Verwaltungsgericht Minden Urteil, 06. Mai 2014 - 10 K 3217/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger erwarb am 26. Mai 1972 die allgemeine Hochschulreife und absolvierte ab dem Wintersemester 1972 ein Studium an der damaligen Technischen Universität (TU) I. . Am 21. September 1978 bestand er die Diplom-Hauptprüfung in der Fakultät für Maschinenwesen, Abteilung Elektrotechnik, der TU I. mit der Note „gut“ und erwarb den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs. In der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Oktober 1979 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Messtechnik im Maschinenbau der Universität I. tätig.
3Am 23. Januar 1980 wurde der Kläger zum Postreferendar ernannt und bestand am 29. Juli 1981 die Prüfung für den höheren fernmeldetechnischen Dienst der Deutschen Bundespost – Große Staatsprüfung – mit der Note „befriedigend“. Mit Wirkung vom 30. Juli 1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postrat zur Anstellung und mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Postrat ernannt. Am 20. März 1987 wurde er zum Postoberrat ernannt und im Jahr 1990 in das Unternehmen Deutsche Bundespost Telekom, die spätere Deutschen Telekom AG, übergeleitet. Am 12. März 1993 wurde er zum Postdirektor ernannt.
4Mit Ablauf des 30. Dezember 2012 wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Durch Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 10. Januar 2013 setzte die Deutsche Telekom AG – Personalservice Telekom, Versorgungsservice Düsseldorf – das Ruhegehalt des Klägers für die Zeit ab dem 31. Dezember 2012 fest. Hierbei ging sie von einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert aus und setzte als zu berücksichtigendes Ruhegehalt dasjenige der Besoldungsgruppe A 15 BBesO an. Als ruhegehaltfähige Vordienstzeit wurde lediglich die Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit, nicht aber die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 1. Januar 1979 bis 31. Oktober 1979 anerkannt.
5Am 4. Februar 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 10. Januar 2013: Er habe die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Oktober 1979 in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt. Diese Tätigkeit habe zu seiner beamtenrechtlichen Ernennung geführt. Sie sei mithin gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Hierzu werde auf ein Rundschreiben an die Oberpostdirektionen vom 13. November 1978 zur Auswahl der Nachwuchskräfte für den höheren Dienst aus dem Kreis der Postreferendare verwiesen. Danach komme es für eine positive Auswahlentscheidung darauf an, dass die Entwicklung des Referendars nach seiner Gesamtpersönlichkeit zu einer leistungsfähigen Nachwuchskraft zu erwarten stehe. Eine solche Entwicklungsperspektive sei aus Sicht der Beklagten, als diese im Jahre 1979 über seine – des Klägers – Bewerbung entschieden habe, gerade auch aufgrund seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter gegeben gewesen. Dies folge aus einer Stellungnahme der Beklagten vom 14. November 1979. Darin werde seine Einstellung empfohlen. Zur Begründung würden seine gute Entwicklung seit dem Vorexamen und der insgesamt gute Eindruck im Vorstellungsgespräch angeführt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sein Abitur aus dem Jahr 1972 und sein Vorexamen aus dem Jahr 1974 in der Stellungnahme der Beklagten vom 19. November 1979 jeweils als „mäßig“ eingestuft worden seien. Die Diplomhauptprüfung, die ebenfalls in der Stellungnahme vom 14. November 1979 Erwähnung finde, sei hingegen mit „gut“ bewertet worden. Auch die hier in Rede stehende Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter werde in der Stellungnahme der Beklagten genannt. Zudem werde dort festgestellt, dass ein von ihm gehaltener Vortrag logisch aufgebaut gewesen sei und er bei dem Vortrag gezeigt habe, dass er über einen guten Wortschatz verfüge. Diese Fertigkeiten und der insgesamt gute Eindruck, den er im Vorstellungsgespräch hinterlassen habe, seien maßgeblich gerade auch durch seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter geprägt. Hinzu komme, dass eine Bewerbung, die er rund 1 ½ Jahre vor Abgabe der Stellungnahme vom 19. November 1979 eingereicht habe, noch fehlgeschlagen sei, weil er seinerzeit zwar über ein abgeschlossenes Studium, jedoch nicht über berufliche Erfahrungen verfügt habe. Diese bei der ersten Bewerbung noch fehlenden Erfahrungen habe er gerade auch bei seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sammeln können.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2013 wies die Deutsche Telekom AG, HR Business Services (Freiburg), den Widerspruch als unbegründet zurück: Laufbahnvoraussetzung für den Eintritt in den höheren Dienst sei ein abgeschlossenes Hochschulstudium und das erfolgreiche Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes. Weitere Laufbahnvoraussetzungen hätten nicht bestanden. Eine Vortätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei nicht Voraussetzung für die Ernennung gewesen. Es fehle insoweit an dem in der Rechtsprechung geforderten funktionellen Zusammenhang mit der Vortätigkeit. Dieser Zusammenhang sei nicht schon dann gegeben, wenn früher erworbene Erfahrungen und Kenntnisse bei der dienstlichen Tätigkeit nützlich seien oder das berufliche Fortkommen begünstigten. Vielmehr müsse die Vortätigkeit im Wesentlichen dem laufbahngemäßen dienstlichen Aufgabenkreis entsprechen. Alle laufbahnspezifischen Kenntnisse seien dem Kläger jedoch im Rahmen des Vorbereitungsdienstes vermittelt worden. Die Laufbahnausbildung bereite universell auf die Tätigkeit als Abteilungsleiter in einem Fernmeldeamt bzw. in einer zentralen Organisationseinheit vor. Alle Bewerber hätten nach Bestehen der Großen Staatsprüfung in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können. Die Intention des Gesetzgebers für die Regelung des § 10 BeamtVG liege darin, dass Nachteile in solchen Fällen vermieden werden sollten, in denen es aufgrund einer Vortätigkeit im Bereich des betreffenden Dienstherrn zur Ernennung gekommen sei, ohne dass zuvor ein Vorbereitungsdienst zu absolvieren gewesen sei. Darum gehe es hier jedoch gerade nicht, da der Kläger einen – als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden – Vorbereitungsdienst abgeleistet habe. Überdies sei nicht belegt, dass gerade die in Rede stehende Vortätigkeit zu der Ernennung geführt habe. Die Personalakte biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vortätigkeit bei der Universität in irgendeiner Weise Einfluss auf die Auswahlentscheidung gehabt habe. Das vom Kläger zitierte Rundschreiben betreffe die zu erwartende Entwicklung des bereits eingestellten Postreferendars und eben nicht – wie hier – die vor dem Referendariat liegenden Tätigkeiten. Nach dem Kenntnisstand der Deutschen Telekom sei zudem die Abschlussnote der Diplomprüfung ein entscheidendes Kriterium der Oberpostdirektionen bei der Bewerberauswahl gewesen. Die Qualifikation der einzelnen Mitbewerber und die Bewerberlage könne heute für die hier interessierenden Einstellungsjahre nicht mehr nachvollzogen werden. Es sei ohne weiteres denkbar, dass die Einstellung im Jahr 1979 unabhängig von der Vortätigkeit allein aufgrund der seinerzeit geringeren Bewerberzahl oder des höheren Personalbedarfs erfolgt sei.
7Am 1. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben: Nach Beendigung des Studiums habe er sich zunächst bei der Oberpostdirektion N. beworben. Ihm sei damals mit der sinngemäßen Begründung abgesagt worden, dass man Diplomingenieure mit Berufserfahrung suche. Auf die Absage der Oberpostdirektion N. hin habe er das Angebot angenommen, am Institut für Messtechnik als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt zu werden. Seine Tätigkeit sei damals nach BAT-II und somit entsprechend der Besoldung im höheren Dienst vergütet worden. Seine Arbeit habe neben Verhandlungen mit externen Firmen auch die Durchführung von Übungen sowie die Vorbereitung von Vorlesungen und Besprechungen beinhaltet. Er habe – anders als im Studium – frei vor einem größeren Publikum reden sowie an Besprechungen und Verhandlungen teilnehmen müssen. Vortragstechnik und Führungsverhalten habe er maßgeblich in jener Zeit erlernt. Hiervon habe er später als Führungskraft im Dienst der Beklagten profitiert. Im Referendariat seien die entsprechenden Fertigkeiten nicht vermittelt worden. Die nach dem Studium erworbenen Kenntnisse seien ausschlaggebend für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie laufbahnfördernd gewesen. Sie hätten sich bei seiner Entwicklung zur Führungskraft ausgewirkt. Ursprünglich habe er am Institut für Messtechnik promovieren wollen. Da sich jedoch nach zehnmonatiger Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter noch kein Thema gefunden habe, habe er sich erneut– diesmal erfolgreich – bei der Deutschen Bundespost beworben. Dort seien Fortbildungsveranstaltungen zu Führungs- und Kommunikationsthemen erst in den Jahren 1984 und 1986 durchgeführt worden. Soweit im Widerspruchsbescheid behauptet werde, alle Referendare seien nach bestandener Staatsprüfung übernommen worden, sei dies falsch. Einer seiner Mitreferendare sei gerade nicht übernommen worden, was bei Bedarf belegt werden könne. Nach Beendigung des Referendariats sei er – der Kläger – sogleich mit anspruchsvollen Tätigkeiten, die Führungsaufgaben und Mitarbeiterverantwortung beinhaltet hätten, betraut worden. Hierfür seien erneut die Kenntnisse und Fertigkeiten aus der Zeit seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ausschlaggebend gewesen. Zudem habe die Oberpostdirektion bei der Berechnung seines Besoldungsdienstalters im Jahre 1980 die zehnmonatige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter anerkannt. Diese Entscheidung sei bislang nicht widerrufen worden. Ferner wolle er darauf hinweisen, dass für einen Kollegen aus dem Vorbereitungsdienst, Dr. S. A. , die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter als ruhegehaltfähig anerkannt worden sei. Der betreffende Kollege sei nach dem Referendariat im Forschungsinstitut der Deutschen Bundespost eingesetzt und darüber hinaus habilitiert worden. Ähnliches gelte für einen weiteren Kollegen aus dem Vorbereitungsdienst, Prof. Dr. X. G. .
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verpflichten, sein Ruhegehalt unter vollumfänglicher Anerkennung der Zeit seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Messtechnik im Maschinenbau der Universität I. vom 1. Januar 1979 bis 31. Oktober 1979 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit neu festzusetzen und den Versorgungsfestsetzungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 10. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 aufzuheben, soweit dieser entgegensteht.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Sie macht im Wesentlichen geltend: Das Besoldungsdienstalter werde aufgrund völlig anderer gesetzlicher Grundlagen festgesetzt, so dass aus einem entsprechenden Bescheid keine Aussagen über die Höhe des Ruhegehalts abgeleitet werden könnten. Ferner gehöre die Wissensvermittlung an Studenten nicht zu den Laufbahnqualifikationen des höheren technischen Dienstes im Bereich der Deutschen Bundespost. Auch wenn die Fähigkeit zum freien Vortrag bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis von Vorteil gewesen sei, so habe es hierfür nicht notwendig der wissenschaftlichen Vortätigkeit bedurft. Diese Kenntnisse und Erfahrungen würden beispielsweise auch in den Führungsseminaren für den höheren Dienst vermittelt. Die Erwähnung des Ausscheidens eines Referendars, für die es viele Gründe – z.B. auch unzureichende Leistungen – geben könne, sei vorliegend ohne Belang. Die Ausführungen zu Fällen von zu Professoren berufenen Kollegen lägen ebenfalls neben der Sache, da Zeiten der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für einen Professor gemäß § 67 BeamtVG ausnahmsweise ruhegehaltfähig seien. Ferner sei zu betonen, dass nicht jede nützliche Erfahrung oder Qualifikation automatisch zur Anerkennung des mit dem für den Erwerb verbundenen Zeitbedarfs als ruhegehaltfähige Dienstzeit führen könne. Andernfalls müssten nahezu alle persönlichen Qualifikationen zu Versorgungsanwartschaften führen, was die betreffenden beamtenversorgungsrechtlichen Tatbestände deutlich überspannen würde.
13Mit Beschluss vom 20. November 2013 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
14Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2014 hat sich der Kläger ergänzend zur den beiden von ihm in den Jahren 1978/1979 und 1979/1980 durchlaufenden Bewerbungsverfahren geäußert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Des Weiteren hat er in der mündlichen Verhandlung Schreiben des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 7. Februar 1979, 5. Dezember 1979 und 4. Januar 1980 vorgelegt, welche die Bewerbungen des Klägers um Einstellung in den höheren technischen Postdienst zum Gegenstand haben.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die über den Kläger geführten Personalakten (zwei Hefte) und die von der Beklagten übermittelten Verwaltungsvorgänge (ein Heft) Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Zwar ist sie als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft
20- ebenso in einem ähnlichen Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 1991 – 4 S 1942/90 –, juris -
21und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Denn die Ablehnung der Berücksichtigung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Oktober 1979 als ruhegehaltfähig ist nicht rechtswidrig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch darauf, dass der Ruhegehaltssatz unter Anerkennung dieser Zeit als ruhegehaltfähig neu berechnet und entsprechend erhöht wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch kann er verlangen, dass die Beklagte insoweit zur Neubescheidung verpflichtet wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22Das Ruhegehalt des Klägers richtet sich nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand, d.h. zum Ablauf des 30. Dezember 2012, geltenden Fassung
23- vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 –, BVerwGE 135, 14 (16); OVG NRW, Urteile vom 9. Januar 2012 – 3 A 1167/09 –, juris (Rdnr. 25), und vom 23. Februar 2011 – 3 A 1971/09 –, juris (Rdnr. 35) -.
24Es handelt sich dabei um das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670). Im Fall des Klägers kommen die darin enthaltenen Übergangsvorschriften nach § 85 BeamtVG zur Anwendung, weil er bereits an dem in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genannten Stichtag, dem 31. Dezember 1991, Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wird der sich nach Abs. 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Berechnungsvorschriften gemäß § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG erfüllt, so sind die sich daraus ergebenden Ruhegehaltssätze miteinander zu vergleichen, wobei sich das Ruhegehalt nach dem höchsten Satz bemisst. Ist der sich aus § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz maßgebend, so bildet das Ergebnis der Berechnung gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die Obergrenze.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 –, BVerwGE 135, 14 (16 f.).
26Die nach diesen Vorschriften vorgenommene Vergleichsberechnung der Ruhegehaltssätze durch die Deutsche Telekom AG lässt keine im hier interessierenden Zusammenhang relevanten Fehler erkennen. Auf der Grundlage ihrer Berechnungsergebnisse hat die Deutsche Telekom AG das Ruhegehalt des Klägers zutreffend nach dem Ruhegehaltssatz bestimmt, der sich unter Anwendung der in § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG enthaltenen Übergangsbestimmungen ergibt, da dieser Ruhegehaltssatz günstiger ist als der sich allein nach neuem Recht ergebende Ruhegehaltssatz (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG).
27Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2012– 3 A 1167/09 –, juris (Rdnr. 104, 105),
28Der so bestimmte Ruhegehaltssatz erhöht sich unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt aufgrund der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter während des Zeitraums vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Oktober 1979. Nach der vorliegend anwendbaren Übergangsbestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bleibt der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz mit der Maßgabe gewahrt, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen sind. Dies gilt sowohl für die gesetzlichen Bestimmungen als auch für die ggf. maßgebliche Ermessenspraxis.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 -, BVerwGE 135, 14 (17); OVG NRW, Urteile vom 9. Januar 2012 – 3 A 1167/09 –, juris (Rdnr. 35), und vom 23. Februar 2011 – 3 A 1971/09 –, juris (Rdnr. 28).
30Zur Klärung der streitigen Frage danach, ob die genannte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter als ruhegehaltfähige (Vor-) Dienstzeit anzuerkennen ist bzw. anerkannt werden kann, sind mithin die entsprechenden Bestimmungen des BeamtVG über die Berechnung des Ruhegehalts in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570) heranzuziehen, die –soweit sie vorliegend von Belang sind – bis zum Stichtag des 31. Dezember 1991 fortgalten.
31Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG a.F. wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 8 bis 12 BeamtVG a.F. vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38.03 –, DVBl. 2005, 511.
33Der Kläger beruft sich vorliegend der Sache nach auf § 10 BeamtVG a.F. Eine auf diese Vorschrift gestützte Anerkennung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Jahre 1979 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit scheidet indessen aus, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F. nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (...) ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit (Satz 1). Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitlicher Aufgaben geschaffen worden sind (Satz 2).
34Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob – wie der Kläger sinngemäß geltend macht – die Zeiten seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Messtechnik im Maschinenbau der Universität I. vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Oktober 1979 für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Beklagten „förderlich“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. gewesen ist. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter „zu seiner Ernennung geführt hat“ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.). Eine Tätigkeit hat nur dann zur Ernennung geführt, wenn zwischen der Ernennung des Beamten und der vorher ausgeübten Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht, und zwar sowohl in funktioneller als auch in zeitlicher Hinsicht. Das Bestehen eines funktionellen Zusammenhangs setzt voraus, dass die frühere Tätigkeit für die Dienstausübung des Beamten in gesteigertem Maß nützlich ist, also wenn sie entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Anders ausgedrückt muss die frühere Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt haben, die ein wesentlicher, wenn auch nicht notwendig ausschlaggebender Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind.
35Vgl. dazu die Beschlüsse des BVerwG vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris (Rdnr. 8), des Hess. VGH vom 16. Juli 2009 – 1 A 826/09.Z –, juris (Rdnr. 3), und des Bayer. VGH vom 24. Mai 2007 – 14 ZB 07.559 –, juris (Rdnr. 10).
36Es kommt dabei allein auf den erkennbar gewordenen Willen des für die Einstellung zuständigen Gremiums an. Denn die Klärung der Frage, ob die Vordienstzeit in einem inneren Zusammenhang mit der Beamtenernennung gestanden hat, ist allein auf der Basis der Beweggründe möglich, die die entsprechende Entscheidung der für die Ernennung zuständigen Stelle getragen haben und diese diesbezüglich auch nach außen dokumentiert hat.
37Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 14 ZB 07.559 –, juris (Rdnr. 11).
38Ob ein funktioneller Zusammenhang zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Beamtenernennung besteht, ist mithin in erster Linie anhand der (Personal-) Akten, ggf. aber auch durch zeugenschaftliche Vernehmung der mit der Einstellung befassten Personen zu klären.
39Vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2014, § 10 BeamtVG Rdnr. 19.
40Des Weiteren kommt es für den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der in Rede stehenden Tätigkeit und der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf diejenige Ernennung an, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zu Gute kommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird hingegen von § 10 BeamtVG a.F. nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris (Rdnr. 9).
42Ausgehend hiervon hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass die in Rede stehende Zeit der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Oktober 1979 nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt werden kann. Denn ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser Vortätigkeit und der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe, die mit Wirkung vom 30. Juli 1981 erfolgte, ist nicht feststellbar. Ein entsprechender Zusammenhang ist weder in den beigezogenen Personalakten noch auf andere Weise hinreichend dokumentiert. In einer an die seinerzeitige Dienststelle des Klägers gerichteten Begleitverfügung des Referats 311 des zuständigen Bundesministeriums vom 12. Juni 1981 betreffend die Aushändigung der Ernennungsurkunde, durch die er mit Wirkung vom 30. Juli 1981 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Postrat zur Anstellung ernannt werden sollte und letztlich auch ernannt worden ist, heißt es: Der Kläger solle nach bestandener Großer Staatsprüfung ernannt werden. Für den Fall des Nichtbestehens der Prüfung bzw. des Bestehens lediglich mit der Note „ausreichend“ werde um Rückgabe der Ernennungsurkunde an die ausfertigende Stelle gebeten (vgl. Band 2 der Personalakte, Blatt 55). Der so hergestellte Zusammenhang zwischen dem Bestehen der Großen Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ oder besser – der Kläger hat ein solches Ergebnis am 29. Juli 1981 erzielt – und der Ernennung spricht entscheidend dafür, dass die Beklagte die Ernennung zum Postrat zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe maßgeblich vom erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren technischen Postdienstes abhängig machen wollte und gemacht hat. Da er in der den Vorbereitungsdienst abschließenden Großen Staatsprüfung die geforderte Note erreicht hat, ist er in das genannte Beamtenverhältnis übernommen worden. Dass hierfür maßgeblich weitere Aspekte, vor allem Besonderheiten in der Erwerbsbiografie, z.B. eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter, herangezogen worden wären, ist hingegen in keiner Weise nach außen dokumentiert worden. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger allein aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Vorbereitungsdienstes in das Probebeamtenverhältnis übernommen wurde und die in Rede stehende Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter insoweit keine wesentliche Rolle (mehr) spielte.
43Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angesprochenen Rundschreiben des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen an die Oberpostdirektionen vom 13. November 1978 – 311 8131-0 – zur Auswahl der Nachwuchskräfte für den höheren Dienst aus dem Kreis der Postreferendare, demzufolge bei Auswahlentscheidungen die Entwicklungsperspektive des betreffenden Referendars in den Blick zu nehmen sei. Dafür, dass auf Basis dieses Rundschreibens oder sonstiger dienstlicher Weisungen im hier zur Entscheidung stehenden konkreten Einzelfall über das Bestehen der Großen Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ hinaus weitere Aspekte – wie eine spezifisch auf Vordiensttätigkeiten beruhende Entwicklungsperspektive – wesentlich für die Einstellung gewesen wären, fehlt jeder Anhaltspunkt. Ohnehin sollte nach dem Rundschreiben vom 13. November 1978 bei der Entscheidung über die Einstellung von Postreferendaren in ein Beamtenverhältnis auf Probe auf die Entwicklung des Referendars nach seiner Gesamtpersönlichkeit als zusätzliches Entscheidungskriterium (neben dem Bestehen der Großen Staatsprüfung) nur dann abgestellt werden, wenn der Bewerber die Große Staatsprüfung (lediglich) mit „ausreichend“ bestanden hatte. Zudem sollte die insoweit vorzunehmende prognostische Bewertung der Entwicklung des Referendars allein auf der Grundlage der Einzelleistungen in der Prüfung und der Beurteilungen aus dem Vorbereitungsdienst erfolgen (vgl. Absatz 3 des sich in der Beiakte Nr. 1 befindlichen Rundschreibens vom 13. November 1978); von etwaigen Vordiensttätigkeiten als Auswahlkriterium ist in dem Rundschreiben dagegen nicht die Rede. Mithin betrifft das Rundschreiben von vornherein nicht den Fall des Klägers, da er seine Große Staatsprüfung nicht bloß mit „ausreichend“, sondern mit „befriedigend“ bestanden hat und sich im Übrigen auf (vermeintliche) Auswahlkriterien beruft, die in dem Rundschreiben gerade nicht genannt werden.
44Bei alledem will die Kammer keineswegs in Zweifel ziehen, dass sich die in den Monaten Januar 1979 bis Oktober 1979 an der Universität I. erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, einschließlich der bei einer entsprechenden Tätigkeit zu erwartenden Stärkung sozialer Kompetenzen und Weiterentwicklung der Persönlichkeit, günstig auf die Dienstausübung durch den Kläger ausgewirkt haben mögen und sein Dienstherr (mittelbar) von dieser vordienstlichen Tätigkeit profitiert hat. Dies allein ist indessen nicht ausreichend, um den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen einer solchen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers (hier der Universität I. ) und der Beamtenernennung zu begründen. Denn hierfür ist deutlich mehr erforderlich als die bloße Nützlichkeit der Vortätigkeit für die anschließende dienstliche Tätigkeit, nämlich die Maßgeblichkeit der betreffenden Vortätigkeit für die Beamtenernennung aus Sicht des Dienstherrn. Entsprechendes ist hier indessen – wie dargelegt – nicht feststellbar.
45Ist nach den vorstehenden Ausführungen zudem einzig auf das Bestehen eines kausalen Zusammenhangs zwischen Vordiensttätigkeit und Ernennung zum Beamten auf Probe abzustellen, so kommt es auf die Ausführungen des Klägers zum Auswahlverfahren, das seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 23. Januar 1980 zugrundelag, nicht mehr an. Ohnehin erschiene es zumindest zweifelhaft, ob ein funktioneller Zusammenhang zwischen Vordiensttätigkeit und Beamtenernennung festgestellt werden könnte, wenn man insoweit nicht – wie rechtlich geboten – auf die Ernennung zum Beamten auf Probe, sondern auf die Ernennung zum Beamten auf Widerruf abstellte. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird in der Personalakte, vor allem in der Verfügung der Oberpostdirektion I. /C. vom 14. November 1979, in der (u.a.) die für die Auswahlentscheidung leitenden Gesichtspunkte aufgeführt sind (vgl. Band 2 der Personalakte, Blatt 44 ff.), wohl nicht in einer Weise als maßgeblich dargestellt, dass von einem Kausalzusammenhang zwischen Vordiensttätigkeit und Einstellung ausgegangen werden könnte. Zwar wird die in Rede stehende Tätigkeit bei der Universität I. – wie auch der Werdegang des Klägers im Übrigen – in der Verfügung vom 14. November 1979 erwähnt. Als maßgeblich für die ausgesprochene Empfehlung, den Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, werden sodann jedoch im zusammenfassenden Urteil der gute Gesamteindruck im Vorstellungsgespräch und die positive Entwicklung seit dem Vorexamen herausgestellt (vgl. Band 2 der Personalakte, Blatt 47). Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird in diesem Zusammenhang nicht mehr gesondert aufgeführt. Zwar mag der Kläger nach eigener Einschätzung diejenigen Fähigkeiten, die letztlich zu der Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten geführt haben, gerade auch durch seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter erworben haben. Auf derartige subjektive Vorstellungen des betreffenden (Ruhestands-) Beamten kommt es jedoch nicht entscheidend an. Ausschlaggebend sind vielmehr die – nach außen hin dokumentierten – Beweggründe derjenigen Personen, die über die Einstellung entschieden haben. Diese Beweggründe, soweit sie sich in der Personalakte niedergeschlagen haben, dürften ein Abstellen auf die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter indessen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen. Letztlich bedarf die Frage nach dem Bestehen eines funktionellen Zusammenhangs zwischen der in Rede stehenden Vordiensttätigkeit und der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf aber keiner abschließenden Klärung mehr, da – wie dargelegt – ohnehin nicht auf diese Einstellung, sondern auf diejenige in das Beamtenverhältnis auf Probe abzustellen ist. Hierfür hatte – soweit dies durch den Dienstherrn nach außen dokumentiert ist – die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter keine wesentliche Bedeutung mehr. Auf die Erwägungen, die der Kläger zum fehlenden Erfolg einer bereits im Jahre 1978 an die Oberpostdirektion N. gerichteten Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst angestellt hat, kommt es daher ebenfalls nicht mehr an.
46Festzuhalten bleibt danach, dass die Zeit der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht gemäß § 10 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt werden kann. Da zudem – wie ausgeführt – schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F. nicht erfüllt sind, ist auch für eine Ermessensentscheidung auf deren Rechtsfolgenseite von vornherein kein Raum, so dass die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht zu einer Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu verpflichten ist. Sonstige beamtenversorgungsrechtliche Bestimmungen über die Anerkennung von Vordienstzeiten (z.B. §§ 11 und 12 BeamtVG a.F.) sind im Übrigen von vornherein nicht einschlägig. Abweichendes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man vorliegend nicht auf die nach der Übergangsbestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG maßgebliche frühere Fassung des BeamtVG, sondern auf die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers geltenden Vorschriften abstellte. Denn diese weisen keine im hier interessierenden Zusammenhang relevanten Abweichungen zu der nach § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG maßgeblichen Rechtslage auf.
47Der Kläger kann auch nichts aus dem Bescheid der Beklagten zum Besoldungsdienstalter aus dem Jahre 1980 herleiten, in dem die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von Januar bis einschließlich Oktober 1979 als berücksichtigungsfähig im Sinne von § 28 BBesG anerkannt worden ist (vgl. Blatt 70 der Gerichtsakte). Diesem Bescheid kommt keine Bindungswirkung in Bezug auf die hier zu beurteilende Berechnung der Versorgungsbezüge zu. Angesichts der unterschiedlichen Struktur des Versorgungsrechts einerseits und des Besoldungsrechts andererseits ist eine über § 10 BeamtVG hinausgehende Gleichstellung der hier in Rede stehenden vordienstlichen Tätigkeit weder in der Sache geboten noch mit Blick auf die durch § 3 Abs. 1 BeamtVG für die Beamtenversorgung statuierte strenge Gesetzesbindung rechtlich möglich.
48Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2012– 3 A 2663/09 –, m.w.N., juris (Rdnr. 24).
49Schließlich kann der Kläger nicht mit seinem sinngemäßen Einwand durchdringen, dass bei Versorgungsfestsetzungen durch die Deutsche Telekom AG in anderen Fällen Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter als ruhegehaltfähig anerkannt worden seien. Es handelt sich – legt man die Angaben des Klägers zugrunde – bei den betreffenden (Ruhestands-) Beamten um Professoren, für die hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten zusätzliche (günstigere) Bestimmungen gelten (vgl. § 67 Abs. 2 BeamtVG), die grundsätzlich auch die Anerkennung von Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter als ruhegehaltfähig zulassen.
50Vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 ZB 12.202 –, juris (Rdnr. 6).
51Sollte es im Übrigen in Fällen, die ebenso liegen wie der des Klägers, – rechtswidrig – zur Anerkennung von entsprechenden Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter gekommen sein, könnte sich der Kläger von vornherein nicht darauf berufen, weil er keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat.
52Vgl. zu entsprechenden Fällen z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2010 – 10 A 10149/10 –, DVBl. 2010, 978.
53Die Klage ist nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.