Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Dez. 2005 - 11 K 1197/05

bei uns veröffentlicht am15.12.2005

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07. März 2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium an der Filmakademie Baden-Württemberg in der Fachrichtung Film und Medien Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG nach einem von ihr unternommenen Fachrichtungswechsel.
Die am 29.06.1982 geborene Klägerin erlangte am 12.06.2002 das Abitur. Ab dem Wintersemester 2003/2004 studierte sie an der Freien Universität Berlin in der Fachrichtung Islamwissenschaften mit dem Studienziel Magister. Zum 30.09.2004 exmatrikulierte sie sich.
Am 23.09.2004 beantragte sie beim Beklagten Ausbildungsförderung für ein aufzunehmendes Studium an der Filmakademie Baden-Württemberg in der Fachrichtung Film und Medien mit dem Studienziel Diplom. Ihrem Antrag legte sie eine schriftliche Erklärung vom 20.09.2004 bei, in der es u. a. heißt, während des einjährigen Studiums an der Freien Universität Berlin habe sie erkannt, dass sie einen praktischen Teil in ihrem Studium vermisse. Islamwissenschaften interessierten sie noch immer sehr. Sie beschäftige sich sehr mit diesen Themen, habe aber bemerkt, dass es sie nicht befriedige, diese Wissenschaft einzig und allein aus dem Theoretischen heraus zu erkunden, sondern ihr Wunsch sei es, selber kreativ sein zu können.
In einer weiteren, dem Beklagten am 27.09.2004 zugegangenen schriftlichen Erklärung erläuterte die Klägerin ihren Studienwechsel. Darin heißt es u. a., nach dem ersten Semester an der Freien Universität habe sie angefangen daran zu zweifeln, ob Islamwissenschaften der richtige Studiengang für sie sei. Ende Februar (2004) habe sie dann den Entschluss gefasst, sich (an der Filmakademie) zu bewerben. Da dies ihre erste Bewerbung an einer Filmhochschule gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, nicht angenommen zu werden und habe sich darauf eingestellt, weiterhin Islamwissenschaften zu studieren. Sie sei dann aber doch zu der Aufnahmeprüfung Anfang Juli zur Filmakademie eingeladen worden und habe ca. einen Monat später auch von dort eine Zusage erhalten.
Mit Bescheid vom 30.09.2004 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung ist ausgeführt, auf Grund des Fachrichtungswechsels könne gemäß § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn für diesen Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund vorliege. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien aber nur dann erfüllt, wenn neben einem wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift auch das Studium unverzüglich abgebrochen werde, nachdem dieser wichtige Grund dem Auszubildenden bekannt geworden sei. Nach der gegebenen Begründung habe die Klägerin aber schon frühzeitig bemerkt, dass ihr Studium der Islamwissenschaften nicht ihren Vorstellungen und Neigungen entsprochen hätte, weshalb sie sich bereits im Frühjahr 2004 an der Filmakademie beworben habe. Es sei aber auch insgesamt nicht zu erkennen, dass ein so schwerwiegender Neigungswandel vorliege, das überhaupt ein wichtiger Grund im förderungsrechtlichen Sinne angenommen werden könne. Das könne letztlich dahingestellt bleiben, da es am Merkmal der Unverzüglichkeit fehle. Die Klägerin sei insgesamt zwei Semester an der Freien Universität Berlin immatrikuliert geblieben, obwohl sie bereits im ersten Semester erkannt habe, dass dieses Studium nicht ihren Neigungen entsprochen habe.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung berief sie sich darauf, bei ihrer Bewerbung zur Filmakademie Baden-Württemberg habe sie nicht damit gerechnet, angenommen zu werden. Es gebe in ihrem Studiengang bei ca. 150 Bewerbern nur sieben Studienplätze. Aus diesem Grund habe sie damals ihr altes Studium im April noch nicht abgebrochen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es dort u. a., die Anerkennung eines wichtigen Grundes für den vorgenommenen Fachrichtungswechsel als Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG setze voraus, dass der Auszubildende, sobald er seine fehlende Neigung für sein bisheriges Studienfach erkannt habe, unverzüglich die erforderliche Konsequenz ziehe und die Ausbildung abbreche. Habe der Auszubildende nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihm die als wichtiger Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden sei, so seine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich unbeachtlich. In der ersten Erklärung zum Studienabbruch habe die Klägerin angegeben, dass sie bereits während des ersten Semesters an der Uni Berlin erkannt habe, dass sie am Studium der Islamwissenschaft einen praktischen Teil vermisse. Bereits Ende Februar 2004 habe sie den Entschluss gefasst, sich für ein anderes Studium zu bewerben. Das Studium der Islamwissenschaft habe sie jedoch nicht aufgegeben, da sie nicht gewusst habe, ob sie an der Filmakademie eine Zusage bekommen würde. Daher mangele es an einem unverzüglichen Studienabbruch im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG.
Ausführungen zu § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG i. d. F. des 21. BAföGÄndG vom 02.12.2004 enthielt der Widerspruchsbescheid nicht.
Die Klägerin hat am 07.04.2005 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt sie aus, dem Studienwechsel sei ein längerer Erkenntnis- und Entscheidungsprozess vorausgegangen. Sie habe nicht bereits im Februar oder April 2004 entschieden, das Studium abzubrechen bzw. zu wechseln. Zu diesem Zeitpunkt seien ihr erst Zweifel gekommen. Im folgenden Sommersemester habe sich zusätzlich herausgestellt, dass das Milieu, in dem sie dort studiert habe, extrem fundamentalistisch religiös durchdrungen gewesen sei. Sie habe die Umgebung als feindselig und unerträglich wahrgenommen und auch insoweit festgestellt, dass sie dort voraussichtlich einen erfolgreichen Studienabschluss nicht werde erreichen können. Dies habe schließlich zu der Entscheidung des Studienabbruchs geführt.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07. März 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für das Studium an der Filmakademie Baden-Württemberg Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt sie nunmehr aus, mit dem neu geschaffenen § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG sei eine widerlegliche Regelvermutung eingeführt worden, die bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel in den ersten beiden Semestern eine weitere Förderung ermögliche. Diese gesetzliche Vermutung erstrecke sich auch darauf, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich erfolgt sei, nachdem der wichtige Grund eingetreten sei. Im vorliegenden Fall sei diese gesetzliche Vermutung aber widerlegt. Die Klägerin habe ihr Studium der Islamwissenschaften nicht unverzüglich nach Eintritt des wichtigen Grundes abgebrochen. Dabei sei zu berücksichtigten, dass die ersten Erklärungen eines Auszubildenden grundsätzlich wahr seien, da sie in der Regel noch nicht auf den Erfolg hin abgestellt sind, sondern den Tatsachen entsprächen. Die Klägerin habe aber bisher angegeben, dass sie bereits nach dem ersten Semester Zweifel am gewählten Studiengang gehabt habe. Ende Februar 2004 habe sie dann den Entschluss gefasst, sich an der Filmakademie zu bewerben, damit liege ein unverzüglicher Studienabbruch im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht vor. Die Klägerin habe sich schon Ende Februar 2004 an der Filmakademie beworben, weil sie schon damals entschieden habe, bei Erfolg dieser Bewerbung ihr Studium der Islamwissenschaften abzubrechen. Mit der eigenen Mitteilung der Klägerin sei damit die gesetzliche Regelvermutung widerlegt. Fehle es aber an einem unverzüglichen Fachrichtungswechsel, könne ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr anerkannt werden und eine Ausbildungsförderung scheide aus.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende im Falle einer Hochschulausbildung - wie hier an der FU Berlin - die Ausbildung bis zum Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt.
19 
Wichtig im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Grund, der einen auch auf wirtschaftlichen Erfolg seiner Berufstätigkeit zielenden Auszubildenden bei verständiger Würdigung der Bedeutung des Berufs zu einem Ausbildungswechsel veranlasst. Davon ausgehend nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund dann an, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, sind hierbei im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen. In Betracht kommt deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 113 = NVwZ 1995, 1109 m.w.N.).
20 
Grundsätzlich zutreffend weist der Beklagte auch darauf hin, dass ein wichtiger Grund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende, sobald er Gewissheit über den Grund für den Fachrichtungswechsel erlangt hat, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen zieht. Es wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald der Auszubildende sich demnach Gewissheit über seine fehlende Neigung oder Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat - oder verschaffen konnte -, muss er deshalb ohne schuldhaftes Zögern die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung beenden. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 m.w.N.).
21 
Dabei findet § 7 Abs. 3 BAföG hier in der Fassung, die er mit dem 21. BAföGÄndG vom 02.12.2004 (BGBl. I, S. 3127) gefunden hat, Anwendung. Art. 1 Nr. 2 des 21. BAföGÄndG ist am 08.12.2004 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten und hat § 7 Abs. 3 BAföG einen weiteren Satz, Satz 4, angefügt. Da für die Leistung von Ausbildungsförderung das jeweilige materielle Recht im Bewilligungszeitraum maßgeblich ist und sich § 7 Abs. 3 BAföG insgesamt auf die Förderungsfähigkeit der anderen Ausbildung bezieht, nicht aber die Aufgabe der bisherigen Ausbildung regelt, findet § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG unabhängig vom Zeitpunkt des vorherigen Ausbildungsabbruches bzw. Fachrichtungswechsels Anwendung, wenn jedenfalls ein Teil des streitigen Bewilligungszeitraums nach dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes, also nach dem 08.12.2004, liegt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rz 80) . Das ist hier, mit dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005, gegeben.
22 
Für einen - wie hier - ersten Fachrichtungswechsel stellt § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nunmehr die Regelvermutung auf, wonach vermutet wird, dass ein wichtiger Grund für den Abbruch der Ausbildung oder den Fachrichtungswechsel vorliegt, wenn eine Hochschulausbildung, wie hier diejenige an der FU Berlin, durch Wechsel oder Abbruch bis zu Beginn des dritten Fachsemesters beendet wird. Dieser zeitliche Rahmen ist vorliegend unzweifelhaft erfüllt.
23 
Entgegen der von der Beklagten nunmehr im Klageverfahren vorgetragenen Ansicht, ist diese gesetzliche Regelvermutung vorliegend nicht widerlegt.
24 
Dabei geht die Beklagte allerdings zutreffend davon aus, dass diese Regelvermutung grundsätzlich widerlegbar ist (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. Rz 78). Die gesetzliche Regelvermutung erstreckt sich dabei sowohl darauf, dass ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel gegeben war, als auch darauf, dass dieser Wechsel unverzüglich erfolgte, nachdem der wichtige Grund eingetreten ist (Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rz 50). Sinn der Regelung ist die Entlastung der Verwaltung und auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach eine aufwändige Überprüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, in derartigen Fällen erspart bleiben solle. Mit der Regelung wird in Kauf genommen, dass unter Umständen auch einmal von einem wichtigen Grund ausgegangen wird, auch wenn ein solcher nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Gefahr einer solche Fehlsteuerung durchaus gesehen, aber ausdrücklich gering eingeschätzt, weil Studierende im Regelfall nicht leichthin wechselten und die Regelung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG die Auszubildenden hinreichend diszipliniere, weil danach auch bei einem förderungsrechtlich zulässigen Fachrichtungswechsel die letzten Semester der neu aufgenommenen Ausbildung in dem zeitlichen Umfang, in dem zuvor die abgebrochene Erstausbildung durchgeführt worden war, nur noch als Bankdarlehen gefördert werden (Rothe/Blanke, aaO. Rz 51 unter Verweis auf BT-Drs. 15/3655 S. 10).
25 
Diese Erwägungen machen deutlich, dass an die Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung erhebliche Anforderungen zu stellen sind. Zu denken wäre etwa an Missbrauchsfälle, wenn also mit Hilfe der Regelvermutung andere förderungsrechtliche Regelungen umgangen werden sollen (Rothe/Blanke aaO.). Solches ist vorliegend nicht zu erkennen. Die von der Klägerin in ihren schriftlichen Erläuterungen zum Fachrichtungswechsel abgegebenen Erklärungen halten sich noch im Rahmen dessen, was von der Rechtsprechung auch in der Vergangenheit als wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt wurde.
26 
So hat etwa das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82 -, BVerwGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895 = NVwZ 1985, 731) ausgeführt:
27 
„Dieser Unterschied ist jedenfalls in Fällen, in denen ein Student bei einem Neigungswandel sein Studium nach dem ersten Semester nicht sofort abbricht, sondern diesen Abbruch um einige Monate verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu dem von ihm gewünschten Studium erhält, nicht von solcher Art und solchem Gewicht, daß er eine Ungleichbehandlung von derartigem Ausmaß zu rechtfertigen vermag. Nach der Interpretation des § 7 Abs. 3 BAföG in den angegriffenen Entscheidungen kann ein Student, der in gleicher Situation alsbald sein Studium abbricht, grundsätzlich ohne Einschränkungen weiter in seiner Ausbildung gefördert werden, während ein anderer, der den Abbruch nur geringfügig verzögert, um die Zulassung zum Wunschstudium abzuwarten, von jeder weiteren Förderung abgeschnitten wird. Angesichts dieses unverhältnismäßigen Ergebnisses, das auf dem Fehlen einer gesetzlichen Zwischenlösung beruht, ist der Richter gehalten, den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes durch eine weitergehende Differenzierung in der Auslegung des "wichtigen Grundes" in § 7 Abs. 3 BAföG zu genügen.“
28 
Dem schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Eignungs- bzw. Neigungszweifel in den ersten beiden Studiensemestern müssen nicht zwangsläufig dazu führen, das gewählte Studium tatsächlich abzubrechen. Solche Zweifel können auch aus Anfangsschwierigkeiten begründet sein, wie sie ein Studium im Vergleich zur vorhergehenden Schulausbildung üblicherweise mit sich bringt. Es ist daher zum einem nicht zu beanstanden, wenn ein Student ein weiteres Semester absolviert, um sicherzustellen, dass es sich nicht (nur) um Anfangsschwierigkeiten handelt (ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 07.11.2002 - 5 TG 2552/02 -, NVwZ 2003, 627 = FamRZ 2003, 1231). Es kann nicht Sinn der förderungsrechtlichen Regelungen sein, den Geförderten zu unüberlegten und vorschnellen Entscheidungen nur deshalb zu bewegen, um weitere Förderungsleistungen nicht zu verlieren. Zum anderen gilt dies aber gerade auch dann, wenn die ins Auge gefasste Alternative noch völlig unsicher ist und der Auszubildende den Abbruch gerade deshalb verzögert um abzuwarten, ob eine Zulassung in den von ihm nun gewünschten Studium überhaupt zu erhalten ist (BVerfG aaO.).
29 
Gerade dies war hier der Fall. Angesichts der nicht gerade großen Chancen auf Zulassung an der Filmakademie Baden-Württemberg war es der Klägerin nicht zuzumuten, das Studium der Islamwissenschaften sofort zu beenden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aus den schriftlichen Erklärungen der Klägerin, auf die sich die Beklagte hinsichtlich der von ihr angenommenen Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung beruft, gerade nicht hervorgeht, sie hätte bei Nichtannahme an der Filmakademie auf jeden Fall das Studium der Islamwissenschaften abgebrochen - im Gegenteil. Ihre Äußerungen, insbesondere ihr Hinweis auf das weiter bestehende Interesse an diesen Themen, können auch so gedeutet werden, dass sie bei Nichtannahme an der Filmakademie dieses Studium berufsqualifizierend abgeschlossen hätte, gegebenenfalls an einer anderen Hochschule mit weniger fundamentalistisch religiös geprägten Mitstudenten. Dementsprechend heißt es in der Erklärung der Klägerin vom 27.09.2004, die gemeinsam mit der Erklärung vom 20.09.2004 als „erste Erklärungen“ zum Fachrichtungswechsel betrachtet werden muss, „sie (sei) davon ausgegangen, nicht angenommen zu werden und habe sich darauf eingestellt, weiterhin Islamwissenschaften zu studieren“.
30 
Hier weitere Aufklärung zu betreiben, sieht sich das Gericht durch § 7 Abs. 3 Satz 4 des BAföG nunmehr aber gehindert. Sinn dieser neuen gesetzlichen Vorschrift ist es, gerade auch zur Entlastung der Gerichte, eine derartige Motivforschung zu unterlassen.
31 
Es kann somit derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG endgültig als widerlegt angesehen werden muss, so dass sich die Klägerin vorliegend auf diese Vorschrift und damit auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG berufen kann.
32 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
16 
Der Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende im Falle einer Hochschulausbildung - wie hier an der FU Berlin - die Ausbildung bis zum Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt.
19 
Wichtig im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Grund, der einen auch auf wirtschaftlichen Erfolg seiner Berufstätigkeit zielenden Auszubildenden bei verständiger Würdigung der Bedeutung des Berufs zu einem Ausbildungswechsel veranlasst. Davon ausgehend nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund dann an, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, sind hierbei im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen. In Betracht kommt deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 113 = NVwZ 1995, 1109 m.w.N.).
20 
Grundsätzlich zutreffend weist der Beklagte auch darauf hin, dass ein wichtiger Grund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende, sobald er Gewissheit über den Grund für den Fachrichtungswechsel erlangt hat, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen zieht. Es wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald der Auszubildende sich demnach Gewissheit über seine fehlende Neigung oder Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat - oder verschaffen konnte -, muss er deshalb ohne schuldhaftes Zögern die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung beenden. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 m.w.N.).
21 
Dabei findet § 7 Abs. 3 BAföG hier in der Fassung, die er mit dem 21. BAföGÄndG vom 02.12.2004 (BGBl. I, S. 3127) gefunden hat, Anwendung. Art. 1 Nr. 2 des 21. BAföGÄndG ist am 08.12.2004 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten und hat § 7 Abs. 3 BAföG einen weiteren Satz, Satz 4, angefügt. Da für die Leistung von Ausbildungsförderung das jeweilige materielle Recht im Bewilligungszeitraum maßgeblich ist und sich § 7 Abs. 3 BAföG insgesamt auf die Förderungsfähigkeit der anderen Ausbildung bezieht, nicht aber die Aufgabe der bisherigen Ausbildung regelt, findet § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG unabhängig vom Zeitpunkt des vorherigen Ausbildungsabbruches bzw. Fachrichtungswechsels Anwendung, wenn jedenfalls ein Teil des streitigen Bewilligungszeitraums nach dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes, also nach dem 08.12.2004, liegt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rz 80) . Das ist hier, mit dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005, gegeben.
22 
Für einen - wie hier - ersten Fachrichtungswechsel stellt § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nunmehr die Regelvermutung auf, wonach vermutet wird, dass ein wichtiger Grund für den Abbruch der Ausbildung oder den Fachrichtungswechsel vorliegt, wenn eine Hochschulausbildung, wie hier diejenige an der FU Berlin, durch Wechsel oder Abbruch bis zu Beginn des dritten Fachsemesters beendet wird. Dieser zeitliche Rahmen ist vorliegend unzweifelhaft erfüllt.
23 
Entgegen der von der Beklagten nunmehr im Klageverfahren vorgetragenen Ansicht, ist diese gesetzliche Regelvermutung vorliegend nicht widerlegt.
24 
Dabei geht die Beklagte allerdings zutreffend davon aus, dass diese Regelvermutung grundsätzlich widerlegbar ist (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. Rz 78). Die gesetzliche Regelvermutung erstreckt sich dabei sowohl darauf, dass ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel gegeben war, als auch darauf, dass dieser Wechsel unverzüglich erfolgte, nachdem der wichtige Grund eingetreten ist (Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rz 50). Sinn der Regelung ist die Entlastung der Verwaltung und auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach eine aufwändige Überprüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, in derartigen Fällen erspart bleiben solle. Mit der Regelung wird in Kauf genommen, dass unter Umständen auch einmal von einem wichtigen Grund ausgegangen wird, auch wenn ein solcher nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Gefahr einer solche Fehlsteuerung durchaus gesehen, aber ausdrücklich gering eingeschätzt, weil Studierende im Regelfall nicht leichthin wechselten und die Regelung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG die Auszubildenden hinreichend diszipliniere, weil danach auch bei einem förderungsrechtlich zulässigen Fachrichtungswechsel die letzten Semester der neu aufgenommenen Ausbildung in dem zeitlichen Umfang, in dem zuvor die abgebrochene Erstausbildung durchgeführt worden war, nur noch als Bankdarlehen gefördert werden (Rothe/Blanke, aaO. Rz 51 unter Verweis auf BT-Drs. 15/3655 S. 10).
25 
Diese Erwägungen machen deutlich, dass an die Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung erhebliche Anforderungen zu stellen sind. Zu denken wäre etwa an Missbrauchsfälle, wenn also mit Hilfe der Regelvermutung andere förderungsrechtliche Regelungen umgangen werden sollen (Rothe/Blanke aaO.). Solches ist vorliegend nicht zu erkennen. Die von der Klägerin in ihren schriftlichen Erläuterungen zum Fachrichtungswechsel abgegebenen Erklärungen halten sich noch im Rahmen dessen, was von der Rechtsprechung auch in der Vergangenheit als wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt wurde.
26 
So hat etwa das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82 -, BVerwGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895 = NVwZ 1985, 731) ausgeführt:
27 
„Dieser Unterschied ist jedenfalls in Fällen, in denen ein Student bei einem Neigungswandel sein Studium nach dem ersten Semester nicht sofort abbricht, sondern diesen Abbruch um einige Monate verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu dem von ihm gewünschten Studium erhält, nicht von solcher Art und solchem Gewicht, daß er eine Ungleichbehandlung von derartigem Ausmaß zu rechtfertigen vermag. Nach der Interpretation des § 7 Abs. 3 BAföG in den angegriffenen Entscheidungen kann ein Student, der in gleicher Situation alsbald sein Studium abbricht, grundsätzlich ohne Einschränkungen weiter in seiner Ausbildung gefördert werden, während ein anderer, der den Abbruch nur geringfügig verzögert, um die Zulassung zum Wunschstudium abzuwarten, von jeder weiteren Förderung abgeschnitten wird. Angesichts dieses unverhältnismäßigen Ergebnisses, das auf dem Fehlen einer gesetzlichen Zwischenlösung beruht, ist der Richter gehalten, den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes durch eine weitergehende Differenzierung in der Auslegung des "wichtigen Grundes" in § 7 Abs. 3 BAföG zu genügen.“
28 
Dem schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Eignungs- bzw. Neigungszweifel in den ersten beiden Studiensemestern müssen nicht zwangsläufig dazu führen, das gewählte Studium tatsächlich abzubrechen. Solche Zweifel können auch aus Anfangsschwierigkeiten begründet sein, wie sie ein Studium im Vergleich zur vorhergehenden Schulausbildung üblicherweise mit sich bringt. Es ist daher zum einem nicht zu beanstanden, wenn ein Student ein weiteres Semester absolviert, um sicherzustellen, dass es sich nicht (nur) um Anfangsschwierigkeiten handelt (ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 07.11.2002 - 5 TG 2552/02 -, NVwZ 2003, 627 = FamRZ 2003, 1231). Es kann nicht Sinn der förderungsrechtlichen Regelungen sein, den Geförderten zu unüberlegten und vorschnellen Entscheidungen nur deshalb zu bewegen, um weitere Förderungsleistungen nicht zu verlieren. Zum anderen gilt dies aber gerade auch dann, wenn die ins Auge gefasste Alternative noch völlig unsicher ist und der Auszubildende den Abbruch gerade deshalb verzögert um abzuwarten, ob eine Zulassung in den von ihm nun gewünschten Studium überhaupt zu erhalten ist (BVerfG aaO.).
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Gerade dies war hier der Fall. Angesichts der nicht gerade großen Chancen auf Zulassung an der Filmakademie Baden-Württemberg war es der Klägerin nicht zuzumuten, das Studium der Islamwissenschaften sofort zu beenden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aus den schriftlichen Erklärungen der Klägerin, auf die sich die Beklagte hinsichtlich der von ihr angenommenen Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung beruft, gerade nicht hervorgeht, sie hätte bei Nichtannahme an der Filmakademie auf jeden Fall das Studium der Islamwissenschaften abgebrochen - im Gegenteil. Ihre Äußerungen, insbesondere ihr Hinweis auf das weiter bestehende Interesse an diesen Themen, können auch so gedeutet werden, dass sie bei Nichtannahme an der Filmakademie dieses Studium berufsqualifizierend abgeschlossen hätte, gegebenenfalls an einer anderen Hochschule mit weniger fundamentalistisch religiös geprägten Mitstudenten. Dementsprechend heißt es in der Erklärung der Klägerin vom 27.09.2004, die gemeinsam mit der Erklärung vom 20.09.2004 als „erste Erklärungen“ zum Fachrichtungswechsel betrachtet werden muss, „sie (sei) davon ausgegangen, nicht angenommen zu werden und habe sich darauf eingestellt, weiterhin Islamwissenschaften zu studieren“.
30 
Hier weitere Aufklärung zu betreiben, sieht sich das Gericht durch § 7 Abs. 3 Satz 4 des BAföG nunmehr aber gehindert. Sinn dieser neuen gesetzlichen Vorschrift ist es, gerade auch zur Entlastung der Gerichte, eine derartige Motivforschung zu unterlassen.
31 
Es kann somit derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG endgültig als widerlegt angesehen werden muss, so dass sich die Klägerin vorliegend auf diese Vorschrift und damit auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG berufen kann.
32 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 17 Förderungsarten


(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Au

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Dez. 2005 - 11 K 1197/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Dez. 2005 - 11 K 1197/05.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. März 2015 - 13 K 2386/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 22. Dez. 2014 - 6 B 259/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Gründe 1 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 2 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, 3 hat Erfolg. 4 Der Antrag ist zul

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.