Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt, hilfsweise den gestaltenden Ausspruch, der die am ...04.2012 in der Agentur für Arbeit durchgeführte Wahl zum Personalrat für ungültig erklärt.
Die Antragstellerin ist die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit … und in dieser Eigenschaft die Leiterin der Dienststelle Agentur für Arbeit …. Der Beteiligte ist der Personalrat der Agentur für Arbeit …. Er ist am 25. April 2012 neu gewählt worden. Ihm gehören neun Mitglieder (ein Beamter und acht Arbeitnehmer) an, weil der örtliche Wahlvorstand bei der Vorbereitung der Personalratswahl davon ausgegangen ist, dass die Zahl der bei der Agentur für Arbeit … „in der Regel Beschäftigten“ größer als 300, aber kleiner als 601 sei.
Mit Rundschreiben vom 13. Januar 2012 gab der Hauptwahlvorstand für die Wahl des Hauptpersonalrates sowie der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg bekannt, dass im gesamten Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit Personalräte, Stufenvertretungen sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu wählen seien. Gleichzeitig teilte der Hauptwahlvorstand mit, dass die Wahl des Hauptpersonalrates und der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung am 25. April 2012, stattfinden soll. Ferner machte der Hauptwahlvorstand darauf aufmerksam, dass die Wahlvorstände verpflichtet seien, die Zahl „der in der Regel Beschäftigten“ und ihre Verteilung auf die Gruppen zu ermitteln. Die Zahl „der in der Regel Beschäftigten“ soll sicherstellen, dass der zu wählende Personalrat ein nahezu echtes Spiegelbild der Beschäftigten und Gruppen in der Dienststelle wiedergibt. Aus diesem Grund müsse von den tatsächlichen Verhältnissen in der Dienststelle ausgegangen werden. Zu berücksichtigen seien diejenigen Umstände, die während des überwiegenden Zeitraums der vierjährigen Wahlperiode mit hinreichender Sicherheit zu erwarten seien. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der gesetzlichen Ausgestaltung der Organisation der Grundsicherung im SGB II seien diejenigen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (gE) zugewiesen seien, keine „in der Regel Beschäftigten“ der Arbeitsagenturen. Sie seien in die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) eingegliedert, die ihre eigene Personalvertretung habe.
Mit Rundschreiben vom 18. Januar 2012 gab der Bezirkswahlvorstand für die Wahl des Bezirkspersonalrates und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung der Regionaldirektion … bekannt, dass die Wahl des Bezirkspersonalrates und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung am ... April 2012 stattfinden soll. In demselben Schreiben teilte der Bezirkswahlvorstand die Rechtsauffassung des Hauptwahlvorstandes, dass diejenigen Beschäftigten der Arbeitsagenturen, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen seien, nicht zu den „in der Regel Beschäftigten“ der Arbeitsagenturen gehören.
Am 01. Februar 2012 erhielt der Vorsitzende des örtlichen Wahlvorstandes von der Personalberaterin K., eine Mitarbeiterin der Antragstellerin, folgende Auskunft:
„Bei der 3. Liste wurden die MA der JC mit aufgeführt, da sie zu den „in der Regel beschäftigen gehören“ (wahlberechtigt sind sie aber m.E. dennoch nicht).“
„Der Arbeitgeber erklärte somit für den Wahlvorstand, dass … die Jobcenterkollegen angerechnet werden. Somit erhöht sich die Anzahl der in der Regel Beschäftigten auf 356. Bei den Wahlvorbereitungen ist ab sofort dringend zu beachten, dass laut Einlassung des AG die JC Kollegen ausdrücklich mit zu dem Personenkreis „in der Regel Beschäftigen“ einzurechnen sind.“
Mit dem Rundschreiben des Hauptwahlvorstandes vom 03. Februar 2012 erneuerte der Hauptwahlvorstand seine Rechtsauffassung „dass zur Zahl der in der Regel Beschäftigten nicht diejenigen Beschäftigten der BA rechnen, die in eine gemeinsame Einrichtung (gE) zugewiesen sind“.
Mit dem Wahlausschreiben vom 24. Februar 2012 gab der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung bei der Agentur für Arbeit … bekannt, dass der Personalrat am ... April 2012 gewählt werden soll. Es seien neun Personalratsmitglieder zu wählen. Für die Gruppe der Beamten ein Mitglied und für die Gruppe der Arbeitnehmer acht Mitglieder.
Am 11. Mai 2012 hat die Antragstellerin das bundespersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Sie vertritt die Auffassung, dass nur die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei der Bemessung der Stärke und der Zusammensetzung des Personalrates berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich in der Agentur für Arbeit … eingebunden sind. Das seien zwar mehr als 150 Beschäftigte aber weniger als 301. Zu einem anderen Ergebnis komme man nur, wenn man die 163 Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit mitberücksichtige, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung, in dem Jobcenter A-Stadt zugewiesen seien.
„festzustellen, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt, hilfsweise die am ...04.2012 in der Agentur für Arbeit … durchgeführte Wahl zum Personalrat für ungültig zu erklären.“
Er erwidert, dass die Neuregelung der §§ 44b ff. SGB II zu einer Aufsplittung der Personalratsaufgaben führe. Es sei zwar zutreffend, dass die gemeinsame Einrichtung, das Jobcenter A-Stadt, eine eigene Personalvertretung wähle. Die sei aber für die Beschäftigten, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, nur eingeschränkt zuständig. Für die Begründung und Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleibe der „Herkunftspersonalrat“ zuständig. Das führe zu einer Mehrbelastung, die es rechtfertige, auch diese Personen bei der Ermittlung der Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ zu berücksichtigen. Von daher sei von einer Gesamtbeschäftigungszahl von 356 auszugehen, sodass die Größe des gewählten Personalrats (9 Mitglieder) nicht beanstandet werden könne.
Im Anhörungstermin ist das Verhältnis zwischen Haupt- und Hilfsantrag erörtert worden. Das Ergebnis ist im Sitzungsprotokoll festgehalten worden. Darauf wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verfahrensakte 10 B 2/12 MD.
1. Der Hauptantrag, „festzustellen, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt,“ ist zulässig, weil es in bundespersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten, auf die die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechende Anwendung finden (§ 83 Abs. 2 BPersVG), keinen Vorrang für Gestaltungs- oder Leistungsklagen gegenüber Feststellungsklagen gibt. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nicht.
2. Der Hauptantrag, „festzustellen, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt,“ ist begründet, weil in der von der Antragstellerin repräsentierten Dienststelle, der Agentur für Arbeit …, zwar mehr als 150 aber weniger als 301 „in der Regel Beschäftigte“ tätig sind.
- 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person, - 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern, - 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, - 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, - 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern, - 601 bis 1000 Beschäftigten aus 11 Mitgliedern.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG konkretisiert die durch § 1 Satz 1 BPersVG begründete Verpflichtung, in den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes Personalvertretungen zu bilden. § 16 Abs. 1 BPersVG bestimmt, dass die Größe des Personalrats (die Zahl der Personalratsmitglieder) von der Größe der Dienststelle (von der Zahl der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten) abhängt.
Was eine Dienststelle ist, ist in § 6 BPersVG definiert. Gemäß § 6 Abs. 1 BPersVG sind Dienststellen „im Sinne dieses Gesetzes … die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 BPersVG genannten Verwaltungen und Gerichte. Da die „einzelnen Behörden“ der in § 1 BPersVG genannten Verwaltungen eigene Dienststellen sind, hat die Bundesagentur für Arbeit, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, viele verschiedene Dienststellen, die über das ganze Bundesgebiet verteilt sind.
Die Agentur für Arbeit … ist eine ihrer Dienststellen. In dieser Dienststelle ist ein Personalrat zu wählen (§§ 1 Satz 1, 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Nach diesen Vorschriften hängt die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder nicht von der Quantität oder Qualität der Personalratsarbeit ab; sie hängt von der Zahl der „in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten“ ab (§ 16 Abs. 1 BPersVG).
Das zentrale Tatbestandsmerkmal („die in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten“) hat immer wieder im Mittelpunkt der Rechtsprechung gestanden. So hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts seinem Beschluss vom 03. Juli 1991 (6 P 1/89, veröffentlicht in juris) folgende Leitsätze vorangestellt:
„1. Steht die Wahl eines neuen Personalrats an, so ist bei der Ermittlung der für seine Größe und Zusammensetzung maßgeblichen Stärke der einzelnen Gruppen, die sich nach der Zahl der „in der Regel“ beschäftigten Personen richtet, in erster Linie vom Stellenplan auszugehen.
2. Abweichungen vom Stellenplan ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass der tatsächliche Beschäftigtenstand zugrunde gelegt wird, wie er während des überwiegenden Teils der Amtszeit des zu wählenden Personalrats voraussichtlich bestehen und somit diese Amtszeit prägen wird.
3. Bei der Ermittlung der „Regelstärke“ ist weder an die Dauer der Beschäftigung einzelner Personen noch an die Qualität der von ihnen zu erfüllenden Aufgabe, sondern ausschließlich an die jeweilige Zahl der tatsächlich in der Dienststelle - für welche Dauer und mit welchen Aufgaben auch immer - beschäftigten Personen anzuknüpfen; maßgeblich ist schließlich nicht eine Durchschnittszahl, sondern diejenige Zahl an Beschäftigten, die voraussichtlich über die Dauer des überwiegenden Teils der Amtszeit des Personalrats mindestens erreicht oder überschritten wird.“
In seinem Beschluss vom 25. September 1995, 6 P 44/93, veröffentlicht in juris, hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass es für die Zuerkennung der Beschäftigteneigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne ausreicht, wenn die Tätigkeit in der Dienststelle nicht bloß vorübergehend und geringfügig ist. Es reiche aus, wenn sie mehr als zwei Monate pro Jahr ausgeübt werden soll, ohne dass es auf den wöchentlichen Umfang der Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts ankomme.
Der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16.11.2004, 1 A ZR 642/03, veröffentlicht in juris) hat zum Betriebsverfassungsgesetz Ähnliches entschieden:
„1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. B. v. 10.12.1996, Az: 1 ABR 43/96 = AP Nr 37 zu § 111 BetrVG 1972) ist bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die fraglichen Beteiligungsrechte entstehen. Das ist im Fall der Betriebsstilllegung der Stilllegungsbeschluss. Allerdings ist für die Bestimmung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl nicht entscheidend, wie viele Arbeitnehmer dem Betrieb zufällig zu dieser Zeit angehören. Vielmehr ist auf die normale Zahl der Beschäftigten abzustellen, also auf die Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick als auch eine Prognose. Im Fall der Stilllegung des gesamten Betriebs oder eine Betriebsteils kann allerdings im Allgemeinen nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke in Betracht kommen.
2. Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils des Jahres beschäftigt werden. Dies gilt auch bei Saisonbetrieben, die jeweils für einige Wochen oder Monate im Jahr einen erhöhten Arbeitskräftebedarf haben. Die für diese Zeit vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer zählen nicht zu den in der Regel Beschäftigten. Etwas anderes gilt lediglich für reine Kampagnebetriebe, die überhaupt nur während eines Teils des Jahres arbeiten. In diesem Fall ist die Beschäftigtenzahl während der Kampagne maßgebend.“
In seinem Urteil vom 15. März 2006 (7 ABR 39/05, veröffentlicht in juris) hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts diesen Gedanken aufgegriffen und entschieden:
„Bei der befristeten Einstellung von Vertretungskräften für zeitweilig ausfallendes Stammpersonal sind nicht sowohl die Stammarbeitnehmer als auch die Vertretungskräfte als in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer des Betriebes i. S. v. § 9 BetrVG zu berücksichtigen.“
Die vorstehenden Judikate und die nachstehenden, die noch zitiert werden sollen, belegen, dass es für die Ausfüllung des Begriffs „der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten“ auf die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle ankommt. Es kommt darauf ab, ob – prognostisch betrachtet – die in Rede stehenden Beschäftigten für die überwiegende Dauer der Amtszeit des zu wählenden Personalrat in die Dienststelle eingebunden, d. h. dem Direktionsrecht der Dienststellenleitung unterstellt sind oder nicht.
Dass die vorstehende Auslegung richtig ist, belegt der Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010, 6 PB 2/10, veröffentlicht in juris:
„Größe und gruppenbezogene Zusammensetzung des Bezirkspersonalrats beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - BWB - richten sich nach den §§ 16, 17 Abs. 1 und 2, 5 bis 7,§ 53 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 BPersVG i. V. m. § 51 Abs. 2 SBG (vgl. zur Einbeziehung von Soldaten in die Personalvertretungen bei der Bundeswehrverwaltung: Beschluss vom 21. Januar 2008 - BVerwG 6 P 16.07 - BVerwGE 130, 165 = Buchholz 449.7 § 49 SBG Nr. 3 Rn. 14 ff.). Die danach gebotene prognostische Ermittlung der regelmäßigen Personalstärke in den Gruppen ist in zwei Schritten vorzunehmen. Der erste Schritt besteht darin, die tatsächliche Personalstärke in den Dienststellen des Geschäftsbereichs zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens festzustellen. Die daraus resultierende Regelvermutung ist in einem zweiten Schritt sodann zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, wenn sich im Rahmen einer Rück- und Vorschau Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dass die Verhältnisse im überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode von denjenigen im Zeitpunkt des Wahlausschreibens abweichen werden. Auf diese Weise wird dem Sinn und Zweck der Wahlvorschriften entsprochen, während der Amtszeit des zu wählenden Personalrats ein nicht nur vorübergehendes, sondern nahezu ständiges echtes Spiegelbild der Stärke der einzelnen Gruppen in der Dienststelle herzustellen und zufällige Verzerrungen des zwischen den Gruppen bestehenden Stärkenverhältnisses bei der Sitzverteilung zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 - BVerwG 6 PB 12.06 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 4 Rn. 5ff).“
„Ein nicht nur vorübergehendes, sondern nahezu ständiges echtes Spiegelbild der Stärke der einzelnen Gruppen in der Dienststelle“ lässt sich demnach nur gewinnen, wenn man diejenigen Mitarbeiter, die zwar immer noch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen, aber nicht mehr in der hier in Rede stehenden Dienststelle, der Agentur für Arbeit … tätig sind, weil man ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung, dem Jobcenter A-Stadt (§§ 6d und 44b Abs. 1 Satz 1 SBG II) auf Dauer zugewiesen hat, bei der Ermittlung der Zahl „der in der in der Regel Beschäftigten“nicht mitzählt. Die gegenteilige Auffassung des Beteiligten würde die tatsächlichen Verhältnisse in der von der Antragstellerin repräsentierten Dienststelle nicht wirklichkeitsgetreu abbilden.
Für diejenigen Beamten und Arbeitnehmer, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu den Kommunen (Gebietskörperschaften) oder zur Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg (Anstellungskörperschaft) stehen und denen – um den Begriff Abordnung zu vermeiden – Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen sind, bedeutet die Neuregelung der §§ 44b bis 44k SGB II einen Dienststellenwechsel ohne Wechsel des Arbeitsgebers oder des Dienstherrn.
Die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) sind – eigenständige – Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG). Sie haben eine eigene Dienststellenleitung (§ 44d Abs. 5 SGB II). Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung „übt die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus“ (§ 44d Abs. 4 SGB II).
In den gemeinsamen Einrichtungen werden Personalvertretungen gebildet, die alle Rechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen kann, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung personalvertretungsrechtlich relevante Entscheidungsbefugnisse zustehen (§ 44h Abs. 1 und 2 SGB II). Die Bildung der Personalvertretung erfolgt durch Wahl. Die Wahl richtet sich nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Sie setzt Beschäftigte voraus, die das aktive und passive Wahlrecht haben. Das können, weil die gemeinsame Einrichtung keine Arbeitgebereigenschaft und keine Dienstherrenfähigkeit besitzt, nur die Beschäftigten sein, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung auf Dauer kraft Gesetzes (§ 44g Abs. 1 SGB II) oder im Einzelfall zugewiesen sind. Diese Beschäftigten sind die in der gemeinsamen Einrichtung „in der Regel Beschäftigten“, deren Zahl die Größe und Zusammensetzung des dort zu wählenden Personalrates bestimmt (§ 16 Abs. 1 BPersVG).
Da die Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherren an die gemeinsame Einrichtung „abgegeben“ worden sind (§ 44h Abs. 5 SGB II), zu den – regelmäßigen – Mitarbeiter des Jobcenters gehören, können sienicht gleichzeitig zu den in den abgebenden Dienststellen „in der Regel Beschäftigten“ gezählt werden. Eine gleichzeitige Eingliederung in zwei getrennte Dienststellen ist zwar denkbar (z. B. in Fällen von Abordnung mit der Hälfte der Arbeitskraft oder Stundenzahl), aber nicht die Regel und im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht worden.
Die auf Dauer „abgegebenen“ Mitarbeiter sind nur noch die in der gemeinsamen Einrichtung „in der Regel Beschäftigten“; sie durften bei der Ermittlung der Größe und Zusammensetzung des zu wählenden Personalrats der Agentur für Arbeit … nicht mitberücksichtigt werden.
Die Aufgabenteilung, die der Beteiligte in den Mittelpunkt seiner Argumentation stellt, ist gesetzlich gewollt (§ 44d Abs. 4 und § 44h Abs. 2 und 5 SGB II) und begründet keine „planwidrige Lücke“, die im Wege einer Analogie geschlossen werden müsste oder dürfte (VG Saarbrücken, Beschluss vom 20. Juni 2012, 8 K 1713/11, veröffentlicht in juris, Rdnr. 50).
3. Da der Hauptantrag, „festzustellen, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt,“ Erfolg gehabt hat, ist der nur hilfsweise gestellte Wahlanfechtungsantrag nicht oder nicht mehr anhängig, sodass das Gericht darüber nicht zu entscheiden braucht bzw. nicht entscheiden darf. Die weitere Rechtsfolge ist, dass die Entscheidung die Existenz des Beteiligten in der am 25. April 2012 gewählten Größe nicht berührt.
Eine weitergehende Kostenentscheidung ergeht in bundespersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht, weil die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten keine Frage des Obsiegens oder Unterliegens, keine Frage des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts ist.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben
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Gründe
1
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 Ar
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.
(1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.
(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.
(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
(1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. -----
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält
1.
bei weniger als 51 Gruppenangehörigen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter,
2.
bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter,
3.
bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter,
4.
bei 601 bis 1 000 Gruppenangehörigen mindestens vier Vertreterinnen oder Vertreter,
5.
bei 1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen mindestens fünf Vertreterinnen oder Vertreter,
6.
bei mehr als 3 000 Gruppenangehörigen mindestens sechs Vertreterinnen oder Vertreter.
(4) Die Zahl der Mitglieder eines Personalrats, der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus drei Mitgliedern besteht, erhöht sich auf vier Mitglieder, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens 5 Prozent der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede und jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
(6) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.
(7) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.
(1) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 34 Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 34 Absatz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Die freizustellenden Vorstands- und Ergänzungsmitglieder haben Anspruch auf vollständige Freistellung.
(2) Ist der Personalrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, sind für die weiteren Freistellungen die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen; dabei sind die nach Absatz 1 freigestellten Vorstands- und Ergänzungsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Die aus der jeweiligen Vorschlagsliste in den Personalrat gewählten Mitglieder bestimmen mehrheitlich, wer von ihnen die Freistellung wahrnimmt.
(3) Ist der Personalrat im Wege der Personenwahl gewählt worden, bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen.
(4) Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, so sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der nach identischen Wahlverfahren zusammengefassten Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 und nach Absatz 3.
Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält
1.
bei weniger als 51 Gruppenangehörigen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter,
2.
bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter,
3.
bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter,
4.
bei 601 bis 1 000 Gruppenangehörigen mindestens vier Vertreterinnen oder Vertreter,
5.
bei 1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen mindestens fünf Vertreterinnen oder Vertreter,
6.
bei mehr als 3 000 Gruppenangehörigen mindestens sechs Vertreterinnen oder Vertreter.
(4) Die Zahl der Mitglieder eines Personalrats, der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus drei Mitgliedern besteht, erhöht sich auf vier Mitglieder, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens 5 Prozent der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede und jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
(6) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.
(7) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.
(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.
(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.
(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.
(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.
(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.
(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.
(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.
(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.
(2) (weggefallen)
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
(5) Die Zuweisung kann
1.
aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
2.
auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.
(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.
(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.
(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.
(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.
(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.
(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.
(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.
(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.
(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.