Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2016 - 6 K 6497/15

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:1027.6K6497.15.00
27.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. März 2015 - 2 A 2422/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.2 Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Numme

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbar
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2016 - 6 K 6497/15.

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2017 - 4 A 58/16

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
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Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
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Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
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Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.