Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 20. Mai 2015 - 6 L 476/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der (sinngemäße) Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft darüber zu gewähren, welche Auftragnehmer mit Namen und Anschrift in den Vergabeverfahren 1.1 Lieferung und Anschluss eines Aktenpaternosters, 1.2 Entsorgung von Feuerlöschern aus Kasernen in Berlin, 1.3 Lkw Kehrmaschine in Berlin den Zuschlag erhalten haben, wie hoch die Auftragssumme und die Anzahl der Bieter war sowie, wann der Auftrag vergeben wurde,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
6Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Mit Urteil vom 25.02.2015 - 6 K 5245/13 - hat die Kammer in einem parallelen von der Antragstellerin anhängig gemachten Verfahren, in dem es ebenfalls um presserechtliche Auskünfte zu bestimmten Vergabeverfahren gegenüber einer Bundesbehörde, dem Beschaffungsamt des Bundesministerium des Inneren, ging, entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf die verlangten Auskünfte hat. In diesem Urteil hat die Kammer ausgeführt:
7„§ 4 Abs. 1 PresseG NRW kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob diese Regelung auf die Beklagte als Bundesbehörde anwendbar ist.
8Vgl. zur Anwendbarkeit landesrechtlicher presserechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber dem Bundesnachrichtendienst BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2/12 –; zur Anwendbarkeit des § 4 PresseG NRW auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 –.
9Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht vor, da die Klägerin nicht Vertreterin der Presse ist. Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nur derjenige geltend machen, der einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 PresseG NRW).
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2008 – 5 A 2794/05 –.
11Zu der Frage der Zuordnung der Klägerin zu einem Presseunternehmen hat das OVG NRW im zu Grunde liegenden Eilverfahren (Beschluss vom 04.07.2014 – 5 B 1430/13 -) ausgeführt:
12„Für die Antragstellerin ist dies – anders als für Presseagenturen – deshalb zweifelhaft, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist.… Der Antragstellerin geht es mit ihrem Onlineangebot in erster Linie darum, Transparenz des öffentlichen Beschaffungs– und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, zu erhöhen. In diesem Sinne soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Antragstellerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, ist dies nach Aktenlage allenfalls ein zu vernachlässigender Nebeneffekt. Das lückenlose Informationsinteresse, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Antragstellerin stehenden Namen und Anschrift als derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend.“
13Hiervon ausgehend steht auch nach den Ausführungen des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht publizistischen, sondern kommerziellen Zwecken dient. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie und teilt sie in verschiedene Kategorien ein. Insoweit hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Vielzahl der bei verschiedenen Behörden abgefragten Daten von den Mitarbeitern der Klägerin nach bestimmten bauwirtschaftlichen Geschäftsfeldern sortiert wird, so dass die Nutzer der Datenbanken die Möglichkeit haben, gezielt die sie interessierenden Vergaben abzurufen. Bei den kostenpflichtigen Angeboten bietet die Klägerin die von ihr gesammelten Daten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung.
14Im Übrigen haben nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch die Bundesvereinigung der Fachjournalisten e. V und der Deutsche Fachjournalisten-Verband AG dem Vertreter der Klägerin, der jeweils unter Vorlage seines Presseausweises die Anfragen bei den verschiedenen Behörden stellt, untersagt, Presseausweise dieser Verbände zu verwenden, da der Vertreter der Klägerin nach ihrer Auffassung nicht journalistisch tätig ist.
15Darüber hinaus kann die Klägerin ihren Auskunftsanspruch auch nicht auf § 54 Abs. 2 i.V.m. § 9a RStV stützen. Danach steht ein Auskunftsanspruch gegenüber Behörden auch Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zu, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden. Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei Ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung verbreitet werden.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2014 – 5 B 1430/13 – unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.3.2014 – 1S 169/14 –, juris.
17Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Die Arbeitsweise bei Auswahl und Strukturierung zeichnet sich bei journalistischen Angeboten durch einen hohen Grad an Professionalisierung aus. Das jeweilige Angebot vermittelt den Eindruck, dass Tatsachen umfassend recherchiert und dabei verschiedene Informationsquellen genutzt wurden.
18Vgl. Held in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 54 RStV, Rn. 51 ff.
19Gemessen hieran ist das Onlineangebot der Klägerin nicht als journalistisch–redaktionell zu qualifizieren. Die Klägerin betreibt Datenbanken, in denen sie die abgefragten Daten sortiert, kategorisiert und archiviert. Die meinungsbildende Wirkung über das öffentliche Vergabewesen ist dabei nicht prägender Bestandteil des Angebots. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Wiedergabe automatisiert erzeugter Meldungen über den Auftragsgegenstand, die Auftragssumme, Namen und Adresse des beauftragten Unternehmens und die Zahl der Bieter. Bei dieser Arbeitsweise ist nicht erkennbar, dass die vorrangige Intention der Klägerin darin bestünde, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.“
20An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer im vorliegenden Eilverfahren fest.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei im Hinblick auf die begehrte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangstreitwert angesetzt wurde.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über einen Auskunftsanspruch der Klägerin zu bestimmten Vergabeverfahren.
3Die Klägerin betreibt mehrere Internetseiten über Auftragsvergaben aus öffentlichen Beschaffungsverfahren. Fünf davon sind kostenpflichtig (C. -E. .de, C1.--- .eu, T. .de, F. -Q. .eu, C2.----------- -G. .de); zwei sind frei zugänglich (B. .de und C1.--- -W. .eu). Nutzer können jeweils abrufen, wer den Auftrag erhalten hat, wie hoch die Auftragssumme ist und wie viele Bieter beteiligt waren.
4Mit einer E-Mail vom 5.7.2013 richtete die Klägerin unter Vorlage eines Presseausweises eines ihrer Mitarbeiter eine presserechtliche Anfrage an die Beklagte. Darin bat sie um Informationen zum Vergabeverfahren 00000 C3. X. mit M. -M1. (0 00.00 – 0000/00/00.0), und zwar über den Namen und die Adresse des Auftragnehmers, den Auftragswert in EUR und die Anzahl der Bieter.
5Mit einer weiteren E-Mail vom 13.7.2013 erbat die Klägerin dieselben Auskünfte zu dem Vergabeverfahren 00000 I. H. -A. und 00000 I. V. (0 00.00 – 0000/00/00.0).
6Mit Bescheiden vom 8.7.2013 und vom 15.7.2013 lehnte die Beklagte die Anträge auf Auskunftserteilung ab.
7Gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung legte die Klägerin Widerspruch ein.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 5.8.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Landespressegesetz NRW sei auf Dienststellen des Bundes nicht anwendbar. § 14 Abs. 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) regele ausdrücklich, dass in vergaberechtlichen Verfahren im unterschwelligen Bereich Angebote und ihre Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln seien. Für umfangreichere Vergabeverfahren im oberschwelligen Bereich (ab 25.000 EUR) habe der Gesetzgeber demgegenüber eine „Ex-post-Bekanntmachung“ vorgesehen.
9Am 28.8.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (6 L 1278/13). Den Antrag im vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 6.11.2013 abgelehnt, die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 4.7.2014 (5 B 1430/13) abgelehnt.
10Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie recherchiere und bearbeite öffentliche Beschaffungsverfahren redaktionell und publiziere die Informationen allgemein zugänglich auf ihren Onlineportalen. Die Angaben zu den Unternehmen, die den Zuschlag in öffentlichen Vergabeverfahren erhalten hätten, diene der Erhöhung der Transparenz im öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesen und liege daher im öffentlichen Interesse. Die von ihr recherchierten Informationen seien an die Zielgruppe der Unternehmen der Bauwirtschaft adressiert. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass sie seit Anfang 2014 Telemedien anbiete, deren Zugang nicht kostenpflichtig sei und in denen ausgewählte Auftragsvergaben der öffentlichen Hand publiziert und kommentiert würden. Diese würden ab 2014 zusätzlich als periodische Printmedien im Abonnement angeboten. Der Schwerpunkt ihrer publizistischen Tätigkeit liege in der Nachrichtenbeschaffung und -verbreitung. Die erbetene Auskunft über den Namen und die Adresse des Bieters, der den Zuschlag erhalten habe, lasse keine Rückschlüsse auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu. Wettbewerbsnachteile seien nicht zu befürchten. Auskünfte zu Angebotsdetails begehre sie nicht. Andere Behörden würden die erbetenen Auskünfte erteilen. Die von ihr betriebenen Internetseiten seien Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Inhalt im Sinne des § 54 Abs. 2 RStV, so dass ihr ein Auskunftsrecht nach § 9 a RStV zustehe.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu ihren Anfragen aus den Vergabeverfahren Nr. 00000 – C3. X. mit M. -M1. und Nr. 00000 – I. H. -I1. und V. zu erteilen, mindestens Name und Anschrift des bezuschlagten Auftragnehmers, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Tag der Auftragsvergabe.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Klägerin verfolge ausschließlich kommerzielle Interessen. Die erbetenen Informationen würden ohne journalistisch-redaktionelle Bearbeitung in die Portale eingespeist. Eine publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit finde nicht statt. Ein Mitwirken an der Meinungsbildung sei nicht erkennbar. Ein Auskunftsbegehren, durch das allein die Chancen im wirtschaftlichen Wettbewerb verbessert werden sollten, falle nicht unter den presserechtlichen Auskunftsanspruch. Die Portal-Nutzer sollten den jeweiligen Auftragnehmer kontaktieren können, um diesem eigene Leistungen anzubieten. Der Bund habe von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Vergaberechts abschließend Gebrauch gemacht. Die Veröffentlichungspflichten seien für Vergabeverfahren im oberschwelligen Bereich abschließend geregelt. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, da sie schon nicht Vertreterin der Presse sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
19Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die verlangten Auskünfte.
20§ 4 Abs. 1 PresseG NRW kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob diese Regelung auf die Beklagte als Bundesbehörde anwendbar ist.
21Vgl. zur Anwendbarkeit landesrechtlicher presserechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber dem Bundesnachrichtendienst BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2/12 –; zur Anwendbarkeit des § 4 PresseG NRW auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 –.
22Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht vor, da die Klägerin nicht Vertreterin der Presse ist. Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nur derjenige geltend machen, der einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 PresseG NRW).
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2008 – 5 A 2794/05 –.
24Zu der Frage der Zuordnung der Klägerin zu einem Presseunternehmen hat das OVG NRW im zu Grunde liegenden Eilverfahren (Beschluss vom 04.07.2014 – 5 B 1430/13 -) ausgeführt:
25„Für die Antragstellerin ist dies – anders als für Presseagenturen – deshalb zweifelhaft, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist.… Der Antragstellerin geht es mit ihrem Onlineangebot in erster Linie darum, Transparenz des öffentlichen Beschaffungs– und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, zu erhöhen. In diesem Sinne soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Antragstellerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, ist dies nach Aktenlage allenfalls ein zu vernachlässigender Nebeneffekt. Das lückenlose Informationsinteresse, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Antragstellerin stehenden Namen und Anschrift als derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend.“
26Hiervon ausgehend steht auch nach den Ausführungen des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht publizistischen, sondern kommerziellen Zwecken dient. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie und teilt sie in verschiedene Kategorien ein. Insoweit hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Vielzahl der bei verschiedenen Behörden abgefragten Daten von den Mitarbeitern der Klägerin nach bestimmten bauwirtschaftlichen Geschäftsfeldern sortiert wird, so dass die Nutzer der Datenbanken die Möglichkeit haben, gezielt die sie interessierenden Vergaben abzurufen. Bei den kostenpflichtigen Angeboten bietet die Klägerin die von ihr gesammelten Daten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung.
27Im Übrigen haben nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch die Bundesvereinigung der Fachjournalisten e. V und der Deutsche Fachjournalisten-Verband AG dem Vertreter der Klägerin, der jeweils unter Vorlage seines Presseausweises die Anfragen bei den verschiedenen Behörden stellt, untersagt, Presseausweise dieser Verbände zu verwenden, da der Vertreter der Klägerin nach ihrer Auffassung nicht journalistisch tätig ist.
28Darüber hinaus kann die Klägerin ihren Auskunftsanspruch auch nicht auf § 54 Abs. 2 i.V.m. § 9a RStV stützen. Danach steht ein Auskunftsanspruch gegenüber Behörden auch Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zu, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden. Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei Ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung verbreitet werden.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2014 – 5 B 1430/13 – unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.3.2014 – 1S 169/14 –, juris.
30Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Die Arbeitsweise bei Auswahl und Strukturierung zeichnet sich bei journalistischen Angeboten durch einen hohen Grad an Professionalisierung aus. Das jeweilige Angebot vermittelt den Eindruck, dass Tatsachen umfassend recherchiert und dabei verschiedene Informationsquellen genutzt wurden.
31Vgl. Held in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 54 RStV, Rn. 51 ff.
32Gemessen hieran ist das Onlineangebot der Klägerin nicht als journalistisch–redaktionell zu qualifizieren. Die Klägerin betreibt Datenbanken, in denen sie die abgefragten Daten sortiert, kategorisiert und archiviert. Die meinungsbildende Wirkung über das öffentliche Vergabewesen ist dabei nicht prägender Bestandteil des Angebots. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Wiedergabe automatisiert erzeugter Meldungen über den Auftragsgegenstand, die Auftragssumme, Namen und Adresse des beauftragten Unternehmens und die Zahl der Bieter. Bei dieser Arbeitsweise ist nicht erkennbar, dass die vorrangige Intention der Klägerin darin bestünde, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.
33Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäßen Anträge,
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1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft darüber zu gewähren, welche Auftragnehmer mit Namen und Anschrift in den Vergabeverfahren Nr. – C. Wandpaneel mit LED Lichtleiste, Nr. – I. Ganzstahl-Zwinger und Nr. den Zuschlag erhalten haben, wie hoch der Auftragswert und die Anzahl der Bieter war, sowie
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2. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin in den von ihr durchgeführten Vergabeverfahren jeweils auf Antrag und entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und Beendigung des jeweiligen Vergabeverfahrens die verlangten Auskünfte zu Namen und Anschrift der bezuschlagten Auftragnehmer, den Auftragswert und die Zahl der Bieter zu erteilen,
zu Recht abgelehnt. Es hat Zweifel an der Pressetätigkeit der Antragstellerin und am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zum Ausdruck gebracht, seine Entscheidung aber maßgeblich darauf gestützt, die Antragstellerin habe jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; es sei nicht erkennbar, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend erschüttert.
9Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit ihrem Auskunftsbegehren erstrebt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 –, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2013 – 5 B 1493/12 –, DVBl. 2013, 321 = juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.
11Diese Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Erfolg der Hauptsache ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass es schon an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Der Senat kann nach Aktenlage nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht.
12Das Bestehen des von der Antragstellerin geltend gemachten Auskunftsanspruchs, der zunächst auf § 4 PresseG NRW, später auf § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a Rundfunkstaatsvertrag – RStV – gestützt worden ist, ist zweifelhaft. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Antragstellerin bereits deshalb den grundrechtlichen Schutz der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, weil sie Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe sammelt und auf ihren Onlineportalen nicht nur für außerpublizistische Geschäftszwecke in umfangreichen Datenbanken vorhält, sondern daneben auch über Namen und Adresse einzelner Auftragnehmer, Auftragsnummer und Zahl der Bieter in der sogenannten Rubrik "News zu den Beschaffungsmärkten" informiert. Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nach der Rechtsprechung des Senats nur derjenige geltend machen, der einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 PresseG NRW).
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2008 – 5 A 2794/05 –, juris, Rn. 35 ff.
14Für die Antragstellerin ist dies – anders als für Presseagenturen – deshalb zweifelhaft, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dem Deutschen Fachjournalisten-Verband nichts darüber bekannt ist, dass der "verantwortliche Redakteur" der Antragstellerin, der einen von diesem Verband ausgestellten Presseausweis vorgelegt hat, pressemäßig tätig ist. Der Antragstellerin geht es mit ihrem Onlineangebot in erster Linie darum, Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, zu erhöhen. In diesem Sinne soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Antragstellerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Online-Angebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten.
15Soweit die Antragstellerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, ist dies nach Aktenlage allenfalls ein zu vernachlässigender Nebeneffekt. Das lückenlose Informationsinteresse, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Antragstellerin stehenden Namen und Anschriften all derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend.
16Dieselben Gesichtspunkte begründen auch Zweifel am Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 54 Abs. 2 i. V. m. § 9a RStV. Danach steht ein Auskunftsanspruch gegenüber Behörden auch Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zu, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung verbreitet werden.
17Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.3.2014 – 1 S 169/14 –, GwArch 2014, 259 = juris, Rn. 22, m. w. N.
18Sofern die Antragstellerin als Betreiberin von Telemedien im Wesentlichen lediglich Datenbanken betreibt, um deren Vollständigkeit und übersichtliche Erfassung sowie Archivierung in mehreren Gliederungsebenen sie bemüht ist, trägt sie damit zwar zu Transparenz bei. Allerdings genügt dies nicht, um ein Onlineangebot als journalistisch-redaktionell ansehen zu können. Selbst unter Berücksichtigung des hohen Zuordnungsaufwands und der Rubrik "News zu den Beschaffungsmärkten" lässt sich eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung auch nach Auswertung des beispielhaft von der Antragstellerin angeführten Portals (www.bauportal-deutschland.de) nicht ohne Weiteres erkennen. Soweit die Antragstellerin darin über Auftragsvergaben im unterschwelligen Bereich informiert, beschränkt sie sich meist im Wesentlichen auf die Wiedergabe automatisiert erzeugter Meldungen über den Auftragsgegenstand, die Auftragssumme, Namen und Adresse des beauftragten Unternehmens und die Zahl der Bieter. Sie ergänzt allenfalls mit wenigen Worten kurze Bewertungen nach Art von Online-Kommentaren.
19Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, es erschließe sich nicht, weshalb sie für Vergaben im unterschwelligen Bereich nicht die Informationen erhalte, die für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte nach Art. 35 der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge allgemein bekannt gemacht werden müssten. Ob die Ausweitung einer entsprechenden Transparenz für sämtliche Vergaben unterhalb der Schwellenwerte auf der Grundlage des geltenden Medienrechts möglich ist, lässt sich nach der hierfür gerade unmaßgeblichen Richtlinie nicht beurteilen. Es liegt deshalb nahe, dass über die Frage, ob entsprechende Bekanntgabepflichten, wie sie europarechtlich bereits bestehen, für unterschwellige Vergabeverfahren begründet werden sollen, vor allem mit Blick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zunächst der Gesetzgeber entscheiden muss. Jedenfalls können die Gerichte diese Entscheidung nicht in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage von Rechtsnormen vornehmen, die die gänzlich andere Zielrichtung verfolgen, durch journalistisch-redaktionelle Veröffentlichungen einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu ermöglichen, ohne dass der Umfang der Recherchen die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung übersteigt. Die Antragstellerin räumt selbst ein, sie wolle eine bislang nicht existente Transparenz herstellen. Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Gesetzgeber diese Transparenz bislang nicht eröffnet hat. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Gerichte, Recht zu setzen. Sie haben sich auf die Anwendung geltenden Rechts zu beschränken.
20Auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes kann eine einstweilige Anordnung im Übrigen deshalb nicht ergehen, weil die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Ihr droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes keine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Mit Blick auf die rechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ergeben, ist ihr zuzumuten, diese Klärung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten und bis dahin lediglich die Informationen zu veröffentlichen, die sie auf der Grundlage ihrer offenbar automatisierten Abfragen weiterhin erhält.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
23Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.