Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 05. Okt. 2016 - 7 K 4417/16
Tenor
Die Klägerin hat zugunsten der Beklagten binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 1.820,70 € durch Überweisung an die Justizkasse Nordrhein-Westfalen zu leisten.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Beklagten,
3gegenüber der Klägerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit anzuordnen,
4über den durch Beschluss zu entscheiden war,
5vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 165a, Rz. 16,
6hat Erfolg. Gemäß § 165a VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb dieses Gebiets. Eine natürliche Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie längere Zeit oder regelmäßig verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt ist zu unterscheiden von dem Wohnsitz als dem räumlichen Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person.
7Vgl. zum Wohnsitzbegriff: VG Köln, Urteil vom 12.07.2016 – 7 K 7039/15 –, juris, Rz. 21 ff.
8Während die Begründung des Wohnsitzes eines dahingehenden rechtsgeschäftlichen Willens bedarf, ist ein solcher für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht erforderlich. Im Übrigen bedeutet der gewöhnliche Aufenthalt gegenüber dem Wohnsitz ein Minus, weshalb jener dem gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 110 Abs. 1 ZPO stets gleichwertig ist. Ein kurzfristiges Verweilen an einem Ort oder ein mit häufigem Ortswechsel verbundener Aufenthalt ist im Hinblick auf den Normzweck des § 110 ZPO dem gewöhnlichen Aufenthalt nicht gleichzustellen.
9Vgl. Schulz, in: MüKoZPO, 4. Aufl., Bd. I., § 110 ZPO, Rz. 12 m.w.N.
10Nach ihrem eigenen Vortrag liegt der gewöhnliche Aufenthaltsort der Klägerin gegenwärtig in den Vereinigten Mexikanischen Staaten.
11Sie ist auch nicht gemäß § 165a VwGO i.V.m. § 110 Abs. 2 Nrn. 1 - 5 ZPO von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit. Danach tritt diese Verpflichtung nicht ein bei Widerklagen (Nr. 5) ein, oder wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann (Nr. 1), wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde (Nr. 2) oder wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt (Nr. 3). Von letzerem ist nicht auszugehen. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass die Ausnahmeregelungen nach § 110 ZPO in ihrem Fall nicht greifen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Ausschlusstatbestände nach § 110 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO. Ein derartiger und hier einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten nicht.
12Vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, Anhang IV, abrufbar unter
13www.der-zoeller.de, abgerufen am 05.10.2016.
14In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist, § 173 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 1 S. 1, § 112 Abs. 1 ZPO. Insoweit sachgerecht ist eine Hinterlegung von Geld in Höhe der in der 1. Instanz zu erwartenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind, durch Überweisung an die Justizkasse Nordrhein-Westfalen. Diese belaufen sich auf 1.820,70 €:
15Dieser Betrag setzt sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 11.241,41 €,
16vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 25.05.2016 im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7 L 1112/16,
17aus folgenden Posten zusammen:
181,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG 785,20 €
19Auslagenpauschale 20,00 €
201,2 Terminsgebühr Nr. 3104 RVG (evtl.) 724,80 €
211.530,00 €
2219 % Mehrwertsteuer 290,70 €
23Gesamt: 1.820,70 €
24Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 113 S. 1 ZPO hat das Gericht dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären, § 113 S. 2 Fall 2 ZPO. Die gesetzte Frist ist mit Blick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in Mexiko zur Leistung der Prozesskostensicherheit ausreichend.
25Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Omsk (Russland) geboren. Ihr Vater ist der 1957 geborene Herr H1. H. , ihre Mutter die 1961 geborene P. H. , geb. L. . Beide sind ebenfalls in Omsk geboren. Ihre Ehe wurde 1996 geschieden. Als Großvater väterlicherseits ist der 1926 in Neu-Chortitza (Ukraine) geborene und 1998 verstorbene Herr I. I1. . Für die Großeltern väterlicherseits und den Vater ist die mennonitische Glaubensrichtung angegeben. Die Großmutter väterlicherseits und der Onkel W. der Klägerin erhielten 1991 bzw. 1993 einen Aufnahmebescheid und leben in Bielefeld.
3Die Klägerin studierte in der Zeit von September 2009 bis August 2012 an der Staatlichen Pädagogischen Universität Omsk. In der Zeit 10.07.2011 bis zum 11.09.2011 hielt sie sich zu Studien- und Besuchszwecken in Leipzig und Bielefeld auf. Seit dem 04.08.2012 wohnte sie in Bonn und später in Bergisch Gladbach. Seit Oktober 2012 studierte sie in Düsseldorf Germanistik, um im Oktober 2013 an der Universität zu Köln für das Lehramt Latein und Russisch an Gymnasien und Gesamtschulen zu studieren. Dieses Studium ist noch nicht abgeschlossen. Daneben arbeitete sie seit Oktober 2012 als Fremdsprachenassistentin im Fach Russisch am H. -Gymnasium in E.
4Mit Datum vom 14.06.2014 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. Eine Nationalität sei den geltenden Gesetzen entsprechend in ihrem ersten Inlandspass nicht eingetragen gewesen. Deutsch habe sie im Elternhaus ab dem 3. Lebensjahr vom Vater und Verwandten väterlicherseits erlernt. Später habe sie Deutsch in der Schule und im Studium, dort als Hauptfach, erlernt. Sie verstehe auf Deutsch alles und spreche die Sprache fließend. Zudem verfüge sie über ein Sprachzertifikat B1. Von Kindheit an habe sie sich als Deutsche gefühlt. Zusammen mit ihrem Vater sei sie von Nachbarn und Bekannten auch so angesehen worden. Sie habe sich auf kulturellem Gebiet entsprechend betätigt und in Omsk ehrenamtlich als Dolmetscherin.
5Auf entsprechende Anfrage des BVA legte die Klägerin eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes Omsk, die eine Wohnung der Klägerin unter der Anschrift Omsk, Bezirk Pervomajskij, A. Str.00, Wohnung Nr. 000 ausweist. Die Klägerin teile hierzu mit, dass die Adresse nicht mit der im Antrag angegebenen übereinstimme, weil sie und ihre Mutter aus familiären Gründen seit 2005 bei der Großmutter mütterlicherseits wohnten.
6Mit Bescheid vom 18.06.2015 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Da sich die Klägerin seit August 2012 in Deutschland aufhalte, könne nicht mehr von einem fortbestehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ausgegangen werden. Ein fortbestehender Lebensmittelpunkt in Omsk liege nicht mehr vor. Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Zeitpunkt der Einreise bestünden nicht. Der Umstand, dass die Klägerin erst 2 Jahre nach der Einreise einen Aufnahmeantrag gestellt habe verdeutliche, dass die Klägerin das Herkunftsgebiet nicht aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen habe.
7Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies darauf, 2012 in Rahmen eines akademischen Austauschprogramms nach Deutschland gekommen zu sein. Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin habe sie bis Mai 2014 ausgeübt. Sie sei nicht entgeltlich erfolgt, sondern im Rahmen eines Stipendiums gefördert worden. Auch das Studium, zunächst in Düsseldorf, dann in Köln, erfolge im Rahmen eines Austauschprogramms. Bei Studenten könne in der Regel von einem Fortbestand des heimatlichen Wohnsitzes ausgegangen werden. Die Klägerin verwies zudem auf die am 14.08.2014 erfolgte Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen W. O. . Dies berechtige sie, sich für die Dauer des Aufnahmeverfahrens in Deutschland aufzuhalten. Ihre Sprachkenntnisse seien auf dem Niveau C1 nachgewiesen.
8Mit Bescheid vom 23.11.2015 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein fortbestehender Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet bestehe nicht. Besondere Härtegründe lägen nicht vor. Die Eheschließung am 14.08.2014 begründe keinen Härtefall, weil in diesem Zeitpunkt bereits ein Wohnsitz in Deutschland begründet worden sei.
9Die Klägerin hat am 07.12.2015 Klage erhoben.
10Sie verweist auf ihre Abstammung von deutschen Volkszugehörigen. Ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit durch eine Nationalitäteneintragung im Inlandspass sei ihr aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich gewesen, durch die nachgewiesenen Sprachfertigkeiten aber nunmehr belegt. Im Jahre 2012 habe sie sich im Rahmen eines akademischen Austauschprogramms um ein Visum beworben. Ausländischen Akademikern aus dem pädagogischen Bereich werde im Rahmen eines internationalen Programms die Möglichkeit gegeben als „native speaker“ den Sprachunterricht zu begleiten. Daneben bestehe nach einer vorgelegten Auskunft der zuständigen Bezirksregierung die Möglichkeit, sich parallel an deutschen Universitäten als Studierende einzuschreiben. Das Visum sei vom Generalkonsulat in Nowosibirsk vom 04.08.2012 bis zum 01.06.2013 erteilt und ausdrücklich auf den Aufenthalt als „Fremdsprachenassistentin des Pädagogischen Austauschdienstes“ beschränkt worden. Bei Studenten könne in der Regel vom Fortbestand des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet ausgegangen werden. Seit dem 14.06.2014 sei die Klägerin aufgrund der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen berechtigt, den Aufnahmebescheid im Inland abzuwarten.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen..
15Auch die Klägerin gehe davon aus, dass sie spätestens mit der Eheschließung am 14.08.2014 ihren ständigen Wohnsitz und damit den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in Deutschland habe. Dies folge daraus, dass sie sich nunmehr auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufe. Die Klägerin erfülle aber nicht die „sonstigen Voraussetzungen“ im Sinne dieser Vorschrift, da ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht belegt sei. Das vorgelegte Sprachzertifikat „TestDaF“ attestiere zwar deutsche Sprachkenntnisse. Jedoch müsse ein Volkstumsbekenntnis im Herkunftsgebiet und vor den dortigen Behörden abgegeben werden. Denn der Gesetzgeber unterstelle weiterhin, dass Aufnahmebewerber aus den Republiken der ehemaligen UdSSR dort weiterhin einem Vertreibungsdruck aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit ausgesetzt seien.
16Die Klägerin erwidert hierauf: Sie habe sich schon vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes um ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 bemüht und dies auch belegt. Das Bekenntnis müsse bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes erbracht werden. Dies sei der Fall, da sie erst mit der Heirat am 14.08.2014 einen ständigen Wohnsitz in Deutschland begründet habe. Ein Bekenntnis mit Außenwirkung könne nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht mehr gefordert werden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage ist begründet.
20Der Bescheid des BVA vom 18.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG.
21Der Anspruch folgt aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Hiernach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist, wer den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG genügt und deutscher Volkszugehöriger ist. Dies ist nach § 6 Abs. 1 BVFG, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Nach Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3, 1. Halbsatz der Vorschrift sind nach dem 31.12.1923 Geborene deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Härtefällen im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz zum 14.09.2013 geänderte Fassung des Gesetzes findet Anwendung, weil die Klägerin ihren Wohnsitz zumindest bis August 2014 im Aussiedlungsgebiet hatte und für die Frage der Spätaussiedlereigenschaft im Grundsatz die Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung maßgebend ist,
22vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29 und 30.14 -.
23Der Begriff des Wohnsitzes im Bundesvertriebenengesetz entspricht nach ständiger Rechtsprechung dem des BGB. Für die Frage, ob ein Wohnsitz im Sinne des BVFG fortbesteht oder aufgegeben und anderenorts Wohnsitz genommen wurde, ist daher auf die Bestimmungen der §§ 7-11 BGB abzustellen,
24vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87/12 - m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 - (Vorinstanz).
25Der Wohnsitzbegriff des § 7 Abs. 1 BGB ist durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert er die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. Dieser darf nicht nur vorübergehend, sondern muss dauerhaft sein. Angesprochen ist damit der Aufenthalt auf eine lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne. Dem muss ein Entschluss zugrunde liegen, der sich als innerer, der äußeren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Zu welchem Zeitpunkt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet resp. aufgegeben wird, ist eine nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermittelnde Frage.
26BVerwG, a.a.O.
27Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung des Lebens darstellt. Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 - VIII C 141.67 -, BVerwGE 28, 193 (195 f.).
29Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lassen, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthaltes weitegehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967, a.a.O.
31Angesichts dessen hat die Rechtsprechung eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fallgruppen (Studium, Internat, Montagetätigkeit) auch dann verneint, wenn es sich um einen Aufenthalt für mehrere Jahre handelte.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 - für einen Studenten, der seit dreieinhalb Jahren nicht in Kasachstan war.
33Die Klägerin ist ausweislich der vorgelegten Bescheinigung, gegen deren inhaltliche Richtigkeit keine durchgreifen Bedenken dargetan sind, weiterhin unter der Anschrift A. Str. 00 Whg. 000 in Omsk gemeldet. Ihren Angaben zufolge leben dort ihre Mutter und ihre Großmutter mütterlicherseits. Der Aufenthalt in Deutschland seit 2012 bis 2014 erfolgte demgegenüber nach den objektiv erkennbaren Umständen nicht zum Zweck der endgültigen Wohnsitzaufgabe. Vielmehr war er von Beginn an durch den Zweck eines akademischen Austauschprogramms bestimmt. Dieses war seiner Art nach zeitlich befristet. Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin an Schulen war wie das Studium der Germanistik an einer deutschen Hochschule durch das Austauschprogramm und den Ausbildungszweck bedingt naturgemäß vorläufig. Es liegen keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür vor, die Klägerin habe in diesem Zeitraum bereits ihren Wohnsitz in Deutschland begründen wollen. Dem widerspricht auch nicht, dass sie in der Zeit zwischen 2009 und 2012 bereits an der Staatlichen Pädagogischen Universität Omsk studiert hatte. Denn der Aufenthalt in Deutschland im Rahmen des Austauschprogramms und das Germanistikstudiums stellen sich als logische Fortsetzung der in Russland erfahrenen Ausbildung dar. Zudem war die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreise 2012 22 Jahre alt. Es kann davon ausgegangen werden, dass in diesem typischen Studentenalter der weitere Lebensweg nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar ist und regelmäßig enge Beziehungen zum Elternhaus oder zumindest einem Elternteil fortbestehen. Bei einer Gesamtbetrachtung entspricht die Situation der Klägerin in den Jahren 2012 bis 2014 der einer typischen Studentin, bei der – solange nicht besondere Anhaltspunkte für eine abweichende Wertung bestehen – nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse endgültig an den Ort des Studium verlegt.
34Vgl. anders für den Fall eines Langzeitstudiums und zwölfjährigem Aufenthalt in Deutschland: Urteil des erkennenden Gerichts vom 27.01.2015 - 7 K 4159/14 -, juris.
35Erfüllte die Klägerin damit zumindest bis zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 14.08.2014 das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, beurteilen sich Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach dem durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz geänderten Recht. Denn sie stammt ausweislich der Angaben im Antrag, die durch die Geburtsurkunde des Vaters aus dem Jahre 1957 bestätigt werden, väterlicherseits von einem Großvater mit deutscher Nationalität ab. Auch liegen die in § 6 Abs. 2 BVFG neugeregelten Voraussetzungen des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum vor. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin die sprachlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG erfüllt. Hierbei kommt es auf die Frage, ob ein Volkstumsbekenntnis – und sei es durch den Erwerb deutscher Sprachfertigkeiten – stets im Herkunftsgebiet abgegeben werden muss, nicht an. Denn die Klägerin hatte im hier fraglichen Zeitraum das Herkunftsgebiet im Rechtssinne nicht verlassen, da der Wohnsitz in Omsk fortbestand.
36Schließlich kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie im Zuge der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen möglicherweise einen Wohnsitz in Deutschland begründet hat, da ihr eine Rückkehr in das Herkunftsgebiet zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zuzumuten wäre und im Hinblick auf das Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG darstellen würde.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99-106.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.