Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Okt. 2015 - I-3 Wx 179/15

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2015:1007.I3WX179.15.00
bei uns veröffentlicht am07.10.2015

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Grundbuchamts Dinslaken vom 31.07.2015 (VO-2552-17) geändert und das Grundbuchamt angewiesen, der Antragstellerin Einsicht in das Grundbuch von Voerde – einschließlich der Grundakten - zu gewähren, soweit es um Grundstücke geht, die im Eigentum der „S. GmbH“ bzw. der „C. GmbH“ stehen oder in der Vergangenheit standen.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundbuchordnung - GBO | § 12


(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträge

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 20. Mai 2015 - 6 L 476/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der (sinngemäße) Antrag, 3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Ano

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juni 2012 - 8 W 228/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Grundbuchamts Ehingen vom 15.06.2012 (I GRG 604/2012) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Grundbuch vom Ehingen/Donau

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(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Grundbuchamts Ehingen vom 15.06.2012 (I GRG 604/2012) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Grundbuch vom Ehingen/Donau betreffend das Grundstück ... in ... zu gestatten, bzgl. der zur Ergänzung einer Eintragung in Bezug genommen Urkunden beschränkt sich die Einsicht auf solche, mit welchen Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der ... .... beurkundet wurden (zwischen ... ..., ... ..., ... ... oder ... ...).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000.- EUR.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin recherchiert und produziert u.a. Beiträge für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter. Im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit ist sie gegenwärtig auch mit möglichen Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen der Unternehmerfamilie .... vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des eingetragenen Kaufmanns ... .... befasst. Dabei sei ihr bekannt geworden, dass das von Herrn ... ... und seiner Ehefrau ... ... bewohnte Haus in ... nunmehr im Eigentum der Ehefrau stehe. Die Antragstellerin weist ergänzend auf Presseberichte hin, u.a. der Münchener TZ  vom 04.06.2012, in welchem ein Sprecher des Insolvenzverwalters mit der Äußerung zitiert werde, „in den nächsten Wochen werde die ... ... sehr genau auf Vermögensübertragungen untersucht“. Das Büro des Insolvenzverwalter habe auf telefonische Anfrage eine diesbezügliche Auskunft verweigert und an das Grundbuchamt verwiesen.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hält die Antragstellerin ein Grundbucheinsichtsrecht für ausreichend dargelegt. Angesichts des konkreten Verdachts und wegen der Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auch auf tausende von Arbeitnehmern überwiege das Informationsrecht der Öffentlichkeit und der Presse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitglieder der ... ....
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Einsicht in das genannte Grundbuch mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller könne sich wegen der begehrten Auskunft auch an den Insolvenzverwalter wenden. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 (V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651) zugrundeliegenden Sachverhalt handele es sich vorliegend nicht um eine Person, die ein öffentliches Amt bekleide, und damit verbundene Abhängigkeiten.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1.
Die nach §§ 71 ff. GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist die aus dem Tenor ersichtliche Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO i.V.m. § 46 GBV zu gewähren. Das Einsichtsrecht in die Grundakten ist nach §§ 12 Abs. 1 S. 2 GBO, 46 GBV auf solche Urkunden beschränkt, auf die zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist und durch die Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der... ... (... ..., ... ..., ... ..., ... ...) beurkundet werden. Diese Beschränkung folgt dem Umfang des Informationsanliegens, das mit dem Verdacht der Vornahme anfechtbarer Rechtsgeschäfte unter den Mitgliedern der ... ... begründet wird. Die genaue Grundstückbezeichnung hat der Senat dem Parallelverfahren 8 W 222/12 (Notariat Ehingen I GRG 607/2012) entnommen.
2.
Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum). Ein solches Interesse besteht auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240).
Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen stehen einer Einsichtnahme nicht entgegen, obwohl auch ihnen aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) Verfassungsrang zukommt. Das Interesse der Presse oder des Rundfunks erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG a.a.O). Daran können im Hinblick auf das öffentliche Interesse, insbesondere auch auf das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, an dem Gesamtkomplex Insolvenz der ... Unternehmensgruppe und der Frage einer anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse keine Zweifel bestehen. Deshalb ist der vorliegende Sachverhalt entgegen der Auffassung des Grundbuchamts auch nicht anders zu würdigen als der vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedene (der die Einsicht in das Grundbuch des Privatgrundstücks eines Amtsträgers und seiner Ehefrau aufgrund des Verdachts der Gewährung finanzieller Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer zum Gegenstand hatte). Dafür, dass die aus den Nachforschungen möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu dienen könnte, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. BGH a.a.O.).
Wie in dem vom Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 2011, 1651) entschiedenen Fall ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten. Insbesondere kann die Presse nicht darauf verwiesen werden, sich wegen des Inhalts des Grundbuchs an den Insolvenzverwalter zu wenden. Zwar obliegt dem Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO die Prüfung, ob anfechtbare Rechtshandlungen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommen wurden. Ihm obliegt aber nicht, insoweit das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu befriedigen. Soweit in der Insolvenzordnung Einsichtsrechte geregelt sind, richten sich diese an die Verfahrensbeteiligten. Soweit  § 299 Abs. 2 ZPO Einsichtsrechte Dritter regelt, ist ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, ein nur wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt nicht. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass der mit der Einrichtung des Grundbuchs verfolgte Zweck gerade darin besteht, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein bestehendes Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (BGHZ 80, 126, 128).
      
3.
10 
Vor der Entscheidung über das Einsichtsgesuch ist dem Grundstückeigentümer kein (rechtliches) Gehör zu gewähren (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 12 Rn. 23). Für den Regelfall der Einsicht erlaubt die Grundbuchordnung bei berechtigtem Interesse eine Einsichtnahme, ohne eine Abwägung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen vorzusehen (BGHZ 80, 126, 128 f). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn durch journalistische Medien Grundbucheinsicht begehrt wird (BVerfG a.a.O. Tz. 33 ff.; BGH NJW-RR 2011, 1651  Tz. 5; ablehnend in dieser Allgemeinheit Maaß, NotBZ 2012, 100). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) ist auch aus der Verfassung kein grundsätzliches Anhörungserfordernis des Eingetragenen abzuleiten. Eine nicht ausgeschlossene Ausnahmekonstellation besteht - so das Bundesverfassungsgericht -jedenfalls dann nicht, wenn der Einsichtsinteressent in einer die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Frage einem gegen den Eingetragenen gerichteten Verdacht nachgeht und nicht ausgeschlossen ist, dass der Erfolg der Gesamtrecherche bei einer frühzeitigen Information gefährdet wird. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Verdacht gegen den Ehemann der Eingetragenen richtet und gegenüber diesem der Verdacht geäußert  wird, als Voreigentümer das Grundstück in anfechtbarer Weise übertragen zu haben.
4.
11 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i. V.m. § 30 Abs. 2 S. 2., Abs. 3 KostO.
5.
12 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) sind nicht ersichtlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bereits hinreichend geklärt.  

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Grundbuchamts Ehingen vom 15.06.2012 (I GRG 604/2012) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Grundbuch vom Ehingen/Donau betreffend das Grundstück ... in ... zu gestatten, bzgl. der zur Ergänzung einer Eintragung in Bezug genommen Urkunden beschränkt sich die Einsicht auf solche, mit welchen Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der ... .... beurkundet wurden (zwischen ... ..., ... ..., ... ... oder ... ...).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000.- EUR.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin recherchiert und produziert u.a. Beiträge für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter. Im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit ist sie gegenwärtig auch mit möglichen Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen der Unternehmerfamilie .... vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des eingetragenen Kaufmanns ... .... befasst. Dabei sei ihr bekannt geworden, dass das von Herrn ... ... und seiner Ehefrau ... ... bewohnte Haus in ... nunmehr im Eigentum der Ehefrau stehe. Die Antragstellerin weist ergänzend auf Presseberichte hin, u.a. der Münchener TZ  vom 04.06.2012, in welchem ein Sprecher des Insolvenzverwalters mit der Äußerung zitiert werde, „in den nächsten Wochen werde die ... ... sehr genau auf Vermögensübertragungen untersucht“. Das Büro des Insolvenzverwalter habe auf telefonische Anfrage eine diesbezügliche Auskunft verweigert und an das Grundbuchamt verwiesen.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hält die Antragstellerin ein Grundbucheinsichtsrecht für ausreichend dargelegt. Angesichts des konkreten Verdachts und wegen der Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auch auf tausende von Arbeitnehmern überwiege das Informationsrecht der Öffentlichkeit und der Presse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitglieder der ... ....
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Einsicht in das genannte Grundbuch mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller könne sich wegen der begehrten Auskunft auch an den Insolvenzverwalter wenden. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 (V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651) zugrundeliegenden Sachverhalt handele es sich vorliegend nicht um eine Person, die ein öffentliches Amt bekleide, und damit verbundene Abhängigkeiten.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1.
Die nach §§ 71 ff. GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist die aus dem Tenor ersichtliche Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO i.V.m. § 46 GBV zu gewähren. Das Einsichtsrecht in die Grundakten ist nach §§ 12 Abs. 1 S. 2 GBO, 46 GBV auf solche Urkunden beschränkt, auf die zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist und durch die Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der... ... (... ..., ... ..., ... ..., ... ...) beurkundet werden. Diese Beschränkung folgt dem Umfang des Informationsanliegens, das mit dem Verdacht der Vornahme anfechtbarer Rechtsgeschäfte unter den Mitgliedern der ... ... begründet wird. Die genaue Grundstückbezeichnung hat der Senat dem Parallelverfahren 8 W 222/12 (Notariat Ehingen I GRG 607/2012) entnommen.
2.
Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum). Ein solches Interesse besteht auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240).
Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen stehen einer Einsichtnahme nicht entgegen, obwohl auch ihnen aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) Verfassungsrang zukommt. Das Interesse der Presse oder des Rundfunks erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG a.a.O). Daran können im Hinblick auf das öffentliche Interesse, insbesondere auch auf das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, an dem Gesamtkomplex Insolvenz der ... Unternehmensgruppe und der Frage einer anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse keine Zweifel bestehen. Deshalb ist der vorliegende Sachverhalt entgegen der Auffassung des Grundbuchamts auch nicht anders zu würdigen als der vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedene (der die Einsicht in das Grundbuch des Privatgrundstücks eines Amtsträgers und seiner Ehefrau aufgrund des Verdachts der Gewährung finanzieller Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer zum Gegenstand hatte). Dafür, dass die aus den Nachforschungen möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu dienen könnte, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. BGH a.a.O.).
Wie in dem vom Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 2011, 1651) entschiedenen Fall ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten. Insbesondere kann die Presse nicht darauf verwiesen werden, sich wegen des Inhalts des Grundbuchs an den Insolvenzverwalter zu wenden. Zwar obliegt dem Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO die Prüfung, ob anfechtbare Rechtshandlungen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommen wurden. Ihm obliegt aber nicht, insoweit das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu befriedigen. Soweit in der Insolvenzordnung Einsichtsrechte geregelt sind, richten sich diese an die Verfahrensbeteiligten. Soweit  § 299 Abs. 2 ZPO Einsichtsrechte Dritter regelt, ist ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, ein nur wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt nicht. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass der mit der Einrichtung des Grundbuchs verfolgte Zweck gerade darin besteht, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein bestehendes Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (BGHZ 80, 126, 128).
      
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Vor der Entscheidung über das Einsichtsgesuch ist dem Grundstückeigentümer kein (rechtliches) Gehör zu gewähren (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 12 Rn. 23). Für den Regelfall der Einsicht erlaubt die Grundbuchordnung bei berechtigtem Interesse eine Einsichtnahme, ohne eine Abwägung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen vorzusehen (BGHZ 80, 126, 128 f). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn durch journalistische Medien Grundbucheinsicht begehrt wird (BVerfG a.a.O. Tz. 33 ff.; BGH NJW-RR 2011, 1651  Tz. 5; ablehnend in dieser Allgemeinheit Maaß, NotBZ 2012, 100). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) ist auch aus der Verfassung kein grundsätzliches Anhörungserfordernis des Eingetragenen abzuleiten. Eine nicht ausgeschlossene Ausnahmekonstellation besteht - so das Bundesverfassungsgericht -jedenfalls dann nicht, wenn der Einsichtsinteressent in einer die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Frage einem gegen den Eingetragenen gerichteten Verdacht nachgeht und nicht ausgeschlossen ist, dass der Erfolg der Gesamtrecherche bei einer frühzeitigen Information gefährdet wird. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Verdacht gegen den Ehemann der Eingetragenen richtet und gegenüber diesem der Verdacht geäußert  wird, als Voreigentümer das Grundstück in anfechtbarer Weise übertragen zu haben.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i. V.m. § 30 Abs. 2 S. 2., Abs. 3 KostO.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) sind nicht ersichtlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bereits hinreichend geklärt.