Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Mai 2014 - 3 A 123/13

Gericht
Tatbestand
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Der am … 1971 in P. geborene Kläger erwarb während seines Wehrdienstes die Qualifizierung zum Fahrlehrer der Ausbildungsklassen A und BE/CE. Den entsprechenden Bundesdienstfahrlehrerschein legte er am 20.12.2000 beim damaligen Landkreis O. vor, um ihn in einen zivilen Fahrlehrerschein umschreiben zu lassen. Aus dem Bundeswehrdienst schied der Kläger im Jahr 2006 aus.
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Bereits am 1.11.2005 meldete er beim Landkreis O. den Betrieb einer Fahrschule mit dem Namen „V. (V.)“ als Gewerbe an. Der Landkreis O. erteilte dem Kläger auf seinen Antrag vom 23.10.2005 am 1.11.2005 die Erlaubnis, eine Fahrschule für die Klassen A und BE zu betreiben, und verfügte, die Ausbildung in anderen Klassen sei unzulässig. Die bei der Behörde in diesem Zusammenhang hinterlegte Fahrlehrerscheinkopie enthält die handschriftlichen Eintragungen „A, BE, CE, L, M“ als Fahrlehrerlaubnisklassen. Am 2.4.2007 wurde die Fahrschulerlaubnis für die neue Adresse E. Straße … in B. der Fahrschule „V.“ ausgestellt.
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Am 22.12.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis der Fahrschule „V.“ für die Zweigstelle O. Chaussee … in M.. Angekreuzt waren in dem Formular die Ausbildungsklassen „CE“ und „DE“. In der Rubrik „Fahrlehrerschein“ des vom Kläger unterschriebenen Formulars waren die Klassen „A, BE, CE, L, M, DE“ handschriftlich eingetragen. Vorgelegt wurde der Fahrlehrerschein, in dem die Fahrlehrerlaubnisklassen „A, BE, CE, L, M, DE“ handschriftlich eingetragen waren. In der Rubrik „Der Inhaber besitzt die Fahrlehrerlaubnis der Klasse“ war handschriftlich eingetragen „BCED“ seit „2000“ und „A“ seit „2002“. Vorgelegt wurde die Fahrschulerlaubnis vom 2.4.2007 und am 29.12.2009 (Eingangsstempel des Beklagten) nachgereicht ein Nutzungsvertrag vom 1.12.2009 der unter der Wohnadresse des Klägers ansässigen Fahrschule A. in S. mit der in B./E. Straße … ansässigen Fahrschule V. sowie ein Anschreiben vom 22.12.2009, das vom Kläger unterschrieben ist und textlich wörtlich eine „Auflistung unserer Fahrzeuge zur Ausbildung von Fahrschülern“ enthält, zu denen auch ein „Ausbildungsfahrzeug der Klasse D“ mit dem amtlichen Kennzeichen „X 1“ gehört. In dem Nutzungsvertrag vereinbarten die beiden Fahrschulen, die „Nutzung des Kraftomnibusses O 303 mit dem amtlichen Kennzeichen X 1 (…) in der Fahrschule V. uneingeschränkt nutzen zu können“. Der vom Beklagten dem Gericht vorgelegte Verwaltungsvorgang enthält sodann in der Fahrschulerlaubnis vom 2.4.2007 die mit dem Stempel „Landkreis B.“ versehene Unterschrift „i.A. F.“ und das Datum 04.01.2010, ferner den handschriftlichen Zusatz „u. CE, DE“ hinter dem gedruckten Satz „wird hiermit die Erlaubnis erteilt, eine Fahrschule für die Klassen A und BE zu betreiben“.
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Im August 2010 legte der Kläger dem Beklagten seinen Fahrlehrerschein zum Eintrag der bereits im Januar 2010 erteilten Fahrschulerlaubnis vor. Hierbei fielen dem Beklagten Abweichungen der letzten Buchstaben „DE“ durch eine andere Handschrift und einen anderen Stift auf. Der Beklagte überprüfte die Unterlagen und stellte fest, entgegen dem vom Kläger vorgelegten Lehrgangszeugnis der Bundeswehr habe er an einem vom 29.7.-6.9.2002 stattgefundenen Lehrgang nicht teilgenommen. Als Soldat habe er lediglich an der Nachschubschule des Heeres in Garlstedt die Fahrlehrerlaubnis MKL Kette/Leopard I und II/ Marder erworben. Die Bundeswehr teilte dem Beklagten am 25.10.2010 mit, der Kläger sei während seiner Dienstzeit nicht im Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse D gewesen.
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Der Beklagte erstattete gegen den Kläger Strafanzeige.
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Gegenüber der Staatsanwaltschaft ließ der Kläger mitteilen, die Fahrschulklasse DE sei bereits fehlerhaft eingetragen worden. Diese Fahrschulklasse habe er nie in Anspruch genommen, insbesondere keine Fahrschüler in dieser Klasse ausgebildet. Die Staatsanwaltschaft vermerkte, auf ihrer Internetpräsentation werbe die Fahrschule u.a. mit einer Ausbildung in der Klasse D. Die Einlassung des Klägers sei nicht mit der für die Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen; daher könne dem Beschuldigten lediglich eine versuchte mittelbare Falschbeurkundung nachgewiesen werden. Der Beschuldigte sei bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es seien keine weiteren Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig. Es sei kein Schaden entstanden. Daneben sei gegen den Beschuldigten ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel des Entzugs der Fahrlehrerlaubnis aller Klassen anhängig. Dieses und die Auflage der Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,- € dürfe hinreichend Eindruck auf den Beschuldigten ausüben, dass mit weiteren Verfehlungen nicht zu rechnen sei. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 17.1.2012 gem. § 153 a Abs. 1 StPO endgültig ein (Bl. 42, 62 der Beiakte B).
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Mit Bescheid vom 27.10.2010 entzog der Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen, gab ihm auf, den Fahrlehrerschein innerhalb einer Frist von 5 Tagen abzugeben, drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Verhängung eines Zwangsgeldes von 1.000,- € an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es lägen Tatsachen vor, die den vom Kläger angegebenen Besitz einer Fahrlehrerlaubnis der Klasse D (Bus) ernstlich in Frage stellten. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse D sei „nachgetragen“ worden. Entgegen seiner Aussage habe der Kläger während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr keinen Erweiterungslehrgang für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse D belegt. Dies habe die Bundeswehr bestätigt. Der Eintrag der Fahrlehrerlaubnisklasse D im Fahrlehrerschein des Klägers sei nachweisbar weder durch ihn, den Beklagten, noch durch eine andere Behörde erfolgt. Der Verdacht des Vorliegens des Tatbestandes des Betrugs und der Urkundenfälschung lasse erhebliche Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers als Fahrlehrer aufkommen, was gem. § 8 Abs. 2 FahrlG den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis zur Folge habe. Eine entsprechende Anzeige sei an die Staatsanwaltschaft M. ergangen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausbildung zum Fahrlehrer für die Ausbildungsklasse D und die somit fehlende fachliche Eignung sowie der Verdacht des Betruges und der Urkundenfälschung stellten ein so gravierendes Fehlverhalten dar, dass der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis gem. § 8 Abs. 2 FahrlG unumgänglich sei. Der Gesetzeswortlaut lasse ein Ermessen dabei nicht zu. Wegen der Begründung der Verfügung im Einzelnen, der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der Nebenentscheidungen wird auf den Bescheid verwiesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.3.2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers vom 31.10.2010 - gestützt auf § 8 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FahrlG - als unbegründet zurück und führte aus, der Kläger habe ein offensichtlich verfälschtes Dokument, den Fahrlehrerschein, vorgelegt. Dies belege seine Unzuverlässigkeit. Die Richtigkeit der Schlüsse des Landkreises werde auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger die Kopie einer Kommandierungsverfügung übermittelt habe, nach der er für den 7./8.10.2002 zur „Erlangung der Lehrgangsvoraussetzung D“ abkommandiert worden sei. Denn auch hieraus ergebe sich nicht die Erlangung der Fahrlehrerberechtigung für die Klasse D. Nach diesen Feststellungen habe der Kläger versucht, die Erlaubnisbehörde zu täuschen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit dürften nicht nur rechtskräftig strafrechtlich geahndete Verstöße gegen die Rechtsordnung berücksichtigt werden. Vielmehr könnten auch andere Verstöße herangezogen werden, wenn sie zur Überzeugung der Behörde feststünden. Das sei hier der Fall. Der hier zu betrachtende Verstoß sei auch sehr schwerwiegend, weil ein Fahrlehrer besondere Vorbildfunktion erfüllen müsse. Auch vor dem Hintergrund, dass der Vorfall bereits einige Zeit zurückliege, rechtfertige sich keine andere Beurteilung. Die behauptete Gefährdung der beruflichen Existenz des Klägers dürfe als nicht sehr gravierend eingeschätzt werden, da er keinen Eilantrag beim Verwaltungsgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 2.4.2013 zugestellt.
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Am 2.5.2013 hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger trägt vor: Das vom Beklagten angestrengte staatsanwaltliche Verfahren sei gemäß § 153 a StPO eingestellt worden. Es liege mithin keine rechtskräftige Verurteilung vor, die von sich aus einen Entzug der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis auch unter dem Blickwinkel der grundgesetzlich garantierten Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könne. Er habe die Fahrschulerlaubnisurkunde und die Fahrlehrerlaubnis nicht in irgendeiner Weise manipuliert. Die Erläuterungen diesbezüglich ergäben sich bereits aus dem gefertigten Widerspruchsbescheid. Es habe keine Veranlassung gegeben, über die Fahrlehrerlaubnis bzw. Fahrschulerlaubnis der Klassen D bzw. DE zu täuschen, denn er habe keine Ausbildung in D bzw. DE betrieben. Unter Abwägung der Umstände sei die Klage daher berechtigt und der Bescheid des Beklagten aufzuheben. Auch ohne Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bestehe nach wie vor Interesse an der entsprechenden Erlaubnis, denn er, der Kläger, stehe mit einer Fahrschule in der Nähe intensiv in Kontakt und wolle gern wieder seinen Fahrlehrerberuf ausüben. In der Zwischenzeit sei er als Geschäftsführer Angestellter eines Logistikunternehmens. Seine Fahrlehrerlaubnis habe er immer zusammengeklappt im Handschuhfach des Autos gehabt und vorher nie angefasst, außer bei Vorlage an die Behörde. Deshalb sei ihm die Eintragung „DE“ nicht aufgefallen. Den Antrag vom 22.12.2009 habe er zudem nicht selbst bei der Behörde vorgelegt, sondern durch Herrn F. dort abgeben lassen, der ein Geschäftskollege sei und eine eigene Fahrschule gehabt habe. Das Ankreuzen und die Eintragung D hätten auch von der Bundeswehr oder in der Behörde vorgenommen sein können. Für DE-Erlaubnisse gebe es praktisch keinen freien Markt. Es gebe auch nur sehr wenige zertifizierte Fahrschulen dafür, da die Kosten so hoch seien. Seine Fahrschule habe nicht dazu gehört. § 7 Abs. 1 des Berufskraftfahrqualifikationsgesetzes sehe Qualifizierungen von Berufskraftfahrern vor. Für diese regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen habe er, der Kläger, Geschäftsabsichten gehabt. Er habe es so empfunden, dass nach Erteilung der Erlaubnis die Sache irgendwie zum Selbstläufer geworden sei. Er habe selber nie einen Bus gehabt. Er habe jedoch über die Fahrschule Kuba einen Bus zur Verfügung gehabt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 27.10.2010 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 27.3.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide und erwidert: Die eigentlich zuständige Sachgebietsleiterin sei bei Eingang des klägerischen Antrags im Krankenhaus gewesen. Ihre Vertretung, Frau F., habe die Erlaubnis im Januar 2010 erteilt. Weder die Sachgebietsleiterin noch Frau F. hätten das Kreuz für das „DE“ gemacht oder die entsprechende handschriftliche Eintragung der Klasse „DE“ vorgenommen. Die Einstellung des staatsanwaltlichen Verfahrens sei nicht vor dem Hintergrund des mangelnden Tatverdachts erfolgt, sondern vielmehr in der Weise, dass die Beteiligten offensichtlich übereingekommen seien, dass von der Erhebung der öffentlichen Anklage habe abgesehen werden können, weil dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilt worden seien, die geeignet gewesen seien, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegengestanden habe. Diese Form der Einstellung unterscheide sich gravierend von der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, die dann erfolge, wenn ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben sei. Es bestehe für ihn, den Beklagten, demzufolge kein Grund, von seinem bisherigen Ermittlungsergebnis abzuweichen, wonach der Kläger die Fahrlehrerlaubnisklasse D selbst nachgetragen habe. Ein anderes Ergebnis ergebe sich entgegen der Darstellung des Klägers auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid. Dieser stütze die Ermittlungen des Beklagten ausdrücklich. Durch diese Handlungsweise habe sich der Kläger im Nachgang als unzuverlässig erwiesen, worauf sich der Entzug der Fahrlehrerlaubnis ausdrücklich stütze. Dabei sei es auch unerheblich, dass der Kläger nach eigenen Angaben keine Ausbildung in den Klassen D bzw. DE betrieben haben wolle. Hierauf komme es nicht an, allein die Möglichkeit, dass er diese Klassen hätte ausbilden können, sei maßgeblich.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 329 Js 6625/11 der Staatsanwaltschaft M. sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2010 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 27.3.2013 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die in dem Bescheid verfügte Entziehung der Fahrlehrerlaubnis des Klägers beruht auf § 8 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) v. 25.8.1969 (BGBl. I S. 1336), im maßgeblichen Zeitraum des Ergehens der angefochtenen Bescheide zuletzt geändert durch Art. 58 des Gesetzes v. 6.12.2011 (BGBl. I S. 2515). Nach dieser Norm ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Erteilungsvoraussetzung, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, weggefallen ist. Unzuverlässig i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 S. 2 FahrlG). Aus dem Wortlaut der Norm („insbesondere“) ergibt sich, dass hier nur ein Regelbeispiel für die Unzuverlässigkeit genannt und nicht die Unzuverlässigkeit abschließend umschrieben ist. Nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen ist daher ein Fahrlehrer auch dann unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Fahrlehrerberuf künftig ordnungsgemäß ausüben und seine Fahrlehrerpflichten erfüllen wird (vgl. Weber, Neue Rechtsprechung zum Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis, SVR 2013, 401, 402 m.w.N.). Eine dahingehende Prognose der zuständigen Behörde kann mithin über § 8 Abs. 2 S. 2 FahrlG hinaus nicht nur bei wiederholten gröblichen Pflichtverletzungen gestellt werden. Denn zuverlässig ist ein Fahrlehrer dann, wenn sein Verhalten keinen Anhaltspunkt bietet für die Annahme, er werde seine Verpflichtungen als Ausbilder von Fahrschülern nicht gewissenhaft erfüllen oder die für einen erzieherischen Beruf unerlässliche Vorbildfunktion nicht gewährleisten (vgl. Bouska/May, Fahrlehrerrecht, Kommentar, 12. Aufl., 2013, § 2 FahrlG Anm. 4; BVerwG, Beschl. v. 29.11.1982, DÖV 1983, 735).
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In der Regel fehlt die Zuverlässigkeit, wenn Straftatbestände verwirklicht sind. Unzuverlässigkeit ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 5.6.2009 - 1 B 88/09 -, zit. nach juris: gefälschte Ausbildungsnachweise, mit denen brasilianischen Bundesligafußballern rechtswidrig zum Führerschein verholfen wurde; Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Urkundenfälschung). Vielmehr muss das Verwaltungsgericht eine eigene Überprüfung und Bewertung vornehmen, wenn kein rechtskräftig geahndeter strafrechtlicher Verstoß gegeben ist (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 4.8.2008 - 9 B 2897/08 -, zit. nach juris). Die Zuverlässigkeit des Fahrlehrers ist dabei vom Verwaltungsgericht gerade auch mit Blick auf die Erfordernisse des Berufsstandes zu beurteilen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.11.2005 - 8 B 1744/05 -, zit. nach juris).
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Der Kläger hat objektiv nicht die Berechtigung erworben, Bus-Fahrschüler auszubilden. Dies war dem Kläger auch bewusst, der Kenntnis von seiner fehlenden Qualifikation hatte, Fahrlehrer der Klasse D zu sein. Der Kläger hat selbst lediglich eine Abkommandierungsverfügung zu einem entsprechenden Lehrgang vorgelegt, aber nicht den Abschluss dieses Lehrgangs nachgewiesen. Als Fahrlehrer wusste der Kläger auch, dass die jeweils gesonderten Regelungen der Fahrerlaubnisklassen (vgl. Richtlinie 2006/126 EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.12.2006 über den Führerschein, ABl. L 403/18, Art. 4 lit. j, k zur Klasse D/DE; § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung) nur zur rechtmäßigen Erteilung der Fahrlehrerlaubnis führten, wenn die Voraussetzungen der einzelnen Klassen vorlagen. Unter diesen Umständen war es dem Kläger versagt, dem Beklagten bei der Beantragung einer Fahrschul-Zweigstellenerlaubnis am 22.12.2009 seinen Fahrlehrerschein vorzulegen, in dem wahrheitswidrig die Fahrlehrerlaubnis der Klasse D eingetragen war. Der Kläger kann nicht mit seinem Einwand gehört werden, er habe den Antrag nicht selbst bei der Behörde abgegeben, sondern durch Herrn F. vorlegen lassen. Denn der Kläger muss sich das Handeln des von ihm bevollmächtigten bzw. beauftragten Herrn F. zurechnen lassen. Hinzu kommt, dass das abgegebene Formular die Unterschrift des Klägers trägt, so dass er für den Inhalt der in dem Formular gemachten Angaben verantwortlich ist.
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Der Kläger legte sodann im August 2010 dem Beklagten den Fahrlehrerschein zum Eintrag der bereits im Januar erteilten Fahrlehrerlaubnis mit der neuen Anschrift vor und machte dadurch von einem Dokument Gebrauch, dessen Inhalt in Bezug auf die Fahrlehrerlaubnisklasse D nicht stimmte. Das Gericht folgt nicht der klägerischen Beteuerung, er habe in der Zwischenzeit den Fahrlehrerschein immer nur zugeklappt im Handschuhfach seines Autos gehabt und nicht angesehen, weshalb ihm die falsche Fahrlehrerlaubnisklasse nicht aufgefallen sei. Gerade angesichts der ebenfalls abgegebenen Beteuerungen, dass er seine Fahrschüler immer darauf hinweise, dass eine fehlerhafte Eintragung auffalle und zu korrigieren sei, hält das Gericht die vorgetragene Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten für eine bloße Schutzbehauptung. Selbst wenn sie richtig wäre, hätte der Kläger damit gegen seine Pflicht als Fahrlehrer verstoßen, den ihm behördlich übergebenen Fahrlehrerschein vor Ingebrauchnahme inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und eventuelle amtliche Falscheintragungen von sich aus berichtigen zu lassen. Indes ist für eine behördliche Falscheintragung nichts ersichtlich. Auch bei einer Bearbeitung des vom Kläger in der Weihnachtszeit gestellten Antrags durch eine Vertretung der seinerzeit im Krankenhaus liegenden Sachbearbeiterin spricht nichts dafür, dass die handschriftliche Eintragung der Klasse D von einer hierfür befugten Person vorgenommen wurde. Wer die Eintragung letztlich vorgenommen hat, kann für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen, denn maßgeblich für die Unzuverlässigkeit des Klägers ist, dass dieser sich mit der Vorlage der unrichtigen Eintragung und den Angaben im Antragsformular einer Qualifikation berühmt hat, die ihm tatsächlich nicht zustand. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung quasi eingeräumt durch seine wörtliche Einlassung, die Sache sei nach der Erteilung der Erlaubnis „für ihn irgendwie zum Selbstläufer geworden“.
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Dieses Handeln hätte ohne weiteres zur Folge haben können, dass Fahrschüler auf Bussen zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse D/DE ausgebildet worden wären von einem Fahrlehrer, der die Ausbildungsbefugnis hierzu nicht hat. Bei dem Gewicht der entsprechenden Fahrzeuge und der hohen Anzahl der mit ihnen zu befördernden Personen kann dies zu außerordentlichen Gefahren im Straßenverkehr mit schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben der Busfahrer, ihrer Fahrgäste und drittbetroffener Verkehrsteilnehmer führen. Das Bestehen dieser Gefahr vermag der Kläger nicht unter Hinweis auf eine fehlende Zertifizierung der Fahrschule für die Bus-Ausbildung und seine Erklärung, bisher seien Bus-Fahrschüler von ihm nicht ausgebildet worden, zu verneinen. Vielmehr spricht die von der Staatsanwaltschaft im Vermerk vom 8.8.2011 (Bl. 40 der Beiakte B) in Bezug genommene Internetwerbung der Fahrschule für eine Ausbildung in der Fahrschulklasse D wie auch der vom Kläger am 29.12.2009 beim Beklagten nachgereichte Vertrag, in dem von einer „uneingeschränkten Nutzung“ des genannten vorhandenen Omnibusses die Rede ist, dafür, dass der Kläger selbst keine Hindernisse für die Ausbildung von Fahrschülern auf Bussen sah und dass die Ausbildung unmittelbar bevorstand. Bereits das Unterlassen der Eigenkontrolle bezüglich der Eintragungen im Fahrlehrerschein und die Vorlage eines amtlichen Dokuments bei der zuständigen Behörde, dessen Eintragungen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, verstößt gegen die Vorbildfunktion des Fahrlehrers. Der Kläger hat dies bei der Erörterung entsprechender Beispielsfälle aus der Fahrschul- und Fahrerlaubnisbehördenpraxis in der mündlichen Verhandlung (vgl. Terminsprotokoll S. 2) nicht in Abrede gestellt.
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Der Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers als Fahrlehrer steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht wegen Fälschung des Fahrlehrerscheins strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde. Der Kläger kann insoweit nicht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen, dass das zunächst eingeleitete staatsanwaltliche Verfahren nach Ergehen des angefochtenen Bescheides des Beklagten durch staatsanwaltliche Verfügung vom 17.1.2012 (Bl. 62 der Beiakte B) endgültig eingestellt worden ist. Denn maßgebliche Erwägung für die auf § 153 a Abs. 1 StPO beruhende staatsanwaltliche Einschätzung, dass die erteilten Auflagen und Weisungen geeignet gewesen seien, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, war im vorliegenden Fall, dass der Beklagte parallel zur Erstattung der Anzeige auch das hier streitgegenständliche Verwaltungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet hatte, von dem der Staatsanwalt annahm, es werde hinreichend Eindruck auf den Beschuldigten ausüben, dass mit weiteren Verfehlungen nicht zu rechnen sei (Bl. 43 der Beiakte B). Gerade wenn aber die strafrechtliche Sanktion im Hinblick auf die hohen Verfahrenseinstellungsquoten der Staatsanwaltschaften ausbleibt, bleibt im präventiven Bereich weiterhin Raum für die Prognose, dass eine künftige ordnungsgemäße Beachtung der Fahrlehrerpflichten nicht gewährleistet ist. Hiervon hat der Beklagte frei von Rechtsfehlern Gebrauch gemacht. Ermessen ist ihm im Rahmen der Widerrufsentscheidung nach § 8 Abs. 2 FahrlG nicht eingeräumt (vgl. Weber, a.a.O., S. 401).
- 25
In Anbetracht des Gewichts des vorliegenden Verstoßes steht die getroffene Widerrufsentscheidung auch im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da ein behördliches Einschreiten erforderlich war und mildere, gleich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr, dass Bus-Fahrschüler von einem Fahrlehrer ohne entsprechende Berechtigung ausgebildet würden, nicht zur Verfügung standen. Eine berufliche Existenzgefahr hat der Kläger, der als Geschäftsführer eines Logistik-Unternehmens tätig ist, nicht dargelegt.
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Im übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.
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Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 29
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 54.2.1).

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Annotations
(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
- Klasse AM:
- –
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), - –
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), - –
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
- Klasse A1:
- –
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, - –
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
- Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit - a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und - b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
- Klasse A:
- –
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und - –
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
- Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). - Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt. - Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug - –
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, - –
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
- Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. - Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. - Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. - Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). - Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
(3) Außerdem berechtigt
- 1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2, - 2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM, - 3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM - 4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L, - 5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1, - 6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist, - 7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, - 8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1, - 9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE, - 10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE, - 11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen
- –
die ganz oder teilweise mit - a)
Strom, - b)
Wasserstoff, - c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), - d)
Flüssiggas (LPG), - e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
- –
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg, - –
für die Güterbeförderung und - –
ohne Anhänger,
- –
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und - –
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
- 1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, - 2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei, - 3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, - 4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, - 5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, - 6.
Krankenkraftwagen, - 7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, - 8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge, - 9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, - 10.
Spezialisierte Verkaufswagen, - 11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge, - 12.
Leichenwagen und - 13.
Wohnmobile.
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
- 1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege, - 2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege, - 3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten, - 4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung, - 5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und - 7.
Winterdienst.
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
(7) (weggefallen)
(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.