Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 26 Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
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Luftverkehrs-Ordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Flugzeuge mit Strahltriebwerken,
- 1.
deren maximale Startmasse größer oder gleich 34 000 Kilogramm ist oder - 2.
deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist, wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet werden,
(2) Für Flugzeuge, an denen ein historisches Interesse besteht, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen. Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für in diesen Staaten registrierte Flugzeuge erteilt werden, werden anerkannt.
(3) In Einzelfällen kann das Luftfahrt-Bundesamt eine Ausnahme von den Beschränkungen nach Absatz 1 für den vorübergehenden Einsatz von Flugzeugen zulassen, wenn
- 1.
die Flugzeuge für außergewöhnliche Zwecke eingesetzt werden, sodass die Versagung einer befristeten Freistellung nicht vertretbar wäre, oder - 2.
mit den Flugzeugen Flüge zu Umrüstungs-, Reparatur- oder Wartungszwecken durchgeführt werden und dabei keine Einnahmen erzielt werden.
(4) Über die Ausnahmeerlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 wird vom Luftfahrt-Bundesamt eine Bescheinigung erteilt, die beim Betrieb des Flugzeugs mitzuführen ist.
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published on 14/04/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung einer Windkraftanlage.
2
Unter dem 8. September 2011 beantragte sie bei dem Beklagten die Erteilung des Vorbesche
published on 14/04/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen.
2
Gegenstand des entsprechenden Antrags vom 23. Juli 2012 sind fünf Wi
published on 12/11/2014 00:00
Tatbestand
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festlegung von Flugverfahren.
2
published on 12/02/2014 00:00
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. August 2013 wird festgestellt, dass die Bescheide der Beklagten vom 30. November 2011 und vom 14. März 2012 rechtswidrig waren.
Die Beklagte und der Beigeladene haben
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