Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Juli 2014 - 9 K 73/11
Tenor
Der der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Befreiungsbescheidvom 19.10.2010 wird insoweit aufgehoben, als in dem Bescheid unterZiffer III unter Befreiung von den Festsetzungen der LandschaftspläneT9. und M2. das Befahren der F3. zwischendem Staudamm T10. und der Kreisgrenze im Rahmen derKanutouristik gestattet wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme deraußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhevon 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin hat mit Fischereipachtvertrag vom 09.02.1995 von der Fischereigenossenschaft M. Fischereirechte der Stadt M1. an der F. und ihren Nebenflüssen im Stadtgebiet von M1. gepachtet. Sie ist mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 16.09.2010 als Umweltvereinigung gemäß § 3 UmwRG anerkannt worden.
3Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine in der Form eines nicht eingetragenen Vereins organisierte Arbeitsgemeinschaft von gewerblichen Veranstaltern von Kanutouren in P. -M. . Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten landschaftsrechtlichen Befreiungsbescheid für das kommerzielle Befahrens der F. mit Booten vom 19.10.2010.
4Das hier streitige Teilstück der F. beginnt unterhalb des Staudamms des T. und endet an der Grenze zwischen den Städten M1. und C. Q. , die gleichzeitig auch die Kreis- und Landesgrenze darstellt. Es liegt mit seinem westlichen Teil im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 12 "T1. X. " in der Fassung der 1. Änderung und mit seinem östlichen Teil im Bereich des Landschaftsplanes Nr. 13 "M1. ".
5Im Landschaftsplan "T1. X. " ist der Bereich als Naturschutzgebiet 2.1-1 "F1. “ und als FFH-Gebiet DE-4021-301 ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen (Gliederungs-Nr. 2.1-1, III a) ist u.a. der Wassersport verboten, nicht jedoch das nichtkommerzielle Befahren der F. mit Booten. Eine vergleichbare Regelung enthält auch der sich östlich anschließende Landschaftsplan "M1. ", der den Flusslauf als Naturschutzgebiet 2.1-2 "F1. “ und FFH-Gebiet DE-4021-301 festsetzt und u.a. den Wassersport verbietet (Gliederungs-Nr. 2.1-2, III b). Unberührt von dem Verbot bleibt auch hier das nichtkommerzielle Befahren der F. mit Booten.
6Nach Anträgen mehrerer Kanutouristikunternehmen zum Befahren verschiedener Flüsse fanden ab 2007 unter Federführung der Bezirksregierung E. Fachgespräche zum Thema Kanutouristik und Naturschutz statt, die zur Erarbeitung eines Rahmenkonzepts Kanu P1. vom 01.10.2009 führten. Das Konzept sieht u.a. eine Zonierung der Gewässer in Erlebniszone, Naturerlebniszone I, II, III und Ruhezone vor, wobei die konkrete Einstufung den Kreisen als unteren Landschaftsbehörden überlassen wurde. Für das Teilstück der F. zwischen Staudamm T2. und Landesgrenze wird im Rahmenkonzept eine Einstufung in Naturerlebniszone III (u.a. keine Nutzung durch Kanu-Touristik) vorgeschlagen.
7In einem Eckpunktepapier schlug der Beklagte - auch zur Neubewertung der im Jahr 2009 mit einer Laufzeit bis Ende 2010 erteilten Befreiungen - dem Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde u.a. eine Einstufung der F. zwischen Staudamm und Kreisgrenze in die Naturerlebniszone III vor. Bei einem grundsätzlichen Verbot des Befahrens im Rahmen der Kanutouristik sollten Ausnahmen in der Zeit von April bis September bei einem festgelegten Mindestpegel für begleitete Touren mit einer begrenzten Anzahl von Booten und einem abgestimmten umweltpädagogischen Konzept zulässig sein. Der Beirat stimmte dem Vorschlag am 13.01.2010 zu.
8Mit Schreiben vom 14.04.2010 stellte die Beigeladene bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Eckpunktepapier vom 13.01.2010 einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung u.a. für ein Befahren der F. zwischen dem Staudamm des T3. und der Kreisgrenze.
9In ihrer Stellungnahme vom 25.06.2010 wies die Klägerin, die sich bereits gegen die 2009 erteilte Befreiung gewandt hatte, darauf hin, dass die Beigeladene die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht dargelegt und auch kein umweltpädagogisches Konzept vorgelegt habe. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor. Der vom Antrag erfasste Abschnitt der F. liege innerhalb des FFH-Gebietes "F1. ". Als besonders schutzwürdig seien in den Landschaftsplänen ausdrücklich die Unterwasservegetation und das Vorkommen schutzwürdiger Fischbestände (Groppe, Bachneunauge) aufgeführt. Diese Fische sowie die im Bestand stark gefährdete Äsche, aber auch die Bachforelle als heimische Fischarten laichten in diesem Gewässerabschnitt, der sich wegen seiner Flachwasserzonen mit Kiesbänken und Rauschen hierfür besonders auszeichne. Die Laichzeiten dieser Fische gingen von Mitte Oktober bis Ende Juni, wobei die geschlüpften Kleinfische auch noch danach eines weitergehenden Schutzes bedürften. Auch das vom Büro für Umweltplanung, Gewässermanagement und Fischerei und der biologischen Station M. im Auftrag des Kreises M. erstellte sog. Kanu-Gutachten von 2009 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der europaweiten Bedeutung der FFH-Gebiete das Befahren von Fließgewässern mit Booten generell untersagt werden sollte.
10Mit Bescheid vom 19.10.2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen u.a. für ein Befahren der F. zwischen dem Staudamm T2. und der Kreisgrenze M. /I. -Q. eine Befreiung von den Festsetzungen der Landschaftspläne hinsichtlich des Verbotes des kommerziellen Befahrens der F. mit Booten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG.
11Die Befreiung wurde mit folgenden allgemeinen Nebenbestimmungen versehen:
121. Die Befreiung wird zunächst bis zum 31.12.2015 befristet.
132. Kiesinseln dürfen nicht betreten werden und sind weiträumig zu umfahren.
143. Das Befahren erfolgt nur mit Booten ohne Kiel; die maximale Bootsgröße beträgt6 m Länge und 1 m Breite.
154. Während der Fahrt ist vom Ufer, insbesondere von Uferabbrüchen, Inseln,Wasserpflanzengesellschaften und der Ufervegetation sowie von Altarmen ein größtmöglicher Abstand einzuhalten.
165. Die Benutzung von Radios und Kassettenrecordern, Musikinstrumenten und derEinsatz sonstiger Lärmquellen auf dem Wasser ist nicht gestattet. Ebenso nichtgestattet ist das Bootfahren in alkoholisiertem Zustand.
176. Das Zusammenbinden mehrerer Boote zu einem Floß ist nicht zulässig.
187. Das Fahren gegen den Strom ist nicht zulässig.
198. Der Veranstalter legt auf Anfrage, jedoch spätestens innerhalb von vier Wochennach Saisonende (31.10.) die Befahrungsfrequenz unter Angabe der Personen-und Bootszahl sowie das Datums der jeweiligen Befahrung offen.
209. Der Veranstalter weist die folgenden Qualitätsstandards nach:- Gründliche Einweisung der Kunden in die Paddeltechnik und naturschutzgerech- tes Verhalten durch geschultes Personal an der Einstiegsstelle,- Hinweise auf dauerhafte Gefahrenstellen,- Eindeutige und deutliche Kennzeichnung der Boote (z.B. durch Firmenlogo),- Hinweis auf die rechtliche Situation und den Wasserstand auf dem zu befahren- den Streckenabschnitt,- Übergabe einer Karte mit Ein- und Ausstiegsstellen sowie Rastplätzen und Wehren,- Konzept über Umgang mit Müll,- Persönliche Übergabe der Boote jeweils am Gewässer, das befahren wird.
21Weiter wurden der Befreiung speziell bezüglich der F. folgende Nebenbestimmungen beigefügt:
22Der Bereich der F. kann im Abschnitt der Naturerlebniszone III in der Zeit vom 01.04. - 30.09. eines jeden Jahres mit folgenden Einschränkungen befahren werden:
23a) Aufschiebende Bedingung:Für das Befahren des o.a. Abschnittes ist die Vorlage eines mit der Biologischen Station und mir abgestimmten umweltpädagogischen Konzeptes, das die Grundlage für alle Touren bildet, erforderlich. Erst damit darf von dieser Befreiung Gebrauch gemacht werden. Das einvernehmlich abgestimmte Konzept muss mir bis zum 31.12.2010 vorliegen.
24b) Nur begleitete Touren durch Fachpersonal des Antragstellers auf der Grundlagedes unter a) genannten Konzeptes,
25c) bei einem Pegelstand von 01.04. bis 30.09. von mindestens 80 cm, gemessenam Pegel T2. ,
26d) Einhaltung eines Richtwertes von max. 80 Booten pro Saison; Besetzung mitbis zu 2 Personen oder 3 Kinder pro Boot; Gruppengröße von 10 Booten (Ausnahme: Touren mit Schulklassen oder Jugendfreizeiten max. 12 Boote),
27e) max. 30 Boote am Tag zu den festgesetzten Startzeiten 10:00, 12:00, 14:00,
28f) Der Ein- und Ausstieg bzw. das Verlassen der Boote darf nur an den folgendenStellen erfolgen:- Einstiegstelle F. hinter dem Staudamm T2. am Pegelhaus,- Ein- und Ausstiegsstelle F. am rechten Ufer C4.------straße , M1. .
29Zur Begründung wurde auf die landesweite Bedeutung des F2. wegen des Vorkommens verschiedener FFH-Lebensraumtypen hingewiesen, die zum Schutz und zur Erhaltung des Naturschutzgebietes die Nebenbestimmungen erforderlich machten.
30Gegen den ihr mit Schreiben vom 17.11.2010 zur Kenntnis übersandten Befreiungsbescheid hat die Klägerin zunächst Widerspruch eingelegt und nach Hinweis des Beklagten auf die Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens am 12.01.2011 Klage erhoben. Die Anfechtung wurde auf den das Befahren der F. zwischen dem Staudamm und der Kreisgrenze regelnden Teil des Bescheides beschränkt.
31Auf einen von der Klägerin am 31.03.2011 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 10.06.2011 - 9 L 161/11 - die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt.
32Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, als anerkannte Umweltvereinigung sei sie berechtigt, ohne die Beschränkung auf die Geltendmachung eigener Rechte die Verletzung objektiv-rechtlicher Bestimmungen zu rügen. Der erteilte Befreiungsbescheid sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Der geplante gewerbliche Bootsverkehr sei wasserrechtlich als Sondernutzung anzusehen, für die bereits keine Erlaubnis vorliege. Auch sei die Beigeladene für die begehrte Befreiung nicht antragsberechtigt, weil sie nicht an dem Fluss ansässig sei. Der Befreiungsantrag genüge zudem nicht den Begründungsvoraussetzungen. Wegen der ungenauen Bezeichnung der Beigeladenen im Bescheid sei auch nicht erkennbar, wer Inhaber der Befreiung und für die Einhaltung der Nebenbestimmungen verantwortlich sei. Das geforderte umweltpädagogische Konzept sei nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst nachträglich im Hinblick auf das Gerichtsverfahren vorgelegt worden.
33Materiell-rechtlich sei die geplante Nutzung bereits deshalb unzulässig, weil es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG handele, für das weder ein wirksamer Antrag gestellt, noch eine Verträglichkeitsprüfung vorgenommen worden sei.
34Das Vorhaben sei im Hinblick auf seine Lage in einem Naturschutzgebiet und in einem FFH-Gebiet naturschutzrechtlich unzulässig, weil es gegen den Schutzzweck dieser Gebietsfestsetzungen verstoße. Als besonders schutzwürdig seien in den Landschaftsplänen ausdrücklich die Unterwasservegetation und das Vorkommen schutzwürdiger Fischbestände aufgeführt. Das kommerzielle Befahren sei ausdrücklich untersagt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG lägen nicht vor. Weder sei sie aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich, noch führe die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung. Die Abweichung sei auch nicht mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar. Das Befahren des Flusses mit Booten führe zu einer Schädigung der Ökologie und der Fischbrut durch Grundberührungen der Boote und der Paddel. Durch Schädigung der Laichgebiete und Beunruhigung der Fische werde die Reproduktion der Fische erheblich beeinträchtigt.
35Die Zulassung kommerzieller Kanufahrten führe zu einer weiteren Beeinträchtigung der Fischereirechte der Klägerin und der ihr obliegenden Hegepflicht. Die Fischbestände seien bereits durch die Anlage des Stausees und Kormoranfraß vorgeschädigt und würden schon durch den nichtkommerziellen Kanuverkehr stark belastet. Dieser sei nach den Festsetzungen der Landschaftspläne rund um das Jahr ohne Bindung an einen Mindestpegel zulässig und führe zu erheblichen Schädigungen der Laichgebiete in den Flachwasserbereichen. Eine zusätzliche Beeinträchtigung durch kommerzielle Bootsfahrten insbesondere während der Laichzeiten sei nicht hinnehmbar. Der Befreiungsbescheid lasse Fahrten bereits ab Anfang April zu, obwohl die Laich- und Schlupfzeiten der Fischarten teilweise bis Ende Juni dauerten. Da die F. regelmäßig nur im Frühjahr den im Befreiungsbescheid vorgegebenen Pegelstand von 80 cm unterhalb der Staumauer erreiche, sei davon auszugehen, dass sich die Fahrten auf den April konzentrierten. Die Laich- und Schlupfzeit der besonders gefährdeten Äsche gehe dagegen von März bis Mai und die Fischart benötige für eine erfolgreiche Eiablage lockere Kiesbänke in ungestörter Lage, wie sie nur in den Flachwasserbereichen vorhanden seien. Selbst bei einem Pegelstand von 80 cm seien diese Bereiche nur flach überströmt und es sei zu befürchten, dass die in der Regel unerfahrenen Kanuten der Veranstalter selbst bei begleiteten Touren Grundberührungen an den sensiblen Flachstellen hätten und die Gelege zerstörten.
36Die Klägerin beantragt,
37den der Beigeladenen von dem Beklagten erteilten Befreiungsbescheidvom 19.10.2010 insoweit aufzuheben, als in dem Bescheid unter Ziffer IIIunter Befreiung von den Festsetzungen der Landschaftspläne T4. X. und M1. das Befahren der F. zwischen dem Staudamm T2. und der Kreisgrenze im Rahmen der Kanutouristik gestattet wird.
38Der Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Er führt ergänzend zur Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten erkennbar sei. Unabhängig davon sei die Klage auch unbegründet. Die Befreiung sei zu Recht erteilt worden. Auch kommerzielle Bootsfahrten stellten wasserrechtlich einen erlaubnisfreien Gemeingebrauch dar. Die Beigeladene sei auch als nicht eingetragener Verein antragsbefugt und für die Einhaltung der Nebenbestimmungen verantwortlich. Der Befreiungsantrag sei ordnungsgemäß gestellt worden. Eine weitere Begründung sei im Hinblick auf die geführten Vorgespräche nicht erforderlich gewesen. Die verspätete Vorlage des umweltpädagogischen Konzeptes sei für das vorliegende Verfahren unerheblich, weil von der Befreiung bis dahin kein Gebrauch gemacht worden sei. Materiell-rechtlich stelle eine naturverträgliche Nutzung kein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG dar, so dass eine diesbezüglich Prüfung entbehrlich sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen vor. Das generelle Verbot kommerzieller Kanufahrten durch die Festsetzungen der Landschaftspläne führe zu einer unzumutbaren Belastung, weil dadurch auf die Nutzung von 40 % der möglichen Kanustrecke verzichtet werden müsse. Die Abweichung sei vor dem Hintergrund, dass örtliche Kanuvereine und Individualfahrer keiner Beschränkung unterlägen, unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch die Nebenbestimmungen mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar. Durch die Beschränkung auf maximal 80 Boote pro Saison, die Festlegung eines Mindestpegels von 80 cm, die Anordnung eines Passieren der Stromschnellen ohne Paddeleinsatz und die geforderte Begleitung durch in der Regel zwei erfahrene Tourenbegleiter würden die Beeinträchtigungen auf ein vertretbares Maß reduziert.
41Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie weist unter Erläuterung ihres Tourenkonzeptes insbesondere darauf hin, dass die Teilnehmer intensiv angeleitet würden, Problemstellen zu erkennen und Flachwasserbereiche nicht zu befahren.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 L 161/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe:
44Die Klage ist als Drittanfechtungsklage zulässig.
45Die für die Erhebung einer Klage erforderliche Klagebefugnis ergibt sich allerdings nicht aus § 64 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -. Nach dieser Vorschrift können anerkannte Naturschutzvereinigungen unter den in der Norm weiter genannten Voraussetzungen u.a. gegen die Befreiung von Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten (§ 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG) Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hierauf kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie keine "anerkannte Naturschutzvereinigung" im Sinne dieser Vorschrift ist. Die Klägerin ist durch Bescheid des Bundesumweltamtes vom 16.09.2010 lediglich als "Umweltvereinigung" nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung anerkannt worden. Diese Anerkennung berechtigt lediglich zur Erhebung von Verbandsklagen nach § 2 UmwRG gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG bezeichneten Vorhaben. Zu diesen gehört die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Landschaftsplanes nicht. Daran ändert auch die Neuregelung der Mitwirkungsrechte durch die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 und die Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit Wirkung ab dem 01.03.2010 nichts. Zwar wurde die Differenzierung zwischen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (a.F.) anerkannten Umweltverbänden und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (a.F.) anerkannten Naturschutzvereinen aufgegeben.
46Vgl. Schlacke in: GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 63 Rn. 8 ff.
47Hieraus kann die Klägerin jedoch keine Rechte herleiten, da nur Vereinigungen, die vom Bund nach § 3 UmwRG in der ab dem 01.03.2010 geltenden Fassung anerkannt worden sind und die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftpflege fördern (anerkannte Naturschutzvereinigungen), auch gegen naturschutzrechtliche Entscheidungen nach Maßgabe der §§ 63 und 64 BNatSchG Rechtsbehelfe einlegen können.
48Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich vorliegend aus § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, denn sie kann geltend machen, durch den Befreiungsbescheid als Pächterin von Fischereirechten an der F. in ihren Rechten verletzt zu sein.
49Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 10.06.2011 - 9 L 161/11 - dargelegt hat, hat die Klägerin am 09.02.1995 mit der Fischereigenossenschaft M. einen bis zum 31.12.2064 währenden Fischereipachtvertrag geschlossen, der von der dafür zuständigen Fischereibehörde mit Bescheid vom 17.03.1995 genehmigt wurde. Gegenstand des Vertrages sind verschiedene selbständige und mit dem Eigentum an Gewässern verbundene Fischereirechte der Stadt M1. an der F. und ihren Nebenflüssen im Stadtgebiet von M1. . Einen Teil dieser Rechte hatte die Stadt 1994 vom Land Nordrhein-Westfalen erworben. Die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 278.150 DM hatte die Klägerin der Stadt zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug wurde in dem Fischereipachtvertrag vom 09.02.1995 eine pachtfreie Überlassung der zugekauften Fischereirechte vereinbart, außerdem ein während der Zins- und Tilgungsphase des von der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen Darlehens, längstens jedoch bis zum 31.12.2014 gegenüber dem ortsüblichen angemessenen Entgelt vergünstigter Pachtzins hinsichtlich der bereits zuvor bestehenden Fischereirechte der Stadt.
50Ein Fischereirecht gibt dem Eigentümer des Gewässergrundstücks oder, als selbständiges Fischereirecht, seinem jeweiligen Inhaber die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4, 5 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LFischG –). Es ist ein gegenüber jedermann wirkendendes, dingliches Aneignungsrecht i.S.v. § 958 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –. Es fällt in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1985 - 1 BvL 57/79 -, juris Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.1995 - 11 A 885/90 - juris, Rn. 15.
52Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Fischereipachtvertrag in vollem Umfang übertragen werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. LFischG). Die Pachtzeit beträgt in der Regel mindestens zwölf Jahre (§ 14 Abs. 1 Satz 2 LFischG). Die Veräußerung des Gewässergrundstücks bzw. des selbständigen Fischereirechts lässt den Pachtvertrag unberührt (§ 14 Abs. 3 LFischG i.V.m. § 566 Abs. 1 BGB). Weil dem Fischereipächter damit eine vermögenswerte Rechtsposition ausschließlich zugewiesen ist,
53vgl. auch BGH, Urteil vom 21.07.1969 - III ZR 215/66-, juris Rn. 13: Fischereiausübungsrecht des Fischerpächters als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB,
54genießt auch diese als Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlichen Schutz.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1985 - 1 BvL 22/83 -, juris Rn. 15 (zum insoweit vergleichbaren Preußischen Fischereigesetz).
56Die Klage ist auch begründet.
57Der Befreiungsbescheid vom 19.10.2010 verletzt - soweit er angefochten worden ist - die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
58Die Klägerin kann sich allerdings nicht darauf berufen, dass bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG für die Erteilung einer Befreiung nicht vorlagen. Wie die Kammer in ihrem o.g. Beschluss vom 10.06.2011 ausgeführt hat, verleiht die Vorschrift der Klägerin kein subjektives öffentliches Recht, weil sie nicht (auch) dem Schutz ihrer Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Die Möglichkeit einer Befreiung von den Geboten und Verboten u.a. des Naturschutzrechts der Länder besteht danach, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1), oder wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftpflege vereinbar ist (Nr. 2). Subjektivrechtliche Wirkung entfaltet § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG danach allenfalls zugunsten desjenigen, der einen Antrag auf Befreiung stellt (insb. nach Nr. 2), nicht aber hinsichtlich solcher Personen, die – wie die Klägerin – durch die Ausnutzung einer dem jeweiligen Antragsteller gewährten Befreiung gegebenenfalls nachteilig betroffen sind. Eine Berücksichtigung der Interessen eines individualisierbaren Kreises derartiger Drittbetroffener ist in § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht vorgesehen.
59Auch hinsichtlich der hier streitigen Regelung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass das Verbot u.a. des Wassersports, einschließlich des kommerziellen Bootsfahrens, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des Lebensraums F. mit seiner fließgewässertypischen Flora und Fauna dient. Dies ergibt sich sowohl aus den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen der einschlägigen Landschaftspläne (vgl. insb. Nr. 2.1-1 Ziff. II des Landschaftsplanes „T1. X. “ sowie Nr. 2.1-2 Ziff. II des Landschaftsplanes „M1. “, jeweils zum Schutzzweck des Naturschutzgebietes „F1. “), als auch aus den diesen zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorschriften (vgl. insb. §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 19, 20 des Gesetzes zur Sicherung der Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft – LG –).
60Auch wenn die Klägerin damit im vorliegenden Verfahren keine vollständige Überprüfung der Befreiung auf ihre Rechtmäßigkeit verlangen kann, kann sie geltend machen, dass die Entscheidung rechtswidrig in ihre durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition als Pächterin von Fischereirechten eingreift.
61Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG handelt es sich - wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt ("kann … gewährt werden") - um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde steht.
62Sauthoff in: GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 28 f.; Konrad in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 67 Rn. 12; Lau in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG, Kommentar, 1. Aufl. 2011, § 67 Rn. 11.
63Die Behörde muss daher über eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift hinaus auch feststellen, ob die Befreiung auch im Übrigen mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Insbesondere wenn sie eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG von privaten Interessen des Antragstellers bejaht, muss sie prüfen, ob die Befreiung möglicherweise durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrechte Dritter berührt, und diese gegebenenfalls gegen die Interessen des Antragstellers abwägen.
64Diesen Vorgaben wird die Entscheidung des Beklagten nicht gerecht. Zwar hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Belange des Naturschutzes auch mögliche Folgen des Kanutourismus für die Fischfauna geprüft, jedoch die darüber hinausgehenden Auswirkungen der Befreiung auf das Fischereiausübungsrecht der Klägerin nicht vollständig zutreffend erkannt.
65Für die Prüfung ist davon auszugehen, dass nicht schon jede nachteilige Einwirkung auf den Fischbestand eines Gewässers einen Eingriff in ein dort bestehendes Fischereirecht darstellt. Seinem Charakter als Aneignungsrecht entsprechend ist ein Fischereirecht auf dasjenige beschränkt, was das Gewässer in seinem jeweiligen Zustand an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Ein rechtserheblicher Eingriff liegt deshalb nur vor, wenn das Fischereirecht dadurch in seiner Substanz betroffen ist, dass es ganz oder zu einem nicht unbeträchtlichen Teil aufgehoben oder entwertet wird.
66Vgl. zum Fischereirecht nach bayerischem Recht Bay. VGH, Urteil vom 17.03.1998 - 8 A 97.40031 -, juris Rn. 21.
67Hiervon ist bei einer erheblichen und dauerhaften Schädigung der Fischbestände auszugehen.
68Die Möglichkeit einer solchen Schädigung ist nach Auffassung der Kammer durch die mit der Befreiung verbundene Ausweitung der Nutzung der F. zum Bootfahren auch unter Berücksichtigung der dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gegeben.
69Der hier in Rede stehende Abschnitt des Flusses ist Lebensraum verschiedener Fischarten, die dem Fischereirecht unterliegen. Von den vorkommenden Fischarten sind insbesondere Äsche, Bachforelle, Groppe und Bachneunauge zur Fortpflanzung auf Bäche mit klarem kühlen Wasser mit sandig-kiesigem Untergrund angewiesen. Die Bestände der Äschen sind - auch aufgrund anderer Einflüsse - in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen und in der F. stark gefährdet. Wegen ihres speziellen Fortpflanzungsverhaltens ist eine erfolgreiche Reproduktion in besonderer Weise für Störungen durch Bootsfahrten anfällig.
70Die Laichzeit der Äsche beginnt etwa im März mit einer Revierbildung durch die Männchen auf flach überfluteten Kiesbänken und anschließender Eiablage durch die Weibchen. Dabei werden die Eier in Laichgruben in lockerem Kies deponiert und nach ihrer Befruchtung leicht abgedeckt. Die Eireife findet in den Lücken zwischen den Kieseln statt. Nach ca. drei bis vier Wochen schlüpfen die Jungtiere, die sich noch einige Tage bis zum Aufzehren des Dottersacks im Kies aufhalten. In der Zeit zwischen der Eiablage und dem Verlassen des Kieslückensystems ist die Brut auf eine möglichst ungestörte Umgebung angewiesen.
71Zum Fortpflanzungsverhalten vgl. z.B. "Die Äsche - Fisch des Jahres 2011 - was weiter??" von Dr. Dipl. Biol. Manfred Holzner, http://www.royal-flyfishing.com/cms/front_content.php?idart =644, s.a. die Darstellungen bei http://de.wikipedia.org/wiki/ Europ%C3%A4ische_%C3%84sche, http://tierdoku.com/ index.php?title=Asch, http://www.fische-arten.de/fischarten/ asche/, http://www.fischlexikon.eu/fischlexikon/suesswasser-fische.php?fisch_id=0000000021
72Auf diese besondere Schutzbedürftigkeit des Laichs und der Jungtiere nimmt die erteilte Befreiung trotz der ihr beigefügten Nebenbestimmungen nicht ausreichend Rücksicht. Obwohl die Reproduktionszeit der Äsche bis etwa Ende April/Anfang Mai dauert, sind nach dem Befreiungsbescheid bereits ab dem 01.04. Bootsfahrten im Rahmen der Kanutouristik zulässig. Hinzukommt, dass der festgesetzte Mindestpegel von 80 cm am Ablauf des T5. erfahrungsgemäß nur im April mit einiger Sicherheit erreicht wird und danach nur nach längerem Regen, so dass die Gefahr besteht, dass sich die Zahl der zulässigen Fahrten (maximal 80 Boote pro Saison) auf einen kurzen Zeitraum im Frühjahr konzentriert, der noch in der Fortpflanzungszeit liegt.
73Bezogen auf diesen Zeitraum wird auch durch die weiteren Nebenbestimmungen, die die Organisation und den Ablauf der Bootstouren näher reglementieren, eine bestandserhaltende Reproduktion der Äsche nicht ausreichend geschützt.
74Bei der F. handelt es sich um ein naturnahes Gewässer mit hoher Eigendynamik und stark schwankenden Wasserständen. Es ist durch einen Wechsel von seichten Kiesbänken und rampenartigen Sedimentanhäufungen mit anschließenden tieferen Becken (sog. Riffle-Pool-Bildung) gekennzeichnet. Neben den flach überströmten Bereichen, auf denen sich - wie dargestellt - die Laichstellen befinden, bilden sich regelmäßig tiefere Rinnen mit einer stärkeren Strömung, die allein ein Befahren des Flusses mit Booten zulassen. Um eine Berührung der Gewässersohle durch Boote (Tiefgang bis ca. 15 cm) und durch Stechpaddel (Eintauchtiefe ca. 25 bis 30 cm) möglichst auszuschließen, hat der Beklagte einen Mindestpegel von 80 cm vorgegeben, bei dem nach den nachgereichten "Tiefenprofilmessungen an X1. und F. " der Biologischen Station M. vom Dezember 2010 eine Mindesttiefe von 30 cm über der Sohle in der Regel gewährleistet ist. Die Untersuchungen der Biologischen Station M. hat allerdings auch gezeigt, dass diese Mindesttiefe nur in den tieferen Rinnen erreicht wird, die nur einen Bruchteil der Flussbreite haben und deren Lage sich aufgrund der hohen Eigendynamik des Flusses ständig ändern kann. Eine Durchfahrt ohne Grundberührung setzt daher ein sicheres Erkennen und Ansteuern der Rinnen voraus. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Tourenbegleiter der Beigeladenen aufgrund ihrer Erfahrungen die problematischen Abschnitte sicher erkennen können. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob die Teilnehmer der Touren in der Lage sind, entsprechende Anweisungen zuverlässig umzusetzen. Das touristische Angebot richtet sich nach der Konzeption der Beigeladenen auch an Personen ohne Vorkenntnisse.
75Vgl. http://www.kanute.de/kanutouren/emmer.php:Kanutour F. II … Auch für Anfänger geeignet …
76Hiervon geht auch der Beklagte aus, der in den Nebenbestimmungen zum Befreiungsbescheid (bei der Anzahl der Boote) Touren durch Schulklassen und Jugendgruppen ausdrücklich anspricht. Zwar sieht das umweltpädagogische Konzept vor, dass die Teilnehmer im Rahmen der vorgesehenen Einweisung mit der Handhabung des Bootes vertraut gemacht werden, es erscheint jedoch fraglich, ob dies ohne praktische Übungen auf einem entsprechend strukturierten Flussabschnitt ausreicht, um das Boot auf einem Fließgewässer mit ständig wechselnden Strömungsverhältnissen ausreichend sicher steuern zu können. Auch der Beigeladene geht davon aus, dass "viele Kurven und kleine Schwälle einiges an Steuerungsgeschick erfordern".
77Vgl. http://www.kanute.de/kanutouren/emmer.php:Kanutour F. II
78Während der Fahrt werden die Teilnehmer zwar von den Tourenbegleitern von Abschnitt zu Abschnitt geleitet, sie steuern die Boote jedoch selbst. Hierbei besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Boote sich z.B. durch Anstoßen an ein Hindernisses im Flussbett oder fehlerhafte Paddelschläge in der Strömung querstellen oder dass aus anderen Gründen Flachwasserbereiche überfahren werden und dort durch Paddelschläge der Untergrund aufgewirbelt wird. Falls sich ein Boot auf einer Kiesbank festfährt, liegt es nahe, dass die Insassen in dem Bemühen, das Boot wieder frei zu kommen, versuchen, sich mit den Paddeln vom Untergrund abzustoßen. Sowohl Berührungen der Flusssohle durch das Boot oder die Paddel als auch Paddelschläge bei nicht ausreichender Wassertiefe können zu massiven Schädigungen des Laichgebietes durch Freispülen und damit Abtreiben des Laiches oder Verdichtung des Kieses mit entsprechender Druckbelastung der Eier führen.
79Auch die von dem Beklagten für seine Entscheidung herangezogene "Untersuchung der Auswirkungen des Kanutourismus auf die C1. - Büro für Umweltplanung, Gewässermanagement und Fischerei / Biologische Station M. " aus dem Sommer 2009 geht davon aus, dass bei Fahrern, die keine Vorkenntnisse in Bezug auf die Handhabung eines Kanus haben, die Gefahr von Grundberührungen besonders hoch ist und eine entwicklungsstörende Beeinflussung der Riffle-Habitate durch das Kanufahren nicht auszuschließen ist (S. 57).
80Angesichts der geringen Anzahl der fortpflanzungsfähigen Tiere und der Tatsache, dass bei Bootsfahrten sämtliche Laichgebiete im Verlauf des Flussabschnittes betroffen sein können, kann bereits die beschränkte Anzahl der zugelassenen Bootstouren, wenn sie im Wesentlichen während der Laichzeit durchgeführt werden, zu einer erheblichen und dauerhaften Schädigung des Fischbestandes führen. Eine touristische Nutzung des Flusses erscheint erst nach Ende der Laichzeit vertretbar.
81Da der Beklagte eine einheitliche Ermessensentscheidung getroffen hat, die vom Gericht im Hinblick auf § 114 Satz 1 VwGO nicht teilweise abgeändert werden kann, ist der Befreiungsbescheid bezüglich der F. insgesamt aufzuheben.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese zum einen mit dem Beklagten unterlegen ist und zum anderen sich durch den Verzicht auf einen eigenen Sachantrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Juli 2014 - 9 K 73/11
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Referenzen - Gesetze
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, - 2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, - 3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, - 4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und - 5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
- 1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und - 2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
- 1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und - 2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, - 2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und - 3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, - 2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - 3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - 4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder, - 2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11, - 3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2, - 4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, - 4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1, - 4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung, - 5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - 6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - 7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, - 8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, - 2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, - 3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, - 4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und - 5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, - 2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, - 3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, - 4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und - 5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, - 2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - 3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - 4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder, - 2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11, - 3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2, - 4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, - 4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1, - 4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung, - 5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - 6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - 7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, - 8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, - 2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und - 3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.