Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 16. Juni 2016 - 17 L 2405/15
Tenor
1. |
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. |
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.915,80 Euro festgesetzt. |
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Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 17 K 4607/15 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015 anzuordnen,
4ist unbegründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist ‑ wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
6Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des geforderten Betrages für die Antragstellerin eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
7Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag bestehen ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) allenfalls dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler auf. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.
8In Anwendung dieses Maßstabs sind die Erfolgsaussichten der Klage bestenfalls als offen anzusehen. Das führt zur Ablehnung des Antrags.
9Dem Grunde nach unterliegt der angegriffene Beitragsbescheid bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.
10Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage J.. X. im Abschnitt von I.---------straße bis C.-----weg sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ‑ Erschließungsbeitragssatzung ‑ vom 29. Juni 2001 (EBS 2001).
11Für das vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die streitige Heranziehung zu Recht auf die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts (und nicht des Straßenbaubeitragsrechts) gestützt hat, weil es sich bei dem genannten Abschnitt der Straße J.. X. nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handeln dürfte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei der Beurteilung der Einstufung einer Straße als vorhandene Erschließungsanlage um eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Frage handelt, deren abschließende Beantwortung den Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig überschreiten würde und die demzufolge im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bleibt es grundsätzlich bei der Einschätzung der Gemeinde.
12Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2012 ‑ 15 B 466/12 ‑, vom 21. Juni 2002 ‑ 3 B 1343/01 ‑ und vom 10. Mai 1999 ‑ 3 B 2598/96 ‑.
13Etwas anderes gilt allenfalls, wenn sich aufdrängt, dass die Einstufung der Gemeinde fehlerhaft ist, wenn sich also der Charakter der abzurechnenden Anlage als „vorhandene Erschließungsanlage“ auf den ersten Blick ergeben würde. Dafür fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte. Nach Aktenlage spricht im Gegenteil sehr Vieles dafür, dass es sich bei der Straße J.. X. im hier interessierenden Teil nicht um eine erschließungsbeitragsfreie Anlage handelt. Aus den Abrechnungsvorgängen der Antragsgegnerin geht hervor, dass diese die Straße noch gegen Ende der 1950er Jahre / Anfang der 1960er Jahre ‑ also kurz vor dem Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des früheren Bundesbaugesetzes ‑ als unfertig, also nicht programmgemäß hergestellt ansah, weil (unter anderem) Fahrbahn und Gehwege noch nicht bzw. nicht in der vorgesehenen Breite ausgebaut waren (vgl. etwa Blatt 4 und 7 der Beiakte 1 zum Klageverfahren der Klägerin sowie die zahlreichen Ablichtungen von Vermerken und (sog. Straßenbaukosten‑ bzw. Anbau‑) Verträgen aus der genannten Zeitspanne in der Beiakte 2 zum Parallelverfahren 17 K 4664/15).
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 ‑ 3 A 2169/03 ‑, juris, Rdnr. 54, zur Indizwirkung solcher Verträge für die Einschätzung, das Bauprogramm für eine Straße sei noch nicht vollständig verwirklicht worden.
15Das Bauprogramm der Antragsgegnerin für die Straße J.. X. sah ersichtlich ‑ unter anderem aufgrund der festgesetzten Fluchtlinien, wonach die Straße eine Ausbaubreite von 18,00 m haben soll ‑ die vollständige Anlegung (unter anderem) dieser Teileinrichtungen seit langem vor. Diese Ausbaubreite ist (erst) im Zuge des streitgegenständlichen Ausbaus realisiert worden, nachdem (weitgehend) der Grunderwerb der Straßenparzellen abgeschlossen sowie ‑ in den 1970er Jahren ‑ Aufbauten, die auf der festgesetzten Straßenfläche standen bzw. in sie hineinragten, niedergelegt worden waren.
16Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2006 ‑ 3 A 2169/03 ‑, juris, Rdnr. 55 f., und vom 12. Juli 1988 ‑ 3 A 867/85 ‑, S. 13 f. des amtlichen Umdrucks, zur Indizwirkung von förmlich festgestellten Fluchtlinien für die nach dem Bauprogramm vorgesehene Ausbaubreite.
17Damit wird bei summarischer Prüfung hinreichend belegt, dass die Straße J.. X. bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht endgültig hergestellt war, weil es am programmgemäßen Ausbau verschiedener Teileinrichtungen noch fehlte. Ergänzend wird zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 12. Oktober 2015 (dort Punkt 1.) Bezug genommen.
18War die Straße J.. X. sonach bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht vollständig entsprechend dem gemeindlichen Bauprogramm hergestellt, so können für alle (Teile von) Teileinrichtungen der Straße, also auch für solche, die (möglicherweise) bereits in der Vergangenheit fertiggestellt worden waren, Erschließungsbeiträge auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts gefordert werden. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn ‑ was hier aber nicht der Fall ist ‑ für einzelne Teileinrichtungen wirksam eine Kostenspaltung angeordnet wurde und dadurch selbständige Teilbeitragspflichten entstanden.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1968 ‑ IV C 30.67 ‑, juris, Rdnr. 9 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rdnr. 32.
20Bei dem abgerechneten Teilstück der Straße J.. X. handelt es sich um eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße und damit um eine Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauGB bzw. um einen Abschnitt (vgl. § 130 Abs. 2 BauGB) einer solchen.
21Der insoweit erforderliche Abschnittsbildungsbeschluss ist jedenfalls in der Abrechnung des hier im Streit stehenden Straßenstücks zu sehen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. September 2000 ‑ 3 A 1629/87 ‑, S. 11.
22Die Antragsgegnerin hat das zur Abrechnung gestellte Teilstück sachgerecht abgegrenzt, indem sie einerseits auf die Kreuzung mit der I.---------straße als westlichem Ende der Abrechnungsstrecke abgestellt hat und andererseits davon ausgegangen ist, dass das östliche Ende der Anlage auf Höhe der Ostgrenze des Hausgrundstücks J.. X. 000 liegt, wo die Straße J.. X1. in den C.-----weg übergeht, da die Straße anschließend deutlich schmaler und nur einseitig anbaubar ist.
23Vgl. zu den insoweit maßgeblichen Kriterien Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rdnr. 34 und § 14 Rdnr. 21, jeweils m.w.N.
24Das greift die Antragstellerin im Übrigen auch nicht an, so dass es im Rahmen des Eilverfahrens keiner weiteren Vertiefung bedarf.
25Die sachlichen Beitragspflichten für das Grundstück der Antragstellerin dürften ungeachtet dessen, dass der technische Ausbau der Erschließungsanlage J.. X. bereits im Jahr 1998 abgeschlossen wurde, erst am 27. Januar 2011 entstanden sein, so dass Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2015 eintreten konnte. Der Beitragsanspruch der Antragsgegnerin war deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin wohl nicht vor der streitigen Heranziehung durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO erloschen. Festsetzungsverjährung tritt hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück nach § 133 Abs. 2 BauGB entstandenen Voll- oder Teilbeitragsforderung nach den genannten Vorschriften erst nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Nach § 133 Abs. 2 BauGB entstehen die sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich „mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen“. Dabei war und ist das Entstehen sachlicher Beitragspflichten unter anderem davon abhängig, dass die Erschließungsanlage bauprogrammgemäß und entsprechend den in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Herstellungsmerkmalen sowie nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt worden ist; ferner muss die Anlage als öffentliche Straße gewidmet sein.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1991 ‑ 8 C 14.89 ‑, juris, Rdnr. 11, vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris, Rdnr. 19, und Beschluss vom 29. Oktober 1997 ‑ 8 B 194.97 ‑, juris, Rdnr. 3; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 ‑ 15 A 318/13 ‑, juris, Rdnr. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 7 Rdnr. 41‑49, § 19 Rdnr. 2 f., 16; jeweils m.w.N.
27Daran gemessen ist hier bei vorläufiger Bewertung im Einzelnen von Folgendem auszugehen:
28Die Erschließungsanlage J.. X. dürfte erst seit dem Jahr 1998 mit dem seinerzeit erreichten Ausbauzustand in technischer Hinsicht als öffentliche Straße vollständig dem für sie aufgestellten (Aus-)Bauprogramm entsprechen. Hat ein Ortsgesetzgeber ‑ wie hier die Antragsgegnerin in § 9 Abs. 1 EBS 2001 ‑ darauf verzichtet, die flächenmäßigen Bestandteile einer Anbaustraße in das satzungsmäßige Teileinrichtungsprogramm aufzunehmen, tritt an die Stelle einer Satzungsregelung das auf eine konkrete Anbaustraße beschränkte Bauprogramm, das bestimmt, welche flächenmäßigen Teilanlagen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. Ein solches Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden; es kann sich sogar (mittelbar) aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe ergeben. Das Bauprogramm kann ‑ insoweit vergleichbar dem auf den technischen Ausbau der Straße und ihrer Teilanlagen ausgerichteten Ausbauprogramm ‑ solange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert werden, wie die Straße insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entspricht, d.h. noch nicht endgültig im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt worden ist; an die Änderung des Bauprogramms sind keine anderen formellen Anforderungen zu stellen als an seine Aufstellung.
29Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris, Rdnr. 19, und vom 18. Januar 1991 ‑ 8 C 14.89 ‑, juris, Rdnr. 26.
30In einem solchen Fall ist die betreffende Anlage erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese Teileinrichtungen dem jeweils für sie aufgestellten Ausbauprogramm entsprechen.
31BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris, Rdnr. 19; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rdnr. 3 m.w.N.
32Das war erst im Jahr 1998 mit der Fertigstellung der Gehwege der Fall, die zweifelsohne schon ursprünglich vom Bauprogramm umfasst waren. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht ‑ wie die Antragstellerin meint ‑ darauf an, ob die Fahrbahn der Straße J.. X. oder andere Teileinrichtungen im Jahr 1975 bereits (teilweise) hergestellt waren und danach lange Jahre keine weiteren Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden. Der damals erreichte Ausbauzustand alleine erfüllte noch nicht die Anforderungen an eine endgültige Herstellung der gesamten Anlage oder von Teilen derselben. Das (Aus-)Bauprogramm konnte daher nach den dargelegten Grundsätzen mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert, d. h. hier ggfs. um ursprünglich möglicherweise noch nicht vorgesehene Parkflächen und Radwege erweitert werden, weil die Straße insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entsprach. Mitte der 1970er Jahre bzw. im Jahr 1998 waren überdies ‑ wie sogleich noch näher darzulegen sein wird ‑ weder die in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Herstellungsmerkmale noch die Anforderungen des § 125 Abs. 1 oder 2 BauGB erfüllt. Eine Abrechnung kam daher seinerzeit keinesfalls in Betracht, weil ‑ wie gesagt ‑ allein die technische Herstellung einer Anlage für sich genommen nicht die Erhebung von Erschließungsbeiträgen rechtfertigt.
33Die Straße J.. X. ist erst seit dem 20. Juli 2006 entsprechend der Merkmalsregelung des § 9 Abs. 1 Buchst. a) EBS 2001 endgültig hergestellt. Vor diesem Zeitpunkt war das nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin noch nicht vollständig Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlage war, was nach der maßgeblichen Merkmalsregelung in § 9 Abs. 1 Buchst. a) EBS 2001 (sowie den Merkmalsregelungen in früheren Erschließungsbeitragssatzungen) gefordert ist. Hat eine Gemeinde den Erwerb des Eigentums am Straßenland in der Satzung zum Merkmal der endgültigen Herstellung einer Anbaustraße im Sinne des § 132 Nr. 4 BauGB bestimmt, dann können die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) für eine beitragsfähige Erschließungsanlage ungeachtet des Zeitpunkts, in dem der technische Ausbau den insoweit maßgeblichen Bestimmungen der Merkmalsregelung entsprechend beendet worden ist, nicht vor dem vollständigen Erwerb dieser Flächen bzw. vor Inkrafttreten einer die Anforderungen vermindernden Änderungssatzung (Abweichungssatzung) entstehen.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2001 ‑ 9 B 54.01 ‑, juris, Rdnr. 17, und OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2001 ‑ 3 A 1570/97 ‑, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks (insoweit nicht veröffentlicht); Driehaus, wie vor, § 11 Rdnr. 51.
35Bagatellflächen sind nicht von dem Merkmal „Grunderwerb“ ausgenommen; es gibt insoweit etwa keine Bagatellgrenze von 1 %.
36BVerwG, Urteil vom 19. November 1982 ‑ 8 C 39‑41.81 ‑, juris, Rdnr. 17, und Beschluss vom 20. November 2001 ‑ 9 B 54.01 ‑, juris, Rdnr. 17; OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 ‑ 15 A 528/08 ‑, juris, Rdnr. 9 f., 14 ff.; Driehaus, a.a.O., § 11 Rdnr. 53.
37Das kann dazu führen, dass nach abgeschlossener technischer Herstellung bis zum Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten eine Reihe von Jahren vergeht. Eine derartige Verzögerung wirft nicht die Frage auf, ob es schuldhaft versäumt wurde, den Grunderwerb zügig zu betreiben, um, falls dies zu bejahen sein sollte, die Beitragspflichtigen so zu stellen, als sei der Grunderwerb bereits in angemessener Zeit nach der technischen Herstellung abgeschlossen worden und habe dementsprechend schon seinerzeit die Frist für die Festsetzungsverjährung zu laufen begonnen. Abgesehen davon, dass sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme herleiten lassen, ist sie auch unter dem Blickwinkel der Interessen der Beitragspflichtigen nicht geboten. Denn jede Verzögerung des Zeitpunkts des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten hat zur Folge, dass die Beitragspflichtigen erst später zur Zahlung des Beitrags in Anspruch genommen werden.
38BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 ‑ 8 C 76.88 ‑, juris, Rdnr. 13 m.w.N.
39Eine Abweichungssatzung hat der Rat der Antragsgegnerin (erst) am 4. Juli 2006 beschlossen; sie wurde am 19. Juli 2006 bekanntgemacht und trat am 20. Juli 2006 in Kraft.
40Die übrigen, für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten notwendigen Voraussetzungen waren im Juli 2006 jedoch noch nicht vollständig gegeben: Zwar dürfte die Straße J.. X. als öffentliche Straße vor dem Jahr 1962 gewidmet worden sein; die Verbreiterung der Straße im Zuge des in Rede stehenden Ausbaus kann wohl gemäß § 6 Abs. 8 StrWG NRW als gewidmet gelten. Allerdings war die Straße im Jahr 2006 noch nicht planungsrechtlich rechtmäßig hergestellt. Da nur ein Teil der Erschließungsanlage von Festsetzungen eines ‑ insoweit als planerische Grundlage für die rechtmäßige Herstellung einer Anlage i.S.v. § 125 Abs. 1 BauGB ausreichenden ‑ Fluchtlinienplanes bzw. eines Bebauungsplanes erfasst wird, bedurfte es im Übrigen einer planerischen Absicherung der Herstellung der Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB. In rechtmäßiger Weise ist eine solche Abwägungsentscheidung erst unter dem 27. Januar 2011 getroffen worden (vgl. Beiakte 3 zum Parallelverfahren 17 K 4265/15, Blatt 206 f.).
41Darüber hinaus ist der Beitragsbescheid bei summarischer Prüfung der Höhe nach nicht zu beanstanden.
42Die von der Antragstellerin gegen die Aufwandsermittlung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Feststellung, zu welchen Zeitpunkten die (Teile der) Teileinrichtungen in der Erschließungsanlage hergestellt worden sind, aufgrund des langen Zeitraums, über den sich der Ausbau erstreckt hat, gewisse Schwierigkeiten verursacht (hat). Dem Abrechnungsvorgang der Antragsgegnerin ist jedoch zu entnehmen, dass diese jeweils die im Zeitpunkt der (mutmaßlichen) Herstellung der einzelnen Teileinrichtungen bzw. der Herstellung von Teilen derselben geltenden Einheitssätze nach der Anlage (Teil 1) zur EBS 2001 berücksichtigt hat (vgl. § 3 Abs. 3 EBS 2001 und im Einzelnen Beiakte 3 zum Verfahren 17 K 4265/15, Blatt 1 bis 3 und 97 bis 99). Die insoweit von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Ausbaudaten sind vor dem Hintergrund der jeweils dazu von ihr getroffenen Feststellungen nachvollziehbar. Dass die Antragsgegnerin sich dabei zum Nachteil der Beitragspflichtigen geirrt hat, ist nicht ersichtlich.
43Soweit die Antragsgegnerin für die Herstellung von Teilen des Gehweges, der Entwässerungs- und der Straßenbeleuchtungseinrichtung den tatsächlich geleisteten bzw. geschätzten Herstellungsaufwand ermittelt und der Beitragsabrechnung zugrunde gelegt hat, unterliegt dies ebenso wenig durchgreifenden Bedenken. Da ein Einheitssatz für die in den Jahren 1956 hergestellten Teile des Gehweges, die 1958 und 1960 hergestellte Entwässerungseinrichtung (Straßenkanal) sowie die mutmaßlich 1960/61 erfolgte Herstellung der Beleuchtungseinrichtung in der EBS 2001 nicht festgelegt ist, ist die sachliche Beitragspflicht hier kraft Gesetzes nach Maßgabe der tatsächlich angefallenen Kosten entstanden. Diese Kosten sind zum Teil nicht mehr feststellbar. Die Gemeinde ist aber in Ausnahmefällen berechtigt, zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes die tatsächlich entstandenen Kosten mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen. Ein solcher Ausnahmefall ist beispielsweise anzunehmen, wenn ‑ wie hier wohl ‑ der Gemeinde die Rechnungen für vor langer Zeit durchgeführte Herstellungsarbeiten nicht mehr zugänglich sind.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 ‑ 8 C 41.84 ‑, juris, Rdnr. 23 ff. m.w.N.
45Vergleichbares dürfte gelten, wenn Ausbauzeiträume nicht mehr sicher bzw. nur annähernd feststellbar sind. Daran gemessen ist es richtig, dass die Antragsgegnerin bei der Aufwandsermittlung für im Jahr 1956 hergestellte Teile der Gehwege den tatsächlichen Herstellungsaufwand berücksichtigt hat. Ferner ist es nicht bedenklich, dass sie den Erschließungsaufwand für die Entwässerungsanlage nach tatsächlichen Kosten auf der Grundlage des um den Baukostenindex verringerten ersten Einheitssatzes mit 10,22 EUR je qm entwässerter Fläche geschätzt hat, da es sich um eine qualifizierte Schätzung handelt. Dass die Herstellungskosten für die vermutlich 1960/61 hergestellte Beleuchtungseinrichtung in Anlehnung an frühere (Teil‑)Beitragserhebungen auf 9,00 DM/Frontmeter geschätzt worden sind, erscheint ebenfalls vertretbar.
46Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1968 ‑ IV C 30.67 ‑, juris, Rdnr. 10, und vom 25. September 1968 ‑ IV C 81.66 ‑, juris, Rdnr. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rdnr. 32.
47Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Herstellungsaufwand nicht i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich gewesen ist. Nach dieser Vorschrift gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand nur diejenigen Aufwendungen, die "erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen". In dieser Begrenzung auf das Erforderliche - und zwar bezogen sowohl auf die Anlage überhaupt als auch auf Art und Umfang ihrer Herstellung - steckt eine Beziehung zum Erschließungsvorteil: Durch dieses Merkmal soll alles das vom beitragsfähigen Erschließungsaufwand ferngehalten werden, was nicht einen beitragsfähigen Sondervorteil, sondern einen beitragsfreien Gemeinvorteil verschafft. Für die Beurteilung, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde ein "weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen". Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird "lediglich eine äußerste Grenze markiert", die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, "sachlich schlechthin unvertretbar ist", wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehende Anbaustraße angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt. Das Merkmal "erforderlich" ist mithin nicht im Sinne einer conditio sine qua non zu verstehen. Vielmehr darf eine Gemeinde die Anlegung z.B. einer Anbaustraße überhaupt bereits dann für erforderlich halten, wenn diese Lösung unter dem Blickwinkel der bestehenden Erschließungssituation der durch diese Anlage (zusätzlich) erschlossenen Grundstücke als angemessen angesehen werden kann, d.h. wenn für sie im Hinblick auf die Erschließungssituation der durch diese (neue) Anbaustraße erschlossenen Grundstücke sachlich einleuchtende Gründe sprechen.
48BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 ‑ 8 C 25.93 ‑, juris, Rdnr. 11-14.
49Daran gemessen spricht nichts dafür, dass die Antragsgegnerin hier ihren Ermessenspielraum verletzt haben könnte. Die Ausbaubreite der Straße J.. X. hält sich innerhalb der durch § 2 Abs. 1 und 2 EBS 2001 festgelegten Grenzen. Die angelegten Teileinrichtungen sind nach Breite und Ausdehnung mit Blick auf die durch die Straße erschlossenen Baugebiete angemessen. Ergänzend wird insoweit auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Vermerk vom 30. Mai 2014 in der Abrechnungsakte (Beiakte 4 zum Parallelverfahren 17 K 4265/15, Blatt 123, 125
Schließlich steht der Beitragserhebung bei vorläufiger Bewertung nicht der Aspekt der Verwirkung entgegen, auch wenn der Beginn des Ausbaus rund 58 Jahre zurückliegt. Allein ein Zeitablauf von etwa 17 Jahren zwischen der technischen Fertigstellung der Anlage und der Beitragsabrechnung reicht als solcher nicht aus, um eine Verwirkung der Beitragsforderung anzunehmen. Ein davor liegendes Verhalten ist insoweit grundsätzlich unerheblich. Im Übrigen kann ein Anspruch nicht bereits zu einem Zeitpunkt verwirkt werden, zu dem er noch nicht entstanden ist.
51OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 ‑ 15 A 2789/13 ‑, Juris, m.w.N.
52Es ist auch nichts dafür dargetan, dass sich die Antragstellerin (bzw. ihre Rechtsvorgänger) im Vertrauen darauf, die Antragsgegnerin werde den Beitrag nicht mehr verlangen, auf die Nichterhebung eingerichtet und auch Anlass gehabt hat, sich darauf einstellen zu dürfen (sog. Vertrauensdisposition).
53Sofern das Vorbringen der Antragstellerin zum Aspekt „Verwirkung“ letztlich darauf abhebt, dass die verzögerte Entstehung der Beitragspflicht gegen den auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, weil der Beitragserhebung hier das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit entgegen stehe, werden damit Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art aufgeworfen, die im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beantwortet werden können und deren Klärung daher dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben muss. Dort wird auch zu prüfen sein, ob und ggf. welche Konsequenzen sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 ‑ 1 BvR 2457/08 ‑ sowie aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 ‑ 4 C 11.13 ‑ und vom 15. April 2015 ‑ 9 C 19.14 ‑ für die Beitragserhebung im vorliegenden Fall ergeben.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, - 2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, - 3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und - 4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.