Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 31. Aug. 2017 - 9 A 234/16

bei uns veröffentlicht am31.08.2017

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Beanstandungsverfügung des Beklagten zur Änderung von Gesellschaftsverträgen seiner Eigengesellschaften.

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Der Kläger betreibt als alleiniger Gesellschafter die B. Verkehrsgesellschaft mbH, die Abfallentsorgung B. W. GmbH, die Abfallentsorgungsgesellschaft „U.” mbH und die Gemeinnützige Senioren-Altenheimgesellschaft mbH. Der Kreistag des Klägers traf in seiner Sitzung am 13.05.2015 den Grundsatzbeschluss (Beschluss-Nr. 2015/80/0144), in allen Eigengesellschaften des Landkreises neben der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung keine weiteren freiwilligen Organe zu installieren und den bisherigen fakultativen Aufsichtsrat abzuschaffen. Neben dem Landrat als Geschäftsführer und Vorsitzenden der Gesellschafterversammlungen sollen nunmehr acht weitere Vertreter in die jeweilige Gesellschafterversammlung entsendet werden. Der Kreistag beschloss auf dieser Grundlage die entsprechende Änderung der Gesellschaftsverträge (Beschluss-Nr. 2015/80/0150, Beschluss-Nr. 2015/80/0151, Beschluss-Nr. 2015/80/0152 und Beschluss-Nr. 2015/80/0153). Im Rahmen der Vertragsänderung traf er in den §§ 8 bzw. 9 der Gesellschaftsverträge unter der Überschrift „Beschlussverfahren der Gesellschaftervertreter” Regelungen für Beschlüsse der Gesellschaftervertreter zur Gesellschafterversammlung; Bestimmungen zur Gesellschafterversammlung selbst nahm er in den §§ 7 bzw. 8 der Verträge vor.

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Die so beschlossenen Änderungen der Gesellschaftsverträge zeigte der Kläger dem Beklagten mit Bericht vom 01.07.2015 an, welcher mit Schreiben vom 06.08.2015 seinerseits Bedenken gegen die Art der Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung erhob. Auf die Mitteilung des Klägers, die Regelungen beträfen nicht das Abstimmungsverfahren in der Gesellschafterversammlung, sondern das dem vorausgehende Beschlussverfahren der Gesellschaftervertreter zur Gesellschafterversammlung und damit die interne Willensbildung, beanstandete der Beklagte mit Verfügung vom 16.10.2015 die Beschlüsse des Klägers maßgeblich mit der Begründung des Verstoßes gegen das gesellschaftsrechtliche Prinzip der einheitlichen Stimmabgabe. Ein der Gesellschafterversammlung vorausgehendes Beschlussverfahren, welches mit einem mehrheitlichen Votum ende und anschließend als einheitliche Stimme gelte, erfülle nicht die gesellschaftsrechtlichen Kriterien zum einheitlichen Stimmrecht. Die Willensbildung habe allein im Kreistag zu erfolgen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.11.2015 Widerspruch ein und führte aus, dass bei seinen Gesellschaften, sog. „Ein-Mann-Gesellschaften”, eine Gesellschafterversammlung vergleichbar Gesellschaften mit mehreren Gesellschaften nicht stattfinde. Mit der Neuregelung werde kein neues Organ geschaffen, das die Gesellschafterversammlung ersetze. Die beanstandeten Regelungen beträfen allein die in § 131 KVG LSA nicht geregelte interne Willensbildung. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2016 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die beabsichtigten Regelungen in den Gesellschaftsverträgen einen Verstoß gegen § 18 GmbHG darstellten und erläuterte seine Rechtsauffassung hierzu. Aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht seien die begehrten Regelungen rechtlich zumindest zweifelhaft, was jedoch wegen des aufgezeigten Gesetzesverstoßes dahinstehen könne.

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Hiergegen hat der Kläger am 13.04.2016 Klage erhoben. In Ergänzung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren führt er im Wesentlichen aus, dass der § 18 GmbHG keine Anwendung finde, wenn der Gesellschaftsanteil einem verselbstständigten Rechtsträger - wie hier einem Landkreis - zustehe. Bei einer Ein-Mann-Gesellschaft könne es der Natur der Sache nach keine Gesellschafterbeschlüsse i. S. d. § 18 GmbHG geben. Dessen Zweck, die Gesellschaft nicht mit Unklarheiten bzgl. der Stimmrechtsausübung zu belasten, könne vorliegend nicht greifen, da Unklarheiten bei der Stimmrechtsausübung schon im Vorfeld durch die in § 8 bzw. § 9 geregelte Abstimmung der Gesellschaftervertreter ausgeräumt würden. Diese Vorschriften in den Gesellschaftsverträgen beträfen allein das interne Zustandekommen der späteren Willensäußerung, denn dieses Verfahren diene der Abstimmung unter den Gesellschaftervertretern, in welcher Weise sie das Stimmrecht des Alleingesellschafters gemeinschaftlich einheitlich dann in der Gesellschafterversammlung ausüben wollen. Jedenfalls sei § 18 GmbHG disponibles Recht, welches mit den beanstandeten Regelungen in den Gesellschaftsverträgen wirksam abbedungen werde. Ein Verstoß der Neuregelungen gegen das Kommunalverfassungsrecht liege ebenfalls nicht vor, denn dieses könne nicht die gesellschaftsrechtliche Lage für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform modifizieren, Vorgaben aus dem KVG seien nur im Rahmen der gesellschaftsrechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten umzusetzen. Die Mitwirkung des Kreistag als dem höchsten Willensbildungsorgan des Landkreises/Alleingesellschafters sei durch § 131 KVG LSA und die gesellschaftsvertraglichen Regelungen der §§ 8 bzw. 9 sichergestellt, denn diese würden ausdrücklich festlegen, dass ein Weisungsrecht des Kreistages stets zu prüfen sei. Weitere Vorgaben zur Willensbildung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaftervertreter enthalte das KVG nicht. Die bloße Gefahr einer Pflichtverletzung durch die Gesellschafterversammlung sei kein Anlass, eine gesellschaftsvertragliche Regelung von vornherein auszuschließen; eine Absicherung bestehe zudem gemäß § 2 der Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung, welche dem Beteiligungsmanagement Bericht zu erstatten hat.

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Der Kläger beantragt,

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die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 16.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt seinen streitbefangenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass sich aus § 47 Abs. 2 GmbH eine Unteilbarkeit des Stimmrechtes ergäbe. Da der Kläger in allen betreffenden Gesellschaften Alleineigentümer und -gesellschafter sei und es jeweils nur einen Geschäftsanteil gebe, habe er daher nur eine Stimme und könne nur einheitlich abstimmen. Der Verstoß gegen § 18 Abs. 1 GmbHG liege darin, dass das beabsichtigte Abstimmungsverfahren eine einheitliche Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung nicht mehr gewährleisten würde. Mit den Empfehlungen des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt soll die Gesellschafterversammlung neben dem Hauptverwaltungsbeamten als gesetzlich geborenem Mitglied keine entbehrlichen Mitglieder enthalten, um wirtschaftliche Entscheidungen im Unternehmensinteresse nicht durch parteipolitische Interessen zu gefährden. Der Kläger habe dagegen neun weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsendet, was unzweckmäßig, aber wohl zulässig sei. Das Gesellschaftsrecht sei aber im Lichte des Kommunalverfassungsrechts zu sehen und auszulegen. Daher bestehe ein Widerspruch zwischen den vom Kläger getroffenen Regelungen zur Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung und zur Stimmrechtsausübung zur Gesellschafterversammlung, da letztere nicht vorgesehen und eine gespaltene Stimmabgabe aus einem Geschäftsanteil unzulässig sei. Das Argument des Klägers, es handele sich bei den streitigen Regelungen nicht um Gesellschafterbeschlüsse, sondern um Regelungen zur internen Willensbildung bzw. um ein den eigentlichen Gesellschafterbeschlüssen vorgelagertes Beschlussverfahren, könne nicht überzeugen. Denn mit der für die beanstandeten Regelungen gewählten Überschrift und deren Inhalt handele es sich um ein normales Beschlussverfahren. Die Regelungen in den § 7 und § 8 bzw. § 8 und § 9 beträfen zwar unterschiedliche Verfahrensschritte, diese seien aber inhaltlich untrennbar miteinander verbunden und würden belegen, dass der Mehrheitsbeschuss der internen Vorabstimmung im Anschluss als einheitliche Stimmabgabe für einen Gesellschafterbeschluss zugrunde gelegt werde; damit finde diese innerhalb und gerade nicht außerhalb der Gesellschafterversammlung statt. Jedenfalls werde in unzulässiger Weise ein nicht vorgesehenes Organ der Gesellschaft geschaffen. Der vorliegende Verstoß sei zudem nicht lediglich formaler Natur, denn die auf einer uneinheitlichen Abstimmung beruhenden Beschlüsse seien anfechtbar oder gar nichtig und ein finanzieller Schaden für das Unternehmen und somit indirekt für den Kläger sei nicht auszuschließen. Sofern weitere sachkundige Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsendet werden, dürfte sich deren Funktion zudem in der bloßen Beratung des Landrates erschöpfen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 16.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Gemäß § 146 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) kann die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Kommune, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Kommune binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Diese Voraussetzungen liegen für die von dem Beklagten allein auf eine Verletzung des § 18 GmbHG gestützten Beanstandung nicht vor. Die Beschlüsse des Kreistages des Klägers verletzen geltendes Recht nicht.

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Das Kommunalverfassungsrecht in Sachsen-Anhalt enthält für die zulässige wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auch in Formen des Privatrechts (vgl. § 129 KVG LSA) - hier GmbHs - keine Vorgaben die innere Struktur der Gesellschaft und das Verfahren der Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft betreffend; hier finden die für die jeweilige privatrechtliche Unternehmensform maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Für die vom Kläger in seinem Gemeindegebiet betriebenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHs - gilt damit das GmbHG.

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Die im Zusammenhang mit der unstreitig zulässigen Entsendung weiterer Vertreter in die Gesellschafterversammlung der GmbHs für die jeweiligen Gesellschaftsverträge beabsichtigten Regelungen zum Beschlussverfahren der Gesellschaftervertreter - die §§ 8 bzw. 9 - verstoßen nicht gegen Vorschriften des GmbH-Rechts, insbesondere den § 18 Abs. 1 GmbHG. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es, ob diese Norm direkt oder sinngemäß auf die Ein-Mann-GmbH in Gestalt von kommunalen Eigengesellschaften Anwendung findet; denn selbst eine Anwendbarkeit unterstellt, liegt ein vom Beklagten angenommener Verstoß hiergegen mit der beabsichtigten Neuregelung in den Gesellschaftsverträgen nicht vor.

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Nach § 18 Abs. 1 GmbHG können mehrere Mitberechtigte, denen ein Geschäftsanteil ungeteilt zusteht, die Rechte aus diesem nur gemeinschaftlich ausüben. Diese Vorschrift bestimmt, dass im Rahmen der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung die Stimme in diesen Fällen für den Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich und einheitlich abgegeben werden kann. Vergleichbar der Bruchteileigentümergemeinschaft ist die Stimme nicht teilbar, denn jedem Berechtigten kommt nur ein ideeller Teil dieses Geschäftsanteils zu, ohne dass eine weitere konkrete Zuordnung möglich ist.

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Die Gesellschaftervertreter sind an der jeweiligen Stimme des Alleingesellschafters Landkreis gar nicht i. S. eines ideellen und unteilbaren Anteils beteiligt. Nach § 47 Abs. 2 GmbHG entspricht jeder Euro eines Geschäftsanteils einer Stimme. Der Kläger hat als Alleingesellschafter der GmbHs entsprechend der jeweiligen Einlagenhöhe von 60.000 Euro in gleicher Anzahl Stimmrechte. Diese 60.000 Stimmen vereint er aber in seiner Stellung als einziger Gesellschafter, ohne dass seinen (Gesellschafter-)Vertretern ein irgendwie gearteter Anteil an diesen Stimmrechten zukommt. Denn die Mitgliedschaft in der Gesellschaft (Gesellschafterstellung) und die damit einhergehenden Rechte (Stimmrecht) folgen untrennbar dem Geschäftsanteil, der aber - wie aufgezeigt - allein dem Kläger und nicht seinen Vertretern zusteht (vgl. Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 19. Aufl. 2016, § 47 GmbHG Rn. 4, 10 m. w. N.). Dass dieser bei der Stimmabgabe in dem alleinigen und gesetzlich als zwingend zu schaffenden Willensbildungsorgan Gesellschafterversammlung (vgl. § 48 Abs. 1 GmbHG) von 9 Vertretern repräsentiert wird, steht dem nicht entgegen, denn in deren Funktion als Vertreter können sie die ihm aufgrund der Geschäftsanteile zustehenden Stimmrechte nur gemeinschaftlich einheitlich für ihn ausüben. Wenn aber die Vertreter des Alleingesellschafters nicht selbst Gesellschafter sind, ihnen selbst also keine Mitgliedschaftsrechte zukommen, können sie kein eigenes anteiliges Stimmrecht ausüben, sondern - entsprechend ihrer Stellung als Vertreter des Gesellschafters - nur dessen Stimme. Damit kommt es nicht zu der vom Beklagten zur Begründung seiner Verfügung angeführten Stimmenspaltung.

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Nicht gehört werden kann der Beklagte mit dem Argument, § 18 Abs. 1 GmbHG müsse im Lichte der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften ausgelegt werden. Denn die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gehen den landesrechtlichen Bestimmungen der kommunalen Wirtschaftsbetätigung vor (arg. ex Art. 31 GG). Diesen Vorrang sieht auch das KVG LSA selbst, wenn es im § 131 Abs. 1 S. 5 regelt, dass die Kommune ihren Vertretern Weisungen nur erteilen kann, wenn gesellschaftsrechtliche Regelungen nicht entgegen stehen; damit stehen sämtliche Regelungen des KVG betreffend die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden unter dem Vorbehalt, das nicht durch das Gesellschaftsrecht etwas anderes bestimmt ist (vgl. so auch Handbuch über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden in Sachsen-Anhalt, Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, S. 35).

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Ein Verstoß gegen § 18 GmbHG liegt auch nicht darin, dass die Beschlüsse derGesellschaftervertreter zur Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt werden und bei Stimmgleichheit die Stimme des Landrates entscheidet. Das GmbH-Recht regelt im § 47 Abs. 1 GmbHG nur die Abstimmung der Gesellschafter in Belangen der Gesellschaft; diese erfolgt durch Beschlussfassung nach Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergänzt wird diese Regelung durch den § 48 Abs. 1 GmbHG, wonach die Beschlüsse der Gesellschafterin Versammlungen (Gesellschafterversammlung) gefasst werden. Soweit diese Vorschriften des GmbHG ein gesondertes Abstimmungsverfahren für die Gesellschaftervertreter nicht ausdrücklich vorsehen, folgt aus dieser Nichtregelung nicht die Unzulässigkeit eines solchen Vorababstimmungsverfahrens unter den Gesellschaftervertretern. Denn im GmbH-Recht sind nach übereinkommender Rechtsauffassung alle Regelungen in den Gesellschaftsverträgen zulässig, die nicht gegen die zwingenden Vorgaben des GmbHG (vgl. § 25 GmbHG) verstoßen. Hinzu tritt im Bereich der kommunalen GmbHs, dass die Ein- bzw. Mitwirkung des Kreistages nicht ausgeschlossen werden darf.

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Ein Verstoß gegen die vorstehend aufgezeigten Vorgaben und Grundsätze erfolgt durch die zu betrachtenden Regelungen in den Gesellschaftsverträgen nicht. Denn die Regelungen entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Anforderungen: Die Gesellschaftsverträge enthalten getrennt nach Paragrafen Vorgaben über die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung und über eine vorhergehende Willensbildung. Dies folgt zudem aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften, denn die Abstimmung über die spätere Stimmrechtsausübung ist mit dem Wortlaut eindeutig von der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung abgrenzbar. Mit dem Aufbau und Inhalt der vertraglichen Regelungen ist damit objektiv bestimmbar, welche Stellung dieses Koordinierungsverfahren zur Stimmabgabe innerhalb der Gesellschaft hat; dass die Vorabentscheidungen nicht an die Stelle des in der Gesellschaftervertretung zu fassenden Beschlusses treten, ergibt sich aus den vom Kläger gewählten Formulierungen in den Regelungen in Zusammenschau mit §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GmbHG. Denn bereits die Wortwahl der vertraglichen Bestimmungen - Gesellschafterversammlung und „Beschlüsse der Gesellschaftervertretung zur Gesellschafterversammlung” - zeigt den Unterschied zwischen dem Beschlussverfahren der Gesellschaftervertreter und der Gesellschafterversammlung auf.

20

Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die - im Übrigen auch gesetzliche vorgesehene - Entsendung weiterer Vertreter neben dem zwingend in die Gesellschafterversammlung als Vertreter der Kommune zu entsenden Hauptverwaltungsbeamten - hier dem Landrat - sich in einer bloßen Beraterfunktion erschöpfen soll. Zwar sind dem Wortlaut nach weitere Personen mit wirtschaftlicher Erfahrung und Sachkunde genannt. Dass deren Aufgabe allein darin besteht, den Landrat als geborenen Gesellschaftervertreter zu beraten, vermag das Gericht der Vorschrift nicht zu entnehmen. Die vom Gesetzeswortlaut geforderte Sachkunde dient vielmehr der Gewährleistung, dass die Interessen der Kommune gewahrt werden und sie einen angemessenen Einfluss auch ausüben kann (vgl. Kirchmer/Meinecke, Wirtschaftsrecht der Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Aufl. 2015, § 131 Rn. 4 m. w. N.). Dem Landrat und den weiteren Vertretern kommt damit eine gleichwertige Stellung als Gesellschaftervertreter zu, wobei der besonderen Stellung des Landrates als geborenem Mitglied mit den hier zu betrachtenden Regelungen Rechnung getragen wird, als seine Stimme gegenüber den anderen Gesellschaftervertretern ein Mehr an Gewicht i. S. d. Ausschlaggebens erhält, wenn die Abstimmung nicht eindeutig ausfällt, d. h. keine Mehrheit erzielt wird.

21

Erschöpft sich die Zielrichtung der hier beanstandeten Regelung aber darin, im Voraus zur eigentlichen Entscheidung in der Gesellschafterversammlung die Meinungsbildung der Gesellschaftervertreter zur späteren Stimmabgabe zu regeln, ist ein hierdurch erzeugter und beabsichtigter Kontrollmechanismus in Bezug auf den Landrat nicht festzustellen. Eine Hierarchie unter den Gesellschaftervertretern existiert nicht; dem Landrat kommt zudem ein Mehrgewicht für seine Stimme bei der Vorabentscheidung zu. Darüber hinaus sind alle Gesellschaftervertreter gleichermaßen - sowohl aufgrund ihres kommunalrechtlichen Mandats als auch aus ihrer Stellung als Vertreter des Gesellschafters heraus - dem Alleingesellschafter und der Gesellschaft gegenüber zur Treue und interessengerechten Aufgabenwahrnehmung verpflichtet.

22

Das Beschlussverfahren der Gesellschaftervertreter führt nicht zur Schaffung eines weiteren - unzulässigen - Organs der Gesellschaften. Denn den Gesellschaftervertretern werden damit gegenüber der Gesellschaft und ihren bestehenden Organen keine (Handlungs-)Kompetenzen eingeräumt, die im Widerspruch zum GmbHG stehen. Die Bestimmungen dienen lediglich der Koordinierung der Vertreter des Alleingesellschafters; ihnen werden damit durch den Alleingesellschafter in Form des Gesellschaftsvertrages Vorgaben gemacht, wie sie im Rahmen der Vertretung seiner Interessen zu einer Entscheidung für die Gesellschafterversammlung gelangen sollen. Dass dabei das Verfahren der Entscheidungsfindung detailliert vorgegeben ist, steht der Zulässigkeit der Regelung nicht entgegen.

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Dass es ggf. nicht zweckmäßig sein kann, mehrere Gesellschaftervertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden, weil gerade in diesen Fällen die zwingend erforderliche einheitliche Abgabe der Stimme längerer Diskussion bedarf, begründet eine Rechtswidrigkeit i. S. d. § 146 Abs. 1 KVG LSA nicht. Auch die Empfehlungen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt im Handbuch über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden in Sachsen-Anhalt begründen eine Gesetzeswidrigkeit der Regelungen nicht. Denn sie stellen ebenfalls Erwägungen zur Zweckmäßigkeit der Entsendung weiterer (Kreistags-)Mitglieder neben dem Landrat wegen zu befürchtender Interessenkonflikte dar. Ungeachtet dessen bezweckt das Vorabstimmungsverfahren unter den Gesellschaftervertretern gerade die Vermeidung von Interessenkonflikten; da der Landesgesetzgeber die Entsendung weiterer Vertreter neben dem Landrat zugelassen hat (bereits seit 2001), ist diese mögliche Folge gleichwohl hinzunehmen. Die Möglichkeit der Einflussnahme der Kommunalvertretung sieht das Gesetz im Übrigen mit der Bindung der Vertreter des Alleingesellschafters an die Gesellschafts- und somit seine Interessen vor, sei es nun in Anknüpfung an ihre Mandatsträgerstellung oder ihre Vertreterstellung. Darüber hinaus kann die Kommunalvertretung den von ihr entsandten Vertretern Weisungen erteilen (§ 131 Abs. 1 S. 5 KVG LSA), wobei vorliegend solchen Weisungen gesellschaftsrechtliche Regelungen des GmbHG nicht entgegenstehen.

II.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26

Der Streitwert war für das vorliegende Anfechtungsverfahren gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsverfügung gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung gem. Ziff. 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 15.000,00 Euro zu bemessen.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 31. Aug. 2017 - 9 A 234/16 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 47 Abstimmung


(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (3) Vollmachten

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 48 Gesellschafterversammlung


(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. (2) Der A

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil


(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben. (2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch. (3) Rec

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 25 Zwingende Vorschriften


Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.

Referenzen

(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.

(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.

(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.

(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.

(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.

(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.