Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Jan. 2013 - 2 B 333/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0115.2B333.12.0A
bei uns veröffentlicht am15.01.2013

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die sofort vollziehbare Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Oktober 2012, mit welcher der Antragstellerin untersagt wurde, auf ihrem Grundstück in der Gemarkung G., Flur …, Flurstück …, Baggergut aus der Rekultivierungsmaßnahme „Alte E.“ anzunehmen und abzulagern sowie angeordnet wurde, das Grundstück von sämtlichen gelagerten Abfällen zu beräumen. Des Weiteren bezieht sich der Antrag auf die für den Fall der Nichteinhaltung der Untersagung der weiteren Annahme und Lagerung von Abfällen angedrohte Festsetzung eines Zwangsgeldes und gegen die für den Fall der Nichterfüllung der Beseitigungsanordnung angedrohte Ersatzvornahme.

2

Die Antragstellerin erhielt am 06.09.2012 vom Gewässerunterhaltungsverband E./I. im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung den Zuschlag zur Durchführung von Bauleistungen im Rahmen der Baumaßnahme „Entschlammung Alte E.“ mit der vorläufigen Gesamtauftragssumme von 3.132.870,09 €. Dem Schreiben des Gewässerunterhaltungsverbandes E./I. zufolge soll mit den Arbeiten sofort begonnen werden. Neben der Entschlammung des Gewässers durch Ausbaggern enthält die öffentliche Ausschreibungsunterlage zum Umfang der Leistung unter Baulos 1 die Gewässerberäumung auf ca. 750 m und ca. 1700 m³ Erdreich sowie den Gewässerneubau auf ca. 800 m mit ca. 9500 m³ Material und eine Entschlammung im Umfang von ca. 145000 m³ und im Baulos 2 einen Brückenbau auf einer Länge von 16 m. Den ursprünglichen Planungen des Gewässerunterhaltungsverbandes E./I. zufolge sollte der beim Ausbaggern des Gewässers anfallende Schlamm bis zu seiner ordnungsgemäßen Entsorgung im Uferbereich des Gewässers gelagert werden. Durch eine zeitliche Verzögerung des Baubeginns und wegen eines möglichen Elbehochwassers ergab sich die Gefahr einer Zurückspülung des Baggergutes in die Alte E.. Deshalb hat die Antragstellerin für dessen Lagerung kurzfristig das o. a. Grundstück erworben, welches etwa 900 m (Luftlinie) vom südlichsten Teil des Gewässers entfernt ist. Die Fahrstrecke zwischen der Bagger- und Verladestelle bis zu dem Grundstück über Feldwege oder öffentliche Straßen ist länger als 1000 m.

3

Im September 2012 hat die Antragstellerin mit dem Transport und der Entladung des von ihr ausgebaggerten Schlammes auf dem 49.520 m² großen Grundstück begonnen und bis zu einer Vor-Ort-Kontrolle durch Mitarbeiter des Antragsgegners am 04.10.2012 etwa 4.500 Tonnen Baggergut in so genannten Haufwerken dort abgelagert.

4

Am 17.09.2012 hat die Antragstellerin bei dem Antragsgegner sinngemäß die Genehmigung dieser Verfahrensweise beantragt, nämlich die Erteilung der Genehmigung zum „Ablagern und …. Bearbeiten“ zum „Ausbluten“ des ausgebaggerten Schlammes auf dem Flurstück Nr. … der Flur … in der Gemarkung G.. Einen entsprechenden Antrag stellte die Antragstellerin am 20. September 2012 nochmals, nunmehr an den Antragsgegner als untere Wasserbehörde. Am 08.11.2012 nahm die Antragstellerin ihren Antrag vom 17.09.2012 zurück.

5

Während einer Bauberatung am 26.09.2012 erklärte ein Mitarbeiter des Antragsgegners, dass zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit von einer Genehmigung der Schlammablagerungen auf dem Grundstück der Antragstellerin als Zwischenlager auszugehen sei. Dagegen wurde dem Geschäftsführer der Antragstellerin während einer weiteren Beratung am 04.10.2012 durch Mitarbeiter des Antragsgegners mitgeteilt, dass die Ablagerung des Baggerguts auf dem Grundstück der Antragstellerin rechtswidrig sei, weil sie einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) bedürfe, die jedoch nicht vorliege. Der Antragstellerin wurde mündlich untersagt, auf dem Grundstück weitere Abfälle abzulagern. Im Rahmen einer weiteren Bauberatung am 10.10.2012 wurde festgestellt, dass derzeit noch keine alternativen Zwischenlagerflächen im direkten Baubereich zur Verfügung stehen und das eine Zwischenlagerung nach nochmaliger Laboranalyse nach entsprechender Antragstellung durch die Antragstellerin möglich sei, wenn die stoffliche Zusammensetzung der sogenannten Verwertungsklasse Z1 entspreche. Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 10. Oktober 2012, dass die Zwischenlagerung des Baggergutes auf ihrem Grundstück unbedenklich sei, weil der Zuordnungswert Z1.2 nach entsprechenden Untersuchungen vorliege.

6

Am 11.10.2012 erließ der Antragsgegner den oben genannten Bescheid mit folgender Anordnung:

7

1. „Der Betrieb wird ab sofort untersagt und die Anlage ab sofort still gelegt. Die Annahme und Ablagerung von Abfällen, hier: AVVAS 170506 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt wird untersagt.

8

2. Der ordnungsgemäße Zustand des Betriebsgeländes ist durch die Räumung und durch die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung aller gelagerten Bauabfälle der vorgenannten Art bis spätestens 30. November 2012 wiederherzustellen. Eine Aufbereitung vor Ort durch Klassieren mittels Siebanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung ist untersagt.

9

3. Die sofortige Vollziehung der Anordnung des Punktes 1. und 2. ordne ich hiermit an.

10

4. Die ordnungsgemäße Entsorgung der vom Betriebsgrundstück geräumten Abfälle ist mir spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Entsorgung durch Vorlage der entsprechenden Lieferscheine/Wiegescheine nachzuweisen.

11

5. Für die Nichteinhaltung der Anordnung in Punkt 1. drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 (i. W. fünfzigtausend) Euro an.

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6. Für den Fall, dass Sie der Räumungs- und Entsorgungspflicht gemäß der Anordnung in Punkt 2. nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommen, drohe ich Ihnen an, die Umsetzung der verfügten Handlungen im Wege der Ersatzvornahme selbst zu veranlassen und auf Ihre Kosten durchführen zu lassen. Die Kosten einer solchen Ersatzvornahme belaufen sich auf voraussichtlich 112.500,00 €.

13

7. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen.“

14

Hiergegen hat die Antragstellerin am 19.10.2012 Widerspruch eingelegt und am 16.11.2012 bei dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, Letzteres mit dem Begehren, die Anordnung des Sofortvollzugs des Bescheides vom 11.10.2012 aufzuheben, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der Regelung zu Ziff. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Regelungen zu Ziff. 5 und 6 anzuordnen.

II.

15

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Antragstellerin auf Aufhebung der Vollzugsanordnung bleibt erfolglos, denn der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Der gebotene Bezug zum Einzelfall (Kopp, Schenke, VwGO, 17. Aufl., Rn. 85 zu § 80) ist hier gegeben. Der Antragsgegner ist zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung (zu Recht) davon ausgegangen, dass jedem genehmigungspflichtigen Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage potentiell die Fähigkeit der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen innewohnt und deren Ausschluss Sache des Genehmigungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BImschG ist. Daher ist der weitere illegale Betrieb der Anlage bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht hinnehmbar. Damit hat der Antragsgegner inhaltlich dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Eine Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht findet nicht statt (VG Stuttgart, B. v. 26.03.2002 – 6 K 371/02 – n. juris; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 895).

16

Der (hilfsweise) gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19.10.2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners 11.10.2012 zu Ziff. 1 und 2 ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

17

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung des Antragsgegners ist sachlich gerechtfertigt. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Antragstellerin den Betrieb zur Lagerung und Behandlung von aus dem Gewässer „Alte E.“ ausgebaggertem Schlamm einstellt und den Zustand des Grundstücks vor der ungenehmigten Ablagerung wiederherstellt. Das öffentliche Interesse überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage fortzusetzen und den derzeitigen Zustand des Grundstücks beizubehalten. Maßgebend für diese Interessenabwägung ist, dass der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 11.10.2012.

18

Die Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung beruht auf § 20 Abs. 2 BImSchG. Diese Bestimmung knüpft an die formelle Illegalität genehmigungsbedürftiger Anlagen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1992, NVwZ 1992, 570) und setzt deshalb voraus, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlage errichtet und betrieben wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 07.04.1988, NVwZ-RR 1989, 123).

19

Die Lagerung von Baggergut in Gestalt von Schlamm auf dem o. a. Grundstück der Antragstellerin einschließlich dessen Behandlung durch Austrocknen „an der Luft“ ist ein gemäß § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG genehmigungsbedürftiger, aber bisher nicht genehmigter Betrieb einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage zur Lagerung von Abfall im Sinne von § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1990, NVwZ 1990, 863; Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 27 RdNr. 19).

20

Das Genehmigungserfordernis folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8 des Anhangs. Hiernach bedürfen Errichtung und Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung; dazu gehören namentlich Anlagen, deren Hauptzweck in der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen besteht. Da § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG für Abfallbeseitigungsanlagen ausdrücklich auf die Genehmigungspflicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verweist, ist der Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG bestimmt; denn bei einem "gespaltenen" Abfallbegriff könnte die Verweisung ihre Funktion, die Genehmigungsbedürftigkeit sämtlicher Abfallbeseitigungsanlagen zu regeln, nicht erfüllen. Daher ist der Abfallbegriff i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG zu bestimmen ist (Jarass, BImschG, 9. Aufl. § 4 Rn. 8 m.w.N.). Für den in der untergesetzlichen Norm des § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8 des Anhangs verwendeten Abfallbegriff kann nichts anderes gelten, da der Verordnungsgeber zu dessen abweichender Definition nicht ermächtigt ist (BVerwG, B. v. 14.08.2007 - 7 B 42/07 -).

21

Die auf dem Grundstück der Antragstellerin gelagerten Schlämme sind Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, denn sie fallen unter die in Anhang I genante Abfallgruppe Q 16 und der Besitzer (hier: der Eigentümer des Gewässers nach § 6 WG LSA und der gem. § 54 WG LSA unterhaltungspflichtige Gewässerunterhaltungsverband E./I.) will sich ihrer entledigen. Darauf, dass die Arbeiten zum Ausbaggern der Alten E. nicht durch den Letztgenannten selbst, sondern in seinem Auftrag durch die Antragstellerin ausgeführt werden, kommt es in Bezug auf die Abfalleigenschaft nicht an. Baggergut, das bei der Gewässerunterhaltung anfällt, ist stets Abfall, weil der Hauptzweck der Maßnahme auf den Ausbau und die Unterhaltung der Gewässer gerichtet ist (vgl. Richtlinie für die Entsorgung von Baggergut im Land Sachsen-Anhalt, RdErl. des MU vom 08.03.1999 MBl. Nr. 18, S. 583 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass die „Entschlammung“ von Gewässern eine Entledigung vom Baggergut durch den Unterhaltungspflichtigen zwingend erfasst.

22

Die von der Antragstellerin zum Zwecke der Zwischenlagerung des nassen Baggergutes angekaufte und genutzte Fläche ist eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BImschG. Darauf, wie lange die Zwischenlagerung andauert, kommt es nicht an. Nach den vom Antragsgegner gefertigten Lichtbildern von dem Grundstück liegt eine prägenden Nutzung des Grundstücks als Lagerstätte für Abfälle vor. Denn der Begriff des Lagerns nach abfallrechtlichem Sprachgebrauch umfasst auch die - nur kurzfristige - Zwischenlagerung von Abfällen mit dem Ziel späterer Beseitigung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17.07.1985, DÖV 1986, 385; OLG Köln, Beschluss vom 26.05.1987, NStZ 1987, 461). Deshalb ist auch ein Grundstück, das - wie im vorliegenden Fall - der Zwischenlagerung von Abfällen dient, selbst bei Fehlen besonderer Einrichtungen als Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG zu qualifizieren (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 19.06.1997, NVwZ 1997, 1027). Hinzu kommt, dass auch der Tatbestand des Behandelns von Abfällen erfüllt ist, denn hierzu gehört jede qualitative oder quantitative Veränderung der Abfälle, wie z. B. durch Zerkleinern, Verdichten oder Entwässern. Auf ein besonderes Beeinträchtigungspotential oder andere Umweltauswirkungen kommt es bei der Alternative der Abfallentsorgungsanlagen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht an (vgl. Jarass, BImschG, 9. Aufl., § 4 Rn. 8). Lediglich die Unterschreitung der Mengengrenze von 10 Tonnen je Tag führt zum Wegfall der Genehmigungspflicht für den Betrieb von Anlagen zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, § 1 Abs. 1 4.BImschV, Nr. 8.11, Spalte 2 b), bb) des Anhangs zur 4.BImschV. Diese Mengengrenze überschreitet die Abfallentsorgungsanlage offensichtlich, so dass es entgegen der Auffassung der Antragstellerin gleichgültig ist, ob es sich – wie sie meint - um ungefährliche Stoffe handelt.

23

Die Antragstellerin ist Betreiberin der Abfallentsorgungsanlage. Sie hat die Anlage errichtet und führt sie in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung. Hierbei kommt es vor allem darauf an, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt, die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt. Letzteres ergibt sich positiv bereits aus dem Antrag der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 17.09.2012, in dem es u. a. heißt:

24

„Wir stellen den Antrag …den Schlamm auf einem Grundstück von 49.520 m² …abzulagern und dort zu bearbeiten. … Nach Ablagerung auf dem Grundstück geht der ausgebaggerte Schlamm … in das Eigentum der B. über – zur weiteren Verwendung. …“.

25

Gegen eine Anlagenbetreibereigenschaft der Antragstellerin spricht nicht, dass sie die Schlammablagerungen auf dem Grundstück nach eigener Darstellung auf Weisung des Gewässerunterhaltungsverbandes E./I. am 16.10.2012 eingestellt hat und welche Bindungen sie selbst der Auftragsvergabe durch den Gewässerunterhaltungsverband E./I. beilegt.

26

Die Einstellung der „Zwischenlagerung“ war bereits am 02.10.2012 Gegenstand einer Beratung im Umweltamt des Antragsgegners, an der auch der Geschäftsführer der Antragstellerin teilnahm. Die Antragstellerin sollte sich dem Beratungsprotokoll zufolge um eine alternative Lagerfläche in der Nähe des Gewässers bemühen, was indes ausweislich des weiteren Beratungsprotokolls vom 10.10.2012 erfolglos blieb. Bereits am nachfolgenden 11.10.2012 erging der streitbefangene Bescheid des Antragsgegners. Es kann dahinstehen, ob Letzterer erst nach dem 16.10.2012 der Antragstellerin zugestellt worden ist. Jedenfalls steht die Anweisung zur Einstellung der Schlammablagerungen durch das Ingenieurbüro K. S. und Sohn GbR am 16.10.2012 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung des Antragsgegners und entspricht daher lediglich der Sach- und Rechtslage. Einen bestimmenden Einfluss des Gewässerunterhaltungsverbandes E./I. oder des von ihm beauftragten Ingenieurbüros auf den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage ergibt sich weder aus den mit der Auftragserteilung vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen noch aus den Ausschreibungsunterlagen. Der Auftrag an die Antragstellerin betrifft vielmehr ausschließlich die Ausführung von Bauleistungen zur Gewässerberäumung einschließlich Entschlammung (Baulos 1). Die Schlammentsorgung selbst sollte somit allein Sache der Antragstellerin sein, was sich mit ihrem vorstehend zitierten Antragsschreiben an den Antragsgegner deckt.

27

Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner zu Recht die sofortige Stilllegung der Anlage angeordnet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG sind erfüllt. Diese Bestimmung schreibt im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigt betriebenen Anlage zwingend vor und lässt nur in atypischen Ausnahmefällen eine behördliche Prüfung dahingehend zu, ob von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel abgesehen werden kann. Letzteres setzt aber voraus, dass die Anlage materiell den immissionsschutz- bzw. abfallrechtlichen Anforderungen entspricht und deshalb lediglich formell illegal betrieben wird. Hieran bestehen vorliegend durchgreifende Zweifel, die regelmäßig zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, NVwZ 1990, 963 und Urteil vom 28.01.1992, a.a.O.; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.01.1991, VBlBW 1991, 375; VGH Kassel, Beschluss vom 17.06.1997, NVwZ 1998, 1315). Für einen atypischen Fall, d. h. für eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob die Anlage, wie sie zuletzt betrieben wurde, keine Gefahren, erheblicher Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorruft, kann das Gericht derzeit nicht beurteilen. Erfasst wird hiervon entsprechend § 1 BImSchG auch die Gefahr von Boden- und Grundwasserveränderungen oder -verunreinigungen (vgl. Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 35). Denn der Zweck der Lagerung des Baggergutes auf dem Grundstück der Antragstellerin ist die Entwässerung. Dabei werden beträchtliche Wassermengen freigesetzt. Ob sich das Grundstück auf Grund seiner geologischen Beschaffenheit hierzu eignet, erfordert weitere Untersuchungen. Hiervon ist abhängig, ob vor der Einlagerung eine gesonderte Dichtungsschicht eingebracht und eine Sickerwassersammlung hergestellt werden muss (vgl. RdErl. v. 08.03.1999, a. a. O., Nr. 5.3.).

28

Solange sämtliche fachlich gebotenen Untersuchungsergebnisse nicht vorliegen, ist jedenfalls - dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsatz gemäß, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist – im vorliegenden Fall eine beachtliche Gefahr für das Grundwasser schon bei geringer Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1980, ZfW 1981, 87). Nach alledem kann von einer atypischen Fallgestaltung nicht ausgegangen werden, die einer Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung entgegenstehen könnte (vgl. hierzu auch OVG Berlin, Beschluss vom 16.07.1985, NVwZ 1985, 756). Deshalb ist auch die unter Ziff. 4 des Bescheides vom 11.10.2012 angeordnete Beseitigung der Schlammablagerungen nicht zu beanstanden. Letzterer steht auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin im Rahmen einer Bauberatung am 26.09.2012 ausweislich des Protokolls durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners zunächst erklärt worden ist, es sei von einer Genehmigung des Zwischenlagers auszugehen, wenn die Lagerung auf ein Jahr beschränkt ist. Hierin liegt weder eine Genehmigung nach § 4 BImSchG, noch eine Zusicherung auf Erteilung einer solchen i. S. v. § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 38 VwVfG.

29

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bedarf gem. § 10 Abs. 7 BImSchG der Schriftform. Das gilt auch für sämtliche Zusicherungen auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts. Mangels hinreichender Bestimmtheit kann die Erklärung des betreffenden Mitarbeiters des Antragsgegners während der Bauberatung am 26.09.2012 allenfalls als rechtlich unverbindliche Ankündigung einer möglichen Genehmigung ausgelegt werden. Im Hinblick auf die betroffenen Schutzgüter vermag diese Erklärung vom 26.09.2012 an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung nichts zu ändern (s. o.).

30

Die Anordnung unter Ziff. 1 des Bescheides vom 11.10.2012 ist schließlich auch hinreichend bestimmt. Die Verwendung der Formulierung „AVV AS 170506 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt“ entspricht der verbalen Definition von Abfällen der Gruppe mit der Verzeichnis Nr. 170505 in Anhang IV Teil 2 der VO(EG) Nr. 1003/2006 (EG-AbfVerbrVO) vom 14.06.2006 (so genanntes Europäisches Abfallverzeichnis) in Abgrenzung zur Verzeichnis Nr. 170505 (Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält). Angesichts der von der Antragstellerin dargelegten eigenen Fachkunde bei der Abfallentsorgung wird ihr der Inhalt dieses Abfallverzeichnis bekannt, mindestens jedoch zugänglich sein, so dass es einer weitergehenden Regelung durch den angefochtenen Bescheid nicht bedurfte.

31

Diesem Ergebnis folgend bleibt auch der Antrag, soweit er sich auf die Zwangsgeld- und Ersatzvornahmeandrohung für den Fall der Nichteinhaltung der Betriebeinstellungs- und Stilllegungsverfügung bezieht, erfolglos, § 80 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, Satz 2, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 9 AG VwGO LSA. Weder die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes noch der Kosten der angedrohten Ersatzvornahme erscheinen unverhältnismäßig.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. 19.1. Das Gericht unterstellt, dass die Antragstellerin von einem danach maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse von 200.000,00 € ausgeht und dieser Wert im Verfahren zur Gewährleistung von vorläufigem Rechtsschutz zu halbieren ist. Hieraus ergibt sich der von der Antragstellerin angegebene Streitwert von 100.000 €.


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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.