Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juli 2014 - 10 K 6575/13

ECLI:ECLI:DE:VGK:2014:0716.10K6575.13.00
16.07.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juli 2014 - 10 K 6575/13 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12a


(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht: 1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monat

Strafgesetzbuch - StGB | § 61 Übersicht


Maßregeln der Besserung und Sicherung sind 1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,4. die Führungsaufsicht,5. die Entziehung der Fahre

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 28. Juni 2012 - 1 A 35/12

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2011 - 2 K 209/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. März 2012 - 5 C 5/11

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Okt. 2011 - 1 A 246/11

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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2011 - 2 K 209/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein 1943 geborener libanesischer Staatsangehöriger, der seit 1979 mit Ehefrau und Kindern im Bundesgebiet lebt, begehrt seine Einbürgerung.

Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens wurde ihm am 27.10.1992 eine befristete Aufenthaltsbefugnis bzw. -erlaubnis aus humanitären Gründen erteilt, deren Geltung von der Ausländerbehörde jeweils verlängert wurde und die ihre Rechtsgrundlage seit dem 1.1.2005 in § 23 Abs. 1 AufenthG findet. Der Kläger war vom 12.4. bis zum 30.9.1980 - damals ohne Arbeitserlaubnis - und vom 31.8. bis zum 22.12.1982 erwerbstätig. Seit dem 22.10.1991 verfügte er bis zum Eintritt in das Rentenalter durchgehend über eine Arbeitserlaubnis für eine berufliche Tätigkeit jeder Art.

Ein Antrag vom 31.8.1992 auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wurde durch Bescheid der Ausländerbehörde vom 5.1.1993 unter Hinweis auf das gesetzlich vorgegebene Erfordernis, dass der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert sein müsse, abgelehnt. In den Folgejahren sind drei Versuche, eine Arbeitsstelle anzutreten, aktenkundig geworden. Eine 1996 initiierte Beschäftigung in Berlin scheiterte daran, dass der Kläger die von der Ausländerbehörde Berlin insoweit geforderte Einstellungszusicherung des künftigen Arbeitgebers nicht beibrachte. Ein weiterer Versuch, 1996 zwecks Arbeitsaufnahme nach Hamburg umzuziehen, schlug fehl, weil die dortige Ausländerbehörde davon ausging, dass der Bezug weiterer Sozialhilfe nicht auszuschließen sei und den Umzug daher ablehnte. Aus den gleichen Gründen wurde 2005 ein erneuter Antrag, zwecks Aufnahme einer Beschäftigung nach Berlin umzusiedeln, von der dortigen Ausländerbehörde abgelehnt.

Am 6.3.2003 beantragte der Kläger seine Einbürgerung.

Er nahm am 17.4.2004 an einem Deutschkurs teil, den er nicht bestand, da er bei einer Bestehensgrenze von 61 Punkten lediglich 26 Punkte erreichte.

Unter Hinweis hierauf und die Tatsache, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten konnte, wobei er letzteres nach den Auskünften der Arbeits- und Sozialverwaltung mangels ausreichender Bemühungen um eine Arbeitsstelle zu vertreten habe, teilte der Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 27.6.2006 mit, dass eine positive Bescheidung seines Einbürgerungsantrags nicht in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 17.7.2006 bekundete der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass dieser stets in der Lage sei, auch umfangreiche, schwierige Sachverhalte sowie deren rechtliche Bewertung in einem deutsch geführten Gespräch zu verstehen und richtig zu bewerten. Zudem dürften sich seine Sprachkenntnisse seit dem Sprachtest 2004 weiter verbessert haben. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen habe der Kläger nicht zu vertreten. Er habe sich bereits kurz nach seinem Eintreffen in Deutschland eigenständig um Arbeit bemüht, damals aber keine Arbeitserlaubnis erhalten. 2005 sei eine Arbeitsaufnahme in Berlin an der Verweigerung der Zustimmung der Ausländerbehörde Berlin gescheitert. Er habe keinen Beruf gelernt und sei 63 Jahre alt, weswegen es so gut wie ausgeschlossen sei, dass er noch eine Stelle finden werde. Von mutwilliger Nichtarbeit könne keine Rede sein. Im Übrigen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung die Dauer seines Aufenthalts und die Tatsache zu berücksichtigen, dass sechs seiner sieben Kinder in Deutschland leben und größtenteils längst eingebürgert seien. Die Beziehungen zu seinem Heimatland seien - mit Ausnahme weniger Besuche - abgerissen. Er beabsichtige, seinen Lebensabend in Deutschland zu verbringen.

In der Folge absolvierte der Kläger auf Vorschlag des Beklagten einen Integrationskurs Deutsch und nahm am 7.11.2008 erneut an einem Deutschtest teil, bei dem er bei einer Bestehensgrenze von 61 Punkten 56 Punkte erreichte.

Bis zum Eintritt in das Rentenalter im Juli 2008 nahm der Kläger keine Erwerbstätigkeit mehr auf und lebte mit seiner Familie von Sozialleistungen. Seit Erreichen des Rentenalters bezieht er mangels Anspruchs auf eine Altersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Auf erneute Anhörungsschreiben des Beklagten vom 8.12.2008 und vom 26.6.2009 machte der Kläger ergänzend geltend, sich seit vielen Jahren in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt zu haben. Er habe auch nicht lediglich auf Veranlassung des Sozialamtes beim Arbeitsamt vorgesprochen, sondern sich wiederholt und regelmäßig bei den Arbeitsämtern in H., V. und A-Stadt als arbeitssuchend gemeldet. Das Nichtbestehen der Sprachtests erkläre sich nicht aus mangelnden Sprachkenntnissen, sondern fehlender Vorbildung, die er altersbedingt nicht mehr ausgleichen könne.

Am 14.7.2009 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 19.11.2009 mangels dauerhafter Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln abgelehnt. Der den diesbezüglich eingelegten Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 19.2.2010 ist in Bestandskraft erwachsen.

In einer beklagtenseits erbetenen Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes vom 29.10.2009 heißt es, die 1980 seitens des Klägers begehrte Arbeitserlaubnis für eine Hilfsarbeitertätigkeit sei damals aus arbeitsmarktpolitischen Gründen abgelehnt worden. Am 31.8.1982 sei dem Kläger eine bis 22.12.1982 befristete Arbeitserlaubnis für eine Aushilfstätigkeit mit geringfügiger Beschäftigung erteilt worden. Einem Aktenvermerk vom 18.11.1996 zufolge wäre nach Auskunft der Ausländerbehörde Berlin eine Arbeitsaufnahme in Berlin möglich gewesen, wenn der Kläger eine Einstellungszusicherung vorgelegt und ein entsprechendes Einkommen nachgewiesen hätte. Dies sei nicht geschehen. Hinsichtlich des stattdessen am 12.12.1996 vorgelegten Arbeitsvertrags betreffend eine Beschäftigung in Hamburg sei ein Umzug von der dortigen Ausländerbehörde wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit weiterer Sozialhilfebedürftigkeit abgelehnt worden. Aus dem gleichen Grund habe die Ausländerbehörde Berlin einem Umzug zwecks Arbeitsaufnahme im Jahr 2005 nicht zugestimmt.

Mit Schreiben vom 26.11.2009 unterrichtete der Beklagte den Kläger über den Inhalt der Auskunft des Landesverwaltungsamtes. Der Kläger hielt dem entgegen, der Umstand, dass sich lediglich zwei Arbeitsverträge in den Akten befänden, könne nicht belegen, dass ansonsten keine Erwerbsbemühungen seinerseits stattgefunden hätten.

Durch Bescheid vom 3.3.2010, der am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Ein Anspruch auf Einbürgerung scheitere am Fehlen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Da der Kläger mit 36 Jahren eingereist sei, habe er in jungen Jahren Zeit genug gehabt, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben, so dass er sich nicht auf altersbedingte Defizite berufen könne. Daneben fehle es an den wirtschaftlichen Voraussetzungen, da der Kläger den Bezug öffentlicher Mittel mangels hinreichender Eigenbemühungen zu vertreten habe. Hindernisse infolge der ausländerrechtlichen Situation hätten jedenfalls seit dem 22.10.1991 nicht bestanden, weil der Kläger seitdem durchgehend - zunächst befristet und seit dem 22.7.2001 unbefristet - über eine Arbeitserlaubnis für eine berufliche Tätigkeit jeder Art verfügt habe. Die Versuche, zwecks Arbeitsaufnahme nach Berlin beziehungsweise Hamburg umzusiedeln, seien - bedingt durch den fehlenden Nachweis eines ausreichenden Verdienstes - gescheitert. Eine Einbürgerung im Ermessensweg sei ausgeschlossen, weil der nach den Nrn. 8.1.2.1.1 und 8.1.2.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise erforderliche Nachweis der Sprachkenntnisse nicht erbracht sei und es zudem an der Unterhaltsfähigkeit fehle. Auch liege seine Einbürgerung weder im öffentlichen Interesse, noch stelle ihre Versagung eine besondere Härte für den Kläger dar.

Mit seiner durch seine nunmehrige Prozessbevollmächtigte am 12.3.2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Einbürgerungsbegehren unter Hinweis auf Nr. 8.1.3.7 der Vorläufigen Anwendungshinweise weiterverfolgt. Hiernach sei den Anforderungen an die Sprachkenntnisse ausnahmsweise Genüge getan, wenn Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet und seit 12 Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben, sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Dies habe der Beklagte bei der nach § 8 StAG zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Vertretenmüssen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG einen gewissen Gegenwartsbezug voraussetze. Hiernach dürften aktuell nicht rückgängig zu machende Fernwirkungen vergangenen zurechenbaren Verhaltens einem Einbürgerungsbewerber nicht ohne jede zeitliche Grenze entgegengehalten werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 3.3.2010 zu verpflichten, ihn einzubürgern,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 3.3.2010 zu verpflichten, über den Antrag auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Ansicht bekräftigt, wonach einer Anspruchseinbürgerung die unzureichenden Sprachkenntnisse entgegenstünden und eine Ermessenseinbürgerung wegen des Leistungsbezugs des Klägers ausgeschlossen sei. Im Rahmen des § 8 StAG sei die Frage des Vertretenmüssens ohne Relevanz. Eine besondere Härte oder ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG liege offensichtlich nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.09.2011.ergangenes Urteil, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17.10.2011, abgewiesen. Eine Einbürgerung nach § 10 StAG scheide aus, da der Kläger keinen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltstitel inne habe. Der Kläger verfüge nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern nur über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die nach den ausdrücklichen und durch Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckten Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG zur Begründung eines Einbürgerungsanspruchs nicht ausreiche. Der auf Einbürgerung unter Ermessensgesichtspunkten nach Maßgabe des § 8 StAG gerichtete Hilfsantrag müsse ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Insoweit sei entscheidend, dass der Kläger die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG formulierten Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit nicht erfülle und die Voraussetzungen, unter denen nach § 8 Abs. 2 StAG eine Ausnahme von diesem Erfordernis möglich sei, nach den konkreten Umständen nicht vorlägen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG stehe der Leistungsbezug einer positiven Ermessensentscheidung auch dann entgegen, wenn dieser im Einzelfall nicht zu vertreten sei. Auf die klägerseits in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenwartsbezug des Vertretenmüssens komme es daher nicht an. Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG sei nicht ersichtlich, da der Kläger keine besonderen Integrationsleistungen erbracht habe. Dass er geltend mache, sich in das soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert zu haben und sich im Alltagsleben ohne Probleme in deutscher Sprache verständigen zu können, entspreche nur dem Mindeststandard und belege keine besondere Integrationsleistung. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass der Kläger einen maßgeblichen Beitrag zur Ermöglichung der Einbürgerung seiner Kinder geleistet habe. Ebenso wenig sei die Annahme einer besonderen Härte gerechtfertigt. Zwar gehöre der Kläger als „ältere Person mit langem Inlandsaufenthalt“ zu dem in Nr. 8.2 letzter Satz der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren besonders erwähnten Personenkreis, bei dem Gesichtspunkte der Vermeidung einer besonderen Härte grundsätzlich in Betracht kämen. Allerdings sei nicht erkennbar, inwieweit sich seine persönliche Situation durch eine Einbürgerung verbessern würde. Eben sowenig sei dargelegt, dass ihm ein weiteres Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten wäre. Ihm werde auch ohne die begehrte Einbürgerung nicht verwehrt, seinen Lebensabend in Deutschland zu verbringen.

Auf den am 26.10.2011 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den den Hilfsantrag abweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils hat der Senat die Berufung beschränkt auf die Abweisung des Hilfsantrags durch Beschluss vom 2.2.2012, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 8.2.2012, unter gleichzeitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung bekräftigt der Kläger in seinem am 29.2.2012 eingegangenen Schriftsatz seine Argumentation, wonach die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht zwingend ausschließe. Es bedürfe im Rahmen der Ermessenserwägungen einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenwartsbezug des Vertretenmüssens. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Ermessen bei Prüfung der Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung nicht derart ausgeübt werden solle, dass der Maßstab ein strengerer sei als bei der Anspruchseinbürgerung. Hiernach sei im Rahmen des § 8 StAG nach Maßgabe der konkreten Umstände eine Absenkung der Sprachanforderungen bis hin zum vollständigen Verzicht auf Kenntnisse der Schriftsprache gestattet. Zudem sei Nr. 8.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise in den Blick zu nehmen, wo auf die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG verwiesen werde. Hiernach sei der Einbürgerungsbehörde ein Ermessen eröffnet, das öffentliche Interesse zu werten und in Beziehung zu dem Versagungsinteresse wegen fehlender Unterhaltsfähigkeit zu setzen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27.9.2011 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 3.3.2010 aufzuheben und über den Antrag auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, von dem einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG entgegenstehenden Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit könne nicht gem. § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden, denn es fehle - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe - an einer besonderen Härte und ebenso am Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne der genannten Vorschrift. In letzterem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Ausnahmevorschrift insbesondere die Einbürgerung staatsangehörigkeitsrechtlich besonders Schutzbedürftiger im Blick gehabt habe. Soweit daneben auch andere Gruppen - wie lebensältere Personen mit langem Inlandsaufenthalt - privilegiert sein könnten, sei zu beachten, dass die diesbezüglichen Vorgaben der Anwendungshinweise „60 Jahre“ und „12-jähriger Aufenthalt“ nur Ausdruck einer Regelvermutung der faktlichen Integration dieser Personen seien, die aber im Einzelfall durch die Persönlichkeit und Vita des Betroffenen widerlegt sein könne. Fallbezogen widerlege die gesamte Vita des Klägers auch bei Außerachtlassung des Leistungsbezugs dessen faktische Integration, so dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG tatbestandlich nicht bestehe. Dies spiegele sich auch in dem ungewöhnlichen Umstand wider, dass der Kläger trotz seines 30-jährigen Aufenthalts in Deutschland noch immer keinen verfestigten (Dauer-)Aufenthaltstitel habe. Fordere man - wie das Verwaltungsgericht - für die Feststellung eines öffentlichen Interesses zudem besondere Integrationsleistungen des Einbürgerungsbewerbers, so scheide die Annahme eines öffentlichen Interesses im Falle des Klägers erst recht aus. Selbst wenn man die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG noch bejahen und damit den Weg zu einer Ausübung des Ermessens unter umfassender Würdigung der für und gegen den Kläger bzw. dessen Integration sprechenden Umstände eröffnen würde, könne dies im Ergebnis nicht zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung führen. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er bereits seit über 30 Jahren in Deutschland lebe und zwischenzeitlich „lebensälter“ sei, was Änderungen seines Integrationsstandes und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erschwere bzw. ausschließe. Außerdem könne er sich zumindest auf einfache Art verständigen. Gegebenenfalls könne für die Integration eines Einbürgerungsbewerbers auch eine positive und durchgängige Integration seiner gesamten Familie sprechen, die jedoch hinsichtlich der Familie des Klägers nach Aktenlage gerade nicht festzustellen sei. Gegen seine Integration sprächen seine (allenfalls) „alltagstauglichen Deutschkenntnisse“. Er erfülle noch nicht einmal das nach altem Recht zu fordernde Sprachniveau A 2, wobei nicht erkennbar sei, warum er, der bereits mit Mitte dreißig nach Deutschland gekommen sei, nicht erfolgreich Deutsch gelernt habe. Seit 1996 habe er freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt. Dass er dennoch keine Erwerbsmöglichkeit gefunden habe, erkläre sich nicht allein aus seiner mangelnden beruflichen Vorbildung. Er habe wegen seiner unterbliebenen bzw. nur geringfügigen Erwerbstätigkeit hinreichende zeitliche Möglichkeiten gehabt, seine Deutschkenntnisse und damit auch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Da Sprachkenntnisse ein wesentlicher Faktor für eine wirtschaftliche Integration seien, seien ihm seine fehlenden Spracherwerbsbemühungen vorzuhalten. In Folge der früheren Versäumnisse sei er nun zeitlebens auf öffentliche Leistungen angewiesen. Anders als im Rahmen eines Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG, der gerade einer gelungenen Integration entspringe, sei der Zeitfaktor im Rahmen der Ermessensausübung durchaus berücksichtigungsfähig. Insoweit könne nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zurückgegriffen werden. Eine Beschränkung des Betrachtungszeitraums auf acht Jahre würde in diesem Zusammenhang stets dazu führen, dass bei „älteren Personen“ auf die Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG irgendwann generell zu verzichten wäre, was über die Zielsetzung des § 8 Abs. 2 StAG, eine umfassende Ermessensausübung zu eröffnen, hinausgehen würde. Fallbezogen seien die wirtschaftliche Situation und Erwerbsbiographie auch der Grund, weswegen der Kläger überhaupt „nur“ einen „schwachen“ Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitze, weswegen eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG ausgeschlossen sei. Eine Gewichtung der zeitlichen Komponente des Vertretenmüssens des Leistungsbezugs im Rahmen des § 8 StAG sei indes nach allem Gesagten nicht geboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte, 1 Ordner), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage hinsichtlich des Hilfsantrags, den allein der Kläger im Berufungsverfahren weiterverfolgt, zu Recht abgewiesen. Ihm ist zudem darin zuzustimmen, dass dem Kläger mit Blick auf das Fehlen eines insoweit geeigneten Aufenthaltstitels kein aus § 10 StAG herleitbarer Anspruch auf Einbürgerung zusteht. Dies hat der Kläger ausweislich der Beschränkung seines Berufungsbegehrens akzeptiert. Sein im Berufungsverfahren weiter verfolgter Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Einbürgerungsantrag in Anwendung des § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 StAG erneut nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ist unbegründet.

1. Ein auf § 8 Abs. 1 StAG gestützter Anspruch auf Neubescheidung setzt zunächst voraus, dass die durch die Vorschrift vorgegebenen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist dies zu bejahen, so steht die Einbürgerung im grundsätzlich weiten Ermessen des Beklagten als zuständiger Einbürgerungsbehörde.(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAR -, Stand 25. Erg.lfg. August 2011, § 8 Rdnr. 170 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 - 5 C 8/09 -, NVwZ 2010, 1502 ff.)

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 StAG ist geklärt, dass der Einbürgerungsbehörde ein Einbürgerungsermessen nach dieser Vorschrift nur eingeräumt ist, wenn neben den sonstigen in der Vorschrift aufgeführten und vorliegend außer Streit stehenden Voraussetzungen das auf den Nachweis der wirtschaftlichen Integration zielende Tatbestandsmerkmal der Nr. 4 erfüllt ist.(BVerwG, Urteil vom 27.2.1958 - I C 99.56 -, BVerwGE 6, 207 ff.) Hiernach muss der Ausländer im Stande sein, sich und seine Angehörigen aus eigener Kraft zu ernähren. Ist dies nicht der Fall, weil der Ausländer auf den Bezug von (ergänzenden) Sozialleistungen angewiesen ist, spielt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der obergerichtlichen Rechtsprechung(OVG Berlin, Beschluss vom 9.10.1995 - 5 M 25.95 -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.3.1996 - 13 S 1908/95 -, jeweils juris) zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG keine Rolle, ob der Ausländer seine Bedürftigkeit zu vertreten hat. Auf Kritik von Seiten der Kommentarliteratur(GK-StAR, a.a.O., § 8 Rdnr. 124), wonach dieses keine Ausnahmen zulassende Verständnis des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG den seit Inkrafttreten der Vorschrift im Jahr 1914 zu verzeichnenden sozialpolitischen Veränderungen nicht angemessen Rechnung trage, hat das Bundesverwaltungsgericht seine am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift in der Vergangenheit mehrfach bekräftigt. Es hat dies damit begründet, dass der Gesetzgeber das Staatsangehörigkeitsrecht - u.a. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG - wiederholt geändert, dabei die Einbürgerung für bestimmte Personenkreise mit Wirkung zum 1.1.1991 erleichtert und geregelt habe, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Einbürgerung nicht entgegenstehe. Dies berücksichtigend verbiete es sich, die unverändert gebliebene Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, die in diese neuere Gesetzgebung nicht einbezogen worden sei, teleologisch zu reduzieren.(BVerwG, Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 94/97 -, NVwZ-RR 1997, 738 f., und vom 10.7.1997 - 1 B 141/97 -, NVwZ 1998, 183 f.; Urteil vom 22.6.1999 - 1 C 16/98 -, InfAuslR 1999, 501 ff.) Zu der Frage, wann ein Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen auf Dauer aus eigenen Mitteln ernähren kann, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.1998 - 13 S 2212/96 -, InfAuslR 1998, 509 ff.) überzeugend ausgeführt, dass er zumindest über eigene Einnahmen in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe verfügen muss.

Fallbezogen scheitert ein auf § 8 Abs. 1 StAG gestützter Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags am Nichtvorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung der Nr. 4 der Vorschrift, da der Kläger für sich und seine Ehefrau fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII bezieht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dieser Leistungsbezug einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG auch dann entgegensteht, wenn der Kläger den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.

Da es im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG nicht darauf ankommt, ob der Einbürgerungsbewerber seine Bedürftigkeit zu vertreten hat, ist aus Rechtsgründen kein Raum für die von dem Kläger reklamierte entsprechende Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22/08 -, NVwZ 2009, 843 ff.) entwickelten Grundsätze zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich frühere Versäumnisse nicht mehr als wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug darstellen und daher vom Einbürgerungsbewerber nicht mehr im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten sind. Dies ist sachgerecht, denn die gesetzlichen Erleichterungen, die diese Vorschrift gewährt, rechtfertigen sich - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem klägerseits zitierten Urteil vom 19.2.2009 ausdrücklich hervorgehoben hat - daraus, dass bei zurechenbar unzureichender wirtschaftlicher Integration schon die erforderliche Voraufenthaltszeit eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts oder der für den Einbürgerungsanspruch erforderliche Aufenthaltsstatus gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht erreicht werden kann, weil die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) regelmäßig einen gesicherten Lebensunterhalt verlangen. Dies gilt insbesondere auch für die Ersetzung einer - wie im Fall des Klägers - nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen erteilten oder verlängerten befristeten Aufenthaltserlaubnis durch eine Niederlassungserlaubnis, da deren Erteilung nach den §§ 26 Abs. 4 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ebenfalls voraussetzt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

Der Kläger begründet seine Ansicht, im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG dürfe hinsichtlich der Unterhaltsfähigkeit kein strengerer Maßstab als im Rahmen des § 10 StAG angelegt werden, mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.5.2010.(BVerwG, Urteil vom 27.5.2010, a.a.O.) Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen, wonach die Anspruchsvoraussetzungen bzw. Ausschlussgründe der §§ 10 und 11 StAG der Sache nach bei der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 1 StAG berücksichtigt werden dürfen, ausdrücklich unter dem Vorbehalt stehen, dass sie in § 8 Abs. 1 StAG nicht schon auf der Tatbestandsebene modifiziert sind. Gerade dies ist der Fall, denn die tatbestandlichen Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit sind in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG anders - insbesondere unter Anlegung strengerer Kriterien - geregelt als in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.

Im Übrigen verkennt der Kläger bei seiner Argumentation, ihm dürften die Fernwirkungen seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens aktuell nicht mehr zugerechnet werden, dass die diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht entwickelten Kriterien in seinem Fall nicht erfüllt sind. Denn der hiernach maßgebliche Zeitraum von acht Jahren ist noch nicht verstrichen. Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass er und seine Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft seit Erreichen des Rentenalters im Juli 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter beziehen, weil er sich seit Erhalt seiner Arbeitserlaubnis im Oktober 1991 bis zum Eintritt in das Rentenalter im Juli 2008 nur unzureichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat und daher keinen Anspruch auf eine Altersrente erwerben konnte. Ausweislich der Ausländerakte ist der Kläger seitens der Ausländerbehörde frühzeitig schriftlich darauf hingewiesen worden, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt der Familie aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist (Schreiben der Ausländerbehörde vom 4.11.1992, Bl. 173 f. der Ausländerakte, und Bescheid vom 5.1.1993 betreffend die Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Bl. 178 f. der Ausländerakte). Aktenkundig sind indes lediglich drei - von vornherein wenig erfolgversprechende - Versuche, eine Arbeitsstelle zu finden, nämlich seine Bewerbungen 1996 in Berlin bzw. Hamburg und 2005 erneut in Berlin. Die jeweiligen Ausländerbehörden lehnten eine Aufnahme des Klägers in ihren Zuständigkeitsbereich jeweils ab, und zwar wegen Nichtbeibringung der geforderten Einstellungszusicherung (Bl. 219 der Ausländerakte) bzw. weil nach der Höhe des voraussichtlichen Verdienstes nicht auszuschließen war, dass er weiterhin auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen sein würde (Bl. 230 und 279 der Ausländerakte). Sonstige - insbesondere ortsnahe und insofern erfolgversprechendere - Bemühungen des Klägers um eine Beschäftigung trägt dieser selbst nicht vor. Er gibt lediglich an, sich wiederholt und regelmäßig bei den Arbeitsämtern in H., V. und A-Stadt als arbeitssuchend gemeldet zu haben (Bl. 176 der Einbürgerungsakte). Erfolglos gebliebene Bewerbungen behauptet er nicht. Zudem tritt er der Feststellung in dem angefochtenen, die Einbürgerung ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 3.3.2010, es könne nicht von einem unverschuldeten Bezug öffentlicher Mittel ausgegangen werden, im Klage- und Berufungsverfahren nur insoweit entgegen, als er geltend macht, mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien ihm die Fernwirkungen seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens aktuell nicht mehr zurechenbar. Dies trifft indes gerade nicht zu. Denn der Sachverhalt stellt sich so dar, dass dem Kläger seit Erhalt einer Arbeitserlaubnis im Oktober 1991 bis zum Eintritt in das Rentenalter im Juli 2008 unzureichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle entgegenzuhalten sind. Seit Beendigung dieser langen Zeit mangelnder Anstrengungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erst ca. vier Jahre verstrichen, so dass der Kläger aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu seinen Gunsten herleiten kann, dass er für seine jahrelang unzureichenden Bemühungen nicht mehr einzustehen habe.

2. Aus § 8 Abs. 2 StAG leitet sich ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags ebenfalls nicht her.

Nach dieser Vorschrift kann von dem Unbescholtenheitserfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und dem Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahmevorschrift, die bezüglich der Nr. 4 am 1.1.2005 und bezüglich der Nr. 2 am 28.9.2007 in Kraft getreten ist, neu in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügt, weil er im Hinblick auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG mit ihren speziellen Voraussetzungen auch bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG eine Ausnahmeregelung als erforderlich ansah. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen „Gründe des öffentlichen Interesses“ und „Vermeidung einer besonderen Härte“ handelt es sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, die inhaltlicher Konkretisierung bedürfen und deren Auslegung und Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Fallbezogen spricht nichts für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands.

Die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 StAG ist für die Auslegung der Vorschrift nicht ergiebig. Sie führt lediglich einen - hier nicht einschlägigen - Beispielsfall einer besonderen Härte an. Hinweise zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals „Gründe des öffentlichen Interesses“ fehlen vollständig.(BT-Drs. 14/7387, S. 107, und 15/420, S. 116)

In der Rechtsprechung ist bisher nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Vermeidung einer besonderen Härte geklärt, welche konkreten Anforderungen die gesetzliche Neuregelung an das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls stellt.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 5.11 -) hat vor kurzem entschieden, dass eine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein muss und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden könnte. Es hat damit die bisher zu den Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte ergangene obergerichtliche Rechtsprechung(HessVGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820.08.Z -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2009 - 13 S 2428.08 -, jeweils juris), u.a. des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -, juris), bestätigt. Dies zugrundelegend kommt fallbezogen ein Einbürgerungsermessen des Beklagten zur Vermeidung einer besonderen Härte nicht in Betracht. Die Argumentation des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, eine besondere Härte liege darin, dass er wegen seines Alters außer Stande sei, an seinem Angewiesensein auf den Bezug von Sozialleistungen noch etwas zu ändern, geht fehl. Denn diese Situation wird weder durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen noch könnte sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Würdigung der Versagung der Einbürgerung als besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG selbst in Fällen, in denen der Betroffene den Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht zu vertreten hat, bereits mehrfach - u.a. in seinem vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 20.3.2012 in Bezug genommenen Beschluss vom 11.6.2009 - eine Absage erteilt.(OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11.6.2009 - OVG 5 M 30.08 -, und vom 8.2.2010 - OVG 5 M 48.09 -, jeweils juris) Auch dies überzeugt.

Zur Frage, wann die Voraussetzungen des alternativen Tatbestandsmerkmals „aus Gründen des öffentlichen Interesses“ erfüllt sind, hat sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht dezidiert geäußert. In seinem Urteil vom 20.3.2012 hat es allerdings beanstandet, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des dortigen Einbürgerungsbewerbers, sein journalistischer Arbeitsplatz betreffe den Nahen Osten und er erfülle eine repräsentative Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, in tatsächlicher Hinsicht nicht hinterfragt und nicht geprüft habe, wie diese und gegebenenfalls weitere bedeutsame Umstände im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG zu bewerten seien.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich zu den Anforderungen, die an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu stellen sind, ebenfalls noch nicht festgelegt. In den Entscheidungen, in denen § 8 Abs. 2 StAG Erwähnung findet, heißt es - sofern das Vorliegen eines öffentlichen Interesses angeprüft wird - jeweils ohne nähere Darlegung, ein solches sei nicht erkennbar.(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2009, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 21.10.2011 - 1 S 135/11 -, NVwZ-RR 2012, 160 f.) An erstinstanzlichen Entscheidungen finden sich ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach(VG Ansbach, Urteil vom 10.9.2008 - AN 15 K 08.00780 -, juris) und mehrere Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes(VG des Saarlandes, Urteile vom 9.2.2010 - 2 K 530/09 -, vom 14.12.2010 - 2 K 445/09 -, vom 22.11.2011 - 2 K 560/10 - und vom 31.1.2012 - 2 K 667/10 -, jeweils juris), u.a. auch das im Verfahren des Klägers ergangene Urteil vom 27.9.2011.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat zu der dortigen Fallgestaltung ausgeführt, Anhaltspunkte für Gründe des öffentlichen Interesses im Sinn von § 8 Abs. 2 StAG lägen nicht vor, auch wenn die Beachtung einer Staatenlosigkeit wegen der Verpflichtung, die Einbürgerung so weit wie möglich zu erleichtern, hierzu gezählt werde. Auch spiele die von dem Kläger angeführte, im öffentlichen Interesse liegende einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer ausreichenden Integration in die deutschen Verhältnisse keine ausschlaggebende Rolle. Eine klare Aussage dazu, wann Gründe des öffentlichen Interesses im Sinn des Abs. 2 vorliegen, enthalten diese Ausführungen nicht.

Nach dem in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zum Ausdruck kommenden Verständnis der in § 8 Abs. 2 StAG getroffenen Ausnahmeregelung soll das Vorliegen von Gründen des öffentlichen Interesses voraussetzen, dass der Einbürgerungsbewerber besondere Integrationsleistungen erbracht hat.

In der Kommentarliteratur wird gefordert, den Begriff des öffentlichen Interesses weit auszulegen. Anknüpfungspunkt der Argumentation sind die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht - StAR-VwV - zur Handhabung des durch § 8 Abs. 1 StAG eröffneten Ermessens und die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 17.4.2009 zu § 8 Abs. 2 StAG, die noch einer (für die Einbürgerungsbehörden) verbindlichen Umsetzung durch Änderung der StAR-VwV bedürfen. Das öffentliche Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG sei im Zusammenhang zu sehen mit den vom Bundesministerium des Inneren vorgegebenen Einbürgerungserleichterungen, die im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen seien und das öffentliche Interesse an der Einbürgerung des durch sie privilegierten Personenkreises zum Ausdruck brächten. Seien die Voraussetzungen einer solchen Einbürgerungserleichterung erfüllt, sei regelmäßig auch ein Abweichen vom Unterhaltserfordernis angezeigt.(GK-StAG, a.a.O., § 8 Rdnr. 157; Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O., § 8 Rdnr. 48) Zu eng, jedenfalls nicht abschließend, seien die Vorgaben der Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise. Denn der Gesetzgeber habe - anders als dort gefordert - nicht ein „besonderes“ oder gar „herausragendes“ öffentliches Interesse zur Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemacht, sondern ein „schlichtes“ öffentliches Interesse. Ein solches manifestiere sich grundsätzlich in allen in der Verwaltungspraxis anerkannten und in der StAR-VwV bezeichneten Einbürgerungserleichterungen.(GK-StAG, a.a.O., § 8 Rdnr. 159 f.)

Diese Auslegung erscheint zu weitgehend. Sie beruht offenbar auf der Annahme, der Begriff des öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG sei identisch mit dem in den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 StAR-VwV umschriebenen öffentlichen Interesse, das in den Fällen des § 8 Abs. 1 StAG im Rahmen des Einbürgerungsermessens eine dem Einbürgerungsbewerber positive Entscheidung ermöglichen kann. Wenngleich die Verwendung des Begriffs „öffentliches Interesse“ in Abs. 2 der Vorschrift dieses Verständnis auf den ersten Blick durchaus rechtfertigen könnte, zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass die Annahme, der Gesetzgeber habe das Tatbestandsmerkmal „öffentliches Interesse“ im Sinn der zur Förderung einer einheitlichen Handhabung des Einbürgerungsermessens erlassenen Vorgaben der StAG-VwV zu § 8 Abs. 1 StAG verstanden wissen wollen, nicht tragfähig ist.

In Bezug auf § 8 Abs. 1 StAG verlangt das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteile 27.2.1957 - I C 165.55 -, BVerwGE 4, 298 ff., vom 30.9.1958 - I C 20.58 -, BVerwGE 7, 237 ff., vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 ff., und vom 27.5.2010, a.a.O., m.w.N.) bisher in ständiger Rechtsprechung von den Einbürgerungsbehörden, bei der Ermessensausübung darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Die Behörde habe zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers stattfinde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner zuletzt zur Problematik ergangenen bereits in Bezug genommenen Entscheidung vom 27.5.2010 offen gelassen, ob es ungeachtet der diesbezüglichen Kritik(Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 8 Rdnr. 50; GK-StAR, a.a.O., § 8 Rdnrn. 178 ff.) daran festhalten wird, dass bei der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 1 StAG ohne Abwägung des privaten Interesses des Einbürgerungsbewerbers allein das öffentliche Interesse an einer Einbürgerung zu berücksichtigen ist. Allerdings spricht im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 StAG - wie noch auszuführen sein wird - alles dafür, Einbürgerungserleichterungen, die den persönlichen Verhältnissen des Einbürgerungsbewerbers Rechnung tragen sollen, nicht als ausreichend zur Begründung eines öffentlichen Interesses zu erachten, sondern ein spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung als unverzichtbar zu fordern.

Die Vorgaben der StAR-VwV, insbesondere die dort vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen, die nach Ansicht der Kommentarliteratur ein öffentliches Interesse auch im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG an der Einbürgerung des durch sie privilegierten Personenkreises zum Ausdruck bringen können, sind am 1.2.2001, also lange bevor der Gesetzgeber die Einfügung des heutigen § 8 Abs. 2 StAG beschlossen hat, in Kraft getreten. Nach Nr. 8.0 StAR-VwV kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang heißt es unter Nr. 8.1.2, dass die Nrn. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung enthalten und festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Demgemäß sind die unter Nr. 8.1.2 StAR-VwV fixierten allgemeinen Grundsätze für die Ermessensausübung und die unter Nr. 8.1.3 StAR-VwV vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen vom Bundesministerium des Inneren mit dem Ziel konzipiert worden, den Einbürgerungsbehörden durch Konkretisierung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rahmen für eine einheitliche Bewältigung der speziell bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 StAG zu erwartenden Problemstellungen vorzugeben.

Dass jede zu § 8 Abs. 1 StAG anerkannte Einbürgerungserleichterung gleichzeitig ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG zum Ausdruck bringt, ist indes nicht anzunehmen.

Das öffentliche Interesse jeweils inhaltsgleich zu verstehen, hieße zunächst, dass einerseits eine Ermessenseinbürgerung nach Abs. 1 der Vorschrift nur in Betracht kommt, wenn u.a. die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 2 und 4 und gleichzeitig die im Rahmen der Ermessensbetätigung nach der StAR-VwV zu prüfenden Kriterien, von deren Vorliegen das Bestehen eines öffentlichen Interesses abhängt, allesamt erfüllt sind, dass andererseits aber eine Ermessenseinbürgerung nach Abs. 2 der Vorschrift bei Vorliegen der gleichen das öffentliche Interesse bestimmenden Kriterien ohne Weiteres auch möglich wäre, wenn der Einbürgerungsbewerber den tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 2 und/oder 4 nicht genügt. Dies kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Denn die unter Nrn. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 erfassten Kriterien für das Vorliegen des im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG von der Rechtsprechung geforderten öffentlichen Interesses tragen durchaus unterschiedlichen Anliegen Rechnung, die teils primär private Belange des Einbürgerungsbewerbers und teils ausschließlich staatliche Belange im Blick haben. Die dort vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen sind von daher nicht in gleicher Weise geeignet, im Rahmen der Ausnahmevorschrift des Abs. 2 Berücksichtigung zu finden. Die Tatbestandsmerkmale der Unbescholtenheit und der Unterhaltsfähigkeit im Sinn der Nrn. 2 und 4 des § 8 Abs. 1 StAG wären bei dem von der Kommentarliteratur vertretenen Verständnis des in Abs. 2 der Vorschrift verwendeten Begriffs des öffentlichen Interesses ihrer Bedeutung als das Einbürgerungsermessen erst eröffnende Tatbestandsvoraussetzungen vollständig enthoben, ohne dass dies nach dem sachlichen Zusammenhang gerechtfertigt wäre.

Speziell mit Blick auf § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG spricht gegen eine begriffliche Identität, dass § 8 Abs. 2 StAG den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unabhängig davon einräumt, ob der Ausländer seine fehlende Unterhaltsfähigkeit selbst zu vertreten hat. In einer Vielzahl von Fällen, in denen einer positiven Entscheidung nach Abs. 1 das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Anforderungen der Nr. 4 entgegensteht, stünde es auch im Falle rein privatnütziger, besondere persönliche Umstände berücksichtigender Einbürgerungserleichterungen im Ermessen der Einbürgerungsbehörde, ob sie grundsätzlich oder je nach den Umständen des Einzelfalls fordert, dass der Ausländer seine fehlende Unterhaltsfähigkeit nicht zu vertreten hat.

Die aufgezeigte Problematik wird anhand des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts deutlich. Ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 1 StAG ist dem Beklagten mit Blick auf Nr. 4 der Vorschrift nicht eröffnet. Dessen ungeachtet genügt der Kläger allen unter Nr. 8.1.2 i.V.m. Nr. 8.1.3.7 und unter Nrn. 8.1.2.2 bis 8.1.2.6 festgelegten Kriterien, die im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG den Begriff des öffentlichen Interesses konkretisieren sollen. Denn auch dem Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse wäre mit Blick auf die - seinen persönlichen Belangen Rechnung tragende - Einbürgerungserleichterung der Nr. 8.1.3.7 Genüge getan, da insoweit bei Personen, die - wie er - das 60. Lebensjahr vollendet und seit 12 Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben, ausreicht, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben mündlich in deutscher Sprache verständigen können. Zu Zweifeln, ob der Kläger sich in dieser Weise verständigen kann, besteht angesichts seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Veranlassung. Der Klarstellung halber sei angemerkt, dass der Senat der Ansicht des Beklagten, bei Anwendung der Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht die Vita des Einbürgerungsbewerbers der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift entgegensteht, nicht zu folgen vermag. Sinn und Zweck dieser aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschrift ist es, den besonderen persönlichen Verhältnissen und dem typischerweise nur noch eingeschränkten Leistungsvermögen älterer Personen im Falle eines langjährigen Inlandsaufenthalts im Rahmen der Ermessensausübung angemessen Rechnung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob ihnen der Erwerb weitergehender Sprachkenntnisse in jüngeren Jahren nach ihren persönlichen Fähigkeiten und ihren Lebensverhältnissen zumutbar gewesen wäre.

Die Annahme, dass der Tatbestand des öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG mit dem durch die Vorgaben der StAR-VwV zu Abs. 1 der Vorschrift konkretisierten öffentlichen Interesse identisch ist, hätte somit fallbezogen zur Folge, dass der Beklagte den Kläger auf der Grundlage des Abs. 2 wegen Eingreifens der Einbürgerungserleichterung der Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV einbürgern könnte, ohne dass er kraft Gesetzes oder auch nur kraft Verwaltungsvorschrift gehalten wäre zu prüfen, ob dieser seine fehlende Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat. Es erscheint fernliegend, dass dies der Intention des Gesetzgebers entspricht.

Die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 17.4.2009 zu § 8 Abs. 2 StAG sprechen - ungeachtet des Umstands, dass sie die Gerichte nicht zu binden vermögen und selbst im Verhältnis zu den Behörden noch einer verbindlichen Umsetzung bedürfen - ebenfalls gegen die von der Kommentarliteratur befürwortete weite Auslegung der Vorschrift. Denn deren Nr. 8.2 verweist gerade nicht auf die Gesamtheit der in Nrn. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 StAR-VwV vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen, deren Vorliegen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 StAG rechtfertigen kann. Vielmehr soll ein Absehen von dem Unbescholtenheitserfordernis bzw. der Unterhaltsfähigkeit nach Nr. 8.2 StAR-VwV z.B. in Betracht kommen, wenn bereits Einbürgerungserleichterungen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, bei einem besonderen (Nr. 8.1.3.5 StAR-VwV) oder herausragenden (Nr. 8.1.2.6.3.6 StAR-VwV) öffentlichen Interesse - Verkürzung der Mindestdauer des Inlandsaufenthalts bei Vorliegen eines besonderen Einbürgerungsinteresses oder Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei einem herausragenden öffentlichen Einbürgerungsinteresse - eingeräumt worden sind. In den beispielhaft genannten Anwendungsfällen setzt ein Absehen von der Unterhaltsfähigkeit mithin voraus, dass ein besonderes oder herausragendes Einbürgerungsinteresse besteht. Dazu, ob weitere, gegebenenfalls welche, Fallgestaltungen eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG denkbar sind, verhalten sich die Vorläufigen Anwendungshinweise nicht. Allerdings spricht der Umstand, dass die in der StAR-VwV vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen nicht allesamt in Bezug genommen werden, eindeutig dafür, dass jedenfalls nach dem Verständnis des Bundesministeriums des Inneren nicht jede zu Abs. 1 der Vorschrift vorgesehene Einbürgerungserleichterung den Schluss auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG nahe legen soll, sondern vorrangig oder ausschließlich solche, die einem spezifisch staatlichen Interesse zu dienen bestimmt sind.

Allein ein solches Verständnis der Vorschrift erscheint aus Sicht des Senats sachgerecht. Ermessensgesichtspunkte und Einbürgerungserleichterungen, die nach der Rechtsprechung und den insoweit geltenden Verwaltungsvorschriften der StAR-VwV zwar im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG beachtlich und grundsätzlich dort geeignet sind, eine dem Ausländer positive Einbürgerungsentscheidung zu ermöglichen, aber nicht irgendwie gearteten staatlichen Interessen dienen, sondern vorrangig besonderen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Ausländers angemessen Rechnung tragen sollen, vermögen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG nicht zu begründen.

So kann sich beispielsweise daraus, dass im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 StAG und zweifelsfrei ebenso des Absatzes 2 der Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis, die nach § 23 Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt ist, als erforderlicher Aufenthalt ausreichen soll (Nr. 8.1.2.4 StAR-VwV), kein im Rahmen des § 8 Abs. 2 StAG beachtliches öffentliches Interesse an der Einbürgerung ergeben. Gleiches gilt etwa hinsichtlich der die allgemein geltenden Sprachanforderungen einschränkenden Einbürgerungserleichterungen für minderjährige Kinder (Nr. 8.1.3.6 StAR-VwV) und ältere Personen (Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV).

Nach allem ist ein öffentliches Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG nur gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Ausländer trotz mangelnder Unbescholtenheit und/oder fehlender Unterhaltsfähigkeit - insoweit gegebenenfalls auch im Falle eines Vertretenmüssens - einzubürgern. Nur bei Bestehen eines solchen durch staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses verlangt die Vorschrift der Einbürgerungsbehörde die Betätigung ihres Einbürgerungsermessens ab.

Nach Einschätzung des Senats entspricht dies der - wenngleich bisher nicht ausdrücklich formulierten - Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts. Wie ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.3.2012 in einem Fall, in dem ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 1 StAG wegen Nichterfüllung des Unbescholtenheitserfordernisses ausgeschlossen war, beanstandet, dass es an der nötigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung fehle, ob ein öffentliches Interesse im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift besteht. Denn das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers, sein journalistischer Arbeitsplatz betreffe den Nahen Osten und er erfülle eine repräsentative Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, nicht zum Anlass genommen zu überprüfen, ob und inwieweit dies zutreffe und wie diese und gegebenenfalls weitere bedeutsame Umstände im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG zu bewerten seien. Damit hat es, ohne die tatbestandlichen Anforderungen eines öffentlichen Interesses im Sinne des Absatzes 2 näher zu definieren, deren Vorliegen jedenfalls nicht davon abhängig gemacht, ob eine der in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu Absatz 1 der Vorschrift allgemein anerkannten, das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 kennzeichnenden Einbürgerungserleichterungen greift, sondern bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Prüfung gefordert, ob die Wahrnehmung einer repräsentativen Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG begründet. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass im Rahmen des § 8 Abs. 2 StAG entscheidend darauf abzustellen ist, ob ein spezifisch staatliches Interesse an einem ausnahmsweisen Absehen von den strengen Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 2 und/oder 4 besteht.

Mithin ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vorschlag der Kommentarliteratur, jedwede anerkannte Einbürgerungserleichterung als geeignet anzusehen, ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu begründen, aufgreifen könnte.

Demgemäß füllt allein die dem Kläger zugute kommende Einbürgerungserleichterung für ältere Personen (Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV) den Tatbestand eines öffentlichen Interesses im Sinne der genannten Vorschrift nicht aus. Gleichzeitig ist festzustellen, dass Anhaltspunkte für das Bestehen eines durch spezifisch staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses an der Einbürgerung des Klägers, also eines Erwünschtseins seiner Einbürgerung aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher und kultureller Gesichtspunkte, weder ersichtlich noch dargetan sind. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Ansicht vertreten, für ein „Erwünschtsein“ im Sinne eines staatlichen Interesses an seiner Einbürgerung müsse ausreichen, dass er schon über 30 Jahre und damit sehr lange in Deutschland lebe und hier auf Dauer bleibeberechtigt sei. Zudem hätten seine Kinder sich ebenfalls hier niedergelassen, seien zum Teil schon lange eingebürgert und berufstätig, so dass sie als Steuerzahler zum Gemeinwohl beitrügen. Dies reicht - so erfreulich die Entwicklung der Kinder sicherlich ist - mit Blick auf den hier allein interessierenden Kläger zur Begründung eines staatlichen Interesses im vorbezeichneten Sinne nicht aus. Dass das Alter und ein langjähriger Aufenthalt im Inland einem Einbürgerungsbewerber im Sinne des § 8 Abs. 1 StAG einbürgerungserleichternd zugute kommen können, vermag - wie ausgeführt - für sich genommen nicht automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu rechtfertigen, und kann auch im Zusammenspiel mit einer gelungenen Integration der Kinder ein solches Interesse nicht begründen. Denn § 8 Abs. 2 StAG enthält nach der gesetzlichen Konzeption einen Ausnahmetatbestand und setzt daher voraus, dass der konkrete Fall sich in einer spezifischen Weise von der in der Mehrzahl der Zuwandererfamilien zu beobachtenden Integration der Kinder in die hiesigen Verhältnisse - zusätzlich - positiv abhebt. Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Dem Beklagten ist mithin ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 2 StAG nicht eröffnet.

Wegen Fehlens diesbezüglicher tatsächlicher Anhaltspunkte und damit mangels Entscheidungsrelevanz bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Verwaltungsgericht annimmt - ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG auch bei besonderen Integrationsleistungen des Einbürgerungsbewerbers zu bejahen ist. Angemerkt sei lediglich, dass für eine solche Auslegung der Vorschrift die - wenngleich in anderem Zusammenhang verwendete - Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.5.2010 „zur Vermeidung einer Härte oder wegen anderweitiger Integrationsleistungen“(BVerwG, Urteil vom 27.5.2010, a.a.O., juris-Rdnr. 36 (vgl. auch Rdnr. 39)) sprechen mag.

3. Nach alldem bleibt festzuhalten, dass dem Kläger weder auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG noch des § 8 Abs. 2 StAG ein Anspruch darauf zusteht, dass der Beklagte erneut über sein Einbürgerungsbegehren entscheidet.

Die Berufung gegen das den diesbezüglich gestellten Hilfsantrag des Klägers abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt daher der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage hinsichtlich des Hilfsantrags, den allein der Kläger im Berufungsverfahren weiterverfolgt, zu Recht abgewiesen. Ihm ist zudem darin zuzustimmen, dass dem Kläger mit Blick auf das Fehlen eines insoweit geeigneten Aufenthaltstitels kein aus § 10 StAG herleitbarer Anspruch auf Einbürgerung zusteht. Dies hat der Kläger ausweislich der Beschränkung seines Berufungsbegehrens akzeptiert. Sein im Berufungsverfahren weiter verfolgter Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Einbürgerungsantrag in Anwendung des § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 StAG erneut nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ist unbegründet.

1. Ein auf § 8 Abs. 1 StAG gestützter Anspruch auf Neubescheidung setzt zunächst voraus, dass die durch die Vorschrift vorgegebenen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist dies zu bejahen, so steht die Einbürgerung im grundsätzlich weiten Ermessen des Beklagten als zuständiger Einbürgerungsbehörde.(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAR -, Stand 25. Erg.lfg. August 2011, § 8 Rdnr. 170 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 - 5 C 8/09 -, NVwZ 2010, 1502 ff.)

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 StAG ist geklärt, dass der Einbürgerungsbehörde ein Einbürgerungsermessen nach dieser Vorschrift nur eingeräumt ist, wenn neben den sonstigen in der Vorschrift aufgeführten und vorliegend außer Streit stehenden Voraussetzungen das auf den Nachweis der wirtschaftlichen Integration zielende Tatbestandsmerkmal der Nr. 4 erfüllt ist.(BVerwG, Urteil vom 27.2.1958 - I C 99.56 -, BVerwGE 6, 207 ff.) Hiernach muss der Ausländer im Stande sein, sich und seine Angehörigen aus eigener Kraft zu ernähren. Ist dies nicht der Fall, weil der Ausländer auf den Bezug von (ergänzenden) Sozialleistungen angewiesen ist, spielt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der obergerichtlichen Rechtsprechung(OVG Berlin, Beschluss vom 9.10.1995 - 5 M 25.95 -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.3.1996 - 13 S 1908/95 -, jeweils juris) zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG keine Rolle, ob der Ausländer seine Bedürftigkeit zu vertreten hat. Auf Kritik von Seiten der Kommentarliteratur(GK-StAR, a.a.O., § 8 Rdnr. 124), wonach dieses keine Ausnahmen zulassende Verständnis des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG den seit Inkrafttreten der Vorschrift im Jahr 1914 zu verzeichnenden sozialpolitischen Veränderungen nicht angemessen Rechnung trage, hat das Bundesverwaltungsgericht seine am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift in der Vergangenheit mehrfach bekräftigt. Es hat dies damit begründet, dass der Gesetzgeber das Staatsangehörigkeitsrecht - u.a. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG - wiederholt geändert, dabei die Einbürgerung für bestimmte Personenkreise mit Wirkung zum 1.1.1991 erleichtert und geregelt habe, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Einbürgerung nicht entgegenstehe. Dies berücksichtigend verbiete es sich, die unverändert gebliebene Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, die in diese neuere Gesetzgebung nicht einbezogen worden sei, teleologisch zu reduzieren.(BVerwG, Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 94/97 -, NVwZ-RR 1997, 738 f., und vom 10.7.1997 - 1 B 141/97 -, NVwZ 1998, 183 f.; Urteil vom 22.6.1999 - 1 C 16/98 -, InfAuslR 1999, 501 ff.) Zu der Frage, wann ein Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen auf Dauer aus eigenen Mitteln ernähren kann, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.1998 - 13 S 2212/96 -, InfAuslR 1998, 509 ff.) überzeugend ausgeführt, dass er zumindest über eigene Einnahmen in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe verfügen muss.

Fallbezogen scheitert ein auf § 8 Abs. 1 StAG gestützter Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags am Nichtvorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung der Nr. 4 der Vorschrift, da der Kläger für sich und seine Ehefrau fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII bezieht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dieser Leistungsbezug einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG auch dann entgegensteht, wenn der Kläger den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.

Da es im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG nicht darauf ankommt, ob der Einbürgerungsbewerber seine Bedürftigkeit zu vertreten hat, ist aus Rechtsgründen kein Raum für die von dem Kläger reklamierte entsprechende Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22/08 -, NVwZ 2009, 843 ff.) entwickelten Grundsätze zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich frühere Versäumnisse nicht mehr als wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug darstellen und daher vom Einbürgerungsbewerber nicht mehr im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten sind. Dies ist sachgerecht, denn die gesetzlichen Erleichterungen, die diese Vorschrift gewährt, rechtfertigen sich - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem klägerseits zitierten Urteil vom 19.2.2009 ausdrücklich hervorgehoben hat - daraus, dass bei zurechenbar unzureichender wirtschaftlicher Integration schon die erforderliche Voraufenthaltszeit eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts oder der für den Einbürgerungsanspruch erforderliche Aufenthaltsstatus gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht erreicht werden kann, weil die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) regelmäßig einen gesicherten Lebensunterhalt verlangen. Dies gilt insbesondere auch für die Ersetzung einer - wie im Fall des Klägers - nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen erteilten oder verlängerten befristeten Aufenthaltserlaubnis durch eine Niederlassungserlaubnis, da deren Erteilung nach den §§ 26 Abs. 4 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ebenfalls voraussetzt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

Der Kläger begründet seine Ansicht, im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG dürfe hinsichtlich der Unterhaltsfähigkeit kein strengerer Maßstab als im Rahmen des § 10 StAG angelegt werden, mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.5.2010.(BVerwG, Urteil vom 27.5.2010, a.a.O.) Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen, wonach die Anspruchsvoraussetzungen bzw. Ausschlussgründe der §§ 10 und 11 StAG der Sache nach bei der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 1 StAG berücksichtigt werden dürfen, ausdrücklich unter dem Vorbehalt stehen, dass sie in § 8 Abs. 1 StAG nicht schon auf der Tatbestandsebene modifiziert sind. Gerade dies ist der Fall, denn die tatbestandlichen Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit sind in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG anders - insbesondere unter Anlegung strengerer Kriterien - geregelt als in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.

Im Übrigen verkennt der Kläger bei seiner Argumentation, ihm dürften die Fernwirkungen seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens aktuell nicht mehr zugerechnet werden, dass die diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht entwickelten Kriterien in seinem Fall nicht erfüllt sind. Denn der hiernach maßgebliche Zeitraum von acht Jahren ist noch nicht verstrichen. Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass er und seine Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft seit Erreichen des Rentenalters im Juli 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter beziehen, weil er sich seit Erhalt seiner Arbeitserlaubnis im Oktober 1991 bis zum Eintritt in das Rentenalter im Juli 2008 nur unzureichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat und daher keinen Anspruch auf eine Altersrente erwerben konnte. Ausweislich der Ausländerakte ist der Kläger seitens der Ausländerbehörde frühzeitig schriftlich darauf hingewiesen worden, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt der Familie aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist (Schreiben der Ausländerbehörde vom 4.11.1992, Bl. 173 f. der Ausländerakte, und Bescheid vom 5.1.1993 betreffend die Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Bl. 178 f. der Ausländerakte). Aktenkundig sind indes lediglich drei - von vornherein wenig erfolgversprechende - Versuche, eine Arbeitsstelle zu finden, nämlich seine Bewerbungen 1996 in Berlin bzw. Hamburg und 2005 erneut in Berlin. Die jeweiligen Ausländerbehörden lehnten eine Aufnahme des Klägers in ihren Zuständigkeitsbereich jeweils ab, und zwar wegen Nichtbeibringung der geforderten Einstellungszusicherung (Bl. 219 der Ausländerakte) bzw. weil nach der Höhe des voraussichtlichen Verdienstes nicht auszuschließen war, dass er weiterhin auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen sein würde (Bl. 230 und 279 der Ausländerakte). Sonstige - insbesondere ortsnahe und insofern erfolgversprechendere - Bemühungen des Klägers um eine Beschäftigung trägt dieser selbst nicht vor. Er gibt lediglich an, sich wiederholt und regelmäßig bei den Arbeitsämtern in H., V. und A-Stadt als arbeitssuchend gemeldet zu haben (Bl. 176 der Einbürgerungsakte). Erfolglos gebliebene Bewerbungen behauptet er nicht. Zudem tritt er der Feststellung in dem angefochtenen, die Einbürgerung ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 3.3.2010, es könne nicht von einem unverschuldeten Bezug öffentlicher Mittel ausgegangen werden, im Klage- und Berufungsverfahren nur insoweit entgegen, als er geltend macht, mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien ihm die Fernwirkungen seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens aktuell nicht mehr zurechenbar. Dies trifft indes gerade nicht zu. Denn der Sachverhalt stellt sich so dar, dass dem Kläger seit Erhalt einer Arbeitserlaubnis im Oktober 1991 bis zum Eintritt in das Rentenalter im Juli 2008 unzureichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle entgegenzuhalten sind. Seit Beendigung dieser langen Zeit mangelnder Anstrengungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erst ca. vier Jahre verstrichen, so dass der Kläger aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu seinen Gunsten herleiten kann, dass er für seine jahrelang unzureichenden Bemühungen nicht mehr einzustehen habe.

2. Aus § 8 Abs. 2 StAG leitet sich ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags ebenfalls nicht her.

Nach dieser Vorschrift kann von dem Unbescholtenheitserfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und dem Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahmevorschrift, die bezüglich der Nr. 4 am 1.1.2005 und bezüglich der Nr. 2 am 28.9.2007 in Kraft getreten ist, neu in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügt, weil er im Hinblick auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG mit ihren speziellen Voraussetzungen auch bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG eine Ausnahmeregelung als erforderlich ansah. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen „Gründe des öffentlichen Interesses“ und „Vermeidung einer besonderen Härte“ handelt es sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, die inhaltlicher Konkretisierung bedürfen und deren Auslegung und Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Fallbezogen spricht nichts für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands.

Die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 StAG ist für die Auslegung der Vorschrift nicht ergiebig. Sie führt lediglich einen - hier nicht einschlägigen - Beispielsfall einer besonderen Härte an. Hinweise zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals „Gründe des öffentlichen Interesses“ fehlen vollständig.(BT-Drs. 14/7387, S. 107, und 15/420, S. 116)

In der Rechtsprechung ist bisher nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Vermeidung einer besonderen Härte geklärt, welche konkreten Anforderungen die gesetzliche Neuregelung an das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls stellt.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 5.11 -) hat vor kurzem entschieden, dass eine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein muss und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden könnte. Es hat damit die bisher zu den Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte ergangene obergerichtliche Rechtsprechung(HessVGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820.08.Z -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2009 - 13 S 2428.08 -, jeweils juris), u.a. des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -, juris), bestätigt. Dies zugrundelegend kommt fallbezogen ein Einbürgerungsermessen des Beklagten zur Vermeidung einer besonderen Härte nicht in Betracht. Die Argumentation des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, eine besondere Härte liege darin, dass er wegen seines Alters außer Stande sei, an seinem Angewiesensein auf den Bezug von Sozialleistungen noch etwas zu ändern, geht fehl. Denn diese Situation wird weder durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen noch könnte sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Würdigung der Versagung der Einbürgerung als besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG selbst in Fällen, in denen der Betroffene den Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht zu vertreten hat, bereits mehrfach - u.a. in seinem vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 20.3.2012 in Bezug genommenen Beschluss vom 11.6.2009 - eine Absage erteilt.(OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11.6.2009 - OVG 5 M 30.08 -, und vom 8.2.2010 - OVG 5 M 48.09 -, jeweils juris) Auch dies überzeugt.

Zur Frage, wann die Voraussetzungen des alternativen Tatbestandsmerkmals „aus Gründen des öffentlichen Interesses“ erfüllt sind, hat sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht dezidiert geäußert. In seinem Urteil vom 20.3.2012 hat es allerdings beanstandet, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des dortigen Einbürgerungsbewerbers, sein journalistischer Arbeitsplatz betreffe den Nahen Osten und er erfülle eine repräsentative Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, in tatsächlicher Hinsicht nicht hinterfragt und nicht geprüft habe, wie diese und gegebenenfalls weitere bedeutsame Umstände im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG zu bewerten seien.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich zu den Anforderungen, die an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu stellen sind, ebenfalls noch nicht festgelegt. In den Entscheidungen, in denen § 8 Abs. 2 StAG Erwähnung findet, heißt es - sofern das Vorliegen eines öffentlichen Interesses angeprüft wird - jeweils ohne nähere Darlegung, ein solches sei nicht erkennbar.(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2009, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 21.10.2011 - 1 S 135/11 -, NVwZ-RR 2012, 160 f.) An erstinstanzlichen Entscheidungen finden sich ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach(VG Ansbach, Urteil vom 10.9.2008 - AN 15 K 08.00780 -, juris) und mehrere Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes(VG des Saarlandes, Urteile vom 9.2.2010 - 2 K 530/09 -, vom 14.12.2010 - 2 K 445/09 -, vom 22.11.2011 - 2 K 560/10 - und vom 31.1.2012 - 2 K 667/10 -, jeweils juris), u.a. auch das im Verfahren des Klägers ergangene Urteil vom 27.9.2011.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat zu der dortigen Fallgestaltung ausgeführt, Anhaltspunkte für Gründe des öffentlichen Interesses im Sinn von § 8 Abs. 2 StAG lägen nicht vor, auch wenn die Beachtung einer Staatenlosigkeit wegen der Verpflichtung, die Einbürgerung so weit wie möglich zu erleichtern, hierzu gezählt werde. Auch spiele die von dem Kläger angeführte, im öffentlichen Interesse liegende einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer ausreichenden Integration in die deutschen Verhältnisse keine ausschlaggebende Rolle. Eine klare Aussage dazu, wann Gründe des öffentlichen Interesses im Sinn des Abs. 2 vorliegen, enthalten diese Ausführungen nicht.

Nach dem in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zum Ausdruck kommenden Verständnis der in § 8 Abs. 2 StAG getroffenen Ausnahmeregelung soll das Vorliegen von Gründen des öffentlichen Interesses voraussetzen, dass der Einbürgerungsbewerber besondere Integrationsleistungen erbracht hat.

In der Kommentarliteratur wird gefordert, den Begriff des öffentlichen Interesses weit auszulegen. Anknüpfungspunkt der Argumentation sind die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht - StAR-VwV - zur Handhabung des durch § 8 Abs. 1 StAG eröffneten Ermessens und die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 17.4.2009 zu § 8 Abs. 2 StAG, die noch einer (für die Einbürgerungsbehörden) verbindlichen Umsetzung durch Änderung der StAR-VwV bedürfen. Das öffentliche Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG sei im Zusammenhang zu sehen mit den vom Bundesministerium des Inneren vorgegebenen Einbürgerungserleichterungen, die im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen seien und das öffentliche Interesse an der Einbürgerung des durch sie privilegierten Personenkreises zum Ausdruck brächten. Seien die Voraussetzungen einer solchen Einbürgerungserleichterung erfüllt, sei regelmäßig auch ein Abweichen vom Unterhaltserfordernis angezeigt.(GK-StAG, a.a.O., § 8 Rdnr. 157; Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O., § 8 Rdnr. 48) Zu eng, jedenfalls nicht abschließend, seien die Vorgaben der Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise. Denn der Gesetzgeber habe - anders als dort gefordert - nicht ein „besonderes“ oder gar „herausragendes“ öffentliches Interesse zur Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemacht, sondern ein „schlichtes“ öffentliches Interesse. Ein solches manifestiere sich grundsätzlich in allen in der Verwaltungspraxis anerkannten und in der StAR-VwV bezeichneten Einbürgerungserleichterungen.(GK-StAG, a.a.O., § 8 Rdnr. 159 f.)

Diese Auslegung erscheint zu weitgehend. Sie beruht offenbar auf der Annahme, der Begriff des öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG sei identisch mit dem in den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 StAR-VwV umschriebenen öffentlichen Interesse, das in den Fällen des § 8 Abs. 1 StAG im Rahmen des Einbürgerungsermessens eine dem Einbürgerungsbewerber positive Entscheidung ermöglichen kann. Wenngleich die Verwendung des Begriffs „öffentliches Interesse“ in Abs. 2 der Vorschrift dieses Verständnis auf den ersten Blick durchaus rechtfertigen könnte, zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass die Annahme, der Gesetzgeber habe das Tatbestandsmerkmal „öffentliches Interesse“ im Sinn der zur Förderung einer einheitlichen Handhabung des Einbürgerungsermessens erlassenen Vorgaben der StAG-VwV zu § 8 Abs. 1 StAG verstanden wissen wollen, nicht tragfähig ist.

In Bezug auf § 8 Abs. 1 StAG verlangt das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteile 27.2.1957 - I C 165.55 -, BVerwGE 4, 298 ff., vom 30.9.1958 - I C 20.58 -, BVerwGE 7, 237 ff., vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 ff., und vom 27.5.2010, a.a.O., m.w.N.) bisher in ständiger Rechtsprechung von den Einbürgerungsbehörden, bei der Ermessensausübung darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Die Behörde habe zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers stattfinde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner zuletzt zur Problematik ergangenen bereits in Bezug genommenen Entscheidung vom 27.5.2010 offen gelassen, ob es ungeachtet der diesbezüglichen Kritik(Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 8 Rdnr. 50; GK-StAR, a.a.O., § 8 Rdnrn. 178 ff.) daran festhalten wird, dass bei der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 1 StAG ohne Abwägung des privaten Interesses des Einbürgerungsbewerbers allein das öffentliche Interesse an einer Einbürgerung zu berücksichtigen ist. Allerdings spricht im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 StAG - wie noch auszuführen sein wird - alles dafür, Einbürgerungserleichterungen, die den persönlichen Verhältnissen des Einbürgerungsbewerbers Rechnung tragen sollen, nicht als ausreichend zur Begründung eines öffentlichen Interesses zu erachten, sondern ein spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung als unverzichtbar zu fordern.

Die Vorgaben der StAR-VwV, insbesondere die dort vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen, die nach Ansicht der Kommentarliteratur ein öffentliches Interesse auch im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG an der Einbürgerung des durch sie privilegierten Personenkreises zum Ausdruck bringen können, sind am 1.2.2001, also lange bevor der Gesetzgeber die Einfügung des heutigen § 8 Abs. 2 StAG beschlossen hat, in Kraft getreten. Nach Nr. 8.0 StAR-VwV kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang heißt es unter Nr. 8.1.2, dass die Nrn. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung enthalten und festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Demgemäß sind die unter Nr. 8.1.2 StAR-VwV fixierten allgemeinen Grundsätze für die Ermessensausübung und die unter Nr. 8.1.3 StAR-VwV vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen vom Bundesministerium des Inneren mit dem Ziel konzipiert worden, den Einbürgerungsbehörden durch Konkretisierung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rahmen für eine einheitliche Bewältigung der speziell bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 StAG zu erwartenden Problemstellungen vorzugeben.

Dass jede zu § 8 Abs. 1 StAG anerkannte Einbürgerungserleichterung gleichzeitig ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG zum Ausdruck bringt, ist indes nicht anzunehmen.

Das öffentliche Interesse jeweils inhaltsgleich zu verstehen, hieße zunächst, dass einerseits eine Ermessenseinbürgerung nach Abs. 1 der Vorschrift nur in Betracht kommt, wenn u.a. die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 2 und 4 und gleichzeitig die im Rahmen der Ermessensbetätigung nach der StAR-VwV zu prüfenden Kriterien, von deren Vorliegen das Bestehen eines öffentlichen Interesses abhängt, allesamt erfüllt sind, dass andererseits aber eine Ermessenseinbürgerung nach Abs. 2 der Vorschrift bei Vorliegen der gleichen das öffentliche Interesse bestimmenden Kriterien ohne Weiteres auch möglich wäre, wenn der Einbürgerungsbewerber den tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 2 und/oder 4 nicht genügt. Dies kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Denn die unter Nrn. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 erfassten Kriterien für das Vorliegen des im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG von der Rechtsprechung geforderten öffentlichen Interesses tragen durchaus unterschiedlichen Anliegen Rechnung, die teils primär private Belange des Einbürgerungsbewerbers und teils ausschließlich staatliche Belange im Blick haben. Die dort vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen sind von daher nicht in gleicher Weise geeignet, im Rahmen der Ausnahmevorschrift des Abs. 2 Berücksichtigung zu finden. Die Tatbestandsmerkmale der Unbescholtenheit und der Unterhaltsfähigkeit im Sinn der Nrn. 2 und 4 des § 8 Abs. 1 StAG wären bei dem von der Kommentarliteratur vertretenen Verständnis des in Abs. 2 der Vorschrift verwendeten Begriffs des öffentlichen Interesses ihrer Bedeutung als das Einbürgerungsermessen erst eröffnende Tatbestandsvoraussetzungen vollständig enthoben, ohne dass dies nach dem sachlichen Zusammenhang gerechtfertigt wäre.

Speziell mit Blick auf § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG spricht gegen eine begriffliche Identität, dass § 8 Abs. 2 StAG den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unabhängig davon einräumt, ob der Ausländer seine fehlende Unterhaltsfähigkeit selbst zu vertreten hat. In einer Vielzahl von Fällen, in denen einer positiven Entscheidung nach Abs. 1 das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Anforderungen der Nr. 4 entgegensteht, stünde es auch im Falle rein privatnütziger, besondere persönliche Umstände berücksichtigender Einbürgerungserleichterungen im Ermessen der Einbürgerungsbehörde, ob sie grundsätzlich oder je nach den Umständen des Einzelfalls fordert, dass der Ausländer seine fehlende Unterhaltsfähigkeit nicht zu vertreten hat.

Die aufgezeigte Problematik wird anhand des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts deutlich. Ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 1 StAG ist dem Beklagten mit Blick auf Nr. 4 der Vorschrift nicht eröffnet. Dessen ungeachtet genügt der Kläger allen unter Nr. 8.1.2 i.V.m. Nr. 8.1.3.7 und unter Nrn. 8.1.2.2 bis 8.1.2.6 festgelegten Kriterien, die im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG den Begriff des öffentlichen Interesses konkretisieren sollen. Denn auch dem Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse wäre mit Blick auf die - seinen persönlichen Belangen Rechnung tragende - Einbürgerungserleichterung der Nr. 8.1.3.7 Genüge getan, da insoweit bei Personen, die - wie er - das 60. Lebensjahr vollendet und seit 12 Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben, ausreicht, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben mündlich in deutscher Sprache verständigen können. Zu Zweifeln, ob der Kläger sich in dieser Weise verständigen kann, besteht angesichts seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Veranlassung. Der Klarstellung halber sei angemerkt, dass der Senat der Ansicht des Beklagten, bei Anwendung der Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht die Vita des Einbürgerungsbewerbers der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift entgegensteht, nicht zu folgen vermag. Sinn und Zweck dieser aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschrift ist es, den besonderen persönlichen Verhältnissen und dem typischerweise nur noch eingeschränkten Leistungsvermögen älterer Personen im Falle eines langjährigen Inlandsaufenthalts im Rahmen der Ermessensausübung angemessen Rechnung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob ihnen der Erwerb weitergehender Sprachkenntnisse in jüngeren Jahren nach ihren persönlichen Fähigkeiten und ihren Lebensverhältnissen zumutbar gewesen wäre.

Die Annahme, dass der Tatbestand des öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG mit dem durch die Vorgaben der StAR-VwV zu Abs. 1 der Vorschrift konkretisierten öffentlichen Interesse identisch ist, hätte somit fallbezogen zur Folge, dass der Beklagte den Kläger auf der Grundlage des Abs. 2 wegen Eingreifens der Einbürgerungserleichterung der Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV einbürgern könnte, ohne dass er kraft Gesetzes oder auch nur kraft Verwaltungsvorschrift gehalten wäre zu prüfen, ob dieser seine fehlende Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat. Es erscheint fernliegend, dass dies der Intention des Gesetzgebers entspricht.

Die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 17.4.2009 zu § 8 Abs. 2 StAG sprechen - ungeachtet des Umstands, dass sie die Gerichte nicht zu binden vermögen und selbst im Verhältnis zu den Behörden noch einer verbindlichen Umsetzung bedürfen - ebenfalls gegen die von der Kommentarliteratur befürwortete weite Auslegung der Vorschrift. Denn deren Nr. 8.2 verweist gerade nicht auf die Gesamtheit der in Nrn. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 StAR-VwV vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen, deren Vorliegen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 StAG rechtfertigen kann. Vielmehr soll ein Absehen von dem Unbescholtenheitserfordernis bzw. der Unterhaltsfähigkeit nach Nr. 8.2 StAR-VwV z.B. in Betracht kommen, wenn bereits Einbürgerungserleichterungen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, bei einem besonderen (Nr. 8.1.3.5 StAR-VwV) oder herausragenden (Nr. 8.1.2.6.3.6 StAR-VwV) öffentlichen Interesse - Verkürzung der Mindestdauer des Inlandsaufenthalts bei Vorliegen eines besonderen Einbürgerungsinteresses oder Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei einem herausragenden öffentlichen Einbürgerungsinteresse - eingeräumt worden sind. In den beispielhaft genannten Anwendungsfällen setzt ein Absehen von der Unterhaltsfähigkeit mithin voraus, dass ein besonderes oder herausragendes Einbürgerungsinteresse besteht. Dazu, ob weitere, gegebenenfalls welche, Fallgestaltungen eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG denkbar sind, verhalten sich die Vorläufigen Anwendungshinweise nicht. Allerdings spricht der Umstand, dass die in der StAR-VwV vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen nicht allesamt in Bezug genommen werden, eindeutig dafür, dass jedenfalls nach dem Verständnis des Bundesministeriums des Inneren nicht jede zu Abs. 1 der Vorschrift vorgesehene Einbürgerungserleichterung den Schluss auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG nahe legen soll, sondern vorrangig oder ausschließlich solche, die einem spezifisch staatlichen Interesse zu dienen bestimmt sind.

Allein ein solches Verständnis der Vorschrift erscheint aus Sicht des Senats sachgerecht. Ermessensgesichtspunkte und Einbürgerungserleichterungen, die nach der Rechtsprechung und den insoweit geltenden Verwaltungsvorschriften der StAR-VwV zwar im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG beachtlich und grundsätzlich dort geeignet sind, eine dem Ausländer positive Einbürgerungsentscheidung zu ermöglichen, aber nicht irgendwie gearteten staatlichen Interessen dienen, sondern vorrangig besonderen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Ausländers angemessen Rechnung tragen sollen, vermögen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG nicht zu begründen.

So kann sich beispielsweise daraus, dass im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 StAG und zweifelsfrei ebenso des Absatzes 2 der Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis, die nach § 23 Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt ist, als erforderlicher Aufenthalt ausreichen soll (Nr. 8.1.2.4 StAR-VwV), kein im Rahmen des § 8 Abs. 2 StAG beachtliches öffentliches Interesse an der Einbürgerung ergeben. Gleiches gilt etwa hinsichtlich der die allgemein geltenden Sprachanforderungen einschränkenden Einbürgerungserleichterungen für minderjährige Kinder (Nr. 8.1.3.6 StAR-VwV) und ältere Personen (Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV).

Nach allem ist ein öffentliches Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG nur gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Ausländer trotz mangelnder Unbescholtenheit und/oder fehlender Unterhaltsfähigkeit - insoweit gegebenenfalls auch im Falle eines Vertretenmüssens - einzubürgern. Nur bei Bestehen eines solchen durch staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses verlangt die Vorschrift der Einbürgerungsbehörde die Betätigung ihres Einbürgerungsermessens ab.

Nach Einschätzung des Senats entspricht dies der - wenngleich bisher nicht ausdrücklich formulierten - Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts. Wie ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.3.2012 in einem Fall, in dem ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 1 StAG wegen Nichterfüllung des Unbescholtenheitserfordernisses ausgeschlossen war, beanstandet, dass es an der nötigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung fehle, ob ein öffentliches Interesse im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift besteht. Denn das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers, sein journalistischer Arbeitsplatz betreffe den Nahen Osten und er erfülle eine repräsentative Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, nicht zum Anlass genommen zu überprüfen, ob und inwieweit dies zutreffe und wie diese und gegebenenfalls weitere bedeutsame Umstände im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG zu bewerten seien. Damit hat es, ohne die tatbestandlichen Anforderungen eines öffentlichen Interesses im Sinne des Absatzes 2 näher zu definieren, deren Vorliegen jedenfalls nicht davon abhängig gemacht, ob eine der in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu Absatz 1 der Vorschrift allgemein anerkannten, das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 kennzeichnenden Einbürgerungserleichterungen greift, sondern bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Prüfung gefordert, ob die Wahrnehmung einer repräsentativen Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG begründet. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass im Rahmen des § 8 Abs. 2 StAG entscheidend darauf abzustellen ist, ob ein spezifisch staatliches Interesse an einem ausnahmsweisen Absehen von den strengen Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 2 und/oder 4 besteht.

Mithin ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vorschlag der Kommentarliteratur, jedwede anerkannte Einbürgerungserleichterung als geeignet anzusehen, ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu begründen, aufgreifen könnte.

Demgemäß füllt allein die dem Kläger zugute kommende Einbürgerungserleichterung für ältere Personen (Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV) den Tatbestand eines öffentlichen Interesses im Sinne der genannten Vorschrift nicht aus. Gleichzeitig ist festzustellen, dass Anhaltspunkte für das Bestehen eines durch spezifisch staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses an der Einbürgerung des Klägers, also eines Erwünschtseins seiner Einbürgerung aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher und kultureller Gesichtspunkte, weder ersichtlich noch dargetan sind. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Ansicht vertreten, für ein „Erwünschtsein“ im Sinne eines staatlichen Interesses an seiner Einbürgerung müsse ausreichen, dass er schon über 30 Jahre und damit sehr lange in Deutschland lebe und hier auf Dauer bleibeberechtigt sei. Zudem hätten seine Kinder sich ebenfalls hier niedergelassen, seien zum Teil schon lange eingebürgert und berufstätig, so dass sie als Steuerzahler zum Gemeinwohl beitrügen. Dies reicht - so erfreulich die Entwicklung der Kinder sicherlich ist - mit Blick auf den hier allein interessierenden Kläger zur Begründung eines staatlichen Interesses im vorbezeichneten Sinne nicht aus. Dass das Alter und ein langjähriger Aufenthalt im Inland einem Einbürgerungsbewerber im Sinne des § 8 Abs. 1 StAG einbürgerungserleichternd zugute kommen können, vermag - wie ausgeführt - für sich genommen nicht automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu rechtfertigen, und kann auch im Zusammenspiel mit einer gelungenen Integration der Kinder ein solches Interesse nicht begründen. Denn § 8 Abs. 2 StAG enthält nach der gesetzlichen Konzeption einen Ausnahmetatbestand und setzt daher voraus, dass der konkrete Fall sich in einer spezifischen Weise von der in der Mehrzahl der Zuwandererfamilien zu beobachtenden Integration der Kinder in die hiesigen Verhältnisse - zusätzlich - positiv abhebt. Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Dem Beklagten ist mithin ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 2 StAG nicht eröffnet.

Wegen Fehlens diesbezüglicher tatsächlicher Anhaltspunkte und damit mangels Entscheidungsrelevanz bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Verwaltungsgericht annimmt - ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG auch bei besonderen Integrationsleistungen des Einbürgerungsbewerbers zu bejahen ist. Angemerkt sei lediglich, dass für eine solche Auslegung der Vorschrift die - wenngleich in anderem Zusammenhang verwendete - Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.5.2010 „zur Vermeidung einer Härte oder wegen anderweitiger Integrationsleistungen“(BVerwG, Urteil vom 27.5.2010, a.a.O., juris-Rdnr. 36 (vgl. auch Rdnr. 39)) sprechen mag.

3. Nach alldem bleibt festzuhalten, dass dem Kläger weder auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG noch des § 8 Abs. 2 StAG ein Anspruch darauf zusteht, dass der Beklagte erneut über sein Einbürgerungsbegehren entscheidet.

Die Berufung gegen das den diesbezüglich gestellten Hilfsantrag des Klägers abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt daher der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

1.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.
die Führungsaufsicht,
5.
die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das Berufsverbot.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

2

Der 1977 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt stellte auf diesen Antrag im Februar 2001 Abschiebungshindernisse fest. Der Kläger erhielt fortan Aufenthaltstitel, zuletzt im Dezember 2007 eine Niederlassungserlaubnis.

3

Das Amtsgericht verurteilte den Kläger Anfang 2004 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen.

4

Im Dezember 2007 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Auf dem Formblatt der Beklagten füllte er die Rubrik für Strafverurteilungen nicht aus, sondern kreuzte das Feld "keine Straftaten" an. Ferner gab er an, seit September 2006 als freier Journalist bei der D. tätig zu sein, wobei sein journalistischer Arbeitsbereich den Nahen Osten betreffe. Er habe eine repräsentative Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.

5

Mit Bescheid vom 16. Juni 2008 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab, weil seine Strafverurteilung die Unbedenklichkeitsgrenze von 90 Tagessätzen mehr als geringfügig übersteige.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Einbürgerung mit Urteil vom 10. Februar 2010 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2011 die Entscheidung der Vorinstanz geändert und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides verpflichtet, den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Kläger habe weder einen Einbürgerungsanspruch aus § 10 Abs. 1 StAG noch aus § 8 Abs. 1 StAG, weil er die Voraussetzung der Straffreiheit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfülle und die Bagatellgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG (Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen) nicht einhalte. Er habe jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags aus § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG, da die gegen ihn verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen den Rahmen von 90 Tagessätzen nur geringfügig übersteige. Das Tatbestandsmerkmal "geringfügig" im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG sei so auszulegen, dass es bei einer Überschreitung der Bagatellgrenze um nicht mehr als 30 Tagessätze Geldstrafe oder einen Monat Freiheitsstrafe noch erfüllt sei. Andernfalls werde der Vorschrift kein ausreichendes praktisches Anwendungsspektrum insbesondere bei Freiheitsstrafen belassen. Denn eine oberhalb der Bagatellgrenze von drei Monaten liegende Verurteilung zu einer Einzelfreiheitsstrafe betrage in der Praxis fast immer mindestens vier Monate, weil die Strafgerichte nahezu ausschließlich nach Monaten bemessene Einzelstrafen verhängten. Wenn demnach eine Überschreitung um einen Monat Freiheitsstrafe geringfügig sei, müsse dies auch für eine Überschreitung um 30 Tagessätze gelten. Denn die Geringfügigkeitsgrenze müsse für Geld- und Freiheitsstrafen einheitlich festgelegt werden.

7

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG. Bereits der Wortsinn des Merkmals "geringfügig" schließe es aus, dieses im Fall des Überschreitens der Bagatellgrenze um ein Drittel - wie hier - als erfüllt anzusehen. Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff geringfügig zu verstehen sei, sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Präzisierung in einer Verwaltungsvorschrift, nämlich den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern, zu entnehmen. Deshalb sei eine Überschreitung nur geringfügig, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe übersteige.

8

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsansicht der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang. Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 Abs. 1 StAG zusteht, weil er die Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfüllt und seine Verurteilung zu 120 Tagessätzen Geldstrafe nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG unbeachtlich ist. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG besitzt, weil die Überschreitung des Rahmens um 30 Tagessätze noch geringfügig im Sinne dieser Vorschrift sei (1.). Ob dem Kläger ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 8 Abs. 2 StAG zusteht, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilt werden, so dass die Sache der Zurückverweisung bedarf (2.).

11

1. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Verurteilung außer Betracht bleiben kann, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2 übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hier nicht erfüllt.

12

a) Bei dem Merkmal geringfügig handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Soweit sich die Verwaltungspraxis - auch der Beklagten - auf die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 Stand: 17. April 2009 - VAH-StAG -) stützt, nach deren Ziffer 12a.1.3 eine geringfügige Überschreitung vorliegt, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe übersteigt, ist dies für die Gerichte nicht bindend. Daran vermag auch der Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 23. April 2007 (BTDrucks 16/5065 S. 230) zur neu gefassten Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG, dass der unbestimmte Rechtsbegriff geringfügig durch Verwaltungsvorschriften präzisiert werde, nichts zu ändern. Zwar ist damit nicht ausgeschlossen, dass die in Ziffer 12a.1.3 VAH-StAG genannte Zahl von 21 Tagessätzen (bzw. 3 Wochen Freiheitsstrafe) eine gesetzeskonforme Bestimmung dieses Rechtsbegriffs enthält. Ob dies zutrifft, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil jedenfalls die hier in Rede stehende Überschreitung des gesetzlichen Rahmens bei Geldstrafen um 30 Tagessätze nicht mehr geringfügig ist.

13

b) Eine Strafverurteilung, welche die gesetzliche Unbeachtlichkeitsgrenze von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG) um ein Drittel überschreitet, übersteigt diese nicht "geringfügig" im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung.

14

aa) Bereits der Wortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG weist deutlich in die Richtung, dass eine Verurteilung zu 120 Tagessätzen nicht vernachlässigt werden darf. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort geringfügig in seinem Bedeutungsgehalt mit den Worten unbedeutend, unwesentlich, nicht ins Gewicht fallend und belanglos umschrieben; dementsprechend wird das Substantiv Geringfügigkeit mit Unbedeutendheit, Belanglosigkeit, Kleinigkeit und unwesentliche Sache gleichgesetzt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 676; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 603.). Daran gemessen spricht ganz Überwiegendes dagegen, dass die Überschreitung eines vorgegebenen Rahmens um ein Drittel noch als geringfügig angesehen werden kann. 30 Tagessätze Geldstrafe (mehr) erweisen sich im Verhältnis zu dem Bezugsrahmen von 90 Tagessätzen nicht als eine Kleinigkeit, als unbedeutend oder als unwesentlich.

15

Diese Bewertung entspricht der Bedeutung, die dem Begriff "geringfügig" in Vorschriften beigemessen wird, in denen das Wort - wie in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG - auf eine quantitativ bestimmte oder bestimmbare Größe bezogen ist. So wird etwa für die Frage, ob eine Zuvielforderung kostenrechtlich noch verhältnismäßig "geringfügig" im Sinne von § 92 Abs. 2 ZPO ist, allgemein davon ausgegangen, dass die Grenze der Geringfügigkeit bei 10 % der Bezugsgröße verläuft (s. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 92 Rn. 8; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 92 Rn. 8; vgl. auch Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 20. November 2000 - Vf. 14-VI-00 - juris Rn. 6, 14 m.w.N.; vgl. ferner die weiteren Nachweise und Beispiele im Urteil des erstinstanzlich entscheidenden VG Köln vom 10. Februar 2010 - 10 K 4788/08 - juris Rn. 32 f.).

16

Die klare Tendenz der Wortlautauslegung, dass eine Überschreitung um ein Drittel nicht mehr geringfügig ist, wird durch die Anwendung weiterer Auslegungskriterien bestätigt.

17

bb) Dies gilt zunächst für die Auslegung am Maßstab der Gesetzessystematik. § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG steht in einem engen Kontext mit § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG sowie mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG. Die zuletzt genannte Vorschrift statuiert den Grundsatz, dass Ausländer, die wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, keinen Anspruch auf Einbürgerung haben. Eine Ausnahme macht das Gesetz in § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG, indem es die sog. Bagatellgrenzen konkretisiert und anordnet, dass Verurteilungen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 Monaten Freiheitsstrafe bei der Einbürgerung außer Acht bleiben. Werden diese Grenzen nicht eingehalten, so lässt § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG eine weitere Ausnahme zu, indem die Vorschrift noch eine Einzelfallprüfung ermöglicht; dies jedoch nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass die Überschreitung des Rahmens geringfügig ist. Diese systematische Stellung des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG als (weitere) Ausnahme spricht dagegen, den Bedeutungsgehalt des Wortes geringfügig entgegen dem Befund der grammatikalischen Auslegung weit zu fassen.

18

Die Gesetzessystematik streitet ferner dagegen, das Merkmal der Geringfügigkeit einer auf den Einzelfall bezogenen wertenden Betrachtung zu unterziehen (vgl. aber Berlit, in: GK-StAR, Stand: November 2010, § 12a Rn. 42; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 12a StAG Rn. 9). Zum einen liefe dies darauf hinaus, bereits bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Geringfügigkeit eine Interessenabwägung vorzunehmen, wie sie erst für die Ermessensentscheidung geboten ist. Hierdurch würde die oben beschriebene Normstruktur des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG durchbrochen. Zum anderen bezieht sich die Vorschrift mit ihrer Verweisung auf den Rahmen der Sätze 1 und 2 gerade auf die dort vorgegebenen Quantitäten (nämlich die in § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG genannten 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe). Diese Bezugnahme spricht dafür, auch den Begriff geringfügig in quantitativer Weise zu bestimmen. Der bei einer solchen Betrachtungsweise nahe liegende Schluss, dass jedenfalls eine Überschreitung der Bezugsgröße um ein Drittel nicht mehr geringfügig ist, trägt überdies auch dem im Staatsangehörigkeitsrecht bedeutsamen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung (vgl. dazu Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 28.10 - DVBl 2012, 106 Rn. 20).

19

cc) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. § 12a StAG hat seine hier anwendbare und seit dem 28. August 2007 geltende Fassung durch das Änderungsgesetz vom 19. August 2007 erhalten (Art. 5 Nr. 10 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes - BGBl I S. 1970). Mit diesem Gesetz ist die Regelung in dreifacher Hinsicht verschärft worden. Zunächst sind die Grenzwerte für Bagatellstraftaten in § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG deutlich herabgesetzt worden. Nach der bis August 2007 geltenden Fassung des Gesetzes blieben noch Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und zu Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten außer Betracht. Des Weiteren ist eine Verschärfung gegenüber der alten Rechtslage herbeigeführt worden, indem der Gesetzgeber im neu gefassten § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG die Zusammenrechnung von Bagatellstraftaten vorgesehen hat, und zwar auch dann, wenn das Strafgericht keine Gesamtstrafe gebildet hat. Eine dritte und hier ebenfalls bedeutsame Verschärfung ist im Hinblick auf das Nichtberücksichtigungsermessen bei Verurteilungen zu einer höheren als der in Bezug genommenen Strafe eingetreten. Während nach der früheren Regelung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F.) bei allen Überschreitungen eine Ermessensentscheidung zu treffen war, ob die Straftat im Einzelfall außer Betracht bleiben konnte, ordnet der Gesetzgeber nach dem nunmehr geltenden § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG nur noch dann eine Ermessensentscheidung über das Absehen von einer Verurteilung an, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen den genannten Rahmen geringfügig überschreitet. Diese vom Gesetzgeber bewusst angestrebten Verschärfungen würden in ihrer Wirkung umso stärker relativiert werden, je weiter das Merkmal geringfügig ausgelegt wird. Deshalb gebietet es die in der Verschärfung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, die Anzahl der Fälle, in denen trotz Überschreitung der Unbeachtlichkeitsgrenze noch eine Ermessensentscheidung über die Nichtberücksichtigung der Verurteilung nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG zu treffen ist, auf ein solches Maß zu beschränken, wie es der Wortlaut nahe legt.

20

Der dahin gehende gesetzgeberische Wille kommt auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 16/5065 S. 229 f.) heißt es zur Änderung des Satzes 1 von § 12a Abs. 1 StAG, dass die bisherigen Grenzen für Bagatellstraftaten, die nicht einbürgerungshinderlich sind, als zu hoch angesehen werden und deshalb um die Hälfte gesenkt werden sollen. Dies entspreche auch einer Anregung der Innenministerkonferenz vom Mai 2006. Der damit in Bezug genommene Beschluss Nr. 7 der 180. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder stellte fest, dass die bisherigen Bagatellgrenzen, innerhalb derer Straftaten die Einbürgerung nicht hindern, unverhältnismäßig hoch seien. Um die Rechtstreue des Einbürgerungsbewerbers sicherzustellen, solle "in der Regel künftig bereits eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen die Einbürgerung ausschließen". Wenn sich der Gesetzgeber durch diese Bezugnahme die Forderung der Innenministerkonferenz zu eigen gemacht hat, dass "in der Regel" bereits eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen die Einbürgerung ausschließen soll, darf die im Gesetz vorgesehene Ausnahmeregelung des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG (Einzelfallprüfung bei geringfügiger Überschreitung) nicht entgegen dem Ergebnis der Wortlautinterpretation weit verstanden werden.

21

dd) Auch der Sinn und Zweck der Regelung steht einem weiten Verständnis entgegen.

22

Mit dem grundsätzlichen Erfordernis der Straffreiheit in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG will der Gesetzgeber zum einen demjenigen Einbürgerungsbewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung einräumen, der ein Rechtsgut verletzt hat, das die Bundesrepublik Deutschland als der Staat, in den er eingebürgert werden will, für so wesentlich hält, dass dessen Verletzung mit Strafe bewehrt ist. Zum anderen stellt der Gesetzgeber damit klar, dass es nicht Aufgabe der Einbürgerungsbehörde ist, selbst festzustellen, ob der Ausländer eine Straftat begangen hat. Erforderlich aber auch hinreichend ist, dass der Verstoß gegen ein Strafgesetz in einer strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt worden ist (Urteil vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 33.05 - BVerwGE 128, 271 Rn. 18). Mit der Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG über die Unbeachtlichkeit sog. Bagatellstraftaten wird dabei im Interesse der Rechtssicherheit eine klare Grenze vorgegeben, welche Straftaten bei der Entscheidung über die Einbürgerung unbeachtlich sind und welche nicht. Dies erleichtert zugleich den Verwaltungsvollzug, zumal die Einbürgerungsbehörden und im Streitfall die Verwaltungsgerichte grundsätzlich von der Richtigkeit der (rechtskräftigen) Verurteilung und des Strafmaßes ausgehen dürfen (vgl. Beschluss vom 16. Juli 2010 - BVerwG 5 B 2.10 - juris Rn. 18).

23

Der Zweck des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG besteht vor diesem Hintergrund darin, in "Grenzfällen" eine (weitere) Ausnahme durch die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung zuzulassen. Diese individuelle Prüfung soll aber - wie sich insbesondere aus der bewussten Verschärfung der Vorschrift durch die Einfügung des Merkmals der Geringfügigkeit ergibt - nur bei unbedeutenden bzw. marginalen Abweichungen von der Unbeachtlichkeitsgrenze stattfinden. Dieser Zwecksetzung entspricht das schon durch den allgemeinen Wortsinn nahe gelegte Auslegungsergebnis, dass eine Überschreitung der Bezugsgröße um 30 Tagessätze - also um ein Drittel - nicht mehr geringfügig ist.

24

c) Das im Wege der grammatikalischen, systematischen, genetischen und teleologischen Auslegung gewonnene Ergebnis wird durch die Begründung des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt. Seinem hiergegen vorgebrachten Argument, dass der Vorschrift wegen der Praxis der Strafgerichte, Einzelfreiheitsstrafen nahezu ausschließlich in monatlicher Stufung zu verhängen, kein genügendes praktisches Anwendungsspektrum belassen werde (UA S. 11), vermag der Senat nicht zu folgen.

25

Dabei geht der Senat für die revisionsgerichtliche Prüfung von der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts aus, dass die Strafgerichte in der Praxis "nahezu ausschließlich" nach Monaten bemessene (Einzel-)Freiheitsstrafen verhängen. Es bedarf insoweit keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend ist, weil es sich um eine Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO handelt, die von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist. Auch wenn es sich - wofür Überwiegendes spricht - bei den Erhebungen zur Strafzumessungspraxis der Strafgerichte um generelle, der allgemeinen Auslegung der materiellrechtlichen Rechtsnorm (hier des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG) dienende Tatsachen (sog. legal facts) handelt, die von § 137 Abs. 2 VwGO nicht erfasst werden und vom Revisionsgericht im Zweifel selbst aufgeklärt werden dürften (vgl. Urteil vom 6. November 2002 - BVerwG 6 C 8.02 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24 f.; Beschluss vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - juris Rn. 11), kann sie der Senat hier zugrunde legen. Denn die Feststellung des Berufungsgerichts über die Strafzumessungspraxis der Strafgerichte bei Freiheitsstrafen steht weder zwischen den Beteiligten im Streit noch ergeben sich sonst aufklärungsbedürftige Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt.

26

aa) Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Regelung über Geldstrafen liegt die Gefahr eines praktischen Leerlaufens des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG aber auch dann nicht vor, wenn eine Überschreitung um 30 Tagessätze nicht mehr als geringfügig angesehen wird. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht festgestellt, dass die Strafgerichte Geldstrafen nur in Stufen von 30 Tagessätzen verhängen. Hierfür gibt es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr kann es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und zwischen den Beteiligten unstreitig - als offenkundig angesehen werden, dass in der Strafpraxis auch Abstufungen in geringeren Schritten (etwa von 10 Tagessätzen) häufig sind (vgl. VG Ansbach, Urteile vom 18. Mai 2011 - AN 15 K 10.01673 - juris Rn. 27 und vom 16. März 2011 - AN 15 K 10.02233 - juris Rn. 25). Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Geldstrafe mindestens 5 Tagessätze beträgt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB).

27

bb) Ebenso wenig besteht die Gefahr, dass bei Zugrundelegung der Auslegung des Senats die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG insgesamt leerläuft. Das Berufungsgericht hat nämlich auch nicht festgestellt, dass für das Merkmal der Geringfügigkeit im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG (insgesamt) kein praktischer Anwendungsbereich vorhanden sei. Neben den Anwendungsfällen im Hinblick auf Geldstrafen verbleibt ein solcher, wie auch das Berufungsgericht (UA S. 11) einräumt, sowohl im Hinblick auf die Bildung von Gesamtstrafen als auch auf diejenigen Fälle, in denen mehrere Geldstrafen oder Freiheitsstrafen und Geldstrafen gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG zusammenzurechnen sind.

28

cc) Dem Oberverwaltungsgericht ist auch nicht deshalb zu folgen, weil bei isolierter Betrachtung der Verurteilungen zu Freiheitsstrafe dem § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG insoweit nur dann ein ins Gewicht fallender praktischer Anwendungsbereich verbleibt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze auf vier Monate festgesetzt wird. Zweifelhaft ist bereits, ob dem Hinweis auf die Strafzumessungspraxis der Strafgerichte bei Freiheitsstrafen überhaupt durchgreifende Bedeutung für die Auslegung des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG zukommen kann. Es begegnet nicht unerheblichen Bedenken, die Bestimmung des Inhalts von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG maßgeblich an der Verfahrensweise der Strafgerichte auszurichten, die von Gesetzes wegen nicht gehalten sind, (kürzere) Freiheitsstrafen allein in Monatsschritten zu verhängen. § 39 StGB sieht nämlich eine Bemessung der Freiheitsstrafe unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten vor, weshalb in der Rechtspraxis auch Stufungen in Wochen vorgekommen und für zulässig erachtet worden sind (vgl. BayObLG, Urteil vom 10. Juni 1976 - RReg 2 St 73/76 - NJW 1976, 1951 f.; KG Berlin, Beschluss vom 15. November 2005 - (3) 1 Ss 398/05 - juris Rn. 3).

29

Selbst wenn man unter Zurückstellung dieser Bedenken dem Ansatz des Berufungsgerichts folgt, greift seine Argumentation nicht durch. Aus seiner Feststellung zum praktischen Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG im Hinblick auf (Einzel-)Freiheitsstrafen folgt nicht, dass etwa aus teleologischen Gründen eine Auslegung geboten ist, welche eine Überschreitung des Bezugsrahmens um ein Drittel (also um einen Monat Freiheitsstrafe) noch als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG ansieht. Soweit aus der genannten Feststellung zu schließen ist, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift bei (Einzel-)Freiheitsstrafen numerisch deutlich kleiner ist als bei Geldstrafen, steht dies mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerade in Einklang.

30

Denn die Freiheitsstrafe ist, auch wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, gegenüber der Geldstrafe kein geringeres Übel (BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88 - JR 1989, 425 f.), sondern regelmäßig die schwerere Strafe (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 StR 464/97 - wistra 1998, 58; Häger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, Vor § 38 Rn. 39 m.w.N.). Sie darf gerade bei kurzen Freiheitsstrafen nur unter besonderen Voraussetzungen angeordnet werden. Diese Wertung kommt insbesondere in § 47 Abs. 1 StGB zum Ausdruck, wonach das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängen darf, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Der zurückhaltende Gebrauch von der Freiheitsstrafe, die grundsätzlich nur als ultima ratio verhängt werden soll, ergibt sich im Verhältnis zur Geldstrafe als Folge des Grundsatzes, das zugefügte Übel möglichst gering zu halten (Theune, in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 47 Rn. 2). Wenn aber die Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe regelmäßig die schwerere Strafe ist, darf sie wegen der oben erörterten Zwecksetzung des § 12a Abs. 1 StAG im Hinblick auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nach Satz 3 nicht großzügiger behandelt werden als die Geldstrafe. Vielmehr ist die Ein-Drittel-Grenze für (Einzel-)Freiheitsstrafen - auch wenn es insoweit rechtstatsächlich nur wenige praktische Anwendungsfälle geben mag - erst recht anzuwenden.

31

Diesem Ergebnis lässt sich - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegenhalten, dass im Falle der Zusammenrechnung von Straftaten nach der Umrechnungsvorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StAG einem Tagessatz Geldstrafe ein Tag Freiheitsstrafe entspricht. Diese Regel findet ihre Vorbilder in den Umrechnungsregelungen des Strafgesetzbuchs (vgl. etwa § 54 Abs. 3, § 51 Abs. 4 Satz 1, § 47 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 43 Satz 2 StGB). Dieser Umrechnungsfaktor liegt auch der Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG zugrunde, weil die Bagatellgrenzen für Freiheits- und Geldstrafen im Verhältnis zueinander dem Umrechnungsmaßstab entsprechen (90 Tagessätze = 3 Monate Freiheitsstrafe). Aus diesem systematischen Zusammenhang lässt sich zwar folgern, dass eine abstrakte Festlegung, wann eine Überschreitung bei Freiheitsstrafen einerseits und bei Geldstrafen andererseits noch geringfügig ist, der Umrechnungsregel entsprechen sollte. Dem wird jedoch gerade auch dadurch Rechnung getragen, dass eine Überschreitung des jeweiligen Rahmens um ein Drittel entsprechend dieser Regel sowohl für die Geldstrafe als auch für die Freiheitsstrafe als nicht mehr geringfügig anzusehen ist.

32

Diese Begrenzung führt schließlich auch nicht zu vom Gesetz nicht gewollten Härtefällen. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass einem Einbürgerungsbewerber die im Bundeszentralregister erfassten Straftaten nur solange entgegengehalten werden dürfen, wie die Tilgungsfristen noch laufen und das Verwertungsverbot des § 51 BZRG nicht eingreift (vgl. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - UA S. 37 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen). Überdies können im Rahmen einer Entscheidung über die Ermessenseinbürgerung (§ 8 Abs. 1 StAG) - auch wenn Verurteilungen vorliegen, die den Rahmen mehr als geringfügig übersteigen - etwaige Besonderheiten des Einzelfalles nach § 8 Abs. 2 StAG (im Falle eines "öffentlichen Interesses" an der Einbürgerung oder "zur Vermeidung einer besonderen Härte") berücksichtigt werden.

33

d) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hatte die Beklagte hier keine Ermessensentscheidung nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG zu treffen, weil die Tatbestandsvoraussetzung des geringfügigen Übersteigens im Fall des Klägers wegen seiner Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen nicht erfüllt ist.

34

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist weiterhin die Prüfung der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (a). Der Senat kann jedoch hierüber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht selbst abschließend entscheiden (b).

35

a) Ein Einbürgerungsbegehren ist grundsätzlich hinsichtlich aller in Betracht kommender Einbürgerungsgrundlagen zu prüfen (Urteile vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 5.03 - NVwZ 2004, 997; vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 16.03 - BVerwGE 120, 305 <308> und vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 <276>). Etwas anderes kann zwar ausnahmsweise gelten, wenn der Einbürgerungsbewerber seinen Antrag auf die Prüfung der Anspruchsnorm des § 10 StAG begrenzt. Für eine solche Begrenzung des Begehrens, die eine Prüfung der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ausnimmt, bedürfte es jedoch eindeutiger Hinweise (vgl. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - UA S. 13 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat seinen Antrag, wovon - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren in dieser Weise beschränkt.

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b) Ob eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht kommt, lässt sich mangels genügender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen.

37

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG insofern nicht vorliegen, als der Kläger die Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfüllt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass - wie das Berufungsgericht (UA S. 7) ebenfalls zutreffend ausführt - die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG in ihrer seit August 2007 geltenden Fassung ausweislich ihres klaren Wortlauts nicht mehr nur bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, sondern auch bei der Ermesseneinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG Anwendung findet (so zutreffend OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 1 A 88/10 - juris Rn. 6 ff.; Marx, in: GK-StAR, Stand: Oktober 2009, § 8 Rn. 93; Berlit, in: GK-StAR, Stand: November 2010, § 12a Rn. 13.3). Denn die Verurteilung des Klägers zu 120 Tagessätzen Geldstrafe ist - wie bereits dargelegt - nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG unbeachtlich.

38

Das Berufungsgericht hat hingegen nicht geprüft, ob die Beklagte verpflichtet war, eine Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 StAG zu treffen. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von der Voraussetzung der Straffreiheit in § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG abgesehen werden. § 8 Abs. 2 StAG ist auch dann noch anwendbar, wenn - wie hier - die Grenze der Bagatellstraftaten mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten worden ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. Juni 2010 a.a.O. Rn. 10 ff.; Berlit, InfAuslR 2007, 457 <465>).

39

Zwar lässt sich auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen eine "besondere Härte" im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG nicht annehmen. Denn eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalles bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (so zutreffend etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 1 A 246/11 - juris Rn. 79; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2009 - 5 M 30.08 - juris Rn. 2 m.w.N.). Für solche Umstände, deren Vorbringen der Mitwirkungsobliegenheit des Einbürgerungsbewerbers unterfällt, gibt es nach den bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.

40

Der Senat kann aber jedenfalls deshalb nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil es an der nötigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung fehlt, ob ein öffentliches Interesse im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG besteht. Das Berufungsgericht (UA S. 4) hat lediglich auf den Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren Bezug genommen, dass sein journalistischer Arbeitsplatz bei der D. den Nahen Osten betreffe und er eine repräsentative Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfülle. Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit dieser Vortrag zutrifft, und es hat nicht geprüft, wie diese und gegebenenfalls weitere bedeutsame Umstände im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG zu bewerten sind. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

41

Sollte das Berufungsgericht im Anschluss an die nachzuholende Prüfung zu der Einschätzung gelangen, dass der Kläger die Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 2 StAG erfüllt und dementsprechend eine Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift zu treffen war, wird es im Rahmen der Kontrolle dieser Entscheidung zum einen zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags im Dezember 2007 wie auch ihrer Entscheidung hierüber (am 16. Juni 2008) für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG noch nicht zuständig war (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 5. Oktober 2004 - GVBl I S. 612), sondern diese Zuständigkeit erst ab 1. Juli 2008 erlangt hat (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 3. Juni 2008 - GVBl NRW I S. 468). Insoweit weist der Senat darauf hin, dass es § 114 Satz 2 VwGO in Fällen, in denen es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, nicht ausschließt, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren trifft und zur gerichtlichen Überprüfung stellt, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt (Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - juris Rn. 8). Zum anderen wird das Berufungsgericht - worauf es im Zusammenhang mit § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG bereits eingegangen ist (UA S. 15) - im Fall einer etwaigen Kontrolle der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 StAG zu berücksichtigen haben, dass die Behörde auch im Rahmen dieser Entscheidung als gewichtigen Gesichtspunkt zu Lasten des Klägers in Ansatz bringen darf, dass er die Strafverurteilung in seinem Einbürgerungsantrag verschwiegen hat.

Tenor

Unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2010 - 2 K 495/09 - wird der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2009 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1974 geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, lebt seit 1985 im Bundesgebiet, verfügt seit dem 28.1.1991 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit dem 25.5.2005 über eine Niederlassungserlaubnis, ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1999, 2001, 2005, 2010.).

Sein Einbürgerungsantrag datiert vom 29.5.2001. Damals lebten er und seine Familie von Arbeitslosengeld. Vom 16.8.2001 bis 31.8.2002 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und bezog sodann erneut Arbeitslosengeld. In der vom Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister war und ist eine Verurteilung vom 25.3.1997 durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von vier Jahren und dem Vermerk, die Strafe sei mit Wirkung vom 4.7.2001 erlassen worden, eingetragen. Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen worden war und am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet hatte. Mit Blick hierauf setzte der Beklagte das Einbürgerungsverfahren im Einverständnis des Klägers bis zur gerichtlichen Klärung der einbürgerungsrechtlichen Relevanz der PKK-Selbsterklärung aus. Im August 2006 gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung zu seinem Verhältnis zur PKK an, nie Mitglied dieser oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen zu sein und die PKK-Selbsterklärung nur auf Drängen von Landsleuten - ohne vorheriges Lesen des Textes - unterschrieben zu haben, um seine Ruhe zu haben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, worum es in der Erklärung gegangen sei.

Hieraufhin veranlasste Ermittlungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Situation des Klägers ergaben, dass dieser seit dem 1.1.2005 durchgehend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen hatte und intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht ersichtlich seien. Dieser Darstellung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 17.7.2007. Er habe sich seit Jahren erfolglos beworben, schon mehrere Qualifikationskurse absolviert und derzeit eine Aushilfsbeschäftigung bei einer Garten- und Landschaftsgestaltungsfirma angenommen, aus der bei entsprechender Auftragslage ein fester Arbeitsplatz werden solle. Am 29.2.2008 legte er einen Arbeitsvertrag vom 15.2.2008 über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 18.2.2008 als Fahrer für die Auslieferung von Backwaren vor, woraufhin der Beklagte das Verfahren bis zum Ablauf der Probezeit aussetzte.

Auf Anfrage des Beklagten, ob in der Person des Klägers ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG vorliege, teilte das Landesverwaltungsamt am 21.10.2008 mit, der Kläger sei am 6.7.1993 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Nachdem der Kläger am 18.6.2008 beim Ausfahren von Backwaren durch ein Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht hatte, wegen dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, verlor er seinen Arbeitsplatz zum 31.8.2008. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 20.8.2008 wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt. Vom 16.10. bis 4.12.2008 nahm der Kläger an einer zeitlich begrenzten Maßnahme der Gesellschaft für kommunale Beschäftigung A-Stadt/Großrosseln teil. Seit dem 1.1.2009 arbeitete der Kläger aushilfsweise in einer Wettannahmestelle.

Mit Bescheid vom 29.4.2009, zugestellt am 30.4.2009, lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers ab. Eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG bzw. im Ermessensweg nach § 8 StAG scheitere daran, dass der Kläger nicht imstande sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Es sei nicht erkennbar, dass er dies nicht zu vertreten habe.

Mit seiner am 2.6.2009 - Dienstag nach Pfingsten - erhobenen Klage hat der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt und betont, er habe den Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht zu vertreten, da er sich immer um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Seit dem 1.5.2009 sei er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Dass er im Hinblick auf die Größe seiner Familie, die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und seinen hierdurch bedingten (geringen) Verdienst ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bedürfe, habe er nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Seit August 2009 habe seine wirtschaftliche Situation sich gebessert, denn sein Verdienst reiche nunmehr zusammen mit dem Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie aus. Er beziehe keine „einbürgerungshinderlichen“ öffentlichen Leistungen mehr. Seit April 2010 habe sich sein Verdienst nochmals deutlich erhöht. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei darauf hinzuweisen, dass der Strafmakel nach § 100 JGG bereits seit 1998 beseitigt sei. Seitdem solle ihm diese Strafe aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts nicht mehr vorgehalten werden. Dies gelte auch für das Einbürgerungsverfahren, wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.7.2010 eindeutig ergebe. Insoweit sei die Strafmakelbeseitigung der Tilgungswirkung gleichzusetzen. Zudem gehe die Verlängerung der Tilgungsfrist bis 2018 ausschließlich auf eine Verkehrsstraftat zurück, für die lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden sei. Ansonsten habe er sich seit mehr als 13 Jahren straffrei geführt und in die deutschen Lebensverhältnisse integriert, weswegen die Verweigerung der Einbürgerung sich gemessen an diesen Gegebenheiten als besondere Härte darstellen würde.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat anfangs in den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers kein Einbürgerungshindernis gesehen, aber die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts sei eine gewisse Dauerhaftigkeit zu fordern, die unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie zu beurteilen und im Fall des Klägers nicht zu erkennen sei. Vor dem Hintergrund des seit April 2010 gestiegenen Verdienstes hat der Beklagte eine erneute Sicherheitsüberprüfung angekündigt und in der Folge die Jugendstrafe vom 6.7.1993 als Einbürgerungshindernis angesehen. Zwar sei diese Verurteilung im Zentralregisterauszug im Hinblick auf die Strafentmakelung nicht aufgeführt. Sie werde aber nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz erst am 20.8.2018 getilgt und stehe der Einbürgerung daher sowohl nach altem wie nach neuem Recht entgegen. Diese Strafe unterliege keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, solange sie wegen einer Folgeverurteilung noch nicht tilgungsreif sei. Es fehle auch an einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, die durch die Einbürgerung vermieden werden könnte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsposition des Klägers ohne Einbürgerung verschlechtern beziehungsweise durch die Einbürgerung verbessern würde.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das anhängige Einbürgerungsverfahren eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert, die am 29.11.2010 erteilt wurde und als Eintragungen im Register die Verurteilung vom 25.3.1997 und den Strafbefehl vom 20.8.2008 ausweist.

Durch Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Einbürgerungsbegehren des Klägers sei, da er den entsprechenden Antrag bereits vor dem 30.3.2007 gestellt habe, gemäß § 40 c StAG insoweit nach der bis dahin geltenden Fassung der §§ 8 bis 14 StAG zu beurteilen, als diese für ihn günstigere Bestimmungen als das neue Recht enthalten. Maßstab für das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG sei die alte Fassung des § 12 a StAG, da die neue Fassung der Vorschrift hinsichtlich der Unbeachtlichkeitsschwelle (12 a Abs. 1 Satz 1 StAG) und des Nichtberücksichtigungsermessens im Falle der Verurteilung zu einer die Unbeachtlichkeitsschwelle übersteigenden Strafe (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 StAG) erhebliche Verschärfungen erfahren habe. Zwar lägen die Verurteilungen vom 25.3.1997 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen durch Strafbefehl vom 20.8.2008 wegen des Verkehrsdelikts unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.. Allerdings unterfalle die Verurteilung vom 6.7.1993 zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten weder der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. noch der Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. über das Nichtberücksichtigungsermessen.

Diese Jugendstrafe könne dem Kläger, obwohl sie aufgrund der Strafmakelbeseitigung gemäß § 100 JGG in den vorliegenden Auszügen aus dem Bundeszentralregistergesetz nicht eingetragen sei, aktuell noch entgegengehalten werden, da sie wegen der späteren Verurteilungen nach den §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a, 47 Abs. 3 BZRG erst am 20.8.2018 zur Tilgung anstehe und daher dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliege. Die bereits 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels begründe für sich genommen kein Verwertungsverbot. Zwar dürfe der zu einer Jugendstrafe Verurteilte sich nach Beseitigung des Strafmakels als unbestraft bezeichnen und brauche den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, da die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Zudem dürfe die Verurteilung auch in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht mehr mitgeteilt werden. Mitteilung erfolge gemäß § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BZRG nur noch gegenüber den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Verfahren gegen den Betroffenen, nicht aber gegenüber den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden oder den mit diesen Angelegenheiten befassten Gerichten. Allerdings bleibe die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen, weswegen die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tatsache, dass die Verurteilung nach § 41 Abs. 3 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, einer Verwertung nicht entgegenstehe. Die Beseitigung des Strafmakels sei insoweit nicht mit der Tilgung der Eintragung über eine Verurteilung gleichzusetzen.

Auch ein Außerbetrachtbleiben der Jugendstrafe im Rahmen des Nichtberücksichtigungsermessens nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. sei ausgeschlossen, da diese Vorschrift sich nur auf Strafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 beziehe und eine Jugendstrafe nach der zur Vorgängervorschrift des § 88 AuslG entwickelten, Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift in den Blick nehmenden und nach Inkrafttreten der Folgevorschrift des § 12 a StAG weiterhin Geltung beanspruchenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht keine „Freiheitsstrafe“ im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sei. Denn der Gesamtaufbau des Ausländergesetzes spreche dafür, dass die zwischen der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe unterscheidende Wortwahl nicht zufällig getroffen sei, sondern auf einer bewussten gesetzgeberischen Konzeption beruhe. Wenngleich die unter der Geltung des § 12 a StAG in der Literatur entwickelte gegenteilige Ansicht nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei, stehe ihr doch entgegen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Unterschiede von einer Mitaufnahme der Jugendstrafe in die Regelung des § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen habe. Demgemäß heiße es in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Jugendstrafen nicht mehr der Privilegierung des § 12 a unterfielen und daher einer Einbürgerung immer entgegen stünden. Eine Einbürgerung des Klägers nach Maßgabe des § 10 StAG sei mithin infolge der noch nicht getilgten Jugendstrafe ausgeschlossen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach § 8 StAG verpflichtet werde, über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die infolge des durch § 40 c StAG vorgegebenen Günstigkeitsprinzips notwendige Alternativprüfung führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder nach der alten noch nach der neuen Fassung der Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe.

Angesichts der noch nicht getilgten Verurteilungen wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung spreche alles dafür, dass in der Person des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen eines einer Ermessenseinbürgerung entgegenstehenden Ausweisungsgrundes im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt seien. Eine dem Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht, wenn man sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu eigen mache, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Korrekturen erfordere, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Denn handele es sich bei der letzten Verletzung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber vor allem geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gehabt habe und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmache, so sei es von vornherein verfehlt, dem Einbürgerungsbewerber länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben könne es im Einzelfall mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Folge man dieser Argumentation, liege dennoch fallbezogen eine unter Verhältnismäßigkeitgesichtpunkten problematische Situation nicht vor, da die Verkehrsstraftat nach Nr. 8.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) nicht als nur geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 angesehen werden könne.

§ 8 Abs. 1 StAG n.F. scheide ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus, da der Ausschlusstatbestand der Nr. 2 der Vorschrift mit Blick auf die die Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. überschreitenden Verurteilungen des Klägers und das Nichtvorliegen der in § 12 a Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG n.F. geregelten Voraussetzungen des Nichtberücksichtigungsermessens erfüllt sei. Schließlich komme dem Kläger auch die durch § 8 Abs. 2 StAG n.F. eröffnete Möglichkeit, im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von dem Unbescholtenheitserfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 der Vorschrift abzusehen, nicht zugute. Ein öffentliches Interesse sei ebenso wenig ersichtlich wie das Vorliegen einer besonderen Härte. Letzteres setze besonders beschwerende Umstände voraus, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg möglicherweise in Betracht kämen, wenn allein die letzte Straftat die Tilgung der früheren Straftaten verhindere, diese letzte Tat Bagatellcharakter habe und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten sei. Fallbezogen habe zwar die letzte Straftat, die zu einer Verurteilung unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. geführt habe, Bagatellcharakter. Auch erscheine es hinsichtlich der gleichzeitig in Gestalt der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB, die nach § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG n.F. zu beurteilen sei, vertretbar, dieser Bagatellcharakter zuzubilligen, da der Kläger 13 Jahre lang straffrei geblieben sei und mittlerweile in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, weswegen seine Sozialprognose als günstig angesehen werden könne. Dennoch sei eine besondere Härte nicht anzunehmen, da nicht erkennbar sei, dass dem Kläger wegen atypischer Umstände seines Einzelfalls ein weiterer vorläufiger Verbleib im Status des Ausländers nicht mehr zumutbar wäre. Dass der Kläger noch mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei rechnen müsse, sei kein atypischer Umstand in diesem Sinne.

Gegen das dem Kläger am 30.12.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat auf Antrag des Klägers vom 17.1.2011, begründet am 8.2.2011, durch Beschluss vom 13.4.2011 die Berufung zugelassen.

Zum 1.4.2011 hat der Kläger den Arbeitsplatz gewechselt. Er ist nun in dem Unternehmen beschäftigt, in dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war. Der Arbeitsvertrag ist zunächst bis zum 31.3.2012 befristet.

In seiner am 26.4.2011 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift tritt der Kläger der Annahme, die Jugendstrafe aus dem Jahr 1993 sei trotz der Beseitigung des Strafmakels noch berücksichtigungsfähig, entgegen. Selbst wenn sie - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliegen sollte, sehe das Bundeszentralregistergesetz kein Verwertungsgebot vor.

Nach § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG dürfe den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden nach Beseitigung des Strafmakels keine Auskunft über die Jugendstrafe erteilt werden. Der Sinn dieser Privilegierung könne allein darin bestehen, dass die entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber nicht entgegengehalten werden dürfe. Dies berücksichtigend seien die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfüllt. Im Übrigen gehe auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach ein Nichtberücksichtigungsermessen bei Jugendstrafen nicht eröffnet sei, fehl. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Streichung des § 88 Abs. 2 AuslG entgegen der Zielsetzung des Jugendstrafrechts eine Schlechterstellung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht habe bewirken wollen. Dem entgegenstehende Verwaltungsvorschriften seien unbeachtlich. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 8 StAG sowohl in seiner alten wie neuen Fassung erfüllt, denn die Jugendstrafe könne dem Kläger nicht mehr als Ausweisungsgrund entgegengehalten werden. Zudem überzeuge die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Diese Rechtsprechung greife hinsichtlich eines nach 13 Jahren straffreien Verhaltens erfolgten Versagens im Straßenverkehr, das mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet worden sei, ein, so dass unter Zugrundelegung alten Rechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe. Hinsichtlich der Neufassung gelte fallbezogen, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift erfüllt seien. Denn hätte der Kläger um die Konsequenzen des Strafbefehls für sein Einbürgerungsverfahren gewusst, hätte er damals von der Rücknahme seines Einspruchs abgesehen und damit die Chance gehabt, eine Einstellung gegen eine Bußgeldauflage gemäß § 153 a StPO zu erreichen. Auch würde sich seine Rechtsposition in Folge einer Einbürgerung durchaus verbessern, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2010 - 2 K 495/09 - unter Aufhebung seines Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass einer Einbürgerung des Klägers dessen im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilungen aus den Jahren 1993, 1997 und 2008 entgegen stünden. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei der Strafmakel zwar beseitigt, aber ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG bestehe nicht. Die frühere Regelung des § 88 AuslG sei 2004 durch § 12 a StAG abgelöst worden. Im Rahmen dieser Vorschrift finde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 AuslG, nach welcher eine Jugendstrafe keine Freiheitsstrafe sei, ebenfalls Anwendung, so dass eine Jugendstrafe auf jeden Fall ein Einbürgerungshindernis darstelle. Eine Anwendung des § 88 AuslG bezüglich der Jugendstrafe auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG 2004 scheitere daran, dass der Kläger seinen Einbürgerungsantrag erst nach dem hierfür maßgeblichen Stichtag, dem 16.3.1999, gestellt habe. Aber auch wenn das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nichtberücksichtigungsermessens zu bejahen wäre, würde dies dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Die dann gebotene Abwägung zwischen seinem Einbürgerungsinteresse und dem öffentlichen Interesse müsse angesichts seines persönlichen Werdegangs, insbesondere des langjährigen Leistungsbezugs und des Umstands, dass er nach Angaben der Arbeitsverwaltung zumutbare Arbeiten verweigert habe und mehrfach mit Wartezeiten nach dem SGB II belegt gewesen sei, dem Stand seiner Integration, der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung und der verübten, frühestens 2018 zur Tilgung anstehenden Straftaten zu seinen Ungunsten ausgehen. Demgemäß komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht, zumal nach Nr. 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahr 2000 eine vorsätzliche Straftat, die - wie im Fall des Klägers im Jahr 1997 geschehen - zu einer Verurteilung geführt hat, grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen sei. Überdies sei - so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - zu bedenken, dass der Kläger infolge des Arbeitsplatzwechsels zum 1.4.2011 ein geringeres monatliches Einkommen als zuvor als Leiharbeitnehmer erziele, so dass - wenn auch nur in geringer Höhe - die Frage eines Anspruchs auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufgeworfen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (zwei Hefte) und der Akte der Staatsanwaltschaft Trier (8044 Js 1648/08), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.