Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Okt. 2016 - Au 3 K 15.1425

bei uns veröffentlicht am05.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

Das Verfahren wird bis zur ordnungsgemäßen Durchführung des Überdenkungsverfahrens durch einen neuen Zweitprüfer ausgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen sein Nichtbestehen der IHK-Prüfung „Geprüfte/r Industriemeister/-in Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“.

1. Der 1980 geborene Kläger absolviert seit 2013 bei der Beklagten eine Weiterbildung zum „Geprüfte/r Industriemeister/-in Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“.

2. Mit Prüfungsbescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der fachrichtungsspezifische Prüfungsteil - und damit die Prüfung zum „Industriemeister/-in Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ insgesamt - nicht bestanden sei. Maßgeblich sei, dass er in mehr als einem Fach - konkret den Fächern „Technologie der Werk- und Hilfsstoffe“ (36 P.) sowie „Produktionstechnik“ (48 P.) - nur unzureichende Leistungen erbracht habe.

Gegen den Prüfungsbescheid legte der Kläger nach Einsicht in die Prüfungsunterlagen mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Februar 2015 Widerspruch ein, der zunächst nicht begründet wurde. Mit E-Mail vom 8. Mai 2015 teilte die Beklagte der Klägerseite mit, dass am selben Tag der aus drei Mitgliedern bestehende Prüfungsausschuss „im Überdenkungsverfahren“ die beiden nicht bestandenen Einzelprüfungen einer vollständigen Neubewertung unterzogen habe. Diese habe jeweils sogar eine für den Kläger leicht schlechtere Bewertung ergeben, im Fach „Technologie der Werk- und Hilfsstoffe“ von 34 P. (statt 36 P.) sowie im Fach „Produktionstechnik“ von 46 P. (statt 48 P.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2015 - eingegangen am 28. Juli 2015 - begründete der Kläger seinen Widerspruch. Es wurden insoweit ausschließlich Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsfrage Nr. 14 im Fach „Produktionstechnik“ (48 P.) erhoben. Hier habe der Kläger nur einen Punkt von maximal fünf Punkten erzielt, obwohl seine Beantwortung vollständig den Ausführungen aus dem Fachbuch „Kunststofftechnik - Aufgaben“ von Bischoff/Ebeling entspreche; richtigerweise habe der Kläger somit die Höchstpunktzahl erzielen müssen.

Mit E-Mail vom 28. Juli 2015 - in Kopie versandt an den Zweitkorrektor und das weitere Mitglied des Prüfungsausschusses - nahm der Erstkorrektor der Prüfungsarbeit im Fach „Produktionstechnik“ gegenüber der Beklagten zur Einwendung des Klägers Stellung. Es wurde u. a. ausgeführt, dass es sich bei der klägerseitig benannten Publikation um ein bloßes Prüfungsfragebuch, nicht jedoch um ein Lehrbuch oder einschlägige Fachliteratur handele. Den Ausführungen im genannten Prüfungsfragebuch fehle insbesondere der umfassende fachliche Hintergrund. Maßgeblich für die Beantwortung sei stets die konkrete Fragestellung und nicht etwa eine artverwandte Frage aus einem Prüfungsfragebuch, so dass keine Veranlassung bestehe, die bisherige Bewertung zu ändern. Der Erstkorrektor gab an, dass er seiner fachlichen Bewertung das Buch „Kunststofftechnik“ (Europa Lehrmittel, S. 321-324) zugrunde gelegt habe; nach diesem sei er auch als Dozent im Meisterlehrgang im Fach „Wesentliche Produktionsverfahren“ beim Thema „Spritzgießen“ vorgegangen, das Buch liege überdies auch den Meisterschülern vor. Eine Stellungnahme des Zweitkorrektors holte die Beklagte nicht ein.

3. Sodann wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2015 - zugestellt per Postzustellungsurkunde am 28. August 2015 - zurück. Der Prüfungsausschuss halte an seiner Bewertung des Nichtbestehens aufgrund zweier nicht bestandener Prüfungsfächer fest.

4. Hiergegen hat der Kläger am 28. September 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Prüfungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch Neubewertung der im Fach Produktionstechnik gefertigten Prüfungsarbeit durch einen anderen, hilfsweise denselben Prüfungsausschuss fortzusetzen.

Weiter hilfsweise:

den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Prüfer bei Frage 14 der Prüfungsarbeit den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum verletzt hätten. Die vom Kläger gegebene Antwort entspreche im Kern den Fragen und Antworten von Nr. 8.2.17 und 8.2.18 im Lehrbuch „Kunststofftechnik - Aufgaben“ von Bischoff/Ebeling und sei damit richtig bzw. jedenfalls fachlich vertretbar. Zudem sei das erforderliche Überdenkungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei zunächst ohne Anlass und Notwendigkeit - insbesondere zum fraglichen Zeitpunkt ohne konkrete Bewertungsrügen - eine vollständige Neubewertung der Prüfungsarbeit des Klägers im Fach „Produktionstechnik“ durch alle drei Mitglieder des Prüfungsausschusses vorgenommen worden. Dies stelle einen Verstoß gegen die Chancengleichheit anderer Prüflinge dar. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Prüfer auf diese schlechte Bewertung nunmehr festgelegt seien und keine Offenheit mehr für eine bessere Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers bestehe. Richtigerweise hätten zudem nur die beiden ursprünglichen Prüfer ihre Einzelbewertungen überdenken müssen und dürfen.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass materielle Bewertungsfehler nicht gegeben seien. Insbesondere sei der zulässige Antwortspielraum des Prüflings beachtet worden. Im Überdenkungsverfahren sei die Neubewertung durch die drei Prüfungsausschussmitglieder unabhängig voneinander erfolgt und erst anschließend erneut ein gemeinsamer Beschluss gefasst worden. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsbegründung am 15. Juli 2015 sei das Überdenkungsverfahren überdies bereits abgeschlossen gewesen; der Kläger habe daher keinen Anspruch mehr auf eine nochmalige Auseinandersetzung des Prüfungsausschusses mit seinen - unsubstantiierten - Rügen aus der Widerspruchsbegründung gehabt. Ohnehin habe der Kläger nur fachspezifische Wertungen und damit Rechtsfehler gerügt, die gar kein Überdenkungsverfahren erforderten. Auch ohne substantiierte Bewertungsrügen hätten die Prüfer jedoch das Recht gehabt, weiteren Einwendungen des Klägers auch außerhalb eines Überdenkungsverfahrens entgegenzutreten.

6. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 legte die Beklagte ergänzend Stellungnahmen des Erstkorrektors (v. 23.7.2016) und des Zweitkorrektors (v. 22.7.2016) sowie des dritten Mitglieds des Prüfungsausschusses (undatiert) vor. Ferner wurde eine gemeinsame Stellungnahme aller drei Mitglieder des Prüfungsausschusses vom 25. Juli 2016 vorgelegt. Keiner Stellungnahme war zu entnehmen, dass an der bisherigen Bewertung nicht weiter festgehalten werde.

7. Am 26. Juli 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. Das Gericht hat insoweit Beweis erhoben durch Einvernahme des Erst- und Zweitkorrektors der Prüfungsarbeit „Produktionstechnik“ als Zeugen; hinsichtlich der Aussagen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom verwiesen.

8. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. August 2016 vertrat die Klägerseite die Auffassung, dass die nunmehr vorgelegte Einzelstellungnahme des Zweitkorrektors vom 22. Juli 2016 inhaltlich völlig unzureichend sei, da sie sich mit den Einwänden des Klägers überhaupt nicht auseinandersetze. Ein fehlerhaftes Überdenkungsverfahren könne auch grundsätzlich nicht durch Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung ersetzt werden. Eine fachspezifische Rüge des sog. Antwortspielraums sei überdies mit einer prüfungsspezifischen Bewertungsrüge untrennbar verknüpft, so dass auch hier ein Überdenkungsverfahren erforderlich sei.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2016 legte die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme des Zweitkorrektors vom 15. September 2016 vor, in der dieser seine Korrektur nochmals erläutert und zum Schluss gelangt, dass die erfolgte Punktevergabe der Prüfungsleistung entspreche. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass jedenfalls nunmehr ein ordnungsgemäßes Überdenken vorliege.

9. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren wird von Amts wegen bis zur ordnungsgemäßen Durchführung des Überdenkungsverfahrens durch einen neuen Zweitprüfer gemäß § 94 VwGO ausgesetzt.

a) Grund hierfür ist, dass bislang hinsichtlich der Bewertung der streitgegenständlichen Aufgabe 14 im Fach „Produktionstechnik“ kein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren stattgefunden hat, soweit es den Zweitprüfer betrifft.

aa) Der bei berufsbezogenen Prüfungen bestehende Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren als Verfahrensgewährleistung eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 5; U. v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 17).

Die Einleitung eines eigenständigen Überdenkungsverfahrens setzt seitens des Prüflings die Erhebung substantiierter Einwände gegen die Leistungsbewertung voraus, d. h. gegen die mit einem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum verbundene Einordnung der erbrachten Leistungen in ein Bewertungssystem. Der Prüfling muss wirkungsvolle Hinweise geben, d. h. die Einwände müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 5.10.2009 - 6 PKH 6/09 - juris Rn. 5; B. v. 18.12.2008 - 6 B 70/08 u. a. - juris Rn. 7; B. v. 8.11.2005 - 6 B 45/05 - juris Rn. 10; U. v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 19).

Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände durch die Prüfungsbehörde sämtlichen beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit sämtlichen Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen (Einzel)-Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das (End-)Ergebnis der Prüfung entscheiden. Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss mit der jeweiligen schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 19.5.2016 - 6 B 1/16 - juris Rn. 14; B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - juris Rn. 6/9; B. v. 10.10.1994 - 6 B 73/94 - juris Rn. 20; U. v. 30.6.1994 - 6 C 4/93 - juris Rn. 22; U. v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 18).

Im Lichte des Gebots der persönlichen unmittelbaren Kenntnisnahme der Prüfungsleistung durch jeden Prüfer dürfen die beteiligten Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens keine gemeinsame Stellungnahme zu den substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen ihre Bewertungen abgeben, soweit die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens nicht jeweils gesondert schriftlich niedergelegt haben. Sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer müssen vielmehr das Überdenken jeweils eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen, selbst wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen der ursprünglichen Korrektur der Bewertung des Erstprüfers zulässigerweise ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte. Die gebotene Eigenständigkeit wird durch die Kenntnis der jeweils anderen Stellungnahme jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. zum Ganzen: BVerwG; B. v. 19.5.2016 - 6 B 1/16 - juris Rn. 28; B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - juris Rn. 6 f.; B. v. 18.12.1997 - 6 B 69/97 - juris Rn. 6).

Ein gebotenes Überdenkungsverfahren kann zeitlich grundsätzlich auch noch während eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Der Anspruch des Prüflings auf Überdenken ist insbesondere auch erfüllt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt worden sind und dem Prüfling Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Auch - ggf. ergänzende - Stellungnahmen der Prüfer in der mündlichen Verhandlung können den Überdenkungsanspruch erfüllen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 2.5.1996 - 6 B 75/95 - juris Rn. 8; B. v. 15.9.1994 - 6 B 42/94 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 19.3.2004 - 7 BV 03.1953 - juris Rn. 49; VG Augsburg, U. v. 18.3.2015 - Au 3 K 14.881 - juris Rn. 49).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze gilt, dass vorliegend hinsichtlich des Zweitprüfers kein ordnungsgemäßes Überdenken stattgefunden hat.

(1) Vorliegend waren hinreichend substantiierte Bewertungsrügen des Klägers gegeben, die geeignet waren, ein Überdenkungsverfahren zu bedingen.

Die im anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 15. Juli 2015 (Blatt 69 der Verwaltungsakte) erhobenen Einwände waren aufgrund der Bezugnahme auf die beigefügten Auszüge aus dem Prüfungsaufgabenbuch „Kunststofftechnik“ von Bischoff/Ebeling zu den Aufgaben 8.2.17 und 8.2.18 (Blatt 70-73 der Verwaltungsakte) inhaltlich hinreichend substantiiert.

Zwar gilt, dass bei reinen fachlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfern und Prüfling das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden hat, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Derartige fachspezifische Rügen zielen auf eine Korrektur von Rechtsfehlern und unterliegen daher der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dagegen betrifft der Anspruch auf ein Überdenken von Prüfungsleistungen durch die mit der Bewertung befassten Prüfer in erster Linie die mit einem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum verbundene Einordnung der erbrachten Leistungen in ein Bewertungssystem (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. a. - juris Rn. 57 f.; BVerwG, B. v. 10.10.1994 - 6 B 73/94 - juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 18.12.2008 - 6 B 70/08 u. a. - juris Rn. 7; U. v. 21.10.1993 - 6 C 12/92 - juris Rn. 20; Niehues, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 790).

Es kann offenbleiben, ob im Lichte obiger Grundsätze bei reinen fachspezifischen Rügen einer Verletzung des sog. Antwortspielraums ein Überdenkungsverfahren stets nicht erforderlich ist. Denn vorliegend ist aus Sicht des Gerichts davon auszugehen, dass die Rüge im anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 15. Juli 2015 (Blatt 69 der Verwaltungsakte) auch als materielle, die konkrete Bepunktung der Aufgabe 14 betreffende Bewertungsrüge zu verstehen war. Oftmals betreffen die Einwendungen des Prüflings sowohl die fachspezifische als auch die prüfungsspezifische Ebene, die insbesondere dann kaum zu trennen sind, wenn die Kritik an der einschätzenden Bewertung des Prüfers sich zugleich auf die Missachtung allgemeiner Bewertungsgrundsätze stützt (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 790). So liegt der Fall auch hier.

Das erst am 28. Juli 2015 eingegangene klägerische Schreiben vom 15. Juli 2015 war auch zeitlich geeignet, die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens zu bedingen. Insoweit ist Voraussetzung für die Erforderlichkeit eines Überdenkungsverfahrens aufgrund substantiierter Rügen des Prüflings grundsätzlich nur, dass gegen die Prüfungsentscheidung selbst noch Rechtschutz möglich ist (vgl. VG Berlin, U. v. 21.5.2015 - 12 K 1265.13 - juris Rn. 25). Ausnahmen hiervon gelten nur dann, wenn (1.) bereits zuvor ein aufgrund substantiierter Bewertungsrügen eingeleitetes Überdenkungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist oder (2.) substantiierte Bewertungsrügen erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben werden (vgl. OVG BE-BB, U. v. 13.9.2012 - OVG 10 B 5.11 - juris Rn. 69 m. w. N.; OVG NW, B. v. 4.4.2014 - 14 A 968/12 - juris Rn. 67; Niehues, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 799).

Hiervon ausgehend war jedoch vorliegend - entgegen der Auffassung der Beklagten - das Überdenkungsverfahren noch nicht durch die am 8. Mai 2015 erfolgte „komplette Neubewertung“ der klägerischen Prüfungsarbeit (Blatt 78-81 der Verwaltungsakte) durch den dreiköpfigen Prüfungsausschuss abgeschlossen. Dem steht bereits entgegen, dass vor Eingang des anwaltlichen Schreibens des Klägers am 28. Juli 2015 mangels substantiierter Bewertungsrügen des Klägers gar kein Überdenkungsverfahren im Rechtssinne bei der Beklagten anhängig war; bis zu diesem Zeitpunkt war vielmehr bei der Beklagten lediglich ein Widerspruchsverfahren anhängig (vgl. zu dieser rechtlichen Differenzierung: BayVGH, U. v. 30.4.1998 - 7 B 97.2986 - juris Rn. 27).

Insoweit einiges vieles dafür, dass die seitens der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt ohne substantiierte Bewertungsrügen des Klägers durchgeführte Beteiligung der Prüfer im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit rechtlich bedenklich war, da der Kläger so eine voraussetzungslose Chance einer Zweitbewertung erhalten hat (vgl. zum Ganzen: RhPfOVG, U. v. 30.7.2003 - 2 A 10770/03 - juris Rn. 35 f.; VG Mainz, U. v. 21.3.2013 - 1 K 919/12.MZ - juris Rn. 34; Niehues, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 789). Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das dritte Prüfungsausschussmitglied, das hier weder Erst- noch Zweitkorrektor gewesen ist, ohnehin nicht zum Überdenken berufen gewesen wäre.

(2) Trotz eines somit erforderlichen Überdenkungsverfahrens hat der Zweitkorrektor jedoch - im Gegensatz zum Erstkorrektor (E-Mail v. 28.7.2015, Blatt 82 der Verwaltungsakte) - keine separate schriftliche Stellungnahme zu den mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2015 nebst Anlagen (Blatt 69-73 der Verwaltungsakte) klägerseitig erhobenen substantiierten Bewertungsrügen zu Aufgabe 14 der Prüfungsarbeit „Produktionstechnik“ abgegeben.

Selbst wenn man die E-Mail des Erstkorrektors vom 28. Juli 2015 (Blatt 82 der Gerichtsakte), die der Zweitkorrektor in Kopie erhalten hat, als gemeinsame Stellungnahme von Erst- und Zweitkorrektor begreifen wollte, ändert sich an diesem Befund nichts; denn eine solche gemeinsame Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ist - wie ausgeführt - unzulässig, soweit zuvor keine separaten schriftlichen Stellungnahmen der Prüfer niedergelegt worden sind (BVerwG, B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - juris Rn. 5-11). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, insbesondere ist der bloße separate Neubewertungsbogen des Zweitkorrektors vom 8. Mai 2015 (Blatt 60 der Verwaltungsakte) mangels textlichen Eingehens auf die Einwendungen des Klägers nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Stellungnahme im Überdenkungsverfahren darzustellen.

Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Zweitprüfers vom 22. Juli 2016 (Blatt 134 der Gerichtsakte) erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen an ein ordnungsgemäßes Überdenken; hier erläutert der Zweitkorrektor nur in einer Aufzählung seine allgemeine Vorgehensweise bei der Bewertung von Prüfungsantworten, ohne jedoch auf die konkreten Einwendungen des Klägers einzugehen. Die gemeinsame Stellungnahme der drei Prüfungsausschussmitglieder vom 25. Juli 2016 (Blatt 140-142 der Gerichtsakte) war im Überdenkungsverfahren - wie ausgeführt - unzulässig.

Ein ordnungsgemäßes Überdenken des Zweitkorrektors hat vorliegend auch nicht durch seine Stellungnahme als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 stattgefunden. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Zweitprüfer zu einem ordnungsgemäßen Überdenken nicht mehr in der Lage, da er bereits endgültig auf sein Bewertungsergebnis festgelegt war. Grund hierfür ist, dass der Zweitprüfer zuvor unzulässigerweise zusammen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren die gemeinsame Stellungnahme vom 25. Juli 2016 (Blatt 134 der Gerichtsakte) abgegeben hatte. In dieser Konstellation ist aus Sicht des Gerichts eine Fehlerkorrektur nicht mehr durch eine nachträgliche Einzelstellungnahme möglich. Denn es ist nicht realistisch, dass sich der Zweitprüfer bei seiner erneuten Befassung - hier in der mündlichen Verhandlung - von seiner Vorprägung aus der vorangegangen gemeinsamen Stellungnahme lösen konnte, um das gebotene eigenständige und unabhängige Überdenken vorzunehmen (so auch VG Schwerin, U. v. 4.12.2015 - 4 A 769/14 - S. 11 f. des Entscheidungsumdrucks; offen gelassen in: OVG NW, U. v. 18.4.2012 - 14 A 2687/09 - juris Rn. 82-84). Daher konnte auch die seitens der Beklagten vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Zweitkorrektors vom 15. September 2016 (Blatt 190 der Gerichtsakte) kein ordnungsgemäßes Überdenken mehr darstellen.

b) Angesichts des bisher somit nicht ordnungsgemäß durchgeführten Überdenkungsverfahrens war das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, bis die Beklagte ein ergänzendes verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchgeführt hat.

Denn aus einem unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Überdenkungsverfahren folgt nicht, dass deshalb der Prüfungsbescheid verwaltungsgerichtlich aufzuheben wäre. Es handelt sich beim Überdenkungsverfahren um ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren. Sein Fehlen oder ein dabei unterlaufener Formfehler kann sich auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht unmittelbar auswirken. Derartige Fehler führen lediglich dazu, dass die Sache für das Gericht regelmäßig noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 16.4.1997 - 6 C 9/95 - juris - Rn. 35; U. v. 1.6.1995 - 2 C 16/94 - juris Rn. 23).

Ein anhängiges verwaltungsgerichtliches Verfahren ist daher bei fehlender bzw. nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Überdenkungsverfahrens auf Antrag des Prüflings - wie hier - gemäß § 94 VwGO auszusetzen, damit unabhängig von der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vorrangig in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren die Prüfer selbst überdenken können, ob die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertungen berechtigt sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 6; B. v. 5.10.2009 - 6 PKH 6/09 - juris Rn. 5; B. v. 10.7.1998 - 6 B 63/98 - juris Rn. 8; B. v. 2.5.1996 - 6 B 75/96 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.1995 - 2 C 16/94 - juris Rn. 23; B. v. 6.3.1995 - 6 B 3 /95 - juris Rn. 13; B. v. 15.9.1994 - 6 B 42/94 - juris Rn. 3 f.; U. v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 24).

c) Im nunmehr durchzuführenden ergänzenden Überdenkungsverfahren ist seitens der Beklagten ein neuer Zweitprüfer heranzuziehen.

Die Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zum Zwecke des Überdenkens der Bewertung ist in der Regel von den ursprünglichen Prüfern durchzuführen. Grundsätzlich sind nur diese imstande, ihre eigenen Erwägungen durch Überdenken der dagegen gerichteten Einwendungen in Frage zu stellen. Der ausnahmsweise Einsatz neuer Prüfer hat zur Voraussetzung, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Überdenken der Bewertung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durch Einsatz der ursprünglichen Prüfer erfüllt werden kann, etwa weil deren Befangenheit - z. B. wegen endgültiger Festlegung auf ihr Bewertungsergebnis - zu besorgen ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 1.6.1995 - 2 C 16/94 - juris Rn. 22; U. v. 30.6.1994 - 6 C 4/93 - juris Rn. 29).

Hiervon ausgehend ist vorliegend der bisherige Zweitprüfer vom weiteren Überdenkungsverfahren ausgeschlossen, da er - wie ausgeführt - endgültig auf sein Bewertungsergebnis festgelegt ist.

d) Hinsichtlich des Tätigwerdens eines neuen Zweitprüfers im Überdenkungsverfahren weist das Gericht abschließend auf Folgendes hin:

Auch bei Tätigwerden eines neuen Prüfers im Überdenkungsverfahren bleibt die Rechtsnatur des Verfahrens dieselbe. Insbesondere bleibt die bisherige Bewertung wirksam und bildet die Grundlage für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren. Auch der neue Prüfer hat nur insoweit die Bewertung zu überdenken, als der Prüfling substantiierte Einwendungen erhoben hat; eine umfassende Neubewertung erfolgt nicht. Ergibt die Prüfung substantiierter Einwände des Prüflings, dass vertretbare Ausführungen als falsch angesehen wurden oder der Sachverhalt infolge des Übersehens zutreffender Ausführungen durch den Prüfer fehlerhaft erfasst wurde, so hat der neue Prüfer dies im Rahmen einer allgemeinen Rechtskontrolle zu berücksichtigen. In den Bereich des Wertungsspielraums fällt hingegen, welche Auswirkungen ein festgestellter Bewertungsfehler auf die Gesamtbewertung der Arbeit hat. Der neue Prüfer ist hier im Interesse der Chancengleichheit gehalten, sich an den erkennbaren Bewertungsmaßstäben der ursprünglichen Prüfer zu orientieren, sofern ihm diese nicht unvertretbar erscheinen. Ergibt die Überprüfung im Überdenkungsverfahren indes, dass die Einwände des Prüflings unberechtigt sind, so hat es damit sein Bewenden und die ursprüngliche Bewertung bleibt in vollem Umfang wirksam (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 22.10.1997 - 7 B 97.1139 - VGHE 50, 171).

2. Nach Abschluss eines ordnungsgemäßen verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens wird das Gericht das Verfahren von Amts wegen unverzüglich fortsetzen (vgl. BayVGH, B. v. 29.6.2016 - 5 BV 16.85 - juris Rn. 5).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Aug. 2012 - 6 B 19/12

bei uns veröffentlicht am 09.08.2012

Gründe 1 1. Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

1. Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

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a) Der Kläger macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage geltend, ob "Fehler in einem Nachprüfungsverfahren nach § 14 (Bay) JAPO gerichtlich geltend gemacht werden können" (S. 3 Beschwerdebegründung). Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der im Freistaat Bayern aufgrund von § 14 Bay JAPO geltenden Besonderheit, wonach der - bei berufsbezogenen Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte - Anspruch des Prüflings auf Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <266> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 229 und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 <136> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 261, seitdem stRspr des Senats; zuvor BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45 ff.>) dort nicht eingebettet in ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO, sondern im Rahmen eines isolierten, eigenständig ausgestalteten Verfahrens erfüllt wird. Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass der Kläger seine in einem solchen Verfahren geltend gemachten Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in der Ersten Juristischen Staatsprüfung deshalb nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen könne, weil - was hier unstreitig ist - der Prüfungsbescheid mangels einer gegen ihn erhobenen Klage bestandskräftig geworden ist (UA S. 4). Demgegenüber steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass gegen in diesem Verfahren nicht behobene oder dort erstmals aufgetretene Korrekturfehler im Rahmen einer anschließenden Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichtlich vorgegangen werden könne (S. 3 Beschwerdebegründung). Aus seiner Klagebegründung vom 30. März 2011 geht hervor, dass er der Auffassung ist, der Erstgutachter seiner Klausur Nr. 6 sei auf seine in diesem Verfahren vorgetragenen Einwände nicht oder nur mit unzutreffenden Argumenten eingegangen.

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b) Die von dem Kläger aufgezeigte Frage ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung offenkundig zu verneinen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).

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aa) Der bei berufsbezogenen Prüfungen bestehende Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 137 bzw. S. 261 f. und vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34).

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Die Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 140 f. bzw. S. 265 f. und vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 35). Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt für ihn nicht die zwingende Vorgabe, es dem gerichtlichen Verfahren vorzuschalten. Bei Erhebung substanziierter Einwendungen gegen Prüfungsbewertungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist dieses regelmäßig auf Antrag des Prüflings gemäß § 94 VwGO auszusetzen, sofern eine verwaltungsinterne Kontrolle zu ihnen noch nicht stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 34 f.). Die in dem bayerischen Prüfungsrecht angelegte zeitlich parallele Anordnung von verwaltungsinternem Kontrollverfahren und gerichtlichem Verfahren (vgl. § 14 Abs. 5 Bay JAPO) stößt daher nicht auf bundesrechtliche Hindernisse.

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bb) Bei einer rechtlichen Gestaltung wie derjenigen des bayerischen Prüfungsrechts tritt, sofern der Prüfling sich auf die Einleitung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens beschränkt und die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO für ein gerichtliches Verfahren ungenutzt verstreichen lässt, anders als bei einer von vorneherein konsekutiven Anordnung beider Verfahren durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglichkeit auf, dass im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht behobene oder erstmalig begangene Korrekturfehler nicht im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Prüfungsbescheids ausgeglichen werden können. Dies gebietet indes nicht, gerichtlichen Rechtsschutz gegen das Ergebnis des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zu eröffnen.

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(a) Das grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Überdenken der Prüfungsbewertungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bildet der Sache nach eine Verfahrensgewährleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat es dementsprechend aus der verfahrensrechtlichen Dimension des Grundrechtsschutzes abgeleitet (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O.). Ebenso wie der grundrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch des Prüflings auf gerichtliche Kontrolle der Prüfungsbewertung dient es der effektiven Durchsetzung seines materiell-rechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Anspruchs auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung. Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm eine unterstützende Funktion im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems zu. Die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach diese Fehlerkontrolle ihrerseits einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre (eigene) Fehlerfreiheit zugänglich sein müsste, verkennt diese Funktion und überhöht das "Überdenken" zu einem verselbständigten Rechtsschutzziel, das es seiner grundrechtsdogmatischen Konzeption nach gerade nicht darstellt (vgl. bereits Beschluss vom 10. Juli 1998 - BVerwG 6 B 63.98 - juris Rn. 8). Ist - wie hier - auf Antrag des Prüflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschließend durchgeführt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern bei Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten (vgl. Urteile vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 37 und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 23). Eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling so wenig wie in Bezug auf gerichtliche Kontrollverfahren.

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(b) Der Prüfling hat es in der Hand, um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die fehlerhafte Bewertung seiner Prüfungsleistung nachzusuchen, indem er gegen den Prüfungsbescheid Rechtsmittel ergreift. Versäumt er, dies innerhalb der gesetzlichen Klagefrist zu tun, so wird der Prüfungsbescheid bestandskräftig. Die Bestandskraft des Prüfungsbescheids würde offenkundig unterlaufen werden, wenn der Prüfling - im Gewande eines Anspruchs auf erneute Bescheidung des Antrags auf Nachprüfung gemäß § 14 Bay JAPO - nunmehr ein Begehren auf gerichtliche Kontrolle geltend machen könnte. Der grundrechtlich verankerte Anspruch des Prüflings auf Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens böte hierfür nach dem Vorgesagten keine Rechtfertigung. Die durch ihn abgedeckten Schutzinteressen des Prüflings werden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies folgt in Bezug auf solche Korrekturfehler, die sich auf den Bereich nicht-prüfungsspezifischer Wertungen beziehen, schon daraus, dass insoweit die kompensatorische, die prüfungsrechtstypische Lückenhaftigkeit der gerichtlichen Kontrolle ausgleichende Funktion des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens überhaupt nicht zum Tragen käme; das verwaltungsinterne Kontrollverfahren bietet hinsichtlich dieser Fehlerkategorie keine Überprüfungsmöglichkeiten, die über die - vom Prüfling ungenutzten - gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten hinausgingen. Dort, wo Letzteres allein der Fall wäre - also im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen -, würde die gerichtliche Kontrolle indes selbst dann, wenn sie dem verwaltungsinternen Kontrollverfahren nachgeschaltet wäre, ins Leere zielen, da die einschlägigen gerichtlichen Kontrollgrenzen auch hier Geltung beanspruchen müssten.

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(c) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz allerdings dann, wenn die Prüfungsbehörde sich weigert, überhaupt ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 a.a.O.). Andernfalls liefe die aus Art. 12 Abs. 1 GG fließende Verfahrensgewährleistung leer. Die Frage, inwieweit gerichtlicher Rechtsschutz darüber hinaus auch gegen die Missachtung grundlegender Anforderungen an die Gestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (hierzu Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 137 f. bzw. S. 262) eröffnet sein muss, bedarf hier keiner Klärung.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.

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Der Kläger wendet sich gegen die Bewertungen seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung (ZJS). Nach der Praxis des für die Beklagte zuständigen Prüfungsamts werden diese Arbeiten von zwei Prüfern selbständig bewertet, wobei der Zweitprüfer die Bewertung des Erstprüfers kennt (offene Zweitbewertung). Aufgrund von Einwendungen des Prüflings, die sich gegen beide Bewertungen richten, überdenken beide Prüfer ihre Bewertung in Kenntnis der ergänzenden Stellungnahmen des jeweils anderen. Auch ist ihnen der Namen des Prüflings bekannt.

3

Der Kläger nahm im April 2007 an dem aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten bestehenden Teil der ZJS teil. Nach der mündlichen Prüfung im August 2007 beschied ihn die Beklagte, dass er die ZJS mit der Gesamtnote "befriedigend (8,25 Punkte)" bestanden habe. Mit seinem Widerspruch erhob der Kläger Einwendungen gegen die Erst- und Zweitbewertungen von insgesamt fünf Aufsichtsarbeiten aus dem Zivilrecht (ZR II, ZR III und Themenschwerpunkt "Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht" ) sowie aus dem Öffentlichen Recht (ÖR I und ÖR II). Aufgrund der Einwendungen setzten der Zweitprüfer der Arbeit ZR II und der Erstprüfer der Arbeit ÖR II ihre Benotung um jeweils einen Punkt herauf. Dementsprechend setzte die Beklagte die Prüfungsgesamtnote auf "befriedigend (8,33 Punkte)" fest; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

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Mit seiner im Juli 2008 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst das Ziel verfolgt, die fünf Aufsichtsarbeiten erneut zu bewerten. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Beklagte zugesagt, die Arbeit ZHG durch zwei neue Prüfer und die Arbeit ÖR II durch einen neuen Zweitprüfer bewerten zu lassen. Im Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, soweit die Beklagte Neubewertungen zugesagt habe; im Übrigen wiesen die angegriffenen Bewertungen keinen Rechtsfehler auf. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Jahr 2013 die Arbeiten ZR II, ZHG und ÖR I durch andere Prüfer bewerten lassen. Diese Prüfer und ein Teil der Prüfer der anderen Aufsichtsarbeiten haben ihre Bewertungen nochmals überdacht.

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Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorrangig beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die acht Aufsichtsarbeiten unter Vorgabe einer jeweils genannten Mindestpunktzahl erneut zu bewerten, auf der Grundlage der erneuten Bewertungen eine erneute Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Gesamtnote herbeizuführen sowie ein auf den 24. August 2007 datiertes Zeugnis über das vorläufige Prüfungsergebnis und eine Übersicht über alle Einzelbewertungen der ZJS zuzustellen. Hilfsweise hat er beantragt, die Aufsichtsarbeiten mit Ausnahme einer Arbeit aus dem Strafrecht (StR I) erneut zu bewerten sowie festzustellen, dass die Offenlegung seines Namens in den Überdenkensverfahren seine Rechte verletzt hat.

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Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Aufsichtsarbeiten ZHG und ÖR I erneut zu bewerten und erneut über die Gesamtnote zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Gericht hat in dem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorgabe von Mindestbenotungen für die Bewertung von Prüfungsleistungen sei ausgeschlossen, weil sie den Beurteilungsspielraum der Prüfer missachte. Deren Bewertungen setzten eine Vielzahl von komplexen, auf die konkrete Prüfungsleistung bezogenen Wertungen voraus, die sich nicht regelhaft erfassen ließen. Vielmehr beruhten sie auf einem Bewertungssystem, dem die persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen des Prüfers zugrunde lägen. Daher könnten Verwaltungsgerichte nur nachprüfen, ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, Prüfungsleistungen aber nicht selbst bewerten. Nur auf diese Weise könne die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer gewahrt werden.

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Die offene Zweitbewertung sei verfassungsrechtlich zulässig; sie werde hier nicht durch die Prüfungsordnung ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass Zweitprüfer ihre Aufgabe auch bei Kenntnis der Erstbewertung selbständig und unabhängig erfüllten. Es gebe keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität. Die Prüfer dürften über den bisherigen Gang des Bewertungsverfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit schütze vor einer Herabsetzung der Benotung aufgrund einer nochmaligen Bewertung durch neue Prüfer.

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Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung seien hier die letzten Einzelbewertungen einschließlich ergänzender Stellungnahmen. Der Kläger habe sich mit dem Einsatz neuer Prüfer jeweils einverstanden erklärt. Die danach maßgeblichen Bewertungen der Aufsichtsarbeiten ZHG und ÖR I wiesen Rechtsfehler auf; die übrigen Bewertungen hielten sich innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspielraums. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil er eine nicht sachdienliche Klageerweiterung darstelle. Der Kläger habe einen neuen Streitstoff in das Berufungsverfahren einführen wollen.

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1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

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Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht. Soweit sie nicht bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sind, können sie aufgrund dieser Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden oder sind nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.

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a) Zu der Frage des Klägers,

ob die Bewertung von Prüfungsleistungen in Kenntnis der Bewertungen des anderen Prüfers mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist,

liegt eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, soweit es um die Bewertung des Zweitprüfers in Kenntnis der zeitlich vorangehenden Bewertung des Erstprüfers geht. Diese Rechtsprechung beansprucht auch Geltung für das Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer aufgrund der Einwendungen des Prüflings gegen einzelne Wertungen.

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Sieht die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vor, muss jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 <247> und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48). Davon ausgehend ist die offene Zweitbewertung, d.h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität; bundesverfassungsrechtlich ist sowohl eine offene als auch eine isolierte Zweitbewertung zulässig (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1995 - 6 C 1.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343 S. 60 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.). Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung "einverstanden". Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <268 f.>; Beschlüsse vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 416 Rn. 5 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7).

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Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Prüfer ihre Aufgabe auch dann pflichtgemäß und unvoreingenommen erfüllen, wenn sie Kenntnis von anderen Bewertungen oder Einschätzungen der Prüfungsleistung oder von sonstigen prüfungsrelevanten Umständen haben. Es ist davon auszugehen, dass derartige Vorkenntnisse die unabhängige Beurteilung der Prüfungsleistung nicht beeinträchtigen. Daher können sie für sich genommen in aller Regel keine Voreingenommenheit begründen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.).

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Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtsgrundsätze auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 6 B 69.97 - juris Rn. 6). Dies folgt aus dem Zweck des Überdenkens: Es dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung: Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 6 B 88.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 S. 142).

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Der Beschwerdevortrag des Klägers kann diese Rechtsgrundsätze nicht in Frage stellen. Der Kläger folgert aus Häufigkeit und Abfolge der festgestellten Rechtsfehler bei den Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten, dass die Prüfer, insbesondere die Zweitprüfer, bei offenen Bewertungen geneigt sind, sich bereits vorhandenen Bewertungen und Einschätzungen unter Verzicht auf eine eigenständige Beurteilung anzuschließen. Er folgert dies aus der Vielzahl der Übernahmen von Erstbewertungen durch Zweitprüfer. Dieser Schluss kann schon deshalb nicht gezogen werden, weil das vorliegende Verfahren aufgrund der außergewöhnlichen Vielzahl von Nach- und Neubewertungen keine generellen Rückschlüsse zulässt. Hinzu kommt, dass die Zahl der Neubewertungen auch daraus resultiert, dass die Beklagte den Einsatz neuer Prüfer großzügig gehandhabt hat. Schließlich hat die berufungsgerichtliche Überprüfung ergeben, dass die überwiegende Zahl der vom Kläger beanstandeten Übernahmen von Erstbewertungen durch Zweitprüfer keine Beurteilungsfehler zum Gegenstand hatten.

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b) Die unter 1.a) dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorkenntnissen der Prüfer ist auch maßgebend für die Beantwortung der weiteren Frage,

unter welchen Voraussetzungen die Annahme der Unvoreingenommenheit des Prüfers widerlegbar ist und bei wechselseitiger Offenlegung der Bewertungen und Stellungnahmen von Erst- und Zweitprüfer aus verfassungsrechtlichen Gründen als erschüttert gilt (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

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Es ist allgemein anerkannt, dass ein Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen, eine von ihm vorgenommene Leistungsbewertung rechtswidrig ist, wenn begründeter Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Enthält die Prüfungsordnung keine spezielle Regelung für die Voreingenommenheit, ist § 21 VwVfG anzuwenden. Danach muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 - 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 <144>). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Prüfer gegen das Gebot der Sachlichkeit verstößt, beispielsweise seiner Verärgerung über eine schwache Prüfungsleistung freien Lauf lässt (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 16). Aus dieser Rechtsprechung folgt zwingend, dass die Unvoreingenommenheit eines Prüfers im Einzelfall nicht mehr gegeben, d.h. widerlegt sein kann. Wie unter 1. dargestellt, folgt dies aber nicht bereits daraus, dass ein Prüfer seine Bewertung in Kenntnis der Bewertung eines anderen Prüfers abgibt.

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c) Auch die Frage,

ob neuen Prüfern die Vorbewertungen der alten Prüfer mitzuteilen und Hinweise auf zu vermeidende Bewertungsfehler zu geben sind, um eine Chance auf eine bessere Benotung zu eröffnen und eine schlechtere Benotung auszuschließen,

kann aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden: Prüfungsleistungen können nicht auf der Grundlage eines abstrakt-generellen, von der jeweiligen Prüfungsaufgabe gelösten Regelwerks bewertet werden. Maßgebend ist das aufgabenbezogene Bewertungssystem der Prüfer, in das deren persönliche Einschätzungen und Erfahrungen einfließen. Dies gilt insbesondere für die prüfungsspezifischen Wertungen wie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung fachlicher Mängel sowie der für die Notenvergabe entscheidenden komplexen Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung. Diese Wertungen nimmt der Prüfer nach dem Maßstab durchschnittlicher Anforderungen vor, den er autonom aufgrund eines Leistungsvergleichs bildet. Hierfür ist ihm ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine prüfungsspezifischen Wertungen und die darauf beruhende Notenvergabe unterliegen nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216> und Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68).

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Auch der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist nicht geeignet, seine Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277; Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 61 f.). Vielmehr folgt aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), dass die bisherigen Prüfer nicht nur für das Überdenken ihrer Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings, sondern vorrangig auch für eine Nachbewertung heranzuziehen sind, die erforderlich wird, weil Prüfungsbehörde oder Verwaltungsgericht Rechtsfehler bei der Leistungsbewertung festgestellt haben. Auch in dieser Lage sind soweit als möglich gleiche Prüfungsbedingungen herzustellen. Dies kann bei dem Einsatz der bisherigen Prüfer gewährleistet werden, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können. Sie sind aus Gründen der Chancengleichheit gehindert, dieses System aus Anlass der Nachbewertung zu ändern. Daher müssen sie die als rechtswidrig beanstandeten Einzelwertungen erneut treffen und in das System komplexer Erwägungen einpassen, die sie bei der ersten Bewertung der Notengebung angestellt haben. Dies schließt eine Verschlechterung der Benotung aus (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 279 und vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216 f.>; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68).

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Aus Gründen der Chancengleichheit darf die Prüfungsbehörde nur dann neue Prüfer einsetzen, wenn die alten Prüfer rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, die Nachbewertung vorzunehmen. In diesem Fall lässt sich eine vollständige Neubewertung nicht vermeiden, weil die Unabhängigkeit der neuen Prüfer deren Bindung an ein anderes, nicht von ihnen entwickelten aufgabenbezogenen Bewertungssystems ausschließt. Hier kann das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) nur insoweit zur Geltung kommen, als es die Prüflinge vor einer Verschlechterung der Benotung schützt, die die alten Prüfer vergeben haben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 280 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 47 f.).

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Die Frage, ob und inwieweit die Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht Neubewertungen von Aufsichtsarbeiten des Klägers durch neue Prüfer veranlasst hat, ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie von den konkreten Umständen abhängt und einer fallübergreifenden Beantwortung entzogen ist.

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Weder das Gebot der Chancengleichheit noch ein anderer prüfungsrechtlicher Verfassungsgrundsatz geben bindend vor, ob neuen Prüfern die Bewertungen ihrer Vorgänger mitzuteilen sind oder nicht. Bundesverfassungsrechtlich ist beides möglich; die Kenntnis der alten Bewertungen hindert die neuen Prüfer nicht, ihre Aufgaben pflichtgemäß und unvoreingenommen wahrzunehmen (vgl. unter 1.a). Aufgrund der Unabhängigkeit der Prüfer und der Eigenart des von ihnen auszuübenden Beurteilungsspielraums liegt auf der Hand, dass ihnen Prüfungsbehörden und Verwaltungsgerichte keine Vorgaben für die Bewertung machen dürfen. Es ist Sache der Prüfer, aufgrund ihrer prüfungsspezifischen Wertungen autonom ein aufgabenbezogenes Bewertungssystem zu entwickeln. Wie dargelegt sind die Prüflinge aus Gründen der Chancengleichheit unabhängig von dem Ergebnis der Neubewertung vor einer Verschlechterung ihrer Benotung geschützt.

23

d) Die Frage,

ob die offene Zweitbewertung nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gesetzlich festgelegt oder gestattet werden muss,

ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat sich für die Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung auf den Inhalt landesrechtlicher Bestimmungen berufen, nämlich auf § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung in der Fassung des Staatsvertrags vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141), bekannt gemacht am 11. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 213). Das Gericht hat angenommen, dass diese nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Bestimmungen die offene Zweitbewertung gestatten. Diese Auslegung bindet das Bundesverwaltungsgericht.

24

e) Die Frage,

ob die Gerichte nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berechtigt oder verpflichtet sind, für erneute Bewertungen Notenuntergrenzen vorzugeben, wenn das behördliche Verfahren wegen der wechselseitigen Offenlegung der Bewertungen von Erst- und Zweitprüfern insgesamt rechtswidrig ist,

kann aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts eindeutig beantwortet werden. Danach steht den Prüfern für die Bewertung von Prüfungsleistungen ein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum zu, den sie persönlich eigenverantwortlich wahrzunehmen haben. Die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note ist das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers. Die Verwaltungsgerichte sind in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen und die Gewichtung darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Prüfer den Sachverhalt, d.h. die Prüfungsleistung, richtig und vollständig zur Kenntnis genommen haben, keine sachwidrigen Erwägungen in die Bewertung haben einfließen lassen, die Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt haben, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet haben und ihre prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nicht unhaltbar sind (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 ff.>; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.; Beschluss vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.).

25

Mit dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, aber auch mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit ist offensichtlich unvereinbar, dass die Gerichte den Prüfern Vorgaben für die Notenvergabe, etwa in Gestalt von Mindestpunktzahlen, machen. Dies setzte eine eigenständige Bewertung der Prüfungsleistung und damit die Entwicklung eines aufgabenbezogenen komplexen Bewertungssystems durch die Gerichte voraus, wodurch ohne zwingenden Grund besondere Prüfungsbedingungen zugunsten klagender Prüflinge geschaffen würden. Diesen würde eine zusätzliche Chance des Bestehens oder der Notenverbesserung eröffnet. Auch ist nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung des Beurteilungsspielraums durch gerichtliche Bewertungsvorgaben in Betracht kommen sollte.

26

f) Die Frage,

ob Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Folgenbeseitigungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) Prüflingen vor Ende des Bewertungsverfahrens einen Anspruch auf Ausstellung eines Prüfungszeugnisses vermitteln, das bereits erzielte Notenverbesserungen ausweist,

kann ohne weiteres dahingehend beantwortet werden, dass sich die Ausstellung eines vorläufigen Prüfungszeugnisses nach der jeweiligen Prüfungsordnung richtet. Unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG kann ein derartiger Anspruch allenfalls dann folgen, wenn der Prüfling aus beruflichen Gründen, etwa für eine Bewerbung um eine neue Stelle, dringend auf die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses angewiesen ist. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er sich in einer derartigen Situation befunden hat.

27

2. Nach alledem beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil in Bezug auf die Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung und der Kenntnis der "Überdenkensstellungnahme" des jeweils anderen Prüfers, die Voraussetzungen für die Voreingenommenheit eines Prüfers und die Notwendigkeit einer normativen Grundlage für die offene Zweitbewertung nicht auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. zur Divergenz: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Wie unter 1. a), b) und d) dargelegt, stehen die Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts zu diesen Fragen jeweils in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

28

Zu dem Beschwerdevortrag des Klägers ist anzumerken: In dem Beschluss vom 9. Oktober 2012 (6 B 39.12) hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung befasst. Vielmehr hat es aus dem Gebot der persönlichen unmittelbaren Kenntnisnahme der Prüfungsleistung durch jeden Prüfer hergeleitet, dass Erst- und Zweitprüfer keine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwendungen des Prüflings gegen ihre Bewertungen abgeben dürfen. Beide Prüfer müssen das Überdenken jeweils eigenständig vornehmen. Diese Eigenständigkeit wird durch die Kenntnis der jeweils anderen Stellungnahme nicht in Frage gestellt.

29

In dem Urteil vom 10. Oktober 2002 (6 C 7.02) hat das Bundesverwaltungsgericht keinen tragenden Rechtssatz zur Widerlegbarkeit der Unvoreingenommenheit eines Prüfers aufgestellt. Vielmehr hat es entschieden, dass ein Prüfer nicht schon deshalb voreingenommen ist, weil er seine Bewertung in Kenntnis anderer Bewertungen vornimmt. Berufsbezogene Prüfungen müssen nicht im Sinne des Grundsatzes der Prüfungsanonymität ausgestaltet werden.

30

Weder in dem Beschluss vom 18. Dezember 1997 (6 B 69.97) noch in dem Urteil vom 29. Mai 2013 (6 C 18.12) hat das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass die offene Zweitbewertung normativ explizit angeordnet werden muss. In dem Beschluss vom 18. Dezember 1997 hat das Gericht ausgeführt, dass sich eine offene Zweitbewertung auch auf das Verfahren des Überdenkens erstreckt. In dem Urteil vom 29. Mai 2013 hat sich das Gericht mit den Auswirkungen des Nichtbestehens von Teilprüfungen für das Bestehen der Gesamtprüfung, nicht aber mit der offenen Zweitbewertung befasst.

31

3. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft seine Anträge abgelehnt,

- die in dem schriftlichen Teil der Prüfung des Klägers geltenden und angewandten Verfahrensregelungen und -praktiken, soweit sie nicht schriftlich niedergelegt sind, sowie die konkrete schriftliche Erläuterung des üblichen und tatsächlichen Ablaufs bei der Prüfung des Klägers - jeweils einschließlich der Überdenkens- und Gerichtsverfahren - anzufordern;

- eine Auskunft über die Zahl der von den jeweiligen Prüfern im konkreten Klausurdurchgang des Klägers geprüften Klausuren, welche mit der von ihnen geprüften Klausurbearbeitung des Klägers übereinstimmt, und über die Gesamtzahl der Klausuren im konkreten Durchgang einzuholen;

- schriftliche Wiedergaben des konkreten Inhalts der mündlichen und elektronischen Kommunikation des Prüfungsamts mit den Prüfern bei sämtlichen Bewertungen einschließlich des Überdenkens anzufordern;

- die Gründe anzugeben, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können.

32

Diese Anträge sind keine Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Ein Beweisantrag setzt voraus, dass für eine bestimmte Tatsachenbehauptung ausdrücklich ein näher bezeichnetes Beweismittel angeboten wird. Der Antrag muss erkennen lassen, dass durch die Ausschöpfung des Beweismittels das Bestehen oder Nichtbestehen einer konkreten Tatsache nachgewiesen werden soll. Ein Antrag, der diesen inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen (Beweisermittlungsantrag). Die Ablehnung derartiger Beweisanregungen ist daran zu messen, ob das Tatsachengericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 26. März 2009 - 2 B 86.08 - juris Rn. 17; zum Ganzen: Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 87).

33

Die Anträge des Klägers stellen allesamt keine Beweisanträge, sondern Anregungen zur weiteren Sachaufklärung dar. Sie sind nicht auf den Nachweis konkreter Tatsachen gerichtet. Vielmehr will der Kläger wissen, welche Umstände des Prüfungsverfahrens ihm noch nicht bekannt sind.

34

Nach § 86 Abs. 1 VwGO muss das Gericht diejenigen Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die ein Beteiligter hinwirkt oder die sich ihm aufdrängen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Beteiligter gegen die Richtigkeit der bisherigen Tatsachenfeststellungen begründete Einwendungen erhebt (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Dagegen muss das Tatsachengericht Anregungen nicht nachgehen, die ein Beteiligter ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" vorträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 3). Auch erstreckt sich die Aufklärungspflicht nicht auf Ermittlungen, die aus Sicht des Tatsachengerichts unnötig sind, weil es auf deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.> und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

35

Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisanregungen des Klägers nicht nachgehen müssen. Soweit dessen Anträge darauf abzielen, mögliche Ungereimtheiten des Prüfungsverfahrens, insbesondere Absprachen zwischen Prüfungsamt und Prüfern oder zwischen den Prüfern, offenzulegen, entbehren sie einer tatsächlichen Grundlage. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schluss auf derartige Vorgänge zulassen könnten. Soweit es ihm um weitere Kenntnisse über Abläufe des Prüfungsverfahrens geht, hat er nicht dargelegt, ob und inwieweit diese Kenntnisse Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits erlangen könnten. Entsprechendes gilt für die in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptungen, die Prüfungsakten der Beklagten seien "grob unvollständig" bzw. es seien Kontakte nicht dokumentiert.

36

Im Übrigen wären derartige Ermittlungen nicht geeignet gewesen, die Leistungsbewertungen in Frage zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach Prüfer auch dann zu einer sachgerechten, eigenverantwortlichen Bewertung in der Lage sind, wenn sie mit anderen Meinungen über die Prüfungsleistung konfrontiert werden. Hierin liegt kein Eingriff in ihr autonomes Bewertungssystem. Die vom Kläger behauptete Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt offensichtlich nicht vor. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

37

4. Die Verfahrensrügen des Klägers in Bezug auf seinen Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit der Offenlegung seines Namens festzustellen, können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es auf die vom Kläger geforderten Ermittlungen nach dem insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht angekommen ist. Das Gericht hat den Hilfsantrag als unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageerweiterung angesehen (§ 91 Abs. 1 VwGO). Es hat hierfür nachvollziehbar darauf abgestellt, dass durch den Hilfsantrag neuer Streitstoff in das Berufungsverfahren eingeführt worden wäre, dessen Behandlung den Rechtsstreit weiter verzögert hätte. Dies verkennt der Kläger, wenn er das Fehlen von Aufklärungsbemühungen in Bezug auf diesen Streitstoff rügt.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

1

1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

aa) Der Beklagte macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob "ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen (erfordert), dass bei vorangegangener offener Zweitkorrektur Erst- und Zweitkorrektor im Widerspruchverfahren (Überdenkungsverfahren) das Ergebnis ihres Überdenkens selbständig in Gestalt von zwei eigenständigen und eigenständig dokumentierten Stellungnahmen niederzulegen haben". Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht eine fehlerhafte Gestaltung des im vorliegenden Fall auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung seiner juristischen Prüfungsklausuren durchgeführten Überdenkungsverfahrens angenommen und hieraus der Sache nach abgeleitet hat, dieses Verfahren sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die in dem angefochtenen Urteil festgestellten Bewertungsfehler hinsichtlich zweier Prüfungsklausuren des Klägers zu beseitigen (vgl. UA S. 15 f.). Die fehlerhafte Verfahrensgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht darin erblickt, dass dem Erstprüfer die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausuren vom Beklagten mit der Bitte übermittelt worden waren, "eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren zu den erhobenen Einwänden zu entwerfen" und anschließend dem Zweitprüfer zuzuleiten, der seinerseits vom Beklagten über diese vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet und gebeten worden war, "sich wegen einer erforderlichen Beratung mit dem Erstkorrektor ... in Verbindung zu setzen" (UA S. 17, 3).

4

bb) Die aufgeworfene Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung aus den nachstehenden Erwägungen mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13); die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob die Ausführungen der Prüfer im Überdenkensverfahren tatsächlich zur Beseitigung der festgestellten Bewertungsfehler geführt hätten - und es mithin im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den auch dort anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verfahrensgestaltung überhaupt ankommt -, mag auf sich beruhen.

5

(1) Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72> und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45>). Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.). Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

6

(2) In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)". Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr).

7

(3) Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die zur Objektivitäts- bzw. Neutralitätssicherung des Bewertungsverfahrens gebotenen Regelungen beträfen auch "die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen" (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen wird, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 196 f.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 20; Niehues/Fischer a.a.O. S. 200). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <269> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 231 und vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 14). Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen - was in der Natur der Sache liegt - in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12 - noch unveröff.). Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an.

8

(4) Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die - wie im vorliegenden Fall - den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

9

(a) Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.

10

(b) Die vom Beklagten im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensweise diente offenkundig dem Ziel, auf eine Annäherung der beiderseitigen Überdenkensergebnisse oder zumindest der ihnen zugrundeliegenden, schriftlich zu fixierenden Begründungen hinzuwirken. Soweit der Beklagte hiermit die Absicht verfolgt haben sollte, die Komplexität des Überdenkensverfahrens zu reduzieren und die nachfolgende Widerspruchsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 JAG NW zu erleichtern, würde dies keine Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens rechtfertigen, wie sie mit dieser Verfahrensweise nach dem Vorgesagten verbunden sind. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen. Dass hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, belegt bereits die anders geartete Prüfungspraxis anderer Prüfungsämter.

11

(c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung, dass sich die Ergebnisrichtigkeit des Überdenkensverfahrens durch einen Austausch der beteiligten Prüfer mit Blick darauf durchaus auch erhöhen kann, dass die gesprächsweise Konfrontation mit anderen Standpunkten vielfach die gedankliche Durchdringung eigener Positionen zu vertiefen geeignet ist. Diese Erwägung führt nicht in einen zwingenden Widerspruch zum Vorgesagten, wie sich bereits anhand von § 14 Abs. 1 JAG NW illustrieren lässt. Nach dieser - auf das Stadium der Erstbewertung bezogenen - Vorschrift erfolgt bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit eine Beratung der beiden Prüfer erst, nachdem diese die Aufsichtsarbeit "selbständig begutachtet und bewertet" haben. Bei einer solchen Gestaltung können die funktionellen Vorzüge eines Prüferaustauschs realisiert werden, ohne die Objektivitätsgewähr aufs Spiel zu setzen, die darin liegt, dass die Prüfer sich zunächst eigenständig und unabhängig voneinander ein Urteil bilden und dieses sodann schriftlich fixieren. Dem Beklagten steht es frei, im Stadium des Überdenkensverfahrens eine vergleichbare Gestaltung zu veranlassen.

12

b) Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.

13

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch konkludent den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die rein theoretische Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügen würde, um das für die Statthaftigkeit einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Gegenteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall "der Vorbereitung einer Schadensersatzklage dient" (UA S. 12). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, zur Frage der Anhängigkeit einer Amtshaftungsklage oder ihrer alsbaldigen Erhebung seien im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden, wird hiermit allenfalls die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Zweifel gezogen. Anerkanntermaßen ist aber der Umstand, ob die Vorinstanz auf der Ebene der Subsumtion einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt hat, nicht divergenzbegründend im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 - juris Rn. 8 - insoweit nicht abgedruckt bei Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4).

14

bb) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich ferner nicht damit begründen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht konkret auf Art und Umfang eines drohenden Schadens des Klägers eingegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht ist nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss gelangt, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Kläger nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei (UA S. 13). Es hat dabei auf den Verdienstausfall abgestellt, der dem Kläger wegen der verspäteten Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden ist (UA S. 12 f.). Selbst wenn es hierfür weitgehenderer Prüfungen bedurft hätte, würde das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte belegen.

15

c) Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Beklagten vorinstanzlich unter Beweis gestellte Frage, ob die beteiligten Prüfer ihre eigenen Klausurbewertungen jeder für sich und unabhängig voneinander vorgenommen und sich nicht beraten haben, bevor die eigenständige Prüfung mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen war, war vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Überdenkensverfahrens - aus Sicht des beschließenden Senats nach dem oben Gesagten zu Recht - nicht auf die Merkmale der tatsächlich erfolgten Vorgehensweise der Prüfer in dem vorliegenden Fall, sondern auf die objektive Verfahrensgestaltung gestützt (UA S. 17).

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.

2

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertungen seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung (ZJS). Nach der Praxis des für die Beklagte zuständigen Prüfungsamts werden diese Arbeiten von zwei Prüfern selbständig bewertet, wobei der Zweitprüfer die Bewertung des Erstprüfers kennt (offene Zweitbewertung). Aufgrund von Einwendungen des Prüflings, die sich gegen beide Bewertungen richten, überdenken beide Prüfer ihre Bewertung in Kenntnis der ergänzenden Stellungnahmen des jeweils anderen. Auch ist ihnen der Namen des Prüflings bekannt.

3

Der Kläger nahm im April 2007 an dem aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten bestehenden Teil der ZJS teil. Nach der mündlichen Prüfung im August 2007 beschied ihn die Beklagte, dass er die ZJS mit der Gesamtnote "befriedigend (8,25 Punkte)" bestanden habe. Mit seinem Widerspruch erhob der Kläger Einwendungen gegen die Erst- und Zweitbewertungen von insgesamt fünf Aufsichtsarbeiten aus dem Zivilrecht (ZR II, ZR III und Themenschwerpunkt "Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht" ) sowie aus dem Öffentlichen Recht (ÖR I und ÖR II). Aufgrund der Einwendungen setzten der Zweitprüfer der Arbeit ZR II und der Erstprüfer der Arbeit ÖR II ihre Benotung um jeweils einen Punkt herauf. Dementsprechend setzte die Beklagte die Prüfungsgesamtnote auf "befriedigend (8,33 Punkte)" fest; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

4

Mit seiner im Juli 2008 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst das Ziel verfolgt, die fünf Aufsichtsarbeiten erneut zu bewerten. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Beklagte zugesagt, die Arbeit ZHG durch zwei neue Prüfer und die Arbeit ÖR II durch einen neuen Zweitprüfer bewerten zu lassen. Im Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, soweit die Beklagte Neubewertungen zugesagt habe; im Übrigen wiesen die angegriffenen Bewertungen keinen Rechtsfehler auf. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Jahr 2013 die Arbeiten ZR II, ZHG und ÖR I durch andere Prüfer bewerten lassen. Diese Prüfer und ein Teil der Prüfer der anderen Aufsichtsarbeiten haben ihre Bewertungen nochmals überdacht.

5

Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorrangig beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die acht Aufsichtsarbeiten unter Vorgabe einer jeweils genannten Mindestpunktzahl erneut zu bewerten, auf der Grundlage der erneuten Bewertungen eine erneute Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Gesamtnote herbeizuführen sowie ein auf den 24. August 2007 datiertes Zeugnis über das vorläufige Prüfungsergebnis und eine Übersicht über alle Einzelbewertungen der ZJS zuzustellen. Hilfsweise hat er beantragt, die Aufsichtsarbeiten mit Ausnahme einer Arbeit aus dem Strafrecht (StR I) erneut zu bewerten sowie festzustellen, dass die Offenlegung seines Namens in den Überdenkensverfahren seine Rechte verletzt hat.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Aufsichtsarbeiten ZHG und ÖR I erneut zu bewerten und erneut über die Gesamtnote zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Gericht hat in dem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorgabe von Mindestbenotungen für die Bewertung von Prüfungsleistungen sei ausgeschlossen, weil sie den Beurteilungsspielraum der Prüfer missachte. Deren Bewertungen setzten eine Vielzahl von komplexen, auf die konkrete Prüfungsleistung bezogenen Wertungen voraus, die sich nicht regelhaft erfassen ließen. Vielmehr beruhten sie auf einem Bewertungssystem, dem die persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen des Prüfers zugrunde lägen. Daher könnten Verwaltungsgerichte nur nachprüfen, ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, Prüfungsleistungen aber nicht selbst bewerten. Nur auf diese Weise könne die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer gewahrt werden.

7

Die offene Zweitbewertung sei verfassungsrechtlich zulässig; sie werde hier nicht durch die Prüfungsordnung ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass Zweitprüfer ihre Aufgabe auch bei Kenntnis der Erstbewertung selbständig und unabhängig erfüllten. Es gebe keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität. Die Prüfer dürften über den bisherigen Gang des Bewertungsverfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit schütze vor einer Herabsetzung der Benotung aufgrund einer nochmaligen Bewertung durch neue Prüfer.

8

Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung seien hier die letzten Einzelbewertungen einschließlich ergänzender Stellungnahmen. Der Kläger habe sich mit dem Einsatz neuer Prüfer jeweils einverstanden erklärt. Die danach maßgeblichen Bewertungen der Aufsichtsarbeiten ZHG und ÖR I wiesen Rechtsfehler auf; die übrigen Bewertungen hielten sich innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspielraums. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil er eine nicht sachdienliche Klageerweiterung darstelle. Der Kläger habe einen neuen Streitstoff in das Berufungsverfahren einführen wollen.

9

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

10

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht. Soweit sie nicht bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sind, können sie aufgrund dieser Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden oder sind nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.

11

a) Zu der Frage des Klägers,

ob die Bewertung von Prüfungsleistungen in Kenntnis der Bewertungen des anderen Prüfers mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist,

liegt eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, soweit es um die Bewertung des Zweitprüfers in Kenntnis der zeitlich vorangehenden Bewertung des Erstprüfers geht. Diese Rechtsprechung beansprucht auch Geltung für das Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer aufgrund der Einwendungen des Prüflings gegen einzelne Wertungen.

12

Sieht die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vor, muss jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 <247> und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48). Davon ausgehend ist die offene Zweitbewertung, d.h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität; bundesverfassungsrechtlich ist sowohl eine offene als auch eine isolierte Zweitbewertung zulässig (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1995 - 6 C 1.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343 S. 60 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.). Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung "einverstanden". Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <268 f.>; Beschlüsse vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 416 Rn. 5 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7).

13

Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Prüfer ihre Aufgabe auch dann pflichtgemäß und unvoreingenommen erfüllen, wenn sie Kenntnis von anderen Bewertungen oder Einschätzungen der Prüfungsleistung oder von sonstigen prüfungsrelevanten Umständen haben. Es ist davon auszugehen, dass derartige Vorkenntnisse die unabhängige Beurteilung der Prüfungsleistung nicht beeinträchtigen. Daher können sie für sich genommen in aller Regel keine Voreingenommenheit begründen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.).

14

Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtsgrundsätze auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 6 B 69.97 - juris Rn. 6). Dies folgt aus dem Zweck des Überdenkens: Es dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung: Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 6 B 88.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 S. 142).

15

Der Beschwerdevortrag des Klägers kann diese Rechtsgrundsätze nicht in Frage stellen. Der Kläger folgert aus Häufigkeit und Abfolge der festgestellten Rechtsfehler bei den Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten, dass die Prüfer, insbesondere die Zweitprüfer, bei offenen Bewertungen geneigt sind, sich bereits vorhandenen Bewertungen und Einschätzungen unter Verzicht auf eine eigenständige Beurteilung anzuschließen. Er folgert dies aus der Vielzahl der Übernahmen von Erstbewertungen durch Zweitprüfer. Dieser Schluss kann schon deshalb nicht gezogen werden, weil das vorliegende Verfahren aufgrund der außergewöhnlichen Vielzahl von Nach- und Neubewertungen keine generellen Rückschlüsse zulässt. Hinzu kommt, dass die Zahl der Neubewertungen auch daraus resultiert, dass die Beklagte den Einsatz neuer Prüfer großzügig gehandhabt hat. Schließlich hat die berufungsgerichtliche Überprüfung ergeben, dass die überwiegende Zahl der vom Kläger beanstandeten Übernahmen von Erstbewertungen durch Zweitprüfer keine Beurteilungsfehler zum Gegenstand hatten.

16

b) Die unter 1.a) dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorkenntnissen der Prüfer ist auch maßgebend für die Beantwortung der weiteren Frage,

unter welchen Voraussetzungen die Annahme der Unvoreingenommenheit des Prüfers widerlegbar ist und bei wechselseitiger Offenlegung der Bewertungen und Stellungnahmen von Erst- und Zweitprüfer aus verfassungsrechtlichen Gründen als erschüttert gilt (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

17

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen, eine von ihm vorgenommene Leistungsbewertung rechtswidrig ist, wenn begründeter Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Enthält die Prüfungsordnung keine spezielle Regelung für die Voreingenommenheit, ist § 21 VwVfG anzuwenden. Danach muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 - 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 <144>). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Prüfer gegen das Gebot der Sachlichkeit verstößt, beispielsweise seiner Verärgerung über eine schwache Prüfungsleistung freien Lauf lässt (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 16). Aus dieser Rechtsprechung folgt zwingend, dass die Unvoreingenommenheit eines Prüfers im Einzelfall nicht mehr gegeben, d.h. widerlegt sein kann. Wie unter 1. dargestellt, folgt dies aber nicht bereits daraus, dass ein Prüfer seine Bewertung in Kenntnis der Bewertung eines anderen Prüfers abgibt.

18

c) Auch die Frage,

ob neuen Prüfern die Vorbewertungen der alten Prüfer mitzuteilen und Hinweise auf zu vermeidende Bewertungsfehler zu geben sind, um eine Chance auf eine bessere Benotung zu eröffnen und eine schlechtere Benotung auszuschließen,

kann aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden: Prüfungsleistungen können nicht auf der Grundlage eines abstrakt-generellen, von der jeweiligen Prüfungsaufgabe gelösten Regelwerks bewertet werden. Maßgebend ist das aufgabenbezogene Bewertungssystem der Prüfer, in das deren persönliche Einschätzungen und Erfahrungen einfließen. Dies gilt insbesondere für die prüfungsspezifischen Wertungen wie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung fachlicher Mängel sowie der für die Notenvergabe entscheidenden komplexen Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung. Diese Wertungen nimmt der Prüfer nach dem Maßstab durchschnittlicher Anforderungen vor, den er autonom aufgrund eines Leistungsvergleichs bildet. Hierfür ist ihm ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine prüfungsspezifischen Wertungen und die darauf beruhende Notenvergabe unterliegen nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216> und Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68).

19

Auch der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist nicht geeignet, seine Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277; Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 61 f.). Vielmehr folgt aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), dass die bisherigen Prüfer nicht nur für das Überdenken ihrer Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings, sondern vorrangig auch für eine Nachbewertung heranzuziehen sind, die erforderlich wird, weil Prüfungsbehörde oder Verwaltungsgericht Rechtsfehler bei der Leistungsbewertung festgestellt haben. Auch in dieser Lage sind soweit als möglich gleiche Prüfungsbedingungen herzustellen. Dies kann bei dem Einsatz der bisherigen Prüfer gewährleistet werden, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können. Sie sind aus Gründen der Chancengleichheit gehindert, dieses System aus Anlass der Nachbewertung zu ändern. Daher müssen sie die als rechtswidrig beanstandeten Einzelwertungen erneut treffen und in das System komplexer Erwägungen einpassen, die sie bei der ersten Bewertung der Notengebung angestellt haben. Dies schließt eine Verschlechterung der Benotung aus (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 279 und vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216 f.>; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68).

20

Aus Gründen der Chancengleichheit darf die Prüfungsbehörde nur dann neue Prüfer einsetzen, wenn die alten Prüfer rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, die Nachbewertung vorzunehmen. In diesem Fall lässt sich eine vollständige Neubewertung nicht vermeiden, weil die Unabhängigkeit der neuen Prüfer deren Bindung an ein anderes, nicht von ihnen entwickelten aufgabenbezogenen Bewertungssystems ausschließt. Hier kann das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) nur insoweit zur Geltung kommen, als es die Prüflinge vor einer Verschlechterung der Benotung schützt, die die alten Prüfer vergeben haben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 280 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 47 f.).

21

Die Frage, ob und inwieweit die Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht Neubewertungen von Aufsichtsarbeiten des Klägers durch neue Prüfer veranlasst hat, ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie von den konkreten Umständen abhängt und einer fallübergreifenden Beantwortung entzogen ist.

22

Weder das Gebot der Chancengleichheit noch ein anderer prüfungsrechtlicher Verfassungsgrundsatz geben bindend vor, ob neuen Prüfern die Bewertungen ihrer Vorgänger mitzuteilen sind oder nicht. Bundesverfassungsrechtlich ist beides möglich; die Kenntnis der alten Bewertungen hindert die neuen Prüfer nicht, ihre Aufgaben pflichtgemäß und unvoreingenommen wahrzunehmen (vgl. unter 1.a). Aufgrund der Unabhängigkeit der Prüfer und der Eigenart des von ihnen auszuübenden Beurteilungsspielraums liegt auf der Hand, dass ihnen Prüfungsbehörden und Verwaltungsgerichte keine Vorgaben für die Bewertung machen dürfen. Es ist Sache der Prüfer, aufgrund ihrer prüfungsspezifischen Wertungen autonom ein aufgabenbezogenes Bewertungssystem zu entwickeln. Wie dargelegt sind die Prüflinge aus Gründen der Chancengleichheit unabhängig von dem Ergebnis der Neubewertung vor einer Verschlechterung ihrer Benotung geschützt.

23

d) Die Frage,

ob die offene Zweitbewertung nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gesetzlich festgelegt oder gestattet werden muss,

ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat sich für die Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung auf den Inhalt landesrechtlicher Bestimmungen berufen, nämlich auf § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung in der Fassung des Staatsvertrags vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141), bekannt gemacht am 11. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 213). Das Gericht hat angenommen, dass diese nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Bestimmungen die offene Zweitbewertung gestatten. Diese Auslegung bindet das Bundesverwaltungsgericht.

24

e) Die Frage,

ob die Gerichte nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berechtigt oder verpflichtet sind, für erneute Bewertungen Notenuntergrenzen vorzugeben, wenn das behördliche Verfahren wegen der wechselseitigen Offenlegung der Bewertungen von Erst- und Zweitprüfern insgesamt rechtswidrig ist,

kann aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts eindeutig beantwortet werden. Danach steht den Prüfern für die Bewertung von Prüfungsleistungen ein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum zu, den sie persönlich eigenverantwortlich wahrzunehmen haben. Die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note ist das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers. Die Verwaltungsgerichte sind in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen und die Gewichtung darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Prüfer den Sachverhalt, d.h. die Prüfungsleistung, richtig und vollständig zur Kenntnis genommen haben, keine sachwidrigen Erwägungen in die Bewertung haben einfließen lassen, die Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt haben, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet haben und ihre prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nicht unhaltbar sind (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 ff.>; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.; Beschluss vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.).

25

Mit dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, aber auch mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit ist offensichtlich unvereinbar, dass die Gerichte den Prüfern Vorgaben für die Notenvergabe, etwa in Gestalt von Mindestpunktzahlen, machen. Dies setzte eine eigenständige Bewertung der Prüfungsleistung und damit die Entwicklung eines aufgabenbezogenen komplexen Bewertungssystems durch die Gerichte voraus, wodurch ohne zwingenden Grund besondere Prüfungsbedingungen zugunsten klagender Prüflinge geschaffen würden. Diesen würde eine zusätzliche Chance des Bestehens oder der Notenverbesserung eröffnet. Auch ist nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung des Beurteilungsspielraums durch gerichtliche Bewertungsvorgaben in Betracht kommen sollte.

26

f) Die Frage,

ob Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Folgenbeseitigungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) Prüflingen vor Ende des Bewertungsverfahrens einen Anspruch auf Ausstellung eines Prüfungszeugnisses vermitteln, das bereits erzielte Notenverbesserungen ausweist,

kann ohne weiteres dahingehend beantwortet werden, dass sich die Ausstellung eines vorläufigen Prüfungszeugnisses nach der jeweiligen Prüfungsordnung richtet. Unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG kann ein derartiger Anspruch allenfalls dann folgen, wenn der Prüfling aus beruflichen Gründen, etwa für eine Bewerbung um eine neue Stelle, dringend auf die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses angewiesen ist. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er sich in einer derartigen Situation befunden hat.

27

2. Nach alledem beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil in Bezug auf die Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung und der Kenntnis der "Überdenkensstellungnahme" des jeweils anderen Prüfers, die Voraussetzungen für die Voreingenommenheit eines Prüfers und die Notwendigkeit einer normativen Grundlage für die offene Zweitbewertung nicht auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. zur Divergenz: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Wie unter 1. a), b) und d) dargelegt, stehen die Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts zu diesen Fragen jeweils in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

28

Zu dem Beschwerdevortrag des Klägers ist anzumerken: In dem Beschluss vom 9. Oktober 2012 (6 B 39.12) hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung befasst. Vielmehr hat es aus dem Gebot der persönlichen unmittelbaren Kenntnisnahme der Prüfungsleistung durch jeden Prüfer hergeleitet, dass Erst- und Zweitprüfer keine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwendungen des Prüflings gegen ihre Bewertungen abgeben dürfen. Beide Prüfer müssen das Überdenken jeweils eigenständig vornehmen. Diese Eigenständigkeit wird durch die Kenntnis der jeweils anderen Stellungnahme nicht in Frage gestellt.

29

In dem Urteil vom 10. Oktober 2002 (6 C 7.02) hat das Bundesverwaltungsgericht keinen tragenden Rechtssatz zur Widerlegbarkeit der Unvoreingenommenheit eines Prüfers aufgestellt. Vielmehr hat es entschieden, dass ein Prüfer nicht schon deshalb voreingenommen ist, weil er seine Bewertung in Kenntnis anderer Bewertungen vornimmt. Berufsbezogene Prüfungen müssen nicht im Sinne des Grundsatzes der Prüfungsanonymität ausgestaltet werden.

30

Weder in dem Beschluss vom 18. Dezember 1997 (6 B 69.97) noch in dem Urteil vom 29. Mai 2013 (6 C 18.12) hat das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass die offene Zweitbewertung normativ explizit angeordnet werden muss. In dem Beschluss vom 18. Dezember 1997 hat das Gericht ausgeführt, dass sich eine offene Zweitbewertung auch auf das Verfahren des Überdenkens erstreckt. In dem Urteil vom 29. Mai 2013 hat sich das Gericht mit den Auswirkungen des Nichtbestehens von Teilprüfungen für das Bestehen der Gesamtprüfung, nicht aber mit der offenen Zweitbewertung befasst.

31

3. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft seine Anträge abgelehnt,

- die in dem schriftlichen Teil der Prüfung des Klägers geltenden und angewandten Verfahrensregelungen und -praktiken, soweit sie nicht schriftlich niedergelegt sind, sowie die konkrete schriftliche Erläuterung des üblichen und tatsächlichen Ablaufs bei der Prüfung des Klägers - jeweils einschließlich der Überdenkens- und Gerichtsverfahren - anzufordern;

- eine Auskunft über die Zahl der von den jeweiligen Prüfern im konkreten Klausurdurchgang des Klägers geprüften Klausuren, welche mit der von ihnen geprüften Klausurbearbeitung des Klägers übereinstimmt, und über die Gesamtzahl der Klausuren im konkreten Durchgang einzuholen;

- schriftliche Wiedergaben des konkreten Inhalts der mündlichen und elektronischen Kommunikation des Prüfungsamts mit den Prüfern bei sämtlichen Bewertungen einschließlich des Überdenkens anzufordern;

- die Gründe anzugeben, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können.

32

Diese Anträge sind keine Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Ein Beweisantrag setzt voraus, dass für eine bestimmte Tatsachenbehauptung ausdrücklich ein näher bezeichnetes Beweismittel angeboten wird. Der Antrag muss erkennen lassen, dass durch die Ausschöpfung des Beweismittels das Bestehen oder Nichtbestehen einer konkreten Tatsache nachgewiesen werden soll. Ein Antrag, der diesen inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen (Beweisermittlungsantrag). Die Ablehnung derartiger Beweisanregungen ist daran zu messen, ob das Tatsachengericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 26. März 2009 - 2 B 86.08 - juris Rn. 17; zum Ganzen: Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 87).

33

Die Anträge des Klägers stellen allesamt keine Beweisanträge, sondern Anregungen zur weiteren Sachaufklärung dar. Sie sind nicht auf den Nachweis konkreter Tatsachen gerichtet. Vielmehr will der Kläger wissen, welche Umstände des Prüfungsverfahrens ihm noch nicht bekannt sind.

34

Nach § 86 Abs. 1 VwGO muss das Gericht diejenigen Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die ein Beteiligter hinwirkt oder die sich ihm aufdrängen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Beteiligter gegen die Richtigkeit der bisherigen Tatsachenfeststellungen begründete Einwendungen erhebt (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Dagegen muss das Tatsachengericht Anregungen nicht nachgehen, die ein Beteiligter ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" vorträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 3). Auch erstreckt sich die Aufklärungspflicht nicht auf Ermittlungen, die aus Sicht des Tatsachengerichts unnötig sind, weil es auf deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.> und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

35

Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisanregungen des Klägers nicht nachgehen müssen. Soweit dessen Anträge darauf abzielen, mögliche Ungereimtheiten des Prüfungsverfahrens, insbesondere Absprachen zwischen Prüfungsamt und Prüfern oder zwischen den Prüfern, offenzulegen, entbehren sie einer tatsächlichen Grundlage. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schluss auf derartige Vorgänge zulassen könnten. Soweit es ihm um weitere Kenntnisse über Abläufe des Prüfungsverfahrens geht, hat er nicht dargelegt, ob und inwieweit diese Kenntnisse Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits erlangen könnten. Entsprechendes gilt für die in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptungen, die Prüfungsakten der Beklagten seien "grob unvollständig" bzw. es seien Kontakte nicht dokumentiert.

36

Im Übrigen wären derartige Ermittlungen nicht geeignet gewesen, die Leistungsbewertungen in Frage zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach Prüfer auch dann zu einer sachgerechten, eigenverantwortlichen Bewertung in der Lage sind, wenn sie mit anderen Meinungen über die Prüfungsleistung konfrontiert werden. Hierin liegt kein Eingriff in ihr autonomes Bewertungssystem. Die vom Kläger behauptete Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt offensichtlich nicht vor. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

37

4. Die Verfahrensrügen des Klägers in Bezug auf seinen Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit der Offenlegung seines Namens festzustellen, können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es auf die vom Kläger geforderten Ermittlungen nach dem insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht angekommen ist. Das Gericht hat den Hilfsantrag als unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageerweiterung angesehen (§ 91 Abs. 1 VwGO). Es hat hierfür nachvollziehbar darauf abgestellt, dass durch den Hilfsantrag neuer Streitstoff in das Berufungsverfahren eingeführt worden wäre, dessen Behandlung den Rechtsstreit weiter verzögert hätte. Dies verkennt der Kläger, wenn er das Fehlen von Aufklärungsbemühungen in Bezug auf diesen Streitstoff rügt.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

1

1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

aa) Der Beklagte macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob "ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen (erfordert), dass bei vorangegangener offener Zweitkorrektur Erst- und Zweitkorrektor im Widerspruchverfahren (Überdenkungsverfahren) das Ergebnis ihres Überdenkens selbständig in Gestalt von zwei eigenständigen und eigenständig dokumentierten Stellungnahmen niederzulegen haben". Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht eine fehlerhafte Gestaltung des im vorliegenden Fall auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung seiner juristischen Prüfungsklausuren durchgeführten Überdenkungsverfahrens angenommen und hieraus der Sache nach abgeleitet hat, dieses Verfahren sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die in dem angefochtenen Urteil festgestellten Bewertungsfehler hinsichtlich zweier Prüfungsklausuren des Klägers zu beseitigen (vgl. UA S. 15 f.). Die fehlerhafte Verfahrensgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht darin erblickt, dass dem Erstprüfer die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausuren vom Beklagten mit der Bitte übermittelt worden waren, "eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren zu den erhobenen Einwänden zu entwerfen" und anschließend dem Zweitprüfer zuzuleiten, der seinerseits vom Beklagten über diese vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet und gebeten worden war, "sich wegen einer erforderlichen Beratung mit dem Erstkorrektor ... in Verbindung zu setzen" (UA S. 17, 3).

4

bb) Die aufgeworfene Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung aus den nachstehenden Erwägungen mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13); die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob die Ausführungen der Prüfer im Überdenkensverfahren tatsächlich zur Beseitigung der festgestellten Bewertungsfehler geführt hätten - und es mithin im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den auch dort anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verfahrensgestaltung überhaupt ankommt -, mag auf sich beruhen.

5

(1) Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72> und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45>). Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.). Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

6

(2) In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)". Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr).

7

(3) Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die zur Objektivitäts- bzw. Neutralitätssicherung des Bewertungsverfahrens gebotenen Regelungen beträfen auch "die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen" (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen wird, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 196 f.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 20; Niehues/Fischer a.a.O. S. 200). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <269> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 231 und vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 14). Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen - was in der Natur der Sache liegt - in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12 - noch unveröff.). Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an.

8

(4) Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die - wie im vorliegenden Fall - den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

9

(a) Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.

10

(b) Die vom Beklagten im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensweise diente offenkundig dem Ziel, auf eine Annäherung der beiderseitigen Überdenkensergebnisse oder zumindest der ihnen zugrundeliegenden, schriftlich zu fixierenden Begründungen hinzuwirken. Soweit der Beklagte hiermit die Absicht verfolgt haben sollte, die Komplexität des Überdenkensverfahrens zu reduzieren und die nachfolgende Widerspruchsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 JAG NW zu erleichtern, würde dies keine Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens rechtfertigen, wie sie mit dieser Verfahrensweise nach dem Vorgesagten verbunden sind. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen. Dass hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, belegt bereits die anders geartete Prüfungspraxis anderer Prüfungsämter.

11

(c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung, dass sich die Ergebnisrichtigkeit des Überdenkensverfahrens durch einen Austausch der beteiligten Prüfer mit Blick darauf durchaus auch erhöhen kann, dass die gesprächsweise Konfrontation mit anderen Standpunkten vielfach die gedankliche Durchdringung eigener Positionen zu vertiefen geeignet ist. Diese Erwägung führt nicht in einen zwingenden Widerspruch zum Vorgesagten, wie sich bereits anhand von § 14 Abs. 1 JAG NW illustrieren lässt. Nach dieser - auf das Stadium der Erstbewertung bezogenen - Vorschrift erfolgt bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit eine Beratung der beiden Prüfer erst, nachdem diese die Aufsichtsarbeit "selbständig begutachtet und bewertet" haben. Bei einer solchen Gestaltung können die funktionellen Vorzüge eines Prüferaustauschs realisiert werden, ohne die Objektivitätsgewähr aufs Spiel zu setzen, die darin liegt, dass die Prüfer sich zunächst eigenständig und unabhängig voneinander ein Urteil bilden und dieses sodann schriftlich fixieren. Dem Beklagten steht es frei, im Stadium des Überdenkensverfahrens eine vergleichbare Gestaltung zu veranlassen.

12

b) Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.

13

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch konkludent den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die rein theoretische Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügen würde, um das für die Statthaftigkeit einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Gegenteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall "der Vorbereitung einer Schadensersatzklage dient" (UA S. 12). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, zur Frage der Anhängigkeit einer Amtshaftungsklage oder ihrer alsbaldigen Erhebung seien im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden, wird hiermit allenfalls die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Zweifel gezogen. Anerkanntermaßen ist aber der Umstand, ob die Vorinstanz auf der Ebene der Subsumtion einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt hat, nicht divergenzbegründend im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 - juris Rn. 8 - insoweit nicht abgedruckt bei Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4).

14

bb) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich ferner nicht damit begründen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht konkret auf Art und Umfang eines drohenden Schadens des Klägers eingegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht ist nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss gelangt, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Kläger nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei (UA S. 13). Es hat dabei auf den Verdienstausfall abgestellt, der dem Kläger wegen der verspäteten Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden ist (UA S. 12 f.). Selbst wenn es hierfür weitgehenderer Prüfungen bedurft hätte, würde das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte belegen.

15

c) Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Beklagten vorinstanzlich unter Beweis gestellte Frage, ob die beteiligten Prüfer ihre eigenen Klausurbewertungen jeder für sich und unabhängig voneinander vorgenommen und sich nicht beraten haben, bevor die eigenständige Prüfung mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen war, war vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Überdenkensverfahrens - aus Sicht des beschließenden Senats nach dem oben Gesagten zu Recht - nicht auf die Merkmale der tatsächlich erfolgten Vorgehensweise der Prüfer in dem vorliegenden Fall, sondern auf die objektive Verfahrensgestaltung gestützt (UA S. 17).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in.

1. ie 1972 geborene Klägerin strebte erstmals 2011/12 die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in an.

De Meisterprüfung umfasst nach § 3 der Prüfungsverordnung die Teile

- Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,

- Betriebs- und Unternehmensführung sowie

- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

Mit bestandkräftigem Bescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 23. April 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in nicht bestanden sei. Ausweislich der Gründe des Bescheids hatte die Klägerin im Teilbereich „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ die Note 3,0 erzielt. Vom Teilbereich „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ sei sie befreit gewesen. Im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ hatte die Klägerin die Note 5,0 (mangelhaft) erreicht.

Mit Formblatt vom 21. Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... die erneute Zulassung zur Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in (1. Wiederholungsprüfung). Hinsichtlich des bereits 2011/12 bestandenen Teilbereichs „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ beantragte die Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 der Prüfungsverordnung eine Befreiung, da die Ablegung der Erstprüfung noch keine zwei Jahre zurücklag. Hinsichtlich des Teilbereichs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ stellte die Klägerin einen Antrag auf Prüfungserleichterung.

2. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Prüfungserleichterung auch hinsichtlich des Teilbereichs „Betriebs- und Unternehmensführung“. Sie begehrte eine Verlängerung der Prüfungszeit für die Situationsaufgabe und die schriftliche Prüfung. Ausweislich eines Attests einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. Februar 2013 befinde sich die Klägerin dort bereits länger in Behandlung. Sie weise einen Grad der Behinderung von 50 v. H. auf. Um der Klägerin die bestmöglichen Voraussetzungen für ein Bestehen der Prüfung zu bieten, sei es sachgerecht, jegliche Ablenkungssituation so klein wie möglich zu halten. Weiter sei aufgrund der Einschränkungen der Klägerin eine Verlängerung der Prüfungszeit um 30 v. H. medizinisch indiziert.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 gewährte das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... der Klägerin hinsichtlich des Teilbereichs „Betriebs- und Unternehmensführung“ Nachteilsausgleich im Wege der Prüfungszeitverlängerung um jeweils 30 v. H. (54 min.).

3. Die Situationsaufgabe im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ fand sodann am 19. Februar 2014 in ... statt. Die schriftliche Prüfung der Klägerin im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ erfolgte an gleicher Stelle am 10. März 2014. An der Korrektur der schriftlichen Prüfung der Klägerin wirkte als Zweitkorrektorin eine Prüferin mit, die die Klägerin bereits im Rahmen im Vorfeld ihres erfolglosen Prüfungsversuchs im Jahr 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte.

Mit Schreiben vom 26. März 2014 teilte das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... der Klägerin mit, dass ihr Bestehen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ gefährdet sei und daher auf Antrag eine mündliche Ergänzungsprüfung stattfinde. Einen entsprechenden Antrag stellte die Klägerin mit Erklärung vom 1. April 2014. Die mündliche Ergänzungsprüfung fand sodann am 29. April 2014 in ... statt. An dieser Prüfung wirkte die Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung, die die Klägerin bereits im Vorfeld ihres erfolglosen Prüfungsversuchs im Jahr 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte, auf eigenen Wunsch nicht mit; es wurde insoweit eine andere Prüferin hinzugezogen.

4. Mit Bescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 5. Mai 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in 2013/14 - 1. Wiederholungsprüfung - nicht bestanden sei.

Zur Begründung wurde angeführt, dass nach der Prüfungsverordnung für das Bestehen der Meisterprüfung in jedem Prüfungsteil eine Gesamtnote von mindestens 4,50 („ausreichend“) zu erzielen sei. Die Klägerin habe jedoch im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ lediglich eine Gesamtnote von 4,66 erreicht (Teilnoten: Situationsaufgabe [doppelt gewichtet]: 4,5; Schriftliche Prüfung: 5,00).

Dem Bescheid war abschließend u. a. ein Hinweis auf § 9 der Prüfungsverordnung beigefügt, nach der in einem zweijährigen Zeitraum seit der letzten Prüfung von der Neuablegung bereits bestandener Teilleistungen in späteren Wiederholungsprüfungen auf Antrag befreit werden könne. Es wurde daher gebeten, sich bei Wunsch auf Wiederholung der Prüfung bis spätestens 15. Juni 2014 mit einem beiliegenden Formblatt anzumelden.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 und 18. Mai 2014 bat die Klägerin zunächst um schriftliche Begründung der Benotung der mündlichen Ergänzungsprüfung vom 29. April 2014. Am 27. Mai 2014 nahm die Klägerin sodann umfassend Einsicht in ihre Prüfungsakte.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 rügte die Klägerin, dass ihr im Rahmen der Akteneinsicht nur das Einscannen von fünf Seiten der Prüfungsakte gestattet worden sei; im Übrigen seien nur schriftliche Notizen erlaubt worden. Es wurde um Übersendung von Kopien der Bewertungsbögen der schriftlichen Prüfung gebeten. Zudem wurde die Mitwirkung der Prüferin, die die Klägerin bereits im Vorfeld ihres erfolglosen Prüfungsversuchs im Jahr 2011/12 kennengelernt hatte, an der Korrektur der schriftlichen Prüfung gerügt.

Mit Schreiben des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 2. Juni 2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei der Akteneinsicht nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nur Notizen zulässig seien; auf die Anfertigung von Kopien bestehe kein Anspruch. Eine Übersendung der Bewertungsbögen der schriftlichen Prüfung sei nicht möglich, es wurde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen. Die Zuteilung der Prüferin, die die Klägerin bereits 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte, sei aus organisatorischen Gründen erfolgt.

5. Mit ihrer am 6. Juni 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 5. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren hinsichtlich des Teils „Betriebs- und Unternehmensführung“ durch Wiederholung bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen.

Die Bewertung der schriftlichen Prüfung vom 10. März 2014 sei intransparent. Ferner habe in verfahrensfehlerhafter Weise dort als Zweitkorrektorin eine Prüferin mitgewirkt, die die Klägerin bereits im Rahmen ihres Nichtbestehens im Jahr 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut habe und daher befangen gewesen sei. Die Klägerin habe insoweit bereits am 5. Februar 2014 vorsorglich telefonisch die Befangenheit zweier Prüferinnen aus dem Jahr 2011/2012 gerügt. Die Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung habe zudem ihren Beurteilungsspielraum allgemein überschritten, da sie insgesamt zu 29,5 P. (Gesamtnote 5) gelangt sei, während die Erstkorrektur 38 P. (Gesamtnote 5) ergeben habe. Konkret hätte die Klägerin bei der Frage 3.1 statt 4 P. (Erstkorrektur) bzw. 3 P. (Zweitkorrektur) mindestens 5 P. erreichen müssen. Bei Frage 3.2 hätte die Klägerin statt 2 P. (Erst- und Zweitkorrektur) mindestens 3 P. erzielen müssen. Bei Frage 4.1 hätte die Klägerin statt 3 P. (Erstkorrektur) bzw. 4 P. (Zweitkorrektur) mindestens 5 P. erreichen müssen. Bei Frage 4.2 hätte die Klägerin statt 1 P. (Erst- und Zweitkorrektur) mindestens 2 P. erzielen müssen. Die gebotene Besserbewertung der Klägerin bei den Fragen 3.2, 4.1 und 4.2 folge aus dem Umstand, dass sie hier jeweils einige bzw. viele der in der Musterlösung festgelegten Lösungsvorschläge mit eigenen Worten genannt habe. Überdies sei auch die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung vom 29. April 2014 intransparent und leide an offensichtlichen Ermessensfehlern. Denn ausweislich der Prüfungsmitschrift habe die Klägerin mit ihren Antworten 21 Häkchen erreicht; es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin trotz dieser offensichtlich richtigen Antworten sodann die Note „ungenügend“ erzielt haben soll. Zudem werde eine neutrale Überprüfung der Situationsaufgabe vom 19. Februar 2014 gewünscht. Ferner sei der Klägerin eine sachgerechte Verfolgung ihrer Rechte erschwert worden, da das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... ihr nicht die Fertigung von Kopien aus der Prüfungsakte erlaubt und keine Einsicht in zum Ergebnisvergleich erforderliche Bewertungsbögen gewährt habe. Auch entspreche die dem Prüfungsbescheid beigefügte Frist zur Anmeldung für die zweite Wiederholungsprüfung (15.6.2014) nicht der Frist, die das entsprechende Antragsformblatt ausweise (15.11.2014).

6. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Prüfungsbescheid sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie habe keinen Anspruch auf Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfungsleistungen. Die Klägerin habe im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ lediglich die Gesamtnote 4,66 (mangelhaft) erreicht, die sich aus den Prüfungsbereichen „Situationsaufgabe“ (4,5; doppelt gewichtet) sowie „Schriftliche Prüfung“ (5,00) zusammensetze. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsverordnung sei die Prüfung - wie hier - nicht bestanden, soweit in einem Prüfungsteil die Note „ungenügend“ (> 5,50) bzw. in mehreren Prüfungsteilen die Note „mangelhaft“ (4,51 - 5,50) erzielt worden sei. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung (5,0) vom 10. März 2014 sei ordnungsgemäß. Ausweislich einer eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Prüferinnen sei in der gesamten Arbeit zu erkennen gewesen, dass die von einer Meisterin erwarteten vertieften Fachkenntnisse nicht vorhanden seien. Erläuterungen, korrekter Einsatz von Fachbegriffen und Argumentation fehlten durchgängig, Transferleistungen seien nicht ersichtlich gewesen. Die Antworten hätten meist nur entfernt im Zusammenhang mit den Fragestellungen gestanden, offenbar habe die Klägerin insoweit Verständnisschwierigkeiten - etwa bei Fachbegriffen - gehabt. Konkret habe die Klägerin Frage 3 zur Betriebs- und Arbeitsorganisation auf dem Niveau einer Hauswirtschafterin beantwortet; eine meisterliche Bearbeitung, die auch die methodisch-didaktische Vorgehensweise eines methodischen Schulungserfolgs erläutere, habe jedoch gefehlt. Frage 4.1 habe eine zweigeteilte Antwort bedingt, sei jedoch als solche nicht beantwortet worden. Hier sei jedoch zugunsten der Klägerin eine Teilbepunktung erfolgt, da Wissen zu Stellenbeschreibungen vorhanden gewesen sei. Bei Frage 4.2 sei es erforderlich gewesen, situationsbezogen und in logischer Abfolge eine optimale Schnittstellengestaltung vorzuschlagen; die Antwort der Klägerin sei hingegen nicht situationsbezogenen und präzise, sie entspreche nicht dem Niveau einer Meisterin. Auch eine mündliche Ergänzungsprüfung vom 29. April 2014 habe die Klägerin nicht zur Notenverbesserung nutzen können. Ausweislich des Prüfungsprotokolls vom 29. April 2014 und einer eingeholten Stellungnahme der Prüferinnen aus dem Juli 2014 habe die Klägerin insoweit erneut die Prüfungsanforderungen nicht erfüllen können. Insbesondere im Bereich Qualitätsmanagement habe die Klägerin große Defizite aufgewiesen; teils habe sie auch Fachausdrücke - und damit die Frage - nicht richtig verstanden. Die Klägerin habe letztlich nicht nachweisen können, dass sie als Führungskraft wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen könne. Die Rügen der Klägerin überzeugten demgegenüber nicht. Der Umstand, dass die Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung die Klägerin bereits als Lehrgangsleiterin im Rahmen der nichtbestandenen Erstprüfung 2011/12 betreut hat, begründe von vornherein keine Befangenheit dieser Prüferin auch im Jahr 2014; ohnehin würden die schriftlichen Arbeiten anonym, nur mit Ziffern versehen korrigiert. Der Klägerin sei auch im Nachgang des Prüfungsbescheids am 27. Mai 2014 hinreichend Einsicht in die Prüfungsakten gewährt worden; dies sei in der Prüfungsakte dokumentiert. Der Klägerin hätten bei Aktensicht auch die Bewertungsbögen vorgelegen. Die einzelnen Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sowie die von ihr gegebenen Lösungsvorschläge seien mit der Klägerin eingehend besprochen worden. Der Klägerin sei auch - überobligatorisch - das Einscannen von fünf Seiten gestattet worden, sie habe letztlich den Akteneinsichtstermin von sich aus eine Stunde vor dem geplanten Ende beendet. Zur Ermöglichung der Fertigung von Kopien sei die Prüfungsbehörde nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften ohnehin nicht verpflichtet. Auch der dem Prüfungsbescheid beigefügte Hinweis hinsichtlich der Frist zur Anmeldung für die zweite Wiederholungsprüfung (15.6.2014) sei rechtlich nicht zu beanstanden; dieser beziehe sich auf den zweijährigen Zeitraum seit der letzten Prüfung im April 2012, in dem nach § 9 Abs. 2 der Prüfungsverordnung von der Neuablegung bereits bestandener Teilleistungen in späteren Wiederholungsprüfungen auf Antrag befreit werden kann.

7. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der gegenständliche Prüfungsbescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 5. Mai 2014 ist rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Wiederholung der gegenständlichen Prüfungsleistungen bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Der gegenständliche Prüfungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage der gegenständlichen Prüfung ist auf Bundesebene die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 28. Juli 2005 (BGBl. I S. 2278 - HWirtMeistPrV). Auf Landesebene ist subsidiär die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl 2003, S. 906) zu beachten.

Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 7 ZB 14.389 - juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. und B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 u. a. - NVwZ 1993, 686). Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings - notfalls mit sachverständiger Hilfe - darüber zu befinden, ob eine vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegensatz zu dessen Beurteilung richtig oder zumindest vertretbar ist (sog. Antwortspielraum des Prüflings, vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. a. - BVerfGE 84, 34/55; siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 13.8.2003 - 7 B 02.1652 - juris Rn. 15).

Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings sind grundsätzlich durch eine erneute (Beratung und) Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2003 - 22 B 02.3037 - juris Rn. 20; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 512). Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/52; BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262/273). Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 15.10.2009 - 22 ZB 08.834 - juris Rn. 7 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502; vgl. auch BVerwG, B.v. 16.4.1980 - 7 B 58/80 - juris Rn. 3).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze vermag die Klägerin mit ihren Einwänden gegen den Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2014 nicht durchzudringen. Hierin wurde vielmehr zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Meisterprüfung Hauswirtschafter/in insgesamt nicht bestanden hat, da im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HWirtMeistPrV).

a) Zunächst ist der Bescheid in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei.

aa) Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei der schriftlichen Prüfung am 10. März 2014 als Zweitkorrektorin eine Prüferin mitgewirkt hat, die die Klägerin bereits im Zuge ihres ersten erfolglosen Prüfungsversuchs 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte. Eine Neubewertung der schriftlichen Prüfung durch eine andere Zweitkorrektorin bzw. einen anderen Zweitkorrektor ist somit nicht geboten.

Zwar regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO), dass bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken dürfen, die nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen oder befangen sind. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LHBPO die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG regelt, dass bei Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder der Behauptung eines solchen Grundes durch einen Beteiligten, derjenige, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten hat.

Eine Befangenheit i. S.v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer - ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings - diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen (BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1633 - juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend ist nicht von einer Befangenheit der Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auszugehen.

Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin gerügten Umstand, dass die Zweitkorrektorin bereits im Rahmen des ersten erfolglosen Prüfungsversuchs der Klägerin 2011/12 als Lehrgangsleiterin mitgewirkt hat. Für die Besorgnis der Befangenheit von Amtsträgern i. S. v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gilt das gleiche wie im Verwaltungsprozess gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Bezug auf zur Entscheidung berufene Richter. Auch insoweit vermag allein die Mitwirkung an einer für einen Beteiligten früher ergangenen ungünstigen Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen, was sogar dann gilt, wenn die ursprüngliche Entscheidung auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben worden ist. Eine derartige Vorbefassung rechtfertigt ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters - oder hier des Prüfers - vielmehr erst, wenn sich dies aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände aufdrängt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 7 CE 12.166 - juris Rn. 24; vgl. auch BVerfG, E.v. 26.1.1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE 30, 149 - juris; BGH, B.v. 27.12.2011 - V ZB 175/11 - MDR 2012, 363 - juris Rn. 2; jeweils zur rechtsfehlerfreien Mitwirkung von bereits früher befassten Richtern in späteren Verfahren). Solche besonderen zusätzlichen Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem bloßen Umstand, dass die betreffende Zweitkorrektorin in der schriftlichen Prüfung die Klägerin lediglich mit 29,5 P. bewertet hat (siehe Bewertungsblatt auf Blatt 107 der Verwaltungsakte), während die Erstkorrektorin 38 Punkte ermittelt hat (siehe Bewertungsblatt auf Blatt 106 der Verwaltungsakte).

Unabhängig davon werden die Arbeiten der schriftlichen Prüfung der gegenständlichen Meisterprüfung zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit anonym nach Platzziffern korrigiert, d. h. es war für die Zweitkorrektorin bei Abgabe ihrer Bewertung gar nicht ersichtlich, dass die betreffende Arbeit von der Klägerin gefertigt worden ist (vgl. hierzu allg. BayVGH, B.v. 21.11.2011 - 7 ZB 11.1320 - juris Rn. 14). Insoweit wird auf die Bewertungsblätter der schriftlichen Prüfung (Blatt 106 f. der Verwaltungsakte) und die Arbeit der Klägerin (Blatt 90-99 der Verwaltungsakte) verwiesen, die jeweils die Platzziffer „1“ tragen. Vor diesem Hintergrund ist eine Befangenheit der Zweitkorrektorin von vornherein ausgeschlossen.

Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, der die Besorgnis der Befangenheit der Zweitkorrektorin begründen würde, nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zweitkorrektorin die Prüfungsleistung der Klägerin nicht mit innerer Distanz und frei von Emotionen bzw. frei von sachfremden Erwägungen zur Kenntnis genommen hätte (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2011 - 7 ZB 11.1320 - juris Rn. 11).

Ohnehin ist in aller Regel davon auszugehen, dass ein Prüfer bei der Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten auch angesichts schwerwiegender Fehlleistungen des Prüflings die für eine gerechte Beurteilung notwendige emotionale Distanz aufbringt. Beiläufige oder vereinzelte Ausrutscher und Entgleisungen eines Prüfers, die nicht für die ganze Prüfung kennzeichnend sind und die nicht eine generell ablehnende Haltung gegenüber dem Prüfungsteilnehmer offenbaren, lassen für sich allein ebenso wie harte, aber berechtigte Kritik nicht notwendig auf eine Befangenheit des Prüfers schließen (BVerwG, U.v. 20.9.1984 - BVerwGE 70, 143/152; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 187/197 m. w. N.; so zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.12.2010 - 7 ZB 10.2108 - juris Rn. 9).

Vorliegend enthält das Bewertungsblatt der Zweitkorrektorin zur Arbeit der Klägerin (Blatt 107 der Verwaltungsakte) keinerlei unsachliche Ausführungen, die die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen könnten. Auch ihre Stellungnahme zur Klage (Blatt 35 der Gerichtsakte) deutet nicht auf fehlende Neutralität hin. Die Zweitkorrektorin legt hier ohne Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot dar, wie sie zur Bewertung der Leistung der Klägerin gekommen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.12.2010 - 7 ZB 10.2108 - juris Rn. 10).

bb) Auch das gebotene Überdenkungsverfahren ist - soweit erforderlich - ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzutragen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Dieser Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht unabhängig von dem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, da die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich ist. Für die Durchführung eines derartigen Überdenkungsverfahrens bietet sich etwa das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, wobei zwischen Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren zu differenzieren ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 30.4.1998 - 7 B 97.2986 - juris Rn. 27 m. w. N.).

Zweck eines Überdenkungsverfahrens ist nicht eine Neubewertung der gesamten Prüfungsleistung. Die bisherige Bewertung bleibt vielmehr wirksam und bildet die Grundlage für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler dieser Bewertung hinzuweisen, entspricht nur insoweit eine Pflicht des Prüfers zum Überdenken, als die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet wurden. Es obliegt dem Prüfling, konkret darzulegen, wo die Korrektur von Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiiert Einwendungen gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132/138). Der Prüfer muss sich daher im Überdenkungsverfahren keineswegs von vornherein mit der gesamten Prüfungsleistung des Prüflings befassen, wie dies bei einer Neubewertung der Fall wäre (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 4.12.1998 - 7 ZB 98.2422 - juris Rn. 12).

Hiervon ausgehend hat vorliegend - soweit erforderlich - ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durch die Prüfer stattgefunden.

Vor Klageerhebung war kein Überdenkungsverfahren veranlasst, da die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine konkreten aufgabenbezogenen Bewertungsrügen erhoben hatte. Die Klägerin hat vielmehr erstmals mit am 6. Juni 2014 eingegangener Klageschrift (Blatt 2 f. der Gerichtsakte) Bewertungsrügen hinsichtlich der Prüfung formuliert, die jedoch im Kern pauschal blieben. Hierzu hat der Beklagte sodann die beteiligten Prüferinnen um allgemeine schriftliche Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Einlassungen hat der Beklagte sodann dem Gericht mit Schriftsatz vom 1. August 2014 vorgelegt (Blatt 32-37 der Gerichtsakte). Erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2014 (Blatt 47-49 der Gerichtsakte) hat die Klägerin ergänzende aufgabenbezogene Bewertungsrügen hinsichtlich der schriftlichen Prüfungsarbeit formuliert. Diese blieben jedoch unsubstantiiert, es wurde lediglich argumentiert, dass die Klägerin mit ihrer Bearbeitung bei den Aufgaben 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 jeweils höhere Punktzahlen hätten erzielen müssen, da einige bzw. viele Punkte der Musterlösung mit eigenen Worten wiedergegeben worden seien. Derart pauschale Rügen eines Prüflings sind nicht geeignet, einen Anspruch auf (erneutes) Überdenken durch die Prüfer zu begründen. Unabhängig davon haben die beteiligten Prüferinnen jedenfalls im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu den pauschalen Rügen der Klägerin allgemein Stellung genommen und in diesem Rahmen hinreichend Gelegenheit zur Überdenkung ihrer Bewertung erhalten.

cc) Weitere Verfahrensrügen erhebt die Klägerin nicht.

Soweit die Klägerin rügt, dass es ihr im Nachgang der Bekanntgabe des Prüfungsbescheids vom 5. Mai 2014 verweigert worden sei, im Zuge der Akteneinsicht Kopien aus ihrer Prüfungsakte zu fertigen, so begegnet dies zwar rechtlichen Bedenken.

Denn der Prüfling kann entsprechend Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG Einwände gegen die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ grundsätzlich nur vortragen, wenn er die mit der Korrektur vermerkten und der Bewertungsbegründung der Prüfer versehene Prüfungsarbeit einer zeitlich und sachlich ausreichenden Überprüfung unterziehen kann. Insbesondere wenn es darum geht, die fachliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit eigener Ausführungen zu belegen, bedarf es hierzu regelmäßig der Beiziehung von Fachliteratur oder des Rats von Sachkundigen, denen der Text vorgelegt werden muss. Kann sich der Prüfling bei der Einsicht in seine Prüfungsarbeit allenfalls Notizen machen und wird ihm die Anfertigung einer Kopie verwehrt, so wird ihm die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unverhältnismäßig erschwert. Andererseits besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, Ablichtungen oder Abschriften von Prüfungsarbeiten zu verweigern, da diese Arbeiten nach Abschluss der Bewertung keiner Geheimhaltung mehr unterliegen. Auch die Prüfungsarbeiten unterliegen daher der Verpflichtung zur Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, was zur Folge hat, dass der Prüfling im gerichtlichen Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO Anspruch auf Anfertigung von Ablichtungen auf seine Kosten hat. Der Ausschluss der Fertigung von Kopien bei Einsicht in die Prüfungsakte könnte somit zur Folge haben, dass der Prüfling Klage erheben muss, um eine Ablichtung seiner Prüfungsarbeit zu erhalten und seine Einwände formulieren zu können. Dies widerspräche aber der Zielsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ein Überdenkungsverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren vor der Befassung der Verwaltungsgerichte durchzuführen (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 30.4.1998 - 7 B 97.2986 - juris Rn. 30).

Eine im Nachgang eines Prüfungsbescheids verweigerte Fertigung von Kopien aus der Prüfungsakte betrifft jedoch somit im Kern die Möglichkeit und Pflicht des Prüflings, in materiell-rechtlicher Hinsicht Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistung zu formulieren. Sie stellt hingegen keinen Verfahrensfehler dar, der für sich genommen zur Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfung führt.

Unabhängig davon hat vorliegend die Prozessbevollmächtigte der Klägerin antragsgemäß unter dem Datum des 6. August 2014 (Blatt 31 der Gerichtsakte) Akteneinsicht und damit Gelegenheit erhalten, Kopien aus der Verwaltungsakte des Beklagten zu fertigen, um auf dieser Basis Rügen und Einwendungen zu formulieren. Eine formale Rechtsverletzung der Klägerin ist daher von vornherein nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der Klägerin vorliegend von vornherein kein Anspruch auf Einsicht in andere (auch anonymisierte) Bewertungsblätter oder schriftliche Arbeiten - und damit fremde Prüfungsakten - zukommt, um einen Bewertungsvergleich mit anderen Prüflingen vorzunehmen. Hierfür würde es grundsätzlich einer Bevollmächtigung durch die betroffenen anderen Prüflinge bedürfen (vgl. Niehues/Fischer, 5. Aufl. 2010, Rn. 203). Es ist vielmehr ausreichend, dass der Klägerin anhand der Bewertungsblätter in der Prüfungsakte das abstrakte Bewertungsschema der schriftlichen Prüfung (tatsächlich erreichte Punktzahl und Maximalpunktzahl je Einzelfrage), die eigene konkrete Bewertung durch Erst- und Zweitkorrektorin sowie der unverbindliche Korrekturrahmen offengelegt worden sind. Ohnehin ist es einem Prüfling grundsätzlich verwehrt, durch einen wertenden Vergleich mit einer anderen Prüfungsarbeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form des Gleichbewertungsgebots darzutun, wenn er nicht nachweisen kann, dass beide Prüfungsleistungen in einzelnen oder allen Punkten gleich sind, jedoch vom selben Prüfer unterschiedlich bewertet wurden; auch den Gerichten ist es in einem derartigen Fall generell verwehrt, selbst einen wertenden Vergleich anzustellen (BayVGH, U.v. 12.4.2000 - 7 B 99.1899 - juris Rn. 26).

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2014 nicht zu beanstanden.

Wie bereits eingangs ausgeführt sind Prüfungsbewertungen wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B.v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054; so zum Ganzen: BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 8).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums vorliegend nicht erkennbar. Anhand der Prüfungsprotokolle, Bewertungsblätter sowie der ergänzenden Stellungnahmen der Prüferinnen im Klageverfahren lässt sich hinreichend nachvollziehen, aus welchen Gründen die Prüfungsleistungen der Klägerin positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Ermittlung der Gesamtnote ist nicht zu beanstanden. Substantiierte aufgabenbezogene Rügen, die angeben, welche konkreten Antworten sich noch im vertretbaren Antwortspielraum befunden hätten, werden durch die Klägerin ohnehin nicht geltend gemacht. Die Klägerin vermag mithin mit ihren Bewertungsrügen nicht durchzudringen.

aa) Soweit die Klägerin pauschal eine „neutrale Überprüfung der Situationsaufgabe“ nach § 5 Abs. 4 HWirtMeistPrV begehrt, fehlen bereits jegliche substantiierte Rügen bzw. Einwände hinsichtlich der Bewertung mit der Endnote „4,5“ (vgl. Blatt 30-81 der Verwaltungsakte). Nachdem die Klägerin somit ihren prüfungsrechtlichen Rüge- und Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus eine Überprüfung der betreffenden Prüfungsleistung vorzunehmen. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 VwGO ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132 - juris Rn. 27; VG Düsseldorf, U.v. 5.7.2002 - 15 K 3624/00 - juris Rn. 33).

bb) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung der Klägerin durch die Prüferinnen mit der Endnote „5 - mangelhaft“ ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 HWirtMeistPrV besteht die schriftliche Prüfung aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen aus den in § 5 Abs. 2 HWirtMeistPrV aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern.

(1) Soweit die Klägerin insoweit pauschal eine Intransparenz der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit rügt, überzeugt dies nicht.

Korrektur und Bewertung einer Prüfungsleistung müssen transparent und für den Prüfling nachvollziehbar sein (VG Augsburg, U.v. 18.12.2001 - Au 9 K 00.1255 - juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262 - juris).

Diese Anforderungen wurden vorliegend gewahrt. Die Bewertungsblätter der Erst- und Zweitkorrektorin (Blatt 106 f. der Verwaltungsakte) lassen das Bewertungsschema der schriftlichen Prüfung hinreichend erkennen. Es sind hinsichtlich jeder Einzelfrage der maximal erreichbare Punktwert sowie die konkret von der Klägerin erreichte Punktzahl sowie das Endergebnis (Erstkorrektorin: 38/100 Punkte; Zweitkorrektorin: 29,5/100 Punkte) ausgewiesen. Ebenfalls auf den Bewertungsblättern abgedruckt ist der Punkteschlüssel, dem zu entnehmen ist, welche Punktebereiche jeweils welcher Endnote entsprechen (z. B. „5 - mangelhaft“: 30-49 Punkte). Aus dem in der Prüfungsakte enthaltenen „unverbindlichen Korrekturrahmen“ (Blatt 83-89 der Verwaltungsakte) wird zudem deutlich, welcher antwortspezifischer Erwartungshorizont seitens der Prüferinnen bestanden hat.

(2) Soweit die Klägerin darüber hinaus pauschal rügt, die Zweitkorrektorin habe ihren Bewertungsspielraum überschritten, da sie lediglich 29,5 P. für die Klägerin ermittelt habe, während die Erstkorrektorin 38 Punkte ermittelt habe, so ist dieser Vortrag bereits völlig unsubstantiiert, insbesondere nicht auf eine konkrete Bewertung einer oder mehrerer Einzelfrage/n der schriftlichen Prüfungsarbeit gerichtet. Unabhängig davon erschließt sich dem Gericht nicht, was das Sachziel dieser klägerischen Argumentation ist; denn auch eine Bewertung durch die Zweitkorrektorin ebenfalls mit 38 Punkten würde allenfalls zu einer Gesamtpunktzahl von 38 Punkten für die schriftliche Prüfung führen - und damit nach dem Punkteschlüssel der Prüfung an der Endnote „5 - mangelhaft“ (Bereich 30-49 Punkte) nichts ändern.

(3) Auch die erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2014 (Blatt 47-49 der Gerichtsakte) im Rahmen der Klagebegründung erhobenen aufgabenbezogenen Bewertungsrügen führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie aufgrund der rechtlich bedenklichen Weigerung des Beklagten, im Rahmen der Akteneinsicht die Fertigung von Kopien der Prüfungsakte zu ermöglichen (siehe oben unter Ziffer 1.a.cc), erst im Nachgang der anwaltlichen Akteneinsicht vom 6. August 2014 (Blatt 31 der Gerichtsakte) in der Lage war, substantiierte Rügen und Einwendungen hinsichtlich der schriftlichen Prüfung zu formulieren.

Die aufgabenbezogenen Bewertungsrügen der Klägerin verbleiben letztlich gänzlich unsubstantiiert. Die Klägerin führt hinsichtlich der Einzelfragen 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 der schriftlichen Prüfungsarbeit schlicht an, dass sie aus ihrer Sicht dort eine höhere Einzelpunktzahl hätten erreichen müssen. Hinsichtlich der Einzelfrage 3.1 begründet sie diese Auffassung nicht. Hinsichtlich der Einzelfragen 3.2, 4.1 und 4.2 führt sie zur Begründung pauschal und unsubstantiiert an, dass sie hier jeweils einige bzw. viele der in der Musterlösung enthaltenen Lösungsvorschläge mit eigenen Worten genannt habe. Eine solche unsubstantiierte Argumentation - die noch nicht einmal konkret die durch die Klägerin aus ihrer Sicht der Musterlösung entsprechend gelösten Aspekte benennt - ist jedoch bereits im Ansatz ungeeignet, eine Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüferinnen darzulegen bzw. zu begründen. Die Klägerin legt nicht einmal ansatzweise im Wege von substantiierten aufgabenbezogenen Rügen dar, welche konkreten Antworten sich aus ihrer Sicht noch im vertretbaren Antwortspielraum befunden und eine höhere Bewertung gerechtfertigt hätten.

Unabhängig davon haben die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Prüferinnen in Ergänzung ihrer schriftlichen Einlassungen nachvollziehbar und schlüssig darlegen und begründen können, aus welchen Gründen sie im Fall der Klägerin zu ihrer Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfung als „mangelhaft“ (5,0) gelangt sind. Die Prüferinnen haben dargelegt, dass das Niveau der Meisterprüfung ausgehend von § 1 HWirtMeistPrV vom Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) bestimmt werde. Hiernach entspreche der Abschluss als Meister/in im Bereich der Hauswirtschaft Niveaustufe 6 und sei einem Bachelor gleichgestellt. Angesichts dieses hohen Anforderungsniveaus und Erwartungshorizonts habe die Klägerin in der schriftlichen Prüfung nicht überzeugen können und bei weitem keine noch „ausreichende“ Leistung gezeigt. Es gehe in der Meisterprüfung insbesondere darum, Fachbegriffe (z. B. DIN EN ISO-9001) nicht nur - wie die Klägerin - zu benennen, sondern diese Termini auch zu verstehen und zu erläutern. Anhand komplexer Problemstellungen seien Gesamtzusammenhänge aufzuzeigen und auch gedankliche Transferleistungen zu erbringen.

Letztlich kann das Gericht auch in diesem Kontext das Sachziel der Klägerin nicht nachvollziehen. Denn selbst wenn man die von der Klägerin angestrebte Bewertung der Einzelfragen 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 zugrunde legte, würde dies lediglich dazu führen, dass sie im Fall der Erstkorrektur 5 Teilpunkte mehr (neue Endpunktzahl: 43/100) sowie im Fall der Zweitkorrektur ebenfalls 5 Teilpunkte mehr (neue Endpunktzahl: 34,5/100) erreichen würde. Es würde sich sodann im arithmetischen Mittel zwischen Erst- und Zweitkorrektur mit 38,75 P. weiterhin eine Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit ergeben, die deutlich im Bereich der Note „5 - mangelhaft“ (30-49 Punkte) liegt.

(4) Auch die Bewertung der die schriftliche Arbeit ergänzenden mündlichen Prüfung vom 29. April 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die schriftliche Arbeit ist gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 HWirtMeistPrV durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der schriftlichen Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht, § 5 Abs. 5 Satz 3 HWirtMeistPrV. Die Ergänzungsprüfung soll gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 HWirtMeistPrV je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

Soweit die Klägerin auch insoweit pauschal eine allgemeine Intransparenz der Bewertung rügt, überzeugt dies nicht. Ausweislich des handschriftlichen Prüfungsprotokolls der Prüferinnen vom 29. April 2014 (Blatt 25 der Verwaltungsakte) habe sich die Klägerin im 30-minütigen Prüfungsgespräch sehr unkonzentriert gezeigt und trotz Erklärungen der Prüferinnen die Fragen nicht ausreichend verstanden. Die Antworten seien mangelhaft bzw. ungenügend gewesen. Die beiden Prüferinnen seien sich einig gewesen, dass kein meisterliches Niveau erreicht worden sei; die Note „mangelhaft“ aus der schriftlichen Arbeit habe daher nicht auf die Note „ausreichend“ angehoben werden können. Der Anlage 2 zum Prüfungsprotokoll (Blatt 21-23 der Verwaltungsakte) sind die Fragestellungen zu entnehmen, die die Prüferinnen in thematischer Anlehnung an die schriftliche Prüfung mit der Klägerin in der mündlichen Ergänzungsprüfung erörtert haben. In der schriftlichen Einlassung vom 8. bzw. 10. Juli 2014 zur gegenständlichen Klage (Blatt 34 der Gerichtsakte) ergänzten die Prüferinnen noch, dass die Klägerin insbesondere bei den Grundsätzen im Qualitätsmanagement große Mängel aufgewiesen habe; sie habe nicht nachweisen können, dass sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen könne. Diesen Feststellungen der Prüferinnen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Ihre Eindrücke und Bewertung haben die informatorisch angehörten Prüferinnen auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt (siehe oben).

Der Rechtsfehlerfreiheit der Nichtanhebung der Note der Klägerin von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ steht auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass in der Anlage 2 zum Prüfungsprotokoll neben (negativen) Fehlzeichen auch etwa 20 (positive) Häkchen enthalten sind. Denn die am Korrekturrand angebrachten Häkchen und positiven Stellungnahmen sind kein Maßstab, an dem die Gesamtbewertung des Prüfers auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft werden kann. Sie stellen vielmehr grundsätzlich nur prüfungsinterne Hilfsmittel ohne Aussagekraft für die zu vergebende Gesamtnote dar und sind für sich betrachtet wertungsneutral, d. h. es lässt sich ihnen nicht entnehmen, welches Gewicht den mit ihnen versehenen Ausführungen des Prüflings im Gesamtgefüge der Prüfungsleistung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 03.12.2001 - 7 B 01.774 - juris Rn. 39; VG München, U.v. 6.12.2011 - M 4 K 11.528 - juris Rn. 45).

3. Klarzustellen ist noch, dass die seitens der Klägerin gerügte Passage hinsichtlich einer fristgerechten Anmeldung zu einer nochmaligen Wiederholungsprüfung unter Befreiung des bereits 2011/12 bestandenen Prüfungsteils nicht förmlicher Teil des gegenständlichen Prüfungsbescheids vom 5. Mai 2014 - und somit auch nicht Klagegegenstand - ist. Es handelt sich insoweit um einen bloßen behördlichen Hinweis ohne Regelungscharakter i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, der nach der Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt ist (vgl. Blatt 164 der Verwaltungsakte).

Nur der guten Ordnung halber sei daher darauf hingewiesen, dass die Zweijahresfrist aus § 9 Abs. 2 HWirtMeistPrV, innerhalb derer im Falle der Prüfungswiederholung von einzelnen bereits bestandenen Prüfungsteilen befreit werden kann, ausweislich der Norm ausdrücklich mit dem Tage der Beendigung der insgesamt nicht bestandenen Prüfung an beginnt. Insoweit dürfte im Fall der Klägerin grundsätzlich auf die Zustellung des Prüfungsbescheids vom 23. April 2012 (Blatt 170-173 der Verwaltungsakte) über das Nichtbestehen der Meisterprüfung 2011/12 abzustellen sein. Das exakte Zustellungsdatum lässt sich der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte jedoch nicht entnehmen.

4. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf  15.000,- € festgesetzt.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten über das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung.

2

Sie unterzog sich im Herbst 2011 im Widerholungsversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung und erzielte in den sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten folgende Ergebnisse:

3

Öffentliches Recht 1

 5,0 Punkte

Öffentliches Recht 2

 3,5 Punkte

Strafrecht 1

 3,5 Punkte

Zivilrecht 1

 3,0 Punkte

Zivilrecht 2

 5,5 Punkte

Zivilrecht 3

 2,0 Punkte

Summe 

22,5 Punkte

4

Dies ergibt eine Gesamtnote der schriftlichen Prüfung von 3,75 Punkten.

5

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung betrage weniger als 4,00 Punkte, weshalb sie von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei. Sie habe die Prüfung gemäß § 7 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Juristische Ausbildung – JAG – wiederholt nicht bestanden.

6

Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Prüfungsaufgabe Zivilrecht 1 sei zu umfangreich gewesen und habe die Grenze des zulässigen Prüfungsstoffs überschritten. Die Ablösung einer Grundschuld durch Aufrechnung eines Dritten sei kein Standardproblem, das im ersten Examen verlangt werden könne. Darüber hinaus rügte die Klägerin die Bewertungen der Klausur Zivilrecht 1 durch den Erst- und Zweitkorrektor sowie der Klausur Öffentliches Recht 2 durch den Zweitkorrektor.

7

Der Beklagte legte den Widerspruch – soweit er ihn für relevant hielt – auszugsweise den Zweitprüfern der betreffenden Klausuren vor, die daraufhin jeweils eine ergänzende Stellungnahme zu ihrer Bewertung abgaben, ohne dass es zu einer Änderung der vergebenen Note kam. Die Erstprüferin der Zivilrechtsklausur wurde im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nicht beteiligt.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2012 – zugestellt am 5. Juli 2012 – wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Rügen, die Klausur Zivilrecht 1 habe unzulässigen Prüfungsstoff enthalten und sei – weil zu umfangreich – als Prüfungsaufgabe ungeeignet gewesen, habe sie nicht rechtzeitig erhoben, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen seien. Es handele sich hierbei um Mängel des Prüfungsverfahrens, die – anders als materielle Bewertungsfehler – gemäß § 12 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs-und Prüfungsordnung – JAPO - innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach deren Eintritt schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen seien. Mit einer fristgemäßen Rüge werde auch nichts Unzumutbares verlangt. Dem Prüfling obliege es, sich über die für das Prüfungsrechtverhältnis geltenden Rechtsvorschriften zu informieren, was auch in Bezug auf Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln gelte. Es sei insbesondere auch zumutbar gewesen, den vermeintlichen Verfahrensfehler „aus der Erinnerung heraus“ geltend zu machen. Bewertungsfehler seien nicht erkennbar. Soweit bei der Klausur Zivilrecht 1 eine fehlerhafte Gewichtung von Aufgabe 1 und 2 angesichts des zu großen Umfangs von Aufgabe 1 und des unzulässigen Prüfungsstoffs bei Aufgabe 2 durch die Erstprüferin bemängelt werde, sei dies nicht fristgerecht geltend gemacht worden. An dem Rügeausschluss ändere auch nichts, dass mit dem Einwand nicht der Verfahrensfehler als solcher, sondern ein hieraus resultierender materieller Bewertungsfehler kritisiert worden sei. Im Übrigen wurde bezüglich der einzelnen Rügen der Klägerin unter Einbeziehung der Prüferstellungnahmen im Überdenkungsverfahren festgestellt, dass die Prüfer nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und die von der Klägerin beanstandeten Ausführungen darüber hinaus vom Bewertungsspielraum der Prüfer abgedeckt seien.

9

Die Klägerin hat am 20. Juli 2012 Klage erhoben.

10

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Die nur auszugsweise Weiterleitung ihrer Einwendungen an die Prüfer und die gänzlich fehlende Beteiligung der Erstprüferin der Klausur Zivilrecht 1 am Überdenkungsverfahren stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar. Der Einwand der zu umfangreichen Prüfungsaufgabe und des unzulässigen Prüfungsstoffs in Bezug auf die Klausur Zivilrecht 1 sei nicht verspätet erhoben worden. Insoweit seien die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Rüge überspannt. Sie habe erst nach Einsicht in ihr Klausurenheft erkennen können, dass ein übermäßiger Stoffumfang und Rechtskenntnisse verlangt worden seien, über die sie, auch mangels entsprechender Vermittlung im Rahmen der Universitätsausbildung und trotz Selbststudiums, nicht habe verfügen können. Es sei lebensfremd zu erwarten, dass ein Prüfling sich nach Abgabe der Klausuren an die einzelnen Prüfungsaufgaben in einem Umfang erinnern könne, der substantiierte Rügen ermögliche. Es stelle im Übrigen einen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit aller Prüflinge dar, wenn in einem Examenstermin nur Standardprobleme verlangt, in einem anderen aber weit darüber hinausgehende Anforderungen gestellt würden.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2012 zu verpflichten, sie anstelle der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 1 erneut eine Aufsichtsarbeit im Fach Zivilrecht anfertigen zu lassen und die Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen,

13

hilfsweise,

14

die Aufsichtsarbeit Zivilrecht 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus: Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz bestehe im Fall eines Widerspruchs kein genereller Anspruch auf Durchführung eines sogenannten „Überdenkungsverfahrens“. Im Hinblick auf die Chancengleichheit der Prüflinge könne nicht jeder Einwand zu einer erneuten Prüferbeteiligung führen. Hierfür seien vielmehr substantiierte Einwände von Mängeln im Prüfungsgeschehen oder gegen fachwissenschaftliche Wertungen erforderlich. Einwände gegen prüfungsspezifische Wertungen führten allenfalls dann zu einer erneuten Prüferbeteiligung, wenn normative Vorgaben nicht beachtet würden oder die Bewertung aus der Sicht von Fachkundigen unhaltbar erscheine. Insoweit bestehe die Befugnis des Landesprüfungsamts zur Vorprüfung des Widerspruchs.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten einschließlich des Klausurenhefts der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage hat sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Neuanfertigung einer Klausur im Fach Zivilrecht noch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 1 und Öffentliches Recht 2. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 9 Abs. 3 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO –. Danach ist ein Bewerber von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Pflichtfachprüfung nicht bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens vier Punkten bewertet wurden und die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung nicht mindestens 24 Punkte beträgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt hat, dass die Klägerin in der schriftlichen Prüfung die erforderliche Mindestpunktzahl von 24 Punkten nicht erreicht hat.

21

Die von der Klägerin gegen die Prüfungsentscheidung erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch.

22

Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Neuanfertigung einer Prüfungsarbeit im Fach Zivilrecht. Ihre Rügen, die Prüfungsarbeit Zivilrecht 1 sei bezüglich der Prüfungsanforderung bei Aufgabe 1 zu umfangreich – und damit ungeeignet - gewesen und bei dem Aufgabenteil 2 sei der zulässige Prüfungsstoff überschritten worden, bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sie diese nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

23

Nach § 12 Satz 1 JAPO sind Mängel des Prüfungsverfahrens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrem Eintritt schriftlich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend zu machen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, da die Klägerin ihre diesbezüglichen Einwendungen erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erhoben und deshalb ihr Rügerecht verloren hat.

24

Bei den von der Klägerin gerügten Fehlern in Form der Überschreitung des zulässigen Prüfungsstoffs sowie einer zu umfangreichen Prüfungsaufgabe handelt es sich um „Mängel im Prüfungsverfahren“ im Sinne des § 12 Satz 1 JAPO, die – im Falle ihres Vorliegens – als Verfahrensfehler eine Prüfungswiederholung zur Folge haben. Dies wurde in dem ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2012 bereits umfassend und zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Ansbach vom 24. Februar 2005 (AN 2 K 04.01309, juris, Rn. 35 bis 38) – dem die Kammer folgt - dargelegt. Wegen der weiteren Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug genommen werden, die sich die Kammer nach erneuter Sach- und Rechtsprüfung zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO).

25

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird von dem Prüfling mit dem Erfordernis der Geltendmachung der Prüfungsstoffüberschreitung bzw. einer ungeeigneten, weil zu umfänglichen Prüfungsaufgabe innerhalb der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 1 JAPO als Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge nichts Unzumutbares verlangt. Nach dem auch im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses geltenden Grundsatz von Treu und Glauben obliegt es dem Prüfling, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren. Diese Obliegenheit besteht grundsätzlich auch in Bezug auf die Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37/92 –, BVerwGE 96, 126 und juris, Rn. 21).

26

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, sie sei unmittelbar nach Ableistung der Klausur innerhalb der Ausschlussfrist – noch – nicht in der Lage gewesen, überhaupt zu erkennen, ob die in Frage stehenden Mängel im Prüfungsverfahren vorgelegen hätten, weshalb sie entsprechende substantiierte Rügen nicht hätte erheben können. Insoweit verkennt die Klägerin, dass es zur bloßen Geltendmachung des Verfahrensmangels zur Vermeidung eines Rügeausschlusses keiner detaillierten und umfänglich rechtlichen Ausführungen oder gar der Kenntnis der Lösung bedurft hätte. Es hätten vielmehr schon Hinweise auf die Problematik genügt. Jedenfalls ist es von einem verantwortungsbewussten Prüfling zu verlangen, dass er sich im Anschluss an die Prüfungsablegung bewusst werden muss, ob er sich vorschriftswidrig gehindert gesehen hat, eine adäquate Leistung zu erbringen, um sich sodann mit entsprechenden Rügen oder selbst schon bei bloßen Zweifeln, auch hinsichtlich der gebotenen Vorgehensweise, alsbald an das Prüfungsamt zu wenden (VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2005, a.a.O, juris, Rn. 42).

27

Für die Rechtfertigung einer Präklusionsregelung wie derjenigen des § 12 Satz 1 JAPO genügt es, dass damit entweder verhindert werden soll, dass ein Prüfling, indem er in Kenntnis – oder bei Zweifeln – des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, oder dass sie dazu dient, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellst möglichen Aufklärung und unter Umständen sogar noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen. Ließe man die fristlose Geltendmachung des Mangels einer Überschreitung des Prüfungsstoffes zu, wäre dem Prüfling die Möglichkeit eröffnet, sich erst über den Erfolg seiner Bearbeitung kundig zu machen und sich dann zu entscheiden, ob er sich damit zufrieden geben will oder unter Beseitigung dieses Ergebnisses einen neuen Prüfungsversuch anstrebt, was eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsrecht bedeuten würde. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Prüfungsbehörde nur bei einer zeitnahen Geltendmachung eines derartigen Mangels in die Lage versetzt wird, dem nachzugehen und darauf in einer Form zu reagieren, die das Prüfungsgeschehen möglichst wenig beeinträchtigt, etwa durch eine zeitnahe Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung, ohne dass es überhaupt zur Bewertung der fehlerhaft ermittelten Leistung gekommen ist oder zumindest die dabei erzielten Ergebnisse herausgegeben sind (VG Ansbach, a.a.O., juris, Rn. 41). Allein schon um diesem Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen, wäre die Klägerin, auch wenn ihr zunächst detaillierte Ausführungen nicht möglich gewesen sind, zu einer rechtzeitigen Rüge verpflichtet gewesen.

28

Die Klägerin wäre im Übrigen mit ihren Rügen von Verfahrensmängeln auch dann ausgeschlossen, wenn diese nicht bereits nach § 12 Satz 1 JAPO verspätet erhoben worden wären. Dieses Ergebnis folgt im Hinblick auf die obigen Erwägungen zur Chancengleichheit und das daraus folgende Gebot der Unverzüglichkeit einer derartigen Rüge jedenfalls noch vor Ergebnisbekanntgabe aus den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts (VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2005, a.a.O., Rn. 47).

29

Der auf Neubewertung der Klausur Zivilrecht 1 gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsarbeit.

30

Die Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dies ergibt sich daraus, dass es eine absolute Objektivität einer Leistungsbeurteilung im pädagogischen Bereich nicht gibt, weil die Bewertung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer in aller Regel mit einem erheblichen Einschlag wertender Elemente getroffen wird. Deshalb handeln die betroffenen Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen in Wahrnehmung einer ihnen grundsätzlich zustehenden Beurteilungsermächtigung. Für die Beurteilung einer Prüfungsarbeit nach fachlich-pädagogischen Kriterien steht deshalb nur dem Prüfer und nicht den Verwaltungsgerichten die Befugnis zur letztverbindlichen Einstufung der Prüfungsleistung zu. Dies bedeutet, dass die gerichtliche Überprüfung von prüfungsspezifischen Wertungen dort ihre Grenze findet, wo der Beurteilungsspielraum des Prüfers beginnt. Die gerichtliche Überprüfung ist demnach darauf zu beschränken, ob der Prüfer anzuwendendes Recht verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat oder ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat. Darüber hinaus sind aber im Rahmen des „Antwortspielraums“ auch fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. Die Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist. Wird unter Anwendung dieser Grundsätze ein Bewertungsfehler durch das Gericht festgestellt, kann das Gericht demzufolge die Leistungsbewertung grundsätzlich nicht durch eine eigene ersetzen und damit gleichsam die Aufgabe des Prüfers übernehmen. Es kann vielmehr nur den Prüfungsbescheid aufheben mit der Folge, dass der zuständige Prüfer – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – eine neue fehlerfreie Bewertung nachholen muss (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 -58).

31

Hinsichtlich der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Mai 1965 – 2 C 146.62 –, BVerwGE 21, 127, 130 m.w.N.) in der Weiterführung, die sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.) erfahren hat, auszugehen. Danach unterliegt die Bewertung von Prüfungsleistungen nur einer eingeschränkten Kontrolle. Dies ergibt sich daraus, dass es eine absolute Objektivität einer Leistungsbeurteilung im pädagogischen Bereich nicht gibt, weil die Bewertung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer in aller Regel mit einem erheblichen Einschlag wertender Elemente getroffen wird. Deshalb handeln die betroffenen Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen in Wahrnehmung einer ihnen grundsätzlich zustehenden Beurteilungsermächtigung. Für die Beurteilung einer Prüfungsleistung nach fachlich-pädagogischen Kriterien steht dem Prüfer (und nicht den Verwaltungsgerichten) die Befugnis zur (letzt-) verbindlichen Einstufung der Prüfungsleistung zu. Dies bedeutet, dass die gerichtliche Überprüfung von prüfungsspezifischen Wertungen dort ihre Grenze findet, wo der Beurteilungsspielraum des Prüfers beginnt. Die gerichtliche Überprüfung hat sich demnach darauf zu beschränken, ob der Prüfer anzuwendendes Recht verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat oder ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat.

32

Demgegenüber sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. Die Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. S. 804; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, BVerwGE 91, 262, 266). Der so umrissene, gegen den Bewertungsspielraum des Prüfers abzugrenzende sog. „Antwortspielraum“ des Prüflings darf indessen nicht überdehnt werden. So gehören die Einschätzungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungsaufgabe, die Beurteilung, ob und in welchem Maße der Prüfling seine Antworten und Begründungen sorgfältig aufbereitet und überzeugend dargelegt hat, die Bewertung der Art der Darstellung, die Bildung des Vergleichsrahmens, die Wertung, welche Leistung noch als „durchschnittlich“ zu betrachten ist und darüber hinaus überhaupt Benotungsfragen zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die grundsätzlich allein dem jeweiligen Prüfer zustehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 1992 – 4 S 11065/92 –, VBlBW 1993, 143, 144).

33

Zunächst ist die Vorgehensweise des Landesprüfungsamts für Juristen des Beklagten, den Widerspruch des Klägers den beteiligten Prüfern nur auszugsweise zur Kenntnis zu geben, rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr besteht nach rheinland-pfälzischem Landesrecht die Befugnis des Landesprüfungsamts für Juristen zur Vorprüfung des Widerspruchs mit der Folge, dass die Prüfer nur hinsichtlich der relevanten Teile des Widerspruchs eingeschaltet oder im Einzelfall sogar überhaupt nicht beteiligt werden müssen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Wird gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung gemäß § 5 Abs. 3 JAG Widerspruch eingelegt, so erhält zunächst die Prüferin oder der Prüfer Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendungen und Abänderung der Bewertung, wenn ein Bewertungsfehler bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Widerspruch die Einschaltung der betreffenden Prüfer verlangt. Die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 JAG steht unter dem Vorbehalt der näheren Regelung durch die Justizausbildungs- und Prüfungsordnung. Eine derartige speziellere und daher vorrangigere Regelung enthält § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO, wonach der Prüfer nur dann Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendungen und Abänderungen der Bewertung erhält, wenn sich nach summarischer Prüfung die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers überhaupt ergibt (grundlegend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 A 10770/03.OVG –, juris).

34

Die Befugnis des Landesprüfungsamts für Juristen zur Vorprüfung des Widerspruchs ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1392, 132 f.; Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 – juris, Rn. 27) hat klargestellt, dass ein Anspruch des Kandidaten auf verwaltungsinterne Überprüfung seiner Einwendungen gegen die Bewertung nur besteht, sofern es sich um substantiierte Einwände handelt. Insoweit dient die Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens in § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO dazu, die Anforderungen an die Substantiierungslast des Kandidaten zu kontrollieren und zu verhindern, dass auch unsubstantiierte Einwände die Chance einer Zweitbewertung eröffnen, da der Prüfling hierauf keinen Anspruch hat. Der Anspruch des Kandidaten geht lediglich dahin, dass seine Prüfungsleistung anhand des dem Prüfer eigenen Bewertungssystems fachlich richtig und gerecht bewertet wird. Eine erneute Beteiligung der Prüfer bei jeder Art von Einwendungen wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit sogar bedenklich. Da die gerechte Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten auf der Grundlage des dem Prüfer eigenen Bewertungssystems von dem Quervergleich mit den Leistungen der übrigen Prüflingen abhängt, darf nicht ohne rechtfertigenden Grund in dieses Bewertungsgefüge eingegriffen werden. Es wäre grundsätzlich mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, wenn ein Kandidat die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielte. Diese Gefahr wäre indes gegeben, wenn die Prüfer auf jedwede Einwendung erneut ein Überdenken ihrer Erstbewertung durchführen würden und der Kandidat hierdurch die Chance einer Zweitbeurteilung erhielte. Zur Vermeidung von Chancenungleichheiten ist es deshalb sachgerecht, wenn nicht sogar geboten, eine Beteiligung der Prüfer erst dann vorzusehen, wenn die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers hinreichend substantiiert dargelegt ist (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).

35

Ausgehend von diesen Grundsätzen war das Landesprüfungsamt des Beklagten berechtigt, die von der Klägerin mit ihrem Widerspruch erhobenen Rügen den betroffenen Prüfern nur auszugsweise vorzulegen, soweit es sich um substantiierte Einwendungen handelte.

36

Danach wurde die Erstprüferin der Klausur Zivilrecht 1 zu Recht nicht am Überdenkungsverfahren beteiligt, weil Bewertungsfehler bereits nach summarischer Prüfung ausgeschossen sind (§ 7 Abs. 6 Satz 1 JAPO).

37

Mit ihrem Einwand, die Erstprüferin habe die Aufgabe 1 und 2 der Klausur zu Unrecht gleich gewichtet, weil Aufgabe 1 zu umfangreich gewesen sei und Aufgabe 2 unzulässigen Prüfungsstoff enthalten habe, hat die Klägerin schon keinen materiellen Bewertungsfehler geltend gemacht, der zu einer Neubewertung der Klausur führen könnte. Bei einer hierauf zurückzuführenden unzutreffenden Bewertung ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um einen Bewertungsfehler, sondern um eine mittelbare Folge der Mängel im Prüfungsverfahren, die als solche gerügt werden müssen und nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr gerügt werden können. Behoben werden können solche Mängel damit nur durch eine Wiederholung der Prüfungsleistung, nicht aber durch eine Neubewertung. Eine solche kann nur bei materiellen Bewertungsfehlern auf der Grundlage einer frei von Verfahrensmängeln erbrachten Leistung erfolgen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, a.a.O., juris, Leitsatz 4 und Rn. 25).

38

Soweit die Klägerin weiter beanstandet, es werde durch die Erstprüferin zu Unrecht bemängelt, dass sie die Vorschrift des § 894 BGB nicht geprüft habe, hat sie damit einen Bewertungsfehler nicht dargelegt. Die Prüferkritik ist berechtigt, da eine Prüfung dieser Vorschrift tatsächlich nicht erfolgt ist. Es ist auch nicht zutreffend, dass – wie von der Klägerin geltend gemacht – die Erstprüferin bemängelt hat, § 883 Abs. 2 BGB sei von ihr überhaupt nicht berücksichtigt worden. Denn die entsprechende Passage des Prüfervotums bezieht sich nur auf die Aufgabe 1 b, bei der § 883 Abs. 2 BGB „nicht mehr“ berücksichtigt worden sei. Eine erneute Prüferbeteiligung musste damit auch im Hinblick auf die genannten Rügen nicht erfolgen, da bereits bei summarischer Prüfung Bewertungsfehler auszuschließen sind.

39

Es ist auch nicht als bewertungsfehlerhaft anzusehen, dass der Zweitprüfer der Klausur Zivilrecht 1 einerseits die Aufgaben 1 und 2, was den Anteil an den Rohpunkten angeht, als „in etwa gleichwertig“ bezeichnet, bei der Gesamtbewertung den Schwerpunkt mit einer Gewichtung von 2/3 jedoch auf die Aufgabe 1 gelegt und den zweiten Aufgabenteil auf einen Anteil von 1/3 an der Gesamtnote reduziert hat. Diese Gewichtung im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung hat der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren nachvollziehbar näher erläutert. Im Übrigen betrifft die Frage der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen den Kernbereich des Beurteilungsspielraums, in den das Gericht nur im Ausnahmefall, der hier nicht gegeben ist, eingreifen darf. Zudem hat der Prüfer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin, die bei Teil 2 der Prüfungsaufgabe gar keine Rohpunkte erzielen konnte, durch die von ihm vorgenommene Schwerpunktsetzung ausschließlich profitiert habe. Sie ist von daher durch die seitens des Prüfers vorgenommenen Gewichtung schon nicht beschwert.

40

Auch der Einwand der Klägerin, der Zweitprüfer hätte bei Aufgabe 1 a) die für die Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB vorgesehenen 10 Rohpunkte vergeben müssen, weil sie die Vorschrift „indirekt“ geprüft habe und sich die Einigung zudem bereits aus dem Sachverhalt ergeben habe, rechtfertigt keine Korrektur der Bewertung. Wie bereits in dem ergangenen Widerspruchsbescheid ausgeführt, unterfällt die Wertung, ob das Erfordernis der Einigung hätte geprüft werden müssen, als Bewertung der Argumentations- und Begründungstiefe ebenfalls dem Beurteilungsspielraum des Prüfers. Wenn ein Prüfer die vollständige Prüfung aller Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung eines Rechts verlangt, bewegt sich dies im zulässigen Rahmen des Erwartungshorizonts des Prüfers an eine juristisch saubere Subsumtionstechnik und stellt keinen Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze dar.

41

Mit ihrem weiteren Vortrag, für ihre Ausführungen zu Aufgabe 1 c) – vom Prüfer als „zu knapp“ kritisiert – hätten auch mehr als 10 Rohpunkte vergeben werden können, vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen. Auch die Anforderungen des Prüfers an die Begründungstiefe fallen in das vom Gericht nicht überprüfbare Prüferermessen. Mit ihrem Einwand legt die Klägerin keinen Bewertungsfehler dar, sondern ersetzt lediglich die Prüferbewertung durch ihre eigene Wertung, was ihr nicht zusteht.

42

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsarbeit Öffentliches Recht 2.

43

Der Zweitprüfer hat in seinem Votum zu Recht beanstandet, dass das Aufwerfen der Staatsangehörigkeits-Problematik im Rahmen der „Beschwerdeberechtigung“ ohne erkennbaren Grund erfolgt ist. Der hiergegen erhobene Einwand der Klägerin, es sei nicht falsch, sondern vertretbar, wenn die Frage der Staatsangehörigkeit bei dem Prüfungspunkt der Beschwerdeberechtigung festgestellt, diskutiert und richtig gelöst werde, geht fehl. Der Zweitprüfer hat im Rahmen des Überdenkungsverfahrens darauf hingewiesen, dass er die in Frage stehenden Ausführungen nicht als falsch angesehen, sondern mit seiner Anmerkung (nur) kritisiert habe, dass es an einem sinnvollen Prüfungsaufbau gefehlt habe. Es hätte ausgeführt werden müssen, warum es problematisch sein könnte, den Beschwerdeführer als „Jedermann“ anzusehen. Der Anlass der Prüfung der Staatsangehörigkeit an dieser Stelle und die Notwendigkeit, auf den Unionsbürgerstatus abzustellen, bleibe unklar. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Prüfer hat, anders als die Klägerin meint, nicht – auch nicht im Ausgangsvotum – Vertretbares als falsch angesehen und bewertet, sondern in nachvollziehbarer Weise das Fehlen eines juristisch korrekten Prüfungsaufbaus bemängelt. Dieser Gesichtspunkt, der die Argumentations- und Begründungstiefe betrifft, unterfällt jedoch ebenfalls dem Bereich prüfungsspezifischer Wertungen.

44

Auch mit ihrem Vortrag, die Beschwerdebefugnis sei unproblematisch gewesen, weshalb insoweit keine längeren Ausführungen erforderlich gewesen seien und kein Punktabzug hätte erfolgen dürfen, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Prüferkritik bezog sich nicht darauf, dass längere Ausführungen erforderlich gewesen seien, sondern monierte, dass die Beschwerdebefugnis „in keiner Weise konkretisiert“ werde. Dies räumt die Klägerin allerdings in ihrem Widerspruchsschreiben auch selbst ein. Dass insoweit kein Punktabzug hätte vorgenommen werden dürfen, stellt erneut eine – unzulässige – eigene Wertung der Klägerin unter Eingriff in den Beurteilungsspielraum des Prüfers dar.

45

Dasselbe gilt für ihren Einwand, die als zu oberflächlich bemängelte Subsumtion zu Art. 5 Abs. 3 GG sei zwar knapp, aber richtig und deshalb im ausreichenden Bereich anzusiedeln.

46

Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer bei der Aufgabe 2 der Klausur Öffentliches Recht 2 über die geübte Kritik hinaus ihre Bearbeitung nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO).

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

49

Beschluss

50

1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21.03.2013

51

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

1

1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

aa) Der Beklagte macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob "ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen (erfordert), dass bei vorangegangener offener Zweitkorrektur Erst- und Zweitkorrektor im Widerspruchverfahren (Überdenkungsverfahren) das Ergebnis ihres Überdenkens selbständig in Gestalt von zwei eigenständigen und eigenständig dokumentierten Stellungnahmen niederzulegen haben". Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht eine fehlerhafte Gestaltung des im vorliegenden Fall auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung seiner juristischen Prüfungsklausuren durchgeführten Überdenkungsverfahrens angenommen und hieraus der Sache nach abgeleitet hat, dieses Verfahren sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die in dem angefochtenen Urteil festgestellten Bewertungsfehler hinsichtlich zweier Prüfungsklausuren des Klägers zu beseitigen (vgl. UA S. 15 f.). Die fehlerhafte Verfahrensgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht darin erblickt, dass dem Erstprüfer die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausuren vom Beklagten mit der Bitte übermittelt worden waren, "eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren zu den erhobenen Einwänden zu entwerfen" und anschließend dem Zweitprüfer zuzuleiten, der seinerseits vom Beklagten über diese vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet und gebeten worden war, "sich wegen einer erforderlichen Beratung mit dem Erstkorrektor ... in Verbindung zu setzen" (UA S. 17, 3).

4

bb) Die aufgeworfene Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung aus den nachstehenden Erwägungen mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13); die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob die Ausführungen der Prüfer im Überdenkensverfahren tatsächlich zur Beseitigung der festgestellten Bewertungsfehler geführt hätten - und es mithin im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den auch dort anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verfahrensgestaltung überhaupt ankommt -, mag auf sich beruhen.

5

(1) Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72> und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45>). Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.). Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

6

(2) In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)". Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr).

7

(3) Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die zur Objektivitäts- bzw. Neutralitätssicherung des Bewertungsverfahrens gebotenen Regelungen beträfen auch "die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen" (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen wird, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 196 f.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 20; Niehues/Fischer a.a.O. S. 200). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <269> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 231 und vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 14). Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen - was in der Natur der Sache liegt - in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12 - noch unveröff.). Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an.

8

(4) Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die - wie im vorliegenden Fall - den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

9

(a) Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.

10

(b) Die vom Beklagten im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensweise diente offenkundig dem Ziel, auf eine Annäherung der beiderseitigen Überdenkensergebnisse oder zumindest der ihnen zugrundeliegenden, schriftlich zu fixierenden Begründungen hinzuwirken. Soweit der Beklagte hiermit die Absicht verfolgt haben sollte, die Komplexität des Überdenkensverfahrens zu reduzieren und die nachfolgende Widerspruchsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 JAG NW zu erleichtern, würde dies keine Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens rechtfertigen, wie sie mit dieser Verfahrensweise nach dem Vorgesagten verbunden sind. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen. Dass hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, belegt bereits die anders geartete Prüfungspraxis anderer Prüfungsämter.

11

(c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung, dass sich die Ergebnisrichtigkeit des Überdenkensverfahrens durch einen Austausch der beteiligten Prüfer mit Blick darauf durchaus auch erhöhen kann, dass die gesprächsweise Konfrontation mit anderen Standpunkten vielfach die gedankliche Durchdringung eigener Positionen zu vertiefen geeignet ist. Diese Erwägung führt nicht in einen zwingenden Widerspruch zum Vorgesagten, wie sich bereits anhand von § 14 Abs. 1 JAG NW illustrieren lässt. Nach dieser - auf das Stadium der Erstbewertung bezogenen - Vorschrift erfolgt bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit eine Beratung der beiden Prüfer erst, nachdem diese die Aufsichtsarbeit "selbständig begutachtet und bewertet" haben. Bei einer solchen Gestaltung können die funktionellen Vorzüge eines Prüferaustauschs realisiert werden, ohne die Objektivitätsgewähr aufs Spiel zu setzen, die darin liegt, dass die Prüfer sich zunächst eigenständig und unabhängig voneinander ein Urteil bilden und dieses sodann schriftlich fixieren. Dem Beklagten steht es frei, im Stadium des Überdenkensverfahrens eine vergleichbare Gestaltung zu veranlassen.

12

b) Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.

13

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch konkludent den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die rein theoretische Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügen würde, um das für die Statthaftigkeit einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Gegenteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall "der Vorbereitung einer Schadensersatzklage dient" (UA S. 12). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, zur Frage der Anhängigkeit einer Amtshaftungsklage oder ihrer alsbaldigen Erhebung seien im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden, wird hiermit allenfalls die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Zweifel gezogen. Anerkanntermaßen ist aber der Umstand, ob die Vorinstanz auf der Ebene der Subsumtion einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt hat, nicht divergenzbegründend im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 - juris Rn. 8 - insoweit nicht abgedruckt bei Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4).

14

bb) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich ferner nicht damit begründen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht konkret auf Art und Umfang eines drohenden Schadens des Klägers eingegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht ist nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss gelangt, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Kläger nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei (UA S. 13). Es hat dabei auf den Verdienstausfall abgestellt, der dem Kläger wegen der verspäteten Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden ist (UA S. 12 f.). Selbst wenn es hierfür weitgehenderer Prüfungen bedurft hätte, würde das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte belegen.

15

c) Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Beklagten vorinstanzlich unter Beweis gestellte Frage, ob die beteiligten Prüfer ihre eigenen Klausurbewertungen jeder für sich und unabhängig voneinander vorgenommen und sich nicht beraten haben, bevor die eigenständige Prüfung mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen war, war vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Überdenkensverfahrens - aus Sicht des beschließenden Senats nach dem oben Gesagten zu Recht - nicht auf die Merkmale der tatsächlich erfolgten Vorgehensweise der Prüfer in dem vorliegenden Fall, sondern auf die objektive Verfahrensgestaltung gestützt (UA S. 17).

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Gründe

1

1. Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

3

a) Der Kläger macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage geltend, ob "Fehler in einem Nachprüfungsverfahren nach § 14 (Bay) JAPO gerichtlich geltend gemacht werden können" (S. 3 Beschwerdebegründung). Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der im Freistaat Bayern aufgrund von § 14 Bay JAPO geltenden Besonderheit, wonach der - bei berufsbezogenen Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte - Anspruch des Prüflings auf Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <266> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 229 und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 <136> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 261, seitdem stRspr des Senats; zuvor BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45 ff.>) dort nicht eingebettet in ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO, sondern im Rahmen eines isolierten, eigenständig ausgestalteten Verfahrens erfüllt wird. Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass der Kläger seine in einem solchen Verfahren geltend gemachten Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in der Ersten Juristischen Staatsprüfung deshalb nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen könne, weil - was hier unstreitig ist - der Prüfungsbescheid mangels einer gegen ihn erhobenen Klage bestandskräftig geworden ist (UA S. 4). Demgegenüber steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass gegen in diesem Verfahren nicht behobene oder dort erstmals aufgetretene Korrekturfehler im Rahmen einer anschließenden Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichtlich vorgegangen werden könne (S. 3 Beschwerdebegründung). Aus seiner Klagebegründung vom 30. März 2011 geht hervor, dass er der Auffassung ist, der Erstgutachter seiner Klausur Nr. 6 sei auf seine in diesem Verfahren vorgetragenen Einwände nicht oder nur mit unzutreffenden Argumenten eingegangen.

4

b) Die von dem Kläger aufgezeigte Frage ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung offenkundig zu verneinen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).

5

aa) Der bei berufsbezogenen Prüfungen bestehende Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 137 bzw. S. 261 f. und vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34).

6

Die Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 140 f. bzw. S. 265 f. und vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 35). Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt für ihn nicht die zwingende Vorgabe, es dem gerichtlichen Verfahren vorzuschalten. Bei Erhebung substanziierter Einwendungen gegen Prüfungsbewertungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist dieses regelmäßig auf Antrag des Prüflings gemäß § 94 VwGO auszusetzen, sofern eine verwaltungsinterne Kontrolle zu ihnen noch nicht stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 34 f.). Die in dem bayerischen Prüfungsrecht angelegte zeitlich parallele Anordnung von verwaltungsinternem Kontrollverfahren und gerichtlichem Verfahren (vgl. § 14 Abs. 5 Bay JAPO) stößt daher nicht auf bundesrechtliche Hindernisse.

7

bb) Bei einer rechtlichen Gestaltung wie derjenigen des bayerischen Prüfungsrechts tritt, sofern der Prüfling sich auf die Einleitung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens beschränkt und die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO für ein gerichtliches Verfahren ungenutzt verstreichen lässt, anders als bei einer von vorneherein konsekutiven Anordnung beider Verfahren durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglichkeit auf, dass im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht behobene oder erstmalig begangene Korrekturfehler nicht im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Prüfungsbescheids ausgeglichen werden können. Dies gebietet indes nicht, gerichtlichen Rechtsschutz gegen das Ergebnis des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zu eröffnen.

8

(a) Das grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Überdenken der Prüfungsbewertungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bildet der Sache nach eine Verfahrensgewährleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat es dementsprechend aus der verfahrensrechtlichen Dimension des Grundrechtsschutzes abgeleitet (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O.). Ebenso wie der grundrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch des Prüflings auf gerichtliche Kontrolle der Prüfungsbewertung dient es der effektiven Durchsetzung seines materiell-rechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Anspruchs auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung. Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm eine unterstützende Funktion im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems zu. Die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach diese Fehlerkontrolle ihrerseits einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre (eigene) Fehlerfreiheit zugänglich sein müsste, verkennt diese Funktion und überhöht das "Überdenken" zu einem verselbständigten Rechtsschutzziel, das es seiner grundrechtsdogmatischen Konzeption nach gerade nicht darstellt (vgl. bereits Beschluss vom 10. Juli 1998 - BVerwG 6 B 63.98 - juris Rn. 8). Ist - wie hier - auf Antrag des Prüflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschließend durchgeführt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern bei Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten (vgl. Urteile vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 37 und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 23). Eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling so wenig wie in Bezug auf gerichtliche Kontrollverfahren.

9

(b) Der Prüfling hat es in der Hand, um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die fehlerhafte Bewertung seiner Prüfungsleistung nachzusuchen, indem er gegen den Prüfungsbescheid Rechtsmittel ergreift. Versäumt er, dies innerhalb der gesetzlichen Klagefrist zu tun, so wird der Prüfungsbescheid bestandskräftig. Die Bestandskraft des Prüfungsbescheids würde offenkundig unterlaufen werden, wenn der Prüfling - im Gewande eines Anspruchs auf erneute Bescheidung des Antrags auf Nachprüfung gemäß § 14 Bay JAPO - nunmehr ein Begehren auf gerichtliche Kontrolle geltend machen könnte. Der grundrechtlich verankerte Anspruch des Prüflings auf Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens böte hierfür nach dem Vorgesagten keine Rechtfertigung. Die durch ihn abgedeckten Schutzinteressen des Prüflings werden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies folgt in Bezug auf solche Korrekturfehler, die sich auf den Bereich nicht-prüfungsspezifischer Wertungen beziehen, schon daraus, dass insoweit die kompensatorische, die prüfungsrechtstypische Lückenhaftigkeit der gerichtlichen Kontrolle ausgleichende Funktion des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens überhaupt nicht zum Tragen käme; das verwaltungsinterne Kontrollverfahren bietet hinsichtlich dieser Fehlerkategorie keine Überprüfungsmöglichkeiten, die über die - vom Prüfling ungenutzten - gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten hinausgingen. Dort, wo Letzteres allein der Fall wäre - also im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen -, würde die gerichtliche Kontrolle indes selbst dann, wenn sie dem verwaltungsinternen Kontrollverfahren nachgeschaltet wäre, ins Leere zielen, da die einschlägigen gerichtlichen Kontrollgrenzen auch hier Geltung beanspruchen müssten.

10

(c) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz allerdings dann, wenn die Prüfungsbehörde sich weigert, überhaupt ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 a.a.O.). Andernfalls liefe die aus Art. 12 Abs. 1 GG fließende Verfahrensgewährleistung leer. Die Frage, inwieweit gerichtlicher Rechtsschutz darüber hinaus auch gegen die Missachtung grundlegender Anforderungen an die Gestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (hierzu Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 137 f. bzw. S. 262) eröffnet sein muss, bedarf hier keiner Klärung.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Rechtstreits ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung, der Beklagte sei verpflichtet, für die Klägerin eine amtliche Einwohnerzahl zum 9. Mai 2011 in Fortschreibung der Volkszählung 1987 auf der Grundlage von 43.529, hilfsweise von 42.884 Einwohnern festzustellen.

Die Klägerin hat im Rahmen der Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO beantragt. Der Beklagte hat im Rahmen der Anhörung hierzu erklärt, dass gegen die Aussetzung des Verfahrens keine Einwände bestünden.

Der Senat setzt das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle des Senats von Berlin (Az.: 2 BvF 1/15) und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg (Az.: 2 BvF 2/15) aus. Die analoge Anwendung von Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens wie § 94 VwGO steht im Ermessen des Gerichts, wenn es für die Entscheidung über den Klageanspruch auf die Gültigkeit einer Rechtsnorm ankommt, die bereits Gegenstand eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens ist. Das ist hier der Fall: Der Erfolg der Berufung der Klägerin hängt davon ab, ob die Verfassungswidrigkeit der zentralen normativen Grundlagen des Zensus 2011 (insbesondere § 7 Abs. 1 und 2 ZensusG sowie § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 Stichprobenverordnung) vom Bundesverfassungsgericht festgestellt und daher gemäß § 76 BVerfGG für nichtig erklärt werden.

Damit sind die Voraussetzungen analog § 94 VwGO für die Aussetzung des Verfahrens erfüllt. Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgesetzt wird, steht im richterlichen Ermessen. Das Gericht hat dabei das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Rechtsgewähr im vorliegenden Prozess einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden gegenteiligen Interessen andererseits abgewogen. Für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen vor allem die Gründe der Prozessökonomie. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in nicht völlig unabsehbarer Zeit zu erwarten. Spezifische Aussetzungsrisiken in den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren - etwa eine Rücknahme der Normenkontrollanträge - sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint es derzeit nicht sachgerecht, im vorliegenden Verfahren über die aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich zu entscheiden, wenn eine zeitnahe Klärung jedenfalls der verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt.

Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird der Senat den Rechtstreit von Amts wegen unverzüglich fortsetzen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.5.2016 - 9 C 16.392 - juris Rn. 6 m. w. N.).