Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 06. Aug. 2012 - 7 K 63/12.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2012:0806.7K63.12.KO.0A
published on 06/08/2012 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 06. Aug. 2012 - 7 K 63/12.KO
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Gericht

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Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Juni 2012 wird dahin abgeändert, dass die vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Kosten um 5,99 € auf 582,10 € reduziert werden.

Die Erinnerungsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Erinnerungsverfahren wird auf 5,99 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2012, in dem die von ihm an die Erinnerungsgegnerin zu zahlenden Kosten auf 588,09 € festgesetzt wurden. Die Parteien hatten das Klageverfahren am 31. Mai 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die anschließende Kostenentscheidung sah eine Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers vor.

2

Der Urkundsbeamte nahm in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss einen Abgleich der geltend gemachten Kosten vor. Er setzte dabei an Reisekosten statt der 74 vom Bevollmächtigten des Erinnerungsführers angegebenen Entfernungskilometer nur 44 an. Das entspreche der Distanz zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Gerichtsstandort. Unter Beachtung des Grundsatzes der Kostenminimierung könne nur diese Entfernung berücksichtigt werden. Grundsätzlich sei nur die Beauftragung eines am Gerichtsstandort oder am Wohnort des Mandanten bzw. in dessen Nähe residierenden Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung notwendig.

II.

3

Die Kostenerinnerung ist gemäß §§ 165, 151 und 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zulässig und begründet.

4

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juli 2012 hätten die Reisekosten des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers nicht reduziert werden dürfen. Es waren die angegebenen 74 Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Demzufolge erhöht sich der Betrag, den der Erinnerungsführer gegenüber der Erinnerungsgegnerin in Ansatz bringen kann, mit der weiteren Folge, dass sich die von ihm zu zahlenden Kosten auf den im Tenor genannten Betrag reduzieren.

5

Anspruchsgrundlage für die Reisekostenerstattung ist § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7003 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes). Danach kann ein Rechtsanwalt Fahrtkosten per Pkw als Auslage geltend machen. Dies ist hier geschehen. Gründe für eine Reduzierung der anrechnungsfähigen Strecke gibt es nicht.

6

Zwar steht die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine nach vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO, wonach es sich um zur Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln muss (vgl. dazu die Übersicht in BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 – 9 KSt 5/07 u.a. –, juris). Der daraus abzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung soll dazu führen, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts regelmäßig nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. November 2005 – 4 O 327/05 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 1999 – 2 E 10202/99.OVG –, ESRiA; Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Komm., 22. Erg.Lfg 2011, § 162 Rdnr. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 162 Rn. 11). Bei außerhalb der vorbezeichneten Bereiche residierenden Anwälten muss der Nachweis geführt werden, dass es notwendig war, gerade diesen „auswärtigen“ Anwalt zu beauftragen, weil er etwa über benötigte Spezialkenntnisse verfügt oder weil bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Mandanten bestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007, a.a.O., m.w.N.).

7

Vorliegend ist der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers nicht als auswärtiger Anwalt anzusehen, bei dem eine Beschränkung der Fahrkosten gerechtfertigt wäre. Der Kanzleisitz Kirchberg gehört nämlich zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Koblenz, der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des rheinland-pfälzischen Gerichtsorganisationsgesetzes den Rhein-Hunsrück-Kreis mit Kirchberg umfasst.

8

Selbst wenn man nicht auf den Gerichtsbezirk abstellen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dann griffe die Tatbestandsalternative „in der Nähe zum Wohnort des Klägers“. Der Kanzleiort Kirchberg liegt 22,7 km vom Wohnort des Erinnerungsführers (B.) entfernt. Die Umgebung in diesem Radius um den Wohnort des Erinnerungsführers ist noch als „nah“ anzusehen. Denn bei der Auslegung des Begriffs „nah“ muss das grundsätzlich bestehende Recht auf freie Anwaltswahl ebenso beachtet werden wie der Aspekt, dass Rheinland-Pfalz ein Flächenland ist. Gerade aus Sicht der in den ländlichen Gebieten lebenden Bürger sind circa 20 km keine „größere“ Distanz. Auf Grund der zum Teil deutlich größeren Entfernung zu Verwaltungs- oder Versorgungszentren sind es diese Bürger gewohnt, solche Entfernungen zur Erledigung ihrer Angelegenheiten zurückzulegen. Als Anhaltspunkt mag in diesem Kontext die Entfernung zwischen Ortsgemeinden und Kreisstädten dienen. Bezogen auf den Rhein-Hunsrück-Kreis betragen etwa die Entfernungen von Emmelshausen oder Boppard zur Kreisstadt Simmern 25,7 km bzw. 41,5 km. Wenn vom Bürger erwartet wird, diese Distanz zurückzulegen, um seinen Verwaltungsangelegenheiten nachzukommen, ist ihm andererseits zuzubilligen, einen in diesem Radius residierenden Anwalt zu beauftragen. Dies ist zudem auch vor dem Hintergrund des in Art. 3 GG und Art. 17 LV verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt. Denn ansonsten würden die Bürger in ländlichen Bereichen hinsichtlich der Anwaltswahl gegenüber den Bürgern in den Städten benachteiligt, in denen Anwaltskanzleien vor Ort sind.

9

Soweit in der Rechtsprechung teilweise statt auf den Gerichtsbezirk auf die Nähe zum Gerichtsstandort abgestellt wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 2 N 04.2476 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Februar 2004 – 8 C 10550/03.OVG –, ESRiA) ergibt sich daraus nichts anderes. Denn in diesen Entscheidungen wird ebenfalls nicht ausschließlich der Gerichtsort als Bezugspunkt angesehen. Auch dort wird es als mit dem Grundsatz der Kostenminimierung vereinbar erachtet, wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird, der in der Nähe des Wohnsitzes seines Mandanten residiert.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.