Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 16. Nov. 2016 - 23 L 2658/16
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 9949/16 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. August 2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 9949/16 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. August 2016 anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
6Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags, insbesondere hinsichtlich der Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, bestehen entgegen der Auffassung der Beigeladenen keine Bedenken. Die Antragstellerin hat eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend gemacht, nämlich eine Verletzung ihres Abstimmungsanspruchs gemäß
7§ 2 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Grundlage für das streitige Bauvorhaben.
8Der Antrag ist auch begründet. Die erforderliche Interessenabwägung fällt wegen der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zugunsten der Antragstellerin aus. Denn vorliegend spricht alles dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 23. August 2016 die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 2 Abs. 2 BauGB verletzt und jedenfalls insoweit rechtswidrig ist.
9Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von der Beigeladenen geplanten Vorhabens ist nicht § 30 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 109 "Q. " der Antragsgegnerin in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10. Juli 2014 und vom 8. Dezember 2015, denn nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist von der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans auszugehen. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des OVG NRW in seinem bislang noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 28. September 2016 im Verfahren – 7 D 89/14.NE – vollumfänglich an.
10Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist vielmehr § 30 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 69 " T. " der Antragsgegnerin, der mit seiner Festsetzung eines Gewerbegebietes auch für das Vorhabengrundstück wieder aufleben dürfte.
11Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage ist von der objektiven Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung auszugehen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind großflächige Einzelhandelsbetriebe wie der hier streitige,
12vgl. im Einzelnen zur Begrifflichkeit des großflächigen Einzelhandelsbetriebs BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2007 – 2 BV 05.1571 –, beide juris,
13außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten – und gerade nicht in Gewerbegebieten – zulässig.
14Das Vorhaben ist allerdings nicht nur objektiv rechtswidrig; es beeinträchtigt insbesondere einen die Antragstellerin als Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang, nämlich das Erfordernis einer förmlichen Planung. Dieser Belang ist in § 2 Abs. 2 BauGB verankert. Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Dieses Abstimmungsgebot darf nicht dadurch umgegangen werden, dass eine erforderliche förmliche Planung unterbleibt.
15Das Planungserfordernis für großflächige Einzelhandelsbetriebe wie den hier streitigen lässt sich § 11 Abs. 3 BauNVO entnehmen. § 11 Abs. 3 BauNVO ist im System des Planungsrechts insofern einzigartig, als er es nicht damit bewenden lässt, die Zulassungsfähigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben allgemein an eine Planung zu binden. Es reicht nicht aus, dass die Standortgemeinde überhaupt planerisch tätig wird. Selbst wenn im Gemeindegebiet Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiete zur Verfügung stehen, in denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, muss die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis gezielt in einer bestimmten Richtung Gebrauch machen, um den Weg für eine Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes frei zu machen. Erforderlich ist eine auf die Anlagenspezifika zugeschnittene Planung.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 –, juris.
17Aus § 11 Abs. 3 BauNVO folgt die unwiderlegbare Vermutung, dass für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb wie den hier in Rede stehenden ein qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB besteht. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher bezeichneten Auswirkungen bei solchen Betrieben generell nicht ausschließen lassen.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 4 B 25.09 – und Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 –, beide juris.
19Zur Überzeugung der Kammer steht das Abstimmungsbedürfnis aus § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO der hier streitigen Baugenehmigung vom 23. August 2016 entgegen.
20Bereits 2002 hatte das Bundesverwaltungsgericht aus § 11 Abs. 3 BauNVO hergeleitet, dass ein Bedürfnis nach Abstimmung und planerischer Koordinierung zwischen zwei Kommunen im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB einer Baugenehmigung entgegensteht, wenn eine Planung insoweit überhaupt nicht stattfindet,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 –, juris,
22und zwar – so auch das Verständnis der obergerichtlichen Rechtsprechung – ohne Rücksicht darauf, wie stark die klagende Nachbargemeinde wirklich durch das Vorhaben betroffen wird.
23Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2002 – 1 ME 151/02 –, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 3. November 2011 – 1 A 10270/11 –.
242009 hat das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die Entscheidung aus dem Jahr 2002 ausgeführt, es liege auf der Hand, dass ein sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergebendes Bedürfnis nach Abstimmung und planerischer Koordinierung zwischen zwei Kommunen auch dann einer Baugenehmigung entgegenstehe, wenn etwas anderes als das abstimmungsbedürftige Vorhaben geplant worden sei und deshalb dessen Auswirkungen weder mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt noch abgewogen worden seien.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 4 B 25.09 –, juris.
26Ausgehend hiervon ist mit dem im Bebauungsplan Nr. 69 " T. " festgesetzten Gewerbegebiet etwas anderes als das gesondert abstimmungsbedürftige Vorhaben geplant worden. Es liegt auf der Hand, dass die fehlende Abstimmung der Baugenehmigung entgegensteht.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 4 B 25.09 –, juris.
28Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn der Bebauungsplan Nr. 69 " T. " wirksam aufgehoben wäre. In diesem Fall wäre Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit § 35 BauGB. Das sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergebende Bedürfnis nach Abstimmung und planerischer Koordinierung stünde der Baugenehmigung entgegen, weil eine Planung insoweit überhaupt nicht stattgefunden hätte.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 –, juris.
30Auch die dem Bebauungsplan Nr. 109 "Q. " zugrundeliegende interkommunale Abstimmung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB nicht und trägt damit das Vorhaben der Beigeladenen nicht. Zwar fand eine Abstimmung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin statt. Im Zuge des Aufstellungsvorgangs hatte die Antragstellerin Gelegenheit, ihre Belange geltend zu machen, und die Antragsgegnerin bezog sie in ihre Abwägungen mit ein. Diese Abstimmung ist jedoch nicht Gegenstand eines wirksamen Bebauungsplanes geworden.
31Dabei ist von besonderem Gewicht, dass gerade (auch) die erfolgte Abstimmung zu beanstanden und damit einer der Gründe für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans war. Nach dem Urteil des OVG NRW liegt ein Verstoß gegen das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials vor (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die von Stadt und Handel erstellten Verträglichkeitsanalysen und Stellungnahmen vom 10.2.2014, 11.2.2014 und 30.4.2014 vermochten – auch bei Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Stadt und Handel vom 23.8.2016 – die Auswirkungen des von der Beigeladenen geplanten Vorhabens nicht hinreichend in Rechnung zu stellen.
32Siehe dazu näher die Entscheidungsgründe des OVG NRW in seinem Urteil vom 28. September 2016 – 7 D 89/14.NE –.
33Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass für die Beurteilung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Auswirkungen des ursprünglich von der Beigeladenen geplanten Vorhabens mit einer Verkaufsfläche von ca. 43.000 m² in den Blick genommen wurden und auch zu nehmen waren. Entgegen ihrer Ansicht schlägt der Mangel dennoch auf das hier in Rede stehende Vorhaben mit einer im Bauantrag angegebenen Verkaufsfläche von knapp 30.000 m² durch. Der Fehler in der Abwägung liegt in erster Linie darin begründet, dass bei der vorzunehmenden realitätsnahen "worst-case Betrachtung" unberücksichtigt blieb, dass die für die Beurteilung von Kaufkraftverlusten relevanten Wettbewerbsumfelder nicht statisch sind, sondern Veränderungen unterliegen, und in Rechnung zu stellen ist, dass die Ansiedlung eines neuen großen Einzelhandelsbetriebes zu einer nicht unwesentlichen Lichtung der Wettbewerbsdichte führen kann.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2016 – 7 D 89/14.NE – m.w.N.
35Diese Feststellung gilt allerdings gleichermaßen für das ursprünglich geplante wie auch für das hier in Rede stehende Vorhaben. Der Mangel sachgerechter Ermittlung des Abwägungsmaterials lässt die Abstimmung insgesamt hinfällig werden. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen kann die Abwägungsentscheidung gerade nicht gleichsam im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion im Hinblick auf das hier streitige Vorhaben aufrechterhalten werden.
36An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2009 ausdrücklich die Frage offen gelassen hat, ob eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB vorliegen kann, wenn eine Abstimmung zwischen den betroffenen Kommunen tatsächlich stattgefunden, diese sich aber nicht in einem wirksamen Bebauungsplan niedergeschlagen hat.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 4 B 25.09 –, juris.
38Denn die Kammer geht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht insoweit eine andere Konstellation als die vorliegende vor Augen hatte, nämlich diejenige, in der die interkommunale Abstimmung möglicherweise beanstandungsfrei stattgefunden hat, der Bebauungsplan aber aus anderen Gründen unwirksam ist. Eine solche Konstellation liegt hier gerade nicht vor.
39Aber selbst wenn der Bebauungsplan Nr. 109 "Q. ", der als einziger eine Abstimmung der Kommunen zum Gegenstand hatte, nur aus Gründen, die nicht in der fehlerhaften Abstimmung lägen, unwirksam wäre, würde die Kammer das qualifizierte Abstimmungsbedürfnis der Antragstellerin als verletzt ansehen. Denn die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes folgt allein aus dem Umstand, dass die Abstimmung nicht in einem wirksamen Bebauungsplan fixiert wurde. Auch dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 2 Abs. 2 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO.
40Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliegt. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2016 – 7 D 89/14.NE –.
42Eine solche Koordination kann nachhaltig nur durch Schaffung von Rechtssicherheit in diesem Verhältnis gewährleistet werden. Wenn ein Planbedürfnis besteht, wird diesem nur entsprochen, wenn auch ein wirksamer Plan in der Welt ist; ansonsten wird eine möglicherweise tatsächlich erfolgte Abstimmung zweier Kommunen, die nicht fixiert ist, in der Zukunft kaum als verlässliche Grundlage für weitere Planungen dienen können. Aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergibt sich insoweit nicht nur objektiv-rechtlich, sondern auch im Verhältnis zur Nachbargemeinde das Erfordernis einer spezifischen und auch wirksamen Planung.
43Die Antragstellerin hat ihr so verstandenes Recht auf interkommunale Abstimmung aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht analog § 242 BGB verwirkt. Die von ihr im Aufstellungsverfahren erklärte Forderung, das geplante Vorhaben auf eine Gesamtverkaufsfläche von maximal 30.000 m² (inklusiv der zentrenrelevanten Sortimente) zu beschränken und die Summe der zentrenrelevanten Randsortimente verbindlich auf eine Obergrenze von 2.000 m² festzusetzen, stellt sich nicht als Verzicht auf eine für die Zukunft verlässliche bauplanerische Grundlage dar. Keinesfalls wollte sie damit zum Ausdruck bringen, dass bei Vorliegen der genannten Größen-Verhältnisse die nach
44§ 11 Abs. 3 BauNVO gebotene besondere Planung insgesamt entbehrlich werde.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
46Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).
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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 109 Q. der Stadt Q. in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10.7.2014 und vom 8.12.2015 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 109 Q. der Antragsgegnerin in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10.7.2014 und vom 8.12.2015.
3Die Antragstellerin ist eine kreisfreie Stadt im Regierungsbezirk L1. .
4Die Beigeladene betreibt sieben Einrichtungshäuser und mehrere Möbeldiscountmärkte in Süddeutschland.
5Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand der Kernstadt in Sichtbeziehung zur Bundesstraße B 59 (Ortsumgehung Q. ) und wird über die Landesstraße L 183 erschlossen. Im Norden wird das Plangebiet durch die DB-Strecke L. -N. begrenzt. Im Osten grenzen die gewerblich genutzten Flächen einer Spedition an das Plangebiet, im Nordwesten die Gelände des städtischen Bauhofes und der Feuerwehr Q. , die ihrerseits nördlich an die Kreisstraße 9 (K 9) grenzen. Westlich wird das Plangebiet durch die Kreisstraße 6 (K 6) begrenzt. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von 43.000 m² und einem zentrenrelevanten Randsortiment von maximal 2.500 m² fest. Das Sondergebiet ist unterteilt in eine für das Parken (insgesamt 1.800 Stellplätze) und eine für das Möbelhaus vorgesehene Grundstücksfläche. Im südlichen Bereich setzt der Bebauungsplan Nr. 109 Q. 1301 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.2015 jenseits der N1. -Q1. -Straße eine private Grünfläche fest.
6Die Antragsgegnerin verfolgt schon seit längerem das Ziel, ein Möbelhaus in dem streitgegenständlichen Planbereich anzusiedeln. Bereits mit Schreiben vom 10.3.2008 beantragte sie bei der Bezirksregierung L. die Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. . Zur Begründung führte sie aus, planerische Absicht sei es, eine ca. 5 ha große Gewerbegebietsfläche zwischen der Bahnlinie, K 6 und B 59 zu einem Sondergebiet zur Ansiedlung eines Möbelhauses umzuplanen. Am 12.12.2008 beschloss der Regionalrat des Regierungsbezirks L. die 17. Planänderung des Regionalplanes. In der Vorlagebegründung (Drucksache Nr.: ) heißt es unter anderem: „Die mit der Regionalplanänderung verbundene Umwandlung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) (ca. 5 ha) erreicht keine Größenordnung, die aus landesplanerischer Sicht die insgesamt in der Stadt bzw. im S. -F. -Kreis zur Verfügung stehenden industriellen Reserveflächen erheblich verkleinern würden.“ In der Planbegründung wird schließlich ausgeführt, dass Anlass der Regionalplanänderung die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Q. für einen ca. 5 ha großen Bereich am südlichen Ortsrand von Q. seien. Aus der zeichnerischen Darstellung im Maßstab von 1:50.000 ergibt sich, dass ein GIB in einen ASB umgewandelt worden ist. Die 17. Änderung des Regionalplanes wurde am 24.7.2009 bekannt gemacht (GV. NRW., S. 428).
7Der Bebauungsplan Nr. 109 „Q. “, der noch eine Verkaufsfläche von 45.000 m² und ein zentrenrelevantes Randsortiment von maximal 4.500 m² festsetzte, wurde mit rechtskräftigen Senatsurteilen vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE - (BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221) und - 7 D 19/13.NE - (juris) für unwirksam erklärt.
8Die Antragsgegnerin führte daraufhin ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel durch, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für den Bau eines Möbelhauses mit maximal 43.000 m² Verkaufsfläche zu schaffen. Dieses Verfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Der Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 25.2.2014 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 109 Q. . Diese erfolgte - nach entsprechender Bekanntmachung des Termins im Amtsblatt des S. -F. -Kreises vom 26.2.2014 - durch Auslegung des Planentwurfes mit Umweltbericht und Begründung, Artenschutzprüfung, Einzelhandel-Verträglichkeitsanalysen vom 10./11.2.2014, einer Verkehrsuntersuchung sowie einer schalltechnischen Untersuchung in der Zeit vom 6.3.2014 bis einschließlich zum 7.4.2014 im Rathaus der Antragsgegnerin. In der Bekanntmachung werden die verfügbaren umweltbezogenen Informationen im Einzelnen aufgeführt.
10Daraufhin wandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4.4.2014 unter Bezugnahme auf ihre früheren Einwendungen im Wesentlichen ein, der streitgegenständliche Bebauungsplan stehe mit den Zielen der Raumordnung nicht im Einklang. Die Ungültigkeit des § 24 a LEPro führe zur Unwirksamkeit der Änderung des Regionalplans. Unabhängig von der Unwirksamkeit der Regionalplanänderung sei der streitgegenständliche Bebauungsplan auch nicht den Zielen des geänderten Regionalplans angepasst. Der geänderte Regionalplan stelle einen um 5 ha erweiterten ASB dar, für das Sondergebiet werde aber eine Gesamtfläche von ca. 8 ha in Anspruch genommen. Die Verträglichkeitsanalyse von T. vom 10.2.2014 berücksichtige nicht den worst-case. Die Gutachter hätten sich nicht mit der zu erwartenden Flächenproduktivität des konkret geplanten Vorhabens der Beigeladenen auseinandergesetzt. Die Umsatzstärke der Firma der Beigeladenen werde durch das Gutachten gänzlich ausgeblendet. Als wesentlicher Mangel sei auch der Ausschluss möglicher negativer versorgungsstruktureller Auswirkungen im Möbelbereich auf die Versorgungsstrukturen im Einzugsgebiet des Planvorhabens zu bewerten. Damit sei die Untersuchung als Basis einer Abwägung für den Rat der Antragsgegnerin ungeeignet. Das geplante Vorhaben beeinträchtige die städtebauliche Entwicklung in ihrem Zentrum. Es bestehe insbesondere die Besorgnis, dass das Ziel ihrer Bauleitplanung, den bestehenden funktionalen Zusammenhang zwischen dem M. -F1. -Platz und dem Fußgängerbereich zu festigen, infolge des streitgegenständlichen Vorhabens nicht weiterentwickelt werden könne. Nach den Feststellungen des Büros K. und L2. habe sie mit Kaufkraftabflüssen von teilweise mehr als 20 % zu rechnen. Ein Umschlagen in negative städtebauliche Auswirkungen sei somit nicht auszuschließen. Neben dem Möbelhaus T. seien auch andere Anbieter im Zentrum betroffen. Im Bereich GPK/Haushaltswaren, Heimtextilien, Teppiche und Leuchten betrügen die Kaufkraftabflüsse teilweise zwischen 20 % und 30 %.
11Die Antragsgegnerin holte in Vorbereitung der Beschlussfassung weitere gutachterliche Stellungnahmen der T. vom 30.4.2014 ein.
12Der Rat beschloss am 13.5.2014 den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 109 Q. mit Begründung als Satzung. Am 10.7.2014 unterzeichnete der Bürgermeister den Text der Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes im Amtsblatt des S. -F. -Kreises erfolgte am 14.7.2014.
13Am 28.7.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.
14Sie trägt im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bebauungsplan sei unwirksam. Der Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt. Die städtebauliche Wirkungsanalyse von K. und L2. aus 2012 komme zu dem Ergebnis, dass der zu erwartende Umsatzentzug für ihre Bestandsstandorte bei einer worst-case-Betrachtung bei 22 % liege. Diese Einschätzung habe auch nach der gutachterlichen Stellungnahme von K. und L2. aus Mai 2014 weiterhin Bestand. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 109 verstoße gegen die Ziele der Raumordnung. Er stehe mit dem Regionalplan der Bezirksregierung L. nicht im Einklang. Die 17. Änderung des Regionalplans sei unwirksam. Deshalb lebe die ursprüngliche GIB-Ausweisung wieder auf. Spätestens seit der Feststellung der mangelnden Zielqualität des § 24 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 LEPro sei dem planerischen Wirkungsverbund ein tragendes Element verloren gegangen. Bei entsprechender Anwendung der Grundsätze von Teil- und Gesamtnichtigkeit führe dies zur Unwirksamkeit der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. . Selbst wenn die 17. Änderung des Regionalplans wirksam wäre, wäre der für die großflächigen Einzelhandelsbetriebe vorbehaltene räumliche Siedlungsbereich ASB im vorliegenden Fall großflächig überschritten. Aus der zeichnerischen Darstellung der Siedlungsbereiche in der dem Regionalplan beigefügten Karte lasse sich in etwa ermitteln, dass das im Regionalplan ausgewiesene Gebiet eine Fläche von 5 ha bis max. 6 ha aufweise. Sowohl die sich aus der Begründung des 17. Änderung des Regionalplans ergebende Gesamtfläche des neuen ASB, als auch die sich aus der zeichnerischen Darstellung ergebende Fläche werde deutlich überschritten. Letztlich liege auch ein Abwägungsfehler vor. Die gutachterlichen Stellungnahmen von T. genügten nicht den Anforderungen an die sachverständige Ermittlung der Umsatzleistung eines Planvorhabens. Die in der Ratssitzung vom 16.12.2014 beschlossene „vereinfachte Änderung 1301 des Bebauungsplans Nr. 109 Q. “ werde zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens gemacht und in dieses einbezogen.
15Die Antragstellerin beantragt,
16festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 109 Q. der Stadt Q. in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10.7.2014 und vom 8.12.2015 unwirksam ist.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
19Zur Begründung führt sie unter Vorlage einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme von T. vom 23.8.2016 im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass sie in ihren Rechten verletzt werde. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei wirksam. Die Belange der Antragstellerin seien eingehend abgewogen worden. Die Antragstellerin habe keine eigenen schützenswerten Belange dargelegt, die durch die erteilte Baugenehmigung tatsächlich verletzt sein könnten. Dies gelte sowohl für die zentralörtliche Versorgung der Antragstellerin als auch für die Auswirkungen auf den Möbelsektor. Aufgrund der Entfernung zum streitgegenständlichen Vorhaben seien die Auswirkungen auf den zentralörtlichen Versorgungsbereich der Antragstellerin so gering, dass sie unterhalb der allgemeinen Toleranzschwelle liege. Eine Schließung von Geschäften, etwa im zentralörtlichen Bereich von M1. , aus Gründen des Markteintritts der Beigeladenen sei ausgeschlossen. Auch die Einflussnahme auf den Möbeleinzelhandel in M1. könne vernachlässigt werden. Dies gelte insbesondere für Möbel T. (P. ) und den Möbeldiscounter T1. . Die Antragstellerin habe keinerlei konkrete Beeinträchtigungen geltend gemacht.
20Die Beigeladene beantragt,
21den Antrag abzulehnen.
22Sie trägt unter anderem vor, es bestünden durchgreifende Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Die von der Antragstellerin behaupteten Auswirkungen seien rein wirtschaftlicher bzw. wettbewerbsrechtlicher Natur unterhalb der Schwelle der städtebaulichen Relevanz. Sie mache keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art durch den vorliegend streitgegenständlichen Bebauungsplan geltend. Die Einzelhandelsstruktur in M1. werde sich durch ihr Vorhaben nicht signifikant und städtebaulich relevant verändern. Es sei zwar zutreffend, dass K. und L2. auf Seite 47 ihrer Stellungnahme von Oktober 2012 einen Umsatzentzug von 22 % im worst-case ansprächen, dies betreffe jedoch nur das Kernsortiment Möbel. Zu dem durch das Kernsortiment Möbel betroffenen Möbelhaus T. (jetzt P. ) führten K. und L2. auf Seite 48 ihrer Stellungnahme jedoch aus, dass dieses Möbelhaus eine hohe Konkurrenzfähigkeit aufweise und insoweit mit einer Existenzgefährdung nicht zu rechnen sei. Die gleiche Sichtweise scheine auch der Möbelanbieter P. selbst zu haben, der das Möbelhaus trotz der streitgegenständlichen Planungen übernommen und modernisiert habe. Zudem sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Insoweit werde auf die Stellungnahmen in dem Parallelverfahren 7 D 96/14.NE verwiesen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und dem Verfahren 7 D 96/14.NE, der Gerichtsakten in den Verfahren 7 D 18/13.NE, 7 D 19/13.NE und 7 B 323/13.NE, der in diesen Verfahren beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, der Planurkunden des jeweiligen Bebauungsplanes, der Planurkunde des Flächennutzungsplans Nr. 17.3 und der Verwaltungsvorgänge zur 17. Änderung des Regionalplanes Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der schon unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit zulässigerweise auf den Bebauungsplan Nr. 109 Q. in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10.7.2014 und vom 8.12.2015 erstreckte Normenkontrollantrag hat Erfolg.
26Der Antrag ist zulässig.
27Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
28Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
29Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 ‑ 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = BauR 2011, 1641, m. w. N.
30Ausgehend davon kann die Antragstellerin als Nachbargemeinde der Antragsgegnerin und juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwGO ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der als gesetzliche Ausformung des verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechts und als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots zu verstehen ist, sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Die Bestimmung verlangt einen Interessenausgleich zwischen der planenden Gemeinde und der von dieser Planung möglicherweise betroffenen Nachbargemeinde und fordert eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die planende Gemeinde unterliegt einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Verpflichtung zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung. Daraus folgt, dass sich eine Gemeinde gegen unmittelbare Auswirkungen hinreichend gewichtiger Art durch Bauleitpläne auf dem benachbarten Gemeindegebiet prozessual zur Wehr setzen kann. Maßgebend dafür sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde.
31Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = BauR 2003, 55; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
32Hiervon ausgehend genügt es für die Annahme der Antragsbefugnis unter dem Blickwinkel des § 2 Abs. 2 BauGB, dass unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde nach dem Antragsvorbringen in Betracht kommen.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.1995 - 4 NB 42.94 -, BRS 57 Nr. 5 = BauR 1995, 354, sowie BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 ‑ 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = BauR 2011, 1641.
34Derartige Auswirkungen erscheinen hier hinsichtlich der Antragstellerin nach ihrem Vortrag zumindest als möglich. Dies gilt - ungeachtet weiterer versorgungsstruktureller Auswirkungen - schon im Hinblick auf negative städtebauliche Auswirkungen in dem zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin, auf die sich die Antragstellerin nach § 2 Abs. Satz 2 BauGB berufen kann.
35Im Bereich der Antragstellerin ist hinsichtlich der Sortimentsgruppe Leuchten nach dem von ihr vorgelegten Gutachten von K. und L2. von Oktober 2012 ein Umsatzrückgang von 20-27 % zu erwarten (Seite 45 des Gutachtens). Dieser würde den im zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin ansässigen Anbieter „M. “ in relevanter Weise treffen, auch wenn es sich dabei nicht um einen „Magnetbetrieb“ handeln mag. Dass die im Gutachten von K. und L2. aus Oktober 2012 angestellten Überlegungen den alten, vom Senat in 2013 für unwirksam erklärten Bebauungsplan, betreffen, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung. Sie sind auf den hier zu prüfenden Bebauungsplan jedenfalls bezogen auf die Sortimentsgruppe Leuchten übertragbar, weil auch der neue Bebauungsplan unverändert für Leuchten eine Verkaufsfläche von 1.500 m² vorsieht.
36Der Hinweis der Beigeladenen auf das Urteil des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2015 - 10 D 92/13.NE - (juris) führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Die dortigen Ausführungen betreffen die Begründetheit des Normenkontrollantrages und stellen den dort maßgeblichen Prüfungsmaßstab dar.
37Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2006 ( BGBl. I S. 3316) ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegungen des jeweiligen Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit Schreiben vom 4.4.2014 und vom 19.11.2014, Einwendungen - u. a. wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB und einer zu gering veranschlagten Flächenproduktivität - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat die Antragstellerin ebenfalls einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB und die zu gering angesetzte Umsatzerwartung und damit zusammenhängende Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung gerügt.
38§ 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren zudem auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
40Es fehlt der Antragstellerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung tatsächlich vollständig realisiert oder eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Antragstellerin aus anderen Gründen nutzlos wäre.
41Vgl OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
42Mit der Bauausführung wurde zwar begonnen und noch dieses Jahr soll ein Möbelmarkt mit einer Verkaufsfläche von unter 30.000 m² eröffnet werden. Damit ist aber weder die streitgegenständliche Planung ausgeschöpft, noch ist die zugrundeliegende Baugenehmigung bestandskräftig.
43Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam.
44Der Bebauungsplan verstößt im Hinblick auf den einschlägigen Regionalplan gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB.
45Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Raumordnungspläne i. S. d. § 1 Abs. 1 ROG sind gemäß § 2 Abs. 1 LPlG u.a. die Regionalpläne.
46Der Regionalplan für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , bestimmt in Ziffer B. 2.1 als Ziel 1, dass in der Bauleitplanung Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden dürfen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es sich dabei nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Sache nach um ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB handelt. Mit diesem Ziel steht die in dem Bebauungsplan vorgenommene Sondergebietsfestsetzung nicht in Einklang.
47Der hier einschlägige Regionalplan für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , in der Fassung der 17. Änderung - Umwandlung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich in Allgenmeinen Siedlungsbereich - (GV. NRW., Seite 428), deren Wirksamkeit der Senat zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterstellt, sieht zwar ausweislich der zeichnerischen Darstellung im Bereich des Bebauungsplans einen ASB vor. Jedoch überschreitet das festgesetzte Sondergebiet, das einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO in Form eines Möbelhauses mit 43.000 m² Verkaufsfläche an diesem Standort ermöglichen soll, die Grenze des als ASB ausgewiesenen Bereichs in erheblicher Weise und liegt mit mindestens ca. 2 ha in einem GIB, der schon nach dem Regionalplan - wie ausgeführt - für eine derartige Festsetzung nicht zur Verfügung steht.
48Entgegen der Begründung des Bebauungsplans, das geplante Sondergebiet stehe deshalb nicht im Widerspruch zum Regionalplan, weil dieser nicht parzellenscharf und die außerhalb des ASB liegende Fläche von weniger als 10 ha nicht darstellungsrelevant sei, enthält die Darstellung in der 17. Änderung des Regionalplans im fraglichen Bereich eine hinreichend genaue Festlegung der Grenzen des ASB. Der Planzeichnung der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , ist in Verbindung mit seiner Begründung und den Aufstellungsvorgängen die Grenze des dort festgesetzten ASB hinreichend deutlich zu entnehmen.
49Nach Ziffer A.2 (2) Satz 1 der textlichen Darstellung des Regionalplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , sind die Bereichsabgrenzungen in der zeichnerischen Darstellung gebietsscharf aber nicht parzellenscharf; d.h. sie sind ohne Ansehen der Grundstücksgrenzen so generalisiert, dass die Zuordnung einzelner Grundstücke in den Randbereichen in der Regel noch interpretierbar bleibt. Nach Satz 2 der Ziffer A.2 (2) Satz 1 der textlichen Darstellung beginnt die regionalplanerische Darstellungsfähigkeit - von Ausnahmen abgesehen - bei einer Größenordnung von 10 ha.
50Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Ein "Interpretationsspielraum" kommt jedenfalls dort nicht in Betracht, wo sich jenseits einer maßstabsbedingten Unschärfe der zeichnerischen Darstellung aus anderen Umständen der Grenzverlauf genauer ergibt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Gebietsgrenze sich erkennbar an natürlichen Gegebenheiten wie einem Flusslauf, an bereits vorhandener Infrastruktur oder an einer geographischen Grenze orientiert. Entsprechende Hinweise können sich nicht nur aus der zeichnerischen Darstellung, sondern auch aus den Planerläuterungen oder Aufstellungsunterlagen ergeben.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.9.2014 - 8 A 460/13 -, BRS 82 Nr. 111.
52Hier wird der festgesetzte ASB in drei Himmelsrichtungen durch entsprechende Infrastruktureinrichtungen, nämlich durch die Eisenbahnstrecke L. -N. im Nordosten, die K6 im Westen und die K9 im Nordwesten begrenzt. Seine Ausdehnung nach Süden lässt sich auch unter Zugrundelegung eines Maßstabes von 1: 50.000 mit Blick auf die farbige Kennzeichnung durch Abgreifen auf der Karte jedenfalls in der Weise bestimmen, dass sich eine Gesamtflächengröße von ca. 5 ha ergibt. Entsprechendes ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen und der Planbegründung. Bereits im Antrag der Antragsgegnerin vom 10.3.2008 wird ausgeführt, dass es planerische Absicht sei, im Flächennutzungsplan eine ca. 5 ha große Gewerbegebietsfläche zu einem Sondergebiet umzuplanen. Der Regionalrat werde gebeten, eine Beschlussvorlage zu unterbreiten, der zufolge der Regionalrat der Bezirksplanungsbehörde den Auftrag erteile, den für den Ansiedlungsstandort ausgewiesenen GIB im regionalplanerisch erforderlichen Umfang in einen ASB umzuwandeln. In der Vorlagebegründung zum Beschluss des Regionalrates vom 12.12.2008 wird dann unter der Überschrift „Regionalplanerische Bewertung“ ausdrücklich ausgeführt, dass mit der Regionalplanänderung die Umwandlung von GIB in ASB mit einer Größenordnung von ca. 5 ha beabsichtigt ist. In der Planbegründung wird schließlich ausgeführt, dass Anlass der Regionalplanänderung die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Q. für einen ca. 5 ha großen Bereich am südlichen Ortsrand von Q. seien. Im Hinblick auf diese Feststellungen erscheint es dem Senat ausgeschlossen, die „10 ha-Regel“ oder aus anderen Gründen einen Interpretationsspielraum zugrunde zu legen, der das mindestens 7 ha große Sondergebiet in dem streitigen Bebauungsplan ausreichend rechtfertigen könnte.
53Soweit die Beigeladene dem entgegen hält, maßgeblich müsse der Vergleich zwischen dem für Q. insgesamt ausgewiesenen mehrere 100 ha erfassenden ASB und der festgestellten Bereichsüberschreitung sein, vermag der Senat dem mit Blick auf die vorstehend aufgeführten Besonderheiten nicht zu folgen. Ebenso ist es aus Sicht des Senats nicht von durchgreifender Bedeutung, ob die Beigeladene auf der Fläche des mit der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , festgesetzten ASB ein Möbelhaus mit der streitgegenständlichen Verkaufsfläche - z. B. durch Schaffung einer Tiefgarage - verwirklichen könnte. Der Einwand der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, das Plangebiet liege nur mit einem „untergeordneten“ Teil des Gebäudes und der Park- und Grünfläche außerhalb des ASB, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ziel 1 des Regionalplans stellt klar, dass das hier zu beurteilende Sondergebiet nur in einem ASB festgesetzt werden darf.
54Zudem leidet der Bebauungsplan an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel.
55Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
56Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
57Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
59Den aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung nicht.
60Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliegt. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Umgekehrt lässt sich § 2 Abs. 2 BauGB aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund zugleich gegen das Abwägungsgebot verstieße, wenn sie nicht in Koordination mit der benachbarten Gemeinde erfolgt. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend bleibt die Reichweite der Auswirkungen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839, und Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10.; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
62Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium „Kaufkraftabfluss“ zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
64Ein bestimmter „Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen „logischen“ Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
66Im Hinblick auf die Größe des vorliegend geplanten Einzelhandelsbetriebes einerseits und die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin andererseits bestand hier in besonderem Maße Anlass, sachgerecht zu ermitteln, ob die geplante Ansiedlung des Möbelhauses der Beigeladenen für die Nachbargemeinden mit relevanten Kaufkraftabflüssen und infolgedessen mit unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen verbunden ist. Dieser Anforderung hat die Antragsgegnerin erneut nicht genügt. Die von T. erstellten Verträglichkeitsanalysen und Stellungnahmen vom 10.2.2014, 11.2.2014 und 30.4.2014, auf die sich die Antragsgegnerin bei ihrem Satzungsbeschluss gestützt hat und die deshalb für die rechtliche Bewertung allein maßgeblich sind,
67vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Senatsurteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221,
68genügen nicht den rechtlichen Anforderungen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von T. vom 23.8.2016.
69In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Marktgutachten grundsätzlich eine taugliche Methode sind, um den durch das Vorhaben bedingten voraussichtlichen Kaufkraftabfluss anhand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2011 - 4 BN 15.11 -, BRS 78 Nr. 49.
71Im Rahmen solcher Untersuchungen lassen sich die Auswirkungen allerdings naturgemäß nicht exakt vorherbestimmen und qualifizieren. Derartige Gutachten stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.
72Vgl. BVerwG, Urteil v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 -, DVBl. 1998, 1188; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
73Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllen die vorbezeichneten Gutachten von T. nicht. Es fehlt an einer hinreichend sachgerechten Ermittlung der voraussichtlichen Flächenproduktivität des Vorhabens, die Grundlage für die Prognose der Kaufkraftabflüsse ist.
74Vorliegend handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der auf die Verwirklichung eines konkreten Vorhabens ‑ hier eines Möbelhauses der Beigeladenen mit den in den Planbegründungen genannten Eckdaten - ausgerichtet ist. Zwar konnte der Plangeber davon absehen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. S. d. § 12 BauGB zu erlassen,
75vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Vorgehensweise: OVG NRW, Urteile vom 13.9.2012 - 2 D 38/11.NE, juris, und vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221,
76jedoch war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen gerade eines solchen Vorhabens hinreichend in Rechnung zu stellen, wie es von der Beigeladenen für das Plangebiet konkret vorgesehen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der infolge dieses Vorhabens zu erwartenden Kaufkraftverluste im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist eine - realitätsnahe - Betrachtung des worst-case, also des aus Sicht der Nachbargemeinden unter realistischen Annahmen ungünstigsten Falles.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
78Dies ist auf Grundlage der Gutachten von T. nicht ausreichend geschehen, die im Rahmen eines worst-case-Szenarios lediglich von einer Flächenproduktivität des geplanten Möbelmarktes von 2.700 Euro pro qm Verkaufsfläche und damit von einem Wert ausgehen, der nach dem Inhalt der Akten weit hinter dem Durchschnitt der entsprechenden Werte der übrigen „großen“ Möbelmärkte der Beigeladenen zurückbleibt. Diese Differenz wird in den Gutachten von T. nicht hinreichend erklärt, wobei der Senat berücksichtigt, dass einer der bestehenden „großen“ Märkte, nämlich jener in W. , eine noch größere Verkaufsfläche aufweist als der geplante Markt, wie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat. Die gutachterlichen Stellungnahmen von T. stellen zur Begründung ihrer Annahme, der geplante weitere „große“ Markt werde ein weitaus geringeres Betriebsergebnis erzielen, im Wesentlichen auf das an dem neuen Standort bestehende Wettbewerbsumfeld ab. Das genügt nicht den Anforderungen an ein Marktgutachten.
79Der Senat hat schon in den Urteilen vom 2.10.2013 ausgeführt, dass bei einer realitätsnahen worst-case Betrachtung zu berücksichtigen ist, dass die für die Beurteilung von Kaufkraftverlusten relevanten Wettbewerbsumfelder nicht statisch sind, sondern Veränderungen unterliegen, und in Rechnung zu stellen ist, dass die Ansiedlung eines neuen großen Einzelhandelsbetriebes zu einer nicht unwesentlichen Lichtung der Wettbewerbsdichte führen kann.
80Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, und - 7 D 19/13.NE -, juris.
81Dies ist gerade dann zu beachten, wenn die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes geplant wird, der bekanntermaßen im Verhältnis zur großen Mehrzahl seiner Konkurrenten eine überlegene Leistungsfähigkeit aufweist, wie das hier nach den vorliegenden Unterlagen für das Möbelhaus T2. anzunehmen ist. Eine entsprechende Beurteilung ist in den Gutachten von T. vom 10./11.2.2014 und 30.4.2014 nicht erfolgt. Im Gegenteil haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 23.8.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht branchenüblich sei, solche möglichen Veränderungen von Wettbewerbsumfeldern zu berücksichtigen. Das Szenario sei „als hypothetisches Modell für die gutachterliche Arbeit als grundsätzliche Arbeitsgrundlage bürointern geprüft und als für eine Prognose nicht hinreichend realitätsnah verworfen“ worden. Solch ein Szenario werde in der Regel nur dann verwendet, wenn perspektivische Betriebsaufgaben zum Prognosezeitpunkt konkret bekannt seien. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Gutachter in Widerspruch zu den in den Senatsentscheidungen aus 2013 formulierten Anforderungen, von denen auch die vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung des 10. Senats des erkennenden Gerichts,
82vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 10 D 92/13.NE -, juris,
83nicht abweicht. Soweit dem Standpunkt von T. die Erwägung zugrunde liegt, das Ausscheiden oder Hinzutreten von Wettbewerbern sei - über bereits angekündigte Betriebsschließungen oder Neueröffnungen hinaus - schwer vorherzusagen, ist dem entgegenzuhalten, dass Prognoseschwierigkeiten regelmäßig und auch in diesem Zusammenhang mit der Zugrundelegung einer Bandbreite von Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen ist, die die gegebene Ungewissheit im Sinn einer realitätsnahen worst-case-Betrachtung abdeckt. Derartige Prognoseschwierigkeiten rechtfertigen es nicht, der Prognose hinsichtlich des Wettbewerbsumfeldes im Wesentlichen den Status quo zugrunde zu legen. Der Senat hat auch nicht nachvollziehen können, dass das Ausscheiden einzelner Mitbewerber regelmäßig nicht zu unter dem Blickwinkel des § 2 Abs. 2 BauGB relevanten städtebaulichen Auswirkungen führt, wie es sinngemäß auf Seite 32 ff. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von T. vom 23.8.2016 und auch vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist. Schon das Ausscheiden eines einzelnen Mitbewerbers kann gegebenenfalls in einer Nachbargemeinde die wohnortnahe Versorgung mit Möbeln gefährden und ist jedenfalls dann versorgungsstrukturell relevant.
84Vgl. zur Relevanz versorgungsstruktureller Auswirkungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2011 - 2 B 1037/11 -, BRS 78 Nr. 51.
85Ungeachtet dessen vermag es der Senat nach dem Maßstab einer realitätsnahen worst-case Betrachtung nicht als hinreichend gerechtfertigt anzusehen, - wie in der Modellrechnung von T. a.a.O., Seite 34, geschehen - davon auszugehen, dass sich die mit einem Marktaustritt frei werdende Nachfrage in absolut gleichen Beträgen (jeweils + 10) auf unterschiedlich umsatzstarke Konkurrenten im näheren Umfeld verteilt. Bei einer realitätsnahen worst-case Betrachtung wird nicht nur eine - gemessen an den gegebenen Umsatzstärken - proportionale Verteilung der frei werdenden Nachfrage zu prüfen sein, sondern auch eine disproportionale Entwicklung zu Gunsten eines besonders leistungsfähigen Markteilnehmers, um den es sich bei der Beigeladenen wie bereits ausgeführt handelt. Eine derartige „Umsatzverschiebung“ dürfte dann auch nicht mehr die Annahme ausschließen, dass sich möglicherweise auch mehr als ein Mitbewerber in dem betroffenen Bereich zurückzieht.
86Der mithin gegebene Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt daraus, dass er sich aus den Planungsunterlagen ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass die Planung ohne den Mangel, also bei Berücksichtigung einer wesentlich höheren Flächenproduktivität, anders ausgefallen wäre.
87Der Mangel ist gemessen an § 215 BauGB auch nicht wegen Fristablaufs unbeachtlich geworden und führt ersichtlich zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
88Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen war der Senat nicht gehalten, den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Antragsgegnerin nachzugehen. Der Beweisantrag zu 1. ist auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet; zudem ist das Beweismittel „Ortsbesichtigung“ untauglich zur Feststellung der Lage und Ausdehnung des ASB. Der Beweisantrag zu 2. war ebenfalls abzulehnen. Soweit er die Anforderungen an ein Marktgutachten thematisiert, betrifft er ebenfalls eine Rechtsfrage. Ob es sich bei den von T. zugrunde gelegten Marktabschöpfungsquoten um „gesetzte Werte“ handelt, ist nach obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Ebenso ist es nicht entscheidungsrelevant, ob das Vorhaben der Beigeladenen dem in der Werbung der Beigeladenen geprägten Begriff des „Giganten“ unterfällt. Ob in den Gutachten von T. mögliche Veränderungen des Wettbewerbsumfeldes behandelt werden, bedarf keines Sachverständigenbeweises, sondern kann vom Senat selbst beurteilt werden. Schließlich bedarf es auch nicht der Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu der Behauptung, dass die Ansiedlung nicht zu einer erheblichen Lichtung der Wettbewerbsdichte am Standort Q. führt. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 2.10.2013 dazu ausgeführt, dass, um den Anforderungen aus dem Abwägungsgebot zu genügen, dem Satzungsgeber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Fällen der vorliegenden Art gutachterliche Feststellungen vorliegen müssen, die die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet haben und die Prognoseergebnisse einleuchtend begründen. Diesen Anforderungen genügen die gutachterlichen Äußerungen von T. auch dann nicht, wenn sich die unter Beweis gestellte Annahme im Ergebnis als zutreffend erweist.
89Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beigeladene an den Kosten zu beteiligen, da ihr Antrag keinen Erfolg hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
90Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. September 2010 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene zu 1) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 1) können jeweils die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die klagende Stadt begehrt die Aufhebung von Baugenehmigungen des Beklagten, die dem Beigeladenen zu 1) erteilt worden sind.
- 2
Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „M...“ der Ortsgemeinde N., der Beigeladenen zu 2). Dieser Plan setzt in der Fassung der 3. Änderung vom 23. Oktober 2008 ein Gewerbegebiet fest, dessen Flächen im Osten an das Stadtgebiet der Klägerin angrenzen. Die Beigeladene zu 2) strebt eine Änderung dieses Bebauungsplanes an, um für den Einzelhandelsstandort „M...“ ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auszuweisen. Ein hierfür erteilter Zielabweichungsbescheid des Landes Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2008 ist vom Land in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren wieder aufgehoben worden (Az.: 7 K 934/08.KO).
- 3
Dem Beigeladenen zu 1) sind für den vorgenannten Planbereich zunächst eine Baugenehmigung vom 14. Oktober 2005 zum Neubau eines Verbrauchermarktes (derzeitige Nutzung durch den N...-Supermarkt mit ca. 800 m² Verkaufsfläche -VKF-) und eine Baugenehmigung vom 30. Mai 2007 zum Neubau eines Bettenfachmarktes und zweier Ausstellungsgebäude erteilt worden. Die zuletzt genannten Vorhaben, die in der Folgezeit auch errichtet wurden, werden derzeit durch die Firmen „D... Bettenlager“ (451 m² VKF), „T...“ (473 m² VKF) und „S...“ (212 m² VKF) genutzt.
- 4
Nachdem der Beigeladene zu 1) den im August 2008 gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur „Erweiterung des L.--Centers (Neubau SB-Markt, Schuh- und Textilmarkt)“ zurückgenommen hatte, stellte er Ende 2008 einen neuen Bauantrag für die „Erweiterung des L.--Centers (Neubau eines Schuh- und Textilmarktes)“. Ausweislich der Bauunterlagen soll der Textilmarkt (532 m² VKF) zwischen dem „N...-Markt“ und dem Gebäude „D... Bettenlager“ errichtet werden; der Schuhmarkt (592 m² VKF) soll sich nach Norden hin an den „S...-Markt“ anschließen.
- 5
Unter dem 28. November 2008 erteilte der Beklagte eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung des Textilmarktes und unter dem 12. Dezember 2008 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Erweiterung des L.--Centers (Neubau eines Schuh- und Textilmarktes)“. Gegen beide Genehmigungen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die jeweiligen Baugenehmigungen. Nachdem das Verwaltungsgericht das einstweilige Rechtsschutzbegehren abgelehnt hatte, ordnete der erkennende Senat auf die Beschwerde der Klägerin hin mit Beschluss vom 3. Juni 2009 (Az.: 1 B 10369/09.OVG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses insoweit an, als dem Beigeladenen zu 1) mit Baugenehmigung vom 12. Dezember 2008 die Errichtung eines Schuhmarktes genehmigt worden war.
- 6
Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie insbesondere vorgetragen hat, dass der genehmigte Gebäudekomplex als Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren und damit im festgesetzten Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig sei. Vor allem der Freiflächenplan zeige ein planmäßiges, aufeinander abgestimmtes räumliches Konzept und eine Kooperation der einzelnen Betriebe zueinander, die von vornherein geplant und auch zwischenzeitlich teilverwirklicht seien. Der Textilmarkt befinde sich innerhalb der gesamtbaulichen Substanz und es bestehe eine gemeinsame Infrastruktur für den Ziel- und Quellverkehr sowie den ruhenden Verkehr.
- 7
Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Klägerin entsprochen und durch Urteil vom 23. September 2010 die angegriffene Baugenehmigungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben.
- 8
Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:
- 9
Die Klägerin sei klagebefugt, da es nicht ausgeschlossen erscheine, dass sie in ihrem Recht auf nachbargemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sowie in ihrer Rechtsposition aus der raumordnungsrechtlichen Einordnung als Mittelzentrum verletzt werde. Es bestehe nämlich die Möglichkeit der (sukzessiven) Errichtung eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, welches hier nur in einem Sondergebiet „Einkaufszentrum“ in Abstimmung mit der jeweiligen Nachbargemeinde zugelassen werden könne. Lasse die planende Gemeinde es bei ihrer Bauleitplanung an der gebotenen Abstimmung fehlen, so könne sich die Nachbargemeinde nach § 2 Abs. 2 BauGB auch dagegen wehren, dass auf der Grundlage eines solchen nicht abgestimmten Bauleitplanes ein Einzelvorhaben zugelassen werde. Dies gelte auch für den Fall, dass die Planung eines Sondergebietes unterbleibe und auf der Grundlage eines Bebauungsplanes, der – wie hier – ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festsetzte, ein möglicherweise interkommunal bedeutsamer Einzelhandelsbetrieb zugelassen werde.
- 10
Soweit der Beigeladene zu 1) sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 stütze, so bleibe zusehen, dass es in jenem Fall um eine auf § 34 Abs. 1 BauGB gestützte Baugenehmigung für großflächigen Einzelhandel gegangen sei, während hier ein Vorhaben die Genehmigung nach § 30 BauGB erhalten habe. Ferner strebe die Ortsgemeinde eine Änderung des Bebauungsplanes an, um für den hier streitigen Einzelhandelsstandort „M...“ ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auszuweisen. Bei einer solchen Fallgestaltung könne sich die Klägerin als benachbarte Gemeinde auf das Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen.
- 11
Die zulässige Klage sei auch begründet, da die angegriffenen Baugenehmigungen rechtswidrig seien und die Klägerin in ihren Rechten verletzten.
- 12
Bei den beiden genehmigten Vorhaben handele es sich zwar nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe, die beiden genehmigten Märkte erwiesen sich jedoch als Teil eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Denn bei den hier in Rede stehenden Läden (einschl. des hier genehmigten Textil- und Schuhmarktes) handele es sich um einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben. Dies ergebe sich zunächst aus der im Genehmigungsantrag enthaltenen Bezeichnung als „Erweiterung des L.--Centers“. Neben dieser einheitlichen Planung durch den Beigeladenen zu 1) habe dieser den errichteten Gebäudekomplex auch gleichsam aus einer Hand finanziert und gebaut. Diese sukzessive Verwirklichung durch ein und denselben Investor falle entgegen der Rechtsansicht des Beigeladenen zu 1) unter den vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Begriff der Einheitlichkeit. Zudem würden die Vorhaben vom Beigeladenen zu 1) einheitlich verwaltet. Außerdem ergebe sich die erforderliche räumliche Konzentration der Einzelhandelsbetriebe aus der Anordnung der Gebäude, da sie allesamt aneinander gebaut seien. Auch das Hineinreichen einzelner Teilbereiche der Märkte in die Parkplatzflächen verstärke den Eindruck der räumlichen Konzentration. Hinzu komme, dass sich die Vorhaben auf einem Areal befänden, das über einen von der Bundesstraße abzweigenden Zuweg durch eine einzige, im Westen liegende Zufahrt mit Kraftfahrzeugen erreicht werden könne. Die einzelnen Betriebe wirkten aus Kundensicht als miteinander verbunden. Das äußere Erscheinungsbild der Anlage sei gekennzeichnet durch einen räumlich und von der Baukörpergestaltung aufeinander abgestimmten Gebäudekomplex, der um einen dazugehörigen Parkplatz gruppiert werde. Demgegenüber trete die bauliche Selbstständigkeit der einzelnen Objekte vom maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild her in den Hintergrund. Anders als etwa beim Verlassen eines Geschäftes an einer innerstädtischen Einzelhandelszeile habe der Kunde auf dem Gelände „M...“ den Eindruck eines Einkaufszentrums, das er auch beim Betreten des Parkplatzes nicht verlasse.
- 13
Gegen dieses Urteil haben der Beigeladene zu 1) und der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.
- 14
Der Beigeladene zu 1) macht insbesondere geltend:
- 15
Die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil sie durch die streitgegenständlichen Baugenehmigungen nicht in eigenen Rechten, insbesondere nicht im Hinblick auf das interkommunale Abstimmungsgebot verletzt sein könne. Denn der hier für die Erteilung der Baugenehmigungen maßgebliche § 30 Abs. 1 BauGB enthalte keine Zulassungsschranke in Gestalt öffentlicher Belange, die durch einen qualifizierten interkommunalen Abstimmungsbedarf subjektiv–rechtlich angereichert werden könnten.
- 16
Vorliegend könne auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Ortsgemeinde N. beabsichtige den Bebauungsplan zu ändern, nicht vom Gegenteil überzeugen, zumal hier - anders wie im Falle des FOC Zweibrücken - keine Genehmigung nach § 33 BauGB auf der Grundlage künftigen Planungsrechts, sondern eine Genehmigung nach § 30 BauGB auf der Grundlage geltenden Planungsrechts erteilt worden sei.
- 17
Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil die beiden genehmigten Märkte weder für sich noch zusammen mit den bestehenden vier Fachmärkten ein Einkaufszentrum bilden würden. Zwar sei der Gebäudekomplex sukzessive aus einer Hand entstanden. Von einer einheitlichen Planung, Finanzierung, Errichtung und Verwaltung könne gleichwohl nicht gesprochen werden. Denn die einzelnen Gebäude seien über einen längeren Zeitraum hinweg (ab 2005) genehmigt und errichtet worden, wobei die Entwurfsverfasser jeweils unterschiedlich gewesen seien und die einzelnen Vorhaben von verschiedenen Banken finanziert worden seien.
- 18
Ferner greife auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu kurz, dass der Beigeladene zu 1) allein darüber entscheide, welche Betriebe er zulasse, und er daher ein in sich schlüssiges Vermarktungskonzept mit aufeinander abgestimmten Einzelhandelssortimenten verwirklichen könne. Denn er müsse immer noch Mieter finden, die seine Bedingungen akzeptierten. Außerdem bedeute die theoretische Möglichkeit der Verwirklichung eines schlüssigen Vermarktungskonzepts nicht, dass ein solches Konzept tatsächlich bestehe und auch verwirklicht werde.
- 19
Das Verwaltungsgericht verkenne des Weiteren, dass die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe nicht über einen gemeinsamen Verbindungsgang miteinander verbunden seien, ferner über eigene Eingänge, Öffnungszeiten und Sozialräume verfügten, keine aufeinander abgestimmten Sortimente und keine gemeinsame Homepage aufwiesen sowie keine gemeinsame Werbung schalteten. Allein der Umstand, dass die Einzelhandelsbetriebe nur über eine gemeinsame Zufahrt und einen gemeinsamen Parkplatz zu erreichen seien, genüge nicht, um sie als durch Kooperation miteinander verbunden anzusehen.
- 20
Ebenso wenig handele es sich aus diesem Grunde hier um einen Regelfall eines Einkaufszentrums. Insoweit werde auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22. September 2005 in einem vergleichbaren Fall verwiesen.
- 21
Außerdem habe die Vorinstanz bei ihrer Annahme eines Einkaufszentrums den Gesichtspunkt der städtebaulichen Auswirkungen bzw. der Mindestgröße aus den Augen verloren. So liege hier die gemeinsame Verkaufsfläche weit unter 10.000 m² und die Märkte beeinträchtigten zudem nicht die Versorgungsstruktur der Klägerin, was sich aus dem Gutachten des Planungsbüros F... vom 22. September 2009 ergebe. Keinesfalls könnten die regionalen Bevölkerungs- und Einwohnerstrukturen als Merkmal für die erforderliche Mindestgröße herangezogen werden.
- 22
Schließlich fehle es an einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten, da ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB nur dann bestehe, wenn die streitgegenständlichen Vorhaben zu einem Kaufkraftabfluss von mindestens 10 % im Gebiet der Klägerin führen würde, was aber nach dem Einzelhandelsgutachten F... vom 22. September 2009 nicht der Fall sei.
- 23
Letztlich seien die Beschränkungen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch das LEP IV europarechtswidrig und damit entfalle die Grundlage für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BauGB.
- 24
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
- 25
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. September 2010 die Klage abzuweisen.
- 26
Der Beklagte beantragt ebenfalls,
- 27
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. September 2010 die Klage abzuweisen.
- 28
Er wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen des Beigeladenen zu 1) und macht hierzu noch ergänzende Ausführungen.
- 29
Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
- 30
Die Klägerin beantragt,
- 31
die Berufung zurückzuweisen.
- 32
Sie trägt im Wesentlichen vor:
- 33
Sie könne ihre Klagebefugnis auf § 2 Abs. 2 BauGB stützen. Die interkommunale Abstimmungspflicht beziehe sich nämlich nicht nur auf Bauleitpläne, sondern umfasse auch die Zulassung von Einzelvorhaben. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz könnten Nachbargemeinden eine Einzelgenehmigung - unabhängig davon, ob die Genehmigung auf §§ 30, 33 oder 35 BauGB beruhe - mit der Begründung anfechten, das Vorhaben führe zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung und verstoße daher gegen § 2 Abs. 2 BauGB.
- 34
Darüber hinaus handele es sich bei der hier in Rede stehenden Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben um ein im Gewerbegebiet unzulässiges Einkaufszentrum. Für diese Bewertung sprechen zunächst Gesichtspunkte der Einheitlichkeit. Die Ausführungen des Beigeladenen zu 1) hierzu gingen an der Sache vorbei, da diese sich auf die Plandurchführung bezogen hätten und nicht auf das geplante einheitliche Objekt. Eine betriebliche Einheit sei anzunehmen, wenn die verschiedenen Betriebe darauf angelegt seien, zusammen einen größeren überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen, ein größeres Publikum zu erreichen und sie den Kunden als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden erschienen. Dies gelte auch dann, wenn die Betriebe baulich völlig getrennt seien. Dass weder eine gemeinsame Verwaltung noch eine gemeinsame Werbung erforderlich sei, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Juli 2007 deutlich gemacht.
- 35
Auch das Verwaltungsgericht des Saarlandes habe mit Urteil vom 24. Februar 2010 entschieden, dass eine Agglomeration von sechs Einzelhandelsgeschäften mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.613,92 m² ein Einkaufszentrum darstellen könne. Bei der Beurteilung speziell auf die Sicht der Kunden abzustellen. Hier seien aufgrund der teilweise einheitlichen Fluchtlinie die Betriebsräume der verschiedenen Läden zumindest optisch miteinander verbunden. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass das „D… Bettenlager“ und der „T...-Markt“ unter einem gemeinsamen Dach und damit visuell in einem Gebäude angesiedelt seien, während sich der „K...-Textilmarkt“ visuell in der „Verlängerung“ des „N...-Marktes“ befinde.
- 36
Ein weiterer Faktor liege darin, dass der Gebäudekomplex sich in einem inselartigen Areal befinde und über eine gemeinsame Einfahrt zu dem gemeinsam genutzten Parkplatz verfüge. Zu sehen bleibe auch, dass sich die Sortimente kaum überschneiden würden, sondern sich insgesamt ergänzten. Zudem verstärke der in der Presse verwendete Begriff „L.--Center B.“ den Eindruck, dass es sich bei der streitgegenständlichen Agglomeration von Betrieben um ein Einkaufscenter handele.
- 37
Was die angeführte Mindestgröße von 10.000 m² Verkaufsfläche für ein Einkaufszentrum angehe, so werde inzwischen auch eine Geschossfläche von 1.500 m² als Minimum in Betracht gezogen. Diese Mindestanforderung werde aber bei einer Verkaufsfläche von 2.235 m² der hier schon bestehenden Märkte überschritten. Angesichts des Warenangebotes im L.--Center B. werde es zu deutlichen städtebaulichen Wirkungen für die Klägerin kommen.
- 38
Letztlich sei von zentraler Bedeutung für die Beurteilung von schädlichen Auswirkungen der zu erwartende Kaufkraftabfluss. Insoweit bestünden jedoch keine Festprozentsätze. Diesbezüglich werde noch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009 und ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01. Februar 2010 hingewiesen.
- 39
Nach alledem bestehe vorliegend ein qualifizierter Abstimmungsbedarf, zumal nach dem vorgelegten Gutachten F... von einem Kaufkraftabfluss von über 10 % bei dem auf dem Gebiet der Klägerin ansässigen R...-Markt auszugehen sei.
- 40
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, aus den Gerichtsakten 7 K 931/09.KO, 7 L 149/09.KO, 7 K 934/08.KO und 7 K 981/06.KO sowie aus den beigezogenen Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Bände, 1 Heft und 1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 41
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1) haben keinen Erfolg.
- 42
Sowohl die angefochtene Baugenehmigung als auch die ebenfalls angegriffene Teilbaugenehmigung sind vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden, da sie rechtswidrig sind und die Klägerin in eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs.1 VwGO).
- 43
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und insbesondere bezüglich der Klagebefugnis bestehen keine Bedenken. Die Klägerin rügt nämlich, dass durch die Genehmigung von zusätzlichen Betrieben im Bereich des sogenannten „L.-Center“ (sukzessive) ein Einkaufszentrum entstehe, das in einem Gewerbegebiet unzulässig sei und zur Verletzung ihrer Rechte als Nachbargemeinde führe. Damit hat sie eine mögliche Rechtsverletzung eigener Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. Davon ist der Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 03. Juni 2009 in dieser Sache (Az.: 1 B 10369/09.OVG) ausgegangen, da die Möglichkeit der sukzessiven Errichtung eines Einkaufs- bzw. Einzelhandelszentrums durch Zulassung zweier weiterer Einzelhandelsmärkte besteht und dies wegen der zu erwartenden Auswirkungen und der fehlenden interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu einem Abwehranspruch der klagenden Nachbargemeinde führen kann (s. S. 8 des Beschlusses).
- 44
Allerdings ist den Berufungsführern einzuräumen, dass sich das in § 2 Abs. 2 BauGB normierte interkommunale Abstimmungserfordernis nur auf Bauleitpläne bezieht. Bei Baugenehmigungen - wie hier - richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 29 ff. BauGB, die nicht auf § 2 Abs. 2 BauGB verweisen. Eine Verletzung des vorgenannten Abstimmungsgebots wird bei einer Genehmigung eines Einkaufszentrums nach § 35 BauGB dennoch über § 35 Abs. 3 BauGB angenommen, in dem man das Abstimmungsgebot als sonstigen öffentlichen Belang ansieht, der bei Errichtung eines Einkaufszentrums nicht durch Unterlassung einer Planung umgangen werden darf (so BVerwG, Urteil vom 01. August 2002 - 4 C 5.01 -, ZfBR 2003, 38) und der der Nachbargemeinde ein Abwehrrecht vermittelt. Hingegen wird ein Abwehrrecht bei einer Genehmigung nach § 34 BauGB verneint, da diese Vorschrift keine Zulassungsschranke in Gestalt öffentlicher Belange enthält, bei denen das Abstimmungsgebot berücksichtigt werden könne (s. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.04 -, NVwZ 2004, 220).
- 45
Ebenso wenig enthält § 30 BauGB eine Zulassungsschranke in Gestalt öffentlicher Belange. Dies könnte zwar gegen ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde sprechen (s. Uechtritz, NVwZ 2003, 1769). Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht für einen Fall, bei dem ein Einkaufscenter nach § 30 Abs. 1 BauGB genehmigt worden war, entschieden, dass sich die Nachbargemeinde gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art zu Wehr setzen kann (s. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 B 25.09 -, ZfBR 2010, 269). Dazu hat es ausgeführt, es liege auf der Hand, dass ein sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergebendes Bedürfnis zur Abstimmung und planerischen Koordinierung zwischen den betreffenden Kommunen nicht nur dann einer Genehmigung entgegen stehe, wenn überhaupt nicht geplant worden sei, sondern auch dann, wenn etwas anderes als das abstimmungsbedürftige Vorhaben geplant worden sei und deshalb dessen Auswirkungen weder mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt noch abgewogen worden seien (BVerwG, a.a.O.). Entsprechendes muss nach Ansicht des Senats auch in dem Fall gelten, wenn ein abstimmungsbedürftiges Vorhaben genehmigt wird, das nicht Gegenstand der Planung war, sondern vielmehr dem Bebauungsplan widerspricht, ohne dass die Nachbargemeinde dem in einem diesbezüglichen Bebauungsplanverfahren entgegen treten kann, zumal ansonsten der Umgehung des Abstimmungsgebotes nicht wirksam entgegen getreten werden könnte.
- 46
Dass unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art hier vorliegen können, ist bei einem Einkaufszentrum jedenfalls im Rahmen der Klagebefugnis als möglich anzunehmen, da sich bei einem Einkaufszentrum Auswirkungen auf die Nachbargemeinden, die einen Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB auslösen, generell nicht ausschließen lassen und daher regelmäßig ein qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf und ein Planungsbedürfnis unwiderlegbar vermutet werden kann (s. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009, a.a.O.). Demgegenüber führt der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die beigeladene Nachbargemeinde ein Sondergebiet anstrebe, hier nicht weiter, da die angegriffene Baugenehmigungen nicht auf § 33 BauGB und einen zukünftigen Bebauungsplan, sondern auf § 30 BauGB und den jetzigen Bebauungsplan gestützt wurde.
- 47
In der Sache selbst ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass durch das Hinzutreten der beiden zur Genehmigung gestellten Vorhaben (Schuhmarkt und K...-Textilmarkt) ein in einem Gewerbegebiet unzulässiges Einkaufszentrum und nicht nur - wie die Berufungsführer meinen - lediglich eine (zufällige) Ansammlung von verschiedenen Einzelhandelsbetrieben entsteht.
- 48
Dabei bleibt vorab anzumerken, dass Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens im vorliegenden Fall das Hinzutreten der oben genannten beiden Märkte ist. Dies gilt nicht nur für die angefochtene Baugenehmigung, sondern auch für die angegriffene Teilbaugenehmigung, mit der zunächst lediglich der Bau des Textilmarktes zugelassen worden ist. Denn auch in dieser Teilbaugenehmigung vom 28. November 2008 wird entsprechend der Rechtslage, dass mit der Teilbaugenehmigung auch über die grundsätzliche Vereinbarkeit des gesamten Bauvorhabens im Sinne eines positiven Gesamturteils entschieden wird (s. dazu auch Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, 2. Aufl., § 73 Rdnr. 17), ausdrücklich festgestellt, dass das Bauvorhaben (Erweiterung des L.-Centers-Neubau eines Schuh- und Textilmarktes) bauplanungsrechtlich zulässig ist.
- 49
Dieser Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit kann indes nicht gefolgt werden, weil mit den beiden zur Genehmigung gestellten Märkten zusammen mit den bereits bestehenden vier Einzelhandelsbetrieben ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO entsteht, welches in dem hier ausgewiesenen Gewerbegebiet nicht zulässig ist, sondern nur in Kern- oder hierfür festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden kann.
- 50
Der Begriff „Einkaufszentrum“ ist in der Baunutzungsverordnung nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegendes Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 - DÖV 1990, 748) ist ein Einkaufszentrum im Rechtssinne nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als „gewachsen“ darstellt. Im Regelfall wird sich um einen einheitlichen geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex handeln (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990, a.a.O.). Dabei setzt ein „gewachsenes“ Einkaufszentrum außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weiter voraus, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten - wie etwa in gemeinsamer Werbung oder in einer verbindenden Sammelbezeichnung - dokumentieren (BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1995 - 4 B 84.94 - juris). Letztere Merkmale sind jedoch keine zwingenden Voraussetzungen für die Annahme eines Einkaufszentrums (s. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 4 B 29.07 -, ZfBR 2007, 684). Letztlich bleibt daher - worauf der erkennende Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 03. Juni 2009 in dieser Sache hingewiesen hat - die rechtliche Bewertung einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles vorbehalten.
- 51
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hält der erkennende Senat die durch die Vorinstanz getroffene Bewertung des streitgegenständlichen Gebäudekomplexes als Einkaufszentrum für zutreffend. Für diese Einschätzung spricht zunächst als Indiz, dass alle Einzelhandelsbetriebe auf dem hier in Rede stehenden Areal von dem Bauherrn und Eigentümer des Geländes - dem Beigeladenen zu 1) - einheitlich geplant und finanziert sowie sukzessive verwirklicht worden sind. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Gebäude der einzelnen Betriebe von verschiedenen Architekten geplant und durch unterschiedliche Banken finanziert worden sind. Denn die Bauherrschaft lag immer in einer Hand, nämlich in der des Beigeladenen zu 1). Der Umstand, dass unterschiedliche Architekten und Banken tätig wurden, liegt letztlich darin begründet, dass die einzelnen Bauvorhaben sukzessive beantragt und gebaut worden sind.
- 52
Des Weiteren sprechen die Tatsachen, dass sich die vorhandenen vier Einzelhandelsbetriebe zusammen mit den zwei angegriffenen Märkten auf einem inselartigen gemeinsamen Areal befinden, das von der unmittelbar vorbeiführenden Bundesstraße nur durch eine einzige gemeinsame Zufahrt zu erreichen ist, die Baukörper ohne Einhaltung von Abständen aneinander gebaut sind bzw. noch entsprechend errichtet werden sollen und die Gebäude zudem um einen gemeinsamen Parkplatz mit ca. 240 Parkplätzen angeordnet sind, für die Einschätzung, dass dieser Gebäudekomplex mit seinen Einzelhandelsbetrieben aus Kundensicht als miteinander verbunden in Erscheinung tritt. Hierzu bedarf es nicht - wie der Beigeladene zu 1) meint - eines Verbindungsganges. Anstelle dieses Bindeglieds reicht vielmehr der gemeinsam genutzte Großparkplatz, um den die einzelnen Betriebe baulich aneinander hängend gruppiert sind. Für die obige Bewertung bedurfte es nicht der beantragten Ortsbesichtigung im Gewerbegebiet „M...“, da der Senat seine diesbezüglichen Erkenntnisse ohne weiteres aus den in den Bauakten vorhandenen Lageplänen sowie aus den im Schriftsatz der Klägerin vom 20. April 2011 enthaltene Lichtbildern (Bl. 373 und 374 der GA) und aus dem als Anlage zum Protokoll genommenen Luftbild gewinnen konnte.
- 53
Hinzu kommt - worauf der Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 03. Juni 2009 hingewiesen hat -, dass sowohl die Vorgeschichte (der zurückgezogene Bauantrag für die Errichtung eines zusätzlichen Vollsortimentes mit über 1.200 m² Verkaufsfläche auf dem in Rede stehenden Areal) als auch die Bezeichnung „L.-Center“, die in der Presse, im öffentlichen Umfeld und vom Beigeladenen zu 1) selbst in seinen Bauanträgen verwendet wird, darauf hinweisen, dass das betreffende Areal im Gewerbegebiet „M...“ letztendlich vom Beigeladenen zu 1) zur sukzessiven Errichtung eines Einkaufszentrums vorgesehen war und ist.
- 54
Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht im Hinblick auf die für das „Zusammenwachsen“ zu einem Einkaufszentrum zu verlangenden Mindestgröße angezeigt. Allerdings ist in der Baunutzungsverordnung keine Mindestgröße für ein Einkaufszentrum festgelegt. Man wird jedoch im Hinblick auf die Zweckbestimmung eines Einkaufszentrums eine entsprechende Größe verlangen müssen, die deutlich über die von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinausgeht, zumal die sich aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergebende Rechtsfolge unabhängig davon eintritt, ob beim jeweiligen Einkaufszentrum festgestellt werden kann, dass von ihm städtebauliche Auswirkungen, wie sie in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichnet sind, erwartet werden können (s. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO, Rn. 50). Hieraus folgt (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O.), dass Einkaufszentren eine Größe von in der Regel mehr als 1.200 m² Geschossfläche (entspricht in etwa 800 bis 1.000 m² Verkaufsfläche) haben müssen (ähnlich auch andere Stimmen in der Literatur; s. u.a. Brügelmann/Ziegler, BauGB, § 11 BauNVO, Rn. 88i m.w.N.). Andererseits war man bei Einführung der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO davon ausgegangen, dass Einkaufszentren in der Regel mindestens 10.000 m² Verkaufsfläche haben sollten, was inzwischen jedoch differenzierter gesehen wird (s. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 11 Abs. 3 Rn. 18.3). Denn man geht in der Literatur von einer Spanne aus, die zwischen 1.000 m² und 10.000 m² Verkaufsfläche liegt (s. Fickert/Fieseler, a.a.O., m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich zusammen mit den beiden genehmigten Märkten eine Verkaufsfläche von insgesamt rund 3.360 m². Dies reicht nach Auffassung des Senats aus, um von der Verkaufsfläche her gesehen von einem Einkaufszentrum ausgehen zu können, zumal diese Fläche, die in der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO angesprochene Größe für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit regelmäßig städtebaulichen Auswirkungen (1.200 m²) überschreitet (vgl. dazu Hoppe/Beckmann, DÖV 1989, 290, 292). Mit dieser Bewertung bewegt sich der Senat auch im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung anderer Gerichte. So hat u.a. das Oberverwaltungsgericht Saarland (s. Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 A 267/08 - juris) eine Gesamtverkaufsfläche von etwa 3.643 m² und das Verwaltungsgericht Saarland sogar eine Gesamtverkaufsfläche von lediglich rund 2.640 m² (Urteil vom 24. Februar 2010 - 5 K 850/09 -, juris) ausreichen lassen, um ein Einkaufszentrum annehmen zu können. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 22. September 2005 (Az.: 3 S 1061/04, veröffentlicht in juris) nichts Gegenteiliges vertreten, sondern hat lediglich eine Verkaufsfläche von 1.433 m² als eine Größenordnung angesehen, bei der man von einem Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nicht sprechen könne. Daraus lässt sich aber keinesfalls schließen, dass bei einer Verkaufsfläche von 3.360 m² ebenfalls kein Einkaufszentrum vorliegen kann. Zwar ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass eine Verkaufsfläche von 3.360 m² wohl an der unteren Grenze dessen angesiedelt ist, was als Größenordnung für die Annahme eines Einkaufszentrums verlangt werden muss. Diese Verkaufsfläche geht jedoch deutlich über die Fläche von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit städtebaulichen Auswirkungen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO hinaus. Daneben kann aber auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass hier diese Größenordnung der Einzelhandelsflächen nicht in einem großstädtisch geprägten Innenstadtbereich, sondern auf einem außerhalb der Ortslage sich befindenden Gebiet einer kaum mehr als 1.000 Einwohner zählenden Ortsgemeinde realisiert werden soll. Daher ist dem aus mehreren Einzelhandelsbetrieben bestehenden Gebäudekomplex auch bei der hier in Rede stehenden verhältnismäßig geringen Verkaufsflächengröße eine für ein Einkaufszentrum typische „Sog-Wirkung“ zu unterstellen, zumal das „L.-Center“ eine optimale Verkehrsanbindung über die B 260 besitzt.
- 55
Ferner vermag der Senat nicht zu erkennen, warum - wie der Beigeladene zu 1) behauptet - im Hinblick auf das „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ im vorliegenden Fall kein Einkaufszentrum vorliegen können soll. Auch das Vorbringen, dass bei einer Einstufung des „L.-Centers“ als Einkaufszentrum die bundesweit entstandenen Fachmarktzentren als Einkaufszentren angesehen werden müssten, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn zum einen ist die Einstufung als Einkaufszentrum eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und zum anderen sind solche Zentren durchaus zulässig, aber eben nur in den in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Gebieten. Dass an anderen Standorten Einkaufszentren unzulässig sind, ist vom Verordnungsgeber so gewollt. Im Übrigen hat der Beklagte selbst ausgeführt, dass der Verordnungsgeber trotz dieser Problematik (Einstufung von Einzelhandelsbetriebsagglomerationen als Einkaufszentren) bisher kein Handlungsbedarf gesehen hat.
- 56
Ist hier mithin von dem Entstehen eines in einem Gewerbegebiet unzulässigen Einkaufszentrums auszugehen, und sind daher die angegriffenen Baugenehmigungen rechtswidrig, so wird die Klägerin hierdurch auch in eigenen Rechten verletzt.
- 57
Dass sich die Nachbargemeinde gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen kann, und in einem solchen Fall ein qualifizierter Abstimmungsbedarf in Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB anzunehmen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (s. Urteil vom 01. August 2002, a.a.O.). Der Beklagte und der Beigeladene zu 1) sind jedoch der Auffassung, dass ein solcher qualifizierter Abstimmungsbedarf nur dann bestehen kann, wenn die Vorhaben (zwei zusätzliche Märkte) zu einem relevanten Kaufkraftabfluss im Gebiet der Klägerin führe, was aber angesichts des Gutachtens des Planungsbüros F... vom 22. September 2009 verneint werden müsse. Hierauf kommt es jedoch bei Bejahung eines Einkaufszentrums nicht an. Denn der Normgeber der Baunutzungsverordnung geht davon aus, dass bei einem Einkaufszentrum gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO die in Satz 2 dieser Vorschrift bezeichneten Auswirkungen generell nicht auszuschließen sind und es daher nicht eigens der Feststellung bedarf, welche nachteiligen Wirkungen von dem Einkaufszentrum konkret zu erwarten sind (s. BVerwG, Urteil vom 01. August 2002, a.a.O.; OVG NW Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570). Vielmehr folgt aus § 11 Abs. 3 BauNVO, dass für ein Einkaufszentrum ein qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf gemäß § 2 Abs. 2 BauGB und ein Planungsbedürfnis unwiderleglich vermutet wird (s. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 B 25.09 -, ZfBR 2010, 269). Allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen könnte gegebenenfalls etwas anderes gelten. Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da das Vorhaben nahe der Stadtgrenze der Klägerin verwirklicht werden soll und in dem vorstehend genannten Gutachten für einen im Stadtgebiet der Klägerin ansässigen Lebensmittelmarktes sogar ein Kaufkraftabfluss von 10,4 % prognostiziert worden ist. Abgesehen davon, dass die Berufungsführer offenbar die Ansicht vertreten, dass Kaufkraftabflüsse dieser Größenordnung hinsichtlich nachteiliger Wirkungen auf die Nachbargemeinde nicht relevant seien, was aber rechtlich fragwürdig ist (s. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009, a.a.O.), zeigt die oben erwähnte gutachterliche Stellungnahme zumindest, dass die Auswirkungen des Einkaufszentrums sich in einem Rahmen bewegen, der nicht von vorneherein als lediglich unerheblich angesehen werden kann. Angesichts dessen ist für die Annahme eines besonders gelagerten Ausnahmefalls kein Raum.
- 58
Schließlich vermag der Beigeladene zu 1) kein anderes Ergebnis aus dem Urteil des EuGH vom 24. März 2001 (Rechtssache C-400/08 - Europäische Kommission gegen Königsreich Spanien) herzuleiten. Darin hat nämlich der EuGH festgestellt, dass Beschränkungen bezüglich großer Einzelhandelseinrichtungen in Bezug auf deren Standort und Größe grundsätzlich geeignete Mittel sind, um die angestrebten Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erreichen. Solche Einschränkungen verstoßen regelmäßig nicht gegen die in Art. 43 EG geregelte Niederlassungsfreiheit. Lediglich wegen der in Rn. 81 des Urteils bezeichneten spezifischen Beschränkungen durch spanische Normen wurde eine Verletzung vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit angenommen. Solche liegen hier jedoch nicht vor und von daher ist die vom EuGH entschiedene Rechtssache mit der Vorliegenden nicht vergleichbar mit der Folge, das EU-Recht die Annahme eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 3 BauNVO und § 2 Abs. 2 BauGB nicht entgegensteht.
- 59
Nach alledem waren die Berufung des Beklagten und die des Beigeladenen zu 1) mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
- 60
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 61
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Insbesondere war nicht - wie von der Berufungsführerseite angeregt - die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die Frage der Voraussetzungen für die Annahme eines Einkaufszentrums höchstrichterlich durch mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und es hier allenfalls um die Subsumtion im Einzelfalle gehen kann.
- 62
Beschluss
- 63
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 abs. 1 GKG).
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 109 Q. der Stadt Q. in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10.7.2014 und vom 8.12.2015 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 109 Q. der Antragsgegnerin in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10.7.2014 und vom 8.12.2015.
3Die Antragstellerin ist eine kreisfreie Stadt im Regierungsbezirk L1. .
4Die Beigeladene betreibt sieben Einrichtungshäuser und mehrere Möbeldiscountmärkte in Süddeutschland.
5Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand der Kernstadt in Sichtbeziehung zur Bundesstraße B 59 (Ortsumgehung Q. ) und wird über die Landesstraße L 183 erschlossen. Im Norden wird das Plangebiet durch die DB-Strecke L. -N. begrenzt. Im Osten grenzen die gewerblich genutzten Flächen einer Spedition an das Plangebiet, im Nordwesten die Gelände des städtischen Bauhofes und der Feuerwehr Q. , die ihrerseits nördlich an die Kreisstraße 9 (K 9) grenzen. Westlich wird das Plangebiet durch die Kreisstraße 6 (K 6) begrenzt. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von 43.000 m² und einem zentrenrelevanten Randsortiment von maximal 2.500 m² fest. Das Sondergebiet ist unterteilt in eine für das Parken (insgesamt 1.800 Stellplätze) und eine für das Möbelhaus vorgesehene Grundstücksfläche. Im südlichen Bereich setzt der Bebauungsplan Nr. 109 Q. 1301 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.2015 jenseits der N1. -Q1. -Straße eine private Grünfläche fest.
6Die Antragsgegnerin verfolgt schon seit längerem das Ziel, ein Möbelhaus in dem streitgegenständlichen Planbereich anzusiedeln. Bereits mit Schreiben vom 10.3.2008 beantragte sie bei der Bezirksregierung L. die Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. . Zur Begründung führte sie aus, planerische Absicht sei es, eine ca. 5 ha große Gewerbegebietsfläche zwischen der Bahnlinie, K 6 und B 59 zu einem Sondergebiet zur Ansiedlung eines Möbelhauses umzuplanen. Am 12.12.2008 beschloss der Regionalrat des Regierungsbezirks L. die 17. Planänderung des Regionalplanes. In der Vorlagebegründung (Drucksache Nr.: ) heißt es unter anderem: „Die mit der Regionalplanänderung verbundene Umwandlung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) (ca. 5 ha) erreicht keine Größenordnung, die aus landesplanerischer Sicht die insgesamt in der Stadt bzw. im S. -F. -Kreis zur Verfügung stehenden industriellen Reserveflächen erheblich verkleinern würden.“ In der Planbegründung wird schließlich ausgeführt, dass Anlass der Regionalplanänderung die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Q. für einen ca. 5 ha großen Bereich am südlichen Ortsrand von Q. seien. Aus der zeichnerischen Darstellung im Maßstab von 1:50.000 ergibt sich, dass ein GIB in einen ASB umgewandelt worden ist. Die 17. Änderung des Regionalplanes wurde am 24.7.2009 bekannt gemacht (GV. NRW., S. 428).
7Der Bebauungsplan Nr. 109 „Q. “, der noch eine Verkaufsfläche von 45.000 m² und ein zentrenrelevantes Randsortiment von maximal 4.500 m² festsetzte, wurde mit rechtskräftigen Senatsurteilen vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE - (BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221) und - 7 D 19/13.NE - (juris) für unwirksam erklärt.
8Die Antragsgegnerin führte daraufhin ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel durch, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für den Bau eines Möbelhauses mit maximal 43.000 m² Verkaufsfläche zu schaffen. Dieses Verfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Der Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 25.2.2014 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 109 Q. . Diese erfolgte - nach entsprechender Bekanntmachung des Termins im Amtsblatt des S. -F. -Kreises vom 26.2.2014 - durch Auslegung des Planentwurfes mit Umweltbericht und Begründung, Artenschutzprüfung, Einzelhandel-Verträglichkeitsanalysen vom 10./11.2.2014, einer Verkehrsuntersuchung sowie einer schalltechnischen Untersuchung in der Zeit vom 6.3.2014 bis einschließlich zum 7.4.2014 im Rathaus der Antragsgegnerin. In der Bekanntmachung werden die verfügbaren umweltbezogenen Informationen im Einzelnen aufgeführt.
10Daraufhin wandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4.4.2014 unter Bezugnahme auf ihre früheren Einwendungen im Wesentlichen ein, der streitgegenständliche Bebauungsplan stehe mit den Zielen der Raumordnung nicht im Einklang. Die Ungültigkeit des § 24 a LEPro führe zur Unwirksamkeit der Änderung des Regionalplans. Unabhängig von der Unwirksamkeit der Regionalplanänderung sei der streitgegenständliche Bebauungsplan auch nicht den Zielen des geänderten Regionalplans angepasst. Der geänderte Regionalplan stelle einen um 5 ha erweiterten ASB dar, für das Sondergebiet werde aber eine Gesamtfläche von ca. 8 ha in Anspruch genommen. Die Verträglichkeitsanalyse von T. vom 10.2.2014 berücksichtige nicht den worst-case. Die Gutachter hätten sich nicht mit der zu erwartenden Flächenproduktivität des konkret geplanten Vorhabens der Beigeladenen auseinandergesetzt. Die Umsatzstärke der Firma der Beigeladenen werde durch das Gutachten gänzlich ausgeblendet. Als wesentlicher Mangel sei auch der Ausschluss möglicher negativer versorgungsstruktureller Auswirkungen im Möbelbereich auf die Versorgungsstrukturen im Einzugsgebiet des Planvorhabens zu bewerten. Damit sei die Untersuchung als Basis einer Abwägung für den Rat der Antragsgegnerin ungeeignet. Das geplante Vorhaben beeinträchtige die städtebauliche Entwicklung in ihrem Zentrum. Es bestehe insbesondere die Besorgnis, dass das Ziel ihrer Bauleitplanung, den bestehenden funktionalen Zusammenhang zwischen dem M. -F1. -Platz und dem Fußgängerbereich zu festigen, infolge des streitgegenständlichen Vorhabens nicht weiterentwickelt werden könne. Nach den Feststellungen des Büros K. und L2. habe sie mit Kaufkraftabflüssen von teilweise mehr als 20 % zu rechnen. Ein Umschlagen in negative städtebauliche Auswirkungen sei somit nicht auszuschließen. Neben dem Möbelhaus T. seien auch andere Anbieter im Zentrum betroffen. Im Bereich GPK/Haushaltswaren, Heimtextilien, Teppiche und Leuchten betrügen die Kaufkraftabflüsse teilweise zwischen 20 % und 30 %.
11Die Antragsgegnerin holte in Vorbereitung der Beschlussfassung weitere gutachterliche Stellungnahmen der T. vom 30.4.2014 ein.
12Der Rat beschloss am 13.5.2014 den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 109 Q. mit Begründung als Satzung. Am 10.7.2014 unterzeichnete der Bürgermeister den Text der Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes im Amtsblatt des S. -F. -Kreises erfolgte am 14.7.2014.
13Am 28.7.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.
14Sie trägt im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bebauungsplan sei unwirksam. Der Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt. Die städtebauliche Wirkungsanalyse von K. und L2. aus 2012 komme zu dem Ergebnis, dass der zu erwartende Umsatzentzug für ihre Bestandsstandorte bei einer worst-case-Betrachtung bei 22 % liege. Diese Einschätzung habe auch nach der gutachterlichen Stellungnahme von K. und L2. aus Mai 2014 weiterhin Bestand. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 109 verstoße gegen die Ziele der Raumordnung. Er stehe mit dem Regionalplan der Bezirksregierung L. nicht im Einklang. Die 17. Änderung des Regionalplans sei unwirksam. Deshalb lebe die ursprüngliche GIB-Ausweisung wieder auf. Spätestens seit der Feststellung der mangelnden Zielqualität des § 24 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 LEPro sei dem planerischen Wirkungsverbund ein tragendes Element verloren gegangen. Bei entsprechender Anwendung der Grundsätze von Teil- und Gesamtnichtigkeit führe dies zur Unwirksamkeit der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. . Selbst wenn die 17. Änderung des Regionalplans wirksam wäre, wäre der für die großflächigen Einzelhandelsbetriebe vorbehaltene räumliche Siedlungsbereich ASB im vorliegenden Fall großflächig überschritten. Aus der zeichnerischen Darstellung der Siedlungsbereiche in der dem Regionalplan beigefügten Karte lasse sich in etwa ermitteln, dass das im Regionalplan ausgewiesene Gebiet eine Fläche von 5 ha bis max. 6 ha aufweise. Sowohl die sich aus der Begründung des 17. Änderung des Regionalplans ergebende Gesamtfläche des neuen ASB, als auch die sich aus der zeichnerischen Darstellung ergebende Fläche werde deutlich überschritten. Letztlich liege auch ein Abwägungsfehler vor. Die gutachterlichen Stellungnahmen von T. genügten nicht den Anforderungen an die sachverständige Ermittlung der Umsatzleistung eines Planvorhabens. Die in der Ratssitzung vom 16.12.2014 beschlossene „vereinfachte Änderung 1301 des Bebauungsplans Nr. 109 Q. “ werde zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens gemacht und in dieses einbezogen.
15Die Antragstellerin beantragt,
16festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 109 Q. der Stadt Q. in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10.7.2014 und vom 8.12.2015 unwirksam ist.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
19Zur Begründung führt sie unter Vorlage einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme von T. vom 23.8.2016 im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass sie in ihren Rechten verletzt werde. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei wirksam. Die Belange der Antragstellerin seien eingehend abgewogen worden. Die Antragstellerin habe keine eigenen schützenswerten Belange dargelegt, die durch die erteilte Baugenehmigung tatsächlich verletzt sein könnten. Dies gelte sowohl für die zentralörtliche Versorgung der Antragstellerin als auch für die Auswirkungen auf den Möbelsektor. Aufgrund der Entfernung zum streitgegenständlichen Vorhaben seien die Auswirkungen auf den zentralörtlichen Versorgungsbereich der Antragstellerin so gering, dass sie unterhalb der allgemeinen Toleranzschwelle liege. Eine Schließung von Geschäften, etwa im zentralörtlichen Bereich von M1. , aus Gründen des Markteintritts der Beigeladenen sei ausgeschlossen. Auch die Einflussnahme auf den Möbeleinzelhandel in M1. könne vernachlässigt werden. Dies gelte insbesondere für Möbel T. (P. ) und den Möbeldiscounter T1. . Die Antragstellerin habe keinerlei konkrete Beeinträchtigungen geltend gemacht.
20Die Beigeladene beantragt,
21den Antrag abzulehnen.
22Sie trägt unter anderem vor, es bestünden durchgreifende Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Die von der Antragstellerin behaupteten Auswirkungen seien rein wirtschaftlicher bzw. wettbewerbsrechtlicher Natur unterhalb der Schwelle der städtebaulichen Relevanz. Sie mache keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art durch den vorliegend streitgegenständlichen Bebauungsplan geltend. Die Einzelhandelsstruktur in M1. werde sich durch ihr Vorhaben nicht signifikant und städtebaulich relevant verändern. Es sei zwar zutreffend, dass K. und L2. auf Seite 47 ihrer Stellungnahme von Oktober 2012 einen Umsatzentzug von 22 % im worst-case ansprächen, dies betreffe jedoch nur das Kernsortiment Möbel. Zu dem durch das Kernsortiment Möbel betroffenen Möbelhaus T. (jetzt P. ) führten K. und L2. auf Seite 48 ihrer Stellungnahme jedoch aus, dass dieses Möbelhaus eine hohe Konkurrenzfähigkeit aufweise und insoweit mit einer Existenzgefährdung nicht zu rechnen sei. Die gleiche Sichtweise scheine auch der Möbelanbieter P. selbst zu haben, der das Möbelhaus trotz der streitgegenständlichen Planungen übernommen und modernisiert habe. Zudem sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Insoweit werde auf die Stellungnahmen in dem Parallelverfahren 7 D 96/14.NE verwiesen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und dem Verfahren 7 D 96/14.NE, der Gerichtsakten in den Verfahren 7 D 18/13.NE, 7 D 19/13.NE und 7 B 323/13.NE, der in diesen Verfahren beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, der Planurkunden des jeweiligen Bebauungsplanes, der Planurkunde des Flächennutzungsplans Nr. 17.3 und der Verwaltungsvorgänge zur 17. Änderung des Regionalplanes Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der schon unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit zulässigerweise auf den Bebauungsplan Nr. 109 Q. in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10.7.2014 und vom 8.12.2015 erstreckte Normenkontrollantrag hat Erfolg.
26Der Antrag ist zulässig.
27Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
28Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
29Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 ‑ 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = BauR 2011, 1641, m. w. N.
30Ausgehend davon kann die Antragstellerin als Nachbargemeinde der Antragsgegnerin und juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwGO ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der als gesetzliche Ausformung des verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechts und als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots zu verstehen ist, sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Die Bestimmung verlangt einen Interessenausgleich zwischen der planenden Gemeinde und der von dieser Planung möglicherweise betroffenen Nachbargemeinde und fordert eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die planende Gemeinde unterliegt einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Verpflichtung zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung. Daraus folgt, dass sich eine Gemeinde gegen unmittelbare Auswirkungen hinreichend gewichtiger Art durch Bauleitpläne auf dem benachbarten Gemeindegebiet prozessual zur Wehr setzen kann. Maßgebend dafür sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde.
31Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = BauR 2003, 55; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
32Hiervon ausgehend genügt es für die Annahme der Antragsbefugnis unter dem Blickwinkel des § 2 Abs. 2 BauGB, dass unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde nach dem Antragsvorbringen in Betracht kommen.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.1995 - 4 NB 42.94 -, BRS 57 Nr. 5 = BauR 1995, 354, sowie BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 ‑ 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = BauR 2011, 1641.
34Derartige Auswirkungen erscheinen hier hinsichtlich der Antragstellerin nach ihrem Vortrag zumindest als möglich. Dies gilt - ungeachtet weiterer versorgungsstruktureller Auswirkungen - schon im Hinblick auf negative städtebauliche Auswirkungen in dem zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin, auf die sich die Antragstellerin nach § 2 Abs. Satz 2 BauGB berufen kann.
35Im Bereich der Antragstellerin ist hinsichtlich der Sortimentsgruppe Leuchten nach dem von ihr vorgelegten Gutachten von K. und L2. von Oktober 2012 ein Umsatzrückgang von 20-27 % zu erwarten (Seite 45 des Gutachtens). Dieser würde den im zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin ansässigen Anbieter „M. “ in relevanter Weise treffen, auch wenn es sich dabei nicht um einen „Magnetbetrieb“ handeln mag. Dass die im Gutachten von K. und L2. aus Oktober 2012 angestellten Überlegungen den alten, vom Senat in 2013 für unwirksam erklärten Bebauungsplan, betreffen, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung. Sie sind auf den hier zu prüfenden Bebauungsplan jedenfalls bezogen auf die Sortimentsgruppe Leuchten übertragbar, weil auch der neue Bebauungsplan unverändert für Leuchten eine Verkaufsfläche von 1.500 m² vorsieht.
36Der Hinweis der Beigeladenen auf das Urteil des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2015 - 10 D 92/13.NE - (juris) führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Die dortigen Ausführungen betreffen die Begründetheit des Normenkontrollantrages und stellen den dort maßgeblichen Prüfungsmaßstab dar.
37Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2006 ( BGBl. I S. 3316) ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegungen des jeweiligen Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit Schreiben vom 4.4.2014 und vom 19.11.2014, Einwendungen - u. a. wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB und einer zu gering veranschlagten Flächenproduktivität - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat die Antragstellerin ebenfalls einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB und die zu gering angesetzte Umsatzerwartung und damit zusammenhängende Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung gerügt.
38§ 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren zudem auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
40Es fehlt der Antragstellerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung tatsächlich vollständig realisiert oder eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Antragstellerin aus anderen Gründen nutzlos wäre.
41Vgl OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
42Mit der Bauausführung wurde zwar begonnen und noch dieses Jahr soll ein Möbelmarkt mit einer Verkaufsfläche von unter 30.000 m² eröffnet werden. Damit ist aber weder die streitgegenständliche Planung ausgeschöpft, noch ist die zugrundeliegende Baugenehmigung bestandskräftig.
43Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam.
44Der Bebauungsplan verstößt im Hinblick auf den einschlägigen Regionalplan gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB.
45Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Raumordnungspläne i. S. d. § 1 Abs. 1 ROG sind gemäß § 2 Abs. 1 LPlG u.a. die Regionalpläne.
46Der Regionalplan für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , bestimmt in Ziffer B. 2.1 als Ziel 1, dass in der Bauleitplanung Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden dürfen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es sich dabei nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Sache nach um ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB handelt. Mit diesem Ziel steht die in dem Bebauungsplan vorgenommene Sondergebietsfestsetzung nicht in Einklang.
47Der hier einschlägige Regionalplan für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , in der Fassung der 17. Änderung - Umwandlung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich in Allgenmeinen Siedlungsbereich - (GV. NRW., Seite 428), deren Wirksamkeit der Senat zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterstellt, sieht zwar ausweislich der zeichnerischen Darstellung im Bereich des Bebauungsplans einen ASB vor. Jedoch überschreitet das festgesetzte Sondergebiet, das einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO in Form eines Möbelhauses mit 43.000 m² Verkaufsfläche an diesem Standort ermöglichen soll, die Grenze des als ASB ausgewiesenen Bereichs in erheblicher Weise und liegt mit mindestens ca. 2 ha in einem GIB, der schon nach dem Regionalplan - wie ausgeführt - für eine derartige Festsetzung nicht zur Verfügung steht.
48Entgegen der Begründung des Bebauungsplans, das geplante Sondergebiet stehe deshalb nicht im Widerspruch zum Regionalplan, weil dieser nicht parzellenscharf und die außerhalb des ASB liegende Fläche von weniger als 10 ha nicht darstellungsrelevant sei, enthält die Darstellung in der 17. Änderung des Regionalplans im fraglichen Bereich eine hinreichend genaue Festlegung der Grenzen des ASB. Der Planzeichnung der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , ist in Verbindung mit seiner Begründung und den Aufstellungsvorgängen die Grenze des dort festgesetzten ASB hinreichend deutlich zu entnehmen.
49Nach Ziffer A.2 (2) Satz 1 der textlichen Darstellung des Regionalplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , sind die Bereichsabgrenzungen in der zeichnerischen Darstellung gebietsscharf aber nicht parzellenscharf; d.h. sie sind ohne Ansehen der Grundstücksgrenzen so generalisiert, dass die Zuordnung einzelner Grundstücke in den Randbereichen in der Regel noch interpretierbar bleibt. Nach Satz 2 der Ziffer A.2 (2) Satz 1 der textlichen Darstellung beginnt die regionalplanerische Darstellungsfähigkeit - von Ausnahmen abgesehen - bei einer Größenordnung von 10 ha.
50Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Ein "Interpretationsspielraum" kommt jedenfalls dort nicht in Betracht, wo sich jenseits einer maßstabsbedingten Unschärfe der zeichnerischen Darstellung aus anderen Umständen der Grenzverlauf genauer ergibt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Gebietsgrenze sich erkennbar an natürlichen Gegebenheiten wie einem Flusslauf, an bereits vorhandener Infrastruktur oder an einer geographischen Grenze orientiert. Entsprechende Hinweise können sich nicht nur aus der zeichnerischen Darstellung, sondern auch aus den Planerläuterungen oder Aufstellungsunterlagen ergeben.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.9.2014 - 8 A 460/13 -, BRS 82 Nr. 111.
52Hier wird der festgesetzte ASB in drei Himmelsrichtungen durch entsprechende Infrastruktureinrichtungen, nämlich durch die Eisenbahnstrecke L. -N. im Nordosten, die K6 im Westen und die K9 im Nordwesten begrenzt. Seine Ausdehnung nach Süden lässt sich auch unter Zugrundelegung eines Maßstabes von 1: 50.000 mit Blick auf die farbige Kennzeichnung durch Abgreifen auf der Karte jedenfalls in der Weise bestimmen, dass sich eine Gesamtflächengröße von ca. 5 ha ergibt. Entsprechendes ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen und der Planbegründung. Bereits im Antrag der Antragsgegnerin vom 10.3.2008 wird ausgeführt, dass es planerische Absicht sei, im Flächennutzungsplan eine ca. 5 ha große Gewerbegebietsfläche zu einem Sondergebiet umzuplanen. Der Regionalrat werde gebeten, eine Beschlussvorlage zu unterbreiten, der zufolge der Regionalrat der Bezirksplanungsbehörde den Auftrag erteile, den für den Ansiedlungsstandort ausgewiesenen GIB im regionalplanerisch erforderlichen Umfang in einen ASB umzuwandeln. In der Vorlagebegründung zum Beschluss des Regionalrates vom 12.12.2008 wird dann unter der Überschrift „Regionalplanerische Bewertung“ ausdrücklich ausgeführt, dass mit der Regionalplanänderung die Umwandlung von GIB in ASB mit einer Größenordnung von ca. 5 ha beabsichtigt ist. In der Planbegründung wird schließlich ausgeführt, dass Anlass der Regionalplanänderung die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Q. für einen ca. 5 ha großen Bereich am südlichen Ortsrand von Q. seien. Im Hinblick auf diese Feststellungen erscheint es dem Senat ausgeschlossen, die „10 ha-Regel“ oder aus anderen Gründen einen Interpretationsspielraum zugrunde zu legen, der das mindestens 7 ha große Sondergebiet in dem streitigen Bebauungsplan ausreichend rechtfertigen könnte.
53Soweit die Beigeladene dem entgegen hält, maßgeblich müsse der Vergleich zwischen dem für Q. insgesamt ausgewiesenen mehrere 100 ha erfassenden ASB und der festgestellten Bereichsüberschreitung sein, vermag der Senat dem mit Blick auf die vorstehend aufgeführten Besonderheiten nicht zu folgen. Ebenso ist es aus Sicht des Senats nicht von durchgreifender Bedeutung, ob die Beigeladene auf der Fläche des mit der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , festgesetzten ASB ein Möbelhaus mit der streitgegenständlichen Verkaufsfläche - z. B. durch Schaffung einer Tiefgarage - verwirklichen könnte. Der Einwand der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, das Plangebiet liege nur mit einem „untergeordneten“ Teil des Gebäudes und der Park- und Grünfläche außerhalb des ASB, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ziel 1 des Regionalplans stellt klar, dass das hier zu beurteilende Sondergebiet nur in einem ASB festgesetzt werden darf.
54Zudem leidet der Bebauungsplan an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel.
55Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
56Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
57Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
59Den aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung nicht.
60Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliegt. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Umgekehrt lässt sich § 2 Abs. 2 BauGB aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund zugleich gegen das Abwägungsgebot verstieße, wenn sie nicht in Koordination mit der benachbarten Gemeinde erfolgt. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend bleibt die Reichweite der Auswirkungen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839, und Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10.; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
62Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium „Kaufkraftabfluss“ zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
64Ein bestimmter „Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen „logischen“ Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
66Im Hinblick auf die Größe des vorliegend geplanten Einzelhandelsbetriebes einerseits und die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin andererseits bestand hier in besonderem Maße Anlass, sachgerecht zu ermitteln, ob die geplante Ansiedlung des Möbelhauses der Beigeladenen für die Nachbargemeinden mit relevanten Kaufkraftabflüssen und infolgedessen mit unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen verbunden ist. Dieser Anforderung hat die Antragsgegnerin erneut nicht genügt. Die von T. erstellten Verträglichkeitsanalysen und Stellungnahmen vom 10.2.2014, 11.2.2014 und 30.4.2014, auf die sich die Antragsgegnerin bei ihrem Satzungsbeschluss gestützt hat und die deshalb für die rechtliche Bewertung allein maßgeblich sind,
67vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Senatsurteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221,
68genügen nicht den rechtlichen Anforderungen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von T. vom 23.8.2016.
69In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Marktgutachten grundsätzlich eine taugliche Methode sind, um den durch das Vorhaben bedingten voraussichtlichen Kaufkraftabfluss anhand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2011 - 4 BN 15.11 -, BRS 78 Nr. 49.
71Im Rahmen solcher Untersuchungen lassen sich die Auswirkungen allerdings naturgemäß nicht exakt vorherbestimmen und qualifizieren. Derartige Gutachten stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.
72Vgl. BVerwG, Urteil v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 -, DVBl. 1998, 1188; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
73Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllen die vorbezeichneten Gutachten von T. nicht. Es fehlt an einer hinreichend sachgerechten Ermittlung der voraussichtlichen Flächenproduktivität des Vorhabens, die Grundlage für die Prognose der Kaufkraftabflüsse ist.
74Vorliegend handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der auf die Verwirklichung eines konkreten Vorhabens ‑ hier eines Möbelhauses der Beigeladenen mit den in den Planbegründungen genannten Eckdaten - ausgerichtet ist. Zwar konnte der Plangeber davon absehen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. S. d. § 12 BauGB zu erlassen,
75vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Vorgehensweise: OVG NRW, Urteile vom 13.9.2012 - 2 D 38/11.NE, juris, und vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221,
76jedoch war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen gerade eines solchen Vorhabens hinreichend in Rechnung zu stellen, wie es von der Beigeladenen für das Plangebiet konkret vorgesehen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der infolge dieses Vorhabens zu erwartenden Kaufkraftverluste im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist eine - realitätsnahe - Betrachtung des worst-case, also des aus Sicht der Nachbargemeinden unter realistischen Annahmen ungünstigsten Falles.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
78Dies ist auf Grundlage der Gutachten von T. nicht ausreichend geschehen, die im Rahmen eines worst-case-Szenarios lediglich von einer Flächenproduktivität des geplanten Möbelmarktes von 2.700 Euro pro qm Verkaufsfläche und damit von einem Wert ausgehen, der nach dem Inhalt der Akten weit hinter dem Durchschnitt der entsprechenden Werte der übrigen „großen“ Möbelmärkte der Beigeladenen zurückbleibt. Diese Differenz wird in den Gutachten von T. nicht hinreichend erklärt, wobei der Senat berücksichtigt, dass einer der bestehenden „großen“ Märkte, nämlich jener in W. , eine noch größere Verkaufsfläche aufweist als der geplante Markt, wie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat. Die gutachterlichen Stellungnahmen von T. stellen zur Begründung ihrer Annahme, der geplante weitere „große“ Markt werde ein weitaus geringeres Betriebsergebnis erzielen, im Wesentlichen auf das an dem neuen Standort bestehende Wettbewerbsumfeld ab. Das genügt nicht den Anforderungen an ein Marktgutachten.
79Der Senat hat schon in den Urteilen vom 2.10.2013 ausgeführt, dass bei einer realitätsnahen worst-case Betrachtung zu berücksichtigen ist, dass die für die Beurteilung von Kaufkraftverlusten relevanten Wettbewerbsumfelder nicht statisch sind, sondern Veränderungen unterliegen, und in Rechnung zu stellen ist, dass die Ansiedlung eines neuen großen Einzelhandelsbetriebes zu einer nicht unwesentlichen Lichtung der Wettbewerbsdichte führen kann.
80Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, und - 7 D 19/13.NE -, juris.
81Dies ist gerade dann zu beachten, wenn die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes geplant wird, der bekanntermaßen im Verhältnis zur großen Mehrzahl seiner Konkurrenten eine überlegene Leistungsfähigkeit aufweist, wie das hier nach den vorliegenden Unterlagen für das Möbelhaus T2. anzunehmen ist. Eine entsprechende Beurteilung ist in den Gutachten von T. vom 10./11.2.2014 und 30.4.2014 nicht erfolgt. Im Gegenteil haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 23.8.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht branchenüblich sei, solche möglichen Veränderungen von Wettbewerbsumfeldern zu berücksichtigen. Das Szenario sei „als hypothetisches Modell für die gutachterliche Arbeit als grundsätzliche Arbeitsgrundlage bürointern geprüft und als für eine Prognose nicht hinreichend realitätsnah verworfen“ worden. Solch ein Szenario werde in der Regel nur dann verwendet, wenn perspektivische Betriebsaufgaben zum Prognosezeitpunkt konkret bekannt seien. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Gutachter in Widerspruch zu den in den Senatsentscheidungen aus 2013 formulierten Anforderungen, von denen auch die vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung des 10. Senats des erkennenden Gerichts,
82vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 10 D 92/13.NE -, juris,
83nicht abweicht. Soweit dem Standpunkt von T. die Erwägung zugrunde liegt, das Ausscheiden oder Hinzutreten von Wettbewerbern sei - über bereits angekündigte Betriebsschließungen oder Neueröffnungen hinaus - schwer vorherzusagen, ist dem entgegenzuhalten, dass Prognoseschwierigkeiten regelmäßig und auch in diesem Zusammenhang mit der Zugrundelegung einer Bandbreite von Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen ist, die die gegebene Ungewissheit im Sinn einer realitätsnahen worst-case-Betrachtung abdeckt. Derartige Prognoseschwierigkeiten rechtfertigen es nicht, der Prognose hinsichtlich des Wettbewerbsumfeldes im Wesentlichen den Status quo zugrunde zu legen. Der Senat hat auch nicht nachvollziehen können, dass das Ausscheiden einzelner Mitbewerber regelmäßig nicht zu unter dem Blickwinkel des § 2 Abs. 2 BauGB relevanten städtebaulichen Auswirkungen führt, wie es sinngemäß auf Seite 32 ff. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von T. vom 23.8.2016 und auch vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist. Schon das Ausscheiden eines einzelnen Mitbewerbers kann gegebenenfalls in einer Nachbargemeinde die wohnortnahe Versorgung mit Möbeln gefährden und ist jedenfalls dann versorgungsstrukturell relevant.
84Vgl. zur Relevanz versorgungsstruktureller Auswirkungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2011 - 2 B 1037/11 -, BRS 78 Nr. 51.
85Ungeachtet dessen vermag es der Senat nach dem Maßstab einer realitätsnahen worst-case Betrachtung nicht als hinreichend gerechtfertigt anzusehen, - wie in der Modellrechnung von T. a.a.O., Seite 34, geschehen - davon auszugehen, dass sich die mit einem Marktaustritt frei werdende Nachfrage in absolut gleichen Beträgen (jeweils + 10) auf unterschiedlich umsatzstarke Konkurrenten im näheren Umfeld verteilt. Bei einer realitätsnahen worst-case Betrachtung wird nicht nur eine - gemessen an den gegebenen Umsatzstärken - proportionale Verteilung der frei werdenden Nachfrage zu prüfen sein, sondern auch eine disproportionale Entwicklung zu Gunsten eines besonders leistungsfähigen Markteilnehmers, um den es sich bei der Beigeladenen wie bereits ausgeführt handelt. Eine derartige „Umsatzverschiebung“ dürfte dann auch nicht mehr die Annahme ausschließen, dass sich möglicherweise auch mehr als ein Mitbewerber in dem betroffenen Bereich zurückzieht.
86Der mithin gegebene Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt daraus, dass er sich aus den Planungsunterlagen ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass die Planung ohne den Mangel, also bei Berücksichtigung einer wesentlich höheren Flächenproduktivität, anders ausgefallen wäre.
87Der Mangel ist gemessen an § 215 BauGB auch nicht wegen Fristablaufs unbeachtlich geworden und führt ersichtlich zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
88Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen war der Senat nicht gehalten, den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Antragsgegnerin nachzugehen. Der Beweisantrag zu 1. ist auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet; zudem ist das Beweismittel „Ortsbesichtigung“ untauglich zur Feststellung der Lage und Ausdehnung des ASB. Der Beweisantrag zu 2. war ebenfalls abzulehnen. Soweit er die Anforderungen an ein Marktgutachten thematisiert, betrifft er ebenfalls eine Rechtsfrage. Ob es sich bei den von T. zugrunde gelegten Marktabschöpfungsquoten um „gesetzte Werte“ handelt, ist nach obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Ebenso ist es nicht entscheidungsrelevant, ob das Vorhaben der Beigeladenen dem in der Werbung der Beigeladenen geprägten Begriff des „Giganten“ unterfällt. Ob in den Gutachten von T. mögliche Veränderungen des Wettbewerbsumfeldes behandelt werden, bedarf keines Sachverständigenbeweises, sondern kann vom Senat selbst beurteilt werden. Schließlich bedarf es auch nicht der Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu der Behauptung, dass die Ansiedlung nicht zu einer erheblichen Lichtung der Wettbewerbsdichte am Standort Q. führt. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 2.10.2013 dazu ausgeführt, dass, um den Anforderungen aus dem Abwägungsgebot zu genügen, dem Satzungsgeber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Fällen der vorliegenden Art gutachterliche Feststellungen vorliegen müssen, die die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet haben und die Prognoseergebnisse einleuchtend begründen. Diesen Anforderungen genügen die gutachterlichen Äußerungen von T. auch dann nicht, wenn sich die unter Beweis gestellte Annahme im Ergebnis als zutreffend erweist.
89Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beigeladene an den Kosten zu beteiligen, da ihr Antrag keinen Erfolg hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
90Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 109 Q. der Stadt Q. in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10.7.2014 und vom 8.12.2015 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 109 Q. der Antragsgegnerin in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10.7.2014 und vom 8.12.2015.
3Die Antragstellerin ist eine kreisfreie Stadt im Regierungsbezirk L1. .
4Die Beigeladene betreibt sieben Einrichtungshäuser und mehrere Möbeldiscountmärkte in Süddeutschland.
5Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand der Kernstadt in Sichtbeziehung zur Bundesstraße B 59 (Ortsumgehung Q. ) und wird über die Landesstraße L 183 erschlossen. Im Norden wird das Plangebiet durch die DB-Strecke L. -N. begrenzt. Im Osten grenzen die gewerblich genutzten Flächen einer Spedition an das Plangebiet, im Nordwesten die Gelände des städtischen Bauhofes und der Feuerwehr Q. , die ihrerseits nördlich an die Kreisstraße 9 (K 9) grenzen. Westlich wird das Plangebiet durch die Kreisstraße 6 (K 6) begrenzt. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von 43.000 m² und einem zentrenrelevanten Randsortiment von maximal 2.500 m² fest. Das Sondergebiet ist unterteilt in eine für das Parken (insgesamt 1.800 Stellplätze) und eine für das Möbelhaus vorgesehene Grundstücksfläche. Im südlichen Bereich setzt der Bebauungsplan Nr. 109 Q. 1301 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.2015 jenseits der N1. -Q1. -Straße eine private Grünfläche fest.
6Die Antragsgegnerin verfolgt schon seit längerem das Ziel, ein Möbelhaus in dem streitgegenständlichen Planbereich anzusiedeln. Bereits mit Schreiben vom 10.3.2008 beantragte sie bei der Bezirksregierung L. die Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. . Zur Begründung führte sie aus, planerische Absicht sei es, eine ca. 5 ha große Gewerbegebietsfläche zwischen der Bahnlinie, K 6 und B 59 zu einem Sondergebiet zur Ansiedlung eines Möbelhauses umzuplanen. Am 12.12.2008 beschloss der Regionalrat des Regierungsbezirks L. die 17. Planänderung des Regionalplanes. In der Vorlagebegründung (Drucksache Nr.: ) heißt es unter anderem: „Die mit der Regionalplanänderung verbundene Umwandlung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) (ca. 5 ha) erreicht keine Größenordnung, die aus landesplanerischer Sicht die insgesamt in der Stadt bzw. im S. -F. -Kreis zur Verfügung stehenden industriellen Reserveflächen erheblich verkleinern würden.“ In der Planbegründung wird schließlich ausgeführt, dass Anlass der Regionalplanänderung die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Q. für einen ca. 5 ha großen Bereich am südlichen Ortsrand von Q. seien. Aus der zeichnerischen Darstellung im Maßstab von 1:50.000 ergibt sich, dass ein GIB in einen ASB umgewandelt worden ist. Die 17. Änderung des Regionalplanes wurde am 24.7.2009 bekannt gemacht (GV. NRW., S. 428).
7Der Bebauungsplan Nr. 109 „Q. “, der noch eine Verkaufsfläche von 45.000 m² und ein zentrenrelevantes Randsortiment von maximal 4.500 m² festsetzte, wurde mit rechtskräftigen Senatsurteilen vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE - (BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221) und - 7 D 19/13.NE - (juris) für unwirksam erklärt.
8Die Antragsgegnerin führte daraufhin ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel durch, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für den Bau eines Möbelhauses mit maximal 43.000 m² Verkaufsfläche zu schaffen. Dieses Verfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Der Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 25.2.2014 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 109 Q. . Diese erfolgte - nach entsprechender Bekanntmachung des Termins im Amtsblatt des S. -F. -Kreises vom 26.2.2014 - durch Auslegung des Planentwurfes mit Umweltbericht und Begründung, Artenschutzprüfung, Einzelhandel-Verträglichkeitsanalysen vom 10./11.2.2014, einer Verkehrsuntersuchung sowie einer schalltechnischen Untersuchung in der Zeit vom 6.3.2014 bis einschließlich zum 7.4.2014 im Rathaus der Antragsgegnerin. In der Bekanntmachung werden die verfügbaren umweltbezogenen Informationen im Einzelnen aufgeführt.
10Daraufhin wandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4.4.2014 unter Bezugnahme auf ihre früheren Einwendungen im Wesentlichen ein, der streitgegenständliche Bebauungsplan stehe mit den Zielen der Raumordnung nicht im Einklang. Die Ungültigkeit des § 24 a LEPro führe zur Unwirksamkeit der Änderung des Regionalplans. Unabhängig von der Unwirksamkeit der Regionalplanänderung sei der streitgegenständliche Bebauungsplan auch nicht den Zielen des geänderten Regionalplans angepasst. Der geänderte Regionalplan stelle einen um 5 ha erweiterten ASB dar, für das Sondergebiet werde aber eine Gesamtfläche von ca. 8 ha in Anspruch genommen. Die Verträglichkeitsanalyse von T. vom 10.2.2014 berücksichtige nicht den worst-case. Die Gutachter hätten sich nicht mit der zu erwartenden Flächenproduktivität des konkret geplanten Vorhabens der Beigeladenen auseinandergesetzt. Die Umsatzstärke der Firma der Beigeladenen werde durch das Gutachten gänzlich ausgeblendet. Als wesentlicher Mangel sei auch der Ausschluss möglicher negativer versorgungsstruktureller Auswirkungen im Möbelbereich auf die Versorgungsstrukturen im Einzugsgebiet des Planvorhabens zu bewerten. Damit sei die Untersuchung als Basis einer Abwägung für den Rat der Antragsgegnerin ungeeignet. Das geplante Vorhaben beeinträchtige die städtebauliche Entwicklung in ihrem Zentrum. Es bestehe insbesondere die Besorgnis, dass das Ziel ihrer Bauleitplanung, den bestehenden funktionalen Zusammenhang zwischen dem M. -F1. -Platz und dem Fußgängerbereich zu festigen, infolge des streitgegenständlichen Vorhabens nicht weiterentwickelt werden könne. Nach den Feststellungen des Büros K. und L2. habe sie mit Kaufkraftabflüssen von teilweise mehr als 20 % zu rechnen. Ein Umschlagen in negative städtebauliche Auswirkungen sei somit nicht auszuschließen. Neben dem Möbelhaus T. seien auch andere Anbieter im Zentrum betroffen. Im Bereich GPK/Haushaltswaren, Heimtextilien, Teppiche und Leuchten betrügen die Kaufkraftabflüsse teilweise zwischen 20 % und 30 %.
11Die Antragsgegnerin holte in Vorbereitung der Beschlussfassung weitere gutachterliche Stellungnahmen der T. vom 30.4.2014 ein.
12Der Rat beschloss am 13.5.2014 den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 109 Q. mit Begründung als Satzung. Am 10.7.2014 unterzeichnete der Bürgermeister den Text der Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes im Amtsblatt des S. -F. -Kreises erfolgte am 14.7.2014.
13Am 28.7.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.
14Sie trägt im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bebauungsplan sei unwirksam. Der Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt. Die städtebauliche Wirkungsanalyse von K. und L2. aus 2012 komme zu dem Ergebnis, dass der zu erwartende Umsatzentzug für ihre Bestandsstandorte bei einer worst-case-Betrachtung bei 22 % liege. Diese Einschätzung habe auch nach der gutachterlichen Stellungnahme von K. und L2. aus Mai 2014 weiterhin Bestand. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 109 verstoße gegen die Ziele der Raumordnung. Er stehe mit dem Regionalplan der Bezirksregierung L. nicht im Einklang. Die 17. Änderung des Regionalplans sei unwirksam. Deshalb lebe die ursprüngliche GIB-Ausweisung wieder auf. Spätestens seit der Feststellung der mangelnden Zielqualität des § 24 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 LEPro sei dem planerischen Wirkungsverbund ein tragendes Element verloren gegangen. Bei entsprechender Anwendung der Grundsätze von Teil- und Gesamtnichtigkeit führe dies zur Unwirksamkeit der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. . Selbst wenn die 17. Änderung des Regionalplans wirksam wäre, wäre der für die großflächigen Einzelhandelsbetriebe vorbehaltene räumliche Siedlungsbereich ASB im vorliegenden Fall großflächig überschritten. Aus der zeichnerischen Darstellung der Siedlungsbereiche in der dem Regionalplan beigefügten Karte lasse sich in etwa ermitteln, dass das im Regionalplan ausgewiesene Gebiet eine Fläche von 5 ha bis max. 6 ha aufweise. Sowohl die sich aus der Begründung des 17. Änderung des Regionalplans ergebende Gesamtfläche des neuen ASB, als auch die sich aus der zeichnerischen Darstellung ergebende Fläche werde deutlich überschritten. Letztlich liege auch ein Abwägungsfehler vor. Die gutachterlichen Stellungnahmen von T. genügten nicht den Anforderungen an die sachverständige Ermittlung der Umsatzleistung eines Planvorhabens. Die in der Ratssitzung vom 16.12.2014 beschlossene „vereinfachte Änderung 1301 des Bebauungsplans Nr. 109 Q. “ werde zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens gemacht und in dieses einbezogen.
15Die Antragstellerin beantragt,
16festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 109 Q. der Stadt Q. in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10.7.2014 und vom 8.12.2015 unwirksam ist.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
19Zur Begründung führt sie unter Vorlage einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme von T. vom 23.8.2016 im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass sie in ihren Rechten verletzt werde. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei wirksam. Die Belange der Antragstellerin seien eingehend abgewogen worden. Die Antragstellerin habe keine eigenen schützenswerten Belange dargelegt, die durch die erteilte Baugenehmigung tatsächlich verletzt sein könnten. Dies gelte sowohl für die zentralörtliche Versorgung der Antragstellerin als auch für die Auswirkungen auf den Möbelsektor. Aufgrund der Entfernung zum streitgegenständlichen Vorhaben seien die Auswirkungen auf den zentralörtlichen Versorgungsbereich der Antragstellerin so gering, dass sie unterhalb der allgemeinen Toleranzschwelle liege. Eine Schließung von Geschäften, etwa im zentralörtlichen Bereich von M1. , aus Gründen des Markteintritts der Beigeladenen sei ausgeschlossen. Auch die Einflussnahme auf den Möbeleinzelhandel in M1. könne vernachlässigt werden. Dies gelte insbesondere für Möbel T. (P. ) und den Möbeldiscounter T1. . Die Antragstellerin habe keinerlei konkrete Beeinträchtigungen geltend gemacht.
20Die Beigeladene beantragt,
21den Antrag abzulehnen.
22Sie trägt unter anderem vor, es bestünden durchgreifende Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Die von der Antragstellerin behaupteten Auswirkungen seien rein wirtschaftlicher bzw. wettbewerbsrechtlicher Natur unterhalb der Schwelle der städtebaulichen Relevanz. Sie mache keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art durch den vorliegend streitgegenständlichen Bebauungsplan geltend. Die Einzelhandelsstruktur in M1. werde sich durch ihr Vorhaben nicht signifikant und städtebaulich relevant verändern. Es sei zwar zutreffend, dass K. und L2. auf Seite 47 ihrer Stellungnahme von Oktober 2012 einen Umsatzentzug von 22 % im worst-case ansprächen, dies betreffe jedoch nur das Kernsortiment Möbel. Zu dem durch das Kernsortiment Möbel betroffenen Möbelhaus T. (jetzt P. ) führten K. und L2. auf Seite 48 ihrer Stellungnahme jedoch aus, dass dieses Möbelhaus eine hohe Konkurrenzfähigkeit aufweise und insoweit mit einer Existenzgefährdung nicht zu rechnen sei. Die gleiche Sichtweise scheine auch der Möbelanbieter P. selbst zu haben, der das Möbelhaus trotz der streitgegenständlichen Planungen übernommen und modernisiert habe. Zudem sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Insoweit werde auf die Stellungnahmen in dem Parallelverfahren 7 D 96/14.NE verwiesen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und dem Verfahren 7 D 96/14.NE, der Gerichtsakten in den Verfahren 7 D 18/13.NE, 7 D 19/13.NE und 7 B 323/13.NE, der in diesen Verfahren beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, der Planurkunden des jeweiligen Bebauungsplanes, der Planurkunde des Flächennutzungsplans Nr. 17.3 und der Verwaltungsvorgänge zur 17. Änderung des Regionalplanes Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der schon unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit zulässigerweise auf den Bebauungsplan Nr. 109 Q. in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 10.7.2014 und vom 8.12.2015 erstreckte Normenkontrollantrag hat Erfolg.
26Der Antrag ist zulässig.
27Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
28Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
29Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 ‑ 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = BauR 2011, 1641, m. w. N.
30Ausgehend davon kann die Antragstellerin als Nachbargemeinde der Antragsgegnerin und juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwGO ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der als gesetzliche Ausformung des verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechts und als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots zu verstehen ist, sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Die Bestimmung verlangt einen Interessenausgleich zwischen der planenden Gemeinde und der von dieser Planung möglicherweise betroffenen Nachbargemeinde und fordert eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die planende Gemeinde unterliegt einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Verpflichtung zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung. Daraus folgt, dass sich eine Gemeinde gegen unmittelbare Auswirkungen hinreichend gewichtiger Art durch Bauleitpläne auf dem benachbarten Gemeindegebiet prozessual zur Wehr setzen kann. Maßgebend dafür sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde.
31Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = BauR 2003, 55; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
32Hiervon ausgehend genügt es für die Annahme der Antragsbefugnis unter dem Blickwinkel des § 2 Abs. 2 BauGB, dass unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde nach dem Antragsvorbringen in Betracht kommen.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.1995 - 4 NB 42.94 -, BRS 57 Nr. 5 = BauR 1995, 354, sowie BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 ‑ 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = BauR 2011, 1641.
34Derartige Auswirkungen erscheinen hier hinsichtlich der Antragstellerin nach ihrem Vortrag zumindest als möglich. Dies gilt - ungeachtet weiterer versorgungsstruktureller Auswirkungen - schon im Hinblick auf negative städtebauliche Auswirkungen in dem zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin, auf die sich die Antragstellerin nach § 2 Abs. Satz 2 BauGB berufen kann.
35Im Bereich der Antragstellerin ist hinsichtlich der Sortimentsgruppe Leuchten nach dem von ihr vorgelegten Gutachten von K. und L2. von Oktober 2012 ein Umsatzrückgang von 20-27 % zu erwarten (Seite 45 des Gutachtens). Dieser würde den im zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin ansässigen Anbieter „M. “ in relevanter Weise treffen, auch wenn es sich dabei nicht um einen „Magnetbetrieb“ handeln mag. Dass die im Gutachten von K. und L2. aus Oktober 2012 angestellten Überlegungen den alten, vom Senat in 2013 für unwirksam erklärten Bebauungsplan, betreffen, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung. Sie sind auf den hier zu prüfenden Bebauungsplan jedenfalls bezogen auf die Sortimentsgruppe Leuchten übertragbar, weil auch der neue Bebauungsplan unverändert für Leuchten eine Verkaufsfläche von 1.500 m² vorsieht.
36Der Hinweis der Beigeladenen auf das Urteil des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2015 - 10 D 92/13.NE - (juris) führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Die dortigen Ausführungen betreffen die Begründetheit des Normenkontrollantrages und stellen den dort maßgeblichen Prüfungsmaßstab dar.
37Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2006 ( BGBl. I S. 3316) ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegungen des jeweiligen Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit Schreiben vom 4.4.2014 und vom 19.11.2014, Einwendungen - u. a. wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB und einer zu gering veranschlagten Flächenproduktivität - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat die Antragstellerin ebenfalls einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB und die zu gering angesetzte Umsatzerwartung und damit zusammenhängende Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung gerügt.
38§ 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren zudem auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
40Es fehlt der Antragstellerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung tatsächlich vollständig realisiert oder eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Antragstellerin aus anderen Gründen nutzlos wäre.
41Vgl OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
42Mit der Bauausführung wurde zwar begonnen und noch dieses Jahr soll ein Möbelmarkt mit einer Verkaufsfläche von unter 30.000 m² eröffnet werden. Damit ist aber weder die streitgegenständliche Planung ausgeschöpft, noch ist die zugrundeliegende Baugenehmigung bestandskräftig.
43Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam.
44Der Bebauungsplan verstößt im Hinblick auf den einschlägigen Regionalplan gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB.
45Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Raumordnungspläne i. S. d. § 1 Abs. 1 ROG sind gemäß § 2 Abs. 1 LPlG u.a. die Regionalpläne.
46Der Regionalplan für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , bestimmt in Ziffer B. 2.1 als Ziel 1, dass in der Bauleitplanung Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden dürfen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es sich dabei nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Sache nach um ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB handelt. Mit diesem Ziel steht die in dem Bebauungsplan vorgenommene Sondergebietsfestsetzung nicht in Einklang.
47Der hier einschlägige Regionalplan für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , in der Fassung der 17. Änderung - Umwandlung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich in Allgenmeinen Siedlungsbereich - (GV. NRW., Seite 428), deren Wirksamkeit der Senat zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterstellt, sieht zwar ausweislich der zeichnerischen Darstellung im Bereich des Bebauungsplans einen ASB vor. Jedoch überschreitet das festgesetzte Sondergebiet, das einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO in Form eines Möbelhauses mit 43.000 m² Verkaufsfläche an diesem Standort ermöglichen soll, die Grenze des als ASB ausgewiesenen Bereichs in erheblicher Weise und liegt mit mindestens ca. 2 ha in einem GIB, der schon nach dem Regionalplan - wie ausgeführt - für eine derartige Festsetzung nicht zur Verfügung steht.
48Entgegen der Begründung des Bebauungsplans, das geplante Sondergebiet stehe deshalb nicht im Widerspruch zum Regionalplan, weil dieser nicht parzellenscharf und die außerhalb des ASB liegende Fläche von weniger als 10 ha nicht darstellungsrelevant sei, enthält die Darstellung in der 17. Änderung des Regionalplans im fraglichen Bereich eine hinreichend genaue Festlegung der Grenzen des ASB. Der Planzeichnung der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , ist in Verbindung mit seiner Begründung und den Aufstellungsvorgängen die Grenze des dort festgesetzten ASB hinreichend deutlich zu entnehmen.
49Nach Ziffer A.2 (2) Satz 1 der textlichen Darstellung des Regionalplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , sind die Bereichsabgrenzungen in der zeichnerischen Darstellung gebietsscharf aber nicht parzellenscharf; d.h. sie sind ohne Ansehen der Grundstücksgrenzen so generalisiert, dass die Zuordnung einzelner Grundstücke in den Randbereichen in der Regel noch interpretierbar bleibt. Nach Satz 2 der Ziffer A.2 (2) Satz 1 der textlichen Darstellung beginnt die regionalplanerische Darstellungsfähigkeit - von Ausnahmen abgesehen - bei einer Größenordnung von 10 ha.
50Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Ein "Interpretationsspielraum" kommt jedenfalls dort nicht in Betracht, wo sich jenseits einer maßstabsbedingten Unschärfe der zeichnerischen Darstellung aus anderen Umständen der Grenzverlauf genauer ergibt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Gebietsgrenze sich erkennbar an natürlichen Gegebenheiten wie einem Flusslauf, an bereits vorhandener Infrastruktur oder an einer geographischen Grenze orientiert. Entsprechende Hinweise können sich nicht nur aus der zeichnerischen Darstellung, sondern auch aus den Planerläuterungen oder Aufstellungsunterlagen ergeben.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.9.2014 - 8 A 460/13 -, BRS 82 Nr. 111.
52Hier wird der festgesetzte ASB in drei Himmelsrichtungen durch entsprechende Infrastruktureinrichtungen, nämlich durch die Eisenbahnstrecke L. -N. im Nordosten, die K6 im Westen und die K9 im Nordwesten begrenzt. Seine Ausdehnung nach Süden lässt sich auch unter Zugrundelegung eines Maßstabes von 1: 50.000 mit Blick auf die farbige Kennzeichnung durch Abgreifen auf der Karte jedenfalls in der Weise bestimmen, dass sich eine Gesamtflächengröße von ca. 5 ha ergibt. Entsprechendes ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen und der Planbegründung. Bereits im Antrag der Antragsgegnerin vom 10.3.2008 wird ausgeführt, dass es planerische Absicht sei, im Flächennutzungsplan eine ca. 5 ha große Gewerbegebietsfläche zu einem Sondergebiet umzuplanen. Der Regionalrat werde gebeten, eine Beschlussvorlage zu unterbreiten, der zufolge der Regionalrat der Bezirksplanungsbehörde den Auftrag erteile, den für den Ansiedlungsstandort ausgewiesenen GIB im regionalplanerisch erforderlichen Umfang in einen ASB umzuwandeln. In der Vorlagebegründung zum Beschluss des Regionalrates vom 12.12.2008 wird dann unter der Überschrift „Regionalplanerische Bewertung“ ausdrücklich ausgeführt, dass mit der Regionalplanänderung die Umwandlung von GIB in ASB mit einer Größenordnung von ca. 5 ha beabsichtigt ist. In der Planbegründung wird schließlich ausgeführt, dass Anlass der Regionalplanänderung die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Q. für einen ca. 5 ha großen Bereich am südlichen Ortsrand von Q. seien. Im Hinblick auf diese Feststellungen erscheint es dem Senat ausgeschlossen, die „10 ha-Regel“ oder aus anderen Gründen einen Interpretationsspielraum zugrunde zu legen, der das mindestens 7 ha große Sondergebiet in dem streitigen Bebauungsplan ausreichend rechtfertigen könnte.
53Soweit die Beigeladene dem entgegen hält, maßgeblich müsse der Vergleich zwischen dem für Q. insgesamt ausgewiesenen mehrere 100 ha erfassenden ASB und der festgestellten Bereichsüberschreitung sein, vermag der Senat dem mit Blick auf die vorstehend aufgeführten Besonderheiten nicht zu folgen. Ebenso ist es aus Sicht des Senats nicht von durchgreifender Bedeutung, ob die Beigeladene auf der Fläche des mit der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , festgesetzten ASB ein Möbelhaus mit der streitgegenständlichen Verkaufsfläche - z. B. durch Schaffung einer Tiefgarage - verwirklichen könnte. Der Einwand der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, das Plangebiet liege nur mit einem „untergeordneten“ Teil des Gebäudes und der Park- und Grünfläche außerhalb des ASB, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ziel 1 des Regionalplans stellt klar, dass das hier zu beurteilende Sondergebiet nur in einem ASB festgesetzt werden darf.
54Zudem leidet der Bebauungsplan an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel.
55Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
56Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
57Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
59Den aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung nicht.
60Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliegt. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Umgekehrt lässt sich § 2 Abs. 2 BauGB aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund zugleich gegen das Abwägungsgebot verstieße, wenn sie nicht in Koordination mit der benachbarten Gemeinde erfolgt. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend bleibt die Reichweite der Auswirkungen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839, und Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10.; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
62Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium „Kaufkraftabfluss“ zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
64Ein bestimmter „Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen „logischen“ Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
66Im Hinblick auf die Größe des vorliegend geplanten Einzelhandelsbetriebes einerseits und die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin andererseits bestand hier in besonderem Maße Anlass, sachgerecht zu ermitteln, ob die geplante Ansiedlung des Möbelhauses der Beigeladenen für die Nachbargemeinden mit relevanten Kaufkraftabflüssen und infolgedessen mit unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen verbunden ist. Dieser Anforderung hat die Antragsgegnerin erneut nicht genügt. Die von T. erstellten Verträglichkeitsanalysen und Stellungnahmen vom 10.2.2014, 11.2.2014 und 30.4.2014, auf die sich die Antragsgegnerin bei ihrem Satzungsbeschluss gestützt hat und die deshalb für die rechtliche Bewertung allein maßgeblich sind,
67vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Senatsurteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221,
68genügen nicht den rechtlichen Anforderungen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von T. vom 23.8.2016.
69In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Marktgutachten grundsätzlich eine taugliche Methode sind, um den durch das Vorhaben bedingten voraussichtlichen Kaufkraftabfluss anhand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2011 - 4 BN 15.11 -, BRS 78 Nr. 49.
71Im Rahmen solcher Untersuchungen lassen sich die Auswirkungen allerdings naturgemäß nicht exakt vorherbestimmen und qualifizieren. Derartige Gutachten stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.
72Vgl. BVerwG, Urteil v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 -, DVBl. 1998, 1188; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
73Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllen die vorbezeichneten Gutachten von T. nicht. Es fehlt an einer hinreichend sachgerechten Ermittlung der voraussichtlichen Flächenproduktivität des Vorhabens, die Grundlage für die Prognose der Kaufkraftabflüsse ist.
74Vorliegend handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der auf die Verwirklichung eines konkreten Vorhabens ‑ hier eines Möbelhauses der Beigeladenen mit den in den Planbegründungen genannten Eckdaten - ausgerichtet ist. Zwar konnte der Plangeber davon absehen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. S. d. § 12 BauGB zu erlassen,
75vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Vorgehensweise: OVG NRW, Urteile vom 13.9.2012 - 2 D 38/11.NE, juris, und vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221,
76jedoch war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen gerade eines solchen Vorhabens hinreichend in Rechnung zu stellen, wie es von der Beigeladenen für das Plangebiet konkret vorgesehen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der infolge dieses Vorhabens zu erwartenden Kaufkraftverluste im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist eine - realitätsnahe - Betrachtung des worst-case, also des aus Sicht der Nachbargemeinden unter realistischen Annahmen ungünstigsten Falles.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
78Dies ist auf Grundlage der Gutachten von T. nicht ausreichend geschehen, die im Rahmen eines worst-case-Szenarios lediglich von einer Flächenproduktivität des geplanten Möbelmarktes von 2.700 Euro pro qm Verkaufsfläche und damit von einem Wert ausgehen, der nach dem Inhalt der Akten weit hinter dem Durchschnitt der entsprechenden Werte der übrigen „großen“ Möbelmärkte der Beigeladenen zurückbleibt. Diese Differenz wird in den Gutachten von T. nicht hinreichend erklärt, wobei der Senat berücksichtigt, dass einer der bestehenden „großen“ Märkte, nämlich jener in W. , eine noch größere Verkaufsfläche aufweist als der geplante Markt, wie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat. Die gutachterlichen Stellungnahmen von T. stellen zur Begründung ihrer Annahme, der geplante weitere „große“ Markt werde ein weitaus geringeres Betriebsergebnis erzielen, im Wesentlichen auf das an dem neuen Standort bestehende Wettbewerbsumfeld ab. Das genügt nicht den Anforderungen an ein Marktgutachten.
79Der Senat hat schon in den Urteilen vom 2.10.2013 ausgeführt, dass bei einer realitätsnahen worst-case Betrachtung zu berücksichtigen ist, dass die für die Beurteilung von Kaufkraftverlusten relevanten Wettbewerbsumfelder nicht statisch sind, sondern Veränderungen unterliegen, und in Rechnung zu stellen ist, dass die Ansiedlung eines neuen großen Einzelhandelsbetriebes zu einer nicht unwesentlichen Lichtung der Wettbewerbsdichte führen kann.
80Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, und - 7 D 19/13.NE -, juris.
81Dies ist gerade dann zu beachten, wenn die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes geplant wird, der bekanntermaßen im Verhältnis zur großen Mehrzahl seiner Konkurrenten eine überlegene Leistungsfähigkeit aufweist, wie das hier nach den vorliegenden Unterlagen für das Möbelhaus T2. anzunehmen ist. Eine entsprechende Beurteilung ist in den Gutachten von T. vom 10./11.2.2014 und 30.4.2014 nicht erfolgt. Im Gegenteil haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 23.8.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht branchenüblich sei, solche möglichen Veränderungen von Wettbewerbsumfeldern zu berücksichtigen. Das Szenario sei „als hypothetisches Modell für die gutachterliche Arbeit als grundsätzliche Arbeitsgrundlage bürointern geprüft und als für eine Prognose nicht hinreichend realitätsnah verworfen“ worden. Solch ein Szenario werde in der Regel nur dann verwendet, wenn perspektivische Betriebsaufgaben zum Prognosezeitpunkt konkret bekannt seien. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Gutachter in Widerspruch zu den in den Senatsentscheidungen aus 2013 formulierten Anforderungen, von denen auch die vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung des 10. Senats des erkennenden Gerichts,
82vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 10 D 92/13.NE -, juris,
83nicht abweicht. Soweit dem Standpunkt von T. die Erwägung zugrunde liegt, das Ausscheiden oder Hinzutreten von Wettbewerbern sei - über bereits angekündigte Betriebsschließungen oder Neueröffnungen hinaus - schwer vorherzusagen, ist dem entgegenzuhalten, dass Prognoseschwierigkeiten regelmäßig und auch in diesem Zusammenhang mit der Zugrundelegung einer Bandbreite von Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen ist, die die gegebene Ungewissheit im Sinn einer realitätsnahen worst-case-Betrachtung abdeckt. Derartige Prognoseschwierigkeiten rechtfertigen es nicht, der Prognose hinsichtlich des Wettbewerbsumfeldes im Wesentlichen den Status quo zugrunde zu legen. Der Senat hat auch nicht nachvollziehen können, dass das Ausscheiden einzelner Mitbewerber regelmäßig nicht zu unter dem Blickwinkel des § 2 Abs. 2 BauGB relevanten städtebaulichen Auswirkungen führt, wie es sinngemäß auf Seite 32 ff. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von T. vom 23.8.2016 und auch vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist. Schon das Ausscheiden eines einzelnen Mitbewerbers kann gegebenenfalls in einer Nachbargemeinde die wohnortnahe Versorgung mit Möbeln gefährden und ist jedenfalls dann versorgungsstrukturell relevant.
84Vgl. zur Relevanz versorgungsstruktureller Auswirkungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2011 - 2 B 1037/11 -, BRS 78 Nr. 51.
85Ungeachtet dessen vermag es der Senat nach dem Maßstab einer realitätsnahen worst-case Betrachtung nicht als hinreichend gerechtfertigt anzusehen, - wie in der Modellrechnung von T. a.a.O., Seite 34, geschehen - davon auszugehen, dass sich die mit einem Marktaustritt frei werdende Nachfrage in absolut gleichen Beträgen (jeweils + 10) auf unterschiedlich umsatzstarke Konkurrenten im näheren Umfeld verteilt. Bei einer realitätsnahen worst-case Betrachtung wird nicht nur eine - gemessen an den gegebenen Umsatzstärken - proportionale Verteilung der frei werdenden Nachfrage zu prüfen sein, sondern auch eine disproportionale Entwicklung zu Gunsten eines besonders leistungsfähigen Markteilnehmers, um den es sich bei der Beigeladenen wie bereits ausgeführt handelt. Eine derartige „Umsatzverschiebung“ dürfte dann auch nicht mehr die Annahme ausschließen, dass sich möglicherweise auch mehr als ein Mitbewerber in dem betroffenen Bereich zurückzieht.
86Der mithin gegebene Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt daraus, dass er sich aus den Planungsunterlagen ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass die Planung ohne den Mangel, also bei Berücksichtigung einer wesentlich höheren Flächenproduktivität, anders ausgefallen wäre.
87Der Mangel ist gemessen an § 215 BauGB auch nicht wegen Fristablaufs unbeachtlich geworden und führt ersichtlich zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
88Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen war der Senat nicht gehalten, den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Antragsgegnerin nachzugehen. Der Beweisantrag zu 1. ist auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet; zudem ist das Beweismittel „Ortsbesichtigung“ untauglich zur Feststellung der Lage und Ausdehnung des ASB. Der Beweisantrag zu 2. war ebenfalls abzulehnen. Soweit er die Anforderungen an ein Marktgutachten thematisiert, betrifft er ebenfalls eine Rechtsfrage. Ob es sich bei den von T. zugrunde gelegten Marktabschöpfungsquoten um „gesetzte Werte“ handelt, ist nach obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Ebenso ist es nicht entscheidungsrelevant, ob das Vorhaben der Beigeladenen dem in der Werbung der Beigeladenen geprägten Begriff des „Giganten“ unterfällt. Ob in den Gutachten von T. mögliche Veränderungen des Wettbewerbsumfeldes behandelt werden, bedarf keines Sachverständigenbeweises, sondern kann vom Senat selbst beurteilt werden. Schließlich bedarf es auch nicht der Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu der Behauptung, dass die Ansiedlung nicht zu einer erheblichen Lichtung der Wettbewerbsdichte am Standort Q. führt. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 2.10.2013 dazu ausgeführt, dass, um den Anforderungen aus dem Abwägungsgebot zu genügen, dem Satzungsgeber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Fällen der vorliegenden Art gutachterliche Feststellungen vorliegen müssen, die die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet haben und die Prognoseergebnisse einleuchtend begründen. Diesen Anforderungen genügen die gutachterlichen Äußerungen von T. auch dann nicht, wenn sich die unter Beweis gestellte Annahme im Ergebnis als zutreffend erweist.
89Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beigeladene an den Kosten zu beteiligen, da ihr Antrag keinen Erfolg hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
90Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.