Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 21. März 2013 - 1 K 919/12.MZ
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten über das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung.
- 2
Sie unterzog sich im Herbst 2011 im Widerholungsversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung und erzielte in den sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten folgende Ergebnisse:
- 3
Öffentliches Recht 1
5,0 Punkte
Öffentliches Recht 2
3,5 Punkte
Strafrecht 1
3,5 Punkte
Zivilrecht 1
3,0 Punkte
Zivilrecht 2
5,5 Punkte
Zivilrecht 3
2,0 Punkte
Summe
22,5 Punkte
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Dies ergibt eine Gesamtnote der schriftlichen Prüfung von 3,75 Punkten.
- 5
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung betrage weniger als 4,00 Punkte, weshalb sie von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei. Sie habe die Prüfung gemäß § 7 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Juristische Ausbildung – JAG – wiederholt nicht bestanden.
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Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Prüfungsaufgabe Zivilrecht 1 sei zu umfangreich gewesen und habe die Grenze des zulässigen Prüfungsstoffs überschritten. Die Ablösung einer Grundschuld durch Aufrechnung eines Dritten sei kein Standardproblem, das im ersten Examen verlangt werden könne. Darüber hinaus rügte die Klägerin die Bewertungen der Klausur Zivilrecht 1 durch den Erst- und Zweitkorrektor sowie der Klausur Öffentliches Recht 2 durch den Zweitkorrektor.
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Der Beklagte legte den Widerspruch – soweit er ihn für relevant hielt – auszugsweise den Zweitprüfern der betreffenden Klausuren vor, die daraufhin jeweils eine ergänzende Stellungnahme zu ihrer Bewertung abgaben, ohne dass es zu einer Änderung der vergebenen Note kam. Die Erstprüferin der Zivilrechtsklausur wurde im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nicht beteiligt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2012 – zugestellt am 5. Juli 2012 – wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Rügen, die Klausur Zivilrecht 1 habe unzulässigen Prüfungsstoff enthalten und sei – weil zu umfangreich – als Prüfungsaufgabe ungeeignet gewesen, habe sie nicht rechtzeitig erhoben, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen seien. Es handele sich hierbei um Mängel des Prüfungsverfahrens, die – anders als materielle Bewertungsfehler – gemäß § 12 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs-und Prüfungsordnung – JAPO - innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach deren Eintritt schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen seien. Mit einer fristgemäßen Rüge werde auch nichts Unzumutbares verlangt. Dem Prüfling obliege es, sich über die für das Prüfungsrechtverhältnis geltenden Rechtsvorschriften zu informieren, was auch in Bezug auf Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln gelte. Es sei insbesondere auch zumutbar gewesen, den vermeintlichen Verfahrensfehler „aus der Erinnerung heraus“ geltend zu machen. Bewertungsfehler seien nicht erkennbar. Soweit bei der Klausur Zivilrecht 1 eine fehlerhafte Gewichtung von Aufgabe 1 und 2 angesichts des zu großen Umfangs von Aufgabe 1 und des unzulässigen Prüfungsstoffs bei Aufgabe 2 durch die Erstprüferin bemängelt werde, sei dies nicht fristgerecht geltend gemacht worden. An dem Rügeausschluss ändere auch nichts, dass mit dem Einwand nicht der Verfahrensfehler als solcher, sondern ein hieraus resultierender materieller Bewertungsfehler kritisiert worden sei. Im Übrigen wurde bezüglich der einzelnen Rügen der Klägerin unter Einbeziehung der Prüferstellungnahmen im Überdenkungsverfahren festgestellt, dass die Prüfer nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und die von der Klägerin beanstandeten Ausführungen darüber hinaus vom Bewertungsspielraum der Prüfer abgedeckt seien.
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Die Klägerin hat am 20. Juli 2012 Klage erhoben.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Die nur auszugsweise Weiterleitung ihrer Einwendungen an die Prüfer und die gänzlich fehlende Beteiligung der Erstprüferin der Klausur Zivilrecht 1 am Überdenkungsverfahren stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar. Der Einwand der zu umfangreichen Prüfungsaufgabe und des unzulässigen Prüfungsstoffs in Bezug auf die Klausur Zivilrecht 1 sei nicht verspätet erhoben worden. Insoweit seien die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Rüge überspannt. Sie habe erst nach Einsicht in ihr Klausurenheft erkennen können, dass ein übermäßiger Stoffumfang und Rechtskenntnisse verlangt worden seien, über die sie, auch mangels entsprechender Vermittlung im Rahmen der Universitätsausbildung und trotz Selbststudiums, nicht habe verfügen können. Es sei lebensfremd zu erwarten, dass ein Prüfling sich nach Abgabe der Klausuren an die einzelnen Prüfungsaufgaben in einem Umfang erinnern könne, der substantiierte Rügen ermögliche. Es stelle im Übrigen einen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit aller Prüflinge dar, wenn in einem Examenstermin nur Standardprobleme verlangt, in einem anderen aber weit darüber hinausgehende Anforderungen gestellt würden.
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Die Klägerin beantragt,
- 12
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2012 zu verpflichten, sie anstelle der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 1 erneut eine Aufsichtsarbeit im Fach Zivilrecht anfertigen zu lassen und die Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen,
- 13
hilfsweise,
- 14
die Aufsichtsarbeit Zivilrecht 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 17
Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus: Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz bestehe im Fall eines Widerspruchs kein genereller Anspruch auf Durchführung eines sogenannten „Überdenkungsverfahrens“. Im Hinblick auf die Chancengleichheit der Prüflinge könne nicht jeder Einwand zu einer erneuten Prüferbeteiligung führen. Hierfür seien vielmehr substantiierte Einwände von Mängeln im Prüfungsgeschehen oder gegen fachwissenschaftliche Wertungen erforderlich. Einwände gegen prüfungsspezifische Wertungen führten allenfalls dann zu einer erneuten Prüferbeteiligung, wenn normative Vorgaben nicht beachtet würden oder die Bewertung aus der Sicht von Fachkundigen unhaltbar erscheine. Insoweit bestehe die Befugnis des Landesprüfungsamts zur Vorprüfung des Widerspruchs.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten einschließlich des Klausurenhefts der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Neuanfertigung einer Klausur im Fach Zivilrecht noch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 1 und Öffentliches Recht 2. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 20
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 9 Abs. 3 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO –. Danach ist ein Bewerber von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Pflichtfachprüfung nicht bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens vier Punkten bewertet wurden und die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung nicht mindestens 24 Punkte beträgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt hat, dass die Klägerin in der schriftlichen Prüfung die erforderliche Mindestpunktzahl von 24 Punkten nicht erreicht hat.
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Die von der Klägerin gegen die Prüfungsentscheidung erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch.
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Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Neuanfertigung einer Prüfungsarbeit im Fach Zivilrecht. Ihre Rügen, die Prüfungsarbeit Zivilrecht 1 sei bezüglich der Prüfungsanforderung bei Aufgabe 1 zu umfangreich – und damit ungeeignet - gewesen und bei dem Aufgabenteil 2 sei der zulässige Prüfungsstoff überschritten worden, bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sie diese nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
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Nach § 12 Satz 1 JAPO sind Mängel des Prüfungsverfahrens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrem Eintritt schriftlich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend zu machen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, da die Klägerin ihre diesbezüglichen Einwendungen erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erhoben und deshalb ihr Rügerecht verloren hat.
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Bei den von der Klägerin gerügten Fehlern in Form der Überschreitung des zulässigen Prüfungsstoffs sowie einer zu umfangreichen Prüfungsaufgabe handelt es sich um „Mängel im Prüfungsverfahren“ im Sinne des § 12 Satz 1 JAPO, die – im Falle ihres Vorliegens – als Verfahrensfehler eine Prüfungswiederholung zur Folge haben. Dies wurde in dem ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2012 bereits umfassend und zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Ansbach vom 24. Februar 2005 (AN 2 K 04.01309, juris, Rn. 35 bis 38) – dem die Kammer folgt - dargelegt. Wegen der weiteren Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug genommen werden, die sich die Kammer nach erneuter Sach- und Rechtsprüfung zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin wird von dem Prüfling mit dem Erfordernis der Geltendmachung der Prüfungsstoffüberschreitung bzw. einer ungeeigneten, weil zu umfänglichen Prüfungsaufgabe innerhalb der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 1 JAPO als Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge nichts Unzumutbares verlangt. Nach dem auch im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses geltenden Grundsatz von Treu und Glauben obliegt es dem Prüfling, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren. Diese Obliegenheit besteht grundsätzlich auch in Bezug auf die Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37/92 –, BVerwGE 96, 126 und juris, Rn. 21).
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Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, sie sei unmittelbar nach Ableistung der Klausur innerhalb der Ausschlussfrist – noch – nicht in der Lage gewesen, überhaupt zu erkennen, ob die in Frage stehenden Mängel im Prüfungsverfahren vorgelegen hätten, weshalb sie entsprechende substantiierte Rügen nicht hätte erheben können. Insoweit verkennt die Klägerin, dass es zur bloßen Geltendmachung des Verfahrensmangels zur Vermeidung eines Rügeausschlusses keiner detaillierten und umfänglich rechtlichen Ausführungen oder gar der Kenntnis der Lösung bedurft hätte. Es hätten vielmehr schon Hinweise auf die Problematik genügt. Jedenfalls ist es von einem verantwortungsbewussten Prüfling zu verlangen, dass er sich im Anschluss an die Prüfungsablegung bewusst werden muss, ob er sich vorschriftswidrig gehindert gesehen hat, eine adäquate Leistung zu erbringen, um sich sodann mit entsprechenden Rügen oder selbst schon bei bloßen Zweifeln, auch hinsichtlich der gebotenen Vorgehensweise, alsbald an das Prüfungsamt zu wenden (VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2005, a.a.O, juris, Rn. 42).
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Für die Rechtfertigung einer Präklusionsregelung wie derjenigen des § 12 Satz 1 JAPO genügt es, dass damit entweder verhindert werden soll, dass ein Prüfling, indem er in Kenntnis – oder bei Zweifeln – des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, oder dass sie dazu dient, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellst möglichen Aufklärung und unter Umständen sogar noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen. Ließe man die fristlose Geltendmachung des Mangels einer Überschreitung des Prüfungsstoffes zu, wäre dem Prüfling die Möglichkeit eröffnet, sich erst über den Erfolg seiner Bearbeitung kundig zu machen und sich dann zu entscheiden, ob er sich damit zufrieden geben will oder unter Beseitigung dieses Ergebnisses einen neuen Prüfungsversuch anstrebt, was eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsrecht bedeuten würde. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Prüfungsbehörde nur bei einer zeitnahen Geltendmachung eines derartigen Mangels in die Lage versetzt wird, dem nachzugehen und darauf in einer Form zu reagieren, die das Prüfungsgeschehen möglichst wenig beeinträchtigt, etwa durch eine zeitnahe Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung, ohne dass es überhaupt zur Bewertung der fehlerhaft ermittelten Leistung gekommen ist oder zumindest die dabei erzielten Ergebnisse herausgegeben sind (VG Ansbach, a.a.O., juris, Rn. 41). Allein schon um diesem Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen, wäre die Klägerin, auch wenn ihr zunächst detaillierte Ausführungen nicht möglich gewesen sind, zu einer rechtzeitigen Rüge verpflichtet gewesen.
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Die Klägerin wäre im Übrigen mit ihren Rügen von Verfahrensmängeln auch dann ausgeschlossen, wenn diese nicht bereits nach § 12 Satz 1 JAPO verspätet erhoben worden wären. Dieses Ergebnis folgt im Hinblick auf die obigen Erwägungen zur Chancengleichheit und das daraus folgende Gebot der Unverzüglichkeit einer derartigen Rüge jedenfalls noch vor Ergebnisbekanntgabe aus den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts (VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2005, a.a.O., Rn. 47).
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Der auf Neubewertung der Klausur Zivilrecht 1 gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsarbeit.
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Die Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dies ergibt sich daraus, dass es eine absolute Objektivität einer Leistungsbeurteilung im pädagogischen Bereich nicht gibt, weil die Bewertung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer in aller Regel mit einem erheblichen Einschlag wertender Elemente getroffen wird. Deshalb handeln die betroffenen Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen in Wahrnehmung einer ihnen grundsätzlich zustehenden Beurteilungsermächtigung. Für die Beurteilung einer Prüfungsarbeit nach fachlich-pädagogischen Kriterien steht deshalb nur dem Prüfer und nicht den Verwaltungsgerichten die Befugnis zur letztverbindlichen Einstufung der Prüfungsleistung zu. Dies bedeutet, dass die gerichtliche Überprüfung von prüfungsspezifischen Wertungen dort ihre Grenze findet, wo der Beurteilungsspielraum des Prüfers beginnt. Die gerichtliche Überprüfung ist demnach darauf zu beschränken, ob der Prüfer anzuwendendes Recht verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat oder ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat. Darüber hinaus sind aber im Rahmen des „Antwortspielraums“ auch fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. Die Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist. Wird unter Anwendung dieser Grundsätze ein Bewertungsfehler durch das Gericht festgestellt, kann das Gericht demzufolge die Leistungsbewertung grundsätzlich nicht durch eine eigene ersetzen und damit gleichsam die Aufgabe des Prüfers übernehmen. Es kann vielmehr nur den Prüfungsbescheid aufheben mit der Folge, dass der zuständige Prüfer – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – eine neue fehlerfreie Bewertung nachholen muss (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 -58).
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Hinsichtlich der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Mai 1965 – 2 C 146.62 –, BVerwGE 21, 127, 130 m.w.N.) in der Weiterführung, die sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.) erfahren hat, auszugehen. Danach unterliegt die Bewertung von Prüfungsleistungen nur einer eingeschränkten Kontrolle. Dies ergibt sich daraus, dass es eine absolute Objektivität einer Leistungsbeurteilung im pädagogischen Bereich nicht gibt, weil die Bewertung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer in aller Regel mit einem erheblichen Einschlag wertender Elemente getroffen wird. Deshalb handeln die betroffenen Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen in Wahrnehmung einer ihnen grundsätzlich zustehenden Beurteilungsermächtigung. Für die Beurteilung einer Prüfungsleistung nach fachlich-pädagogischen Kriterien steht dem Prüfer (und nicht den Verwaltungsgerichten) die Befugnis zur (letzt-) verbindlichen Einstufung der Prüfungsleistung zu. Dies bedeutet, dass die gerichtliche Überprüfung von prüfungsspezifischen Wertungen dort ihre Grenze findet, wo der Beurteilungsspielraum des Prüfers beginnt. Die gerichtliche Überprüfung hat sich demnach darauf zu beschränken, ob der Prüfer anzuwendendes Recht verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat oder ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat.
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Demgegenüber sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. Die Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. S. 804; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, BVerwGE 91, 262, 266). Der so umrissene, gegen den Bewertungsspielraum des Prüfers abzugrenzende sog. „Antwortspielraum“ des Prüflings darf indessen nicht überdehnt werden. So gehören die Einschätzungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungsaufgabe, die Beurteilung, ob und in welchem Maße der Prüfling seine Antworten und Begründungen sorgfältig aufbereitet und überzeugend dargelegt hat, die Bewertung der Art der Darstellung, die Bildung des Vergleichsrahmens, die Wertung, welche Leistung noch als „durchschnittlich“ zu betrachten ist und darüber hinaus überhaupt Benotungsfragen zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die grundsätzlich allein dem jeweiligen Prüfer zustehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 1992 – 4 S 11065/92 –, VBlBW 1993, 143, 144).
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Zunächst ist die Vorgehensweise des Landesprüfungsamts für Juristen des Beklagten, den Widerspruch des Klägers den beteiligten Prüfern nur auszugsweise zur Kenntnis zu geben, rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr besteht nach rheinland-pfälzischem Landesrecht die Befugnis des Landesprüfungsamts für Juristen zur Vorprüfung des Widerspruchs mit der Folge, dass die Prüfer nur hinsichtlich der relevanten Teile des Widerspruchs eingeschaltet oder im Einzelfall sogar überhaupt nicht beteiligt werden müssen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Wird gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung gemäß § 5 Abs. 3 JAG Widerspruch eingelegt, so erhält zunächst die Prüferin oder der Prüfer Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendungen und Abänderung der Bewertung, wenn ein Bewertungsfehler bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Widerspruch die Einschaltung der betreffenden Prüfer verlangt. Die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 JAG steht unter dem Vorbehalt der näheren Regelung durch die Justizausbildungs- und Prüfungsordnung. Eine derartige speziellere und daher vorrangigere Regelung enthält § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO, wonach der Prüfer nur dann Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendungen und Abänderungen der Bewertung erhält, wenn sich nach summarischer Prüfung die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers überhaupt ergibt (grundlegend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 A 10770/03.OVG –, juris).
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Die Befugnis des Landesprüfungsamts für Juristen zur Vorprüfung des Widerspruchs ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1392, 132 f.; Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 – juris, Rn. 27) hat klargestellt, dass ein Anspruch des Kandidaten auf verwaltungsinterne Überprüfung seiner Einwendungen gegen die Bewertung nur besteht, sofern es sich um substantiierte Einwände handelt. Insoweit dient die Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens in § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO dazu, die Anforderungen an die Substantiierungslast des Kandidaten zu kontrollieren und zu verhindern, dass auch unsubstantiierte Einwände die Chance einer Zweitbewertung eröffnen, da der Prüfling hierauf keinen Anspruch hat. Der Anspruch des Kandidaten geht lediglich dahin, dass seine Prüfungsleistung anhand des dem Prüfer eigenen Bewertungssystems fachlich richtig und gerecht bewertet wird. Eine erneute Beteiligung der Prüfer bei jeder Art von Einwendungen wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit sogar bedenklich. Da die gerechte Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten auf der Grundlage des dem Prüfer eigenen Bewertungssystems von dem Quervergleich mit den Leistungen der übrigen Prüflingen abhängt, darf nicht ohne rechtfertigenden Grund in dieses Bewertungsgefüge eingegriffen werden. Es wäre grundsätzlich mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, wenn ein Kandidat die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielte. Diese Gefahr wäre indes gegeben, wenn die Prüfer auf jedwede Einwendung erneut ein Überdenken ihrer Erstbewertung durchführen würden und der Kandidat hierdurch die Chance einer Zweitbeurteilung erhielte. Zur Vermeidung von Chancenungleichheiten ist es deshalb sachgerecht, wenn nicht sogar geboten, eine Beteiligung der Prüfer erst dann vorzusehen, wenn die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers hinreichend substantiiert dargelegt ist (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen war das Landesprüfungsamt des Beklagten berechtigt, die von der Klägerin mit ihrem Widerspruch erhobenen Rügen den betroffenen Prüfern nur auszugsweise vorzulegen, soweit es sich um substantiierte Einwendungen handelte.
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Danach wurde die Erstprüferin der Klausur Zivilrecht 1 zu Recht nicht am Überdenkungsverfahren beteiligt, weil Bewertungsfehler bereits nach summarischer Prüfung ausgeschossen sind (§ 7 Abs. 6 Satz 1 JAPO).
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Mit ihrem Einwand, die Erstprüferin habe die Aufgabe 1 und 2 der Klausur zu Unrecht gleich gewichtet, weil Aufgabe 1 zu umfangreich gewesen sei und Aufgabe 2 unzulässigen Prüfungsstoff enthalten habe, hat die Klägerin schon keinen materiellen Bewertungsfehler geltend gemacht, der zu einer Neubewertung der Klausur führen könnte. Bei einer hierauf zurückzuführenden unzutreffenden Bewertung ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um einen Bewertungsfehler, sondern um eine mittelbare Folge der Mängel im Prüfungsverfahren, die als solche gerügt werden müssen und nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr gerügt werden können. Behoben werden können solche Mängel damit nur durch eine Wiederholung der Prüfungsleistung, nicht aber durch eine Neubewertung. Eine solche kann nur bei materiellen Bewertungsfehlern auf der Grundlage einer frei von Verfahrensmängeln erbrachten Leistung erfolgen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, a.a.O., juris, Leitsatz 4 und Rn. 25).
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Soweit die Klägerin weiter beanstandet, es werde durch die Erstprüferin zu Unrecht bemängelt, dass sie die Vorschrift des § 894 BGB nicht geprüft habe, hat sie damit einen Bewertungsfehler nicht dargelegt. Die Prüferkritik ist berechtigt, da eine Prüfung dieser Vorschrift tatsächlich nicht erfolgt ist. Es ist auch nicht zutreffend, dass – wie von der Klägerin geltend gemacht – die Erstprüferin bemängelt hat, § 883 Abs. 2 BGB sei von ihr überhaupt nicht berücksichtigt worden. Denn die entsprechende Passage des Prüfervotums bezieht sich nur auf die Aufgabe 1 b, bei der § 883 Abs. 2 BGB „nicht mehr“ berücksichtigt worden sei. Eine erneute Prüferbeteiligung musste damit auch im Hinblick auf die genannten Rügen nicht erfolgen, da bereits bei summarischer Prüfung Bewertungsfehler auszuschließen sind.
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Es ist auch nicht als bewertungsfehlerhaft anzusehen, dass der Zweitprüfer der Klausur Zivilrecht 1 einerseits die Aufgaben 1 und 2, was den Anteil an den Rohpunkten angeht, als „in etwa gleichwertig“ bezeichnet, bei der Gesamtbewertung den Schwerpunkt mit einer Gewichtung von 2/3 jedoch auf die Aufgabe 1 gelegt und den zweiten Aufgabenteil auf einen Anteil von 1/3 an der Gesamtnote reduziert hat. Diese Gewichtung im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung hat der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren nachvollziehbar näher erläutert. Im Übrigen betrifft die Frage der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen den Kernbereich des Beurteilungsspielraums, in den das Gericht nur im Ausnahmefall, der hier nicht gegeben ist, eingreifen darf. Zudem hat der Prüfer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin, die bei Teil 2 der Prüfungsaufgabe gar keine Rohpunkte erzielen konnte, durch die von ihm vorgenommene Schwerpunktsetzung ausschließlich profitiert habe. Sie ist von daher durch die seitens des Prüfers vorgenommenen Gewichtung schon nicht beschwert.
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Auch der Einwand der Klägerin, der Zweitprüfer hätte bei Aufgabe 1 a) die für die Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB vorgesehenen 10 Rohpunkte vergeben müssen, weil sie die Vorschrift „indirekt“ geprüft habe und sich die Einigung zudem bereits aus dem Sachverhalt ergeben habe, rechtfertigt keine Korrektur der Bewertung. Wie bereits in dem ergangenen Widerspruchsbescheid ausgeführt, unterfällt die Wertung, ob das Erfordernis der Einigung hätte geprüft werden müssen, als Bewertung der Argumentations- und Begründungstiefe ebenfalls dem Beurteilungsspielraum des Prüfers. Wenn ein Prüfer die vollständige Prüfung aller Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung eines Rechts verlangt, bewegt sich dies im zulässigen Rahmen des Erwartungshorizonts des Prüfers an eine juristisch saubere Subsumtionstechnik und stellt keinen Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze dar.
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Mit ihrem weiteren Vortrag, für ihre Ausführungen zu Aufgabe 1 c) – vom Prüfer als „zu knapp“ kritisiert – hätten auch mehr als 10 Rohpunkte vergeben werden können, vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen. Auch die Anforderungen des Prüfers an die Begründungstiefe fallen in das vom Gericht nicht überprüfbare Prüferermessen. Mit ihrem Einwand legt die Klägerin keinen Bewertungsfehler dar, sondern ersetzt lediglich die Prüferbewertung durch ihre eigene Wertung, was ihr nicht zusteht.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsarbeit Öffentliches Recht 2.
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Der Zweitprüfer hat in seinem Votum zu Recht beanstandet, dass das Aufwerfen der Staatsangehörigkeits-Problematik im Rahmen der „Beschwerdeberechtigung“ ohne erkennbaren Grund erfolgt ist. Der hiergegen erhobene Einwand der Klägerin, es sei nicht falsch, sondern vertretbar, wenn die Frage der Staatsangehörigkeit bei dem Prüfungspunkt der Beschwerdeberechtigung festgestellt, diskutiert und richtig gelöst werde, geht fehl. Der Zweitprüfer hat im Rahmen des Überdenkungsverfahrens darauf hingewiesen, dass er die in Frage stehenden Ausführungen nicht als falsch angesehen, sondern mit seiner Anmerkung (nur) kritisiert habe, dass es an einem sinnvollen Prüfungsaufbau gefehlt habe. Es hätte ausgeführt werden müssen, warum es problematisch sein könnte, den Beschwerdeführer als „Jedermann“ anzusehen. Der Anlass der Prüfung der Staatsangehörigkeit an dieser Stelle und die Notwendigkeit, auf den Unionsbürgerstatus abzustellen, bleibe unklar. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Prüfer hat, anders als die Klägerin meint, nicht – auch nicht im Ausgangsvotum – Vertretbares als falsch angesehen und bewertet, sondern in nachvollziehbarer Weise das Fehlen eines juristisch korrekten Prüfungsaufbaus bemängelt. Dieser Gesichtspunkt, der die Argumentations- und Begründungstiefe betrifft, unterfällt jedoch ebenfalls dem Bereich prüfungsspezifischer Wertungen.
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Auch mit ihrem Vortrag, die Beschwerdebefugnis sei unproblematisch gewesen, weshalb insoweit keine längeren Ausführungen erforderlich gewesen seien und kein Punktabzug hätte erfolgen dürfen, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Prüferkritik bezog sich nicht darauf, dass längere Ausführungen erforderlich gewesen seien, sondern monierte, dass die Beschwerdebefugnis „in keiner Weise konkretisiert“ werde. Dies räumt die Klägerin allerdings in ihrem Widerspruchsschreiben auch selbst ein. Dass insoweit kein Punktabzug hätte vorgenommen werden dürfen, stellt erneut eine – unzulässige – eigene Wertung der Klägerin unter Eingriff in den Beurteilungsspielraum des Prüfers dar.
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Dasselbe gilt für ihren Einwand, die als zu oberflächlich bemängelte Subsumtion zu Art. 5 Abs. 3 GG sei zwar knapp, aber richtig und deshalb im ausreichenden Bereich anzusiedeln.
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Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer bei der Aufgabe 2 der Klausur Öffentliches Recht 2 über die geübte Kritik hinaus ihre Bearbeitung nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Beschluss
- 50
1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21.03.2013
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Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.