Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 25 Zwingende Vorschriften

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 25 Zwingende Vorschriften
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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.

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(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat,
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 31/08/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Beanstandungsverfügung des Beklagten zur Änderung von Gesellschaftsverträgen seiner Eigengesellschaften. 2 Der Kläger betreibt als alleiniger Gesellschafter die B. Verkehrsgesellschaft mbH, die Abfa
published on 24/02/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 13.581, 98 EUR festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3St
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