Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 02. Okt. 2008 - 7 L 772/08.MZ
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
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Der am … Dezember 1980 geborene Antragsteller erwarb die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M, S und L erstmalig am 12. Januar 1999. Am 26. Juni 2008 fuhr er aus den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik. Auf der A4 wurden er und das Fahrzeug gegen 15:45 Uhr durch die Polizei kontrolliert. Laut Strafanzeige vom 26. Juni 2008 wurde hierbei durch PK D. aus dem PKW ein deutlicher Cannabisgeruch wahrgenommen. Der Antragsteller machte einen nervösen Eindruck, woraufhin der PKW durch PK’ in T. und PHK R. durchsucht wurde. Hierbei wurden im Rucksack des Antragstellers, welcher sich auf dem Beifahrersitz befand, zwei SVT mit Marihuanagras (insgesamt 12,9 g brutto) aufgefunden. Ein Drogenvortest verlief negativ. Der Antragsteller räumte den Vorwurf in den Niederlanden Betäubungsmittel erworben, dieses besessen und illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben, ein. Das Amtsgericht A. erließ am 24. Juli 2008 einen Strafbefehl gegen den Antragsteller wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, 9,67 g Marihuana und setzte 20 Tagessätze fest. Am 15. August 2008 ordnete der Antragsgegner ein ärztliches Gutachten gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) an. Hierbei wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 31. Oktober 2008 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie mit einer verkehrsmedizinischen Qualifikation oder eines Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gesetzt und zum Bestandteil der Anordnung ein Drogenscreening gemacht, welches innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 15. August 2008 zu erstellen sei. Hiergegen wandte der Antragsteller schriftlich ein, dass kein Cannabisgeruch in seinem PKW zu riechen gewesen sei und auch diverse Drogentests ohne Befund verlaufen seien. Dem Widerspruch half der Antragsgegner nicht ab.
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Mit Bescheid vom 12. September 2008 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte der Antragsteller am 20. September 2008 Widerspruch ein.
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Er hat am 20. September 2008 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.
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Er trägt hierzu im Wesentlichen vor: Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens sei unzulässig und verletze ihn in seinen Rechten, da ihm kein Marihuana-Konsum nachgewiesen sei und lediglich dessen Besitz ein Drogenscreening nicht rechtfertige (BVerfG – 1 BvR 2062/96). Der Cannabisgeruch werde von ihm ausdrücklich bestritten. Darüber hinaus trägt sein Prozessbevollmächtigter vor: Es sei auch denkbar, dass dieser Geruch von einer Person stammen könne, die bereits vor der Kontrolle das Fahrzeug verlassen habe. Ferner spreche die festgestellte Marihuana-Menge eher dafür, dass es sich nicht um Eigenkonsum gehandelt habe, sondern gegebenenfalls um das Mitführen zum Zwecke des Handelns. Ohne festgestellten Konsum seien jedoch Ermittlungen unzulässig. Zudem habe der Beklagte sein Entschließungsermessen verkannt, so dass aus der Anordnung vom 15. August 2008 keine Folgerungen hätte gezogen werden dürfen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. September 2008 gegen den Bescheid vom 12. September 2008 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm den Führerschein zurückzugeben.
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Der Antragsteller beantragt ferner,
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ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
II.
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Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. September 2008 gegen die sofortvollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis vom 12. September 2008 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
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Der Bescheid des Antragsgegners vom 12. September 2008, dessen sofortige Vollziehung durch den Hinweis auf die von einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers ausgehende Gefährdung des Straßenverkehrs ordnungsgemäß i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Bei der erforderlichen Interessenerwägung überwiegt das öffentlichen Interesse daran, den Antragsteller bis zum unanfechtbaren Abschluss des Widerspruchsverfahrens vom Straßenverkehr fernzuhalten, das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Auf Grund der hier gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 FeV finden die §§ 11 – 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Aus der Weigerung des Antragstellers, das am 15. August 2008 angeforderte ärztliche Gutachten beizubringen und am Drogenscreening teilzunehmen, durfte bzw. musste der Antragsgegner aller Voraussicht nach zu Recht auf eine fehlende Kraftfahreignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, da der Antragsteller keine beachtlichen Gründe vorgetragen hat, die seine Weigerung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt allerdings, wie vom Antragsteller zu Recht vorgetragen, voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 1/97 – in juris). Formal bestehen gegen die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sowie eines Drogenscreenings keine Bedenken.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Anordnung vom 15. August 2008 auch als materiell rechtmäßig, da der Antragsgegner die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht hier kein Entschließungsermessen, wie dies in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelt ist, sondern es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung von Beschränkungen der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung vom 20. Juni 2002 hierzu ausgeführt: Nach heutiger Erkenntnis besteht in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum von Haschisch bei dem Betroffenen zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung seiner körperlichen-geistigen Leistungsfähigkeit führt. Es ist dabei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. Die Auffassung, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten ist, trägt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme Rechnung. Der einmalig festgestellte Haschischbesitz und die Weigerung der Teilnahme am Drogenscreening dürfen nicht als alleinige Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis angenommen werden.
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Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Vielmehr steht nach der summarischen Prüfung zur Überzeugung des Gerichts gerade ein Bezug zum Straßenverkehr fest. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den Feststellungen des den Antragsteller kontrollierenden PK D. am 26. Juni 2008. Danach war der Antragsteller im Besitz nicht geringer Mengen von Marihuana (9,67 g netto). Er befand sich allein in seinem PKW, in dem der kontrollierende Polizeibeamte eindeutig Cannabisgeruch festgestellt hat. Damit bestehen hinreichende und überaus gewichtige Verdachtsmomente dafür, dass der Antragsteller Marihuana in einer über den gelegentlichen Konsum hinausgehenden Menge konsumiert und zudem nicht in der Lage ist, eine drogenbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen.
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Soweit der Antragsteller pauschal den Cannabisgeruch bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der PK D. wahrheitswidrig einen solchen Geruch beurkundet hat. Demgegenüber entspricht es dem Interesse des Antragstellers, diesen Umstand zu leugnen, um so Konsequenzen aus der festgestellten Tatsache des Cannabisgeruchs zu vermeiden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr andere Möglichkeiten hypothetisch in den Raum stellt, nämlich dass ein möglicher Mitfahrer diesen Geruch verursacht und vor der Kontrolle das Fahrzeug verlassen haben könnte, liegen hierfür keine Behauptungen und erst recht keinerlei konkrete und substantiierte Darlegungen seitens des Antragstellers vor. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass im Rucksack des Antragstellers 9,67 g Marihuana gefunden wurden. Diesen den Verdacht begründenden Tatsachen widerspricht auch nicht, dass der Drogenvortest am 26. Juni 2008 negativ verlaufen ist. Das negative Ergebnis besagt lediglich, dass die Einnahme von Drogen durch den Drogenvortest nicht nachgewiesen werden konnte, schließt sie aber nicht aus. Ob es aufgrund eines besonders nahen zeitlichen Zusammenhangs oder aus anderen Gründen nicht zu einem positiven Drogenvortest gekommen ist, ist ungeklärt. Jedenfalls ist aus dieser Tatsache kein Nachweis für einen Nichtkonsum von Drogen durch den Antragsteller geführt, der den Verdacht auf ein über den gelegentlichen Konsum von Cannabis hinausgehenden Konsum beseitigt und insbesondere den Bezug zum Straßenverkehr ausräumen würde. Aus den dargelegten Gründen sind Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken begründen, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so dass gemäß § 46 Abs. 3 FeV die Anordnung vom 15. August 2008 rechtmäßig ergangen ist. Es handelt sich bei dieser Anordnung auch um ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Klärung der Frage, ob eine regelmäßige oder nur eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt. Die ausschließliche Beschränkung auf ein Drogenscreening (ohne ärztliche Untersuchung) wäre nicht geeignet gewesen. Das Drogenscreening stellt ein reines Messverfahren dar. Es dient dazu, Analysewerte zu bestimmen, die für sich genommen allein anzeigen, ob in den entnommenen Prüfsubstanzen (hier: Urin) Drogen nachzuweisen sind. Des Weiteren können die Art der Droge sowie die Dosis bestimmt werden. Diese Nachweise berechtigen aber zunächst nur zur Feststellung, dass die untersuchte Person Drogen konsumiert hat; eine Aussage über das gerade bei Cannabis im Kontext der Frage der Fahreignung entscheidende Konsumverhalten kann diesen Messergebnissen nicht entnommen werden. Nur eine fachkundliche Beurteilung der Ergebnisse des Drogenscreenings i.V.m. einer themenbezogenen Befragung der Person, insbesondere zu ihrem Konsumverhalten, vermag eine Klärung von Eignungszweifeln zu leisten (VG Freiburg, Beschluss vom 06. Dezember 2006 – 1 K 1798/06 – in juris – m.w.N.).
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Nach alledem bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Führerscheinentziehung mit Bescheid vom 12. September 2008, da der Antragsteller dem Drogenscreening nicht nachgekommen ist und mithin auch die angeordnete Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bis zum 31. Oktober 2008 nicht mehr erfolgen kann. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, er verfüge nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens, da er zum einen das Drogenscreening von vornherein abgelehnt hat und zum anderen fehlende finanzielle Mittel der Anordnung des Gutachtens und der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegenstehen. Zudem hat der Antragsteller diese Behauptung nicht substantiiert.
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Der Antragsteller hat die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog Nr. 46 .3, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des sich hieraus ergebenden Betrags in Ansatz gebracht hat.
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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
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Die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen hier mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht vor. Zudem hat der Antragsteller die angekündigte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Zur Begründung des Fehlens der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht wird auf die zuvor dargestellten Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Mainz Beschluss, 02. Okt. 2008 - 7 L 772/08.MZ zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
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Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
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die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.