Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 04. Sept. 2015 - 5 L 1936/15
Gericht
Tenor
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.2. Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage zum Geschäftszeichen 5 K 4397/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.03.2015 anzuordnen,
4bietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO), so dass der weitere Antrag des Antragsteller,
5ihm zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt L. aus C. beizuordnen,
6abzulehnen war.
7Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
8Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden,
9vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, u.a. Beschluss vom 12.09.1996 - 8 E 593/96 -, im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413.
10Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, weil der Antrag, unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, keine Aussicht auf Erfolg bietet.
11Der sich zu Recht nach § 80 Abs. 5 VwGO richtende Antrag ist vorliegend jedoch unzulässig, weil die in der Hauptsache erhobene Klage verfristet und damit unzulässig ist, der Kläger also mit seinem Hauptsachebegehren nicht durchdringen kann.
12Die erst am 01.08.2015 bei Gericht eingegangene Klage gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin hat die – aufgrund der ordnungsgemäß erfolgten Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid geltende (§ 58 Abs. 1 VwGO) – Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt. Aufgrund der öffentlichen Zustellung an den Antragsteller durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bonn vom 15.04.2015 galt die Ordnungsverfügung vom 27.03.2015 insoweit als am 29.04.2015 zugestellt, die Monatsfrist endete mithin am 29.05.2015 (vgl. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 BGB).
13Zu Recht hat die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Ordnungsverfügung öffentlich zugestellt. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG) kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin war der Antragsteller unter der Anschrift Franzstraße 32 in Bonn, unter welcher er seit dem 12.03.2015 bis zu der amtlich veranlassten Abmeldung gemeldet war und wo die Antragsgegnerin auch bereits einmal einen Zustellungsversuch unternommen hatte, zu keiner Zeit wohnhaft. Er hatte sich nach Auskunft der Hauseigentümer zwar für eine Wohnung interessiert, einen Mietvertrag aber nicht abgeschlossen und war dort auch niemals eingezogen. Der Aufenthalt des Antragstellers konnte auch sonst nicht ermittelt werden, zumal sein Verfahrensbevollmächtigter, der auch früher bereits für den Antragsteller tätig geworden war, auf Nachfrage im Februar 2015 mitgeteilt hatte, zu diesem Zeitpunkt weder von diesem mandatiert gewesen zu sein noch seinen Aufenthaltsort zu kennen. Da der Kläger auch zuvor unter seiner gegenüber dem Einwohnermeldeamt angegebenen Anschrift E.----------straße 00 nach Auskunft der Immobilieneigentümer nicht gewohnt hatte, konnte die Antragsgegnerin ohne weiteres davon ausgehen, dass der Antragsteller erneut eine Scheinanschrift angegeben hatte, um seinen wahren Aufenthaltsort zu verheimlichen, so dass sie aufgrund dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auch nicht gehalten war, Familienangehörige des Antragstellers wie seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder, die sämtlich von ihm getrennt leben, zu seinem wahren Aufenthaltsort zu befragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 10 Abs. 1 LZG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Vornahme der öffentlichen Zustellung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ausgeübt hätte, sind im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsrahmens des § 114 Satz 1 VwGO nicht ersichtlich.
14Die Vorgehensweise bei der öffentlichen Zustellung durch die Antragsgegnerin entsprach auch den formellen Vorgaben des § 10 Abs. 2 LZG. Danach gilt für die öffentliche Zustellung durch Gemeinden und Gemeindeverbände § 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 in der jeweils geltenden Fassung.
15Nach § 4 Abs. 1 a) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 in der Fassung der Verordnung vom 13.05.2014 (GV NRW S. 307) werden öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im Amtsblatt der Gemeinde vollzogen, soweit die Gemeinde diese Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festgelegt hat und das Amtsblatt namentlich bezeichnet ist. Dies hat die Stadt Bonn in § 18 Abs. 1 ihrer Hauptsatzung geregelt. Soweit darüber hinaus nach § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bonn zusätzlich vorgeschrieben hat, dass „auf die öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Bonn (...) nachrichtlich in dem Wochenblatt “Schaufenster” hingewiesen“ wird, hat dies jedenfalls keine konstitutive Wirkung, so dass unerheblich ist, dass der Verwaltungsvorgang nicht erkennen lässt, ob ein solcher Hinweis vorliegend erfolgt ist.
16Auch den inhaltlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 LZG NW, wonach die Benachrichtigung im Amtsblatt die Behörde, für die zugestellt werden soll, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
17erkennen lassen und weiterhin den Hinweis enthalten muss, dass das Dokument durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können und schließlich in den Akten zu vermerken ist, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde und wie lange ein Aushang oder die Bereitstellung im Internet angedauert hat, ist im vorliegenden Fall auch diesen Anforderungen genüge getan (vgl. die Kopie der Benachrichtigung im Amtsblatt, Bl. 710 des Verwaltungsvorgangs).
18Als Tag der Bekanntmachung gilt nach § 18 der Hauptsatzung der Stadt Bonn schließlich der Ausgabetag des Amtsblattes, so dass als Tag der Bekanntmachung hier der 15.04.2015 zu verzeichnen ist.
19Gilt das Dokument gemäß § 10 Abs. 2 Satz 7 LZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind, so war die Zustellung hier am 29.04.2015 bewirkt.
20Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Antragsteller während des Laufs dieser Zweiwochenfrist am 20.04.2015 mit seinem angeblichen Einzug in die Annaberger Straße 277 am gleichen Tage wieder bei der Stadt Bonn angemeldet hatte.
21Insoweit kann zum einen selbst eine persönliche Vorsprache des Antragstellers beim Einwohnermeldeamt nicht zwingend Anlass dafür geben, die öffentliche Zustellung abzubrechen, muss doch die Ausländerbehörde aufgrund dessen nicht Kenntnis vom neuen Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers erhalten, was hier auch nicht geschehen ist. Denn zwischen Ausländerbehörde und Einwohnermeldeamt findet kein jederzeitiger und automatischer Datenabgleich statt (vgl. § 90b AufenthG: einmal jährlicher Abgleich).
22Vielmehr hat die Antragsgegnerin in Gestalt ihrer Ausländerbehörde erst am 05.05.2015 eine erneute Anfrage beim Einwohnermeldeamt vorgenommen und dabei von der erfolgten Meldung des Antragstellers dort erfahren. Angesichts der wiederholten Angabe von Scheinanschriften hat die Antragsgegnerin das ihr im Umkehrschluss aus § 10 Abs. 1 LZG NW eingeräumte Ermessen zum Abbruch der öffentlichen Zustellung aber auch zutreffend nicht dahingehend eingeschränkt gesehen, dass die öffentliche Zustellung zwingend als gescheitert hätte gelten müssen, sondern zunächst erneut einen Zustellungsversuch unter dieser neuen Anschrift unternommen. Da dieser jedoch ausweislich des Inhalts des Verwaltungsvorgangs gescheitert ist, konnte die Antragsgegnerin die öffentliche Zustellung als bewirkt ansehen.
23Dabei geht das Gericht mit der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin davon aus, dass auch die zuletzt angegebene Meldeanschrift B. Straße 000 in C1. lediglich eine Scheinanschrift des Antragstellers darstellt. Davon ist die Kammer überzeugt aufgrund der Ermittlungen der Ausländerbehörde vor Ort im Mai 2015. Damals stellte der Mitarbeiter der Antragsgegnerin fest, dass unter dieser Anschrift weder ein mit dem Namen des Antragstellers versehener Briefkasten noch ein entsprechendes Klingelschild vorhanden war noch der Antragsteller selbst dort persönlich angetroffen werden konnte. Vielmehr hatte eine Mitbewohnerin des Hauses dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Auskunft erteilt, der Antragsteller wohne dort nicht. Anders als der Ausländerbehörde vom Einwohnermeldeamt am 30.07.2015 mitgeteilt, war zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Auszugs aus dem Einwohnermelderegister vom 08.05.2015 auch eine Frau gemeldet (T. , H. , w, geb. 00.00.0000), weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum seitens des Einwohnermeldeamtes diese Aussage inzwischen negiert wird. Soweit der Hauseigentümer seinerzeit eine – für ihn niedergelegte – Anfrage hinsichtlich des Antragstellers nicht abgeholt und damit auch nicht beantwortet hatte, war die Antragsgegnerin wegen der vielfachen Verschleierungen seines Aufenthalts in der Vergangenheit und des dahin zu sehenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Antragstellers nicht gehalten, seinen Aufenthaltsort weiter zu ermitteln und konnte folglich die öffentliche Zustellung aufrecht erhalten. Dies umso mehr, als eine Zustellung in einem Mehrfamilienhaus durch Zustellung „unter der Tür durch“ ohnehin nicht bewirkt werden kann, wenn der Zustellungsempfänger diese Art der Zustellung nicht wenigstens durch die Angabe seines Namens an der Tür oder auf sonstige Weise erkennbar gebilligt hatte (vgl. Häublein, in: Münchener Kommentar zu ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 180 Rdnr. 4).
24Soweit der Kläger wegen des Versäumens der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg.
25Zwar ist nach § 60 Abs. 1 VwGO jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Jedoch hat der Antragsteller nicht, wie nach § 60 Abs. 2 VwGO erforderlich, glaubhaft gemacht, die Klagefrist ohne Verschulden versäumt zu haben. Insbesondere hat er bis heute nicht glaubhaft gemacht, dass er überhaupt seinen Wohnsitz unter der Meldeanschrift B. Straße 000 genommen hätte. Dagegen sprechen nicht nur die Ermittlungen der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin im Mai 2015, sondern auch die Ermittlungen des Einwohnermeldeamtes, welches seinerseits die Auskunft einer Nachbarin erhalten hatte, dass der Antragsteller dort nicht wohne. Soweit der Eigentümer des Hauses B. Straße 000 inzwischen gegenüber dem Einwohnermeldeamt anderes angegeben hat, reicht diese Information nicht aus, um – nach den bisherigen Verschleierungen seines Aufenthaltsortes – den Wohnsitz des Antragstellers unter dieser Anschrift nunmehr entgegen den sonstigen Ermittlungsergebnissen glaubhaft zu machen. Ist damit nach wie vor davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Aufenthaltsort verschleiert, so hat er die öffentliche Zustellung und damit die Nichtkenntnis vom Ergehen der Ordnungsverfügung selbst verschuldet.
26Unabhängig davon, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller einen entsprechenden Antrag nicht formuliert hat, wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die nunmehr vollziehbare Ausweisungsverfügung einen Anspruch des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz im Wege des § 123 VwGO nicht gegeben ist, zumal Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG schon nicht ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht worden sind. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass sich der Antragsteller zuletzt persönlich bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin gemeldet hat, weil er aus privaten Gründen in sein Heimatland Somalia reisen möchte.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 VwGO erfolgt, wobei für die Streitgegenstände der Ziff. 1 bis 3 der Ordnungsverfügung jeweils der – wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren halbierte – Auffangwert angesetzt worden ist.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
- 1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, - 2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder - 3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. Die empfangende Behörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich ist zulässig. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen des Datenabgleichs erfolgten Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde des Ausländerzentralregisters. Andere gesetzliche Vorschriften zum Datenabgleich bleiben unberührt.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, - 4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
