaat, da Deutschland von Mitgliedstaaten der EU umgeben ist, die nach § 26a Abs. 2 AsylG alle sichere Drittstaaten sind.

Auch liegt kein Fall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG vor. Denn Deutschland ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), die für den nach eigenen Angaben am 22. Juli 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger nach Art. 49 Unterabsatz 2 Anwendung findet, nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger bereits in Ungarn und in Rumänien ein Asylverfahren durchlaufen hat.

2.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AufenthG berufen.

Denn ihm wurde ausweislich der Behördenakten in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus am 4. November 2014 gewährt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die dazu führen könnten, anzunehmen, dass dieser Schutzstatus derzeit nicht mehr fortbestehe (so auch VG Gießen, U. v.8.10.2015 - 6 L 3517/15.GI.A, juris zu Italien). Auch haben die rumänischen Behörden am 10. November 2015 erklärt, den Kläger im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von Rumänien über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen vom 28. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Februar 1999 (BGBl. II 1993, S. 220 ff., BGBl. II 1999, S. 172) wieder aufzunehmen. Zwar standen die konkreten Reisemodalitäten zum Zeitpunkt des Ergehens der streitgegenständlichen Entscheidung noch aus. Es bestanden aber weder zu diesem Zeitpunkt noch bestehen zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG) Zweifel an der Rückübernahmebereitschaft Rumäniens. Derartige Zweifel wurden klägerseits auch nicht vorgetragen. Da der Kläger noch über gültige rumänische Papiere verfügt, ist von einem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis nicht auszugehen.

In dieser Fallkonstellation hat der Kläger keinen Anspruch auf Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

Zwar ist der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13-, juris) nur zum Teil zutreffend. Denn der vom Bundesamt zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Fallkonstellation zugrunde, dass dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingsanerkennung gewährt wurde, was sowohl nach Art. 25 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie 2005) als auch nach Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie 2013) eine (nochmalige) Flüchtlingsanerkennung in Deutschland ausschließt (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13-, juris).

Hier hat der Kläger in Rumänien lediglich subsidiären Schutz erhalten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für vor dem 20. Juli 2015 in Deutschlang gestellte Asylanträge nicht den Unzulässigkeitsausspruch hinsichtlich einer in Deutschland erstrebten Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben darf (BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15-, juris). Denn für vor diesem Tag gestellte Anträge sieht Art. 52 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 vor, dass die Asylverfahrensrichtlinie 2005 gilt mit der Folge, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2005 lediglich im Fall der Flüchtlingsanerkennung, nicht jedoch bei lediglich gewährtem subsidiärem Schutz im Mitgliedstaat eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erfolgen darf.

Da der Kläger nach dem 20. Juli 2015 den Asylantrag in Deutschland gestellt hat, gilt für ihn die Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Asylverfahrensrichtlinie, der mit § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde, das sich jedenfalls mit Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 52 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie 2013 als europarechtskonform erweist (BVerwG, B. v. 23.10.2015, a. a. O.).

Da dem Kläger wegen des ihm in Rumänien gewährtem subsidiärem Schutzes kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3, 4 und 2 AsylG zusteht, hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.

3.

Die Abschiebungsandrohung ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Rumänien an einer Rechtsgrundlage fehlt.

a.

Zwar bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung des Konzepts der normativen Vergewisserung hinsichtlich Rumänien, so dass eine Abschiebung dorthin grundsätzlich möglich ist, wenn nicht besondere in der Person des Betroffenen vorliegende Gründe zu einer abweichenden Beurteilung - etwa wegen besonderer Schutzbedürftigkeit - bestehen.

Für den Kläger, der Schutzstatus in Rumänien erhalten hat, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, für den Fall der Rückführung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Europäische Grundrechte-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dass die Verhältnisse in Rumänien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des § 77 Abs.1 AsylG nicht zu erkennen.

Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländer-gleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK).

Aus den öffentlich zugänglichen Quellen lässt sich nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Rumänien systematisch schlechter behandelt werden als Inländer (vgl. „Flüchtlinge in Rumänien“, Europa-Blog, vom 9. Oktober 2015, abrufbar unter http://www.sagwas.net/fluechtlinge- in -rumaenien; amnesty report 2015 Rumänien, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/rumaenien; UNHCR, Romania 2015, abrufbar unter http://unhcr.org/pages/49e48df96.html), auch wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten daraus ergeben, dass es aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen für Schutzberechtigte aus anderen Staaten schwieriger ist, in Rumänien zurechtzukommen.

Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich vielmehr nach Kapitel 7 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Demnach haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, zur medizinischen Versorgung, zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten und zu Wohnraum zu den Bedingungen die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 26-32 der Qualifikationsrichtlinie).Weder ist aber eine Verletzung des in Art. 26 ff. der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Gleichbehandlungsgebotes erkennbar, noch herrschen in Rumänien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden eine erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste daher unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien derzeit ausgesetzt sind, nicht.

Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Ge-währung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Rumänien Mängel und Defizite feststellen lassen. Auch wird nicht verkannt, dass die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden ist.

Der Kläger muss sich nach alledem daher auf die in Rumänien für alle rumänischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen.

Auch wenn nach den vorhandenen Informationen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen keine Unterkunft in Rumänien findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum untergebracht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung von Personen mit Schutzstatus in Rumänien ein Mindestmaß an Schwere erreicht, die den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet. Art. 3 EMRK kann insbesondere nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, NvWZ 2015,127, 129; vgl. EMRK, U. v. 21.1.2011 - 30969/09 - juris Rn. 249; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 -1 A 21/12.A - juris Rn. 118).

Sonstige allgemeine humanitäre Gründe, die einer Rückführung des Klägers nach Rumänien zwingend entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Schließlich droht dem Kläger in Rumänien weder die Todesstrafe, noch besteht erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Rumäniens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Rumänien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.

b.

§ 34 AsylG rechtfertigt vorliegend den Erlass einer Abschiebungsandrohung aber schon deshalb nicht, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers inhaltlich nicht geprüft, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 AsylG. Zudem ist das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im vorliegenden Fall nicht zuständig. Auch die ausländerrechtlichen Bestimmungen der § § 59 und 60 AufenthG führen nicht zu einer entsprechenden Zuständigkeit des Bundesamts (VG Ansbach, U. v. 20.1.2016 - AN 11 K 15.50109-, juris).

Eine Abschiebungsandrohung an Stelle einer hier wohl zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, 26 a AsylG (vertiefend hierzu VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15-, juris; VG Berlin, U. v.20.11.2015 - 23 K 864.14 A zur Frage der Anwendbarkeit des § 26 a bei anerkannter Flüchtlingseigenschaft im EU-Mitgliedstaat) kann nicht deswegen ergehen, weil sie quasi als „Minus“ in einer Abschiebungsanordnung enthalten sei, wie die Beklagte meint.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 (juris Rn. 15) unter anderem aus:

„Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausführung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mit enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine

Teilidentität (in diesem) Sinne. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34 a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Stadt angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.“

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237- (juris) entschieden:

„Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26 a AsylG abgelehnt wird. Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 1274450 Begr. S. 23).“

Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht daran scheitern würde, dass die Rückübernahmebereitschaft Rumäniens nicht feststehen und eine Abschiebung schon deshalb nicht durchgeführt werden könnte.

Die rumänischen Behörden haben gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ihre Bereitschaft dazu erklärt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 a AsylG als erfüllt angesehen werden können.

Gleichwohl hat die Beklagte durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung ihre Verpflichtung zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in der Person des Klägers verletzt. Eine solche Prüfung hätte sie im Rahmen des Ergehen eine Abschiebungsanordnung prüfen müssen und eine solche nur erlassen dürfen, wenn weder zielstaatsbezogenen noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.

Darin liegt auch gleichzeitig die Rechtsverletzung des Klägers. Bei Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse dürfte eine Abschiebungsanordnung gar nicht ergehen. Würde man ohne eine solche Prüfung statt einer Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung zulassen, wäre diese im Falle des Eintritts der Bestandskraft eine Grundlage für die zwangsweise Rückführung des Asylbewerbers in den Drittstaat, ohne dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie zum Beispiel Krankheit oder familiäre Gründe, Gegenstand der Prüfung gewesen sind, obwohl bei rechtmäßiger Gesetzesanwendung möglicherweise gar keine Entscheidung zur zwangsweisen Rückführung getroffen worden wäre, da dem Kläger eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hätte erteilt werden müssen.

Des Weiteren ist eine Rechtsverletzung des Klägers darin zu sehen, dass er mit Erlass der Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Bestehens inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in ein weiteres Verfahren nach § 123 VwGO mit verschärften Anforderungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung, zu einem späteren Zeitpunkt (nach Rechtskraft der Entscheidung) und gegen einen anderen Antragsgegner (Freistaat Bayern) gedrängt würde.

Demnach war dem Klageantrag hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides stattzugeben. Nachdem - wie dargelegt - für eine Abschiebung die Grundlage fehlt, ist auch die Entscheidung in Ziffer 3 des Bescheides zu Unrecht ergangen, § 11 Abs.1 AufenthG.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG).

Es wurde ein Gegenstandswert von insgesamt 3.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides und den zurückgenommenen Verpflichtungsantrag und ein Gegenstandswert von 2.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides zugrunde gelegt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Tenor

1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 eingestellt.

2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 wird in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nach Italien.

Die Klägerin, geb. am ... 1986, ist äthiopischer Staatsangehörigkeit und zugehörig dem Volke der Oromo. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Januar 2015 Asylantrag. In Italien hat die Klägerin bereits ein Asylverfahren durchgeführt und erhielt in diesem die Zuerkennung internationalen Schutzes. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 10. März 2015 (Blatt 37 der Behördenakte) ergibt sich, dass die Klägerin in Italien Flüchtlingsschutz erhalten hat.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 20. Oktober 2015 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass sie in Italien unmenschlich behandelt worden sei. Sie habe dort keine Unterkunft gehabt und wolle in Deutschland bleiben. Trotz ihres anerkannten Asylantrages habe sie in Italien große Probleme gehabt. Zudem habe sie Beschwerden an der Gebärmutter und sei deswegen am 22. Oktober 2015 in ... in ärztlicher Behandlung gewesen. Atteste oder Nachweise lägen ihr nicht vor.

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015, zugestellt der Klägerin am 30. Oktober 2015, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und die Abschiebung nach Italien angedroht (Ziffer 2). In der Ziffer 3 des Bescheides wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2015, am gleichen Tage beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen, Klage und beantragte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts.

Zur Begründung trägt sie vor, dass in Deutschland ihr Asylantrag nicht materiell geprüft worden sei. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 sei auf alle Fälle rechtswidrig. Nach der einhelligen Rechtsprechung des BayVGH (mit Hinweis auf den Beschluss vom 23. November 2015, Az. 21 ZB 15.30237) sei eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG zwingend zu erlassen gewesen. Eine Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig und deswegen jedenfalls die Ziffer 2 des Bescheides aufzuheben. § 34a AsylG verlange als Tatbestandsvoraussetzungen, dass feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Dementsprechend müsse auch feststehen, dass der Staat, in den abgeschoben werden soll, zur Aufnahme des Asylantragstellers bereit sei. Dieses Merkmal sei vorliegend nicht erfüllt, insbesondere könne nicht auf die Antwort Italiens vom 10. März 2015 verwiesen werden, da Italien die Dublin-Anfrage abgelehnt und ausdrücklich eine neue Anfrage nach dem Rücknahmeabkommen verlangt habe. Nachdem bislang keine Zusage Italiens zu einer Rückübernahme der Klägerin vorliege, sei diese Tatbestandsvoraussetzung des § 34a AsylG im vorliegenden Fall nicht gegeben und zumindest aus diesen Gründen die Ziffer 2 des Bescheides rechtswidrig und dementsprechend aufzuheben.

In dem Termin der mündlichen Verhandlung am 11. März 2015 ist der Prozessvertreter der Klägerin erschienen. Er konkretisierte in der mündlichen Verhandlung seinen bisherigen Klageantrag dahingehend, dass nur noch die Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 angefochten werden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 in den Ziffern 2 und 3 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.

Wegen der weiteren Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Behörden- und Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 begründet.

1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 war insoweit das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 die Klage dahingehend eingeschränkt, dass nur noch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 begehrt wird.

2. Die Abschiebungsandrohung nach Italien in der Ziffer 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesamt führt in seinen Begründungen aus, dass eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Anordnung ebenfalls zulässig sei, da es sich hierbei um das „mildere Mittel“ handle.

Diese rechtliche Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Es fehlt gerade an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - 14 K 15.50044 - juris). Der klare Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG „bedarf es nicht“ ist in anderen Regelungszusammenhängen so zu verstehen, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16). In Betracht wäre allenfalls eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris).

§ 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris).

Von entscheidender Bedeutung ist, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Kläger, weil bei einer derartigen Konstellation erst die jeweilige Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38).

Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt eine - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das „mildere Mittel“ ist.

Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein erhöhter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellen würde (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).

Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend gerade nicht in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung wurde durch das Bundesamt gerade nicht vorgenommen.

§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier geschehen - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt gerade keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).

Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2) des Bescheids der Beklagten wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U.v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris; U.v. 17.7.2015 - AN 14 K 15.50046; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

2.2. Die Ziffer 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Da bereits die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 rechtswidrig ist, ist auch das darauf basierende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 trägt insoweit die Klägerin die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Da die Klägerin hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Beklagten mit ihrer Klage Erfolg hat, trägt insoweit die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Ziffer 1 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Beschluss:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtanwalts ..., ..., wird für das vorliegende Klageverfahren stattgegeben.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., ..., liegen vor.

Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klage ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 erfolgreich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 dem Gericht übergeben. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 wird in der Ziffer 2) aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Abschiebungsandrohung nach Polen.

Die Kläger, russischer Staats- und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reisten nach eigenen Angaben als Familie am 1. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29. April 2015 Asylanträge.

Die Kläger haben bereits in Polen Asylverfahren durchgeführt und erhielten dort die Zuerkennung internationalen Schutzes. Aus dem Aktenvermerk des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2015 (Blatt 78 der Behördenakte) ergibt sich, dass der auf den polnischen Aufenthaltsgestattungen angegebene „Status Uchodzcy“ bedeutet, dass die Kläger in Polen Flüchtlingsschutz erhalten haben.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 10. September 2015 führte der Kläger zu 1) aus, dass er an einem Magengeschwür und an Verletzungen durch Gewalt leide. Er sei deswegen in ärztlicher Behandlung, ärztliche Atteste oder Nachweise lägen ihm jedoch nicht vor. Er wolle nicht nach Polen überstellt werden, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er sei von Landsleuten bedroht worden und ihm sei dort Gewalt angetan worden. In Deutschland sei seine Familie, von der er auf keinen Fall getrennt werden wolle. Die Klägerin zu 2) erklärte in ihrer Zweitbefragung am 10. September 2015, dass sie in der 12. Schwangerschaftswoche sei. Eine Kopie des Mutterpasses wurde vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass der errechnete Entbindungstermin für den 16. Februar 2016 datiert wurde. Sie wolle in keinen anderen Staat überstellt werden. Das Leben ihres Mannes, des Klägers zu 1), sei in Polen in Gefahr. In Deutschland lebe ihre Familie, von der sie auf keinen Fall getrennt werden wolle.

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Oktober 2015 wurden in der Ziffer 1) die Anträge als unzulässig abgelehnt. In der Ziffer 2) des Bescheides wurde den Klägern die Abschiebung nach Polen angedroht.

Gegen die Ziffer 2) des Bescheides legten die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage ein.

Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass sie zwar richtigerweise keine weitere Asylanerkennung verlangen könnten, da sie bereits in Polen internationalen Schutz erhalten haben. Dies schließe eine weitere Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte aus. Auch sei die nochmalige Feststellung von internationalem Abschiebeschutz hinsichtlich des Herkunftslandes Russland unzulässig, da den Klägern bereits Abschiebungsschutz zustehe.

Die Kläger würden jedoch Abschiebungsverbot in Bezug auf den sogenannten sicheren Drittstaat Polen geltend machen. Hierauf beschränke sich die Klage. Der Regelung in Art. 16 a Abs. 2 Grundgesetz liege das Konzept der normativen Vergewisserung über die Sicherheit in einem Drittstaat zugrunde. Damit werde vermutet, dass jeder Flüchtling in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie der Menschenrechtskonvention behandelt werde. In diesem Zusammenhang sei ein Ausnahmefall zu prüfen, nämlich ob die Kläger tatsächlich Gefahr liefen, von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Die Kläger hätten bereits einen Schutzstatus erhalten. Es sei darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt dieses Schutzstatus in Polen hinreichend eingehalten werde oder ob ein Verstoß gegen die Genfer Menschenrechtskonvention vorläge bzw. für die Kläger eine tatsächliche Gefahr bestehe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in einem ersuchten EU- Mitgliedstaat ausgesetzt zu sein. Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass die Kläger nicht von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen seien. Die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus seien äußerst problematisch. Aufgrund der aktuellen Situation und der Politik der Abschottung durch die polnische Regierung hätten insbesondere tschetschenische Flüchtlinge zu leiden. Sie würden häufig Opfer von Übergriffen zum einen durch eigene Landsleute, die nicht von der Polizei verhindert werden, sowie durch die polnische Bevölkerung selbst. Die Kläger würden keine Möglichkeit bekommen, einen Arbeitsplatz zu finden, um ihre Grundbedürfnisse zu sichern.

Polen lehne derzeit eine weitere Aufnahme von Flüchtlingen ab und werde vor allem von westeuropäischen Staaten dafür kritisiert. Trotz der dramatisch wachsenden Zahl von Flüchtlingen wolle Polen keine zusätzlichen Migranten aufnehmen. Dementsprechend werde den bereits im Lande befindlichen Flüchtlingen jegliche Unterstützung versagt.

Des Weiteren sei fraglich, ob derzeit überhaupt ein wirksamer Abschiebeschutz bezüglich Tschetschenien in Polen bestehe. Die Familie habe lediglich mit Unterbrechungen bis September 2013 dort gelebt. Seit 2013 würden die Kläger zu 2) - 7), der Kläger zu 1) seit 2014 in Österreich leben. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ob der Flüchtlingsschutz in Polen für die Kläger überhaupt noch vorhanden sei. Die Aufenthaltsdokumente seien offensichtlich zumindest seit 2014 abgelaufen. Der Asylantrag in Polen erfolgte bereits im Jahr 2006.

Die Kläger beantragen,

1. den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015, zugestellt am 9. Oktober 2015, in Ziffer 2) aufzuheben;

2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 3 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Oktober 2015.

An dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2016 ist die Klägervertreterin erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerechte Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 ist hinsichtlich der allein mit dieser Klage angefochtenen Ziffer 2) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Das Bundesamt hat in seinen Ausführungen im Bescheid vom 7. Oktober 2015 (Seite 3, Ziffer 2) darauf verwiesen, dass sich die Unzulässigkeit der Asylanträge aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) ergebe. Da die Kläger dorthin abgeschoben werden sollen, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handle. Das Bundesamt verweist hierzu auf den Beschluss des VG Bayreuth vom 30. Oktober 2013, Az. B 3 S 13.30280.

Eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Ziffer 2) des Bescheides, nämlich §§ 34, 35 AsylVfG für eine Abschiebungsandrohung, wird auf Seite 3, Ziffer 3, genannt.

Beide genannten rechtlichen Grundlagen - sowohl § 34a AsylG als auch § 34 AsylG - kommen mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.

1.1. Als „milderes Mittel“ im Vergleich zur Abschiebungsanordnung wäre eine Abschiebungsandrohung denkbar, wenn § 34a AsylG tatbestandsmäßig erfüllt wäre. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist Tatbestandsvoraussetzung, dass „feststeht, dass sie (die Abschiebung) durchgeführt werden kann“. Zu prüfen ist daher grundsätzlich die Übernahmebereitschaft des jeweiligen Drittstaats, welche abschließend geklärt sein muss (vgl. OVG Hamburg, B. v.3.12.2010, Az. 4 Bs 223/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v.1.2.2012, Az. 2 S 6.12, juris Rn. 4; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34a AsylVfG, Rn. 20; Pietz in: Kluth/Heusch, Beck-OK AuslR, § 34a AsylVfG, Rn. 12). Eine derartige Klärung mit dem Mitgliedstaat Polen lässt sich der Bundesamtsakte nicht entnehmen. Damit liegen aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylG gerade nicht vor. Die Androhung der Abschiebung konnte damit auf diese Bestimmung auch nicht im Sinne eines milderen Mittels, wie das Bundesamt in seinem Bescheid auf Seite 3 ausführt, gestützt werden, da sich diese Frage erst stellen würde, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden.

1. 2.

Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,

2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,

2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,

3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder

die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1

des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und

4) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG).

Erforderlich ist damit, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags durchgeführt wurde. Wie bereits oben ausführlich dargestellt wurde, ist dies im vorliegenden Fall, da die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt wurden, gerade nicht erfolgt. Daher ist das Bundesamt hier für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG gerade nicht zuständig. Es kann sich daher als Rechtsgrundlage der in Ziffer 2) verfügten Abschiebungsandrohung auch nicht auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen der §§ 59, 60 AufenthG berufen.

Nachdem eine anderweitige Rechtsgrundlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, ist Ziffer 2) mangels einer Rechtsgrundlage objektiv rechtswidrig.

2. Die Kläger sind auch durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2) des Bescheids vom 7. Oktober 2016 in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wie bereits oben dargestellt, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gerade nicht vor. Anstatt eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu erlassen und in diesem Rahmen umfassend entsprechend dem gesetzlich ihm zugewiesenen Prüfungsauftrag die inländischen Abschiebungshindernisse zu prüfen, entzieht sich vorliegend das Bundesamt dieser Aufgabe, indem es lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen hat (vgl. auch VG Berlin, U. v. 4. 6.2015, Az. 23 K 906.14 A, juris).

Den Klägern ist beim Erlass einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung die Möglichkeit verwehrt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt inländische Vollstreckungshindernisse geltend zu machen. Es bleibt ihnen lediglich die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt, dann gegenüber der Ausländerbehörde inländische Vollstreckungshindernisse, wie zum Beispiel eine Reiseunfähigkeit oder eine Transportunfähigkeit, darzulegen und diese gegebenenfalls gerichtlich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers sind daher insoweit empfindlich eingeschränkt (VG Ansbach, U. v.7.10.2015, Az. AN 11 K 15. 50067).

Eine einheitliche Prüfung der Abschiebungshindernisse in Bezug auf den sicheren Drittstaat durch das gesetzlich hierfür vorgesehene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des § 34a AsylG wäre zudem hierdurch nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der Handlungsweise des Bundesamtes käme es demgegenüber zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten auf sämtliche Ausländerbehörden der Länder. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Länder auch ansonsten für die Abwicklung von Abschiebungen und für die Prüfung etwaiger Abschiebungshindernisse außerhalb eines Asylverfahrens zuständig sind. Denn der Gesetzgeber hat hier im Rahmen des § 34a AsylG gerade ein abweichendes Verfahren vorgesehen.

Diesem gesetzlichen Auftrag kann sich das Bundesamt nicht mit der Argumentation, es werde hier ein milderes Mittel angewandt, entziehen. Das Bundesamt unterliegt somit auch hier der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) und besitzt nicht die Kompetenz, unter Nichtausübung der ihm obliegenden Aufgabe deren tatsächliche Verlagerung auf Ausländerbehörden mit der Erfüllung durch diese zu bewirken, wodurch im Übrigen die Gefahr einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Ungleichbehandlung bei einer Vielzahl an Ausländerbehörden anstelle der seitens des Gesetzgebers gewünschten Konzentration beim Bundesamt einträte.

Eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten liegt daher vor.

Der Klage ist daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.11.2015 wird in Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 und in Ziffer 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige .Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wenden sich gegen eine verfügte Abschiebungsandrohung und ein gesetzliches Einreise- und Aufenthalts verbot.

Der am ... in Deutschland geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom 16.12.2014, beim Bundesamt für Migration und. Flüchtlinge (im weiteren Bundesamt) eingegangen am 19.12.2014, übersandte das Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz dem Bundesamt einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Klägers. Als Datum für die Antragstellung des Asylantrags wurde daher der 19.12.2014 erfasst.

Die Eltern und Geschwister des Klägers stellten unter dem 12.2.2014 beim Bundesamt einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Auf ein Informationsersuchen des Bundesamtes hin, teilte Ungarn am 14.8.2014 mit, dass der Vater des Klägers mit seiner Familie am 5.2.2010 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Das Verfahren sei am 17.8.2010 beendet gewesen. Es sei ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden, aufgrund dessen habe die Familie den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen. Mit Schreiben vom 1.12.2014 bestätigte Ungarn die Bereitschaft zur Rückübernahme der Eltern und Geschwister des Klägers. Mit Bescheid vom 26.11.2015 (Gz.: 5725838-439) lehnte das Bundesamt die Anträge der Eitern und Geschwister des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage, nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde den Eltern und Geschwistern des Klägers die Abschiebung nach Ungarn oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Es wurde festgestellt, dass die Eltern und Geschwister des Klägers nicht in den Iran abgeschoben werden dürfen (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1.des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Eltern und Geschwister des Antragstellers haben gegen diesen Bescheid Klage (RO 4 K 15.32001) erheben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (RO 4 S 15.32000) stellen lassen.

Mit dem den Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter am 2.12.2015 zugestellten Bescheid vom 26.11.2015 (Gz.: 5881993-439) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Ungarn oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht in den Iran abgeschoben werden darf (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Durchführung des Asylverfahrens sei unzulässig. Nach Art 20 Abs. 3 Dublin-VO sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren würden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern verbunden. Zwar wendeten die Mitgliedstaaten die Dublin-VO nicht mehr auf Ausländer an, die in einem Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten hätten. Nach Auffassung verschiedener Verwaltungsgerichte sei für den Asylantrag der Kinder gleichwohl der Mitgliedstaat zuständig, der für das Asylverfahren der Eitern zuständig gewesen sei und diesen internationalen Schutz anerkannt habe. Da der Asylantrag unzulässig sei, würde er nicht materiell geprüft. Die Unzulässigkeit des Asylantrages ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Da er dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hier um das müdere Mittel gegenüber der Anordnung handle. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG, Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4.12.2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger gegen den Bescheides der Beklagten vom 26.11.2015 Klage erheben (RO 4 K 15.32008) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, anders als für seine Eltern und Geschwister, denen in Ungarn bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei für den erst nach der Einreise in das Bundesgebiet geborenen Kläger in Ungarn kein Asylverfahren durchgeführt worden. Es werde daher die Vollaufhebung des streitgegenständlichen Bescheides beantragt. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Klageverfahren der Eltern und Geschwister des Klägers Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2015 (Az.: 5881993-439) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 21.12.2015 wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens RO 4 K 15.32008 sowie die Gerichtsakten und die dort vorgelegte Behördenakte der Verfahren RO 4 S 15.32000 und RO 4 K 15.32001 wurden zum Verfahren beigezogen.

Gründe

Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, soweit sie gegen Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 (dazu 3) und Ziffer 3 (dazu 4) des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 26.11.2015 gerichtet ist, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Soweit die Aufhebung von Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 26.11.2015 begehrt wird, ist die Klage unzulässig (dazu 1), soweit sie gegen Ziffer 1 gerichtet ist, ist sie unbegründet (dazu 2).

1. Für die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 Satz 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 26.11.2015 fehlt dem Kläger die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wird durch die auf §60 Abs. 10 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beruhende Feststellung, dass für ihn ein Abschiebungsverbot in den Iran besteht nicht beschwert.

2. Zutreffend hat die Beklagte in Nr. 1 des Bescheids festgestellt, dass der gestellte Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit kann sich z. B. aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI L 180 S. 31, Dublin NI-VO), ergeben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 -, juris). Die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers begründet sich hier aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art 20 Abs. 3 Dublin lIl-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern. Danach ist nämlich für die Zwecke der Dublin lIl-VO die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist., auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die - wie hier - nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Der Umstand, dass die Eltern des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt selbst keine Antragsteller (mehr) im Dublin-Verfahren sind bzw. sie wegen des ihnen in Ungarn zuerkannten internationalen Schutzes aktuell auch nicht mehr von der Dublin-lll-VO erfasst werden, ändert daran nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass Ungarn nach den Kriterien der Dublin lll-VO für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig war und infolge dessen zur Wahrung der Familieneinheit auch für das des Klägers, dem in Ungarn ebenso Familienflüchtlingsschutz zustehen dürfte. Dies steht auch im Einklang mit den Erwägungen des europäischen Verordnungsgebers, nach denen mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (siehe zum Ganzen Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 4.12,2014, Az.: 5 E 20238/14 -juris).

3. Die in Ziffer 2 Satz 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.

a. § 34 Asylgesetz (AsylG) kommt hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung des Asylantrags des Klägers (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist nicht erfolgt.

b. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Abschiebungsandrohung hier auch nicht anstelle einer Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 26a AsylG erlassen werden, weil sie als „Minus“ zu dieser anzusehen sei. Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung stellen gerade keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015, Az.: 1 B 41/15 -juris). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben, zu können. Durch die gewählte Vorgehensweise entzieht sich die Beklagte dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung. Die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse wird nämlich dadurch auf die Ausländerbehörde verlagert (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15.1.2016, Az.: AN 14 K 15.50060-juris mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung, siehe auch Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30.3.2016, Az.: AN 3 K 15.50318 - juris).

c. Darin liegt hier die Rechtsverletzung des Klägers. Durch die Verlagerung der Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse auf die Ausländerbehör- de wird nämlich der Rechtsschutz für den Kläger verkürzt. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG wäre es dem Kläger möglich, gegen eine Abschiebungsanordnung einen Antrag nach § 80 Abs. 5 AsylG zu stellen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag wäre die Abschiebung unzulässig

(§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den Kläger vor höhere Darlegungshürden stellen würde (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15.1.2016, Az,: AN 14 K 15.50060 -juris mit weiteren Hinweisen auf die Rspr.).

4. Soweit sich die Klage gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG richtet, ist sie begründet. Das in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot kommt zwar erst zum Tragen, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. Im Falle des Klägers fehlt es dafür im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Sätze 1 bis 3 der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides derzeit an einer Vollstreckungsmaßnahme, aufgrund derer die Abschiebung durchgeführt werden könnte. Die Ziffer 3 läuft daher im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ins Leere. Dennoch entfaltet sie einen Rechtsschein, der dazu geeignet ist, den Kläger zu belasten. Aus diesem Grund war der Klage auch insoweit stattzugeben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2. des Bescheids wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Gründe

I

1

Der Kläger, nach eigenem Vortrag ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im August 2013 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern nach Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zuvor war der Familie bereits in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass der Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylVfG unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2).

2

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben. Mit "Ergänzungsbescheid" vom 28. April 2015 hat das Bundesamt Ziffer 2 des Bescheids vom 13. Dezember 2013 in eine Abschiebungsandrohung nach Ungarn geändert. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Anschlussberufung des Klägers mit Urteil vom 29. April 2015 festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids erledigt hat, und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Begründet hat er dies damit, dass die ursprüngliche Verantwortlichkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht mehr fortbestehe, nachdem das Bundesamt bezüglich der weiteren Familienangehörigen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Entscheidung des Bundesamts würde sich auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage als im Ergebnis zutreffend darstellen, insbesondere sei die Beklagte nicht wegen der subsidiären Schutzgewährung in Ungarn an einer erneuten Sachentscheidung gehindert. Der Antrag sei als Folgeschutzgesuch zu werten, das die Beklagte nach § 71a AsylVfG prüfen müsse. Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung habe sich der Rechtsstreit mit dem "Ergänzungsbescheid" der Beklagten erledigt. Dieser enthalte nicht nur eine inhaltliche Modifikation, sondern stelle einen neuen Verwaltungsakt dar, der den früheren jedenfalls konkludent ersetze.

3

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der diese die Zulassung der Revision erstrebt.

II

4

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 (BVerwGE 150, 29) liegt nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur gegeben, wenn die Vorinstanz einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht.

6

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Klägers nicht schon deshalb unzulässig ist, weil ihm in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Dies steht nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser lag eine andere Fallkonstellation zugrunde, da der Kläger im dortigen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden war. Eine solche ausländische Flüchtlingsanerkennung hat zur Folge, dass der Betroffene nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG kraft nationalen Rechts nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf; einen Anspruch auf eine (neuerliche) Statusanerkennung durch das Bundesamt hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber nicht. Dies gilt über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Vorliegend geht es hingegen um die Konsequenzen, die sich aus der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat für einen erneuten Asylantrag im Bundesgebiet ergeben. Hierzu sind der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine tragenden Rechtssätze zu entnehmen, von denen das Berufungsgericht abgewichen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung insbesondere nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes den Ausschluss einer nochmaligen materiellen Prüfung im Bundesgebiet zur Folge hat. Die Entscheidung verhält sich insbesondere nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht.

7

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).

8

a) Die Beschwerde hält zunächst - für den Fall, dass es an einer höchstrichterlichen Klärung fehlt - für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG) jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist."

9

Dazu führt sie ergänzend aus, dass die vom Berufungsgericht hierzu vertretenen Rechtsgrundsätze in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten seien und sich weder unmittelbar noch mit Hilfe anerkannter Auslegungsgrundsätze aus dem Gesetz ergäben. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage auf, die eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

10

Soweit die Beschwerde auf die ihrer Auffassung nach divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München in seinen Beschlüssen vom 16. Juni 2015 - 20 B 15.50058 - (juris) und vom 18. Juni 2015 - 20 B 15.300117 - (juris) verweist, betrafen beide Verfahren die (nochmalige) Zuerkennung subsidiären Schutzes für eine in einem anderen Mitgliedstaat bereits als schutzberechtigt anerkannte Person, während der Kläger mit seinem Asylantrag vorliegend (auch) die - von den ungarischen Behörden abgelehnte - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine Aufstockung seines Schutzes begehrt.

11

Soweit die Beschwerde im Übrigen hinsichtlich des Umfangs der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens darauf hinweist, dass die Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) - Asylverfahrensrichtlinie n.F. - entspreche, wonach die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Dublin-Bestimmungen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, übersieht sie die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU. Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU, die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnungen ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag (20. Juli 2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daran fehlt es hier.

12

Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten - und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten - Option um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Richtlinie 2013/32/EU keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegenden Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

13

b) Des Weiteren hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob sich die Abschiebungsanordnung als spezielle Ausformung der Abschiebungsandrohung darstellt bzw. jedenfalls insoweit teilidentisch ist, als unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Charakters als Ausreiseverfügung bei gleichbleibendem Zielstaatsbezug eine Abänderung in eine Abschiebungsandrohung möglich ist oder es sich dabei um völlig unterschiedliche Regelungen handelt, die nicht einmal teilidentisch sind, so dass die erfolgte Abänderung zur vollständigen Erledigung der verfügten Abschiebungsanordnung führt."

14

In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass beide Maßnahmen der Umsetzung einer festgestellten Ausreiseverpflichtung dienten, der Prüfungsinhalt jedenfalls insoweit identisch sei, als es um die zielstaatsbezogene Gefährdungslage gehe und nach dem das Asylverfahren in besonderer Weise prägenden Grundsatz der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung es zielführender wäre, abschichtbare Regelungsbereiche - wie etwa die Frage einer zielstaatsbezogenen Gefährdungslage - umfassend bereits in einem anhängigen Streitverfahren einer Überprüfung zu unterziehen, anstatt sie mit neu ausgelösten Rechtsmittelfristen einer Überprüfung in einem eigenständigen und späteren Gerichtsverfahren zu überantworten.

15

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes beantwortet werden kann. Das Bundesamt hat die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung durch den "Ergänzungsbescheid" inhaltlich nicht lediglich modifiziert, sondern durch eine andere Regelung, nämlich eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG ersetzt. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung nicht zur (vollständigen) Erledigung der Abschiebungsanordnung führt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.

16

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 geändert. Die Klage wird (auch) abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2015 richtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger und meldete sich am 2. Juni 2010 in München als Asylsuchender, am 6. Juli 2010 stellte er bei der Außenstelle Zirndorf des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Am 3. September 2010 wurde er in München von der Polizei aufgegriffen. Dabei wurden bei ihm ein italienischer Reiseausweis und ein italienischer Aufenthaltstitel gefunden, die auf den gleichen Vornamen, aber mit anderem Familiennamen und anderem Geburtsdatum als in Deutschland angegeben, ausgestellt waren. Im Polizeibericht ist festgehalten, dass die Fingerkuppen des Klägers beschädigt/manipuliert waren. In der Folgezeit versuchte das Bundesamt, Italien zu einer Übernahme des Klägers zu veranlassen unter Übersendung von Kopien der sichergestellten Dokumente. Die italienischen Behörden verweigerten dies aber unter Berufung auf die nicht lesbaren Fingerabdrücke des Klägers.

In einem vom 15. September 2011 datierenden Aktenvermerk des Bundesamts wurde festgehalten, dass Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig bleibe.

Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte das italienische Innenministerium mit, dass es mit der Überstellung des Klägers nach Italien gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO einverstanden sei. Daraufhin nahm der Bevollmächtigte des Klägers mit Telefax vom 2. Februar 2012 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Gewährung von Flüchtlingsschutz zurück und beschränkte das Schutzgesuch auf die Gewährung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

In einem Aktenvermerk vom 13. März 2012 des Bundesamts ist festgehalten, dass dieses davon ausgehe, dass wegen einer Nichtbeantwortung eines Übernahmeersuchens vom 22. April 2011 von einer fiktiven Zustimmung Italiens zur Übernahme des Klägers ausgegangenen werde und die Überstellungsfrist nach Art. 20 Dublin-II-VO am 22. Oktober 2011 abgelaufen sei. Das Bundesamt wirkte daraufhin bei der zuständigen Ausländerbehörde auf eine Überstellung des Klägers nach Italien aufgrund grenzpolizeilicher Vereinbarungen hin. Dieses Ersuchen wurde vom italienischen Innenministerium mit Schreiben vom 28. Mai 2012 wegen Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis am 16. Oktober 2011 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 wurde das Asylverfahren des Klägers aufgrund der Rücknahme eingestellt. In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, dass wegen des in Italien hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung erfolglos gebliebenen Asylverfahrens ein Zweitantrag nach § 71a AsylVfG vorliege, auf den § 32 AsylVfG entsprechend anwendbar sei. Eine Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote erfolge nicht, da der Kläger bereits über einen europarechtlichen subsidiären Schutz verfüge. Auf die hiergegen erhobene Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht Regensburg die Beklagte mit Urteil vom 14. Februar 2013 (Az. RO 7 K 12.30272), festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a. F.) hinsichtlich Somalias vorliegt. Das Urteil ist nach Ablehnung des Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 16. Januar 2014 (Az. 20 ZB 13.30090) rechtskräftig geworden.

Noch während des laufenden Zulassungsverfahrens hat die Beklagte am 15. April 2013 einen Ergänzungsbescheid zum Bescheid vom 23. Juli 2012 erlassen, laut dem der Kläger aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nach Somalia dürfe er nicht abgeschoben werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abschiebungsandrohung auf § 71 a Abs. 4 i. V. m. §§ 34 und 36 AsylVfG beruhe. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG könne die Abschiebung nicht nur in das Herkunftsland, sondern auch in einen anderen Staat, in dem der Antragsteller einreisen dürfe, angedroht werden. Da der Kläger in Italien subsidiären europarechtlichen Schutzstatus erhalten habe, folge aus Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ein Anspruch, sich dort rechtmäßig aufzuhalten. Der Erlass der Abschiebungsandrohung sei nach Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie geboten. Abschiebungsverbote, die der Abschiebungsandrohung nach Italien entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat könnten nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Individuelle Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allgemeinen Extremgefahr, die zu einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG führen könnten, lägen nicht vor. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 7 K 13.30155).

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Berufungszulassungsverfahren hat die Beklagte am 5. Februar 2014 einen Bescheid mit folgendem Inhalt erlassen:

„1. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.d. bis

30.11.2013 geltenden Fassung) liegt hinsichtlich Somalias vor.

2. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.

3. Der (ergänzende) Bescheid vom 15.4.2013 bleibt unberührt.“

In den Gründen wird ausgeführt, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sei, weil der Kläger unstreitig den subsidiären Schutzstatus bereits in Italien erhalten habe. Die im Bescheid vom 15. April 2013 ausgesprochene Ausreiseaufforderung bleibe unberührt. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 9 AufenthG sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil er am 1. Dezember 2013 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG gewesen sei. Auch hiergegen hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 7 K 14.30208) erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren RO 7 K 13.30155 und RO 7 K 14.30208 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (unter dem Az. RO 7 K 14.30208) verbunden. Der Kläger hat in den verbundenen Verfahren beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2013 in Satz 1 bis 3 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2014 in Ziffern 2 und 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen,

dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verpflichtungsklage auf Gewährung des Schutzstatus nach § 4 AsylVfG statthaft und nicht nachrangig gegenüber der Vollstreckung aus dem Urteil vom 14. Februar 2013 sei. Denn eine vollständige Identität zwischen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. und § 4 AsylVfG bestehe nicht. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylVfG. Die Statusfeststellung sei nicht aufgrund der Rücknahme des Asylantrags und der Einstellung des Asylverfahrens ausgeschlossen. Zudem sei das Schutzbegehren auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. beschränkt worden. Es stehe auch nicht entgegen, dass für den Kläger in Italien bereits subsidiärer Schutz festgestellt worden sei. Auch die Abschiebungsandrohung in Satz 2 des Bescheides vom 15. April 2013 sei rechtswidrig. Deswegen könnten auch die Ausreiseaufforderung und der Hinweis auf eine mögliche Abschiebung in andere Staaten keinen Bestand haben.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung begehrt die Beklagte die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Abweisung der Klage. Es sei zwischenzeitlich höchstrichterlich mit Urteil vom 17. Juni 2014 (BVerwG, Az. 10 C 7.13) geklärt, dass kein Anspruch auf Zuerkennung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus bestehe, wenn er bereits durch einen anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden sei. Dann sei die Beklagte aufgrund § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zur Durchführung eines Verfahrens nicht verpflichtet und dazu auch gar nicht berechtigt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Dieses sei einerseits nachrangig zu der bereits in Umsetzung der rechtskräftig gewordenen Verpflichtung erfolgten Feststellung. Daneben sei im Bescheid vom 15. April 2013 Somalia als Zielstaat einer Abschiebung ausdrücklich ausgenommen worden. Für Italien seien Abschiebungsschutzgründe nicht erkennbar.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 sei durch dessen Beschluss vom 23. Oktober 2015 (Az. 1 B 41/15) modifiziert worden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Bundesamtsakten, die beigezogenen Ausländerakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Regensburg, die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Das Begehren des Klägers ist entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg gestellten Klageanträge dahingehend auszulegen, dass der Kläger einerseits die Verpflichtung der Beklagten zur (ergänzenden) Feststellung des subsidiären Schutzstatus (hilfsweise eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) und die deklaratorische Aufhebung der dem entgegenstehenden Ziffer 2 des Bescheids vom 5. Februar 2014, andererseits die Aufhebung der Sätze 1 - 3 des Bescheids vom 15. April 2013 begehrt.

Diese Klage ist - mit Ausnahme des Hilfsantrags, s.u. - als Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben. Für die Verpflichtungsklage auf Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung fehlt es auch nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Im vorliegenden Fall ist für den Kläger hinsichtlich Somalias zwar aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2013 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung aufgrund von Ziffer 1 des insoweit bestandskräftigen Bescheids vom 5. Februar 2014 festgestellt. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. entspricht jedoch nicht der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylG und ist ihr auch nicht gleichzusetzen (BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 16.14 - NVwZ-RR 2015, 634). In Fallkonstellationen wie der vorliegenden ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesamt ein Antrag auf nachholende Feststellung des subsidiären Schutzstatus zu stellen (BVerwG, a. a. O. Rn. 23; ebenso Fricke in jurisPR BVerwG 13/2015, Anmerkung 2). Einen derartigen Antrag hat der Kläger beim Bundesamt zwar nicht gestellt. Sein ursprünglicher Asylantrag, der mit Schriftsatz vom 2. Februar 2012 auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots reduziert worden war, ist durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Februar 2013 und die dieses umsetzende Ziffer 1 des Bescheids vom 5. Februar 2014 vollständig abgearbeitet. Im vorliegenden Fall fehlt aus diesem Grunde aber nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt, dass regelmäßig vor Erhebung der Verpflichtungsklage bei der zuständigen Behörde ein entsprechender Antrag gestellt werden muss (vgl. hierzu Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. Ergänzungslieferung Juni 2016, § 42 Abs. 1 Rn. 96). Denn der Kläger hat im vorliegenden Fall durch die Erhebung der Verpflichtungsklage auf Feststellung des subsidiären Schutzstatus, nachdem das Bundesamt von sich aus diesen verneint hatte, zu erkennen gegeben, dass er die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus über das ihm zugesprochene Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. hinaus begehrt. Diesem Begehren hat sich die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auch widersetzt und nicht den Einwand erhoben, dass es hier an einem entsprechenden Antrag gefehlt habe. Schließlich spricht für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses auch, dass nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein zunächst wegen Fehlens des entsprechenden Antrags formell rechtswidriger Verwaltungsakt durch dessen Nachholung geheilt wird.

Der Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist unzulässig. Mangels anderweitiger Konkretisierung durch den Bevollmächtigten des Klägers bezieht er sich auf das Herkunftsland, hier also auf Somalia. Dafür steht dem Kläger aber bereits aufgrund der Ziffer 1 des Bescheids vom 5. Februar 2014 bzw. nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in Italien Abschiebungsschutz zu. Für eine Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Somalias fehlt ihm daher das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13, juris Rn. 32; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur B. v. 18. Juni 2015, 20 B 15.30017, juris). Insoweit ist die Klage daher unzulässig.

Die Klage ist unbegründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei nach § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats.

1. Die Verpflichtungsklage auf (ergänzende) Feststellung des subsidiären Schutzstatus und Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids vom 5. Februar 2014 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylG.

Der Kläger wurde unstreitig in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Dies ist belegt insbesondere durch die bei seinem Aufgriff in München am 3. September 2010 bei ihm gefundenen Dokumente, namentlich einen italienischen Reiseausweis und einen italienischen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte (Blatt 184 bis 189 der Bundesamtsakte).

Nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 und 2 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EG vom 28.8.2013 (BGBl. I S. 3474) besteht in den Fällen, in denen einem Ausländer in einem anderen Staat bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Anspruch auf die neuerliche Zuerkennung dieses Status. Das Bundesamt ist zur Feststellung der in Deutschland erneut begehrten subsidiären Schutzberechtigung weder verpflichtet noch berechtigt, ein entsprechender Antrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - juris, Rn. 29) unzulässig. Dieses Ergebnis folgt ebenso aus dem neugefassten § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), der aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG hier auch anzuwenden ist.

Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus der vom Bevollmächtigten des Klägers im Berufungsverfahren angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (Az. 1 B 41/15). Denn dieser Beschluss betrifft allein die Fallgestaltung, dass einem Ausländer in einem anderen Staat subsidiärer Schutz gewährt wurde und aufgrund dessen vom Bundesamt sein Asylantrag, der neben dem subsidiären Schutzstatus auch das Begehren auf die Zuerkennung von Asyl- und Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG umfasst, abgelehnt werden sollte (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15, juris, Rn. 6, letzter Satz). Die Entscheidung ist daher für die vorliegende Fallgestaltung, in der die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz nicht im Streit steht, irrelevant.

Das Gleiche gilt dafür, dass die Beklagte durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2013 zu der Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. verpflichtet wurde. Denn die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 14. Februar 2013 erfasst naturgemäß nicht die mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 eingeführte neue Bestimmung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, mit dem die Norm des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch auf die Frage der subsidiären Schutzberechtigung erstreckt wurde.

2. Auch soweit die Klage sich gegen die Sätze 1 bis 3 des Bescheids vom 15. April 2013 richtet, ist sie unbegründet. Denn diese Regelungen sind rechtmäßig.

Das Bundesamt war im vorliegenden Fall für den nachträglichen Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig. Dies folgt aus § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, wonach die Abschiebungsandrohung zwar mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll, dies aber nicht zwingend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 10; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 24 AsylG, Rn. 13).

Die Abschiebungsandrohung ist daneben auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt in § 71a Abs. 4, 34, 35 und 36 Abs. 1 AsylG, da sich die im Bescheid vom 5. Februar 2014 ausgesprochene Versagung des subsidiären Schutzes nach der im Entscheidungszeitpunkt des Senats maßgeblichen Rechtslage als Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darstellt.

§ 35 AsylG sieht (als Ausnahme vom Grundsatz des § 34 AsylG für die Fälle eines unzulässigen Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG) ausdrücklich eine Abschiebungsandrohung in den Staat, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war, vor und geht also auch dann von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung aus, wenn wie im vorliegenden Fall bezüglich des Herkunftsstaates des Ausländers ein Abschiebungsverbot vorliegt. Eine Abschiebungsandrohung muss also auch dann ergehen, wenn aufgrund von § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die von einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochene Schutzgewährung in Deutschland, was das Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftsstaates angeht, Geltung beansprucht.

Nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, hier also Italien. Nachdem auch die Ausreisefrist zutreffend mit einer Woche festgesetzt wurde (§ 36 Abs. 1 AsylG) entsprechen die Sätze 1 bis 3 des Bescheids vom 15. April 2013 den gesetzlichen Vorgaben.

Ob der Kläger tatsächlich, wie vom Bevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgericht bezweifelt, nach Italien einreisen kann oder ob dies wegen des Ablaufs der Geltungsdauer der aufgrund der subsidiären Schutzgewährung ausgestellten Aufenthaltserlaubnis (Permesso di soggiorno) eben nicht der Fall ist, ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unerheblich: Denn das Bundesamt darf auch einen Zielstaat für die Abschiebungsandrohung benennen, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer auf absehbare Zeit abzuschieben (Masuch/Gordzielik in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 59 Rn. 13 unter Verweis auf BVerwG, B. v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - InfAuslR 2013, 42 und U. v. 10.7.2013 - 1 C 21/02 - BVerwGE 118, 308, Rn. 12).

Nach dem neugefassten § 31 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge nach § 29 AsylG festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Diese Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sich nach Sinn und Zweck der Regelung nur auf den Staat, in dem Schutz gewährt wurde, beziehen (ebenso Bethge/Hocks, Asylmagazin 2016, 336, 340; Pietzsch in Beck-OK Ausländerrecht, § 35 AsylG, Rn. 9). Eine derartige Prüfung hat das Bundesamt in Bescheid vom 15. April 2013 vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass entsprechende Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens nicht vorliegen. Dagegen wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens keine substantiierten Einwände erhoben. Anhaltspunkte für derartige Abschiebungsverbote sind auch nicht ersichtlich.

Nach alledem ist die Berufung begründet und die Klage abzuweisen, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.