Tatbestand

1

Der Kläger begehrt unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides die Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abgeleisteten Dienstzeiten vom 30.06.1968 bis zum 31.03.1990 im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze der Zahlung von Versorgungsbezügen neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG.

2

Am 13.08.1969 wurde der Kläger als Anwärter der Volkspolizei in den Staatsdienst der DDR eingestellt. Von 1970 bis 1972 absolvierte er ein Studium an der Fachschule des Ministeriums des Inneren, Bereich Schutzpolizei. Von 1973 bis 1975 studierte er an der Hochschule der Deutschen Volkspolizei. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wurde der Kläger am 03.04.1975 als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt vorgeschlagen. Dem Personalvorschlag vom 03.04.1975 ist zu entnehmen: "Gen. Ltn. B. ist als Nachwuchskader Amtsleiter bzw. Stellv.f.Polit bestätigt und wird für diese Tätigkeit kontinuierlich vorbereitet. Zustimmung der Leitung der GO der SED und der Abt. Sicherheit der Bezirksleitung der SED liegt vor". Dieses Amt wurde ihm zum 01.10.1975 übertragen. Am 07.10.1975 wurde der Kläger zum Oberleutnant der Volkspolizei und am 01.07.1977 zum Hauptmann der Volkspolizei befördert. Dem Vorschlag vom 11.03.1977 ist u.a. zu entnehmen: "Der Gen. B. ist […] seit Oktober 75 als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des BS-Amtes B-Stadt eingesetzt. In dieser Tätigkeit hat er sich ständig und erfolgreich für die Festigung der führenden Rolle der Parteiorganisation und der Einzelleitung eingesetzt. Besondere Aufmerksamkeit widmete er der Arbeit der FDJ Grundorganisation. Der Genosse B. tritt jederzeit klassenbewusst und parteilich auf […]. Seine persönliche Entwicklung, die Dienststellung und die Ergebnisse seiner Arbeit rechtfertigen die Beförderung zum Hauptmann der Volkspolizei." Mit Wirkung vom 01.07.1981 war der Kläger als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters in der Zentralen Waffenwerkstatt des MdI B-Stadt eingesetzt. In dem entsprechenden Verwendungsvorschlag vom 21.04.1981 heißt es: "Genosse K. ist Absolvent der HSDVP sowie der BPS und verfügt über die erforderlichen Voraussetzungen zur Übernahme einer Führungsfunktion der höheren Laufbahn im Politorgan. Genosse K. besitzt gefestigte Erfahrungen und Kenntnisse in der Planung und Organisation der politischen Arbeit". Eine weitere Beförderung zum Major der Volkspolizei erfolgte am 01.07.1982.

3

Mit Ablauf des 31.03.1990 wurde das Amt des stellvertretenden Leiters für politische Arbeit der Zentralen Waffenwerkstatt B-Stadt gestrichen und der Kläger anschließend als Offizier für Sicherheit und Ausbildung eingesetzt.

4

Aufgrund seiner geleisteten Arbeit wurde der Kläger am 20.03.1976 zur Auszeichnung mit der Medaille "für ausgezeichnete Leistung in den Organen des MdI" vorgeschlagen. Seine Hauptanstrengungen hätten sich – so der Vorschlag – in der polit-ideologischen Erziehungsarbeit an die jungen Volkspolizei-Angehörigen gerichtet. In einem weiteren Vorschlag vom 24.02.1978 für die Verleihung der "Verdienstmedaille der Org. des MdI" in Bronze ist festgehalten, dass der Kläger jederzeit klassenbewusst und parteilich auftrete. Dem Vorschlag vom 20.02.1980 zur Verleihung der "Verdienstmedaille der Org. des MdI" in Silber ist zu entnehmen, dass der Kläger alle ihm übertragenen Aufgaben vorbildlich und mit leidenschaftlicher Parteilichkeit eines Kommunisten erfülle. Am 20.01.1987 wurde der Kläger für die Auszeichnung mit der "Verdienstmedaille der Kampfgruppen" in Bronze vorgeschlagen. Er trage durch sein klassenmäßiges, initiativreiches Auftreten wesentlich dazu bei, die an die Zentrale Waffenwerkstatt des MdI gestellten Aufgaben in hoher Qualität zu lösen. Seiner Tätigkeit sei es zu verdanken, dass das politische Grundwissen, die Motivation und das Bewusstsein weiter verbessert werden könne. Die weitere Verfestigung von Kampfkollektiven sei auf sein engagiertes Auftreten zurückzuführen.

5

Ab 01.01.1991 wurde der Kläger als Angestellter in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen und am 06.01.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberkommissar ernannt. Mit Schreiben vom 09.12.1993 wurde ihm mitgeteilt, dass nach Prüfung durch den Bundesbeauftragten für die personenbezogenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Bundesbeauftragter) nunmehr gegen die Weiterbeschäftigung keine Bedenken mehr bestünden. Am 03.04.1994 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Ablauf des 30.09.2010 trat er in den Ruhestand und erhielt Versorgungsbezüge ab dem 01.10.2010 sowie eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes.

6

Am 01.10.2015 teilte der Beklage dem Kläger mit, dass dieser ab dem 01.02.2016 Anspruch auf eine Regelaltersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund habe. Nach § 55 BeamtVG dürfe die Versorgung den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der in § 55 Abs. 2 BeamtVG geregelten Höchstgrenze abzüglich des nach § 55 Abs. 4 BeamtVG anzurechnenden Rentenanteils ergebe. Hierauf reichte der Kläger den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund bei dem Beklagten ein, aus dem sich ein monatlicher Zahlbetrag i. H. v. insgesamt 1.006,37 € (937,90 € monatliche Rente zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 68,47 €) ergab.

7

Mit Bescheid vom 30.12.2015 setzte der Beklagte den monatlichen Auszahlungsbetrag i. H. v. 864,80 Euro fest. Bei der Berechnung der Höchstgrenze ging er von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten im Umfang von 22,37 Jahren aus, wobei er Zeiten vor dem 31.03.1990 unberücksichtigt ließ. Hieraus resultierte ein Ruhegehaltsatz in Höhe von 40,13 v.H.

8

Der Kläger legte hiergegen am 29.01.2016 Widerspruch ein und führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm trotz seiner Verbeamtung auf Lebenszeit und der problemlosen Weiterbeschäftigung nach Prüfung durch den Bundesbeauftragten nun das Ruhegehalt gekürzt werde. Die Begründung des Bescheides stehe im Widerspruch zu der Tatsache, dass ihm im Jahr 1996 im Namen des Landes Sachsen-Anhalt für 25 Jahre gewissenhafte Diensttätigkeit gedankt worden und er im Jahr 2010 in Ehren in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Kürzung berücksichtige nicht seine erbrachten Leistungen, seine Einsatzbereitschaft, die stetige Qualifizierung, geleistete Überstunden usw. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Kürzung besonders auf den Zeitraum von 1990-2010 und vor allem auf seine Person als Beamter beziehe. Auch werde seine Tätigkeit zu DDR-Zeiten nur pauschal betrachtet. Die Herausrechnung der Vordienstzeiten sei nicht gerechtfertigt, da er nur aufgrund seiner Unerfahrenheit als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt eingesetzt worden sei. Auch sei im Bescheid nicht berücksichtigt, dass er bereits finanzielle Einschränkungen durch die Heruntersetzung seines Dienstgrades sowie des Besoldungsdienstalters erfahren habe. Die Herabsetzung des Ruhegehaltes sei eine dritte Bestrafung, die nicht richtig sein könne.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass die Tätigkeit als stellvertretender Leiter für politische Arbeit als typischer Ausdruck einer politisch-ideologischen Grundhaltung gewertet werden dürfe, die auf eine besondere innere Verbundenheit mit dem Herrschaftssystem der DDR hindeute. Hierfür spreche auch, dass diese Funktion mit dem Zusammenbruch der DDR weggefallen sei, da sie offensichtlich nicht mehr benötigt worden sei. Weiterhin stelle § 26 Abs. 2 S. 2 LBesG LSA Vermutungskriterien auf, bei deren Vorliegen ohne weitere Nachweise vom Bestehen einer besonderen persönlichen Systemnähe ausgegangen werden könne. Gemäß Erlass des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.12.1993 werde ab einer Funktion des Stellvertreters des Leiters eines Volkspolizeikreisamtes (VPKA) für politische Arbeit nach § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 der Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) generell widerlegbar vermutet, dass diese Funktion aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen worden sei. Dies gelte auch vorliegend, da die Betriebsschutz-Ämter auf der Ebene der VPKÄ angesiedelt gewesen seien. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Land Sachsen-Anhalt ändere nichts an der Höchstgrenzenberechnung. Die Versorgungsstelle habe eine eigenständige Entscheidung zu treffen.

10

Am 21.06.2016 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, seine Begründung aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und zusätzlich ausgeführt, er werde durch das Abstellen auf seine Funktion gegenüber anderen ehemaligen Offizieren der Volkspartei diskriminiert. Denn jeder Offizier sei dem damaligen Dienstherrn verpflichtet gewesen. Mit den zur besonderen Systemnähe angeführten Fakten sei er vor und nach seiner Verbeamtung stets kritisch umgegangen. Das Betriebsschutz-Amt B-Stadt und damit auch seine Aufgaben seien zudem nicht mit den Aufgaben entsprechender Dienstposten bei einem VPKA vergleichbar gewesen. Der Umstand der Eigenständigkeit des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt, die Unterstellung unter die Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei (BDVP) sowie ein Alarmierungsschema seien nicht geeignet, die Ebene der Behörde festzulegen. Vielmehr müssten Kriterien wie territoriale Zuständigkeit der Dienststelle, Aufgaben, Personalbesatz, Planstellenbewertung u.s.w. beachtet werden. Insoweit habe das Betriebsschutz-Amt auch nur die Zuständigkeit für das Betriebsterritorium, nicht auch für ein gesamtes Kreisgebiet gehabt. Ein VPKA habe die öffentliche, ein Betriebsschutzamt die betriebliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Daher seien Personalbesatz und Planstellenbewertung wesentlich geringer gewesen als bei einem VPKA. Zudem sei seine Funktion nicht auf die ideologische Seite zu reduzieren sondern habe mehrheitlich fachliche und soziale Kompetenzen umfasst. Sie sei nur weggefallen, weil die Struktur der Polizei nach 1990 geändert worden sei. Sein Ausbildungsgang sei für jeden Offizier der Volkspolizei typisch und unabhängig vom späteren Dienstposten gewesen. Nicht verständlich sei, dass ihm auch Dienstzeiten von 1969 bis 1974 "weggestrichen" worden seien. Es könne auch nicht richtig sein, dass ihm jede Rentenerhöhung von der Pension abgezogen werde.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Bescheid des Beklagten vom 30.12.2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zeiten vom 13.08.1969 bis zum 31.03.1990 im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen,

15

wiederholt die Argumente aus dem Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, das Betriebsschutz-Amt B-Stadt sei als "zentrales Staatsorgan" i.S.d. § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBesG LSA anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Schema der Alarmierung/Benachrichtigung "Stufe EK". Hier seien die Betriebsschutz-Ämter B-Stadt und Stendal als eigenständige Behörden auf der Ebene der VPKÄ eingeordnet. Weiterhin habe der Kläger eine systemnahe Ausbildung durchlaufen, die das ideologische Rüstzeug für Tätigkeiten im Staatswesen der DDR gebildet habe. Dies ergebe sich aus den Ausbildungsfächern wie "Marxistisch-leninistische Philosophie", "Wissenschaftlicher Kommunismus", "Politische Ökonomie", "Geschichte der Arbeiterbewegung", "Praktische Polit- und Parteiarbeit" sowie "Theorie des Staates und des Rechts der DDR". Zudem müssten der bemakelte Bildungsabschluss sowie der damit im Zusammenhang stehende berufliche Werdegang und die daraus resultierende besondere persönliche Systemnähe nicht alleinige Ursachen für die berufliche Karriere sein. Eine Mitursächlichkeit genüge.

16

Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Personalakten des Klägers Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 30.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auszahlung höherer Versorgungsbezüge als ihm aufgrund der streitgegenständlichen Bescheide nach der Höchstgrenzenberechnung wegen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit der Altersrente ab 01.02.2016 zuerkannt worden sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

18

Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer gesetzlichen Rente beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BesVersEG LSA nach § 55 BeamtVG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung. Diese Regelung gilt auch für Beamte, die - wie der Kläger - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung an im Beitragsgebiet verwendet wurden, vgl. § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 8 S. 1 BeamtVÜV i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 BesVersEG LSA.

19

Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 BeamtVG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 BesVersEG LSA werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG u.a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Um eine solche handelt es sich bei der mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 26.11.2015 dem Kläger ab 01.02.2016 gewährten Regelaltersrente i. H. v. insgesamt 1.006,37 € (937,90 € monatliche Rente zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 68,47 €).

20

Gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG gilt als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung (u. a.) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt wird.

21

Der vorliegend maßgebliche § 12a BeamtVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 3 BesVersEG LSA verweist insoweit auf nicht zu berücksichtigende, d. h. nicht ruhegehaltfähige Zeiten nach § 26 des Landesbesoldungsgesetzes. Nicht ruhegehaltfähig sind gemäß § 26 Abs. 2 LBesG LSA u.a. Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen war, und Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird nach § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBesG LSA u.a. widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte insbesondere als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war.

22

In Anwendung dieser Rechtsvorschriften hat der Beklagte zutreffend den Zeitraum vom 01.10.1975 bis 31.03.1990 sowie die davor liegenden Zeiten bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht berücksichtigt.

23

Hierbei kann das Gericht offen lassen, ob die Tätigkeit des Klägers als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt eine zur Tätigkeit als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen vergleichbare Tätigkeit darstellt, bei der die Vermutungsregelung für eine besondere persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR sprechen würde. Zwar hat der Beklagte im Klageverfahren Unterlagen des Landesarchives Sachsen-Anhalt vorgelegt, nach denen das Betriebsschutz-Amt B-Stadt in einem "Schema der Alarmierung/Benachrichtigung "Stufe EK"" auf Ebene der VPKA eingeordnet war. In dem Alarmierungsplan sind sowohl die VPKA als auch das Betriebsschutz-Amt B-Stadt der BDVP unmittelbar nachgeordnet, welche wiederum unmittelbar dem Ministerium des Inneren der DDR nachgeordnet waren. Ob sich aber allein hieraus die Stellung dieser Ämter als zentrale Staatsorgane im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBesG LSA ergibt, was der Kläger in Abrede gestellt hat, bedarf keiner Entscheidung, da dem Kläger zur Überzeugung der Kammer während seiner Dienstzeit in der DDR Tätigkeiten aufgrund einer bestehenden besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR i.S.d. § 26 Abs. 2 S. 1 LBesG LSA übertragen worden sind.

24

Nach § 26 Abs. 2 S. 1 LBesG LSA muss im Einzelfall eine kausale Verknüpfung zwischen der Systemnähe und der Übertragung einer bestimmten Tätigkeit bestehen. Als Anknüpfungspunkt kommen demnach nur bestimmte Personalentscheidungen – etwa die Einstellung oder eine systemnähebedingte Bevorzugung bei einer Beförderung – in Betracht. Eine "besondere" Systemnähe kann weiterhin nur bejaht werden, wenn mehr als die im öffentlichen Dienst der DDR notwendig geforderte und übliche Loyalität und Kooperation nachgewiesen werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2001 – 12 A 2446/98 –, Rn. 95 ff., juris). Eine Tätigkeit ist daher nicht nur dann aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen, wenn die besondere persönliche Systemnähe alleinige Ursache für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelungen des § 12 a BeamtVG i.V.m. § 26 LBesG LSA lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber lediglich solche Fälle hat erfassen wollen, in denen die Übertragung der Tätigkeit ohne Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit allein im Hinblick auf eine besondere persönliche Systemnähe erfolgt ist. Eine Übertragung aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die besondere persönliche Systemnähe bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen mitursächlich für die Übertragung der Tätigkeit war (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. 11.2008 – 1 L 7/08 –, Rn. 7, juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

25

Die besondere Nähe zum System der DDR bei der Übertragung des Dienstpostens des Stellvertreters für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger ausweislich der Angaben in seiner Personal-Altakte hierfür "kontinuierlich vorbereitet" wurde. Da sich das Amt durch seine politische Funktion auszeichnete, geht die Kammer davon aus, dass hierunter die Vorbereitung auf die politisch-ideologische Ausrichtung gemeint gewesen ist. Aus der politischen Funktion der Tätigkeit ergibt sich auch die Kausalität der besonderen Systemnähe für die Übertragung eben dieser Tätigkeit. Denn es ist nicht anzunehmen, dass in der DDR Ämter, die gerade die Politarbeit betrafen, an Personen vergeben worden sind, die nur die "übliche" Systemnähe aufweisen konnten. Dass der Kläger die sozialen und kommunikativen Aspekte des Amtes in den Vordergrund stellt, ändert hieran nichts. Denn das eine schließt das andere nicht aus.

26

Auch die Beförderungen des Klägers erfolgten zur Überzeugung der Kammer angesichts der entsprechenden Beförderungsvorschläge sowie der zwischenzeitlich zu verzeichnenden Vorschläge für Auszeichnungen des Klägers für eine besondere persönliche Nähe zum politischen System der Deutschen Demokratischen Republik sowie eine bestehende Kausalität mit Blick auf die jeweiligen Personalentscheidungen.

27

Bereits der Beförderungsvorschlag zum Hauptmann der Volkspolizei vom 11.03.1977 führt aus, der Kläger habe sich in seiner Tätigkeit als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt "ständig und erfolgreich für die Festigung der führenden Rolle der Parteiorganisation und der Einzelleitung eingesetzt". Er trete jederzeit klassenbewusst und parteilich auf. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich aus diesen Formulierungen, die das politisch orientierte Wirken und das besondere Klassenbewusstsein des Klägers in den Vordergrund stellen, ergibt, dass der Grad der vom Kläger aufgebrachten Loyalität und Kooperation über das hinaus ging, was üblicherweise im Staatsdienst der DDR gefordert war. Dass der Kläger aufgrund seines Amtes als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt gerade Gewähr für eine überzeugte politische Haltung bieten musste, die von ihm gleichsam eine besondere Nähe zum System der ehemaligen DDR erforderte, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, sondern unterstreicht sie.

28

Die weiteren Vorschläge für Auszeichnungen betonen ebenfalls die politische und ideologische Arbeit des Klägers. So hätten sich seine "Hauptanstrengungen in der polit-ideologischen Erziehungsarbeit an die jungen Volkspolizei-Angehörigen" gerichtet, habe er sich als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt "ständig und erfolgreich für die Festigung der führenden Rolle der Parteiorganisation und der Einzelleitung eingesetzt", sei er "jederzeit klassenbewusst und parteilich aufgetreten," sei es "seiner Tätigkeit zu verdanken, dass das politische Grundwissen, die Motivation und das Bewusstsein weiter verbessert werden" können und sei "die weitere Verfestigung von Kampfkollektiven auf sein engagiertes Auftreten zurückzuführen".

29

Bei einer Gesamtschau der aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Materialien ergeben sich für die Kammer keine durchgreifenden Zweifel, dass gerade die besondere Identifikation des Klägers mit dem Herrschaftssystem der DDR zu seiner Laufbahn ursächlich beigetragen hat.

30

Soweit der Kläger mit Wirkung vom 01.07.1981 als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters in der Zentralen Waffenwerkstatt des MdI B-Stadt eingesetzt worden ist, geht die Kammer auch hier davon aus, dass ihm diese Tätigkeit gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 LBesG LSA aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR übertragen worden ist. Die im Einzelfall erforderliche kausale Verknüpfung zwischen der Systemnähe und der Übertragung einer Tätigkeit ist auch hier zu bejahen. Denn der Kläger ist nach seiner Vorverwendung beim Betriebsschutz-Amt B-Stadt wiederum im Bereich der politischen Arbeit eingesetzt worden, was darauf schließen lässt, dass er auch zum Zeitpunkt seiner Versetzung mehr als die im öffentlichen Dienst der DDR notwendig geforderte und übliche Loyalität und Kooperation vorzuweisen hatte. Dies ergibt sich letztlich auch aus den bereits dargestellten Bewertungen der Arbeit des Klägers durch seine Vorgesetzten. In dem entsprechenden Verwendungsvorschlag vom 21.04.1981 heißt es zudem: "Genosse K. ist Absolvent der HSDVP sowie der BPS und verfügt über die erforderlichen Voraussetzungen zur Übernahme einer Führungsfunktion der höheren Laufbahn im Politorgan. Genosse K. besitzt gefestigte Erfahrungen und Kenntnisse in der Planung und Organisation der politischen Arbeit". Auch hier zeigt sich seine Nähe zum politischen System, ohne die eine Übertragung der vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben durch die Organe der DDR nicht denkbar erscheint.

31

Auch die weitere Beförderung des Klägers zum Major der der Volkspolizei am 01.07.1982 erfolgte zur Überzeugung der Kammer zumindest auch aufgrund der bestehenden besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR. Zwar ist der Vorschlag vom 25.02.1982 neutral formuliert. Allerdings heißt es in dem Vorschlag vom 20.02.1980 zur Verleihung der "Verdienstmedaille der Org. des MdI" in Silber, der Kläger "erfülle alle ihm übertragenen Aufgaben vorbildlich und mit leidenschaftlicher Parteilichkeit eines Kommunisten". Gerade diese dokumentierte Haltung des Klägers zum System der ehemaligen DDR lässt darauf schließen, dass auch die Beförderungsentscheidung letztlich von der besonderen Systemnähe des Klägers mit beeinflusst war. Dass die besondere persönliche Nähe der einzige Grund für die Beförderungsentscheidung war, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht erforderlich.

32

Dem gefundenen Ergebnis steht nicht der Einwand des Klägers entgegen, bei der Höchstbetragsberechnung sei auch seine Leistung als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt zu berücksichtigen. Denn die gesetzlichen Regelungen messen diesem Umstand keine Bedeutung bei. Auch dass der Kläger überhaupt in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen worden ist, ändert nichts an den Berechnungsmodalitäten des Ruhegehaltes. Denn der Verweis des § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG auf § 12 a BeamtVG setzt gerade voraus, dass es Fälle wie den vorliegenden gibt, in denen Erfahrungszeiten zwar nicht anzuerkennen sind, aber zugleich einer Einstellung in den Landesdienst keine durchgreifenden Bedenken entgegenstanden.

33

Soweit der Kläger meint, er erleide durch die Höchstgrenzenberechnung eine Kürzung, die sich besonders auf den Zeitraum von 1990 bis 2010 und vor allem auf seine Person als Beamter beziehe, trifft dies nicht zu. Denn die Regelungen zur Anerkennung von Erfahrungszeiten im Rahmen der Höchstgrenzenregelung stellen maßgeblich auf die Tätigkeit in der ehemaligen DDR und nicht auf die Nachwendetätigkeit des Klägers ab.

34

Auch eine vom Kläger bemängelte "Dreifachbestrafung" liegt ebenso wenig vor wie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Beamten der DDR. Das BVerfG hat zu den auf Bundesebene maßgeblichen Bestimmungen zur Festsetzung des (damaligen) Besoldungsdienstalters bereits mit Beschluss vom 04.04.2001 (2 BvL 7/98) ausgeführt:

35

„[…] § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG [verstößt] nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. […]

36

Gemeinsamer Grundgedanke von § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG ist, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der DDR gekennzeichnet sind, durch widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutungen von der - besoldungs-steigernden - Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter auszuschließen. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt und deshalb mit der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht besoldungssteigernd berücksichtigt werden dürfen [...]. Dafür kann sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund seines weiten Gestaltungsspielraums im Besoldungsrecht und des vorstehend erläuterten Reglungsinhalts der Vorschrift auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe von hinreichendem Gewicht berufen.“

37

(BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310-332, Rn. 46/54 ff.)

38

Dies gilt auch für die Festsetzung des Ruhegehaltes unter Berücksichtigung der Höchstgrenzenregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 25/15 –, BVerwGE 157, 277-292, Rn. 28, juris). Das System der Anerkennung von Erfahrungszeiten ist demnach nicht auf Bestrafung ausgelegt, sondern erhält seine Legitimation aus dem wertenden Vergleich von Vortätigkeiten unter Berücksichtigung der den rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland. Diese Bewertung ist für jeden Einzelfall gesondert anzustellen.

39

Auch ein Verstoß gegen den aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitenden Alimentationsgrundsatz liegt nicht vor. Denn jedem Beamten, dem aufgrund besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR eine Tätigkeit übertragen war, verbleibt bei wirtschaftlicher Betrachtung zumindest die im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt "erdiente" Versorgung und in jedem Fall die Mindestversorgung (vgl. zum BBesG BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 25/15 –, Rn. 38, juris).

40

Die Berechnung des Ruhegehaltes durch den Beklagten ist auch in der konkreten Höhe nicht zu beanstanden. Insoweit wird – auch weil der Kläger die Berechnung als solche nicht angreift – gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den streitgegenständlichen Bescheid nebst der dortigen Anlagen Bezug genommen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 A 398/16

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(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV | § 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für Beamte und Richter, die nach Inkraf

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 A 398/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 A 398/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. Feb. 2017 - 2 C 25/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um das teilweise Ruhen von Versorgungsbezügen aufgrund besonderer persönlicher Nähe des Versorgungsempfängers zum System der ehemal

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(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für Beamte und Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand, die im Beitrittsgebiet tätig werden.

(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6 genannten Maßgaben gelten nicht für Beamte und Richter, deren Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß (§ 85 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.

(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren Maßgaben.

(2) Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Satz 1 gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.

(3) Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Dies gilt nicht, soweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.

(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.

(5) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten (§§ 8, 9 des Beamtenversorgungsgesetzes), Beschäftigungszeiten (§ 10 des Beamtenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 11, 67 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; Ausbildungszeiten (§ 12 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.

(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, richtet sich nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig sind.

(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 14 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(9) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes um den in § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichneten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor, für jedes nach Satz 1 berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus dem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhegehalt.

(10) Die Maßgaben der Absätze 2 bis 9 gelten auch für den Fall, dass ein Beamter zu einem Dienstherrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts übertritt.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat

1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
3.
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4.
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat

1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
3.
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4.
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um das teilweise Ruhen von Versorgungsbezügen aufgrund besonderer persönlicher Nähe des Versorgungsempfängers zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

2

Der 1945 geborene Kläger besuchte von 1953 bis 1965 die Polytechnische Schule bzw. Erweiterte Oberschule in Ostberlin. Von 1962 bis Oktober 1965 absolvierte er schulbegleitend eine Ausbildung als Elektromechaniker. Daran schloss sich bis Oktober 1970 das Studium der Ingenieurökonomie an der Technischen Universität Dresden an. Ab Oktober 1970 bis 1973 arbeitete er hauptberuflich als Planer im Institut für Nachrichtentechnik. Ab 1973 bis 1976 arbeitete der Kläger in der Zentralen Staatlichen Preiskontrolle für Investitionen (ZSPI) des Amtes für Preise, einem Organ des Ministerrats der DDR. Von 1976 bis 1979 war er als persönlicher Mitarbeiter beim Staatssekretär des Amtes für Preise tätig. In diesem Zeitraum nahm er an einer 16-monatigen berufsbegleitenden "Fortbildung von Nachwuchskadern für Leitungsfunktionen" der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft teil. Von 1979 bis 1982 absolvierte der Kläger ein Studium an der Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED, das er mit dem akademischen Grad "Diplom-Gesellschaftswissenschaftler" abschloss. Im unmittelbaren Anschluss an dieses Studium wurde er im Juli 1982 zum Stellvertreter des Leiters der ZSPI ernannt.

3

Ab Juli 1990 war der Kläger als Prüfer beim Rechnungshof der DDR tätig. Ab dem 3. Oktober 1990 wurde sein Arbeitsverhältnis im Angestelltenverhältnis beim Bundesrechnungshof fortgesetzt. Im Juli 1994 wurde er unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat z.A. ernannt. 2007 wurde er zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) befördert. Ab Januar 2009 war er im Statusamt eines Leitenden Regierungsdirektors tätig.

4

Mit Bescheid vom 14. September 2010 setzte der Präsident des Bundesrechnungshofes das Ruhegehalt des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 37,8 % und eines Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 16 auf 2 199,94 € fest.

5

Mit Rentenbescheid vom 30. September 2010 setzte die Deutsche Rentenversicherung die gesetzliche Altersrente des Klägers für seine in der DDR sowie ab dem 3. Oktober 1990 im Angestelltenverhältnis geleisteten Dienstzeiten ab dem 1. Dezember 2010 auf 865,61 € fest.

6

Mit Bescheid vom 16. November 2010 setzte die Beklagte die auszuzahlenden Versorgungsbezüge des Klägers auf 1 411,88 € fest. Die Gesamtversorgung des Klägers bestehend aus Rente und Versorgungsbezügen überschreite die maßgebliche Höchstgrenze um 795,82 €. In dieser Höhe ruhten seine Versorgungsbezüge.

7

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück. Seine Klage hat teilweise Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 16. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als bei der Höchstgrenzenfestsetzung auch der Zeitraum vom 1. Dezember 1962 bis zum 18. Oktober 1970 abgezogen worden ist. Die Beklagte habe die Höchstgrenze fehlerhaft bestimmt und daher zu Unrecht deren Überschreitung angenommen. Dem Grundsatz nach habe die Beklagte zwar zu Recht Zeiten ab 1970, dem Beginn der Berufstätigkeit des Klägers, in Abzug gebracht. Dem Kläger sei die Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der ZSPI aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen worden. Dieser Umstand führe nach dem Gesetz auch zum Ausschluss vorheriger Zeiten. Allerdings führe eine gesetzessystematische Auslegung zu einer Begrenzung dieses Ausschlusses. Seien bestimmte Zeiten für die besoldungsrechtliche Zuordnung zu Erfahrungsstufen nicht anerkennungsfähig, schließe dies auch ihren Abzug bei der Berechnung der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze aus. Dies gelte hier für die Zeiten von Ausbildung und Studium des Klägers von 1962 bis 1970.

8

Kläger und Beklagte haben hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt.

9

Der Kläger hält es für rechtswidrig, dass die Zeiten von 1970 bis 1990 von der Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausgeschlossen bleiben. Seine berufliche Tätigkeit sei ihm aufgrund seiner Leistung und Qualifikation übertragen worden. Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen seien verfassungswidrig.

10

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Zeitraum vom 19. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers zu berücksichtigen ist, und den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. September 2015 aufzuheben, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen,

und

die Sprungrevision der Beklagten zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. September 2015 aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen

und

die Sprungrevision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zeitraum der Berufstätigkeit des Klägers in der DDR vom 19. Oktober 1970 bis zum 30. Juni 1990 sei bei der Bestimmung der Höchstgrenze im Rahmen der Ruhensberechnung nicht zu berücksichtigen, verletzt kein Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.). Die Sprungrevision der Beklagten ist dagegen zulässig und begründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Zeitraum von Ausbildung und Studium des Klägers vom 1. Dezember 1962 bis 18. Oktober 1970 sei bei der Berechnung der Höchstgrenze zu beachten, verletzt Bundesrecht (2.).

13

1. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand am 1. Dezember 2010 und - soweit hier von Bedeutung - bis heute unverändert geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Zu den Renten im Sinne dieser Vorschrift gehören gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen, wie sie der Kläger bezieht.

14

Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG gelten als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet (Buchst. a) und als ruhegehaltfähige Dienstzeit - soweit hier von Bedeutung - die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG (Buchst. b) zugrunde gelegt werden. Gemäß § 12a BeamtVG sind Zeiten nach § 30 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) nicht ruhegehaltfähig. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der hier maßgeblichen und - soweit hier von Bedeutung - bis heute unverändert fortgeltenden Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) gilt § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Satz 2 dieser Vorschrift erstreckt den Ausschluss nach Satz 1 auch auf Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. § 30 Abs. 2 BBesG erklärt die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch für Zeiten einer Tätigkeit für anwendbar, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG insbesondere widerlegbar vermutet, wenn auf den Beamten eine der dort näher beschriebenen Fallgruppen Anwendung findet.

15

Die Tätigkeit des Klägers als Stellvertreter des Leiters der ZSPI unterfällt der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG, weil der Kläger Absolvent einer vergleichbaren Bildungseinrichtung wie der Akademie für Staat und Recht im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG gewesen ist, indem er den Studienabschluss des Diplom-Gesellschaftswissenschaftlers an der Parteihochschule der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) "Karl Marx" erreicht hat; die Zeiten dieser beruflichen Tätigkeit sind gemäß § 12a BeamtVG in der Folge nicht ruhegehaltfähig (a). Die aus dem erfolgreichen Besuch dieser Bildungseinrichtung abzuleitende Vermutung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist nicht widerlegt worden (b). In Anwendung von § 30 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG und § 12a BeamtVG sind auch die vor der Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der ZSPI liegenden Zeiten nicht ruhegehaltfähig (c). Diese gesetzlichen Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (d).

16

a) Die Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der ZSPI ist dem Kläger übertragen worden, weil in seiner Person eine besondere persönliche Nähe zum System der ehemaligen DDR gegeben war. Dies ist gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG zu vermuten bei Absolventen der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung. Die vom Kläger erfolgreich besuchte Parteihochschule der SED "Karl Marx" ist eine solche vergleichbare Einrichtung gewesen. Da sich die von § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG vorausgesetzte Systemnähe im Rahmen des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG bereits unmittelbar aus der Ausbildung selbst ergibt, kommt es für die Feststellung der Vergleichbarkeit der Ausbildung mit derjenigen an der einzig in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Ausbildung an der Akademie für Staat und Recht in besonderem Maße auf eine Vergleichbarkeit von Lehrinhalten und Ausbildungszielen an (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 <1517 f.>, zur tarifvertraglichen Vorbildvorschrift des § 30 BBesG). Diese ist bei der Parteihochschule der SED "Karl Marx" gegeben.

17

An der Akademie für Staat und Recht wurden Staatsfunktionäre ausgebildet und leitende Kader der Staatsorgane qualifiziert. Die Ausbildung diente nach dem Willen des Ministerrats der DDR der ständigen klassenmäßigen Stärkung des sozialistischen Staatsapparates und der Erhöhung der marxistisch-leninistischen Kenntnisse der Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane und der Entwicklung ihrer politischen und fachlichen Fähigkeit, schöpferisch die Politik der SED im Interesse der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten zur weiteren Festigung der Arbeiter- und Bauernmacht und ständigen Erhöhung ihres internationalen Ansehens zu verwirklichen (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 <1518>). Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) erhielten die Absolventen der Akademie für Staat und Recht mit dem Ziel ihrer Vorbereitung auf eine (künftige) Leitungsfunktion im sozialistischen Staatswesen vor allem eine intensive ideologische Schulung marxistisch-leninistischer Prägung, wohinter die Vermittlung rein fachlicher juristischer Kenntnisse deutlich zurücktrat.

18

Dem entsprachen nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Ausbildungsziele und -inhalte der Parteihochschule "Karl Marx". Hiernach war diese Parteihochschule die höchste Bildungsstätte der SED. Sie hat der Kaderauslese gedient und sollte einen "zuverlässigen, disziplinierten und marxistisch geschulten Funktionär" hervorbringen. Die Parteihochschule hat als höchste Stufe der Aus- und Weiterbildung der führenden Kader gedient. Zu den dort unterrichteten und geprüften Fächern gehörten unter anderem marxistisch-leninistische Philosophie, Staat und Recht, Kulturpolitik der SED, politische Ökonomie des Sozialismus/Kapitalismus, marxistisch-leninistische Partei und Parteiaufbau, wissenschaftlicher Kommunismus, Geschichte der SED, Geschichte und Politik der KPdSU sowie Geschichte der internationalen Arbeiterbewegung. Die Delegierung an die Parteihochschule geschah auf Beschluss der Sekretariate der SED-Bezirksleitungen, welche sich dazu mit der Abteilung Parteiorgane des ZK abstimmen mussten. Erforderlich waren dabei unter anderem eine "kaderpolitisch reine Weste" sowie die erfolgreich bestandene Erprobung in der politischen Arbeit.

19

b) Die danach bestehende Vermutung, in der Person des Klägers habe eine besondere persönliche Nähe zum System der ehemaligen DDR bestanden, ist nicht widerlegt worden. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Gegenstand der Widerlegung nicht die Nähe der ausgeübten Tätigkeit zum System der ehemaligen DDR bzw. die Systemnähe des Klägers an sich ist. Denn § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG knüpft an den Grund für die Übertragung der Tätigkeit, nicht an den Charakter der Tätigkeit an (OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2446/98 - juris Rn. 80; Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 30 Rn. 7). Dieser Grund für die Übertragung der Tätigkeit wird im Rahmen des Satzes 2 dieser Vorschrift vermutet, wenn eines der genannten Beispiele gegeben ist. Im Rahmen des hier einschlägigen § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG kommt es gerade nicht auf eine sonstige Systemnähe des Beamten an, sondern allein auf das Absolvieren der Ausbildung an einer der erfassten Bildungseinrichtungen, weil diese Absolventen im Sinne der SED-Interessen in besonderer Weise systemgetreu geschult und für später wahrgenommene (Spitzen-)Ämter im Staatsapparat der DDR wegen der systemnahen Ausbildung ausgewählt wurden (OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2446/98 - juris Rn. 84).

20

Zur Widerlegung der Vermutung ist demnach nachzuweisen, dass dem Beamten die jeweiligen Tätigkeiten aus anderen Gründen als der anzunehmenden besonderen Systemnähe übertragen worden sind. Dabei genügt es nicht, wenn neben der Systemnähe auch andere Gründe für die Übertragung der Funktion ausschlaggebend waren, namentlich die Qualifikation des Beamten. Denn es wird bei jeder Übertragung einer öffentlichen Funktion oder Tätigkeit in der DDR zu vermuten sein, dass die Systemnähe des Betroffenen nicht der einzige Grund für die Übertragung gewesen ist. In der Regel wird auch dessen Qualifikation - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaße - mit berücksichtigt worden sein. Zu widerlegen ist damit die gesetzliche Vermutung, dass die Systemnähe des Beamten zumindest eine von mehreren Ursachen (Mitursächlichkeit) bei der Übertragung der Tätigkeit gewesen ist (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 <1519>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. November 2008 - 1 L 7/08 - juris Rn. 7). Anders formuliert ist der Nachweis zu erbringen, dass die Systemnähe nicht einmal eine von womöglich mehreren Ursachen für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist.

21

Für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt der Beamte die materielle Beweislast. Ihm stehen hierfür alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 - BVerwGE 154, 137 Rn. 21). Im Verhältnis zur gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO trägt der Beamte allerdings schon wegen seiner persönlichen Nähe zu den maßgeblichen Umständen seiner beruflichen Entwicklung besondere Mitwirkungspflichten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das Gericht muss vor allem dann eigene Ermittlungen anstellen, wenn aufgrund der Darlegungen des Beamten oder aufgrund sonstiger Umstände ernsthafte Zweifel an der gesetzlichen Vermutung im konkreten Fall bestehen. Immer dann, wenn im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die gesetzliche Vermutung im konkreten Fall falsch und ein anderer Sachverhalt richtig ist, greift die gesetzliche Vermutung im Sinne einer Regelung der materiellen Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 33).

22

Hiervon ausgehend war aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt; es bestand auch kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Unter seinen Feststellungen befinden sich - im Gegenteil - vielmehr Umstände, die, ohne dass dies angesichts der gesetzlichen Vermutung erforderlich wäre, sogar für die hier relevante Kausalität streiten. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Kläger selbst Systemnähe zugemessen hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den Besuch der Parteihochschule "Karl Marx" zum Stellvertreter des Leiters der ZSPI ernannt wurde. Dies unterstreicht die hier erforderliche Kausalität des Hochschulbesuchs (zur Bedeutung der zeitlichen Komponente vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 <1519>). Ebenfalls streitet für die Kausalität der Umstand, dass der berufliche Werdegang des Klägers einschließlich der verschiedenen Ausbildungsstationen einem bereits 1975 im Einvernehmen mit dem Kläger aufgestellten persönlichen Nachwuchsentwicklungsplan mit dem Ziel der Leitung der ZSPI entsprach.

23

Weder aus den Darlegungen des Klägers noch aus sonstigen Umständen ergibt sich ein weiterer Ermittlungsbedarf oder gar die Widerlegung der Vermutung. Der Kläger bringt lediglich vor, ihm sei wegen seiner Leistungen und seiner Qualifikation die Tätigkeit in der ZSPI übertragen worden. Diese Annahme ist schon nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung in Zweifel zu ziehen oder Anlass zu weiteren Ermittlungen durch das Tatsachengericht zu geben, weil sie als wahr unterstellt werden kann. Sie schließt die vom Gesetz angenommene Mitursächlichkeit des erfolgreichen Besuchs einer in § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG genannten Bildungseinrichtung nicht aus. Dem entsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt, dass ein "gewisser förderlicher Einfluss" des Besuchs der Parteihochschule "Karl Marx" nicht ausgeschlossen werden könne.

24

c) Auch der durch den Kläger zum Gegenstand der Revision gemachte Zeitraum ab dem 19. Oktober 1970 bis zur Übertragung der Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der ZSPI ist gemäß § 12a BeamtVG i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 BBesG nicht ruhegehaltfähig. Für Tätigkeiten, die wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen worden sind, erklärt § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG auch Absatz 1 Satz 2 derselben Vorschrift für anwendbar. Dieser regelt, dass auch Zeiten vor einer solchen Tätigkeit von § 30 BBesG erfasst werden. Die Vorschrift enthält damit für Zeiten vor dem Übertragungsakt eine unwiderlegliche Vermutung der Systemnähe, die auf dem Gedanken beruht, dass sich die für die Übertragung erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung schon in der vorangegangenen Zeit herausgebildet hat (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <328>; Groepper, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand Dezember 2016, § 12a BeamtVG Rn. 27).

25

d) Dieses Regelungsgefüge ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

26

aa) Es liegt keine durch Art. 3 Abs. 1 GG untersagte, nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Diese besteht nicht darin, dass für Beamte, deren beruflicher Werdegang keine Zeiten nach § 30 BBesG aufweist, bei der Höchstgrenzenberechnung im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG kein vergleichbarer Abzug vorgesehen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - BVerfGE 75, 108 <157>). Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976 - 1 BvR 197/73 - BVerfGE 42, 374 <388> und Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - BVerfGE 100, 138 <174>). Dabei ist der Gesetzgeber grundsätzlich auch befugt zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - BVerfGE 100, 138 <174> und vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - BVerfGE 101, 297 <309>). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung wie etwa im Besoldungs- und Versorgungsrecht ein Gebiet, in dem der Normgeber über einen weiten Wertungsspielraum verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <330>; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31). Nach der Wiedervereinigung Deutschlands stand der Gesetzgeber zudem vor der Aufgabe, zahlreiche Vorgänge einer Vergangenheit, die durch ein von der Bundesrepublik Deutschland verschiedenes Herrschafts- und Gesellschaftssystem vollkommen andersartig geprägt waren, für die Überleitung in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland normativ erfassen und bewerten zu müssen. Hieraus folgt ein besonders starkes Typisierungsbedürfnis und eine entsprechend weite Typisierungsbefugnis. Damit verbundene Härten im Einzelfall sind hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <324 f.>).

27

Diesen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber nicht verlassen, indem er Tätigkeiten, die aufgrund des erfolgreichen Besuchs einer Bildungseinrichtung, die die ideologische Qualifizierung künftiger leitender Kader zum Ziel hatte, als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausnahm.

28

Gemeinsamer Grundgedanke von § 30 Abs. 1 und 2 BBesG ist, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der DDR gekennzeichnet sind, durch widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutungen von der besoldungs- oder versorgungssteigernden Anrechnung auszunehmen. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten, während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <324>; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 14 und vom 20. Juni 2013 - 2 B 71.12 - Buchholz 240 § 30 BBesG Nr. 3 Rn. 19).

29

Schon wegen der Zielrichtung der Ausbildung in den von § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG erfassten Bildungseinrichtungen, die letztlich in der Heranbildung von Stützen eines Systems bestand, in dem die gesamte Gesellschaft auf die Einparteienherrschaft der SED ausgerichtet sein sollte und in dem die Beschneidung individueller Freiheit und die Ausübung von Unrecht zu den Herrschaftsmitteln gehörten, durfte der Gesetzgeber bei ihren Absolventen annehmen, dass deren Tätigkeit nicht mit derjenigen in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Verwaltung gleichgesetzt werden kann. Wie auch das Beispiel des Klägers zeigt, ist die Annahme naheliegend, dass die spätere Tätigkeit zumindest auch wegen der in dem erfolgreichen Besuch dieser Bildungseinrichtung zum Ausdruck kommenden Systemnähe übertragen wurde. Diese pauschale Annahme wird zugunsten der betroffenen Beamten sogar dadurch abgemildert, dass ihre Widerlegung nach dem Gesetz zulässig ist.

30

Es stand dem Gesetzgeber aufgrund seines Wertungsspielraums auch zu, innerhalb der Regelung des § 30 BBesG verschiedene Fallgruppen im Hinblick auf die besoldungs- und versorgungsrechtliche Anerkennung von Vordienstzeiten gleichermaßen hiervon auszunehmen. Denn auch wenn diese Fallgruppen, welche in Absatz 1 Satz 1 die Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit oder dessen Nachfolgeeinrichtung, des Amtes für Nationale Sicherheit, in Absatz 1 Satz 3 die Angehörigen der Grenztruppen der ehemaligen DDR und in Absatz 2 Satz 2 die Angehörigen systemstützender Organisationen wie Einheitspartei und Einheitsgewerkschaft, die mittleren und oberen Führungskräfte in zentralen Staatsorganen sowie die Lehrenden und Absolventen bestimmter Bildungseinrichtungen erfassen, unterschiedliche Personengruppen betreffen und unterschiedliche Anknüpfungspunkte für ihre Identifizierung wählen, so ist ihnen gemein, dass sie durch eine "herausgehobene" Nähe zum Herrschaftssystem der ehemaligen DDR gekennzeichnet sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <324>).

31

Anders als vom Kläger angenommen kommt es auch nicht darauf an, ob die von § 30 BBesG erfasste Systemnähe in jedem Einzelfall ihren Ausdruck in der Repression gegen die Bevölkerung auch unter Begehung schwerster Menschenrechtsverletzungen findet (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 5.03 - LKV 2004, 507 <508> zu Angehörigen der Grenztruppen). Im Rahmen des Typisierungs- und Wertungsspielraums des Gesetzgebers ist es vielmehr nicht sachwidrig, wenn Personen, die staatliche Unrechtshandlungen persönlich auszuführen hatten, im Hinblick auf ihre spätere besoldungs- und versorgungsrechtliche Einordnung mit solchen Personen gleichgesetzt werden, die durch ihr Zutun es überhaupt erst ermöglicht haben, dass ein Staat (fort-)besteht, der solche Unrechtshandlungen zum Herrschaftsinstrument erhebt.

32

Ebenso ist es nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 BBesG auch die vor dem eigentlichen Anknüpfungspunkt liegenden Zeiten erfasst. Die in der Regelung unwiderlegbar zum Ausdruck kommende Annahme, dass sich die für die angenommene Systemnähe erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung schon in der vorangegangenen Zeit herausgebildet haben muss, vermeidet Abgrenzungsprobleme und dient damit der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <328>). Es handelt sich hierbei auch um eine nachvollziehbare Annahme des Gesetzgebers. Denn es wäre gerade nicht überzeugend anzunehmen, dass sich eine politisch-ideologische Grundeinstellung erst mit der Übernahme einer aufgrund Systemnähe übertragenen Tätigkeit herausbildet. Der Übertragungsakt setzt vielmehr als kausale Voraussetzung die Systemnähe voraus, die ihrerseits im marxistisch-leninistisch organisierten Staat ohne entsprechende politisch-ideologische Grundeinstellung nicht denkbar ist.

33

Dass die von § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG erfassten Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind, von ihrem Anfangspunkt her offen bzw. unbegrenzt sind, stellt auch versorgungsrechtlich keine vor dem Hintergrund der Sachgerechtigkeit zu beanstandende unerträgliche Härte dar. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG) erkennt bei der Höchstgrenzenberechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit einen Zeitraum an, der mit der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs beginnt. Das bedeutet bei einem Beamten, der nach der früher geltenden Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand getreten ist, dass zunächst eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 48 Jahren bei der Höchstgrenzenberechnung in Ansatz gebracht wird, obwohl zur Erreichung der Versorgungshöchstgrenze gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur 40 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit erforderlich sind. In Abzug zu bringende Zeiten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG reichen ebenfalls maximal bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs zurück, weil ein Abzug nur von dem Grunde nach ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgen kann.

34

Dieses Regelungsgefüge führt dazu, dass einem Beamten, der unter die Regelung des § 30 BBesG fällt, in der Summe aus Renten- und Versorgungsbezügen in keinem Fall weniger Gesamtaltersbezüge zustehen, als er an Versorgungsbezügen im Dienst der Bundesrepublik Deutschland "erdient" hat. Soweit diese erdienten Versorgungsbezüge unterhalb der durch § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG geregelten Mindestversorgung liegen, verbleibt ihm in der Gesamtbetrachtung zumindest diese (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 6 f.). Beamte, die weniger als die der Mindestversorgung entsprechende ruhegehaltfähige Dienstzeit von 20 Jahren "erdient" haben, erhalten die Mindestversorgung und damit mehr als das "Erdiente". Beamten, die mehr als 20 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit aufweisen, kann aufgrund ihres Lebensalters, das zu mehr als 20 Jahren Dienst nach der Deutschen Einheit geführt hat, maximal ein Zeitraum von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abgezogen werden, der ihnen genau die "erdiente" ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Berechnung der Höchstgrenze im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG belässt. Das wird durch die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit durch die äußerste Grenze der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs bewirkt.

35

Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt dies dazu, dass Beamte, die der Regelung des § 30 BBesG unterfallen, maximal den Wert ihrer gesetzlichen Rente, welche im Wesentlichen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der ehemaligen DDR gewährt wird, verlieren. Dies kann angesichts der Art der von § 30 BBesG erfassten Vortätigkeit nicht als sach- und gleichheitswidrig angesehen werden. Rechtstechnisch wird dieser Verlust dadurch bewirkt, dass der Anspruch auf Rentenzahlung ungeschmälert bestehen bleibt, während ein entsprechender Teil der Versorgung ruht. Dass der Gesetzgeber diese gesetzestechnische Form der Berücksichtigung der aufgrund Systemnähe zur ehemaligen DDR übertragenen Tätigkeit gewählt hat, steht ihm im Rahmen einer durch ihn vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu (kritisch Wolff, ZBR 2011, 145 <147, 149>). Der Dienstherr darf sich auch in diesem Fall von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 8).

36

Nicht zu beanstanden ist innerhalb des Regelungsgefüges des § 30 BBesG der Umstand, dass einzig für die von dieser Regelung in Absatz 1 Satz 3 erfasste Gruppe der Angehörigen der Grenztruppen der ehemaligen DDR die Erstreckung auf vorhergehende Zeiten, welche durch Absatz 1 Satz 2 erfolgt, nicht vorgesehen ist. Insoweit erscheint es nicht sachwidrig, gerade bei den Angehörigen der Grenztruppen nicht pauschal anzunehmen, dass sich bei ihnen schon vor dieser Tätigkeit eine entsprechende politisch-ideologische Grundeinstellung herausgebildet hat. Denn zu den Angehörigen der Grenztruppen gehörten in nicht unerheblichem Umfang auch Wehrpflichtige, die im Rahmen ihres Grundwehrdienstes ihren Dienst in den Grenztruppen verrichten mussten (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <332>).

37

Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Personen vor, die keine Versorgungsbezüge, sondern ausschließlich eine gesetzliche Rente erhalten. Allein die Versorgungsberechtigung zeigt auf, dass es sich hierbei nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 13).

38

bb) Schließlich ist kein Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz gegeben. Denn über die Regelungen der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist gewährleistet, dass die Gesamtversorgung des Beamten mindestens deren Niveau erreicht und damit in jedem Falle dem Art. 33 Abs. 5 GG genügt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 6).

39

2. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, erfasst § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG den gesamten Zeitraum bis hin zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs durch den Kläger. Der Verweis in § 12a BeamtVG auf "Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes" bezieht sich allein auf die dort beschriebenen Zeiten. Das beinhaltet auf der einen Seite die in materieller Hinsicht erfassten Tätigkeiten, welche der Gesetzgeber als Ausdruck einer herausgehobenen Nähe zum Herrschaftssystem der ehemaligen DDR gewertet hat, und auf der anderen Seite die zeitliche Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG, welche die Rechtsfolgen auf zuvor liegende Zeiten erstreckt.

40

§ 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG bewirkt im Versorgungsrecht keine Begrenzung des zeitlichen Umfangs der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG in Abzug zu bringenden Zeiten. § 30 BBesG nimmt die vom Verwaltungsgericht angeführte Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht in seinen Tatbestand auf. § 30 BBesG bewirkt zunächst lediglich eine Veränderung der Rechtsfolgen bei der besoldungsrechtlichen Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG, indem er bei der Bestimmung der Erfahrungsstufe bestimmte Zeiten als anerkennungsfähige Vordienstzeiten ausschließt. In gleicher Weise bewirkt § 30 BBesG durch die Bezugnahme in § 12a BeamtVG auch im Versorgungsrecht eine Einschränkung, hier auf die Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten im Rahmen der Höchstgrenzenfestsetzung gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG.

41

Die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung der zeitlichen Wirkung des § 30 BBesG durch den Regelungsbereich des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG erfasst alle Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Eine Einschränkung des § 30 BBesG durch die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG wäre ein systemfremder Eingriff in die Eigengesetzlichkeit des Versorgungsrechts. § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG enthält eine komplexe Regelung der Frage, welche Vordienstzeiten bei der Bestimmung von Erfahrungsstufen anzuerkennen sind. Demgegenüber liegt der Berechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in §§ 6 ff. BeamtVG eine gänzlich andere Konzeption zugrunde. Insbesondere bei der hier maßgeblichen Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG wird dieser Unterschied deutlich, weil hier zunächst zugunsten des Versorgungsempfängers und in wesentlich großzügigerem Ausmaß als im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG ein Zeitraum ab der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs in Ansatz zu bringen ist. Es wäre systemfremd, Sonderregelungen des Besoldungsrechts hierauf zu übertragen.

42

Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die Bundesregierung hat zu Änderungsvorschlägen des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92), nach denen eine dem § 30 BBesG entsprechende Regelung auch in das Beamtenversorgungsgesetz und das Soldatenversorgungsgesetz übernommen werden sollte, erwidert, dass die vom Bundesrat vorgetragenen rechtlichen Bedenken nicht geteilt werden. Vielmehr solle mit der Verweisung sichergestellt werden, dass im Besoldungs- und Versorgungsrecht jederzeit einheitliche Regelungen gelten (BT-Drs. 12/3629 S. 36). Damit dürfte aber kaum gemeint gewesen sein, dass sich künftig die Anerkennung von Vordienstzeiten für die Berechnung des Besoldungsdienstalters (bzw. nach neuerem Recht der Stufenzuordnung) auf die Frage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auswirken soll. Vielmehr kann diese Äußerung nur so verstanden werden, dass der materielle Gehalt der Einschätzung bestimmter Tätigkeiten in der DDR im Besoldungs- wie auch im Versorgungsrecht gleich verlaufen soll.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um das teilweise Ruhen von Versorgungsbezügen aufgrund besonderer persönlicher Nähe des Versorgungsempfängers zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

2

Der 1945 geborene Kläger besuchte von 1953 bis 1965 die Polytechnische Schule bzw. Erweiterte Oberschule in Ostberlin. Von 1962 bis Oktober 1965 absolvierte er schulbegleitend eine Ausbildung als Elektromechaniker. Daran schloss sich bis Oktober 1970 das Studium der Ingenieurökonomie an der Technischen Universität Dresden an. Ab Oktober 1970 bis 1973 arbeitete er hauptberuflich als Planer im Institut für Nachrichtentechnik. Ab 1973 bis 1976 arbeitete der Kläger in der Zentralen Staatlichen Preiskontrolle für Investitionen (ZSPI) des Amtes für Preise, einem Organ des Ministerrats der DDR. Von 1976 bis 1979 war er als persönlicher Mitarbeiter beim Staatssekretär des Amtes für Preise tätig. In diesem Zeitraum nahm er an einer 16-monatigen berufsbegleitenden "Fortbildung von Nachwuchskadern für Leitungsfunktionen" der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft teil. Von 1979 bis 1982 absolvierte der Kläger ein Studium an der Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED, das er mit dem akademischen Grad "Diplom-Gesellschaftswissenschaftler" abschloss. Im unmittelbaren Anschluss an dieses Studium wurde er im Juli 1982 zum Stellvertreter des Leiters der ZSPI ernannt.

3

Ab Juli 1990 war der Kläger als Prüfer beim Rechnungshof der DDR tätig. Ab dem 3. Oktober 1990 wurde sein Arbeitsverhältnis im Angestelltenverhältnis beim Bundesrechnungshof fortgesetzt. Im Juli 1994 wurde er unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat z.A. ernannt. 2007 wurde er zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) befördert. Ab Januar 2009 war er im Statusamt eines Leitenden Regierungsdirektors tätig.

4

Mit Bescheid vom 14. September 2010 setzte der Präsident des Bundesrechnungshofes das Ruhegehalt des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 37,8 % und eines Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 16 auf 2 199,94 € fest.

5

Mit Rentenbescheid vom 30. September 2010 setzte die Deutsche Rentenversicherung die gesetzliche Altersrente des Klägers für seine in der DDR sowie ab dem 3. Oktober 1990 im Angestelltenverhältnis geleisteten Dienstzeiten ab dem 1. Dezember 2010 auf 865,61 € fest.

6

Mit Bescheid vom 16. November 2010 setzte die Beklagte die auszuzahlenden Versorgungsbezüge des Klägers auf 1 411,88 € fest. Die Gesamtversorgung des Klägers bestehend aus Rente und Versorgungsbezügen überschreite die maßgebliche Höchstgrenze um 795,82 €. In dieser Höhe ruhten seine Versorgungsbezüge.

7

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück. Seine Klage hat teilweise Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 16. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als bei der Höchstgrenzenfestsetzung auch der Zeitraum vom 1. Dezember 1962 bis zum 18. Oktober 1970 abgezogen worden ist. Die Beklagte habe die Höchstgrenze fehlerhaft bestimmt und daher zu Unrecht deren Überschreitung angenommen. Dem Grundsatz nach habe die Beklagte zwar zu Recht Zeiten ab 1970, dem Beginn der Berufstätigkeit des Klägers, in Abzug gebracht. Dem Kläger sei die Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der ZSPI aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen worden. Dieser Umstand führe nach dem Gesetz auch zum Ausschluss vorheriger Zeiten. Allerdings führe eine gesetzessystematische Auslegung zu einer Begrenzung dieses Ausschlusses. Seien bestimmte Zeiten für die besoldungsrechtliche Zuordnung zu Erfahrungsstufen nicht anerkennungsfähig, schließe dies auch ihren Abzug bei der Berechnung der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze aus. Dies gelte hier für die Zeiten von Ausbildung und Studium des Klägers von 1962 bis 1970.

8

Kläger und Beklagte haben hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt.

9

Der Kläger hält es für rechtswidrig, dass die Zeiten von 1970 bis 1990 von der Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausgeschlossen bleiben. Seine berufliche Tätigkeit sei ihm aufgrund seiner Leistung und Qualifikation übertragen worden. Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen seien verfassungswidrig.

10

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Zeitraum vom 19. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers zu berücksichtigen ist, und den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. September 2015 aufzuheben, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen,

und

die Sprungrevision der Beklagten zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. September 2015 aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen

und

die Sprungrevision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zeitraum der Berufstätigkeit des Klägers in der DDR vom 19. Oktober 1970 bis zum 30. Juni 1990 sei bei der Bestimmung der Höchstgrenze im Rahmen der Ruhensberechnung nicht zu berücksichtigen, verletzt kein Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.). Die Sprungrevision der Beklagten ist dagegen zulässig und begründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Zeitraum von Ausbildung und Studium des Klägers vom 1. Dezember 1962 bis 18. Oktober 1970 sei bei der Berechnung der Höchstgrenze zu beachten, verletzt Bundesrecht (2.).

13

1. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand am 1. Dezember 2010 und - soweit hier von Bedeutung - bis heute unverändert geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Zu den Renten im Sinne dieser Vorschrift gehören gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen, wie sie der Kläger bezieht.

14

Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG gelten als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet (Buchst. a) und als ruhegehaltfähige Dienstzeit - soweit hier von Bedeutung - die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG (Buchst. b) zugrunde gelegt werden. Gemäß § 12a BeamtVG sind Zeiten nach § 30 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) nicht ruhegehaltfähig. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der hier maßgeblichen und - soweit hier von Bedeutung - bis heute unverändert fortgeltenden Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) gilt § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Satz 2 dieser Vorschrift erstreckt den Ausschluss nach Satz 1 auch auf Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. § 30 Abs. 2 BBesG erklärt die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch für Zeiten einer Tätigkeit für anwendbar, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG insbesondere widerlegbar vermutet, wenn auf den Beamten eine der dort näher beschriebenen Fallgruppen Anwendung findet.

15

Die Tätigkeit des Klägers als Stellvertreter des Leiters der ZSPI unterfällt der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG, weil der Kläger Absolvent einer vergleichbaren Bildungseinrichtung wie der Akademie für Staat und Recht im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG gewesen ist, indem er den Studienabschluss des Diplom-Gesellschaftswissenschaftlers an der Parteihochschule der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) "Karl Marx" erreicht hat; die Zeiten dieser beruflichen Tätigkeit sind gemäß § 12a BeamtVG in der Folge nicht ruhegehaltfähig (a). Die aus dem erfolgreichen Besuch dieser Bildungseinrichtung abzuleitende Vermutung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist nicht widerlegt worden (b). In Anwendung von § 30 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG und § 12a BeamtVG sind auch die vor der Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der ZSPI liegenden Zeiten nicht ruhegehaltfähig (c). Diese gesetzlichen Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (d).

16

a) Die Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der ZSPI ist dem Kläger übertragen worden, weil in seiner Person eine besondere persönliche Nähe zum System der ehemaligen DDR gegeben war. Dies ist gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG zu vermuten bei Absolventen der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung. Die vom Kläger erfolgreich besuchte Parteihochschule der SED "Karl Marx" ist eine solche vergleichbare Einrichtung gewesen. Da sich die von § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG vorausgesetzte Systemnähe im Rahmen des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG bereits unmittelbar aus der Ausbildung selbst ergibt, kommt es für die Feststellung der Vergleichbarkeit der Ausbildung mit derjenigen an der einzig in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Ausbildung an der Akademie für Staat und Recht in besonderem Maße auf eine Vergleichbarkeit von Lehrinhalten und Ausbildungszielen an (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 <1517 f.>, zur tarifvertraglichen Vorbildvorschrift des § 30 BBesG). Diese ist bei der Parteihochschule der SED "Karl Marx" gegeben.

17

An der Akademie für Staat und Recht wurden Staatsfunktionäre ausgebildet und leitende Kader der Staatsorgane qualifiziert. Die Ausbildung diente nach dem Willen des Ministerrats der DDR der ständigen klassenmäßigen Stärkung des sozialistischen Staatsapparates und der Erhöhung der marxistisch-leninistischen Kenntnisse der Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane und der Entwicklung ihrer politischen und fachlichen Fähigkeit, schöpferisch die Politik der SED im Interesse der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten zur weiteren Festigung der Arbeiter- und Bauernmacht und ständigen Erhöhung ihres internationalen Ansehens zu verwirklichen (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 <1518>). Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) erhielten die Absolventen der Akademie für Staat und Recht mit dem Ziel ihrer Vorbereitung auf eine (künftige) Leitungsfunktion im sozialistischen Staatswesen vor allem eine intensive ideologische Schulung marxistisch-leninistischer Prägung, wohinter die Vermittlung rein fachlicher juristischer Kenntnisse deutlich zurücktrat.

18

Dem entsprachen nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Ausbildungsziele und -inhalte der Parteihochschule "Karl Marx". Hiernach war diese Parteihochschule die höchste Bildungsstätte der SED. Sie hat der Kaderauslese gedient und sollte einen "zuverlässigen, disziplinierten und marxistisch geschulten Funktionär" hervorbringen. Die Parteihochschule hat als höchste Stufe der Aus- und Weiterbildung der führenden Kader gedient. Zu den dort unterrichteten und geprüften Fächern gehörten unter anderem marxistisch-leninistische Philosophie, Staat und Recht, Kulturpolitik der SED, politische Ökonomie des Sozialismus/Kapitalismus, marxistisch-leninistische Partei und Parteiaufbau, wissenschaftlicher Kommunismus, Geschichte der SED, Geschichte und Politik der KPdSU sowie Geschichte der internationalen Arbeiterbewegung. Die Delegierung an die Parteihochschule geschah auf Beschluss der Sekretariate der SED-Bezirksleitungen, welche sich dazu mit der Abteilung Parteiorgane des ZK abstimmen mussten. Erforderlich waren dabei unter anderem eine "kaderpolitisch reine Weste" sowie die erfolgreich bestandene Erprobung in der politischen Arbeit.

19

b) Die danach bestehende Vermutung, in der Person des Klägers habe eine besondere persönliche Nähe zum System der ehemaligen DDR bestanden, ist nicht widerlegt worden. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Gegenstand der Widerlegung nicht die Nähe der ausgeübten Tätigkeit zum System der ehemaligen DDR bzw. die Systemnähe des Klägers an sich ist. Denn § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG knüpft an den Grund für die Übertragung der Tätigkeit, nicht an den Charakter der Tätigkeit an (OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2446/98 - juris Rn. 80; Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 30 Rn. 7). Dieser Grund für die Übertragung der Tätigkeit wird im Rahmen des Satzes 2 dieser Vorschrift vermutet, wenn eines der genannten Beispiele gegeben ist. Im Rahmen des hier einschlägigen § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG kommt es gerade nicht auf eine sonstige Systemnähe des Beamten an, sondern allein auf das Absolvieren der Ausbildung an einer der erfassten Bildungseinrichtungen, weil diese Absolventen im Sinne der SED-Interessen in besonderer Weise systemgetreu geschult und für später wahrgenommene (Spitzen-)Ämter im Staatsapparat der DDR wegen der systemnahen Ausbildung ausgewählt wurden (OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2446/98 - juris Rn. 84).

20

Zur Widerlegung der Vermutung ist demnach nachzuweisen, dass dem Beamten die jeweiligen Tätigkeiten aus anderen Gründen als der anzunehmenden besonderen Systemnähe übertragen worden sind. Dabei genügt es nicht, wenn neben der Systemnähe auch andere Gründe für die Übertragung der Funktion ausschlaggebend waren, namentlich die Qualifikation des Beamten. Denn es wird bei jeder Übertragung einer öffentlichen Funktion oder Tätigkeit in der DDR zu vermuten sein, dass die Systemnähe des Betroffenen nicht der einzige Grund für die Übertragung gewesen ist. In der Regel wird auch dessen Qualifikation - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaße - mit berücksichtigt worden sein. Zu widerlegen ist damit die gesetzliche Vermutung, dass die Systemnähe des Beamten zumindest eine von mehreren Ursachen (Mitursächlichkeit) bei der Übertragung der Tätigkeit gewesen ist (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 <1519>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. November 2008 - 1 L 7/08 - juris Rn. 7). Anders formuliert ist der Nachweis zu erbringen, dass die Systemnähe nicht einmal eine von womöglich mehreren Ursachen für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist.

21

Für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt der Beamte die materielle Beweislast. Ihm stehen hierfür alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 - BVerwGE 154, 137 Rn. 21). Im Verhältnis zur gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO trägt der Beamte allerdings schon wegen seiner persönlichen Nähe zu den maßgeblichen Umständen seiner beruflichen Entwicklung besondere Mitwirkungspflichten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das Gericht muss vor allem dann eigene Ermittlungen anstellen, wenn aufgrund der Darlegungen des Beamten oder aufgrund sonstiger Umstände ernsthafte Zweifel an der gesetzlichen Vermutung im konkreten Fall bestehen. Immer dann, wenn im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die gesetzliche Vermutung im konkreten Fall falsch und ein anderer Sachverhalt richtig ist, greift die gesetzliche Vermutung im Sinne einer Regelung der materiellen Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 33).

22

Hiervon ausgehend war aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt; es bestand auch kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Unter seinen Feststellungen befinden sich - im Gegenteil - vielmehr Umstände, die, ohne dass dies angesichts der gesetzlichen Vermutung erforderlich wäre, sogar für die hier relevante Kausalität streiten. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Kläger selbst Systemnähe zugemessen hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den Besuch der Parteihochschule "Karl Marx" zum Stellvertreter des Leiters der ZSPI ernannt wurde. Dies unterstreicht die hier erforderliche Kausalität des Hochschulbesuchs (zur Bedeutung der zeitlichen Komponente vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 <1519>). Ebenfalls streitet für die Kausalität der Umstand, dass der berufliche Werdegang des Klägers einschließlich der verschiedenen Ausbildungsstationen einem bereits 1975 im Einvernehmen mit dem Kläger aufgestellten persönlichen Nachwuchsentwicklungsplan mit dem Ziel der Leitung der ZSPI entsprach.

23

Weder aus den Darlegungen des Klägers noch aus sonstigen Umständen ergibt sich ein weiterer Ermittlungsbedarf oder gar die Widerlegung der Vermutung. Der Kläger bringt lediglich vor, ihm sei wegen seiner Leistungen und seiner Qualifikation die Tätigkeit in der ZSPI übertragen worden. Diese Annahme ist schon nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung in Zweifel zu ziehen oder Anlass zu weiteren Ermittlungen durch das Tatsachengericht zu geben, weil sie als wahr unterstellt werden kann. Sie schließt die vom Gesetz angenommene Mitursächlichkeit des erfolgreichen Besuchs einer in § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG genannten Bildungseinrichtung nicht aus. Dem entsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt, dass ein "gewisser förderlicher Einfluss" des Besuchs der Parteihochschule "Karl Marx" nicht ausgeschlossen werden könne.

24

c) Auch der durch den Kläger zum Gegenstand der Revision gemachte Zeitraum ab dem 19. Oktober 1970 bis zur Übertragung der Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der ZSPI ist gemäß § 12a BeamtVG i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 BBesG nicht ruhegehaltfähig. Für Tätigkeiten, die wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen worden sind, erklärt § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG auch Absatz 1 Satz 2 derselben Vorschrift für anwendbar. Dieser regelt, dass auch Zeiten vor einer solchen Tätigkeit von § 30 BBesG erfasst werden. Die Vorschrift enthält damit für Zeiten vor dem Übertragungsakt eine unwiderlegliche Vermutung der Systemnähe, die auf dem Gedanken beruht, dass sich die für die Übertragung erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung schon in der vorangegangenen Zeit herausgebildet hat (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <328>; Groepper, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand Dezember 2016, § 12a BeamtVG Rn. 27).

25

d) Dieses Regelungsgefüge ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

26

aa) Es liegt keine durch Art. 3 Abs. 1 GG untersagte, nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Diese besteht nicht darin, dass für Beamte, deren beruflicher Werdegang keine Zeiten nach § 30 BBesG aufweist, bei der Höchstgrenzenberechnung im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG kein vergleichbarer Abzug vorgesehen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - BVerfGE 75, 108 <157>). Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976 - 1 BvR 197/73 - BVerfGE 42, 374 <388> und Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - BVerfGE 100, 138 <174>). Dabei ist der Gesetzgeber grundsätzlich auch befugt zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - BVerfGE 100, 138 <174> und vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - BVerfGE 101, 297 <309>). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung wie etwa im Besoldungs- und Versorgungsrecht ein Gebiet, in dem der Normgeber über einen weiten Wertungsspielraum verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <330>; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31). Nach der Wiedervereinigung Deutschlands stand der Gesetzgeber zudem vor der Aufgabe, zahlreiche Vorgänge einer Vergangenheit, die durch ein von der Bundesrepublik Deutschland verschiedenes Herrschafts- und Gesellschaftssystem vollkommen andersartig geprägt waren, für die Überleitung in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland normativ erfassen und bewerten zu müssen. Hieraus folgt ein besonders starkes Typisierungsbedürfnis und eine entsprechend weite Typisierungsbefugnis. Damit verbundene Härten im Einzelfall sind hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <324 f.>).

27

Diesen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber nicht verlassen, indem er Tätigkeiten, die aufgrund des erfolgreichen Besuchs einer Bildungseinrichtung, die die ideologische Qualifizierung künftiger leitender Kader zum Ziel hatte, als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausnahm.

28

Gemeinsamer Grundgedanke von § 30 Abs. 1 und 2 BBesG ist, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der DDR gekennzeichnet sind, durch widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutungen von der besoldungs- oder versorgungssteigernden Anrechnung auszunehmen. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten, während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <324>; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 14 und vom 20. Juni 2013 - 2 B 71.12 - Buchholz 240 § 30 BBesG Nr. 3 Rn. 19).

29

Schon wegen der Zielrichtung der Ausbildung in den von § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG erfassten Bildungseinrichtungen, die letztlich in der Heranbildung von Stützen eines Systems bestand, in dem die gesamte Gesellschaft auf die Einparteienherrschaft der SED ausgerichtet sein sollte und in dem die Beschneidung individueller Freiheit und die Ausübung von Unrecht zu den Herrschaftsmitteln gehörten, durfte der Gesetzgeber bei ihren Absolventen annehmen, dass deren Tätigkeit nicht mit derjenigen in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Verwaltung gleichgesetzt werden kann. Wie auch das Beispiel des Klägers zeigt, ist die Annahme naheliegend, dass die spätere Tätigkeit zumindest auch wegen der in dem erfolgreichen Besuch dieser Bildungseinrichtung zum Ausdruck kommenden Systemnähe übertragen wurde. Diese pauschale Annahme wird zugunsten der betroffenen Beamten sogar dadurch abgemildert, dass ihre Widerlegung nach dem Gesetz zulässig ist.

30

Es stand dem Gesetzgeber aufgrund seines Wertungsspielraums auch zu, innerhalb der Regelung des § 30 BBesG verschiedene Fallgruppen im Hinblick auf die besoldungs- und versorgungsrechtliche Anerkennung von Vordienstzeiten gleichermaßen hiervon auszunehmen. Denn auch wenn diese Fallgruppen, welche in Absatz 1 Satz 1 die Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit oder dessen Nachfolgeeinrichtung, des Amtes für Nationale Sicherheit, in Absatz 1 Satz 3 die Angehörigen der Grenztruppen der ehemaligen DDR und in Absatz 2 Satz 2 die Angehörigen systemstützender Organisationen wie Einheitspartei und Einheitsgewerkschaft, die mittleren und oberen Führungskräfte in zentralen Staatsorganen sowie die Lehrenden und Absolventen bestimmter Bildungseinrichtungen erfassen, unterschiedliche Personengruppen betreffen und unterschiedliche Anknüpfungspunkte für ihre Identifizierung wählen, so ist ihnen gemein, dass sie durch eine "herausgehobene" Nähe zum Herrschaftssystem der ehemaligen DDR gekennzeichnet sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <324>).

31

Anders als vom Kläger angenommen kommt es auch nicht darauf an, ob die von § 30 BBesG erfasste Systemnähe in jedem Einzelfall ihren Ausdruck in der Repression gegen die Bevölkerung auch unter Begehung schwerster Menschenrechtsverletzungen findet (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 5.03 - LKV 2004, 507 <508> zu Angehörigen der Grenztruppen). Im Rahmen des Typisierungs- und Wertungsspielraums des Gesetzgebers ist es vielmehr nicht sachwidrig, wenn Personen, die staatliche Unrechtshandlungen persönlich auszuführen hatten, im Hinblick auf ihre spätere besoldungs- und versorgungsrechtliche Einordnung mit solchen Personen gleichgesetzt werden, die durch ihr Zutun es überhaupt erst ermöglicht haben, dass ein Staat (fort-)besteht, der solche Unrechtshandlungen zum Herrschaftsinstrument erhebt.

32

Ebenso ist es nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 BBesG auch die vor dem eigentlichen Anknüpfungspunkt liegenden Zeiten erfasst. Die in der Regelung unwiderlegbar zum Ausdruck kommende Annahme, dass sich die für die angenommene Systemnähe erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung schon in der vorangegangenen Zeit herausgebildet haben muss, vermeidet Abgrenzungsprobleme und dient damit der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <328>). Es handelt sich hierbei auch um eine nachvollziehbare Annahme des Gesetzgebers. Denn es wäre gerade nicht überzeugend anzunehmen, dass sich eine politisch-ideologische Grundeinstellung erst mit der Übernahme einer aufgrund Systemnähe übertragenen Tätigkeit herausbildet. Der Übertragungsakt setzt vielmehr als kausale Voraussetzung die Systemnähe voraus, die ihrerseits im marxistisch-leninistisch organisierten Staat ohne entsprechende politisch-ideologische Grundeinstellung nicht denkbar ist.

33

Dass die von § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG erfassten Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind, von ihrem Anfangspunkt her offen bzw. unbegrenzt sind, stellt auch versorgungsrechtlich keine vor dem Hintergrund der Sachgerechtigkeit zu beanstandende unerträgliche Härte dar. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG) erkennt bei der Höchstgrenzenberechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit einen Zeitraum an, der mit der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs beginnt. Das bedeutet bei einem Beamten, der nach der früher geltenden Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand getreten ist, dass zunächst eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 48 Jahren bei der Höchstgrenzenberechnung in Ansatz gebracht wird, obwohl zur Erreichung der Versorgungshöchstgrenze gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur 40 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit erforderlich sind. In Abzug zu bringende Zeiten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG reichen ebenfalls maximal bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs zurück, weil ein Abzug nur von dem Grunde nach ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgen kann.

34

Dieses Regelungsgefüge führt dazu, dass einem Beamten, der unter die Regelung des § 30 BBesG fällt, in der Summe aus Renten- und Versorgungsbezügen in keinem Fall weniger Gesamtaltersbezüge zustehen, als er an Versorgungsbezügen im Dienst der Bundesrepublik Deutschland "erdient" hat. Soweit diese erdienten Versorgungsbezüge unterhalb der durch § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG geregelten Mindestversorgung liegen, verbleibt ihm in der Gesamtbetrachtung zumindest diese (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 6 f.). Beamte, die weniger als die der Mindestversorgung entsprechende ruhegehaltfähige Dienstzeit von 20 Jahren "erdient" haben, erhalten die Mindestversorgung und damit mehr als das "Erdiente". Beamten, die mehr als 20 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit aufweisen, kann aufgrund ihres Lebensalters, das zu mehr als 20 Jahren Dienst nach der Deutschen Einheit geführt hat, maximal ein Zeitraum von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abgezogen werden, der ihnen genau die "erdiente" ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Berechnung der Höchstgrenze im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG belässt. Das wird durch die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit durch die äußerste Grenze der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs bewirkt.

35

Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt dies dazu, dass Beamte, die der Regelung des § 30 BBesG unterfallen, maximal den Wert ihrer gesetzlichen Rente, welche im Wesentlichen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der ehemaligen DDR gewährt wird, verlieren. Dies kann angesichts der Art der von § 30 BBesG erfassten Vortätigkeit nicht als sach- und gleichheitswidrig angesehen werden. Rechtstechnisch wird dieser Verlust dadurch bewirkt, dass der Anspruch auf Rentenzahlung ungeschmälert bestehen bleibt, während ein entsprechender Teil der Versorgung ruht. Dass der Gesetzgeber diese gesetzestechnische Form der Berücksichtigung der aufgrund Systemnähe zur ehemaligen DDR übertragenen Tätigkeit gewählt hat, steht ihm im Rahmen einer durch ihn vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu (kritisch Wolff, ZBR 2011, 145 <147, 149>). Der Dienstherr darf sich auch in diesem Fall von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 8).

36

Nicht zu beanstanden ist innerhalb des Regelungsgefüges des § 30 BBesG der Umstand, dass einzig für die von dieser Regelung in Absatz 1 Satz 3 erfasste Gruppe der Angehörigen der Grenztruppen der ehemaligen DDR die Erstreckung auf vorhergehende Zeiten, welche durch Absatz 1 Satz 2 erfolgt, nicht vorgesehen ist. Insoweit erscheint es nicht sachwidrig, gerade bei den Angehörigen der Grenztruppen nicht pauschal anzunehmen, dass sich bei ihnen schon vor dieser Tätigkeit eine entsprechende politisch-ideologische Grundeinstellung herausgebildet hat. Denn zu den Angehörigen der Grenztruppen gehörten in nicht unerheblichem Umfang auch Wehrpflichtige, die im Rahmen ihres Grundwehrdienstes ihren Dienst in den Grenztruppen verrichten mussten (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <332>).

37

Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Personen vor, die keine Versorgungsbezüge, sondern ausschließlich eine gesetzliche Rente erhalten. Allein die Versorgungsberechtigung zeigt auf, dass es sich hierbei nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 13).

38

bb) Schließlich ist kein Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz gegeben. Denn über die Regelungen der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist gewährleistet, dass die Gesamtversorgung des Beamten mindestens deren Niveau erreicht und damit in jedem Falle dem Art. 33 Abs. 5 GG genügt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 6).

39

2. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, erfasst § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG den gesamten Zeitraum bis hin zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs durch den Kläger. Der Verweis in § 12a BeamtVG auf "Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes" bezieht sich allein auf die dort beschriebenen Zeiten. Das beinhaltet auf der einen Seite die in materieller Hinsicht erfassten Tätigkeiten, welche der Gesetzgeber als Ausdruck einer herausgehobenen Nähe zum Herrschaftssystem der ehemaligen DDR gewertet hat, und auf der anderen Seite die zeitliche Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG, welche die Rechtsfolgen auf zuvor liegende Zeiten erstreckt.

40

§ 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG bewirkt im Versorgungsrecht keine Begrenzung des zeitlichen Umfangs der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG in Abzug zu bringenden Zeiten. § 30 BBesG nimmt die vom Verwaltungsgericht angeführte Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht in seinen Tatbestand auf. § 30 BBesG bewirkt zunächst lediglich eine Veränderung der Rechtsfolgen bei der besoldungsrechtlichen Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG, indem er bei der Bestimmung der Erfahrungsstufe bestimmte Zeiten als anerkennungsfähige Vordienstzeiten ausschließt. In gleicher Weise bewirkt § 30 BBesG durch die Bezugnahme in § 12a BeamtVG auch im Versorgungsrecht eine Einschränkung, hier auf die Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten im Rahmen der Höchstgrenzenfestsetzung gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG.

41

Die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung der zeitlichen Wirkung des § 30 BBesG durch den Regelungsbereich des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG erfasst alle Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Eine Einschränkung des § 30 BBesG durch die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG wäre ein systemfremder Eingriff in die Eigengesetzlichkeit des Versorgungsrechts. § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG enthält eine komplexe Regelung der Frage, welche Vordienstzeiten bei der Bestimmung von Erfahrungsstufen anzuerkennen sind. Demgegenüber liegt der Berechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in §§ 6 ff. BeamtVG eine gänzlich andere Konzeption zugrunde. Insbesondere bei der hier maßgeblichen Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG wird dieser Unterschied deutlich, weil hier zunächst zugunsten des Versorgungsempfängers und in wesentlich großzügigerem Ausmaß als im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG ein Zeitraum ab der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs in Ansatz zu bringen ist. Es wäre systemfremd, Sonderregelungen des Besoldungsrechts hierauf zu übertragen.

42

Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die Bundesregierung hat zu Änderungsvorschlägen des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92), nach denen eine dem § 30 BBesG entsprechende Regelung auch in das Beamtenversorgungsgesetz und das Soldatenversorgungsgesetz übernommen werden sollte, erwidert, dass die vom Bundesrat vorgetragenen rechtlichen Bedenken nicht geteilt werden. Vielmehr solle mit der Verweisung sichergestellt werden, dass im Besoldungs- und Versorgungsrecht jederzeit einheitliche Regelungen gelten (BT-Drs. 12/3629 S. 36). Damit dürfte aber kaum gemeint gewesen sein, dass sich künftig die Anerkennung von Vordienstzeiten für die Berechnung des Besoldungsdienstalters (bzw. nach neuerem Recht der Stufenzuordnung) auf die Frage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auswirken soll. Vielmehr kann diese Äußerung nur so verstanden werden, dass der materielle Gehalt der Einschätzung bestimmter Tätigkeiten in der DDR im Besoldungs- wie auch im Versorgungsrecht gleich verlaufen soll.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.