Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 29. Sept. 2016 - 1 L 1587/16
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.06.2016 gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20.05.2016 (Az.: 000eMN00000) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, die vorrangig an dem voraussichtlichen Ausgang des Widerspruchsverfahrens auszurichten ist, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20.05.2016 erweist sich nach summarischer Prüfung nicht als rechtswidrig.
6Die aufschiebende Wirkung ist zunächst nicht wegen eines formellen Rechtmäßigkeitsmangels in Form eines Verstoßes gegen das Anhörungserfordernis des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) anzuordnen. Dabei kann dahin stehen, ob die Antragsgegnerin, die ausdrücklich von einer Anhörung abgesehen hat, zu Recht davon ausgehen durfte, dass – wie sie angenommen hat – die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG für ein solches Absehen gegeben waren. Auch bedarf es keiner Erörterung, ob einem gegebenenfalls bestehenden Anhörungserfordernis durch die Möglichkeit zur Stellungnahme der Antragstellerin in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren (512e MN 27106), das allerdings eine Rufnummernabschaltung gegenüber der Netzbetreiberin zum Gegenstand hatte, in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG entsprechenden Weise genügt worden ist. Denn ein eventueller Gehörsverstoß wäre jedenfalls nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, weil sich die Antragstellerin nicht nur im Widerspruchsverfahren, sondern auch durch ihren Vortrag im vorliegenden Verfahren ausreichend Gehör hat verschaffen können und die Bundesnetzagentur die Einwendungen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen inhaltlich eingehend auseinandergesetzt hat, wie ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Antrag vom 02.08.2016 zu entnehmen ist,
7so auch: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 23.03.2016, - 21 L 238/16 -, rechtskräftig, n.v.; zur Heilung von Anhörungsmängeln unter vergleichbaren Umständen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26.05.2011, - 13 B 476/11 -, juris (dort Rn. 5 ff.) m. w. N..
8Der Bescheid dürfte sich auch materiell-rechtlich nicht bereits deshalb als rechtswidrig erweisen, da er zu unbestimmt ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VwVfG muss ein Bescheid hinreichend bestimmt sein. Dies verlangt, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann, und die Behörde, die mit dem Vollzug betraut ist oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, seinen Inhalt einer etwaigen Vollstreckungshandlung oder sonstigen Entscheidung zu Grunde legen kann. Die Erkennbarkeit des Inhalts muss sich zwar nicht notwendig aus dem isolierten Wortlaut der Entscheidungssätze ergeben. Es muss jedoch möglich sein, den Inhalt hinreichend sicher durch eine Auslegung der Entscheidungssätze im Lichte der Gründe des Verwaltungsakts zu ermitteln. Neben den Gründen des Bescheids können auch solche Umstände zur Auslegung der Regelung herangezogen werden, die aus seinem gesamten Textfenster zwar nicht hervorgehen, aber den Beteiligten bekannt oder ohne weiteres erkennbar sind. Welche Umstände insoweit in Betracht kommen, kann nur im jeweiligen Einzelfall geklärt werden,
9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2008, - 13 B 1397/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
10Hiervon ausgehend ist Ziffer 1 des Verfügungstenors im Bescheid vom 20.05.2016 – im Hinblick auf Ziffer 2. des Verfügungstenors bestehen im Hinblick auf die Bestimmtheit offensichtlich keine Bedenken – hinreichend bestimmt formuliert. Nach Maßgabe des Bescheidtenors hat die Antragstellerin es zu unterlassen, Angebotsschreiben mit oder ohne Begleitschreiben zu verschicken oder verschicken zu lassen, die den nachfolgenden Inhalt oder einen vergleichbaren Inhalt aufweisen und in der nachfolgenden formularmäßigen Ausgestaltung oder vergleichbarer Ausgestaltung aufgemacht sind. Es spricht Überwiegendes dafür, dass für die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Gründe des Bescheides erkennbar ist, wann eine „vergleichbare Ausgestaltung“ eines Angebotsschreibens vorliegt. Für die Antragstellerin dürfte insoweit erkennbar sein, welche Ausgestaltung ihres Schreibens noch einen vergleichbaren – und damit untersagten – Inhalt hat und wann dies nicht mehr der Fall ist. Zwar ist dies allein aus dem Verfügungstenor noch nicht zu erkennen, allerdings hat die Antragsgegnerin in den Gründen ihres Bescheides (ab S. 8 unten) dargelegt, auf welchen Text- bzw. Bildelementen des streitgegenständlichen Angebotsschreibens ihrer Ansicht nach der Verschleierungscharakter des Werbeschreibens der Antragstellerin und der daraus folgende Verstoß gegen das UWG, der die Rechtswidrigkeit der Nummernnutzung zur Folge hat, beruht. So sind dies nach den Gründen des Bescheides unter anderem die mageren Angaben zu der privatwirtschaftlichen Natur des Anbieters, der angebotenen Leistung und ihrem Preis, die sich erst kleingedruckt auf der Vorderseite und in den AGB auf der Rückseite finden, ferner die Tatsache, dass sich der Preis ohne drucktechnische Hervorhebung versteckt innerhalb des verhältnismäßig klein gedruckten und eng gesetzten Fließtextes an einer Stelle findet, an der er nicht vom Adressat erwartet wird, der auf amtliche Tätigkeit hindeutende Name „Zentrales Gewerberegister“ und die Nutzung von Begrifflichkeiten, die eher dem Bereich der Verwaltung zuzuordnen sind sowie die Verwendung des doppelköpfigen Wappenvogels, der verschiedenen Staats- oder Stadtwappen ähnelt, der Aufdruck eines Barcodes sowie die Fristsetzung für eine Rückantwort.
11Auch im Übrigen erweist sich der Bescheid nach der summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als materiell-rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Verfügung der Beklagten ist § 67 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Nach dieser Bestimmung kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen für die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Nach § 67 Absatz 1 Satz 5 TKG soll sie ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen.
12Eine Maßnahme ergeht unter anderem dann im Rahmen der Nummernverwaltung, wenn sie im Hinblick auf den technischen oder rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer erlassen wird,
13vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.08.2010, -13 B 883/10 – und 13 B 690/10, 13 B 691/10 und vom 25.03.2010, - 13 B 226/10 -, juris.
14Nummernverwaltung ist nicht nur im gesamten technischen und rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer gegeben, wie etwa bei der Erbringung eines Dienstes über eine Rufnummer oder der Weitergabe von Rufnummern, sondern auch bei der Werbung für einen Dienst im Zusammenhang mit der Nummer,
15vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.09.2008, 13 B 1397/08, 1398/08 und 1331/08, sämtlich juris.
16Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen der Nutzung der Nummer und dem Verhalten, das den Anlass für die Maßnahme der Beklagten bildet,
17vgl. VG Köln, Beschluss vom 28.03.2011, - 21 L 285/11 -, juris.
18Der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG steht daher zunächst nicht entgegenstehen, dass es bei dem vorliegend beanstandeten Verhalten um die (bloße) Angabe der betroffenen Rufnummer als Antwort-Faxrufnummer in den von der Antragstellerin verwendeten Schreiben geht. Auch die (bloße) Verwendung der Rufnummer als Antwort-Faxnummer erfüllt den Tatbestand des § 67 Abs. 1 TKG, wenn die Rufnummer hierbei an einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften teilnimmt,
19vgl. bezüglich der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG, die einen Unterfall der Nummernnutzung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG darstellt: VG Köln, Beschluss vom 23.03.2016, - 21 L 238/16 -, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2013, - 13 A 700/13 -, juris (dort Rn. 33).
20Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass die Rufnummer durch die Angabe auf den versendeten Angebotsschreiben an einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im Sinne von § 67 Abs. 1 TKG teilnimmt, da die Versendung der im angegriffenen Bescheid wiedergegebenen Schreiben nach summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellten dürfte.
21Der weite Wortlaut von § 67 Absatz 1 Satz 1 TKG ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung, insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange, zu verfolgen. Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen, die keinen unmittelbaren telekommunikationsrechtlichen Bezug aufweisen, können daher ein beachtlicher Verstoß im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 sein. Solche Bestimmungen enthält insbesondere das UWG,
22vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.09.2008, 13 B 1397/08, 1398/08 und 1331/08, VG Köln, Urteil vom 28.01.2005, - 11 K 3734/04, sämtlich juris.
23Nach summarischer Prüfung erweist sich die Versendung der im angegriffenen Bescheid wiedergegebenen Schreiben bzw. von Schreiben vergleichbaren Inhalts auch als Verstoß gegen das UWG.
24Das in Rede stehende Verhalten der Antragstellerin verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Die Versendung von Schreiben der im angegriffenen Bescheid wiedergegebenen Art an Gewerbetreibende und Angehörige der freien Berufe stellt eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung dar, § 3 Abs. 1 UWG.
25Der Versand der in der streitgegenständlichen Verfügung abgedruckten Angebotsschreiben erfüllt die Merkmale einer geschäftlichen Handlung im Sinne des UWG. Geschäftliche Handlung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin verfolgt mit den von ihr versandten Schreiben die Absicht, die Adressaten dazu zu bewegen, durch Abgabe einer per Fax an die angegebene Rufnummer zu übermittelnden Annahmeerklärung mit ihr ein Vertragsverhältnis über eine entgeltliche Dienstleistung – Aufnahme in eine Online-Datenbank für mindestens zwei Jahre – zu begründen.
26Das Versenden der Schriftstücke ist auch unlauter. Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über “den Anlass des Verkaufs..., den Preis ... oder die Bedingungen, unter denen ... die Dienstleistung erbracht wird“ (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG) oder über “die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität,... Befähigung, Status, ... Beziehungen, ... Beweggründe für die geschäftliche Handlung ...“ (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG) enthält.
27Bei der Beurteilung, ob Gestaltung und Inhalt des fraglichen Schreibens eine Irreführung im Sinne der hier behandelten Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG bewirken, ist, wenn sich – wie hier – die Handlung an Gewerbetreibende oder Freiberufler richtet, das durchschnittliche Verständnis der Angehörigen dieser Gruppe maßgebend. Angehörige dieses Adressatenkreises bzw. deren mit der Bearbeitung von allgemeinem Schriftverkehr betraute Mitarbeiter stehen nicht selten unter Zeitdruck und werden deshalb den Inhalt von Schreiben der hier in Rede stehenden Art oft selbst dann nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt wird. Darauf ist bei der Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung unlauter ist, Bedacht zu nehmen,
28vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2011, - I ZR 157/10 -, juris.
29Die Einordnung des beanstandeten Schreibens als irreführend im Sinne der vorgenannten Vorschriften des UWG begegnet nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das streitgegenständliche Angebotsschreiben ist nach summarischer Prüfung irreführend im Sinne von § 5 UWG, da es geeignet ist, über die amtliche Urheberschaft und den Preis der angebotenen Dienstleistung zu täuschen.
30Insoweit wird zunächst auf die umfassende und zutreffende Würdigung der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in ihrem Beschluss vom 23.03.2016 - 21 L 238/16 – Bezug genommen, die ein im Wesentlichen gleiches Angebotsschreiben der Antragstellerin betreffen. Die Kammer schließt sich vollumfänglich der nachfolgend zitierten Würdigung der 21. Kammer an und macht sie sich zu eigen:
31„Das nach seinem objektiven Erklärungsgehalt ein Vertragsangebot enthaltende Schreiben erweckt nach seiner äußeren Gestaltung, aber auch teilweise nach seinem Inhalt den Eindruck, dass für die in Rede stehenden Eintragung eine “amtliche“ Veranlassung besteht und der Absender des Schreibens eine Stelle ist, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Das Schreiben enthält im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 UWG Angaben, die geeignet sind, über den Anlass für die vorgenommene geschäftliche Handlung und über die Person des Unternehmers zu täuschen. Die dem Schreiben anhaftende quasi-behördliche Anmutung wird durch den im Briefkopf abgebildeten doppelköpfigen Wappenvogel, wie er sich – sehr ähnlich – in verschiedenen Staats- und Stadtwappen findet, und die daneben stehende durch Fettdruck und großen Schriftgrad hervorgehobene Bezeichnung “Zentrales Gewerberegister zur Eintragung und Veröffentlichung inkl. Umsatzsteueridentifikationsnummern“ bereits auf den ersten Blick erzeugt. Dabei ist die Verwendung des Begriffes “Zentrales Gewerberegister“ offenkundig darauf angelegt, eine Verwechselung mit dem “amtlichen“, beim Bundesamt für Justiz geführten Gewerbezentralregister nach § 149 Gewerbeordnung hervorzurufen.“
32Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird der Eindruck eines amtlichen bzw. behördlichen Schreibens nicht dadurch zerstreut bzw. vermieden, dass unterhalb des Wappenvogels der auf eine Internet-Adresse hinweisende Schriftzug “USTID-Nr.de“ aufgeführt ist.
33(...)
34[Es ist] heute jedenfalls nicht mehr ungewöhnlich (...), dass Einrichtungen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, ihre (Kurz-)Bezeichnung in Gestalt der “Adresse“ ihres Internet-Auftritts wählen (vgl. etwa die gebräuchliche und auf ihren Briefbögen und Bescheiden in der Kopfzeile hervorgehobene Bezeichnung “hochschulstart.de“ für die die hoheitliche Vergabe der Studienplätze ausführende Stiftung für Hochschulzulassung, bei der es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts handelt). Der Anschein einer amtlichen Herkunft des Schreibens wird zudem unterstrichen durch die neuerliche Verwendung des Begriffs “Zentrales Gewerberegister“ in der Betreff-Zeile, versehen mit einem Hinweis auf § 14 BGB in einem Klammerzusatz. In die gleiche Richtung wirken die Begrifflichkeiten in den beiden Kästen rechts des Anschriftenfeldes, wenn in einer dort angegebenen E-mail-Adresse das Wort “erfassung“ verwendet und Raum für die Eintragung einer Frist, innerhalb derer eine Rücksendung (des unterschriebenen) Schriftstücks erfolgen soll, vorgesehen ist. Auch die einleitenden Sätze des ersten Absatzes des Fließtextes vermitteln ebenso wie der letzte Satz dieses Absatzes den Eindruck, dass das Schreiben in einer amtlichen Angelegenheit ergangen ist, wenn dort umsatzsteuerrechtliche Pflichten aufgeführt werden, die für Rechnungsersteller durch gesetzliche (Neu-)Regelungen begründet seien.“
35Das Angebotsschreiben der Antragstellerin dürfte sich nach summarischer Prüfung darüber hinaus insofern irreführend sein, als es nach seiner inhaltlichen Gestaltung geeignet erscheint, über den Preis der angebotenen Dienstleistung bzw. über die Bedingungen, unter denen sie erbracht wird, zu täuschen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen der 21. Kammer Bezug genommen, die sich die Kammer ebenfalls vollumfänglich zueigen macht:
36„(...) Gegenstand und Laufzeit der angebotenen Dienstleistung werden in dem im zweiten Absatz des verhältnismäßig klein gedruckten und eng gesetzten Fließtextes und in den auf der Rückseite des Schreibens wiedergegebenen “AGB“, auf die verwiesen wird, zwar beschrieben. Die Art ihrer Darstellung dürfte aber angesichts des im Übrigen hervorgerufenen Eindrucks einer “amtlichen“ Herkunft des Schreibens dazu angetan sein, vom Empfänger überhaupt nicht, unvollständig oder nur oberflächlich gelesen zu werden und hierdurch eine Täuschung über die Umstände und Bedingungen, unter denen die Eintragung erfolgt, hervorzurufen, jedenfalls aber zu begünstigen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des für die angebotene Dienstleistung erhobenen Preises, der als “Veröffentlichungsbetrag“ von “jährlich 398,88 Euro zzgl. MwSt.“ bezeichnet ist und der ohne drucktechnische Hervorhebung innerhalb des genannten Fließtextes gleichsam “versteckt“ an einer Stelle angebracht ist, an der vom Adressaten eine Preisangabe nicht erwartet werden dürfte. Auch muss der Adressat des Schreibens, um die Höhe der tatsächlich in Rede stehenden Zahlungsverpflichtung zu erkennen, die an anderer Stelle des insgesamt einen unübersichtlichen Eindruck erzeugenden Fließtextes erwähnte zweijährige Laufzeit sowie den Umstand zur Kenntnis nehmen, dass der von ihm zu entrichtende Preis um die gesetzliche Umsatzsteuer zu beaufschlagen ist. (...)
37Daran gemessen bleiben die Inhalte des Schreibens der Antragstellerin, die dieses als schriftliches Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages über eine Eintragung in einem Online-Branchenverzeichnis kennzeichnen, so unauffällig und verdeckt im Hintergrund, dass sie nicht als hinreichend deutlich einzustufen sein dürften, um bei durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmern eine Täuschung der genannten Art zu vermeiden. Das gilt vor allem hinsichtlich des Inhaltes des Fließtextes, aus dem sich nämlich erst bei genauem und sorgfältigem Lesen der Angebotscharakter des Schreibens erschließt. Dieser Text enthält mindestens zur Hälfte Informationen, die keinen Bezug zum rechtsgeschäftlichen Charakter des Schreibens aufweisen und eher einen gegenteiligen Eindruck hervorrufen dürften. Diejenigen Passagen des - wie erwähnt - in relativ kleinem Schriftgrad dargestellten Fließtextes, aus denen auf den Angebotscharakter des Schreibens und auf die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung geschlossen und die Höhe des Entgelts ermittelt werden kann, sind nicht etwa zusammengefasst, sondern in einer ihre Unauffälligkeit fördernden Weise an verschiedenen Stellen des Textes “verstreut“ aufgeführt. Dies dürfte entscheidend dazu beitragen, dass der angesprochene Adressatenkreis häufig bei Aufbringung der für ihn typischen, situationsangemessenen Aufmerksamkeit nicht erkennen wird, dass es sich um ein rechtsgeschäftliches Angebot eines gewerblichen Unternehmens handelt und nicht - entgegen dem durch die äußere Gestaltung des Schreibens hervorgerufenen ersten Eindruck - um die Aufforderung zur Abgabe einer Meldung gegenüber einer “Amtsstelle“. Es dürfte sogar gerechtfertigt sein anzunehmen, dass eine nennenswerte Anzahl der Adressaten der versendeten Schreiben angesichts des Zeitdrucks, unter dem sie nicht selten stehen dürften, ganz davon absehen wird, den Fließtext und erst recht die auf der Rückseite des Schreibens abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die verwiesen wird, zu lesen.
38Zu keiner anderen Beurteilung anhand des hier anzulegenden Maßstabes dürfte es führen, wenn man berücksichtigt, dass im Anschriftenfeld und in der Fußzeile des Schreibens die Firma der Antragstellerin mit dem ihre Gesellschaftsform kennzeichnenden Zusatz “AG“ aufgeführt ist und in der Fußzeile zusätzlich das Registergericht und die Registernummer genannt sind, bei dem bzw. unter der die Antragstellerin im Handelsregister eingetragen ist. Abgesehen davon, dass diese Zusätze von dem hier zu berücksichtigenden Adressatenkreis bei Anwendung situationsadäquater Aufmerksamkeit leicht übersehen werden dürften, zwingt die privatrechtliche Verfassung der Antragstellerin nicht zu der Erkenntnis, dass sie nicht in Wahrnehmung einer amtlichen Angelegenheit an die Adressaten herantritt. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass der Staat zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben – insbesondere für gesetzlich vorgeschriebene oder auf gerichtliche Anordnung vorzunehmende öffentliche Bekanntmachungen – Private heranziehen kann (vgl. etwa die Inanspruchnahme der Bundesanzeiger Verlag GmbH für gesellschaftsrechtliche Pflichtpublikationen oder etwa für Bekanntmachungen nach § 35 Abs. 6 Satz 3 TKG). Aus demselben Grund dürfte auch der Umstand, dass im Textfeld des besagten Schreibens auf Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen und diese auf der Rückseite des Schreibens unter der schlichen Überschrift “AGB“ abgedruckt sind, zu keiner der Antragstellerin günstigen Beurteilung führen können. Nichts anderes dürfte schließlich gelten, wenn man den in der Betreff-Zeile aufgeführten Begriff “Eintragungsofferte“ sowie den in dem Kasten rechts neben dem Anschriftenfeld enthaltenen Begriff “Angebot“ in den Blick nimmt. Denn es spricht Überwiegendes dafür anzunehmen, dass diese Begriffe den situationsadäquat aufmerksamen Leser in Anbetracht der übrigen Gestaltung des Schreibens nicht zu der Erkenntnis gelangen lassen, dass es nicht um eine “amtliche“ Angelegenheit einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Stelle, sondern um ein Vertragsangebot eines privatwirtschaftlichen Unternehmens geht.
39Auch die Tatsache, dass in das Formular mehrfach das Kürzel „ggf.“ eingefügt wurde, vermag an dem insgesamt irreführenden Charakter des Formulars nichts zu ändern. Soweit sich dieses Kürzel nicht ohnehin nur auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der vorausgefüllten Firmendaten und deren möglicherweise bestehende („ggf.“) Korrekturbedürftigkeit bezieht, ist angesichts der vorgenannten, den amtlichen Charakter des Vorgangs suggerierenden Gesamtumstände nicht zu sehen, dass die Einfügung des Kürzels „ggf.“ diesen Charakter durchgreifend in Frage stellen könnte, auch dann nicht, wenn - was ohnehin nicht naheliegend ist - das „ggf.“ von dem Empfänger als Hinweis darauf verstanden würde, dass er ein vorhandenes Angebot annehmen oder ablehnen kann. Im Ergebnis gilt das auch für den Umstand, dass der zweite Absatz des Fließtextes in der Überschrift neben dem Begriff „Eintragungsdarstellung“ (...) auch das Wort „Leistungsberechnung“ enthält. Sofern dieser Begriff angesichts der dargelegten Gesamtumstände nicht ohnehin „überlesen“ wird, enthält er keineswegs einen die auf einen amtlichen Charakter hindeutenden Umstände verdrängenden oder im Gesamteindruck überwiegenden zwingenden Hinweis auf eine privatrechtliche Offerte. Ebenso wenig ändert an diesem Gesamteindruck die Tatsache etwas, dass in dem Kasten auf der rechten Seite des Formulars ein Hinweis auf eine „gebührenfreie“ Rückantwort fehlt und überdies auf die Erforderlichkeit der Rückantwort „bei Annahme“ hingewiesen wird. (...). Der Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Rücksendung „bei Annahme“ mag - isoliert betrachtet - zwar auf eine Entscheidungsfreiheit des Empfängers hinweisen. Bei einer Gesamtschau der erwähnten Umstände tritt er jedoch zurück und vermag an dem Gesamteindruck nichts entscheidend zu verändern.
40Die Ausführungen zum Leistungsangebot der Antragstellerin sowie zu Art und Kosten der unternehmerischen Tätigkeit sind nicht geeignet, diese Bewertung in Frage zu stellen. Es ist weder dargetan noch erkennbar, inwieweit dies erheblich sein soll. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Versand der beanstandeten Schreiben als (versuchter) Betrug im strafrechtlichen Sinne zu werten ist.
41Die angegriffene Verfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Für den Fall des Gesetzesverstoßes im Rahmen der Nummernverwaltung eröffnet § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG der Antragsgegnerin ein Entschließungs- und Auswahlermessen. Sie hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob und wie sie eingreift; dabei kann sie alle Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung erforderlich sind,
42vgl. VG Köln, Beschluss vom 29.06.2005, - 11 L 765/05 -, juris.
43Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin ihr Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahme, der Antragstellerin den Versand von Angebotsschreiben mit dem in der Verfügung abgedruckten oder einem vergleichbaren Inhalt zu untersagen, um eine zur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung geeignete Maßnahme im Sinne von § 67 TKG handelt, die die Antragstellerin im Rahmen ihres Auswahlermessens treffen durfte.
44Der weite Wortlaut des § 67 TKG ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, jegliche Verstöße bei der Nummernutzung – insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange – zu verfolgen. Daraus folgt, dass die Maßnahme geeignet sein muss, den Verstoß bei der Nummernnutzung zu beenden. Dementsprechend sieht § 67 Absatz 1 Satz 5 TKG vor, dass die Beklagte im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen soll. Dies schließt jedoch zunächst nicht aus, dass die Beklagte auch auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG andere Anordnungen als eine Rufnummernabschaltung treffen kann. Es ist daher zunächst vom Auswahlermessen der Antragstellerin gedeckt, eine andere Maßnahme als eine Abschaltungsanordnung zu treffen, die nicht nur die konkrete Nutzung der Rufnummer, sondern auch die zukünftige Nutzung (anderer) Rufnummern verhindert, wenn zu erwarten ist, dass die rechtswidrige Rufnummernnutzung ansonsten mit einer anderen Nummer weiter betrieben wird,
45vgl. in diesem Sinne: VG Köln, Urteil vom 28.01.2005, - 11 K 3734/04 -, juris.
46Dies war vorliegend der Fall. Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei dargelegt, dass eine Abschaltungsanordnung kein gleich geeignetes Mittel zur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung ist, da die Antragstellerin nach – bereits erfolgten Rufnummernabschaltungen – den Versand von gegen das UWG verstoßenden Schreiben unter Nutzung anderer Rufnummern weiter betrieben hat. Eine Rufnummernabschaltung wäre daher nicht geeignet, eine zukünftige (weitere) rechtswidrige Rufnummernnutzung zu verhindern, die – angesichts des Verhaltens der Antragstellerin – jedoch zu erwarten wäre.
47Die von der Antragsgegnerin in dem hier streitgegenständlichen Bescheid verfügte Untersagung, Angebotsschreiben zu verschicken, die den in der streitgegenständlichen Verfügung enthaltenen oder einen vergleichbaren Inhalt aufweisen, ist auch von dem der Antragstellerin zur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung eröffnetem Auswahlermessen gedeckt. Eine Maßnahme ergeht – wie oben dargelegt – unter anderem dann im Rahmen der Nummernverwaltung, wenn sie im Hinblick auf den technischen oder rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer erlassen wird, so dass ein Zusammenhang zwischen der Nutzung der Nummer und dem Verhalten, das den Anlass für die Maßnahme der Beklagten bildet, gegeben sein muss. Dementsprechend kann sich die von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahme auch nur auf die rechtswidrige Nutzung der Nummer beziehen und muss sich darauf beschränken, die rechtswidrige Nummernnutzung unterbinden. Zwar hat die Antragsgegnerin die Versendung von Angebotsschreiben mit dem abgedruckten oder vergleichbaren Inhalt untersagt, ohne ausdrücklich klarzustellen, dass nicht generell der Versand von Angebotsschreiben untersagt werde, sondern nur der Versand unter Nutzung einer entsprechenden Kontaktrufnummer. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die angegriffene Verfügung bereits – wie die Antragsgegnerin meint – so zu verstehen ist, dass der Antragstellerin nicht generell der Versand von Angebotsschreiben untersagt wird, sondern nur der Versand entsprechender Angebotsschreiben unter Verwendung einer Kontaktfaxnummer als Antwortmöglichkeit. Allein der Vertragsschuss per Fax – und damit die rechtswidrige Nummernnutzung im Sinne von § 67 Abs. 1 TKG – ist nämlich ersichtlich mit dem Versand der streitgegenständlichen Angebotsschreiben durch die Antragstellerin beabsichtigt. Das von der Antragstellerin versandte Angebotsschreiben zielt nach seiner äußeren Gestaltung auf die Antwortmöglichkeit per Fax, wohingegen die Antwortmöglichkeit per Post vollkommen in den Hintergrund tritt. Allein auf den Begleitschreiben, die wohl nicht immer den Angebotsschreiben beigefügt sind, ist von der Antragstellerin angegeben worden, dass auch eine Antwort per Post zurückgesendet werden kann. Allerdings ist auch hier vorangestellt in Fettdruck die Kontaktfaxnummer angegeben und nur dahinter – ohne Fettdruck – die Angabe, dass auch eine Antwort per Post möglich sei. Die postalische Anschrift findet sich hingegen nicht im Text, sondern nur kleingedruckt über dem Anschriftenfeld und unten auf dem Briefbogen. Auf dem Angebotsschreiben selbst findet sich hingegen in einem Kasten und fettgedruckt nur der Hinweis auf eine Antwortmöglichkeit per Fax unter Angabe der ebenfalls fett gedruckten Kontaktrufnummer.
48Die angegriffene Maßnahme erweist sich nach summarischer Prüfung auch nicht als unverhältnismäßig. Der Einwand der Antragstellerin, die Maßnahme stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre aus Art. 12 GG fließende Berufsfreiheit dar, da ihr die Berufsausübung untersagt werde, greift nicht durch. Die Antragstellerin ist auch nach der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin weiterhin berechtigt, ihre Leistungen – nur eben nicht in der untersagten „formularmäßigen oder vergleichbaren Ausgestaltung“ und mit dem von der Antragstellerin beanstandeten Inhalt – zu bewerben und neue Vertragskunden zu gewinnen. Die Antragstellerin hat zudem selbst vorgetragen, dass die von ihr angebotenen Leistungen einen erheblichen Gegenwert für ihre Kunden hätten und ihr Angebot von diesen auch gerade wegen dieser Leistungen und nicht nur wegen der – von der Antragsgegnerin beanstandeten irreführenden – Ausgestaltung des Angebots angenommen würden.
49Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11, 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz gestützte Androhung von Zwangsgeld begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
512. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung der von der Anordnung betroffenen Rufnummer bzw. hier des gesamten Angebots. In den Fällen der vorliegenden Art, in denen das Geschäftsmodell nicht – wie etwa bei einem Diensteanbieter – ausschließlich auf der Rufnummernnutzung beruht, ist es angemessen, die Bedeutung der Sache mit dem pauschalierten Wert von 10.000,00 € zu bemessen, wenn wie hier – konkrete Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall fehlen,
52vgl. VG Köln, Beschluss vom 23.03.2016, - 21 L 238/16 - und vom 09.05.2016, - 9 L 3061/15 -.
53Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidungen lediglich die Hälfte des Betrages als Streitwert festzusetzen,
54vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2013, - 13 E 797/13 -, n.v., und - 13 B 9013 B 905/13 -, juris, Rn. 23.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Beschluss, 29. Sept. 2016 - 1 L 1587/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen erforderlich sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind; die Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte zu personenbezogenen Daten verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt. Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt. Insbesondere kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Bundesnetzagentur kann den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. Die Bundesnetzagentur kann in begründeten Ausnahmefällen Kategorien von Dialern verbieten; Einzelheiten des Verbotsverfahrens regelt die Bundesnetzagentur.
(2) Soweit für Premium-Dienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste oder Neuartige Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter liegt, der den Teilnehmeranschluss bereitstellt, und deshalb unterschiedliche Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen gelten würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zwecke der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 66a und 66b oder der auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe aus den Festnetzen fest. Für Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Service-Diensten legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in Satz 1 genannten Stellen fest, ob der Anruf bezogen auf einen bestimmten Nummernteilbereich pro Minute oder pro Anruf abgerechnet wird; dies gilt nur, soweit die Tarifhoheit bei dem Anbieter liegt, der den Zugang zum Mobilfunknetz bereitstellt. Im Übrigen hat sie sicherzustellen, dass ausreichend frei tarifierbare Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche verbleiben. Die festzulegenden Preise haben sich an den im Markt angebotenen Preisen für Anrufe aus den Festnetzen zu orientieren und sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die festzulegenden Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.
(3) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. März 2013 geändert.
Ziffer 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 8. April 2010 (512-2 MN 11196) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2011 (512j MN 11196) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin betreibt einen Autohandel. Sie ist Zuteilungsnehmerin der streitgegenständlichen Rufnummer …., die im Netz der Beigeladenen geschaltet ist. Durch Beschwerden wurde die Bundesnetzagentur auf die Zusendung von Werbefaxschreiben durch die Klägerin aufmerksam, in denen für die Kontaktaufnahme zur Klägerin unter anderem die streitgegenständliche Rufnummer angegeben war. Die Beschwerdeführer gaben an, kein Einverständnis zum Empfang von Werbung erteilt zu haben. Nach vorheriger Anhörung verfügte die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 8. April 2010 gegenüber der beigeladenen Verbindungsnetzbetreiberin die unverzügliche, spätestens bis zum 13. April 2010 vorzunehmende Abschaltung der Rufnummer (Ziffer 1 des Bescheidtenors) und forderte sie auf, bis zum 14. April 2010 die Abschaltung mitzuteilen (Ziffer 2). Mit Ziffer 3 untersagte sie die Portierung der Rufnummer zu einem anderen Netzbetreiber zum Zwecke der Schaltung für den bisherigen Zuteilungsnehmer. Für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnungen drohte sie mit Ziffer 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Ein inhaltsgleicher Bescheid erging am gleichen Tag bezüglich der Rufnummer …... Er ist Gegenstand des Verfahrens 13 A 701/13.
4Mit Schreiben vom 12. April 2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. April 2010 ein. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2010 - 21 L 508/10 - ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin ordnete das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. August 2010 - 13 B 690/10 und 13 B 691/10 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschaltungsverfügung an. Der Senat ließ offen, ob eine rechtswidrige Nutzung der streitgegenständlichen Nummer vorliege, die lediglich beworben und nicht zur Versendung benutzt worden sei. Weiter nahm er einen atypischen Fall an, da die unrechtmäßige Nutzung einer Mehrwertdiensterufnummer oder ähnliches nicht vorliege. Deswegen hätte zunächst eine Abmahnung mit der Aufforderung, das rechtswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen, an die Klägerin ergehen müssen.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2011 (512j MN 11196) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Abschaltung als Regelfolge erfasse alle Fälle rechtswidriger Rufnummernnutzungen. Eine Differenzierung zwischen der rechtswidrigen Nutzung von Mehrwehrtdiensterufnummern und sonstigen Rufnummern sei auf der Grundlage des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des Sinn und Zwecks von § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG nicht geboten. Aber selbst wenn man dies annehme, überwiege im vorliegenden Fall der Verbraucherschutz gegenüber dem Interesse der Klägerin an der weiteren Nutzung der Rufnummer im Geschäftsbetrieb. Die Klägerin zeige sich mit ihrem Beharren auf das Vorliegen von Einverständniserklärungen der Faxempfänger uneinsichtig. Zudem handele es sich bei den streitgegenständlichen Verstößen nicht um die ersten ihrer Art, denn entsprechende Verbraucherbeschwerden habe es auch in den Jahren 2006 und 2008 schon gegeben. Durch die Abschaltung sei zu erwarten, dass die KIägerin ihr rechtswidriges Geschäftsgebaren einstelle; eine Abmahnung sei nicht mehr ausreichend gewesen.
6Die Klägerin hat am 21. Juni 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf den Beschluss des OVG NRW vom 5. August 2010 bezogen und weiter ausgeführt: Die Beklagte habe die gebotene Einzelfallüberprüfung der ihr vorgeworfenen Vorfälle unterlassen. Die Anordnung der Abschaltung sei überdies unverhältnismäßig. Sie betreibe einen Autohandel und wickle den überwiegenden Teil ihres Geschäftes über das Internet ab. Die Versendung von Faxschreiben diene dem Abschluss von Kaufverträgen. Deswegen sei sie auf die Nutzung der Rufnummer angewiesen. Als milderes Mittel hätte eine Abmahnung oder die Verhängung eines Ordnungsgeldes ausgereicht
7Die Klägerin hat beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2010 (512-2 MN 11196) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 31. Mai 2011 (512j MN 11196) aufzuheben.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beigeladene hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe die Rufnummer im Sinne des § 67 TKG rechtswidrig genutzt. Ausreichend sei, dass die Rufnummer in Werbefaxschreiben beworben werde und damit an der rechtswidrigen Werbemaßnahme im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG beteiligt sei, auch wenn sie nicht zur Versendung der Werbung benutzt werde und der Versender der Faxschreiben aus der beworbenen Nummer keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile ziehe. Da die Adressaten ferner in den Erhalt der Werbetelefaxe nicht eingewilligt hätten und die Beklagte gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung der Rufnummer gehabt habe, lägen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG vor. Rechtsfolge sei, dass die Beklagte im Regelfall die Abschaltung anzuordnen habe. Ein atypischer Fall liege nicht vor, auch wenn keine unrechtmäßige Verwendung einer Mehrwertdienste- oder Premiumdienste-Rufnummer gegeben sei. Der Gesetzgeber habe sich für ein differenziertes und abgestuftes Regelungssystem entschieden, dass nicht hierauf beschränkt sei, sondern sich auf die missbräuchliche bzw. rechtswidrige Nutzung aller Rufnummern erstrecke. Die Rufnummernabschaltung setze nicht einen besonders schwerwiegenden und folgenreichen Rechtsverstoß voraus, sondern die gesicherte Kenntnis der Beklagten hinsichtlich der rechtswidrigen Nutzung. Ansonsten würden die Grenzen zwischen der Generalermächtigung in § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG und der qualifizierten Ermächtigung in § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG verwischt. Letztere differenziere auch nicht danach, ob sich die Rechtswidrigkeit aus Vorschriften des TKG oder des UWG ergebe. Erfasst sei auch § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, der dem Schutz vor unzumutbaren Belästigungen diene, die mit dem unerwünschten Eingang von Faxschreiben einhergingen. Der Schutz vor der eigenmächtigen Inanspruchnahme der Ressourcen des Faxempfängers, der Blockade des Geräts und den damit einhergehenden Störungen werde von § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG in gleicher Weise erfasst wie der Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen bei der Nutzung hochtarifierter Premium-Dienste. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei ein Absehen von der regelhaft zu erfolgenden Abschaltung nicht geboten. Ein abgestuftes Verfahren mit einer vorherigen Abmahnung in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 UWG sehe § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG nicht vor.
13Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen, rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung macht die Klägerin geltend: Es fehle an der rechtswidrigen Nutzung der Rufnummer. Die Schreiben seien von einer anderen Faxnummer verschickt worden. Aus der beworbenen Nummer ziehe sie keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Sie habe nicht pauschal und ohne vorherige Kontaktaufnahme Schreiben verschickt, sondern vor Versendung mit den Firmen telefoniert. Ob die Angerufenen zur Einwilligung berechtigt gewesen seien, sei ihr nicht bekannt. Diese hätten jedenfalls nicht auf das Gegenteil hingewiesen und ihr könne auch nicht angesonnen werden, in jedem Gespräch nach den Vertretungsverhältnissen zu fragen. Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im parallelen Eilverfahren liege ein atypischer Fall vor und sei die Abschaltung unverhältnismäßig.
14Die Klägerin beantragt,
15unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe die streitgegenständliche Rufnummer rechtswidrig genutzt. Das Aufführen der streitgegenständlichen Nummer in den – ohne Einwilligung zugesandten – Werbefaxschreiben erfülle den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, auch wenn die Nummer lediglich beworben und nicht zum Versand benutzt werde. Welche Rufnummer für den Versand verwendet werde, sei von der Bundesnetzagentur regelmäßig nicht feststellbar, da die Angabe in der Kopfzeile durch den Absender nach Belieben gestaltet werden könne; es könne auch eine fiktive oder gar keine Rufnummer eingesetzt werden. Die Nutzung einer Nummer erfolge nicht allein im Zuge des technischen Vorgangs der Adressierung und Steuerung des Verkehrs im Telekommunikationsnetz, sondern im gesamten technischen wie rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer. Bei § 7 UWG komme es vordergründig auch nicht auf eine finanzielle Schädigung des Marktteilnehmers an, sondern es sollten Beeinträchtigungen der privaten bzw. geschäftlichen Sphäre verhindert werden. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe auch keine validen Einwilligungserklärungen der betroffenen Beschwerdeführer beibringen können. Die vorgelegten Telefonnotizen stünden im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer.
19Es liege auch kein atypischer Fall vor. Der Gesetzgeber habe in § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG – anders als etwa in § 67 Abs. 2 TKG – bewusst nicht zwischen der rechtswidrigen Nutzung einer Premium-Dienste-Rufnummer und anderen Rufnummern differenziert. Angesichts von 40.000 Beschwerden im Bereich von Fax-Spam in den Jahren 2011 und 2012 könne nicht von einem atypischen Fall ausgegangen werden. Der Versand von Werbefaxschreiben über Ortsnetzrufnummern ohne jeden Bezug zu Premium-Dienste-Rufnummern sei der Regelfall. Auch sei es unüblich, mit Werbefaxschreiben einen Rückruf auf eine hochtarifierte Rufnummer zu provozieren. Im Wesentlichen würden unverlangte Kaufanfragen und -angebote im Bereich des mittelständischen Gewerbes massenhaft versandt. Die Verbraucher müssten vor der massiven Belästigung durch unverlangte Werbefaxschreiben verschiedenster Versender geschützt werden, die zu übermäßigen Kosten führten. Die Abschaltung sei auch verhältnismäßig. Eine vorherige Abmahnung und damit ein gestuftes Einschreiten der Beklagten sei nicht geboten. Sie sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Abmahnung im Sinne des § 12 UWG könne nur durch die Anspruchsberechtigten eines Unterlassungsanspruchs erfolgen und diene der Entlastung der Gerichte. Sie beinhalte in der Regel nicht nur eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, sondern sei gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags mit Vertragsstrafen. Zudem werde der Betroffene bereits durch die Anhörung nach § 28 VwVfG mit dem Sachverhalt konfrontiert und erhalte Gelegenheit, das behördliche Handeln zu verhindern. So sei der Klägerin hier mit Anhörungsschreiben vom 1. März 2010 eine Abschaltung angedroht worden. Zudem rechtfertige die fortwährende Uneinsichtigkeit der Klägerin und das fortgesetzte Versenden von Werbefaxen die Annahme, dass eine rechtswidrige Bewerbung der Rufnummer fortgesetzt werden würde. Nachdem im Laufe des Widerspruchsverfahrens vier weitere Verbraucherbeschwerden eingegangen seien, hätten jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Voraussetzungen einer Abschaltung vorgelegen. Auch danach habe es weitere Beschwerden gegeben, wobei die Klägerin seit Dezember 2012 dazu übergegangen sei, in der Kopfzeile die Rufnummer +49 00 0000 anzugeben.
20Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
22II.
23Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
24Die Rechtssache weist auch keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 6 C 28.03 –, BVerwGE 121, 211.
26Der Senat legt den auf den Bescheid insgesamt bezogenen Klageantrag dahingehend aus, dass die Klägerin lediglich die Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids begehrt. Darin wird die Abschaltung verfügt, deren Verhinderung die Klägerin begehrt, während die übrigen Anordnungen der Klägerin gegenüber keine Wirkung entfalten.
27Die in diesem Sinne verstandene Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
28Sie ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist der von einer Abschaltungsanordnung (dritt-)betroffene Zuteilungsnehmer möglicherweise in seinen Grundrechten verletzt. Die gegenüber dem Netzbetreiber als originärem Zuteilungsnehmer ergangene Ordnungsverfügung beseitigt zwar nicht unmittelbar die Nutzungsrechte des Dritten, die aufgrund der zivilrechtlichen Zuteilung der Rufnummer durch den Netzbetreiber bestehen (abgeleitete Zuteilung). Dem Dritten ist es aber aufgrund der Abschaltungsverfügung nicht mehr möglich, von seinem Zuteilungsrecht Gebrauch zu machen. Können Drittbetroffene in Folge einer Abschaltungsanordnung ihren Beruf (insoweit) nicht mehr im bisherigen Umfang ausüben, ist ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und damit die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu bejahen.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2013 - 13 B 905/13 -, juris, vom 25. März 2010
30- 13 B 226/10 -, NVwZ-RR 2010, 595, vom
315. August 2010 - 13 B 883/10 -, juris, sowie Beschluss vom 5. August 2010 - 13 B 690/10 u.a. -, MMR 2010, 862; siehe auch BVerfG, Beschluss vom
3224. August 2011 - BvR 1611/11 -, juris.
33Die Klage ist auch begründet. Die Abschaltungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 8. April 2010 (512-2 MN 11196) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2011 (512j MN 11196) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34Rechtsgrundlage für eine Abschaltung von Rufnummern ist § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG. Danach soll die Bundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Diese Bestimmung ist eine spezielle Ermächtigungsgrundlage im Verhältnis zur Generalermächtigung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, wonach die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen kann, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
35Die Klägerin hat die Rufnummer ..... im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG rechtswidrig genutzt.
36Das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, dessen weiter Wortlaut Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung, insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange, zu verfolgen. Erfasst werden deshalb auch Verstöße gegen das UWG.
37Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 13 B 226/10 -, a. a. O., vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, DVBl. 2008, 1129, und vom 5. August 2010 – 13 B 690/10 und 13 B 691/10 -, a. a. O.; Büning/Weißenfels, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, § 67 Rn. 7; Brodkorb, in: Säcker, Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl. 2009, § 67 Rn. 9; Herchenbach-Canarius/Thoma, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 67 Rn. 6, 8.
38Hier liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG vor. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird (Satz 1). Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht (Satz 2). Ein solcher Fall ist hier gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben. Danach ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlte es jeweils an der erforderlichen Einwilligung. Die Klägerin hat auch mit ihrem Berufungsvorbringen die Angaben der Beschwerdeführer gegenüber der Bundesnetzagentur nicht entkräften können, sie hätten ihr Einverständnis mit der Werbung nicht erteilt, und damit das Vorliegen von Einwilligungen der Adressaten nicht nachweisen können.
39Eine in diesem Sinne rechtswidrige Nutzung der streitgegenständlichen Rufnummer liegt ungeachtet des Umstandes vor, dass sie nicht zur Versendung der Werbung verwendet wurde. Allein dadurch, dass sie in den Werbefaxschreiben als Kontaktrufnummer beworben wird, hat sie an dem Verstoß gegen § 7 Abs.1 UWG teil. Der Begriff der unzulässigen Werbung im Sinne des § 7 UWG ist ebenso wie derjenige der Rufnummernnutzung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG weit zu verstehen, um dem gesetzgeberischen Anliegen eines effektiven Verbraucherschutzes gerecht zu werden. Der Verbraucher soll wirksam vor unverlangter Werbung und der davon ausgehenden unzumutbaren Belästigung geschützt werden. Ein Instrument zu diesem Zweck ist die Nummernverwaltung. Die Beklagte hat plausibel und unwidersprochen geschildert, dass wegen der technischen und im Bereich des Fax-Spams regelmäßig genutzten Möglichkeit, die Absenderrufnummer unzutreffend oder gar nicht anzugeben, andernfalls ein effektives Vorgehen gegen massenhaften Werbefaxversand nicht möglich ist. Auch die Klägerin hat angegeben, die Schreiben von einer anderen als in der Kopfzeile genannten Rufnummer versandt zu haben. Während § 102 Abs. 2 TKG den Anrufer verpflichtet sicherzustellen, dass dem Angerufenen die ihm zugeteilte Rufnummer übermittelt wird, fehlt ein entsprechendes Verbot der Rufnummernunterdrückung für das Versenden von Faxschreiben. Mit der Bewerbung der Kontaktrufnummer in den unverlangt zugesandten Telefaxschreiben soll der Adressat hier veranlasst werden, den Werbeerfolg, einen Vertragsschluss, herbeizuführen. Die Nummer ist damit, wenn auch nur mittelbar, an dem rechtswidrigen Geschehen beteiligt. Ihr kommt sogar die entscheidende ökonomische Bedeutung zu, weil sie der Werbung zum Erfolg verhelfen kann. Dass der Erfolg – anders als bei der Bewerbung hochtarifierter Rufnummern – nicht unmittelbar durch die Wahl der Rufnummer eintritt, der Versender aus der beworbenen Nummer also noch keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile zieht, ist angesichts der gebotenen weiten Betrachtungsweise unerheblich.
40Von dieser rechtswidrigen Rufnummernnutzung hatte die Bundesnetzagentur angesichts der Verbraucherbeschwerden, mit denen unter Angabe der streitgegenständlichen Rufnummer Verstöße mitgeteilt und die Werbefaxschreiben vorgelegt worden sind, sowie ihrer Ermittlungen zur (fehlenden) Einwilligung auch gesicherte Kenntnis.
41Die Abschaltung ist aber ermessensfehlerhaft. Sie ist unverhältnismäßig. Liegen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG vor, soll die Abschaltung der Rufnummer angeordnet werden. Mit Blick auf die ratio legis von § 67 Abs. 1 TKG, Verstöße bei der Nummernnutzung wegen des Verbraucher- und Kundenschutzes effektiv verfolgen zu können, hat der Gesetzgeber das Ermessen der Bundesnetzagentur durch eine Sollvorschrift bestimmt. Dies bedeutet, dass die Regulierungsbehörde im Regelfall die Abschaltung anzuordnen hat.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, a. a. O., vom 26. September 2008 - 13 B 1331/08 -, NVwZ-RR 2009, 159, vom 26. Januar 2010 ‑ 13 B 1742/09 ‑, NVwZ 2010, 722, vom 5. August 2010 – 13 B 690/10 und 13 B 691/10 -, a. a. O., und vom 18. Mai 2011 - 13 B 236/11 -, juris.
43Hier liegt aber ein atypischer Fall vor, der ein Abweichen von diesem Grundsatz gestattet.
44Der Senat hat hierzu im parallelen Eilverfahren im Beschluss vom 5. August 2010 ‑ 13 B 690/10 und 13 B 691/10 - ausgeführt:
45„Die Soll-Vorschrift knüpft nach ihrem Wortlaut an die gesicherte Kenntnis der Regulierungsbehörde von der rechtswidrigen Nutzung an, also nicht an das Gewicht des Rufnummernmissbrauchs. Allerdings sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem TKG (BT-Drucks. 15/2316, § 65 Abs. 1 Satz 3 TKG‑E, S. 28) im Hinblick auf die Abschaltung einer Rufnummer die rechtswidrige Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer vor, also die Erbringung eines „Premium-Dienstes“ im Sinne von § 3 Nr. 17a TKG. Die Inanspruchnahme eines solchen hochtarifierten Dienstes hat für den im Falle eines Rufnummernmissbrauchs Betroffenen einen spürbaren finanziellen Nachteil zur Folge. Deshalb sehen etwa die §§ 66a und 66b TKG auch Schutzregeln für den Nutzer (Preisangabe und Preisansage) vor. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde zwar der sich auf die rechtswidrige Nutzung beziehende Zusatz „einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer“ auf die Stellungnahme des Bundesrats hin gestrichen. Dieser bat nämlich, den § 65 Abs. 1 TKG-E dahin gehend zu überprüfen, dass eindeutige, konsistente und wirksame Befugnisse und Eingriffsrechte der Regulierungsbehörde, vor allen auch im Hinblick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange, festgelegt werden. Insbesondere sei eine Wirksamkeit und Anwendbarkeit über den Bereich der 0190er- und 0900er-Rufnummern für alle Mehrwertdiensterufnum-mern zu gewährleisten. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass Maßnahmen zum Teil auf den Bereich der 0190er- und 0900er-Mehrwertdiensterufnum-mern beschränkt blieben. Dies sei vor dem Hintergrund der Verlagerung des Missbrauchs in andere Rufnummerngassen (z. B. 0137) nicht akzeptabel (Stellungnahme des Bundesrats vom 19. Dezember 2003, BT-Drucks. 15/2316, S. 119). Diese Stellungnahme und der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens zeigen damit hinreichend deutlich, welches Gewicht der Rufnummernmissbrauch erreicht haben muss, damit die Soll-Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG anwendbar ist. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat in zahlreichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Soll-Vorschrift durch die Regulierungsbehörde bestätigt, wenn ein Fall des unrechtmäßigen Gebrauchs einer Mehrwertdienstenummer oder ein hiermit vergleichbarer Fall vorlag.
46Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, a. a. O., vom 26. September 2008 ‑ 13 B 1329/08 -, juris, - 13 B 1330/08 -, juris, - 13 B 1331/08 -, a. a. O., vom 26. Januar 2010 ‑ 13 B 1742/09 ‑, a. a. O., und vom 25. März 2010 ‑ 13 B 226/10 -, juris.
47Auch die übrige Entstehungsgeschichte von § 67 Abs. 1 TKG belegt, dass diese Befugnisnorm vor dem Hintergrund eines starken Anstiegs der missbräuchlichen Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern geschaffen worden ist. Angesichts einer massenhaften Versendung unerwünschter Telefaxschreiben, in denen verschiedenste Dienste beworben wurden, deren Gemeinsamkeit darin bestand, dass sie unter Mehrwertdiensterufnummern erreichbar waren, hatte die Bundesregierung zur Lösung des Problems die Telekommunikations-Kundenschutzordnung (TKV) novelliert und diese im Jahr 2002 um einen § 13a (Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzordnung vom 20. August 2002, BGBl. I 3365) ergänzt. § 13a TKV enthielt eine Hinweispflicht des Netzbetreibers im Hinblick auf die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern durch Kunden und die Pflicht zur Sperrung der Rufnummer im Falle des Missbrauchs. In der Folgezeit nahm sich der Gesetzgeber der Sache weiter an, nachdem festzustellen war, dass § 13a TKV keine wirksame Lösung des Problems erzielte hatte. Nachdem zunächst die §§ 43a bis c TKG (BGBl. 2003 I 1590) zum Zwecke des Kundenschutzes geschaffen wurden, schreibt § 67 TKG diese Vorschriften fort.
48Vgl. Brodkorb, in: Säcker, Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl. 2009, § 67 Rn. 2 ff.“
49Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie der Bundesnetzagentur im Berufungsverfahren fest. Es kann offen bleiben, ob angesichts des weiten Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Betrachtung sowie ihrer Entstehungsgeschichte ein atypischer Fall nicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn keine Premium-Dienste-Rufnummer verwendet wird. Es spricht aber Einiges dafür, zumindest einen mit diesem Hauptanwendungsfall vergleichbaren Sachverhalt zu fordern.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – 13 B 236/11 -, und vom 28. Juni 2013 - 13 A 1839/12 -, jeweils juris.
51Hier liegt jedenfalls nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein begründeter Einzelfall vor, in dem überwiegende Gründe für das Abweichen von der Norm sprechen. Die Schädigung der Verbraucher durch die Werbefaxe der Klägerin, mit der für den Ankauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen geworben und zur Übersendung von Angeboten an eine Ortsnetzrufnummer aufgefordert wird, ist im Verhältnis zu den möglicherweise schwerwiegenden Folgen der Regulierungsmaßnahme für die Klägerin gering. Den eher geringen Kosten für Papier und Toner sowie den Belästigungen, deren Abwehr § 7 UWG in erster Linie dient, steht die durch eine Abschaltung berührte Berufsfreiheit der Klägerin gegenüber. Es ist damit lediglich ein Verstoß gegen das UWG, nicht aber gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften gegeben, an dem hochtarifierte Rufnummern in keiner Weise beteiligt sind. Dem angegriffenen Ausgangsbescheid lagen ferner lediglich drei Beschwerden von Werbefaxempfängern aus dem Jahr 2009 zugrunde, dem Verwaltungsvorgang lässt sich eine weitere aus September 2009 entnehmen. Im Widerspruchsbescheid werden zwar weitere Beschwerden genannt. Die zwei Beschwerden aus den Jahren 2006 und 2008 haben allerdings die Bundesnetzagentur selbst nicht zum Einschreiten veranlasst. Auch lassen die handschriftlich hinzugefügten Telefonnummern auf dem Werbefaxschreiben vermuten, dass kein automatisierter (Computer-)Massenversand stattgefunden hat. Angesichts dieser vereinzelten Verbraucherbeschwerden ist ein massenhafter Versand durch die Klägerin nicht offensichtlich. Dass die Klägerin während des Widerspruchsverfahrens in weiteren Fällen gegen das UWG verstoßen hat – in den Verwaltungsvorgängen befinden sich insgesamt vier Verbraucherbeschwerden aus der Zeit von April 2010 bis April 2011 –, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die mit Beschwerde vom 29. April 2010 gerügte Werbung ist bereits im Februar 2009 erfolgt. Die drei weiteren Werbefaxschreiben sind übersandt worden, nachdem der Senat mit Beschluss vom 5. August 2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und dabei offen gelassen hat, ob die streitgegenständliche Rufnummer überhaupt im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG rechtswidrig genutzt worden ist. Die nach Erlass des Widerspruchsbescheids – und damit der hier maßgeblichen letzten behördlichen Entscheidung – eingegangenen weiteren vier Verbraucherbeschwerden sind hier ohnehin nicht berücksichtigungsfähig.
52Vor diesem Hintergrund hält der Senat nach erneuter Würdigung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren an seiner Forderung aus dem Eilverfahren fest, die Bundesnetzagentur hätte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor Ergehen einer Abschaltverfügung die Klägerin auf die Rechtswidrigkeit ihres Tuns hinweisen und ihr zunächst die Rufnummernabschaltung androhen, sie also abmahnen müssen.
53Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2010 - 13 B 690/10 und 13 B 691/10 -, a. a. O.
54Dass ein solches Vorgehen in den telekommunikationsrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen und § 12 UWG nicht unmittelbar anwendbar ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Der Senat hat die vorherige Abmahnung aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entwickelt. Rechtsgrundlage einer solchen Verfügung ist nicht § 12 UWG, sondern § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. Diese allgemeine Befugnisnorm wird durch § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG, der ohnehin nur zu Maßnahmen gegenüber dem Netzbetreiber ermächtigt, auch nicht gesperrt.
55Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 13 B 226/10 - und vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, jeweils a. a. O.; Brodkorb, in: Säcker, a. a. O., § 67 Rn. 12.
56Eine Abmahnung ist hier vor Erlass der Abschaltungsanordnung nicht ergangen. Die Abmahnung vom 12. September 2011 ist erst danach erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die erforderliche Abmahnung auch nicht im Anhörungsschreiben vom 1. März 2010 zu sehen. Während die Abmahnung einen Rechtsverstoß zugrundelegt und den Adressaten zu einem künftig rechtmäßigen Verhalten anhalten soll, erfolgt eine Anhörung in einem viel früheren Stadium und verfolgt einen anderen Zweck. Mit ihr soll gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung hat als Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens eine individuelle Schutzfunktion. Sie soll dem Betroffenen eine Einflussnahme auf das Verfahren ermöglichen und der Behörde eine ausreichende und zutreffende Entscheidungsgrundlage schaffen, was sie zugleich zum Mittel der Sachverhaltsaufklärung macht. Weitere Zwecke sind die Schaffung von Transparenz und Akzeptanz der vorzubereitenden Entscheidung.
57Vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 28 Rn. 16; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 28 Rn. 2.
58Allein diese Funktionen erfüllt auch das im Betreff ausdrücklich als Anhörung bezeichnete Schreiben vom 1. März 2010. Die Bundesnetzagentur führt darin zwar aus, sie gehe von einer rechtswidrigen Nutzung der Rufnummer aus. Weiter heißt es aber nur, es werde erwogen, die Abschaltung der Rufnummer anzuordnen. Zunächst wird um eine Stellungnahme der Klägerin gebeten. Der Ausgang des Verfahrens war also noch offen und die Rufnummernabschaltung deshalb auch noch nicht konkret angedroht. Die Anhörung diente – ihrem Zweck entsprechend – dazu, die richtige Entscheidung in Bezug auf ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten zu finden, nicht aber der Aufforderung an die Klägerin, ein für rechtswidrig befundenes Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
59Aus dem Vorstehenden folgt nicht, dass die Bundesnetzagentur nicht wegen der rechtswidrigen Rufnummernnutzung gegen die Klägerin einschreiten dürfte oder gar auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrags mit Vertragsstrafe verwiesen wäre. Ihr ist insbesondere nicht das Instrumentarium des TKG entzogen; vielmehr ergeht die geforderte Abmahnung, wie ausgeführt, auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. Ferner können nach vorheriger Abmahnung auch einzelne Verstöße eine Abschaltung rechtfertigen. Die mit Schreiben vom 12. September 2011 vorgenommene Abmahnung der Klägerin und die nachfolgend eingegangenen Beschwerden über Werbefaxschreiben können allerdings im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da sich die hier allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der Abschaltungsanordnung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – hier: des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2011 – beurteilt.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
62Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Insbesondere hinsichtlich der geforderten Abmahnung ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben, weil hierfür Verhältnismäßigkeitserwägungen im Einzelfall maßgeblich sind.
63Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung der abzuschaltenden Rufnummer in Fällen, in denen das Geschäftsmodell nicht wie bei einem Diensteanbieter ausschließlich auf der Rufnummernnutzung beruht, mit dem pauschalierten Wert von 10.000 Euro zu bemessen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall fehlen.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2013 – 13 E 797/13 -, juris, m.w.N.
65Der Tenor des Beschlusses vom 11. Dezember 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 VwGO berichtigt. Die Kostenentscheidung lautet: "Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diese selbst trägt". Dass die Beklagte nicht nur die Kosten des Berufungs-, sondern auch des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der am Ende der Entscheidungsgründe gegnannt wird.
66Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.
(2) In das Register sind einzutragen
- 1.
die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit - a)
ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, - b)
die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt, - c)
ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen, - d)
im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten oder - e)
die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt
wird, - 2.
Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, - 3.
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die aufgrund von Taten ergangen sind, die - a)
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder - b)
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt, - 4.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
(3) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist verlängert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe um deren Dauer.
(4) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.
(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.