Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165a

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherhe
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published on 05/10/2016 00:00

Tenor Die Klägerin hat zugunsten der Beklagten binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 1.820,70 € durch Überweisung an die Justizkasse Nordrhein-Westfalen zu leisten. 1G r ü n d e 2Der Ant
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