Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Juli 2016 - 7 K 4980/14
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 08.07.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 15.08.2014 werden aufgehoben, soweit die Gewährung der weiter geltend gemachten Leistungen versagt wird. Die Beklagte wird verpflichtet, weitere Kosten in Höhe von 1.146,22 Euro zu erstatten.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf den Erstattungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2014 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die 1961 geborene Klägerin erhält aufgrund von Thalidomidschädigungen Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz - ContStiftG -.
3Am 24.06.2014 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für ärztlich verordnete Heilpraktikerbehandlungen in Höhe von 270,- Euro sowie für eine zahnärztliche Behandlung in Höhe von 930,22 Euro. Dem Antrag fügte sie eine Übersicht über ihren Versicherungstarif bei. Danach übernimmt die Krankenversicherung Kosten für Behandlungen durch den Heilpraktiker in Höhe von 80 % und Kosten der Zahnbehandlung in vollem Umfang. Weiter legte sie eine Leistungsabrechnung ihrer Krankenversicherung bei, in der Erstattungsbeträge für die Heilpraktikerbehandlung in Höhe von 216,00 Euro und für die zahnärztliche Rechnung in Höhe von 930,22 Euro ausgewiesen sind. Die sich daraus ergebende Summe von 1.146,22 Euro ist in der Abrechnung auf den für 2014 vereinbarten Selbstbehalt (insgesamt 3.100,- Euro) angerechnet worden.
4Mit Schreiben vom 01.07.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Kostenübernahme für die Zahnbehandlung nicht möglich sei, weil die Krankenversicherung die Kosten erstatten „würde“. Ein entsprechender Antrag wäre daher abzulehnen. Hierzu werde die Klägerin um Stellungnahme gebeten. Daraufhin machte die Klägerin geltend, der Leistungsanspruch setze keine Lücke im Versorgungsumfang der Krankenversicherung voraus. Es sei unerheblich, weshalb ihre Krankenversicherung die Kosten der zahnmedizinischen Behandlung nicht übernehme. Für das Bestehen eines Leistungsanspruchs gegenüber der Beklagten komme es allein darauf an, ob die durchgeführte medizinische Behandlung gemäß § 14 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen - RL - unterstützt werde. Der Betrag reduziere sich lediglich um die Versicherungsleistung. Mit Schreiben vom 01.09.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie benötige für die abschließende Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Zahnbehandlungskosten einen entsprechenden Ablehnungsbescheid der Krankenversicherung.
5Dem Antrag auf Kostenübernahme für die Heilpraktikerbehandlungen gab die Beklagte mit Bescheid vom 08.07.2014 in Höhe von 54,00 Euro statt.
6Gegen die Beschränkung bei der Übernahme der Heilpraktikerkosten legte die Klägerin Widerspruch ein. Aus der Abrechnung der Krankenversicherung gehe hervor, dass die Kosten der Heilpraktikerbehandlungen insgesamt nicht erstattet worden seien. Auch der auf die Selbstbeteiligung angerechnete Teilbetrag von 216,00 Euro gehe zu ihren persönlichen Lasten.
7Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2014 zurück. Maßgeblich sei, dass nach der materiellen Entscheidung der Krankenversicherung die Kosten in Höhe von 216,00 Euro übernommen worden wären. Der vereinbarte Selbstbehalt, der mit günstigeren Versicherungsbedingungen einhergehe, begründe - anders als Beschränkungen im Leistungskatalog - keinen spezifischen Bedarf im Sinne von §§ 12, 13 ContStiftG.
8Die Klägerin hat am 09.09.2014 Klage erhoben.
9Sie macht ergänzend geltend, über die Zahnarztkosten habe die Beklagte ohne erkennbaren Grund ausdrücklich keine Entscheidung getroffen. Insoweit lägen die Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage vor. Die Krankenversicherung habe die medizinische Notwendigkeit der streitgegenständlichen Heilbehandlungen dem Grunde nach anerkannt, die Auszahlung wegen des Selbstbehalts aber abgelehnt. Daher seien die Kosten nicht anderweitig abgedeckt. Das Erfordernis einer materiell-rechtlichen Ablehnung durch die Krankenversicherung sei in den Richtlinien nicht niedergelegt und auch nicht durch deren Sinn und Zweck geboten. Die Beklagte werde durch die Übernahme der Kosten nicht unrechtmäßig belastet. Inhalt und Verständlichkeit der Richtlinien lägen in ihrem Verantwortungsbereich, so dass etwaige Zweifel bei der Auslegung zu ihren Lasten gingen. Eine Zahlung seitens der Beklagten führe nicht zu einer doppelten Bereicherung. Der Eigenanteil wäre für sie, die Klägerin, ohne die Conterganschädigung nicht angefallen. Ihr könne auch kein durch den Selbstbehalt erzielter Vorteil entgegengehalten werden. Die private Krankenversicherung biete im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig bessere Leistungen, was die Beklagte im Ergebnis entlaste. Umgekehrt enthalte die Beklagte ihr wegen des Selbstbehalts Leistungen vor, die sie gesetzlich Versicherten gewähre. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08.07.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2014 zu verpflichten, weitere Kosten in Höhe von 1.146,22 Euro zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2014.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält die Klage bezüglich des Teilbetrags von 930,22 Euro für unzulässig, da insoweit kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage lägen nicht vor, weil ein sachlicher Grund dafür bestehe, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Hierzu verweist die Beklagte auf ihr Schreiben vom 01.09.2014. In der Sache scheide eine über den anerkannten Betrag hinausgehende Zahlungsverpflichtung aus, da die Krankenversicherung die streitigen Kosten übernommen und ausdrücklich erstattet habe, sie jedoch auf den vereinbarten Selbstbehalt angerechnet und deshalb nicht an die Klägerin ausgezahlt habe. Bei einer Kostenübernahme durch die Beklagte wäre die Klägerin doppelt bereichert. Die Beklagte sei lediglich im Falle einer materiell-rechtlichen Ablehnung der Krankenversicherung zur Kostenübernahme verpflichtet. Dementsprechend knüpfe § 16 RL die Leistungsgewährung an die Vorlage eines ablehnenden Bescheids der zuständigen Kostenträgers. Dabei gelte es, die Lücke zu schließen, die zwischen den Leistungen der Krankenversicherung nach deren Leistungskatalog und denjenigen spezifischen Bedarfen bestehe, die insbesondere bei contergangeschädigten Menschen bestünden. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ergebe sich daraus nicht, da die Beklagte gleichmäßig die Kosten in den Fällen übernehme, in denen ein anderer Kostenträger hierzu nicht verpflichtet sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist zulässig.
18Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr die für die Zahnarztbehandlung aufgewendeten Kosten zu erstatten, ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig.
19Die Beklagte hat über den im Juni 2014 gestellten Antrag der Klägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden, so dass die Klage nach § 75 Satz 1 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig ist. Ein zureichender Grund i.S.d. Vorschrift ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Klägerin keinen „materiell-rechtlichen“ Bescheid ihrer Versicherung einreichen konnte, aus dem hervorgeht, dass derartige Zahnarztbehandlungen im Leistungskatalog nicht enthalten sind. Der vorgelegten Leistungsabrechnung ließ sich entnehmen, dass und aus welchem Grund die Versicherung eine Auszahlung des für die Zahnarztbehandlung aufgewendeten Betrags unterlassen hat. Dadurch waren der Sachverhalt hinreichend geklärt und der Antrag bescheidungsreif.
20Der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage steht auch nicht nach § 75 Satz 2 VwGO entgegen, dass die Klage vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erhoben worden ist. Es lagen besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift vor, die eine vorherige Klageerhebung zuließen. Entsprechend dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt war die Beklagte gehalten, den Antrag abzulehnen, um der Klägerin die Weiterverfolgung ihres Begehrens im Rechtsbehelfsverfahren nicht zu versperren. Stattdessen hat sie in ihrem Schreiben vom 01.09.2014 zu erkennen gegeben, dass sie die Sache nur bei Vorlage des geforderten, aber offenkundig nicht beibringbaren Ablehnungsbescheids weiter bearbeiten werde. Weigert sich eine Behörde, in der Sache zu entscheiden, so ist die Klage sofort zulässig,
21vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 75, Rdnr. 12.
22Hinsichtlich der von der Beklagten abgelehnten Leistungsgewährung ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft.
23Die Klage ist auch begründet.
24Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Leistungen nach § 13 Abs. 1 Abs. 6 ContStiftG in Verbindung mit §§ 13 ff. RL zu.
25Nach diesen Bestimmungen besteht - im Rahmen des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags von 30 Mio. Euro und bis zu der individuellen Höchstbetragsgrenze von 20.000,00 Euro jährlich - ein Anspruch der Berechtigten auf Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
26vgl. VG Köln, Urteil vom 03.11.2015 - 7 K 1382/14 -.
27Das ist hier der Fall.
28Die Klägerin, die eine Conterganrente bezieht, ist Berechtigte im Sinne des § 13 Abs. 1 RL. Sie gehört aufgrund orthopädischer Schäden der oberen Extremitäten im Sinne von Ziffer 1. A. der Medizinischen Punktetabelle (Anlage 2 IV der RL) zu dem berechtigten Personenkreis, der nach § 13 Abs. 2 RL Leistungen für zahnärztliche Versorgung gem. § 14 Abs. 3 RL beanspruchen kann. Dass auch die ärztlich verordneten Heilpraktikerleistungen der Deckung spezifischer Bedarfe der Klägerin i.S.v. § 13 Abs. 1 ContStiftG dienen, hat die Beklagte mit Bescheid vom 08.07.2014 anerkannt.
29Die Beklagte kann die Klägerin auch nicht auf eine Kostenübernahme durch einen anderen Kostenträger verweisen.
30Nach § 14 RL sind Leistungen nur zu gewähren, soweit sie nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden. Diese einschränkende Regelung steht mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Leistungstatbestandes in Einklang, denn das Subsidiaritätsprinzip für Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe ist bereits in § 11 Nr. 2 ContStiftG angelegt.
31Eine Kostenübernahme durch einen anderen Kostenträger im Sinne dieser Norm lässt sich im Fall der Klägerin indessen nicht feststellen.
32Von einer Kostenübernahme ist nach dem Wortlaut der Bestimmung auszugehen, wenn die Aufwendungen, die der Berechtigte für bestimmte medizinische Leistungen erbringen musste, nicht durch die Auszahlung eines entsprechenden Betrags seitens eines anderen Kostenträgers ausgeglichen wurden. ContStiftG und RL enthalten keinen Anknüpfungspunkt für ein einschränkendes Verständnis in dem Sinne, dass die Einstandspflicht der Beklagten auf die Fälle beschränkt sein soll, in denen der andere Kostenträger eine Zahlung verweigert, weil die in Rede stehende Leistung schon nicht in einem Leistungskatalog enthalten ist.
33Ein dahingehender Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere nicht aus § 16 RL. Diese Norm trifft die verfahrensrechtliche Bestimmung, dass zunächst der zuständige Kostenträger über einen Erstattungsantrag zu entscheiden hat und dessen ablehnender Bescheid an die Beklagte weiterzuleiten ist. Wann in der Sache von einer Ablehnung der Kostenübernahme auszugehen ist, regelt § 16 RL nicht. Im Fall der Klägerin enthielt die Leistungsabrechnung die ablehnende Entscheidung, dass die für die Heilpraktiker- und Zahnarztbehandlungen aufgewendeten Kosten nicht durch eine Zahlung der Versicherung ausgeglichen würden.
34Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Beklagten, die Klägerin erziele einen doppelten Vorteil, wenn die streitigen Kosten auf den mit günstigeren Versicherungsbedingungen einhergehenden Selbstbehalt angerechnet und zusätzlich von der Beklagten getragen würden. Die Bestimmungen, die die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe regeln, verpflichten den Berechtigten nicht, für einen - über die gesetzliche Versicherungspflicht hinausgehenden - Mindestversicherungsschutz zu sorgen oder Vereinbarungen zu vermeiden, die den Leistungsumfang der Krankenversicherung einschränken. Für die Erstattungspflicht der Beklagten macht es daher keinen Unterschied, ob der Antragsteller in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung versichert ist und ob er mit dem Kostenträger Zusatzleistungen, inhaltliche Leistungsausschlüsse oder einen Selbstbehalt vertraglich vereinbart hat. Insbesondere findet die von der Beklagten befürwortete Abgrenzung eines „materiell-rechtlichen“ Leistungsausschlusses von einem Selbstbehalt, in dessen Höhe der Versicherungsnehmer im Rechtssinne ebenfalls nicht krankenversichert ist
35- vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2015 - L 18 AS 1013/14 -,
36bzw. der Versicherungsgeber nicht das Risiko trägt, für künftige Schadensfälle eintreten zu müssen
37- vgl. BFH, Beschluss vom 08.10.2013 - X B 110/13 -,
38in ContStiftG und RL keine erkennbare Stütze. Gesetzgeber und Richtliniengeber haben vielmehr darauf verzichtet, durch entsprechende Regelungen zu vermeiden, dass Selbstbehalte, die mit dem Ziel der Beitragsersparnis vereinbart werden, über Leistungen für spezifische Bedarfe aus dem Stiftungsvermögen ausgeglichen werden.
39Kommt es dementsprechend für die Frage der anderweitigen Kostenübernahme ausschließlich darauf an, ob die fragliche Aufwendung durch eine entsprechende Zahlung ausgeglichen wurde, ist dies bei den streitigen Kosten für die Zahnarzt- und Heilpraktikerbehandlung nicht geschehen. Daran ändert es ersichtlich nichts, dass die Versicherung für diese Kosten fiktive Erstattungsbeträge ausgewiesen hat; denn zu einer tatsächlichen Auszahlung dieser für spezifische Bedarfe aufgewendeten Beträge ist es nicht gekommen.
40Die Klägerin kann auf den Zahlungsbetrag, der sich aus der Verpflichtung zur Leistungsgewährung ergibt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung (09.09.2014) verlangen. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Bestimmung, die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar ist, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung enthält
41- vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 - m.w.N. -,
42hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. Dabei können Prozesszinsen auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.