Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 24. Juni 2010 - 7 K 1429/09.KO

Gericht
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um den Umfang von Pflichten zur Beförderung behinderter Schüler und die Verteilung der daraus resultierenden Kosten.
- 2
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, bezüglich der in seinem Gebiet liegenden Förderschulen Schulbuslinien für den Transport von Schülern aus dem Gebiet des Klägers einzurichten.
- 3
Im Kreisgebiet des Beklagten sind derzeit zehn Förderschulen angesiedelt. Diese werden von etwa 1.200 Schülern besucht, von denen circa 620 ihren Wohnsitz in anderen Landkreisen haben. Der Beklagte wendet für die in seiner Zuständigkeit für den Transport zu den Förderschulen eingerichteten Schulbuslinien um die 2.000.000,-- € pro Jahr auf. Zusätzlich fallen Kosten für Begleitpersonen in Höhe von 62.000,-- € an. Darüber hinaus überweist der Beklagte etwa 275.000,-- € als sogenannte Barerstattungen an andere Landkreise.
- 4
Der Kläger wendet seit dem Schuljahr 1982/1983 Kosten für den Transport von Schülern aus seinem Zuständigkeitsbereich zu den Förderschulen im Bereich des Beklagten auf. Er hat dazu drei Schulbuslinien eingerichtet. Die Belegung der Busse stellt sich für die in den Akten ausgewiesenen Jahre wie folgt dar:
- 5
- Schuljahr 2003/2004: 5, 6 und 7 Schüler;
- 6
- Schuljahr 2004/2005: 6, 7 und 8 Schüler;
- 7
- Erstes Halbjahr des Schuljahres 2006/2007: 7, 5 und 5 Schüler;
- 8
- Zweites Halbjahr des Schuljahres 2006/2007: 7, 4 und 5 Schüler;
- 9
- Schuljahr 2007/2008: 7, 7 und 5 Schüler;
- 10
- Schuljahr 2008/2009: 9, 5 und 5 Schüler;
- 11
- Schuljahr 2009/2010: 7, 3 und 4 Schüler
- 12
(plus 1 Kind aus einem anderen Landkreis).
- 13
Im Schuljahr 2008/2009 waren 5 dieser Schüler unter 10 Jahren alt. Im Schuljahr 2009/2010 bemaßen sich die Gesamtfahrstrecken (einfache Fahrt) der drei Linien auf 92,8 km, 97,9 km und 68,4 km. Die Maximal-Fahrtdauer für ein einzelnes Kind betrug – bemessen für die jeweilige Linie circa – 110, 105 bzw. 50 Minuten.
- 14
Eine Vereinbarung über die Beförderungskosten besteht zwischen den Beteiligten nicht. Ein entsprechender Antrag des Beklagten vom 9. Dezember 1997 wurde vom Kläger am 8. Januar 1998 abgelehnt.
- 15
Im Anschluss an ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2004 hat der Beklagte die Einrichtung von Buslinien zum Transport der Schüler aus dem Bereich des Klägers als unwirtschaftlich abgelehnt. Das Gericht hatte festgehalten, dass es keine Verpflichtung der Wohnsitzkreise zur Beteiligung an den Kosten des Transports ihrer Schüler zu den Förderschulen im Bereich des Beklagten gebe. Der Beklagte erstattet dem Kläger allerdings einen Betrag in Höhe der Preise von fiktiven Schülerjahreskarten. Die Differenz zwischen dieser Erstattung und den Kosten der eingerichteten Schulbuslinien wendet der Kläger aus Mitteln der Eingliederungshilfe auf. Diese Aufwendungen wurden vom Land Rheinland-Pfalz bis dato zur Hälfte erstattet. Eine Überleitung etwaiger Ansprüche der betroffenen Schüler auf sich hat der Kläger nicht veranlasst. Die Verteilung der Kosten stellt sich für ausgewählte Jahre wie folgt dar:
- 16
Schuljahr
Kosten Buslinien insgesamt
Erstattung durch den Beklagten
Differenz
2003/2004
ca. 96.000,-- €
ca. 14.000,-- €
ca. 82.000,-- €
2007/2008
ca. 90.000,-- €
ca. 18.000,-- €
ca. 72.000,-- €
2008/2009
110.788,61 €
19.369,69 €
91,418,92 €
- 17
Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um Übernahme der gesamten Beförderungskosten. Die Pflicht des Beklagten zur Kostenübernahme resultiere aus dem Schulstandortprinzip, nach dem der Landkreis, in dem die Schule liege, für den Transport der Schüler zuständig sei.
- 18
In der Folgezeit fanden diverse Gespräche zwischen den Beteiligten statt. Überdies wurden Stellungnahmen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der Landesregierung eingeholt. Letztlich lehnte der Beklagte die Übernahme der vollständigen Schülerbeförderungskosten ab. Zuvor hatte der Beklagte jedoch deutlich gemacht, dass er es befürworte, wenn der Kläger sein Recht einklage.
- 19
Folglich hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
- 20
Er ist der Auffassung, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten nicht ausreichend genüge, wenn er hinsichtlich der Schüler aus dem Bereich des Klägers nur die Kosten in Höhe von Schülerjahreskarten übernehme. Der Beklagte sei verpflichtet, die gesamten Kosten der Schulbuslinien zu tragen. Dies folge daraus, dass es keine zumutbaren Transportmöglichkeiten im öffentlichen Personennahverkehr gebe. Die eingerichteten Buslinien seien nicht unwirtschaftlich, da die Anzahl der jeweils transportierten Kinder ausreichend sei.
- 21
Eine Feststellungsklage sei zulässig, da davon auszugehen sei, dass der Beklagte einer gerichtlichen Feststellung zur Zahlungsverpflichtung nachkommen werde. Es bestehe ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen. Er – der Kläger – erfülle Aufgaben des Beklagten und habe einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
- 22
Der ursprüngliche Hauptantrag des Klägers zielte auf die Feststellung der Pflicht des Beklagten zur Kostentragung ohne zeitliche Beschränkung ab. Daneben war hilfsweise beantragt worden, die Verpflichtung des Beklagten zur Beförderung der betroffenen Schüler mittels Schulbuslinien festzustellen.
- 23
Der Kläger beantragt nunmehr,
- 24
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die in der Vergangenheit tatsächlich angefallenen Kosten für die Beförderung der Schüler aus seinem Bereich zu den Förderschulen im Gebiet des Beklagten abzüglich bereits erfolgter Erstattungen seitens des Beklagten und des Landes Rheinland-Pfalz zu übernehmen.
- 25
Der Beklagte beantragt,
- 26
die Klage abzuweisen.
- 27
Er wendet ein, dass ihm die Einrichtung unwirtschaftlicher Schulbuslinien nicht zuzumuten sei. Ohnehin seien die vom Kläger eingerichteten Schulbuslinien wegen der Dauer der Fahrten nach seinen Schülerbeförderungsrichtlinien unzulässig. Er werde allerdings einen Feststellungstenor befolgen.
- 28
Die Kammer hat am 5. Februar 2010 einen gerichtlichen Hinweis zu den sich abzeichnenden Zulässigkeitsproblemen gegeben.
- 29
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beteiligten (2 Hefte) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 30
Die Klage ist unzulässig (I.) und unbegründet (II.).
I.
- 31
Unzulässig ist die als Feststellungsklage erhobene Klage, weil sie gegenüber einer möglichen Leistungsklage subsidiär ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)); die Feststellung eines Rechtsverhältnisses kann nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte per Leistungsklage verfolgen kann.
- 32
In der vorliegenden Konstellation kann der Kläger ohne weiteres die aus seiner Sicht vom Beklagten für die jeweiligen Jahre zu übernehmenden Anteile an den Kosten der Beförderung der Schüler aus seinem Bereich zu den Förderschulen im Landkreis Neuwied per Leistungsklage geltend machen. Dies brächte ihm im Falle eines Obsiegens den prozessual maßgeblichen Vorteil, dass er einen vollstreckbaren Titel erhielte, wohingegen ein positives Feststellungsurteil für sich genommen nicht vollstreckbar ist.
- 33
Das Gegenargument des Klägers, dass die Feststellungsklage im Verhältnis zwischen zwei Hoheitsträgern nicht gegenüber der Leistungsklage nachrangig ist, überzeugt im konkreten Fall nicht. Denn der Subsidiaritätsgrundsatz greift nur dann nicht, wenn mit der Feststellungsklage Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 15. Aufl. 2007, § 43 Rdnr. 29). Dies ist hier trotz der Erklärung des Beklagten, er werde einem (positiven) Feststellungstenor folgen, zu verneinen.
- 34
Denn es ist nicht zu erwarten, dass ein für den Kläger günstiges Feststellungsurteil weitere Streitigkeiten zwischen den Beteiligten in der gleichen Angelegenheit überflüssig machen würde. Ohne die Präzisierung der Parameter Schüleranzahl, Wohnort und Alter der Schüler, Fahrtroute der eingerichteten Buslinien für jedes in Rede stehende Jahr könnte das Gericht allenfalls entscheiden, dass ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die eingerichteten Buslinien dem Grunde nach – abzüglich erfolgter Erstattungen – besteht. Damit wären jedoch nicht alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kostenaufkommen stehenden Differenzen geklärt. Diese Differenzen lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass ein für den Kläger positives Feststellungsurteil weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten verhindern würde. Herausgegriffen seien folgende Aspekte:
- 35
Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte nach einem für ihn negativen Feststellungsurteil einwenden wird, dass er die Kosten für bestimmte vom Kläger eingerichtete Buslinien in einzelnen Jahren schon deshalb nicht zu erstatten braucht, weil deren Einrichtung vollkommen unwirtschaftlich war. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat nämlich im Urteil vom 16. Juli 2004 (2 A 10433/04.OVG) festgehalten, dass der Träger der Schülerbeförderungspflicht dann nicht zur Einrichtung eines Schulbusverkehrs verpflichtet ist, wenn sich dieser als vollkommen unwirtschaftlich erweist. In diesem Sinn hat das Oberverwaltungsgericht die Regelung in § 69 Abs. 4 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG) eingeschränkt. Die Vorschrift sieht den Einsatz von Schulbussen für den Fall vor, in dem – wie hier – die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Das Oberverwaltungsgericht hat es in jenem Urteil weiter für rechtlich unbedenklich gehalten, wenn ein Schülerbeförderungspflichtiger in seinen Richtlinien bestimmt, dass der Einsatz von Schulbussen in der Regel erst ab der Beförderung von mindestens fünf Schülern wirtschaftlich ist. Eine ebensolche Limitierung enthalten die Richtlinien des Beklagten über die Schülerbeförderung (Stand: 2. April 2009) in Nummer I.5.1. Folglich kann er bereits unter Zugrundlegung der bis jetzt bekannten Daten einwenden, dass im 2. Halbjahr des Schuljahres 2006/2007 und im Schuljahr 2009/2010 jeweils eine vom Kläger eingerichtete Buslinie unwirtschaftlich war. Derzeit kann nicht geprüft werden, ob dies für alle übrigen noch in Betracht kommenden Schuljahre ausgeschlossen werden kann.
- 36
Weiter schneidet ein Urteil, in dem Erstattungsansprüche des Klägers betreffs der Kosten für die eingerichteten Buslinien dem Grunde nach festgestellt würden, nicht den Einwand des Beklagten ab, dass die Kosten für einzelne Kinder schon deshalb nicht erstattungsfähig sind, weil deren Beförderung unzumutbar lange dauert und diese stattdessen gemäß § 63 SchulG in einem Heim untergebracht werden könnten. Der Beklagte hat bereits im vorliegenden Verfahren unter Bezugnahme auf seine Schülerbeförderungsrichtlinien (Nummer I.5.2) eingewandt, dass die Fahrtzeiten der vom Kläger eingerichteten Linien zu lang seien. Der Beklagte geht dabei von zumutbaren Fahrtzeiten von 30 Minuten für Grundschüler und 60 Minuten für die übrigen Schüler aus. Unter dieser Prämisse sind etwa die Fahrtzeiten des überwiegenden Teils von zwei im Schuljahr 2009/2010 eingerichteten Buslinien für die betroffenen Schüler unzumutbar. Selbst wenn man diese Regelungen auf Grund der Besonderheit, dass Förderschulen in aller Regel weiter gestreut sind als Regelschulen, bei Förderschülern nicht eins zu eins anwendet, sind jedenfalls Fahrtzeiten von 110 oder 105 Minuten unzumutbar lang.
- 37
Schließlich ist zu beachten, dass dem Beklagten seinerseits ein Organisationsermessen bei der Einrichtung von Schulbuslinien zugestanden hätte. Selbst wenn also einem Feststellungsurteil zu entnehmen wäre, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet gewesen wäre, Schulbuslinien für die Schüler aus dem Bereich des Klägers einzurichten, kann daraus nicht ohne Vorlage exakter Daten gefolgert werden, dass der Kläger Anspruch auf vollen Ersatz der Kosten für die real eingerichteten Linien hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn allein die Einrichtung ebendieser Linien ermessensgerecht war. Das lässt sich derzeit wegen des Fehlens der dazu erforderlichen Angaben nicht feststellen. Diese Frage müsste also ohnehin einem späteren Leistungsstreit vorbehalten bleiben.
II.
- 38
Die Feststellungsklage ist zudem unbegründet. Ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt, den der Kläger festgestellt wissen will, besteht zwischen den Beteiligten nicht.
- 39
Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis wird dabei definiert als die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 11). Dabei müssen subjektiv-öffentliche Rechte in Rede stehen. Vorliegend gibt es weder eine Rechtsnorm noch ein Rechtsinstitut, aus denen sich relevante rechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten ableiten ließen.
- 40
Die Regelungen des hiesigen Schulgesetzes scheiden als Ansatznormen aus. Nach der einschlägigen Bestimmung in § 69 SchulG ist ausschließlich der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 B 11142/07 –). Folglich kann nur dieser gegenüber dem Träger der Pflicht zur Schülerbeförderung Art und Umfang der Erfüllung dieser Pflicht klären lassen. Diese Rechte kann der Kläger weder in eigenem Namen noch – mangels Überleitung etwaiger Ansprüche der Schüler – in fremdem Namen geltend machen.
- 41
Das vom Kläger angeführte Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet als Ansatz für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ebenfalls aus. Zwar finden die dieses Rechtsinstitut regelnden Vorschriften der §§ 677 ff. BGB im öffentlichen Recht – auch bei Beteiligung von Hoheitsträgern – (analoge) Anwendung (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 9. Juni 1975 – VI C 163.73 –, Beschlüsse vom 2. November 1994 – 4 B 172/94 – und 28. März 2003 – 6 B 22/03 –, alle nach juris). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt aber eine planwidrige Lücke voraus, die auszuschließen ist, wenn die einschlägigen Bestimmungen die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 und vom 28. März 2003, a.a.O.). So liegt es hier.
- 42
§ 69 Abs. 1 Satz 1SchulG regelt abschließend, wer für die Beförderung der Schüler zu sorgen hat, nämlich der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, in deren Bereich die jeweilige Schule liegt. Ebenso abschließend ist in den folgenden Absätzen – insbesondere 2 bis 5 – des § 69 SchulG normiert, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Anspruch auf Schülerbeförderung entsteht (unzumutbarer Fußweg), und auf welche Art der öffentliche Träger diesen Anspruch erfüllen soll (Übernahme der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Schulbusse). Diese Regelungen lassen keinen Raum für eine rechtlich verbindliche Übernahme der Schülerbeförderungspflicht außerhalb des Verhältnisses Schüler – Schulsitzlandkreis (bzw. –stadt). Anspruchsinhaber, Anspruchsgegner und Anspruchsinhalt sind unmissverständlich und abschließend geregelt. Auf Grund dieses Regelungsgeflechts besorgt ein außerhalb dieses Anspruchsverhältnisses stehender Dritter, der Aufgaben der Schülerbeförderung faktisch übernommen hat – wie hier der Kläger – gerade nicht ein Geschäft des Schülerbeförderungsträgers, sondern handelt auf freiwilliger Basis. Dem steht die Regelung in § 679 BGB nicht entgegen, die denjenigen begünstigt, der in öffentlichem Interesse handelt. Denn die Pflicht zur Gewährleistung der Schülerbeförderung ist zwar in § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG als – öffentliche – Pflichtaufgabe ausgestaltet. Letztlich ist es aber die – private – Pflicht der Eltern der Schüler, im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für den Transport zu und von der Schule zu sorgen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 – 2 A 11888/04.OVG –).
- 43
Hinzu kommt, dass die Frage der Beteiligung an den Kosten der Beförderung von Schülern zu Förderschulen in § 69 Abs. 7 Satz 2 SchulG geregelt ist. Danach können die Schulsitzkörperschaft und die Wohnsitzkörperschaft eine Kostenvereinbarung treffen. Als deren Inhalt wäre denkbar, dass der Kläger als Wohnsitzlandkreis die Schülerbeförderung organisiert und der Beklagte als Schulsitzlandkreis die Kosten (teilweise) erstattet. Eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten fehlt jedoch. Eine Kostenerstattung ohne sie liefe der gesetzlichen Intention des § 69 Abs. 7 Satz 2 SchulG zuwider.
- 44
Selbst wenn man darauf abstellen wollte, dass der Kläger die bisher angefallenen Kosten als Eingliederungshilfe gewährte, wäre dies für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ohne Belang. Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind Anspruchsinhaber, –gegner und –inhalt ebenfalls lückenlos geregelt; zudem enthalten die §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) abschließende Erstattungsregeln.
- 45
Zuletzt führt der Hinweis des Klägers auf Abschnitt 2.a) der Entscheidungsgründe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2004 (2 A 11711/03.OVG) zu keinem anderen Ergebnis. Das Oberverwaltungsgericht bejaht dort zwar eine Geschäftsführung ohne Auftrag für eine spezielle Konstellation der Schülerbeförderung dem Grunde nach, verneint aber im Ergebnis wegen anderweitiger Kostendeckung einen Erstattungsanspruch. Die Kammer vermag aus dieser Passage nicht abzuleiten, dass das Oberverwaltungsgericht die Geschäftsführung ohne Auftrag im Bereich der Schülerbeförderung generell anerkennt. Denn dann hätte es sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht auseinandergesetzt, wonach zur Anwendung der Regelungen der §§ 677 ff. BGB im öffentlichen Recht eine Regelungslücke erforderlich ist (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 2. November 1994 und vom 28. März 2003, a.a.O.). Zudem hat das Oberverwaltungsgericht keinen Grund dafür genannt, weshalb neben den Regelungen über die Schülerbeförderung eine Geschäftsführung ohne Auftrag möglich sein sollte. Ein solcher Grund ist auch nicht erkennbar.
III.
- 46
Hinsichtlich des ursprünglich gestellten Hilfsantrags hält es die Kammer für sachgerecht, darauf hinzuweisen, dass dieses Begehren bereits unzulässig war.
- 47
Dem Kläger fehlte die erforderliche Prozessführungsbefugnis, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Beklagte verpflichtet wäre, (künftig) die Beförderung der betroffenen Schüler durch Schulbuslinien sicherzustellen. Der Kläger machte hier ausschließlich die in § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG verankerten Rechte der betroffenen Schüler geltend. Zur Prozessführung ist aber nur befugt, wer eigene Rechte oder in zulässiger Weise im eigenen Namen fremde Rechte geltend macht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., a.a.O., Vorb § 40 Rdnr. 24). Der Kläger selbst hat weder einen eigenen Anspruch auf Einrichtung von Schulbuslinien noch kann er einen solchen aus den Rechten der betroffenen Schüler ableiten. Es ist mit anderen Worten kein rechtlich relevanter Grund ersichtlich, weshalb diese nicht selbst gegenüber dem Träger der Schülerbeförderung Art und Weise des Transports klären sollten. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (und Art. 64 LV RP) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort ist verfassungsrechtlich verankert, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass Schüler von Förderschulen gegenüber solchen von Regelschulen dadurch prozessual bessergestellt werden, dass ihr Wohnsitzlandkreis Beförderungsansprüche für sie einklagt.
- 48
Überdies fehlte es insoweit ebenfalls an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Insbesondere lag kein justiziables Drittrechtsverhältnis vor. Zwar kann eine Feststellungsklage auch das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und Dritten – hier den Schülern – zu Gegenstand haben; allerdings muss dessen Bewertung zumindest präjudizielle Wirkung für das Verhältnis zwischen den Prozessparteien haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., a.a.O., § 43 Rdnr. 16). Daran fehlt es hier. Selbst wenn die betroffenen Schüler einen Anspruch gegen den Beklagten auf Einrichtung von Schulbuslinien hätten, erwüchsen dem Kläger – wie in Abschnitt II. dargelegt – daraus keine Ansprüche gegen den Beklagten.
IV.
- 49
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des nicht mehr weiterverfolgten Klageteils aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 50
Das Urteil war in analoger Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Von der Festlegung einer Abwendungsbefugnis sieht die Kammer angesichts der Rechtsnatur der Beteiligten ab.
- 51
Beschluss
- 52
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren bis zur Klagereduzierung in der mündlichen Verhandlung auf 533 .000,-- € und für die Zeit danach auf 287.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
- 53
Die Kammer sieht dabei im Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 28. Juni 2004 eine zeitliche Zäsur und berücksichtigt nur die Schuljahre ab 2003/2004. Sie setzt das Interesse des Klägers gleich mit der Differenz zwischen den für die eingerichteten Buslinien tatsächlich angefallenen Kosten zu den vom Beklagten erstatteten Beträgen, für die Vergangenheit abzüglich der hälftigen Erstattungen des Landes Rheinland-Pfalz.
- 54
Für die Schuljahre, zu denen Angaben vorliegen (2003/2004, 2007/2008 und 2008/2009) ergibt sich ein – gerundeter – Betrag von 123.000,-- € (<82.000,-- € + 72.000,-- € + ca. 92.000,-- € = 246.000,-- €> ./. 2).
- 55
Zu diesen Schuljahren kommen vier weitere hinzu (2004/2005, 2005/2006, 2006/2007, 2009/2010). Für diese wurde jeweils der Mittelwert der drei bekannten Schuljahre hinzugenommen (41.000,-- € x 4 = 164.000,-- €).
- 56
Für den in die Zukunft gerichteten Hilfsantrag wurden in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 GKG drei Schuljahre veranschlagt. Hier wurde der vorgenannte Mittelwert, aber ohne Berücksichtigung der – laut Kläger entfallenden – Landeserstattungen herangezogen (82.000,-- € x 3 = 246.000,-- €).
- 57
Von einem Streitwertabschlag wegen der Klageart sieht die Kammer angesichts des Umstandes ab, dass beide Beteiligten bekundet haben, einem Feststellungstenor wie einem Leistungstenor folgen zu wollen.
- 58
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

moreResultsText
Annotations
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.