Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Feb. 2019 - M 11 E 19.50113

bei uns veröffentlicht am27.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, hat bereits unter dem Az. … einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt diesen Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Bevor die Abschiebungsanordnung vollzogen werden konnte, stellte der Antragsteller am 31. Januar 2019 einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung führte der Antragssteller bei seiner Anhörung am 31. Januar 2019 aus, er habe sich seit Abschluss des vorherigen Asylverfahrens in Haft befunden. Nach seiner Haftentlassung am 11. Dezember 2018 habe er sich bei seiner Frau in der Nähe von Karlsruhe aufgehalten. Er habe zwei Kinder und sei traditionell verheiratet. Er habe zwei Termine gehabt, um die Vaterschaftsurkunden zu beantragen, habe aber ins Gefängnis gemusst und sich daher nicht weiter darum kümmern können.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2019, zugestellt am 12. Februar 2019, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 12. Oktober 2018 ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es lägen keine Gründe für eine Rücknahme des Bescheids vom 12. Oktober 2018 gemäß § 48 VwVfG vor. Die weitere Unzulässigkeit des Asylantrags könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen würden (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. In Bezug auf die behauptete Vaterschaft habe der Antragsteller keinen tauglichen Nachweis vorgelegt. Einer erneuten Abschiebungsanordnung bedürfe es nicht, da mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 bereits eine vollziehbare Abschiebungsanordnung vorliege, aus der weiterhin vollzogen werden könne. Auf die Begründung des Bescheids wird im Übrigen Bezug genommen.

Am 14. Februar 2019 hat der Antragsteller zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid erhoben (M 11 K 19.50112) und zugleich beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylG abzusehen bzw. eine solche zu widerrufen.

Zur Begründung nahm der Antragsteller auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug. Eine Rückkehr nach Italien sei ihm unzumutbar, da sich seine Frau M. E. … und seine am … September 2018 geborene Tochter in Deutschland aufhalten würden. Eine Heiratsurkunde werde nachgereicht. Warum das Beurkundungsverfahren zur Anerkennung der Vaterschaft der Tochter ausgesetzt worden sei, könne er nicht nachvollziehen.

Das Bundesamt hat sich im Gerichtsverfahren bislang nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig. Zwar ist vorläufiger Rechtsschutz gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. § 34 a Abs. 2 Satz 1, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO), sodass ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht statthaft und damit unzulässig wäre (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Ist die Abschiebungsanordnung aber bestandskräftig geworden und sieht das Bundesamt - wie vorliegend - von einer erneuten Abschiebungsanordnung ab, muss der Betroffene in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen, wenn er eine nachträgliche Änderung der Sach- und/ oder Rechtslage geltend machen will. Die Sicherung dieses Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragen, dass der Bundesrepublik als Rechtsträgerin des Bundesamts aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 5 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, B.v. 13.12.2017 - 12 a L 3499/17.A - juris Rn 4).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat demnach sowohl die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch), glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3).

Ungeachtet dessen, ob die Regelungen des § 51 VwVfG in Bezug auf die Geltendmachung von Abschiebungsverboten unmittelbar zur Anwendung kommen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 5 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, B.v. 13.12.2017 - 12 a L 3499/17.A - juris Rn 4; VG Greifswald, B.v. 29.6.2017 - 4 B 734/17 As HGW - juris Rn. 17) oder hinsichtlich eines weiteren Asylantrags über den Verweis des § 71 Abs. 1 AsylG Anwendung finden (vgl. VG Magdeburg, B.v. 23.6.2017 - 2 B 603/17 - juris), hat der Antragsteller keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens gemäß § 51 VwVfG glaubhaft gemacht.

Vorliegend kommt keiner der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Wiederaufgreifensgründe in Betracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die dem Bescheid vom 12. Oktober 2018 zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert hätte.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen DublinBescheids vom 12. Oktober 2018. Insbesondere ist die sechsmonatige Überstellungsfrist des § 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin III-VO - noch nicht abgelaufen. Es ist daher zutreffend, dass Italien auch weiterhin für die Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers zuständig ist.

Die Abschiebung nach Italien kann weiterhin im Sinne des § 34a AsylG durchgeführt werden. Abschiebungshindernisse ergeben sich insbesondere nicht in Hinblick auf die vorgetragene familiäre Situation des Antragstellers.

Soweit sich der Antragsteller - wie bereits im Erstverfahren - darauf beruft, dass sich seine traditionell angeheiratete „Ehefrau“ und seine Tochter im Bundesgebiet aufhalten, hat der Antragsteller weiterhin weder einen Nachweis dafür erbracht, dass er verheiratet ist, dass diese Ehe bereits in Nigeria bestanden hat, dass der Frau ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht, noch dass es ihm unzumutbar ist, auch nur vorübergehend nach Italien zurückzukehren, um von dort aus ein etwa bestehendes Aufenthaltsrecht geltend zu machen. Nach deutschem Recht werden nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich nicht vergleichbar behandelt wie verheiratete Paare. Sowohl im Rahmen des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch im Aufenthaltsrecht ist eine anerkannte Eheschließung erforderlich, eheähnliche Beziehungen reichen nicht aus. Hinzukommt, dass vorliegend erhebliche Zweifel an der Identität des Antragstellers bestehen, da dieser bereits im Jahr 2015 mit gefälschten Papieren unter dem Namen … …, geb. … März 1984, in das Bundesgebiet eingereist ist. In der Folge wurde der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 28. Oktober 2015 wegen Urkundenfälschung verurteilt. Dies dürfte auch der Grund sein, weshalb das Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft ausgesetzt wurde.

Der Antragsteller hat damit vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Änderung des bestandskräftigen Dublin-Bescheids vom 12. Oktober 2018 bzw. auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote hat und in der Folge auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesamts an vollziehende Ausländerbehörde, inhaltlich gerichtet auf Nichtdurchführung der Abschiebung des Antragstellers.

Andere nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 12. Oktober 2018 entstandene Gründe, welche die Annahme einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG oder eine Aufhebung des Bescheids nach §§ 48, 49 VwVfG zu tragen vermögen und daher einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zwar ist die in der Begründung des Bescheids vom 1. Februar 2019 genannte Rechtsgrundlage des § 48 VwVfG vorliegend nicht einschlägig, da sie einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraussetzen würde. Das Bundesamt hat jedoch auch die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens benannt und sich in der Bescheidsbegründung inhaltlich mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt. Den Anspruch des Antragstellers, seinen Antrag ermessensfehlerfrei zu bescheiden, hat das Bundesamt daher erfüllt. Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind insoweit nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller auch nicht behauptet.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Streitsachen 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen (nachfolgend 1.), und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (nachfolgend 2.) weiter verfolgt, sind zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet, weil der vom Antragsteller gestellte Antrag unzulässig ist, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers und auch des Erstgerichts fehlt es dem Antragsteller insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und – auch im konkreten Fall – effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (s. § 51 VwVfG) bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots erreichen könnte. Sein wegen eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots (und Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG) gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners (als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde) zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der bereits seit 19. November 2014 bestandskräftigen Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) des Bundesamtes im Bescheid vom 30. Oktober 2014 ist daher letztlich unnötig und deshalb auch rechtsmissbräuchlich (zu diesem allgemeinen Verbot eines Rechtsmissbrauchs als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Inanspruchnahme des Gerichts vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 11).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 – 2 B 215/14 – und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 – 2 M 68/14 – jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung „von Verfassung wegen nicht zu beanstanden“ ist). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 12).

Ist wie im Fall des Antragstellers die Abschiebungsanordnung, die ein belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ist, bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sachlage (oder Rechtslage) – hier ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot bzw. einen Duldungsgrund – geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO eine Sachentscheidung erzwingen (vgl. Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, AsylVfG, § 34a Rn. 28; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 65; Falkenbach in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 64 f.). Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann aber der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 98 und II - § 71 Rn. 313 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 17.2.2015 – 22 L 378/15.A – juris). Die Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG durchführt, hat aus den oben dargelegten Gründen dagegen grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nach-träglich geltend gemachten (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots (z.B. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) oder Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG, solange die (bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist (so auch VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 9 ff.).

Lediglich in extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen nicht mehr erreichbar ist, etwa weil die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf, offensichtlich zu spät kommen würde, mag es – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich sein, im Wege der einstweiligen Anordnung unmittelbar (auch) gegenüber der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu erstreiten (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 71 Rn. 317 f.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 20. April 2015 und der vom Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Meinung lag eine solche Ausnahmesituation jedoch in der Folge der dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 2015 mitgeteilten und für den 26. März 2015 auf dem Luftweg vorgesehenen Abschiebung nach Italien nicht vor. Denn selbst am 19. März 2015, als der Antragsteller nach dem vorangegangenen (erfolglosen) Schriftverkehr mit dem Bundesamt und der Ausländerbehörde durch seinen Bevollmächtigten beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG beantragen, gleichzeitig aber beim Verwaltungsgericht den gegen die Ausländerbehörde gerichteten Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung stellen ließ, wäre es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, um den – wie oben dargelegt – vorrangigen einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes zur Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen nachzusuchen. Eine entsprechende gerichtliche Eilentscheidung und Verpflichtung zur vorläufigen Verhinderung seiner für den 26. März 2015 vorgesehenen Abschiebung wäre in dem verbleibenden Zeitraum durchaus möglich gewesen. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn, wie der Antragsteller behauptet, seitens des Bundesamtes bis heute keine Reaktion auf seinen Wiederaufgreifensantrag erfolgt sein sollte.

Auch im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde ist weder glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller allein mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Antragsgegner als Rechtsträger der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde effektiv um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen könnte. Dabei kann dahinstehen, ob, wie im Zuleitungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2015 ausgeführt, der Antragsteller nach Auskunft der Ausländerbehörde noch nicht abgeschoben worden ist, weil sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt (und er möglicherweise untergetaucht) ist. Jedenfalls ist der für seine Abschiebung nach Italien vorgesehene Termin am 26. März 2013 längst abgelaufen und ein neuer konkreter Termin für seine Abschiebung vom Antragsteller weder geltend noch gar glaubhaft gemacht worden.

Ein (denkbarer) Ausnahmefall von der oben dargelegten Rechtsschutzsystematik beim Vollzug einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG war und ist daher im Fall des Antragstellers gerade nicht gegeben.

Ist somit der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, kommt es auf das materiell geltend gemachte Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots oder Duldungsgrundes nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 6 E 15.379) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind, bleibt auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 15.813) ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 15.813 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Streitsachen 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen (nachfolgend 1.), und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (nachfolgend 2.) weiter verfolgt, sind zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet, weil der vom Antragsteller gestellte Antrag unzulässig ist, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers und auch des Erstgerichts fehlt es dem Antragsteller insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und – auch im konkreten Fall – effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (s. § 51 VwVfG) bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots erreichen könnte. Sein wegen eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots (und Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG) gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners (als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde) zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der bereits seit 19. November 2014 bestandskräftigen Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) des Bundesamtes im Bescheid vom 30. Oktober 2014 ist daher letztlich unnötig und deshalb auch rechtsmissbräuchlich (zu diesem allgemeinen Verbot eines Rechtsmissbrauchs als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Inanspruchnahme des Gerichts vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 11).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 – 2 B 215/14 – und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 – 2 M 68/14 – jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung „von Verfassung wegen nicht zu beanstanden“ ist). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 12).

Ist wie im Fall des Antragstellers die Abschiebungsanordnung, die ein belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ist, bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sachlage (oder Rechtslage) – hier ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot bzw. einen Duldungsgrund – geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO eine Sachentscheidung erzwingen (vgl. Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, AsylVfG, § 34a Rn. 28; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 65; Falkenbach in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 64 f.). Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann aber der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 98 und II - § 71 Rn. 313 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 17.2.2015 – 22 L 378/15.A – juris). Die Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG durchführt, hat aus den oben dargelegten Gründen dagegen grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nach-träglich geltend gemachten (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots (z.B. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) oder Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG, solange die (bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist (so auch VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 9 ff.).

Lediglich in extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen nicht mehr erreichbar ist, etwa weil die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf, offensichtlich zu spät kommen würde, mag es – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich sein, im Wege der einstweiligen Anordnung unmittelbar (auch) gegenüber der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu erstreiten (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 71 Rn. 317 f.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 20. April 2015 und der vom Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Meinung lag eine solche Ausnahmesituation jedoch in der Folge der dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 2015 mitgeteilten und für den 26. März 2015 auf dem Luftweg vorgesehenen Abschiebung nach Italien nicht vor. Denn selbst am 19. März 2015, als der Antragsteller nach dem vorangegangenen (erfolglosen) Schriftverkehr mit dem Bundesamt und der Ausländerbehörde durch seinen Bevollmächtigten beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG beantragen, gleichzeitig aber beim Verwaltungsgericht den gegen die Ausländerbehörde gerichteten Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung stellen ließ, wäre es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, um den – wie oben dargelegt – vorrangigen einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes zur Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen nachzusuchen. Eine entsprechende gerichtliche Eilentscheidung und Verpflichtung zur vorläufigen Verhinderung seiner für den 26. März 2015 vorgesehenen Abschiebung wäre in dem verbleibenden Zeitraum durchaus möglich gewesen. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn, wie der Antragsteller behauptet, seitens des Bundesamtes bis heute keine Reaktion auf seinen Wiederaufgreifensantrag erfolgt sein sollte.

Auch im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde ist weder glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller allein mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Antragsgegner als Rechtsträger der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde effektiv um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen könnte. Dabei kann dahinstehen, ob, wie im Zuleitungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2015 ausgeführt, der Antragsteller nach Auskunft der Ausländerbehörde noch nicht abgeschoben worden ist, weil sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt (und er möglicherweise untergetaucht) ist. Jedenfalls ist der für seine Abschiebung nach Italien vorgesehene Termin am 26. März 2013 längst abgelaufen und ein neuer konkreter Termin für seine Abschiebung vom Antragsteller weder geltend noch gar glaubhaft gemacht worden.

Ein (denkbarer) Ausnahmefall von der oben dargelegten Rechtsschutzsystematik beim Vollzug einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG war und ist daher im Fall des Antragstellers gerade nicht gegeben.

Ist somit der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, kommt es auf das materiell geltend gemachte Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots oder Duldungsgrundes nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 6 E 15.379) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind, bleibt auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 15.813) ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 15.813 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21.12.2016 und vom 17.05.2017.

2

Er ist nach eigenen Angaben am 02.09.1987 in Bissau in Guinea-Bissau geboren, gehört dem Volk der Mandingo an, ist ledig und islamischen Glaubens.

3

Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland im Juni 2013 und reiste über Italien kommend im November 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14.11.2016 stellte er einen Asylantrag (Az.: 697…). Am selben Tag hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller an. Sie belehrte ihn im Rahmen des Asylantragsverfahrens über seine Rechte und Pflichten, insbesondere wies sie ihn auf die Zustellungs- und Meldepflichten des § 10 AsylG hin. Den Empfang der entsprechenden Belehrungen in einer ihm verständlichen Sprache quittierte der Antragsteller mit Namensunterschrift (vgl. Bl. 9 VwV zum Az.: 697…).

4

Aufgrund eines EURODAC-Treffers stellte die Antragsgegnerin am 17.11.2016 ein Übernahmeersuchen nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates (nachfolgend "Dublin III-VO") an Italien. Das Ersuchen blieb unbeantwortet.

5

Mit Bescheid vom 21.12.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, ordnete seine Überstellung nach Italien an und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Monaten. Abschiebungshindernisse stellte sie nicht fest. Der Bescheid wurde an die Aufnahmeeinrichtung gesendet, in der der Antragsteller untergebracht war. Dort ging er am 22.12.2016 ein. Der zuständige Mitarbeiter vermerkte auf dem Empfangsbekenntnis, dass der Antragsteller die Aufnahmeeinrichtung verlassen habe. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei nicht bekannt.

6

Zwischen dem 28.11.2016 und dem 31.01.2017 befand sich der Antragsteller in der AMEOS-Klinik in B-Stadt zur Behandlung einer tuberkulösen Spondylitis L3-S1 (vgl. Bl. 8 ff. d.A.). Seinen Aufenthaltsort teilte er der Antragsgegnerin nicht mit.

7

Mit Schreiben vom 16.01.2017 teilte die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber der Antragsgegnerin den Krankenhausaufenthalt des Antragstellers im AMEOS-Klinikum mit. Der Landkreis C. bat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.01.2017 ferner um die Aussetzung der Überstellung nach Italien, da sich der Antragsteller zur Weiterbehandlung seiner Erkrankung in die Lungenklinik D-Stadt begeben musste. Dort wurde er zwischen dem 02.02.2017 und dem 09.02.2017 stationär behandelt (vgl. Bl. 6 d.A.). Die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber informierte die Antragsgegnerin über diesen Krankenhausaufenthalt mit Schreiben vom 10.02.2017. Der Landkreis C. zog nach der Entlassung des Antragstellers aus der Lungenklinik D-Stadt seine Bitte, den möglichen Transfer zu stoppen, zurück.

8

Am 15.05.2017 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag (Az.: 712…). Zur Begründung gab der Antragsteller an, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in Form der Tuberkuloseerkrankung vorliege. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sowie eine Medikamentenbehandlung sei lebensnotwendig. Eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden, dass der Antragsteller auch in Italien eine genügende Behandlung der Tuberkulose erhält, liege nicht vor.

9

Am 17.05.2017 versuchte die Antragsgegnerin den Antragsteller nach Italien zu überstellen. Der Überstellung entzog sich der Antragsteller. Italien wurde über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert.

10

Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Antragsgegnerin eine Abänderung ihres Bescheides vom 21.12.2016 im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens ab. Italien sei weiter für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts lägen nicht vor.

11

Daraufhin hat der Antragsteller am 19.05.2017 Klage erhoben (Az.: 2 A 604/17 MD) und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Außerdem hat er bzgl. der Klage- und Antragsfrist bzgl. des Bescheides vom 21.12.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Zentrale Aufnahmeeinrichtung von seinem Krankenhausaufenthalt gewusst habe und ihn deswegen kein Verschulden daran treffe, dass er den Bescheid vom 21.12.2016 nicht erhalten habe.

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihren Entscheidungen.

17

Auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zu den Aktenzeichen 697… und 712… wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

II.

18

Die Entscheidung im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ergeht durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 4 AsylG.

19

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21.12.2016 anzuordnen bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

20

Denn er ist nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen einer Abschiebungsanordnung aufgrund der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG, binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Antragsgegnerin hat hier eine Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34a Abs. 1 AsylG gegen den Antragsteller erlassen, weil sie seinen Asylantrag als unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, abgelehnt hat. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses (vgl. Bl. 70 VwV zum Az.: 697…) ging der Bescheid am 22.12.2016 in der Aufnahmeeinrichtung ein. Der dortige Mitarbeiter vermerkte, dass der Antragsteller nicht in der Einrichtung sei und eine aktuelle Adresse nicht angegeben habe. Der Bescheid gilt damit als am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung – mithin am 25.12.2016 – als bekanntgegeben, § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Wochenfrist endete daher mit Ablauf des 02.01.2017, einem Montag. Seinen Eilrechtschutzantrag hat der Antragsteller erst am 19.05.2017 mithin mehr als fünf Monate nach Ablauf der Frist bei Gericht gestellt. Über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit § 10 AsylG ist der Antragsteller belehrt worden. Den Empfang der Belehrung hat er mit Namensunterschrift bestätigt (vgl. Bl. 9 VwV zum Az.: 697…).

21

Für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes läuft auch keine Jahresfrist, die zur Zulässigkeit des Eilrechtschutzantrages führen würde, § 58 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung u.a. dann möglich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 21.12.2016 und dabei insbesondere der Hinweis, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein muss", begegnet keinen Bedenken. Dieser Hinweis ist nicht geeignet, bei dem Antragsteller einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 13.12.1978 – 6 C 77/78 –; a.A. VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.04.2017 – A 9 S 333/17 –, beide Entscheidungen zitiert nach juris). Dabei ist der Hinweis auf die "deutsche Sprache" schon gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG zutreffend, weil die Gerichtssprache Deutsch ist. Auch die Begriffe "abgefasst sein" sind nicht geeignet, bei dem Antragsteller den Eindruck zu erwecken, die Klage bzw. der Eilrechtschutzantrag gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin müsse eigenhändig vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht in schriftlicher Form eingereicht werden. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U. v. 18.04.2017, a.a.O.) schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich nicht an. Mag das Verb "abfassen" wohl auch so zu verstehen sein, dass eine Erklärung zu Papier gebracht und ihr eine schriftliche Form gegeben wird, so deutet die passivische Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung der Antragsgegnerin aber daraufhin, dass dies nicht zwingend durch den Antragsteller, sondern z.B. auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht erfolgen kann. Denn auch dieser fertigt ein Protokoll über die Niederschrift eines auf diesem Weg eingelegten Rechtsbehelfs an. Insoweit betrifft die hier in Rede stehende Formulierung lediglich die Schriftform des Rechtsbehelfs als Wirksamkeitsvoraussetzung, § 81 Abs. 1 VwGO. Die Art und Weise der Einlegung, also durch eigenen Schriftsatz oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist dadurch nicht berührt (vgl. dazu VG München, U. v. 12.01.2017 – M 7 K 16.50050 –; VG Magdeburg, B. v. 15.05.2017 – 9 B 101/17 –; beide Entscheidungen zitiert nach juris).

22

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Antragsteller ebenfalls nicht zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar hat der Antragsteller hier einen entsprechenden Antrag bzgl. der von ihm versäumten Antragsfrist gestellt. Jedoch hat er deren Versäumnis selber verschuldet. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Antragsteller während des Asylverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen und Zustellungen der Antragsgegnerin stets erreichen können. Insbesondere hat er der Antragsgegnerin einen Wechsel seiner Anschrift unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Über diese Verpflichtung ist der Antragsteller auch belehrt worden, § 10 Abs. 7 AsylG (vgl. Bl. 9 VwV zum Az.: 697…). Gleichwohl hat er der Antragsgegnerin seinen Krankenhausaufenthalt jedoch überhaupt nicht angezeigt. Soweit er vorträgt, die Aufnahmeeinrichtung über seinen Krankenhausaufenthalt informiert zu haben, reicht das für die Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung nach § 10 Abs. 1 AsylG nicht aus. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass er während seines gesamten Krankenhausaufenthaltes daran gehindert war, der Antragsgegnerin seinen geänderten Aufenthalt mitzuteilen. Aus den vorgelegten Befundberichten des AMEOS-Klinikums ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Die seitens der Zentralen Aufnahmeeinrichtung an die Antragsgegnerin am 16.01.2017 erfolgte Mitteilung über den Krankenhausaufenthalt des Antragstellers ist ebenfalls nicht geeignet dessen Fristversäumnis zu entschuldigen.

23

2. Der Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.05.2017 anzuordnen ist dagegen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Der Antrag ist auch begründet.

24

Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen. Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt offenbar fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines offenbar rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Bei offenem Ausgang des Klageverfahrens verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

25

Ausgehend von diesem Maßstab bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt an der Rechtmäßigkeit der im angegriffenen Bescheid vom 17.05.2017 bestätigten Abschiebungsanordnung nach Italien offensichtliche Bedenken.

26

Denn die Antragsgegnerin hat den vom Antragsteller in seinem Folgeantrag vom 15.05.2017, § 71 Abs. 1 AsylG, vorgebrachten Sachverhalt bzgl. seiner Tuberkuloseerkrankung und die damit verbundenen Auswirkungen auf eine Überstellung nach Italien und ein ggfs. vorliegendes inländisches Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erkennbar geprüft und das Ergebnis ihrer Prüfung in ihr Entscheidung über den Folgeantrag eingestellt. Zu einer Prüfung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG war sie aber gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie, wenn sie in ihrem Bescheid vom 17.05.2017 lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG ablehnt, nicht nachgekommen.

27

Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das erste Asylverfahren des Antragstellers zum Az.: 697... war nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin zu dem Zeitpunkt der weiteren Asylantragstellung am 15.05.2017 bereits unanfechtbar abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat diesen weiteren Asylantrag sogar selbst als Folgeantrag eingeordnet und den Antragsteller entsprechend belehrt (vgl. Bl. 6 und 49ff. VwV zum Az.: 712…). Der Antragsteller hat auch alle ihm vorliegenden Unterlagen bzgl. seiner Erkrankungen vorgelegt, sodass die Antragsgegnerin auch in der Lage war, eine entsprechende Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorzunehmen. Hiervon durfte sie auch nicht deshalb abweichen, weil der Antragsteller mit der Tuberkulose wohl auch ein inländisches Abschiebungshindernis geltend macht, das möglicherweise einer Überstellung nach Italien entgegensteht. Denn im Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat sie auch zu überprüfen ist, ob sich der Ausländer gegen die Modalitäten des Vollzugs der Aufenthaltsbeendigung wendet (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2315/93 –, zitiert nach juris Rn. 234) oder inlandsbezogene Abschiebungs- oder Vollstreckungshindernisse geltend macht, für deren Prüfung in diesem Fall ausnahmsweise das Bundesamt zuständig ist (vgl. etwa SaarlOVG, B. v. 25.04.2014 – 2 B 215/14 –, zitiert nach juris Rn. 7 m.w.N.). Nichts anderes kann in dem Fall gelten, in dem sie im Zuge eines Folgeantrages an der von ihr bereits ausgesprochenen Abschiebungsanordnung festhalten möchte.

28

Dadurch, dass die Klage gegen den Bescheid vom 17.05.2017 aufschiebende Wirkung entfaltet und damit die Fortgeltung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 21.12.2016 unterbrochen ist, ist die Antragsgegnerin auch gehindert, den Antragsteller aufgrund der im Bescheid vom 21.12.2016 enthaltenen und zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsenen Abschiebungsanordnung nach Italien zu überstellen.

29

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.