Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 16 Zahl der Personalratsmitglieder
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
- 1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied, - 2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern, - 3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, - 4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, - 5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern, - 6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.
Referenzen - Gesetze | § 16 BPersVG 2021
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