Verwaltungsgericht Magdeburg Gerichtsbescheid, 01. Feb. 2016 - 10 A 6/16
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin betreibt Landwirtschaft in A-Stadt. Von der H. C-Stadt GmbH erwarb sie mit Kaufvertrag vom 16.5.2011 (Bl. 79 der Beiakte) insgesamt 50 Zahlungsansprüche (ZA) i.S.v. Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Mit Bescheid des Beklagten vom 5.12.2011 erhielt die Klägerin aufgrund ihres Antrags für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von 175.246,32 €. Beim nachträglich vorgenommenen Referenzflächenabgleich (Bl. 13 der Beiakte) wurden Unstimmigkeiten festgestellt. Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 29.8.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 17 der Beiakte).
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Mit Bescheid vom 18.7.2012 zog der Beklagte - gestützt auf Art. 42 der VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1120/2009 - 35 Zahlungsansprüche der Klägerin à 210,78 € im Gesamtwert von 7.377,30 € aufgrund der Nichtnutzung dieser Zahlungsansprüche in den Antragsjahren 2010 bis 2011 in die nationale Reserve ein.
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Hiergegen legte die Klägerin am 23.7.2012 Widerspruch ein (Bl. 21 der Beiakte), den sie wie folgt begründete: Im Protokoll der amtlichen Datenbank zur ZA-Übernahme vom 17.5.2011 (Bl. 22 der Beiakte) seien diese Zahlungsansprüche als zuletzt genutzt im Jahr 2010 gekennzeichnet gewesen. Im Vertrauen darauf habe sie zur Antragstellung 2011 das Standardverfahren gewählt und keine eigene Reihenfolge der Aktivierung der Zahlungsansprüche vorgenommen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt über mehr Zahlungsansprüche als Fläche verfügt habe. Es liege daher ein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände vor. Auf die Vorgänge im Betrieb der Verkäuferin, die letztlich zur rückwirkenden Änderung des Status der ZA geführt hätten, habe sie, die Klägerin, keinen Einfluss gehabt. Die im Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle des Antragsjahres 2010 bei der Verkäuferin der ZA erfolgte rückwirkende Nichtaktivierung der ausgerechnet an sie, die Klägerin, verkauften ZA sei willkürlich und rechtswidrig. Die Verkäuferin sei bereit gewesen, ihr, der Klägerin, andere ZA anstelle der eingezogenen ZA zu übertragen, jedoch sei diese vom Beklagten eröffnete Verfahrensweise aus subjektiven Gründen nicht zustandegekommen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Überprüfung des Zahlungsansprüche-Kontos der Klägerin sei festgestellt worden, dass 35 ZA der Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 nicht genutzt worden seien. Die ZA seien deshalb eingezogen und der nationalen Reserve zugeschlagen worden. Im Ergebnis einer anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrolle sei die Betriebsprämie 2010 für 35 ha bei der H. C-Stadt GmbH mit Bescheid des Beklagten vom 2.7.2012 zurückgefordert worden, da diese Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt und somit nicht beihilfefähig i.S.d. Art. 34 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 73/2009 gewesen seien. Infolgedessen seien 35 ZA für 2010 nicht mehr durch eine ermittelte Fläche untersetzt und gälten als nicht aktiviert. Im Rahmen der Antragstellung 2010 habe die H. C-Stadt GmbH das Standardverfahren zur Aktivierung der ZA gewählt. Die Reihung nach dem Standardverfahren sei vorrangig wertoptimiert. Eine Änderung der durch den Antragsteller gewählten Verfahrensweise der Aktivierung von ZA durch die Behörde sei entgegen der klägerischen Auffassung nicht zulässig und wäre dann tatsächlich willkürlich gewesen. Im Antragsjahr 2011 habe die Klägerin ebenfalls das Standardverfahren zur Aktivierung der ZA gewählt. Sei die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die vorhandenen ZA, so werde zur Bestimmung, welche der ZA der nationalen Reserve zuzuschlagen seien, nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der VO (EG) Nr. 1120/2009 wie folgt vorgegangen: Berücksichtigt werde die ermittelte Fläche, wobei mit den ZA mit dem höchsten Wert begonnen werde. Die ZA mit dem höchsten Wert würden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den ZA mit dem nächstniedrigeren Wert usw. Das bedeute, dass bei der Aktivierung nach dem Standardverfahren zuerst die Intervalle im ZA-Register in der ZID mit den höchsten Werten mit beihilfefähigen Flächen untersetzt und damit als genutzt/aktiviert markiert würden. Die genannten 35 ZA seien demnach in den Jahren 2010 und 2011 nicht genutzt worden. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liege nicht vor, denn es handele sich um einen vom Willen der Beteiligten abhängigen, privatrechtlich durchgeführten Verkauf von ZA, bei dem eine zugesicherte Eigenschaft der ZA, die Aktivierung 2010, nicht mehr vorliege. Dies habe sich die Verkäuferin zurechnen zu lassen. Ggf. mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die H. C-Stadt GmbH seien privatrechtlich zu klären und nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens. Um eine besondere Härte für die Klägerin zu vermeiden, sei den Beteiligten durch die Behörde, die in diesem Fall als reiner Dienstleister tätig gewesen sei, die Gelegenheit gegeben worden, den Verkauf rückabzuwickeln oder auch andere ZA zum Gegenstand der Übertragung zu machen. Diese Gelegenheit habe die Klägerin aus subjektiven Gründen nicht wahrgenommen (Schreiben v. 12.11.2012).
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Am 30.12.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 27.5.2014 und 26.8.2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).
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Die Klägerin trägt vor: Das Erfüllungsgeschäft für den ZA-Kauf sei durch Übernahme der gekauften ZA auf das klägerische Betriebskonto durch Übertragung in der InVeKos-Datenbank (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) im Hause des Beklagten am 16./17.5.2011 vollzogen worden. Da die H. C-Stadt GmbH über eine große Anzahl gleichartiger, insbesondere gleichwertiger ZA-Ansprüche verfügt habe, die nach dem Stand der Datenbank sämtlich ohne zeitliche Lücke aktiviert gewesen seien, seien die konkreten ZA, die aus dem Gesamtbestand der Verkäuferin übertragen worden seien, durch eine Sachbearbeiterin des Beklagten ausgewählt worden. Am 1.6.2011 habe sie, die Klägerin, sich beim Beklagten einen Ausdruck des ZA-Kontos fertigen lassen. Danach seien diejenigen 50 ZA, die von der H. C-Stadt GmbH erworben worden seien, zuletzt im Jahr 2010 aktiviert worden. Sie, die Klägerin, habe die Zahlungsansprüche in der Gewissheit erworben, dass diese zuletzt 2010 aktiviert worden seien. Ein Ausdruck des ZA-Kontos vom 1.6.2011 habe genau dies belegt. Der Bescheid vom 18.7.2012 sei nicht näher begründet worden. Es seien lediglich die Normen zitiert worden; dabei handele es sich nicht um eine ordnungsgemäße Begründung. Ein nunmehr gefertigter Ausdruck des ZA-Kontos ergebe, dass diese 35 ZA zuletzt im Jahr 2009 aktiviert worden sein sollen, nicht jedoch im Jahr 2010. Es handele sich hierbei um einen Vorgang, der vor dem klägerischen Kenntnishorizont und bezüglich ihrer Beeinflussbarkeit höherer Gewalt gleichkomme. Jedenfalls seien bei diesem Hergang außergewöhnliche Umstände zu sehen, so dass auch deshalb von einem Einzug in die nationale Reserve abzusehen sei. Im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung werde behauptet, dass die H. C-Stadt GmbH im Rahmen der Antragstellung 2010 das Standardverfahren zur Aktivierung der Zahlungsansprüche gewählt habe. Dann würden abstrakt die Kriterien des Standardverfahrens referiert und behauptet, dass aufgrund des Standardverfahrens genau diejenigen Zahlungsansprüche, die streitgegenständlich seien, als nicht aktiviert gewertet würden. Zu diesem Punkt befinde sich bis heute in der dem Gericht überlassenen und ihr, der Klägerin, zur Einsicht übermittelten Verwaltungsakte nichts. Es werde bis heute vom Beklagten lediglich behauptet, dass die H. C-Stadt GmbH das Standardverfahren gewählt habe. Klägerseits müsse jedoch die Möglichkeit bestehen, diese Angaben wenigstens zu überprüfen. Es werde deshalb ausdrücklich bestritten, dass im Rahmen der Antragstellung 2010 die H. C-Stadt GmbH als Verkäuferin der ZA das Standardverfahren zur Aktivierung der ZA gewählt habe. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die streitgegenständlichen ZA aufgrund der nach dem Standardverfahren vorgenommenen Rangfolge der Aktivierung rechtmäßig als „nicht aktiviert“ markiert worden seien.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 18.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 3.12.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erwidert: Er habe sich nicht willkürlich 35 ZA herausgesucht, sondern sich an das von der H. C-Stadt GmbH gewählte Standardverfahren gehalten. Die Klägerin habe im Antragsjahr 2011 dasselbe Verfahren gewählt. Die Einziehung der ZA in die nationale Reserve sei rechtmäßig, denn die Flächen seien 2010 und 2011 nicht aktiviert gewesen. Dies stehe höherer Gewalt nicht gleich. Die nunmehr fehlende zugesicherte Eigenschaft der ZA müsse sich die {H.} C-Stadt GmbH als Verkäuferin zurechnen lassen, was in einem evtl. zivilrechtlichen Verfahren zu klären sei. Zum Nachweis, dass das Standardverfahren zur Aktivierung gewählt worden sei, habe er, der Beklagte, den Ausdruck des elektronischen Agrarantrags der {H.} C-Stadt GmbH, erstellt am 17.5.2010, vorgelegt (Schriftsatzanlage Bl. 55-58 der Gerichtsakte). Auf dem Sammelantrag für Direktzahlungen gemäß der VO (EG) Nr. 73/2009 für das Antragsjahr sei unter „1. Allgemeine Betriebsprämie“ im Unterpunkt „Aktivierung von Zahlungsansprüchen“ von der beantragenden H. C-Stadt GmbH das Kreuz bei „nach Standardverfahren“ gesetzt worden.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 18.7.2012 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 3.12.2013 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere nach Anhörung (§ 28 VwVfG) ergangen und in der Fassung des Widerspruchsbescheides mit einer den Anforderungen der §§ 39, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG genügenden Begründung versehen.
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Der Bescheid beruht auf Art. 42 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.1.2009 (ABl. L 86/12). Nach dieser Norm werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gem. Art. 34 aktiviert wurden, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände der nationalen Reserve (Art. 41) zugeschlagen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin hat die von ihr am 16.5.2011 erworbenen Zahlungsansprüche nicht für das Jahr 2011 aktiviert, denn sie hat ihren Sammelantrag bereits am 9.5.2011 gestellt und sich beim Kauf der ZA am 16.5.2011 auf die Aktivierung im Vorjahr verlassen. Eine Aktivierung der ZA für das Antragsjahr 2010 war jedoch zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 18.7.2012 nicht mehr gegeben, denn mit – bestandskräftig gewordenem – Bescheid vom 2.7.2012 hatte der Beklagte gegenüber der H. C-Stadt GmbH die Gewährung der Betriebsprämie hinsichtlich einer Fläche von 35 ha, die bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Sommer 2011 als nicht landwirtschaftlich genutzt festgestellt wurde, zurückgenommen. Damit war eine Voraussetzung für die Anerkennung von 35 Zahlungsansprüchen gegenüber der Klägerin entfallen. Ermessen hatte der Beklagte im Bescheid vom 18.7.2012 nicht auszuüben, da die Rechtsfolge des Einziehens der ZA in die nationale Reserve zwingend ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.3.2013 - 21 ZB 12.2791 -, Rn. 13, zit. nach juris).
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Die Einziehung der von der Klägerin von der H. C-Stadt GmbH erworbenen ZA in die nationale Reserve ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der VO (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 (ABl. L 316/1) ist folgendes geregelt: Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationalen Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen: a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird. b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 normiert damit das sogenannte Standardverfahren. Dieses ist vom Beklagten rechtsfehlerfrei angewandt worden.
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Mit Sammelantrag vom 9.5.2011 hat die Klägerin die Aktivierung von Zahlungsansprüchen mit einer Gesamtantragsfläche von 555,6026 ha beantragt. In der Rubrik „Aktivierung von Zahlungsansprüchen“ hat sie angekreuzt, dass ihre Zahlungsansprüche „nach Standardverfahren“ aktiviert werden. Sie hat demnach nicht gewünscht, dass ihre Zahlungsansprüche entsprechend der in der ZID von ihr festgelegten Rangfolge oder entsprechend der auf dem beigefügten Kontoauszug aus der ZID von ihr festgelegten Rangfolge aktiviert werden sollen (Bl. 1 der Beiakte). Auf das Erfordernis des Nutzungsnachweises wurde im Formular hingewiesen. Ein tabellarischer Nutzungsnachweis
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war dem Antrag beigefügt. Die entsprechenden Angaben konnten jedoch hinsichtlich einer Fläche von 35 ha im Zuge einer bei der H. C-Stadt GmbH ab Sommer 2011 vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht bestätigt werden. Der Rückforderungsbescheid an die H. C-Stadt GmbH vom 2.7.2012 wurde aufgrund Rechtsbehelfsverzichts sofort bestandskräftig (Bl. 26 der Beiakte), so dass als letzte Aktivierung der Flächen 2009 eingetragen wurde. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die H. C-Stadt GmbH ebenfalls das „Standardverfahren“ gewählt hat, sieht das Gericht diese Tatsache als erwiesen an, nachdem der Beklagte vier Seiten des Antrags der H. C-Stadt GmbH zur Akte gereicht hat, auf deren Vorlage sich die Klägerin seit Oktober 2015 nicht mehr geäußert an. In ihrem Antrag vom 17.5.2010 hatte die H. C-Stadt GmbH in der Rubrik "Aktivierung von Zahlungsansprüchen" die Auswahl "nach Standardverfahren" angekreuzt (Bl. 57 der Gerichtsakte). Bei dieser Sachlage hat das Gericht darüberhinaus aus Kostengründen von einer Beiladung der H. C-Stadt GmbH nach § 65 Abs. 1 VwGO abgesehen, nachdem sich keiner der Beteiligten auf die entsprechende Anhörung vom 28.8.2015 geäußert hat.
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Soweit sich die Klägerin auf höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände beruft, kommen ihr Ausnahmevorschriften nicht zugute. Gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden im Sinne dieser Verordnung als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde u.a. anerkannt: a) Tod des Betriebsinhabers, b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs, e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teiles des Tierbestandes des Betriebsinhabers. Derartige Fälle liegen hier nicht vor.
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Allerdings zeigt die „u.a.“-Formulierung der Verordnung, dass auch weitere Konstellationen zur Anerkennung höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände führen können. Nach der Rechtsprechung müssen diese jedoch von gleich hohem Gewicht sein und unabhängig vom Willen und den Einflussmöglichkeiten des den Sorgfaltsanforderungen genügenden Betriebsinhabers vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.4.2004, BVerwGE 121, 10; BayVGH, Beschl. vom 19.3.2013 - 21 ZB 12.2791 -, zit. nach juris; Beschl. vom 31.5.2010 - 19 ZB 08.1698 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urt. vom 22.10.2009 - 3 A 161/08 MD - m.w.N.). An einer derartigen Situation fehlt es im vorliegenden Fall. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es hier der Klägerin unbenommen bleibt, sich im Zivilrechtsweg bei der H. C-Stadt GmbH schadlos zu halten, sofern sie sich davon Erfolg verspricht. Die Klägerin hat sich auf ihre Vertragspartnerin verlassen und nicht selbst kontrolliert, ob die fraglichen Flächen landwirtschaftlich genutzt und nach welchem Verfahren sie für die Gewährung von Zahlungsansprüchen in den Jahren 2009 und 2010 aktiviert waren. Das bloße Vertrauen auf den Vertragsschluss zur Übertragung der Zahlungsansprüche mit deren ggf. zugesicherten Eigenschaften (Nutzung, Aktivierung) rechtfertigt weder die Annahme eines Falles höherer Gewalt noch einen solchen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände.
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Auch führt das Vertrauen auf den Ausdruck in der ZID (Zentrale InVeKos-Datenbank) nicht zu einer vergleichbaren Situation wie im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Wie die Klägerin weiß, erfolgt die dortige Dokumentation, wie sie der von der Klägerin erstellte Datenausdruck im Juni 2011 aufwies, auf Veranlassung (elektronische Selbsteintragung) der entsprechenden landwirtschaftlichen Betriebe. Eine vorherige amtliche Kontrolle ist dort nicht ersichtlich. Sie findet regelmäßig auch erst - und keineswegs bei jedem Antrag - im Nachhinein statt. Daher bleibt es Sache des Erwerbers von Zahlungsansprüchen, entweder vorher selbst die landwirtschaftliche Nutzung der den Zahlungsansprüchen zugrundeliegenden Flächen und deren Aktivierung im Antragsformular des übertragenden Betriebs zu kontrollieren oder sich im Rahmen der Vertragsgestaltung zivilrechtlich für unrichtige Angaben abzusichern. Dies ist offenkundig unterblieben. Der in der Beiakte in Kopie (Bl. 79) befindliche Kaufvertrag vom 16.5.2011 enthält in der Vertragsrubrik „zuletzt genutzt“ über die 50 Zahlungsansprüche keine Eintragung. Dass die von der Klägerin erworbenen Zahlungsansprüche von der H. C-Stadt GmbH 2010 zuletzt genutzt worden seien, ergibt sich mithin nicht aus dem geschlossenen Vertrag. Im Einklang mit der Rechtslage wurde zudem die Klägerin durch die amtlichen Formulare darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche ein privatrechtliches Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer ist und dass das ALF die der Übertragung zugrundeliegenden Verhältnisse nicht prüft (Bl. 70, 78: von der Klägerin unterschriebene Meldung der Übertragung von Zahlungsansprüchen vom 16.5.2011).
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Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide folgt, und sieht gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 84 Abs. 1 S. 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.