Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 16 Zahl der Personalratsmitglieder
Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 16 Zahl der Personalratsmitglieder
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
- 1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied, - 2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern, - 3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, - 4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, - 5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern, - 6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.
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(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet d
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published on 29/05/2018 00:00
Gründe
I
1
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Wahl zum Personalrat bei der Agen
published on 22/12/2015 00:00
Gründe
1
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §
published on 24/02/2015 00:00
Gründe
I
1
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Wahl zum Personalrat bei der Agen
published on 11/10/2013 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein
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