Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 A 398/16
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides die Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abgeleisteten Dienstzeiten vom 30.06.1968 bis zum 31.03.1990 im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze der Zahlung von Versorgungsbezügen neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG.
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Am 13.08.1969 wurde der Kläger als Anwärter der Volkspolizei in den Staatsdienst der DDR eingestellt. Von 1970 bis 1972 absolvierte er ein Studium an der Fachschule des Ministeriums des Inneren, Bereich Schutzpolizei. Von 1973 bis 1975 studierte er an der Hochschule der Deutschen Volkspolizei. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wurde der Kläger am 03.04.1975 als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt vorgeschlagen. Dem Personalvorschlag vom 03.04.1975 ist zu entnehmen: "Gen. Ltn. B. ist als Nachwuchskader Amtsleiter bzw. Stellv.f.Polit bestätigt und wird für diese Tätigkeit kontinuierlich vorbereitet. Zustimmung der Leitung der GO der SED und der Abt. Sicherheit der Bezirksleitung der SED liegt vor". Dieses Amt wurde ihm zum 01.10.1975 übertragen. Am 07.10.1975 wurde der Kläger zum Oberleutnant der Volkspolizei und am 01.07.1977 zum Hauptmann der Volkspolizei befördert. Dem Vorschlag vom 11.03.1977 ist u.a. zu entnehmen: "Der Gen. B. ist […] seit Oktober 75 als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des BS-Amtes B-Stadt eingesetzt. In dieser Tätigkeit hat er sich ständig und erfolgreich für die Festigung der führenden Rolle der Parteiorganisation und der Einzelleitung eingesetzt. Besondere Aufmerksamkeit widmete er der Arbeit der FDJ Grundorganisation. Der Genosse B. tritt jederzeit klassenbewusst und parteilich auf […]. Seine persönliche Entwicklung, die Dienststellung und die Ergebnisse seiner Arbeit rechtfertigen die Beförderung zum Hauptmann der Volkspolizei." Mit Wirkung vom 01.07.1981 war der Kläger als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters in der Zentralen Waffenwerkstatt des MdI B-Stadt eingesetzt. In dem entsprechenden Verwendungsvorschlag vom 21.04.1981 heißt es: "Genosse K. ist Absolvent der HSDVP sowie der BPS und verfügt über die erforderlichen Voraussetzungen zur Übernahme einer Führungsfunktion der höheren Laufbahn im Politorgan. Genosse K. besitzt gefestigte Erfahrungen und Kenntnisse in der Planung und Organisation der politischen Arbeit". Eine weitere Beförderung zum Major der Volkspolizei erfolgte am 01.07.1982.
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Mit Ablauf des 31.03.1990 wurde das Amt des stellvertretenden Leiters für politische Arbeit der Zentralen Waffenwerkstatt B-Stadt gestrichen und der Kläger anschließend als Offizier für Sicherheit und Ausbildung eingesetzt.
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Aufgrund seiner geleisteten Arbeit wurde der Kläger am 20.03.1976 zur Auszeichnung mit der Medaille "für ausgezeichnete Leistung in den Organen des MdI" vorgeschlagen. Seine Hauptanstrengungen hätten sich – so der Vorschlag – in der polit-ideologischen Erziehungsarbeit an die jungen Volkspolizei-Angehörigen gerichtet. In einem weiteren Vorschlag vom 24.02.1978 für die Verleihung der "Verdienstmedaille der Org. des MdI" in Bronze ist festgehalten, dass der Kläger jederzeit klassenbewusst und parteilich auftrete. Dem Vorschlag vom 20.02.1980 zur Verleihung der "Verdienstmedaille der Org. des MdI" in Silber ist zu entnehmen, dass der Kläger alle ihm übertragenen Aufgaben vorbildlich und mit leidenschaftlicher Parteilichkeit eines Kommunisten erfülle. Am 20.01.1987 wurde der Kläger für die Auszeichnung mit der "Verdienstmedaille der Kampfgruppen" in Bronze vorgeschlagen. Er trage durch sein klassenmäßiges, initiativreiches Auftreten wesentlich dazu bei, die an die Zentrale Waffenwerkstatt des MdI gestellten Aufgaben in hoher Qualität zu lösen. Seiner Tätigkeit sei es zu verdanken, dass das politische Grundwissen, die Motivation und das Bewusstsein weiter verbessert werden könne. Die weitere Verfestigung von Kampfkollektiven sei auf sein engagiertes Auftreten zurückzuführen.
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Ab 01.01.1991 wurde der Kläger als Angestellter in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen und am 06.01.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberkommissar ernannt. Mit Schreiben vom 09.12.1993 wurde ihm mitgeteilt, dass nach Prüfung durch den Bundesbeauftragten für die personenbezogenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Bundesbeauftragter) nunmehr gegen die Weiterbeschäftigung keine Bedenken mehr bestünden. Am 03.04.1994 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Ablauf des 30.09.2010 trat er in den Ruhestand und erhielt Versorgungsbezüge ab dem 01.10.2010 sowie eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes.
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Am 01.10.2015 teilte der Beklage dem Kläger mit, dass dieser ab dem 01.02.2016 Anspruch auf eine Regelaltersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund habe. Nach § 55 BeamtVG dürfe die Versorgung den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der in § 55 Abs. 2 BeamtVG geregelten Höchstgrenze abzüglich des nach § 55 Abs. 4 BeamtVG anzurechnenden Rentenanteils ergebe. Hierauf reichte der Kläger den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund bei dem Beklagten ein, aus dem sich ein monatlicher Zahlbetrag i. H. v. insgesamt 1.006,37 € (937,90 € monatliche Rente zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 68,47 €) ergab.
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Mit Bescheid vom 30.12.2015 setzte der Beklagte den monatlichen Auszahlungsbetrag i. H. v. 864,80 Euro fest. Bei der Berechnung der Höchstgrenze ging er von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten im Umfang von 22,37 Jahren aus, wobei er Zeiten vor dem 31.03.1990 unberücksichtigt ließ. Hieraus resultierte ein Ruhegehaltsatz in Höhe von 40,13 v.H.
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Der Kläger legte hiergegen am 29.01.2016 Widerspruch ein und führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm trotz seiner Verbeamtung auf Lebenszeit und der problemlosen Weiterbeschäftigung nach Prüfung durch den Bundesbeauftragten nun das Ruhegehalt gekürzt werde. Die Begründung des Bescheides stehe im Widerspruch zu der Tatsache, dass ihm im Jahr 1996 im Namen des Landes Sachsen-Anhalt für 25 Jahre gewissenhafte Diensttätigkeit gedankt worden und er im Jahr 2010 in Ehren in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Kürzung berücksichtige nicht seine erbrachten Leistungen, seine Einsatzbereitschaft, die stetige Qualifizierung, geleistete Überstunden usw. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Kürzung besonders auf den Zeitraum von 1990-2010 und vor allem auf seine Person als Beamter beziehe. Auch werde seine Tätigkeit zu DDR-Zeiten nur pauschal betrachtet. Die Herausrechnung der Vordienstzeiten sei nicht gerechtfertigt, da er nur aufgrund seiner Unerfahrenheit als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt eingesetzt worden sei. Auch sei im Bescheid nicht berücksichtigt, dass er bereits finanzielle Einschränkungen durch die Heruntersetzung seines Dienstgrades sowie des Besoldungsdienstalters erfahren habe. Die Herabsetzung des Ruhegehaltes sei eine dritte Bestrafung, die nicht richtig sein könne.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass die Tätigkeit als stellvertretender Leiter für politische Arbeit als typischer Ausdruck einer politisch-ideologischen Grundhaltung gewertet werden dürfe, die auf eine besondere innere Verbundenheit mit dem Herrschaftssystem der DDR hindeute. Hierfür spreche auch, dass diese Funktion mit dem Zusammenbruch der DDR weggefallen sei, da sie offensichtlich nicht mehr benötigt worden sei. Weiterhin stelle § 26 Abs. 2 S. 2 LBesG LSA Vermutungskriterien auf, bei deren Vorliegen ohne weitere Nachweise vom Bestehen einer besonderen persönlichen Systemnähe ausgegangen werden könne. Gemäß Erlass des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.12.1993 werde ab einer Funktion des Stellvertreters des Leiters eines Volkspolizeikreisamtes (VPKA) für politische Arbeit nach § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 der Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) generell widerlegbar vermutet, dass diese Funktion aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen worden sei. Dies gelte auch vorliegend, da die Betriebsschutz-Ämter auf der Ebene der VPKÄ angesiedelt gewesen seien. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Land Sachsen-Anhalt ändere nichts an der Höchstgrenzenberechnung. Die Versorgungsstelle habe eine eigenständige Entscheidung zu treffen.
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Am 21.06.2016 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, seine Begründung aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und zusätzlich ausgeführt, er werde durch das Abstellen auf seine Funktion gegenüber anderen ehemaligen Offizieren der Volkspartei diskriminiert. Denn jeder Offizier sei dem damaligen Dienstherrn verpflichtet gewesen. Mit den zur besonderen Systemnähe angeführten Fakten sei er vor und nach seiner Verbeamtung stets kritisch umgegangen. Das Betriebsschutz-Amt B-Stadt und damit auch seine Aufgaben seien zudem nicht mit den Aufgaben entsprechender Dienstposten bei einem VPKA vergleichbar gewesen. Der Umstand der Eigenständigkeit des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt, die Unterstellung unter die Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei (BDVP) sowie ein Alarmierungsschema seien nicht geeignet, die Ebene der Behörde festzulegen. Vielmehr müssten Kriterien wie territoriale Zuständigkeit der Dienststelle, Aufgaben, Personalbesatz, Planstellenbewertung u.s.w. beachtet werden. Insoweit habe das Betriebsschutz-Amt auch nur die Zuständigkeit für das Betriebsterritorium, nicht auch für ein gesamtes Kreisgebiet gehabt. Ein VPKA habe die öffentliche, ein Betriebsschutzamt die betriebliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Daher seien Personalbesatz und Planstellenbewertung wesentlich geringer gewesen als bei einem VPKA. Zudem sei seine Funktion nicht auf die ideologische Seite zu reduzieren sondern habe mehrheitlich fachliche und soziale Kompetenzen umfasst. Sie sei nur weggefallen, weil die Struktur der Polizei nach 1990 geändert worden sei. Sein Ausbildungsgang sei für jeden Offizier der Volkspolizei typisch und unabhängig vom späteren Dienstposten gewesen. Nicht verständlich sei, dass ihm auch Dienstzeiten von 1969 bis 1974 "weggestrichen" worden seien. Es könne auch nicht richtig sein, dass ihm jede Rentenerhöhung von der Pension abgezogen werde.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 30.12.2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zeiten vom 13.08.1969 bis zum 31.03.1990 im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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wiederholt die Argumente aus dem Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, das Betriebsschutz-Amt B-Stadt sei als "zentrales Staatsorgan" i.S.d. § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBesG LSA anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Schema der Alarmierung/Benachrichtigung "Stufe EK". Hier seien die Betriebsschutz-Ämter B-Stadt und Stendal als eigenständige Behörden auf der Ebene der VPKÄ eingeordnet. Weiterhin habe der Kläger eine systemnahe Ausbildung durchlaufen, die das ideologische Rüstzeug für Tätigkeiten im Staatswesen der DDR gebildet habe. Dies ergebe sich aus den Ausbildungsfächern wie "Marxistisch-leninistische Philosophie", "Wissenschaftlicher Kommunismus", "Politische Ökonomie", "Geschichte der Arbeiterbewegung", "Praktische Polit- und Parteiarbeit" sowie "Theorie des Staates und des Rechts der DDR". Zudem müssten der bemakelte Bildungsabschluss sowie der damit im Zusammenhang stehende berufliche Werdegang und die daraus resultierende besondere persönliche Systemnähe nicht alleinige Ursachen für die berufliche Karriere sein. Eine Mitursächlichkeit genüge.
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Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Personalakten des Klägers Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 30.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auszahlung höherer Versorgungsbezüge als ihm aufgrund der streitgegenständlichen Bescheide nach der Höchstgrenzenberechnung wegen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit der Altersrente ab 01.02.2016 zuerkannt worden sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer gesetzlichen Rente beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BesVersEG LSA nach § 55 BeamtVG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung. Diese Regelung gilt auch für Beamte, die - wie der Kläger - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung an im Beitragsgebiet verwendet wurden, vgl. § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 8 S. 1 BeamtVÜV i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 BesVersEG LSA.
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Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 BeamtVG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 BesVersEG LSA werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG u.a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Um eine solche handelt es sich bei der mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 26.11.2015 dem Kläger ab 01.02.2016 gewährten Regelaltersrente i. H. v. insgesamt 1.006,37 € (937,90 € monatliche Rente zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 68,47 €).
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Gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG gilt als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung (u. a.) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt wird.
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Der vorliegend maßgebliche § 12a BeamtVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 3 BesVersEG LSA verweist insoweit auf nicht zu berücksichtigende, d. h. nicht ruhegehaltfähige Zeiten nach § 26 des Landesbesoldungsgesetzes. Nicht ruhegehaltfähig sind gemäß § 26 Abs. 2 LBesG LSA u.a. Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen war, und Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird nach § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBesG LSA u.a. widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte insbesondere als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war.
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In Anwendung dieser Rechtsvorschriften hat der Beklagte zutreffend den Zeitraum vom 01.10.1975 bis 31.03.1990 sowie die davor liegenden Zeiten bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht berücksichtigt.
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Hierbei kann das Gericht offen lassen, ob die Tätigkeit des Klägers als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt eine zur Tätigkeit als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen vergleichbare Tätigkeit darstellt, bei der die Vermutungsregelung für eine besondere persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR sprechen würde. Zwar hat der Beklagte im Klageverfahren Unterlagen des Landesarchives Sachsen-Anhalt vorgelegt, nach denen das Betriebsschutz-Amt B-Stadt in einem "Schema der Alarmierung/Benachrichtigung "Stufe EK"" auf Ebene der VPKA eingeordnet war. In dem Alarmierungsplan sind sowohl die VPKA als auch das Betriebsschutz-Amt B-Stadt der BDVP unmittelbar nachgeordnet, welche wiederum unmittelbar dem Ministerium des Inneren der DDR nachgeordnet waren. Ob sich aber allein hieraus die Stellung dieser Ämter als zentrale Staatsorgane im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBesG LSA ergibt, was der Kläger in Abrede gestellt hat, bedarf keiner Entscheidung, da dem Kläger zur Überzeugung der Kammer während seiner Dienstzeit in der DDR Tätigkeiten aufgrund einer bestehenden besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR i.S.d. § 26 Abs. 2 S. 1 LBesG LSA übertragen worden sind.
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Nach § 26 Abs. 2 S. 1 LBesG LSA muss im Einzelfall eine kausale Verknüpfung zwischen der Systemnähe und der Übertragung einer bestimmten Tätigkeit bestehen. Als Anknüpfungspunkt kommen demnach nur bestimmte Personalentscheidungen – etwa die Einstellung oder eine systemnähebedingte Bevorzugung bei einer Beförderung – in Betracht. Eine "besondere" Systemnähe kann weiterhin nur bejaht werden, wenn mehr als die im öffentlichen Dienst der DDR notwendig geforderte und übliche Loyalität und Kooperation nachgewiesen werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2001 – 12 A 2446/98 –, Rn. 95 ff., juris). Eine Tätigkeit ist daher nicht nur dann aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen, wenn die besondere persönliche Systemnähe alleinige Ursache für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelungen des § 12 a BeamtVG i.V.m. § 26 LBesG LSA lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber lediglich solche Fälle hat erfassen wollen, in denen die Übertragung der Tätigkeit ohne Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit allein im Hinblick auf eine besondere persönliche Systemnähe erfolgt ist. Eine Übertragung aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die besondere persönliche Systemnähe bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen mitursächlich für die Übertragung der Tätigkeit war (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. 11.2008 – 1 L 7/08 –, Rn. 7, juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Die besondere Nähe zum System der DDR bei der Übertragung des Dienstpostens des Stellvertreters für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger ausweislich der Angaben in seiner Personal-Altakte hierfür "kontinuierlich vorbereitet" wurde. Da sich das Amt durch seine politische Funktion auszeichnete, geht die Kammer davon aus, dass hierunter die Vorbereitung auf die politisch-ideologische Ausrichtung gemeint gewesen ist. Aus der politischen Funktion der Tätigkeit ergibt sich auch die Kausalität der besonderen Systemnähe für die Übertragung eben dieser Tätigkeit. Denn es ist nicht anzunehmen, dass in der DDR Ämter, die gerade die Politarbeit betrafen, an Personen vergeben worden sind, die nur die "übliche" Systemnähe aufweisen konnten. Dass der Kläger die sozialen und kommunikativen Aspekte des Amtes in den Vordergrund stellt, ändert hieran nichts. Denn das eine schließt das andere nicht aus.
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Auch die Beförderungen des Klägers erfolgten zur Überzeugung der Kammer angesichts der entsprechenden Beförderungsvorschläge sowie der zwischenzeitlich zu verzeichnenden Vorschläge für Auszeichnungen des Klägers für eine besondere persönliche Nähe zum politischen System der Deutschen Demokratischen Republik sowie eine bestehende Kausalität mit Blick auf die jeweiligen Personalentscheidungen.
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Bereits der Beförderungsvorschlag zum Hauptmann der Volkspolizei vom 11.03.1977 führt aus, der Kläger habe sich in seiner Tätigkeit als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt "ständig und erfolgreich für die Festigung der führenden Rolle der Parteiorganisation und der Einzelleitung eingesetzt". Er trete jederzeit klassenbewusst und parteilich auf. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich aus diesen Formulierungen, die das politisch orientierte Wirken und das besondere Klassenbewusstsein des Klägers in den Vordergrund stellen, ergibt, dass der Grad der vom Kläger aufgebrachten Loyalität und Kooperation über das hinaus ging, was üblicherweise im Staatsdienst der DDR gefordert war. Dass der Kläger aufgrund seines Amtes als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt gerade Gewähr für eine überzeugte politische Haltung bieten musste, die von ihm gleichsam eine besondere Nähe zum System der ehemaligen DDR erforderte, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, sondern unterstreicht sie.
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Die weiteren Vorschläge für Auszeichnungen betonen ebenfalls die politische und ideologische Arbeit des Klägers. So hätten sich seine "Hauptanstrengungen in der polit-ideologischen Erziehungsarbeit an die jungen Volkspolizei-Angehörigen" gerichtet, habe er sich als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters des Betriebsschutz-Amtes B-Stadt "ständig und erfolgreich für die Festigung der führenden Rolle der Parteiorganisation und der Einzelleitung eingesetzt", sei er "jederzeit klassenbewusst und parteilich aufgetreten," sei es "seiner Tätigkeit zu verdanken, dass das politische Grundwissen, die Motivation und das Bewusstsein weiter verbessert werden" können und sei "die weitere Verfestigung von Kampfkollektiven auf sein engagiertes Auftreten zurückzuführen".
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Bei einer Gesamtschau der aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Materialien ergeben sich für die Kammer keine durchgreifenden Zweifel, dass gerade die besondere Identifikation des Klägers mit dem Herrschaftssystem der DDR zu seiner Laufbahn ursächlich beigetragen hat.
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Soweit der Kläger mit Wirkung vom 01.07.1981 als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters in der Zentralen Waffenwerkstatt des MdI B-Stadt eingesetzt worden ist, geht die Kammer auch hier davon aus, dass ihm diese Tätigkeit gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 LBesG LSA aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR übertragen worden ist. Die im Einzelfall erforderliche kausale Verknüpfung zwischen der Systemnähe und der Übertragung einer Tätigkeit ist auch hier zu bejahen. Denn der Kläger ist nach seiner Vorverwendung beim Betriebsschutz-Amt B-Stadt wiederum im Bereich der politischen Arbeit eingesetzt worden, was darauf schließen lässt, dass er auch zum Zeitpunkt seiner Versetzung mehr als die im öffentlichen Dienst der DDR notwendig geforderte und übliche Loyalität und Kooperation vorzuweisen hatte. Dies ergibt sich letztlich auch aus den bereits dargestellten Bewertungen der Arbeit des Klägers durch seine Vorgesetzten. In dem entsprechenden Verwendungsvorschlag vom 21.04.1981 heißt es zudem: "Genosse K. ist Absolvent der HSDVP sowie der BPS und verfügt über die erforderlichen Voraussetzungen zur Übernahme einer Führungsfunktion der höheren Laufbahn im Politorgan. Genosse K. besitzt gefestigte Erfahrungen und Kenntnisse in der Planung und Organisation der politischen Arbeit". Auch hier zeigt sich seine Nähe zum politischen System, ohne die eine Übertragung der vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben durch die Organe der DDR nicht denkbar erscheint.
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Auch die weitere Beförderung des Klägers zum Major der der Volkspolizei am 01.07.1982 erfolgte zur Überzeugung der Kammer zumindest auch aufgrund der bestehenden besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR. Zwar ist der Vorschlag vom 25.02.1982 neutral formuliert. Allerdings heißt es in dem Vorschlag vom 20.02.1980 zur Verleihung der "Verdienstmedaille der Org. des MdI" in Silber, der Kläger "erfülle alle ihm übertragenen Aufgaben vorbildlich und mit leidenschaftlicher Parteilichkeit eines Kommunisten". Gerade diese dokumentierte Haltung des Klägers zum System der ehemaligen DDR lässt darauf schließen, dass auch die Beförderungsentscheidung letztlich von der besonderen Systemnähe des Klägers mit beeinflusst war. Dass die besondere persönliche Nähe der einzige Grund für die Beförderungsentscheidung war, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht erforderlich.
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Dem gefundenen Ergebnis steht nicht der Einwand des Klägers entgegen, bei der Höchstbetragsberechnung sei auch seine Leistung als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt zu berücksichtigen. Denn die gesetzlichen Regelungen messen diesem Umstand keine Bedeutung bei. Auch dass der Kläger überhaupt in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen worden ist, ändert nichts an den Berechnungsmodalitäten des Ruhegehaltes. Denn der Verweis des § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG auf § 12 a BeamtVG setzt gerade voraus, dass es Fälle wie den vorliegenden gibt, in denen Erfahrungszeiten zwar nicht anzuerkennen sind, aber zugleich einer Einstellung in den Landesdienst keine durchgreifenden Bedenken entgegenstanden.
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Soweit der Kläger meint, er erleide durch die Höchstgrenzenberechnung eine Kürzung, die sich besonders auf den Zeitraum von 1990 bis 2010 und vor allem auf seine Person als Beamter beziehe, trifft dies nicht zu. Denn die Regelungen zur Anerkennung von Erfahrungszeiten im Rahmen der Höchstgrenzenregelung stellen maßgeblich auf die Tätigkeit in der ehemaligen DDR und nicht auf die Nachwendetätigkeit des Klägers ab.
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Auch eine vom Kläger bemängelte "Dreifachbestrafung" liegt ebenso wenig vor wie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Beamten der DDR. Das BVerfG hat zu den auf Bundesebene maßgeblichen Bestimmungen zur Festsetzung des (damaligen) Besoldungsdienstalters bereits mit Beschluss vom 04.04.2001 (2 BvL 7/98) ausgeführt:
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„[…] § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG [verstößt] nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. […]
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Gemeinsamer Grundgedanke von § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG ist, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der DDR gekennzeichnet sind, durch widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutungen von der - besoldungs-steigernden - Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter auszuschließen. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt und deshalb mit der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht besoldungssteigernd berücksichtigt werden dürfen [...]. Dafür kann sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund seines weiten Gestaltungsspielraums im Besoldungsrecht und des vorstehend erläuterten Reglungsinhalts der Vorschrift auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe von hinreichendem Gewicht berufen.“
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(BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310-332, Rn. 46/54 ff.)
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Dies gilt auch für die Festsetzung des Ruhegehaltes unter Berücksichtigung der Höchstgrenzenregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 25/15 –, BVerwGE 157, 277-292, Rn. 28, juris). Das System der Anerkennung von Erfahrungszeiten ist demnach nicht auf Bestrafung ausgelegt, sondern erhält seine Legitimation aus dem wertenden Vergleich von Vortätigkeiten unter Berücksichtigung der den rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland. Diese Bewertung ist für jeden Einzelfall gesondert anzustellen.
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Auch ein Verstoß gegen den aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitenden Alimentationsgrundsatz liegt nicht vor. Denn jedem Beamten, dem aufgrund besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR eine Tätigkeit übertragen war, verbleibt bei wirtschaftlicher Betrachtung zumindest die im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt "erdiente" Versorgung und in jedem Fall die Mindestversorgung (vgl. zum BBesG BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 25/15 –, Rn. 38, juris).
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Die Berechnung des Ruhegehaltes durch den Beklagten ist auch in der konkreten Höhe nicht zu beanstanden. Insoweit wird – auch weil der Kläger die Berechnung als solche nicht angreift – gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den streitgegenständlichen Bescheid nebst der dortigen Anlagen Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für Beamte und Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand, die im Beitrittsgebiet tätig werden.
(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6 genannten Maßgaben gelten nicht für Beamte und Richter, deren Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß (§ 85 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren Maßgaben.
(2) Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Satz 1 gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.
(3) Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Dies gilt nicht, soweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.
(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.
(5) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten (§§ 8, 9 des Beamtenversorgungsgesetzes), Beschäftigungszeiten (§ 10 des Beamtenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 11, 67 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; Ausbildungszeiten (§ 12 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, richtet sich nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig sind.
(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 14 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(9) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes um den in § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichneten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor, für jedes nach Satz 1 berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus dem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhegehalt.
(10) Die Maßgaben der Absätze 2 bis 9 gelten auch für den Fall, dass ein Beamter zu einem Dienstherrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts übertritt.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
- 1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder - 2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder - 3.
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder - 4.
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
- 1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder - 2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder - 3.
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder - 4.
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.