Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 02. Sept. 2014 - 18a K 223/13.A
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2012 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3Abs. 1 AsylVfG vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in T2. (B1. T3. , Distrikt T2. , Provinz Ninivee, nördlicher Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.
3Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im Juli 2010 auf dem Landweg mit einem Lkw in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts C3. – Familiengericht – wurde die in C3. lebende Schwester des Klägers, E1. C2. K1. , als Vormund für den Kläger bestellt und ihr unter dem 00.00.0000 eine entsprechende Bestallungsurkunde ausgestellt.
4Am 26. Januar 2011 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung am 24. August 2012 gab er im Wesentlichen an, er habe mit seinen Eltern in T1. gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Auf dem Hin- und Rückweg von der Schule und auch bei anderen Aktivitäten außer Haus sei er von Jugendlichen geschlagen worden. Seine Eltern seien von ihnen bekannten Personen aus dem Viertel („Kämpfern“) bedroht worden. Er habe nicht gehört, was die Personen zu seinem Vater gesagt hätten, aber dieser habe ihm erzählt, dass sie verlangt hätten, dass die Familie weggehe. Sonst werde es gefährlich für sie.
5Mit Bescheid vom 14. Dezember 2012, am 2. Januar 2013 als Einschreiben zur Post aufgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote vorlägen. Zudem forderte es den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Asylberechtigung bereits aufgrund der Landwegeinreise des Klägers ausscheide. Eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak bestehe derzeit nicht. Eine individuelle Vorverfolgung des Klägers könne auf der Grundlage seiner wenig detaillierten Schilderung nicht angenommen werden. Sofern in der Heimatregion des Klägers vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgegangen werden könne, erreiche dieser nicht die Intensität, die erforderlich sei, damit der Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung allein durch seine bloße Anwesenheit in diesem Gebiet ernsthaften individuellen Gefährdungen für Leib oder Leben ausgesetzt sei. Auch die Zugehörigkeit des Klägers zu der Religionsgemeinschaft der Yeziden und die allgemeine Versorgungslage begründe keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Klägers.
6Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 15. Januar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es in der Vergangenheit zu Entführungen von Minderjährigen mit anschließender Zwangsislamisierung gekommen sei.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2012 zu verpflichten,
9- 10
1. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3Abs. 1 AsylVfG vorliegen,
- 11
2. hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
- 12
3. sowie weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verteidigt ihren Bescheid und verweist auf dessen Begründung.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen wurde (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
19Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2012 ist unter Würdigung der Verhältnisse in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in dem angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
201. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG (Ziffer 2. des Ablehnungsbescheides). Nach dieser Norm in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status der Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 –) vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
21Der Gewährleistungsbereich des § 3 Abs. 1 AsylVfG überschneidet sich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – BVerfGE 80, 315 ff. (333 ff.) = juris Rn. 38 ff..
23Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
24Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten nach § 3a AsylVfG bzw. Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU Handlungen, die – Nr. 1 – auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder – Nr. 2 – in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung können nach Absatz 2 der Norm u.a. folgende Handlungen gelten: – Nr. 1 – die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, – Nr. 6 – Handlungen, die gegen Kinder gerichtet sind.
25In der Definition der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) und der Richtlinie 2011/95/EU ist angelegt, dass bei ihrer Prüfung – und darüber hinaus auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) – als Prognosemaßstab derjenige der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010– 8 A 4063/06.A – juris Rn. 35 ff.
27Aus den in Art. 4 RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Drittstaatsangehörigen folgt, dass es auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
28Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschluss vom26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – juris Rn 8.
29Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine ähnlich gravierende Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen aus in seiner Person liegenden Gründen nicht glaubhaft vorgebracht. Er hat sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt wie auch im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert und nachvollziehbar ausgeführt, selbst eine Vorverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden (anlassbezogene Einzelverfolgung) im Irak erlebt zu haben. Die Schilderungen des Klägers in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt über Schläge und Bedrohungen durch andere Jugendliche und eine vermeintliche Bedrohung seiner Eltern durch „Kämpfer“ sind oberflächlich und entbehren jeglichen Details. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung erst 15 Jahre alt war, war er ersichtlich nicht in der Lage, eine zusammenhängende Schilderung der behaupteten Ereignisse, wie der Schläge durch andere Jugendliche, zumindest anhand eines konkreteren Vorfalls vorzubringen.
30Dem Kläger droht jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit beachtlicher Gefahr Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Yeziden. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
31Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist – wie bei jeder politischen Verfolgung –, dass die festgestellten asylrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89 –, BVerwGE 85, 139 ff. = juris Rn. 9 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 –, BVerfGE 76, 143 ff. = juris Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, BVerfGE 80, 315 ff. = juris Rn. 44 ff..
33Die Verfolgung der yezidisch-kurdischen Minderheit durch die Gruppierung „Islamischer Staat“ (IS) erfolgt in Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit der Yeziden und mithin wegen eines asylrelevanten Merkmals.
34Seit der Einnahme der Stadt Mossul am 10. Juni 2014 hat die sunnitisch-extremistische Gruppierung des IS weite Teile der Heimatprovinz des Klägers unter ihre Kontrolle gebracht und Anfang August überwiegend yezidisch bewohnte Städte im Distrikt Sindjar der Provinz Ninivee eingenommen. Als die kurdischen Peschmerga-Truppen, die die yezidischen Dörfer in der Vergangenheit geschützt hatten, den Rückzug antraten, flüchtete die überwiegende yezidische Bevölkerung aus den von ihnen bewohnten Dörfern.
35Vgl. Der Spiegel 34/2014, 18. August 2014,Flucht vor den Wahnsinnigen, S. 77 ff..
36Sofern die Kämpfer des IS verbliebene Yeziden in ihren Dörfern antrafen, so gingen sie gegen diese nach den tagesaktuellen Medienberichten mit äußerster Härte vor. Nach Presseberichten sollen die Kämpfer in den Tagen der bzw. nach der Eroberung des Distrikts Sindjar 500 Yeziden, darunter auch Frauen und Kinder, getötet haben, nachdem sie sie vor die Wahl gestellt hatten, zum Islam zu konvertieren oder zu sterben.
37Vgl. FAZ online, 17. August 2014, Kurden: Zu lange geschah nichts, (verfügbar unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/irak-kurden-erobern-mossul-staudamm-zurueck-und-sind-verbittert-13103053.html); Spiegel Online, 15. August 2014, Jesidische Flüchtlinge im Irak: "Wir haben unsere Heimat für immer verloren" (Verfügbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/jesidische-fluechtlinge-im-irak-heimat-fuer-immer-verloren-a-986273.html); Die Welt, 11. August 2014, Sie haben sogar die Kinder abgeschlachtet (verfügbar unter: http://www.welt.de/politik/ausland/article131108854/Sie-haben-sogar-die-Kinder-abgeschlachtet.html).
38Der Versuch, die Yeziden unter Todesandrohung zu einer Konversion zum Islam zu bewegen, zeigt deutlich, dass die Verfolgung dieser Gruppe gerade in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit erfolgt.
39Die Verfolgung der Yeziden durch den IS in der Provinz Ninivee (nördlicher Zentralirak) weist auch eine solche „Verfolgungsdichte“ auf, die die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt.
40Die Feststellung der Verfolgungsdichte erfordert die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe sind auch unter Geltung der Richtlinie 2011/95/EU anwendbar und lassen sich auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylVfG übertragen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, S. 1237 = juris Rn. 15.
42Dabei ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Gerichte die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ff. = juris Rn. 33.
44Dies gilt auch dann, wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben drohen. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist vielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, S. 1237 = juris Rn. 19.
46Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen belief sich die Zahl der in der Provinz Ninivee ansässigen Yeziden vor dem Eintreffen der sunnitisch-extremistischen Kämpfer des Islamischen Staates auf ca. 291.000 Angehörige in dem Distrikt Sindjar, wobei diese Zahl anhand der ausgegebenen Lebensmittelkarten ermittelt werden konnte, und weiteren ca. 65.000 Anhängern im Distrikt Sheikhan.
47Vgl. EZKS, Gutachten vom 16. September 2013 an das OVG NRW, S. 11 f. – juris; EZKS, Gutachten vom 20. November 2011 an das VG Düsseldorf, S. 2 f. – juris.
48Die aktuelle Lage der Yeziden in den umkämpften Gebieten des nördlichen Zentraliraks lässt sich derzeit weit überwiegend lediglich anhand von Pressemeldungen ermitteln. Nach den hieraus gewonnenen Erkenntnissen geht die sunnitisch-extremistische Gruppierung des IS mit äußerster Brutalität und Härte gegen die andersgläubige Zivilbevölkerung vor und versucht die Angehörigen anderer religiöser Gruppen oder Konfessionen unter Drohungen mit dem Tod zu einer Konversion zu bewegen. Es kam zu Massenexekutionen in der yezidischen Zivilbevölkerung (mindestens 500 Opfer), wobei auch Frauen und Kinder nicht verschont wurden. Zum Teil sollen Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft lebendig in Massengräbern begraben worden sein. Zudem seien Frauen und Kinder auch in besonderem Maße sexueller Gewalt und dem Risiko der Versklavung durch die Kämpfer des IS ausgesetzt. Mindestens 300 Frauen sollen verschleppt worden sein.
49Vgl. FAZ online, 17. August 2014, Kurden: Zu lange geschah nichts, (verfügbar unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/irak-kurden-erobern-mossul-staudamm-zurueck-und-sind-verbittert-13103053.html); Spiegel Online, 15. August 2014, Jesidische Flüchtlinge im Irak: "Wir haben unsere Heimat für immer verloren" (Verfügbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/jesidische-fluechtlinge-im-irak-heimat-fuer-immer-verloren-a-986273.html); Die Welt, 11. August 2014, Sie haben sogar die Kinder abgeschlachtet (verfügbar unter: http://www.welt.de/politik/ausland/article131108854/Sie-haben-sogar-die-Kinder-abgeschlachtet.html); Spiegel Online, 10. August 2014, Kurden bitten Verbündete um Waffen (verfügbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/kampf-gegen-islamischer-staat-im-irak-kurden-bitten-um-waffen-a-985392.html); Spiegel Online, 10. August 2014, Kurdische Rettungsaktion: Zehntausenden Jesiden gelingt die Flucht aus dem Gebirge (verfügbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/zehntausende-jesiden-offenbar-aus-gebirge-im-irak-befreit-a-985378.html); Spiegel Online, 7. August 2014, Terrormiliz IS im Irak: Zehntausende Jesiden im Gebirge eingeschlossen (verfügbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-im-irak-lage-der-jesiden-wird-immer-bedrohlicher-a-984873.html#ref=plista).
50Anfang August flüchteten mindestens 20.000 bis 30.000 Yeziden vor den herannahenden IS-Truppen in das Sindjar-Gebirge und harrten dort für mehrere Tage ohne Lebensmittel und Wasser aus, während die zentrale Straße am Fuß des Gebirges von den sunnitischen Kämpfern kontrolliert wurde. Erst mit Unterstützung amerikanischer Flugzeuge gelang es kurdischen Kämpfern, die Eingeschlossenen aus dem Gebirge zu befreien.
51Vgl. Zeit Online, 10. August 2014, Das Leid der eingeschlossenen Jesiden (verfügbar unter: http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-08/jesiden-flucht-hilfe-irak); Spiegel Online, 10. August 2014, Kurdische Rettungsaktion: Zehntausenden Jesiden gelingt die Flucht aus dem Gebirge (verfügbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/zehntausende-jesiden-offenbar-aus-gebirge-im-irak-befreit-a-985378.html).
52Hinsichtlich der Anfang bis Mitte August in dem Gebirgszug eingeschlossenen Yeziden liegt ein Eingriff in asylrelevante Rechtsgüter von erheblichem Ausmaß vor. Aufgrund der dort vorgefundenen Situation mit Temperaturen von über 40 Grad Celsius bestand für die Eingeschlossenen infolge der fehlenden Versorgung mit Trinkwasser und Lebensmitteln eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben, die sich nach Berichten von Überlebenden in einem noch nicht näher quantifizierbaren Umfang realisierte.
53Vgl. Zeit Online, 10. August 2014, Das Leid der eingeschlossenen Jesiden (verfügbar unter: http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-08/jesiden-flucht-hilfe-irak); Spiegel Online, 10. August 2014, Kurdische Rettungsaktion: Zehntausenden Jesiden gelingt die Flucht aus dem Gebirge (verfügbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/zehntausende-jesiden-offenbar-aus-gebirge-im-irak-befreit-a-985378.html).
54Bei Zugrundelegung einer Zahl von rund 25.000 Eingriffen (als Mittelwert) in asylrelevante Rechtsgüter ergibt sich im Rahmen einer verhältnismäßigen Betrachtung ein Verhältnis 1:14. Unter Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer, für deren Annahme die insgesamt sehr unübersichtliche und sich ständig aktualisierende Lage spricht, ist die Grenze der erforderlichen Verfolgungsdichte überschritten.
55Bei dieser Sachlage ist dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass in verschiedenen Presseberichten die Rede von rund 200.000 Yeziden ist, die die Provinz Ninivee seit Anfang August angesichts der Gräueltaten der sunnitischen Extremisten aus begründeter Furcht vor weiteren Gewaltexzessen verlassen haben und seither auf der Flucht in den Autonomen Nordirak, Syrien und die Türkei sind.
56Vgl. IRIN, Fleeing Yezidi Iraqis seek safety in Turkey, 18. August 2014 (verfügbar unter: www.ecoi.net – Stichwort Irak); Süddeutsche.de, 14. August 2014, Bundeswehr-Hilfsflüge starten am Freitag (verfügbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-im-nordirak-bundeswehr-hilfsfluege-starten-am-freitag-1.2089851); Spiegel Online, 14. August 2014, Uno-Schätzung: Rund 1000 Jesiden harren noch im Gebirge aus (verfügbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/uno-zu-irak-rund-1000-jesiden-harren-noch-im-gebirge-aus-a-986119.html); Süddeutsche.de, 5. August 2014, Teuflische Taktik gegen religiöse Minderheiten (verfügbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/kaempfer-des-islamischen-staats-im-norden-iraks-teuflische-taktik-gegen-religioese-minderheiten-1.2075892).
57Dass die Furcht der Geflüchteten begründet ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Kämpfer des IS aufgrund ihrer Organisation, ihrer finanziellen Mittel und ihrer Brutalität das bisher von nichtstaatlichen Akteuren bekannte Gefährdungspotential übertreffen. Der IS ist nach Presseberichten straff organisiert und geht nach kürzester Zeit unter Verwendung gut organisierter Strukturen dazu über, die von ihm eroberten Gebiete wirtschaftlich zu nutzen und beispielsweise gefördertes Öl und Gas zu veräußern und sogar ähnlich einem staatlichen Gebilde Steuern zu erheben und Sozialleistungen zu gewähren.
58Vgl. Der Spiegel 34/2014, 18. August 2014,Das Kalifat des Schreckens, S. 74 ff..
59Angesichts dieses Organisationsgrades birgt das von IS kommunizierte Verfolgungsprogramm gegenüber religiösen Minderheiten für diese ein ganz erhebliches Gefährdungspotenzial. Nach der Einschätzung des Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe, die das Gericht teilt, geht es dem IS darum, den Menschen zu sagen: „Entweder Ihr gebt Euren Glauben auf und nehmt unseren an, oder wir töten Euch!“
60Vgl. FAZ online, 25. August 2014, „Warten hat keinen Erfolg“, (verfügbar unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/interview-zur-lage-im-irak-warten-hat-keinen-erfolg-13115340.html).
61So spricht die Bundesregierung von einem bevorstehenden Genozid an der yezidischen Bevölkerung bzw. allgemein von drohenden Völkermorden durch die Kämpfer des IS, wobei diese Bewertung der Lage auch durch die Einschätzung von Vertretern des UNHCHR gestützt wird.
62Vgl. Süddeutsche.de, 25. August 2014, Merkel verteidigt Waffenlieferungen an Kurden (verfügbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/bundeskanzlerin-im-ard-interview-merkel-verteidigt-waffenlieferungen-an-kurden-1.2102216); Spiegel Online, 25. August 2014,Uno zum "Islamischen Staat": Zeugen berichten von Häftlingsmassaker (verfügbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/uno-zu-islamischer-staat-zeugen-ueber-massentoetung-von-haeftlingen-a-987929.html); FAZ online, 25. August 2014, „Warten hat keinen Erfolg“, (verfügbar unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/interview-zur-lage-im-irak-warten-hat-keinen-erfolg-13115340.html).
63Derzeit kann die yezidische Bevölkerung in der Heimatprovinz des Klägers weder aktuell noch auf absehbare Zeit die Hilfe des irakischen Staats gegen die Gewalt von IS in Anspruch nehmen, da sich die irakische Armee aus den von den Dschihadisten eroberten Gebieten im nördlichen Zentralirak vollständig zurückgezogen und sich auf die Verteidigung der arabisch besiedelten Gebiete und insbesondere Bagdads beschränkt hat. Andere effektive Hilfe steht gegenwärtig ebenfalls nicht durch die kurdischen Peschmerga-Truppen zur Verfügung, weil diese den IS bisher nicht aus der Provinz Ninivee vertreiben konnten und ein Ende der Kämpfe auch nach der Ankündigung von Waffenlieferungen durch die Bundesregierung und der gewährten Luftunterstützung durch die amerikanischen Streitkräfte an die Kurden derzeit nicht absehbar ist.
64Vgl. VG Köln, Urteile vom 15. August 2014 – 18 K 386/14.A und 18 K 981/14.A –; Süddeutsche.de, 25. August 2014, Merkel verteidigt Waffenlieferungen an Kurden (verfügbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/bundeskanzlerin-im-ard-interview-merkel-verteidigt-waffenlieferungen-an-kurden-1.2102216); Spiegel Online, 25. August 2014,Uno zum "Islamischen Staat": Zeugen berichten von Häftlingsmassaker (verfügbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/uno-zu-islamischer-staat-zeugen-ueber-massentoetung-von-haeftlingen-a-987929.html); FAZ online, 25. August 2014, „Warten hat keinen Erfolg“, (verfügbar unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/interview-zur-lage-im-irak-warten-hat-keinen-erfolg-13115340.html).
65Der yezidischen Bevölkerung des nördlichen Zentraliraks steht auch kein interner Schutz im Sinne von § 3e AsylVfG offen.
66Einem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft aufgrund internen Schutzes nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
67Die Provinzen des Autonomen Nordiraks stellen keinen internen Schutz in diesem Sinne dar, da auch für diese Gebiete eine tatsächliche Sicherheit vor Verfolgung durch die extremistische Gruppierung des IS nicht prognostiziert werden kann. Die Kampftruppen des IS haben bereits Nachbarprovinzen zu der Provinz Dohuk des Autonomen Nordiraks und damit die Hauptverbindungswege in den Norden unter ihre Kontrolle gebracht. Nach wie vor sind diese Gebiete stark umkämpft und das Rückzugsgebiet der Peschmerga-Truppen, als Partei der regionalen Kämpfe, kein gesicherter Ort. Das bedeutet, dass auch die nördlich benachbarten Siedlungen der Yeziden in der Provinz Dohuk unmittelbar von einem weiteren Vorrücken der Dschihadisten bedroht sind.
68Zudem ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Flüchtlingsstroms für yezidische Flüchtlinge aus der Provinz Ninivee im Autonomen Nordirak gegenwärtig keine „vernünftigerweise“ zu erwartende Zumutbarkeit eines internen Schutzes in dieser Region im Sinne von § 3e Abs. 1 und 2 AsylVfG und Art. 8 RL 2011/95/EU gegeben. Schon hinsichtlich der in den Zeiten des früheren irakischen Regimes verzeichneten Flüchtlingsströme in die Nordprovinzen hatte die Rechtsprechung festgestellt, dass angesichts der begrenzten Ressourcen und Aufnahmemöglichkeiten des kurdischen Autonomiegebiets dort nur dann eine inländische Fluchtalternative für Flüchtlinge aus dem Zentralirak besteht, wenn der Flüchtling über verwandtschaftliche und/oder wirtschaftliche Beziehungen zum Autonomiegebiet verfügt und so sein unabweisbares Existenzminimum sichern kann. Ein Aufenthalt in den bestehenden Lagern für Binnenvertriebene im Autonomen Nordirak genügte schon bisher regelmäßig nicht den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative.
69Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 9. Oktober 2002– 15 B 99.32230 –, juris Rn. 33 ff..
70Nichts anderes kann in der nunmehr noch weiter zugespitzen Situation gelten. Die Hilfskapazitäten des kurdischen Autonomiegebiets sind aufgrund des Flüchtlingsstroms erschöpft.
71Vgl. VG Köln, Urteile vom 15. August 2014 – 18 K 386/14.A und 18 K 981/14.A –.
722. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob dem Kläger auch ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zusteht.
733. Da dem Kläger ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zusteht, kann die in dem angegriffenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung sowie die festgesetzte Ausreisefrist (Ziffer 4. des Ablehnungsbescheides) keinen Bestand haben.
744. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.