Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. März 2016 - 3 K 2531/15.A
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 00.00.1987 im Irak in der Stadt Adnanija (Bezirk Al Baaj-Ninava) geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volksangehörigkeit und yezidischen Glaubens. Sie ist laut der vorliegenden Urkunde seit dem 03.06.2012 nach religiösem Brauch mit T. K. I. verheiratet, dem bereits eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt wurde. Sie reiste nach eigenen Angaben am 06.11.2013 nach Deutschland ein und stellte zunächst unter der Identität I1. N. und unter der Angabe der syrischen Staatsangehörigkeit einen Asylantrag. Am 08.01.2014 stellte sie sodann nochmals unter ihrem richtigen Namen einen weiteren Asylantrag. Nachdem die Doppelantragstellung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) noch am Tag der (zweiten) Asylantragstellung bekannt wurde, gab die Klägerin ihre weitere Identität zu. Sie wurde daraufhin aufgefordert, sich umgehend beim zuständigen Landesamt für Ausländerangelegenheiten in Neumünster zu melden und das Verfahren dort weiter zu betreiben.
3Im Januar 2015 übersandte das BAMF der Klägerin einen Fragebogen zur Durchführung des beschleunigten schriftlichen Verfahrens. Darin gab die Klägerin an, bisher in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt zu haben und neben der irakischen keine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen. Sie gehöre der religiösen Minderheit der Yeziden an und verzichte darauf, zusätzlich zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch den Anspruch auf das Asylrecht prüfen zu lassen. Zwischenzeitlich war die Klägerin, die zunächst in der Zentralen Unterbringungseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen untergebracht war, der Stadt Köln zugewiesen worden, wo sie nun gemeinsam mit ihrem Ehemann wohnt.
4Die Klägerin hat am 28.04.2015 Klage erhoben.
5Sie ist der Ansicht, die Klage sei auch ohne Erlass eines ablehnenden Bescheides zulässig, weil seit der Asylantragstellung bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen sei, ohne dass ein Grund für die Nichtbescheidung ersichtlich sei. Yeziden aus dem Irak werde nach der aktuellen Praxis des BAMF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sowohl ihrem Ehemann als auch ihrem Sohn sei bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
8Die Beklagte hat im Verfahren keinen Antrag gestellt und nicht Stellung genommen.
9Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und vom Gericht angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die Klage ist zulässig und begründet.
13I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung deutlich überschritten. Es kann dahin stehen, ob diese Frist durch die Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG, in der eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorgesehen ist, modifiziert wird, denn auch diese Frist war schon bei Klageerhebung verstrichen.
14Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.07.2015 – 1a K 5125/14.A –, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – 24 K 992/14.A –, juris, Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 04.08.2014 – AN 11 K 13.31060 –, juris, Rn. 10.
15Es kann ferner offen bleiben, ob zunächst ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin wegen einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung des BAMF vorlag. Jedenfalls stellt die kurzfristige oder dauerhafte Überlastung aber keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Asylantrags der Klägerin über einen Zeitraum von aktuell mehr als zwei Jahren dar.
16II. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
171. Dabei ist die Kammer nicht gehindert, unmittelbar eine Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen. Die begehrte Entscheidung ist auf eine gebundene Verwaltungsentscheidung gerichtet; ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum steht dem BAMF nicht zu. Deshalb ist das Gericht gehalten, die Sache selbst spruchreif zu machen (§ 86 VwGO).
18Dem steht die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass im Falle der Verfahrenseinstellung durch das BAMF nach §§ 32, 33 AsylVfG (bzw. nunmehr AsylG) einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht durchzuentscheiden hätte, regelmäßig die besondere Struktur des Asylverfahrens entgegenstehe,
19BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, juris, Rn. 18; dass., Urteil vom 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, juris, Rn. 14.
20Diese Rechtsprechung ist auf die hier vorliegende Konstellation der gänzlichen Untätigkeit des BAMF aber nicht übertragbar.
21Im Ergebnis ebenso VG Würzburg, Urteil vom 22.04.2015 – W 6 K 15.30041 –, juris, Rn. 19; VG Regensburg, Urteil vom 16.02.2015 – RO 4 K 14.30747 –, juris; VG Dresden, Urteil vom 13.02.2015 – A 2 K 3657/14 –, juris, Rn. 17 f.; A.A. (überwiegend ohne sich mit den Besonderheiten der Untätigkeitsklage im Vergleich zu der der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation auseinanderzusetzen) VG Hannover, Beschluss vom 11.01.2016 – 7 A 5037/15 –, juris, Rn. 15 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 14.10.2015 – 5 A 390/15 –, juris, Rn. 45 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.07.2015 – 1a K 5125/14.A –, juris, Rn. 24 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 07.05.2015 – 7 K 720/14.WI.A –, juris, Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – 24 K 992/14.A –, juris, Rn. 21 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 08.09.2014 – 8 A 618/13 –, juris, Rn. 13 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris, Rn. 33 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 – 23 K 508/12 A –, juris, Rn. 15 ff.; VG Trier, 30.05.2012 – 5 K 967/11 –, juris, Rn. 26 f.; VG Freiburg, Urteil vom 20.03.1997 – A 2 K 13182/95 –, juris, Rn. 15 ff.
22Aus § 113 Abs. 3 VwGO kann abgeleitet werden, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssen, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben können, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen.
23BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, juris, Rn. 15; vgl. zu dieser Problematik im asylrechtlichen Kontext auch BayVGH, Urteil vom 23.07.1996 – 24 BA 94.31056 –, juris, Rn. 18 ff.
24Damit ist indes noch nichts darüber gesagt, ob auch eine entsprechende Verpflichtung der Gerichte besteht.
25Die vom BVerwG herangezogenen Gründe gegen die Zulässigkeit des „Durchentscheidens“ im Falle einer verfahrensbeendenden Entscheidung des BAMF ohne sachliche Prüfung des Asylbegehrens verfangen in der vorliegenden Konstellation nicht. Dies gilt zunächst für den Aspekt der Verfahrensbeschleunigung: Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber dem BAMF im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung besondere Gestaltungsmöglichkeiten zugewiesen hat, die durch eine gerichtliche Entscheidung nicht unterlaufen werden sollten. So ist etwa im Falle eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags eine besondere Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der entsprechenden Entscheidung des BAMF einschließlich der Möglichkeit der kurzfristigen Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vorgesehen, während das Gericht über keine solchen Befugnisse verfügt. Insbesondere etwa ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, eine Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung auszusprechen. Das Gesetz bemisst die Ausreisefrist im Falle eines unbegründeten Asylbegehrens auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Das BAMF müsste in diesen Fällen nachträglich den Ausländer zur Ausreise auffordern und ihm die Abschiebung androhen, wogegen dieser wiederum gerichtlich vorgehen könnte. Eine solche Vorgehensweise mag nicht dem gesetzgeberischen Grundkonzept des Asylgesetzes entsprechen, weshalb im Falle der (rechtswidrigen) Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung durch das BAMF diesem die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die bislang unterbliebene Sachentscheidung nachzuholen und von den besonderen – auf Beschleunigung des Verfahrens gerichteten – Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Gänzlich anders stellt sich die Situation jedoch vorliegend dar: Das BAMF hat seit mehr als zwei Jahren die Möglichkeit einer Sachentscheidung, einschließlich aller verfahrensmäßigen Gestaltungsmöglichkeiten, von der es schlicht keinen Gebrauch macht. Es überzeugt nicht, in einem solchen Fall die Unzulässigkeit des verwaltungsgerichtlichen Durchentscheidens mit Aspekten der Verfahrensbeschleunigung zu begründen. Spräche das Gericht trotz der vorliegenden Spruchreife lediglich die Verpflichtung des BAMF zur Bescheidung aus, ist völlig ungewiss, ob und wann die Behörde dieser Aufforderung nachkommen würde. Dies zeigen die mehrfachen erfolglosen Versuche des Gerichts, noch vor der mündlichen Verhandlung eine behördliche Entscheidung herbeizuführen. Weder hat das BAMF im Verfahren Stellung genommen, noch einen möglichen Entscheidungszeitpunkt mitgeteilt. Die Mitwirkung beschränkte sich auf die Vorlage der Verwaltungsvorgänge.
26Auch das vom BVerwG herangezogene Argument, dass der Klägerin im Falle des Durchentscheidens eine Tatsacheninstanz „verloren ginge“,
27BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, juris, Rn. 16,
28führt nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht zu einer Unzulässigkeit der gerichtlichen Entscheidung über den Asylanspruch bzw. den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wenngleich die Klägerin in Bezug auf das Verfahren beim Bundesamt mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet sein mag als im gerichtlichen Prozess (etwa im Hinblick auf die in § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehene einmonatige Präklusionsfrist), besteht kein Anlass, über den ausdrücklich gestellten Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht in vollem Umfang zu entscheiden. Es obliegt insoweit der Klägerin, zu entscheiden, ob sie die Entscheidung des BAMF abwarten will oder – unter Inkaufnahme eventueller Nachteile – ein Urteil des Gerichts bevorzugt. Diese Wahl hat sie vorliegend zugunsten der gerichtlichen Entscheidung getroffen.
29Ähnlich VG Regensburg, Urteil vom 16.02.2015 – RO 4 K 14.30747 –, juris.
30Das gleiche gilt auch für die z.T. gegen ein „Durchentscheiden“ herangezogenen Umstände, dass der Ausländer dann ggf. keine Möglichkeit zur Nachbesserung seines als unglaubwürdig eingestuften Verfolgungsschicksals mehr habe und ihm zudem durch die Asylverfahrensrichtlinie des Rates (Richtlinie 2005/85/EG bzw. 2013/32/EU) eingeräumte Rechte genommen würden.
31Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 14.10.2015 – 5 A 390/15 –, juris, Rn. 50 ff.
32Die dargestellte Wahlfreiheit bestand indes in der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation nicht: Muss gegen die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens ohne Sachprüfung zwingend eine Verpflichtungsklage erhoben werden (und darüber hatte das Gericht zu entscheiden), bleibt dem Kläger gerade nicht die Möglichkeit des Abwartens einer Behördenentscheidung über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Asylanspruchs. Zur Verhinderung der Bestandskraft der Verfahrenseinstellung muss der Ausländer den Rechtsweg beschreiten; käme dafür allein eine Verpflichtungsklage in Betracht, obläge aufgrund der rechtswidrigen Verfahrenseinstellung die Prüfung des Asylbegehrens dann allein dem Verwaltungsgericht, das an die Stelle des eigentlich zuständigen BAMF träte. Dies mag auch unter dem Aspekt der Gewaltenteilung bedenklich sein, weil dem BAMF nach der Aufhebung der Einstellungsentscheidung gar keine Möglichkeit einer Sachentscheidung mehr eingeräumt wird,
33BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, juris, Rn. 15.
34Vorliegend hingegen steht der Grundsatz der Gewaltenteilung einer gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen der materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen ebenso wenig entgegen, wie dies in sonstigen verwaltungsgerichtlichen Untätigkeitsklagen der Fall ist. Das zuständige BAMF hatte schließlich ausreichend Zeit, die ihm zugewiesenen Kompetenzen zu nutzen.
35Es erscheint deshalb gerade nicht widersinnig, in Fällen, in welchen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt ganz untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde zur Sache zu entscheiden.
36So aber VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris, Rn. 39.
37Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in der Konstellation der Folgeanträge i.S.v. § 71 AsylG eine Verpflichtung zum Durchentscheiden annimmt, weil dies den allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen entspricht.
38BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 –, juris, Rn. 9 ff.
39Auch dies spricht für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Sachentscheidung, weil sich im Asylgesetz gerade keine abweichenden Regelungen zur Untätigkeitsklage finden und deshalb davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber solche auch nicht einführen wollte.
40Vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 13.02.2015 – A 2 K 3657/14 –, juris, Rn. 18.
412. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
42Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich
431. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
442. außerhalb des Herkunftslandes befindet,
45(a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
46(b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
47Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
48Gemäß § 3d Abs. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung nur vom Staat oder von Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geboten werden, wobei nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein darf.
49Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist hinsichtlich der Prognose der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung mehr.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 - 10 C 7.11 -, Juris; OVG NRW, Urteile vom 22.1.2014 - 9 A 2564/10.A - und vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, Juris.
51Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255, und Urteil vom 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -.
53Das ist hier der Fall, weil die Klägerin nach eigenen Angaben, die sie durch die Vorlage ihrer Eheschließungsurkunde belegt hat, der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehört, und diese von der Terrorgruppe IS - wie alle nach deren Ansicht vom „wahren“ muslimischen Glauben abweichenden Personen - gezielt, systematisch und mit äußerst verbrecherischen Methoden verfolgt wird, wobei deren Tod bzw. die Entführung und Vergewaltigung der Mädchen und Frauen sowie ihre Zwangsverheiratung mit selbst ernannten „Gotteskriegern“ regelmäßig beabsichtigt ist, soweit sie nicht zum (sunnitischen) Islam übertreten.
54Vgl. nur: Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 18.02.2016, S. 4, 9, 11, 13, 14; Entschließung des Europäischen Parlaments vom 04.02.2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten (2016/2529(RSP)); Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the human rights situation in Iraq in the light of abuses committed by the socalled Islamic State in Iraq and the Levant and associated groups vom 13.03.2015, S. 5 f.; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.09.2014 – 18a K 223/13.A –, juris, Rn. 27 ff.
55Dabei ist es im vorliegenden Einzelfall für die Bejahung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung unerheblich, ob die Terrorgruppe IS sich aktuell in der Ortschaft aufhält, aus der die Klägerin stammt. Denn ein Überfall der IS auch auf diese in der Provinz Ninive liegende Ortschaft ist in der jetzigen Situation jederzeit, schnell und deshalb ohne Schutzmöglichkeiten möglich, wobei dann eine Verfolgung seitens der IS aus religiösen Gründen in Form der Ermordung sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt.
56Mitglieder der verbrecherischen Gruppe IS halten sich im engeren Herkunftsgebiet der Klägerin und zudem in großer Nähe zu ihrem Herkunftsort auf. Die Stadt Sinjar/Shengal, in deren Nähe der Herkunftsort der Klägerin liegt, konnte zwar im November 2015 befreit werden, die Sicherheitslage ist jedoch weiterhin instabil. Fast täglich kommt es zu Gefechten zwischen Widerstandseinheiten und der IS-Miliz.
57Siehe EzidiPress, Angriff der IS-Terrormiliz in Shingal abgewehrt, 22.02.2016, im Internet abrufbar unter
Im Übrigen flohen die aus Sinjar/Shengal vertriebenen IS-Kämpfer von dort wohl in Richtung der Heimatregion der Klägerin, Al-Baaj,
59siehe ISIS flee from Sinjar to al-Baaj with the progress of Peshmerga,12.11.2015, im Internet abrufbar unter
weshalb davon auszugehen ist, dass die aktuelle Gefahrenlage dort sogar noch höher als in Sinjar ist.
61Dass der irakische Staat nicht dazu in der Lage ist, seine Bürger vor derartigen gezielten Angriffen islamistischer Extremisten zu schützen, ist in den letzten Monaten offensichtlich geworden. Das trifft auch auf die Peshmerga der kurdischen autonomen Provinzen zu, die sogar für die Verteidigung der Provinz Arbil selbst zunächst auf Unterstützung u.a. seitens der Vereinigten Staaten von Amerika in Form der Lieferung schwerer Waffen und durch gezielte Luftangriffe auf Stellungen der IS angewiesen sind. Selbst im Fall eines zeitweisen Vorrückens der kurdischen Peshmerga würde kein ausreichender Schutz vor Verfolgung i.S.d. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG gewährt, weil er dann nur vorübergehender Art (gewesen) sein würde.
62Die Klägerin hat als Yezidin schließlich keine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG. In Betracht kämen dafür allenfalls die autonomen kurdischen Provinzen. Die Hilfskapazitäten der kurdischen Autonomieregion selbst waren aber aufgrund des nach UN-Angaben,
63vgl. Kölner Stadt-Anzeiger vom 15.8.2014,
64200.000 Menschen umfassenden Flüchtlingsstroms bereits vor vielen Monaten erschöpft. Inzwischen ist sogar von 900.000 Binnenflüchtlingen und 250.000 syrischen Flüchtlingen die Rede, die seit Anfang 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen seien,
65Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.02.2016, S. 15.
66Bei dieser Lage ist aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in ihren Heimatstaat unzumutbar.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Annotations
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
- 1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, - 2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden
- 1.
vom Staat oder - 2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
- 1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und - 2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.