Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Juli 2016 - 7 K 7039/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Omsk (Russland) geboren. Ihr Vater ist der 1957 geborene Herr H1. H. , ihre Mutter die 1961 geborene P. H. , geb. L. . Beide sind ebenfalls in Omsk geboren. Ihre Ehe wurde 1996 geschieden. Als Großvater väterlicherseits ist der 1926 in Neu-Chortitza (Ukraine) geborene und 1998 verstorbene Herr I. I1. . Für die Großeltern väterlicherseits und den Vater ist die mennonitische Glaubensrichtung angegeben. Die Großmutter väterlicherseits und der Onkel W. der Klägerin erhielten 1991 bzw. 1993 einen Aufnahmebescheid und leben in Bielefeld.
3Die Klägerin studierte in der Zeit von September 2009 bis August 2012 an der Staatlichen Pädagogischen Universität Omsk. In der Zeit 10.07.2011 bis zum 11.09.2011 hielt sie sich zu Studien- und Besuchszwecken in Leipzig und Bielefeld auf. Seit dem 04.08.2012 wohnte sie in Bonn und später in Bergisch Gladbach. Seit Oktober 2012 studierte sie in Düsseldorf Germanistik, um im Oktober 2013 an der Universität zu Köln für das Lehramt Latein und Russisch an Gymnasien und Gesamtschulen zu studieren. Dieses Studium ist noch nicht abgeschlossen. Daneben arbeitete sie seit Oktober 2012 als Fremdsprachenassistentin im Fach Russisch am H. -Gymnasium in E.
4Mit Datum vom 14.06.2014 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. Eine Nationalität sei den geltenden Gesetzen entsprechend in ihrem ersten Inlandspass nicht eingetragen gewesen. Deutsch habe sie im Elternhaus ab dem 3. Lebensjahr vom Vater und Verwandten väterlicherseits erlernt. Später habe sie Deutsch in der Schule und im Studium, dort als Hauptfach, erlernt. Sie verstehe auf Deutsch alles und spreche die Sprache fließend. Zudem verfüge sie über ein Sprachzertifikat B1. Von Kindheit an habe sie sich als Deutsche gefühlt. Zusammen mit ihrem Vater sei sie von Nachbarn und Bekannten auch so angesehen worden. Sie habe sich auf kulturellem Gebiet entsprechend betätigt und in Omsk ehrenamtlich als Dolmetscherin.
5Auf entsprechende Anfrage des BVA legte die Klägerin eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes Omsk, die eine Wohnung der Klägerin unter der Anschrift Omsk, Bezirk Pervomajskij, A. Str.00, Wohnung Nr. 000 ausweist. Die Klägerin teile hierzu mit, dass die Adresse nicht mit der im Antrag angegebenen übereinstimme, weil sie und ihre Mutter aus familiären Gründen seit 2005 bei der Großmutter mütterlicherseits wohnten.
6Mit Bescheid vom 18.06.2015 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Da sich die Klägerin seit August 2012 in Deutschland aufhalte, könne nicht mehr von einem fortbestehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ausgegangen werden. Ein fortbestehender Lebensmittelpunkt in Omsk liege nicht mehr vor. Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Zeitpunkt der Einreise bestünden nicht. Der Umstand, dass die Klägerin erst 2 Jahre nach der Einreise einen Aufnahmeantrag gestellt habe verdeutliche, dass die Klägerin das Herkunftsgebiet nicht aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen habe.
7Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies darauf, 2012 in Rahmen eines akademischen Austauschprogramms nach Deutschland gekommen zu sein. Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin habe sie bis Mai 2014 ausgeübt. Sie sei nicht entgeltlich erfolgt, sondern im Rahmen eines Stipendiums gefördert worden. Auch das Studium, zunächst in Düsseldorf, dann in Köln, erfolge im Rahmen eines Austauschprogramms. Bei Studenten könne in der Regel von einem Fortbestand des heimatlichen Wohnsitzes ausgegangen werden. Die Klägerin verwies zudem auf die am 14.08.2014 erfolgte Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen W. O. . Dies berechtige sie, sich für die Dauer des Aufnahmeverfahrens in Deutschland aufzuhalten. Ihre Sprachkenntnisse seien auf dem Niveau C1 nachgewiesen.
8Mit Bescheid vom 23.11.2015 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein fortbestehender Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet bestehe nicht. Besondere Härtegründe lägen nicht vor. Die Eheschließung am 14.08.2014 begründe keinen Härtefall, weil in diesem Zeitpunkt bereits ein Wohnsitz in Deutschland begründet worden sei.
9Die Klägerin hat am 07.12.2015 Klage erhoben.
10Sie verweist auf ihre Abstammung von deutschen Volkszugehörigen. Ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit durch eine Nationalitäteneintragung im Inlandspass sei ihr aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich gewesen, durch die nachgewiesenen Sprachfertigkeiten aber nunmehr belegt. Im Jahre 2012 habe sie sich im Rahmen eines akademischen Austauschprogramms um ein Visum beworben. Ausländischen Akademikern aus dem pädagogischen Bereich werde im Rahmen eines internationalen Programms die Möglichkeit gegeben als „native speaker“ den Sprachunterricht zu begleiten. Daneben bestehe nach einer vorgelegten Auskunft der zuständigen Bezirksregierung die Möglichkeit, sich parallel an deutschen Universitäten als Studierende einzuschreiben. Das Visum sei vom Generalkonsulat in Nowosibirsk vom 04.08.2012 bis zum 01.06.2013 erteilt und ausdrücklich auf den Aufenthalt als „Fremdsprachenassistentin des Pädagogischen Austauschdienstes“ beschränkt worden. Bei Studenten könne in der Regel vom Fortbestand des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet ausgegangen werden. Seit dem 14.06.2014 sei die Klägerin aufgrund der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen berechtigt, den Aufnahmebescheid im Inland abzuwarten.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen..
15Auch die Klägerin gehe davon aus, dass sie spätestens mit der Eheschließung am 14.08.2014 ihren ständigen Wohnsitz und damit den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in Deutschland habe. Dies folge daraus, dass sie sich nunmehr auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufe. Die Klägerin erfülle aber nicht die „sonstigen Voraussetzungen“ im Sinne dieser Vorschrift, da ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht belegt sei. Das vorgelegte Sprachzertifikat „TestDaF“ attestiere zwar deutsche Sprachkenntnisse. Jedoch müsse ein Volkstumsbekenntnis im Herkunftsgebiet und vor den dortigen Behörden abgegeben werden. Denn der Gesetzgeber unterstelle weiterhin, dass Aufnahmebewerber aus den Republiken der ehemaligen UdSSR dort weiterhin einem Vertreibungsdruck aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit ausgesetzt seien.
16Die Klägerin erwidert hierauf: Sie habe sich schon vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes um ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 bemüht und dies auch belegt. Das Bekenntnis müsse bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes erbracht werden. Dies sei der Fall, da sie erst mit der Heirat am 14.08.2014 einen ständigen Wohnsitz in Deutschland begründet habe. Ein Bekenntnis mit Außenwirkung könne nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht mehr gefordert werden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage ist begründet.
20Der Bescheid des BVA vom 18.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG.
21Der Anspruch folgt aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Hiernach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist, wer den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG genügt und deutscher Volkszugehöriger ist. Dies ist nach § 6 Abs. 1 BVFG, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Nach Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3, 1. Halbsatz der Vorschrift sind nach dem 31.12.1923 Geborene deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Härtefällen im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz zum 14.09.2013 geänderte Fassung des Gesetzes findet Anwendung, weil die Klägerin ihren Wohnsitz zumindest bis August 2014 im Aussiedlungsgebiet hatte und für die Frage der Spätaussiedlereigenschaft im Grundsatz die Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung maßgebend ist,
22vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29 und 30.14 -.
23Der Begriff des Wohnsitzes im Bundesvertriebenengesetz entspricht nach ständiger Rechtsprechung dem des BGB. Für die Frage, ob ein Wohnsitz im Sinne des BVFG fortbesteht oder aufgegeben und anderenorts Wohnsitz genommen wurde, ist daher auf die Bestimmungen der §§ 7-11 BGB abzustellen,
24vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87/12 - m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 - (Vorinstanz).
25Der Wohnsitzbegriff des § 7 Abs. 1 BGB ist durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert er die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. Dieser darf nicht nur vorübergehend, sondern muss dauerhaft sein. Angesprochen ist damit der Aufenthalt auf eine lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne. Dem muss ein Entschluss zugrunde liegen, der sich als innerer, der äußeren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Zu welchem Zeitpunkt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet resp. aufgegeben wird, ist eine nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermittelnde Frage.
26BVerwG, a.a.O.
27Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung des Lebens darstellt. Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 - VIII C 141.67 -, BVerwGE 28, 193 (195 f.).
29Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lassen, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthaltes weitegehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967, a.a.O.
31Angesichts dessen hat die Rechtsprechung eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fallgruppen (Studium, Internat, Montagetätigkeit) auch dann verneint, wenn es sich um einen Aufenthalt für mehrere Jahre handelte.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 - für einen Studenten, der seit dreieinhalb Jahren nicht in Kasachstan war.
33Die Klägerin ist ausweislich der vorgelegten Bescheinigung, gegen deren inhaltliche Richtigkeit keine durchgreifen Bedenken dargetan sind, weiterhin unter der Anschrift A. Str. 00 Whg. 000 in Omsk gemeldet. Ihren Angaben zufolge leben dort ihre Mutter und ihre Großmutter mütterlicherseits. Der Aufenthalt in Deutschland seit 2012 bis 2014 erfolgte demgegenüber nach den objektiv erkennbaren Umständen nicht zum Zweck der endgültigen Wohnsitzaufgabe. Vielmehr war er von Beginn an durch den Zweck eines akademischen Austauschprogramms bestimmt. Dieses war seiner Art nach zeitlich befristet. Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin an Schulen war wie das Studium der Germanistik an einer deutschen Hochschule durch das Austauschprogramm und den Ausbildungszweck bedingt naturgemäß vorläufig. Es liegen keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür vor, die Klägerin habe in diesem Zeitraum bereits ihren Wohnsitz in Deutschland begründen wollen. Dem widerspricht auch nicht, dass sie in der Zeit zwischen 2009 und 2012 bereits an der Staatlichen Pädagogischen Universität Omsk studiert hatte. Denn der Aufenthalt in Deutschland im Rahmen des Austauschprogramms und das Germanistikstudiums stellen sich als logische Fortsetzung der in Russland erfahrenen Ausbildung dar. Zudem war die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreise 2012 22 Jahre alt. Es kann davon ausgegangen werden, dass in diesem typischen Studentenalter der weitere Lebensweg nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar ist und regelmäßig enge Beziehungen zum Elternhaus oder zumindest einem Elternteil fortbestehen. Bei einer Gesamtbetrachtung entspricht die Situation der Klägerin in den Jahren 2012 bis 2014 der einer typischen Studentin, bei der – solange nicht besondere Anhaltspunkte für eine abweichende Wertung bestehen – nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse endgültig an den Ort des Studium verlegt.
34Vgl. anders für den Fall eines Langzeitstudiums und zwölfjährigem Aufenthalt in Deutschland: Urteil des erkennenden Gerichts vom 27.01.2015 - 7 K 4159/14 -, juris.
35Erfüllte die Klägerin damit zumindest bis zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 14.08.2014 das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, beurteilen sich Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach dem durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz geänderten Recht. Denn sie stammt ausweislich der Angaben im Antrag, die durch die Geburtsurkunde des Vaters aus dem Jahre 1957 bestätigt werden, väterlicherseits von einem Großvater mit deutscher Nationalität ab. Auch liegen die in § 6 Abs. 2 BVFG neugeregelten Voraussetzungen des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum vor. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin die sprachlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG erfüllt. Hierbei kommt es auf die Frage, ob ein Volkstumsbekenntnis – und sei es durch den Erwerb deutscher Sprachfertigkeiten – stets im Herkunftsgebiet abgegeben werden muss, nicht an. Denn die Klägerin hatte im hier fraglichen Zeitraum das Herkunftsgebiet im Rechtssinne nicht verlassen, da der Wohnsitz in Omsk fortbestand.
36Schließlich kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie im Zuge der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen möglicherweise einen Wohnsitz in Deutschland begründet hat, da ihr eine Rückkehr in das Herkunftsgebiet zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zuzumuten wäre und im Hinblick auf das Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG darstellen würde.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99-106.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.