Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 20. Dez. 2010 - 4 K 792/10.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2010:1220.4K792.10.KO.0A
bei uns veröffentlicht am20.12.2010

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.879,70 € zuzüglich 6 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 30. März 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus persönlicher Haftung für Rückforderungen im Zusammenhang mit einem Subventionsbescheid in Anspruch.

2

Am 7. Juni 2004 beantragte die H.-GmbH bei der Thüringer Aufbaubank (TA) die Gewährung eines Investitionszuschusses aus dem Förderprogramm Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA). Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 6. September 2004 präzisiert. Mit Zuwendungsbescheid vom 1. November 2004 bewilligte die TA den beantragten Investitionszuschuss in Höhe von 214.500,00 €. Zweck war die Mitfinanzierung zur Erweiterung einer Betriebsstätte in S. zur Herstellung von technischen Kunststoffteilen und Sicherung von 60 Dauerarbeitsplätzen und 4 Ausbildungsplätzen innerhalb der Zweckbindungsfrist von 5 Jahren beginnend mit dem Investitionsende 31. Dezember 2005. Im Zuwendungsbescheid war u.a. die Rückforderungsmöglichkeit für den Fall enthalten, dass die geförderte Einrichtung oder ein Teil davon, für die die Zuwendung bestimmt ist, innerhalb der Bindungsfrist bzw. des Überwachungszeitraumes ihre Tätigkeit nicht aufnimmt, nicht der eigengewerblichen Nutzung zugeführt, eingestellt, stillgelegt, anderen Personen übertragen (z.B. durch Verkauf, Versteigerung) oder zur Nutzung (Pacht, Miete) überlassen oder der Förderzweck auf andere Weise entfällt oder nicht erreicht wird. Für die Verzinsung wurde auf § 49a Abs. 1 ThürVwVfG und den dortigen Zinssatz von 6 v.H. hingewiesen; den gleichen Hinweis enthalten die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P Stand 18.01.2002).

3

Mit Änderungsbescheid der TA vom 24. Mai 2006 wurde der Investitionszeitraum auf Antrag erstmalig bis zum 6. Juni 2007 und mit Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 bis zum 30. November 2007 verlängert unter Beibehaltung der Bindungsfrist von 5 Jahren nach Ablauf des Investitionszeitraums. Der Zuwendungsbescheid und die späteren Änderungsbescheide wurden nicht angefochten.

4

Nach der Verschmelzung der H.-GmbH mit der Thermoplast S.-GmbH zur H. Thermoplast Kunststofftechnik GmbH (im Weiteren: Zuwendungsempfängerin) wurde mit Änderungsbescheid der TA vom 27. November 2006 der Zuwendungsbescheid vom 1. November 2004 einschließlich der darin enthaltenen Verpflichtungen auf die Zuwendungsempfängerin übertragen.

5

Mit Mietkaufvertrag vom 25. Oktober/2. November 2006 kaufte die Zuwendungsempfängerin eine Druckluftstation des Lieferanten G. & K. GmbH von der Beklagten. Darin waren der Netto-Anschaffungswert der Druckluftstation mit 42.088,- €, die Vertragsdauer mit 48 Monaten und die monatlichen Mietkaufzahlungen mit 1.018,- € zuzüglich zur Zeit 16 % Mehrwertsteuer angegeben. Die monatlichen Mietkaufzahlungen waren danach jeweils am 1. des Monats fällig.

6

Mit Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 wurde der hier streitige Zuschussanteil von 5.471,44 € für den Mietkauf der vorgenannten Druckluftstation bewilligt. Die Zahlung sollte unmittelbar an die Beklagte erfolgen, nach dem diese den öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt erklärt habe und damit für Zuschusssumme hafte, soweit sie diese noch nicht durch Verminderung der Mietkaufraten jeweils an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben habe.

7

Die Beklagte erklärte in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 9. Juli/10. August 2007 gegenüber dem Kläger die anteilige gesamtschuldnerische Mithaftung für die Rückzahlung des gewährten Investitionszuschusses in Höhe von 5.471,44 €, einschließlich sämtlicher Zinsforderungen aus dem Zuwendungsverfahren und den Kosten der Rückforderung. Darin heißt es im vorletzten Absatz auf Seite 1, dass der Beklagten der Zuwendungsbescheid bekannt ist. Weiter ist auf S. 2 unter Nr. 3 bestimmt:

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„Ist der Beitretende seiner Verpflichtung nachgekommen, den Zuschussanteil an den Zuwendungsempfänger durch Reduzierung der vereinbarten Miet- bzw. Finanzierungsraten weiterzugeben, vermindert sich der oben genannte Haftungsbetrag jeweils um diesen Zuschussanteil. Der Nachweis obliegt insoweit dem Beitretenden.“

9

Mit Antrag vom 21. August 2007 rief die Beklagte den bewilligten Investitionszuschuss in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 5.471,44 € ab. Die Auszahlung des Teilbetrages von 5.471,44 € auf das angegebene Konto erfolgte am 5. September 2007. Insgesamt wurden Auszahlungen in Höhe von 203.223,50 € zugunsten der Zuwendungsempfängerin veranlasst und die Fördersumme mit Schreiben der TA vom 21. November 2007 entsprechend angepasst.

10

Nach Stellung des Insolvenzantrages ordnete Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 16. Januar die vorläufige Insolvenzverwaltung an und eröffnete am 30. März 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin. Dazu findet sich im Handelsregister der Vermerk:

11

„Die Gesellschaft ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.“

12

Nach Auflösung der Zuwendungsempfängerin erließ die TA nach vorheriger Anhörung vom 1. April 2009 mit Datum vom 17. April 2009 ein Widerrufsbescheid gegenüber der Zuwendungsempfängerin, adressiert und mittels Postzustellungsurkunde zugestellt an den Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Sch. Darin wird der Zuwendungsbescheid vom 1. November 2004 in Verbindung mit den Änderungsbescheiden in voller Höhe von 203.223,50 € für die Vergangenheit widerrufen und zurückgefordert. Zinsen von 6 v.H. auf den Erstattungsbetrag werden ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (30. März 2009) verlangt. Zur Begründung führte die TA die Nichterfüllung des Förderzweckes durch die sukzessive Kündigung aller Mitarbeiter bis zum 30. Juni 2009 und die Veräußerung oder Stilllegung des Betriebes an. Der Widerruf erfolge rückwirkend ab dem Tag der Insolvenzeröffnung, da aufgrund des Verwendungsnachweises davon auszugehen sei, dass die Mittel bis zu diesem Zeitpunkt zweckentsprechend verwendet worden seien. Der Erstattungs- und Zinsanspruch werde nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt.

13

Mit Schreiben der TA vom 12. Juni 2009 wurde die Beklagte aus der persönlichen Haftung in Anspruch genommen und zur Zahlung ihres Haftungsbeitrages aufgefordert. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 vertrat die Beklagte die Auffassung, sie habe den Förderzuschuss in voller Höhe an den Leasingnehmer weitergeleitet, so dass eine Rückerstattung nicht in Betracht käme. Der vereinnahmte Betrag sei dem Vertragsverhältnis gutgeschrieben worden, so dass die Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis bereits von Anfang an um die erhaltenen Zuwendungen reduziert worden seien. Sie legte darüber hinaus die ursprüngliche und die geänderte Zins- und Tilgungstabelle vor.

14

Mit Schreiben der TA vom 1. Dezember 2009 wurde die Beklagte zur Zahlung des Haftungsbetrages in Höhe von EUR 3.542,32 zzgl. 6 % Zinsen jährlich seit dem 30. März 2009 aufgefordert. Darin wird erläutert, dass der weitergegebene Fördervorteil bei 1.929,12 € (27 % von 7.144,89 € geleisteten Tilgungszahlungen) liege. Damit ergebe sich eine anteilige Haftung in Höhe von (5.471,44 € ./. 1.929,12 € =) 3.542,32 € zuzüglich Zinsen.

15

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010, eingegangen bei Gericht am 23. Juni 2010, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, zwar treffe es zu, dass die Beklagte verpflichtet sei, die erhaltene Zuwendung nach Empfang ohne Verzögerung weiterzureichen. Dies habe jedoch im Wege einer einheitlichen Verringerung aller Finanzierungsraten zu geschehen. Der Zuschuss sei zur Absenkung der Nettomietkaufraten zu verwenden gewesen. Nur in dem Umfang, in dem fällig werdende Mietkaufraten auch von der H.-Thermoplast GmbH gezahlt worden seien, hätten daher die anteiligen Zuschussmittel weitergereicht werden können. Diese Beträge seien bereits abgesetzt worden. Eine vorzeitige Fälligkeit eines Anteils der Kaufpreisforderung in Höhe der Zuwendungen an die Beklagte habe der Vertrag nicht vorgesehen. Selbst wenn der Insolvenzverwalter weitere Zahlungen an die Beklagte geleistet habe, sei die Beklagte nicht berechtigt, anteilige Zuschussmittel zur Verringerung der Ratenhöhe einzusetzen. Gemäß Ziff. III. des Zuwendungsbescheides vom 1. November 2004 hätten die gewährten Mittel dann nicht mehr eingesetzt werden können, wenn der Förderzweck entfallen sei. Eine vorherige Vereinnahmung des Gesamtbetrages hätte dagegen zu deren ungerechtfertigter Bereicherung insoweit geführt, als Zahlungen zum Zeitpunkt der Verrechnung des Betrages noch nicht gemäß Zahlungsplan fällig gewesen wären. Eine Förderung der Finanzierungskosten sei gemeinschaftsrechtlich unzulässig und von der Klägerin nicht gewollt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolge die gerichtliche Bestätigung dafür, dass Umstände eingetreten seien, die den Förderzweck für den geleisteten Zuschuss entfallen ließen. Diese hätten jedoch spätestens bei Stellung des zur Insolvenzeröffnung führenden Antrages bestanden.

16

Der Kläger beantragt sinngemäß,

17

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.542,32 € zuzüglich 6 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 30. März 2009 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte trägt vor, sie habe die erhaltene Zuwendung in voller Höhe an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben. Grundlage für die Berechnung der Mietkaufraten sei der Anschaffungswert. Bei Weiterleitung der Zuwendung sei der Restfinanzierungswert vermindert und ausgehend von diesem Restfinanzierungswert die monatliche Mietkaufrate für die Restlaufzeit errechnet worden. Sie habe daher aus dem Mietkaufvertrag lediglich noch Raten in der verminderten Höhe bis zum Vertragsende (November 2010) fordern können. Sie habe gerade nicht lediglich ratenweise den Zuwendungsbetrag an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben. Dies lasse sich auch aus dem Tilgungsplan und den Kontoauszügen entnehmen. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter weitere Zahlungen geleistet, welche bislang unberücksichtigt geblieben seien, und zwar wie folgt: 6. Februar 2009, € 243,18, Anteile Rate für Januar 2009, 13. Februar 2009, € 486,36, Rate Februar 2009, 3. März 2009, € 486,36 Rate März 2009, 14. April 2009, € 486,36 Rate April 2009, 6. Mai 2009, € 486,36 Rate Mai 2009 und 3. Juni 2009, € 486,36 Rate Juni 2009. Es handele sich hierbei um zu berücksichtigende Zahlungen der Zuwendungsempfängerin.

21

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Leistungsklage hat überwiegend Erfolg.

23

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Bei dem Streit über die Inanspruchnahme aus einem Schuldbetritt zu einem öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnis handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2007 – 1 O 52/07 – juris). Bei einem Schuldbeitritt ist auf die Hauptschuld abzustellen, die der Beklagte mit seinem Schuldbeitritt mit übernommen hat (vgl. BGH Urteil vom 16.10.2007 – XI ZR 132/06 – BGHZ 174, 39). Diese Hauptschuld der Zuwendungsempfängerin wurde durch den Widerrufsbescheid vom 17. April 2009 begründet. Es handelt sich bei dem erklärten Schuldbeitritt vom 9. Juli/10. August 2007 um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Aus diesem Vertrag durfte der Kläger auch nicht unmittelbar per Leistungsbescheid gegen die Beklagte vorgehen, so dass auch ein Rechtschutzbedürfnis für die vorliegende Leistungsklage besteht (vgl. Thüringisches OVG Urteil vom 09.12.2009 – 3 KO 343/07 – DVBl. 2010, 1042). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Koblenz folgt aus § 52 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

24

Die Leistungsklage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt vom 9. Juli und 10. August 2009 auf Zahlung von 2.879,70 € zuzüglich 6 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 30. März 2009. Soweit der Kläger weitere 662,62 € verlangt, stehen ihm dieser Betrag nicht zu.

25

Der als öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossene öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt vom 9. Juli und 10. August 2009 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere wurde die Schriftform (§ 57 des hier anzuwendenden Thüringischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – ThürVwVfG –) gewahrt.

26

Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus dem Schuldbeitritt liegen vor. Insbesondere ist die Vereinbarung über die vorrangige Inanspruchnahme der Zuwendungsempfängerin in dem öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt vom 9. Juli/10. August 2007 eingehalten worden. Dort heißt es unter Nr. 1 der Bestimmungen:

27

„Der Beitretende kann vom Freistaat erst dann in Anspruch genommen werden, wenn gegen den Zuwendungsempfänger ein Aufhebungsbescheid ergangen ist oder ein sonstiger Erstattungsanspruch durch Bescheid festgesetzt wurde und der Zuwendungsempfänger die darin festgesetzten Rückzahlungsbeträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit zurückbezahlt hat.“

28

Der Kläger hat zunächst gegen die Zuwendungsempfängerin, vertreten durch den Insolvenzverwalter, am 17. April 2009 einen Widerrufsbescheid erlassen, welcher in diesem Verhältnis auch unanfechtbar geworden ist. Damit liegt ein „Aufhebungsbescheid“ vor, der zudem rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids vom 17. April 2009 ist im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfen, da der Beklagte bei Erlass des Bescheides als nur möglicherweise Heranzuziehender kein Rechtsmittel gegen den Bescheid ergreifen konnte (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 27.11.2007 – 2 K 414/05 Me – juris). Insbesondere wurde die Zuwendungsempfängerin, vertreten durch den Insolvenzverwalter, mit Schreiben vom 1. April 2009, auf das dieser mit Schreiben vom 8. April 2009 reagierte, ausreichend angehört (§ 28 ThürVwVfG). Ebenso lagen die Voraussetzungen zum Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 ThürVwVfG vor, da der Zuwendungszweck nicht mehr erfüllt werden konnte. Zweck der Förderung war, bei Schaffung von sechs zusätzlichen Arbeits- und einem zusätzlichen Ausbildungsplatz insgesamt die Erhaltung von 60 Arbeits- und 4 Ausbildungsplätzen im Betrieb der Zuwendungsempfängerin innerhalb der Zweckbindungszeit bis zum 30. November 2012. Wie der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 8. April 2009 mitteilte, sei er aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen gewesen, allen Mitarbeitern sukzessive bis zum 30. Juni 2009 zu kündigen. Es gebe gegenwärtig einen Interessenten, der beabsichtige, „einen Teilbereich“ des Unternehmens zu erwerben, um diesen fortzuführen. Eine Fortführung des Unternehmens mit der in der Zweckbindung vorgesehenen Mitarbeiterzahl war damit auszuschließen und ist zwischenzeitlich auch nicht erfolgt. Die Arbeitsplätze waren damit schon am 8. April 2009 weggefallen bzw. im Wegfall begriffen.

29

Der Kläger hat bei der Rückforderung auch das nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 ThürVwVfG ihm zustehende Ermessen ausgeübt. Bei der Anwendung dieser Vorschrift gelten die Grundsätze des sogenannten intendierten Ermessens. Das bedeutet, dass das in den Fällen der Aufhebung von Zuwendungsbewilligungen eingeräumte Ermessen durch den Regelungszweck und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel reduziert ist. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck – wie hier – verfehlt und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Um eine gegenteilige Entscheidung ausnahmsweise zu rechtfertigen, müssen besondere Gründe vorliegen (Thüringisches OVG, st. Rspr., z.B. Urteile vom 23.03.2004 – 2 KO 433/03 – und vom 18.05.2004, - 2 KO 891/03 –, jeweils zitiert nach juris). Allerdings muss die Behörde feststellen, dass kein atypischer Fall vorliegt, der ausnahmsweise das Ermessen weiter öffnet oder möglicherweise sogar zwingend zu einer anderen Entscheidung führt. Ein solcher atypischer Fall ist hier weder von dem Insolvenzverwalter noch von der Beklagten geltend gemacht worden oder ansonsten ersichtlich. Dem Widerrufsbescheid vom 17. April 2009 ist die Ausübung des Ermessens zu entnehmen (§ 39 Abs. 1 S. 3 ThürVwVfG). So wurde der Widerruf nicht auf den Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung erstreckt, sondern erfolgte mit Wirkung zum 30. März 2009 (vgl. S. 2, drittletzter Absatz). Nach der Begründung des Bescheides sind bis zu diesem Zeitpunkt die Mittel nach dem Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden. Der vollständige Widerruf ist auch ermessensgerecht, da die Klägerin einen Zweckbindungszeitraum von fünf Jahren ab dem 30. November 2007 festgesetzt hat (vgl. Änderungsbescheid vom 27. November 2006) und dieser nur zu 18 Monaten abgelaufen war. Dass bereits für einen Teil des Zweckbindungszeitraums die Zuwendung zweckentsprechend verwand wurde, wurde von der Klägerin ermessensfehlerfrei bei der Festlegung des Rückwirkungs- und damit des Zinszeitpunkts berücksichtigt.

30

Der Widerrufsbescheid vom 17. April 2009 gibt auch an, dass der Zuwendungsbetrag von 203.223,50 € damit zur Rückzahlung fällig wird. Die Festsetzung einer Rückforderung in dem Bescheid selbst konnte jedoch unterbleiben, nachdem das Insolvenzverfahren hier bereits eröffneten war. Statt dessen genügt die – im Bescheid angekündigte – Anmeldung zur (Insolvenz-)Tabelle (wie VG Meiningen, Urteil vom 15.11.2000 – 2 K 353/98.Me – juris) als Geltendmachung der Forderung. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Zuwendungsempfängerin nach § 60 Abs. 1 Nr. 4, § 65 Abs. 1 S. 3 GmbHG bereits von Amts wegen im Handelsregister zu löschen (die Ausnahmetatbestände lagen nicht vor). Eine Fortsetzung der Geschäfte im vollen Umfang nach Ende der Insolvenz war nicht mehr möglich. Als werbende Gesellschaft war die Zuwendungsempfängerin nicht mehr existent, sondern nur noch als Gesellschaft in Liquidation. Die Beklagte hat keine sonstigen Einwendungen gegen den Widerrufsbescheid erhoben, so dass die Kammer von weiteren Ausführungen absieht. Die Rückforderungssumme von 203.223,50 € umfasst auch den hier von der Mithaftung der Beklagten betroffenen Anteil von 5.471,44 €.

31

Aus den Bestimmungen Nr. 1 des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli/ 10. August 2007 folgt nicht, dass eine ausdrückliche und hier nicht erfolgte Festsetzung des Rückforderungsbetrages gegenüber der Zuwendungsempfängerin in einem Bescheid erforderlich wäre. Auch insoweit genügt die Anmeldung der Forderung zur Tabelle, da die Festsetzung ansonsten von der Zuwendungsempfängerin ein strafbewehrtes Tun in Form der Zahlung des festgesetzten Betrages gefordert hätte (vgl. §§ 283 ff. StGB) und damit nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ohnehin nichtig gewesen wäre. Den Erlass einer von vornherein nichtigen Regelung kann die Beklagte von dem Kläger nicht verlangen. Zudem ist, wie aus dem Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 26. Juni 2009 – 171 IN 25/09 – ersichtlich (Bl. 905-905 der Verwaltungsakte), der Rückforderungsbetrag von 203.223,50 € auch vollständig zur Tabelle festgestellt worden, der Insolvenzverwalter hat insoweit seinen Widerspruch zurückgenommen. Damit steht zwischen der Klägerin und der Zuwendungsempfängerin, vertreten durch ihren Insolvenzverwalter, die Rückforderung des hier betroffenen Betrages von 5.471,44 € fest.

32

Die Zuwendungsempfängerin hat den Rückzahlungsbetrag auch nicht innerhalb der in den Bestimmungen Nr. 1 des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli/ 10. August 2007 vorgesehenen Frist von vier Wochen zurückbezahlt. Diese Frist war bei Klageerhebung längst abgelaufen und bis zur mündlichen Verhandlung wurde der Kläger auch nicht (teilweise) aus der Insolvenzmasse befriedigt.

33

Nach dem öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt vom 9. Juli/10. August 2007 haftet die Beklagte für den Betrag von 5.471,44 €. Dieser vermindert sich jeweils um den Zuschussanteil, den die Beklagte entsprechend ihrer Verpflichtung durch Reduzierung der vereinbarten Miet- bzw. Finanzierungsraten an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben hat (Nr. 3 der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt vom 9. Juli/10. August 2007).

34

Auf der Grundlage dieser Verringerung der Haftung kann der Kläger von der Beklagten nur eine Zahlung 2.879,70 € nebst Zinsen seit dem 30. März 2009 verlangen. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag von (3.542,32 € - 2.879,70 € =) 662,62 € ist aufgrund der Bedingungen des Änderungsbescheids vom 9. Juli 2007 und des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli und 10. August 2007 von der Anforderung ausgeschlossen.

35

Nach den Regelungen des Änderungsbescheides vom 9. Juli 2007 und des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli und 10. August 2007 war der Zuschussbetrag von 5.471,44 € unmittelbar zugunsten der Beklagten auszuzahlen. Dieser zur Förderung der Netto-Anschaffungskosten bestimmte Betrag sollte treuhänderisch von der Beklagten verwaltet werden und gerade nicht zur sofortigen Teiltilgung des Kaufpreises dienen. In einem solchen Falle wäre der öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt vom 9. Juli und 10. August 2007 mit einer effektiven Wirksamkeit von nur wenigen Tagen ausgestattet gewesen. Denn von der Auszahlung des Zuschussbetrages bis zur Übersendung der neuen Aufstellung über die Raten, Zins und Tilgung vergingen nur wenige Tage und damit wäre die Haftung durch die Beklagte nach deren Auffassung bereits beendet gewesen. Dies widerspricht sowohl dem Text als auch dem Geist des Änderungsbescheides vom 9. Juli 2007 und des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli und 10. August 2007. Demnach wurde zwar die Höhe des Zuschusses nach dem Anschaffungspreis bemessen und auf diesen gewährt. Jedoch sollte die Auflösung des Treuhandvermögens zugunsten der Beklagten sukzessive und gleichmäßig erfolgen. In dem Änderungsbescheid vom 9. Juli 2009 heißt es auf S. 2:

36

„Der dem Mietverkäufer gezahlte Investitionszuschuss muss unmittelbar nach Auszahlung in voller Höhe zu Gunsten des Mietkäufers verwendet werden und zwar im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrages aller Finanzierungsraten bis zum Ende des Finanzierungszeitraumes, jedoch maximal bis 5 Jahre nach Investitionsende.

37

Die vollständige Weitergabe des Investitionszuschusses hat über die Neukalkulation des Mietkaufvertrages zu erfolgen. Der gewährte Zuschuss ist zur Absenkung der Nettoanschaffungs- oder herstellungskosten des Wirtschaftsgutes und damit der Nettomietkaufrate zu verwenden.

38

Der Mietkaufvertrag ist entsprechend anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich niederzulegen und bei Prüfungen vorzulegen.

39

Der Zuschuss wird unter der Bedingung gewährt, dass das Wirtschaftsgut in der geförderten Betriebsstätte während der vereinbarten Grundmietzeit (bis mindestens 5 Jahre nach Investitionsende) eigenbetrieblich genutzt wird. …

40

…Die Zuschusssumme, für die der Mietverkäufer haftet, vermindert sich entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Nutzer.“

41

In dem öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli und 10. August 2007 heißt es unter Nr. 3:

42

„Ist der Beitretende seiner Verpflichtung nachgekommen, den Zuschussanteil an den Zuwendungsempfänger durch Reduzierung der vereinbarten Miet- bzw. Finanzierungsraten weiterzugeben, vermindert sich der oben genannte Haftungsbetrag jeweils um diesen Zuschussanteil. Der Nachweis obliegt insoweit dem Beitretenden.“

43

Aus diesen Formulierungen wird ersichtlich, dass es sich bei der Zahlung des Zuschusses unmittelbar an die Beklagte nicht um eine „Sondertilgung“ des Mietkaufvertrages handeln sollte. Vielmehr war lediglich beabsichtigt, die Mietkaufraten zu reduzieren. Zu dem Zweck, gleichzeitig auch keine zusätzlichen Finanzierungskosten zu dem geförderten Betrag entstehen zu lassen, wurde jedoch der volle Zuschussbetrag nicht der Zuwendungsempfängerin, sondern der Beklagten gutgeschrieben, damit diese auf der Grundlage einer „Absenkung der Nettoanschaffungs- oder herstellungskosten des Wirtschaftsgutes“ eine Absenkung der monatlichen Nettomietkaufraten (wie in dem geänderten Zins- und Tilgungsplan Bl. 912 im Vergleich zu Bl. 919 der Verwaltungsakte ersichtlich) bewirken konnte. Es handelte sich damit bei der Zahlung der TA für die Beklagte zunächst lediglich um eine treuhänderische Überlassung der Mittel, die diese nachfolgend entsprechend dem Zins- und Tilgungsplan der Zuwendungsempfängerin zu Gute bringen sollte.

44

Da die Beklagte durch den Eigentumsvorbehalt auch für den Insolvenzfall der Zuwendungsempfängerin ausreichend gesichert war, konnte sie auch nicht davon ausgehen, dass die bloße Neuberechnung der Mietkaufraten schon zu einem endgültigen Haftungsausschluss im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt führen würde. Auch aus den Formulierungen „vermindert sich der oben genannte Haftungsbetrag jeweils um diesen Zuschussanteil“ ist für die Beklagte als Adressatin ersichtlich, dass nicht eine einmalige Verrechnung durch Änderung des Mietkaufvertrages und der Ratenhöhe gemeint war, sondern eine monatliche und damit sukzessive Verrechnung. Damit wollte die TA – auch für die Beklagte erkennbar – eine Übernahme des von der Beklagten aus dem Mietkaufvertrag zu tragenden Insolvenzrisikos ihrer Vertragspartnerin (der Zuwendungsempfängerin) vermeiden.

45

Diese Verrechnung darf jedoch nach dem Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 nicht in Abhängigkeit von dem jeweiligen Tilgungsanteil erfolgen, wie der Kläger meint. Seine Berechnung übersieht, dass der Änderungsbescheid für den Adressaten und den beigetretenen Dritten eindeutig die Verwendung zu Gunsten der Zuwendungsempfängerin „im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrages aller Finanzierungsraten bis zum Ende des Finanzierungszeitraumes“ verlangt. Als abzusenkende Finanzierungsraten definiert der Änderungsbescheid selbst die „Nettomietkaufraten“, welche sich aus dem Vertrag vom 25. Oktober/ 2. November 2006 eindeutig als die dort genannten „Monatlichen Mietkaufzahlungen in EUR: 1.018,-„ darstellen. Daneben war die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen mit „+ z.Zt. 16 % MwSt.“. Der Begriff „Nettomietkaufraten“ ist im geschäftlichen Verkehr auch eindeutig als Rate ohne Mehrwertsteuer zu verstehen. Damit war sowohl für die Zuwendungsempfängerin als Adressatin des Änderungsbescheides vom 9. Juli 2007 als auch für die Beklagte als in das Subventionsverhältnis durch die Schuldübernahme Einbezogene erkennbar, in welcher Form die Verrechnung zu erfolgen hatte. Zum Zeitpunkt des Abrufs und der Auszahlung des Zuschusses von 5.471,44 € (Eingang bei der Beklagten am 7.September 2007) waren noch 38 Monatsraten offen. Mit der vertraglich vorgesehenen Fälligkeit der Raten am 1. des jeweiligen Monats durfte die Beklagte aus dem Treuhandvermögen damit jeweils 1/38 des Zuschussbetrages, demnach 143,9853 € als Ratenanteil der Zuwendungsempfängerin zu Gute bringen und damit verrechnen.

46

Die anteilige Verrechnung des Zuschusses zugunsten der Zuwendungsempfängerin durch die Beklagte durfte unstreitig bis zum 30. Dezember 2008 erfolgen, da die Zuwendungsempfängerin bis zu diesem Zeitpunkt ihre Mietkaufraten selbst (per Bankeinzug) geleistet hat. Jedoch auch für den Zeitraum bis zum 30. März 2009 kann die Beklagte verlangen, dass die Verminderungen der Mietkaufraten insoweit als Weitergabe an die Zuwendungsempfängerin im Sinne des Änderungsbescheids vom 9. Juli 2007 und des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli und 10. August 2007 gewertet wird. In ihrem zivilrechtlichen Verhältnis zur Zuwendungsempfängerin war der Zuschuss für eine einheitliche monatliche Tilgung des jeweiligen Anteils vorgesehen, sodass – wie dargelegt – der Zuschuss von 5.471,44 € einheitlich auf die noch offenen 38 Monatsraten zu verteilen war. Die Verrechnung hatte mit der vertraglich vorgesehenen Fälligkeit der Raten am 1. des jeweiligen Monats zu erfolgen. Diese Gutschrift zugunsten der Zuwendungsempfängerin am Monatsanfang war nach den eindeutigen Regelungen des Änderungsbescheides vom 9. Juli 2007 und des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vom 9. Juli/10. August 2007 nicht davon abhängig, dass die Zuwendungsempfängerin auch die noch verbleibende Rate selbst bei der Beklagten einzahlt oder deren Bankeinzug duldet. Lediglich die Gutschrift des anteiligen Zuschussbetrages war von der Beklagten gefordert. Die Verrechnung durfte die Beklagte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter durchführen und sie ist von dem Kläger auch als wirksam anzuerkennen. Insoweit ist der Kläger zudem an die Regelungen des von der TA erlassenen Widerrufsbescheids vom 17. April 2009 gebunden. Dieser Bescheid sieht (auf S. 2 unten) ein rückwirkendes Wirksamwerden des Widerrufs zum 30. März 2009, demnach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nach dem Bescheid die Verwendung ordnungsgemäß erfolgt. Würde nunmehr die Verrechnung für die Monate Januar bis März 2009 ausgeschlossen, käme dies einer Rückwirkung auf den 31. Dezember 2008 gleich. Eine solche Rückwirkung misst sich der Widerrufsbescheid vom 17. April 2009 jedoch nicht zu und kann daher zu Lasten der Beklagten hier nicht angenommen werden.

47

Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 1. März 2009 waren 18 Raten fällig. Bei einer monatlichen Verrechnung von 143,9853 € sind damit 2.591,74 € zutreffend von der Beklagten zu ihren Gunsten zu verbuchen. Nur für den übersteigenden Teil von 2.879,70 € kann daher von dem Kläger die Haftung der Beklagten geltend gemacht werden.

48

Dieser monatliche Anteil von 143,9853 € konnte auch vollständig auf die Tilgungsraten verbucht werden, ohne dass der TA vorgeworfen werden könnte, sie fördere Finanzierungsraten. Nach den vorgelegten Zins- und Tilgungstabellen (Bl. 912 und 919 der Verwaltungsakte) hat die Beklagte die monatlich zu zahlende Rate von 1.018,00 € nach dem Eingang der Eigenmittel, der Investitionszulage und des hier streitigen Zuschusses in Höhe von insgesamt 20.202,24 € um 531,64 € auf eine danach noch zu zahlende Rate von 486,36 € verringert. In der ursprünglichen Rate steckten monatlich jeweils mehr als 800 € an Tilgung, welche sich durch den neuen Zins- und Tilgungsplan um einen Betrag von 463,72 € bis 488,93 € auf einen Betrag zwischen 339,30 € bis 387,36 € reduziert hat. Daraus folgt, dass der auf einen monatlichen Betrag von 143,9853 € umgerechnete Zuschuss der Beklagten vollständig zur Tilgung herangezogen werden konnte und kein verdeckter Zinszuschuss war. Der hier vorgenommenen Berechnung stehen auch die Berechnungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 nicht entgegen. Denn dort ist der Kläger von einem prozentualen Anteil des Zuschusses von 5.471,44 € bezogen auf die im September 2007 an die Beklagte geflossenen Gesamtmittel (Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin + Investitionszulage + GA-Zuschuss) in Höhe von 20.202,24 € von gerundet 27 % ausgegangen. Richtigerweise entfielen auf den hier streitigen Zuschuss 27,08333 %, was rechnerisch ebenfalls zu dem hier gefundenen Ergebnis von 2.591,74 € (18 Monate x 531,64 € x 27,08333 %) führt.

49

Der zugesprochene Betrag von 2.879,70 € ist nach den Regelungen des Zuwendungsbescheids vom 1. November 2004 in Verbindung mit dem Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 mit 6 % jährlich seit dem im Widerrufsbescheid vom 17. April 2009 festgesetzten Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 30. März 2009 zu verzinsen. Die Zinshöhe wurde in dem Bescheid unter Bezugnahme auf § 49a Abs. 3 ThürVwVfG in der damals geltenden Fassung zutreffend mit 6 % angegeben und auch vorliegend eingeklagt. Andere Grundlagen für die Zinsforderung können daher dahinstehen.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.542,32 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

54

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2007 - XI ZR 132/06

bei uns veröffentlicht am 16.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 132/06 Verkündet am: 16. Oktober 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____

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(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 132/06 Verkündet am:
16. Oktober 2007
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 1; BGB § 306 a.F., § 140, § 765

a) Das Verbraucherkreditgesetz findet auf einen privatrechtlichen Schuldbeitritt
zu einem verlorenen Investitionszuschuss der öffentlichen Hand
keine entsprechende Anwendung.

b) Ein privatrechtlicher Schuldbeitritt zu einer öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsforderung
wegen Nichterreichen des Subventionszwecks ist
nach § 306 BGB a.F. nichtig.

c) Der unwirksame Schuldbeitritt kann gemäß § 140 BGB in eine Bürgschaft
im Sinne des § 765 BGB umgedeutet werden.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 - OLG Jena
LG Gera
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. Juni 2005 wird auch hinsichtlich der Klage zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer "Mithaftungserklärung" des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers einer insolventen GmbH für die Rückzahlung eines Investitionszuschusses. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Beklagte Der war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der K. GmbH in G. (nachfolgend: GmbH). Durch Zuwendungsbescheid vom 14. Juli 1994, geändert zuletzt mit Bescheid vom 6. Oktober 1997, gewährte der klagende Freistaat (nachfolgend : Kläger) der GmbH einen zweckgebundenen Investitionszuschuss über 393.000 DM zur Erweiterung ihrer Betriebsstätte und zur Schaffung von sechs zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen. Der Zuschuss war nach dem Bescheid zurückzuzahlen, wenn der Zuschussempfänger innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen sollte. Der Rückzahlungsanspruch sollte sofort fällig sein und vom Zeitpunkt der Entstehung an mit 6% p.a. verzinst werden. Ferner war bestimmt, dass der Beklagte für die etwaige Rückzahlungsforderung die gesamtschuldnerische Mithaftung zu übernehmen hatte.
3
Der Beklagte unterzeichnete am 20. Oktober 1994 die vom Kläger vorgegebene und mit "Mithaftungserklärung" überschriebene sowie mehrfach als "Schuldbeitritt" bezeichnete Besicherungsvereinbarung. Danach konnte der "Mitschuldner" in Anspruch genommen werden, wenn gegen den Zuschussempfänger ein Widerrufsbescheid ergeht und der darin festgesetzte Rückzahlungsbetrag nicht innerhalb von vier Wochen zurückbezahlt wird. Eine "Vorausklage" oder die Rechtskraft eines zwischen Kläger und Zuschussempfänger anhängigen Rechtsstreits sollte für die Inanspruchnahme des Mitschuldners nicht erforderlich sein.
4
Nach Auszahlung des Investitionszuschusses in den Jahren 1994 und 1995 und Verlängerung der Zweckbindungsfrist wurde am 8. November 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 widerrief der Kläger daraufhin den Zuwendungsbescheid und forderte von der GmbH erfolglos die Rückzahlung des Zuschusses zuzüglich 6% Zinsen.
5
Gestützt auf die Mithaftungserklärung vom 20. Oktober 1994 nimmt der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung eines erstrangigen Teilbetrages von 25.000 € zuzüglich Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hält den Schuldbeitritt wegen Verstoßes gegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes für nichtig. Er hat widerklagend die Feststellung begehrt , dass dem Kläger auch hinsichtlich der Restforderung über 175.937,70 € keine Ansprüche aus der Mithaftungserklärung zustehen.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht auch die Klage abgewiesen hat. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil auch insoweit, als dieses der Klage stattgegeben hat.

I.


8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
angesichts Die des eindeutigen Wortlauts nicht als Bürgschaft, sondern als Mithaftungsübernahme zu qualifizierende Vereinbarung der Parteien über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung des Investitionszuschusses verstoße gegen die Formvorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b) und e) VerbrKrG und sei gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei der Schuldbeitritt eines Dritten einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt werde, um einen Kreditvertrag handele. Der Beklagte habe die streitige Mithaftungserklärung als Verbraucher im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes abgegeben. Zu den Verbrauchern zähle danach auch ein geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH.
10
Kläger Der sei auch als Kreditgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG anzusehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei für die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes nicht erforderlich. Vielmehr lasse die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG erkennen, dass der Gesetzgeber auch bei der Vergabe staatlich geförderter Darlehen von einer Kreditgewährung in Ausübung gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit ausgehe.
11
Schuldbeitritt Der des Beklagten sei schließlich auch zu einem entgeltlichen Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG erfolgt. Zwar habe der zweckgebundene Investitionszuschuss bei Eintritt des vereinbarten Zwecks nicht zurückgezahlt werden müssen. Dieser Umstand stehe der Qualifizierung als entgeltlicher Kreditvertrag aber nicht entgegen, weil der Zuschuss unter der auflösenden Bedingung einer subventionsgerechten Verwendung vergeben worden sei. Werde der Subventionszweck nicht erreicht, trete die auflösende Bedingung ein und der Investitionszuschuss wandele sich in einen entgeltlichen Kredit um, der mit 6% p.a. zu verzinsen sei. Da der Beklagte die Mithaftung ausschließlich für den etwaigen Rückzahlungsanspruch des Klägers übernommen habe, komme es nicht darauf an, dass die Fördermittel zunächst als unentgeltlicher Investitionszuschuss gewährt worden seien.

II.


12
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie sind bereits im rechtlichen Ansatzpunkt verfehlt. Das Verbraucherkreditgesetz findet, wie die Revision zu Recht geltend macht, auf den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des zweckgebundenen Investitionszuschusses und die Mithaftungserklärung des Beklagten von vornherein keine Anwendung.

13
1. Nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG gilt das Verbraucherkreditgesetz nur für "Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge". Kreditvertrag ist nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.
14
a) Schon an dem danach erforderlichen Vertrag fehlt es hier. Zwischen dem Kläger und der GmbH ist kein privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen. Der Kläger und die GmbH haben sich nicht etwa durch übereinstimmende privatrechtliche Willenserklärungen auf die Gewährung eines von der GmbH zurückzuzahlenden Kredits über 393.000 DM geeinigt. Der GmbH ist der verlorene Investitionszuschuss, eine Subvention, vom Minister für Wirtschaft und Verkehr des Klägers vielmehr mit "Zuwendungsbescheid" vom 14. Juli 1994 gewährt worden. Dabei handelt es sich um einen ausdrücklich auf Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung des Klägers gestützten, mit Nebenbestimmungen und einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakt, nicht aber um eine privatrechtliche Willenserklärung des Klägers (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 5. September 2004 - 2. ZKO 911/02, Umdruck S. 4). Nach der Rechtsmittelbelehrung kann gegen den Zuwendungsbescheid innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
15
b) Überdies handelt es sich bei dem der GmbH gewährten verlorenen Investitionszuschuss nicht um einen "entgeltlichen Kredit" im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Ein Kredit setzt die Gewährung eines Kapital- nutzungsrechts auf Zeit an den Kreditnehmer voraus (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103 und Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bei einem in einem einstufigen öffentlich-rechtlichen Verfahren durch Verwaltungsakt gewährten verlorenen Investitionszuschuss wird dem Subventionsempfänger anders als bei einem von oder für Rechnung der öffentlichen Hand in einem zweistufigen Verfahren nach Erlass eines öffentlichrechtlichen Bewilligungsbescheids in privatrechtlicher Form gewährten Förderdarlehen (vgl. dazu etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. S. 448 ff.) nicht lediglich ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Der verlorene Investitionszuschuss soll vielmehr, was die Revisionserwiderung unbeachtet lässt, grundsätzlich im Vermögen des Empfängers endgültig verbleiben. Eine Rückzahlungsverpflichtung des Subventionsempfängers entsteht erst, wenn das Subventionsziel, wie hier wegen Insolvenz des Zuschussempfängers, nicht erreicht und der Zuschuss deshalb durch einen Widerrufsbescheid nach § 49 Abs. 2 ThürVwVfG, wiederum ein Verwaltungsakt, zurückgefordert wird. Das ist hier durch den Bescheid des Klägers vom 15. Dezember 1999 geschehen.
16
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der in öffentlich -rechtlicher Form gewährte verlorene Investitionszuschuss dadurch nicht etwa in einen entgeltlichen Kredit "umgewandelt". Eine solche Umwandlung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich. Abgesehen davon verkennt das Berufungsgericht, dass das für einen Kredit erforderliche Kapitalnutzungsrecht der GmbH nach Erlass des Widerrufsbescheids gerade nicht zusteht.
17
c) Anders als das Berufungsgericht meint, stellen die vom Kläger geltend gemachten 6% Zinsen auch kein Entgelt i.S. des § 1 Abs. 2 VerbrKrG für ein der GmbH eingeräumtes Kapitalnutzungsrecht dar. Der Zinsanspruch des Klägers beruht vielmehr auf § 44a Abs. 3 Satz 1 ThürLHO i.V. mit Art. 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 10. Oktober 1997 (ThürGVBl. 1997, 349, 352). Gesetzliche Fälligkeits- oder Verzugszinsen sind indes kein Entgelt i.S. des § 1 Abs. 2 VerbrKrG (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 Rdn. 80), sondern werden ausschließlich gerade für den Zeitraum geschuldet, in dem ein Kapitalnutzungsrecht nicht besteht.
18
Entgegen 2. der Auffassung der Revisionserwiderung ist das Verbraucherkreditgesetz auch nicht im Wege der Analogie zugunsten des Beklagten anzuwenden. Zwar mag der Beitretende unter den vorliegenden Umständen im Allgemeinen nicht weniger schutzbedürftig sein als in den Fällen, in denen ein staatlich gefördertes Darlehen unter Einschaltung eines privaten Kreditinstituts auf vertraglicher Grundlage vergeben wird, zumal er auf die rechtliche Gestaltung des Subventionsverhältnisses normalerweise keinen Einfluss nehmen kann. Es fehlt für eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes aber bereits an einer Regelungslücke. Das Verbraucherkreditgesetz will nur privatrechtliche Kreditverträge regeln, nicht allein durch Verwaltungsakt vergebene Kredite der öffentlichen Hand (Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 6). Letzteres gilt erst recht für durch Verwaltungsakt gewährte verlorene Investitionszuschüsse. Auf das Erfordernis eines entgeltlichen Kreditvertrages im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG kann auch bei einer entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Schuldbeitritte Dritter schlechthin nicht verzichtet werden (vgl. BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 224; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001).
19
3. Die Mithaftungserklärung des Beklagten ist danach nicht wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) und
e) VerbrKrG nichtig.

III.


20
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar ist der Schuldbeitritt des Beklagten vom 20. Oktober 1994 nichtig, weil die Rechtsordnung eine privatrechtliche Mithaftungsvereinbarung als Sicherungsmittel für eine öffentlich-rechtliche Forderung nicht anerkennt. Der nichtige Schuldbeitritt ist aber nach § 140 BGB in eine Bürgschaft (§ 765 BGB) umzudeuten.
21
a) Der streitige Schuldbeitritt des Beklagten ist gemäß § 306 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nichtig. Die anfängliche objektive Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift kann naturgesetzliche , aber auch juristische Gründe haben. Hierher gehören vor allem die Fälle, in denen die Vertragsparteien einen Rechtserfolg herbeiführen , insbesondere eine Verpflichtung schaffen wollen, die die Rechtsordnung nicht anerkennt (vgl. BAGE 9, 324, 325; Staudinger/Löwisch, BGB Neubearb. 2001 § 306 Rdn. 27; Erman/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. § 275 Rdn. 6; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl. § 275 Rdn. 41).
Da der Vertrag unter diesen Umständen von vornherein sein Ziel verfehlt , ist er nichtig.
22
So liegen die Dinge auch hier. Die "Mithaftungserklärung" des Beklagten vom 20. Oktober 1994 sollte erklärtermaßen eine "gesamtschuldnerische Mithaftung" des Beklagten für die "Rückzahlung" des der GmbH durch Zuwendungsbescheid vom 14. Juli 1994 gewährten Investitionszuschusses begründen. Gewollt war ein "Schuldbeitritt" des Beklagten. Der Kläger sollte ihn nach Widerruf des Zuwendungsbescheids als "Mitschuldner" in Anspruch nehmen können (gleichwohl für eine bloße Bürgschaft OLG Jena, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 2 U 285/05, Umdruck S. 4; LG Meiningen ZIP 1998, 991, 992).
23
Ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach stets die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (BGHZ 72, 56, 58 ff.; Kraushaar NVwZ 1984, 217, 218; Zuleeg JuS 1985, 106, 107; Arndt JuS 1989, 808, 810; Jochum, Festschrift Kriele, 1997, S. 1193, 1209; a.A. BSGE 25, 268, 271). Um die bedingte öffentlich-rechtliche Rückzahlungsforderung des Klägers durch einen Schuldbeitritt des Beklagten zu sichern, hätten die Parteien daher einen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter Beachtung des Schriftformerfordernisses im Sinne des § 57 ThürVwVfG schließen müssen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 5. September 2004 2. ZKO 911/02, Umdruck S. 3 ff.). Die gewollte Rechtsfolge, die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten für den Rückforderungsanspruch des Klägers, konnte daher im Streitfall nicht eintreten.
24
Indessen b) ist der nichtige Schuldbeitritt des Beklagten nach § 140 BGB in einen Bürgschaftsvertrag umzudeuten.
25
aa) Eine Bürgschaft ist geeignet, öffentlich-rechtliche Forderungen auf privatrechtlicher Ebene abzusichern (BGHZ 90, 187, 190; OLG Frankfurt NVwZ 1985, 373; VGH München NJW 1990, 1006, 1007). Sie ist keine bloße Haftungsmitübernahme, sondern begründet eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, für die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzustehen. Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Hauptschuld. Sie trägt ihren Rechtsgrund vielmehr in dem Sinne in sich, dass sie keiner weiteren Rechtfertigung mehr bedarf. Die Abhängigkeit der Bürgschaftsschuld von der gesicherten Hauptverbindlichkeit (Akzessorität ) soll nur sicherstellen, dass der Gläubiger vom Bürgen das bekommt, was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld zu bekommen hat. Sie bestimmt aber nicht die Rechtsnatur der Bürgschaft im Sinne einer Abhängigkeit der Rechtsnatur von der Hauptschuld (BGHZ aaO).
26
Einwand, Der die Verwaltung könne durch den Abschluss eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrages ihre öffentlich-rechtlichen Bindungen überspielen (so Jochum, aaO S. 1208), greift nicht. Die sonst übliche Praxis des Klägers, im Falle der Subventionsvergabe an juristische Personen deren Gesellschafter durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in die Mithaftung für etwaige Rückzahlungsforderungen zu nehmen, entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (siehe Thüringer OVG, aaO, Umdruck S. 3). Dies gilt erst Recht, wenn es sich bei dem Sicherungsgeber um den für die subventionsgerechte Kreditverwendung allein verantwortlichen geschäftsführenden Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin handelt. Mit demselben Recht hätte sich der Kläger auch eine Bürgschaft des Beklagten als dem damaligen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Zuwendungsempfängerin ausbedingen können.
27
bb) Nach § 140 BGB ist die "Mithaftungserklärung" danach in eine selbstschuldnerische Bürgschaft umzudeuten, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit der Mithaftungserklärung eine solche Bürgschaft gewollt hätten. Davon ist im Zweifel auszugehen, wenn durch eine solche Bürgschaft derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht werden kann, da es den Vertragsparteien weniger auf die Rechtsform ihres Geschäfts als auf den von ihnen beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg ankommt und ihnen im Zweifel jedes rechtliche Mittel willkommen sein wird, das diesen Erfolg, wenn vielleicht auch nicht ganz, so aber doch annähernd gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1962 - V ZR 127/61, LM Nr. 4 zu § 140 BGB). Nur wenn die Parteien der von ihnen gewählten Rechtsform eine besondere Bedeutung beigelegt haben, würde das Aufzwingen einer anderen rechtlichen Gestaltung im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB zu einer im Gegensatz zur Privatautonomie stehenden Bevormundung der Parteien führen (BGHZ 19, 269, 273).
28
Gemessen an diesen Grundsätzen steht einer Umdeutung des nichtigen Schuldbeitritts des Beklagten in einen wirksamen Bürgschaftsvertrag kein Hinderungsgrund entgegen. Zwar stellt das Verwaltungsverfahrensrecht mit dem Schuldbeitritt in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ein geeignetes Sicherungsmittel zur Verfügung. Andererseits war es für den Beklagten aber letztlich ohne Bedeutung, welcher Rechtsnatur die von ihm zu bestellende Personalsicherheit ist. Nach der Interessenwertung der Parteien und dem von ihnen verfolgten wirtschaftlichen Zweck unterliegt es daher keinem berechtigten Zweifel, dass der Beklagte sich auf entsprechenden Wunsch des Klägers und bei Kenntnis der Rechtslage für die etwaige Verbindlichkeit der ihm allein gehörenden Gesellschaft verbürgt hätte. Hierfür spricht wesentlich, dass der nichtige Schuldbeitritt mit dem Ausschluss der Einrede der Vorausklage (vgl. §§ 771, 773 BGB), des Einwands anderer Befriedigungsmöglichkeiten (vgl. § 773 Abs. 2 BGB) sowie mit den Regelungen über die Unbeachtlichkeit einer Aufgabe anderer Sicherheiten (vgl. § 776 BGB) oder einer Stundung der Hauptforderung (vgl. § 768 BGB) ohnehin wesentliche Elemente einer selbstschuldnerischen Bürgschaft enthält. Da die nach § 766 BGB erforderliche Schriftform gewahrt ist, steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch somit aus § 765 BGB zu.

IV.


29
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt zurückweisen.
Nobbe Müller Joeres
Richterin am BGH Grüneberg Mayen ist wegen Urlaubs gehindert, ihre Unterschrift beizufügen. Nobbe
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 O 2022/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 06.04.2006 - 1 U 642/05 -

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.