Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Juli 2010 - 5 A 369/09

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0721.5A369.09.0A
published on 21.07.2010 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Juli 2010 - 5 A 369/09
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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Zulage gemäß § 22 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2005 (EZulV 2005).

2

Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. In der Zeit vom 1. April 2007 bis 30. September 2007 war er von seiner Stammdienststelle, der Landesbereitschaftspolizei, an das beklagte Landeskriminalamt zur Teilnahme am Einführungsfortbildungslehrgang für eine Verwendung im Spezialeinsatzkommando Sachsen-Anhalt mit anschließender Eignungserprobung abgeordnet worden. Im Anschluss an diesen sechsmonatigen Einsatz wurde er zum 1. Oktober 2007 zum Spezialeinsatzkommando versetzt.

3

Am 27. November 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Nachzahlung der Erschwerniszulage gemäß § 22 Abs. 2 EZulV (2005) für den Zeitraum des Einführungsfortbildungslehrgangs. Im Rahmen seiner Ausbildung habe er schwerpunktmäßig eine Kletter- und Seilausbildung, Schießen im Team, Zweikampf, Hubschrauberausbildung sowie Einsatztaktik absolviert, mithin Tätigkeiten, die auch im späteren täglichen Dienstgeschehen absolviert würden. Andere Teilnehmer von Einführungsfortbildungslehrgängen bei Spezialeinheiten hätten mit Beginn ihrer Fortbildung die Erschwerniszulage erhalten.

4

Mit Bescheid vom 22. Juli 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage für den Zeitraum des Einführungsfortbildungslehrganges bestehe nicht. Voraussetzung für die Zahlung sei eine uneingeschränkt kontinuierliche Diensterfüllung, geprägt von körperlichen und psychischen Belastungen, denen Beamte bei Spezialeinsätzen ständig und ganz überwiegend ausgesetzt seien. Sowohl der Zeitraum des Einführungsfortbildungslehrganges als auch der Eignungserprobung erfülle diese Voraussetzungen nicht in vollem Umfange. Den kontinuierlich wiederkehrenden Hochleistungs- und Stresssituationen seien Beamte, die nicht ständig Dienst in Spezialeinheiten verrichten, nicht ausgesetzt. Gemäß dem Erlass des Ministeriums des Innern vom 3. Juli 2009 bestehe der Anspruch auf Gewährung der Erschwerniszulage erst ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkt kontinuierlichen Diensterfüllung. Dieser Zeitpunkt sei mit Übertragung eines Dienstpostens (Versetzung) gegeben, der von seiner Zugehörigkeit zu den Spezialeinheiten der Polizei maßgeblich geprägt sei.

5

Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger am 13. August 2009 Widerspruch und begründete diesen damit, dass die Anforderungen im Einführungslehrgang bereits zu 100% den Tätigkeiten im SEK entsprächen und damit dieser mit einer Verwendung in der jeweiligen Sondereinheit gleichzusetzen sei. Die Zulagenberechtigung sei in jedem Einzelfall nach dem individuellen Anforderungsprofil zu prüfen. So seien zwar organisatorische Tätigkeiten im Innendienst des SEK nicht geeignet, die besonderen Anforderungen einer Spezialeinheit zu verwirklichen. Etwas anderes habe jedoch in Bezug auf die Aus- und Fortbildung zu gelten, die eine aktive Teilnahme an den Übungen und Bildungsmaßnahmen fordere. Soweit der Beklagte im Rahmen seines Ablehnungsbescheids darauf abstelle, dass er, der Kläger, dem besonderen Anforderungsprofil nicht ständig ausgesetzt gewesen sei, sei dies unzutreffend. Die Bezugnahme auf den Erlass des Innenministeriums vom 3. Juli 2009 sei ebenfalls nicht geeignet, die Ablehnung des Antrags zu begründen, denn die uneingeschränkte kontinuierliche Diensterfüllung werde durch die konkrete Tätigkeit charakterisiert und nicht durch formale Gesichtspunkte wie dem einer Versetzung. Schließlich hätten auch Absolventen des Einführungslehrgangs MEK (Mobiles Einsatzkommando) die Erschwerniszulage erhalten. Eine andere Behandlung der Absolventen des Einführungslehrgangs SEK sei sachlich nicht begründbar.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2009 zurück und begründete dies wiederum mit der fehlenden kontinuierlichen Diensterfüllung während des Einführungslehrgangs und der Erprobung. Zudem sei ausdrücklich die „Verwendung“ des Beamten in der Spezialeinheit Voraussetzung für die Gewährung der Zulage. Von einer Verwendung könne aber erst nach erfolgreicher Absolvierung des Einführungslehrganges sowie der sich daran anschließenden Erprobung im SEK gesprochen werden.

7

Daraufhin hat der Kläger am 15. Dezember 2009 Klage erhoben.

8

Er trägt vor:

9

Für die Bestimmung des nach § 22 EZulV (2005) zulagenberechtigten Personenkreises komme es auf die Frage, ob der Beamte bereits endgültig in eine Einsatzgruppe des SEK aufgenommen worden ist, nicht an. Vielmehr sei entscheidend, ob der Beamte für das SEK verwendet werde und somit den durch das Anforderungsprofil des Dienstpostens bedingten erhöhten Leistungsanforderungen, den kontinuierlich wiederkehrenden Hochleistungs- und damit Stresssituationen ausgesetzt werde, die über die Normalanforderung des Amtes hinausgehen und daher nicht durch die allgemeine Besoldung abgegolten sind. Bei Zuweisung sowohl erschwerniszulagetypischer als auch die Erschwerniszulage nicht rechtfertigender Aufgaben sei eine entsprechende Gewichtung vorzunehmen und bei Überwiegen des zulageberechtigenden Aufgabenbereichs die Zulage zu gewähren.

10

Im Rahmen des Einführungsfortbildungslehrgangs SEK würden die durchgeführten Tätigkeiten zu 100% die Tätigkeiten im Spezialeinsatzkommando widerspiegeln. So würden in besonders intensiver Weise gefahrgeneigte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schießfortbildung, dem Auf- und Abseilen aus großen Höhen, der Hubschrauberfortbildung, dem taktischen Einsatztraining unter erschwerten Bedingungen, der einsatzbezogenen Selbstverteidigung, dem Abwehr- und Angriffsverhalten in besonders gefährlichen Szenarien, dem Höheninterventionstraining und dem Kriseninterventionstraining gegenüber Personen mit suizidalen Absichten in besonderen Gefahrenlagen trainiert. Im Rahmen des Lehrgangs habe er, der Kläger, an zwei Übungen teilgenommen, die für das und mit dem SEK durchgeführt worden seien. Zudem habe er im Rahmen des Lehrgangs an einem realen Großeinsatz teilgenommen. Dabei habe es sich um einen vermeintlichen Überfall auf eine Sparkasse gehandelt, der sich später als Übung herausstellte, von der die Polizeikräfte vorher nicht in Kenntnis gesetzt worden seien.

11

Selbst die Teilnehmer des parallel zum SEK-Ausbildungslehrgang durchgeführten MEK-Lehrgangs, der nur 3 Monate gedauert habe und bei dem das Anforderungsprofil geringer sei, sei die Erschwerniszulage gewährt worden. Schließlich habe er als Teilnehmer an einer GSG 9-Ausbildung für die Zeit der Abordnung die entsprechende GSG 9-Zulage erhalten. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb ihm die SEK-Zulage verwehrt werde.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 22.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2009 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 30. September 2007 die Erschwerniszulage gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV (2005) zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, dass diejenigen Beamten, die den Ein- und Fortbildungslehrgang nicht erfolgreich absolvierten, auch nicht die Einsatzgruppe des SEK aufgenommen würden, sondern vielmehr zu ihrer Stammdienststellen zurückkehrten. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Beamten nicht schon während des Lehrganges Einsatzbeamte des SEK seien, sondern erst nach Absolvierung des Lehrgangs und festgestellter Eignung. Zwar könne es vorkommen, dass die zur Ausbildung zugewiesenen Beamten zum Zwecke des Kennenlernens des Ablaufs eines tatsächlichen Einsatzes an einem solchen teilnehmen. Jedoch befänden sich diese nicht wie die Einsatzkräfte des SEK in „vorderster Front“, sondern würden zurückgezogen von einem als „Bärenführer“ bezeichneten Beamten kontrolliert. Im Übrigen sei es zwar richtig, dass den Absolventen des Einführungslehrgangs MEK die Erschwerniszulage für die Zeit der Ausbildung zunächst tatsächlich gezahlt worden sei. Dies sei aber nunmehr abgestellt worden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

19

Der Kläger hat für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Erschwerniszulage. Die angefochtenen Bescheide sind mithin rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Solange es an einer entsprechenden besoldungsrechtlichen Regelung fehlt, können Zahlungsansprüche im Wege eines Leistungsantrags nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 1/04 –, NVwZ-RR, 2005, 833; Bayerischer VGH, Urteil vom 30. November 2009 –14 B 06.2477 –, juris). Bei der Auslegung der Besoldungsgesetze kommt dem Wortlaut besondere Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 B 36/09 –, juris m.w.N.).

21

In Anlegung dieser Maßstäbe hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erschwerniszulage.

22

Als Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein § 47 Satz 1 BBesG i.V.m. § 22 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZuIV -) vom 26.04.1976 (BGBl. I Seite 1101) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) in Betracht. Nach § 47 Satz 1 BBesG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Von dieser Verordnungsermächtigung ist durch Erlass der Erschwerniszulagenverordnung Gebrauch gemacht worden. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV (2005) erhalten Polizeivollzugsbeamte, die in einem Spezialeinsatzkommando eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich.

23

Entgegen der Ansicht des Klägers erfüllte dieser während des Zeitraums vom 1. April 2007 bis 31. September 2007 die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Bezug der Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV (2005) nicht. Denn in der Absolvierung des Einführungsfortbildungslehrganges SEK liegt keine die Zulagenberechtigung auslösende Verwendung des Klägers in einem Spezialeinsatzkommando des Landes Sachsen-Anhalt für besondere polizeiliche Einsätze im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV (2005).

24

Für die Annahme einer „Verwendung“ in diesem Sinne bedarf es angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift („Polizeivollzugsbeamter […] in einem Spezialeinsatzkommando des Landes“) zumindest der Zugehörigkeit zu der in § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV (2005) genannten Beamtengruppe, mithin der Aufnahme des jeweiligen Einsatzbeamten in die Einsatzgruppe des SEK, was erstnach erfolgreicher Absolvierung des Einführungsfortbildungslehrgangs und festgestellter Eignung erfolgt. Über diese Zugehörigkeit hinaus kommt es für die Gewährung der Erschwerniszulage zudem darauf an, dass der Dienstposten des Beamten von seiner Zugehörigkeit zu der Spezialeinheit maßgebend geprägt ist, d.h. typischerweise erschwernisbehaftete Tätigkeiten umfasst, um derentwillen die Erschwerniszulage gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 – 2 C 52/88 –, juris; dem folgend VG Magdeburg, Urteil vom 21. Februar 2006 – 5 A 306/05 MD und Urteil vom 04. September 2007 – 5 A 376/06 MD –, jeweils juris). Danach ist entscheidend, dass der Beamte bei dem Polizeiverband, dem er angehört , in zulagenberechtigender Weise verwendet wird, es mithin nicht allein auf die Zugehörigkeit zur entsprechenden Beamtengruppe ankommt.

25

Die Aufnahme des Klägers in das Spezialeinsatzkommando erfolgte im Falle des Klägers erst zum 1. Oktober 2007, dem Zeitpunkt seiner Versetzung zum SEK. Erst ab diesem Zeitpunkt ist von der grundlegenden Zugehörigkeit zur Einsatzgruppe des SEK auszugehen.

26

Eine Gleichsetzung der Teilnahme des Klägers an einem Einführungs-fortbildungslehrgang des SEK mit einer Zugehörigkeit in der jeweiligen Sondereinheit verbietet sich – unabhängig von der Intensität bzw. der Realitätsnähe der durchgeführten Übungen – bereits angesichts des gesetzessystematischen Zusammenhangs des § 22 EZulV (2005) mit den übrigen Vorschriften der EZulV (2005). So regelt z.B. § 23 e EZulV (2005) in den Abs. 1 und 2 die Zulagengewährung für Kampfschwimmer und Minentaucher und bestimmt dort ausdrücklich: „(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmerzulage) …. (2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) … . Auch § 23 m EZulV (2005), welcher in Abs. 1 die Zulagengewährung für Soldaten regelt, die im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, bestimmt in Abs. 2 ausdrücklich: „Die Zulage erhalten auch Soldaten während der lehrgangsgebundenen Ausbildung für diese Einsätze, frühestens jedoch ab dem Tag nach bestandener Eignungsfeststellung.“ Bereits der Umstand des Bestehens ausdrücklicher Regelungen bezogen auf die Fallgruppe der (lehrgangsgebundenen) Ausbildung für entsprechende Einsätze zeigt, dass der Verordnungsgeber bewusst zwischen Verwendung und Ausbildung in einem Einsatzbereich unterscheidet und in bestimmten Fällen eine Gleichstellung von Verwendung und Ausbildung in der jeweiligen Spezialeinheit vornimmt (vgl. auch §§ 23 h Abs. 1 Satz 2, 23 l Abs. 2 EZulV [2005]) bzw. von einer solchen – wie im vorliegenden Fall – absieht.

27

Einer ausdehnenden Auslegung – entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut – ist die Vorschrift des § 22 EZulV (2005) nicht zugänglich. Der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG für die Besoldung, der gemäß § 1 Besoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) auch für Landesbeamte und gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch für Zulagen gilt, setzt nach ständiger Rechtsprechung einer ausdehnenden Auslegung von leistungsbegründenden Tatbeständen sehr enge Grenzen. Ausweitungen des Personenkreises der Empfänger von Besoldungsleistungen sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 2 C 27/97 –, ZBR 1999, 170; OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 1994 – 3 L 61/93 –, ZBR 1995, 48, 49, jeweils m. w. N.).

28

Die Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV (2005) hält auch im Hinblick auf das sinngemäße Vorbringen des Klägers, sein Ausschluss aus dem Kreis der Zulageberechtigten wegen bloßer Teilnahme an einem Einführungsfortbildungslehrgang verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, einer rechtlichen Überprüfung durch das Gericht stand.

29

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001– 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310 (318) m.w.N.)

30

Im Falle des Erlasses von Normen ist es grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen.

31

Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt dabei seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Generell ist der Normgeber – insbesondere bei Massenerscheinungen – auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 318 f. m.w.N).

32

Dem Gesetzgeber kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade auf dem Gebiet des Besoldungsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Entscheidungen vom 04. Juni 1969 – 2 BvR 377/66, 2 BvR 333/66, 2 BvR 323/66 –, juris). Dies gilt in besonderem Maße für Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, vom Gesetz- und Verordnungsgeber insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden gerade auf diesem Gebiet häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Er muss nämlich innerhalb des Besoldungsrechts nicht nur auf das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern sehen, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte berücksichtigen, vor allem solche der Wirkung einer konkreten Differenzierung oder Nichtdifferenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in der Regel hingenommen werden. Derartige Regelungen verletzen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Oktober 1983 – 2 BvL 22/80 –, NVwZ 1984, 231; BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 – 2 B 109/94 –, juris).

33

Hieran gemessen begegnet die Regelung in § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV (2005) keinen durchgreifenden Bedenken. Die Ausgestaltung der Norm, welche die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen für den Einsatz im Spezialeinsatzkommando einer Verwendung als Polizeivollzugsbeamter bei der Einsatzgruppe des SEK nicht gleichstellt, ist nicht evident sach- und damit gleichheitswidrig. Es besteht ein plausibler und sachlicher Grund dafür, die Teilnehmer eines Lehrgangs für den Einsatz im SEK im Hinblick auf die Gewährung einer Erschwerniszulage nicht wie die beim SEK verwendeten Beamten zu behandeln. Denn während im Rahmen des sechsmonatigen Einführungsfortbildungslehrganges lediglich die Übung des Umgangs mit besonderen Gefährdungslagen Gegenstand der Tätigkeit ist, sind die Aufgaben und Arbeitsbedingungen der zweiten Vergleichsgruppe von der kontinuierlich wiederkehrenden Bewältigung realer Gefährdungslagen – etwa der Zugriff auf gewaltbereite Täter – und der damit verbundenen höheren psychischen Belastung geprägt, die im Rahmen des Ausbildungslehrgangs nicht in entsprechender Weise abverlangt wird, mag die physische Belastung im Rahmen des Lehrgangs auch vergleichbar sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des stets wiederkehrenden „Ernstfalles“ im Sinne einer tatsächlichen besonderen Gefährdungssituation ist mit Blick auf den vorstehend umrissenen weiten Regelungs- und Typisierungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nachvollziehbar.

34

Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass den Teilnehmern des parallel zum SEK-Ausbildungslehrgang durchgeführten MEK-Lehrgangs die Erschwerniszulage gewährt worden sei und er selbst bereits als Teilnehmer an einer GSG 9-Ausbildung für die Zeit der Abordnung die entsprechende GSG 9-Zulage erhalten habe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Denn auf eine Gleichheit im Unrecht kann sich der Kläger nicht berufen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine nach der Rechtslage nicht vorgesehene Begünstigung oder Belastung handelt. Der Gleichheitssatz verleiht keinen Anspruch auf Wiederholung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns, weil eine durch rechtswidrige Verwaltungsübung erzeugte Pflicht der Verwaltung zu weiterem rechtswidrigem Handeln dem Vorrang des Gesetzes zuwiderlaufen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – VIII C 104.69 –, BVerwGE 34, 278, 282 f.). Im Übrigen ist diese Praxis mittlerweile abgestellt.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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published on 22.01.2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zahlung einer Zulage durch den Beklagten. Er war vom 01. Oktober 2007 bis zum 30. April 2014, zuletzt im Range eines Polizeioberrates, als Dezernatsleiter … in dem beklagen B. und damit zugleich als Leiter des..
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(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.