Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Sept. 2012 - 5 A 278/11

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0925.5A278.11.0A
published on 25/09/2012 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Sept. 2012 - 5 A 278/11
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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Entscheidung über ihre Bewerbungen auf zwei Beförderungsdienstposten.

2

Die Klägerin ist Polizeivollzugsbeamtin des Landes Sachsen-Anhalt im Statusamt einer Polizeioberkommissarin (Bes.Gr. A 10 LBesO). Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurde sie im Zentralen Einsatzdienst (ZED)/Diensthundführergruppe Harz auf dem Dienstposten eines Sachbearbeiters Einsatz/Einsatzführer Diensthundführergruppe verwendet. Zugleich wurde sie bis auf Weiteres mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Leiters der Diensthundführergruppe am Dienstort Harz beauftragt. Darüber hinaus wurde die Klägerin mit Wirkung vom 27. Juli 2009 bis auf Weiteres mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Leiters der Diensthundführereinheit im ZED am Dienstort B-Stadt beauftragt.

3

Im Oktober 2010 schrieb die Beklagte den nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (jetzt LBesO) bewerteten Dienstposten des Leiters der Diensthundführergruppe im ZED Harz aus, auf den sich unter anderem die Klägerin am 27. Oktober 2010 bewarb. Unter dem 8. März 2011 schrieb die Beklagte zudem den nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (jetzt LBesO) bewerteten Dienstposten des Leiters der Diensthundführereinheit im ZED am Dienstort B-Stadt aus, auf den sich die Klägerin mit Schreiben vom 17. März 2011 ebenfalls bewarb.

4

Mit Schreiben vom 21. März 2011 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf den Bewerbungsschluss am 30. November 2010 auf, über ihre Bewerbung auf den Dienstposten des Leiters der Diensthundführergruppe im ZED Harz zu entscheiden. Mit Bescheid vom 5. April 2011 hob die Beklagte die Stellenausschreibung für diesen Dienstposten auf und teilte der Klägerin mit, der Dienstposten werde erneut auf der Grundlage der nächsten Regelbeurteilung nach dem 1. Juni 2011 ausgeschrieben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Hinblick auf die Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens seien für mehrere Bewerber aktuelle Beurteilungen angefordert worden. Eine Beurteilung sei durch die Klägerin selbst für einen ihrer Konkurrenten erstellt worden. Das Ergebnis dieser Beurteilung sei wesentlich schlechter als das Ergebnis, welches die Klägerin selbst in ihrer Beurteilung erhalten habe. Es bestehe somit die Besorgnis der Befangenheit, weshalb neu beurteilt werden müsse. Aufgrund der vorliegenden Beurteilung für den Konkurrenten der Klägerin könne der Beförderungsdienstposten nicht vergeben werden.

5

Mit weiterem Bescheid vom 8. April 2011 hob die Beklagte auch die Stellenausschreibung für den Dienstposten des Leiters der Diensthundführereinheit im ZED am Dienstort B-Stadt auf. Zur Begründung führte sie aus, nach der Prüfung der vorgelegten Bewerbungsunterlagen sei deutlich geworden, dass die zu erstellenden Beurteilungen Unstimmigkeiten aufwiesen, die einer rechtlich korrekten Auswahlentscheidung entgegenstünden. So seien teilweise Anlassbeurteilungen durch direkte Mitkonkurrenten der Bewerber erstellt worden. Eine derartige Mitwirkung einzelner Bewerber am Auswahlverfahren führe zu rechtsfehlerhaften Entscheidungen. Eine Neuausschreibung sei erst nach erfolgter Beendigung der Erstellung der Regelbeurteilungen 2011 beabsichtigt.

6

Unter dem 5. Mai 2011 erhob die Klägerin gegen die beiden vorgenannten Bescheide Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, es seien keine sachlichen Gründe für den Abbruch der Stellenbesetzungsverfahren gegeben. Allein das Vorliegen eines abstrakten Konkurrenzverhältnisses des Beurteilers zu einem der von ihm Beurteilten reiche nicht aus, um von dessen tatsächlich gegebener mangelnder Objektivität und Unvoreingenommenheit im Hinblick auf den Beurteilten auszugehen. Bei Beurteilungen sei die bloße Besorgnis der Befangenheit gerade nicht geeignet, diese als fehlerhaft anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass sie – die Klägerin – nicht willens oder in der Lage gewesen sei, ihren Mitkonkurrenten sachlich und gerecht zu beurteilen, lägen nicht vor. Insbesondere sei der von ihr beurteilte Beamte auch nicht gegen seine Beurteilung vorgegangen.

7

Mit der Klägerin am 25. August 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Erstellung der Anlassbeurteilung für einen Mitbewerber durch die Klägerin sei als Teil des Auswahlverfahrens anzusehen. Da die Klägerin sich selbst auf die in Rede stehenden Dienstposten beworben habe, sei sie von einer Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, unmittelbar auf ihre eigenen Chancen im Auswahlverfahren Einfluss zu nehmen, indem sie ihren Konkurrenten habe bewusst schlechter bewerten oder von einer angebrachten besseren Bewertung Abstand nehmen können. Ob die Klägerin hiervon tatsächlich Gebrauch gemacht habe, sei demgegenüber unerheblich.

8

Am 26. September 2011, einem Montag, hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

9

Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor, nicht die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, sondern allein das Auswahlverfahren sei als förmliches Verwaltungsverfahren anzusehen, an dessen Mitwirkung sie – die Klägerin – gehindert wäre. An dem eigentlichen Auswahlverfahren habe sie aber nicht mitwirken sollen. Der Abbruch der Stellenbesetzungsverfahren könne auch deshalb nicht unter Hinweis auf zeitnah zu erstellende Regelbeurteilungen als sachlich gerechtfertigt angesehen werden, da die Beklagte entgegen ihrer Ankündigung bis ins Jahr 2012 hinein keine Regelbeurteilungen erstellt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 5. April 2011 und vom 8. April 2011 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 zu verpflichten, über die Bewerbungen der Klägerin im Hinblick auf die Stellenausschreibungen „Leiterin Diensthundführergruppe am Dienstort Harz“ sowie „Leiterin Diensthundführereinheit am Dienstort B-Stadt“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie tritt der Klage mit der ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergänzenden Begründung entgegen, der Abbruch der Stellenbesetzungsverfahren sei aus der berechtigten Sorge erfolgt, dass von der Klägerin beurteilte Mitbewerber gegen die getroffene Auswahlentscheidung Rechtsbehelfe erheben würden. Zur Rechtfertigung der Abbruchentscheidungen sei der Anschein der Voreingenommenheit der Klägerin ausreichend. Sie – die Beklagte – sei gehalten, das Stellenbesetzungsverfahren und die Auswahlentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf eine tragfähige Grundlage zu stellen.

15

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist begründet.

17

Die Bescheide der Beklagten vom 5. April 2011 und vom 8. April 2011 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Entscheidung der Beklagten über ihre Bewerbungen auf die in Rede stehenden Beförderungsdienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

18

Ein Beamter hat gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe von Beförderungsdienstposten einen Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn eine Auswahlentscheidung, d.h. Ernennung oder eine Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens, vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 -, IÖD 2011, 242). Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr muss seine Wahl mithin nicht aufgrund der konkreten Ausschreibung treffen. Er darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren demnach aus sachlichen Gründen jederzeit beenden, um die Stelle etwa zu einem späteren Zeitpunkt unter anderen Bedingungen auszuschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 2/09 -, zitiert nach juris; Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112; Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, 172; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 -, NVwZ-RR 2009, 344). Dem Dienstherrn bleibt es aber auch unbenommen, von der ursprünglich beabsichtigten Besetzung einer freien Stelle mittels einer statusändernden Entscheidung abzusehen und die Stelle unbesetzt zu lassen oder stattdessen ohne ein am Maßstab des Grundsatzes der Bestenauslese orientiertes Auswahlverfahren mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen (vgl. hierzu VG Magdeburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 5 B 36/11 -). Es steht grundsätzlich im freien, lediglich personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen des Dienstherrn, ob und wie (Beförderung, Versetzung, Umsetzung) er eine offene Stelle zu besetzen gedenkt. Das insoweit eröffnete Ermessen dient allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Rechte des Beamten werden hierdurch nicht berührt. Dementsprechend hat der Einzelne grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte freie Stellen (nach-)besetzt werden. Hiervon ausgehend ist das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens liegt beispielsweise dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, a. a. O.; Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 2/09 -, a. a. O.) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. September 2006 - 5 ME 219/06 -, NVwZ-RR 2007, 404 [m. w. N.]) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 B 2230/02 -, DÖD 2004, 205). Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kann auch darin liegen, dass das bisherige Anforderungsprofil unklar formuliert und daher missverständlich ist, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass potentielle Bewerber durch die Formulierung des Anforderungsprofils von einer Bewerbung abgehalten worden sind, weil sie davon ausgehen mussten, die Voraussetzungen nicht zu erfüllen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 6 B 560/08 -, zitiert nach juris). Die Grenze des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens ist lediglich in den Fällen überschritten, in denen die von ihm für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angeführten Gründe bloß vorgeschoben sind, um gezielt und willkürlich, d. h. ohne sachliche Rechtfertigung, einen bestimmten Bewerber fernzuhalten oder einen anderen Bewerber zum Zuge kommen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 1 B 509/09 -, zitiert nach juris).

19

In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Abbruch des Auswahlverfahrens zur Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsdienstposten ohne sachlichen Grund erfolgt. Die Beklagte wollte die Dienstposten erkennbar weder unbesetzt lassen noch etwa unter geänderten Bedingungen, z. B. ohne Ausschreibung, mit einem anderen Anforderungsprofil oder zur Änderung des Bewerberkreises, besetzen. Alleiniger Grund für den Abbruch der Stellenbesetzungsverfahren war vielmehr die bestehende Konkurrenzsituation zwischen einem der Bewerber und der Klägerin und der Umstand, dass die Klägerin gerade für diesen Bewerber eine Anlassbeurteilung erstellt hat, welche die Beklagte ihrer Auswahlentscheidung zugrunde zu legen beabsichtigte. Es ist aber weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich diese Konstellation bei einer späteren erneuten Ausschreibung der in Rede stehenden Beförderungsdienstposten nicht in gleicher Weise ergeben würde. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts vielmehr bestätigt, dass die Klägerin auch bei der Erstellung der Regelbeurteilungen 2011, auf deren Grundlage die Stellenbesetzungsverfahren ausweislich der Begründungen der angegriffenen Bescheide (neu) durchgeführt werden sollen, als Erstbeurteilerin für den (potentiellen) Mitkonkurrenten beteiligt ist. Die von der Beklagten in ihren Abbruchentscheidungen in Bezug genommene Konkurrenzsituation zwischen der Klägerin und einem der anderen Bewerber besteht also nach wie vor. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass sie im Zeitpunkt der Abbruchentscheidungen beabsichtigt hat, Maßnahmen organisatorischer Art zu ergreifen, um diese Konkurrenzsituation im Hinblick auf die beabsichtigten Besetzungsentscheidungen zu verhindern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte in Erwägung gezogen hat, im Hinblick auf den Konkurrenten der Klägerin die Beurteilungszuständigkeiten im Einklang mit den für sie, die Beklagte, geltenden Beurteilungsrichtlinien zu ändern, indem sie etwa den zur Vertretung der Klägerin bestellten Beamten mit der Erstellung der Erstbeurteilung betraut. Vielmehr hat die Klägerin ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge den betreffenden Beamten zwischenzeitlich erneut (regel-)beurteilt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, welche Umstände sich bei einem neuen Auswahlverfahren zur – nach wie vor von der Beklagten beabsichtigten – Besetzung der in Rede stehenden Dienstposten gegenüber den Gegebenheiten in den abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahren wesentlich ändern sollten und daher den Abbruch der bereits eingeleiteten Verfahren rechtfertigen könnten.

20

Im Übrigen geht die Beklagte in ihrer Begründung zur Rechtfertigung des Abbruchs der beiden Stellenbesetzungsverfahren von rechtlich unzutreffenden Annahmen aus.

21

Die Bestimmung des § 21 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA), nach dem im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 -, BVerwGE 106, 318 [m. w. N.]). Erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers. Diese liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers unterscheidet sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 -, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802). Dass die Klägerin als Erstbeurteilerin eines Mitbewerbers auf die in Rede stehenden Dienstposten tatsächlich voreingenommen war, hat die Beklagte aber nicht behauptet. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte hinreichend substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich. Allein der von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 5. April 2011 angeführte Umstand, das Ergebnis der Beurteilung des Mitbewerbers der Klägerin sei wesentlich schlechter ausgefallen als ihre eigene Beurteilung, vermag für sich gesehen nicht auszureichen, um eine objektive Befangenheit der Klägerin zu begründen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Klägerin und ihrem Mitbewerber, für den sie eine Beurteilung verfasst hat, deutliche Leistungs- und Befähigungsunterschiede bestehen, die in unterschiedlichen Beurteilungsergebnissen zum Ausdruck kommen. Außerdem hat die Klägerin ihre eigene Beurteilung nicht selbst erstellt. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 8. April 2011 zur Begründung des Abbruchs des Verfahrens zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Diensthundführereinheit im ZED am Dienstort B-Stadt ausgeführt hat, die zu erstellenden Beurteilungen hätten Unstimmigkeiten aufgewiesen, hat sie dies weder in ihrem Widerspruchsbescheid noch im gerichtlichen Verfahren näher in einem Maße konkretisiert, welches den Schluss auf eine tatsächliche Voreingenommenheit der Klägerin im Hinblick auf die Beurteilung des Mitbewerbers rechtfertigen könnte. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, die Klägerin habe Konkurrenten „aus nicht erklärbaren Gründen wesentlich schlechter beurteilt […] als der Vorbeurteiler“. Insoweit ist mangels gegenteiligen Vorbringens der Beklagten auch denkbar, dass das schlechtere Ergebnis der von der Klägerin erstellten Beurteilung im Vergleich zur letzten Beurteilung des betreffenden Beamten seinen Grund in der Anwendung eines anderen – strengeren – Beurteilungsmaßstabes durch die Klägerin hat. Jedenfalls hat die Beklagte keine näheren Ausführungen hierzu gegeben.

22

Ein Abbruch der Stellenbesetzungsverfahren lässt sich ebenso wenig mit der Begründung der Beklagten rechtfertigen, in Anbetracht des Konkurrenzverhältnisses zwischen der Klägerin und einem Mitbewerber habe die begründete Sorge bestanden, dass der von der Klägerin beurteilte Mitbewerber gegen die getroffene Auswahlentscheidung Rechtsbehelfe erheben würde. Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kann in diesem Zusammenhang allenfalls dann gegeben sein, wenn die bereits getroffene, noch nicht vollzogene Auswahlentscheidung verwaltungsgerichtlich beanstandet worden ist (vgl. etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 3 BS 265/03 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. September 2006 - 5 ME 219/06 -, NVwZ-RR 2007, 404; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -, zitiert nach juris; einschränkend BayVGH, Beschluss vom 29. September 2005 - 3 CE 05.1705 -, NVwZ-RR 2006, 344). Allein die Befürchtung, unterlegene Bewerber könnten die beabsichtigte Auswahlentscheidung gerichtlich angreifen, reicht insoweit nicht aus. Mit Rechtsbehelfen unterlegener Bewerber muss die Auswahlbehörde bei jedem dem Grundsatz der Bestenauslese unterstellten Stellenbesetzungsverfahren rechnen. Würde ihr die Möglichkeit des Verfahrensabbruchs allein wegen einer andernfalls zu erwartenden gerichtlichen Überprüfung ihrer Auswahlentscheidung zuerkannt, könnte sich die betreffende Behörde stets ohne Angabe weiterer Gründe darauf zurückziehen. In diesem Fall wären Entscheidungen ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen im Ergebnis aber kaum mehr gerichtlich überprüfbar. Dies stünde auch im Widerspruch zu dem rechtlich allgemein anerkannten berechtigten Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, a. a. O.; Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 2/09 -, a. a. O.). Im Übrigen hat keiner der von der Klägerin beurteilten Mitbewerber nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen seine Beurteilung erhoben.

23

Eine andere Frage ist demgegenüber, ob es der Grundsatz der Chancengleichheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleitende Gebot des fairen Verwaltungsverfahrens gebieten, dass angesichts möglicher Interessenkonflikte von der Mitwirkung an der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung – unabhängig von einer tatsächlichen Voreingenommenheit oder der Besorgnis der Befangenheit – bereits ausgeschlossen ist, wer zu dem zu Beurteilenden in einem Konkurrenzverhältnis steht (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 23. Mai 1990 - 3 B 89.03631 -, ZBR 1991, 275; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 1995 - 1 A 2881/91 -, zitiert nach juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 2 EO 1170/03 -, zitiert nach juris; siehe auch BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - 3 B 98.3170 -, zitiert nach juris, wonach ein lediglich abstraktes Konkurrenzverhältnis nicht ausreichend für ein Mitwirkungsverbot sein soll). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung. Zum einen hat die Beklagte – wie bereits dargestellt – beabsichtigt, die in Rede stehenden Dienstposten ungeachtet eines Konkurrenzverhältnisses zwischen der Klägerin und einem der Mitbewerber unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu besetzen. Zum anderen würde auch ein Verbot der Mitwirkung der Klägerin an der Erstellung der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers nicht ohne Weiteres den Abbruch der Stellenbesetzungsverfahren rechtfertigen.

24

Bei einem Verstoß gegen ein bestehendes Mitwirkungsverbot würde es sich – lediglich – um einen Fehler innerhalb des Stellenbesetzungsverfahrens handeln, der isoliert ohne Weiteres hätte ausgeräumt werden können, um die beabsichtigte Auswahlentscheidung auf eine rechtsfehlerfreie Grundlage zu stellen. Eines Abbruchs der beiden Auswahlverfahren und einer neuen Ausschreibung bedurfte es hierfür nicht (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BayVGH, Beschluss vom 29. September 2005 - 3 CE 05.1705 -, a. a. O.). Wie die Beklagte selbst einräumt, ist sie es, die das Auswahlverfahren leitet und in diesem Rahmen dafür Sorge zu tragen hat, dass die Auswahlentscheidung auf zutreffenden tatsächlichen und rechtlich nicht zu beanstandenden Grundlagen beruht. Hierzu gehört insbesondere, die im Hinblick auf die beabsichtigte Auswahlentscheidung eingeholten Beurteilungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht auf Fehler zu prüfen und ggf. vom jeweiligen Beurteiler eine überarbeitete oder neue Beurteilung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken einzufordern. Ebenso wäre es dann an der Beklagten gewesen, eine andere Person als die Klägerin zum Erstbeurteiler für den betreffenden Mitbewerber zu bestimmen, wenn sie im Hinblick auf die für diesen Beamten einzuholende Beurteilung Bedenken an der Unvoreingenommenheit und Objektivität der Klägerin gehabt oder aus anderen Gründen eine Mitwirkung der Klägerin an der Erstellung der Beurteilung als ausgeschlossen erachtet hätte. Gleiches gilt für den Fall der während des Stellenbesetzungsverfahrens gewonnenen Erkenntnis, dass bei der Auswahlentscheidung nicht (allein) auf die bereits eingeholten Anlassbeurteilungen, sondern (auch) auf – ggf. noch zu erstellende – Regelbeurteilungen abzustellen ist (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, zitiert nach juris; Beschluss vom 18. August 2011 - 1 M 65/11 -, zitiert nach juris; Beschluss der Kammer vom 30. November 2011 - 5 B 334/11 MD -). Auch unter diesem Aspekt erscheint ein Abbruch der Stellenbesetzungsverfahrens nicht als sachlich gerechtfertigt, wenn die in Rede stehenden Dienstposten – wie hier – unter im wesentlichen gleichen Bedingungen tatsächlich besetzt werden sollen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 31/03/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Seit 2003 war er beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiter tätig. Im September 2004 wurde
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.