Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 08. Aug. 2016 - 1 L 1155/16

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2016:0808.1L1155.16.00
bei uns veröffentlicht am08.08.2016

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 120.000,- € festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 7 Begriffsbestimmungen


(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;2. Naturhaushal

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden


(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zu

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerde

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Nov. 2013 - 2 B 1010/13

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetz

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 2 K 15.1343

Im Namen des Volkes

Urteil

17. Dezember 2015

2. Kammer

Sachgebiets - Nr. 1023

Hauptpunkte: Naturschutzrecht; bestandskräftig immissionsschutzrechtlich genehmigte Windkraftanlagen; Gefahrerforschungsmaßnahme; nachträgliche artenschutzrechtlich begründete Anordnung der Kartierung der Raumnutzung durch Rotmilane (milvus milvus) und Schwarzmilane (milvus migrans) eines vorhandenen, aber im Genehmigungsverfahren nicht bekannt gewordenen nur im Herbst genutzten Schlaf- und Sammelplatzes; Amtsermittlung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Anordnung nach dem Bundesnaturschutzgesetz

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 17. Dezember 2015 folgendes

Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 11. August 2015 wird in Nr. I. und Nr. II. aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt auf Fl.Nr. ... bzw. Fl.Nr. ... jeweils Gemarkung ..., Landkreis ..., zwei Windkraftanlagen (WKA). Die auf Fl.Nr. ... errichtete WKA wurde mit Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Januar 2014 und (Ergänzungs-)Bescheiden vom 15. April bzw. 30. Oktober 2015 immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die auf Fl.Nr. ... betriebene WKA wurde mit Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Januar 2014 und (Ergänzungs-)Bescheid vom 15. April 2015 immissionsschutzrechtlich genehmigt. Alle Bescheide haben Bestandskraft erlangt.

Nachdem dem Landratsamt ... - untere Naturschutzbehörde - mitgeteilt worden war, dass sich in etwa 1,5 km Entfernung zur WKA auf Fl.Nr. ... im Bereich des Naturschutzgebietes (NSG) „...“ ein alljährlich besetzter Schlaf- und Sammelplatz von Milanen befinde, dessen Existenz im Genehmigungsverfahren nicht bekannt war und der deshalb in dem von der Klägerin vorgelegten Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) keine Berücksichtigung gefunden hat, erfolgte mit Scheiben des Landratsamts vom 7. Juli 2015 eine Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Anordnung, von ihr eine auf Flugbewegungskartierungen beruhende Analyse hinsichtlich der Nutzung des Nahbereichs um die WKA durch die sich im Bereich des NSG „...“ sammelnden Rot- und Schwarzmilane erstellen zu lassen.

Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schriftsatz vom 6. August 2015 gegen die beabsichtigte Kartierungsverfügung.

Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 11. August 2015 wurde angeordnet, dass die Klägerin die Raumnutzung der sich alljährlich in der Zeit zwischen August und Oktober im Bereich des NSG „...“ sammelnden Rot- und Schwarzmilane um die beiden genehmigten und errichteten WKA auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu kartieren hat (Nr. I.). Der Anordnung wurden verschiedene Auflagen und Hinweise beigefügt, die die konkrete Durchführung der Kartierung vor Ort betreffen (Nr. II.). Im Übrigen wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet (Nr. III.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unteren Naturschutzbehörde Informationen darüber vorlägen, dass im Bereich des NSG „...“ ein Schlaf- und Sammelplatz von Milanen existiere, der jährlich von vielen Exemplaren aufgesucht werde. Nach Aussage des Landesbundes für Vogelschutz (LBV) seien dort im Jahr 2007 etwa 70 Tiere gesehen worden. Nach Informationen durch den zuständigen Gebietsbetreuer des LBV belaufe sich die Zahl der regelmäßig anzutreffenden Exemplare auf 30 bis 60. Es seien in einem Jahr auch bereits bis zu 130 Tiere beobachtet worden. Von einer Mitarbeiterin der unteren Naturschutzbehörde seien anlässlich einer Ortseinsicht am 23. September 2014 innerhalb von 70 Minuten bei konservativer Zählweise 26 Rotmilane gezählt worden. Schwarzmilane hätten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beobachtet worden können. Nach Aussage von ortskundigen Personen hätten sich im Jahr 2014 jedoch auch bis zu 30 Schwarzmilane dort aufgehalten. Die Existenz des Schlaf- und Sammelplatzes der Rot- und Schwarzmilane beim NSG „...“ habe im Fachbeitrag zur saP keine Erwähnung gefunden. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der WKA sei der Sammelplatz der unteren Naturschutzbehörde auch nicht bekannt gewesen. Bei einer Untersuchung des Prüfbereichs für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate nach Anlage 2 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20. Dezember 2011 (sog. Windkrafterlass) oder eventuell zusätzlicher zu Rateziehung von örtlichen Experten, wie den Gebietsbetreuern des LBV, hätte dieser Schlaf- und Sammelplatz dem Gutachterbüro jedoch bekannt sein und im Fachbeitrag zumindest Erwähnung finden müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Fachbeitrag die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht vollumfänglich abgebildet habe und in Bezug auf den Schlaf- und Sammelplatz am NSG „...“ folglich unvollständig gewesen sei, so dass eine Abschätzung bzw. eine naturschutzfachliche Beurteilung bezüglich des von den WKA ausgehenden Tötungsrisikos für Rot- und Schwarzmilane nicht abschließend habe erfolgen können. Es sei deshalb notwendig, in der Zeit von Mitte August bis Mitte Oktober 2015 viermal je WKA für mindestens acht Stunden die Raumnutzung der Milane zu kartieren. Die Bewegungsmuster seien entsprechend der vorgegebenen Beobachtungszeiten in Karten festzuhalten und durch Minutenprotokolle zu dokumentieren. Es seien mindestens zwei Beobachter pro WKA einzusetzen. Um keine Verfälschung der Daten, etwa durch Verunsicherung der Vögel, zu bewirken, dürften die Beobachter nicht im Gefahrenbereich von 250 m um die WKA positioniert werden. Bei der nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) gebotenen Abwägung sei das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von maßgeblicher Bedeutung. Der Tötungstatbestand sei auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursache, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibe, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden sei, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art würden. Zur Klärung der Frage, ob das artenschutzrechtliche Tötungsverbot ausreichend beachtet worden sei, sei es unerlässlich, die verfügte Nachkartierung vorzunehmen.

Die Anordnung könne sich auf § 3 Abs. 2 BNatSchG stützen. Für das behördliche Tätigwerden genüge eine abstrakte Gefahr. Die Anordnung beachte die Grenzen des behördlichen Ermessens. Die verfügte Nachholung der Kartierung sei geeignet, um die Raumnutzung durch die Rot- und Schwarzmilane zu erfassen. Die Maßnahme sei auch erforderlich, da nur mittels ausreichender Datengrundlagen eine Gefährdungsabschätzung hinsichtlich eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos ermöglicht werde. Angemessen sei die Maßnahme deswegen, weil es dem Eingriffsverursacher obliege, die für die Beurteilung des Eingriffes notwendigen Unterlagen und Daten bereitzustellen und dies in Bezug auf den hier betroffenen Schlaf- und Sammelplatz im Genehmigungsverfahren nicht erfolgt sei. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da bei einer Untersuchung des Prüfbereichs für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate nach Anlage 2 zum Windkrafterlass oder zusätzlicher Einbeziehung von örtlichen Experten der fragliche Schlaf- und Sammelplatz dem mit der Erstellung des Fachbeitrages zur saP beauftragten Gutachterbüro hätte bekannt sein müssen. Ein milderes Mittel zur Erfassung der Raumnutzung und zur Beurteilung des Tötungsrisikos sei nicht ersichtlich, zumal die Kartierung bei laufendem Betrieb der WKA vorgenommen werden könne und es sich vorliegend lediglich um die Nachholung eines Versäumnisses im Rahmen der Erstellung des Fachbeitrages im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren handle und nicht etwa um eine weitere Maßnahme zur Eigenüberwachung.

Da die Beachtung des sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden artenschutzrechtlichen Tötungsverbots im öffentlichen Interesse liege, einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Außenbereichsvorhaben stets zwingend entgegenstehe und der Schlaf- und Sammelplatz alljährlich nur in der Zeit zwischen Mitte August und Mitte Oktober besetzt sei, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus Gründen der fortgeschrittenen Jahreszeit notwendig, um die diesjährige Ansammlung kartieren und die Gefährdung zahlreicher geschützter Individuen beurteilen zu können.

Mit am 11. September 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. September 2015 erhob die Klägerin hiergegen Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 11. August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass sich die WKA auf Fl.Nr. ... ca. 1,5 km nordöstlich des NSG „...“ befinde. Der Abstand zwischen dem NSG „...“ und der anderen WKA betrage ca. 2,4 km. Da der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt worden sei, habe man unverzüglich mit der unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufgenommen und sich dahingehend abgestimmt, dass anstatt der beauflagten vier Personen, die für die Kartierungsarbeiten vorgesehen seien, lediglich zwei anwesend sein müssten. Im Gegenzug sei zugesagt worden, eine Hebebühne zu stellen, die auf 18 m hochgefahren werden könne. Dadurch sei es möglich, das Gelände besser zu übersehen. Die Details der Abstimmungsgespräche seien in der E-Mail vom 25. August 2015 festgehalten. Am 27. August 2015 sei die erste Kartierung durchgeführt worden. Mit E-Mail vom 1. September 2015 habe die untere Naturschutzbehörde eine Änderung des Kartierungsprogramms verlangt. Daraufhin sei dem Landratsamt mitgeteilt worden, dass dem Änderungsverlangen zwar Folge geleistet werde, jedoch beabsichtigt sei, die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde rechtlich überprüfen zu lassen. Es habe sich der Eindruck verfestigt, dass sich das Landratsamt sehr stark von Windkraftgegnern beeinflussen lasse und sein Verhalten an den Wünschen dieses Personenkreises ausrichte. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei der Fachbeitrag zur saP am 21. November 2012 erstellt worden. Es hätten sich dabei keine vermehrten Durchflüge des Gefahrenbereichs der WKA ergeben. Zur Abklärung einer Gefährdung von Rotmilanen habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2013 in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und der Regierung von Schwaben umfangreiche weitere Kartierungen durchführen lassen. Auch diese hätten gezeigt, dass eine Gefährdung dieser Greifvogelart nicht bestehe. Im Jahr 2014 sei nach Meldungen über Flugbeobachtungen in der Nähe der WKA in Abstimmung mit dem Landratsamt eine nochmalige Kartierung von Rotmilan-Flugbewegungen um die Anlagen erfolgt. Da auch diese keine Gefährdung der Art habe erkennen lassen, sei eine weitere Kartierung nicht veranlasst.

Das Landratsamt besitze für die streitgegenständliche Anordnung keine Rechtsgrundlage. § 3 Abs. 2 BNatSchG decke die Anordnung nicht. Die Regelung ermächtige die untere Naturschutzbehörde zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Verpflichtungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz. Die Behörden müssten zur Durchsetzung von Vorgaben handeln, die dem Einzelnen Verhaltenspflichten in Form von Ge- oder Verboten auferlegten. Bei den aufgegebenen Kartierungen handle es sich aber lediglich um Maßnahmen zur Gewinnung von Erkenntnissen darüber, welche möglichen Auswirkungen der Betrieb der WKA auf die Vogelwelt in der Umgebung habe. Die angewandte Bestimmung ermächtige jedoch nicht zur Anordnung von Maßnahmen der Eigenüberwachung. Das Gesetz sehe keine Monitoring-Pflichten des Betreibers von WKA vor. Nachträgliche Kartierungs- oder Monitoring-Auflagen seien insbesondere nicht dazu geeignet und deswegen auch nicht erforderlich, die Gefahr eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu reduzieren. Durch die Kartierung von Flügen könne nämlich eine Tötung nicht verhindert werden. Zur Anordnung solcher Maßnahmen bedürfe es grundsätzlich einer konkreten Ermächtigung, die hier nicht existiere. Im Übrigen bestehe auch in der Sache kein Grund für die Anordnung der Nachkartierung. Die Behauptung, dass im Bereich des NSG „...“ ein Schlaf- und Sammelplatz von Milanen existiere, der jährlich von zahlreichen Exemplaren aufgesucht werde, sei erstmals nach Genehmigungserteilung durch ein Mitglied des LBV vorgetragen worden. Der Verband sei jedoch in das Genehmigungsverfahren eingebunden gewesen und schriftlich um Stellungnahme gebeten worden. Die damaligen Kartierungsarbeiten zur Erstellung des Fachbeitrags seien sogar durch ein Mitglied des LBV nach detaillierter Abstimmung mit den Naturschutzbehörden in den Jahren 2012 und 2013 erbracht worden. Der im Genehmigungsverfahren erstellte Fachbeitrag habe plausibel verneint, dass im Bereich der WKA vermehrte Flugbewegungen von Milanen auftreten würden.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landratsamts ... vom 5. Oktober 2015 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist sinngemäß beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da durch den Bau und den Betrieb von WKA artenschutzrechtliche Belange betroffen sein könnten, würden diese im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Bezug auf die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG geprüft. Ob dabei ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Vögel und Fledermäuse bestehe, könne nur durch eine saP festgestellt werden. Hierzu habe ein Planungsbüro im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2012 Freilanderhebungen durchgeführt. Im Jahr 2013 seien nochmals sieben Fixpunktuntersuchungen durchgeführt worden, um den unklaren Status zur Rohrweihe zu klären. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens seien der unteren Naturschutzbehörde dann Informationen darüber zugeleitet worden, dass im Bereich des NSG „...“ ein Schlaf- und Sammelplatz von Milanen existiere, der jährlich von vielen Exemplaren aufgesucht werde, der aber im Fachbeitrag keine Erwähnung gefunden habe. Hieraus hätten sich Zweifel an der Richtigkeit des Fachbeitrages ergeben und eine nachträgliche Dokumentation der Raumnutzung notwendig gemacht. Soweit die Klägerin ausführe, dass weder die Kartierungen zur Erstellung des Fachbeitrages zur saP noch die in den Jahren 2013 und 2014 erfolgten Nachkartierungen eine Gefährdung des Rotmilans hätten erkennen lassen, sei darauf hinzuweisen, dass die Kartierungen bereits Mitte August beendet worden seien. Die für die Beurteilung eines eventuell bestehenden Tötungsrisikos für die sich alljährlich im Bereich des NSG „...“ sammelnden Milane relevante Zeit werde jedoch dabei nicht abgebildet. Insofern könnten die Aussagen des Fachbeitrags nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass die Gefahr eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht bestehe. Die Kartierungen im Jahr 2013 seien lediglich von Frühjahr bis Sommer und damit ebenfalls nicht im relevanten Zeitraum erfolgt. Im Jahr 2014 seien zwei verschiedene Kartierungen vorgesehen gewesen. Zum einen habe es sich um eine Kartierung der Raumnutzung eines neu gefundenen Schwarzmilan-Horstes in einer Entfernung von knapp über 1.000 m zu den hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen gehandelt. Die Kartierung sei ausschließlich für den erwähnten Schwarzmilan-Horst durchgeführt und weitere windkraftsensible Arten seien deshalb nicht erfasst worden. Darüber hinaus sei die Kartierung in den Monaten Juni und Juli erfolgt, so dass der für die Beurteilung des Tötungsrisikos bezüglich der Milane des Sammelplatzes am NSG „...“ maßgebliche Zeitraum nicht erfasst worden sei. Zum anderen seien die für den Herbst 2014 geplanten Nachkartierungen, die den entscheidenden Zeitraum betroffen hätten, nicht durchgeführt worden. Es sei also festzuhalten, dass keine der bisher erfolgten Kartierungen den relevanten Zeitraum zwischen Mitte August und Mitte Oktober eines Jahres abgebildet habe.

Nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung falle die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlichrechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die zum Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden zurück. Deshalb sei es der unteren Naturschutzbehörde grundsätzlich erlaubt gewesen, Anordnungen auf der Grundlage von naturschutzrechtlichen Regelungen zu erlassen. § 3 Abs. 2 BNatSchG decke die streitgegenständliche Anordnung. Diese diene dazu, die „Einhaltung der Vorschriften“ im Sinn des § 3 Abs. 2 BNatSchG sicherzustellen und sei sowohl handlungs- als auch zustandsbezogen zu verstehen. Die Vorschrift beziehe sich auf die Gefahrenabwehr, biete jedoch auch die Möglichkeit, rechtswidrige Handlungen zu untersagen und gegebenenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anzuordnen. Aufgabe der Naturschutzbehörden sei die Sicherstellung der Einhaltung des Naturschutzrechts. Nicht erforderlich sei daher eine konkrete Gefahr oder gar eine bereits eingetretene Störung. Es genüge eine abstrakte Gefahr. Die Anordnung sei ermessensgerecht. Die Kartierungen seien zwar nicht geeignet, die Gefahr eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot zu reduzieren, bildeten jedoch die Grundlage für die Abschätzung, ob ein solcher Verstoß vorliege und seien deshalb in der Folge unerlässlich für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zu einer Vermeidung oder Verminderung des Tötungsrisikos zu ergreifen seien.

Die Klägerin führte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 ergänzend aus, dass § 3 Abs. 2 BNatSchG die Anordnung nicht decken könne, da überhaupt nicht feststehe, ob der Betrieb der Windenergieanlagen ein naturschutzrechtliches Verbot missachte. Die Maßnahme diene lediglich der Ermittlung des Sachverhalts, um damit die Frage beantworten zu können, ob ein Verstoß vorliege oder nicht. In den Kommentierungen zu § 3 Abs. 2 BNatSchG werde die Anordnung der Erstellung eines eigenen Gutachtens oder der Sachverhaltsermittlung durch den Betreiber nicht als hiernach zulässige Maßnahme benannt. Dies vor dem Hintergrund, dass Unsicherheiten darüber, ob naturschutzrechtliche Vorgaben eingehalten würden, nicht selten seien und die Anordnung einer eigenen Gefahrerforschung durch den Anlagenbetreiber für die Behörde ein einfaches und vor allem billiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts darstellen würde. Es sei deshalb anzunehmen, dass die Anordnung von eigenen Untersuchungen durch den Anlagenbetreiber zum Standard-Repertoire des naturschutzfachlichen Gefahrabwehrrechts gehöre. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall.

Auch die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts verlangten eine Sachverhaltsermittlung auf der Grundlage des in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes. Nach Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht bestehe ausdrücklich nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen sei. Die Behörde sei hier also gehalten gewesen, den Sachverhalt selbst zu ermitteln und habe kein (Fremd-)Gutachten in Auftrag geben können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass zum Teil Gefahrerforschungseingriffe gestützt auf § 3 Abs. 2 BNatSchG für zulässig erachtet würden. Der Betreiber habe möglicherweise zu dulden, dass die Behörde Eingriffe zur Gefahrerforschung durchführe. So müsse er unter Umständen den Zutritt zur Anlage verschaffen. Er sei aber nicht verpflichtet, die Gefahrerforschung selbst durchzuführen. Es handle sich im Ergebnis auch nicht um einen Gefahrerforschungseingriff. Der Beklagte hätte die Kartierung der Flugbewegungen problemlos selbst durchführen können. Es gehe nicht an, die allgemeine behördliche Sachverhaltsaufklärungspflicht dem Betroffenen im Kleide eines angeblichen Gefahrerforschungseingriffs aufzubürden. Die Klägerin habe im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmte methodisch korrekte saP erstellen lassen, die von diesen auch akzeptiert worden sei. Die beauftragten Ornithologen seien ortskundig gewesen. Die Klägerin habe alle Unterlagen beigebracht, die nach den Vorgaben des Windkrafterlasses erforderlich gewesen seien. Von einer Lückenhaftigkeit der saP könne daher keine Rede sein. Im Übrigen seien die Genehmigungsverfahren abgeschlossen und die Genehmigungen bestandskräftig. Der Beklagte könne nicht gleichsam die im Genehmigungsverfahren verordnungsrechtlich speziell geregelten Beibringungserfordernisse in den Zeitraum nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens fortschreiben.

Am 5. November 2015 fand ein nichtöffentlicher Erörterungstermin statt. Dabei wurde das von der Klägerin gleichzeitig mit der Klageerhebung angestrengte und unter dem Aktenzeichen Au 2 S 15.1344 geführte Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 9. November 2015 eingestellt. Die Parteien erklärten im Erörterungstermin darüber hinaus ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 nahm die Klägerin zum Verfahren abschließend Stellung. Der typische Wesensgehalt eines Gefahrerforschungseingriffes sei die Pflicht des Betroffenen zur Duldung der erforderlichen Gefahrerforschungsmaßnahmen. Nicht von der Eingriffsbefugnis des Gefahrenabwehrrechts umfasst sei es hingegen, einem Projektträger die Aufklärung eines Sachverhalts aufzugeben. Dieser habe die Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen lediglich hinzunehmen. Eine gesteigerte Mitwirkungspflicht im Sinne einer Kartierungspflicht bestehe im vorliegenden Fall daher nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage war gemäß § 88 VwGO unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels und des Parteivorbringens dahingehend auszulegen, dass (nur) die Aufhebung der Nr. I und der Nr. II des Bescheids des Landratsamts... vom 11. August 2015 begehrt wird, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. III des Bescheids Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war und mangels Verwaltungsaktqualität mit der Anfechtungsklage auch nicht in rechtlich zulässiger Weise angreifbar wäre.

Die in dieser Auslegung statthafte (Anfechtungs-)Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin der Kartierungsanordnung nachgekommen ist. Eine Erledigung des Verwaltungsakts (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) ist damit nicht verbunden, da der Beklagten die Ergebnisse der Kartierung noch nicht vorgelegt wurden und im Übrigen auch die von der Klägerin getragenen Kosten der Maßnahme noch eine rechtlich relevante Beschwer darstellen (s. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 81 m. w. N.).

Die Klage ist auch begründet. Nr. I und Nr. II des Bescheids des Landratsamts ... vom 11. August 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die vom Landratsamt ... verfügte (Kartierungs-)Anordnung ist nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt. Der im Bescheid vom 11. August 2015 zur Begründung des Verwaltungsakts herangezogene § 3 Abs. 2 BNatSchG begründet keine Befugnis, der Klägerin aufzuerlegen, die Raumnutzung durch Rot- und Schwarzmilane des Sammel- und Schlafplatzes am NSG „...“ dokumentieren zu lassen.

Diese Regelung ermächtigt die sachlich und örtlich zuständige - staatliche - untere Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 43 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO) im Rahmen der ihr obliegenden allgemeinen gesetzlichen Überwachungspflichten dazu, nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hierzu zählen auch die Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (§§ 44 ff. BNatSchG), insbesondere das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für wildlebende besonders geschützte Arten normierte Tötungsverbot. Unter den Status der besonders geschützten Arten fallen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG Tier- und Pflanzenarten, die im Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, genannt bzw. die als streng geschützte Arten im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG per se besonders geschützte Arten sind, Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG Erwähnung finden, europäische Vogelarten, sowie Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind. Bei den in Abhang I der Richtlinie 79/409/EWG, geändert durch Richtlinie 2009/147/EG, aufgeführten Arten Rotmilan (milvus milvus) bzw. Schwarzmilan (milvus migrans) handelt es sich um besonders geschützte Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Unterbuchst. bb BNatSchG.

Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normierte Tötungsverbot gilt unabhängig von der konkreten Art und Weise der Tötungshandlung und unabhängig von Aspekten der Finalität oder der Motive der Tötungshandlung (Gellermann in Landmann/Rohmer, BNatSchG, Stand August 2015, § 44 Rn. 6). Es gilt für jedes Individuum der geschützten Art (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274) und ist keiner populationsbezogenen Relativierung zugänglich (Gellermann a. a. O. Rn. 9). Für nicht finale Tötungshandlungen sind im Rahmen von anlagenbezogenen Eingriffen Erleichterungen vorgesehen, da nicht jede - manchmal unvermeidbare - Tötung eines Einzelexemplars zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen kann (BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373). Ein Eingreifen des Tötungsverbots ist erst dann anzunehmen, wenn sich das Risiko kollisionsbedingter Verluste durch die Anlage signifikant erhöht (BVerwG, U. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40). Nicht signifikant erhöht ist das Tötungsrisiko u. a. dann, wenn sich das durch die Anlage verursachte Kollisionsrisiko in einem Risikobereich bewegt, das dem „allgemeinen Lebensrisiko“ des betroffenen Exemplars - etwa dem Risiko, einem Fressfeind zum Opfer zu fallen - entspricht (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274). Maßgeblich für die Bemessung einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos sind artenspezifische Verhaltensweisen, die Häufigkeit der Frequentierung des einwirkungsbetroffenen Raums und die Effektivität von Vermeidungsmaßnahmen (BVerwG, U. v. 23.1.2015 - 7 VR 6.14 - NVwZ-RR 2015, 250).

Dem Artenschutzrecht sind keine - untergesetzlichen - Vorgaben für die Klärung der Frage zu entnehmen, welche konkreten quantifizierbaren Maßstäbe eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bedingen oder durch welche Untersuchungsmethoden ein solches Risiko festzustellen ist (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274). Dabei besteht die naturschutzfachliche Untersuchung, die der rechtlichen Bewertung des signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos zugrunde liegt, zum einen aus der Aufnahme des Bestands der möglicherweise betroffenen Arten und zum anderen aus der Bewertung der aus der Realisierung der geplanten Anlage zu folgernden Risiken. Für beide Elemente besitzt die Genehmigungsbehörde - mangels geregelter Vorgaben - eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative (BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524).

Da die Sicherstellung der Beachtung des Tötungsverbots für wildlebende besonders geschützte Arten zu den Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde zählt und der Betrieb von WKA in räumlicher Nähe zu einem aller Wahrscheinlichkeit nach bestehenden zwischen Ende August und Ende Oktober durch die Arten Schwarz- und Rotmilan stärker frequentierten Schlaf- und Sammelplatzes zumindest eine abstrakte Gefahr der Tötung von Einzeltieren begründet, ist der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich eröffnet.

Die in Ausübung des Entschließungsermessens getroffene Entscheidung des Landratsamts, eine Klärung der als offen anzusehenden Gefährdungssituation vorzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da aufgrund der von fachkundigen Dritten erhaltenen hinreichend substantiierten Informationen zur Existenz und zur Nutzung des Schlaf- und Sammelplatzes durch Milane sowie der vor Ort selbst gewonnenen Erkenntnisse sowohl von einem mehrmonatigen Auftreten zahlreicher Individuen der geschützten Arten im Bereich des NSG „...“ als auch mit dem Aufsuchen des räumlichen Umfelds um die im Streifbereich der Milane gelegenen WKA ausgegangen werden konnte, ohne dass auf Beobachtungen vor Ort beruhende genaue Erkenntnisse über die Zahl der sich dort aufhaltenden Tiere, deren Aufenthaltszeiten und deren Raumnutzung vorlagen, war die Aufklärung des Sachverhalts und das Gewinnen von belastbaren Daten veranlasst, um im Hinblick auf das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normierte Tötungsverbot das Kollisionsrisiko zuverlässig einschätzen zu können (sog. Gefahrerforschung).

Der hierzu erfolgte Erlass der streitgegenständlichen (Kartierungs-)Anordnung gegenüber der Klägerin erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft. Sie lässt sich weder damit begründen, dass die Anordnung lediglich nachträglich festgestellte Defizite der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführenden saP kompensieren soll, noch vermag sie sich auf § 3 Abs. 2 BNatSchG zu stützen.

Soweit der Beklagte den Erlass der Anordnung damit begründet, dass die nunmehr verlangte Kartierung der Raumnutzung durch die Rot- und Schwarzmilane des Schlaf- und Sammelplatzes beim NSG „...“ lediglich ein der Klägerin zurechenbares Defizit des im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellten Fachbeitrags zur saP korrigiert, da dieser Schlaf- und Sammelplatz bei naturschutzfachlich ordnungsgemäßer Vorgehensweise nicht unberücksichtigt geblieben wäre, vermag dies rechtlich nicht zu überzeugen. Der von einem anerkannten Gutachterbüro erstellte Fachbeitrag zur saP wurde mit der unteren und der höheren Naturschutzbehörde abgestimmt, als fachlich ausreichend betrachtet und den Genehmigungsentscheidungen zugrunde gelegt. Nach Abschluss der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gelten die speziellen für die Durchführung von Genehmigungsverfahren statuierten Vorlage- und Beibringungspflichten nach § 4 Abs. 2 9. BImSchV i. V. m. Nr. 9.4 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20. Dezember 2011 nicht fort, d. h. die untere Naturschutzbehörde kann sich in einem der bestandskräftigen Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung nachfolgenden, auf den Erlass einer (isolierten) naturschutzrechtlichen Anordnung abzielenden Verwaltungsverfahren nicht mehr auf die nur für die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vorgesehenen verfahrensrechtlichen Unterlagenbeibringungs- und Vorlagepflichten berufen.

Der Abschluss des Genehmigungsverfahrens stellt hier eine verfahrensrechtliche Zäsur dar, die zur Folge hat, dass die in § 13 BImSchG angeordnete Konzentrationswirkung nach Genehmigungserteilung nicht mehr gilt und die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlichrechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die jeweiligen Fachbehörden zurückfällt (vgl. ThürOVG, B.v. 10.2.2015 - 1 EO 356/14 - juris Rn. 54; NdsOVG, B.v. 25.7.2011 - 4 ME 175/11 - NuR 2011, 891; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 17 Rn. 20; a.A. Wemdzio, NuR 2011, 464/468). Ab diesem Zeitpunkt gilt für den Anlagenbetrieb grundsätzlich (nur noch) der allgemeine - vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unabhängige - fachgesetzlich geregelte Pflichtenkanon. Dies wird durch den Wortlaut von § 17 Abs. 1 BImSchG bestätigt, der den Erlass von Anordnungen nach Erteilung der Genehmigung nur „zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten“ erlaubt. Dabei kann auch die Einhaltung der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften, zu denen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zählt, nicht durch eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 BImSchG durchgesetzt werden (vgl. z. B. Jarass, a. a. O., § 17 Rn. 20).

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn in den Genehmigungsbescheid gestützt auf § 12 Abs. 1 BImSchG eine entsprechende spezielle Pflichten enthaltende Auflage oder ein konkreter Auflagenvorbehalt aufgenommen wurde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da weder den Genehmigungs- noch den Ergänzungsbescheiden für die WKA ein entsprechender den rechtlichen Anforderungen genügender (Auflagen-)Vorbehalt beigefügt ist. Ein lediglich allgemeiner Auflagenvorbehalt (Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG) ist hierfür nicht ausreichend.

Den gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (Anlagen-)Genehmigung kann im Übrigen auch nicht entnommen werden, dass der Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage zeitlich unbefristet das Risiko zu tragen hat, nach Genehmigungserteilung unter Bezugnahme auf die (nur) im Genehmigungsverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Vorlage- und Beibringungspflichten weiterhin zur Aufklärung von artenschutzbezogenen Gefährdungssituationen herangezogen zu werden, die im Genehmigungsverfahren unberücksichtigt geblieben sind, obwohl sie bereits (lange) vor und auch noch während der Durchführung des Genehmigungsverfahrens vorhanden, dem vom Antragsteller beauftragen Fachbüro, der Genehmigungs- und den beteiligten Fachbehörden sowie den in das Verfahren einbezogenen Naturschutzverbänden aber nicht bekannt waren bzw. mitgeteilt wurden.

Eine Verpflichtung zur Durchführung der im Bescheid vom 11. August 2015 verlangten Maßnahmen ergibt sich auch nicht aus der in § 3 Abs. 2 BNatSchG enthaltenen Anordnungsbefugnis. Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von der Klägerin betriebenen WKA bestandskräftig genehmigt sind, da kein - über den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz in den bestandskräftig zugelassenen Betrieb der Anlagen hinaus - Anspruch darauf besteht, dass die Genehmigungen auf Dauer unverändert fortgelten (s. hierzu z. B. VG Oldenburg, B.v. 7.7.2011 - 5 B 1433/11 - NuR 2011, 746). Der Betreiber hat vielmehr wegen der Dynamik der im Immissionsschutz- und Naturschutzrecht geregelten Lebenssachverhalte stets mit der Einschränkung und Anpassung seiner Genehmigung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechnen. Insbesondere dann, wenn gegenüber der Sachlage im Genehmigungsverfahren nachträglich Umstände eintreten, die die Genehmigungsvoraussetzungen in Frage stellen, kann sich ein Genehmigungsinhaber nicht pauschal und uneingeschränkt auf Bestandsschutz berufen (VG Oldenburg, B.v. 10.6.2011 - 5 B 1246/11 - NuR 2011, 742).

§ 3 Abs. 2 BNatSchG lässt im Übrigen prinzipiell auch Maßnahmen und Eingriffe in Rechte Dritter zur Gefahrerforschung zu (vgl. NdsOVG, B.v. 26.10.2015 - 4 ME 229/15 - juris Rn. 6; Krohn in Schlacke, GK-BNatSchG, § 3 Rn. 20; Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, BNatSchG, § 3 Rn. 20; Frenz/Müggenburg, BNatSchG, § 3 Rn. 22). In welchem Umfang dabei in die Rechte Dritter eingegriffen werden kann, ist im Einzelnen umstritten (vgl. Wapler, DVBl 2012, 86; Erbguth, LKV 1997, 233/235). Ob insoweit allenfalls Duldungsanordnungen möglich sein sollen (s. hierzu z. B. BayVGH, B.v. 13.5.1986 - 20 CS 86.338 - NVwZ 1986, 942; OVG RhPf, U.v. 7.5.1991 - 1 A 10297/89 - NVwZ 1992, 31), oder ob in diesem rechtlichen Rahmen auch darüber hinausgehende Eingriffe zulässig sind (s. hierzu z. B. VGH BW, U.v. 8.2.1993 - 8 S 515/92 - ZfW 1994, 407), bedarf hier keiner Entscheidung, da die vorliegend streitgegenständliche Anordnung die rechtlichen Grenzen der nach dieser Vorschrift rechtlich zulässigen Eingriffsbefugnis jedenfalls überschreitet.

Diese ermächtigt die untere Naturschutzbehörde in der vorliegenden Konstellation nicht zu Anordnungen, die einer - gesetzlich nicht vorgesehenen - Eigenüberwachung des Anlagenbetriebs gleichkommen bzw. die dazu führen, dass die der Behörde nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG von Amts wegen obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung einschließlich der damit einhergehenden Kostenlast auf den hier als sog. „Nichtstörer“ anzusehenden Anlagenbetreiber abgewälzt wird (vgl. BayVGH, U. v. 19.2.2009 - 22 BV 08.1164 - BayVBl 2009, 430; OVG NW, B.v. 21.1.2002 - 21 A 5820/00 - UPR 2003, 195; OVG RhPf, U.v. 7.5.1991 - 1 A 10297/89 - NVwZ 1992, 31; VG Halle (Saale), U. v. 23.11.2010 - 4 A 34/10 - NuR 2011, 600; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 24 Rn. 10e; Erbguth, LKV 1997, 233/235).

Damit kann zum einen dahinstehen, ob die Anordnung auch deshalb als rechtswidrig anzusehen ist, weil die zur Sachverhaltsaufklärung angeordnete Kartierung der Raumnutzung durch die geschützten Vogelarten allein nicht in der Lage ist, einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen Anlagenbetrieb und Gesetzesverstoß zu unterbrechen und damit kein geeignetes Mittel darstellt, um eine Verletzung des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltenen artenschutzrechtlichen Tötungsverbots zu verhindern (s. hierzu z. B. OVG LSA, U.v. 13.3.2014 - 2 L 215/11 - NuR 2014, 578). Zum anderen kann auch offen bleiben, ob die Ermessensausübung den rechtlichen Anforderungen (§ 114 Satz 1 VwGO) genügen kann, wenn die Behörde bei der Begründung ihrer Entscheidung - S. 9 des Bescheids vom 11. August 2015 - die einen gewichtigen abwägungsrelevanten Belang darstellende Legalisierungswirkung der bestandskräftigen Anlagengenehmigung unberücksichtigt lässt (vgl. VG Oldenburg, B.v. 10.6.2011 - 5 B 1246/11 - NuR 2011, 742).

Da der Beklagte die Kartierungsanordnung mangels diese Eingriffsmaßnahme erlaubender Rechtsgrundlage nicht durch Verwaltungsakt der Klägerin auferlegen konnte, erweisen sich Nr. I und Nr. II des Bescheids vom 11. August 2015 als rechtswidrig und waren, da sie die Klägerin auch in ihren Rechten verletzen, vom Gericht aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ergibt sich aus dem mit der Klage verbundenen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, das sich an den voraussichtlichen Kosten der Kartierungsmaßnahme in Höhe von 10.000,00 bis 12.000,00 EUR orientiert (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die vor dem Verwaltungsgericht unterlegene Antragstellerin begehrt (weiterhin) die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb zweier jeweils 149,98 m hoher Windkraftanlagen (WKA) des Typs ENERCON-E-82-E2 auf den Grundstücken FlNr. 375 (WKA 1) und FlNr. 355 (WKA 2). Diese sollen zusammen mit drei anderen Anlagen als Windpark errichtet werden (WKA 3: FlNr. 3003; WKA 4: FlNr. 2995 und WKA 5: FlNr. 3055); alle Baugrundstücke liegen in der Gemarkung Griesbach. Der Beigeladene hat als Standortgemeinde das baurechtliche Einvernehmen zu den fünf gemeinsam zur Genehmigung gestellten WKA verweigert. Mit Bescheid vom 18. November 2014 (auf Antrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 21.4.2015 ergänzt bzw. geändert) genehmigte das Landratsamt Tirschenreuth unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens des Beigeladenen Bau und Betrieb der WKA 1 und 2 unter Nebenbestimmungen, versagte jedoch die beantragte Genehmigung für die WKA 3, 4 und 5. Zur Begründung war u. a. ausgeführt, dass an den Standorten der WKA 1 und 2 keine artenschutzrechtlichen Gründe gegen die WKA sprächen, vor allem kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für relevante Vogelarten bestehe, und dass auch andere, von der Gemeinde vorgebrachte Versagungsgründe nicht vorlägen. Dagegen stünden dem Bau und Betrieb der WKA 3, 4 und 5 Gründe des Biotopschutzes und das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot entgegen. Im Hinblick auf den Artenschutz habe die Untere Naturschutzbehörde (UNB) in ihren Stellungnahmen (vom 30.5.2012, 13.11.2012, 18.2.2013 und 4.11.2014) aufgezeigt, dass beim Betrieb der WKA 3, 4 und 5 ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Schwarzstorch bestünde. Die Nachprüfung durch die UNB habe ergeben, dass die von der Antragstellerin vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht nach den Vorgaben des sogenannten Windkrafterlasses (gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011 - 2129.1-UG - nachfolgend: „Windkrafterlass“) erarbeitet und dieser Fehler trotz mehrfacher Ergänzung der saP nicht bereinigt worden sei. Die mit der saP und den späteren Ergänzungen erhobenen Daten seien unvollständig und teilweise unbrauchbar. Die UNB sei daher aufgrund ihres eigenen Kenntnisstandes, insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Schwarzstorchhorste, der festgestellten Vogelsichtungen und der Nahrungshabitate im Umfeld der geplanten WKA 3 bis 5, nach ihrer Einschätzungsprärogative zur Bewertung gelangt, dass an den Standorten dieser drei WKA das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Verwirklichung des Vorhabens verletzt würde.

Gegen die Versagung der begehrten Genehmigung der WKA 3, 4 und 5 mit Bescheid vom 18. November 2014 hat die Antragstellerin Versagungsgegenklage erhoben. Gegen die Genehmigung der WKA 1 und 2 und die darin enthaltene Ersetzung seines gemeindlichen Einvernehmens hat der Beigeladene zwei Anfechtungsklagen erhoben (Klage nach Erlass des Bescheids vom 18.11.2012 und weitere Klage nach Erlass des Änderungs- und Ergänzungsbescheids vom 21.4.2015). Über alle Klagen wurde noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt die Anordnung des Sofortvollzugs der Genehmigung für die WKA 1 und 2; über den Antrag entschied das Landratsamt nicht. Den daraufhin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg gestellten Antrag, nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5 VwGO die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 18. November 2014 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2015 ab.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Juli 2015 zu ändern und die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Tirschenreuth vom 18. November 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 21. April 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene verteidigen den angegriffenen Beschluss und haben jeweils beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene offene Erfolgsaussicht der - u. a. auf einen Verstoß der angefochtenen Genehmigung gegen das Tötung- und Störungsverbot nach § 44 BNatSchG gestützten - Anfechtungsklage des Beigeladenen wendet die Antragstellerin ein, der Schwarzstorch gehöre - auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht zu den schlaggefährdeten Arten.

Dieser Einwand hat keinen Erfolg. Die Auffassung der Antragstellerin entspricht nicht der Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) und ist auch keine naturschutzfachlich gebotene Sichtweise. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 22 ZB 14.1079 und 22 Z22 ZB 14.1080 - NuR 2014, 879, Rn. 25, Folgendes ausgeführt:

„Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358, Rn. 46 f.) den Schwarzstorch nicht als eine Tierart angesehen, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ungewöhnlich stark von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen betroffen ist. Dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot deshalb nicht verletzt sein könne, hat der Verwaltungsgerichtshof daraus aber nicht gefolgert. Dem genannten Urteil zufolge spricht zwar manches dafür, dass der scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch Windkraftanlagen ausweicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus aber nicht die von der Klägerin für richtig gehaltene Konsequenz gezogen, dass insofern das artenschutzrechtliche Tötungsverbot beim Betrieb von Windkraftanlagen nicht verletzt sein kann, sondern auf die erforderliche Ermittlungstiefe abgestellt. Er hat in dem genannten Urteil weitere behördliche Ermittlungen in Bezug auf die konkreten örtlichen Verhältnisse für erforderlich gehalten. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Betrachtungsweise abzugehen. Zum einen ist ein ungewöhnlich starkes Betroffensein von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen nicht zwingend erforderlich. Ein solches Postulat kann insbesondere nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 (9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149/163 - Rn. 99) abgeleitet werden. Diese Formulierung wird dort nicht gebraucht. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat es im Beschluss vom 21. März 2013 (2 N 154.12 - NuR 2013, 507/512) zwar im Hinblick auf das artspezifische Verhalten des Schwarzstorchs bei summarischer Prüfung als naturschutzfachlich vertretbar angesehen, dass die Genehmigungsbehörde ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch die gegenteilige Einschätzung naturschutzfachlich vertretbar sein kann. Eine solche gegenteilige naturschutzfachliche Einschätzung kann sich im vorliegenden Fall entscheidend auf die fachlichen Aussagen in Anlage 2 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses stützen. Dort ist der Schwarzstorch ausdrücklich als kollisionsgefährdete Vogelart erwähnt. Diese Aussage ist bisher nicht aufgehoben oder modifiziert worden (entgegen ThürOVG, U. v. 14.10.2009 - 1 KO 372/06 - NuR 2010, 368/370). Den in diesem Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu (U. v. 18.6.2014 -22 B 13.1358 - Rn. 45). Dies ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Hiervon darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden. Einen solchen hat die Klägerin angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Beobachtungen nicht dargelegt. Dass manche Beobachtungen für ein Ausweichverhalten des Schwarzstorchs sprechen, andere Beobachtungen aber eher nicht, ist typisch für den teilweise widersprüchlichen Erkenntnisstand, der den Vollzug des Artenschutzrechts mitunter kennzeichnet und der einen Grund für die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative darstellt (BVerwG, U. v. 27.5.2013 - 4 C 1.12 -NVwZ 2013, 1411)“.

2. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss gegen die Annahme der Genehmigungsbehörde, dass an den Standorten der WKA 3 bis 5 ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Schwarzstorch bestehe, an den Standorten der genehmigten WKA 1 und 2 dagegen nicht, naturschutzfachliche Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat hierbei u. a. darauf hingewiesen, dass die naturschutzfachliche Stellungnahme der UNB im vorliegenden Fall auf weitere Horststandorte im weiteren Prüfbereich nach Anlage 2 zum Windkrafterlass, der beim Schwarzstorch 10 km betrage, nicht eingehe, obwohl solche nach der Anlage 3 zur Stellungnahme der UNB (Erfassung der Flugbewegungen von Großvogelarten, insbesondere des Schwarzstorchs, im Teilraum Ahornberg-Asch-Hermannsreuth (...) des Büros P... im Auftrag der Regierung der Oberpfalz vom Oktober 2014) vorhanden seien. Es fehlten zudem ausreichend nachvollziehbare Angaben zu den vermuteten Hauptnahrungsgebieten für die jeweils angenommenen Horste und zu den Hauptflugrouten dorthin. Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen seien u. a. deshalb ungeeignet, weil sie den von der UNB angenommenen Horststandort „Kästümpfel“ nicht berücksichtigen würden. Zu klären sei, ob der Bereich des „Kästümpfel“ mit dem Heiligenbach und Weihern als Nahrungshabitat für andere Horststandorte in Frage komme und ob gegebenenfalls Flugbewegungen dorthin von anderen Horststandorten eine Rolle spielen könnten.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hätte die Antragstellerin auch insofern die Gründe darlegen müssen, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern ist, und sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzen müssen. Dies ist hier nicht geschehen. Schon aus diesem Grund muss der Verwaltungsgerichtshof von den vom Verwaltungsgericht geäußerten naturschutzfachlichen Bedenken ausgehen. Er könnte diese Bedenken im Übrigen nicht selbst widerlegen, sondern würde dazu eine naturschutzfachliche Beurteilung der mit einer entsprechenden Einschätzungsprärogative ausgestatteten UNB benötigen, die der Antragsgegner bisher nicht vorgelegt hat und die mangels entsprechenden Vortrags der Antragstellerin der Verwaltungsgerichtshof auch nicht einzuholen braucht.

3. Auf die vom Verwaltungsgericht zusätzlich aufgeworfenen Fragen bezüglich einer dem Vorhaben entgegenstehenden Verunstaltung des Landschaftsbilds (vgl. dazu BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736, Rn. 38 ff.) kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene ist mit seinem Abweisungsantrag ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen. Es entspricht daher der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen.

5. Der Streitwert wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt (wie Vorinstanz: Klage einer drittbetroffenen Gemeinde, Beschleunigungsinteresse).

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.