Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 02. Okt. 2008 - 7 L 772/08.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2008:1002.7L772.08.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am02.10.2008

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der am … Dezember 1980 geborene Antragsteller erwarb die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M, S und L erstmalig am 12. Januar 1999. Am 26. Juni 2008 fuhr er aus den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik. Auf der A4 wurden er und das Fahrzeug gegen 15:45 Uhr durch die Polizei kontrolliert. Laut Strafanzeige vom 26. Juni 2008 wurde hierbei durch PK D. aus dem PKW ein deutlicher Cannabisgeruch wahrgenommen. Der Antragsteller machte einen nervösen Eindruck, woraufhin der PKW durch PK’ in T. und PHK R. durchsucht wurde. Hierbei wurden im Rucksack des Antragstellers, welcher sich auf dem Beifahrersitz befand, zwei SVT mit Marihuanagras (insgesamt 12,9 g brutto) aufgefunden. Ein Drogenvortest verlief negativ. Der Antragsteller räumte den Vorwurf in den Niederlanden Betäubungsmittel erworben, dieses besessen und illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben, ein. Das Amtsgericht A. erließ am 24. Juli 2008 einen Strafbefehl gegen den Antragsteller wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, 9,67 g Marihuana und setzte 20 Tagessätze fest. Am 15. August 2008 ordnete der Antragsgegner ein ärztliches Gutachten gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) an. Hierbei wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 31. Oktober 2008 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie mit einer verkehrsmedizinischen Qualifikation oder eines Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gesetzt und zum Bestandteil der Anordnung ein Drogenscreening gemacht, welches innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 15. August 2008 zu erstellen sei. Hiergegen wandte der Antragsteller schriftlich ein, dass kein Cannabisgeruch in seinem PKW zu riechen gewesen sei und auch diverse Drogentests ohne Befund verlaufen seien. Dem Widerspruch half der Antragsgegner nicht ab.

3

Mit Bescheid vom 12. September 2008 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte der Antragsteller am 20. September 2008 Widerspruch ein.

4

Er hat am 20. September 2008 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.

5

Er trägt hierzu im Wesentlichen vor: Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens sei unzulässig und verletze ihn in seinen Rechten, da ihm kein Marihuana-Konsum nachgewiesen sei und lediglich dessen Besitz ein Drogenscreening nicht rechtfertige (BVerfG – 1 BvR 2062/96). Der Cannabisgeruch werde von ihm ausdrücklich bestritten. Darüber hinaus trägt sein Prozessbevollmächtigter vor: Es sei auch denkbar, dass dieser Geruch von einer Person stammen könne, die bereits vor der Kontrolle das Fahrzeug verlassen habe. Ferner spreche die festgestellte Marihuana-Menge eher dafür, dass es sich nicht um Eigenkonsum gehandelt habe, sondern gegebenenfalls um das Mitführen zum Zwecke des Handelns. Ohne festgestellten Konsum seien jedoch Ermittlungen unzulässig. Zudem habe der Beklagte sein Entschließungsermessen verkannt, so dass aus der Anordnung vom 15. August 2008 keine Folgerungen hätte gezogen werden dürfen.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. September 2008 gegen den Bescheid vom 12. September 2008 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm den Führerschein zurückzugeben.

8

Der Antragsteller beantragt ferner,

9

ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag abzuweisen.

II.

12

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. September 2008 gegen die sofortvollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis vom 12. September 2008 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

13

Der Bescheid des Antragsgegners vom 12. September 2008, dessen sofortige Vollziehung durch den Hinweis auf die von einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers ausgehende Gefährdung des Straßenverkehrs ordnungsgemäß i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Bei der erforderlichen Interessenerwägung überwiegt das öffentlichen Interesse daran, den Antragsteller bis zum unanfechtbaren Abschluss des Widerspruchsverfahrens vom Straßenverkehr fernzuhalten, das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Auf Grund der hier gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 FeV finden die §§ 11 – 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Aus der Weigerung des Antragstellers, das am 15. August 2008 angeforderte ärztliche Gutachten beizubringen und am Drogenscreening teilzunehmen, durfte bzw. musste der Antragsgegner aller Voraussicht nach zu Recht auf eine fehlende Kraftfahreignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, da der Antragsteller keine beachtlichen Gründe vorgetragen hat, die seine Weigerung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt allerdings, wie vom Antragsteller zu Recht vorgetragen, voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 1/97 – in juris). Formal bestehen gegen die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sowie eines Drogenscreenings keine Bedenken.

14

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Anordnung vom 15. August 2008 auch als materiell rechtmäßig, da der Antragsgegner die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht hier kein Entschließungsermessen, wie dies in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelt ist, sondern es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung von Beschränkungen der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung vom 20. Juni 2002 hierzu ausgeführt: Nach heutiger Erkenntnis besteht in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum von Haschisch bei dem Betroffenen zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung seiner körperlichen-geistigen Leistungsfähigkeit führt. Es ist dabei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. Die Auffassung, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten ist, trägt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme Rechnung. Der einmalig festgestellte Haschischbesitz und die Weigerung der Teilnahme am Drogenscreening dürfen nicht als alleinige Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis angenommen werden.

15

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Vielmehr steht nach der summarischen Prüfung zur Überzeugung des Gerichts gerade ein Bezug zum Straßenverkehr fest. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den Feststellungen des den Antragsteller kontrollierenden PK D. am 26. Juni 2008. Danach war der Antragsteller im Besitz nicht geringer Mengen von Marihuana (9,67 g netto). Er befand sich allein in seinem PKW, in dem der kontrollierende Polizeibeamte eindeutig Cannabisgeruch festgestellt hat. Damit bestehen hinreichende und überaus gewichtige Verdachtsmomente dafür, dass der Antragsteller Marihuana in einer über den gelegentlichen Konsum hinausgehenden Menge konsumiert und zudem nicht in der Lage ist, eine drogenbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen.

16

Soweit der Antragsteller pauschal den Cannabisgeruch bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der PK D. wahrheitswidrig einen solchen Geruch beurkundet hat. Demgegenüber entspricht es dem Interesse des Antragstellers, diesen Umstand zu leugnen, um so Konsequenzen aus der festgestellten Tatsache des Cannabisgeruchs zu vermeiden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr andere Möglichkeiten hypothetisch in den Raum stellt, nämlich dass ein möglicher Mitfahrer diesen Geruch verursacht und vor der Kontrolle das Fahrzeug verlassen haben könnte, liegen hierfür keine Behauptungen und erst recht keinerlei konkrete und substantiierte Darlegungen seitens des Antragstellers vor. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass im Rucksack des Antragstellers 9,67 g Marihuana gefunden wurden. Diesen den Verdacht begründenden Tatsachen widerspricht auch nicht, dass der Drogenvortest am 26. Juni 2008 negativ verlaufen ist. Das negative Ergebnis besagt lediglich, dass die Einnahme von Drogen durch den Drogenvortest nicht nachgewiesen werden konnte, schließt sie aber nicht aus. Ob es aufgrund eines besonders nahen zeitlichen Zusammenhangs oder aus anderen Gründen nicht zu einem positiven Drogenvortest gekommen ist, ist ungeklärt. Jedenfalls ist aus dieser Tatsache kein Nachweis für einen Nichtkonsum von Drogen durch den Antragsteller geführt, der den Verdacht auf ein über den gelegentlichen Konsum von Cannabis hinausgehenden Konsum beseitigt und insbesondere den Bezug zum Straßenverkehr ausräumen würde. Aus den dargelegten Gründen sind Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken begründen, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so dass gemäß § 46 Abs. 3 FeV die Anordnung vom 15. August 2008 rechtmäßig ergangen ist. Es handelt sich bei dieser Anordnung auch um ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Klärung der Frage, ob eine regelmäßige oder nur eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt. Die ausschließliche Beschränkung auf ein Drogenscreening (ohne ärztliche Untersuchung) wäre nicht geeignet gewesen. Das Drogenscreening stellt ein reines Messverfahren dar. Es dient dazu, Analysewerte zu bestimmen, die für sich genommen allein anzeigen, ob in den entnommenen Prüfsubstanzen (hier: Urin) Drogen nachzuweisen sind. Des Weiteren können die Art der Droge sowie die Dosis bestimmt werden. Diese Nachweise berechtigen aber zunächst nur zur Feststellung, dass die untersuchte Person Drogen konsumiert hat; eine Aussage über das gerade bei Cannabis im Kontext der Frage der Fahreignung entscheidende Konsumverhalten kann diesen Messergebnissen nicht entnommen werden. Nur eine fachkundliche Beurteilung der Ergebnisse des Drogenscreenings i.V.m. einer themenbezogenen Befragung der Person, insbesondere zu ihrem Konsumverhalten, vermag eine Klärung von Eignungszweifeln zu leisten (VG Freiburg, Beschluss vom 06. Dezember 2006 – 1 K 1798/06 – in juris – m.w.N.).

17

Nach alledem bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Führerscheinentziehung mit Bescheid vom 12. September 2008, da der Antragsteller dem Drogenscreening nicht nachgekommen ist und mithin auch die angeordnete Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bis zum 31. Oktober 2008 nicht mehr erfolgen kann. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, er verfüge nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens, da er zum einen das Drogenscreening von vornherein abgelehnt hat und zum anderen fehlende finanzielle Mittel der Anordnung des Gutachtens und der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegenstehen. Zudem hat der Antragsteller diese Behauptung nicht substantiiert.

18

Der Antragsteller hat die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog Nr. 46 .3, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des sich hieraus ergebenden Betrags in Ansatz gebracht hat.

19

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

20

Die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen hier mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht vor. Zudem hat der Antragsteller die angekündigte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Zur Begründung des Fehlens der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht wird auf die zuvor dargestellten Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 02. Okt. 2008 - 7 L 772/08.MZ

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 02. Okt. 2008 - 7 L 772/08.MZ

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 02. Okt. 2008 - 7 L 772/08.MZ zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 02. Okt. 2008 - 7 L 772/08.MZ zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 02. Okt. 2008 - 7 L 772/08.MZ zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 06. Dez. 2006 - 1 K 1798/06

bei uns veröffentlicht am 06.12.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1  Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Fahrerlaubnisentziehung.
Der am ....1985 geborene Antragsteller ist seit 4.8.2003 im Besitz der Fahrerlaubnis Klassen B, L und M. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (Jugendgericht) vom 3.3.2006 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln nach Jugendstrafrecht verwarnt. Ferner wurde er u.a. angewiesen, am nächsten sozialen Trainingskurs “Sucht” der Fachstelle Sucht Villingen-Schwenningen teilzunehmen. Das Strafgericht erachtete den Antragsteller für schuldig, am 16.4.2005 und am 24.4.2005 jeweils mindestens 3 g Marihuana zum Preis von jeweils 25,-- EUR mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft zu haben. Ferner sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Antragsteller am 20.9.2005 in seinem Zimmer insgesamt 4,05 Gramm Marihuana, 1,3 Gramm Haschisch sowie ein Briefchen mit 2,87 Gramm Brutto-Tabak-Marihuana-Gemisch aufbewahrt hatte, ohne, wie er wusste, im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Mit Schreiben vom 5.5.2006 teilte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Antragsteller unter Vorhalt der konkreten Straftaten mit, aufgrund der bei ihm gefundenen Menge von Cannabis bestehe der Verdacht, dass ein Konsum vorliege, der über einen “einmaligen, gelegentlichen Konsum” hinausgehe. Gemäß § 14 Abs. 1 FeV könne die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitze oder besessen habe und Zweifel bestünden, dass “eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgen könne und/oder ein regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis” vorliege. Der Antragsteller werde deshalb aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten, spätestens jedoch bis zum 5.7.2006 ein ärztliches Gutachten beizubringen, das aus einer ärztlichen Untersuchung und zwei Laborkontrollen des Urins auf alle gängigen Betäubungs- und Ausweichmittel bestehe. Aus einer nicht fristgemäßen Vorlage des Gutachtens müsse bei nachfolgenden Entscheidungen auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen und das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet werden.
Mit weiterem Schreiben vom 14.8.2006 teilte das Landratsamt dem mittlerweile anwaltlich vertretenen und eine Begutachtung ablehnenden Antragsteller mit, die bei ihm aufgefundene Menge Cannabis von insgesamt 8,22 g begründe den Verdacht, dass ein Konsum vorliege, der über einen einmaligen oder gelegentlichen Konsum hinausgehe. Es bestehe der Verdacht, dass eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgen könne und/oder ein regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßige Konsum von Cannabis vorliege. Bei 8,22 g Cannabis handle es sich nicht um eine geringe Menge Betäubungsmittel.
Mit Entscheidung vom 2.10.2006 (zugestellt am 7.10.2006) entzog das Landratsamt dem Antragsteller, der auch innerhalb einer verlängerten Frist keine Reaktion gezeigt hatte, die Fahrerlaubnis Klassen B, L und M (Nr. 1) und forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich bis spätestens 12.10.2006 abzugeben (Nr. 2). Ferner wurde dem Antragsteller die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollzugsdienst angedroht (Nr. 3) und es wurde der Sofortvollzug der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 4). Schließlich wurden ihm die Kosten der Entscheidung auferlegt (Nr. 5) und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 76,51 EUR festgesetzt (Nr. 6). Die Entscheidung wurde auf § 11 Abs. 8 FeV und die unberechtigte Weigerung des Antragstellers gestützt, das angeforderte Gutachten vorzulegen. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde damit begründet, Kraftfahrzeugführer, die sich weigerten, ein berechtigt gefordertes Gutachten beizubringen, stellten eine Gefahrenquelle für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers auf Grund des Besitzes erheblicher Mengen an Betäubungsmitteln seien bislang nicht ausgeräumt, sodass ein Sofortvollzug zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zwingend erforderlich sei.
Der Antragsteller erhob am 9.10.2006 Widerspruch und hat ferner am 18.10.2006 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt vor, das Aufforderungsschreiben vom 5.5.2006 enthalte bereits einen sprachlich unauflöslichen Widerspruch, da von einem “einmaligen, gelegentlichen Konsum” die Rede sei. Ferner fehle es an Anknüpfungstatsachen, weil seine Taten keinen Verkehrsbezug aufwiesen. Im übrigen seien sie lediglich und typischerweise als das zu klassifizieren, was einen Besitz von Cannabisderivaten im Eigenbedarfsbereich darstelle. Hinweise dafür, dass er einen wie auch immer gearteten fahreignungsrelevanten Betäubungsmittelkonsum betreibe oder/und dass ein wie auch immer gearteter Konsum von Cannabisderivaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stehe, lägen ebenfalls nicht vor. Die Anforderung eines Gutachtens verletze den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie sich insbesondere auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.6.2002 und dem dort identischen Ausgangssachverhalt (Besitz von 5 g Haschisch) ergebe. Im übrigen fehle es an einem besonderen Sofortvollzugsinteresse, ein solches sei in der angegriffenen Entscheidung auch nicht ausreichend dargelegt.
Der Antragsteller beantragt sachdienlich,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegenüber den Nrn. 1 und 2 der Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 2.10.2006 wiederherzustellen und gegenüber den Nrn. 3 und 6 der genannten Entscheidung anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag abzulehnen.
II.
11 
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Das öffentliche Interesse daran, dass der Antragsteller noch vor unanfechtbarem Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines (möglicherweise) folgenden Klageverfahrens vom Straßenverkehr ferngehalten wird, überwiegt sein gegenläufiges privates Interesse. Hinsichtlich der einzelnen für sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes vollziehbaren Regelungen des angefochtenen Bescheids ist folgendes auszuführen:
12 
1.) Fahrerlaubnisentziehung
13 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist formell ordnungsgemäß. Aus dieser Begründung geht, für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend, hervor, dass der Antragsgegner den Antragsteller wegen seiner Weigerung, das geforderte Gutachten beizubringen, für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht, sodass seine Teilnahme am Straßenverkehr sofort unterbunden werden muss. Die Behörde kann sich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es im Recht der Fahrerlaubnisentziehung unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr regelmäßig der Fall ist - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441; OVG NRW, Beschl. v. 22.1.2001, NJW 2001, 3427).
14 
Auch in materieller Hinsicht hat die Kammer keinen Anlass, dem Begehren stattzugeben. Es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung. Deshalb überwiegt zugleich auch das Interesse der Allgemeinheit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben (zum Abwägungsmaßstab vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002, a.a.O.).
15 
Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 FeV. Werden danach Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Aus der Weigerung des Antragstellers, das angeforderte ärztliche Gutachten beizubringen, durfte bzw. musste das Landratsamt aller Voraussicht nach zu Recht auf eine fehlende Kraftfahreignung schließen; das folgt aus der Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV, bei der es sich um eine gebundene Entscheidung handelt (Hartung, VBlBW 2005, 369 [372], m.w.N.). Mit dieser Vorschrift sollte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum alten Recht (§ 15b StVZO) entsprochen werden (BRDrucks. 443/98 S. 254, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., § 11 FeV, Rnr. 5). Ein Kraftfahrer hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Entzieht er sich trotz berechtigter Zweifel der angeordneten Eignungsuntersuchung, darf die Verkehrsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens grundsätzlich auf die fehlende Kraftfahreignung schließen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 - BayVBl 1998, 634). Auch diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich vor.
16 
Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens durch Schreiben des Landratsamts vom 5.5.2006 - noch einmal erläutert mit Schreiben vom 14.8.2006 - entspricht sowohl formellen als auch materiell-rechtlichen Anforderungen. Dieses Schreiben ist verständlich genug und enthält insbesondere die konkreten Gründe, aus denen das Landratsamt die Eignungszweifel herleitete. Bereits mit dem Ausgangschreiben, jedenfalls aber mit demjenigen vom 14.8.2006, wurde schließlich klargestellt, dass es der Straßenverkehrsbehörde wesentlich um die Klärung ging, ob es sich beim Antragsteller um einen regelmäßigen - folglich nicht nur einmaligen oder gelegentlichen - Cannabiskonsumenten handelt. Diese sowie die übrigen Ausführungen erfüllten im übrigen die in § 11 Abs. 6 FeV für eine Gutachtensanforderung normierten Inhalte/Förmlichkeiten. Dass die Behörde lediglich allgemein § 14 Abs. 1 FeV genannt hat, welcher in seinen Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Tatbestände enthält, war unschädlich. Sowohl durch die vorangegangenen als auch durch die folgenden Ausführungen wurde vielmehr klargestellt, dass das Landratsamt sowohl den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (Einnahme von Betäubungsmitteln) als auch denjenigen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (widerrechtlicher Besitz von Betäubungsmitteln) für erfüllt erachtete. Im übrigen ist eine Angabe der einzelnen Bestimmungen des § 14 FeV, welcher die Grundlage für die Aufforderung bietet, nicht erforderlich, sofern sich die Anordnung im Ergebnis nur als rechtmäßig erweist; unschädlich ist ferner die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Rechtsgrundlage (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002, a.a.O.; Hartung, a.a.O. [S. 371]).
17 
Materiell-rechtlich erachtet die Kammer hier § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV für einschlägig, so dass ein ärztliches Gutachten vom Landratsamt zwingend - folglich ohne Ermessensspielraum wie in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - anzufordern war. Im Kontext des Verfahrens der Fahrerlaubnisentziehung (vgl. die Verweisung in § 46 Abs. 3 FeV)ordnet danach die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Allerdings kann der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr gerade nicht als hinreichendes Verdachtselement angesehen werden, welches die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 [2380]; Hartung, a.a.O. S. 372; Dietz, BayVBl 2005, 225 [226]). Die Regelungen der FeV stimmen, wie sich ausdrücklich aus Ziffern 9.2.1 und 9.2.2 deren Anlage 4 ersehen lässt, mit diesem Maßstäben überein. Danach ist allein der Konsum von Cannabis als solcher für die Fahreignung nicht von Bedeutung, sofern keine regelmäßige Einnahme vorliegt. Anders als bei regelmäßigem Konsum besteht demgegenüber bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum, solange keine ergänzenden Anhaltspunkte (z.B. Fahrt unter Drogeneinfluss, Haschischmissbrauch über längeren Zeitraum, Zugehörigkeit zu besonders gefährdeter Personengruppe) hinzutreten, kein Anlass, auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite zu schließen (BVerfG, a.a.O.).
18 
Der Antragsteller hat hier jedoch hinreichend konkreten Anlass für eine weitere Aufklärung gegeben; sein Fall ist gerade nicht identisch mit dem vom Bundesverfassungsgericht am 20.6.2002 entschiedenen. Angesichts der bei ihm am 20.9.2005 gefundenen Menge von mindestens 5,35 g Cannabis (4,05 g Marihuana und 1,3 g Haschisch) sowie des Umstandes, dass er etwa fünf Monate zuvor innerhalb weniger Tage über insgesamt mindestens 6 g Marihuana verfügte, die er mit Gewinnerzielung veräußern konnte, bestehen hinreichende und überaus gewichtige Verdachtsmomente, dass es sich bei ihm nicht („nur“) um einen reinen Händler sondern vielmehr (auch) um einen regel- oder gar gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsumenten handelt. So hat er selbst seine Taten mit dem Hinweis relativieren wollen, es handle sich um „Besitz von Cannabisderivaten im Eigenbedarfsbereich“. Für einen intensiven Eigenkonsum sprechen ferner der Umstand, dass bei der Durchsuchung seiner Räume 10 Tütchen mit Cannabisanhaftungen - also ersichtlich konsumiertem Inhalt - gefunden wurden (vgl. Durchsuchungsprotokoll vom 20.9.2005, VAS. 56), sowie die Weisung des Strafgerichts, an einem Trainingskurs „Sucht“ teilzunehmen. Auch die bei ihm sichergestellte Menge von mindestens 5,35 Cannabis - 2,87 g Tabak-Marihuana-Gemisch mögen hier zu seinen Gunsten außer Betracht bleiben - lässt schließlich darauf schließen, dass der Antragsteller sich einen Vorrat für einen erheblichen, über Tage und Wochen wiederholenden Cannabiskonsum anlegen wollte. Dies legt wiederum nahe, er konsumiere regelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig Cannabis. Ausgehend von den überzeugenden Ausführungen der Verwaltungsgerichte Münster (Beschl. v. 13.9.2004 - 10 K 893/00 - Juris) und Würzburg (Urt. v. 30.7.2003 - W 6 K 02.724 - Juris) legt die Kammer dabei folgendes zu Grunde:
19 
Die Häufigkeit, in der mit einer bestimmten Menge der Stoffe Haschisch und Marihuana typischerweise konsumiert wird, ist abhängig von der Konzentration des für die berauschende Wirkung ursächlichen Hauptwirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und von dem Wirkstoffgehalt je Konsumeinheit. Da Feststellungen zu der konkreten Wirkstoffkonzentration der beim Antragsteller gefundenen Cannabisprodukte fehlen und diese im Allgemeinen je nach Qualität sehr unterschiedlich sein kann, kann vorliegend nur auf eine mittlere Wirkstoffkonzentration zurückgegriffen werden. Diese liegt nach der Rechtsprechung, aus fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen abgeleitet, bei Haschisch zwischen 5% und 8%, bei Marihuana bei 2% bis 4% (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 -, NJW 1994, 1577; BGH, Beschl. v. 20.12.1995 - 3 StR 245/95 -, NJW 1996, 794). Für die Bestimmung des THC-Gehalts in einer durchschnittlichen Konsumeinheit kann in Orientierung an der nach fachwissenschaftlichen Aussagen zur Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen (der hauptsächlich vorkommenden Konsumform) im Durchschnitt erforderlichen Menge an THC von einem durchschnittlichen THC-Gehalt je Konsumeinheit von 15 Milligramm ausgegangen werden (BGH, Beschl. v. 20.12.1995, a.a.O.). Diese Vorgaben können mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im konkreten Fall für eine näherungsweise Abschätzung zu Grunde gelegt werden (OVG NRW, Beschl. v. 22.11.2001 - 19 B 814/01 -, NZV 2002, 427). Hiervon ausgehend reichte die im Besitz des Antragstellers gefundene Menge von 1,3 g Haschisch bei einer im unteren Bereich liegenden mittleren THC-Konzentration von 5% für (65 mg : 15 mg =) mindestens 4 Konsumeinheiten, bei einer im oberen Bereich liegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 8% für (104 mg: 15 mg =) mindestens 7 Konsumeinheiten. Die Menge von (mindestens) 4,05 g Marihuana reichte bei einer im unteren Bereich liegenden mittleren THC-Konzentration von 2% für (81 mg : 15 mg =) mindestens 5 Konsumeinheiten, bei einer im oberen Bereich liegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 4% für (162 mg: 15 mg =) mindestens 11 Konsumeinheiten. Insgesamt befanden sich folglich am 20.9.2005 mindestens 9 (unterer Bereich) bis mindestens 18 Konsumeinheiten (oberer Bereich) im Besitz des Antragstellers. Somit begründete auch diese bei ihm gefundene Mindestmenge an Cannabis den Verdacht eines regelmäßigen, d. h. täglichen oder nahezu täglichen Konsums. Von einer nur geringen Menge kann schließlich angesichts eines deutlich 5 g Cannabis übersteigenden Vorrats ebenfalls nicht die Rede sein (vgl. zur Grenzziehung zwischen kleiner und größerer Menge: Dietz, a. a. O., [S. 226] m.w.N.).
20 
Zur Klärung der Frage, ob eine regelmäßige oder nur eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt, ist das vom Landratsamt angeforderte ärztliche Gutachten i.V.m. einem Drogenscreening schließlich auch das geeignete und angemessene Mittel (VG Dessau, Beschl. v. 2.10.2006 - 2 B 150/06 - Juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 14 FeV Rdn. 4). Die ausschließliche Beschränkung auf ein Drogenscreening (ohne ärztliche Untersuchung) wäre nicht geeignet gewesen. Das Drogenscreening stellt ein reines Messverfahren dar. Es dient dazu, Analysewerte zu bestimmen, die für sich genommen allein anzeigen, ob in den entnommenen Prüfsubstanzen (hier: Urin) Drogen nachzuweisen sind. Des weiteren kann die Art der Drogen sowie ihre Dosis bestimmt werden. Diese Nachweise berechtigen aber zunächst nur zu der Feststellung, dass die untersuchte Person Drogen konsumiert hat; eine Aussage über das gerade bei Cannabis im Kontext der Frage der Fahreignung entscheidende Konsumverhalten (vgl. die Nachweise oben sowie die Differenzierung in FeV-Anlage 4 Ziffer 9.2 FeV) kann diesen Messergebnissen nicht entnommen werden. Nur eine fachkundige Beurteilung der Ergebnisse des Drogenscreenings in Verbindung mit einer themenbezogenen Befragung der Person, insbesondere zu ihrem Konsumverhalten, vermag eine Klärung von Eignungszweifeln zu leisten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.11.2001, a.a.O.).
21 
Aus der somit aller Voraussicht nach unberechtigten Weigerung des Antragstellers, das zu Recht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV geforderte ärztliche Gutachten beizubringen, durfte und musste der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen.
22 
2.) Aufforderung zur Führerscheinabgabe
23 
Vor diesem Hintergrund unterliegt ferner die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in der - für sofort vollziehbar erklärten, jedoch schon kraft Gesetzes vollziehbaren (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV) - Nr. 2 der Verfügung vom 2.10.2006 keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln (zum Entscheidungsmaßstab bei Kraft Gesetzes vollziehbaren Verwaltungsakten vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Diese Verpflichtung folgt bereits aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV; im Interesse der tatsächlichen Umsetzung ist diese Vorschrift zugleich dahin auszulegen, dass sie die Fahrerlaubnisbehörde zu einem entsprechend Verwaltungsakt ermächtigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 - VENSA; VG Freiburg, Beschl. v. 9.1.2006 - 1 K 1914/05 - VENSA).
24 
3.) Androhung der Einziehung des Führerscheins
25 
Im Hinblick auf den rechtsfehlerfrei angeordneten Sofortvollzug der Nrn. 1 und 2 bestehen an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 4 des Bescheids verfügten und gemäß §§ 12 Satz 1 LVwVG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwangs keine ernstlichen Zweifel. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2, 26 LVwVG.
26 
4.) Gebührenfestsetzung
27 
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) Gebührenfestsetzung bestehen schließlich ebenfalls nicht; angesichts ihrer geringen Höhe ist ferner weder erkennbar noch überdies vorgetragen, dass sie den Antragsteller unzumutbar belastet.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an die ständige Praxis des VGH Baden-Württemberg den für die Hauptsache maßgeblichen Auffangwert halbiert hat. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 GKG, im übrigen gilt hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes:

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.