Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 15. Aug. 2016 - 3 L 939/16
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2015 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 27000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin unter dem 09.04.2014 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs neun einzelne Genehmigungen, nach denen im Gebäude T. Straße 6 in Lage befindliche Schank- und Speisewirtschaften („C. “ bis „C. “) den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Nr. 2 bis 3 der Spieleverordnung entsprächen. Der Entscheidung war am 02.09.2014 die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides vorausgegangen. Die Frage der Bauherren lautete: „Ist die Nutzungsänderung gemäß anliegender Zeichnung genehmigungsfähig?“ In der planungsrechtlichen Beurteilung der Antragsgegnerin vom 18.06.2014 heißt es dazu, es handele sich um einen Antrag auf Nutzungsänderung einer Videothek in eine Spielothek. Das Grundstück liege in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Nach den vorliegenden Unterlagen solle der gesamte rückwärtige Bereich des Bestandsgebäudes als Spielothek mit insgesamt 27 Geldspielgeräten umgenutzt werden. In der Baubeschreibung, die im anschließenden Baugenehmigungsverfahren vorgelegt wurde, heißt es, im mittleren Gebäudeteil der ehemaligen Videothek sei die Errichtung von neun einzelnen Gaststätten in den jeweiligen Größen von 3,20 m x 5,60 m, also ca. 18 qm, vorgesehen. Die einzelnen Gaststätten seien dreiseitig geschlossen. Auf einer Schmalseite befinde sich der Thekenbereich mit Sitzgelegenheiten, des Weiteren befänden sich in den Gaststätten jeweils die erlaubten drei Geldspielautomaten. In den Gaststätten könnten typische Speisen (belegte Brötchen, kleine Snacks, heiße Würstchen, Frikadellen usw.) sowie Getränke bestellt und verzehrt werden. Der Zugang zu den Gaststätten erfolge durch eine Tür von der T1. Straße. Ein zweiter Rettungsweg sei durch eine zweiflügelige Tür in den Innenhof vorhanden, in dem sich die Stellplätze für die Fahrzeuge befänden. In der Betriebsbeschreibung ist die Betriebszeit an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen jeweils von 06.00 Uhr bis 05.00 Uhr angegeben. Ein Mitarbeiter des Bereichs Allgemeine Ordnungsangelegenheiten der Antragsgegnerin äußerte unter dem dem 18.11.2014 gegenüber der für die Baugenehmigung zuständigen Stelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Unter Hinweis auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des OVG Saarlouis machte er geltend, bei den vorliegenden Unterlagen lasse schon die Aufteilung der Fläche in neun nebeneinander liegende nahezu gleichartige kleinräumige Gaststätten mit jeweils drei Geldspielgeräten nur den Schluss zu, dass in jedem dieser Räume eben nicht die Ausgabe von zubereiteten Speisen oder Getränken prägend sei, sondern die deutliche Priorität beim Spielbetrieb liege. Der Gaststättenbetrieb sei allenfalls als Nebenleistung zu den anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten anzusehen.
4Die Geeignetheitsbescheinigungen wurden wie eingangs dargestellt unter dem 04.12.2014 erteilt.
5Die Genehmigungen waren im ersten Quartal 2015 in M. Gegenstand kommunalpolitischer Erörterungen. Im April 2015 leitete der Kreis M1. als Kommunalaufsichtsbehörde eine Überprüfung ein. Unter dem 06.05.2015 wies sie die Antragsgegnerin an, die Geeignetheitsbescheinigungen nach § 48 VwVfG zurückzunehmen und ein entsprechendes Anhörungsverfahren einzuleiten. Die Antragsgegnerin kam dem nach. Sie leitete entsprechende Verfahren auch gegen die Inhaber von vier weiteren Betrieben in M. ein, die Gemeinsamkeiten mit dem Betrieb der Antragstellerin aufweisen.
6Mit Bescheid vom 09.11.2015 nahm die Antragsgegnerin die von ihr am 04.12.2014 erteilten neun Geeignetheitsbestätigungen mit Wirkung ab dem 01.02.2016 zurück. Sie ordnete an, die betreffenden Geldspielgeräte seien spätestens am 03.02.2016 aus den Räumlichkeiten zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie ein Zwangsgeld von jeweils 500,00 € pro Gerät an. In den Gründen des Bescheides heißt es, bei einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass es sich bei den neun Bistros jeweils um ca. 18 qm große fensterlose Räume handele, die durch eine gemeinsame Theke bedient würden. Das Speisen- und Getränkeangebot sei stark eingeschränkt. In jedem C. seien drei Geldspielgeräte aufgestellt. Die für eine Gaststätte typischen Einrichtungsgegenstände wie Sitzmöglichkeiten und Tische fehlten. Die Gebäudeaußenfenster seien mit Reklame für einen 23-Stunden-Spielbetrieb vollständig zugeklebt. Außerdem werde mit einem am Straßenrand abgestellten Pkw-Anhänger mit Reklameaufschrift ausschließlich auf den Spielbetrieb hingewiesen. Diese Feststellungen ließen insgesamt den Schluss zu, dass eine Spielhalle betrieben werde und die gewählte Form lediglich dazu diene, insgesamt 27 Spielgeräte den Kunden 23 Stunden täglich zugänglich zu machen. Das sei durch § 33 c GewO und die Spielverordnung nicht gedeckt. Die erteilten Geeignetheitsbestätigungen seien unter Würdigung aller Belange zu widerrufen. Die Räumlichkeiten erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, da sie nicht durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt seien, sondern überwiegend einem anderen Zweck dienten. Der Widerruf der Geeignetheitsbestätigungen sei von besonderem öffentlichen Interesse, da nur so ein wirksamer Spielerschutz gewährleistet werden könne. Der Widerruf sei erforderlich, da die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden könne. Er sei auch angemessen, denn das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines wirksamen Spielerschutzes überwiege gegenüber den Interessen der Antragstellerin am weiteren Betrieb der Geldspielgeräte. Die Antragstellerin werde auch nicht gegenüber anderen Spielstättenbetreibern benachteiligt, die ebenfalls von rechtswidrigen Erlaubnissen nach der Spielverordnung Gebrauch machten, denn auch diesen gegenüber seien bereits Rücknahmeverfahren eingeleitet. Die Rücknahme der Erlaubnisse sei auch nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gerechtfertigt. Die den Widerruf tragenden Ermessenserwägungen würden entsprechend gelten. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn ihr sei die Rechtswidrigkeit der Erlaubnisse von Anfang an bekannt gewesen.
7Am 21.12.2015 hat die Antragstellerin Klage erhoben (3 K 3529/15).
8Im März 2016 erließ die Antragsgegnerin Rücknahmebescheide, die vier andere Firmen betreffen, die in M. ebenfalls Bistros unterhalten, in denen jeweils drei Geldspielgeräte aufgestellt sind. Entsprechende Klageverfahren sind beim Verwaltungsgericht anhängig (3 K 1261/16, 3 K 1262/16, 3 K 1332/16, 3 K 1435/16).
9Unter dem 18.04.2016 ordnete die Antragsgegnerin auf Weisung der Kommunalaufsicht die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheides vom 09.11.2015 an. Sie forderte die Antragstellerin auf, die Geldspielgeräte aus den neun Bistros in den T2. Straße 6 bis zum 30.04.2016 zu entfernen und drohte ihr für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld von jeweils 500,00 € pro Geldspielgerät an. Zur Begründung heißt es, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erforderlich, da es aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht hingenommen werden könne, dass die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die finanziellen Vorteile aus den offenkundig rechtswidrigen Geeignetheitsbescheinigungen als Nutznießer in Anspruch nehme. Da die Antragstellerin den rechtswidrigen Gebrauch der Geeignetheitsbescheinigungen von Anfang an gekannt habe, sei sie in Bezug auf die von ihr getätigten Investitionen und eingegangenen Verträge nicht schutzwürdig. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug ergebe sich auch aus den besonderen und konkreten Gefahren für die Allgemeinheit durch Spielsucht und Vermögensverlust. Da die Sperrzeit hier gegenüber Spielhallen verkürzt sei, fördere die Antragstellerin die Spielsucht allein durch die längeren Öffnungszeiten, obwohl sie die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Das sei im öffentlichen Interesse und auch im Hinblick auf Mitbewerber, die sich rechtstreu verhielten, nicht hinzunehmen.
10Am 22.04.2016 hat die Antragstellerin unter der Bezeichnung ihrer Firma als „GmbH & Co. KG“ die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Am 12.08.2016 hat sie die Berichtigung des Rubrums beantragt. Sie trägt vor, ein Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gegeben. Diese verstoße auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, denn bei anderen Betreibern entsprechender Einrichtungen werde der Weiterbetrieb hingenommen. Die Antragstellerin legt Wert auf die Feststellung, dass sie nicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Rücknahmeverfügung verzichtet habe. Sie meint, die Geeignetheitsbescheinigungen vom 04.12.2014 seien rechtmäßig.
11Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
12die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Sie trägt u.a. vor, es sei nicht willkürlich, dass sie bisher nur gegenüber der Antragstellerin die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheides angeordnet habe. Sie werde auch in den weiteren Rücknahmefällen die sofortige Vollziehung anordnen, sobald das Gericht über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden habe.
16Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 L 939/16 und 3 K 3529/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
17II.
18Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg.
19Das Gericht hat das Rubrum aufgrund der Klarstellung im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.08.2016 berichtigt. Die weiteren Anträge der Antragstellerin in diesem Schriftsatz sind damit gegenstandslos.
20Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht, und weshalb das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris, RN 6;
22OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2016 - 4 B 1361/15 -, juris, RN 4 ff. für einen ähnlichen Fall.
23Diesen Anforderungen genügen die unter I. wiedergegebenen Erwägungen der Antragsgegnerin.
24Die im Rahmen des § 80 Abs.5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung jedenfalls bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, führt zu dem Ergebnis, dass hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides überwiegt. Es liegt ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vor und es nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.
25Nach dem dem Gericht von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt spricht alles dafür, dass die im Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2015 enthaltene Rücknahmeentscheidung rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin durfte die Geeignetheitsbescheinigungen vom 04.12.2014 zurücknehmen, weil sie schon bei ihrer Erteilung rechtswidrig waren und die übrigen bei der Entscheidung über eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen. Dass die Erteilung der Geeignetheitsbescheinigungen rechtswidrig war, weil die Räumlichkeiten der Bistros entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nicht durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt waren, legt die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid überzeugend dar. Das Gericht folgt diesen Ausführungen und verweist in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf sie. Es merkt lediglich ergänzend an, dass wohl schon die Angaben im Baugenehmigungsverfahren die entsprechende Feststellung getragen hätten.
26Die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Rücknahme lässt auch keinen Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist die Annahme der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, die Antragstellerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie von Anfang an gewusst habe, dass sie keine Gaststätten betreiben werde.
27Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der Gefährdung des Jugend- und Spielerschutzes, die hier schon wegen der Dimension der Anlage ein besonderes Ausmaß erreicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht etwa wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig, weil in den erwähnten anderen Fällen, in denen Geeignetheitsbescheinigungen widerrufen oder zurückgenommen worden sind, die sofortige Vollziehung noch nicht angeordnet worden ist. Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Antragsgegnerin in diesem Regelungsbereich zeitnah – wenn notwendig unter Anleitung der Kommunalaufsicht – auf der Grundlage des geltenden Rechts und der aktuellen Rechtsprechung dazu die Herstellung insgesamt rechtmäßiger Verhältnisse anstreben wird.
28Die Zwangsgeldandrohung mit Fristsetzung in dem angefochtenen Bescheid ist durch die Änderung und Neufassung im Schreiben vom 18.04.2016 ersetzt worden. In dieser Fassung lässt sie keine Rechtsfehler mehr erkennen, weil die Vollziehbarkeit des Bescheides vom 09.11.2015 bei Ablauf der der Antragstellerin gesetzten Frist am 30.04.2016 seit mehreren Tagen bekannt war.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. In Fällen dieser Art legt das OVG NRW im Hauptsacheverfahren 2.000,00 € für jedes Geldspielgerät zugrunde, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte.
31Vgl. OVG NRW, a.a.O. RN 34 f.
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Annotations
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- 1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, - 2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder - 3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- 1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, - 2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt, - 3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder - 4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- 1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, - 2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder - 3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- 1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, - 2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt, - 3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder - 4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.