Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. März 2018 - 7 A 356/17

bei uns veröffentlicht am13.03.2018

Tatbestand

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Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit.

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Nach eigenen Angaben reisten die Kläger am 28.01.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 14.02.2017 die Anerkennung als Asylberechtigte beschränkt auf internationalen Schutz. Den Klägern war am 13.12.2016 in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt (Bundesamt) am 29.03.2017 führten die Kläger aus, dass es in Rumänien eine sehr unmenschliche Behandlung gegeben habe. Es habe dort einen unglaublichen Hass gegenüber Flüchtlingen von Seiten der Behörden und der Bevölkerung gegeben. Man habe harte Arbeiten im Lager verrichten müssen. Man habe die Toiletten und Baderäume, die anderen Räume in der Unterkunft und auch die Umgebung sauber machen müssen. Man habe den Müll wegbringen müssen. Es habe keine medizinische Versorgung gegeben. Wenn jemand krank geworden sei, habe man auf eigene Kosten zum Arzt gehen müssen. Ein Kind im Heim sei gestorben, weil es eine Infektion gehabt habe und nicht habe ausreichend behandelt werden können. Die hygienischen Bedingungen in dem Heim seien sehr schlecht gewesen. Es habe weder Unterstützung vom Staat noch die Möglichkeit zu arbeiten gegeben. Es habe auch keine Schulen oder Kindergärten für die Kinder gegeben.

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Mit Bescheid vom 10.04.2017 wurde der Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt. Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Rumänien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Es wurde ferner festgestellt, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate festgesetzt.

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Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 25.04.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass für sie in Rumänien das Existenzminimum nicht sichergestellt werden könne. Zudem erwarte die Klägerin zu 2. im Juni 2018 ihr viertes Kind.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2017 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 10.04.2017 entgegen.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte auch zu dem Verfahren 7 B 355/17 MD sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zum Zielstaat Rumänien waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Geht es – wie hier – zunächst um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, ist hinsichtlich der Ziffer 1. des Bescheides vom 10.04.2017 die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hätte zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris).

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Die Ziffer 1. des Bescheides vom 10.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, da den Klägern laut Mitteilung der rumänischen Dublin Unit vom 10.03.2017 in Rumänien am 13.12.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (Bl. 193 der Verfahrensakte). Vor diesem Hintergrund ist die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

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Rechtliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der formalen Rechtmäßigkeit der Ablehnung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist der Ausländer zu den Gründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG persönlich anzuhören (zum Erfordernis der Anhörung: Günther in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 29 AsylG Rdnr. 87). Diese Anhörung ist am 29.03.2017 erfolgt (Verfahrensakte Bl. 199 und 204).

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Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2017 (1 C 2.17, juris). Die Frage, ob neben dem in Rumänien durchgeführten Anerkennungsverfahren ein (weiteres) Anerkennungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen ist, kann sich auch nach diesem Vorlagebeschluss allenfalls nur dann stellen, wenn die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz (hier in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung) gewährt hat, nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) genügt bzw. wenn dort aufgrund der Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge eine Verletzung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EUGrCh) bzw. des Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) droht.

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Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Rumänien nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU genügen bzw. es lässt sich auch kein Verstoß gegen die Europäische Grundrechtecharta bzw. die Europäische Menschenrechtskonvention feststellen. Der diesbezügliche Antrag der Kläger auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gleichlautend verbietet dies auch Art. 4 EUGrCh.

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Bei der Prüfung, ob Rumänien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris). Denn Rumänien unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (Abl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Abl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. anerkannte Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Personen im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris).

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Für das in Deutschland – im Unterschied zu anderen Rechtssystemen – durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Dies entspricht dem Maßstab des „real risk“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23,12 –, juris).

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Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011, – C-411/10 und C-493/10 –, juris). Das gilt insbesondere für die Stellungnahmen des UNHCR angesichts der Rolle, die diesem in Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. dort Art. 35) übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2013 – C-528/11 –, juris).

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Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGrCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2018 – 10 LB 82/17 –, juris). Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen ( vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 –, M.S.S./Belgium and Greece, NVwZ 2011, 413, Rn. 220). Die Behandlung bzw. Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.).

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Im Hinblick auf die Situation rücküberstellter Schutzberechtigter ist ferner zu beachten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht aus sich heraus dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.). Soziale Rechte (z.B. auf Wohnung und Versorgung) sind in der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich nicht angelegt, denn diese zielt vor allem auf bürgerliche Freiheitsrechte und politische Teilhaberechte (vgl. EGMR, Urt. v. 30.06.2015, A.S. vs. Schweiz, 39350/13 Rdnr. 31: „Although many of the rights it contains have implications of a social or economic nature, the Convention is essentially directed at the protection of civil and political rights“). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil zur Situation in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Unterbringungs- und Versorgungssituation für Asylbewerber in Griechenland maßgeblich darauf gestützt, dass geltendes europäisches Recht (insbesondere die Aufnahmerichtlinie) eine Verpflichtung zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Bedingungen vorsah und die griechischen Behörden durch ihr bewusstes Tun bzw. Unterlassen diese Verpflichtung verletzten (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.). Insoweit besteht im Hinblick auf Personen, denen - wie den Klägern - bereits internationaler Schutz gewährt wurde, ein entscheidender Unterschied. Denn in Bezug auf diese Personengruppe besteht keine Verpflichtung durch das Recht der Europäischen Union, einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen. Vielmehr hat sich der europäische Gesetzgeber bei Erlass der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dafür entschieden, international Schutzberechtigte lediglich formal den Angehörigen des schutzgewährenden Staats gleich zu stellen. In Kenntnis des Umstandes, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können, hat der europäische Gesetzgeber die Mitgliedstaaten nur dazu verpflichtet, international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie), medizinischer Versorgung (Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie) und Wohnung (Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie) nicht anders als die eigenen Staatsangehörigen (bzw. hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum nicht anders als andere sich rechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige) zu behandeln. Dieser Unterschied im Vergleich zu Asylbewerbern führt dazu, dass Art. 3 EMRK nicht dadurch verletzt wird, dass ein Mitgliedstaat international Schutzberechtigten keinen Anspruch auf Unterkunft und andere Sozialhilfeleistungen gewährt, wenn auch die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats keinen Anspruch auf diese Leistungen haben. Eine Verletzung würde hingegen in Betracht kommen, wenn es im geltenden europäischen Recht (oder im Recht des schutzgewährenden Mitgliedstaats) eine Verpflichtung gäbe, einen Mindestversorgungsstandard zu gewährleisten und die Behörden des schutzgewährenden Mitgliedstaats dieser Verpflichtung nicht nachkämen (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 26.04.2017 - 3 B 267/17 -, juris). Art. 3 EMRK ist daher im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGrCh mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 ME 63/17 –, juris). Es ist aber jedenfalls mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a. a. O.).

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Zusammenfassend liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris). Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschl. v. 02.04.2013 – Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10 –, ZAR 2013, 336).

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Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich anhand der hinreichend verlässlichen Erkenntnislage in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK feststellen, noch dass die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Rumänien nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU genügen. Zwar teilen die Schutzberechtigten die prekäre Lage weiter Teile der rumänischen Bevölkerung, was aber unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die derzeitige Auskunftslage gebietet auch vor dem Hintergrund der niedrigen Flüchtlingszahlen in Rumänien keine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung, die potenziell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnte. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalen Schutzstatus mögen zwar schwierig sein, zumal sie – anders als die rumänische Bevölkerung – in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Klägern müsste unabweisbar Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.07.2017 – 23 L 293.17 A – juris; VG Aachen, Beschl. v. 05.03.2015 – 8 L 739/14.A –, juris; VG Ansbach, Urt. v. 12.04.2016 – AN 3 K 16.50013 –, juris, VG Saarland, Beschl. v. 20.12.2016 – 3 L 2673/16 –, juris).

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Anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien haben denselben freien Zugang zur Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie rumänische Staatsangehörige. Die Regierungsleistungen für Schutzberechtigte zielen auf die Integration in die rumänische Gesellschaft ab. Allgemeinziel der Integrationspolitik ist die Unterstützung anerkannter Flüchtlinge dabei, für sich selbst zu sorgen, unabhängig von Leistungen des Staates oder Nichtregierungsorganisationen zu werden sowie aktiv am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der rumänischen Gesellschaft teilzunehmen. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Hilfestellungen gehen teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen angeboten wird, wenn diese aus den staatlichen Sicherungssystemen herausfallen. Diese Leistungen stehen auch rückgeführten anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung. Die Einwanderungsbehörde führt sechsmonatige Integrationsprogramme zur Unterstützung der Integration dieser Personen durch, die um weitere sechs Monate verlängert werden können. Im Rahmen dieser Programme erhalten anerkannte Schutzberechtigte folgende Leistungen: Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde, Geldleistungen für einen Zeitraum von zwei Monaten in Höhe des an Asylbewerber bezahlten Betrages, kulturelle Orientierungskurse, soziale Beratung und psychologische Unterstützung, Rumänisch-Sprachkurse in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung, Forschung und Jugend über die jeweiligen Schulämter, nichtrückzahlbare Geldleistungen i. H. v. monatlich 540,- Lei/ Person für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten unter der Voraussetzung der Teilnahme an den im individuellen Integrationsplan vorgesehenen Integrationsprogrammen.

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Das Integrationsprogramm mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr wird aufgrund eines individuellen Integrationsplans durchgeführt, der vom Fachpersonal in den Aufnahmeeinrichtungen für jeden einzelnen Erwachsenen erstellt wird. Integrationsbeauftragte der Einwanderungsbehörde verfolgen die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen mit Unterstützung der Nichtregierungsorganisationen, die aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds geförderte Projekte durchführen. Für Sonderfälle (unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, Personen im Rentenalter ohne Rentenbezüge, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Schleusungs-, Folter- und Vergewaltigungsopfer oder Opfer schwerwiegender Formen von psychologischer, psychischer oder sexueller Gewalt) kann das Integrationsprogramm verlängert werden. Diese Personen können kostenlos und unbefristet in den Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde untergebracht werden, bis die besonderen Umstände (Verletzlichkeit) nicht mehr vorliegen.

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In Bezug auf Wohnraum haben Schutzberechtigte in Rumänien wie rumänische Staatsangehörige das Recht auf eine Wohnung. Dieses können sie allein oder mit Hilfe von Nichtregierungsorganisationen tatsächlich durchsetzen. Die Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 sieht für den betreffenden Personenkreis unter anderem das Recht auf eine Wohnung vor. Für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird auch nach der Anerkennung Unterkunft in einer der von dem rumänischen Integrationsbüro IGI verwalteten Aufnahmeeinrichtungen tatsächlich gewährt. Unter anderem unterstützt die Nichtregierungsorganisation „Consiliul National pentru Refugiati" die Personen bei der Suche und Finanzierung einer Unterkunft außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen. Personen, die nachweisen, dass ihre Einkünfte unter dem Existenzminimum liegen, wird auf Antrag für zunächst fünf Jahre mit Möglichkeit der Verlängerung eine angemessene staatliche Wohnung (je nach Familiengröße und individuellem Sonderbedarf) zugewiesen, für die sie 10 % der Mietkosten selbst tragen müssen.

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In Bezug auf Sachleistungen erhalten Personen und Familien, deren monatliches Pro-Kopf-Einkommen bei 200,- Lei (ca. 44,- €) oder darunter liegt, abhängig von den individuellen Umständen finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen (u. a. Befreiung von der Steuerpflicht, kostenlos Strom und Heizung) vom rumänischen Staat. In Bezug auf Geldleistungen werden Bargeldleistungen nach Anerkennung zunächst in Höhe des an Asylbewerber ausgezahlten Betrages (10,- Lei pro Tag, entspricht ca. 68,- € monatlich) für einen Zeitraum von zwei Monaten fortgezahlt. Danach erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zuschüsse in Höhe von monatlich 540,- Lei (ca. 120,- €) für einen Zeitraum von sechs Monaten, mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate.

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In Bezug auf eine Versorgung im Krankheitsfall sieht die Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 auch für die anerkannten Schutzberechtigten analog rumänischen Staatsangehörigen eine medizinische Versorgung vor. In Rumänien existiert eine Pflicht, sich staatlich kranken zu versichern; der Zugang zu medizinischer Versorgung ist dadurch auch tatsächlich jederzeit gewährleistet. Die tatsächliche Gewährung der vorgenannten Leistungen wird durch das Integrationsbüro IGI zentral koordiniert und ein einheitlicher Standard sichergestellt. Unterschiede bestehen regional allenfalls in der Qualität der Unterbringung und Versorgung, abhängig von den jeweils vor Ort ansässigen Nichtregierungsorganisationen (zum Vorgehenden: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 05.12.2017).

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Die im Vergleich schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten sind dabei nicht Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Rumänien deutlich niedriger sind als in Deutschland. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich aber auf den dort für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Denn aus Art. 3 EMRK lässt sich keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Auch unterschiedliche Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen begründen keinen Verstoß gegen diese Norm (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 09.01.2017 – 16 A 5546/14 –, juris).

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Darüber hinaus lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, dass anerkannte Schutzberechtigte diese ihnen formal zustehenden Rechte auch tatsächlich durchsetzen können. Rumänien hat mit dem speziellen Integrationsplan und mit dem nationalen Integrationsbüro sowie mehreren Regionalzentren auch entsprechende behördliche Verwaltungseinheiten geschaffen. Das Funktionieren dieser staatlichen Strukturen wird dadurch belegt, dass Rumänien aktiv an dem Europäischen Relocation-Programm gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zu Gunsten von Italien und Griechenland (ABl. EU L 248/80) teilnimmt (vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, veröffentlicht am 03.03.2017).

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Zudem besteht für die anerkannten Schutzberechtigten ein Anspruch auf weitere Sozialleistungen. Das staatliche Kindergeld beträgt 84,- Lei (ca. 18,60 Euro) für Kinder zwischen 2 und 18 Jahren und für Personen über 18 bis sie ihre Ausbildung beendet haben. Hat das Kind eine Behinderung, ist der Betrag höher. Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld gibt es in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes. Außerdem gibt es eine Familienförderung für Familien mit zwei Eltern und Kindern unter 18, die in einem Haushalt zusammen leben und nur ein geringes Einkommen haben. Während des Winters wird eine Heizkostenzulage gezahlt. Für behinderte Personen, Kinder, die in Heimen untergebracht sind und bei Gefahr sozialer Ausgrenzung durch zum Beispiel Naturkatastrophen, Feuer oder Unfälle besteht die Möglichkeit spezieller finanzieller Hilfen. Auch hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt bzw. hinsichtlich der Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit sind anerkannte Flüchtlinge rumänischen Staatsangehörigen gleich gestellt. Der Umstand, dass relativ wenige anerkannte Flüchtlinge von den Möglichkeiten des rumänischen Arbeitsvermittlungssystems durch die Agentia Nationala pentru Ocuparea Fortei de Munca (PES) Gebrauch machen, wird zum Teil darin gesehen, dass keine Verpflichtung besteht, sich in dieses System einbeziehen zu lassen und der Umstand, dass viele anerkannt Schutzberechtigte Rumänien nach der Anerkennung wegen aus ihrer Sicht besserer wirtschaftlicher Perspektiven in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Rumänien wieder verlassen. Weitere Schwierigkeiten werden bei einer zügigen Anerkennung ausländischer Diplome und dem Umstand gesehen, dass Rumänisch keine international weit verbreitete Sprache ist, so dass vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Teilnahme an Sprachkursen regelmäßig erforderlich ist (vgl. zum Vorgehenden: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 -3000 -056/16, Stand: 08.07.2016, S. 12; European Commission, Directorate-General for Employment, Social Affairs and Inclusion, European Employment Policy Observatory, Labour market integration of asylum seekers and refugees - Romania, April 2016, S. 2 f., veröffentlicht unter ec.europa.eu; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, veröffentlicht am 03.03.2017).

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Zudem lassen sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Rumänien keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung von anerkannten Schutzberechtigten bzw. eine Verletzung der Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie entnehmen.

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Die (offizielle) Arbeitslosenquote in Rumänien lag nach den europaweiten Erhebungen im April 2017 bei 5,3 % (zum Vergleich: Bundesrepublik Deutschland 3,9 %, EU-Durchschnitt: 7,8 %, Griechenland 23,2 %, zitiert nach de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/). Zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Rumänien führt das Auswärtige Amt aus, dass nicht zuletzt dank der Unterstützung internationaler Geldgeber wie dem Internationalen Währungsfond und der Weltbank sowie der EU (Europäischen Union) es Rumänien in den zurückliegenden Jahren gelungen ist, seine Wirtschaft wiederzubeleben. Gleichwohl bleibt Rumänien mit 57 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens der EU das zweitärmste Land der EU.

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Rumänien ist reich an Bodenschätzen und natürlichen Ressourcen, insbesondere gibt es Erdgas (drittgrößte Gasvorkommen der EU), Kohle, Salz und Erdöl. Dank der umfangreichen Gasvorkommen ist Rumänien nur zu weniger als 10 % auf Gasimporte (hauptsächlich aus Russland) angewiesen. Mit Effizienzgewinnen und Erschließung neuer Quellen im Schwarzen Meer strebt Rumänien ab 2019 energetische Unabhängigkeit an. Rumänien hat seit 2013 Wachstumszahlen des Bruttoinlandsproduktes (BIP), die zu den höchsten in der EU gehören. Fortbestehende Mängel im Wirtschaftsumfeld (defizitäre und ineffiziente Staatsunternehmen, ineffiziente Verwaltung, unzureichende Infrastruktur, Absorption von EU-Mitteln) behindern jedoch einen Aufholprozess gegenüber anderen EU-Staaten. Die Wirtschaft in Rumänien entwickelte sich auch 2016 in nominellen Zahlen sehr gut. lag das Wachstum 2015 bei 3,8 % des BIP, ist das BIP 2016 nach vorläufigen Zahlen saisonbereinigt um 4,8 % gestiegen, ein Rekord seit 2008. Im ersten Trimester 2017 setzte sich dieser Trend fort: Das BIP legte um 5,7 % im Vergleich zum Vorjahr zu.

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Trotz weiterhin positiver Wachstumsprognosen bleibt Wachstumspotential weiterhin ungenutzt angesichts ausstehender Reformen insbesondere bei der Privatisierung der zahlreichen Staatsunternehmen, dem Ausbau der Infrastruktur und zielgenaueren Absorption von EU-Mitteln.

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Die private Nachfrage ist seit 2013 beständig angestiegen. Die Brutto-Umsätze des Einzelhandels stiegen 2015 um 8,9 % und in den ersten neun Monaten 2016 um 15,5 %. Nachdem die Inflation bereits Ende 2015 historische Tiefststände erreichte, lag sie im September 2016 bei - 0,6 %. Hauptgrund hierfür ist die Senkung der Mehrwertsteuer von 24 % auf 20 % im Januar 2016. Die rumänische Nationalbank geht für 2016 von einer Jahresinflation von - 0,5 % aus, für 2017 erwartet sie 3 %.

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Der Wechselkurs des Leu liegt seit 2013 relativ stabil bei rund 4,4 Lei/EUR. Die Nationalbank hat 2015 mehrmals den Leitzins gesenkt. Zurzeit liegt er bei 1,75 %. Dies ist für Rumänien ein historischer Tiefstand.

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Die offizielle Arbeitslosenstatistik erfasst nur die beim Arbeitsamt Gemeldeten. Viele Rumänen werden durch temporäre Arbeitsmigration, Subsistenzlandwirtschaft und Schwarzarbeit statistisch nicht erfasst. Einige prosperierende Regionen (Westrumänien, Zentralsiebenbürgen, Bukarest) verzeichnen dabei de facto allerdings Vollbeschäftigung und leiden akut unter Arbeitskräftemangel. Der Brutto-Mindestlohn wurde im Mai 2016 auf ca. 280,- € (Netto: 205,- €) angehoben. Der Brutto-Durchschnittslohn lag im März 2017 bei ca. 716,- € (Netto: 515,- €) - bei starken regionalen und sektoralen Unterschieden. Vor allem einkommensschwache Rumänen haben oftmals multiple formelle und informelle Einkommen (zum Vorgehenden: www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Rumaenien/Wirtschaft_node.html, Stand: 2017).

41

Zudem ist festzustellen, dass nach den amtlichen Statistiken von Eurostat Rumänien anders als osteuropäische Länder nicht in größerem Umfang von der Flüchtlingsbewegung 2015/2016 betroffen war. So hatten Bulgarien im Jahr 2016 2.655 Asylbewerber und Ungarn 2.870 Asylbewerber je eine Million Einwohner (Bundesrepublik Deutschland 8.769 Asylbewerber je eine Million Einwohner) zu verzeichnen, während es bei Rumänien nur 94 Asylbewerber je eine Million Einwohner waren (Eurostat, Pressemitteilung vom 16.03.2017 Nr. 46/2017). Dies war nach Portugal und der Slowakei der geringste Wert innerhalb der Europäischen Union.

42

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass trotz Berichten über von Polizisten verübten Misshandlungen, insbesondere gegenüber Obdachlosen, Prostituierten und Drogenabhängigen sowie Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die rumänischen Sicherheitsbehörden regelmäßig nicht bereit sind, Straftaten gegenüber anerkannten Schutzberechtigten zu verfolgen (vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, a. a. O.).

43

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 02.02.2017 (5 V 131/17, juris). Denn zum einen wird dort maßgeblich auf einen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2012 abgestellt, ohne dass die zwischenzeitliche Entwicklung berücksichtigt wird. Zum anderen wird dort nicht berücksichtigt, dass Mitte Januar 2016 die Leistungen für Asylsuchende vervierfacht (vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 – Romania, a. a. O.) und nicht nur leicht angehoben wurden. Die weitere Aussage im Zusammenhang mit dem Niveau der Sozialleistungen

44

„Das rumänische Prekariat greife insoweit auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurück. Eine solche Möglichkeit bestehe für Flüchtlinge in Rumänien nicht.“

45

gibt den zitierten Bericht von Silviu Mihai (Flüchtlinge im Land der Auswanderer?, Februar 2016) nicht vollständig wieder. Dort heißt es nämlich:

46

„Zwar liegen die aktuellen Bezüge der Flüchtlinge damit über denen der Sozialhilfeempfänger_innen, doch auch unter den neuen Regeln bleiben Asylsuchende in der Praxis auf die Zivilgesellschaft angewiesen – ebenso wie das rumänische Prekariat eher die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises in Anspruch nimmt, als sich für ein Pfund Brot mit der Bürokratie auseinanderzusetzen.“

47

Auf die von den Klägern vorgetragene schlechtere wirtschaftliche Lage in Rumänien, die aus ihrer Sicht unzureichende bauliche Qualität von Gemeinschaftsunterkünften in Rumänien kommt es daher rechtlich gesehen nicht an, ebenso wenig ist der bei der Anhörung beim Bundesamt geäußerte Wunsch der Kläger zu 1. und 2. maßgeblich, für ihre Kinder ein besseres Leben in Deutschland zu erhoffen. Entscheidend ist ausgehend vom Ziel einer Schutzgewährung, dass die Kläger in Rumänien nicht befürchten müssen, nach Syrien zurückgeführt zu werden. Dies stellt Nr. 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides sicher. Hinzu kommt, dass die Kläger die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Rumänien kaum aus eigener Erfahrung beschreiben können, da sie nur wenige Wochen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Mitte Dezember 2016 im Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

48

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.04.2006 - 20 A 5161/04.A -, und v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -, juris) Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungs-konformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 23.10 -, juris m. w. N.). Wie sich aus den oben genannten Ausführungen ergibt, ist in Rumänien eine Grundversorgung mit lebensnotwendigen Dingen gewährleistet, so dass eine akute Notsituation, die zum sicheren Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würden, ausgeschlossen erscheint.

49

Individuelle zielstaatsbezogene Umstände i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben die Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass eine gravierende Erkrankung vorliegt, welche in Rumänien nicht oder nicht adäquat behandelt werden kann (vgl. zu den fehlenden Behandlungsmöglichkeiten eines Säuglings mit Herzfehler in Rumänien: VG Würzburg, Beschl. v. 06.04.2017 - W 2 S 17.30970 -, juris). Hinsichtlich der in der Anhörung am 29.03.2017 vorgetragenen psychischen Probleme des Klägers zu 3. sind im Klageverfahren keine näheren Belege vorgelegt worden.

50

Soweit die Kläger auf eine bei der Klägerin zu 2. aktuell bestehende Risikoschwangerschaft verweisen (voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 17.06.2018), ist die Beklagte für die Prüfung eines insofern möglicherweise vorliegenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses nicht zuständig. Bei der Beurteilung von Abschiebungsverboten ist zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), bei denen wegen der Verhältnisse im Zielstaat eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen (§ 60a Abs. 2 AufenthG), bei denen die Abschiebung als solche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig ist, zu differenzieren. Zuständig für die Prüfung von Duldungsgründen gemäß § 60a AufenthG ist grundsätzlich die Ausländerbehörde. Etwas anderes gilt nur bei der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Bei dieser Entscheidung hat das Bundesamt – anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass insoweit kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13.12.2017 – 2 M 81/17 –, juris). Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG liegt hier jedoch nicht vor, so dass es bei der Zuständigkeit der zuständigen Ausländerbehörde zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verbleibt.

51

Auch im Weiteren, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bescheides verwiesen.

52

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. März 2018 - 7 A 356/17 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags


In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. März 2018 - 7 A 356/17 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - W 2 S 17.30970

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Tenor I. Der aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (W 2 K 17.30969) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2017 (Gz.: …) wird angeord

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Dez. 2017 - 2 M 81/17

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 09. Jan. 2017 - 16 A 5546/14

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Apr. 2016 - 2 BvR 273/16

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 05. März 2015 - 8 L 739/14.A

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Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.      Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 05. Dez. 2018 - 6 L 1708/18.A

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1G r ü n d e 2Der - sinngemäß gestellte - Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrum

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2016 - 23 L 3974/15.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird aufgehoben und die Sache wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der am 19. Dezember 1990 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 26. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Oktober 2014 Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte fest, dass er schon in Bulgarien Asyl begehrt hatte. Bulgarien lehnte das daraufhin gestellte Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz erhalten habe.

2

Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 21. November 2014 fest, dass dem Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, da er schon in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe. Es ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Bulgarien stimmte der Rücküberstellung des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines bilateralen Rücknahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bulgarien zu. Der Beschwerdeführer erhob am 2. September 2015 Klage gegen diesen Bescheid und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Er behauptete, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. September 2015 mit der Begründung ab, der Bescheid sei bestandskräftig geworden. Das Hauptsacheverfahren wurde am 14. Oktober 2015 durch Beschluss eingestellt, da der Beschwerdeführer das Verfahren trotz entsprechender Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht betrieben habe.

3

2. Am 30. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2014. Der Bescheid sei rechtswidrig geworden, da nach aktuellen Erkenntnismitteln eine Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien nicht möglich sei. Diese müssten dort auf der Straße leben, hätten keinen Zugang zu Krankenversicherung oder Arbeit und würden durch die Bevölkerung diskriminiert. Das Bundesamt reagierte auf diesen Antrag nicht.

4

3. Am 10. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, das Bundesamt zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien abgeschoben werden dürfe. Es lägen neue Erkenntnisse zu der Lage anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien vor, die einer Abschiebung im Wege stünden. In Bulgarien bestünde für diese die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Er nahm Bezug auf eine Auskunft des Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart und auf die Auskunft einer bulgarischen Anwältin an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe nunmehr in Eilverfahren seine Rechtsprechung geändert. Im Übrigen sei zwischenzeitlich die Frist des deutsch-bulgarischen Rücknahmeübereinkommens abgelaufen.

5

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 8. Januar 2016 ab. Gründe für ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor. Die neuen Auskünfte beruhten nicht auf einer veränderten Sachlage, so dass sie ein Wiederaufgreifen nicht rechtfertigten. Auch der sich abzeichnende Rechtsprechungswandel sei kein Wiederaufgreifensgrund. Der Beschwerdeführer habe schuldhaft die Antragsfristen gegen den ursprünglichen Bescheid versäumt. Es sei unerheblich, dass sein Antrag zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der entgegenstehenden Rechtsprechung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Der Ablauf der Rücküberstellungsfrist sei ebenfalls unerheblich. Ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG bestehe schon deshalb nicht, weil das Ermessen nicht auf Null reduziert gewesen sei.

6

4. Der Beschwerdeführer hat am 8. Februar 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3, Art. 16a, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 104 GG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seiner Menschenwürde, da das Gericht eine Abschiebung nach Bulgarien ermögliche. Dort drohe ihm jedoch, wie es zwischenzeitlich zahlreiche Verwaltungsgerichte entschieden hätten und auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO angenommen habe, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße weiterhin gegen das Willkürverbot. Die Annahme, die Tatsachenlage habe sich seit April 2014 nicht verändert, sei willkürlich. In dem Bericht aus dem Jahre 2014 habe der UNHCR auf die generelle Empfehlung verzichtet, von Rücküberführungen nach Bulgarien abzusehen, da das Land konkrete Änderungen in Aussicht gestellt habe. Dies sei aber bis Ende 2015 nicht umgesetzt worden, so dass sich die für das Gericht entscheidungserhebliche Grundlage durch die neu beigebrachten Länderberichte sehr wohl verändert habe. Selbst wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts zuträfe, wäre angesichts der Gefährdung der Menschenwürde des Beschwerdeführers eine Rücküberführung zu unterlassen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Ablauf der Rücküberstellungsfrist nicht als maßgeblich angesehen. Dies verletze auch Art. 19 Abs. 4 GG. Schließlich sei eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu Unrecht unterblieben.

7

5. Das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesamt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens und des Asylverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 96, 44 <51 f.>). Die zulässige (1.) Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (2.). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeinem Willkürverbot.

9

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Anlagen der Beschwerdeschrift per Fax erst ab 0:00 Uhr am 9. Februar 2016 und damit nach Ablauf der Monatsfrist am 8. Februar 2016 um 23:59 Uhr eingegangen sind. Denn diese Anlagen waren, soweit sie für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung relevant sind - insbesondere die Stellungnahmen des Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2015 und die Auskunft von Dr. Valeria Illareva - schon in der Beschwerdeschrift ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden. Hiervon unabhängig wäre von Amts wegen gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn die Prozessbevollmächtigten hatten um 20:39 Uhr mit der Übermittlung des Fax begonnen, so dass sie auch unter Berücksichtigung eines über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden zwanzigminütigen Sicherheitszuschlags (vgl. BVerfGE 135, 126 <139 f.>) davon ausgehen konnten, dass dieses zum Fristablauf vollständig vorliegen würde.

10

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die Ausübung öffentlicher Gewalt, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 107, 27 <45>). Der allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Allerdings zieht Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - im Sinne eines Willkürverbots - nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73>; 62, 189 <192>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>; 96, 189 <203>).

11

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält einer Überprüfung an diesem Maßstab nicht stand. Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert, wie die Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, NVwZ 2012, S. 417 <420>). Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant, so dass ihnen nicht ohne weiteres die Eignung als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG abgesprochen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben.

12

Vorliegend hätten deshalb die Stellungnahmen des Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart und die Auskunft von Dr. Valeria Illareva, einer bulgarischen Anwältin, an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 27. August 2015, näherer Prüfung unterzogen werden müssen. Dies gilt umso mehr, da der Bericht des UNHCR vom April 2014 durchaus positive Veränderungen der Situation erwartet hatte, so dass die Frage, ob diese (nur) erwarteten Veränderungen auch eingetreten seien, zwingend zu beantworten war. Weiterhin befasste er sich auf nur einer Seite spezifisch mit der Situation anerkannter Schutzberechtigter und wies insoweit nur allgemein auf Probleme hin. Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte legten hingegen über ein Jahr später dar, dass keine positiven Veränderungen eingetreten seien, dass die Situation von anerkannt Schutzberechtigten vielmehr noch problematischer geworden sei als zuvor. Außerdem wurden spezifische Probleme der Krankenversorgung, des Zugangs zum Arbeits- und Wohnungsmarkt und der allgemeinen Diskriminierung Schutzberechtigter beschrieben. Vor diesem Hintergrund war es unter keinem Gesichtspunkt vertretbar, die neuen Stellungnahmen ohne weiteres für unerheblich zu erachten.

13

3. Hat die Verfassungsbeschwerde damit schon wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als allgemeinem Willkürverbot Erfolg, bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob die weiteren gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen.

14

Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob die Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht auch deshalb zu beanstanden ist, weil auf der Grundlage der Auskunftslage, wie vom Beschwerdeführer gerügt, von Verfassungs wegen die Rückführung nach Bulgarien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt werden musste. Allgemein gilt, dass Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG an eine ablehnende Entscheidung im Asyl-Eilverfahren erhöhte Anforderungen stellt, wenn - wie vorliegend - die Auskunftslage zwischenzeitlich von einer Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte für eine stattgebende Entscheidung als hinreichend angesehen wird. Jedenfalls in Fällen, in denen die Auskunftslage dem im Eilverfahren zuständigen Einzelrichter als nicht hinreichend eindeutig erscheinen darf, wird eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten sein oder zumindest nahe liegen. Dies gilt im Besonderen dann, wenn die Rechtsprechung des im Hauptsacheverfahren zuständigen Oberverwaltungsgerichts Rücküberstellungen in das betreffende Land als rechtswidrig beurteilt hat. Denn in einer solchen Situation ist es mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn das im Eilverfahren erst- und letztinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint und es damit ermöglicht, dass praktisch kaum rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden.

15

Offen bleiben kann schließlich auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu den in der Verfassungsbeschwerde benannten entscheidungserheblichen Rechtsfragen zum Begriff und zur Reichweite systemischer Mängel eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte herbeiführen müssen und ob dieser Umstand zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hätte führen müssen, so dass auch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt.

III.

16

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2015 wird in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben 1992 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehöriger. Er erklärte, er sei am 22. Juli 2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 20. Oktober 2015 einen Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 17. November 2015 erklärte der Kläger, er sei vom Irak aus am 17. Juli 2014 in die Türkei und über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Deutschland gekommen. Er habe sowohl in Rumänien als auch in Ungarn die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt, habe die Länder aber während des laufenden Asylverfahrens verlassen. In Rumänien habe er sich in Bukarest aufgehalten. Er wolle in Deutschland ein normales Leben führen. Dies sei ihm in Rumänien nicht gelungen. Der Verdienst sei dort zu gering gewesen. In Ungarn sei er unmenschlich behandelt worden.

Nachdem am 15. Oktober 2015 EURODAC-Treffermeldungen für Ungarn und Rumänien bekannt wurden, richtete das Bundesamt am 30. November 2015 sowohl an die ungarischen als auch an die rumänischen Behörden ein Rückübernahmeersuchen im Rahmen der Dublin III-VO.

Mit Schreiben vom 10. November 2015 erklärte das Direktorat für Asyl und Integration in Bukarest, dass dem Kläger am 4. November 2014 subsidiärer Schutz in Rumänien gewährt worden sei. Eine Rücknahme nach der Dublin III-VO komme daher nicht in Betracht. Der Kläger verfüge über einen rumänischen Reisepass, gültig bis zum 25. Juni 2017 und über eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum selben Tag Gültigkeit habe. Aufgrund des mit Deutschland bestehenden Rückübernahmeabkommens vom 1. Februar 1999 sei Rumänien zur Aufnahme des Klägers ohne Formalitäten verpflichtet. Es wurden Kontaktdaten zur Organisation der Rückführung angegeben. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Daraufhin erließ das Bundesamt am 22. Dezember 2015 den streitgegenständlichen Bescheid, der dem Kläger persönlich mit Postzustellungsurkunde am 2. Januar 2016 zugestellt wurde. Der Antrag wurde als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Rumänien oder in einen anderen rückübernahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3).

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne aufgrund des in Rumänien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2014 entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich des Irak sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe dem Kläger bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Kläger daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf dessen Abs. 1 Satz 2, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht.

Zu Ziffer 2 des Bescheides wurde ausgeführt, wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 14. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2015 erheben.

Im Wesentlichen trägt er vor, die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung sei ohne Rechtsgrundlage ergangen und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er verwies auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Januar 2016 (AN 11 K 15.50109) und vom 9. Dezember 2015 (AN 11 K 15.50039).

Er beantragte zunächst,

1. den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen.

Mit Schriftsatz, der am 4. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, nahm der Bevollmächtigte den Klageantrag in Ziffer 2 zurück.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschluss vom 11. April 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist nach der Rücknahme des Klageantrags Ziffer 2 (Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. Februar 2016) nur noch der Anfechtungsantrag bezüglich Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 22. Dezember 2015. Durch die Rücknahme ist das Verfahren, insoweit die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens des Klägers begehrt wurde, unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es bei einer teilweisen Klagerücknahme nicht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil über den anhängig gebliebenen Teil vorbehalten (Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 92 Rn. 27, § 161 Rn. 5).

Die zulässige Klage, über die nach Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nur teilweise begründet. Soweit im Klagewege die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides begehrt wird, ist die Klage unbegründet. Denn die Beklagte hat zu Recht die materielle Entscheidung über den Asylantrag des Klägers abgelehnt, da dem Kläger bereits in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (1. und 2.).

Mit dem Anfechtungsantrag bezüglich Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides hat sie Erfolg, weil die Beklagte zu Unrecht eine Abschiebungsandrohung erlassen hat und diese den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (3.).

1.

Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er auf dem Landweg nach Deutschland und damit aus einem sicheren Drittstaat, da Deutschland von Mitgliedstaaten der EU umgeben ist, die nach § 26a Abs. 2 AsylG alle sichere Drittstaaten sind.

Auch liegt kein Fall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG vor. Denn Deutschland ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), die für den nach eigenen Angaben am 22. Juli 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger nach Art. 49 Unterabsatz 2 Anwendung findet, nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger bereits in Ungarn und in Rumänien ein Asylverfahren durchlaufen hat.

2.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AufenthG berufen.

Denn ihm wurde ausweislich der Behördenakten in Rumänien der subsidiäre Schutzstatus am 4. November 2014 gewährt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die dazu führen könnten, anzunehmen, dass dieser Schutzstatus derzeit nicht mehr fortbestehe (so auch VG Gießen, U. v.8.10.2015 - 6 L 3517/15.GI.A, juris zu Italien). Auch haben die rumänischen Behörden am 10. November 2015 erklärt, den Kläger im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium von Rumänien über die Rückübernahme von deutschen und rumänischen Staatsangehörigen vom 28. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Februar 1999 (BGBl. II 1993, S. 220 ff., BGBl. II 1999, S. 172) wieder aufzunehmen. Zwar standen die konkreten Reisemodalitäten zum Zeitpunkt des Ergehens der streitgegenständlichen Entscheidung noch aus. Es bestanden aber weder zu diesem Zeitpunkt noch bestehen zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG) Zweifel an der Rückübernahmebereitschaft Rumäniens. Derartige Zweifel wurden klägerseits auch nicht vorgetragen. Da der Kläger noch über gültige rumänische Papiere verfügt, ist von einem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis nicht auszugehen.

In dieser Fallkonstellation hat der Kläger keinen Anspruch auf Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

Zwar ist der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13-, juris) nur zum Teil zutreffend. Denn der vom Bundesamt zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Fallkonstellation zugrunde, dass dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingsanerkennung gewährt wurde, was sowohl nach Art. 25 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie 2005) als auch nach Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie 2013) eine (nochmalige) Flüchtlingsanerkennung in Deutschland ausschließt (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13-, juris).

Hier hat der Kläger in Rumänien lediglich subsidiären Schutz erhalten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für vor dem 20. Juli 2015 in Deutschlang gestellte Asylanträge nicht den Unzulässigkeitsausspruch hinsichtlich einer in Deutschland erstrebten Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben darf (BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15-, juris). Denn für vor diesem Tag gestellte Anträge sieht Art. 52 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 vor, dass die Asylverfahrensrichtlinie 2005 gilt mit der Folge, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2005 lediglich im Fall der Flüchtlingsanerkennung, nicht jedoch bei lediglich gewährtem subsidiärem Schutz im Mitgliedstaat eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erfolgen darf.

Da der Kläger nach dem 20. Juli 2015 den Asylantrag in Deutschland gestellt hat, gilt für ihn die Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Asylverfahrensrichtlinie, der mit § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 2 AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde, das sich jedenfalls mit Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 52 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie 2013 als europarechtskonform erweist (BVerwG, B. v. 23.10.2015, a. a. O.).

Da dem Kläger wegen des ihm in Rumänien gewährtem subsidiärem Schutzes kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Sätze 3, 4 und 2 AsylG zusteht, hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.

3.

Die Abschiebungsandrohung ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Rumänien an einer Rechtsgrundlage fehlt.

a.

Zwar bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung des Konzepts der normativen Vergewisserung hinsichtlich Rumänien, so dass eine Abschiebung dorthin grundsätzlich möglich ist, wenn nicht besondere in der Person des Betroffenen vorliegende Gründe zu einer abweichenden Beurteilung - etwa wegen besonderer Schutzbedürftigkeit - bestehen.

Für den Kläger, der Schutzstatus in Rumänien erhalten hat, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, für den Fall der Rückführung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Europäische Grundrechte-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dass die Verhältnisse in Rumänien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des § 77 Abs.1 AsylG nicht zu erkennen.

Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländer-gleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK).

Aus den öffentlich zugänglichen Quellen lässt sich nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Rumänien systematisch schlechter behandelt werden als Inländer (vgl. „Flüchtlinge in Rumänien“, Europa-Blog, vom 9. Oktober 2015, abrufbar unter http://www.sagwas.net/fluechtlinge- in -rumaenien; amnesty report 2015 Rumänien, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/rumaenien; UNHCR, Romania 2015, abrufbar unter http://unhcr.org/pages/49e48df96.html), auch wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten daraus ergeben, dass es aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen für Schutzberechtigte aus anderen Staaten schwieriger ist, in Rumänien zurechtzukommen.

Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich vielmehr nach Kapitel 7 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Demnach haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, zur medizinischen Versorgung, zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten und zu Wohnraum zu den Bedingungen die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 26-32 der Qualifikationsrichtlinie).Weder ist aber eine Verletzung des in Art. 26 ff. der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Gleichbehandlungsgebotes erkennbar, noch herrschen in Rumänien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden eine erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste daher unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien derzeit ausgesetzt sind, nicht.

Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Ge-währung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Rumänien Mängel und Defizite feststellen lassen. Auch wird nicht verkannt, dass die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden ist.

Der Kläger muss sich nach alledem daher auf die in Rumänien für alle rumänischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen.

Auch wenn nach den vorhandenen Informationen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen keine Unterkunft in Rumänien findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum untergebracht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung von Personen mit Schutzstatus in Rumänien ein Mindestmaß an Schwere erreicht, die den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet. Art. 3 EMRK kann insbesondere nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, NvWZ 2015,127, 129; vgl. EMRK, U. v. 21.1.2011 - 30969/09 - juris Rn. 249; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 -1 A 21/12.A - juris Rn. 118).

Sonstige allgemeine humanitäre Gründe, die einer Rückführung des Klägers nach Rumänien zwingend entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Schließlich droht dem Kläger in Rumänien weder die Todesstrafe, noch besteht erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Rumäniens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Rumänien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.

b.

§ 34 AsylG rechtfertigt vorliegend den Erlass einer Abschiebungsandrohung aber schon deshalb nicht, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers inhaltlich nicht geprüft, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 AsylG. Zudem ist das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im vorliegenden Fall nicht zuständig. Auch die ausländerrechtlichen Bestimmungen der § § 59 und 60 AufenthG führen nicht zu einer entsprechenden Zuständigkeit des Bundesamts (VG Ansbach, U. v. 20.1.2016 - AN 11 K 15.50109-, juris).

Eine Abschiebungsandrohung an Stelle einer hier wohl zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, 26 a AsylG (vertiefend hierzu VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15-, juris; VG Berlin, U. v.20.11.2015 - 23 K 864.14 A zur Frage der Anwendbarkeit des § 26 a bei anerkannter Flüchtlingseigenschaft im EU-Mitgliedstaat) kann nicht deswegen ergehen, weil sie quasi als „Minus“ in einer Abschiebungsanordnung enthalten sei, wie die Beklagte meint.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 (juris Rn. 15) unter anderem aus:

„Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausführung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mit enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine

Teilidentität (in diesem) Sinne. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34 a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Stadt angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.“

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237- (juris) entschieden:

„Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26 a AsylG abgelehnt wird. Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 1274450 Begr. S. 23).“

Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht daran scheitern würde, dass die Rückübernahmebereitschaft Rumäniens nicht feststehen und eine Abschiebung schon deshalb nicht durchgeführt werden könnte.

Die rumänischen Behörden haben gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ihre Bereitschaft dazu erklärt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 a AsylG als erfüllt angesehen werden können.

Gleichwohl hat die Beklagte durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung ihre Verpflichtung zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in der Person des Klägers verletzt. Eine solche Prüfung hätte sie im Rahmen des Ergehen eine Abschiebungsanordnung prüfen müssen und eine solche nur erlassen dürfen, wenn weder zielstaatsbezogenen noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.

Darin liegt auch gleichzeitig die Rechtsverletzung des Klägers. Bei Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse dürfte eine Abschiebungsanordnung gar nicht ergehen. Würde man ohne eine solche Prüfung statt einer Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung zulassen, wäre diese im Falle des Eintritts der Bestandskraft eine Grundlage für die zwangsweise Rückführung des Asylbewerbers in den Drittstaat, ohne dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie zum Beispiel Krankheit oder familiäre Gründe, Gegenstand der Prüfung gewesen sind, obwohl bei rechtmäßiger Gesetzesanwendung möglicherweise gar keine Entscheidung zur zwangsweisen Rückführung getroffen worden wäre, da dem Kläger eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hätte erteilt werden müssen.

Des Weiteren ist eine Rechtsverletzung des Klägers darin zu sehen, dass er mit Erlass der Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Bestehens inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in ein weiteres Verfahren nach § 123 VwGO mit verschärften Anforderungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung, zu einem späteren Zeitpunkt (nach Rechtskraft der Entscheidung) und gegen einen anderen Antragsgegner (Freistaat Bayern) gedrängt würde.

Demnach war dem Klageantrag hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides stattzugeben. Nachdem - wie dargelegt - für eine Abschiebung die Grundlage fehlt, ist auch die Entscheidung in Ziffer 3 des Bescheides zu Unrecht ergangen, § 11 Abs.1 AufenthG.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG).

Es wurde ein Gegenstandswert von insgesamt 3.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides und den zurückgenommenen Verpflichtungsantrag und ein Gegenstandswert von 2.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides zugrunde gelegt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien festgestellt hat, dass ihnen in Deutschland kein Asylrecht zusteht.

2

Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge Syrer. Sie tragen vor dass sie Syrien im Oktober 2013 verlassen und über die Türkei zunächst nach Bulgarien gereist seien, wo sie sich nach ihren Angaben acht Monate lang aufhielten. Auf ihren in Bulgarien gestellten Asylantrag wurde ihnen dort am 14. April 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Etwa zwei Monate später reisten sie mit ihren bulgarischen Reiseausweisen für Flüchtlinge weiter und gelangten am 18. Juni 2014 nach Deutschland, wo sie an der Grenze in einem Kleinbus von der Polizei angehalten wurden. Bei der Vernehmung des Klägers zu 1) durch die Polizei ... gab er zunächst an, mit seiner Familie …, für fünf Tage besuchen zu wollen, räumte dann aber nach weiterer Befragung ein, in Deutschland bleiben zu wollen und dass sie vorhätten, auch in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Auf die Frage, wie sie in Bulgarien lebten, antwortete er, sie hätten eine 3-Zimmer-Wohnung von der Stadt erhalten. Die Wohnung hätten sie seit ca. drei Monaten. Sie hätten in Bulgarien gut gelebt und seien zufrieden gewesen. Es sei aber ein armes Land. Seine Kinder seien alle in die Schule gegangen. Sie seien mit den Ärzten zufrieden gewesen. Auf die weitere Frage, wo sie sich in Bulgarien befunden hätten, erklärte der Kläger zu 1), dass sie sich in einem Dorf in einem Flüchtlingslager „Harmony“ (gemeint ist wohl Harmanli) befunden hätten. Zuerst hätten sie sich in Haft in einer Sammelunterkunft befunden. In „Harmony“ hätten sie ca. einen Monat gelebt. Dann hätten sie eine „Gratis Wohnung“ in Sofia und Reisepässe bekommen. Zur Arbeitssituation in Bulgarien befragt gab er an, dass es genügend Arbeit gebe, er aber nicht gearbeitet habe. Er habe das Camp nicht verlassen dürfen, bis er einen Pass bekommen habe. Ferner berichtete er, dass es in Bulgarien „schon gut“ sei, die Menschen dort seien aber sehr arm. Sie hätten kein Geld bekommen. Er habe ca. 3.000 € Bargeld bei sich. Dieses Geld stamme aus dem Verkauf seiner Schafe, einer Pistole und dem Goldschmuck seiner Frau. in Deutschland habe die Fahrt von Bulgarien nach Deutschland für sie organisiert und bezahlt.

3

Am 30. Juni 2014 stellten sie Asylanträge bei der Beklagten. Sie gaben in einem Fragebogen unter anderem an, in keinen anderen Staat überstellt werden zu wollen.

4

Eine Prüfung der Beklagten am 1. August 2014 ergab in der Eurodac-Kartei einen Treffer für Bulgarien. Die Beklagte hörte die Kläger am 13. August 2014 zu ihrem Asylantrag an. Sie erklärten unter anderem, wegen des Bürgerkrieges aus Syrien geflohen zu sein und in Bulgarien politisches Asyl erhalten zu haben. Sie seien Yeziden, die von der Al-Nusra Front und der Freien Syrischen Armee verfolgt und getötet worden seien. Später seien die Daash gekommen und hätten alle Yeziden verfolgt. Mit der Assad-Regierung hätten sie keine Probleme gehabt. Bald nach Beginn des Bürgerkrieges habe die Regierung dort wo sie wohnten aber keine Macht mehr gehabt. Sie seien von Bulgarien nach Deutschland gekommen, weil sie hier viele Verwandte hätten.

5

Die Beklagte richtete am 12. September 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt am 25. September 2014 - sowie ergänzend am 19. Januar 2015 - die Antwort, dass die Kläger in Bulgarien den Status als Flüchtlinge erhalten hätten. Eine Aufnahme der Kläger nach dem Dublin III-Abkommen könne daher nicht Platz greifen. Es könne aber ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden.

6

Mit Bescheid vom 7. November 2014, der den Klägern eine Woche später, am 14. November 2014, zugestellt wurde, stellte die Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2. zunächst ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Über die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nach § 31 Abs. 4 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

7

Hiergegen haben die Kläger am 21. November 2014 Klage zum Az. 16 A 5546/14 erhoben, ohne sie zu begründen.

8

Die Kläger beantragen,

9

den Bescheid vom 7. November 2014 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

13

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 hat die Beklagte die mit Bescheid vom 7. November 2014 unter Ziffer 2. ausgesprochene Abschiebungsanordnung aufgehoben und den Klägern stattdessen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Dieser Bescheid wurde den Klägern am 30. November 2015 zugestellt.

14

Auch hiergegen haben die Kläger am 14. Dezember 2015 Klage zum Az. 16 A 6716/15 erhoben, ohne die Klage zu begründen.

15

Die Kläger beantragen,

16

den Bescheid vom 12. Oktober 2015 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Auch insoweit bezieht sie sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung.

20

Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 3. November 2016 nach Anhörung der Beteiligten die Rechtsstreite auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

21

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

22

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 hat das Gericht das Verfahren zum Aktenzeichen 16 A 5546/14 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt, als es die Regelung in Ziffer 2. des Bescheides vom 7. November 2014 betroffen hat. Mit weiterem Beschluss vom 13. Dezember 2016 hat das Gericht die Verfahren zu den Aktenzeichen 16 A 5546/14 und 16 A 6716/15 zu gemeinsamer Entscheidung unter dem ersten Aktenzeichen verbunden. Das verbundene Verfahren betrifft somit nur noch die durch Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Feststellung, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, sowie die mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 ausgesprochene Abschiebungsandrohung.

23

Dem Gericht haben die von der Beklagten geführten Sachakten bezüglich der Kläger vorgelegen. Auf dessen Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Sie konnte gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.

II.

25

Soweit sich die Kläger gegen die in dem Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Feststellung wenden, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig (BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32.14), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Ebenso können sie mit ihrem gegen die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag nicht durchdringen (dazu 2.).

26

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2014 ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass den Klägern kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27

Die Beklagte hat dem Asylantrag der Kläger zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei den Klägern der Fall. Ihnen wurde nämlich in dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien der Flüchtlingsstatus gewährt, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).

28

a) Obwohl die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 7. November 2014 auf § 26a AsylG gestützt hat, hat das Gericht seiner Entscheidung die neue Fassung des § 29 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen.

29

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), beide zuletzt geändert durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden, ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A – und vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -; OVG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 – 3 B 2.16 -; VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 – 10 A 336/16 -, jeweils juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -; VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris).

30

Mit der Neufassung des § 29 AsylG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8612, S. 51; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 -, juris). Diesem gesetzgeberischen Ziel ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Die sinnvolle Vereinfachung und Bündelung kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift in § 29 AsylG als vorrangig betrachtet wird. Ohnehin war die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG keine auf die Binnenmigration von Asylsuchenden und von anerkannt Schutzberechtigten in der Europäischen Union zugeschnittene Bestimmung und wies in diesem nunmehr von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. erfassten Bereich in mehrfacher Hinsicht Friktionen auf (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 339; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 151), deren Abhilfe die Neuregelung dienen soll. Schließlich verdeutlicht die Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, dass diese Drittstaatenregelung in dem Anwendungsbereich des § 29 AsylG und nicht gelöst von dieser Regelung zur Anwendung kommen soll.

31

Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und der Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. nur deklaratorische Bedeutung beimisst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war indes bereits geklärt, dass die Geltendmachung internationalen Schutzes schon nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3474) unzulässig gewesen ist, wenn der Betreffende bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, BVerwGE 150, S. 29 ff., zit. nach juris). Ein Rückgriff auf die Rechtsfolge in § 26a Abs. 1 AsylG ist insofern nicht erforderlich. Eine Begründung, weshalb das Obergericht nicht die aktuell gültige Fassung des Asylgesetzes - also allein § 29 Abs. 1 AsylG - als maßgebliche Rechtsgrundlage herangezogen hat, wie es die Bestimmung in § 77 Abs. 1 AsylG eigentlich vorgibt, ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen.

32

Auch dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht nicht zu folgen. Einleitend mit den Worten, „zu dem Begehren des Klägers, (…) ein Asylverfahren durchzuführen, hat Folgendes zu gelten:“, zieht dieses Obergericht die Bestimmung in § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG als maßgebliche Vorschrift heran. Die normative Anknüpfung für die Frage, ob ein Asylantrag als unzulässig zu behandeln ist, wird nach der Einführung der speziellen Vorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr im Aufenthaltsgesetz gesucht werden können. Der Regelungsgehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt sich durch die mit Einführung des § 29 AsylG angestrebte „Bündelung“ der betreffenden Regelungsmaterie im Wesentlichen darauf, die Zuständigkeit für den asylrechtlichen Verfolgungsschutz beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Ausländerbehörden, zu konzentrieren und dadurch ein Wahlrecht zwischen asyl- oder lediglich ausländerrechtlichem Verfolgungsschutz auszuschließen (vgl. Koch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 60 AufenthG Rn. 21). Darlegungen zur Rechtsgrundlage des Bescheides nach Änderung des Asylgesetzes durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 weist das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf. Die Neuregelung, die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, juris) fußt, wird in den Entscheidungsgründen nur einmal erwähnt, indem es lapidar heißt, „hinsichtlich der Unzulässigkeitsregelungen in § 29 AsylG n.F. kann daher nichts anderes gelten“. Obwohl die neu eingefügte Unzulässigkeitsregelung genau das Gegenteil dessen vorgibt, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof letztlich entschieden hat, nämlich die Zulässigkeit des Asylantrages bei Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen EU-Mitgliedstaat, fehlt es an einer Befassung mit dieser konträren normativen Direktive des Gesetzgebers. Soweit diese Rechtsanwendung auf die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, juris) zur Unzulässigkeit von Asylanträgen nach Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgeht, um sodann durch Neuschöpfung einer Ausnahme hiervon abzuweichen, hat der Gesetzgeber dieser Entscheidung des Bundesgerichts eine direkte normative Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben.

33

b) Der Neuregelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass vor dem 20. Juli 2015 wiederholt gestellte Asylanträge nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden können, wenn dem Betreffenden in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15-, juris), nicht entgegen. Denn den Klägern wurde in Bulgarien - wie angeführt - nicht nur subsidiärer Schutz, sondern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

34

c) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 AsylG nunmehr vorgesehen ist.

35

aa) Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an (ebenso OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -; VGH München, Urteil vom 20.10.2016 – 20 B 14.30320 -, jeweils juris). Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 – 8 C 92.89 – und vom 31.03.2010 – 8 C 12.09 -, jeweils juris), was hier nicht der Fall ist.

36

bb) In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zustehe (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides (ebenso OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -; juris). Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29 AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylG a.F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die EU-Mitgliedstaaten, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll.

37

e) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Kläger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, haben die Kläger als anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Beklagte. Vielmehr sind diese Gesichtspunkte allein im Rahmen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Die Vorgabe des Gesetzgebers, dass in anderen Staaten der Europäischen Union international Schutzberechtigte in Deutschland diesen Status nicht noch einmal zugesprochen bekommen können, ist auch von der Rechtsprechung zu respektieren oder zumindest zu akzeptieren, selbst wenn diese Ausländer in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht in den Genuss der nach der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) für sie vorgesehenen Leistungen und Gewährleistungen kommen sollten. Der gegenläufigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht demgegenüber nicht zu folgen.

38

aa) Bereits die vom Hessischen Verwaltungsgerichthof angeführte Rechtsgrundlage für die Beurteilung, ob der Asylantrag als unzulässig zu behandeln ist, erscheint – wie ausgeführt – nicht überzeugend, sodass es für die angestellten weitergehenden Überlegungen zu einer Ausnahme der Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrages nach erfolgter Anerkennung in Bulgarien an einer geeigneten normativen Anknüpfung fehlt. Es überzeugt auch nicht, das Ergebnis einer Zulässigkeit des Asylantrages aus einer europarechtskonformen Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG herzuleiten. Angesichts des eindeutigen Wortlautes dieser Regelung erscheint schon zweifelhaft, ob sie überhaupt einer konträren Auslegung zugänglich ist.

39

bb) Davon abgesehen besteht aber auch kein Erfordernis für eine derartige vom Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung. In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heißt es dazu: „Der von dem Gesetzgeber zulässigerweise vorgesehene Ausschluss der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat greift allerdings dann nicht, wenn aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem davon auszugehen ist, dass elementare Rechte des Schutzberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlings nicht gewährleistet werden, die sich insbesondere aus Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) ergeben (…)“. Systemische Mängel im Asylsystem betreffen allerdings nur das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern, nicht aber die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge - wie den Klägern - in dem ihnen schutzgewährenden EU-Mitgliedstaat. Systemische Mängel sind daher nur für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedstaates gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO von Bedeutung, nicht aber für die Phase nach Abschluss des Asylverfahrens. Erwägungen zu systemischen Mängeln sind folglich nur bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG geboten, nicht aber bei der Anwendung des hier einschlägigen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

40

Dies führt nicht etwa zu einer Missachtung höherrangiger europarechtlicher Vorschriften. Denn die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien sind im Rahmen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Dies ist in der ab dem 6. August 2016 geltenden Fassung speziell für die Fälle von Entscheidungen über unzulässig Asylanträge – wie hier nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. - in § 31 Abs. 3 Satz 1 n.F. AsylG vorgegeben. Eines Rückgriffs auf die Rechtsfigur der systemischen Mängel im Asylsystem bedarf es insofern nicht, weil diese Rechtsfigur auf eine auf Art. 3 EMRK fußende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs zurückgeht und Art 3 EMRK – wie ausgeführt - in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. im Rahmen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen ist. Zwar hat die Feststellung von Abschiebungsverboten nach dem Asylgesetz nicht zur Folge, dass ein Asylantrag zulässig wird und ein Asylverfahren durchzuführen ist, sondern führt nur zur Duldung des Ausländers. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, S. 691 ff.) führt ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Zielstaat der Abschiebung nicht dazu, dass der Staat des tatsächlichen Aufenthaltes des Ausländers ein Asylverfahren für einen in dem Zielstaat bereits anerkannt Schutzberechtigten durchzuführen hätte. Die Konventionsstaaten haben nämlich nach dem Völkerrecht - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich nach der Konvention - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern eigenständig zu regeln. Die Konvention garantiert nach dieser Rechtsprechung des EGMR folglich kein Asylrecht, sondern aus der Konvention kann sich nur die Verpflichtung des Konventionsstaates ergeben, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, in dem eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht.

41

cc) Auch sonst besteht kein Erfordernis für eine vom Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abweichende Auslegung bzw. der Schöpfung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Ausnahme aufgrund vorgreiflichen Europarechts. Soweit in Bulgarien die betreffenden Vorgaben der Asyl-Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) unzureichend umgesetzt worden sind, gibt dies keinen Anlass für eine den EU-Binnenmigranten begünstigende Auslegung des deutschen Asylrechts. Denn einerseits ist es unmöglich, durch die Ausgestaltung der Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland die Umsetzung und Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie im Herrschaftsbereich anderer EU-Mitgliedstaaten – hier Bulgarien - zu realisieren. Und andererseits lässt sich eine Pflicht, in dem Fall einer unzureichenden Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in einem anderen EU-Mitgliedstaat den dort anerkannten Flüchtling im Bundesgebiet aufzunehmen und dazu nochmals ein Asylerfahren durchzuführen, um ihn an den in Deutschland gebotenen „weitgehenden Aufenthalts- und Teilhaberechten“ im Sinne eines „effektiven Flüchtlingsschutzes“ partizipieren zu lassen, dem geltenden Recht nicht entnehmen, sondern ein solcher Ansatz - wie er vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof verfolgt wird - entspringt flüchtlingspolitischen Vorstellungen, deren Verwirklichung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht in die Kompetenz der Judikative fällt.

42

2. Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien, wie sie unter Ziffer 2. des Bescheides vom 12. Oktober 2015 ausgesprochen worden ist, findet seine Rechtsgrundlage nunmehr in § 35 AsylG n.F. Die dort bestimmten Voraussetzungen, unter denen eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt zu ergehen hat, liegen vor. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, sodass den Klägern die Abschiebung in den Staat anzudrohen ist, in dem sie vor Verfolgung sicher waren, hier Bulgarien.

43

a) Ein Abschiebungsverbot der Kläger nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezogen auf den Zielstaat Bulgarien, deren Vorliegen hier – wie ausgeführt – nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vom Bundesamt zu prüfen und ggf. festzustellen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

44

aa) Der Abschiebung steht nicht das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. Die Kläger werden in Bulgarien keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Insbesondere führen die Bedingungen, unter denen in Bulgarien als international schutzberechtigt anerkannte Ausländer leben, nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

45

(1) Die Kläger haben entsprechendes nicht vorgebracht, sondern haben im Gegenteil berichtet, dass sie in Bulgarien während ihres achtmonatigen Aufenthaltes gut und zufrieden gelebt hätten, allerdings sei Bulgarien ein armes Land und die Menschen dort seien sehr arm. Sie seien zunächst in einer Sammelunterkunft in Haft gewesen, hätten danach in einer Flüchtlingsunterkunft und während der letzten drei Monate ihres Aufenthaltes in Bulgarien kostenfrei in einer 3-Zimmer-Wohung der Stadt Sofia gewohnt. Arbeit würde es in Bulgarien genügend geben, um die sich der Kläger zu 1) im Fall seiner Rückkehr dorthin auch bemühen wolle. Die Kinder, also die Kläger zu 3) bis 6), seien alle in die Schule gegangen. Auch mit den Ärzten dort seien sie zufrieden gewesen. Rückblickend haben die Kläger Art. 3 EMRK widersprechende Lebensbedingungen in Bulgarien mithin nicht erleiden müssen.

46

(2) Dies steht auch nicht zu erwarten. Nach der aktuellen Auskunftslage über die Lebensbedingungen von Ausländern in Bulgarien, die dort als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind, bestehen keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass die Kläger in diesem Land eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung unterworfen werden, wenn sie dorthin zurückkehren. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 – juris) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -, juris) sowie mehrerer Verwaltungsgerichte (z.B. VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 – 10 A 336/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A -; VG Potsdam, Urteil vom 29.04.2016 – 12 K 393/15.A; VG Berlin, Urteil vom 10.03.2016 – 23 K 10.16 A-, jeweils juris), der sich das Gericht anschließt und auf deren Entscheidungen es zur Begründung Bezug nimmt. Hinzu kommt, dass auch Berufungszulassungen von Klägern zu dieser Frage ohne Erfolg geblieben sind (VGH München, Beschluss vom 15.11.2016 – 3a ZB 16.5004 –; OVG Münster, Beschlüsse vom 31.10.2016 – 11 A 1096/16.A – und vom 29.01.2016 – 14 A 134/15.A -, jeweils juris).

47

(3) Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A; im Ergebnis ebenso: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 b 361/16 -; VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 – 8 K 299/15.A -; jeweils juris) vertretene gegenteilige Ansicht, dass „das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich dort bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln“ leide, kann demgegenüber schon im Ausgangspunkt nicht überzeugen. Denn der Rückgriff auf die Rechtsfigur der systemischen Mängel, die auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückgeht, führt im vorliegenden Zusammenhang auf Abwege. Die Frage, ob das Asylsystem in einem anderen EU-Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweist, stellt sich im Gefüge des aktuellen Asylrechts nämlich nur dann, wenn das Asylverfahren noch nicht durchgeführt worden ist und ein anderer EU-Mitgliedstaat für dessen Durchführung eigentlich grundsätzlich zuständig wäre. Nur dann würde die Dublin III-VO mit der Ausnahmeregelung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 zu systemischen Schwachstellen noch Anwendung finden. Das Europäische Asylsystem im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH betrifft nämlich nur das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, nicht aber die Lebenssituation anerkannter Flüchtlinge und anerkannter subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat. So ist - auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführte - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem (Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 423 ff.) nur bezogen auf Asylbewerber ergangen und nicht bezogen auf bereits anerkannte Flüchtlinge - wie die Kläger. Soweit der Verwaltungsgerichtshof meint, die von dem EuGH entwickelten Maßstäbe für systemische Mängel im Asylsystem müssten „erst Recht“ Geltung für die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge beanspruchen, kann diesem Evidenz-Schluss nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die humanitären Verhältnisse von Asylbewerbern bzw. die ihnen gebotenen Lebensbedingungen werden wegen der besonderen Verletzlichkeit bzw. Verwundbarkeit und der Abhängigkeit dieser Personengruppe von staatlicher Unterstützung in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK einbezogen, obwohl die Konvention hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte vor Eingriffen zu schützen. Wesentliche Kriterien für die Einbeziehung humanitärer Verhältnisse in den Schutzbereich dieser Norm sind die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, zu denen Nahrung, Unterkunft und Hygiene gehören, sowie seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (EuGH, Urteil vom 28.0.2011 - 8319/07 -). Orientiert an diesen Merkmalen bestehen relevante Unterschiede zwischen Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen, die dem angeführten Erst-Recht-Schluss entgegenstehen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch anerkannt schutzberechtigte Ausländer zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe zu zählen sind. Sie beherrschen anfangs die Landessprache nicht und haben daher häufig Verständigungsprobleme. Zudem sind ihre sozialen Kontakte zunächst noch sehr beschränkt und sie können in der Regel nicht auf wirksame familiäre oder nachbarschaftliche Hilfe zurückgreifen. Anerkannte Flüchtlinge halten sich aber in der Regel schon länger in dem Zufluchtsland auf als Asylbewerber, die das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen haben. Sie kennen sich deshalb in dem Land schon besser aus, weil sie schon über längere Zeit Erfahrungen sammeln und sich Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen konnten. Zumeist eröffnen sich auch erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. So haben bereits anerkannte Flüchtlinge aufgrund der schon über eine längere Zeit gewonnenen Einblicke, durch gesammeltes Wissen und durch geknüpfte Kontakte eine bessere Ausgangslage, sich durch eigene Anstrengungen auch unter widrigen Bedingungen und ohne wesentliche staatliche Unterstützung ihr Existenzminimum zu sichern, als sich noch im Asylverfahren befindliche Ausländer. Hinzu kommt der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnen, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive besteht, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen ist, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Diese Gesichtspunkte verdeutlichen, dass die Ausgangspositionen für Asylbewerber, sich unter widrigen Umständen in dem Zufluchtsland durchzuschlagen, deutlich schlechter sind als für anerkannte Flüchtlinge, weil sich der Asylbewerber noch in der Anfangsphase seines noch ungesicherten Aufenthalts in einem für ihn fremden Land befindet und weil er in dieser Lage leicht in existenzielle Nöte geraten kann, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind, wenn er allein auf sich gestellt weder Ernährung, Unterkunft und Hygiene von offizieller Seite erhält, sondern stattdessen behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht. Daher drängt es sich geradezu auf, bei Asylbewerbern einerseits und bei anerkannt Schutzberechtigten andererseits im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum nach der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (ebenso differenzierend: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -, juris).

48

Die Auskünfte, die die Lage von Asylbewerbern in anderen EU-Mitgliedstaaten betreffen, können mithin nicht ohne weiteres für die Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herangezogen werden, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus letzter Zeit ganz überwiegend systemische Mängel im Asylsystem Bulgariens – also bezogen auf Asylantragsteller – nicht mehr annimmt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 - 3 L 47/16 -; VGH Mannheim, Urteile vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - und vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -; VGH München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -; VG München, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - M 12 S 16.50475 -, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 - M 1 S 16.50366 -, juris, Rn. 15, sowie Urteile vom 25. August 2016 - M 12 K 16.50117 -, juris, und vom 10. Mai 2016 - M 12 K 16.50110 -, juris, Rn. 34ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2016 - 22 L 1913/16.A – und Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -; VG Köln, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 L 917/16.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 23.02.2016 - RN 1 S 16.50036 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2a K 3697/15.A -; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 22.08.2016 – 18 L 1868/16.A -; VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2016 – A 6 K 1356/14 -; jeweils juris; VG Minden, Beschluss vom 21.09.2016 – 3 K 234/15.A; n.V.)

49

(4) Den vorliegenden Erkenntnissen zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien lassen sich unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Obergerichte im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entnehmen.

50

(a) Dies gilt zunächst für den Umstand einer mangelnden Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU), die teilweise zur Begründung einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch den bulgarischen Staat angeführt wird (vgl. z.B., VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 -, jeweils juris). Hieraus folgt für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (OVG Münster, Beschluss vom 29.05.2015 – 14 A 134/15.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -, jeweils juris). Auch der Umstand, dass in Bulgarien im Juni 2015 lediglich eine Integrationsstrategie erlassen, aber noch kein konkreter nationaler Integrationsplan für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt worden ist, weil es vor allem an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik fehlt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris), lässt sich kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK herleiten. Vielmehr kommt es auf die reale Situation an, da eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift ein Mindestmaß an Schwere voraussetzt. Defizite bei staatlichen Angeboten zum Sprachunterricht, bei der staatlichen Bereitstellung von Kindergartenplätzen oder bei der staatlichen Hilfe zur Arbeitsmarktintegration, genügen daher ebenfalls nicht, um eine gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Situation für Flüchtlinge in Bulgarien anzunehmen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -; OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2015 - 14 A 134/15.A -; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris). Es handelt sich dabei zwar um Leistungen, die für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte relevante Elemente für eine förderliche Integrationspolitik darstellen. Fehlt es an diesen Leistungen, so führt dies allerdings keineswegs zu einer Behandlung dieser Bevölkerungsgruppe durch den bulgarischen Staat und seine Behörden und Einrichtungen, die das erforderliche Mindestmaß an Schwere im Hinblick auf physische und psychische Beeinträchtigungen im Sinne einer Misshandlung aufweist. Derartige Mängel in der Flüchtlingsversorgung als Verstöße gegen Art. 3 EMRK einzustufen zeugt vielmehr von einer inflationären Anwendung dieser Vorschrift, die sich außerhalb des von der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Anwendungsrahmens bewegt. Sie ist auch deshalb fragwürdig, weil eine solche flüchtlingspolitisch motivierte extensive Anwendung von Art. 3 EMRK bei den betroffenen EU-Mitgliedstaaten, denen nur geringere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, eher Abwehrreflexe gegen derartige Einmischungen provozieren und stigmatisierend wirken.

51

Außerdem ist im Hinblick auf die fragliche Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie in Bulgarien zu berücksichtigen, dass das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, sie also nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben lässt, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, zuletzt: Urteil vom 01.04.2015 - A 11 S 106/15 -, jeweils juris). Für die Beurteilung der Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Bulgarien deutlich niedriger sind als in Deutschland, so dass die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten nicht zugleich als Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen aufgefasst werden können. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung von Deutschland nach Bulgarien aufgrund des unterschiedlichen Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen bedeutend geschmälert würden, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen diese Vorschriften zu begründen (EGMR, Beschluss vom 02.04.2014 – 27725.10, ZAR 2013, S. 336, 337; Urteil vom 21.01.2011 – 3069.09 -, ZAR 2011, S. 395, 397). Ist für den betroffenen Schutzberechtigten die eigene wirtschaftliche Situation schlechter als in dem ihn rückführenden Vertragsstaat, so reicht dies nicht aus, um die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung, wie sie nach Art. 3 EMRK verboten ist, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – 27725/10 – juris). Artikel 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2016 – 14 A 124/15.A -; VG München, Beschluss vom 02.11.2016 – M 7 S 16.50777 -, jeweils juris). Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen.

52

Dass Art. 3 EMRK bezogen auf das Niveau sozialer Leistungen des Zielstaates einer vorgesehenen Abschiebung einen nur äußerst beschränkten Anwendungsbereich hat, wird deutlich, wenn man sich die Rechtsprechung des EGMR zur Definition der Begriffe der „unmenschlichen“ und „erniedrigenden“ Behandlung vor Augen führt: Als unmenschlich wird eine Behandlung eingestuft, die sich weniger intensiv auswirkt wie Folter, aber absichtlich ausgeübt und für mehrere Stunden dauerhaft angewendet wird und dabei entweder eine Körperverletzung oder zumindest intensives psychisches oder physisches Leid verursacht. Die Behandlung eines Menschen ist jenseits der unmenschlichen Behandlung als erniedrigend oder demütigend anzusehen, wenn sie erkennen lässt, dass es an der Achtung der Menschenwürde fehlt, diese unmittelbar angreift oder Gefühle von Angst, Schmerz oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand einer Person zu brechen (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 22 m.w.N. aus der Rspr. des EMRK). Bezogen auf die Unterbringung von Asylsuchenden hat der EGMR nur auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein menschenwürdiges Dasein abgestellt, die infolge einer Überbelegung mit extrem schmutzigen und überfüllten Unterbringungseinrichtungen eingetreten waren, nämlich starke Einschränkung der Bewegungs- oder Kommunikationsmöglichkeiten über längere Zeit, äußerst schlechte hygienische bzw. sanitäre Verhältnisse, keinerlei separate Erholungs- oder Verpflegungsbereiche sowie Mangel an Licht und Belüftung (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 89; Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 3 Rn. 28; jeweils m.w.N. aus der Rspr. des EGMR).

53

Im Fall der Kläger als anerkannt Schutzberechtigte ist bei der Eingrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen, dass es hier nicht um deren Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat geht. Daher stehen hier nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede, sondern ob sich die Lebensverhältnisse dieser Bevölkerungsgruppe anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien allgemein als unmenschlich und erniedrigend darstellen, also darum, ob der Staat – hier Bulgarien – gewisse Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.05.2015 – 14 B 525/15.A -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 -, jeweils juris).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die sich insoweit aus Art. 3 EMRK ergebenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet diese Vorschrift die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 02.04.2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30.06.2015 - 39350/13 -, jeweils juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.

54

(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Kläger aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien der konkreten Gefahr ausgesetzt würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.

55

Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens besteht für sie vorübergehend die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten noch in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren zu verbleiben (UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). So wird toleriert, dass Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben, noch in den Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber wohnen können (im Jahr 2015 befanden sich ca. 700 bzw. 850 Personen dieser Gruppe in den Unterkünften: UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; Council of Europe, Commissioner of Human Rights, Report 8.-11.02.2015, S. 28 f.; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). Zudem partizipieren Schutzberechtigte seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monate an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde, die durch europäische Mittel finanziert wird (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13).

56

Die Kapazitäten in diesen Einrichtungen reichen auch aus, um nicht nur den im Anerkennungsverfahren befindlichen Ausländern eine Bleibe zu bieten, sondern vorübergehend denjenigen, denen ein Schutzstatus zugesprochen worden ist. Die ohnehin schon seit längerem verbesserte Lage durch einen starken Rückgang der Zahl von Asylsuchenden in Bulgarien hat sich in letzter Zeit noch weiter entspannt. Die Zahl von in Bulgarien neu angekommenen Antragstellern ist nach Absicherung der Grenze zur Türkei und das Abkommen mit der Türkei zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge weiter stark rückläufig (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.), sodass diese Unterkünfte gegenwärtig bei weitem unterbelegt sind und teils leer stehen. Bei einer nunmehrigen Kapazität von 5.130 Plätzen haben sich im Dezember 2015 nur noch 612 Personen in den sechs Zentren aufgehalten. So lag 2014 die Belegungsquote noch bei 80 % (vgl. UNHCR, Bericht vom April 2014) und im Dezember 2015 schon unter 15 % (vgl. Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 – 3 L 47/16 -, juris). Mitte 2016 befanden sich in Bulgariens größtem Flüchtlingscamp „Harmanli“ ca. 120 Ausländer, um die sich rund 100 Sozialarbeiter kümmerten (Deutschlandradio, Flüchtlinge – Keine Zukunft in Bulgarien, 01.06.2016).

57

Die Kapazitäten in diesen Unterkünften werden auch durch Rückführungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht sonderlich beansprucht. Insgesamt wurden im Jahr 2014 aus allen europäischen Ländern zusammen 174 Ausländer zurückgeschoben, in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 waren es 212 (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2015, S. 1 m.w.N.). Bei 4.221 von Deutschland an Bulgarien gerichteten Übernahmeersuchen in der Zeit von Januar bis September 2016 erfolgten nur 74 Überstellungen zurück in dieses Land (DIE WELT Kompakt, 21.10.2016, S. 4), im Jahr zuvor wurden nach 2.910 Übernahmeersuchen von Deutschland insgesamt nur 21 Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt (BT-Drucksache 18/5758, S. 24 f.). Vor diesem Hintergrund fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den Klägern im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien die zeitweise Aufnahme in einer dieser Unterkünfte tatsächlich verwehrt sein könnte und sie infolgedessen bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohlicher Obdachlosigkeit betroffen sein könnten, die die bulgarischen Behörden gleichgültig sehenden Auges in Kauf nehmen, obwohl ihnen viele freie Plätze in diesen Einrichtungen zur Verfügung stehen.

58

Die Beschaffenheit und Betreuung der Aufnahmezentren hat sich immer weiter verbessert und ist aktuell als akzeptabel zu bewerten (Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -, juris). Die Europäische Union hat beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen und die Öffnung weiterer Flüchtlingsaufnahmen ist geplant (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27.01.2016, S. 3 f.). UNHCR kontrolliert in den Einrichtungen regelmäßig den Schutz vor Ort und das Angebot an sozialen Dienstleistungen (UNHCR, Aktualisierung Juni 2016).

59

Für die Beurteilung der Wohnsituation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien ist von zentraler Bedeutung, dass dieses Land von schutzsuchenden Ausländern verbreitet nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere und aufnahmewillige EU-Mitgliedsländer weiter zu wandern (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.). So hatten Mitte 2015 nur ca. 700 anerkannte Schutzberechtigte ernstzunehmende Pläne, dauerhaft in Bulgarien zu verbleiben. Die Übergangzeit in den Unterbringungseinrichtungen müssen die Betroffenen dafür nutzen, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Bleibe zu suchen. Auch wenn die Kläger vorbringen in Bulgarien bereits eine Wohnung zur Verfügung gehabt zu haben, erscheint es nach der Auskunftslage generell schwierig, als Flüchtling in Bulgarien eine Wohnung zu finden, selbst wenn ein Schutzstatus gewährt worden ist. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält nur ein geringer Teil von ihnen, was aber – wie ausgeführt – kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris). Konkrete Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam „auf der Straße landen“, liegen nicht vor. Statistische Angaben sind nicht vorhanden und auch in den Medien wird nicht von einer in Bulgarien herrschenden Obdachlosigkeit berichtet, die vornehmlich Flüchtlinge betrifft. Nachrichten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist nicht ersichtlich. Dies verdeutlicht schon die tatsächlich stattgefundene Anmietung einer Wohnung in Bulgarien durch die Kläger vor ihrer Weiterwanderung nach Deutschland. Der Wohnungsmarkt in Bulgarien wird durch die relativ geringe Zahl der in Bulgarien tatsächlich verbleibenden Schutzberechtigten nicht überfordert und führt keineswegs zu einer relevanten Verknappung geeigneten und finanzierbaren Wohnraums in Bulgarien. Kann der Wohnungsmarkt diese Bevölkerungsgruppe ohne weiteres absorbieren, kann nicht angenommen werden, dass es den Klägern unmöglich ist, bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien wieder eine Unterkunft – zumindest im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit - zu finden.

60

Nach der Auskunftslage sprechen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es den Klägern nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien an einer existenziell notwendigen Versorgung mangeln wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass anerkannt Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien erschwert ist, weil ihnen aufgrund der Sprachbarrieren und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten werden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stehen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; ProAsyl, Stellungnahme vom 17.06.2015 an das VG Köln). Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, sie seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt (VG Düsseldorf, Urteile vom 06.04.2016 – 13 K 4468/15.A – und vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A; vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 1490/13.A -, jeweils juris), zumal auch darüber berichtet wird, dass es für anerkannt Schutzberechtigte, vor allem mit einer guten Ausbildung, in Bulgarien leichter einen Arbeitsplatz finden und sich eine Existenz aufbauen können, als in Deutschland (zdf - heute in Europa vom 14.09.2016, Umzug von Deutschland nach Bulgarien, www.zdf.de/nachrichten/heute-in-europa/heute-in-europa-vom- 14-09-2016-104.html). Die erwachsenen Kläger zu 1. und 2. werden aufgrund ihres Leistungsvermögens und ihrer Flexibilität, die sie bei ihrer Reise und ihrem bisherigen Aufenthalt im Ausland gezeigt haben, auch angesichts der beschriebenen Widrigkeiten in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeiten in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn sie ihre Arbeitskraft - was von ihnen zu erwarten ist – auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Den Klägerin ist zuzumuten, sich diesem sicher nicht leichten Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris).

61

Bei der Einschätzung, ob Ausländer nach ihrer Ankerkennung als international Schutzberechtigte ein existenzsicherndes Arbeitseinkommen erlangen können, ist zu berücksichtigen, dass nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts die in Bulgarien Schutzberechtigten kaum jemals versucht haben, sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen. Soweit in den Berichten – wie ausgeführt - von erheblichen Hürden für schutzberechtigte Ausländer beim Zugang zum Arbeitsmarkt die Rede ist, sind diese Angaben eher theoretischer Art, ohne dass sie in relevanter Zahl auf gescheiterte Versuche von Ausländern zurückgehen, die mit gehörigem Einsatz in Bulgarien hatten Fuß fassen wollen. Es ist auch keine offizielle Statistik bzw. kein offizielles Wissen zum Anteil oder zur Anzahl von Flüchtlingen, die in Bulgarien unter dem Existenzminimum leben, verfügbar (Dr. Ilareva, Auskunft vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg).

62

Eine Sicherung des Existenzminimums durch Erwerbstätigkeit dürften allerdings nur Personen erreichen können, die die Fähigkeiten und die Konstitution für ein „Sich-Durchschlagen-Können“ mitbringen. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland verfügt Bulgarien nämlich über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen, was bei den Klägern allerdings keineswegs in Frage steht. Bei alleinstehenden Flüchtlingen, die dies - wegen ihres hohen oder geringen Alters, gravierender körperlicher oder geistiger Defizite oder anderer schwerwiegender individueller Einschränkungen - nicht zu leisten vermögen und denen die Verhältnisse in Bulgarien noch weitgehend fremd sind, besteht durchaus die Möglichkeit, dass sie bei einer Rückführung in existenzielle Nöte geraten, wenn sie keine anderweitige Unterstützung - etwa durch Verwandte oder Freunde im In- oder Ausland oder durch in Bulgarien ansässige Hilfsorganisationen wie dem Roten Kreuz – erfahren.

63

Insoweit verspricht das Unionsrecht den betroffenen Schutzstatusinhabern lediglich eine Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder eine Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 QRL), sodass sie nur an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung teilhaben. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 % (Rumänien 42 %; Niederlande und Tschechische Republik 15 %). Die rechtliche Gleichbehandlung ist aber weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 € monatlich (Dr. Ilareva, Bericht vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; VGH Mannheim, Urteil vom 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 - juris). Zudem ist der tatsächliche Zugang zu Sozialhilfeleistungen nach der Auskunftslage häufig problematisch. Zu den administrativen Hürden treten regelmäßig eine nicht durch Dolmetscher kompensierte Sprachbarriere und wohl auch eine oftmals auftretende ablehnende Haltung gegenüber Flüchtlingen hinzu. Erschwernisse bei der Verwirklichung der - nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden - Ansprüche auf staatliche Unterstützungsleistungen, die international Schutzberechtigte oft gegenüberstehen, erscheinen allerdings zumeist überwindbar. So kann der erforderliche Nachweis für eine Unterkunft – falls diese nicht vorhanden ist – etwa durch eine „gekaufte“ Adresse erreicht werden (Ilareva, Bericht vom August 2015 an den VGH Baden-Württemberg). Zudem können Schwierigkeiten auch durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft, Unterstützung durch andere Flüchtlinge oder mithilfe von Sozialarbeitern und Mitarbeitern von Flüchtlingsorganisationen bzw. caritativen Einrichtungen bewältigt werden. So gibt es in Bulgarien – wenn auch nur wenige und nicht dauernd gewährleistete - kostenlose Angebote zur unabhängigen Beratung und Unterstützung von Flüchtlingen u.a. auch in juristischen Fragen (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2016, S. 15).

64

Dem Gericht stellt sich nach Auswertung der Erkenntnisquellen die Lebenssituation für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Ergebnis zwar allgemein als deutlich schlechter und belastender als in Deutschland dar. Dies rechtfertigt aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien verstoße trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich gegen Art. 3 EMRK. Dafür spricht aktuell, dass Bulgarien nicht mehr von der Massenfluchtbewegung wie noch im Jahr 2013 betroffen ist, die den UNHCR im Januar 2014 wegen einer Überforderung Bulgariens mit der Bewältigung diese Zustroms Asylsuchender veranlasst hatte, andere EU-Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, einstweilen von Überstellungen von weitergereisten Ausländern zurück nach Bulgarien abzusehen (UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, 2. Januar 2014; vgl. auch amnesty international, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiter Auszusetzen, März 2014).

65

(c) Das bulgarische Recht sieht zudem Rechtsschutzmöglichkeiten vor (vgl. Auskunft von Dr. Valeria Ilareva vom 27.08.2015 an den VGH Mannheim), deren Nutzung den Betroffenen zur Abwehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Versorgungssituation auch zumutbar ist. Sie sind darauf zu verweisen, ihre Rechte gegebenenfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen durchzusetzen – auch vor Gerichten (VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984716.A -, juris). Wenngleich dies für die betreffenden Ausländer in Deutschland einfacher und bequemer als in Bulgarien sein dürfte, obliegt es ihnen, bei den zuständigen bulgarischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen, bevor sie unverrichtet in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterreisen, um dort die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK einzufordern (Bundesverwaltungsgericht Schweiz, Urteil vom 04.02.2016 – Abteilung IV D 422/2016 -; www.bvger.ch).

66

bb) Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass für einen der Kläger bei seiner Abschiebung nach Bulgarien dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehen würde. Insbesondere liegt keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würde.

67

b) Die vom Gesetzgeber nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. geforderte Feststellung eines Ausspruchs zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt hier aufgrund des Erlasses des Bescheides vor der ergangenen Gesetzesänderung explizit nicht vor. Von dieser Feststellung konnte auch nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG n.F. abgesehen werden, denn die Kläger wurden von der Beklagten weder als Asylberechtigte noch als international Schutzberechtigte anerkannt.

68

Die im zu überprüfenden Bescheid fehlende Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG schadet hier aber nicht und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (VG Schwerin, Urteil vom 02.06.2016 - 16 A 1757/15 AS SN -; a.A.: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 -, jeweils juris). Denn die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung festzustellen, die Streitsache vollen Umfangs spruchreif zu machen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 – und Beschluss vom 08.12.2000 - 9 B 426/00 -, jeweils juris). Auch beim Fehlen der Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. ist daher die Abschiebungsandrohung nicht aufzuheben. Dies wäre nur dann geboten, wenn es auf die Sachkunde der Beklagten ankommen würde, weil diese zum Beispiel mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und somit entsprechend Gelegenheit haben muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen. Die Beklagte war indes mit der Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bereits befasst. Schon vor Einführung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der neuen Fassung bestand die Verpflichtung der Beklagten, im Hinblick auf den Wortlaut des § 34a AsylG a.F., nach dem das Bundesamt die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und zusätzlich auch Duldungsgründe inzident zu prüfen (Pietzsch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 34a AsylG Rn. 14 ff.), selbst wenn hierzu im Tenor noch keine gesonderten Feststellungen zu treffen waren. Der Erlass der Abschiebungsanordnung durch die Beklagte und der späteren Ersetzung durch eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, bei deren Erlass ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Alt. AsylG zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auszuschließen waren, ist somit als Ergebnis der Befassung der Beklagten mit dem (Nicht-) Vorliegen dieser Abschiebungsverbote zu betrachten. Für eine (nochmalige) Prüfung der Abschiebungsverbote durch sie im Rahmen einer Zurückweisung besteht demnach kein Anlass und wäre bloße Förmelei.

III.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG sowie aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (W 2 K 17.30969) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2017 (Gz.: …) wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1, ein am … 1976 in …Syrien geborener syrischer Staatsangehöriger, seine Ehefrau, die am … 1983 ebenfalls in … geborene Antragstellerin zu 2, sowie ihre am … 2007, am … 2011 und am … 2017 geborenen Kinder, die Antragsteller zu 3 bis 5, begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung der Abschiebung nach Rumänien.

1. Die Antragsteller zu 1 bis 4 verließen Syrien nach eigenen Angaben am 10. Februar 2016 und reisten über die Türkei nach Griechenland ein. Von dort wurden sie nach Angaben der rumänischen Dublin-Behörde (Behördenakte, Bl. 187 und 190) im Rahmen des EU-internen Umverteilungsbeschlusses nach Rumänien umverteilt, wo man sie auf Antrag vom 6. Oktober 2016 am 15. November 2016 als Flüchtlinge anerkannte.

Am 17. Dezember 2016 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21. Dezember 2016 einen Asylantrag.

Beim persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats am 21. Dezember 2016 gab die Antragstellerin zu 2 an, dass sie bereits am 6. Oktober 2016 in Rumänien internationalen Schutz beantragt habe und er ihr zugesprochen worden sei. Im Anschluss an die Befragung wurde ihr ein Fragebogen „Zum Sachstand des Verfahrens für die Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ in deutscher Sprache ausgehändigt, den sie noch vor Ort - mutmaßlich - mit Hilfe eines Übersetzers ausfüllte. Der Fragebogen enthielt folgenden Hinweis: „Wenn Ihrem Antrag im ersten Mitgliedstaat stattgegeben wurde und Sie internationalen Schutz erhalten haben, ist ein weiterer Antrag in Deutschland nicht mehr zulässig.“

Der Antragsteller zu 1 gab bei seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens (Zweitbefragung) am 3. Januar 2017 an, dass der Antragsteller zu 4 Angstzustände habe. Er habe vor allem, was laut sei, Angst. Er sei deswegen in Syrien in ärztlicher Behandlung gewesen. Der Antragsteller zu 1 legte dazu ein ärztliches Attest aus Syrien vor. Auf eine mögliche Überstellung nach Rumänien wurde der Antragsteller nicht hingewiesen.

Bei ihrer Zweitbefragung gab die Antragstellerin zu 2 ebenfalls am 3. Januar 2017 von sich aus an, dass es in Rumänien keine ärztlichen Untersuchungen für die Kinder und für sie als Schwangere gegeben habe.

Der am … 2017 geborene Antragsteller zu 5 wurde auf Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 vom 16. Januar 2017 in das Asylverfahren einbezogen.

2. Mit Bescheid vom 23. Februar 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlingsanerkennung (Bundesamt) den Asylantrag der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Ziffer 2). In Ziffer 3 des Bescheides werden die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, andernfalls würden sie nach Rumänien abgeschoben. Die Antragsteller dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 23. Februar 2017 Bezug genommen. Die Behördenakte enthält keinen Zustellungsnachweis für den Bescheid.

3. Mit Schriftsatz vom 3. März 2017, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, ließen die Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben, die beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen W 2 K 17.30969 anhängig ist. Zugleich begehren sie einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nach Rumänien.

Der Antrag wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Gemeinschaftsrecht gebiete es, von einer Überstellung der Antragsteller nach Rumänien abzusehen. Die Antragsteller hätten selbst feststellen müssen, dass die Aufnahmebedingungen in Rumänien für politische Flüchtlinge so schlecht seien, dass ihnen ein menschenrechtskonformes Überleben kaum möglich sei. Asylsuchende könnten in einem Mitgliedstaat auch dadurch unmenschlich und erniedrigt behandelt werden, dass ihnen grundlegende Leistungen der Daseinsvorsorge vorenthalten blieben, die nach Art. 17 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie gewährt werden müssten. Entsprechendes gelte für anerkannte Flüchtlinge. Zudem sei in der Bundesrepublik ein eheliches Kind zur Welt gekommen, das nicht reisefähig sei.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes lassen sie beantragen,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2017 wird angeordnet.

  • 2.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Rumänien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2017 legten die Antragsteller ein ärztliches Gutachten des Klinikums …, Klinikum für Kinder und Jugendmedizin, vom 30. März 2017 für den Antragsteller zu 5 vor. Darin wird ausgeführt, dass sich bei dem am … 2017 geborenen Antragsteller zu 5 bei einer Echokardiographie eine valvuläre Pulmonalstenose bei Dysplasie der Pulmonalklappen gefunden hätte. Aktuell komme dem Befund keine hämodynamische Relevanz zu, so dass eine operative Intervention nicht notwendig sei. Es sei eine engmaschige Kontrolle notwendig, um eine Befundnahme mit eventuell notwendigem Interventionsbedarf nicht zu verpassen. Hierzu wäre, weitere Beschwerdefreiheit vorausgesetzt, in spätestens 3 Monaten eine erneute kinderkardiologische Untersuchung mit Echokardiographie notwendig. Würden keine weiteren Kontrollen durchgeführt und die Wandelung zu einer hämodynamisch relevanten Pulmonalstenose übersehen, drohe dem Säugling eine Rechtsherzdekompensation und bei eingeschränkter Lungendurchblutung eine ungenügende Sauerstoffversorgung. Ohne kompetente medizinische Versorgung sei die Erkrankung in diesem Fall potentiell tödlich. Die Familie benötige für den Antragsteller zu 5 zumindest in den nächsten Monaten einen niederschwelligen und verlässlichen Zugang zu einem adäquaten medizinischen Versorgungssystem.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren der Hauptsache (W 2 K 17.30970) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides.

Da sich die in der Hauptsache erhobene Klage generell (auch) gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 23. Februar 2017 richtet, ist auch der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz dahin gehend auslegungsfähig, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung begehrt wird - auch wenn sich der Antrag dem Wortlaut nach auf eine Abschiebungsanordnung richtet.

Das in Ziffer 2 des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz formulierte Begehren, die Antragsgegnerin möge der zuständige Ausländerbehörde mitteilen, dass eine Abschiebung vorläufig nicht durchgeführt werden dürfe, legt das Gericht bei verständiger Würdigung als klarstellenden Annex zu Ziffer 1 des Antrags aus. Im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen eine Abschiebungsandrohung gerichteten Klage erhält die zuständige Ausländerbehörde schon regulär einen Abdruck der gerichtlichen Entscheidung und hat in diesem Zuge von weiteren Abschiebungsmaßnahmen abzusehen, ohne dass es weiterer Verfügungen bedarf. Für eine zusätzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgabe einer gesonderten Erklärung verbleibt daneben grundsätzlich kein Raum.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG entfaltet die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die in Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag wurde auch fristgerecht gestellt (§ 36 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AsylG).

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht die auf-schiebende Wirkung der Klage anordnen. Die Aussetzung der Abschiebung setzt gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Der Maßstab der ernstlichen Zweifel, der seine Grundlage in Art. 16a Abs. 4 GG findet, ist aufgrund der Änderungen der §§ 29, 36 AsylG durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 36 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG (VG Aachen, B.v. 5.12.2016 - 8 L 991/16.A - BeckRS 2016, 55820; s.a. Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand November 2016, § 36 AsylG Rn. 36 ff.). Ernstliche Zweifel nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG setzen voraus, dass erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 - juris).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Rumänien gemäß § 35 AsylG begegnet bei Zugrundelegung der im vorliegenden Verfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung gem. § 35 AsylG ist mithin, dass die Asylanträge der Antragsteller rechtmäßiger Weise als gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt worden sind. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Für die Antragsteller zu 1 bis 4 trifft dies mit der Flüchtlingsanerkennung in Rumänien vom 15. November 2016 unmittelbar zu. Auf den Antragsteller zu 5 erstreckt sich dies nach dem auch in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass nachgeborene Kinder das asylrechtliche Schicksal ihrer sorgeberechtigten Eltern teilen. Sie sind aufgrund Art. 8 EMRK in rechtlich ausreichender Weise in den expliziten Flüchtlingsstatus der Eltern einbezogen (vgl. VG Ansbach, AN 11 K 15.50011).

Rechtliche Zweifel bestehen allerdings bereits an der formalen Rechtmäßigkeit der Ablehnung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist der Ausländer zu den Gründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG persönlich anzuhören (zum Erfordernis der Anhörung Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand November 2016, § 29 AsylG Rn. 87). Mit einer möglichen Unzulässigkeit ihres Asylantrags aufgrund der bereits in Rumänien gewährten Flüchtlingsanerkennung wurden die Antragsteller lediglich schriftlich durch den Hinweis in dem am 21. Dezember 2016 an die Antragstellerin zu 2 ausgehändigten Fragebogen konfrontiert. Ob ein solcher Verfahrensmangel durch die tatsächlichen Einlassungen der Antragstellerin zu 2 bei ihrer Zweitbefragung am 3. Januar 2017 geheilt wurde oder er gem. § 46 VwVfG unbeachtlich ist, kann hier jedoch letztlich dahinstehen.

Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen darüber hinaus auch in materiell-rechtlicher Hinsicht: Denn mit der engmaschigen medizinischen Überwachungsbedürftigkeit des Antragstellers zu 5, wie sie sich plausibel aus dem ärztlichen Gutachten vom 30. März 2017 ergibt, liegen hinreichend Anhaltspunkte für ein mögliches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) vor. Zwar lässt sich - allein anhand der aktuell vorliegenden Diagnose - noch nicht mit abschließender Sicherheit bestimmen, ob der beim Antragsteller zu 5 festgestellte Herzfehler eine weitere (intensiv-) medizinische Behandlung notwendig macht. Jedoch ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alleine gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ohne weitere - allein dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene - Sachaufklärung davon auszugehen, dass es sich bei den gesundheitlichen Problemen des Antragstellers zu 5 „lediglich“ um eine temporäre Reiseunfähigkeit handelt, die bei der allein zielstaatsbezogenen Prüfung der Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unbeachtlich bleiben müsste. Das vorgelegte Gutachten legt fachlich fundiert und nachvollziehbar dar, dass eine endgültige Diagnose erst anhand einer sich über mehrere Monate erstreckenden engmaschigen medizinischen Überwachung des Antragstellers zu 5 möglich ist. Den zu den Aufnahmebedingungen in Rumänien vorliegenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass eine solche Überwachung - trotz medizinischer Indikation - für anerkannte Flüchtlinge bzw. die in den Flüchtlingsschutz einbezogenen Kinder, nicht zugänglich ist. Ein kostenfreier Zugang zu medizinischen Behandlungen wird für anerkannte Flüchtlinge nur in Notfällen gewährt (vgl. Silviu Mihai, Rumänien: Flüchtlinge im Land der Auswande…, Publikation der Friedrich-Ebert-Stiftung Bukarest von Februar 2016, S. 2). Laut US State Department Country Reports on Human Rights Practices for 2016, S. 21) sei der tatsächliche Zugang zur öffentlichen Gesundheitssystem für anerkannte Flüchtlinge nicht flächendeckend gewährleistet, sondern hänge von Faktoren wie dem Bewusstsein der öffentlichen und privaten Akteure vor Ort ab. Damit ist noch nicht einmal gewährleistet, dass der Antragsteller zu 5, der als Säugling mit Herzfehler um ein vielfaches vulnerabler ist, als die Vergleichsgruppe der übrigen anerkannten Flüchtlinge in Rumänien, überhaupt Zugang zu basismedizinischer Versorgung erlangen kann. Angesichts der Schwere der drohenden körperlichen Beeinträchtigung, der großen Bedeutung der mit Leib und Leben betroffenen Rechtsgüter und der besonderen Verletzlichkeit des Antragstellers zu 5 gebietet es Art. 3 EMRK - jedenfalls bezogen auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinen eingeschränkten Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung - die Prüfung von zielstaatsbezogenen Rahmenbedingungen für die im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits in diesem frühen Stadium der Diagnose vor zu verlagern. Denn schon die im ärztlichen Gutachten attestierte reale Möglichkeit einer Rechtsherzdekompensation und der fehlende Zugang zu einer entsprechenden diagnostischen Überwachung der Entwicklung berührt die von Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter in einem für das hiesige Verfahren relevantem Ausmaß. Somit begründet die derzeitige Ungewissheit des weiteren Krankheitsverlaufes bereits ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Abschiebungsandrohung bezogen auf den Antragsteller zu 5. Im Lichte von Art. 6 GG erstreckt sich dies auch auf die Antragsteller zu 1 bis 4, so dass insgesamt ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Abschiebungsandrohung bestehen.

Dies gilt jedoch allein aufgrund der besonderen gesundheitlichen Situation des als herzkranken Säugling besonders schutzbedürftigen Antragstellers zu 5 und ist - nach Auffassung des erkennenden Gerichts - nicht dahin gehend verallgemeinerungsfähig, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Rumänien für Familien mit minderjährigen Kindern - ohne entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigungen - generell schon so mangelhaft sind, dass sie ohne weiteres zu einer zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta führen (bejahend aber: VG Bremen, B.v. 2.2.2017, 5 V 131/17 - juris; offen lassend: OVG NRW, B.v. 29.7.2016, 11 A 752/15.A).

Da mit dem ärztlichen Gutachten vom 30. März 2017 hinreichend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 7 AufenthG beim Antragsteller zu 5 vorliegen und sich eine solches Abschiebungshindernis im Lichte von Art. 6 GG gem. § 60 Abs. 5 AufenthG auch auf die übrigen Antragsteller erstrecken würde, ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des im Verfahren W 2 K 17.30969 angegriffenen Bundesamtsbescheids vom 23. Februar 2017 wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit mit der gesetzlichen Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG anzuordnen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Gründe

I.

1

Die aus dem Kosovo stammenden Antragsteller reisten am 02.05.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 13.05.2015 Asylanträge, die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.03.2016 abgelehnt wurden. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Kosovo wurde ihnen gemäß § 34 AsylG angedroht. Der Bescheid ist bestandskräftig. Zu einer von den Antragstellern in Aussicht gestellten freiwilligen Ausreise kam es nicht. Ihre Abschiebung war für den 15.08.2017 geplant.

2

Am 15.08.2017 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 15.08.2017 – 4 B 590/17 MD – hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller abzusehen, und zugleich festgestellt, dass die einstweilige Anordnung entfällt, wenn

3

1. der Antragsgegner ein fachärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob aufgrund einer Abschiebung des Antragstellers zu 1 die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand infolge der diagnostizierten Schussverletzung und der diagnostizierten Angststörung sowie der Depressionen wesentlich verschlechtert und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann und

4

2. der Antragsgegner ein fachärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob aufgrund der Abschiebung der Antragstellerin zu 3 die Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund der diagnostizierten Angststörung und der Depressionen wesentlich verschlechtert und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann und

5

3. zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gutachtens gegenüber den Antragstellern vergangen sind.

6

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass die vom Antragsgegner in Aussicht genommene Abschiebung ohne eine vorherige gutachterliche Klärung der in der Beschlussformel bezeichneten Fragen die Verwirklichung eines den Antragstellern möglicherweise zustehenden Anspruchs auf weitere Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vereitele. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei offen, ob durch die Abschiebung eine wesentliche Verschlechterung der bei den Antragstellern zu 1 und 3 nach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen möglicherweise vorhandenen erheblichen Angststörungen und depressiven Erkrankungen eintrete, so dass eine Abschiebung nicht verantwortet werden könne. Im Falle des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 3 sei weiterer Aufklärungsbedarf gegeben. Das vorliegende amtsärztliche Gutachten gehe zwar davon aus, dass der Antragsteller zu 1 reisefähig sei, enthalte aber keine Aussage zu den von der Stellungnahme des Neurologen und der Fachklinik (U.) für den Antragsteller zu 1 diagnostizierten Angststörung und Depression. Zu der Antragstellerin zu 3 liege kein amtsärztliches Gutachten vor. Der erwähnte Neurologe habe indessen auch bei ihr eine erhebliche Angststörung und Depression diagnostiziert. Diese könnten durch die drohende Abschiebung erheblich verschlechtert werden. Ob dies zutreffe, sei nicht ermittelt. Die Problematik müsse daher erst in einem fachärztlichen Gutachten abschließend geklärt werden. Soweit ersichtlich sei ein solches psychotherapeutisches Gutachten werde erstellt noch angeordnet worden. Gleiches gelte für die vorgetragenen erheblichen Schmerzen des Antragstellers zu 1. Vor diesem Hintergrund lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 3 an erheblichen psychischen Problemen litten und eine Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung führe. Bei dieser Sachlage könne über das Vorliegen des geltend gemachten Duldungsgrundes ohne fachärztliches Gutachten zur Klärung der in der Beschlussformel bezeichneten Fragen nicht entschieden werden. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei damit offen, so dass ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Auch die Antragsteller zu 2, 4 und 5 hätten einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine alleinige auch nur kurzfristige Rückkehr ohne den Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 3 nach Kosovo sei ihnen nicht zuzumuten.

II.

7

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

8

1. Die Beschwerde ist zulässig.

9

a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, die Angelegenheit habe sich erledigt, da die für den 15.08.2017 angesetzte Abschiebung, gegen die sich ihr Antrag gerichtet habe, nicht durchgeführt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet, bis auf weiteres von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller abzusehen. Dieser Beschluss wirkt fort. Von einem Wegfall der Beschwer oder einer Erledigung kann nicht die Rede sein.

10

b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Antrag fehle, da ein einfacher Aufhebungsantrag unzureichend sei. Das trifft nicht zu. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags wird bereits dann genügt, wenn ein ausdrücklicher Antrag zwar nicht gestellt wurde, sich das Rechtsschutzziel aber mittels Auslegung aus den Gründen eindeutig ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 146 RdNr. 41). So liegt es hier. Ausweislich der Beschwerdebegründung vom 14.09.2017 begehrt der Antragsgegner die Ablehnung des Antrags der Antragsteller vom 15.08.2017.

11

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

12

a) Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners zulässig. Zwar ist anerkannt, dass ein Antrag auf vorläufige Aussetzung einer nach § 34a AsylG angeordneten Abschiebung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, da § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG insoweit auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verweist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014 – 10 CE 14.427 –, juris RdNr. 5). Darum geht es hier aber nicht. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG liegt nicht vor; vielmehr hat das Bundesamt in dem Bescheid vom 17.03.2016 die Abschiebung gemäß § 34 AsylG angedroht. In einem derartigen Fall ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ausländerbehörde zu verpflichten, von einer Abschiebung vorläufig abzusehen, statthaft.

13

Der Antragsgegner ist auch passivlegitimiert. Zuständig für die Prüfung von Duldungsgründen gemäß § 60a AufenthG ist grundsätzlich die Ausländerbehörde (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 60a AufenthG RdNr. 56). Etwas anderes gilt nur bei der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Bei dieser Entscheidung hat das Bundesamt – anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass insoweit kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.09.2014 – 2 M 68/14 –, juris RdNr. 3). Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG liegt hier jedoch nicht vor, so dass es bei der Zuständigkeit des Antragsgegners zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verbleibt.

14

b) Der Antrag der Antragsteller muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts haben sie keine Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass ihnen möglicherweise ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht.

15

aa) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 01.12.2014 – 2 M 119/14 –, juris RdNr. 7) eine bestehende (psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne).

16

bb) Es entspricht ferner der Rechtsprechung des Senats, dass die für die Aussetzung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde, wenn ein Ausländer eine solche Reiseunfähigkeit geltend macht oder sich sonst konkrete Hinweise darauf ergeben, verpflichtet ist, den aufgeworfenen Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung im Regelfall medizinische Sachkunde erforderlich ist, im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG). Kann die Reiseunfähigkeit trotz Vorliegens ärztlicher oder psychologischer Fachberichte nicht als erwiesen angesehen werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass für die Ausländerbehörde kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Sie bleibt nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den ärztlichen oder psychologischen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben. Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.06.2016 – 2 M 16/16 –, juris RdNr. 5).

17

cc) Bei der Beurteilung der Reisefähigkeit im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG sind die am 17.03.2016 in Kraft getretenen Regelungen des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 390) zu beachten. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19). Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt.

18

Hiernach haben die Antragsteller die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Sie haben die geltend gemachten Erkrankungen, die die Abschiebung des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 3 beeinträchtigen sollen, nicht durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Die von ihnen vorgelegten Unterlagen entsprechen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Die ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere des A-Klinikums A-Stadt vom 29.06.2015, 16.02.2016 und 29.08.2016, des Klinikums B-Stadt vom 16.09.2016, des Fachklinikums (U.) vom 29.06.2016 sowie des Neurologen Dr. med. F. (B.) vom 21.12.2016, 06.02.2017 und 11.04.2017, enthalten keine Aussage zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, insbesondere für den Fall einer Abschiebung. Bei den zuletzt vorgelegten Schreiben der Dipl.-Psych. (D.) vom 06.11.2017 handelt es sich schon nicht um ärztliche Stellungnahmen.

19

dd) Ist eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit damit nicht widerlegt, kommt eine Aussetzung der Abschiebung in der Regel nicht in Betracht. Eine Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt gemäß § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c AufenthG gehindert war oder anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Soweit dies der Fall ist, hat die Ausländerbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte zu berücksichtigen und in Anwendung des § 24 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA eine (erneute) ärztliche Untersuchung anzuordnen, die hinreichenden Aufschluss darüber gibt, ob der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet und diese sich im Fall einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.09.2017 – 2 M 83/17 –, juris RdNr. 6).

20

Auch die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG liegen hier nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller unverschuldet gehindert waren, eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung einzuholen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es gibt auch keine anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

21

Soweit die Antragsteller geltend machen, der Antragsteller zu 1 leide infolge einer im Jahr 2004 erlittenen Schussverletzung (Granatsplitterverletzung) und der dadurch verursachten Verletzungen des Nervus ischiadicus (Ischiasnerv) sowie des Nervus femoralis (Oberschenkelnerv) an neuropathischen Schmerzen (Nervenschmerzen) und durch die verletzungsbedingte muskuläre Imbalance (Ungleichgewicht) zusätzlich an myofaszialen Schmerzen (Schmerzen im Bewegungsapparat), so ist bereits nicht nachvollziehbar, warum sich hieraus die Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1 ergeben soll. Das gilt auch im Hinblick auf die als Folge der Schussverletzung aufgetretene Parese (partielle Lähmung) des (rechten) Beines, einer Taubheit und ausgeprägten Dysästhesie (Empfindungsstörung) sowie Hyperpathie (Sensibilitätsstörung) und einer ISG-Blockade (Blockierung des Iliosakralgelenks). In den Stellungnahmen des A-Klinikums A-Stadt vom 29.06.2015, 16.02.2016 und 29.08.2016, des Klinikums B-Stadt vom 16.09.2016 sowie des Neurologen Dr. med. F. (B.) vom 21.12.2016, 06.02.2017 und 11.04.2017 ist von Mobilitätseinschränkungen nicht die Rede. Das gleiche gilt für die in dem vorläufigen Entlassungsbrief des Fachklinikums (U.) vom 29.06.2016 diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, also einem nicht ausreichend durch eine körperliche Störung oder ein physiologisches Geschehen erklärbaren Schmerz. Demgegenüber geht die Amtsärztin Dr. med. (S.) in ihren Stellungnahmen vom 29.11.2016 und 24.01.2017 von der Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1 aus, da er mit einer Schiene versorgt worden sei, mit der er gut zurechtkomme und die ein gutes Gehvermögen erlaube. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Antragsteller enthält die amtsärztliche Stellungnahme vom 24.01.2017 auch keine unvereinbaren Erklärungsinhalte, soweit hierin ausgeführt wird, außer der bereits bekannten alten Schussverletzung mit Nervenschädigung und eines grippalen Infekts habe sich kein Anhalt für ein gesundheitlich relevantes Abschiebehindernis gefunden. Bei verständiger Würdigung soll hiermit nicht ausgesagt werden, dass die Schussverletzung (und der grippale Infekt) Abschiebehindernisse seien. Vielmehr kommt in der sprachlich etwas unglücklich formulierten Stellungnahme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Antragsteller zu 1 trotz dieser Beschwerden reisefähig sei. Die Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1 trotz der Schussverletzung (und des grippalen Infekts) ist auch plausibel, da er offenbar im Jahr 2015 in der Lage war, von Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, obwohl er auch damals schon unter den Folgen der ihm bereits 2004 zugefügten Schussverletzung litt.

22

Es liegen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1 vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Zwar wird in dem vorläufigen Entlassungsbrief des Fachklinikums (U.) vom 29.06.2016 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Probleme diagnostiziert. Als psychologische Befunde werden eine minimale depressive Symptomatik sowie klinische Angst mitgeteilt. Zugleich wird jedoch im Rahmen der Beschreibung des psychopathologischen Befundes angegeben, dass sich der Antragsteller zu 1 glaubhaft von Selbstmordgedanken distanziere. Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung dieser Symptomatik durch eine Abschiebung ergeben sich hieraus nicht.

23

Nichts anderes folgt aus der Stellungnahme des Neurologen Dr. med. F. (B.) vom 11.04.2017. Hierin wird ausgeführt, bei der letzten Vorstellung des Antragstellers zu 1 im Februar 2017 habe sich eine sehr deutliche ängstlich-depressive-resignierte Symptomatik, verbunden mit schweren Schlafstörungen, gezeigt. Ursächlich hierfür sei die offenbar sehr bald bevorstehende Abschiebung der sehr gut integrierten Familie in das Heimatland ohne jegliche Perspektive im Hinblick auf Arbeitsmöglichkeiten und Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder. Auch mit dieser Stellungnahme wird kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Allein die Erwähnung einer durch Angst vor der Abschiebung verursachten ängstlich-depressiven-resignierten Symptomatik begründet noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1 infolge der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern könnte.

24

Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG bei der Antragstellerin zu 3 vor. Soweit die Antragsteller auch insoweit auf die Stellungnahme des Neurologen Dr. med. F. (B.) vom 11.04.2017 verweisen, kann dem nicht gefolgt werden. Hierin wird ausgeführt, die gleiche ängstlich-depressive-resignierte Symptomatik wie beim Antragsteller zu 1, allerdings noch ausgeprägter, liege auch bei der Tochter vor. Hiernach ist bereits unklar, auf wen sich die Stellungnahme insoweit bezieht, da der Antragsteller zu 1 mehrere Töchter hat. Entscheidend ist, dass auch insoweit allein aus der Erwähnung einer durch Angst vor der Abschiebung verursachten ängstlich-depressiven-resignierten Symptomatik noch keine Anhaltspunkte dafür hergeleitet werden können, dass es infolge der Abschiebung zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 3 kommen könnte.

25

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Stellungnahme der Dipl.-Psych. (D.) vom 06.11.2017. Hierin heißt es, die Antragstellerin zu 3 befinde sich seit dem 07.09.2017 wegen massiver Ängste und Schlafprobleme in ihrer psychotherapeutischen Sprechstunde. Hintergrund der Symptome sei eine Verunsicherung in der Lebenssituation im Heimatland, die durch die Unsicherheit der jederzeit möglichen Abschiebung verstärkt würden. Eine Psychotherapie sei notwendig. Aus dieser knappen Stellungnahme lassen sich keine Anhaltspunkte für eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 3 infolge einer Abschiebung herleiten.

26

Das gilt auch für die im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 abgegebene Stellungnahme vom 06.11.2017. Diese ist ebenfalls unergiebig, zumal sie wörtlich mit der für die Antragstellerin zu 3 abgegebenen Stellungnahme vom gleichen Tage übereinstimmt.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.