Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Nov. 2017 - 8 A 134/17

bei uns veröffentlicht am15.11.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als frühere Zeitsoldatin bei gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten einer Fachausbildung in Höhe von 21.651,30 EUR.

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Aufgrund ihrer freiwilligen Verpflichtung trat die Klägerin im Oktober 2008 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bis zum Jahr 2020 ein. Als anerkannte Kriegsdienstverweigerin wurde sie gem. § 55 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SG mit Ablauf des 02.12.2013 aus dem Dienstverhältnis entlassen.

3

Im Verlauf ihrer militärischen Ausbildung nahm die Klägerin an folgenden Fachausbildungen teil:

4

1. 04.05.2009 bis 24.07.2009 Sprachausbildung in M…

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2. 01.10.2009 bis 30.09.2012 Zivilberuflicher Abschluss Gesellenebene – Operationstechnische Assistentin in U…

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3. 11.03.2013 bis 28.03.2013 Aufbauausbildung Methodik für Sanitätsfeldwebel in M…

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Mit dem streitbefangenen Leistungsbescheid vom 02.11.2016 forderte die Beklagte die Klägerin nach § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SG zur Erstattung der für die Fachausbildungen der Bundewehr entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 21.651,30 EUR auf, gewährte eine verzinsliche Stundung in Form von monatlichen Teilzahlungen in Höhe von 100 EUR und setzte die Stundungszinsen in Höhe von 1,12 % jährlich auf den Erstattungsbetrag fest. Die aufgeführten Ausbildungen stellten eine erstattungspflichtige Fachausbildung im Sinne der Vorschriften des Soldatengesetzes dar. Eine Fachausbildung sei eine mit einer militärischen Ausbildung sachlich zusammenhängende, planmäßig durchgeführte, besondere einheitliche Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer zusätzlichen Berechtigung oder Befähigung. Erforderlich aber genügend sei es, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhalte, eine besondere Ausbildung vermittele, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gäben. Eine auch zivil verwertbare Aus- und Weiterbildung erfülle nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig die Voraussetzung für eine Qualifizierung als Fachausbildung. Die Erstattungsverpflichtung der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersehe, stelle eine besondere Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 S. 3 SG dar, wonach eine Ermessenentscheidung über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten getroffen werden müsse. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 S. 3 SG dahingehend auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbliebe. Denn die Rückzahlungspflicht richte sich nicht als Sanktion gegen die Gewissenentscheidung, sondern solle einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen könnten, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt habe. Nicht entscheidend sei die spätere tatsächliche Nutzung der erworbenen Kenntnisse, sondern die abstrakt, vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich.

8

Die erworbenen Sprachkenntnisse Englisch, der Abschluss in dem Ausbildungsberuf "operationstechnische Assistentin" sowie die Kenntnisse aus dem Aufbaulehrgang "Methodik für Sanitätsfeldwebel" seien zivilberuflich verwertbar. Der wirtschaftliche Vorteil liege in den mittelbar ersparten Ausbildungskosten, wie ersparte Lebens- und Krankenversicherungskosten. Als Ausgangspunkt dieser fiktiven Berechnung sei das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Abdienquote seien tatsächliche Kosten in Höhe von 21.530,65 EUR entstanden. Diese seien geringer als der wirtschaftlich verbliebene Vorteil in Höhe von 23.416,30 EUR und damit für die Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin zu erstatten.

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Für die Aufbauausbildung "Methodik für Sanitätsfeldwebel" seien mittelbare Kosten in Höhe von 378,66 EUR entstanden. Die tatsächlichen Kosten von 129,45 EUR seien durch Abzug der Abdienquote auf 120,65 EUR zu mindern. Auch hier seien die tatsächlich entstandenen Kosten geringer und somit zu erstatten.

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Tatsächliche Kosten für die Sprachausbildung seien dagegen nicht mehr ermittelbar. Auf die Rückforderung der Kosten dieser Ausbildung werde daher in vollem Umfang verzichtet.

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Demnach seien die Fachausbildungskosten in Höhe von 21.651,30 EUR zu erstatten. Zur weiteren Darstellung der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen, welcher ein umfassendes Zahlenwerk beinhaltet.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2017 als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen des Ausgangsbescheides.

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Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und ist der Auffassung, dass sie keinerlei Ausbildungskosten zu tragen habe. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 46 Abs. 4 S. 3 SG nicht hinreichend die besondere Härte berücksichtigt, welche sich für die Klägerin daraus ergebe, dass sie aufgrund ihres nach der Verpflichtung entstandenen Gewissenkonflikts zur Kriegsdienstverweigerung gezwungen gewesen sei. Eine besondere Härte sei danach gegeben, wenn schwerwiegenden Umstände vorliegen, denen der Soldat sich nicht entziehen könne und denen er nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Dienst Rechnung tragen könne. Dies sei wegen der grundrechtlichen Bedeutung im Fall einer anerkannten Kriegsdienstverweigerung immer der Fall.

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Die in Rechnung gestellten Ausbildungen wären von der Klägerin zivil so nicht absolviert worden. Nur durch den Zwang seien diese Ausbildungen entstanden. Die Klägerin werde somit aufgrund ihres Gewissenskonflikts mit Kosten belastet, die ihr sonst im zivilen Leben nicht entstanden wären.

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Durch die hohe Erstattungssumme und die Ratenzahlung entstehe eine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die in den Bescheiden zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung. Bei der Nutzung der Ausbildung sei allein die abstrakte und nicht individuelle Nutzbarkeit der Ausbildung im zivilen Bereich entscheidend. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten auch im Falle der Kriegsdienstverweigerung sei bereits höchstrichterlich geklärt. Eine wirtschaftliche Knebelung aufgrund der Erstattungssumme und des Erstattungszeitraums liege nicht vor.

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Im gerichtlichen Verfahren hob die Beklagte aufgrund neuerlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in dem streitbefangenen Bescheid erhobenen Stundungszinsen auf und die Beteiligten erklärten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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1.) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Stundungszinsen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).

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2.) Die gegen den Hauptausspruch des Bescheides weitergeführte zulässige Klage, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht von der Klägerin die Erstattung der entstandenen Ausbildungskosten verlangt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SG. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerin anerkannt worden war.

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Die zwischen den Beteiligten entscheidungserhebliche Frage, ob die grundsätzliche Pflicht zur Erstattung der Ausbildungskosten dann aufgrund einer persönlichen Härte nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG i. V. m. Art. 4 Abs. 3 GG in Folge der Kriegsdienstverweigerung entfalle, ist der Rechtsprechung auch höchstrichterlich geklärt.

27

a.) Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Auslegung des Begriffes der "Fachausbildung" allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten abzustellen ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Eine auch zivil verwertbare Aus- und Weiterbildung erfüllt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als Fachausbildung. Dies gilt selbst dann, wenn die aus ausgeschiedenen Soldaten für ihr weiteres Berufsleben noch eine zusätzliche Ausbildung durchlaufen und/oder Prüfung ablegen müssen (vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss vom 22.09.2016, 2 B 25.15; juris).

28

Zur Überzeugung des Gerichts liegt der zivile Nutzen der Ausbildungen auf der Hand und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt (vgl. zur fehlenden zivilen Nutzung etwa bei einer Systembedienerausbildung auf einem Spähwagen; VG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.09.2017, 12 A 34/17; juris). Die Klägerin geht nur von der Annahme aus, dass sie ohne den Dienst in die Ausbildungen nicht absolviert hätte, was – wie ausgeführt – irrelevant ist.

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b.) Besteht demnach grundsätzlich die Erstattungspflicht für den vorzeitig ausscheidenden Soldaten muss weiter nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG geprüft werden, ob diese Erstattung eine besondere Härte darstellt. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne der Norm dar. Diese Feststellung zwingt den ehemaligen Dienstherrn zur Ermessenerwägung über den vollständigen oder teilweisen Verzicht zum Ausgleich der Ausbildungskosten unter Beachtung der Prämissen von Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Es ist ein Vorteilsausgleich anzustellen, der die Situation wiederherstellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor eine besondere Ausbildung durchgeführt wurde. (vgl. zum Ganzen nur: BVerwG a. a. O).

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Die Beklagte hat ihr diesbezügliches Ermessen erkannt und ermessengerecht ausgeübt (§ 114 S. 1 VwGO).

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Ist mit Blick auf die Kriegsdienstverweigerung durch einen Soldaten ein Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 4 S. 3 SG anzunehmen, darf die Rückzahlungsverpflichtung den Soldaten von der Ausübung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung nicht abschrecken. Die Annahme eines Härtefalls mit der sich daran anschließenden Ermessensentscheidung über eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages ist ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrektiv, das einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits schaffen soll. Die Interessen des Dienstherrn bestehen darin, eine Ausbildung, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden ist, nur zu finanzieren, wenn er danach für einen bestimmten Zeitraum – in der Regel den Verpflichtungszeitraum – von den durch den Soldaten im Rahmen der Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten auch profitieren kann (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 30.03.2006, 2 C 19.05; juris).

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Dies bedeutet, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Hierzu gehören die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den Ersparnissen zählen unmittelbare Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren oder Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch mittelbare Ausbildungskosten, zu denen unter anderem die allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 30.03.2006, 2 C 19.05; juris).

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Dies ist bei den bei absolvierten Ausbildungen im Falle der Klägerin gegeben. Denn solche Ausbildungen werden auf dem privaten Markt üblicherweise nicht von Dritten vergütet, sondern muss vom Auszubildenden selbst finanziert werden.

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Die Vorgehensweise der Beklagten, die erstattungsfähigen Aufwendungen der Klägerin fiktiv unter Beachtung des entsprechenden Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung zu berechnen, begegnet keinem Bedenken. Diese Grundsätze stellen eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG zu treffende Ermessensentscheidung dar. (vgl. nur: VG Aachen, Urteil v. 09.03.2017, 1 K 824/16; juris).

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Die Beklagte hat auch hinreichend die sog. Abdienquote berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Abdienquote beruht auf der Erwägung, welchen Anteil der tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung ein vorzeitig aus ausgeschiedener Soldat nach dem Ende dieser Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden noch abgedient hat (vgl. dazu nur: OVG NRW, Urteil v. 09.11.2016, 1 A 1064/14; juris).

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Soweit die Klägerin auf eine wirtschaftliche Knebelung aufgrund der Erstattungssumme und dem langen Erstattungszeitraum hinweist, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn – wie bereits ausgeführt – liegt die Erstattungssumme gerade in der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch das Erlangen der Ausbildung in zeit und ist daher im System angelegt. Soweit die Beklagte der Klägerin durch einen langen Rückzahlungstermins entgegenkommt, vermag die Klägerin dies durch andere in ihrem Ermessen stehende Rückzahlungsmodalitäten ausgleichen können. Damit ist eine wirtschaftliche Knebelung über das gesamte Erwerbsleben nicht ersichtlich (vgl. dazu nur: VG C-Stadt, Urteil v. 10.05.2017, 23 K 902/16; juris).

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Letztendlich hat die Beklagte auf die Kosten der Sprachausbildung mangels Ermittlung der Teilnahme- oder Kursgebühren verzichtet.

38

Zur weiteren Begründung darf das Gericht auf den insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Bescheid mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen verweisen, welchen sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 hinsichtlich des erledigten Teils (Zinsentscheidung); im Übrigen nach § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass hinsichtlich der aufgehobenen Zinsentscheidung die Beklagte die Kosten trägt. Dabei ließ sich das Gericht davon leiten, dass die Zinspflicht in Höhe von 1,12 % jährlich auf den Erstattungsbetrag von 21.651,30 EUR aufgehoben wurde. Diese Zinshöhe beträgt bei einer nur überschlägigen Berechnung bei einem Prozentsatz von einem Prozent die jährliche Zinssumme von 216,51 EUR. Bei einer Zugrundelegung einer monatlichen Rate von 100 EUR wäre der Erstattungsbetrag von 21.651,30 EUR geschätzt nach 18 Jahren bedient, demnach würden überschlägig – ohne Berücksichtigung von Zinseszinsen und jeweiliger verminderter Restschuld – bei einer jährlichen Zinszahlung von 216 EUR ausgehend von der Erstattungssumme 21.651 EUR in den 18 Jahren der Rückzahlungspflicht eine grob geschätzte Zinssumme von 3.888 EUR anfallen. Dieser Zinsanspruch im Verhältnis gesetzt zur Erstattungssumme von 21.651 EUR ergibt grob geschätzt die Rechtfertigung der Kostenquotelung von 1/5 zu 4/5, so dass die Beklagte zu 1/5 die Kosten des Verfahrens aufgrund der aufgehobenen Zinsvereinbarung trägt.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1, 3 GKG in Höhe der Rückzahlung anzunehmen. Die Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG).


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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Nov. 2017 - 8 A 134/17 zitiert 15 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


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(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

Referenzen

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.