Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Jan. 2016 - 7 K 7140/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der 0000 geborene Kläger war seit 1993 bei der Beigeladenen als technischer Angestellter beschäftigt. Im Jahr 2004 hatte das Versorgungsamt Gelsenkirchen zunächst den Grad seiner Behinderung wegen psychischer Störung, Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose und Bandscheibenschaden, Kopfschmerzen und Bluthochdruck auf 30 % festgesetzt. 2005 hatte die Bundesagentur für Arbeit den Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Mit Bescheid vom 17.03.2014 des Landrates des Kreises S. ist der Grad der Behinderung bei dem Kläger auf 50 % angehoben worden. In § 28 Abs. 3 des zwischen der Beigeladenen und der IG BCE geschlossene Manteltarifvertrag (MTV), der auf Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar ist, findet sich folgende Regelung:
3„Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugeht, beendet. Bei einer zeitlich befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung wird dem Arbeitnehmer im Falle der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und des Wegfalls der Rente Anspruch auf Wiedereinstellung zu den Arbeitsbedingungen, die für ihn vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend waren, eingeräumt. Sofern eine Wiederaufnahme der vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, hat der Beschäftigte Anspruch auf Wiedereinstellung im Rahmen seiner Einsatzfähigkeit, sofern betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz dem Anspruch nicht entgegenstehen.
4Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten.“
5Mit Bescheid vom 25.02.2014 erkannte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger auf seinen Antrag hin rückwirkend ab dem 01.10.2013 befristet bis zum 31.05.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Die Rentengewährung auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung ist zwischenzeitlich mit Bescheid vom 20.02.2015 bis zum 31.07.2017 verlängert worden.
6Die Beigeladene beantragte am 21.03.2014 bei dem Beklagten die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
7Der Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertrauensmann der Beigeladenen verwiesen mit Schreiben vom 15.04.2014 auf eine Stellungnahme vom 11.10.2013, an der sich nichts geändert habe. Dort ist ausgeführt, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sähen keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Der ehemalige Arbeitsbereich des Klägers sei 2011 durch Auflösung weggefallen. Der Versuch von Arbeitgeberseite, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung, den Kläger in einem anderen Geschäftsfeld einzusetzen, sei gescheitert und der Kläger seitdem arbeitsunfähig erkrankt. Eine Gesundheitsprognose bzw. eine Angabe zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit liege Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung nicht vor.
8Der Kläger machte im Rahmen seiner Anhörung geltend, der Rentenbescheid, gegen den er Widerspruch eingelegt habe, sei noch nicht bestandskräftig. Die Deutsche Rentenversicherung teilte auf Anfrage im Mai 2014 mit, die Rente werde dem Kläger entsprechend dem Bewilligungsbescheid ausgezahlt. Er habe Widerspruch eingelegt, jedoch nicht zu erkennen gegeben, wogegen sich der Widerspruch konkret richte. Daher stehe eine Entscheidung über den Widerspruch noch aus. Über die möglichen Folgen einer Antragsrücknahme bzw. eines Verzichts sei er informiert worden.
9Mit Bescheid vom 04.07.2014 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Widerspruch gegen den Rentenbescheid stehe der Zustimmung nicht entgegen. Der Kläger habe bei Wegfall der Rente einen tarifvertraglichen Anspruch auf Wiedereinstellung.
10Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15.07.2014 Widerspruch. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Den Rentenantrag habe er stellen müssen, da er sonst nicht krankenversichert gewesen wäre. Der Beklagte hätte sich für eine gütliche Einigung, ggfs. unter Reduzierung der Arbeitszeit, einsetzen müssen. Die Vorgänge in Zusammenhang mit Versuchen der Beigeladenen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigungen zu lösen, müssten berücksichtigt werden. Die Verrentung stehe in Verbindung mit dem Arbeitsplatz und der sozialen Umgebung in der Firma der Beigeladenen. Diese habe kein Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX durchgeführt. Der Beklagte verlange von ihm letztlich, im Mai 2015 zu den Arbeitsbedingungen zurückzukehren, die zu seiner Verrentung geführt hätten und setze dadurch seine Gesundheit aufs Spiel. Der Tarifvertrag mache die gesetzlichen Regelungen nicht obsolet. Bei seiner Entscheidung hätte der Beklagte prüfen müssen, ob nach den Verhältnissen des Arbeitgebers und der voraussichtlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit ein Offenhalten des Arbeitsplatzes zumutbar sei. Der Kläger verwies auf die Einschätzung ihn behandelnder Ärzte, die seine Wiedereingliederung angesichts der bei der Beigeladenen vorhandenen Arbeitsbedingungen ausschlössen. Der Beklagte arbeite intensiv mit der Beigeladenen zusammen. Das lasse sich auch daran erkennen, dass er die Erteilung der Zustimmung mit der Beigeladenen im Vorfeld offensichtlich abgesprochen habe, denn die Beigeladene habe die Zustimmung im Arbeitsgerichtsprozess bereits zwei Wochen vor ihrer Erteilung in Aussicht gestellt.
11Der Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit, das vorherige Zustimmungsverfahren werde wegen des Rentenbezugs nicht mehr betrieben und sei für die jetzige Zustimmungsentscheidung irrelevant. Sie sei allein nach den in § 92 SGB IX aufgestellten Anforderungen zu überprüfen. Der Widerspruch gegen den Rentenbescheid wirke sich auf das vorliegende Verfahren nicht aus. Wegen des Rentenbezugs aufgrund voller Erwerbsminderung sei eine Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen. Eine Überprüfung der Arbeitsplatzsituation bei der Beigeladenen finde daher nicht statt. Bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und Wegfall des Rentenbezugs müsse die Beigeladene ihn wieder einstellen.
12Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014 zurück. Die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe nicht versagt werden können. Der Entscheidung habe zugrundegelegt werden müssen, dass der tarifvertragliche Auflösungstatbestand, der lediglich einen Rentenbezug voraussetze, erfüllt sei.
13Die von dem Kläger erhobene Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beigeladenen über den 31.07.2014 hinaus fortbestanden hat, hat das Arbeitsgericht Essen mit Urteil vom 19.08.2014 - 2 Ca 881/14 - abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers mit Urteil vom 19.12.2014 - 10 Sa 972/14 - zurückgewiesen hat.
14Der Kläger hat am 19.12.2014 Klage erhoben.
15Zur Klagebegründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er trägt vor, nach einem im Jahr 2005 erlittenen Burnout sei infolge einer Doppelbelastung auf einem nicht behindertengerechten Arbeitsplatz im Februar 2012 ein weiterer Burnout aufgetreten. Seitdem habe er nicht mehr zur Arbeit kommen können. Nach einem halbjährigen Aufenthalt in einer Reha-Klinik sei er arbeitsunfähig entlassen worden. Anschließend habe die Beigeladene zwei Kündigungen ausgesprochen, diese aber wieder zurückgenommen. Der Beklagte habe ihn im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend angehört. Die Widerspruchsentscheidung setze sich nicht mit seinem Vorbringen auseinander. Der Widerspruchsausschuss habe mit der offenbar bereits vorbereiteten Entscheidung nichts zu tun gehabt, wie die zeitliche Abfolge von der Erstellung des Bescheids, seiner Abzeichnung durch Sachbearbeiter und der Sitzung des Widerspruchsausschusses sowie die Sitzungsdauer zeige. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, eine Rückkehr an den Arbeitsplatz bei der Beigeladenen sehe er für sich als ausgeschlossen an. Er strebe eine Abfindung durch die Beigeladene an.
16Der Kläger beantragt,
17den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie meint, der Beklagte habe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Recht zugestimmt.
21Der Kläger und die Beigeladen verweisen auf arbeitsgerichtliche Verfahren, in denen der Kläger gegen die Beigeladene erfolglos Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. wegen Pflichtverletzungen, die zu seiner Erkrankung geführt hätten, geltend gemacht hat (ArbG Essen, Urteil vom 12.12.2013 - 1 Ca 2214/13 - und LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 - 11 Sa 153714 -; ArbG Essen, Urteil vom 13.05.2015 - 4 Ca 569/15 -).
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Beigeladene niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, vgl. § 102 Abs.2 VwGO.
25Die zulässige Klage ist nicht begründet.
26Der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 17.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen keine Bedenken.
28Die Verfahrensvorschriften des § 87 Abs. 2 SGB IX sind eingehalten. Der Beklagte hat Stellungnahmen von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung bei der Beigeladenen eingeholt und dem Kläger selbst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hatte im Vorfeld des Bescheids vom 04.07.2014 sowie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit, zur Frage der Zustimmung Stellung zu nehmen und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.
29Für die Befürchtung des Klägers, der Beklagte habe die Zustimmung einseitig im Interesse der Beigeladenen gleichsam „auf Abruf“ erteilt, sieht das Gericht keine tatsächliche Grundlage. Die Entscheidung über den Zustimmungsantrag erfolgte vielmehr erst deutlich nach Ablauf der in § 88 Abs. 1 SGB IX vorgesehenen Regelfrist von einem Monat nach Antragseingang, was den Interessen der Beigeladenen zuwiderlief. Der Zeitpunkt der Entscheidung hängt damit zusammen, dass die örtliche Fürsorgestelle, deren Ermittlungen sich insbesondere im Hinblick auf die noch ausstehende Mitteilung der Rentenversicherung über den Stand des Rentenverfahrens über einen längeren Zeitraum hingezogen hatten, den Vorgang erst am 13.06.2014 an den Beklagten übersandt hatte. Darin liegt zugleich ein sachlicher Grund, der den Beklagten von der Fristeinhaltung entband.
30Die Zurückweisung des Widerspruchs beruht auf einer Entscheidung des bei dem Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 17.12.2014. Dem stehen weder die Dauer dieser Sitzung noch der Umstand entgegen, dass sich in den Akten der Entwurf eines Bescheids befindet, der zeitlich vor der Sitzung des Widerspruchsausschusses von Sachbearbeitern des Beklagten abgezeichnet worden ist. Die Vertreterin des Beklagten, für die bei Gericht eine Generalvollmacht hinterlegt worden ist, hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Sachbearbeiter den Sachverhalt ermitteln und diesen mit einem Entscheidungsvorschlag den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses mehrere Tage vor der Sitzung als Vorlage unterbreiten. Die auf diese Weise vorbereiteten Mitglieder des Widerspruchsausschusses sähen sich dann in vielen Fällen zu einer zügigen Entscheidungsfindung in der Lage, so dass eine Vielzahl von Fällen in einer Sitzung behandelt werden könne. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung, die sich mit dem Akteninhalt deckt.
31Die Entscheidung erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
32Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 SGB IX sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten auch dann der Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.
33Das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Klägers endete wegen Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit nach § 28 des einschlägigen Manteltarifvertrags. Dies ist im Verfahren vor den Arbeitsgerichten, denen die Kontrolle der arbeitsrechtlichen Wirksamkeit der Vertragsbeendigung obliegt, festgestellt worden. Der gegen den Rentenbescheid eingelegte Widerspruch ändert an dem Ergebnis nichts. Die tarifvertragliche Regelung setzt den Rentenbezug, nicht aber die Bestandskraft des Rentenbescheids voraus. Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen das Eingreifen der Bestimmung ein, dass er sich mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 145 SGB III gehalten sah, einen Rentenantrag zu stellen. Dem Rentenbezug lag die Feststellung voller Erwerbsminderung zugrunde. Diese ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn die tarifvertragliche Regelung dient, wie das Arbeitsgericht Essen im Urteil vom 19.08.2014 erläutert hat, einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und für den bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht, und andererseits dem Interesse des Arbeitgebers, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der gesundheitsbedingt außerstande ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Um die Interessen des Arbeitnehmers hinreichend einzubinden, knüpft die Regelung zusätzlich an seine wirtschaftliche Absicherung durch eine rentenrechtliche Versorgung an.
34Gem. § 92 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 85 SGB IX steht die Erteilung der Zustimmung im pflichtgemäßem Ermessen der Behörde. Ermessensentscheidungen kann das Verwaltungsgericht gem. § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfen. Es hat zu prüfen, ob die Entscheidung rechtswidrig war, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt dabei auch, ob die Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt und berücksichtigt hat, soweit er für ihre Entscheidung erheblich ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist der des Erlasses des Widerspruchsbescheids,
35vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2014 - OVG 6 B 12.14 - m.w.N.
36Der Zweck der in §§ 85 ff. SGB IX enthaltenen Schutzregelungen besteht darin, Nachteile des schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen, ihn vor den besonderen Gefahren, denen er auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber Arbeitnehmern, die nicht schwerbehindert sind, nicht ins Hintertreffen gerät; dies hat auch Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen ist; dagegen ist es nicht Aufgabe des Integrationsamtes, bei seiner Entscheidung die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -.
38Die Entscheidung des Integrationsamtes erfordert eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes,
39vgl. BVerwG a.a.O.
40Um der besonderen Zweckrichtung des Zustimmungserfordernisses Rechnung zu tragen, ist bei der Ausübung des Ermessens grundsätzlich auch im Falle nicht kündigungsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses danach zu fragen, ob diese mit der Behinderung in Zusammenhang steht,
41vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2014 - OVG 6 B 12.14 -.
42Beruht die Beendigung auf einer Erwerbsminderung, wird diese oftmals mit der Behinderung zusammenhängen. Dafür, dass dies auch im vorliegenden Fall so ist, spricht auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen Einiges. Der Beklagte ist dem nicht weiter nachgegangen und hat sich bei seiner Entscheidung mit diesem Aspekt erkennbar nicht auseinandergesetzt.
43Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Gerichts im Ergebnis als rechtmäßig, weil das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist. Der Beklagte konnte sein Ermessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nur dahin ausüben, die Zustimmung zu erteilen.
44In Fällen voller Erwerbsminderung auf Zeit stellt sich die Frage, ob dem Arbeitgeber das Freihalten des Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. Neben einer prognostischen Einschätzung der Chancen darauf, dass der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein wird, seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist hierbei auch die bisherige Dauer der Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung.
45vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12.05.2009 - Au 3 K 08.294 -; Kreitner, jurisPK-SGB IX, § 92 Rdnr. 24.
46Je länger ein erwerbsgeminderter Arbeitnehmer bereits krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, umso gewichtiger wird das bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen zu berücksichtigende Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
47vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12.05.2009 - Au 3 K 08.294 -
48Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war der Kläger bereits seit fast drei Jahren krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Anhaltspunkte dafür, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit zu rechnen war, lagen nicht vor. Zu einer günstigen Prognose gaben insbesondere die vom Kläger eingereichten ärztlichen Unterlagen keinen Anlass.
49Hinzu kommt, dass dem Kläger ein tarifvertraglicher Wiedereinstellungsanspruch im Rahmen seiner Einsatzfähigkeit für den Fall zusteht, dass er seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Der Zweck des Zustimmungserfordernisses nach § 92 Satz 1 SGB IX bei voller Erwerbsminderung auf Zeit besteht darin, den schwerbehinderten Arbeitnehmer bei nur zeitweiligen Veränderungen vor dem endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes besonders zu schützen. Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass häufig zu erwarten ist, dass sich das Leistungsvermögen des zeitweilig erwerbsunfähigen schwerbehinderten Arbeitnehmers in absehbarer Zeit erheblich verbessert, er bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz aber regelmäßig besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt ist,
50vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu der Vorläuferregelung § 19 Satz 1 Schwerbehindertengesetz, BT-Drs. 8/2696, S. 17.
51Dem daraus abzuleitenden Interesse, die Zugriffsmöglichkeit auf die bisherige Arbeitsstelle zu erhalten, wird aber die Einräumung eines Wiedereinstellungsanspruches ebenfalls gerecht. Mithilfe des Wiedereinstellungsanspruchs hat es der schwerbehinderte Mensch wie jeder Arbeitnehmer in der Hand, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen,
52vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2012 - 13 Sa 108/11 - mit der allerdings abzulehnenden Folgerung, eine Zustimmung sei dann entbehrlich; vgl. auch BAG, Urteil vom 27.07.2011 - 7 AZR 402/10 -.
53Für eine ermessensbeschränkende Wirkung des tarifvertraglichen Wiedereinstellungsanspruchs spricht auch der hinter § 89 Abs. 2 SGB IX stehende Gedanke,
54vgl. VG Augsburg, a.a.O.
55Diese Bestimmung, die gem. § 92 Satz 2 SGB IX auf nicht kündigungsbedingte Beendigungen des Arbeitsverhältnisses entsprechend anzuwenden ist, schränkt die Ermessensentscheidung dahingehend ein, dass das Integrationsamt die Zustimmung erteilen soll, also im Regelfall zu erteilen hat, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.
56Bei der vorliegenden Fallgestaltung, in der der Kläger schon längere Zeit arbeitsunfähig gewesen ist und mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen war, gleichzeitig aber seine berechtigten Schutzinteressen gewahrt sind, weil er bei Wegfall der Erwerbsminderung eine Wiedereinstellung verlangen kann, war es der Beigeladenen nicht mehr zuzumuten, den Arbeitsplatz noch freizuhalten. In einem solchen Fall hat sich das Ermessen hin zu einem Anspruch des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung verdichtet,
57ebenso VG Augsburg, Urteil vom 12.05.2009 - Au 3 K 08.294 - m.w.N.
58Die Situation des Klägers stellt sich anders dar als die von schwerbehinderten Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber einseitig und endgültig durch eine Kündigung löst und diese auf Gründe stützt, welche in der Behinderung ihre Ursache haben,
59zu den dabei zu stellenden Anforderungen an die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2009 – 12 A 2431/08 -.
60Dem im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation ist bei dem Kläger dadurch Rechnung getragen, dass er für die Dauer der vollen Erwerbsminderung von gesundheitsschädlicher Beschäftigung bei gleichzeitiger rentenrechtlicher Versorgung entbunden ist und der Wiedereinstellungsanspruch ihn vor anschließender Arbeitslosigkeit schützt.
61Hat sich danach das behördliche Ermessen auf Null reduziert, war der Beklagte nicht gehalten, die Umstände im Vorfeld der Erwerbsminderung noch näher aufzuklären und zu berücksichtigen. Da bei dem Kläger eine volle Erwerbsminderung vorlag, er also keine Arbeitsleistung erbringen konnte und selbst davon ausgeht, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit seinen Gesundheitszustand weiter verschlechtert hätte, kam auch für die Dauer der Erwerbsminderung keine Prüfung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten, ggfs. mit reduzierter Arbeitszeit, in Betracht.
62Die Kosten des Verfahrens, für das nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Übrigen gilt § 189 entsprechend.
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.
(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.