Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165a

§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 110 Prozesskostensicherheit


(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherhe

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 05. Okt. 2016 - 7 K 4417/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Die Klägerin hat zugunsten der Beklagten binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 1.820,70 € durch Überweisung an die Justizkasse Nordrhein-Westfalen zu leisten. 1G r ü n d e 2Der Ant

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(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. (2)...