Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. März 2015 - 13 K 2386/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Im Oktober 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch der SRH Fachschule für Logopädie in Bonn. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin im Februar 2014 an, von März 2012 bis August 2013 an der Fachhochschule Remagen im Studiengang Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt „Gesundheits- und Sozialwirtschaft“ eingeschrieben gewesen zu sein. Im Laufe der Zeit habe sich herausgestellt, dass der kaufmännische Teil des Studiums stark überwiege und das Studium daher nicht ihren Neigungen entspreche. Deshalb habe sie sich im Februar 2013 entschlossen, ihr Studium zu beenden, und sich letztlich dafür entschieden, stattdessen eine Ausbildung zur Logopädin zu absolvieren. Ein unverzüglicher Abbruch des Studiums sei nicht möglich gewesen, da sie zum Zeitpunkt ihres Neigungswechsels bereits termingerecht für das dritte Semester an der Fachhochschule eingeschrieben gewesen sei.
3Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. März 2014 mit der Begründung ab, dass gemäß § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildung für eine andere Ausbildung nur geleistet werde, wenn der Auszubildende die frühere Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen habe. Ein solcher Grund liege hier nicht vor. Bei umsichtiger Planung hätte der Klägerin bereits vor Beginn ihres Studiums bewusst sein müssen, dass der wirtschaftliche Charakter überwiegt. Überdies könne sich die Klägerin nicht auf einen wichtigen Grund berufen, da sie die Ausbildung nicht unverzüglich abgebrochen habe, nachdem ihr bewusst geworden sei, dass sie das Studium nicht zu Ende führen wolle.
4Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, dass ihr Neigungswechsel als wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen sei. Die Unterscheidung der Beklagten zwischen einem echten Neigungswechsel und der Erkenntnis, dass die frühere Ausbildung von vornherein nicht den eigenen Neigungen entsprochen habe, sei konstruiert. Außerdem sei die Ausbildung zur Logopädin nicht als weitere Ausbildung, sondern als Erstausbildung anzusehen, da sie für ihr Studium keine Förderung in Anspruch genommen habe. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG in diesem Fall die Förderung zu verweigern, obwohl die öffentliche Hand nicht stärker belastet werde, als wenn sie gleich die Ausbildung zur Logopädin begonnen und Ausbildungsförderung beantragt hätte. Im Übrigen sei ihr nicht vorzuwerfen, dass sie sich nicht früher exmatrikuliert habe. Ihre Eltern hätten bereits im Februar 2013 den Semesterbeitrag überwiesen, aber sie hätte im Sommersemester keine Veranstaltungen mehr besucht. Die Ausbildung an der SRH Fachschule für Logopädie beginne immer nur im Wintersemester.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 31. März 2014 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 16. Oktober 2013 Ausbildungsförderung für den Besuch der SRH Fachschule für Logopädie in Bonn in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein nach fortgeschrittener Ausbildung geltend gemachter Neigungswandel dann kein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel sei, wenn es dem Auszubildenden möglich und zumutbar gewesen wäre, die gegen die zuerst gewählte Fachrichtung vorgebrachten Gründe bereits zu Beginn der Ausbildung zu erkennen. Zudem müsse der gewünschte Fachrichtungswechsel unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen werden. Für die Einstufung als Zweitausbildung sei es nicht von Bedeutung, dass die Klägerin während ihres Studiums keine Förderleistungen beantragt habe.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475).
13Da die Klägerin mit dem Betriebswirtschaftsstudium in Remagen bereits eine nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung begonnen, aber nicht abgeschlossen hatte, richtet sich die Frage eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung für die jetzige Ausbildung an der SRH Fachschule für Logopädie in Bonn nach der Bestimmung des § 7 Abs. 3 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die frühere Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen hat.
14Dabei ist es rechtlich nicht von Bedeutung, ob der Auszubildende für die frühere Ausbildung Förderleistungen in Anspruch genommen hat, da anderenfalls der auch bereits während der früheren Ausbildungszeit bedürftige Auszubildende gegenüber dem damals noch nicht bedürftigen Auszubildenden schlechter gestellt würde.
15Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 42.88 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 82, 163 <170 f.> = juris Rn. 21.
16Diese Auslegung des Gesetzes verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist zwar richtig, dass keine staatlichen Fördergelder vergeudet wurden, wenn für die frühere Ausbildung keine Ausbildungsförderung gewährt wurde. Doch liegt der sachliche Grund für die Gleichbehandlung darin, dass der Auszubildende, der für eine grundsätzlich förderfähige Ausbildung keine Förderleistungen erhalten hatte, typischerweise auch nicht bedürftig war. Die ersten Semester in der neuen Ausbildung hätten mit anderen Worten nicht gefördert werden müssen, wenn der Auszubildende bereits früher – während er seinen Lebensunterhalt noch anderweitig decken konnte – mit der neuen Ausbildung begonnen hätte.
17Ein wichtiger Grund ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Auch ein im Nachhinein erkannter Neigungswandel oder Eignungsmangel kann ein ausschlaggebender Faktor für die Annahme eines wichtigen Grundes sein. Jedoch ergeben sich diesbezüglich im Rahmen der abwägenden Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessen des Auszubildenden und der öffentlichen Belange Grenzen. Auf der einen Seite gebietet es der Zweck der Ausbildungsförderung, dass mit der geförderten Ausbildung ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird. Andererseits sollen Ausbildungskapazitäten nicht nutzlos in Anspruch genommen werden. Bei der gebotenen Interessenabwägung spielt deshalb eine wesentliche Rolle, ob der Auszubildende selbst die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen, zielstrebigen Durchführung seiner Ausbildung ausreichend erfüllt hat. Die Berücksichtigung eines Neigungswandels ist nach diesen Grundsätzen nicht nur davon abhängig, dass der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist, das zunächst gewählte Fach entspreche seiner Neigung. Darüber hinaus wird dem Auszubildenden zugemutet, will er sich nicht die Chance auf eine Förderung für eine weitere Ausbildung abschneiden, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Mit dem gesetzlichen Förderungszweck ist es daher unvereinbar, wenn der Auszubildende eine Ausbildung noch weiterführt, nachdem er erkannt hat, dass sie nicht seiner Neigung oder Eignung entspricht und er sie deshalb nicht mehr berufsqualifizierend abschließen will. Sobald der Auszubildende sich Gewissheit über die gewandelte Neigung oder die fehlende Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er deshalb, damit ein wichtiger Grund i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG angenommen werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen bzw. einen Fachrichtungswechsel durchführen.
18So wörtlich VG München, Urteil vom 16. Oktober 2003 - M 15 K 01.2023 - juris, Rn. 19 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
19Diesen Anforderungen genügte die Klägerin nicht, weil sie sich nicht unmittelbar nach Erkennen ihres Neigungswandels hat exmatrikulieren lassen und ihr die verspätete Exmatrikulation auch subjektiv vorwerfbar ist.
20Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der von der Klägerin bei der Antragstellung und im gerichtlichen Verfahren erläuterte Neigungswandel allerdings grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG anzuerkennen. Vor Beginn des Studiums ist für einen Auszubildenden auch bei umsichtiger Planung nicht immer erkennbar, ob das gewählte Fach tatsächlich den eigenen Neigungen entspricht. Der Klägerin hätte zwar bereits vor Beginn ihres Studiums bewusst sein müssen, dass der wirtschaftliche Charakter überwiegt und der Schwerpunkt Gesundheits- und Sozialwirtschaft lediglich eine Spezialisierung darstellt. Es ist aber unter Berücksichtigung der Wertung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nachvollziehbar, dass der Klägerin erst während der ersten zwei Semester bewusst geworden ist, wie wenig ihr der wirtschaftliche Teil des Studiums tatsächlich liegt. Der Grundsatz, dass nur eine umsichtig geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung gefördert werden soll, verlangt zwar, dass der Auszubildende sich bereits in der Anfangsphase des Studiums ein Bild von dem angestrebten Beruf und seiner Neigung hierzu macht. An die Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG sind aber erhebliche Anforderungen zu stellen. Dem Studenten, der in den zwei ersten Studiensemestern den Fachrichtungswechsel vollzieht, kann nicht vorgeworfen werden, dass er eine gewisse Bedenkzeit in Anspruch nimmt und das Studium nicht sofort abbricht.
21Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 11 K 1197/05 -, juris.
22Die Klägerin hat es jedoch versäumt, das Studium unverzüglich abzubrechen, nachdem sie ihre fehlende Neigung erkannt hatte. Für den Zeitpunkt des Vollzugs eines Ausbildungsabbruchs oder eines Fachrichtungswechsels sowie für dessen Unverzüglichkeit ist im Falle eines Hochschulstudiums – jedenfalls grundsätzlich – auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation abzustellen. Ein Student an einer Hochschule hat den Vollzug eines Abbruchs bzw. eines Fachrichtungswechsels im Regelfall dadurch zu bewerkstelligen, dass hinsichtlich des aufzugebenden Studienfachs die Exmatrikulation betrieben wird. Erfolgt die Exmatrikulation nicht automatisch – etwa weil sich der Auszubildende zunächst noch für das kommende Semester nach den hochschulrechtlichen Vorschriften rückgemeldet hatte –, muss die Exmatrikulation unmittelbar nach Kenntnis des Neigungswandels oder Eignungsmangels betrieben, d.h. ausdrücklich beantragt werden, um den Abbruch des Studiums oder im Falle eines Fachrichtungswechsels die Aufgabe dieses Studienfaches nach außen hin zu dokumentieren.
23Die Einschreibung in einem bestimmten Studienfach ist nicht nur ein maßgebliches Beweiszeichen für die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung, die Regelungen über die Einschreibung reglementieren darüber hinaus ein für den Studenten verbindliches Verfahren, auf welche Art und Weise Beginn und Ende einer Ausbildung im Hochschulbereich herbeizuführen sind. So wie sich der Auszubildende mit der Immatrikulation auf einen bestimmten Studiengang festlegt und damit jedenfalls regelmäßig konkludent die Erklärung abgibt, die gewählte Ausbildung auch tatsächlich betreiben zu wollen, gehört es zu seinen allgemeinen Studienpflichten, die er mit der durch die Immatrikulation erworbenen Mitgliedschaft übernommen hat, einen Studienabbruch oder einen Fachrichtungswechsel in der prozedural dafür normativ vorgesehenen Art und Weise nach Außen kund zu tun, um auf diese Weise den von ihm besetzten Studienplatz nicht weiter zu blockieren. Wer durch eine Rückmeldung seine Absicht mitgeteilt hat, sein Studium fortzusetzen, kann sich nicht zu seinen Gunsten darauf berufen, er hätte gar nicht die Absicht gehabt, sein Studium tatsächlich weiter zu betreiben, wenn er einen zwischenzeitlich geänderten Willen nicht in der vorgesehenen Form eines Antrags auf Exmatrikulation unverzüglich umgesetzt hat. Mit einem solchen Einwand kann der Student nicht gehört werden, weil er sich dann dem Vorwurf gegen Treu und Glauben verstoßenden widersprüchlichen Verhaltens und damit des Rechtsmissbrauchs aussetzt.
24Das formale Abstellen auf die Immatrikulation/Exmatrikulation für die Frage, ob ein Studienabbruch oder ein Fachrichtungswechsel (rechtzeitig) vollzogen wurde, verstößt auch nicht gegen die Wertungen des Art. 12 GG oder ein sonstiges Grundrecht. Gerade wenn durch normative Vorgaben ein Verfahren bereitgestellt wird, nach dem Ein- und Austritt in eine bestimmte Ausbildung durch förmlichen Statusverleihungs- und Aufhebungsakt reglementiert sind, dann verbleibt der Auszubildende über die Art und Weise des Vollzugs eines Studienabbruchs oder eines Fachrichtungswechsels nicht im Unklaren. Gerade weil Beginn und Ende des Besuchs einer Universität durch die Regelungen über Immatrikulation und Exmatrikulation einer klaren normativen Regelung unterzogen werden, die jedem Studenten bekannt sein müssen, ist es auch naheliegend und keinesfalls für einen betroffenen Auszubildenden überraschend, wenn die Frage eines rechtzeitigen, unverzüglichen Abbruchs oder Fachrichtungswechsels grundsätzlich an den Zeitpunkt der Exmatrikulation gebunden wird. Ein Risiko über eine unklare Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG verbleibt bei lebensnaher Betrachtung dann nicht. Würde der Zeitpunkt eines Ausbildungsabbruchs oder eines Fachrichtungswechsels allein an die innere Willenshaltung des Auszubildenden geknüpft, wäre im Übrigen die heute geltende Schrankenregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG praktisch nicht zu handhaben, weil sich dann ein Ausbildungsförderungsempfänger stets darauf berufen könnte, im vierten Semester keine Lehrveranstaltungen mehr besucht und trotz späterer Exmatrikulation bereits innerlich das Studium vorher und damit rechtzeitig abgebrochen zu haben.
25So wörtlich VG München, Urteil vom 16. Oktober 2003 - M 15 K 01.2023 - juris, Rn. 24 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
26Von dem formalen Kriterium der Exmatrikulation ist daher nur in besonderen Einzelfällen abzuweichen, z.B. wenn der Auszubildende während seiner Immatrikulation voll erwerbstätig war, wenn der Auszubildende faktisch bereits ausschließlich Kurse aus der neuen Fachrichtung besucht hat oder wenn er das Studium, für das er eingeschrieben war, nie aufgenommen hatte.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81 <82> = juris Rn. 24; VG Saarlouis, Urteil vom 19. September 2008 - 11 K 1996/07 -, juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 11 K 1960/03 -, juris, Rn. 18.
28Ein derartiger Sonderfall ist hier nicht gegeben. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben, statt dem Besuch der Hochschule als Aushilfe in der Gastronomie gearbeitet zu haben. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensbescheinigungen ergibt sich jedoch, dass die Klägerin keiner Vollerwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern ihre Aushilfstätigkeit bereits vor dem Sommersemester aufgenommen hatte und auch noch nach Beginn ihrer neuen Ausbildung im Herbst 2013 fortgesetzt hat. Es handelte sich also um eine bloße Nebenbeschäftigung, die nicht an die Stelle des Studiums getreten ist. Dass die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Sommersemester 2013 keine Lehrveranstaltungen mehr besucht hat, ist dagegen nicht ausschlaggebend, zumal heute kaum noch nachprüfbar ist, inwieweit diese Angaben den Tatsachen entsprechen. Die Klägerin hat zwar eine Bescheinigung der Hochschule Koblenz über die in ihrem Studium erbrachten Leistungen vom 2. März 2015 vorgelegt, doch wird darin nur der Besuch von Veranstaltungen aus dem ersten Semester bescheinigt, obwohl die Klägerin die Hochschule nach ihren eigenen Angaben auch noch im zweiten Semester besucht hat. Gerade diese Schwierigkeiten bei der Feststellung, wann ein Abbruch tatsächlich und endgültig vollzogen wurde, sollen mit dem Abstellen auf das eindeutige Kriterium der Exmatrikulation vermieden werden. Der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens entfällt auch nicht deshalb, weil die Eltern der Klägerin den Semesterbeitrag für das Sommersemester 2013 bereits im Februar termingerecht überwiesen hatten, da die Klägerin jederzeit einen Antrag auf Exmatrikulation hätte stellen können.
29Das Unterlassen der Betreibung rechtzeitiger Exmatrikulation ist der Klägerin auch subjektiv vorwerfbar. Ob ein Auszubildender seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich nicht nur nach objektiven Umständen. Auch in subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft.
30Auf die Frage, ob sich die Klägerin der förderungsrechtlichen Folgen der unterbliebenen Exmatrikulation bewusst war und inwiefern ihr eine etwaige Unkenntnis der Konsequenzen vorwerfbar ist oder nicht, kommt es dabei nicht an. Ob ein Auszubildender den gebotenen Abbruch oder einen gebotenen Fachrichtungswechsel unverzüglich vorgenommen hat, ist allein danach zu beurteilen, ob er den hierfür Anlass gebenden ausbildungsbezogenen Gründen ohne schuldhaftes Zögern entsprochen hat. Die Frage des Verschuldens bezieht sich nur auf den verzögerten Abbruch bzw. auf den verzögerten Fachrichtungswechsel, nicht jedoch auf die Kenntnis einer Rechtsfolge des Ausbildungsförderungsrechts.
31Vgl. VG München, Urteil vom 16. Oktober 2003 - M 15 K 01.2023 - juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 138/83 -, juris, Rn. 13.
32Der Umstand, dass die Eltern der Klägerin bereits den Semesterbeitrag überwiesen hatten und die Klägerin ihren Eltern nach eigenen Angaben zunächst verheimlicht hatte, das Studium abbrechen zu wollen, lässt das Verschulden nicht entfallen, da es der Klägerin ohne weiteres zuzumuten war, sich wieder exmatrikulieren zu lassen und ihre Eltern zeitnah über ihre Überlegungen, das Studium abzubrechen, zu unterrichten.
33Es ist rechtlich auch nicht maßgeblich, dass die neue Wunschausbildung erst wieder zum Wintersemester begonnen werden konnte. Bricht ein Auszubildender ein zwei Semester lang betriebenes Studium nach Eintritt eines ernsthaften Neigungswandels nicht unverzüglich ab, sondern führt es ein Semester lang fort, um die Zeit bis zur Zulassung zum (neuen) Wunschstudium zu überbrücken, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht in Betracht. Für Studien, die die Eingangsphase bereits überschritten haben und bei denen die Verzögerung des Fachrichtungswechsels dazu führt, dass der Auszubildende insgesamt drei Semester lang oder mehr einen Studienplatz mit oder ohne Förderungsleistungen für eine Ausbildung in Anspruch genommen hat, die ohne berufsqualifizierenden Abschluss geblieben ist, kann die umfassende Versagung des Förderungsanspruches für die Zukunft nicht als unverhältnismäßige, unangemessene Sanktion des Verzögerungsverschuldens bezeichnet werden.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 <199 f.> = juris, Leitsatz und Rn. 17.
35Sonstige Gesichtspunkte, die den verzögerten Studienabbruch möglicherweise als nicht vorwerfbar erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Wenn es für sich genommen nicht relevant ist, dass die Klägerin für ihr Studium keine Ausbildungsförderungsleistungen erhalten hatte, dass die neue Ausbildung erst zum Wintersemester aufgenommen werden konnte, dass die Klägerin im Sommersemester möglicherweise keine Lehrveranstaltungen mehr an der Hochschule besucht hat und dass die Rückmeldung zum Sommersemester nur aufgrund der Überweisung des Semesterbeitrags durch ihre Eltern erfolgte, ändert sich an der rechtlichen Beurteilung auch nicht deshalb etwas, weil alle diese Umstände hier zusammentreffen und es nachvollziehbar erscheint, dass der Klägerin die weitreichenden Folgen ihrer fortdauernden Immatrikulation nicht bewusst waren.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07. März 2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium an der Filmakademie Baden-Württemberg in der Fachrichtung Film und Medien Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.