Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. März 2015 - 1 K 3980/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von finanziellen Zuwendungen, die das Diakonische Werk N. - Innere Mission - im Kirchenkreis N. e.V. als Rechtsvorgängerin der Klägerin auf der Grundlage eines u.a. mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages leistete.
3Der Beklagte wies im Neubaugebiet „Auf der Lake“ in Q. X. -C. , in dem die Klägerin dieses Verfahrens und die Klägerin des Verfahrens 1 K 3981/13 Bauflächen besitzt bzw. besaß, durch im Jahr 2008 begonnene Ausgrabungen und elektromagnetische Prospektionen ein unter Flur erhaltenes Gräberfeld der jüngeren Bronzezeit und vorrömischen Eisenzeit sowie Funde und Befunde eines römischen Feldlagers aus augusteischer Zeit und aus der Zeit des Dreißigjährigen Krieges nach. Daraufhin stellte die Stadt Q. X. das betroffene Areal zunächst vor-läufig als Bodendenkmal unter Schutz. Unter dem 09.02.2009 erfolgte die Eintragung in die Denkmalliste für Bodendenkmäler nach § 3 DSchG NRW. Im Laufe der Zeit bis zum Jahr 2012, in dem die Ausgrabungsarbeiten beendet wurden, erfolgte die Frei-gabe der Grundstücke zur Bebauung.
4Unter den Daten 22.12.2009, 04.01.2010, 05.02.2010 und 16.02.2010 schlossen der Förderverein Römerlager C. Q. X. e.V., der Beklagte sowie die Klägerin dieses und die Klägerin des Parallelverfahrens einen Vertrag. In der Vorbe-merkung des Regelwerks heißt es, dass der Beklagte sein Benehmen zur Durchführung der (Bau-)Maßnahme(n) herstelle, sofern die nachfolgende Verein-barung zustande käme. Laut § 1 Abs. 1 hätten die Klägerin und die Klägerin des Parallelverfahrens im öffentlichen Interesse wegen der durch die kommenden Ver-änderungen teilweise oder gänzlich bedingten Zerstörungen des ortsfesten Boden-denkmals eine archäologische Grabung für die in ihrem Eigentum befindlichen Flä-chen sicherzustellen. Die Grabungskosten seien für das Jahr 2010 mit 145.000,‑ €, maximal 150.000,‑ € zu kalkulieren (§ 1 Abs. 2). Ferner sieht § 1 Abs. 2 c) eine Verpflichtung der Klägerin vor, im Jahr 2010 jeweils zum 15. des Monats für die Monate März bis Juli je 10.000,‑ € und für August 5.944,‑ €, somit insgesamt 55.944,‑ € an den Förderverein zu zahlen. Unter § 1 Abs. 2 d) heißt es, dass die Klägerin und die Klägerin des Parallelverfahrens gemeinsam 120.000,‑ € und der Beklagte 25.000,‑ € aufzubringen hätten, wobei (weitere) 5.000,‑ € des Beklagten eine eiserne Reserve seien. Der Beklagte, so § 1 Abs. 3, führe die Ausgrabung in deren Auftrag durch. Weiterhin einigten sich die Vertragsparteien unter § 2 Abs. 1 dahingehend, dass in 2010 der Förderverein die Ausgrabung als Projektträger im Auftrag der Beteiligten und der Klägerin des Parallelverfahrens durchführe. Er unterstütze die Ausgrabung durch Arbeitseinsatz und wickle den Lohnzahlungs- und übrigen Zahlungsverkehr ab. Im Rahmen des abgekürzten Zahlungsweges erhalte der Förderverein die hierfür erforderlichen Mittel für und in 2010 gemäß § 1. § 2 Abs. 5 des Vertrags enthält folgenden Passus:
5„Die LWL-Archäologie für Westfalen übernimmt es - in Absprache mit dem Förder-verein - Material, Arbeitsgerät (Bagger etc.) für die Ausgrabung nach den üblichen Richtlinien zu beschaffen, zu beauftragen und zu beaufsichtigen. Die LWL-Archäo-logie für Westfalen bzw. deren wissenschaftliche Ausgrabungsleitung hat dabei der-art zu verfahren, dass die kalkulierten max. Gesamtkosten in Höhe von 145.000 Euro für die Ausgrabung in 2010, insb. unter Berücksichtigung der bis zum 30.11.2010 für die Arbeitnehmer des Fördervereins entstehenden Kosten, eingehalten werden. Überschießende Kosten trägt die LWL-Archäologie für Westfalen. Der Förderverein stellt das notwendige Personal an. Die Anzahl der benötigten Kräfte wird von der LWL-Archäologie für Westfalen in Absprache mit dem Förderverein festgestellt. Kündigungen von Personal können von dem Förderverein nur in Absprache mit der LWL-Archäologie für Westfalen ausgesprochen werden.“
6Laut § 2 Abs. 6 überprüfe der Beklagte alle anfallenden Rechnungen mit Ausnahme derjenigen einer näher bezeichneten Grabungstechnikerin auf ihre sachliche Richtig-keit und leite sie an den Förderverein zur Anweisung weiter; dieser übernehme die Abwicklung des Zahlungsverkehrs dieser Abrechnungen. Schließlich heißt es unter § 3, dass im Falle einer schriftlichen Kündigung eines Vertragspartners das Beneh-men der LWL-Archäologie für Westfalen zu einer möglichen Bebauung automatisch erlösche.
7Mit Schreiben vom 31.07.2013 wies die Klägerin den Beklagten auf das Urteil des OVG NRW vom 20.09.2011 - 10 A 1995/09 - hin, wonach die Kosten archäologischer Sicherungsmaßnahmen nicht den betroffenen Bauherren bzw. Grundstückseigen-tümern auferlegt werden dürften. Zugleich fragte sie an, ob u.a. im Hinblick darauf eine (Teil-)Erstattung der geleisteten Zahlungen in Betracht komme.
8Am 23.12.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
9Nach ihrer Auffassung sei der öffentlich-rechtliche Austauschvertrag aus mehreren Gründen nichtig, sodass die Zahlungen für das Jahr 2010 rechtsgrundlos gewährt worden und daher zu erstatten seien. Sie habe sich nicht „freiwillig“ an den Gra-bungskosten beteiligt. Vielmehr habe der Beklagte sie damals vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass sie als - vermeintliche - „Verursacherin“ der Grabung zur Kostenübernahme gesetzlich verpflichtet sei, und dies letztlich auch in der geschlos-senen Vereinbarung zum Ausdruck gebracht. Außerdem sei darin geregelt worden, dass der Beklagte sein Benehmen nach § 21 Abs. 4 DSchG NRW zu der beabsich-tigten Bebauung von der Übernahme der Grabungskosten durch die Grundstücks-eigentümer abhängig mache, was bereits dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB widerspreche. Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen sei (zunächst) nicht möglich gewesen, da die Bauaufsichtsbehörde die nötigen Bauge-nehmigungen aus Gründen des Denkmalschutzes abgelehnt hätte. Dem Benehmen komme entgegen der Ansicht des Beklagten eine entscheidende Bedeutung zu. Da sie, die Klägerin, auf Planungssicherheit angewiesen gewesen sei und unter wirt-schaftlichem Druck gestanden habe, die Grundstücke möglichst zeitnah der „Bau-reife“ zuzuführen, sei es ihr nicht möglich bzw. jedenfalls nicht zumutbar gewesen, die Kostenbeteiligung abzulehnen. Wegen der Ausnutzung dieser „Zwangssituation“ und der unzumutbaren Einschränkung ihrer Willensentschließungsfreiheit müsse somit eine Nichtigkeit des Vertrags nach § 59 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 138 BGB bejaht werden.
10Ein weiterer Nichtigkeitsgrund ergebe sich aus § 59 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB. Nach § 54 Satz 1 VwVfG NRW seien verwaltungsrechtliche Verträge nur zu-lässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstünden. Im Hinblick auf § 22 Abs. 3 DSchG NRW habe der Beklagte die wissenschaftliche Ausgrabung und Bergung von Bodendenkmälern als Pflichtaufgabe wahrzunehmen und auch die damit verbunde-nen Kosten zu tragen. Es sei obergerichtlich entschieden worden, dass die Abwäl-zung solcher Kosten auf den Vorhabenträger nach dem damaligen nordrhein-westfälischen Denkmalschutzrecht unzulässig gewesen sei.
11Die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages lasse sich auch auf § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW stützen. Denn die vereinbarte Gegenleistung in Form der Übernahme von Grabungskosten verstoße gegen das Koppelungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW, da sie in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Leistung des Be-klagten stehe. Hoheitliche Leistungen dürften nicht von wirtschaftlichen Leistungen abhängig gemacht und „verkauft“ werden. Die Gegenleistung könne daher - wenn überhaupt - nur im Zusammenhang mit den Grabungsarbeiten des Beklagten ge-sehen werden; diese „Leistung“ und „Gegenleistung“ seien möglicherweise dem-selben denkmalpflegerischen Interesse zu dienen bestimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2003 - 8 A 10775/02 -).
12Darüber hinaus finde hier auch § 56 Abs. 2 VwVfG NRW Anwendung, da das nord-rhein-westfälische Denkmalschutzrecht dem Betroffenen eine verfahrensrechtliche Rechtsposition einräume, die auch einen Anspruch auf Mitwirkung des Beklagten als Denkmalpflegeamt gewährleiste. Es könne von Gesetzes wegen verlangt werden, dass die (Untere) Denkmalbehörde ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Beklagten treffe.
13Trotz der Zahlung des Geldes an den Förderverein bestehe nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Leistungsbeziehung zum Beklagten, denn es gehe hier - wie bereits dargestellt - um dessen Pflichtaufgabe nach § 22 Abs. 3 DSchG NRW. Dementsprechend sei der Beklagte bei den Ausgrabungen auch „federführend“ gewesen. Die Zuwendungen seien zur Erfüllung einer vermeintlich kraft Gesetzes bestehenden Zahlungspflicht primär für ihn bestimmt gewesen, während der Förderverein lediglich als sog. „Zahlstelle“ fungiert und deshalb im Rechtssinne nichts „erlangt“ habe. Diese Konstruktion werde an verschiedenen Stellen des Vertrages deutlich, was von der Klägerin näher ausgeführt wird.
14Sie beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 55.944,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch scheitere schon daran, dass es an einer zweckgerichteten Vermögensmehrung und damit an einer durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin bewirkten Leistung an ihn, den Beklagten, mangele. Denn diese habe ebenso wie er selbst entsprechend der getroffenen Ver-einbarung finanzielle Transaktionen gegenüber dem Förderverein getätigt, der die überwiesenen Mittel nicht an ihn weitergeleitet, sondern restlos für den Einkauf von zusätzlichem Personal und Sachmitteln aufgewendet habe und deshalb entreichert sei. Er, der Beklagte, habe davon nicht einmal mittelbar profitiert; die finanziellen Zuwendungen der Klägerin stellten keine „verkappten“ Leistungen an ihn dar. Bei dem Verein handele es sich um eine gemeinnützige Organisation, deren Zweck gemäß § 2 der Vereinssatzung in der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung von Kultur und Denkmalpflege einschließlich der Bodendenkmalpflege bestehe.
19Er, der Beklagte, habe auch nicht in sonstiger Weise analog § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB einen Vermögenszuwachs erlangt. Unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen greife der verfolgte Anspruch nicht durch, weil derartige Aufwen-dungen über dieses Rechtsinstitut grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien (LG Köln, Urteil vom 05.06.2012 – 5 O 384/11 -). Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, welche Aufwendungen er konkret erspart haben solle. Er hätte nur dann Aufwendun-gen in Höhe der geltend gemachten Summe erspart, wenn er verpflichtet gewesen wäre, genau diesen Betrag für archäologische Untersuchungen aufzuwenden. Eine solche Verpflichtung habe jedoch nach damaliger Rechtslage nicht bestanden. Aus § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NRW folge nicht, wann und in welchem Umfang die Land-schaftsverbände Ausgrabungen durchzuführen hätten; auf das Urteil des Verwal-tungsgerichts Düsseldorf vom 18.06.2013 - 17 K 2191/12 - werde verwiesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die obergerichtliche Rechtsprechung berufen. Denn das OVG NRW habe in seinem Urteil vom 20.09.2011 - 10 A 2611/09 - gerade nicht festgestellt, dass aus § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NRW die Pflicht des Denkmal-pflegeamtes folge, wissenschaftliche Ausgrabungen innerhalb einer vom Vorhaben-träger gewünschten Zeitspanne durchzuführen. Vielmehr dürfe es grundsätzlich eigenständig darüber entscheiden, wann und in welchem Umfang es von seinen normierten „Rechten“ Gebrauch mache. Die Klägerin hätte auch losgelöst von der geschlossenen Vereinbarung keinen Rechtsanspruch auf die Beseitigung des ent-deckten Bodendenkmals gehabt, denn die Eintragung eines solchen Denkmals bedeute grundsätzlich, dass es nach §§ 7, 8 DSchG NRW zu erhalten und zu nutzen sei, was sich auch aus der Entscheidung des OVG NRW ergebe. Ob die Beseitigung nach § 9 DSchG NRW erlaubt werde, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls.
20Die Leistungen an den Förderverein seien auch nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei der geschlossenen Vereinbarung um einen subordinationsrechtlichen Vertrag in Form eines Austauschvertrages im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG NRW handele. Denn er, der Beklagte, hätte als lediglich beratende und begutachtende Behörde im Gegensatz zu den zuständigen Erlaubnisbehörden im Sinne der §§ 9, 13 DSchG NRW im Verhältnis zur Klägerin keinen Verwaltungsakt erlassen noch in sonstiger Weise einseitig-hoheitlich tätig werden können. Unabhängig davon hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Beseitigung des unter Schutz gestellten Bodendenkmals im Zuge eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu erwirken, worauf sie bewusst verzichtet habe. Deshalb habe die behauptete wirtschaftliche Zwangslage, geschweige denn eine Ausnutzung einer solchen durch ihn, den Beklagten, angesichts seiner geringen Einflussmöglich-keiten zu keiner Zeit vorgelegen. Die Klägerin hätte wissen müssen, dass er, der Beklagte, im Hinblick auf die schwache Beteiligungsform des „Benehmens“ nach § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW - dies sei ein reines Verwaltungsinternum ohne Bindungs- und Außenwirkung - eine Entscheidung der Stadt Q. X. als Untere Denkmalbehörde oder Untere Bauaufsichtsbehörde bzw. des Kreises N. M. als Obere Denkmalbehörde nicht hätte blockieren können. Im Gegenteil hätte sie einen Anspruch auf Bescheidung durch die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist gehabt. Die Überreste eines römischen Lagerplatzes sowie eines vorgeschichtlichen Urnenfriedhofs seien übrigens bereits im August 2008 entdeckt worden, sodass die Klägerin sich auf die Situation auch habe einstellen können.
21Es bestehe auch kein generelles Verbot für Private, Gemeinwohlbelange wie etwa Wissenschaft, Forschung, Denkmalschutz oder Denkmalpflege als eine Form von Sponsoring finanziell zu fördern. Dies folge aus § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 6 AO und § 10b EStG. Ein solches Verbot habe sich auch nicht der im Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses vorhandenen Rechtsprechung entnehmen lassen (OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2007 - 10 B 1566/07 - und Urteil vom 29.01.2009 - 20 A 2034/06 -). Wenn auch das OVG NRW seine Rechtsprechung in der Tat im Nachhinein revidiert habe, beziehe sich das Urteil vom 20.09.2011 - 10 A 1995/09 - jedoch nur auf den hier nicht einschlägigen Fall einer Nebenbestimmung, mit der ein Vorhabenträger zu den Kosten einer archäologischen Rettungsgrabung herange-zogen worden sei. Dass eine Kostenbeteiligung von Vorhabenträgern oder Grund-stückseigentümern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages unzulässig sein solle, lasse sich der Entscheidung nicht entnehmen. Die Klägerin habe sich auch nicht dazu verpflichtet, die dem Denkmalpflegeamt obliegende wissenschaftliche Tätigkeit entgegen der damals nach § 29 DSchG NRW a.F. bestehenden Gebühren-freiheit zu vergüten, sondern dazu, den durch die von ihr gewünschte umgehende Herbeiführung der Baureife auf ihrem Grundstück bedingten Sonderaufwand ‑ Einkauf von zusätzlichen Sach- und Personalmitteln ‑ zu kompensieren. Hiergegen sei auch im Hinblick auf die gesetzliche Aufgabenverteilung nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NRW nichts einzuwenden.
22Es treffe auch nicht zu, dass der Vertrag nichtig sei, weil er, der Beklagte, sich zur Leistungserbringung verpflichtet habe, auf die die Klägerin einen Anspruch gehabt hätte (§ 56 Abs. 2 VwVfG NRW). Denn er habe im Wesentlichen vertraglich zuge-sichert, die archäologische Ausgrabung zu koordinieren und fachlich zu überwachen. Diese Tätigkeiten habe er allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen (§ 22 Abs. 2 und 3 DSchG NRW) und nicht (auch) im Interesse der Klägerin. Sie hätte keinen Anspruch auf Herstellung des Benehmens gehabt. § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW gelte ausschließlich für das innerbehördliche Verhältnis und diene (ebenfalls) aus-schließlich dem öffentliche Interesse; die Wahrung der Belange des Denkmaleigen-tümers zähle nicht zum Aufgabenbereich des Denkmalpflegeamtes (VG Aachen, Urteil vom 28.05.2013 - 3 K 271/11 -).
23Es liege ferner kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW vor. Die Vertragsbestandteile - die Rettungsgrabung und seine Er-klärung, dass er, der Beklagte, im Falle ihrer Durchführung die Beseitigung des Bodendenkmals fachlich mittrage - stünden ersichtlich in einem sachlichen Zu-sammenhang. Dieser innere Zusammenhang werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin sich zur anteiligen Übernahme von Grabungskosten verpflichtet habe. Denn dabei sei es darum gegangen, das bestehende öffentlich-rechtliche Hindernis für die bauliche Ausnutzung des Grundstücks ‑ das Vorhandensein eines Bodendenkmals ‑ „zeitnah“ zu beseitigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2003 - 8 A 10775/02 -). Dazu habe auch er durch die Bereitstellung von Finanzmitteln sowie durch Personaleinsatz beigetragen. Ferner liege auch nicht der Fall vor, dass eine hoheitliche Entscheidung - das Benehmen stelle wie bereits ausgeführt eine solche nicht dar - von einer wirtschaftlichen Gegenleistung abhängig gemacht worden sei.
24Im Übrigen verstoße die Forderung der Klägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 242 BGB). Denn nach der Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 15.07 -) sei es mit diesem Grundsatz nicht zu vereinbaren, wenn ein Betroffener einen ihm zunächst entstandenen Vermögensnachteil auf den Erwerber des Grundstücks vertraglich abgewälzt habe und dann einen Ausgleich gegenüber einer Behörde im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs herbeiführen könnte. So verhalte es sich hier, denn die Klägerin habe die durch die Rettungsgrabung entstandenen Mehrkosten bereits an die Grundstückserwerber weitergegeben.
25Auf die gerichtliche Verfügung vom 26.02.2015 hat der Beklagte seine Kostenkalku-lation vom 22.01.2010 für die Grabungskampagne 2010 sowie eine weitere Kalku-lation des Fördervereins Römerlager C. Q. X. e.V. - Restmittel und Soll-/Ist-Vergleich Stand 30.10.2010 - überreicht. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 hat die Klägerin als Reaktion auf eine weitere Verfügung vom 02.03.2015 erklärt, dass sie ihr Grundvermögen im Baugebiet nicht veräußert habe, sodass die vom Beklagen vermutete Abwälzung der Kosten auf Dritte nicht erfolgt sei.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt beider Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 55.944,- € nebst Prozesszinsen verlangen.
29Als Anspruchsgrundlage für die von ihr geltend gemachte Rückforderung kommt allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bildet die Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Leistungen ohne Rechtsgrund müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wieder-herzustellender Gerechtigkeit ergibt, hat im Bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefun-den, sich aber auch im öffentlichen Recht in einer Vielzahl verschiedener spezialge-setzlicher Vorschriften niedergeschlagen. In den Fällen, in denen es ‑ wie hier ‑ an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Rückgewähr rechtsgrundlos erlang-ter Leistungen fehlt, greift der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 812 ff. BGB ein. Dabei stimmen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des als Gewohnheitsrecht anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs im Wesentlichen überein.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.06.2006 - 2 C 10.05 - und vom 12.03.1985 ‑ 7 C 48.82 -, veröffentlicht bei juris.
31Hier liegen die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht vor. Dieser Anspruch kommt nur unter dem Blickwinkel der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, die Vorrang vor der Eingriffs- bzw. Aufwen-dungskondiktion genießt, in Betracht. Denn der öffentlich-rechtliche Erstattungsan-spruch umfasst nicht die Erstattung ersparter Aufwendungen über § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB.
32Vgl. LG Köln, Urteil vom 05.06.2012 - 5 O 384/11 -, juris Rdnr. 37 m.w.H.; zum Vorrang der Leistungskondiktion Palandt/Sprau, BGB, Kommentar 74. Auflage 2015, § 812 Rdnr. 48.
33Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kann nicht von vornherein ent-gegen gehalten werden, dass die Rückzahlungsforderung in Höhe von 55.944,- € als rechtsmissbräuchlich zu bewerten wäre. Zwar wäre es nach der vom Beklagten zi-tierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 15/07 -, bei juris Rdnr. 17 ff.,
35nicht mit Treu und Glauben analog § 242 BGB zu vereinbaren, wenn ein Bürger, der von einer staatlichen Stelle auf vertraglicher Grundlage geleistete Zahlungen zurück-fordert, den ihm zunächst entstandenen Vermögensnachteil auf den Erwerber des Grundstücks vertraglich abgewälzt hat.
36Vgl. allerdings VG München, Urteil vom 28.03.2012 - M 18 K 10.5295 -, juris Rdnr. 40 f., wonach zumindest fraglich ist, ob sich auch der Staat auf ein treuwidriges Verhalten eines Bürgers berufen kann.
37Dazu hat die Klägerin jedoch ausgeführt, dass sie unverändert Eigentümerin des betroffenen Grundvermögens im Neubaugebiet „Auf der Lake“ ist, sodass sich demnach die Vermutung des Beklagten, sie habe im Rahmen eines Grundstücks-weiterverkaufs den durch die Zahlungen für die Grabungskampagne 2010 in Höhe von insgesamt 55.944,- € erlittenen Verlust zwischenzeitlich bereits anderweitig kompensiert, nicht erhärten lässt.
38Der von der Klägerin angestrebte Bereicherungsausgleich im Verhältnis zum Be-klagten scheitert indes aus anderen Gründen.
39Soweit sich dieser auf ihre anteilig für zusätzlich eingestelltes Personal entfallenden Zahlungen erstreckt - diese betreffen etwa 2/3 und damit den überwiegenden Teil der eingeklagten Forderung -, fehlt es bereits an der Passivlegitimation des Beklagten. Denn insoweit hat dieser nichts erlangt und ist deshalb kein Leistungsempfänger im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, weil es an einer zweckgerichteten Meh-rung seines Vermögens fehlt. Vielmehr ist nach Auffassung der Kammer diesbezüg-lich in dem Mehrpersonenverhältnis der Förderverein Römerlager C. Q. X. e.V. als Bereicherungsschuldner im rechtlichen Sinne anzusehen: Die Klägerin hat ebenso wie der Beklagte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung im Jahr 2010 Gelder an den im Zuge der entdeckten Bodenfunde am 20.11.2008 gegründeten Förderverein überwiesen. Ihre Ansicht, der Verein sei lediglich als ein bloßes Konstrukt bzw. - so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung - als eine „leere Hülle“ geschaffen worden, um den Beklagten quasi von jeglicher Haftung freizustellen, wird von der Kammer nicht geteilt. Denn der Vereinszweck geht laut § 2 der entsprechenden Satzung vom 18.12.2008 über das archäologische Projekt in C. hinaus und der Förderverein existiert trotz der im Jahr 2012 beendeten Ausgrabungsarbeiten heute noch. Erster Vereinsvorsitzender war und ist der ehe-malige Bürgermeister der Stadt Q. X. . In diesem Zusammenhang hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, die Gründung des Fördervereins habe in erster Linie damit zu tun gehabt, dass die im Neubaugebiet „Auf der Lake“ entdeckten Relikte u.a. aus der Römerzeit für die Stadt Q. X. eine Art „Jahrhundertfund“ mit Sensationscharakter bedeutet hätten und diesem Umstand habe Rechnung getragen werden sollen. Ebenso wenig ver-mag der Einwand der Klägerin zu überzeugen, dass dem Förderverein hinsichtlich des gesamten Betrages von 55.944,- € nur die Funktion einer sog. Zahlstelle zugekommen sei, sodass der Beklagte, der wissenschaftliche Ausgrabungen sowie die Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NRW als Pflichtaufgabe durchzuführen hat, vollumfänglich der wahre Empfänger ihrer Leistung(en) sei. Denn eine Zahlstelle zeichnet sich dadurch aus, dass sie bloß Rechenvorgänge ohne eine Prüfung der einzelnen Sachverhalte abwickelt.
40Vgl. VG München, Urteil vom 28.03.2012 - M 18 K 10.5295 -, juris Rdnr. 29; ferner Münchener Kommentar, 6. Auflage 2013, § 812 Rdnr. 143.
41Davon kann hier hinsichtlich der Kosten für das anlässlich der Ausgrabungen in C. zusätzlich eingestellte Personal keine Rede sein. Denn insoweit war der Förderverein ausweislich des § 2 Abs. 5 des für das Grabungsjahr 2010 geschlos-senen öffentlich-rechtlichen Vertrages selbst der Arbeitgeber dieser Arbeitskräfte, sodass er bei der Überweisung der Löhne keine fremden, sondern eigene Verbind-lichkeiten beglich. Dieser wesentliche Aspekt steht der Einstufung des Fördervereins als bloße Zahlstelle in dieser Hinsicht entgegen. Die Kosten für das zusätzliche Personal - zwei Techniker, zwei Helfer (Vorarbeiter) und ein Grabungszeichner ‑ betragen nach der vom Beklagten überreichten Kostenkalkulation vom 22.01.2010, die etwa im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erstellt wurde, insgesamt 98.785,82,- €. Daher entfällt von den seinerzeit veranschlagten Kosten in Höhe von 146.185,82,- € - im Vertrag wurde etwa deckungsgleich von 145.000,- € ausgegangen - ein Anteil von etwa 67,58 % auf diesen Kostenteilkomplex. Die weiteren Kosten für eigenes Personal des Beklagten - zwei Wissenschaftler und ein Techniker - in Höhe von 58.000,- € wurden in der Kostenkalkulation lediglich nach-richtlich erwähnt; sie wurden nicht Gegenstand der vertraglich geregelten Kosten-beteiligung der Klägerin. Vor diesem Hintergrund ist die Klage schon im Umfang von 37.806,96 € (67,58 % von 55.944,- €) wegen der insoweit fehlenden Passivlegitima-tion des Beklagten unbegründet.
42Was die veranschlagten Kosten für Sachmittel in Höhe von 47.400,- € - ungefähr 32,42 % der kalkulierten Kosten von 146.185,82,- € - betrifft, ist der Förderverein nach Ansicht der Kammer demgegenüber als Zahlstelle und der Beklagte als Leistungsempfänger im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB anzusehen. Denn laut § 2 Abs. 5 der streitgegenständlichen Vereinbarung war der Beklagte zur Be-schaffung bzw. zum Einkauf von Material und von Arbeitsgeräten verpflichtet („Die LWL-Archäologie für Westfalen übernimmt es … Material, Arbeitsgerät (Bagger etc.) … zu beschaffen, zu beauftragen …“). Demnach wurde er Vertragspartner der ent-sprechenden Firmen, sodass der Förderverein insoweit bei der Begleichung der an-fallenden Rechnungen, die der Beklagte auf ihre sachliche und rechnerische Richtig-keit überprüfte, fremde Verbindlichkeiten für diesen abwickelte.
43Jedoch hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten auch hinsichtlich des verbleiben-den Betrages von 18.137,04 € (32,42 % von 55.944,- €) keinen Anspruch auf Rück-zahlung. Denn der Beklagte hat das Geld nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Kammer teilt seine Auffassung, dass der geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag wirksam ist.
44Eine Nichtigkeit des für das Grabungsjahr 2010 geschlossenen Vertrages ergibt sich nicht aus § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 138 BGB. Sittenwidrigkeit in diesem Sinne wird angenommen, wenn ein Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller „billig und gerecht Denkenden“ verstößt bzw. wenn ein Vertrag den „Stempel der Verwerflichkeit“ trägt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Vertragspartner eine Zwangs- oder extreme Notsituation des anderen Partners ausnutzt.
45Vgl. zur inhaltsgleichen Bundesvorschrift Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 59 Rdnr. 59.
46Dass hier bei Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine solche Zwangs- oder Notlage zu Lasten der in geschäftlichen Angelegenheiten nicht unerfahrenen Klägerin vorlag, ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es regelmäßig und auch im Fall der Klägerin im Hinblick auf seine begrenzten Personal- und sonstigen Ressour-cen nicht möglich gewesen sei, die an sich unerwünschte Rettungsgrabung – eigent-lich sollten Bodendenkmäler für nachfolgende Generationen an Ort und Stelle ver-bleiben ‑ innerhalb der von den Investoren gewünschten kurzen Zeitspanne durch-zuführen. Deshalb habe man Gespräche mit den Grundstückseigentümern gesucht, um eine möglichst flexible Kompromisslösung zu finden, die für alle Beteiligten trag-bar gewesen sei. Dabei habe man sich auf eine angemessene Kostenbeteiligung der an einer möglichst zeitnahen Herbeiführung der Baureife ihrer Grundstücke interes-sierten Investoren geeinigt, um zusätzliches Personal einstellen und Sachmittel er-werben zu können, während er, der Beklagte, im Rahmen des ihm Möglichen einen Teil seiner Mitarbeiter sowie öffentliche Fördergelder zur Verfügung gestellt habe. Vor dem Hintergrund dieser plausiblen Darstellung vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Beklagte bei Vertragsschluss zum Nachteil der Klägerin in unverhältnismäßiger Weise eine Machtposition ausnutzte, die die Vereinbarung als verwerflich erschienen ließe.
47Ebenso wenig lässt sich ein von der Klägerin gerügter Verstoß gegen ein gesetz-liches Verbot gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB feststellen. Gesetz-liche Verbote in diesem Sinne sind grundsätzlich nur solche, die entweder den Ab-schluss eines Vertrages, d.h. eine Regelung der in Frage stehenden Angelegenheit durch Vertrag, oder den Inhalt der vertraglichen Regelung, d.h. insbesondere den mit dem Vertrag bezweckten Erfolg und das zur Herbeiführung des Erfolgs erforderliche Verhalten schlechthin verbieten.
48Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 59 Rdnr. 11.
49Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NRW die wissenschaftliche Ausgrabung und Bergung von Bodendenkmälern als Pflicht-aufgabe wahrzunehmen, sodass es auch nach Auffassung des Oberverwaltungs-gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unzulässig sei, die damit verbundene Kostenlast auf den Grundstückseigentümer abzuwälzen, ist im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.09.2011 ‑ 10 A 1995/09 ‑ in der Tat entschieden, dass die Delegation dieser Aufgabe und der damit verbundenen Kostentragungspflicht auf Private mangels entsprechender Er-mächtigungsgrundlage im damals gültigen und auch hier anzuwendenden Denkmal-schutzrecht nicht vorgesehen sei. Dieser Fall betraf jedoch den Fall eines Verwal-tungsaktes, der mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen worden war. Anders als beim Erlass eines Verwaltungsaktes bedarf es zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages indes keiner speziellen Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes); nach § 54 Satz 1 VwVfG NRW muss lediglich der Vorrang des Gesetzes gewahrt bleiben („…soweit Rechtsvorschriften nicht entgegen-stehen.“). Es gab jedoch im nordrhein-westfälischen Denkmalrecht in der bis zum 26.07.2013 geltenden Fassung - seit dem 27.07.2013 ist in § 29 Abs. 1 DSchG NRW für derartige Fälle nunmehr eine Kostentragungspflicht des jeweiligen Vorhaben-trägers im Rahmen des Zumutbaren ausdrücklich normiert - keine Vorschrift, die es nach ihrem Wortlaut oder Sinn und Zweck einem Investor verwehrte, sich finanziell an archäologischen Grabungsarbeiten zu beteiligen, die vor der Verwirklichung eines Projekts auf dem Baugrundstück durchgeführt werden. Dies kann auch nicht aus § 29 DSchG NRW a.F. gefolgert werden, wonach für gewisse Amtshandlungen keine Gebühren erhoben werden. Somit sah das seinerzeit gültige nordrhein-westfälische Denkmalrecht einen derartigen Investorenvertrag zwar nicht explizit vor, es stand einer solchen Vereinbarung aber auch nicht entgegen, sodass es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an einem gesetzlichen Verbot mangelte, gegen das die Beteilig-ten mit der vereinbarten Beteiligung der Klägerin an den für die Rettungsgrabung anfallenden Kosten verstoßen haben könnten.
50Vgl. hinsichtlich des ähnlich ausgestalteten rheinland-pfälzischen Denkmal-rechts Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2003 - 8 A 10775/02 -, veröffentlicht bei juris Rdnr. 25.
51Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht auch nicht § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW muss die Gegenleistung den gesamten Um-ständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertrag-lichen Leistung der Behörde stehen. Letzterer Halbsatz normiert das sog. Koppe-lungsverbot; dieses soll vor allem dem befürchteten „Verkauf von Hoheitsrechten“ entgegenwirken. Hoheitliche Entscheidungen dürfen ohne entsprechende gesetz-liche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegen-stehendes rechtliches Hindernis beseitigen. Dabei ist immer auf den Inhalt und die Begleitumstände des konkreten Vertrags abzustellen.
52Vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Neumann, a.a.O., § 56 Rdnr. 49.
53Der von den Beteiligten geschlossene Vertrag ist als subordinationsrechtlicher Ver-trag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG NRW einzuordnen. Denn ein solcher liegt nach dem gebotenen weiten Verständnis immer dann vor, wenn wie hier eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen einer staatlichen Stelle und einer nichtstaatlichen Stelle geschlossen wurde.
54Vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 54 Rdnr. 5.
55Hingegen kann ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht erkannt werden. Die von der Klägerin für die Grabungskampagne 2010 erbrachte Gegenleistung in Höhe von 55.944,- € steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Leistung des Be-klagten, sein Benehmen im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW für eine Be-bauung der Vorhabengrundstücke zeitnah zu erteilen. Mit ihren jeweiligen vertrag-lichen Verpflichtungen sind die Beteiligten sich entgegen gekommen, um einerseits im Interesse der Investoren möglichst frühzeitig eine Baureife der Grundstücke her-zustellen, was bei einem regulären Ablauf des Verfahrens ohne deren Kostenbeteili-gung nicht in derselben Zeit möglich gewesen wäre, und andererseits denkmal-schützerischen Belangen zu genügen, nämlich die Funde und Befunde u.a. fach-gerecht auszugraben und zu dokumentieren. Hierin kann keine unzulässige Ver-knüpfung von Leistung und Gegenleistung erblickt werden. Mit dem von der Klägerin zu erbringenden Finanzierungsbeitrag ist bezweckt worden, das rechtliche Hindernis für eine Bebauung des Grundvermögens in Form des vorhandenen Bodendenkmales beschleunigt zu beseitigen. Keine andere Bewertung folgt aus der Vorbemerkung und § 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Dazu hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die vereinbarte Hinfälligkeit des erteilten Be-nehmens im Falle einer schriftlichen Kündigung durch eine Vertragspartei habe der Absicherung der Denkmalschutzbelange gedient; es habe die Befürchtung bestan-den, dass es ohne diese Regelung zu einer Zerstörung des Bodendenkmals hätte kommen können. Diese Begründung sieht die Kammer als nachvollziehbar an.
56Die Gegenleistung der Klägerin in Höhe von 55.944,- € ist auch als angemessen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwVfG NRW zu bewerten. Denn dieser Zahlungsbeitrag ist angesichts der mit der Kalkulation vom 22.01.2010 veranschlag-ten Gesamtkosten von insgesamt 204.185,82,- € (146.185,82,- € + 58.000,- €) nicht zu hoch bemessen worden, zumal die Klägerin ein erhebliches wirtschaftliches In-teresse daran hatte, ihr Grundvermögen möglichst schnell einer Bebauung zuführen zu können. Dass die Kostenschätzung des Beklagten realistisch und sorgfältig durch-geführt wurde, zeigt auch der Umstand, dass die später vom Förderverein Römer-lager C. Q. X. e.V. zum 30.10.2010 erstellte Kalkulation (Rest-mitttel und Soll-/Ist-Vergleich) voraussichtliche Grabungskosten für 2010 in Höhe von 144.958,- € ausweist, die fast genau dem vertraglich zugrunde gelegten Betrag von 145.000,- € entsprechen.
57Der Vertrag ist schließlich auch an § 56 Abs. 2 VwVfG NRW gemessen nicht zu be-anstanden. Nach dieser Bestimmung kann, besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Klägerin ohne den Vertrag keinen Anspruch auf die Erteilung des Benehmens durch den Beklagten gehabt hätte. Denn bei dieser Art der behördlichen Mitwirkung handelt es sich um keinen Verwaltungsakt, da er gegenüber dem Bürger keine eigene und unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, sondern lediglich um ein Verwaltungsinternum.
58Vgl. Davydov, in: Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar 2009, § 21 4.3.2.
59Da die Klägerin somit mit ihrer Hauptforderung auf Rückzahlung unterliegt, kann sie vom Beklagten auch keine Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
61Vgl. dazu in Bezug auf allgemeine Leistungsklagen Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: März 2014, Band II, § 167 Rdnr. 135.

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(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
- 1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung; - 2.
die Förderung der Religion; - 3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; - 4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; - 5.
die Förderung von Kunst und Kultur; - 6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; - 7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; - 8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; - 9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; - 10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; - 11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; - 12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; - 13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; - 14.
die Förderung des Tierschutzes; - 15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; - 16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; - 17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; - 18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; - 19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; - 20.
die Förderung der Kriminalprävention; - 21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); - 22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; - 23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports; - 24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; - 25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; - 26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
(1)1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu
- 1.
20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder - 2.
4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
- 1.
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder - 2.
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder - 3.
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
- 1.
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), - 2.
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, - 3.
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung), - 4.
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
- 5.
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert.
(1a)1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden.2Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.4§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(2)1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig.2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.
(3)1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt.3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde.4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
(4)1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen.4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.5Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.