Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Apr. 2014 - 7 S 13.4047
Gericht
Tenor
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen gesamtschulderisch die Kosten der Verfahren.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers ... in der Hegegemeinschaft ... Der Antragsteller zu 1) und ein inzwischen ausgeschiedener Mitpächter hatten das Gemeinschaftsjagdrevier von der Jagdgenossenschaft ... mit Jagdpachtvertrag vom ... September 2009 bis zum ... März 2019 gepachtet. Für den am ... Mai 2012 ausgeschiedenen Mitpächter wurde mit Vertrag vom selben Tag ein neuer Mitpächter in das Vertragsverhältnis aufgenommen. Nach Aufforderung durch die untere Jagdbehörde mit Schreiben vom ... August 2012 benannten der Antragsteller zu 1) und dieser Mitpächter mit Schreiben vom ... September 2012 den Antragsteller zu 1) als Bevollmächtigten für das Gemeinschaftsjagdrevier ... Am ... April 2013 trat der Antragsteller zu 2) in den unverändert fortbestehenden Jagdpachtvertrag vom ... September 2009 ein und übernahm in vollem Umfang die Rechte und Pflichten des am selben Tag ausgeschiedenen Mitpächters.
Laut Abschussplan für die Jagdjahre 2010 - 2012 waren in dem Revier 68 Stück Rehwild zu schießen, davon 22 Stück männliches, 23 Stück weibliches Wild und 23 Kitze. Tatsächlich wurden insgesamt 26 Stück Rehwild erlegt. Hinzu kamen 54 Stück Fallwild, so dass der Abgang insgesamt 80 Stück Rehwild betragen hat.
Mit Schreiben vom ... März 2013 unterbreitete der Antragsteller zu 1) dem Landratsamt ... ... (im Folgenden: Landratsamt) einen von ihm und dem Jagdvorstand unterzeichneten Vorschlag für den Rehwildabschuss in den Jagdjahren 2013 - 2015 in Höhe von 75 Stück, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre sowie Geschlechter und Kitze, und führte dazu aus, der Vorschlag sei mit dem Vorstand der Jagdgenossenschaft ... abgestimmt worden. Er entspreche einer Erhöhung des Abschusses von 20% gegenüber den Jagdjahren 2007 - 2009.
In der sog. Ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2012 des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom ... Juni/... Oktober 2012 wurde für das Revier der Antragsteller eine seit dem vorangegangenen Gutachten 2009 unverändert schlechte, deutlich zu hohe bzw. katastrophale Verbisssituation festgestellt. Selbst junge Fichten seien stark verbissen; alle anderen Baumarten könnten nur unter Schutz verjüngt werden. An Schalenwild komme nur Rehwild vor. Es gebe keinen anderen Grund als das Rehwild dafür, dass sich in den Altbeständen des Jagdreviers die vorkommenden Baumarten nicht natürlich ansamen könnten.
Nachdem der Jagdbeirat den eingereichten Abschussplan in seiner Sitzung am ... April 2013 für unzureichend erachtet hatte, wurde am ... Mai 2013 mit Vertretern der Jagdgenossenschaft, des Revierinhabers, dem Kreisjagdberater, dem Hegegemeinschaftsleiter sowie Vertretern des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... das Revier begangen. Daraufhin beschloss der Jagdbeirat mit 5:1 Stimmen, den Abschuss auf 92 Stück Rehwild, davon 20% Böcke (18 Stück), 40% Geißen/Schmalrehe (37 Stück) und 40% Kitze (37 Stück) festzusetzen und den körperlichen Nachweis anzuordnen.
Mit am ... Juni 2013 zur Post gegebenem und an den Antragsteller zu 1) adressiertem Bescheid vom ... Juni 2013 traf das Landratsamt eine Abschussregelung für Rehwild für die Jagdjahre 2013/2014/2015 und setzte für diese Jagdperiode einen Abschussplan für das Gemeinschaftsjagdrevier ... fest. In den dem Abschussplan beigefügten Anschreiben wurde auf die Pflicht zur Planerfüllung und auf weitere rechtliche Einzelheiten in diesem Zusammenhang sowie auf die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 3 AVBayJG hingewiesen. Danach seien in der Hegegemeinschaft ... jährlich 1/3 des Gesamtabschusses zu erfüllen und Abweichungen von bis zu 20% nur nach oben zulässig. Über das durch Abschuss oder Fang erbeutete Wild habe der Antragsteller zu 1) ggf. mit seinem Mitpächter pro Jahr eine Streckenliste A und B zu führen, in die - mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes - auch alles sonst verendet gefundene Wild, getrennt nach Verkehrsfallwild und sonstigem Fallwild, einzutragen sei. Daneben sei innerhalb einer Woche eine schriftliche Abschussmeldung zu erstatten, wobei für Rehwild gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 AVBayJG die jährliche Vorlage der Streckenliste gleichzeitig als schriftliche Abschussmeldung im Sinne des Art. 32 Abs. 4 Nr. 1 BayJG gelte. Schließlich wurde noch auf § 16 Abs. 4 Satz 4 AVBayJG hingewiesen, wonach die untere Jagdbehörde jährlich eine Hegeschau anordne, für die der Kopfschmuck des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes vorzulegen sei. Zur Begründung der Festsetzungen wurde ausgeführt, das Forstliche Gutachten 2012 habe zwar in der Hegegemeinschaft ... grundsätzlich die Empfehlung ausgesprochen, den bisherigen Abschuss beizubehalten, obwohl der Verbiss noch zu hoch sei. Jedoch treffe die Revierweise Aussage für das Gemeinschaftsjagdrevier ... die Aussage, dass der Verbiss deutlich zu hoch und die Tendenz weiterhin unverändert sei. In den ergänzenden Anmerkungen finde sich die Aussage, dass die Verbisssituation katastrophal sei und selbst Fichten stark verbissen würden. Der Ist-Abgang belaufe sich auf insgesamt 80 Stück, wovon 54 Stück Fallwild seien. Der Revierbegang habe auf allen drei besichtigten Flächen einen deutlich zu hohen Verbiss, vor allem bei den Laubbaumarten Buche und Bergahorn ergeben, aber auch bei Eichen und Fichten. Daher sei eine Reduzierung des Wildbestandes notwendig. Darauf lasse auch die enorme Fallwildquote schließen. Dem werde der Vorschlag der Jagdgenossenschaft und des Revierinhabers nicht gerecht. Er stelle real sogar eine Absenkung des Abschusses dar. Der Jadgbeirat habe daraufhin eine Erhöhung des Abschusses beschlossen sowie, den körperlichen Nachweis anzuordnen. Des Weiteren sei empfohlen worden, Jagdeinrichtungen aufzustellen, um dort Bejagungsschwerpunkte zu setzen. Der eingereichte Abschussplan entspreche nicht den Vorgaben der § 21 Abs. 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, weil hiermit kein tragbarer Wildbestand erreicht werden könne. Ein Aufwachsen der für den Waldumbau wichtigen Baumarten Buche, Bergahorn und Eiche sowie auch der Fichte sei derzeit nicht bzw. nur teilweise möglich. Um eine Anpassung des Wildbestandes an den begrenzten Lebensraum zu erreichen, sei die Erhöhung des Abschusses mit einem stärkeren Eingriff bei weiblichem Wild und Kitzen notwendig und geeignet. Dies werde auch durch die enorm hohe Fallwildquote (bei weiblichem Wild und Kitzen knapp 49%) deutlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse notwendig, weil bei Nichtvornahme der vorgeschriebenen Rehwildabschüsse erhebliche, nur langfristig behebbare Verbissschäden an Forstpflanzen zu befürchten seien. Das Interesse der Allgemeinheit, rechtzeitig die notwendige Waldverjüngung zur Erhaltung der vielfältigen Nutz-, Schutz- und Sozialfunktionen des Waldes (wirtschaftlicher Waldbau, Natur- und Klimaschutz, Wasserhaushalt, Erholung, usw.) sicherzustellen, überwiege das private Interesse von Revierinhabern, bis zur Unanfechtbarkeit von Abschussplänen Rehwild nur zurückhaltend bejagen zu müssen, um die im Vorfeld der Abschussregelungen vielfach behauptete, aber nicht nachgewiesene geringe und angeblich durchaus lebensraumverträgliche Wildpopulation nicht zu gefährden. Dass von einer derartigen Wildpopulation nicht ausgegangen werden könne, sei durch die gutachtlich festgestellten Verbissschäden an Forstpflanzen im Gebiet der Hegegemeinschaft ... belegt.
Mit an den Antragsteller zu 1) am ... Juni 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom ... Juni 2013 ordnete das Landratsamt gestützt auf Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BayJG - jeweils unter Zwangsgeldandrohung in Höhe von 50,- EUR bzw. 25,- EUR (Nummer 3) und Anordnung des Sofortvollzuges (Nummer 4) - den körperlichen Nachweis des erlegten Rehwildes an (Nummer 1) und gab dem Antragsteller zu 1) auf, die Streckenliste nach dem ... August 2013 bis spätestens ... September 2013, nach dem ... Oktober 2013 bis spätestens ... Oktober 2013 sowie nach dem ... November 2013 bis spätestens ... Dezember 2013 der unteren Jagdbehörde vorzulegen (Nummer 2). Der Entscheidung liege zugrunde, dass der Gesamtabgang des Rehwildes sich von den Jagdjahren 2007 - 2009 von 57 Stück um 40% auf 80 Stück in den Jagdjahren 2010 - 2012 gesteigert habe, ohne dass sich an der deutlich zu hohen Verbissbelastung etwas geändert habe. Der Abschussplan für die Jagdjahre 2013 - 2015 habe den Abschuss nunmehr auf 92 Stück Rehwild festgesetzt, davon 20% Böcke (18 Stück), 40% Geißen/Schmalrehe (37 Stück) und 40% Kitze (37 Stück). Dass ein stärkerer Eingriff in den Bestand des weiblichen Rehwildes und des Nachwuchses notwendig sei, bestätige auch die enorm hohe Fallwildquote, in der vergangenen Abschussplanperiode 67,5% (54 Stück). Knappe 49% des Gesamtabganges seien Fallwild von weiblichem Rehwild und Kitzen. Der körperliche Nachweis solle dazu beitragen, die gegen den Willen der an der Abschussplanung Beteiligten bestimmten Verpflichtungen auch tatsächlich zu erfüllen. Die Gefahr, die Erfüllung von Abschussvorgaben durch Falscheintragungen in der Streckenliste vorzuspiegeln, sei gerade bei Zwangsreduzierung des Rehwildes ungleich größer als in den Fällen, in denen die Abschussregelung einvernehmlich erfolge. Realistische Abschusszahlen seien aber unerlässliche Voraussetzung für eine sichere Bewertung des Rehwildvorkommens im Verhältnis zu seinem Lebensraum. Die Anordnung des körperlichen Nachweises sei auch verhältnismäßig, geeignet und erforderlich, da eine anderweitige Kontrolle insbesondere des tatsächlichen Abgangs vor allem des weiblichen Rehwildes und der Kitze nicht geeignet erscheine. Die Zwangsgeldandrohungen seien gem. Art. 29 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 - 3 VwZVG gerechtfertigt. Die auf die Vornahme einer Handlung und die Herausgabe von Sachen gerichteten Anordnungen könnten zumutbar innerhalb der gesetzten Fristen erfüllt werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheides gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde auf dieselben Gründe wie im Bescheid vom... Juni 2014 gestützt.
Mit Schreiben vom ... Juli 2013 legte die Bevollmächtigte der Antragsteller Widerspruch „gegen die Abschussfestsetzung für das Jagdrevier ... vom ... Juni 2013 für die Jagdjahre 2013/14/15, zugestellt am ... Juni 2013,“ ein, der mit Schreiben vom ... August 2013 begründet wurde. Hierin wurde u. a. ausgeführt, aus der nachfolgenden Widerspruchsbegründung werde sich ergeben, dass sich der Widerspruch vom ... Juli 2013 auf die Abschussfestsetzung im Bescheid vom ... Juni 2013 und die Anordnung des körperlichen Nachweises vom ... Juni 2013 beziehe. Das im Schreiben genannte Zustelldatum des ... Juni 2013 könne sich nur auf den Zwangsmittelbescheid beziehen, da die Abschussfestsetzung dem Antragsteller zu 1) per Post zugesandt worden sei. Der Widerspruch sei daher umfassend, d. h. sowohl gegen den Ausgangsbescheid, als auch gegen das angeordnete Zwangsmittel eingelegt worden. Dem Antragsteller zu 2) sei weder der Erst- noch der Zwangsmittelbescheid zugestellt worden, obwohl diese - insbesondere der Zwangsmittelbescheid, der eine individuelle Handlung fordere - beiden Mitpächtern hätten zugestellt werden müssen. Ihnen stehe die Geschäftsführung und Vertretung gem. § 709 Abs. 1 i. V. m. § 714 BGB grundsätzlich gemeinsam zu. Der Antragsteller zu 2) habe niemals eine Vertretungsbestätigung abgegeben oder sonst sein Einverständnis mit einer Vertretung durch den Antragsteller zu 1) bekundet. Das angeordnete Zwangsmittel des körperlichen Nachweises sei Bestandteil der Abschussfestsetzung im Sinne von § 21 BJagdG i. V. m. Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG. Rein vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Des Weiteren sei die Anordnung des körperlichen Nachweises auch rechtswidrig: die Antragsteller seien hierzu nicht angehört worden. Allein die Ankündigung auf einem Revierbegang reiche insoweit nicht aus. Außerdem seien die Zwangsmittel unverhältnismäßig. Es müssten zunächst alle anderen Mittel des Verwaltungszwangs ausgeschöpft sein. Bei der Annahme der Behörde, dass die Streckenliste manipuliert worden sein könne, handele es sich um eine durch nichts belegte Unterstellung. Die Anordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil es der Kontrollperson willkürlich überlassen bleibe, wo und wie der körperliche Nachweis zu führen sei. Auch rein jagdpraktische und lebensmittelhygienische Vorschriften widersprächen einer derartigen Vorlagepflicht. Sie sei auch unverhältnismäßig, weil die Vorlage von völlig zerfetztem und verwestem Fallwild nicht erzwungen werden könne. Die Abschussregelung verstoße gegen § 21 BJagdG und Art. 32 BayJG, welche nur den Schutz berechtigter forstwirtschaftlicher, nicht schrankenloser, in den Raum gestellter Ansprüche vorsähen. Die forstliche Bewirtschaftung müsse ihrerseits alles unternehmen, um vorhandenes Baumverjüngungspotential zu fördern, was hier offensichtlich nicht der Fall sei. Es fehle an den notwendigen und nachhaltigen Durchforstungsmaßnahmen wie dem Auslichten des Altbaumbestandes oder einem Entgegenwirken der Bodenverkrautung oder Schutzmaßnahmen vor Wildverbiss. Darauf gingen weder das Verjüngungsgutachten für die Hegegemeinschaft noch die Revierweise Aussage zur Situation der Waldverjüngung noch das Landratsamt ein. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass das Gemeinschaftsjagdrevier ... nur einen geringen Waldbestand von 8% aufweise und ein typisches Feldrevier sei, das aufgrund der Ortsnähe, des hohen Freizeitdrucks, der Bahngleise und der Staatsstraßen sehr belastet sei. Die großen Wildeinstandsgebiete befänden sich im nördlich gelegenen Staatswald, wo auch der Wildbestand reduziert werden müsse. Dieser Aspekt sei weder angesprochen noch berücksichtigt worden.
Am 11. September 2013 ließen die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte beantragen,
den unter Nummern 1 und 2 des Bescheides vom ... Juni 2013 angeordneten Sofortvollzug aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom ... Juli 2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wiederherzustellen sowie den Sofortvollzug im Rahmen der Abschussfestsetzung (Bescheid vom ... Juni 2013 Anlage A 1b) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die im Schreiben vom 20. August 2013 vertretenen Argumente vertieft und darüber hinaus angeführt, dass die Zustellung an den Antragsteller zu 2) auch nicht durch Zustellung an den Antragsteller zu 1) geheilt worden sei. Neben einer Anhörung der Antragsteller als betroffene Jagdpächter fehle den Zwangsmittelbescheiden auch eine vorherige Androhung der Zwangsmittel.
Auf die forstfachliche Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom ... September 2013 zur Waldbewirtschaftung im Jagdrevier ... (Bl. 24 ff. der Behördenakten) wird Bezug genommen.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 8. Oktober 2013,
den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Juni 2013 sei bereits unzulässig, da sich das Widerspruchsschreiben vom ... Juli 2013 ausschließlich gegen die Abschussfestsetzung für das Jagdrevier ... vom ... Juni 2013 gerichtet habe. Erst die Widerspruchsbegründung vom ... August 2013 habe sich auch gegen die Anordnung des körperlichen Nachweises gerichtet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Monatsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom ... Juni 2013 enthalte einen Hinweis auf diese Frist. Dieser Bescheid sei daher gegenüber dem Antragsteller zu 1) in Bestandskraft erwachsen. Die Anhörung zu der angeordneten Maßnahme sei während des Revierbegangs am ... Mai 2013 erfolgt. Der Antragsteller zu 1) habe sich auch dazu geäußert, nämlich damals schon Rechtsmittel angekündigt. Im Übrigen könne die Anhörung im Widerspruchsverfahren oder im gerichtlichen Eilverfahren nachgeholt werden. Die Zwangsgeldandrohung sei gem. Art. 36 Abs. 2 VwZVG gerechtfertigt. Der gegen die Abschlussplanfestsetzung gerichtete Widerspruch sei unbegründet. Der eingereichte Abschussplanvorschlag der Revierinhaber und der Jagdgenossenschaft ... von 75 Stück stelle eine Absenkung des tatsächlichen Ist-Abgangs der vergangenen Abschussplanperiode von 80 Stück, davon 54 Stück Fallwild, dar. Dies sei bei einer deutlich zu hohen Verbissbelastung mit den gesetzlichen Vorgaben der Abschussplanung nicht vereinbar. Die festgesetzten Stückzahlen und die Geschlechteraufteilung seien zur Verbesserung der Verbisssituation unbedingt erforderlich. Auch die hohen Fallwildzahlen ließen auf einen hohen Wildbestand schließen. Während in den vergangenen drei Jahren 31 Stück weibliches Rehwild und 8 Kitze als Fallwild verzeichnet worden seien, seien in dieser Zeit nur 3 Stück weibliches Wild erlegt worden. Dies entspreche einem Fallwildanteil von 88% beim weiblichen Rehwild. In der vorherigen Abschussplanperiode habe der Fallwildanteil 63% (36 Stück) betragen, wovon 29 Stück (51% des Gesamtabgangs) weibliches Rehwild und Kitze gewesen seien. Ein stärkerer Eingriff sei nicht nur zu Verbesserung der Vegetation, sondern auch zur Sicherung des Straßenverkehrs notwendig. Bei der Erhöhung der Abschusszahlen aus der vergangenen Abschussplanperiode von 80 auf 92 Stück sei - was von den Antragstellern gerügt werde - der geringe Waldanteil in dem Jagdrevier schon entsprechend berücksichtigt worden. Die angesprochene Schwerpunktbejagung im Wald, zu denen die Antragsteller ihre Bereitschaft bekundet hätten, müsse erfolgen. Auch in der vorhergehenden Abschussplanung sei ein Revierbegang erforderlich gewesen, bei dem auf die Schwerpunktbejagung hingewiesen worden sei. Man habe jedoch bei dem wiederholten Begang keinerlei jagdliche Einrichtungen gesehen. Nach der forstfachlichen Stellungnahme des Leiters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom ... September 2013 seien die standörtlichen Anwuchsbedingungen für alle vorkommenden Baumarten gut bis bestens. Vergrasung und Verunkrautung habe auf das dortige Verjüngungsgeschehen kaum Einfluss. Diesbezügliche Abwägungen im Rahmen der Abschussplanung seien daher überflüssig gewesen. Auch wenn das Forstliche Gutachten bezogen auf die ganze Hegegemeinschaft ... nur eine Leittrieb-Verbissbelastung bei der Fichte von 2% angebe, könne es bei einer individuellen Revierbetrachtung dennoch eine katastrophale Verbissbelastung geben. Dies sei nicht widersprüchlich. Soweit die Antragsteller eine intensivere Bejagung der angrenzenden Staatsforsten forderten, sei ihnen entgegenzuhalten, dass dort eine Verjüngungssituation gegeben sei, die eine Absenkung des Abschusses im aktuellen Abschussplan erlaube. Während die Revierweise Aussage für das nördlich angrenzende Staatsjagdrevier Oberforst eine günstige Verbisssituation beschreibe, zeigten sich an den Rändern zu den Privatjagden, vor allem im Süden, Verschlechterungstendenzen. Der körperliche Nachweis könne gem. Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayJG verlangt werden. Gem. § 16 Abs. 4 Satz 8 AVBayJG werde das Nähere dazu in den Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes bestimmt. So werde in Ziffer II, 3.2.5 dieser Richtlinie ausgeführt, dass eine Anordnung des körperlichen Nachweises insbesondere dann geboten erscheine, wenn bei einer ordnungsgemäßen Abschussplanung die zu erwartende Verbesserung des Vegetationszustandes nicht eingetreten sei, obwohl die Abschusspläne nach den vorliegenden Vorgaben weitgehend oder vollständig erfüllt seien. Dies sei vorliegend der Fall. Schon beim Revierbegang in der vorherigen Jagdperiode seien die Fallwildzahlen mit den Antragstellern erörtert worden. Im Juni 2011 sei die Streckenliste des Gemeinschaftsjagdreviers ... mit der polizeilichen Wildunfallstatistik verglichen und dabei größere Differenzen festgestellt worden. Dies sei den Antragstellern mitgeteilt worden. Zweifel an der Richtigkeit der Streckenliste bestünden also bereits länger und seien somit nicht aus der Luft gegriffen. Das angrenzende nördliche Staatsjagdrevier, das fast vollständig aus Waldfläche bestehe und ebenfalls durch eine stark frequentierte Straße durchschnitten werde, weise für die vergangene Abschussplanperiode nur 17 Stück Fallwild auf. Dies entspreche einer Fallwildquote von 4%, während das Gemeinschaftsjagdrevier ... eine Fallwildquote von 67,5% aufweise. Dies lasse darauf schließen, dass hier entweder die Streckenliste nicht korrekt oder ein weitaus höherer Wildbestand vorhanden sei.
Dem traten die Antragsteller mit Schreiben vom ... November 2013 entgegen. Die Notwendigkeit einer Anhörung erübrige sich nicht durch die Ankündigung von Rechtsmitteln durch den Antragsteller zu 1) anlässlich eines Revierbegangs. Der Antragsteller zu 2), der an dem Revierbegang am ... Mai 2013 nicht teilgenommen habe, sei vor Bescheidserlass nicht angehört worden. Es sei hervorzuheben, dass die Jagdgenossenschaft mit dem Abschussvorschlag der Revierinhaber einverstanden sei. Es könne nicht angehen, dass die Meinung der Grundeigentümer, die sich nicht geschädigt gesehen hätten, nicht in die Wertung einfließe. Die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft würden keinen schrankenlosen Vorrang genießen. Bei einem so geringen Waldanteil von 8% könne die forstliche Wertung schon deshalb nicht im Vordergrund stehen. Vielmehr hätte die Erhaltung eines tragbaren und gesunden Wildbestandes ausreichend Berücksichtigung finden müssen. Es sei der reine Hohn bei einer Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft von nur 2% diese als katastrophal zu bezeichnen. Die Revierweise Aussage spiegele nicht die Verjüngungssituation in der Hegegemeinschaft wider. Bei einem geringen Waldanteil könne die Verbissbelastung natürlich höher ausfallen als bei großflächigen Waldanteilen. Dies lasse aber keinen Schluss auf den tatsächlich vorhandenen bzw. einen nicht mehr tragbaren Wildbestand zu. Gerade in kleinen, waldarmen Revieren sei der Wildbestand insgesamt eher geringer, weil sie dem Rehwild nur geringe Deckungs- und Zufluchtsmöglichkeiten böten. Entgegen der Auffassung des Antraggegners spiele der Pflegezustand eines Waldes durchaus eine erhebliche Rolle bei der Verjüngung von Baumarten. Die Antragsteller hätten hierzu die beigefügte forstliche Stellungnahme der Fachreferentin Forst und Jagd des Landesjagdverbandes Bayern vom ... Juli 2013 in Auftrag gegeben, das die mangelnde Vitalität der Naturverjüngung hier nicht auf einen zu hohen Wildverbiss hinweise, sondern auf eine mangelnde und nachlässige Waldpflege, eine starke Verunkrautung des Bodenbewuchses; es werde daher ein deutliches Nachforsten der gegenständlichen Flächen angeregt. Die Umverteilung der Geschlechterverhältnisse hätte auch im Rahmen des Abschussvorschlages der Antragsteller ohne Anhebung des Abschusssolls stattfinden können. Der hohe Fallwildanteil habe seine Ursache wohl in den begrenzten von Straßen durchzogenen Revierverhältnissen und einem allgemeinen erhöhten Verkehrsaufkommen. Verunfalltes Wild, das nicht direkt am Straßenkörper liegen bleibe, sondern verletzt weiterlaufe, werde zum Teil erst viel später aufgefunden. Die bei der Polizei eingehenden Meldungen von Unfallwild liefen daher nicht zwingend konform mit dem in der Streckenliste aufgeführten Fallwildanteil. Diesen fotografisch unter Datumsangabe und Fundortbeschreibung festhalten zu müssen, sei einmalig in Bayern und verlange eine schlüssige und fundierte Begründung, weshalb an den eingetragenen Zahlen gezweifelt werde. Mit Schreiben vom ... April 2014 wurde weiter vorgetragen, in der Mitpächtergemeinschaft der Antragsteller, einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, gebe es keine Vereinbarung über die Geschäftsführung durch nur einen Gesellschafter. Dem Landratsamt sei der Pächterwechsel bekannt gewesen, so dass es nicht auf die Fortgeltung der Vertretungsbefugnis aus dem alten Pachtvertrag habe vertrauen können. Ein Gesellschafterwechsel bedeute eine Neubildung der Gesellschaft. Die Benennung eines Bevollmächtigten sei keine Bringschuld der Gesellschafter. Im Zweifel müsse die Behörde von einer gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis ausgehen. Eine nicht revierbezogene Anordnung des körperlichen Nachweises müsse an beide jagdausübungsberechtigte Pächter zugestellt werden. Dies sei bei zwei Personen auch nicht unzumutbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung des körperlichen Nachweises vom... Juni 2013 ist unzulässig, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschussregelung vom ... Juni 2013 unbegründet.
1. Es kann daher offen bleiben, ob die Anträge des Antragstellers zu 2) nicht bereits deshalb unzulässig sind, weil er nicht Adressat der belastenden Verwaltungsakte ist und ihm deshalb bereits die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Die angegriffenen Bescheide haben als Anordnungen zur Erfüllung des Abschlussplanes im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG gem. Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayJG an den gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG bevollmächtigten Revierinhaber zu ergehen. Demgemäß hat das Landratsamt die Bescheide an den Antragsteller zu 1) gerichtet. Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayJG, wonach der bevollmächtigte Revierinhaber auf die Erfüllung des Abschussplanes durch die Mitpächter hinzuwirken hat, und Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayJG, wonach die übrigen Mitpächter zur Erfüllung des Abschussplanes erforderliche Handlungen des Bevollmächtigten zu dulden haben, lassen den Rückschluss zu, dass der bevollmächtigte Revierinhaber die Anordnungen der Jagdbehörde nicht lediglich als Bekanntgabeadressat für sämtliche Mitpächter entgegennimmt, sondern als Inhaltsadressat allein rechtlich verpflichtet werden soll. Denn andernfalls hätte es dieser Bestimmungen nicht bedurft.
Die Bestellung des Antragstellers zu 1) zum Empfangsbevollmächtigten gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG mit Schreiben vom 4. September 2012 (vgl. § 167 Abs. 1, 2. Alt. BGB) ist weder widerrufen worden (vgl. § 168 Satz 2 BGB) noch durch das Ausscheiden des Rechtsvorgängers des Antragstellers zu 2) erloschen. Grundsätzlich bleibt eine - hier gegenüber der Jagdbehörde erklärte - Außenvollmacht gem. § 170 BGB dem Erklärungsgegner gegenüber so lange in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt worden ist. Im Übrigen richtet sich das Erlöschen einer Vollmacht gem. § 168 Satz 1 BGB nach dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, welches durch die Sondernachfolge in den Jagdpachtvertrag nicht entfallen ist. Die Sondernachfolge hat weder den Bestand des vom Antragsteller zu 1) vertretenen Gemeinschaftsjagdreviers noch gem. § 13 a BJagdG den Fortbestand des zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Jagdgenossenschaft... geschlossenen Jagdpachtvertrages berührt. Auch der Umstand, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten für das Gemeinschaftsjagdrevier nach Art. 7 Abs. 4 BayJG besteht, sofern die Jagdbehörde dies - wie hier mit Schreiben vom 24. August 2012 - verlangt, spricht gegen das Erlöschen der Empfangsvollmacht bei einem Mitpächterwechsel. Dasselbe gilt für die auf die Jagdpacht anzuwendenden zivilrechtlichen Regelungen. Im Innenverhältnis finden auf die gemeinschaftliche Jagdpacht zunächst die §§ 741 ff. BGB über die Rechtsgemeinschaft Anwendung, die durch §§ 705 ff. BGB über das Gesellschaftsverhältnis überlagert werden (Laufhütte, Leipziger Komm. Bd. 10, 2008, § 292 StGB Rn. 28). Insoweit ist festzustellen, dass eine Bestimmung über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gem. § 746 BGB auch gegenüber dem Sondernachfolger wirkt und zwar ohne Rücksicht auf dessen Kenntnis (Sprau in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 746 Rn. 1).
Da der Antragsteller zu 2) nicht Inhaltsadressat der Bescheide vom ... und ... Juni 2013 ist, d. h. nicht aus ihnen verpflichtet wird bzw. werden sollte (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 37 Rn. 10 ff.), spricht einiges dafür, dass er nicht geltend machen kann, als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu werden, mithin keine Antragsbefugnis hat.
2. Leitet man hingegen eine für § 42 Abs. 2 VwGO ausreichende Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus seinen Verpflichtungen als Mitrevierinhaber ab, gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayJG die Jagd auszuüben, gem. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayJG den Abschussplan zu erfüllen und gem. Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayJG Handlungen des Antragsteller zu 1) zu dulden, so ist sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung des körperlichen Nachweises vom... Juni 2013 - wie der des Antragstellers zu 1) - aus anderen Gründen unzulässig und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschussregelung vom ... Juni 2013 jedenfalls unbegründet.
2.1. Der statthafte (Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO) Widerspruch gegen die Anordnung des körperlichen Nachweises vom... Juni 2013 ist verfristet und damit unzulässig (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 65; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 130), da gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2013 zugestellten Bescheid vom ... Juni 2013 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt worden ist. Die Widerspruchsfrist hat gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am... Juni 2013 am Tag nach Bekanntgabe der Anordnung des körperlichen Nachweises im Bescheid vom ... Juni 2013 an den Antragsteller zu 1) zu laufen begonnen (Art. 41 BayVwVfG, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am Montag, den... Juli 2013 geendet. Die Antragsteller haben jedoch erst mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... August 2013, mit dem der Widerspruch gegen die Abschussregelung im Bescheid vom ... Juni 2013 begründet worden ist, Widerspruch einlegen lassen. In diesem Schreiben wird die Anordnung des körperlichen Nachweises vom ... Juni 2013 erstmals erwähnt. Der am ... Juli 2013 eingelegte Widerspruch hat sich ausschließlich auf „die Abschussfestsetzung für das Jagdrevier ... vom ... Juni 2013 für die Jagdjahre 2013/14/15“ bezogen. Dieser Wortlaut ist nach den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB eindeutig. Aus der Angabe des Zustelldatums mit dem ... Juni 2013 im Widerspruchsschreiben vom ... Juli 2013 ergibt sich insoweit nichts anderes. Der Bescheid mit der Abschussfestsetzung vom ... Juni 2013 ist erst am ... Juni 2013 zur Post gegeben worden, so dass es durchaus wahrscheinlich ist, dass ihn der Antragsteller zu 1) erst am Samstag, den ... Juni 2013 tatsächlich erhalten hat. Aus Sicht des Erklärungsempfängers bestand damit kein Anlass, an dem eindeutigen Wortlaut des Widerspruchsschreibens zu zweifeln. Eine rückwirkende Erweiterung eines Widerspruchs ist nicht möglich. Damit ist der Bescheid vom ... Juni 2013 bestandskräftig geworden.
Eine behördliche Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist gem. § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO kommt nicht in Betracht. Da der Behörde insoweit kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zukommt (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 70 Rn. 11), kann die Kammer auch ohne vorherige Entscheidung des Antragsgegners über eine Wiedereinsetzung befinden. Die Antragsteller haben zwar Widerspruch eingelegt und Wiedereinsetzungsantrag gestellt und damit die erforderlichen Erklärungen abgegeben, allerdings ein fehlendes Verschulden weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Nachdem die jeweils mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide vom ... und ... Juni 2013 an unterschiedlichen Tagen erlassen worden sind, war für die Antragsteller bzw. ihre Bevollmächtigte erkennbar, dass sie gesondert anzugreifen waren. Entgegen der Darstellung der Antragsteller handelt es sich bei der Abschussregelung auch nicht um eine Grundverfügung, zu deren Durchsetzung die Anordnung des körperlichen Nachweises als besonderes Zwangsmittel eingesetzt wird. Auch die Abschussfestsetzung wird mit den Zwangsmitteln des VwZVG, Zwangsgeld und Ersatzvornahme, durchgesetzt. Art. 32 Abs. 2 BayJG trifft insoweit lediglich einige besondere Regelungen. Die Anordnung des körperlichen Nachweises hingegen dient dem Nachweis der Richtigkeit der Angaben der Jagdausübungsberechtigten und ist insbesondere dann geboten, wenn bei einer ordnungsgemäßen Abschussplanung eine zu erwartende Verbesserung des Vegetationszustandes nicht eingetreten ist, obwohl die Abschusspläne nach den vorliegenden Meldungen weitgehend oder vollständig erfüllt sind (vgl. Nr. II.3.2.5. Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern i. d. F. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom ... Mai 1992). Es handelt es sich um eine eigenständige Anordnung, die - anders als die Zwangsmittel gem. Art. 36 Abs. 2 VwZVG mit der Grundverfügung - nicht regelmäßig mit der Abschussregelung verbunden wird bzw. mit ihr zu verbinden ist. Auch von daher konnten die Antragsteller nicht berechtigt zu der Annahme gelangen, ihr Widerspruch gegen die Abschussfestsetzung umfasse automatisch auch die eigenständige Anordnung des körperlichen Nachweises. Im Ergebnis haben sie die Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles auch zuzumuten gewesen ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 9 m. w. N.), wobei ein etwaiges Verschulden ihrer Bevollmächtigten den Antragstellern zuzurechnen wäre.
2.2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschussregelung vom ... Juni 2013 hat ebenfalls keinen Erfolg.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier kraft behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig.
Eine Anhörung des Antragstellers zu 1) bzw. der Antragsteller vor Erlass des Ausgangsbescheides (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) ist jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren nachgeholt worden und eine etwa fehlende Anhörung damit unbeachtlich (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG). Sie hatten mittlerweile Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern, und haben hiervon auch mehrfach Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner hat sich mit ihrem Vorbringen inhaltlich auseinandergesetzt. Weiter war das Landratsamt als untere Jagdbehörde gem. Art. 52 Abs. 3, Art. 32 Abs. 1 Satz 4 BayJG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zuständig, da das nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 BJagdG erforderliche Einvernehmen mit dem Jagdbeirat für die Abschussregelung erzielt worden war.
Die Festsetzung des Abschussplanes gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG und § 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG ist nach Aktenlage auch materiell rechtmäßig. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf Schalenwild, wozu gem. § 2 Abs. 3 BJagdG das Rehwild gehört, nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG und §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 AVBayJG sind für Rehwild Abschusspläne für jeweils drei Jagdjahre aufzustellen, die von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten zu bestätigen, ansonsten festzusetzen sind.
Der Abschuss des Wildes ist gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. In die Entscheidung sind alle in § 21 Abs. 1 BJagdG aufgeführten öffentlich- und privatrechtlichen Belange einzustellen und mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits abzuwägen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25). Dabei kommt dem Interesse am Schutz des Waldes wegen der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (BVerwG, U. v. 30. März 1995 - 3 C 8/94 - juris Rn. 45; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 94; vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG, Art. 1 Abs. 1 BayWaldG und § 1 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 BJagdG). Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d. h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung zu gewährleisten (BayVGH, a. a. O.).
Bei der Entscheidung steht der Behörde kein Ermessen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25) und auch kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, U. v. 7 November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn. 51). Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91). Allerdings ist die Abschusszahl auch nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BayVGH, a. a. O.). Ausgangspunkt und Grundlage der Abschussplanung ist das gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende forstliche Gutachten zum Vegetationszustand und die Situation der Waldverjüngung (BayVGH, a. a. O., Rn. 95).
Diesen rechtlichen Vorgaben ist das Landratsamt nach summarischer Prüfung vorliegend gerecht geworden, indem es den Abschuss ausgehend von dem Forstlichen Gutachten 2012 und dem tatsächlichen Abgang von 80 Stück Rehwild moderat um 15% erhöht hat. Im Verhältnis zu der beträchtlichen Verbissproblematik im Revier der Antragsteller erscheint diese Erhöhung ihnen gegenüber auch als verhältnismäßig. Im Forstlichen Gutachten wird die Verbisssituation in der Hegegemeinschaft ... als insgesamt zu hoch bewertet. Die Verbissschwerpunkte lägen in der südlichen Hälfte, in der sich das Revier der Antragsteller befindet. Im Ergebnis wird zwar generell empfohlen, den Abschuss beizubehalten, jedoch bei der Abschussfestsetzung innerhalb der Hegegemeinschaft entsprechend der Revierweisen Aussage zu differenzieren. Die Revierweise Aussage für das Revier ... stellt eine „katastrophale Verbisssituation“ fest und endet mit der Empfehlung, den Abschuss „deutlich zu erhöhen“. Regelmäßig liegen dieser Empfehlung die Feststellungen zugrunde, dass auch weniger verbissgefährdete Baumarten stark verbissen werden, bei stärker verbissgefährdeten Baumarten häufig bereits im Keimlingsstadium Totverbiss festzustellen ist und eine starke Entmischung der Verjüngung stattfindet bzw. zu erwarten ist. Darüber hinaus wird konkret festgestellt, dass im Revier ... eine Naturverjüngung bei Tanne, Buche und Edellaubholz ohne Schutzmaßnahmen nicht und bei Fichte und Erle nur zum Teil möglich ist. Dasselbe gilt für das Aufkommen von Forstkulturen. Für andere Ursachen als ein zu hohes Vorkommen von Rehwild haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Nach der Revierweisen Aussage kommt an Schalenwild lediglich Rehwild vor und nach der fachlichen Aussage des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom ... September 2013 zur Waldbewirtschaftung im Jagdrevier ... sind die standörtlichen Voraussetzungen für die Waldverjüngung hervorragend. Alle vorkommenden Baumarten, darunter verbreitet Laubbäume, fänden gute Start- und Wuchsbedingungen vor. Wegen des niedrigen Waldanteils des Reviers wiesen sämtliche Waldbestände lange Grenzlinien mit dem Offenland auf, so dass auch vom Lichteinfall her ausreichende bis beste Möglichkeiten für das erfolgreiche Auskeimen der Baumsamen und die Entwicklung der jungen Bäume in noch mehr oder weniger geschlossenen Beständen vorhanden seien. Die Ver(un)krautung sei, wo sie auftrete, für das Anwachsen der jungen Laubbäume ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist nach den Feststellungen des Forstlichen Gutachtens zur wesentlich günstigeren Verjüngungssituation im angrenzenden Staatswald anzunehmen, dass der Verbiss im Revier der Antragsteller auf einen zu hohen Wildbestand dort zurückzuführen ist. Schließlich war aus der seit dem Gutachten 2009 unveränderten Waldschadenssituation zu schließen, dass weder die für die vorangegangenen drei Jagdjahre geltende Abschussregelung von 68 Stück Rehwild noch der Vorschlag der Antragsteller von 75 Stück ausreichend ist, um eine Verbesserung bei der Waldverjüngung herbeizuführen, da der Ist-Abgang von 80 Stück Rehwild jeweils nicht unerheblich darüber lag. Im Übrigen ist der Abschuss einer der maßgeblichen Faktoren, um auf den Bestand einzuwirken, und für den Revierinhaber das wichtigste und effektivste Mittel zur Bestandsregulierung (BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96). Es ist daher unschädlich, dass der Rehwildbestand nicht allein vom Abschuss abhängig ist (BayVGH, a. a. O., Rn. 96).
Vor diesem Hintergrund ist die Erhöhung der Abschusszahlen, vor allem auch des weiblichen Rehwildes und der Kitze, nicht zu beanstanden. Angesichts des an dem „katastrophalen“ Verbiss abzulesenden hohen Rehwildbestandes wird hierdurch auch nicht ein gesunder Wildbestand im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG gefährdet. Zudem kann ein geringer Waldbestand im Revier der Antragsteller nicht dazu führen, dass ein den Verhältnissen nicht angepasster Wildbestand hinzunehmen ist und keine wirksamen Maßnahmen gegen eine katastrophale Verbisssituation ergriffen werden. Denn Hegeziel ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Der Wildbestand ist gem. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayJG in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu halten. Daraus folgt, dass in einem waldarmen Revier der Wildbestand zu reduzieren ist, wenn er im Hinblick auf die Schadenssituation nicht angemessen bzw. tragbar ist. Im Vergleich mit der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 3 AVBayJG, wonach eine deutlich zu hohe Verbissbelastung es rechtfertigt, bis zu 30% mehr zu schießen als festgesetzt, hält sich die angegriffene Festsetzung innerhalb der Bandbreite einer vertretbaren Entscheidung. Die Ausführungen in den Gründen des Bescheides, auf die gem. § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend Bezug genommen wird, sind schlüssig und überzeugend.
2.3. Schließlich ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend - nämlich unter Bezug auf die Ergebnisse der vorliegenden Gutachten gem. Art. 32 Abs. 1 BayJG und der dazugehörigen Revierweisen Aussage konkret revierbezogen und nicht lediglich formelhaft - damit begründet, dass bei Nichterfüllung des vorgegebenen Rehwildabschusses erhebliche, nur langfristig behebbare Verbissschäden an Forstpflanzen zu befürchten seien. In der Abwägung der Bedeutung einer rechtzeitigen Waldverjüngung für den Erhalt des Waldes wurde dem öffentlichen Interesse am Waldschutz der Vorrang vor den Interessen der Antragsteller eingeräumt. Durch die Bezugnahme auf die gutachtlichen Feststellungen wird deutlich, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Reaktion auf die bereits länger anhaltend „katastrophale“ Verbisssituation darstellt und dem Antragsgegner eine weitere Verzögerung von Maßnahmen durch Rechtsbehelfe nicht mehr hinnehmbar erschien. Das besondere öffentliche Interesse geht damit auch über jenes hinausgehen, das in der Festsetzung der Abschussregelung besteht.
4. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
moreResultsText
Annotations
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- 1.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder - 2.
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
- 1.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, - 2.
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder - 3.
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.
(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:
- 1.
Haarwild: Wisent (Bison bonasus L.), Elchwild (Alces alces L.), Rotwild (Cervus elaphus L.), Damwild (Dama dama L.), Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Rehwild (Capreolus capreolus L.), Gamswild (Rupicapra rupicapra L.), Steinwild (Capra ibex L.), Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS), Schwarzwild (Sus scrofa L.), Feldhase (Lepus europaeus PALLAS), Schneehase (Lepus timidus L.), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.), Murmeltier (Marmota marmota L.), Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER), Luchs (Lynx lynx L.), Fuchs (Vulpes vulpes L.), Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN), Baummarder (Martes martes L.), Iltis (Mustela putorius L.), Hermelin (Mustela erminea L.), Mauswiesel (Mustela nivalis L.), Dachs (Meles meles L.), Fischotter (Lutra lutra L.), Seehund (Phoca vitulina L.); - 2.
Federwild: Rebhuhn (Perdix perdix L.), Fasan (Phasianus colchicus L.), Wachtel (Coturnix coturnix L.), Auerwild (Tetrao urogallus L.), Birkwild (Lyrurus tetrix L.), Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus), Haselwild (Tetrastes bonasia L.), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN), Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.), Wildtauben (Columbidae), Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.), Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI), Wildenten (Anatinae), Säger (Gattung Mergus L.), Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.), Bläßhuhn (Fulica atra L.), Möwen (Laridae), Haubentaucher (Podiceps cristatus L.), Großtrappe (Otis tarda L.), Graureiher (Ardea cinerea L.), Greife (Accipitridae), Falken (Falconidae), Kolkrabe (Corvus corax L.).
(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.
(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
- 1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, - 2.
die Forstwirtschaft zu fördern und - 3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist
- 1.
wieder aufzuforsten oder - 2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
(2) Bei der Bewirtschaftung sollen
angemessen berücksichtigt werden.(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.