Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 29. Juni 2016 - 15 B 24/16
Gericht
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich als Verbandsgeschäftsführer des Antragsgegners gegen seine vom Verwaltungsrat des Verbandes unter dem 18.05.2016 beschlossene Einbehaltung von 30 % seiner Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 24.05.2016. Dem ging die unter dem 09.03.2016 beschlossene Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller und die vom 10.03.2016 verfügte vorläufige Dienstentfernung des Antragstellers voraus.
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Die streitbefangene Einbehaltungsverfügung führt aus, dass die Rechtsfolge der Entfernung aus dem Dienst "mit Sicherheit zum jetzigen Zeitpunkt anzunehmen" sei. Dem Disziplinarverfahren lägen dem Verwaltungsrat bekannte Vorgänge aus dem Bereich der Betrugsstrafbarkeit, der Beleidigung, der Veruntreuung, der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz sowie fehlende Uneigennützigkeit der Dienstschäfte zu Grunde. Insbesondere die Vorgänge um die Einstellung der Tochter des Antragstellers, der Beleidigung der Verwaltungsratsvorsitzenden, dem Nullbescheid gegenüber der Familie E… sowie die Mitteilung, dass die Anstalt gegen die Wand gefahren werde, wie auch die eigennützige Beschaffung von Pflanzen bei seiner Ehefrau seien durch Zeugen belegbar.
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Mit Beschluss vom 07.06.2016 (15 B 19/16) hat die Disziplinarkammer die Suspendierungsverfügung wegen ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit nach § 61 Abs. 2 DG LSA aufgehoben. Dagegen wurde Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
II.
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Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist begründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die vorläufige disziplinarrechtliche Einbehaltung von 30 % der Dienstbezüge des Antragstellers aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit.
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1.) Nach § 38 Abs. 2 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
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a.) Die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des anhängigen Disziplinarverfahrens hat als Tatbestandsvoraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kürzung nach § 38 Abs. 2 DG LSA genauso sorgfältig zu erfolgen, wie in der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 DG LSA selbst (VG Magdeburg, Beschluss v. 17.09.2015, 8 B 10/15; Beschluss v. 25.02.2015, 8 B 20/14; Beschluss vom 29.06.2015, 8 B 7/15; alle juris). Dem genügt die Verfügung bereits nicht. Sie lässt keine Abwägung und Ermessensausführungen hinsichtlich der Tatvorwürfe erkennen und erschöpft sich in bloßen Behauptungen, dass die Entfernung aus dem Dienst "mit Sicherheit zum jetzigen Zeitpunkt anzunehmen" und die Vorwürfe durch "Zeugen belegbar" seien.
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b.) Darüber hinaus ist auch bei ergänzender Heranziehung der Gründe der Suspendierungsverfügung und der in der Einleitung des Disziplinarverfahrens genannten Vorgänge, die vom Dienstherrn angestellte Prognoseentscheidung zu beanstanden. Das Disziplinargericht hat bereits in dem Beschluss vom 07.06.2016 (15 B 19/16) hinsichtlich der Suspendierungsverfügung zur voraussichtlichen (Nicht-)Entfernung aus dem Dienst ausgeführt:
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"[…] Der Antragsgegner stützt die vorläufige Dienstenthebung maßgeblich darauf, dass der Antragsteller anhand der in der Einleitungsverfügung zitierten 23 Handlungen wiederholt, mehrfach und über einen längeren Zeitraum gegen seine Pflicht zum vertrauenswürdigen Verhalten und der Zusammenarbeit innerhalb der Beschäftigungsbehörde und dem Dienstvorgesetzten sowie gegen seine Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber dem Dienstherrn verstoßen habe, sexuelle Belästigungen gegenüber Mitarbeitern begangen und eine weisungswidrige Vertretung nach außen sowie strafrechtliche Tatbestände wie Veruntreuung, Betrug begangen zu haben.
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a. a.) Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass das zuständige Disziplinargericht wiederholt in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen hat, dass die disziplinarrechtlichen Vorwürfe hinreichend konkret und substantiiert gehalten sein müssen, damit der Beamte wie auch das Disziplinargericht in die Lage der Überprüfung gesetzt werden können (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss vom 27.08.2014, 8 B 14/14 MD m.w.N.; juris). So mangelt es der streitbefangenen Suspendierungsverfügung augenscheinlich an der Darstellung der konkreten Handlungen, welche zur Dienstpflichtverletzung führen sollen. Die Verfügung selbst erschöpft sich in der Zusammenfassung und letztendlich Gesamtwürdigung der nach Auffassung des Antragsgegners schweren Dienstpflichtverletzung. Diese Ausführungen allein betrachtet genügen nicht dem notwendigen Begründungserfordernis. Gleichwohl sieht das Disziplinargericht diesen Mangel nicht als derart schwerwiegenden Fehler an, wonach die Suspendierungsverfügung als formell rechtswidrig anzusehen wäre. Denn daneben muss die unter dem gleichen Datum am 09.03.2016 beschlossene und ebenso unter dem gleichen Datum vom 10.03.2016 dem Antragsteller bekanntgegebene Einleitungsverfügung des Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 DG LSA gesehen und gelesen werden. Die Einleitungsverfügung führt umfassend und hinreichend begründet auf 17 Seiten die dem Antragsteller vorgeworfenen 23 einzelnen Tathandlungen, die letztendlich in der streitbefangenen Suspendierungsverfügung vom Antragsgegner als schwerwiegendes Dienstvergehen betrachtet werden, auf. Anhand des Studiums der Einleitungsverfügung ist es daher dem Antragsteller wie auch dem Disziplinargericht unproblematisch möglich, nachzuprüfen, was dem Antragsteller im Einzelnen disziplinarrechtlich vorgehalten wird. Die Suspendierungsverfügung selbst nimmt dann die Gesamtbewertung des vorgeworfenen Verhaltens vor und lässt die Ausübung des dienstlichen Ermessens erkennen.
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b. b.) Darüber hinaus ist das Disziplinargericht nicht der Auffassung des Antragstellers, dass das bislang durchgeführte behördliche Disziplinarverfahren an derart schweren formellen Fehlern leidet, wonach die streitbefangene Suspendierungsverfügung bereits deswegen aufzuheben wäre. Rechtlich zutreffend rügt der Antragsteller, dass seine ihm nach dem Disziplinargesetz zustehenden Beteiligungs- und Informationsrechte nicht eingehalten wurden. Allein die am 28.08.2015 durch die Vorsitzende des Verwaltungsrates und zwei Rechtsanwälten durchgeführte „Mitarbeiterbefragung“ ausgewählter Bediensteter und deren Protokollierung ist mit einer Beweiserhebung nach § 24 ff DG LSA nicht in Einklang zu bringen. So fehlt es bereits daran, dass der Antragsteller nicht darüber informiert wurde und ihm kein Anwesenheits- und Fragerecht eingeräumt wurde. Auch die Beauftragung von Rechtsanwälten zur Durchführung der disziplinarrechtlichen Ermittlungen erscheint fragwürdig. Denn § 21 Abs. 1 Satz 2 DG LSA spricht insoweit von „geeigneten Bediensteten“ und damit Personal des Dienstherrn. Das es zum "gesicherten Bestand des Disziplinarrechts" gehört, dass die "Ermittlungsführung einem Berufsgeheimnisträger übertragen werden kann", wie es der Antragsgegner in der Erwiderung vom 03.06.2016 meint, erschließt sich dem Disziplinargericht nicht.
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Derartige etwaige Fehler wirken sich auf die hier streitbefangene Suspendierungsverfügung aber nicht aus. Denn bezüglich der „Mitarbeiterbefragung“ ist zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller noch gar nicht eingeleitet war und ausweislich des Protokolls „Unregelmäßigkeiten in der Anstalt aufgetreten sind und somit hierzu ermittelt“ werde. Es handelt sich dabei also um verwaltungs- und beamtenrechtliche Ermittlungen im Vorfeld des Disziplinarverfahrens, welche überwiegend durch die Ausführungen im Rechnungsprüfungsbericht 2015 veranlasst und somit nicht willkürlich und „aus der Luft gegriffen“ eingeleitet wurden und als solche rechtlich zulässig sind und in dem beamtenrechtlichen „Verbot der Führung der Dienstgeschäfte“ vom 09.07.2015 mündeten. Der Dienstherr muss die Möglichkeit haben zu prüfen, ob sich ein vordisziplinarrechtlicher Tatverdacht zur Schwelle des § 17 DG LSA verdichten lässt. Gerade wegen der zu diesem Zeitpunkt noch unanwendbaren Regelungen des Disziplinarrechts verbietet sich sogar die Anwendung der disziplinarrechtlichen Instrumentarien wie z. B. Beschlagnahme von Unterlagen oder die Mittel der Beweiserhebung (vgl. Köhler in Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage, 2012, § 17 Rz. 2). Das Disziplinargericht weist aber darauf hin, dass - soweit dem Antragsteller diesbezüglich kein rechtliches Gehör eingeräumt bzw. dies vom Antragsgegner „als nicht erforderlich“ angesehen wurde - dies rechtlich befremdlich erscheint. Gleichwohl hat dieser – soweit vorliegende – verfahrensrechtliche Verstoß im beamtenrechtlichen Verfahren keinen - erkennbaren - Einfluss auf das – noch andauernde – behördliche disziplinarrechtliche Verfahren. Sind die (beamtenrechtlichen) Ermittlungen als Beweiserhebung im Disziplinarverfahren rechtsfehlerhaft und müssten im Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens gegebenenfalls wiederholt werden bzw. könnten im Fall der Erhebung der Disziplinarklage zu einem wesentlichen Mangel nach § 52 DG LSA führen (vgl. dazu etwa: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2012, 8 A 7/11; juris), unterliegen sie gleichwohl im anhängigen Prüfverfahren nach § 61 Abs. 2 DG LSA bei der Überprüfung der Suspendierungsverfügung und der anzustellenden Prognoseentscheidung nicht etwa einem Beweisverwertungsverbot, wie es der Antragsteller meint. Insoweit müssen die Voraussetzungen für das weiter laufende und erst in einer Entscheidung mündende behördliche Disziplinarverfahren und das gerichtliche Prüfverfahren nach § 61 DG LSA unterschieden werden. Wie oben ausgeführt, darf auch das Disziplinargericht bei seiner Überprüfung der Suspendierung den gesamten Aktenbestand zur Untermauerung der Tatvorwürfe heranziehen. So mag es sein, dass die dem Disziplinargericht vorgelegten Akten unvollständig sind, wie es der Antragsteller rügt. Bezüglich der dem Antragsteller vorgehaltenen 23 Handlungen sind die Unterlagen in dem vorliegenden Disziplinarvorgang enthalten und dem Antragsteller auch bekannt; soweit der Antragsgegner weitere behördliche Unterlagen zur Untermauerung der Tatvorwürfe oder auch der Entlastung meint nicht vorlegen zu müssen, geht dies zu seinen Lasten.
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c.) Materiell-rechtlich betrachtet wirken sich die bislang angestellten behördlichen Ermittlungen aber der Gestalt aus, dass die vorgehaltenen 23 einzelnen Handlungen, die zu einer einheitlich zu sehenden Dienstpflichtverletzung geführt haben sollen, nicht mit der für die Bewertung der Prognoseentscheidung erforderlichen Wahrscheinlichkeit - augenblicklich - nachweisbar sind. Das Disziplinargericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Vielzahl der vorgehaltenen Pflichtenverstöße – augenblicklich – noch nicht ausermittelt erscheinen und der Ausspruch der vorläufigen Dienstenthebung daher – jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach § 61 Abs. 2 DG LSA – ernstlichen rechtlichen Zweifeln unterliegt. Demnach sieht das Disziplinargericht den Fortgang der – nunmehr unter dem Regime und dem Instrumentarium des Disziplinarrechts vorzunehmenden – Ermittlungen als zwingend notwendig an um eine abschließende Entscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren erlangen zu können.
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Aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens sind zwar alle einem Beamten vorgeworfenen Pflichtverletzungen einer Gesamtbetrachtung zuzuführen. Dabei muss sich das Disziplinarmaß nach der schwersten Pflichtverletzung richten. Nur unter erschwerenden Bedingungen können einzelne leichte Pflichtverletzungen aufgrund ihrer Vielzahl oder der stetigen Wiederholung in der Gesamtbetrachtung den Ausspruch der Höchstmaßnahme rechtfertigen (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris). Entscheidend ist stets die nach § 13 DG LSA anzustellende Persönlichkeitsbewertung des Beamten.
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a. a.) Unter Beachtung dessen, sieht das Disziplinargericht in den dem Antragsteller unter Punkt 1, 3, 4 und 5 vorgeworfenen Verhaltensweisen und Handlungen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt belegte disziplinarrechtlich relevante Verstöße gegen die ihm gegenüber seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten obliegende Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG.
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Die diesbezüglichen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für diesen Tatvorwurf stellen die übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter Frau M.., Frau P…, Herr K… und Herr D… dar. Frau M…, Herr D… und Herr K…. sagten aus, dass der Antragsteller auf den entsprechenden Mitarbeiterrechnern Pornoseiten aufgerufen und vorgeführt hat.
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Gleiches gilt für die sich durch die Verfügung ziehenden Vorwürfe der herabwürdigenden Äußerungen gegenüber der Verwaltungsratsvorsitzenden (Pkt. 5) und entsprechenden geschäftsschädigenden Äußerungen Mitarbeitern gegenüber (Pkt. 3, 4). Nach Aussage von Frau M… und Herrn D… hat der Antragsteller mehrfach geäußert, er fahre die Anstalt gegen die Wand. Herr D… berichtet davon, dass das Vertrauensverhältnis komplett weg sei und es so nicht weitergehe. Frau M… erklärte, sie werde persönlich vom Antragsteller beschimpft. Er äußere sich negativ über andere Mitarbeiter. Die Verwaltungsratsvorsitzende Frau M… tituliere er mit „M…, die Dreckfresse“ oder „M…, die buckelige Alte“. Frau M… wolle sich eine andere Arbeit suchen.
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Der unter Nr. 1 gefasste Tatvorwurf des Konsumierens und Installieren von pornografischen Filmen auf Dienstrechnern des Antragsgegners – und entgegen dem ausdrücklichen Wunsch einzelner Mitarbeiter – stellt zwar ein gewichtiges Dienstvergehen dar, führt allein und im Zusammenhang mit den weiteren im zwischenmenschlichen Bereich anzusiedelnden Verstößen gegen die Wohlverhaltenspflicht betrachtet aber nicht zur Entfernung aus dem Dienst.
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Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Bei dem inner-dienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt (vgl.: Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, S. 305). Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig (vgl. Zusammenfassung: VG Magdeburg, Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; juris). Auch die wie auch immer geartete Belästigung durch Vorgesetze oder Kollegen fällt darunter (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 13.12.2012, 8 A 7/11 MD; Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; beide juris; zuletzt VG Magdeburg, Urteil v. 16.02.2016, 15 A 2/16; juris).
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Auf die Subsumtion des Verhaltens des Antragstellers unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG kommt es nicht an. Denn unabhängig davon, ist im Einzelfall jede ungebührliche, gegen die allgemeinen Regeln des Anstands und der guten Sitten im gesellschaftlichen, menschlichen Umgang untereinander verstoßende Handlung im Dienstbetrieb geeignet, einen Verstoß gegen die allgemeine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG darzustellen (so auch: BVerwG, Urteil v. 29.07.2010, 2 A 4.09; juris). Eine disziplinarrechtlich relevante, die Achtung und Wahrung des Berufsbeamtentums schädigende Handlung liegt insbesondere dann vor, wenn die Übergriffe durch einen Vorgesetzten gegenüber ihm dienstlich unterstellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen begangen wird (zum Ganzen: VG Magdeburg, Urteil v.13.12.2012, 8 A 7/11; juris).
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Offensichtlich besteht bei dem Antragsgegner ein erhebliches Führungsproblem, welches sich in einem massiv gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller auf der einen Seite und dem Antragsgegner und den unterstellten Mitarbeitern auf der anderen Seite äußert. Dafür, dass dies allein bzw. überwiegend in der Verantwortung des Dienstherrn bzw. der Mitarbeiter begründet liegt, ist – gegenwärtig – nichts ersichtlich. Der Antragsteller bestreitet diese Vorwürfe lediglich pauschal und unsubstantiiert. Dabei ist nicht ersichtlich, wieso die befragten Mitarbeiter diese Aussagen etwa erdacht hätten um den Antragsteller zu schaden oder falsch zu belasten.
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Unbeschadet dessen es sich dabei um Erwachsenenpornografie gehandelt hat, ist ein solchen Verhalten eines Dienstvorgesetzten nicht hinnehmbar und stellt einen Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) dar. Anders als bei Kinderpornografie führt ein solches Verhalten aber nicht zwangsläufig zum Ausspruch der Höchstmaßnahme. Denn die Kinderpornografie erfährt ihre besondere Verwerflichkeit darüber, dass das strafbare Verhalten gegenüber den Kindern durch den Konsum und die Nachfrage der Bilder und Filme perpetuiert und der entsprechende Markt erst ermöglicht wird. Dies ist bei – erlaubter – Erwachsenenpornografie grundlegend anders. Gleiches gilt für die unflätigen Bemerkungen hinsichtlich der Person der Verwaltungsratsvorsitzenden oder geschäftsschädigender Äußerungen. Die Entfernung vermag dieser Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nicht zu rechtfertigen.
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b. b.) Die weiteren dem Antragsteller vorgehaltenen Handlungen erscheinen in ihrer Vielzahl noch nicht derart ausermittelt zu sein, dass sie – zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt – die vorläufige Dienstenthebung auch in Ergänzung der Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht tragen könnten. Zwar mögen diese aus den Feststellungen des Prüfberichts des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises … entstammen. Gleichwohl gelingt es dem Antragsteller diese zu entkräften.
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Der Vorhalt der Nichtauslastung als Vorstand (Nr. 2) greift so nicht. Der Prüfbericht führt aus, dass „aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes unter Einbeziehung der geprüften Verwaltungsabläufe und der Mittelbewirtschaftung 2013 und 2014 der Vorstand mit Aufgabe der Leitung der Anstalt nicht ausgelastet {ist}.“ Es folgt dann aber die Feststellung: „Es ist davon auszugehen, dass bereits zu jetzigen Zeitpunkt weitere Aufgaben wahrgenommen werden. Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt, die Vorstandstätigkeit um konkrete Aufgaben und arbeitsplatzbezogene Verantwortlichkeiten zu erweitern.“ Dies ist im Zweifel daher so zu verstehen, dass die Vorstandsaufgaben näher und konkreter, etwa in einem Dienstpostenplan, zu beschreiben sind. Dies stellt aber eine primäre Aufgabe des vorgesetzten Dienstherrn und nicht des Antragstellers dar; der Antragsteller wird schwerlich seinen eigenen Arbeitsplatz beschreiben dürfen, was zu neuen Problemen führten würde. Soweit dem Antragsteller mit der „Nichtauslastung“ sein Arbeitsverhalten als „Faulheit“ oder „übertriebenes Freizeitverhalten“ oder "Schlechtarbeit" vorgehalten werden sollte, muss bemerkt werden, dass ein solcher disziplinarrechtlich relevanter Verstoß gegen seine dienstliche Hingabepflicht nicht substantiiert vorgetragen wird. Ein Beamter schuldet stets nur eine durchschnittliche Tätigkeit. Im Übrigen obliegt dem Antragsgegner die Überwachungs- und Kontrollpflicht der Mitarbeiter, also auch des Antragstellers als Vorstand. Es mag sein, dass der hauptamtliche Vorstand "umfangreich verantwortlich für das Gelingen und die Organisation der Unternehmung" ist, wie der Antragsgegner unter dem 03.06.2016 ausführt und sich aus § 5 Abs. 4 der Unternehmenssatzung ergibt. Gleichwohl ist es schwerlich vorstellbar, dass eine disziplinarrechtlich gravierende Arbeitsverweigerung nicht aufgefallen wäre. Auch nach der Unternehmenssatzung sind der Verwaltungsrat und der Vorstand die Organe der Anstalt. Nach § 6 Abs. 8 der Unternehmenssatzung ist der Verwaltungsrat Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Vorstandes und nach § 7 Abs. 1 Unternehmenssatzung überwacht der Verwaltungsrat die Geschäftsführung des Vorstandes und kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen (§ 7 Abs. 2 Unternehmenssatzung). Insoweit wäre es hingegen gerade die Dienstpflicht des Antragsgegners gewesen, den Antragsteller frühzeitig auf die etwaigen Verstöße hinzuweisen und zur Abstellung aufzufordern. Insoweit wird sich dem Antragsgegner aufdrängen müssen, etwa der Aussage von Frau M… nachzugehen, dass der Antragsteller "in unserem Büro saß […] auf dem Stuhl von Frau P…, hatte die Beine auf dem Schreibtisch und schnarchte auch oft." Auch neuerlich im Schriftsatz vom 03.06.2016 stellt der Antragsgegner Vermutungen auf, indem er ausführt '"sämtliche Mitarbeiter wollen gehört haben, dass der ehemalige Vorstand über Monate hinweg diese abfällige Äußerung [gegen die Wand fahren] mit dem Gefahrenpotenzial für einen vollständigen Ruin getätigt hat".
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Hinsichtlich des Austausches der Wasserzähler (Nr. 6) scheint der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt zu sein. Insoweit bestehen Diskrepanzen hinsichtlich der Zuständigkeiten. Allein die Aussage von Frau M…, wonach 500 Wasserzähler auszuwechseln seien, stellen keine belastbare Grundlage dar. Die im Verwaltungsvorgang zu Pkt. 6 als Anlage 2 bezeichnete „Aktennotiz“ vom 30.11.2015 lässt nicht erkennen, von wem sie stammt und auf welchem Wege der Inhalt erlangt wurde. Dort wird von 205 Wasserzählern berichtet. Der mögliche Schaden in Höhe von 20.500,00 Euro Bußgelder ist nicht nachvollziehbar. Schließlich ergeben sich aus der Mitarbeiterbefragung des Herrn K… Widersprüche, wonach der Antragsteller später doch den Wechsel beauftragt habe. Die Aussage des Antragsgegners im Schriftsatz vom 03.06.2016, "laut Mitteilung des Mitarbeiters wurde er ausdrücklich angewiesen, diese nicht zu wechseln", ist so nicht zutreffend. Auch dies ist eher ein Indiz für das schlechte Arbeitsklima im Hause. Zudem berichtet der Antragsgegner nunmehr von 900 Kaltwasserzählern.
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Der Vorwurf Nr. 7 (Fettabscheider) erscheint nach den Ausführungen des Antragstellers nicht ausermittelt. So scheint es bezüglich des Anschlusses Fleischerei Höbel längerfristige Probleme gegeben zu haben. Soweit der Antragsgegner in der Erwiderung vom 03.06.2016 auf die „Archivlage“ verweist, ist diese dem Disziplinargericht nicht bekannt.
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Der Kauf von Dekorationsgegenständen im Geschäft der Ehegattin des Antragstellers (Nr. 8) erscheint nach dem Vortrag des Antragstellers in einem anderen Lichte. Danach habe eine jahrelange unbeanstandete Übung bestanden, welche auch in einem kleinen Ort nachvollziehbar erscheint. Aufgrund der Ausführungen in der Erwiderung vom 03.06.2016 zu den ehemaligen Einkäufen, lässt der Antragsgegner erkennen, dass er die Relevanz einer jahrelangen unbeanstandeten Übung nicht berücksichtigt.
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Die Beseitigung der Havarie (Pkt. 9) ist nicht hinreichend aufgeklärt. Insoweit bestehen unterschiedliche Darstellungen hinsichtlich der Geschehnisse und der Zuständigkeiten zwischen dem Antragsteller und Herrn D…. Dies muss aufgeklärt werden. Die in der Einleitungsverfügung angegebene Begründung, einem Mitarbeiter gegenüber habe der Antragsteller erklärt, dass der Antragsteller "mal sehen wollte, welche Preise die HWS so hat", ergibt sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen.
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Der Rechnungsprüfungsbericht bemängelt den Kauf der Druckerpatrone (Nr. 10) vom 28.08.2014, die keinem Gerät zugeordnet und keine plausible Begründung für deren Anschaffung und zum Verbleib gemacht werden konnte. Wieso der Antragsteller hierfür verantwortlich sein soll, erschließt sich nicht. Dieser weist darauf hin, dass Frau P... die Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig abzeichnete. Der Einwand des Antragsgegners vom 03.06.2016, dass Frau P... nur für die rechnerische Richtigkeit als "Rechtsunterzeichnerin" und der Antragsteller hingegen als "Linksunterzeichner" die sachliche Richtigkeit bestätigt habe, trifft für diese Rechnung gerade nicht zu.
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Soweit dem Antragsteller die Anschaffung dieser Druckerpatrone zum persönlichen privaten Gebrauch unterstellt wird, ist dies nicht ermittelt. Ebenso kann dem Antragsteller nicht pauschal vorgeworfen werden, er habe unnütze Dinge bestellt.
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Unklar ist, welcher Pflichtentatbestand mit dem Vorwurf zu Nr. 11 verletzt sein soll. Die Nichtabwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 sei seit dem Jahr 2013 zu bescheiden gewesen, was der neue Vorstand nachgeholt habe. Den Vorhalt einer "nicht zeitgerechten Bearbeitung" könnte erneut der Tatkomplex der "Schlechtarbeit" erfüllen. Zwar ist unklar, ob und wann der Antragsteller der Abwälzung nachgekommen wäre; gleichwohl bewegte sich der Vorgang noch innerhalb der Verjährungsfrist, so dass kein finanzieller Schaden entstanden ist.
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Der Vorwurf Nr. 12 (Andeutung der Rechnungsvernichtung) ist haltlos. Diesbezügliche Anfragen, Unterlagen oder Aussagen sind in der dem Disziplinargericht überlassenen Akte nicht enthalten.
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Der Vorhalt der falschen Information über die Voraussetzungen von Niederschlagungen von Forderungen (Nr. 13) greift wieder die "Schlechtarbeit" auf. Nachgegangen werden muss der Frage, welche Zuarbeit Frau P... liefern musste. Es mag sein, dass der Antragsteller die diesbezügliche interne Verantwortung für die Richtigkeit der ihm zugearbeiteten Informationen tragen muss; gleichwohl ist unklar, ob und wie der Antragsteller persönlich und falsch die Niederschlagungsvoraussetzungen durch Nichtnachfragen beim Nachlassgericht verursacht hat. Auch hier stellt sich für das Disziplinargericht das Problem, dass nicht ausermittelt ist, welche Anweisungen der Antragsteller als Vorstand gegenüber seinen Mitarbeitern gab oder pflichtwidrig nicht gab. Nur daraus kann der Pflichtentatbestand resultieren.
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Es mag sein, dass der Antragsteller notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Nr. 14) nicht frühzeitig angeordnet bzw. kontrolliert hat. Gleichwohl wäre auch hier zu klären, welche Mitarbeiter die sachbearbeitende Zuständigkeit dafür hatten. Es ist kaum vorstellbar, dass der Antragsteller dies selbst überwachte. Auf die entsprechenden Schreiben der Berufsgenossenschaft vom 13.04.2015 hat er jedenfalls reagiert und die entsprechenden Unterlagen und Angaben beigebracht. Auch dies mag eine "Schlechtarbeit" darstellen; ein Beleg für eine disziplinarrechtlich relevante und zum Ausspruch der Höchstmaßnahme führende Pflichtverletzung stellt dies nicht dar.
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Die Verlängerung des Kredites (Nr. 15) in Höhe von 455.000 Euro ist ohne Ermächtigung (§ 7 Abs. 3 Nr. 15 der Unternehmenssatzung) des Verwaltungsrates aufgenommen worden. Gleichwohl wird nicht vorgetragen, dass und ob dem Antragsgegner dadurch überhaupt ein finanzieller Schaden entstanden ist, was angesichts der besseren Kreditkonditionen bezweifelt werden darf. Dies wäre aufzuklären. Insoweit weist das Disziplinargericht erneut darauf hin, dass es weder in der Suspendierungsverfügung noch in der Disziplinarverfügung oder gar der Disziplinarklage genügt, einem Beamten pauschal mögliche Dienstpflichtverletzungen vorzuhalten. Notwendig ist eine am Einzelfall und der Persönlichkeit des Beamten nach § 13 DG LSA orientierte Abwägung aller be-und entlastenden Tatumstände unter Berücksichtigung der Schuld und möglicher Entlastungs- und Milderungsgründe. Indem der Antragsgegner in der Erwiderung vom 03.06.2016 ausführt, dass der mangelnde Schadenseintritt „lediglich eine Frage der Zumessung der Maßnahme für dieses Dienstvergehen“ ist, stellt er sich zu seiner Prognoseentscheidung hinsichtlich des voraussichtlichen Ausspruchs der Höchstmaßnahme in Widerspruch.
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Der Vorwurf der Nichteinrichtung eines effektiven Forderungsmanagement (Nr. 16) betrifft erneut den Vorwurf mangelnder Arbeitsqualität und mag zutreffend sein. Gerade als langjähriger Kämmerer müsste dem Antragsteller die diesbezügliche Notwendigkeit bekannt und die gewisse Organisationsfähigkeit zuzusprechen sein. Gleichwohl resultieren diese Vorhalte bereits aus dem Prüfbericht 2007. Daher muss sich auch der Antragsgegner an dieser Stelle vorhalten lassen, den Antragsteller nicht hinreichend kontrolliert und frühzeitig auf die Versäumnisse hingewiesen zu haben. Es gelten die Ausführungen oben zu Tatvorwurf Nr. 2. Auch diese, wohl dem Grundproblem der menschlichen und beruflichen Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten geschuldete Tatsache, müsste bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Disziplinarmaßes berücksichtigt werden. Daran fehlt es bislang. Dem Disziplinargericht drängt sich nach dem Studium der Unterlagen auch hier der Eindruck auf, dass der Antragsteller für das "Amt" des Vorstandsvorsitzenden fachlich nicht geeignet zu sein scheint. So heißt es in der Mitarbeiterbefragung, der Antragsteller fange immer alles an und breche es dann ab. Er könne nie etwas abarbeiten. Das Disziplinargericht weist erneut deutlich darauf hin, dass dies kein mit den Mitteln des Disziplinarrecht zu lösendes Problem darstellt.
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Der Punkt 17 (Mahngebühren) ist nicht ausermittelt. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass er seit 2006 den Vorstand bekleidet. Demnach kann ihm nicht vorgehalten werden, seit 2002 keine Mahngebühren zu erheben. Dies stellt keine Beschönigung oder Verschleierung (Euphemismus) des Sachverhalts dar, wie es der Antragsgegner unter dem 03.06.2016 meint, sondern eine bei der Formulierung des Tatvorwurfs und seiner Bewertung notwendig zu berücksichtigende Tatsache.
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Die unter Nr. 18 dem Antragsteller vorgehaltenen Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug sind nicht belegt. Die (rechnerisch) hohe Fahrleistung ist nicht ausermittelt. Eine Fahrtenbuchauflage bestand nicht, obwohl auch dies bereits 2007 durch das Rechnungsprüfungsamt angeregt wurde. In der Erwiderung vom 03.06.2016 verkennt der Antragsgegner, dass es nicht Aufgabe des Antragstellers ist, sich zu entlasten und „seine Fahrleistung unter Hinzuziehung eines Kalenders zu plausibilisieren.“
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Der Sachverhalt betreffend die "Einstellung der Tochter" (Pkt. 19) ist nicht ausermittelt. Inwieweit von einer "systematischen Verschleierung" der Einstellungsvoraussetzungen gesprochen werden kann, vermag das Disziplinargericht bislang nicht zu sehen. Fest steht, dass derartige berufliche Arbeitsplatzeinstellungen naher Familienangehöriger stets sorgfältig geprüft werden müssen und im Fokus der Öffentlichkeit stehen; gleichwohl sind sie nicht verboten. Die erst im gerichtlichen Verfahren mögliche Einlassung des Antragstellers, er habe mit Frau M... dem Vorgang besprochen und derartige Einstellungen seien schon mehrfach im Verband geschehen, wie bei O. W…, ist nicht entkräftet. Fest steht, dass der Antragsteller die Einstellung der Tochter seit Herbst 2013 beabsichtigte und diese zum 01.09.2014 unbefristet erfolgte und der Tochter vom Verwaltungsrat durch Beschluss vom 15.10.2014 zum 31.10.2014 gekündigt wurde. Bereits dem Protokoll ist die Einlassung des Antragstellers zu entnehmen, dass es bezüglich der Tochter die höchste Förderung vom Arbeitsamt gegeben habe und ein befristeter Arbeitsvertrag vom Jobcenter nicht genehmigt worden sei sowie Rechtsanwalt M… die Angelegenheit begleitet habe. In der Erwiderung vom 03.06.2016 berichtet der Antragsgegner nunmehr von Auseinandersetzungen mit der Verwaltungsratsvorsitzenden deswegen in Anwesenheit der Hauptamtsleiterin Frau W.... Auch dieser Vortrag findet sich nicht in der dem Disziplinargericht vorgelegten Akte und ist nicht in der Suspendierungsverfügung erwähnt. Dies zeigt, dass hier eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung notwendig erscheint.
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Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht überprüfen, ob der Erlass der Forderung in Höhe von 1.737 Euro gegenüber der Familie E… rechtmäßig erfolgte (Nr. 20). Der Antragsgegner übersieht in seiner Erwiderung vom 03.06.2016, dass der Dienstherr für das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen beweispflichtig ist und nicht umgekehrt der Beamte sich rechtfertigen muss. Demnach wäre es Aufgabe des Antragsgegners gewesen, die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Bescheide zu beweisen. Dies gelingt ihm aber nicht. Stattdessen wird auf Vermutungen abgestellt. Gegenständlich war der Verbrauch von Brunnenwasser. Jedenfalls enthält das Protokoll der Vorortbesichtigung vom 08.04.2014 keine Angaben, wonach der Erlass offensichtlich unbegründet wäre. Vielmehr heißt es: "Es konnte kein Einleiten von Brunnenwasser in die Abwasseranlage festgestellt werden."
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Der Vorwurf Nr. 21 ist haltlos. Allein die Telefonnotiz vom 23.02.2016 ist eine "Aussage vom Hörensagen" und ohne weitere Ermittlungen unverwertbar. Mit dem Hinweis in der Erwiderung vom 03.06.2016, es bleibe „dem Antragsteller unbenommen, im Rahmen des Disziplinarverfahrens die Familie E... als Zeugen aufzurufen“, verkennt der Antragsgegner seine Darlegungspflicht des Dienstvergehens.
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Es mag zutreffen, dass dem Antragsteller ein Verschulden hinsichtlich der Abwasserabgabe Altkanal A… trifft (Nr. 22) und die terminliche Nichtbeachtung erneut seinem "Organisationsverhalten" geschuldet scheint. Die vom Antragsgegner in der Erwiderung vom 03.06.2016 genannte handschriftliche Notiz des Antragstellers „Rausch anrufen wegen Schreiben zur Aufforderung zu AW-Anschlüssen an die Bürger […]“, liegt dem Disziplinargericht nicht vor.
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„Schlechtorganisation“ liegt auch hinsichtlich Vorwurf Nr. 23 betreffend unnötiger Technik vor. Der Rechnungsbericht bemängelt die Ausstattung elektrischer Geräte des Vorstandes als unwirtschaftlich. Andererseits verfüge der Verband über eine sehr gute technische Ausstattung und es erschließe sich nicht, wieweit die Ausstattung des Vorstandes mit drei Notebooks bzw. Tablets-PC erforderlich sei. Die sodann durchgeführte Kontrolle ergab eine unterschiedliche Anzahl von Computern und Mobilfunkgeräten. Der Antragsgegner unterlässt es, sich mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Antragstellers auseinanderzusetzten und diese zu berücksichtigen. So hat der Antragsteller bereits in der unter Pkt. 23 Anlage 2 in den Akten befindlichen Stellungnahme versucht, deren Anzahl und Verwendung zu erläutern. Auch in der Erwiderung vom 03.06.2016 geht der Antragsgegner nicht darauf ein, sondern stellt nur fest, dass eine „erhebliche Zahl von Mobilfunkgeräten vorhanden ist.“ Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass allein die Anzahl der Geräte nicht ausschlaggebend sein dürfte, sondern die Verwendungsnotwendigkeit. Aufgrund des rasanten Technik- und Preisverfalls handelt es sich bei Computer und Mobilfunkgeräten um schnelllebige Konsumgüter, die einer kurzen Abschreibung unterliegen. All dies gilt es zu berücksichtigen.
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4.) Abschließend sieht sich das Disziplinargericht auch in Ansehung dessen die Erhebung einer Disziplinarklage im Raum steht, zu folgenden Ausführungen veranlasst: Der Antragsgegner wird aufgerufen sein, das behördliche Disziplinarverfahren nach den Regelungen und Instrumenten des Disziplinarrechts durchzuführen. Neben dem strengen Verfahrensrecht wird materiell-rechtlich bedeutsam sein, konkrete und überschaubare Sachverhalte festzustellen und unter den beamtenrechtlichen Pflichtentatbeständen zu subsumieren. Weiter wird der Antragsgegner die disziplinarrechtlich bedeutsamen Milderungs- und Entlastungsgründe, wie Verfahrensdauer und Mitverschulden sowie Schuld- und Rechtfertigungsgründe zu prüfen haben. Dies insbesondere deswegen, weil es bislang an der disziplinarrechtlich notwendigen Einbindung und Beteiligung des Antragstellers am Disziplinarverfahren fehlt. So ist dem bisherigen Vorgehen geschuldet, dass erst im vorliegenden gerichtlichen Prüfverfahren nach § 61 Abs. 2 DG LSA die Erwiderung des Antragstellers auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe möglich erscheint. Der Antragsgegner wird sich damit auseinandersetzen und dann eine Neubewertung vornehmen müssen. Augenblicklich erscheinen dem Disziplinargericht - wie ausgeführt - die Vielzahl der Vorwürfe nicht nachvollziehbar ausermittelt und Problemen im zwischenmenschlichen Bereich der Beteiligten geschuldet zu sein. Dabei stellt sich auch die Frage, ob aufgrund des Ablaufs der Wahlperiode des Vorstandes und des Verwaltungsrates des Antragsgegners eine disziplinarrechtliche „Entfernung“ des Antragstellers überhaupt notwendig erscheint, wobei dies bei beamtenrechtlichen Fehlbesetzungen generell rechtlich nicht möglich erscheint."
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Dem schließt sich das Disziplinargericht auch im vorliegenden Verfahren an und darf darauf verweisen.
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2.) Dem Aussetzungsantrag des Antragsgegners nach § 94 VwGO ist nicht statt zu geben. Nach § 94 VwGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zu Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet. Bereits die notwendige Vorgreiflichkeit einer anderen Entscheidung ist nicht ersichtlich. Denn die ausstehende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt über die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts vom 07.06.2016 im Verfahren 15 B 19/16 mag zwar dieselbe oder vergleichbare Rechtsfrage der Prognoseentscheidung hinsichtlich der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme betreffen. Gleichwohl ist diese Entscheidung der vorliegenden Entscheidung nach § 38 Abs. 2 DG LSA nicht vorgreiflich. Auch Gründe der Prozessökonomie sprechen nicht für eine grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liegende Aussetzung. Denn bislang ist die Beschwerde nicht begründet und mit einer "Entscheidung in den nächsten Tagen" durch das Oberverwaltungsgericht ist wegen der Frist zur Begründung der Beschwerde nicht zu rechnen. Zudem stützt das Disziplinargericht seine Entscheidung – wie ausgeführt – eigenständig auf die mangelnde formelle Begründung der streitbefangenen Verfügung nach § 38 Abs. 2 DG LSA.
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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.