Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 13. Okt. 2017 - 1 L 961/17.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2017:1013.1L961.17.00
bei uns veröffentlicht am13.10.2017

Tenor

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – längstens bis zum 16. Januar 2018 – festgestellt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller Hilfen für junge Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII nach Maßgabe des Bescheids vom 30. August 2017 bewilligt hat und dies nicht mit Bescheid vom 15. September 2017 (vollstreckbar) aufgehoben worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Gewährung von Jugendhilfemaßnahmen für junge Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII.

2

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volke der Hazara zugehörig und Schiit. Mit Bescheid vom 25. August 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei dem Antragsteller ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest. Nach der vorläufigen Inobhutnahme am 5. Januar 2017 wurde er bei der Stiftung K. in P. untergebracht.

3

Er befindet sich derzeit in der ... Fachklinik in B. in Behandlung aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs.

4

In dem mit „Jugendhilfe gemäß § 41/§ 34 SGB VIII (UMA) Leistungen innerhalb von Einricht. für ..., geb. am ...09.1999, Leistungsbescheid“ überschriebenen und einer Rechtbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 30. August 2017 führte der Antragsgegner folgendes aus: Auf Antrag vom 2. August 2017 werde dem Antragsteller Jugendhilfe für Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII in Form der Heimerziehung ab dem... September 2017 (Eintritt der Volljährigkeit) bewilligt. Laut seiner Angaben benötige er weiterhin Hilfe und Unterstützung für seine Persönlichkeitsentwicklung und auf dem Weg zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Die Hilfe werde zunächst bis zum 30. September 2017 gewährt, eine Gewährung über diesen Zeitpunkt hinaus erfolge aber für jeden darauffolgenden Monat, sofern die Voraussetzungen, die eine Weiterbewilligung rechtfertigen, erfüllt seien. Die Gewährung der Leistung sei an die folgenden Bedingungen geknüpft:

5

1. Sie haben weiterhin eng mit dem Kreisjugendamt N., insbesondere mit dem ASD, Frau A. als auch mit der Einrichtung Stiftung K. zusammenzuarbeiten.

6

2. Sozialleistungen Dritter, wie BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, u. ä., auf die Sie Anspruch haben, werden vom Kreisjugendamt als Kostenersatz direkt in Anspruch genommen.

7

3. Einen monatlichen Verdienst haben Sie entsprechend den Bestimmungen der §§ 91 ff. SGB VIII als Kostenbeitrag einzusetzen. Weiterhin haben Sie jede Änderung Ihres Einkommens dem Kreisjugendamt mitzuteilen und nachzuweisen.

8

4. Sie haben sich weiterhin nach besten Kräften um einen erfolgreichen Schul- bzw. Berufsabschluss zu bemühen.

9

Für den Fall, dass der Antragsteller diesen Verpflichtungen nicht nachkomme, werde die Hilfe nach § 41 SGB VIII aufgehoben. Die Aufhebung erfolge auch dann, wenn der Antragsteller dies wünsche. Eine weitere Bewilligung käme dann aber nicht mehr in Betracht. Außerdem wurde mit Schreiben vom gleichen Tage gegenüber der Stiftung K. eine „Kostenzusicherung“ ab dem ... September 2017 ausgesprochen.

10

Mit Bescheid vom 15. September 2017, der mit „Bescheid über die Beendigung der Jugendhilfe“ überschrieben war, führte die Antragsgegnerin aus, dass die Bitte des Antragstellers um Verbleib in der Jugendhilfe nach eingehender erfolgter Prüfung abgelehnt werde. Das Jugendamt sei gemäß § 42a SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt werde. Minderjährig im Sinne des SGB VIII seien Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antragsteller habe keinen rechtsgültigen oder glaubhaften Altersnachweis vorlegen können. Er habe jedoch eine Altersangabe gemacht, nach der er minderjährig wäre. Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse, die die Ausländerbehörde des Kreises N. habe in Erfahrung bringen können, sei jedoch von Volljährigkeit auszugehen. Die Erkenntnisse seien der Anlage des Bescheides zu entnehmen. Dabei handelt es sich um einen Aktenvermerk des Antragsgegners vom 14. September 2017, in dem festgehalten wird, dass durch die norwegische „Dublin-Unit“ Informationen übermittelt worden seien, aus denen sich ergebe, dass der Antragsteller bereits dort ein Asylverfahren durchlaufen habe und sein tatsächliches Geburtsdatum der ... September 1998 sei. In einem in englischer Sprache abgefassten Schreiben der norwegischen Dublin-Unit wird ausgeführt, dass aufgrund einer medizinischen Altersbestimmung („medical age assessment“) anzunehmen sei, dass der Antragsteller mindestens 20 Jahre alt sei („the person concerned is at least 20 years old“).

11

Infolgedessen übergab der Antragsgegner den Antragsteller der Landesaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in J., die ihn am 18. September 2017 als Asylsuchenden aufnahm und nach L. verbringen wollte. Der Antragsteller wurde am gleichen Tage aufgrund von „Eigengefährdung und fehlender klarer Distanzierung von Suizidalität“ in die ... Fachklinik in B. verlegt (E-Mail von Frau Prof. T. vom 18. September 2017). Er sei vollkommen überfordert gewesen von den Ereignissen und gar nicht in der Lage gewesen, sich nach L. zu begeben. Frau Prof. T. hielt fest, dass es im Sinne des Antragstellers sehr wichtig sei, dass zeitnah geklärt werde, ob er in der Wohngruppe in P. verbleiben könne.

12

Gegen den Bescheid vom 15. September 2017 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2017 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 20. September 2017 hat der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass keine zulässige Altersfeststellung vom Antragsgegner durchgeführt worden sei. Das tatsächliche Geburtsdatum sei der ... September 1999.

13

Mit Schriftsatz vom 25. September 2017 trägt der Antragsteller vor, dass mit dem Bescheid des Antragsgegners die Jugendhilfemaßnahme auch nach dem ... September 2017 weiter genehmigt worden sei. Der angegriffene Bescheid vom 15. September 2017 beziehe sich in seiner Begründung ausschließlich auf eine angeblich falsche Altersangabe des Antragstellers. Dies habe allerdings keinen Bezug zu der nach § 41 SGB VIII genehmigten Maßnahme, da die Altersangabe keinerlei Einfluss darauf habe, zumindest nicht die Frage des hier streitgegenständlichen Jahres. Der Antragsgegner habe im Bescheid vom 30. August 2017 auch klar zu erkennen gegeben, dass er davon ausgehe, dass die Maßnahme notwendig sei.

14

Mit Schriftsatz vom 26. September 2017 führt der Antragsgegner aus, dass er berechtigterweise vom Geburtsdatum ... September 1998 ausgehen dürfe. Zudem sei nun auch bei Zugrundlegung des vom Antragsteller angeführten Geburtsdatums Volljährigkeit anzunehmen. Die Frage, ob dem Antragsteller Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII gewährt werden könne, werde derzeit noch geprüft und sei entgegen der Ausführungen des Antragstellers noch nicht abschließend entschieden. Ob ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen nach § 41 SGB VIII bestehe, hänge insbesondere davon ab, ob die derzeitige Beeinträchtigung des Antragstellers auf eine psychische Erkrankung oder auf eine, für Jugendhilfemaßnahmen allein relevante, Reifeverzögerung zurückzuführen sei. Trotz dieser komplexen Fragen zur Persönlichkeit des Antragstellers solle eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige in Kürze getroffen werden.

15

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 hat der Antragsteller seinen bisherigen Antrag dahingehend umgestellt, dass er nunmehr wörtlich beantragt,

16

die Antragsgegnerin vorläufig dazu zu verpflichten, Jugendhilfemaßnahmen gemäß § 41 SGB VIII zu gewähren.

17

Die Antragsumstellung sei notwendig, weil der Antragsgegner den Bescheid vom 30. August 2017 ignoriere. Der Antragsteller befinde sich derzeit weiterhin in der ... Fachklinik in B. Er sei suizidgefährdet. Eine vorläufige Feststellung der Bewilligung der Fortsetzung der Jugendhilfemaßnahmen nach § 41 SGB VIII sei notwendig, um den Antragsgegner zur tatsächlichen Durchführung der bereits bewilligten Maßnahmen zu bewegen.

18

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 reichte der Antragsteller eine Stellungnahme des Diplom-Sozialpädagogen V. vom gleichen Tage zu den Akten. In der Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die abrupte Herausnahme aus seiner bisherigen Wohngruppe einen psychischen Zusammenbruch zur Folge gehabt habe. Dies habe auch zu einer Verlegung in eine geschlossene Akutstation der ... Fachklinik geführt. Es sei unbedingt erforderlich, nach dem Klinikaufenthalt für die Wiederherstellung seines stützenden Umfelds zu sorgen. Dies könne am besten durch Unterbringung in der bisherigen Wohngruppe erfolgen.

II.

19

Die Umstellung des Antrags war sachdienlich und damit gemäß § 91 VwGO analog auch ohne Einwilligung des Antragsgegners zulässig. Der Antragsteller hat seinen Antrag dahingehend geändert, dass er die vorläufige Verpflichtung zur Gewährung von Jugendhilfen beantragt. Dies war gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als konkretes Leistungsbegehren zu verstehen. Dem ist jedenfalls als Minus ein Feststellungsbegehren dahingehend enthalten, dass für den Antragsteller dem Grunde nach Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige gemäß § 41, 34 SGB VIII nach Maßgabe des Bescheids vom 30. August 2017 bewilligt und diese nicht mit Bescheid vom 15. September 2017 aufgehoben worden sind.

20

Der Antrag des Antragstellers aus dessen Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 hat teilweise Erfolg.

21

Soweit das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu einer bestimmten Leistung vorläufig zu verpflichten bzw. zu verurteilen, hat der Antrag mangels Spruchreife keinen Erfolg. Es ist bereits nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller aus der ... Fachklinik entlassen wird bzw. werden kann und ob dann tatsächlich ein Platz in der bisherigen Wohngruppe oder sonstigen Einrichtungen für ihn vorhanden ist. Der Kammer ist es daher im Rahmen der hier durchzuführenden summarischen Überprüfung nicht möglich, abschließend über die tatsächlich zu gewährende konkrete Leistung zu entscheiden. Es wäre so nicht sichergestellt, dass der Antragsgegner die ihm dann im Rahmen der – sofort vorläufig vollstreckbaren – einstweiligen Anordnung auferlegten Pflicht tatsächlich nachkommen könnte. Zudem ist nicht mit Sicherheit festzustellen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine entsprechende Leistungsgewährung erfüllt. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die im Bescheid vom 30. August 2017 aufgestellten Bedingungen für eine tatsächliche Leistungsgewährung erfüllt bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft erfüllen wird. Ferner bestehen nach der Mitteilung der norwegischen Dublin-Unit, die sich in den Verwaltungsakten befindet, ebenfalls Zweifel, ob der Antragsteller überhaupt die Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt. Immerhin liegen Informationen vor, dass der Antragsteller mindestens 20 Jahre alt sein soll. Da Hilfe für junge Volljährige allerdings im Regelfall gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird, ist das nach bisherigem Sachstand zumindest ein erheblicher Anhaltspunkt, der gegen die Gewährung spräche. Ein gegenteiliges bestimmtes Alter konnte der Antragsteller bisher nicht glaubhaft machen.

22

Darüber hinaus geht der Antrag, wie er vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers formuliert ist, „ins Leere“, da mit Bescheid des Antragsgegners vom 30. August 2017 bereits die begehrten Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige dem Grunde nach – rechtlich – „gewährt“ worden sind. Eine „Verpflichtung“ zum Erlass eines etwaigen Bewilligungsbescheids ist damit nicht mehr zwingend notwendig. Die vorläufige Verurteilung zur – tatsächlichen – Gewährung der wohl begehrten konkreten Maßnahmen scheidet mangels Spruchreife aus. Insoweit ist der Antrag des Antragstellers zumindest unbegründet.

23

Der Antrag ist allerdings gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Regelungsanordnung zulässig und begründet, soweit der Antragsteller die vorläufige Feststellung einer derzeit noch wirksamen Bewilligung von Hilfen für junge Volljährige mit Bescheid vom 30. August 2017, die nicht mit Bescheid vom 15. September 2017 aufgehoben worden ist, begehrt.

24

Statthafte Klageart in der Hauptsache wäre hier insoweit die Feststellungsklage. Diese ist hier nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär, da sie ausnahmsweise für den Antragsteller rechtsschutzintensiver wäre und die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer alternativ in Betracht kommenden Leistungsklage nicht unterlaufen werden. Der Antragsteller begehrt hier zumindest auch die Feststellung, dass ihm eine Hilfe für Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII mit Bescheid vom 30. August 2017 bewilligt und nicht mit Bescheid vom 15. September 2017 aufgehoben worden ist. Insoweit kommt eine Regelungsanordnung insbesondere zur Sicherung eines aus einem wirksamen Verwaltungsakt zu Gunsten des Antragstellers resultierenden Rechts in Betracht (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, 42. Edition, Stand: 1. April 2017, § 123, Rn. 55).

25

Der Antrag ist in diesem Umfang auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Antragsteller glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um – unter anderem – wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierbei bedarf es im Unterschied zur Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der vollen Prüfung und Glaubhaftmachung des behaupteten Rechtes, vielmehr kann auch bei offener Erfolgsaussicht des Verfahrens in der Hauptsache eine vorläufige Regelung für die Dauer des Verfahrens ergehen, sofern diese sich unter Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen als geboten erweist. Läuft die beantragte einstweilige Anordnung auf eine vollständige oder zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, so kann wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiver Rechtsschutzgewährung eine einstweilige Anordnung ausnahmsweise nur dann ergehen, wenn bei einer Ablehnung des Antrags auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz und einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren den Rechtsuchenden nicht ausgleichbare Nachteile entstehen, deren Hinnahme ihm nicht zuzumuten ist. Die Anforderungen an den Nachweis des geltend gemachten Anspruchs sind dabei umso höher, je stärker sich das mit der Anordnung Begehrte mit dem Ziel der Hauptsache deckt (OVG RP, Beschluss vom 15. März 1978 – 2 B 154/78 –, NJW 1978, 2355).

26

Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller in dem so verstandenen Umfang hinreichend glaubhaft darlegen können. Der Antragsgegner hat bereits mit Bescheid vom 30. August 2017 dem Antragsteller dem Grunde nach Hilfen für junge Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII bewilligt und diese – nach der vorläufigen Beurteilung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – nicht mit Bescheid vom 15. September 2017 aufgehoben. Die Auslegung des Inhalts eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach dem Wortlaut im Rahmen seines verfügenden Teils unter Berücksichtigung seiner Begründung (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 35, Rn. 76). Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, das heißt wie ihn insbesondere der Adressat bei verständiger Würdigung verstehen musste (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –, NVwZ-RR 2012, 529, Rn. 24 m.w.N.; Stelkens, a.a.O., Rn. 71). Dabei können Unklarheiten nicht durch bloß vernünftig erscheinende Ergebnisse korrigiert werden (BayVGH, Urteil vom 22. Mai 1997 – 22 B 96. 3646 und 3732 –, LKV 1998, 67; Stelkens, a.a.O., Rn. 71). Sie gehen zu Lasten der Verwaltung (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, a.a.O.).

27

Der „Leistungsbescheid“ vom 30. August 2017 ist in seinem Wortlaut bereits eindeutig. Es ist explizit die Rede davon, dass die Leistungen nach §§ 41, 34 SGB VIII „bewilligt“ werden. Zudem wird auch ausgeführt, dass der Bescheid aufgehoben werden kann, was wiederum nicht notwendig wäre, wenn er keine rechtsverbindliche Gewährung von Leistungen beinhaltete. Die Rechtsverbindlichkeit unterstreicht ferner auch die angefügte Rechtsbehelfsbelehrung. Für einen objektiven Betrachter wird darin nicht ersichtlich, dass die Hilfe für junge Volljährige – wie der Antragsgegner meint – „noch geprüft“ werde und über sie – dem Grunde nach – „noch nicht abschließend entschieden“ sei, auch wenn die tatsächliche Gewährung und der Fortbestand der Leistungen von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung kommt es insoweit nicht an. Der Antragsgegner wäre auch an einen rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt gebunden.

28

Der Bescheid ist nach vorläufiger summarischer Prüfung auch nicht durch den Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2017 gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG unwirksam geworden. Wie der Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, bezieht sich der Bescheid ausschließlich auf die Beendigung der Jugendhilfe für Minderjährige. Dies folgt insbesondere aus der Bezugnahme auf § 42a SGB VIII. Einziges Begründungselement ist daher auch die – jedenfalls nach Ansicht des Antragsgegners – bereits die bei der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers gemäß § 42a SGB VIII am 5. Januar 2017 bestehende Volljährigkeit. Es wird ausschließlich auf falsche Altersangaben des Antragstellers Bezug genommen, also darauf, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der vorläufigen Inobhutnahme bereits unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums im Jahre 1998 volljährig war, was der Antragsgegner auch in der Antragserwiderung zum Ausdruck bringt. Das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII wird im Bescheid vom 15. September 2017 in keiner Weise negiert. Der Wille des Antragsgegners, den Bescheid vom 30. August 2017 aufzuheben, kommt darin nicht erkennbar zum Ausdruck (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 11 C 29/93 –, juris, Rn. 24; Urteil vom 19. März 1992 – 5 C 41/88 –, NVwZ-RR, 1992, 423 m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 48, Rn. 246). Insoweit gehen auch hier Unklarheiten zu Lasten der Behörde.

29

Selbst wenn man den Bescheid vom 15. September 2017 als Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 30. August 2017 interpretieren würde, hätte der dagegen vom Antragsteller eingelegte Widerspruch zumindest insoweit aufschiebende Wirkung. Etwas anderes gilt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die – unstreitig – in dem Bescheid vom 15. September verfügte Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII als Minderjähriger. Bei der – hier lediglich rein hypothetisch unterstellten – darüber hinaus gehenden „Beendigung“ der Bewilligung einer Hilfe für junge Volljährige handelt es sich um die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts im Sinne der §§ 44 ff. SGB X (vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Januar 2011 – 7 L 4706/10.F –, JAmt 2011, 276). Dabei kommt Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufhebung grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Januar 2011 – 7 L 4706/10.F –, JAmt 2011, 276). Es ist dem Antragsgegner allerdings unbenommen, die mit Bescheid vom 30. August 2017 gewährten Leistungen – ggf. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – mit einem eindeutigen Bescheid aufzuheben. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der weiterhin ungeklärten Alterssituation. Feststehen dürfte bisher wohl nur, dass der Antragsteller spätestens seit dem ... September 2017 volljährig ist. Die weitere Würdigung der Informationen aus Norwegen obliegt dem Antragsgegner in eigener Zuständigkeit.

30

Auch die Eilbedürftigkeit hat der Antragsteller hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hinreichend glaubhaft machen können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, NVwZ-RR 1993, 387 [389]; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123, Rn. 26). Hier hat der Antragsteller, insbesondere durch die E-Mails von Prof. T. und Diplom-Sozialpädagogen V., nach summarischer Prüfung hinreichend glaubhaft dargelegt, dass durch eine geplante Verlegung nach L. für den Antragsteller wesentliche Nachteile entstehen könnten. Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung aus den vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen, dass er zur Stabilisierung seines psychisch labilen Zustands eine intensive Betreuung benötigt, die jedenfalls durch den vorläufigen Verbleib in der Jugendhilfe ausreichend sichergestellt würde. Würde man den Antragsteller darauf verweisen, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, bestünde – nach den Feststellungen der ... Fachklinik B. – ggf. die nicht fernliegende Möglichkeit irreparabler psychischer Schäden für den Antragsteller. Außerdem sprechen bei unveränderten Bescheiden des Antragsgegners überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragssteller auch in der Hauptsache hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens jedenfalls nach jetzigem Sach- und Streitstand obsiegen würde, sodass auch das mit hinreichender Sicherheit feststellbare Bestehen des Anordnungsanspruchs in Bezug auf den Anordnungsgrund insoweit „in weitem Umfang vorgreiflich“ ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, NJW 1989, 827 [828]). Nichtsdestotrotz wird der Entscheidung über eine eventuelle Aufhebung der bewilligten Hilfen damit nicht vorgegriffen. Es besteht mithin Zeit für den Antragsgegner, das Alter des Antragstellers verbindlich zu prüfen bzw. einzuschätzen und infolgedessen entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Vorläufig muss sich aber der Antragsgegner an der durch ihn mit Bescheid vom 30. August 2017 geschaffenen Rechtslage messen lassen.

31

Im Übrigen hat der Antrag aufgrund mangelnder Spruchreife und fehlender Glaubhaftmachung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO keinen Erfolg.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich nur noch gegen die Androhung der Abschiebung; die gegen seine Ausweisung gerichtete Klage wurde bereits rechtskräftig abgewiesen.

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(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist. § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend.

(2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen einzuschätzen,

1.
ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde,
2.
ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält,
3.
ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert und
4.
ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung nach Satz 1 entscheidet das Jugendamt über die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.

(3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen.

(4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind auch die Ergebnisse der Einschätzung nach Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen.

(5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme auch die Pflicht,

1.
die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie
2.
dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 erforderlich sind.
Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland auf, hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung des Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Person hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das Kind oder der Jugendliche ist an der Übergabe und an der Entscheidung über die Familienzusammenführung angemessen zu beteiligen.

(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Absatz 2 Satz 1 zuständige Jugendamt oder mit der Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich nur noch gegen die Androhung der Abschiebung; die gegen seine Ausweisung gerichtete Klage wurde bereits rechtskräftig abgewiesen.

2

Der 1966 in St. Petersburg geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger jüdischen Glaubens. Er beantragte im Februar 1995 beim Generalkonsulat in St. Petersburg eine Aufenthaltserlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Beauftragte des Freistaats Bayern erteilte im Juni 1996 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt eine Aufnahmezusage, die der Familie des Klägers durch das Generalkonsulat bekannt gegeben wurde. Der Kläger reiste im September 1997 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 14. Oktober 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 23. Oktober 1997 wurde ihm eine Bescheinigung ausgestellt, wonach er Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz - HumHAG) sei.

3

Der Kläger wurde im Dezember 2003 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Strafkammer ging wegen des Vorliegens einer undifferenzierten Schizophrenie davon aus, dass seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. In der Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung machte der Kläger geltend, er sei herzkrank (Mitral- und Aortenklappenersatz) und erhalte in der Russischen Föderation keine angemessene medizinische Behandlung.

4

Die Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 27. Februar 2006 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und drohte ihm die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus in die Russische Föderation an (Nr. 2). Hilfsweise drohte sie ihm die Abschiebung binnen einer Woche nach Haftentlassung an (Nr. 3).

5

Das Verwaltungsgericht hob die Abschiebungsandrohung nach Haftentlassung binnen Wochenfrist (Nr. 3 des Bescheids) auf und wies die Klage im Übrigen ab. Mit Beschluss vom 3. September 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zwar genössen jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes Ausweisungsschutz gemäß Art. 33 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG. Wegen der vom Kläger ausgehenden konkreten (Wiederholungs-)Gefahr greife dieses Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG/Art. 33 Abs. 2 GFK jedoch nicht.

6

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 13. März 2009 (BVerwG 1 B 20.08) die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus der Haft (Nr. 2 des Bescheids) aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen; hinsichtlich der Ausweisung (Nr. 1 des Bescheids) hat er die Beschwerde zurückgewiesen.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 die Abschiebungsandrohung (Nr. 2 des Bescheids) und insoweit auch das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Er ist davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG genieße und sich auch ohne Vorliegen eines Verfolgungsschicksals auf das Abschiebungsverbot des Art. 33 Abs. 1 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG berufen könne. Zwar entstehe dieser Status ausschließlich kraft Gesetzes, so dass auch die Bescheinigung gemäß § 2 HumHAG nur deklaratorische Bedeutung besitze. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 HumHAG fielen. Dies würde der historischen Dimension der Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion nicht gerecht und widerspräche auch der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verwaltungspraxis. Danach sei den Betroffenen ohne individuelle Prüfung auf Verfolgung oder Diskriminierung analog § 1 Abs. 3 HumHAG sofort eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und eine Bescheinigung nach § 2 HumHAG ausgestellt worden. Angesichts der besonderen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die Verbrechen des Nationalsozialismus könne nicht davon ausgegangen werden, dass die analoge Heranziehung des Kontingentflüchtlingsgesetzes ausgerechnet vor dem Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK habe haltmachen wollen. Der besondere ausländerrechtliche Status sei auch mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht entfallen. § 60 Abs. 8 AufenthG stehe dem nicht mehr entgegen, denn seit Einnahme eines Neuroleptikums bestehe beim Kläger nach dem Ergebnis des fachpsychiatrischen Gutachtens keine konkrete Wiederholungsgefahr.

8

Darüber hinaus greife auch das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar stünden die vom Kläger benötigten Medikamente und Behandlungsmaßnahmen auch in der Russischen Föderation zur Verfügung. Die dort übliche kostenlose medizinische Behandlung entspreche aber nicht dem nach einer Herzklappenoperation erforderlichen Standard. Der Kläger benötige nach Auskunft der Botschaft monatlich 400 € für die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen, 110 € für die Lebenshaltung sowie 400 € für eine bescheidene Einzimmerwohnung am Stadtrand von St. Petersburg. Diese Summe könne er krankheitsbedingt nicht erarbeiten.

9

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen rügen die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern, das Kontingentflüchtlingsgesetz sei weder direkt noch analog auf den Kläger anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof stütze seine Auffassung auf eine fehlerhafte Wiedergabe des Schreibens des Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom 10. August 1993. Maßgeblich für die von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes seien die finanzielle Beteiligung des Bundes an den Eingliederungsmaßnahmen und das Verteilungsverfahren auf die Länder gewesen. Daher könnten Regelungen dieses Gesetzes, die an eine Verfolgungssituation anknüpften, auf jüdische Emigranten nicht angewendet werden. Schließlich sei mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes für den in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommenen Personenkreis nur der Aufenthaltstitel und kein Kontingentflüchtlingsstatus übergeleitet worden. Zudem greife § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, denn beim Kläger bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht habe auch das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Unrecht bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof habe keinerlei Feststellungen dazu getroffen, dass und wie sich der Gesundheitszustand des Klägers nach seiner Abschiebung in die Russische Föderation verschlimmern werde. Notwendig seien beim Kläger nur die regelmäßige Gabe eines blutverflüssigenden Medikaments und Blutgerinnungskontrollen; das hätte vom Berufungsgericht aufgeklärt werden müssen.

10

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes ergebe sich bereits aus dem in § 103 AufenthG enthaltenen Grundsatz des Bestandsschutzes. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, da die Beklagte die Bescheinigung, dass er Kontingentflüchtling sei, nicht widerrufen habe. Die Beklagte sei an die Erlasslage und ihre Verwaltungspraxis gebunden. Daraus werde ersichtlich, dass der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz einen eigenen, sich nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz richtenden Aufenthaltsgrund ausgestaltet habe. Zutreffend habe das Berufungsgericht das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG verneint und das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bejaht.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revisionen für begründet.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern sind zulässig und begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abschiebungsandrohung, für deren gerichtliche Überprüfung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich ist (1.), mit einer Begründung aufgehoben, die mit Bundesrecht unvereinbar ist. Denn jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes genießt der Kläger keine Rechtsstellung, die das Refoulement-Verbot (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 33 Abs. 1 GFK) umfasst (2.). Des Weiteren hat das Berufungsgericht seiner Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unzutreffende Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt (3.). Da der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen über das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots nicht selbst abschließend entscheiden kann, ist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

13

1. Der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen. Das liegt in der Konsequenz der neueren Rechtsprechung des Senats zum veränderten Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Prüfung einer Ausweisung (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12), der Ermessensentscheidung über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, Rn. 37 f.) sowie der Rücknahme oder des Widerrufs eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Urteil vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 10.09 - Buchholz 402.242 § 51 AufenthG Nr. 1). Maßgeblich für die Änderung der Rechtsprechung war die Erwägung, dass die genannten Verwaltungsakte zu einer Aufenthaltsbeendigung führen können, bei der in vielen Fällen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie bei familiären Bindungen dem Grundrecht aus Art. 6 GG besondere Bedeutung zukommt. Der diesen Freiheitsrechten immanente Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht dafür, dass die Gerichte bei ihrer Entscheidung über einen aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt auf eine möglichst aktuelle, d.h. nicht bereits überholte Tatsachengrundlage abstellen (Urteil vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 16 a.E.). Sie sollen realitätsnah und aus Gründen der Verfahrensökonomie möglichst abschließend entscheiden können (Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - juris Rn. 10 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE bestimmt). Es liegt auf der Hand, dass diese Überlegungen erst recht für die Abschiebungsandrohung als vollstreckungsrechtliche Grundlage einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung zutreffen. Ob auch bei einer bereits durchgeführten Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz oder aber den Zeitpunkt der Abschiebung bzw. Ausreise abzustellen ist, kann hier dahinstehen.

14

Auch wenn - wie hier - für die revisionsgerichtliche Prüfung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, sind Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens zu beachten, wenn sie das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - zu berücksichtigen hätte (stRspr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854). Damit sind auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) zu beachten.

15

Nicht anzuwenden ist hingegen die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - RFRL - (ABl EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98). Denn für die bereits 2006 verfügte und mit der Klage angegriffene Abschiebungsandrohung beansprucht die Rückführungsrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, noch keine Geltung (zur intertemporalen Anwendung von Richtlinien vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-349/06, Polat - Slg. 2007, I-8167 Rn. 25 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 5 und 6 RFRL, der auf bereits vor der Umsetzung begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2009 - Rs. C-357/09 PPU, Kadzoev - Slg. 2009, I-11189 Rn. 38). Denn Regelungen zur Dauer der Abschiebungshaft betreffen zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts und nicht die gerichtliche Kontrolle einer Behördenentscheidung, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist getroffen worden ist.

16

An diesen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Androhung der Abschiebung unmittelbar aus der Haft (§ 59 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 58 Abs. 1 AufenthG) vor. Insbesondere ist, da sich der Kläger in Haft befindet, die Überwachung seiner Ausreise erforderlich (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), so dass es keiner Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedarf (§ 59 Abs. 5 AufenthG).

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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I S. 1057) - Kontingentflüchtlingsgesetz (HumHAG) der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Der Kläger ist kein Kontingentflüchtling (2.1). Dahinstehen kann, ob die ihm durch die Aufnahmezusage vermittelte Rechtsstellung ursprünglich auch das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559) - GFK - niedergelegte Refoulement-Verbot umfasst hat (2.2). Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht diese Rechtstellung nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr fort. Deshalb können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion jedenfalls seit diesem Zeitpunkt allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das Refoulement-Verbot berufen (2.3).

18

2.1 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger, der weder als Asylberechtigter noch als Flüchtling anerkannt ist, sich nicht unmittelbar auf das Refoulement-Verbot (Art. 33 Abs. 1 GFK) berufen kann. Gemäß § 1 Abs. 1 HumHAG genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach den Art. 2 bis 34 GFK, wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist. Zwar stünde der Fortgeltung des Kontingentflüchtlingsstatus nicht entgegen, dass das Kontingentflüchtlingsgesetz durch Art. 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden ist. Denn aus der Übergangsvorschrift des § 103 AufenthG, nach der für Kontingentflüchtlinge die Erlöschens- und die Widerrufsregelung des Kontingentflüchtlingsgesetzes (§ 2a und 2b HumHAG) weiter Anwendung finden, ergibt sich, dass ein unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes entstandener Kontingentflüchtlingsstatus fortbesteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Statuserwerb nach § 1 Abs. 1 HumHAG beim Kläger zu Recht verneint.

19

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befand sich der Kläger als jüdischer Emigrant aus der früheren Sowjetunion im Zeitpunkt seiner Aufnahme weder in einer Verfolgungssituation noch war seine Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet. Entscheidend ist jedoch, dass die Übernahme seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht wegen eines derartigen Gruppenschicksals erfolgte (vgl. zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HumHAG: Urteile vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 77.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 150 S. 329<331, 332, 334> und vom 27. Februar 1996 a.a.O. Nr. 185 S. 75 <78>). Das Berufungsgericht hat den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder) vom 9. Januar 1991 und die darauf aufbauende Aufnahmepraxis jüdischer Emigranten aus der früheren Sowjetunion vielmehr dahingehend gewürdigt, dass dieser Personenkreis im Bewusstsein der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die Verbrechen des Nationalsozialismus zur Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland und zur Revitalisierung des jüdischen Elements im deutschen Kultur- und Geistesleben aufgenommen wurde. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

20

Durch die Liberalisierung der sowjetischen Ausreisepolitik im Zuge der Perestroika zogen, wie allgemeinkundig ist, sowjetische Juden nach dem Fall der Berliner Mauer ab 1989 verstärkt nach Ost-Berlin. Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik beschloss am 11. Juli 1990 im Rahmen vorläufiger Regelungen des Aufenthalts und des Asyls für Ausländer, zunächst in zu begrenzendem Umfang ausländischen jüdischen Bürgern, denen Verfolgung oder Diskriminierung drohte, aus humanitären Gründen Aufenthalt zu gewähren. Diese Regelung fand jedoch keinen Niederschlag im Einigungsvertrag. Die Bundesregierung bat vielmehr im September 1990 die Auslandsvertretungen, Zuwanderungsanträge sowjetischer Juden bis zur Klärung eines zwischen Bund und Ländern abgestimmten Aufnahmeverfahrens nur entgegenzunehmen und weiter zu bearbeiten, soweit nicht von vornherein eine Aufnahme nach den geltenden Gesetzen ausgeschlossen sei (vgl. BTDrucks 11/8439 S. 2). Im Bewusstsein der historischen Verantwortung Deutschlands für die Verbrechen des Nationalsozialismus stand sie dem Wunsch dieses Personenkreises, in Deutschland eine neue Heimat zu gründen, im Grundsatz aufgeschlossen gegenüber, da der Zuzug die jüdischen Gemeinden in Deutschland stärke und diese Stärkung mittel- und langfristig zu einer Revitalisierung des bedeutenden jüdischen Beitrags zum Kultur- und Geistesleben in Deutschland führe. Eine unbegrenzte Aufnahme sowjetischer Juden sei jedoch nicht möglich, sondern komme nur im Rahmen eines geordneten Verfahrens in Betracht. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines mit den Ländern und den jüdischen Organisationen abgestimmten Aufnahmeprogramms, das Vorsorge für den geregelten Zugang und eine angemessene Unterbringung treffe (BTDrucks 11/8439 S. 3 f.). Diese Bestrebungen, Motive und Steuerungsbedürfnisse, die auch die damalige politische Debatte prägten (vgl. Plenarprotokolle des Deutschen Bundestags, 11. Wahlperiode, 231. Sitzung vom 25. Oktober 1990, S. 18359 ff. und 234. Sitzung vom 31. Oktober 1990, S. 18740 ff.), fanden Eingang in den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991. Damit wurde zwischen den Regierungschefs von Bund und Ländern in Anwesenheit des Bundesministers des Inneren Einvernehmen darüber hergestellt, dass die Einreise von Juden aus der Sowjetunion ohne zahlenmäßige Begrenzung auch in Zukunft aufgrund von Einzelfallentscheidungen in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes ermöglicht wird. Bei den großzügig zu handhabenden Einzelfallentscheidungen sollte u.a. der Gesichtspunkt der Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland eine Rolle spielen; die Verteilung auf die einzelnen Länder sollte grundsätzlich nach dem "Königsteiner Schlüssel" erfolgen (vgl. auch BTDrucks 12/229 S. 1 ff.).

21

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes belege, dass jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion von der Bundesrepublik Deutschland nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen worden sind, als überzeugend (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2011 - 11 S 1413/10 - InfAuslR 2011, 383 <384, 385 f.>; VGH München, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 12 CE 04.3232 - juris ; OVG Greifswald, Urteil vom 15. September 2004 - 1 L 107/02 - LKV 2005, 510 <512>; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 2 N 87.04 - juris). Mangels gesetzlichen Erwerbs des Kontingentflüchtlingsstatus kann sich der Kläger nicht unmittelbar auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 33 Abs. 1 GFK berufen.

22

2.2 Da der Kläger den Kontingentflüchtlingsstatus nicht durch Gesetz erworben hat, konnte eine das Refoulement-Verbot umfassende Rechtsstellung entgegen der Annahme, wie sie der angefochtenen Entscheidung unausgesprochen zugrunde liegt, nur durch einen Rechtsakt (Verwaltungsakt) begründet werden. Denn nichtförmliches Verwaltungshandeln, auch wenn es einer auf Schreiben oberster Bundes- und Landesbehörden zurückzuführenden Verwaltungspraxis entspricht, wonach die Betroffenen hinsichtlich bestimmter begünstigender Rechtsfolgen wie Inhaber des Kontingentflüchtlingsstatus behandelt werden sollen, vermag einem Betroffenen weder diesen Status noch die Möglichkeit der Berufung auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 33 GFK zu vermitteln.

23

Als rechtsbegründender Verwaltungsakt kommt im vorliegenden Fall nur die Aufnahmezusage des Beauftragten des Freistaats Bayern vom 18. Juni 1996 in Betracht. Sie wurde - wie vom Klägerbevollmächtigten im Revisionsverfahren belegt und auch von den übrigen Beteiligten nicht in Zweifel gezogen - der Familie des Klägers vor ihrer Ausreise durch das Generalkonsulat St. Petersburg bekannt gegeben. Diese Vorgehensweise entsprach wohl auch der damaligen Verwaltungspraxis (vgl. IV. Nr. 3 des Erlasses des Auswärtigen Amtes betreffend die Zuwanderung von Juden aus der ehemaligen UdSSR vom 25. März 1997, Gz.: 514-516.20/7, nach der die Aufnahmezusage den Antragstellern unverzüglich zuzustellen war).

24

Die dem Kläger bekannt gegebene Aufnahmezusage ist ein Verwaltungsakt, der zumindest die Zusicherung der Erteilung eines Visums sowie eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach Einreise mit einem nationalen Visum enthielt (weitergehend i.S. eines Status sui generis: VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2011 a.a.O. S. 386 ff.; Hochreuter, NVwZ 2000, 1376, 1379 f.). Der Gegenauffassung, wie sie in IV. Nr. 7 des o.g. Erlasses des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 zum Ausdruck kommt, wonach selbst eine zugestellte Aufnahmezusage als reines Verwaltungsinternum anzusehen sei, folgt der Senat nicht. Denn ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt enthält und welchen Inhalt dieser ggf. hat, ist durch Auslegung nach der im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Dieser allgemeine Grundsatz findet hier Anwendung, ungeachtet des Umstands, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz selbst gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG nicht für die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt. Maßgebend ist bei der Auslegung behördlicher Schreiben nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (stRspr, vgl. Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <306>; vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.>; vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279> und vom 20. April 2005 - BVerwG 9 C 4.04 - BVerwGE 123, 292 <297>;).

25

Bei Anwendung dieser Maßstäbe konnte und durfte der Kläger nach Erhalt des im Pendelbriefverfahren zwischen Generalkonsulat - Bundesverwaltungsamt - Beauftragter des Freistaats Bayern und zurück übermittelten Formulars mit der Überschrift "Aufnahme jüdischer Emigranten aus der Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland" und der darin angekreuzten Variante "Die Aufnahmezusage wird erteilt." davon ausgehen, dass damit dem Grunde nach verbindlich über seinen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet entschieden worden war. Die Notwendigkeit, sich noch um ein Visum zu bemühen, steht dem nicht entgegen. Die gegenteilige Annahme wäre vor dem Hintergrund, dass der Kläger zuvor beim Generalkonsulat ein Formular "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Zuwanderungsfall aus der SU" ausgefüllt hatte, lebensfremd. Dem Revisionsgericht ist die eigene Auslegung der Aufnahmezusage nicht verwehrt, da das Tatsachengericht in seiner Entscheidung aufgrund seines abweichenden rechtlichen Ansatzes dazu nichts ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 52 m.w.N.).

26

Ob die Aufnahmezusage - ggf. in Verbindung mit einem beigefügten Merkblatt, wie es der Klägerbevollmächtigte beispielhaft aus einem Parallelverfahren vorgelegt hat - dem Kläger über die oben genannten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen hinaus auch das in Art. 33 Abs. 1 GFK enthaltene Refoulement-Verbot vermittelt hat, kann offenbleiben. Eine derartige Annahme könnte sich jedenfalls nicht auf die Bescheinigung stützen, die ihm nach der Einreise im Oktober 1997 im Bundesgebiet ausgestellt wurde und wonach er Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG ist. Denn für die Auslegung eines Verwaltungsakts sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung - hier: der Aufnahmezusage - erkennbar waren (Urteile vom 4. Dezember 2001 a.a.O. und vom 21. Juni 2006 a.a.O.). Des Weiteren kommt es bei der Auslegung der Aufnahmezusage aus dem Empfängerhorizont nicht darauf an, ob diese rechtmäßig war oder nicht. Daher hat außer Betracht zu bleiben, ob das Ausländerrecht mit Blick auf die in § 33 AuslG 1990 eröffnete Möglichkeit, Ausländer u.a. aus humanitären Gründen oder politischen Interessen zu übernehmen, überhaupt Raum für eine entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes ließ (verneinend VGH München, Urteil vom 29. Juli 2009 - 10 B 08.2447 - InfAuslR 2010, 26; Raabe, ZAR 2004, 410 <411 f.>). Das alles kann jedoch hier letztlich dahinstehen.

27

2.3 Selbst wenn die Aufnahmezusage seinerzeit das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot mit umfasst haben sollte, könnte sich der Kläger hierauf nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr berufen. Denn aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die zukünftige Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu ausgestaltet hat.

28

Nach § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, die mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden kann; flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG genießen sie nicht.

29

Der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ist zu entnehmen, dass man für das Kontingentflüchtlingsgesetz keinen Anwendungsbedarf mehr sah. Dort findet sich der Hinweis, dass derzeit (Frühjahr 2003) lediglich die Aufnahme jüdischer Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes erfolge. Nunmehr werde für diesen Personenkreis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland mit § 23 Abs. 2 AufenthG die Möglichkeit geschaffen, von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen (BTDrucks 15/420 S. 64). In der speziellen Begründung zu § 23 Abs. 2 AufenthG wird ausgeführt (BTDrucks 15/420 S. 78):

"... Die Aufnahme jüdischer Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion seit 1991 (insgesamt bisher über 170 000 Personen) erfolgt bislang lediglich in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes (Ergebnis der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder vom 9. Januar 1991). Die neue Vorschrift schafft für derartige Fälle nunmehr eine sichere Rechtsgrundlage. Das Ergebnis der Besprechung vom 9. Januar 1991 dokumentiert den übereinstimmenden Willen zur Aufnahme dieses Personenkreises, es bedarf deshalb auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes keiner erneuten Anordnung. Die in § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz vorgesehene Gewährung der Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) ist im Hinblick auf die Gewährung einer Niederlassungserlaubnis nicht erforderlich. Darüber hinaus ist eine Reihe der sich aus der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Rechtsfolgen (z. B. Erlöschen der Rechtsstellung, wenn die Person sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut in den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt, § 2a Abs. 1 Nr. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz) der Stellung aufgenommener jüdischer Immigranten nicht angemessen."

30

Diese - vom Berufungsgericht in Rn. 71 seiner Entscheidung fehlerhaft wiedergegebene - Begründung macht deutlich, dass mit Blick auf die bisher praktizierte entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes ein Bedürfnis für die Schaffung einer "sicheren Rechtsgrundlage" gesehen wurde. Des Weiteren sollte die Rechtsstellung jüdischer Emigranten von den sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Rechtsfolgen, die als nicht erforderlich und zum Teil als nicht angemessen erschienen, abgekoppelt und in Zukunft rein aufenthaltsrechtlich ausgestaltet werden. Dass die Neuregelung auch die vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten erfassen und damit zukünftig eine einheitliche, nicht länger mit rechtlichen Unsicherheiten behaftete Rechtsstellung schaffen wollte, ergibt sich auch aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes. Darin hat der Gesetzgeber zwischen Personen, die den Kontingentflüchtlingsstatus gesetzlich erworben haben, und solchen, auf die das Kontingentflüchtlingsgesetz nur entsprechend angewendet worden ist, differenziert und die statusrechtlichen Folgen unterschiedlich ausgestaltet.

31

Gemäß § 103 AufenthG finden für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 1 HumHAG die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 GFK genießen, die Erlöschens- und die Widerrufsregelung des Kontingentflüchtlingsgesetzes (§ 2a und 2b HumHAG) weiter Anwendung. § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet an, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 HumHAG oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fortgelten. Damit werden Kontingentflüchtlinge und Personen, auf die das Kontingentflüchtlingsgesetz von der Verwaltung nur entsprechend angewendet worden ist, aufenthaltsrechtlich gleich behandelt; ihr bestehendes Daueraufenthaltsrecht wird fortgeschrieben. Aus der Zusammenschau der Regelungen wird jedoch deutlich, dass nur ein gesetzlich erworbener Kontingentflüchtlingsstatus über den 1. Januar 2005 hinaus fortbesteht. Dieser systematische Befund wird durch die Gesetzesmaterialien zu den Übergangsvorschriften bestätigt. Denn nur in der Begründung zu § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird die Gruppe der jüdischen Emigranten genannt; an dieser Stelle wird die Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich auch auf Aufnahmefälle aus der Vergangenheit erstreckt: "Für jüdische Immigranten, die in entsprechender Anwendung des HumHAG aufgenommen wurden, gilt § 23 Abs. 2,..." (BTDrucks 15/420 S. 100). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 102 Abs. 1 AufenthG, da die Vermittlung des Kontingentflüchtlingsstatus keine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift ist.

32

Der Senat entnimmt diesen Regelungen den hinreichend deutlichen Willen des Gesetzgebers, mit der abschließenden aufenthaltsrechtlichen Neuregelung in § 23 Abs. 2 AufenthG auch die Fälle der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten zu erfassen, um die bisherige, aus der entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes resultierende unklare Rechtslage für die Zukunft zu bereinigen (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2011 a.a.O. <389>). Die darin liegende unechte Rückwirkung der Neuregelung ist mit Blick auf die bisherigen rechtlichen Unsicherheiten verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn die Betroffenen behalten ihr Daueraufenthaltsrecht und haben die Möglichkeit, bei Furcht vor Verfolgung einen Asylantrag zu stellen. Schließlich ist bei dem Personenkreis der jüdischen Emigranten, die - wie dargestellt - nicht wegen eines Verfolgungsschicksals aufgenommen worden sind, auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand eines ihnen möglicherweise in der Vergangenheit gewährten flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutzes ersichtlich. Demzufolge vermag sich der Kläger jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 33 GFK zu berufen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen ist, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht (mehr) vorliegen.

33

3. Die angefochtene Entscheidung verletzt zudem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Berufungsgericht hat der Gefahrenprognose, die es bei Prüfung dieses Abschiebungsverbots gestellt hat, einen unzutreffenden Ansatz und darauf aufbauend fehlerhafte materiellrechtliche Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt.

34

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich z.B. aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann (Urteil vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990). Der Senat hat bereits entschieden, dass die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht greift, als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen ist (Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 f. = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff., AufenthG Nr. 21). In Fällen einer Erkrankung eher singulären Charakters - wie hier - sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 m.w.N.). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <387> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10). Diesen Prüfungsansatz und die sich daraus ergebenden Maßstäbe hat das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht verfehlt.

35

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beweisaufnahme, wie die Beweisbeschlüsse vom 26. November 2009 zeigen, nur auf die Diagnose der Krankheiten des Klägers sowie deren Behandelbarkeit in der Russischen Föderation (einschließlich verfügbarer Medikation) fokussiert. Dem auf diesen tatsächlichen Feststellungen aufbauenden, für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zentralen Beweisthema, nämlich dem Krankheitsverlauf bei Rückkehr bzw. Abschiebung in das Herkunftsland ohne medizinische Betreuung bzw. bei vom Kläger nur teilweise finanzierbarer Behandlung und Medikation, ist er nicht nachgegangen. Des Weiteren hat das Berufungsgericht, wie aus seinem Beweisbeschluss vom 11. Mai 2010 ersichtlich wird, die Beurteilung, ob die in den medizinischen Fachgutachten genannten Behandlungen und Medikamente erforderlich sind, den medizinischen Gutachtern überlassen. Diese haben ihrer Wertung jedoch den in Deutschland üblichen medizinischen Standard zugrunde gelegt und sich - mangels entsprechender Vorgaben des Berufungsgerichts - nicht am Maßstab einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung orientiert. Schließlich hat das Berufungsgericht in seiner finanziellen Bedarfsberechnung für den Kläger monatliche Wohnkosten "für eine bescheidene 1-Zimmer-Wohnung am Stadtrand von Sankt Petersburg" in Höhe von 400 € angesetzt (BA Rn. 82). Dieses Unterbringungsniveau, das der Verwaltungsgerichtshof selbst dem Auswärtigen Amt in seiner Anfrage vom 24. August 2010 vorgegeben hatte, verfehlt den strengen Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

36

Diese Verstöße gegen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen vermag der Senat über das Vorliegen des genannten Abschiebungsverbots selbst weder positiv noch negativ abschließend zu entscheiden. Damit war die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), ohne dass es eines Eingehens auf die von den Revisionsführern erhobenen Aufklärungsrügen bedarf.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist. § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend.

(2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen einzuschätzen,

1.
ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde,
2.
ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält,
3.
ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert und
4.
ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung nach Satz 1 entscheidet das Jugendamt über die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.

(3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen.

(4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind auch die Ergebnisse der Einschätzung nach Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen.

(5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme auch die Pflicht,

1.
die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie
2.
dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 erforderlich sind.
Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland auf, hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung des Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Person hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das Kind oder der Jugendliche ist an der Übergabe und an der Entscheidung über die Familienzusammenführung angemessen zu beteiligen.

(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Absatz 2 Satz 1 zuständige Jugendamt oder mit der Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8 Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(3) Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung. Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden kann.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist. § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend.

(2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen einzuschätzen,

1.
ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde,
2.
ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält,
3.
ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert und
4.
ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung nach Satz 1 entscheidet das Jugendamt über die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.

(3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen.

(4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind auch die Ergebnisse der Einschätzung nach Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen.

(5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme auch die Pflicht,

1.
die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie
2.
dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 erforderlich sind.
Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland auf, hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung des Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Person hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das Kind oder der Jugendliche ist an der Übergabe und an der Entscheidung über die Familienzusammenführung angemessen zu beteiligen.

(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Absatz 2 Satz 1 zuständige Jugendamt oder mit der Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.