Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 16 Zahl der Personalratsmitglieder

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.

ra.de-OnlineKommentar zu § 16 BPersVG 2021

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 16 BPersVG 2021

§ 16 BPersVG 2021 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 16 BPersVG 2021 wird zitiert von 1 anderen §§ im Bundespersonalvertretungsgesetz.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 17 Sitzverteilung auf die Gruppen


(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet d

Referenzen - Urteile | § 16 BPersVG 2021

Urteil einreichen

13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 16 BPersVG 2021.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Dez. 2015 - 5 PB 19/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2013 - 6 PB 24/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2013 - 6 PB 29/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2013 - 6 PB 27/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2013 - 6 PB 33/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2013 - 6 PB 30/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2013 - 6 PB 28/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Sept. 2013 - 6 PB 26/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2013

Gründe 1 Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 92a

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Sept. 2013 - 6 PB 25/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2013

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 9

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 28. Aug. 2012 - 10 A 1/12

bei uns veröffentlicht am 28.08.2012

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt, hilfsweise den gestaltenden Ausspruch, der die am ...04

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Mai 2010 - 6 PB 2/10

bei uns veröffentlicht am 27.05.2010

Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 Ar