Verwaltungsgericht Minden Urteil, 09. Mai 2014 - 2 K 1541/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung bezüglich der Haltung von Farmnerzen.
3Der Kläger betreibt in S. , X. 7, eine Pelztierfarm mit ca. 1000 Nerzen zzgl. Jungtieren (Stand 2011). Mit Bescheid vom 30.05.2005 wurde dem Kläger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes - TierSchG - die Erlaubnis erteilt, Nerze zu halten und zu züchten. Die Erlaubnis ist mit Nebenbestimmungen verbunden und mit einem Auflagen- und Widerrufsvorbehalt versehen.
4Mit Schreiben vom 07.04.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass zum 11.12.2011 die nächste Übergangsfrist nach der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung für Pelztiere ablaufe und ab diesem Zeitpunkt für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 qm, mindestens jedoch eine Gesamtgrundfläche von 3 qm pro Käfig zur Verfügung stehen müsse. Gleichzeitig bat der Beklagte den Kläger bis zum 20.04.2011 mitzuteilen, wie er die Anforderungen in seinem Betrieb bis zum 11.12.2011 umsetzen und ob er den Betrieb zum 12.12.2011 einstellen wolle. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten daraufhin dem Beklagten durch Schreiben vom 18.05.2011 mit, dass der Kläger die ab dem 12.12.2011 geltenden Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung nicht für verfassungskonform halte und darum bitte, vor Klärung der Rechtslage von ordnungsbehördlichen Maßnahmen abzusehen.
5Mit Ordnungsverfügung vom 10.06.2011 ordnete der Beklagte an, dass die Haltungseinrichtungen der Nerzhaltung des Klägers im Falle einer Fortführung der Nerzhaltung über den 11.12.2011 hinaus den Anforderungen der Absätze 2 bis 9 des § 33 der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung zu entsprechen hätten. Dazu sei die Haltungseinrichtung für Nerze so zu erweitern, dass diese zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 qm, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 qm aufweisen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Anordnung bis zum 11.12.2011 nicht nachkomme und ab dem 12.12.2011 weiterhin Nerze in der bestehenden Haltungseinrichtung halte, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € an.
6Zur Begründung führte er aus, der Kläger erfülle zwar aktuell die Anforderungen an das Halten von Pelztieren, die in Abschnitt 6 der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung festgelegt seien. Durch die 3. Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung vom 30.11.2006 seien die Anforderungen an die Pelztierhaltung erheblich angehoben worden. Für bestehende Betriebe seien mehrere Übergangsfristen in die Verordnung aufgenommen worden. Ab dem 12.12.2011 gälten danach auch für den Betrieb des Klägers die in der Ordnungsverfügung beschriebenen Anforderungen. Da der Kläger nicht bereit sei, die Haltung seiner Pelztiere entsprechend den aktuell geltenden Zeitvorgaben zu ändern, sei aus Gründen des vorbeugenden Tierschutzes die Anordnung zu treffen gewesen. Ohne diese Anordnung werde ab dem 12.12.2011 ein rechtswidriger Zustand in der Haltung der Pelztiere bestehen.
7Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Kläger am 07.07.2011 Klage erhoben.
8Zur Begründung der Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er durch den Betrieb seiner Nerzfarm weder aktuell gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoße noch ein solcher Verstoß in absehbarer Zeit erkennbar sei. Soweit sich der Beklagte diesbezüglich auf die geänderten Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung stütze, seien diese mit der Verordnungsermächtigung des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar. Darüber hinaus verstießen die Bestimmungen gegen das Grundgesetz sowie gegen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts.
9Die Ermächtigung des § 2 a des Tierschutzgesetzes ermögliche dem Verordnungsgeber die Einzelheiten der Intensivtierhaltung zu regeln, nicht jedoch deren grundsätzliche Zulässigkeit in Frage zu stellen. Die Ermächtigung reiche nur so weit, wie dies zum Schutz der Tiere erforderlich sei. Ihre Grenze finde das Ausmaß der Verordnungsermächtigung damit im verfassungsrechtlichen Übermaßverbot. Der Verordnungsgeber habe durch den Inhalt der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen seine Ermächtigung überschritten. Auch wenn eine zulässige Haltung von Nerzen theoretisch noch möglich sei, führe das Tierschutzrecht in diesem Fall faktisch zu einem Haltungsverbot. Die verordnete Form der Tierhaltung sei bei Beachtung der neuen Regelungen nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Dies gelte sowohl in Hinsicht auf die Vergrößerung der Gehegegrundflächen als auch erst recht hinsichtlich der später vorgesehenen Ausstattung der Haltungseinrichtung mit einem Schwimmbecken. Die insgesamt zu erwartenden Kostensteigerungen würden eine kostendeckende Vermarktung der erzeugten Pelze nicht mehr möglich machen. Der Verordnungsgeber habe das Ausmaß der ihm erteilten Ermächtigung bereits deshalb überschritten, weil sämtliche der fraglichen Regelungen aufgrund ihrer Ungeeignetheit nicht als erforderlich anzusehen seien. Darüber hinaus seien sie schon deshalb nicht erforderlich, weil sie unverhältnismäßig seien. Ein so erreichtes Verbot der Tierhaltung könne nicht im Verordnungswege ergehen. Es sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Die in Frage kommenden Regelungen verstießen somit gegen den Gesetzesvorbehalt. Darüber hinaus habe der Verordnungsgeber sein Verordnungsermessen insgesamt nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es sei weder der Sachverhalt vollständig ermittelt noch alle danach zu berücksichtigenden Belange umfassend abgewogen worden. Die Annahmen des Verordnungsgebers über die Grundbedürfnisse von Farmnerzen beruhten auf offenkundig unzutreffenden Annahmen.
10Zugleich liege aus den genannten Gründen ein unzulässiger Eingriff in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte des Klägers vor. Betroffen sei zunächst das Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelungen machten eine wirtschaftlich sinnvolle Ausübung des Berufes des Nerzzüchters künftig unmöglich und stellten somit eine objektive Berufswahlregelung dar. Betroffen sei außerdem die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Befugnis, Nerze zur gewerbsmäßigen Pelzgewinnung zu halten, sei Bestandteil des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zudem beträfen die Regelungen das Grundrecht des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil er als inländischer Nerzhalter gegenüber Nerzhaltern im EU-Ausland benachteiligt werde. Die Verordnung bewirke mithin eine Inländerdiskriminierung, die in der Regel gegen den Gleichheitssatz verstoße. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Regelungen auch gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht verstoßen dürften. Die durch sie bewirkte Verschärfung der Haltungsanforderungen sei zum einen als unzulässige Einfuhrbeschränkung für lebende Nerze und zum anderen auch als unzulässige Ausfuhrbeschränkung für Nerzpelze zu werten.
11Der Kläger beantragt,
12die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10.06.2011 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er trägt vor, durch die Ordnungsverfügung des Beklagten solle sichergestellt werden, dass die Haltungsbedingungen in der Nerzfarm des Klägers den Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung entsprächen. Der Kläger erfülle in seiner Nerzfarm die geltenden Voraussetzungen der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung nicht. Die Verordnung stehe mit höherrangigem Recht in Einklang, sie sei sowohl formell als auch materiell gesetzeskonform.
16Die Verordnung sei inhaltlich von der Verordnungsermächtigung des § 2 a Abs. 1 TierSchG gedeckt. Danach sei der Verordnungsgeber berechtigt, die Anforderungen an die Haltung von Tieren näher zu bestimmen. Die Verordnung enthalte insbesondere kein faktisches Verbot der Nerzhaltung, sondern setze die grundsätzliche Zulässigkeit der Käfighaltung von Nerzen voraus. Unter dieser Voraussetzung habe der Verordnungsgeber lediglich die Haltungsbedingungen näher ausgestaltet. Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Hennenhaltungsverordnung entspreche die dritte Änderungsverordnung zur Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung in Zweck und Ausmaß der durch den Gesetzgeber erteilten Ermächtigung. Der Verordnungsgeber sei sich der faktischen Wirkungen seiner Regelungen durchaus bewusst gewesen, habe diese allerdings nicht als Mittel eingesetzt, um eine Nerztierhaltung in Deutschland zu unterbinden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Pelztierhalter offenbar die Übergangsfrist von über 5 Jahren nicht genutzt hätten. Die Regelungen seien auch erforderlich gewesen, weil es darum gegangen sei, die offensichtlich tierschutzwidrige Art der Haltung von Nerzen in Nerzfarmen in Deutschland zu unterbinden. Die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen werde durch neuere und neueste Untersuchungen bestätigt. Dabei genüge es, die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse auszuwerten und der Entscheidung zugrunde zu legen. Dies habe der Verordnungsgeber getan. Auch aus den vom Kläger dargestellten Umständen ergebe sich kein Ermittlungsdefizit.
17Auch die Auffassung des Klägers, die dritte Änderungsverordnung zur Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung verstoße gegen Grundrechte, sei unrichtig. Die dort normierten Haltungsbedingungen beträfen nicht das „Ob“ der Berufsausübung sondern das „Wie“ der beruflichen Betätigung. Als Berufsausübungsregelung seien die Vorschriften verhältnismäßig, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Tierschutz wegen seiner verfassungsrechtlichen Verankerung in Art. 20 a GG ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstelle. Die Interessen der Züchter seien so weit wie möglich berücksichtigt worden, insbesondere durch langjährige, gestaffelte Übergangsregelungen. Diese ermöglichten es, sich auf die neuen Haltungsbedingungen einzustellen und den Betrieb unter Berücksichtigung dieser Bedingungen weiterzuführen. Eine unzulässige Inländerdiskriminierung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Die Haltungsanforderungen müsse jeder Betreiber einer Nerzfarm in der Bundesrepublik Deutschland beachten. Ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht liege schon deshalb nicht vor, weil weder die Einfuhr lebender Nerze in die Bundesrepublik Deutschland noch die Ausfuhr von Nerzpelzen aus der Bundesrepublik Deutschland behindert sei.
18Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet. Ebenso haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Klagebegründung mit Schriftsatz vom 25.08.2011 sowie auf die Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 11.01.2012, sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
22Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
23Die angefochtene Ordnungsverfügung findet in § 16a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes - TierSchG - ihre Rechtsgrundlage. Gem. § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gem. § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Konkretisiert werden die allgemeinen Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG durch die Vorgaben der Verordnung zum Schutze landwirtschaftlicher Nutztiere und andere zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV -).
24Gem. § 33 Abs. 1 TierSchNutztV dürfen Pelztiere nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 9 entsprechen. Gem. § 33 Abs. 5 müssen die Haltungseinrichtungen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens für jedes ausgewachsene Tier und jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 m², mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 m² aufweisen (Abs. 5 Nr. 1). Gem. § 38 Abs. 18 TierSchNutztV dürfen Pelztiere abweichend von diesen Vorschriften nur noch bis zum 11.12.2011 gehalten werden. Diesen Vorgaben genügen die von dem Kläger verwendeten Haltungseinrichtungen unstreitig nicht.
25Nach Auffassung des Gerichts steht § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV mit höher rangingem Recht in Einklang. Die Vorschrift hält sich im Rahmen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung, ist formell und materiell verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen europäisches Recht.
26Die Vorschrift beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 2a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG. Diese Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 TierSchG näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften über Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere sowie u.a. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren zu erlassen. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung, die eine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung enthält, bestehen nicht.
27Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, in: juris.
28Die Vorschrift des § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV konkretisiert die allgemeinen Haltungsanforderungen. Insbesondere enthält sie keine Entscheidung über das „Ob“ der gewerblichen Käfighaltung von Nerzen. Vielmehr setzt sie die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Form der Tierhaltung voraus. Sie bestimmt lediglich, unter welchen näheren Voraussetzungen eine gewerbliche Käfighaltung betrieben werden darf. Da der parlamentarische Gesetzgeber insoweit die grundsätzliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Massentierhaltung getroffen hat, ist der Parlamentsvorbehalt, der aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgt, gewahrt.
29So BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a.a.O.
30Zur Frage der Beurteilung, ob die Verordnung auf der Grundlage des § 2a Abs. 1 TierSchG verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, schließt sich das Gericht den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Urteil vom 29.08.2012 - 1 A 31/12 -, veröffentlicht in juris) an:
31„Da die Bestimmtheit von § 2a Abs. 1 TierSchG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, ist der Verordnungsgeber per se befugt, Anforderungen an die Haltung von Nerzen zu normieren, die nicht ein ausdrückliches Verbot der Nerzhaltung beinhalten. Ob diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsausübung oder gar zu einem faktischen Berufsverbot führen, ist auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit zu erörtern. Der Gesetzgeber hat dies mit der Regelung in § 2a Abs. 1 TierSchG zugelassen.
32Ferner gilt, dass Verschärfungen in den Anforderungen an Betreiberpflichten, rühren sie aus Tierschutz-, Umwelt-, oder Naturschutzgesichtspunkten her, naturgemäß in der Regel wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen zeitigen, die, wie auch hier geltend gemacht, durchaus existentielle Bedeutung haben können. Wenn solche grundsätzlich zulässigen, aus gesetzlichen Vorgaben gebotenen Regelungen zu Einzelheiten der jeweilig zu stellenden Anforderungen durch den Verordnungsgeber nicht mehr geregelt werden dürften, weil dies für einzelne oder viele Betreiber zur wirtschaftlichen Unrentabilität führt, wären solche dynamischen Betreiberpflichten, ob im Immissionsschutz oder auch Tierschutz oder sonstigen Gebieten, durch den Verordnungsgeber nicht regelbar.“
33Nach Auffassung des Gerichts entspricht § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchutzNutztV auch den Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung insoweit, als Anforderungen an die Haltung von Tieren nur dann näher bestimmt werden dürfen, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Mit dieser Voraussetzung wird nicht lediglich ein tierschutzrechtliches Minimalprogramm festgesetzt. Ebenso wenig bestimmt das Gesetz eine konkrete Obergrenze für die Verwirklichung tierschützender Grundsätze. Innerhalb des Regelungsermessens des Verordnungsgebers ist vielmehr jede tierschutzrechtliche Normierung zulässig, durch welche die Grundrechte der Tierhalter nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.
34So BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 - a.a.O.
35Der Verordnungsgeber verfügt wie der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, der nur in begrenztem Umfang gerichtlich überprüft werden kann.
36Nach Auffassung des Gerichts bestehen hier auch keine durchgreifenden Zweifel an der Eignung der verschärften Haltungsbedingungen zur Förderung der Ziele des Tierschutzes. Die Regelung dient dazu, die Haltungsbedingungen für Pelztiere zu verbessern. Zwar macht der Kläger geltend, dass es in der Wissenschaft unterschiedliche Auffassungen darüber gebe, inwieweit ein größeres Platzangebot das Wohlbefinden der Nerze - insbesondere der domestizierten Farmnerze - verbessere, dies schränkt jedoch den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers grundsätzlich nicht ein.
37Vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2012 - 1 A 31/12 -, a.a.O. m. w. N.
38Zur Frage der Eignung führen das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 09.03.2012 - 1 K 1596/11 - in: juris) ebenso wie auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im oben angegebenen Urteil aus:
39„Der Verordnungsgeber ist weder verpflichtet, auf die Regelung eines Lebensbereichs zu verzichten, so lange insoweit in der Wissenschaft noch Kontroversen bestehen bzw. einzelne Fragen noch nicht erschöpfend geklärt sind. Noch muss er in derartigen Fällen entsprechende Forschungen in Auftrag geben, bis sämtliche wissenschaftliche Streitfragen ausgeräumt sind. Anderenfalls müsste er ‑ bzw. der Gesetzgeber - auch in vielen anderen Sachbereichen, nicht nur auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, untätig bleiben. Dass einzelne Fragen noch ungeklärt oder umstritten sind, stellt in der Wissenschaft keinen atypischen Ausnahmefall dar. Wissenschaftliche Kontroversen sind - gerade im naturwissenschaftlichen Bereich - vielmehr etwas Alltägliches. In derartigen Situationen genügt der Verordnungsgeber seiner Ermittlungspflicht, wenn er die verschiedenen wissenschaftlichen Positionen zur Kenntnis nimmt, auswertet und sich einer vertretbaren Auffassung anschließt, die keine Außenseiterposition darstellt.
40Damit (der Existenz verschiedener wissenschaftlicher Aussagen) wird nur ausgesagt, dass für das Wohlbefinden der Tiere verschiedene Faktoren - u.a. die zur Verfügung stehende Grundfläche - von Bedeutung sind, wodurch die grundsätzliche Eignung der Bestimmung nicht in Frage gestellt wird. Dass eine Vergrößerung der Mindestgrundfläche geeignet ist, das Wohlbefinden der Nerze zu fördern, gilt unabhängig von der wissenschaftlichen Kontroverse darüber, ob und in welchem Grade Nerze als domestiziert anzusehen sind. …
41Selbst wenn das erkennende Gericht zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Domestikation inzwischen abgeschlossen sein sollte, führt dies nicht dazu, § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV die Eignung zur Förderung des Tierschutzes abzusprechen.“
42Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an.
43Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist des Weiteren auch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspielraum im Übrigen überschritten hätte. Das gilt sowohl für die Festlegung der konkreten Mindestfläche für die Käfige zur Haltung von Nerzen als auch für die Frage, ob die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Entwicklung eines Marktes für „Pelze aus tiergerechter Haltung“ sei möglich, zutrifft. Es reicht insofern aus, dass der Verordnungsgeber auf Basis der ihm zur Zeit des Erlasses der Verordnung zur Verfügung stehenden Tatsachen eine Prognose stellt, die nicht unvertretbar ist.
44So Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, a.a.O. m.w.N.
45Auch nach Auffassung des Gerichts verstößt die maßgebliche Vorschrift des § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV nicht gegen Grundrechte. Es ist weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG, noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich.
46Die Verpflichtung des Klägers zur Anpassung der Größen seiner Haltungseinrichtungen ist eine verhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betreiber von Nerzfarmen ihre Berufsausübung einstellen werden - was inzwischen in den meisten Fällen auch so eingetroffen ist -, jedoch genügt § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV auch unter Berücksichtigung der Intensität dieses Eingriffs verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Vorschrift dient der Verwirklichung eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, denn die Verfassung selbst verpflichtet den Gesetzgeber durch Art. 20a GG geeignete Vorschriften mit dem Ziel des Tierschutzes zu erlassen, und sie hält sich in den Grenzen des aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die hohen wirtschaftlichen Belastungen für die Betreiber der Nerzfarmen müssen nach insoweit vertretbarer Einschätzung des Gesetzgebers hinter den Belangen des Tierschutzes zurückstehen, zumal die mit der Neuregelung der TierSchNutztV verbundenen wirtschaftlichen Belastungen - jedenfalls zum Teil - durch die vorgesehenen Übergangsregelungen abgemildert werden. Auch insofern ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, es gebe kein gleich geeignetes Mittel zum beabsichtigten Schutz der gehaltenen Nerze, das die Rechte der Pelztierhalter weniger beeinträchtige, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und liegt im Bereich seines Beurteilungsspielraums.
47Das Gericht teilt die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, dass insofern auch die Zielrichtung eines ethisch begründeten Tierschutzes zu berücksichtigen ist. Da diese konkrete Form der Massentierhaltung nur zur Herstellung eines überwiegend als Luxusgut betrachteten Erzeugnisses dient, ist sie aus ethischer Sicht abweichend von anderen Formen der Massentierhaltung, die etwa der Ernährung dienen, zu bewerten.
48Art. 14 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht, da Art. 14 Abs. 1 GG das Erworbene und die Ergebnisse geleisteter Arbeit umfasst, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb und die Betätigung selbst. Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch eine etwaige unzulässige Inländerdiskriminierung kommt nicht in Betracht, da die hier fragliche Vorschrift nicht zu einer Besserstellung von EU-Ausländern gegenüber Inländern führt. Sie findet vielmehr auf alle Betreiber von Nerzfarmen in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verweist das Gericht auch insoweit auf die Ausführungen der den Beteiligten bekannten Urteile des VG Münster vom 09.03.2012 sowie des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29.08.2012. Das Gericht schließt sich insofern in vollem Umfang diesen Ausführungen an, auch soweit sie die Vereinbarkeit der Vorschrift des § 33 TierSchNutztV mit dem maßgeblichen Europäischen Recht bejahen.
49Der Beklagte hat nach alledem auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Beklagte durfte mit der angefochtenen Ordnungsverfügung verlangen, dass der Kläger die Nerze im Einklang mit dem derzeitig geltenden Recht hält.
50Die Androhung des Zwangsgeldes findet seine Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.
(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
,Mastkaninchen Fläche in Quadrat-
zentimetern je Tier1. bis 4. Tier 1 500 5. bis 10. Tier 1 000 11. bis 24. Tier 850 ab 25. Tier 700 - 2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und - 3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung - a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und - b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.
(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
,Mastkaninchen Fläche in Quadrat-
zentimetern je Tier1. bis 4. Tier 1 500 5. bis 10. Tier 1 000 11. bis 24. Tier 850 ab 25. Tier 700 - 2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und - 3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung - a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und - b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
- 1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere, - 2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen, - 3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere, - 4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, - 5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten, - 6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
- 1.
Anforderungen - a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren, - b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen, - 1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken, - 2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, - 3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen, - 3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen, - 4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen, - 5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln, - 6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln, - 7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.
(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen
- 1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, - 2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.
(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
,Mastkaninchen Fläche in Quadrat-
zentimetern je Tier1. bis 4. Tier 1 500 5. bis 10. Tier 1 000 11. bis 24. Tier 850 ab 25. Tier 700 - 2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und - 3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung - a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und - b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.
(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
,Mastkaninchen Fläche in Quadrat-
zentimetern je Tier1. bis 4. Tier 1 500 5. bis 10. Tier 1 000 11. bis 24. Tier 850 ab 25. Tier 700 - 2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und - 3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung - a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und - b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.
(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
,Mastkaninchen Fläche in Quadrat-
zentimetern je Tier1. bis 4. Tier 1 500 5. bis 10. Tier 1 000 11. bis 24. Tier 850 ab 25. Tier 700 - 2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und - 3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung - a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und - b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.